II. Organisationsfragen
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- Herbert Gerstle
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1 II. Organisationsfragen A. Die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung im Bereich des Sports Im Bundes-Verfassungsgesetz 1920 idf 1929 (B-VG) sind in den Art 10 ff leg cit die Kompetenzen im Bereich Gesetzgebung und Vollziehung zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Das Konzept der Kompetenzartikel geht dahin, dass die Bundeskompetenzen taxativ aufgezählt werden und der Rest den Ländern zufällt (vgl insb Art 15 B-VG). Mangels Erwähnung im B-VG steht das Gebiet des Sports isd Art 15 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zu. B. Die staatliche Sportgesetzgebung Die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes bringt es naturgemäß mit sich, dass landesgesetzliche Vorschriften im Vordergrund stehen (vgl 1.). Der Bund kann sich im Bereich des Sports im Allgemeinen nur in den Formen des Privatrechts betätigen (vgl 2.). 1. Sportgesetze und Sportförderung der Länder 2 Auf Landesebene bilden die Landessportgesetze die Rechtsgrundlage für die jeweilige Landessportorganisation (LSO), die daher eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Die LSO werden idr aus den im jeweiligen Bundesland bestehenden Vereinen, deren Zweck ganz oder überwiegend auf die Ausübung oder Förderung des Sports bei der Wahrung ihrer Eigenart und Selbstständigkeit ausgerichtet ist, gebildet. Die LSO haben insb die Aufgabe, Belange und Interessen des Sports zu vertreten und zu fördern sowie vor 2 Folgende Landesgesetze regeln beispielsweise Angelegenheiten des Sports: Burgenland: Sportförderungsgesetz BLGBl 2004/26; Kärnten: Sportgesetz 1997 KLGBl 99; Niederösterreich: Sportgesetz 1997 NÖLGBl 5710; Oberösterreich: Sportgesetz OÖLGBl 1997/93; Salzburg: Landessportgesetz 1988 SLGBl 98; Steiermark: Landessportgesetz 1988 StLGBl 67; Tirol: Sportförderungsgesetz TLGBl 2006/97; Vorarlberg: Sportgesetz VLGBl 1972/15; Wien: Landessportgesetz WLGBl 1972/17. 5
2 Organisationsfragen allem die Organe des Landes in allen den Sport betreffenden Fragen zu beraten. Unter den Sportgesetzen der Länder verdient jenes von Vorarlberg besonders hervorgehoben zu werden. Das Vorarlberger Sportgesetz beinhaltet nämlich zum einen Vorschriften über die Sicherheit bei der Sportausübung. Auf dieser Basis ist in Vorarlberg die Pistenpolizei gesetzlich verankert. Dieser ist es möglich, Verstöße gegen die anerkannten Sicherheitsregeln beim Schilauf als Verwaltungsübertretung zur Anzeige zu bringen. Der Strafkatalog in 16 dieses Sportgesetzes enthält im Übrigen auch verwaltungsrechtliche Sanktionen für Dopingverstöße. Beachtenswert ist weiters, dass einige Bundesländer über Gesetzesbestimmungen zum Schutz von Sportstätten 3 verfügen, die einen gewissen Bestandschutz für bestimmte Sportanlagen vorsehen. So verfügt 3 des Stmk Sportstättenschutzgesetzes, dass die Auflassung bestimmter Sportanlagen nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig ist. Kompetenzrechtlich wird diese Regelung wohl auf die Landeszuständigkeit für Raumordnungsfragen zu stützen sein. Ihre Anwendung im Einzelfall wird am verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz zu messen sein, sodass, wie allerdings im Gesetz ohnedies vorgesehen, ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Erhaltung der betreffenden Sportstätte nachgewiesen werden muss. In den Bundesländern außer für Wien und das Burgenland gibt es eigene Schischulgesetze. Sie beruhten ursprünglich auf dem Grundsatz einer monopolartigen Zulassung. Dieses Monopol wurde allerdings 1989 vom VfGH 4 als grundrechtswidrig aufgehoben. Was die Sportförderung anlangt, kennen einzelne Länder besondere Förderungsmaßnahmen. Verwiesen sei hier auf die Rundfunkabgabe in Niederösterreich, die gemeinsam mit den Rundfunkgebühren eingehoben und zum Teil für die Sportförderung zweckgewidmet ist, 5 weiters auf den Sportgroschen in Wien. 6 Daneben erfolgt die Förderung des Sports in den Ländern vor allem auch im Rahmen der Fremdenverkehrsförderung. 2. Sportförderung des Bundes und Anti-Dopingrecht Trotz fehlender Bundeskompetenz hat sich der Bund keinesfalls völlige Enthaltsamkeit, was die Förderung des Sports in Österreich anlangt, auferlegt. Neben dem Förderungseffekt, der vom weitgehend durch den Bund finan- 3 Niederösterreich: 11 ff Sportgesetz; Oberösterreich: 21a f Sportgesetz; Steiermark: Sportstättenschutzgesetz 1991 StLGBl 11; Wien: Sportstättenschutzgesetz WLGBl 1978/ VfGH VfSlg ; vgl dazu nunmehr auch VfGH ZfV 2011/ 201, 135 zur Zulässigkeit von Ein-Personen-Schischulen. 5 Rundfunkabgabegesetz NÖLGBl Sportförderungsbeitragsgesetz 1983 WLGBl 27. 6
3 Die staatliche Sportgesetzgebung zierten Schul- und Universitätssport sowie den diversen Einrichtungen zur Trainer- und Übungsleiterausbildung ausgeht, verdienen vor allem das Bundes-Sportförderungsgesetz (BSFG; vgl 2.1) und die Bundessporteinrichtungen GmbH (vgl 2.2) als Instrumente der Sportförderung durch den Bund besonderer Hervorhebung. Die Bundessportförderung wurde neuerdings im Zuge der Bemühungen um die Bekämpfung des Dopings auch an die Einhaltung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 gebunden (s dazu 2.3). 2.1 Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 Das BSFG unterscheidet zwischen einer allgemeinen und einer besonderen Sportförderung: Die besondere Sportförderung hat die Nachfolge der Förderung durch das Sporttoto angetreten. Im Jahre 1986 wurde nämlich die Reform des Sporttotos durch die Ausgliederung des Sporttotos aus der Österreichischen Glückspielmonopolverwaltung und die Übernahme des Totos durch die neugeschaffene Lotto-Toto-Gesellschaft durchgeführt. Die Bundes-Sportförderungsmittel besonderer Art werden von der Bundessportorganisation (BSO) verwaltet. Dies ist in einem Vertrag zwischen dem Bund und der BSO festgelegt, in dem auch die Art der Durchführung der Kontrolle geregelt ist. Die besonderen Bundes-Sportförderungsmittel werden nach einem komplizierten, in 10 des Gesetzes geregelten Schlüssel aufgeteilt. Hauptnutznießer dieser Förderungsmittel sind neben dem ÖFB die Dachverbände ASKÖ, UNION und ASVÖ. Beteilt werden aber auch das ÖOC, die (sonstigen) Fachverbände, die Behindertensportverbände, der Verband Alpiner Vereine und die BSO. Die Sportförderungsmittel sollen den Verbänden und Vereinen ermöglichen, ihren Aufgaben im Breiten- und Spitzensport nachzukommen. Im Rahmen der allgemeinen Sportförderung können aus Bundesmitteln, die der Bund selbst verwaltet, insb nachstehende Angelegenheiten sportlicher Natur gefördert werden (vgl 1 Abs 2 BSFG): Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung, wie Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, oder von gesamtösterreichischer Bedeutung, wie Österreichische Meisterschaften; Auslandsbeziehungen des Sports von gesamtösterreichischer Bedeutung; Einrichtungen, die dem internationalen oder gesamtösterreichischen Sport dienen; sportärztliche und sportwissenschaftliche Forschungs-, Beratungs-, Untersuchungs- und Behandlungsstellen von gesamtösterreichischer Bedeutung; Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen; gesamtösterreichische Sporttagungen; 7
4 Organisationsfragen Sportpublikationen von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung; Projekte der Anti-Doping-Forschung. Schließlich bildet das Bundessportförderungsgesetz auch die Grundlage für die Vergabe des österreichischen Sport- und Turnabzeichens (ÖSTA; vgl 12 BSFG). Die rechtliche Qualifikation des BSFG ist nicht unproblematisch: Während sich die besondere Sportförderung in der Nachfolge des Sporttotos noch allenfalls auf die Kompetenz des Bundes im Rahmen seines Glückspielmonopols wird stützen können, trifft dies für die allgemeine Sportförderung sicher nicht zu. Hier wird der Bund mangels Kompetenz für den Sport wohl im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig. Der Bund als Gebietskörperschaft nutzt diesbezüglich seine Privatrechtsfähigkeit gem Art 17 B-VG und engagiert sich auf diese Weise als Privatrechtssubjekt. Da dies auf gesetzlicher Basis geschieht, spricht man von einem Innenbindungsgesetz. Aus einem solchen Gesetz können keine Rechtsansprüche auf Förderung gegen den Bund hergeleitet werden. Wohl aber ist der Bund im Rahmen der Fiskalgeltung der Grundrechte zur Gleichbehandlung der Förderungswerber verpflichtet. Ein im Subventionsverfahren benachteiligter Förderungswerber hat auch dann einen direkten Leistungsanspruch, wenn auf die Subvention selbst kein Rechtsanspruch besteht Die Bundessporteinrichtungen GmbH Alle Bundessporteinrichtungen wurden mit aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und in die Bundessporteinrichtungen GmbH eingebracht. Die Bundessport- und Freizeitzentren Blattgasse, Faaker See, Maria Alm/Hintermoos, Obertraun, Schloß Schielleiten und Südstadt werden von der Bundessporteinrichtungen GmbH selbst operativ geführt. Die Bundessporteinrichtungen Kitzsteinhorn und St. Christoph sind im Wege von Bestandverträgen an den Österreichischen Skiverband, das Flugsportzentrum Spitzerberg an den Österreichischen Aero-Club übergeben worden. In den Bundessport- und Freizeitzentren werden hochmoderne Sportanlagen samt Unterkunft und Verpflegung zu erschwinglichen Preisen vor allem an Vereine und Verbände zur Durchführung von Trainingslagern etc angeboten. 2.3 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 Im Zuge der gescheiterten Bewerbung von Salzburg um die Ausrichtung der Olympischen Winterspiele 2014 hat der Bundesgesetzgeber die bisher nur im Verbandsrecht verankerten Regeln über die Durchführung von Doping- 7 Vgl OGH ÖZW 1996, 51 (Kalss). 8
5 Die staatliche Sportgesetzgebung kontrollen und die damit zusammenhängenden Vorschriften mit Gesetzeskraft ausgestattet. Das Anti-Doping-Bundesgesetz 8 umfasst Bestimmungen, die sich im Wesentlichen bereits im BSFG 2005 (dazu 2.1) befunden haben, jedoch aus systematischen Gründen nunmehr in ein eigenes Gesetz gefasst wurden. Dabei wurde allerdings der zivilrechtliche Charakter der Bestimmungen, deren Einhaltung als Bedingung für die Gewährung von Bundessportmitteln gilt, nicht verändert. Ausgehend von einer Umschreibung des Begriffs Doping (vgl 1 Abs 2 Anti-Doping-Bundesgesetz) sieht das Gesetz eine Doping-Prävention durch Förderung der Ausbildung von Betreuungspersonen vor. Eine unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die vom Bundeskanzler nach Anhörung der BSO geschaffen wird (vgl 4 des Gesetzes), ist beauftragt, ua über Doping zu informieren und die Einhaltung der Förderungsbedingungen im Zusammenhang mit der Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen zu überwachen (vgl 4 des Gesetzes). Für die Auswahl der Sportler für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen ist ein nationaler Testpool vorgesehen (vgl 5 Anti-Doping-Bundesgesetz). Weitere Bestimmungen des Gesetzes betreffen medizinische Ausnahmegenehmigungen, die Anordnung von Dopingkontrollen, den Inhalt der Dopingkontrollanordnung, allgemeine Bestimmungen über Dopingkontrollen, Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Meisterschaften sowie bei Kadertrainings und Bestimmungen zur Analyse der Proben sowie zu Disziplinarmaßnahmen. Darüber hinaus wird eine unabhängige Schiedskommission eingerichtet. Schließlich werden im Gesetz besondere Pflichten der Sportler, Sonderbestimmungen für Tiere, die an Wettkämpfen teilnehmen, und die Informationspflicht der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte geregelt. Besonders hervorzuheben sind die speziellen Kontroll- und Strafbestimmungen im 3. Abschnitt des Gesetzes. So ermöglicht 22 leg cit den Kontrollorganen die Durchsuchung von Sporteinrichtungen oder Fitnesscentern nach verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen technischen Einrichtungen. Die Kontrollorgane können sich diesbezüglich der Hilfeleistungen der Polizei versichern. Eine Behinderung der Kontrollorgane ist als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu , zu ahnden. Einen gerichtlich strafbaren Tatbestand erhält 22a Anti-Doping- Bundesgesetz. 9 Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer zu Zwecken des Dopings im Sport verbotene Wirkstoffe, soweit es sich nicht um Suchtmittel isd SMG handelt, in Verkehr setzt bzw bei anderen anwendet oder in der Verbotsliste genannte Methoden zur künstlichen Erhöhung des Sauer- 8 BGBl I 2007/30. 9 Diese Norm löst die Strafbestimmung des 5a Arzneimittelgesetz ab. 9
6 Organisationsfragen stofftransfers (Blutdoping) oder Gendoping bei anderen anwendet. Der Strafrahmen geht je nach Qualifikation bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. 10 Eine Bestrafung des Selbstdopings hingegen ist nach wie vor bloß vereinzelt als Verwaltungsübertretung in Landesgesetzen vorgesehen, beispielsweise in 16 Abs 1 lit o Vorarlberger Sportgesetz. Das Anti-Doping-Bundesgesetz dient weiters der Umsetzung eingegangener völkerrechtlicher Verpflichtungen ist die Anti-Doping-Konvention des Europarates für Österreich in Kraft getreten. 11 Weiters ist Österreich dem UNESCO-Übereinkommen gegen Doping im Sport beigetreten, der Nationalrat hat dieses Übereinkommen ratifiziert. 12 Die Schwerpunkte dieses Übereinkommens liegen auf der Verpflichtung der Vertragsstaaten, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, die mit den Grundsätzen des Welt-Anti-Doping-Codes vereinbar sind, international zusammenzuarbeiten, um die Athleten und die Ethik im Sport zu schützen, sowie Forschungsergebnisse weiterzugeben und die Kooperation zwischen den Vertragsstaaten und den führenden Organisationen im Bereich der Bekämpfung des Dopings im Sport, vor allem der Welt-Anti-Doping-Agentur, zu fördern. Verfassungsrechtliche Grundlage des Anti-Doping-Bundesgesetzes ist über weite Strecken nach wie vor Art 17 B-VG. 13 Es handelt sich daher insoweit um ein Innenbindungsgesetz, von dem keine normative Wirkung auf die beteiligten Kreise ausgehen kann, weil es nur den Bund im Rahmen seiner Privatwirtschaftsverwaltung zu binden in der Lage ist. Bezüglich der Verwaltungsübertretung nach 22 Anti-Doping-Bundesgesetz stützt sich das Gesetz auf den Kompetenztatbestand des Gesundheitswesens (Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG). Der Straftatbestand des 22a leg cit fußt auf den Kompetenztatbestand des Strafrechtswesens (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG). C. Die Organisation des gesamtösterreichischen Sports Die Organisation des Sports in Österreich bedient sich so gut wie ausschließlich der Organisationsform des Vereins. Dies gilt nicht nur an der Basis für den schlichten Sportverein, sondern auch für die Verbände auf Landes- und Bundesebene, das ÖOC und die Bundessportorganisation (BSO). Nur die LSO fußen wie bereits ausgeführt (vgl B.1.) auf einer landesgesetzlichen Grundlage und sind daher Körperschaften öffentlichen Rechts. 10 Vgl dazu Kirchbacher in WrK 2 (2011) 147 StGB Rz 58e. 11 BGBl 1991/ BGBl III 2007/ Vgl Erläuterungen zum Antrag des Sportausschusses, 105 BlgNR 23. GP 2. 10
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