OLG Frankfurt/M., Urteil vom 22. Juli U 92/97. Rechtsquellen: BGB 823, 847

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1 1. Der praktizierende Arzt hat die Pflicht, sich fortlaufend über den Stand der ärztlichen Wissenschaft zu unterrichten. Jedoch hat diese fortwährende Unterrichtungs- und Weiterbildungsverpflichtung nicht die Pflicht des Arztes zur Folge, jeglicher geäußerten Meinung in der medizinischen Wissenschaft sofort nachzugehen und diese bei der Behandlung in seiner Praxis umzusetzen; die Umsetzung ist erst dann zu verlangen, wenn die publizierten Erkenntnisse zu den geltenden Standards in der Wissenschaft gehören. 2. Es besteht grundsätzlich keine ärztliche Pflicht, von sich aus gegenüber ehemaligen Patienten aufgrund eines nunmehr bewiesenen Wissensstandes der Medizin tätig zu werden, es sei denn, es besteht ein konkreter Anlaß. 3. Die Durchsetzung einer wissenschaftlichen Meinung stellt kein punktuelles Ereignis dar, sondern ist ein Vorgang, der sich aufgrund der allgemeinen Zustimmung der beteiligten Fachkreise über einen längeren Zeitraum entwickelt. (Leitsätze der Herausgeber), Urteil vom 22. Juli U 92/97 Rechtsquellen: BGB 823, 847 Entscheidungsstichworte: Zwölffingerdarmgeschwür Helicobacter pylori Befunderhebungsversäumnis Diagnoseirrtum medizinischer Wissensstand Aufklärungspflichten Tatbestand Der am geborene Kl., der von Beruf Rechtsanwalt und Notar ist, litt seit Jahren an Magenbeschwerden. Teilweise kam es auch zu Magenblutungen. Die ihn behandelnden Ärzte überwiesen ihn mehrfach seit 1984 zu diagnostischen Untersuchungen an den Bekl., der als niedergelassener Arzt eine internistische Fachpraxis mit dem Spezialgebiet Gastroenterologie betreibt. Die Untersuchungen ergaben Magenschleimhautentzündungen, Zwölffingerdarmgeschwüre und Magengeschwüre. Wegen der Ergebnisse der am , , , , und vorgenommenen Untersuchungen wird auf die Arztberichte des Bekl. an die überweisenden Ärzte sowie auf die Abschrift des für den Kl. vom Bekl. geführten Krankenblatts Bezug genommen. Wegen einer am aufgetretenen Blutung mußte sich der Kl. vom bis einer stationärern Behandlung im (...) 1 in (...) unterziehen. Nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit und einer Kur folgte ein weiterer stationärer Aufenthalt im (...) in der Zeit vom 16. bis zum , bei welcher die für die Produktion der Magensäure verantwortlichen Vagusnerven beschnitten und eine Pyloroplastik (Erweiterung des Kanals zum Magenausgang zur Verbesserung der Magenentleerung) vorgenommen wurden. 1 Initialen aus der zugrundeliegenden Kopie des Urteils nicht ersichtlich. 4. Lfg. HuR, 10/99 HuR Urt. 75/Seite 1

2 Am suchte der Bekl. (wohl richtig: Kl.) den in Frankfurt am Main niedergelassenen Arzt (...) auf, der eine internistisch-gastroenterologische Praxis betreibt. Dieser nahm erstmals eine Bestimmung der Helicobacter-pylori-Bakterien vor. Aufgrund des positiven Befunds veranlaßte er eine medikamentöse Kombinationstherapie. Diese Bakterien werden nach neuerer wissenschaftlicher Auffassung für Magengeschwüre und für Magenkrebs infolge der bestehenden Verletzungen der Magenschleimhaut verantwortlich gemacht. Wegen dieser Feststellungen und der vorgeschlagenen Therapie wird auf den Arztbericht des ( ) vom verwiesen. Der Kl. war nach einer etwa 14tägigen Medikation beschwerdefrei. Er hat dem Bekl. vorgeworfen, dieser hätte über Jahre eine falsche Diagnose gestellt, da er den Befall mit Helicobacter-Bakterien nicht erkannt habe. Der Bekl. habe es auch versäumt, Gewebeproben bei den diagnostischen Untersuchungen zu entnehmen. Außerdem habe der Bekl. es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf die Möglichkeit des Bakterienbefalls hinzuweisen. Bakterienbefall stelle für sein Beschwerdebild nach anerkannter Lehrmeinung die Ursache dar. Er hat ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert und dabei den Betrag von DM für angemessen erachtet. Außerdem hat er einen Betrag von DM als Teilbetrag für Schaden infolge entgangenen Gewinns geltend gemacht. Dazu hat er behauptet, er sei aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in vollem Umfang arbeitsfähig gewesen und habe daher % und 1992 weitere 5% Gewinnanteile seiner Anwaltspraxis an die Sozien abgeben müssen. Sein Verlust sei für 1988 mit 4 793,83 DM, für 1989 mit DM, für 1990 mit DM, für 1991 mit DM und für 1992 und 1993 mit jeweils ca DM zu beziffern. Ferner hat er behauptet, er habe für zweieinhalb Jahre Hausverwaltertätigkeit nicht durchführen können und ab Sommer 1991 bis Ende 1993 für monatlich DM zuzüglich Mehrwertsteuer diese Tätigkeit auf seinen Sohn übertragen müssen. Er selbst habe ansonsten für die Hausverwaltertätigkeit Einnahmen in Höhe von DM zuzüglich Mehrwertsteuer jährlich gehabt. Schließlich hat er die Feststellung der Ersatzpflicht des Bekl. hinsichtlich zukünftiger Schäden begehrt. Der Bekl. hat jegliche Versäumnisse in Abrede gestellt. Er hat darauf hingewiesen, daß er selbst nur Auftragsleistungen erbracht habe und keinerlei Therapiemaßnahmen veranlaßt habe. Er hat behauptet, bis Mitte 1993 habe die Entfernung von Helicobacter-Bakterien nicht zum gesicherten ärztlichen Wissen und zur Standardbehandlung des beim Kl. vorliegenden Leiden gehört. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage mit der Begründung abgewiesen, aufgrund des Sachverständigengutachtens stehe fest, daß bis Mitte 1993 die Entfernung von Helicobacter-Bakterien nicht zum gesicherten Fachwissen eines Internisten gehört habe und ab 1993 die Tätigkeiten des Bekl. nicht mehr haben kausal werden können, da der Kl. ab diesem Zeitpunkt anderweitig ärztlich betreut worden sei. Mit der Berufung wendet sich der Kl. gegen diese Würdigung. Er stützt sein HuR Urt. 75/Seite 2 4. Lfg. HuR, 10/99

3 Rechtsmittel in erster Linie darauf, daß spätestens ab 1991 die Unterlassung der Untersuchung auf Helicobacter-Bakterien ein Behandlungsfehler darstelle und der Bekl. es zudem versäumt habe, über diese Behandlung aufzuklären, so daß er sich unnötigerweise einer Operation unterzogen habe. Unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vertrag macht er nunmehr einen Verdienstausfall in Höhe von DM nebst Zinsen geltend, den er in erster Linie auf krankheitsbedingt unterbliebene Hausverwaltertätigkeit und im übrigen auf Einkommensverluste in der Reihenfolge ihres Entstehens stützt. Außerdem fordert er ein angemessenes Schmerzensgeld, welches nach seinen Vorstellungen in Höhe von mindestens DM zu betragen habe. Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bekl. zu verurteilen an den Kl. ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld und DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Bekl. beantragt die Berufung des Kl. zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verneinung des Haftungsgrunds und bestreitet, daß dem Kl. behandlungsbedingt Schäden in Höhe von DM entstanden seien. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Kl. hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Die im zweiten Rechtszug vorgenommenen Klageerweiterungen sind gem. 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Sie sind in der Erhöhung des Anspruchs auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds und bei der Verfolgung des Anspruchs auf Ersatz materieller Schäden in der Umstellung des Feststellungsantrags auf einen Leistungsantrag zu sehen. Die Klage ist jedoch auch hinsichtlich des erweiterten Umfangs unbegründet. Es liegen keine haftungsbegründenden Ereignisse vor. Dem Bekl. ist weder ein Behandlungsfehler anzulasten, noch hat er gegenüber dem Kl. gegen Aufklärungspflichten verstoßen. Darüber hinaus fehlt es jedenfalls für diejenigen Schäden, die nach der letzten Behandlung des Kl. durch den Bekl. am entstanden sein sollen, auch an einer Ursächlichkeit des Handelns des Bekl., weil der Kl. unmittelbar danach einen anderen Arzt aufgesucht hat und dieser nach der Darstellung des Kl. die richtige Behandlung eingeleitet hat. Zwar hat der praktizierende Arzt die Pflicht, sich fortlaufend über den Stand der ärztlichen Wissenschaft zu unterrichten (BGH NJW 68,1181; BGH VersR 78,82), jedoch hat diese fortwährende Unterrichtungs- und Weiterbildungsverpflichtung nicht die Pflicht des Arztes zur Folge, jeglicher geäußerten Meinung in der medizinischen Wissenschaft sofort nachzugehen und diese bei der Behandlung in seiner Praxis umzusetzen. Eine solche offensive Medizin würde gegen das Gebot des Arztes verstoßen, grundsätzlich den sichersten Weg zu gehen und diesen Weg nur dann zu verlassen, wenn es Umstände gibt, die den Eingang eines höheren Risikos rechtfertigen. Von daher bestand zwar sicherlich für den Bekl. die Pflicht, die Diskussion um die Ursächlichkeit der Helicobacter-Bakterien in der 4. Lfg. HuR, 10/99 HuR Urt. 75/Seite 3

4 medizinischen Wissenschaft zu verfolgen, von einer Umsetzung der in der Wissenschaft publizierten Erkenntnisse durfte der Bekl. jedoch solange absehen, bis diese zu den geltenden Standards in der Wissenschaft gehörten. Aufgrund der Beweiserhebung im ersten Rechtszug muß davon ausgegangen werden, daß beim Besuch des Kl. in der Arztpraxis des Bekl. am und bei den vorausgegangenen Besuchen aufgrund des Standes der medizinischen Wissenschaft es für den Bekl. nicht geboten war, nach den hier vom Kl. für seine Beschwerden verantwortlich gemachten Helicobacter- Bakterien zu fahnden und vorhandene Keime zu eradizieren. Der im ersten Rechtszug tätig gewordene Sachverständige Privatdozent (...) hat in seinem Gutachten die eindeutige Feststellung getroffen, daß im Jahr 1991 die Helicobacter- Eradikation bei Zwölffingerdarmgeschwüren, welche er als vornehmliche Leiden des Kl. infolge des Magenbefalls des Kl. mit Helicobacter-Bakterien zugrundegelegt hat, eine gangbare, aber keine obligate Therapie darstellte. Er hat darauf hingewiesen, daß das nunmehr vom Kl. eingeforderte Vorgehen damals einen noch nicht allgemein anerkannten Weg darstellte und es daher vertretbar gewesen ist, eine derartige Untersuchung und eine entsprechende Behandlung zu unterlassen. Der Sachverständige hat die Entwicklung des Kenntnisstandes durch eine historische Darstellung einschlägiger Publikationen nachgezeichnet und zudem erläutert, daß in dem Klinikum, welchem er angehört, damals die Helicobacter-Eradikation nur im Rahmen kontrollierter Therapiestudien erfolgt sei. Das eindeutige Ergebnis des Sachverständigen, bis zum Jahre 1991 könne das Nichterkennen des Helicobacter-Befalls durch den Bekl. nicht als fehlerhaft bewertet werden, ist daher einleuchtend gemacht worden. Die entsprechende Feststellung des Landgerichts ist somit nicht zu beanstanden. Für den Zeitraum danach könnte erstmals wieder das Aufsuchen des Kl. beim Bekl. am geeignet seien, dem Bekl. Fehlverhalten bei der Behandlung des Kl. anzulasten. Die Zwischenzeit selbst bietet dagegen keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, weil der Kl. den Bekl. nicht aufgesucht hatte und weil der Kl. sich auch in anderweitiger ärztlicher Betreuung befand. Eine Pflicht zum Tätigwerden des Bekl., der grundsätzlich nur zu Diagnoseleistungen eingeschaltet wurde, von sich aus gegenüber ehemaligen Patienten aufgrund eines nunmehr besseren Wissenstandes der Medizin tätig zu werden, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Dazu hätte es eines konkreten Anlasses bedurft. Allerdings ergibt sich aufgrund der Untersuchung und vorgeschlagenen Behandlung am ohnehin keine Haftung des Bekl. Zwar läßt sich aus dem Sachverständigengutachten nicht eindeutig entnehmen, zu welchem Zeitpunkt er von einer Pflicht eines Gastroenterologen ausgeht, den möglichen Helicobacter-Befall in Untersuchungen und Therapie einzubeziehen, denn im Gutachten heißt es nur allgemein, daß vor dem Jahr 1993 es nicht fehlerhaft war, wenn keine Helicobacter-Diagnostik und keine Helicobacter-Eradikation durchgeführt wurde, während für das Jahr 1993 selbst eine solche eindeutige Aussage nicht gemacht wird. In diesem Zusammenhang läßt es sich allerdings gut vorstellen, daß insoweit auch überhaupt keine eindeutige Aussage gemacht werden kann, denn die Durchsetzung einer wissenschaftlichen Meinung stellt kein punktuelles Er- HuR Urt. 75/Seite 4 4. Lfg. HuR, 10/99

5 eignis dar, sondern ist ein Vorgang, der sich aufgrund der allgemeinen Zustimmung der beteiligten Fachkreise über einen längeren Zeitraum entwickelt. Es braucht vorliegend aber nicht festgestellt werden, ob im Jahr 1993 und insbesondere bei der Untersuchung des Kl. durch den Bekl. am bereits eine solche Entwicklung im Wissensstand der Medizin abgeschlossen war mit der Folge, daß eine Nichtbeachtung entsprechender Kenntnisse als Behandlungsfehler einzuordnen ist. Der Sachverständige macht nämlich ausdrücklich die Einschränkung, daß es selbst bis zum heutigen Tag noch nicht gesichert sei, daß auch ein vagotomierter Patient von einer Helicobacter- Eradikation profitiert. Beim Kl. handelt es sich aber um einen solchen Patienten. Angesichts dieser Sachlage hat der Sachverständige auch für das Jahr 1993 einen Behandlungsfehler des Bekl. verneint. Dieser tatsächlichen Würdigung schließt sich der Senat aufgrund der einleuchtenden Erläuterungen des Sachverständigen an. Unabhängig davon gilt auch, daß eine etwaige Pflichtverletzung des Bekl. am nicht mehr kausal für den Eintritt weiterer materiellen Schäden werden konnte. Bei der Beurteilung des Schmerzensgeldanspruchs könnte sie deshalb vernachlässigt werden, weil der Bekl. bereits am einen anderen Gastroenterologen aufgesucht hat und dort die entsprechenden Untersuchungen vorgenommen und dann die nach Darstellung des Kl. gebotenen Therapiemaßnahmen eingeleitet wurden. Wie bereits das Landgericht aufgezeigt hat, hätte sich aus diesem Grund die behauptete Schadenssituation nicht wesentlich anders dargestellt, wenn bereits der Bekl. ebenso gehandelt hätte wie anschließend der Gastroenterologe (...). Bei den materiellen Schäden läßt sich schon aus den Darlegungen des Kl. keine Schlußfolgerung aufgrund eines kurzfristig verzögerten Heilerfolgs herleiten. Die Darlegungen des Kl. sind sehr allgemein gehalten, umfassen jeweils gesamte Jahreszeiträume und enden in der nur überschlägig ermittelten Berechnung mit dem Ende des Jahres Da über den Gesundheitszustand und das Befinden des Kl. zwischen dem und auch keine Einzelheiten bekannt sind, erschiene beim Schmerzensgeldanspruch eine Ermittlung eines Schmerzensgelds für eine um einen Monat verzögerte Heilung nur angebracht, wenn es in diesem Zeitraum Veränderungen im Krankheitsbild gegeben hätte. Da diese Überlegungen letztlich aber nur Hilfserwägungen darstellen, muß hier auch dann keine weitere Aufklärung betrieben werden, wenn man zu dem Ergebnis käme, das kurzzeitig später erfolgte Aufsuchen eines anderen Arztes sei nicht geeignet, vorliegend den Kausalverlauf zu unterbrechen. Schließlich kann der Kl. dem Bekl. auch nicht vorhalten, er habe ihn über die in der medizinischen Wissenschaft diskutierten Möglichkeiten der Helicobacter-Untersuchungen und Helicobacter-Therapie aufklären müssen. Derartige Unterrichtungspflichten können nur im Rahmen des gesicherten Wissens bestehen. Typischerweise setzt die Pflicht zur Aufklärung bei der Erörterung der Risiken einer Behandlung ein. Darum geht es aber nicht bei dem vom Kl. vermißten Vorschlag, nach Helicobacter-Bakterien zu fahnden. Deshalb kann der vorliegende Fall auch nicht mit einem solchen im Umfang der Aufklärungspflichten verglichen werden, bei welchem sich der Arzt für eine Behandlungsmethode entscheidet, bei der die wissenschaftliche Diskussion noch nicht abgeschlossen ist und es um nicht vollständig überschaubare Risiken des 4. Lfg. HuR, 10/99 HuR Urt. 75/Seite 5

6 neuen Behandlungswegs geht (vgl. BGH NJW 96,776). Ebensowenig läßt sich eine Pflicht zur Aufklärung über unterschiedliche Methoden deswegen annehmen, weil unterschiedliche Risiken auf den Patienten zukommen und er eine echte Wahlmöglichkeit hat (vgl. BGH NJW 84,1810). Eine solche Aufklärungsverpflichtung über unterschiedliche Methoden setzt voraus, daß der behandelnde Arzt tatsächlich unterschiedliche Wege in seine Überlegungen einbeziehen muß. Dies kann nicht deswegen bejaht werden, weil die von einem anderen Arzt veranlaßte Helicobacter-Eradikation dem Kl. geholfen hat. Der Bekl. hat sich mit der Unterlassung, eine Helicobacter-Untersuchung in Erwägung zu ziehen, noch im damals gültigen Bereich medizinischen Standards bewegt. Die Anforderungen an die Aufklärung gegenüber einem Patienten durch einen Arzt, der den Bereich des medizinischen Standards einhält, würden jedoch schlechterdings überspannt, wenn er mit seinem Patienten jeweils alle in der Medizin vertretenen Meinungen durchgehen müßte, die sich gerade in der Diskussion befinden. Grundsätzlich muß die Pflicht zur Aufklärung und Beratung daran gemessen werden, was der am Stand der Wissenschaft orientierte Arzt für richtig halten muß. Im übrigen spricht hier auch vieles dafür, daß ein Patient mit der Auseinandersetzung mit einer solchen Meinungsvielfalt überfordert wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 I, 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer ist gem. 546 II ZPO festgesetzt. HuR Urt. 75/Seite 6 4. Lfg. HuR, 10/99

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