HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Sparkassengesetzes (HSpG)
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1 16. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Sparkassengesetzes (HSpG) A. Problem Die öffentlich-rechtlichen Banken müssen auf die Wandlungen reagieren, denen der Kapitalmarkt unterliegt. Aus wettbewerbs- wie auch aus europapolitischer Sicht kann die Sonderstellung der Sparkassen nur durch deren am gemeinen Nutzen orientierten Auftrag ( 2 des Sparkassengesetzes) gerechtfertigt werden. Da die öffentlich-rechtlichen Banken einen unverzichtbaren Bestandteil der regionalen wirtschaftlichen Infrastruktur bilden, muss die Novellierung des Sparkassengesetzes dazu beitragen, dass die Sparkassen diese Aufgaben weiterhin erfüllen können und dabei sowohl den Anforderungen des Marktes als auch den Erfordernissen der Wettbewerbspolitik genügen. B. Lösung Der am gemeinen Nutzen orientierte Auftrag der hessischen Sparkassen wird konkreter formuliert. Es werden im Gesetz mehrere Aufgaben angegeben, die die Sparkassen zu erfüllen haben, um diesem Auftrag gerecht zu werden. Die Berichtspflicht der Sparkassen wird inhaltlich ausgeweitet. Zusätzlich wird vorgesehen, Jahresabschluss und Lagebericht breiter zu veröffentlichen. Beides führt dazu, dass die Transparenz der Geschäftspolitik der Sparkassen steigt. Damit wächst der Anreiz für das Management, sich effizient zu verhalten, den öffentlichen Auftrag zu erfüllen und die Sparkassen gleichzeitig an die sich wandelnden Marktbedi ngungen anzupassen. Vorschläge aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung, die darauf gerichtet sind, die Verantwortungsbereiche und Zuständigkeiten sparkasseninterner Aufsichtsgremien zu stärken ("Corporate Governance"), werden übernommen. Schließlich dient die Schaffung einer neuen Sparkassenversammlung dazu, ein regionales Forum einzurichten, auf dem sich das Management der öffentlichen Diskussion stellen muss. Das Wahlverfahren für den Verwaltungsrat wird vereinfacht. Der Verwaltungsrat wird künftig aus 15 bis 21 Mitgliedern bestehen können und damit bei vielen Sparkassen etwas größer sein als bisher. Beide Veränderungen führen dazu, dass die Vertretungskörperschaft des Trägers im Verwaltungsrat umfassender repräsentiert wird. Auch damit wird eine breitere Begleitung der Geschäftspolitik des Vorstandes ermöglicht. C. Befristung Es wird keine Befristung vorgesehen. D. Alternativen Keine. E. Finanzielle Auswirkungen Durch das Gesetz entstehen keine unmittelbaren finanziellen Wirkungen auf öffentliche Haushalte. Höheren Aufwendungen der Sparkas- Eingegangen am 19. Dezember 2006 Ausgegeben am 28. Dezember 2006 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden
2 2 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/6740 sen für erhöhte Transparenz und "Corporate Governance" stehen Effizienzgewinne aus dem verbesserten Management gegenüber. F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Keine. G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.
3 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Änderung des Hessischen Sparkassengesetzes (HSpG) Vom Artikel 1 Das Hessische Sparkassengesetz in der Fassung vom 24. Februar 1991 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 752), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Hinter " 6" wird der Text wie folgt neu gefasst: "Kreditausschuss und Bilanzausschuss". b) Nach " 8 Bestellung und Anstellung der Mitglieder des Vorstandes und von Stellvertretern" wird eingefügt: " 8a Sparkassenversammlung" wird wie folgt geändert: a) Im Abs. 1 Satz 2 wird nach "Sie" eingefügt: "unterstützen die Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich und". b) Nach Abs. 2 werden als Abs. 3 bis 6 angefügt: "(3) Die Sparkassen arbeiten mit den Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen zusammen. (4) Die Sparkassen haben Existenzgründerinnen und Existenzgründer im Gebiet ihres Trägers umfassend zu beraten. Sie vermitteln den von ihnen betreuten Existenzgründerinnen und Existenzgründern Förderkredite und kooperieren mit den Förderba n- ken von Land und Bund. (5) Die Sparkassen sind verpflichtet, jeder Bürgerin und jedem Bürger im Gebiet ihres Trägers ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten. Die Verpflichtung besteht nicht mehr, wenn das Girokonto auf Guthabenbasis missbräuchlich verwendet wurde. (6) Die Geschäfte der Sparkassen sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes." 3. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Er bestimmt insbesondere die Richtlinien der Geschäftspolitik und beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstandes." 4. 5a wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird gestrichen. b) Die Abs. 2 und 3 werden zu den Abs. 1 und 2. c) Im neuen Abs. 1 wird der Text bis zur Nr. 1 gestrichen und durch "Der Verwaltungsrat besteht aus" ersetzt. d) Der neue Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Satzung kann eine höhere Zahl von Verwaltungsratsmitgliedern bestimmen. Dabei besteht jeweils ein Drittel aus Dienstkräften der Sparkasse. Die Höchstzahl der Verwaltungsratsmitglieder beträgt einundzwanzig." 5. 5b wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden die Sätze 1 bis 4 gestrichen. Stattdessen wird eingefügt: "Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach 5a Abs. 1 Nr. 2 werden von der Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt."
4 4 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/6740 b) In Abs. 1 werden im alten Satz 7 nach " 5a Abs. 1 Nr. 3" die Worte "und Abs. 2 Nr. 3" gestrichen. 6. 5d wird wie folgt geändert: Als Abs. 4 wird angefügt: "(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und im Interesse der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwaltungsratsmitglieds wahrzunehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung und sind an Weisungen nicht gebunden." 7. 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Kreditausschuss und Bilanzausschuss" b) Als Abs. 5 wird angefügt: "(5) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts, die Verteilung des Überschusses und die Entlastung des Vorstandes bildet der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Bilanzausschuss. Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gelten entsprechend." 8. Nach 8 wird als neuer 8a eingefügt: " 8a Sparkassenversammlung (1) Der Vorstand der Sparkasse lädt die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers, ihre Kundinnen und Kunden sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einmal jährlich zu einer Sparkassenversammlung ein. Die Sparkassenversammlung tagt öffentlich. (2) Die Sparkassenversammlung dient der Information und Diskussion. Sie fasst keine Beschlüsse. (3) Der Vorstand legt der Sparkassenversammlung den Jahresabschluss und den Lagebericht vor. Er gibt weitere Erläuterungen zum Geschäftsverlauf und der voraussichtlichen Entwicklung der Sparkasse. Insbesondere erläutert der Vorstand die dem gemeinen Nutzen dienenden Leistungen der Sparkasse. (4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sparkassenversammlung haben das Recht, sich durch Fragen oder Diskussionsbeiträge zu Wort zu melden. Der Vorstand ist verpflichtet, Fragen zu beantworten, soweit er dadurch nicht gegen das Recht verstößt oder die Interessen der Sparkasse verletzt." wird wie folgt geändert: a) Der bisherige 15 wird zu 15 Abs. 1. b) Nach 15 Abs. 1 werden als Abs. 2 und 3 angefügt: "(2) Der Lagebericht hat den Anforderungen des 289 HGB zu genügen. Zusätzlich berichten die Sparkassen im Lagebericht über die Wirkungen, die ihre dem gemeinen Nutzen dienenden Leistungen im Gebiet ihres Trägers entfalten. Sie fügen dem Lagebericht einen statistischen Bericht über ihre dem gemeinen Nutzen dienenden Leistungen bei, insbesondere im Hinblick auf ihre Leistungen nach 2 Abs. 4 bis 5. (3) Kurzfassungen des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts werden in den Geschäftsräumen der Sparkasse ausgelegt und den Kundinnen und Kunden auf Wunsch ausgehändigt." Arikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
5 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Begründung Zu Art. 1 Zu Nr. 1 (Inhaltsübersicht) Entsprechend der Gesetzesänderungen muss die Inhaltsübersicht angepasst werden. Zu Nr. 2 ( 2) Der am gemeinen Nutzen orientierte Auftrag der Sparkassen wird deutlicher formuliert. Zu seiner Konkretisierung werden den Sparkassen weitere Aufgaben vorgegeben. Es wird ausdrücklich geregelt, dass die Erzielung von Gewinn nicht den Hauptzweck der Sparkassen bildet. Die detaillierte Formulierung von Aufgaben dient auch dazu, die Aufgabe nerfüllung besser dokumentieren zu können, unter anderem mithilfe des ergänzten Lageberichts (Siehe Nr. 9). Zu Nr. 3 ( 5) Die Aufgaben des Verwaltungsrats werden explizit auch auf die Bestimmung der Richtlinien der Geschäftspolitik der Sparkasse ausgedehnt. Ein entsprechender Vorschlag aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung wird übernommen. Zu Nr. 4 ( 5a) und Nr. 5 ( 5b) Der Verwaltungsrat hat zukünftig mindestens fünfzehn Mitglieder ( 5a neuer Abs. 1): - Wie bisher verbleibt der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers auch der Vorsitzende des Verwaltungsrats ( 5d). - Neun weitere Mitglieder werden zukünftig allein von der Vertretungskörperschaft des Trägers gewählt. Die bisherige teilweise Wahl durch das Verwaltungsorgan des Trägers entfällt ( 5b Abs.1). Dies sorgt für eine breitere Repräsentanz der Vertretungskörperschaft des Trägers im Verwaltungsrat. - Fünf Mitglieder stellen die Dienstkräfte der Sparkasse ( 5a neuer Abs. 1). Die Satzung der Sparkasse kann eine höhere Zahl von Mitgliedern vorsehen. Die höchstmögliche Zahl beträgt 21 ( 5a neuer Abs. 2). Zu Nr. 6 ( 5d) Die aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung übernommene Formulierung stärkt die Rolle der Verwaltungsräte als sparkasseninternes Organ, das die Richtlinien der Geschäftspolitik bestimmen (siehe Nr. 3) und die Geschäftsführung des Vorstands beaufsichtigen soll ("Corporate Governance"). Zu Nr. 7 ( 6) Auch dass zukünftig die Verwaltungsräte aller Sparkassen verbindlich Bilanzausschüsse bilden müssen, stärkt deren Rolle als sparkasseninternes Organ im Sinne der "Corporate Governance". Die Gesetzesformulierung ist aus dem Gesetzentwurf der Landesregierung übernommen. Zu Nr. 8 ( 8a) Die Sparkassenversammlung soll als regionales Forum der Sparkasse dienen, mit dem sie ihre Geschäftspolitik erläutern und in der Öffentlichkeit verbreiten kann. Es ist davon auszugehen, dass an der jährlichen Veranstaltung nicht nur Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers, nicht nur Interessierte aus dem Kreis der Kunden und Mitarbeiter, sondern auch die lokale und regionale Presse teilnehmen wird. Durch die Berichterstattung der Presse ist ein Multiplikatoreffekt zu erwarten. Es wird gesetzlich gefordert, dass der Vorstand der Versammlung den Jahresabschluss sowie den Lagebericht vorstellt und dazu weitere Erläuterungen gibt. Ein Schwerpunkt soll dabei auf den dem gemeinen Nutzen dienenden Leistungen der Sparkasse liegen. Weiter besitzen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung ein Fragerecht. Auch Diskussionsbeiträge sind möglich. Die Versammlung fasst keine Beschlüsse. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus ist denkbar und auch wünschenswert, dass die Sparkasse die Versammlung für eine erweiterte Öffentlichkeitsarbeit nutzt.
6 6 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/6740 Zu Nr. 9 ( 15) Schon bisher müssen die Sparkassen neben dem Jahresabschluss auch einen Lagebericht vorlegen. Der Lagebericht ist künftig um Informationen zu ergänzen, die die dem gemeinen Nutzen dienenden Leistungen der Sparkassen darstellen. Der Jahresabschluss soll mit dem Lagebericht in den Filialen der Sparkasse ausgelegt werden, aber auch in der Sparkassenversammlung ( 8a) vorgestellt werden. Die erweiterte Berichtspflicht wird die Transparenz der Geschäftspolitik der Sparkassen erhöhen. Wiesbaden, 18. Dezember 2006 Der Fraktionsvorsitzende: Tarek Al-Wazir
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