Proximus 2. Synopse / Stand:

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1 Proximus 2 Synopse / Stand: Diese gesamte Synopse der Veränderungen der Proximus 2- Bedingungen bezieht sich auf den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK ab Zu den tariflichen Inhalten beachten Sie bitte die Seite VI. Die überarbeitete Auflage von Proximus 2, die die hier dargestellten Veränderungen enthalten wird, erscheint zum und wird zu einem späteren Zeitpunkt Relevanz für die Prüfungen Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzen sowie Geprüfte/r Fachwirt/in für Versicherungen und Finanzen (IHK) haben.

2 Seite VI Ausbildung zum Versicherungsfachmann/-frau IHK Um die Verbindlichkeit und Transparenz der für alle Prüfungsteilnehmer maßgeblichen Lerninhalte und Lernziele zu stärken, haben sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V. und das Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e. V. auf einen Rahmenplan mit Lernzielen verständigt. Diese Dokumentation der prüfungsrelevanten Lernziele und - inhalte ist für ein zielgerichtetes arbeiten mit diesem Bedingungswerk hilfreich. Der Rahmenplan steht kostenlos zum Download unter zur Verfügung. Nach dem Rahmenplan gelten für Sie nicht alle im vorliegenden Bedingungswerk enthaltenen Seiten. Aus diesem Grunde führen wir die Seiten auf, die für Ihre Vorbereitung auf den schriftlichen Prüfungsteil relevant sind. Leben 1 5; 14 26; 29 33; 38 45; 48 53; 56 62; 65 69; 72-79; Unfall Kranken ohne Tarifbedingungen (kursiv) ohne Teil II Tarifbedingungen ohne Teil II Tarifbedingungen Hausrat Wohngebäude , Nr.4 Kfz Haftpflicht Rechtsschutz Es ist trotzdem ratsam, für das Gesamtverständnis in einer Sparte einen Blick in die Tarife sowie die Anwendungsbeispiele bzw. Annahmerichtlinien zu werfen. In Leben wurden keine Veränderungen vorgenommen, dafür wurde auf den nachfolgenden Seiten die Übersicht der gesondert veröffentlichten Kurzkommentierung in Proximus 2 übernommen. Vorgeschlagene weitreichende Veränderungen und Erweiterungen der AVB werden zurzeit diskutiert und mit aktualisierten Tarifen voraussichtlich zum Inhalt eines zukünftigen Proximus 3.

3 Proximus 2 - Kurzkommentierung Leben Stand: Kommentierung Sparte Private Vorsorge LV, RV, BU Lernziel Prox. 2 prüfungsrelevant Angebotsformen x nein ja Begründung/Erläuterung Eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sehen die Proximus- Bedingungen nicht vor. Gleichwohl sind die beiden unterschiedlichen Angebotsformen voneinander abzugrenzen. x Eine Termfix-Versicherung sehen die Proximus-Bedingungen nicht vor. Gleichwohl ist diese Angebotsform von anderen Arten der gemischten LV abzugrenzen. Leistungsumfang Risikoversicherung 1 in Verbindung mit der Formulierung in 18 x Relevant ist alleine die Risikoversicherung mit gleich bleibender Versicherungssumme. Berufsunfähigkeits- Versicherung Gemischte Versicherung (meint KLV) 3 Abs. 15 x 2 Abs. 13 x Überschussverwendung: Vor Eintritt der Berufsunfähigkeit: Bonusrente; nach Eintritt der Berufsunfähigkeit: dynamische Überschussrente Der zweite Satz, der sich auf die Berechnung einer Rente bezieht, kann nicht für die KLV gelten. 2 Abs. 15 (2) (a) u. (b) x Der Text ist irrtümlich aus Proximus 1 übernommen. Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung (3. Schicht) 1 Abs. 6 x 2 Abs. 14 x Gem. Bedingungstext basiert die garantierte Rente auf einem Rechnungszins von 2,25% und der Sterbetafel DAV 2004 R für Männer und Frauen. Da diese Werte veränderbar sind, ist deren exakte Kenntnis nicht prüfungsrelevant, sondern nur die Tatsache, dass es einen Rechnungszins und eine Sterbetafel gibt. Überschusssysteme: vor Rentenbeginn: Verzinsliche Ansammlung, Verrentung mit beim Rentenbeginn aktuellen Rechnungsgrundlagen; nach Rentenbeginn: variable Gewinnrente

4 Proximus 2 - Kurzkommentierung Leben Stand: Sparte Lernziel Prox. 2 prüfungsrelevant Private Vorsorge LV, RV, BU 2 Abs. 16 x nein ja Begründung/Erläuterung Kommentierung Für Todesfallleistungen ist ausschließlich die verzinsliche Ansammlung vorgesehen. Die variable Gewinnrente, denkbar insbesondere im Rahmen der Rentengarantiezeit, wird nicht beschrieben und ist somit auch nicht prüfungsrelevant. Rentenversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung 2 Abs. 12 x Überschussverwendung nach Rentenbeginn: variable Gewinnrente Beitragstabelle (S. 70/71) x Überschussverwendung nach Rentenbeginn: "dynamische Gewinnrente". Diese Überschussverwendung ist in den Bedingungen nicht vorgesehen Anpassung Dynamik 1 der besonderen Bedingungen x Prüfungsrelevant laut Rahmenplan: 1. Fester Anpassungsprozentsatz; 2. Anlehnung an den Höchstbeitrag in der GRV; In den bes. Bed. wird lediglich die Alternative 2 beschrieben, Alternative 1 ist selbsterklärend Basisversorgung Produkt 1a Abs. 4 x Keine Altersrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres 2 Abs. 2 b x Eine Differenzierung der Überschusssysteme vor und nach Rentenbeginn wird für die Basisrente nicht beschrieben. In der Zeit vor Rentenbeginn wird verzinslich angesammelt. x Im Rahmenplan ist die Berufsunfähigkeit als mögliche Zusatzversicherung ausgewiesen (Tax 2), ohne in Proximus 2 beschrieben zu sein. Die Kenntnis über ein solches Produkt ist prüfungsrelevant.

5 Proximus 2 - Kurzkommentierung Leben Stand: Kommentierung Sparte Private Vorsorge LV, RV, BU Lernziel Prox. 2 Kapitalgedeckte Zusatzversorgung Produkte Tarifliche Leistungen (S. 14) prüfungsrelevant nein ja Begründung/Erläuterung x Verlängerungsoption von 10 Jahren nicht durch den Rahmenplan erfasst Informationen zu Altersvorsorgeverträgen (S.16) x Anbieterwechsel: 100, maximal 1 % des gebildeten Kapitals, die Höhe der übrigen Kosten ist abhängig von der Länge der Aufschubzeit Diese gesamte Kommentierung der Proximus 2- Bedingungen bezieht sich auf den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

6 Synopse Kranken Proximus 2 ALT Proximus 2 NEU Anmerkungen, z.b. Änderung AB-Literatur erforderlich auf Seite: S. 123: 1, (2) Aufzählung a), b), ba) und c) ändern S. 124: 3 (5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenvers. ausscheiden, S. 128: 8 (7) referenziert auf den kompletten 37 VVG S. 133: 194 VVG (2008) streichen S. 134: 257 SGB V als Teilabdruck S. 136: 3 (5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenvers. ausscheiden, S.137: 4, (10) Umwandlung aus älteren Tarifen in Tarife ohne Höchstleistungsdauer: Ist für bestimmte Krankheiten oder Unfälle eine bisherige Höchstleistungsdauer erreicht, bedingen sie und ihre Folgen auch nach der Umwandlung keine weiteren Leistungen. Wird die Höchstleistungsdauer im Laufe eines Versicherungsfalls erreicht, der vor dem Umwandlungstermin oder vor der Annahme des Umwandlungsantrages eingetreten ist, gilt das gleiche. S. 143: 194 VVG (2008) gestrichen dafür: a) Schwangerschaft b) ambulante Vorsorgeuntersuchungen c) Versorgung in einem stationären Hospiz d) Zahnprophylaxe dafür: Personen, die aus der gesetzlichen Krankenvers. oder aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenvollvers. ausgeschieden sind, dafür: die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages unter den Voraussetzungen der 37, Abs 1 und 38 VVG dafür 193, Abs. 3-7 VVG (2009) einfügen 257 SGB V in der vollständigen, aktuellen Fassung dafür: Personen, die aus der privaten oder gesetzlichen Krankenvers. ausscheiden, gestrichen Entspricht aktueller Rechtslage Bei Nichtzahlung der Erstprämie hat der Versicherer zwar ein Rücktrittsrecht, ist gleichwohl zur Leistung verpflichtet. Vgl. 2 MB/KK 2009 Quelle für den einzufügenden Text: VVG-2009.html Quelle für den neuen Text: Entspricht aktueller Rechtslage Proximus kennt keine alten und neuen Tarife

7 Tarif PV S. 156 ff. alte Beträge Tarif S. 160 und S. 235 Beitragstabelle 2 mal vorhanden Tarif S. 241 Tarifbezeichnung (Tarif 30 C/K) unter Leistungen ist falsch Austauschen gegen Beträge 2011 Tabelle von S. 160 nach S. 235 verschieben und alte Tabelle S. 235 löschen Austauschen gegen (Tarif 30 S) Anpassung an aktuelles Recht Anpassung Tarifbezeichnung an Tabelle

8 Synopse Hausrat Proximus 2 ALT Proximus 2 NEU Anmerkungen, z.b. Änderung AB-Literatur erforderlich auf Seite: 5 Nr. 4 b Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an bb) Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. 6, 3 c) gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z.b. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller) des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. 7.4 Raub Bei Raub besteht in den Fällen Außenversicherungsschutz, in denen der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat für Leib oder Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll. 8.1 h) Reparaturkosten für Nässeschäden an Bodenbelägen, Innenanstrich oder Tapeten in gemietet bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen. Tarif Seite Versicherungsteuer Hausrat 18 % Glas 19 % Diesen Satz weglassen. 6, 3 c) Waschmaschinen, Wäschetrockner, Krankenfahrstühle, Fahrräder und Kinderwagen des Versicherungsnehmers sind auch in Räumen auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet versichert, die der VN gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt. Der Arbeitskreis empfiehlt die Verwendung der präziseren Formulierung aus Proximus 1 ( 11, 5) 8.1 h) Reparaturen in gemieteten Wohnungen bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen, um Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten der Wohnung zu beseitigen (Reparaturkosten für Nässeschäden) Tarif Seite Versicherungsteuer Hausrat 16,15 % Glas 19 % Hinweis an Berufsschullehrer: Sturmschäden auf Balkon/Terrasse sind somit wieder mitversichert. Formulierung aus Proximus 1, weil eindeutiger Hinweis an Berufsschullehrer: Voraussetzung für Versicherungsschutz (Außenversicherung) ist somit der ganze Raubbegriff und nicht nur die Androhung von Gewalt. Die Beschreibung sollte sich eindeutig auf die Nässeschäden, die durch Leitungswasser entstanden sind, beziehen. Gesetzliche Versicherungsteuer ab

9 Synopse Glas Proximus 2 ALT Proximus 2 NEU Anmerkungen, z.b. Änderung AB- Literatur erforderlich auf Seite: 7 Entschädigung als Geldleistung a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleistung. b) Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sachen, deren Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte (siehe 3), die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe ersetzt werden. 7.5 Unterversicherung Soweit eine Unterversicherung vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles höher ist als die Versicherungssumme. Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Formel berechnet. Keine Änderungen Bei Glas ist es nicht üblich, dass eine Versicherungssumme vereinbart ist. Vorgeschlagen wird beispielhaft folgende Regelung der SparkassenVersicherung: Der Versicherer leistet Entschädigung in Geld, wenn sich im Versicherungsfall ergibt, dass die der Beitragsberechnung zugrunde liegende Quadratmeteranzahl- Wohnfläche zu niedrig ist (Falschangabe bei Antragstellung oder nachträgliche Erhöhung ohne Meldung an den Versicherer). In diesem Fall wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zu dem Schadenbetrag verhält wie der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag, der bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände zu zahlen gewesen wäre (Unterversicherung). Restwerte werden angerechnet. Literatur stimmt nicht mit Bedingungstext überein: Die Literatur beschreibt, dass es zwei Alternativen gibt, die Entschädigung als Sachleistung und als Geldleistung. Gemäß dem Bedingungstext ist eine Entschädigung nur noch in Geldleistung möglich. Diese Berechnung der Unterversicherung (Beitrag), wird auch in der Fachliteratur dargestellt.

10 Synopse Wohngebäude Proximus 2 ALT Proximus 2 NEU Anmerkungen, z.b. Änderung AB-Literatur erforderlich auf Seite: 8 Mehrkosten 4. Preissteigerungen Der Versicherer ersetzt auch Preissteigerungen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der Zeit zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt und für die nicht gleichzeitig eine Preisdifferenzversicherung besteht. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären. 8 Mehrkosten 6. Entschädigungsgrenze Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt. Tarif Seite Versicherungsteuer mit Einschluss Feuer 17,75 % ohne Einschluss Feuer 19,00 % nur Feuer 14,00 % 8 Mehrkosten 4. Preissteigerungen Ersetzt werden auch die notwendigen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären. Mehrkosten infolge außergewöhnlicher Ereignisse, Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht ersetzt. 8 Mehrkosten 6. Entschädigungsgrenze Die Entschädigung gemäß Nr. 1 und 5 ist je Versicherungsfall begrenzt. Tarif Seite Versicherungsteuer mit Einschluss Feuer 16,34 % ohne Einschluss Feuer 19,00 % nur Feuer 13,20 % Der vorgeschlagene Text passt gut zu den Erläuterungen im Lehrbuch. Damit ist die fehlerhafte Begrenzung der Kosten gem. Nr. 4 korrigiert. Gesetzliche Versicherungsteuer ab

11 Synopse Kraftfahrt Proximus 2 ALT Proximus 2 NEU Anmerkungen, z.b. Änderung AB- Literatur erforderlich auf Seite: A Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Marderbissschäden, Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen sowie Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. B.2.3 Sobald Sie den Versicherungsschein erhalten haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über. B.2.4 Wir können den Beginn des Versicherungsschutzes und die Erteilung der Versicherungsbestätigung von der Zahlung des Beitrages abhängig machen. In diesem Fall müssen wir Sie auf die Notwendigkeit der Zahlung zur Erlangung des Versicherungsschutzes ausdrücklich hinweisen. C.2 Beitrag bei kurzfristigen Verträgen C.3 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags C.3.1 Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird unabhängig vom Bestehen eines Widerrufs- oder Widerspruchsrechts zu diesem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen. A Nicht als Unfallschäden gelten Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen sowie Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. B.2.3 Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1 gezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über. B.2.4 Wir können die Erteilung der Versicherungsbestätigung von der Zahlung des Beitrages abhängig machen. In diesem Fall müssen wir Sie auf die Notwendigkeit der Zahlung zur Erlangung des Versicherungsschutzes ausdrücklich hinweisen. C.2 Beitrag bei kurzfristigen Verträgen unverändert C.3 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags C.3.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. 2. Absatz unverändert Liegt der Hinweis Berufsschullehrer: Kann entfallen, da Marderbiss in TK A als versichert deklariert Die vorläufige Deckungszusage endet nicht mit dem Zugang der Police, sondern mit Zahlung des ersten Beitrages. Sichtweisen der Berufsschullehrer werden übernommen. Kurzfristige Verträge sind in der Praxis üblich. Insbesondere im Hinblick auf die Saisonkennzeichen. Daher sollte die Kurztarif- Regelung beibehalten werden. Wir folgen der Empfehlung, auch in der Kraftfahrtversicherung die VVG-Regelung zur Beitragszahlung vorzusehen.

12 Proximus 2 ALT Proximus 2 NEU Anmerkungen, z.b. Änderung AB- Literatur erforderlich auf Seite: A.4.2 (Platzsystem) und A.4.4 (Tagegeld) A Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch im eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch Seite 361 Beitrag für die Ruheversicherung: KH: 50% vom Tarifbeitrag (100%) Seite 361 Hinweis: Alle Nachlässe und Zuschläge außer dem Ratenzahlungszuschlag sind additiv zu berücksichtigen. A.4.2 (Platzsystem) und A.4.4 (Tagegeld) unverändert A Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch im eigenem Interesse, zur Veräußerung (z.b. Probefahrt) oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch... Seite 361 Beitrag für die Ruheversicherung: KH/Kasko: 50% vom Tarifbeitrag (100%) Seite 361 Hinweis: Alle Nachlässe und Zuschläge außer dem Ratenzahlungszuschlag sind multiplikativ zu berücksichtigen. Die Leistungsart Tagegeld und das Platzsystem sind zwar als prüfungsrelevantes Lernziel genannt, allerdings nicht marktübergreifend praxisrelevant. Daher Empfehlung, nur im praktischen Prüfungsteil anzusprechen. Zum besseren Verständnis wurde ein Beispiel ergänzt. Weitergehende Klarstellung nicht erforderlich. Hinweis Beitrag zur Kasko- Ruheversicherung beträgt marktüblich ebenfalls 50% des Tarifbeitrages zur TK. Die multiplikative Aufrechnung von Rabatten bzw. Zuschlägen entspricht der Praxis. Beispiel zu KH wurde geändert. Beispiel; Der VN. Lösung: Nachlässe KH Beispiel; Der VN. Lösung: Tarifbeitrag 880 EUR Nachlässe KH Fahrzeugalter 2 Jahre: - 5% KH Laufleistung bis km: - 10& KH Berechnung: 880 EUR 5%= 44 EUR= 836 EUR 836 EUR 10%= 83,60 EUR= 752,40 EUR Nachlässe VK Fahrzeugalter : kein Nachlass Laufleistung bis km: - 10& VK

13 Proximus 2 ALT Proximus 2 NEU Anmerkungen, z.b. Änderung AB- Literatur erforderlich auf Seite: Seite Seite Übernahme der Regionalund Typenklasse aus Bedingungswerk Südstern 3 Seite Dort sind die Regionalklassen vollständig ausgeführt und die Seite 358 Seite 358 Liste der mitversicherten Fahrzeugund Zubehörteile vollständig aus Proximus 1 (gegen Beitragszuschlag mitversicherten Fahrzeugteile) übernehmen. Seite 321 Aufzählung der Versicherungsarten Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages folgende Versicherungsarten: - Kfz- Haftpflichtversicherung (A.1) - Kaskoversicherung inkl. KaskoPlus (A.2) - Autoschutzbrief (AutoPlus) (A.3) - Kfz-Unfallversicherung (A.5) - FahrerPlus-Versicherung (A.5) - InsassenPlus- Versicherung (A.6) Seite 321 Aufzählung der Versicherungsarten Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages folgende Versicherungsarten: - Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1) - Kaskoversicherung inkl. KaskoPlus (A.2) - Autoschutzbrief (AutoPlus) (A.3) - Kfz-Unfallversicherung (A.5) - FahrerPlus-Versicherung (A.5) Typklassen bis 40 erfasst. Die gegen Beitragszuschlag versicherbaren Zubehörteile sind nicht in der aktuellen Liste aufgezählt. Im Rahmenplan jedoch als Lernziel enthalten. InsassenPlus-Versicherung (A.6) ersatzlos im Inhaltsverzeichnis streichen, da in den AVB nicht aufgeführt.

14 Synopse Haftpflicht Proximus 2 ALT Proximus 2 NEU Anmerkungen, z.b. Änderung AB-Literatur erforderlich auf Seite: (AHB) 6. Begrenzung der Leistung 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden auf die Versicherungssumme angerechnet. (AHB) 6. Begrenzung der Leistung 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden grundsätzlich nicht als Leistung auf die Versicherungssummen angerechnet. Dies gilt nicht bei einer Inanspruchnahme vor Gerichten in den USA/Kanada. Hier erfolgt eine Anrechnung. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Die so genannte USA/Kanada Regelung (Anrechnung von Kosten auf die Leistung) gilt nicht nur für Auslandsschäden im Bereich, von Schäden aus EDV oder Internetnutzung (Auslandsrisiko gemäß A RBE-privat), sondern findet generell in der Haftpflichtversicherung Anwendung. Diese Kostenanrechnungsregelung auf die Versicherungssumme bei Haftpflichtschäden in USA/Kanada ergänzt die Ziffer 6.5 AHB. Ansonsten gilt bei Auslandsschäden A Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.2 keine Änderung Buch Seite 202 (Anzeigefrist 1 Woche) ändern. Die Definition des Begriffs zumutbar kann nicht geändert werden, da dies im Einzelfall zu prüfen ist.

15 Proximus 2 ALT Proximus 2 NEU Anmerkungen, z.b. Änderung AB-Literatur erforderlich auf Seite: 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle in Textform gerichtet werden. Wunsch der Berufschullehrer ist Rechnung getragen worden, auch wenn Textform im VVG nicht zwingend vorgeschrieben ist. RBE-Privat A.1. Mitversichert ist dies gilt nicht bei Versicherung von Einzelpersonen die gleichartige gesetzliche Haftpflicht 1.1 des Ehegatten des Versicherungsnehmers; 1.2 des eingetragenen Lebenspartners* im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes; 1.3 des Lebensgefährten des Versicherungsnehmers, wenn beide unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und der Lebensgefährte unter der Anschrift des Versicherungsnehmers amtlich gemeldet ist; A.3.2 (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/ oder von Räumen innerhalb der selbstbewohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Einfamilienhauses einschließlich dazugehöriger Garagen, Carports und Kfz- Stellplätze. RBE-Privat A.1. Keine Änderung A.3.2. (2) aus der Vermietung einer Einliegerwohnung und/oder von Räumen innerhalb der selbstbewohnten Wohnung bzw. des selbstbewohnten Einfamilienhauses einschließlich dazugehöriger Garagen, Carports und Kfz-Stellplätze. Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von Wohnungen, Räumen oder Garagen zu gewerblichen Zwecken soweit dies nicht besonders vereinbart ist. Ehe-, Lebenspartner etc. sind (durch den Hinweis..gilt nicht bei Versicherung von Einzelpersonen ) im Singletarif nicht versichert. Es besteht auch keine Vorsorge nach G.4. Ein weiterer Hinweis, dass in einem solchen Fall auf den Familientarif umgestellt werden muss, ist nicht erforderlich. Empfehlung: Hinweis auf Nichtversicherung gewerblicher Wohnungen, Räume und Garagen. Dies ist auch im Buch Seite 266 ausdrücklich erwähnt.

16 Proximus 2 ALT Proximus 2 NEU Anmerkungen, z.b. Änderung AB-Literatur erforderlich auf Seite: A.3.7 Schlüsselverlust (1) Mitversichert ist abweichend von Ziffer 7.6 AHB und in Ergänzung zu Ziffer 2. AHB die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch elektronischen Zugangsberechtigungskarten und elektrischen Türöffnern), die im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder privat überlassen wurden und soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A.3.7 Schlüsselverlust (1) Mitversichert ist abweichend von Ziffer 7.6 AHB und in Ergänzung zu Ziffer 2. AHB die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch elektronischen Zugangsberechtigungskarten und elektrischen Türöffnern), die im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit, beruflich, dienstlich oder privat überlassen wurden und soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversicherung von beruflich und dienstlich überlassenen Schlüsseln. Nach Rückfrage bei Produktentwicklern scheint sich diese Regelung auf dem Markt durchzusetzen. Ausnahme: Schlüssel aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit (siehe 3.7. (3)). Buch Seite 274 muss geändert werden. A Auslandsrisiko B. Hundehalter- Haftpflichtversicherung 1. Versichertes Risiko und versicherte Personen 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Hunden zu privaten nicht gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken. A Auslandsrisiko ersatzlos streichen Entsprechend ändern sich die Nummerierungen der beiden folgenden Absätze auf der Seite 408. Aus A wird A Aus A wird A B. Hundehalter- Haftpflichtversicherung 1. Versichertes Risiko und versicherte Personen 1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Hunden zu privaten nicht gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken Nicht versicherbar sind Hunde die in den einzelnen Landesgesetzen oder Landeshundeverordnungen als gefährliche Hunde eingestuft sind. Die so genannte USA/Kanada Regelung (Anrechnung von Kosten auf die Leistung) gilt nicht nur für Auslandsschäden im Bereich, von Schäden aus EDV oder Internetnutzung, sondern findet generell Anwendung. Diese Kostenanrechnungsregelung auf die Versicherungssumme bei Haftpflichtschäden in USA/Kanada ergänzt die Ziffer 6.5 der AHB. Ansonsten gilt bei Auslandsschäden A.7. Im Wettbewerb sind die sog. Kampfhunde ("gefährliche Hunde") nicht versicherbar oder zumindest anfragepflichtig. Wir empfehlen somit die Vorsorgeregelung B. 5. zu den sog. Kampfhunden zu belassen.

17 Proximus 2 ALT Proximus 2 NEU Anmerkungen, z.b. Änderung AB-Literatur erforderlich auf Seite: G 4. Vorsorgeversicherung Gemäß Ziffer 4. AHB sind Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. Abweichend von Ziffer 4.1 AHB sind Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, im Rahmen der entsprechenden Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen (RBE) des neuen Risikos sofort versichert. Ziffer 4.2 AHB gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung. -Ziffer 27.1 Satz 2 AHB gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung auch, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten gem. Pos. A.1.1 bis 1.5 entsteht. G 4. Vorsorgeversicherung Gemäß Ziffer 4. AHB sind Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. Abweichend von Ziffer 4.1 AHB sind Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, im Rahmen der entsprechenden Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen (RBE) des neuen Risikos sofort versichert. Ziffer 4.2 AHB gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung. G4 entspricht nicht dem Buch Seite 109 (kein Gewerbe) und Seite 108 (eingeschränkte VS). Buch muss geändert werden, da RBE praxisnah G4 nachfolgenden Absatz ersatzlos streichen, da das Risiko der Mitversicherung einer Person eine Erweiterung ist (nicht Vorsorge): -Ziffer 27.1 Satz 2 AHB gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung auch, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten gem. Pos. A.1.1 bis 1.5 entsteht.

18 Synopse Rechtsschutz Proximus 2 ALT Proximus 2 NEU Anmerkungen, z.b. Änderung AB-Literatur erforderlich auf Seite: 2 Leistungsarten e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuerund abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten; f) Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten; g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten; 2 e) Steuer-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Ein-/Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen; 2 f) Sozial-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten sowie in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen; 2 g) Verwaltungs-Rechtsschutz aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten; bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in nichtverkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten und in Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in den Leistungsarten der Absätze b), c), e) oder h) enthalten ist; Auf der Seite 426 des Bedingungswerkes Proximus 2 (ARB 2008) ist unter dem 2 o) eine Erweiterung zur Leistungsart Steuer- RS ( 2 e ARB) eingeschoben. In der praktischen Umsetzung der marktüblichen aktuellen ARB wird diese in Proximus 2 separat genannte Erweiterung jedoch direkt der entsprechenden Leistungsart zugeordnet. Der bisherige Bedingungstext des 2 o) ist ersatzlos zu streichen. Auf der Seite 426 des Bedingungswerkes Proximus 2 (ARB 2008) ist unter dem 2 p) eine Erweiterung zur Leistungsart Sozial- RS ( 2 f ARB) eingeschoben. In der praktischen Umsetzung der marktüblichen aktuellen ARB wird diese in Proximus 2 separat genannte Erweiterung jedoch direkt der entsprechenden Leistungsart zugeordnet. Der bisherige Bedingungstext des 2 p) ist ersatzlos zu streichen. Auf der Seite 426 des Bedingungswerkes Proximus 2 (ARB 2008) ist unter dem 2 r) eine Erweiterung zur Leistungsart Verwaltungs- RS ( 2 g ARB) eingeschoben. In der praktischen Umsetzung der marktüblichen aktuellen ARB wird diese in Proximus 2 separat genannte Erweiterung jedoch direkt der entsprechenden Leistungsart zugeordnet. Der bisherige Bedingungstext des 2 r) ist ersatzlos zu streichen.

19 Proximus 2 ALT Proximus 2 NEU Anmerkungen, z.b. Änderung AB-Literatur erforderlich auf Seite: k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen ( 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG); l) Rechtsschutz in Ehesachen für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers und seines ehelichen Lebenspartners aus familienrechtlichen Angelegenheiten wegen Getrenntlebens, Scheidung oder Scheidungsfolgesachen vor deutschen Familiengerichten; die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall beträgt höchstens Euro; je Rechtsschutzfall gilt eine Selbstbeteiligung von 500 Euro; 2 k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-, lebenspartnerschaftsund erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen ( 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG). Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus außergerichtlich tätig, erstattet die Proximus Versicherung Kosten bis zu 250 Euro je Rechtsschutzfall; dies gilt nicht in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten. Für den Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschaftsund Erbrecht gilt keine Selbstbeteiligung --- Auf der Seite 426 des Bedingungswerkes Proximus 2 (ARB 2008) ist unter dem 2 q) eine Erweiterung zur Leistungsart Beratungs- RS ( 2 k ARB) eingeschoben. In der praktischen Umsetzung der marktüblichen aktuellen ARB wird diese in Proximus 2 separat genannte Erweiterung jedoch direkt der entsprechenden Leistungsart zugeordnet. Der bisherige Bedingungstext des 2 q) ist ersatzlos zu streichen. Bisheriger Bedingungstext des 2 l) ersatzlos streichen. Die Leistungsart Rechtsschutz in Ehesachen wird marktüblich nicht angeboten.

20 Proximus 2 ALT Proximus 2 NEU Anmerkungen, z.b. Änderung AB-Literatur erforderlich auf Seite: m) Rechtsschutz in Unterhaltssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus familienrechtlichen Streitigkeiten wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten, über die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Familiengericht zu entscheiden hätte; die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall beträgt höchstens Euro; je Rechtsschutzfall gilt eine Selbstbeteiligung von 500 Euro; s) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbstständiger verarbeitet hat oder hat verarbeiten lassen. 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß 2 k), im Rechtsschutz in Ehesachen nach 2 l) sowie im erweiterten Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß 2 q) von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat; --- o) Daten-Rechtsschutz vor Gerichten für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten, die der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbstständiger verarbeitet hat oder hat verarbeiten lassen. 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschaftsund Erbrecht gemäß 2 k) von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat; Bisheriger Bedingungstext des 2 m) ersatzlos streichen. Die Leistungsart Rechtsschutz in Unterhaltssachen wird marktüblich nicht angeboten. Die Absätze o), p), q), r) des 2 ARB 2008 entfallen und die Vorziffer zum Daten- RS ändert sich ebenfalls. Aus Absatz s) wird Absatz o). Da der erweiterte Beratungs- Rechtsschutz jetzt dem Beratungs- Rechtsschutz ( 2 k)) zugeordnet ist und die Leistungsart Rechtsschutz in Ehesachen nicht mehr Gegenstand der ARB 2008 Proximus 2 sind, gilt folglich die Definition des Versicherungsfalls der Änderung der Rechtslage auch nur noch für den erweiterten Beratungs- Rechtsschutz gemäß 2 k).

21 Proximus 2 ALT Proximus 2 NEU Anmerkungen, z.b. Änderung AB-Literatur erforderlich auf Seite: Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach 2 b), c) und r) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Für den Rechtsschutz in Ehesachen nach 2 l) beträgt die Wartezeit drei Jahre, für den Rechtsschutz in Unterhaltssachen nach 2 m) ein Jahr. 5 Leistungsumfang d) die Gebühren eines Schiedsoder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen; Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach 2 b) und c) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). 5 Leistungsumfang d) die Gebühren eines Schiedsoder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen; die Kosten für Mediationsverfahren richten sich hingegen ausschließlich nach der Sonderbedingung Mediation Die 3-monatige Wartezeit bezieht sich marktorientiert lediglich auf die Leistungsarten gem. 2 b) und c) ARB Ab Mai 2011 muss die EU Richtlinie zur Mediation in deutsches Recht umgesetzt worden sein. Daher wird Kostenschutz für ein Mediationsverfahren als Sonderbedingung zu den ARB 2008 vorgesehen. Sonderbedingung Mediation zu den ARB 2008: Rechtsschutz für Mediationsverfahren für Nicht- Selbstständige 1) Gegenstand des Rechtsschutzes für Mediationsverfahren Mediation ist ein Verfahren zur freiwilligen, außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem die Parteien mit Hilfe der Moderation eines neutralen Dritten, des Mediators, eine eigenverantwortliche Problemlösung erarbeiten. Proximus vermittelt dem Versicherungsnehmer einen Mediator zur Durchführung des Mediationsverfahrens in Deutschland und trägt dessen Kosten im Umfang des Absatzes 4. Text der Sonderbedingung zu Mediationsverfahren nach aktuellen ARB. Wird als Sonderbedingung in die ARB 2008 Proximus 2 eingepflegt. (2) Anwendungsbereich Der Rechtsschutz für Mediationsverfahren erstreckt sich auf

22 a) Angelegenheiten im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (Die Mediationsleistung kann anstelle der Leistung des Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschaftsund Erbrecht in Anspruch genommen werden) sowie auf folgende Leistungsarten b) Schadenersatz-Rechtsschutz, c) Arbeits- Rechtsschutz, d) Wohnung- und Grundstücks- Rechtsschutz, e) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, sofern der betroffene Deckungsbereich versichert ist. Die Risikoausschlüsse nach 3 ARB 2008 kommen nicht zur Anwendung. (3) Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles gemäß 4 ARB Eine Wartezeit besteht nicht. (4) Leistungsumfang Kommt mit Hilfe der Proximus ein Mediationsvertrag zustande, trägt die Proximus den auf den Versicherungsnehmer entfallenden Anteil an den Kosten des von der Proximus vermittelten Mediators bis zu Euro je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen jedoch nicht mehr als Euro. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernimmt die Proximus die Kosten anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherten Personen. Eine Selbstbeteiligung gilt für diese Leistung nicht. Für die Tätigkeit des Mediators ist die Proximus nicht verantwortlich. (5) Anzuwendende Bestimmungen Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen der 1, 7 bis 17 und 20 ARB 2008 entsprechend.

23 Proximus 2 ALT Proximus 2 NEU Anmerkungen, z.b. Änderung AB-Literatur erforderlich auf Seite: 9 Beitrag B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag (1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird unabhängig vom Bestehen eines Widerrufsrechtes unverzüglich nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. Bei Anwendung des Schiedsgutachter-Verfahrens 18 Schiedsgutachten bei Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Versicherer Bei Anwendung des Stichentscheid-Verfahrens 18 Stichentscheid 25 Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbstständige (7) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erweitert wird: a) Rechtsschutz in Ehesachen ( 2 l) und/oder b) Rechtsschutz in Unterhaltssachen ( 2 m). 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (4) 2) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erweitert wird: a) Rechtsschutz in Ehesachen ( 2 l) und/oder b) Rechtsschutz in Unterhaltssachen ( 2 m). 9 Beitrag B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag (1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird unabhängig vom Bestehen eines Widerrufsrechtes unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 18 Stichentscheid 25 Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbstständige 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige Anpassung an VVG-Regelung und sparteneinheitliche Regelung Der Stichentscheid als Möglichkeit der Prüfung der Rechtslage gegen eine Entscheidung des Rechtsschutzversicherers bei Leistungsablehnung ist marktüblich und für den Kunden leichter umzusetzen. Das Schiedsgutachter- Verfahren wird ersatzlos gestrichen. (7) entfällt, da Leistungsarten nicht angeboten (4) 2) entfällt, da Leistungsarten nicht angeboten

24 Proximus 2 ALT Proximus 2 NEU Anmerkungen, z.b. Änderung AB-Literatur erforderlich auf Seite: Tarife für die Rechtsschutzversicherung (Seite 444) Privat-, Berufs- und Verkehrs- Rechtsschutz für Nichtselbständige gem. 26 ARB (Kompakt-RS) ist der Rechtsschutz für den VN und seinen Lebenspartner, wenn und solange keiner von beiden gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeiten mit einem Gesamtumsatz von mehr als Euro ausübt. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. Außerdem besteht kein Rechtsschutz für Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft. Beitragsfreistellung im Bedingungswerk nicht vorgesehen, Tarifrichtlinien S. 442 und Tarife S. 443, 444, 446 enthalten aber die Regelung Klausel 4 i. V. mit 21 ARB (Tarif S. 445) Wohnungs- und Grundstücks- RS ( 2c) ist in den 23, 25, 26, 27, 28 enthalten, kann aber abgewählt werden. Der Tarif geht darauf nicht ein. Tarife zu den 22, 24, 24a, 27, 28 fehlen, sind aber für Fachwirte relevant Der RS-Antrag enthält kein Kästchen für Vermieter und auch nicht für 23, 24, 24 a, 27, 28 (Fachwirte!!!), dafür aber Fahrer-RS (obwohl kein Tarif!) Die Auflistung der versicherten Leistungsarten ist in fast allen Paragraphen unübersichtlich. Tarife für die Rechtsschutzversicherung (Seite 444) Privat-, Berufs- und Verkehrs- Rechtsschutz für Nichtselbständige gem. 26 ARB (Kompakt-RS) ist der Rechtsschutz für den VN und seinen Lebenspartner, wenn und solange keiner von beiden gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeiten mit einem Gesamtumsatz von mehr als Euro ausübt. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. ohne Beitragsfreistellung 21a Mehrfahrzeug-RS -wird eingefügt- Wohnungs- und Grundstücks-RS ist wieder ein eigenständiges Produkt nach 29. Der Tarif ist entsprechend gestaltet. Tarif wird ergänzt Antrag wird aktualisiert Verbesserung der Lesbarkeit Gestrichen, da Abweichung zum Bedingungstext: Außerdem besteht kein Rechtsschutz für Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft. Ausbildungsliteratur S. 418: Seitenmitte, Satz ersatzlos streichen: Eigene zulassungspflichtige Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft müssen gesondert versichert werden. Tarif ist angepasst Eine Tarifposition anstelle der Klausel wird eingefügt. Tarif ist angepasst Die ARB- werden entsprechend angepasst. Neue Tarifpositionen werden eingefügt Antrag wird aktualisiert verlagstechnische Umsetzung erforderlich Tarif Rechtsschutz Der Proximus-Tarif ist für die Prüfung Geprüfte/r Versicherungsfachmann/-frau IHK nicht relevant. Eine vollständig überarbeitete und an die geänderten ARB angepasste Version wird in der Printversion von Proximus 2 zum veröffentlicht.

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