I. Sachverhalt. II. Bestellung und Funktion des Vizepräsidenten des Wiener Stadtschulrates
|
|
- Victoria Möller
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1
2 I. Sachverhalt Den mir überlassenen Unterlagen entnehme ich folgenden Sachverhalt: Mit Schreiben vom hat der Vizepräsident des Wiener Stadtschulrates dem Präsidenten des Wiener Stadtschulrates mitgeteilt, dass er seine Funktion zurücklegt und um förmliche Enthebung gebeten. Die Fraktion der FPÖ im Kollegium des Wiener Stadtschulrates hat mit Schreiben vom der Enthebung des Vizepräsidenten zugestimmt. Zeitgleich hat die Fraktion der FPÖ im Kollegium des Wiener Stadtschulrates Herrn Maximilian Krauss als neuen Vizepräsidenten vorgeschlagen. Der Präsident des Stadtschulrates für Wien und Bürgermeister der Stadt Wien, Herr Dr. Michael Häupl hat mit Schreiben vom den Vizepräsidenten des Wiener Stadtschulrates enthoben, den vorgeschlagenen Maximilian Krauss aber bis dato nicht zum Vizepräsidenten des Wiener Stadtschulrates bestellt. Nach Medienberichten hat der Präsident des Wiener Stadtschulrates Herrn Maximilian Krauss deshalb nicht bestellt, weil er ihn auf Grund bestimmter öffentlicher Aussagen nicht als geeignet qualifiziert. Dieses Rechtsgutachten hat die Frage zu beantworten, ob die Weigerung des Präsidenten des Wiener Stadtschulrates, Herrn Maximilian Krauss zum Vizepräsidenten zu bestellen, rechtmäßig ist. II. Bestellung und Funktion des Vizepräsidenten des Wiener Stadtschulrates Gem Art 81a Abs 3 lit b B-VG ist der Präsident des Landesschulrates der Landeshauptmann. Wird die Bestellung eines Vizepräsidenten gesetzlich vorgesehen, so steht diesem das Recht der Akteneinsicht und Beratung zu. Aus der zitierten Verfassungsbestimmung ergibt sich auch, dass in Wien jedenfalls ein Vizepräsident zu bestellen ist. Gem der Grundsatzbestimmung des 8 Abs 12 Bundes- Schulaufsichtsgesetz hat die Wiener Landesgesetzgebung vorzusehen, dass der Präsident des Stadtschulrates auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Stadtschulrates einen Vizepräsidenten zu bestellen hat. Die im 8 Abs 12 Bundes-Schulaufsichtsgesetz vorgesehene landesrechtliche Regelung wird im Wiener Schulgesetz getroffen; nach dessen 67 hat der Präsident des Stadtschulrates 2
3 für Wien auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Stadtschulrates einen Vizepräsidenten zu bestellen. Sowohl aus Art 81a Abs 3 lit B-VG wie auch aus den zitierten einfachgesetzlichen Regelungen ergibt sich klar, dass in Wien ein Vizepräsident des Stadtschulrates zu bestellen ist; eine Dispositionsmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Im Gegensatz zum amtsführenden Präsidenten, der als gesetzlich vorgesehener Vertreter des Präsidenten und damit als dessen alter ego (730 BlgNR, 9. GP, 11) vorgesehen ist, ist der Vizepräsident schon verfassungsrechtlich als eine Art politisches Kontrollorgan konzipiert. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass nach 8 Abs 12 Bundes-Schulaufsichtsgesetz der Vizepräsident des Stadtschulrates auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums zu bestellen ist; zum anderen auch daraus, dass er lediglich das Recht der Akteneinsicht und der Beratung hat (vgl Art 81a Abs 3 lit b B-VG; 67 letzter Satz Wiener Schulgesetz). Die Bestellung eines Vizepräsidenten soll damit der zweitgrößten politischen Kraft des Kollegiums des Stadtschulrates ein Informations- und Stellungnahmerecht einräumen. Dies wird auch durch 68 Wiener Schulgesetz bestätigt: Der Präsident des Stadtschulrates kann einen Vizepräsidenten nur mit Zustimmung jener Fraktion entheben, die das Vorschlagsrecht gem 67 Wiener Schulgesetz hat. III. Die Kompetenz des Präsidenten des Stadtschulrates im Zusammenhang mit der Bestellung des Vizepräsidenten Sowohl aus Art 81a Abs 3 lit b B-VG wie auch aus 8 Abs 12 Bundes- Schulaufsichtsgesetz und 67 Wiener Schulgesetz ergibt sich klar, dass in Wien ein Vizepräsident des Stadtschulrates zu bestellen ist; die Bestellung ist vom Präsident auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion vorzunehmen. Das Bestellungsverfahren ist also ein geteiltes: Es ist ein Vorschlag der zweitstärksten politischen Fraktion zu erstatten und die Bestellung hat durch den Präsidenten des Stadtschulrates zu erfolgen. Das Vorschlagsrecht der zweitstärksten Fraktion soll dieser eine Kontrolle und ein Beratungsrecht ermöglichen. Im gegebenen Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Präsident des Stadtschulrates frei ist, einem Vorschlag der zweitstärksten Fraktion zu folgen oder nicht; genauer stellt sich die Frage, ob ihm die Befugnis zukommt, eine Geeignetheit des vorgeschlagenen Kandidaten für das Amt des Vizepräsidenten zu prüfen und allenfalls die Bestellung zu verweigern. 3
4 Eine ausdrückliche Prüfungsbefugnis oder Ablehnungsbefugnis des Präsidenten des Stadtschulrates sieht das Gesetz nicht vor. Dessen ungeachtet wird man zumindest eine gewisse Prüfungsbefugnis bejahen müssen; man wird nicht davon ausgehen können, dass der Präsident des Stadtschulrates jedem Vorschlag der zweitstärksten Fraktion Rechnung tragen muss. Eine solche Auslegung würde die Ernennungsbefugnis des Präsidenten des Stadtschulrates völlig überflüssig erscheinen lassen. Überspitzt formuliert würde dies auch bedeuten, dass der Präsident des Stadtschulrates einen in Haft befindlichen Straftäter zum Vizepräsidenten des Stadtschulrates ernennen müsste; ebenso eine nicht eigenberechtigte Person. Der Präsident des Stadtschulrates ist als Verwaltungsorgan an die Gesetze gebunden (Art 18 Abs 1 B-VG); es ist ihm daher verwehrt rechtswidrige Verwaltungsakte zu setzen. Daraus folgt auch, dass er niemanden zum Vizepräsidenten ernennen darf, der rechtlich unfähig ist, ein Amt zu bekleiden. Er darf eine Ernennung auch nicht durchführen, wenn der Vorschlag rechtliche Mängel aufweist. Man wird daher davon ausgehen müssen, dass der Präsident des Stadtschulrates jedenfalls befugt ist, die rechtliche Eignung eines vorgeschlagenen Kandidaten für ein öffentliches Amt zu beurteilen. Damit ist dieser Beurteilungsspielraum ist freilich auch eng begrenzt; wenn der Gesetzgeber ausdrücklich der zweitstärksten Fraktion ein Vorschlagsrecht für die Bestellung des Vizepräsidenten einräumt und damit dieser Fraktion eine politische Kontrolle ermöglicht, kann man nicht annehmen, dass der Präsident des Stadtschulrates eine Bestellung aus politischen Gründen verweigern kann. Ob der vorgeschlagene Kandidat politisch genehm oder nicht genehm ist, kann für die Bestellung durch den Präsidenten des Stadtschulrates keine Rolle spielen. Die Prüfungsbefugnis des Präsidenten muss daher eng und auf rechtliche Voraussetzungen begrenzt werden. Man wird daher davon ausgehen können, dass der Präsident des Stadtschulrates eine Ernennung verweigern muss, wenn die Voraussetzungen des 27 Abs 1 StGB vorliegen oder wenn ein verurteilendes Erkenntnis des VfGH gem Art 142 Abs 4 B-VG den zeitlichen Verlust der politischen Rechte ausspricht. Eine Verweigerung der Ernennung wird auch dann als zulässig angesehen werden können, wenn der vorgeschlagene Kandidat nicht eigenberechtigt ist. Auch ein Ausschluss vom Wahlrecht wird zum Anlass genommen werden können, die Bestellung zu verweigern. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Präsident des Stadtschulrates die Ernennung eines von der zweitstärksten Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten nur 4
5 dann verweigern darf, wenn der vorgeschlagene aus rechtlichen Gründen für ein öffentliches Amt ungeeignet ist. Eine politische Missliebigkeit reicht für sich allein nicht aus; dies folgt zum einem, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die eine solche Verweigerung rechtfertigen könnte. Dazu kommt, dass das Gesetz ausdrücklich zwingend festlegt, dass ein Vizepräsident auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion zu ernennen ist. Dass ein politisches Missfallen des Vorgeschlagenen keinesfalls zur Verweigerung der Ernennung hinreichend ist, ergibt sich auch daraus, dass der Vizepräsident des Stadtschulrates schon verfassungsrechtlich als politisches Kontrollorgan vorgesehen ist (vgl Art 81a Abs 3 lit b B-VG). Da der Präsident des Stadtschulrates ebenso wie der amtsführende Präsident regelmäßig die politische Mehrheit repräsentiert, kann nicht angenommen werden, dass er das Organ, das die Tätigkeit der politischen Mehrheit kontrollierend begleiten soll, nach politischen Gesichtspunkten beurteilt und bei Missfallen eine Ernennung verweigert. Ist der von der zweitstärksten Fraktion vorgeschlagene Kandidat nicht aus rechtlichen Gründen für öffentliche Ämter ungeeignet, so ist er ohne unnötigen Aufschub zu ernennen. Die Verweigerung der Ernennung führt in einem solchen Fall zu einem gesetzlosen Zustand. Heinz Mayer 5
BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,
VERFASSUNGSGERICHTSHOF G 204/2014-10 12. März 2015 BESCHLUSS Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte BIERLEIN
MehrHerrn Sektionschef Univ.-Prof. Dr. Gerhart Holzinger Vorsitzender des Ausschusses 3 des Österreich-Konvents. per
142/AVORL-K - Ausschussvorlage 1 von 6 o univ prof ddr heinz mayer Herrn Sektionschef Univ.-Prof. Dr. Gerhart Holzinger Vorsitzender des Ausschusses 3 des Österreich-Konvents per e-mail: clemens.mayr@konvent.gv.at
MehrOBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
20 W 52/06 5 T 704/05 Landgericht Darmstadt 50 XVII 448/05 Amtsgericht Darmstadt OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In dem Betreuungsverfahren hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt
MehrWeisungsfreie Verwaltung und Ausgliederung von Aufgaben der Verwaltung
160/PRVOR-K - Präsidiumsvorlage 1 von 6 Dr. PETER KOSTELKA Beilage 1 Weisungsfreie Verwaltung und Ausgliederung von Aufgaben der Verwaltung Im Anschluss an die Diskussion des Themas Weisungsbindung und
MehrBe rich t. der gemäß Art. 59b B-VG eingesetzten Kommission an den. Nationalrat. tür das Jahr 2017
REPUBLIK ÖSTERREICH KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 59b B-VG 1017 WIEN Be rich t der gemäß Art. 59b B-VG eingesetzten Kommission an den Nationalrat tür das Jahr 2017 1. Rechtsgrundlagen 1.1 Gemäß Artikel 59.
MehrWORTMELDUNG ZUR FRAGE VIZEBÜRGERMEISTER
WORTMELDUNG ZUR FRAGE VIZEBÜRGERMEISTER Sehr geehrte Damen und Herren, hoher Gemeinderat, sehr geschätzte Beamtenschaft, sehr geehrter Herr Bezirkshauptmann Ing. Mag. Alois Lanz, sehr geehrter Herr Bürgermeister!
MehrIch beziehe mich auf Ihre s vom 20., 21. und 24. Mai Sie haben mich mit der
em o univ prof ddr heinz mayer Wirtschaftkammer Österreich Fachverband Gastronomie Wiedner Hauptstraße 63 Postfach 114 1045 Wien Wien, am 1. Juni 2016 Sehr geehrte Damen und Herren! Ich beziehe mich auf
MehrUnternehmensstrafen im Verwaltungsrecht Legistische Optionen
Unternehmensstrafen im Verwaltungsrecht Legistische Optionen Dr. Kerstin Holzinger 19.04.2017 1 Warum Unternehmensstrafen? Kumulationsprinzip ( 22 Abs 2 VStG) Mehrfache Bestrafung bei mehreren zur Vertretung
MehrIst das Amt des Bundespräsidenten entbehrlich?
Politik Sascha Jakobus Ist das Amt des Bundespräsidenten entbehrlich? Studienarbeit 1 Einleitung Meine Äußerungen zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr am 22. Mai dieses Jahres, sind auf heftige Kritik
MehrAuswahlverfahren für die Richter des Bundesverfassungsgerichts
Auswahlverfahren für die Richter des Bundesverfassungsgerichts 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Auswahlverfahren für die Richter des Bundesverfassungsgerichts Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 21.07.2017
MehrRocco Buttiglione. Einleitung: Rocco Buttiglione. Frage 1: Wahl von Buttiglione (1/7) Übungen im Europarecht Fall 5 vom 20.
Rocco Buttiglione Fall 5 vom 20. März 2008 Frühlingssemester 2008 Prof. Christine Kaufmann (Vertretung: Florian Utz) Einleitung: Rocco Buttiglione 2 Frage 1: Wahl von Buttiglione (1/7) Sich stellende Fragen
Mehr8 Die Bundesregierung
8 Die Bundesregierung 1. Kann der Bundespräsident aufgrund seines Vorschlagsrechts die Wahl eines bestimmten Kandidaten durch den Bundestag erzwingen? Nein. Wenn der vom Bundespräsident Vorgeschlagene
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. März in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 163/06 BESCHLUSS vom 8. März 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt,
MehrKlausurenkurs Verfassungsrecht
Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec SS 2010 Auflösung 2. Übungsklausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: vertreten durch: belangte
MehrWahl der ehrenamtlichen Stellvertreter/innen des Bürgermeisters der Gemeinde Grefrath
Der Bürgermeister X. Wahlperiode Sitzungsvorlage Nr. H 001 V Vorberatung keine Vorberatung keine Beschlussfassung Rat öffentlich Datum: 04.06.2014 Amt/Aktenzeichen 10/10 23 030 Auskunft erteilt: Frau Müller-Deilmann
MehrBESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,
VERFASSUNGSGERICHTSHOF W I 9/2016-9 28. Juni 2016 BESCHLUSS Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte BIERLEIN
MehrGemeinwohl Zahlungsdienstleistungen Aktiengesellschaft in Gründung Rechte Wienzeile Wien
Österreichische Finanzmarktaufsicht Otto Wagner Platz 5 1090 Wien per Boten per email voraus: fma@fma.gv.at Beschwerdeführerin: Gemeinwohl Zahlungsdienstleistungen Aktiengesellschaft in Gründung Rechte
MehrU r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen,
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 09/06 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
Mehr4. EINHEIT: ORGANISATIONSFORMEN
4. EINHEIT: ORGANISATIONSFORMEN SYSTEMATISIERUNG(1) Unternehmensträgerschaft: Welcher (öffentliche) Rechtsträger übt beherrschenden Einfluss aus? Bund (zb ÖBIB: http://www.oebib.gv.at/beteiligungen/) Länder
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte
Fall 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze: 1 Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bindet die Verwaltung an die Regelungen des Gesetzgebers. Danach ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden.
MehrAbschnitt B: Organe, Rechnungslegung, Prüfung, Haftung
Abschnitt B: Organe, Rechnungslegung, Prüfung, Haftung Organe der Privatstiftung 14. (1) Organe der Privatstiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsprüfer und gegebenenfalls der Aufsichtsrat. (2)
Mehrdem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen:
13. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 Gesetz zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften auf Euro und zur
Mehr15. April 2009 zu Zahl: -2V-LG-1293/6-2009
15. April 2009 Begutachtung zu Zahl: -2V-LG-1293/6-2009 Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Kärntner Landesverfassung, die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 und das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz
MehrGesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg
Vorblatt Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg A. Problem Die Angleichung der Richtergesetze in Berlin und Brandenburg erfordert in einem ersten Schritt
MehrStatuten des Vereins Altersheim Rotmonten
Statuten des Vereins Altersheim Rotmonten Art. 1 Sitz Unter dem Namen Verein Altersheim Rotmonten besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 9010 St. Gallen, Kirchlistrasse 14.
MehrStatuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg
Statuten des HGV Handwerker- und Gewerbeverein 8353 Elgg gegründet am: 01.05.1892 Statutenänderung: 30.04.1924 Statutenänderung: 01.01.1955 Statutenänderung: 30.03.1987 Statutenänderung: 30.01.2008 Statutenänderung:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar
MehrVereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die unterzeichneten Länder, jeweils vertreten durch den
Mehrzum Erfordernis eines Mindesteinkommens aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im K-SVFG aus verfassungsrechtlicher Sicht
em. o. Univ.-Prof. Dr. Theo Öhlinger Universität Wien Rechtsgutachten zum Erfordernis eines Mindesteinkommens aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit im K-SVFG aus verfassungsrechtlicher Sicht 2 1.
MehrDeutsches Staatsrecht
Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener
MehrBetrifft: Anfrage gemäß 54 GO d LT Parteipolitik hat an unseren Schulen nichts verloren! Teil 2
Anfrage FPÖ eingelangt: 22.2.2017 Zahl: 29.01.278 LAbg Christoph Waibel Frau Landesrätin Dr. Bernadette Mennel Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 22. Februar 2017 Betrifft: Anfrage gemäß 54 GO d LT Parteipolitik
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.9.2014 COM(2014) 596 final 2014/0278 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Bestimmung von Folge- und Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Beendigung der
MehrÜbung Verfassungsrecht
Übung Verfassungsrecht Bruno Binder/Margit Mayr SS 2010 Auflösung 2. Klausur VfSlg 17.819 An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Antragstellerin: Haus GmbH vertreten
MehrÜbungsfall 2. Übung im Öffentlichen Recht Prof. Dr. Alexander Proelß
Sachverhalt Der Bundestag verabschiedet gegen die Stimmen der Opposition ein Änderungsgesetz zum Bundeswahlgesetz, durch das 12 BWahlG um einen Absatz 2a erweitert wird, der wie folgt lautet: Wahlberechtigt
MehrStatuten des Statuten. des Vereins des Mittelbaus am Departement MTEC
Statuten des Vereins des Mittelbaus am Departement MTEC (Scientific Staff at MTEC - ScSt@MTEC) (Stand vom 23.03.2011) 1. Rechtsform, Name, Sitz, Haftung Der Verein des Mittelbaus am Departement MTEC (ScSt@MTEC)
Mehr1 Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
1 Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen Zu Beginn einer jeden Betriebsratswahl stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt: Wann soll gewählt werden? Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet in 13 zwischen
MehrSitzung des Gründungskomitees des Österreich-Konvents DIE GRUNDSÄTZE DES ÖSTERREICH-KONVENTS ZU STAATSREFORM
Sitzung des Gründungskomitees des Österreich-Konvents DIE GRUNDSÄTZE DES ÖSTERREICH-KONVENTS ZU STAATSREFORM I. Aufgaben des Österreich-Konvents Der Konvent zur Staatsreform hat die Aufgaben, Vorschläge
MehrGESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER TOTALISATEURE UND BUCHMACHER
GESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER TOTALISATEURE UND BUCHMACHER 7030 0 Stammgesetz 210/78 1978-12-14 Blatt 1-3 7030 1 1. Novelle 181/01 2001-10-31 Blatt 3 7030 2 2. Novelle 111/06 2006-12-07 Blatt 3 7030 2
MehrAkkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Prof. Dr. Andreas Musil Vizepräsident für Lehre und Studium Universität
Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Vizepräsident für Lehre und Studium Universität Potsdam Gliederung I. Einleitung II. Organisation und Rechtsgrundlagen der Akkreditierung
MehrBestellung und Meldung der erfolgten Bestellung von verantwortlichen Beauftragten bei Bau-Arbeitsgemeinschaften
Bestellung und Meldung der erfolgten Bestellung von verantwortlichen Beauftragten bei Bau-Arbeitsgemeinschaften 1. Rechtliche Zuständigkeit zur Bestellung Grundsätzlich sind nur die nach außen zur Vertretung
MehrIm vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.
Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder
MehrRichtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)
.0.6 Richtlinie über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) vom.06.06 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.07) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung
MehrVORTRAGSFOLIEN ZUM EUROPÄISCHEN PARLAMENT
VORTRAGSFOLIEN ZUM EUROPÄISCHEN PARLAMENT 1. ORGANE UND BERATENDE EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION 2. KOMPETENZEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 3. DEMOKRATISCHE KONTROLLE DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
MehrNichtwähler Motive (in Prozent, "trifft sehr zu")
Fragestellung im Wortlaut - Nichtwähler-Motive Es gibt verschiedene Gründe, nicht zur Wahl zu gehen. Treffen folgende Gründe für Sie persönlich sehr, ziemlich, wenig oder gar nicht zu trifft sehr zu 1)
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
Zahlen: E 172/01/2016.003/011 Eisenstadt, am 29.11.2016 E 172/01/2016.004/011 HW, G Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Bezügebegrenzungs-BVG, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Bezügebegrenzungs-BVG, Fassung vom 04.09.2012 Langtitel Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) StF: BGBl. I Nr. 64/1997
Mehr(1) Der Geschäftsanteil beträgt Euro. Davon ist 1 Euro sofort in voller Höhe einzuzahlen. Im Übrigen kann der Vorstand Ratenzahlung zulassen.
Übungsfall Einheit Genossenschaftsrecht Fall: Die Winzergenossenschaft Die drei Winzer A, B und C sind in finanziellen Nöten und wollen deshalb auf den Bio-Zug aufspringen. Gemeinsam wollen sie eine Gesellschaft
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
Ref. Ares(2013)3744915-17/12/2013 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13. Dezember 2013 sj.g(2013)3983649 AN DEN PRÄSIDENTEN UND DIE MITGLIEDER DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION SCHRIFTSATZ gemäß
MehrAn das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst. Per Mail:
BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.444/0002-DSR/2014 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E -MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst Per Mail: v@bka.gv.at
MehrSelbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP
Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Beilage 99/2012 An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages Landhaus 6900 Bregenz
MehrSatzung. - Name, Sitz, Geschäftsjahr - 1. Der Verein führt den Namen Hanseatischer Yachtclub zu Hohe Düne e. V., abgekürzt: HYzHD
Satzung 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr - 1. Der Verein führt den Namen Hanseatischer Yachtclub zu Hohe Düne e. V., abgekürzt: HYzHD 2. Der Verein im folgenden Yachtclub genannt soll in das Vereinsregister
MehrLangtitel Änderung Text Beachte
Langtitel Bundesgesetz über Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeitsgesetz 1983) (BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 1) StF: BGBl. Nr. 330/1983 (WV) Änderung
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2005 Ausgegeben am 29. Juni 2005 Teil I 55. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe
MehrDr Wilhelm Mecklenburg
Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 17/1765 RA Dr W Mecklenburg, Hätschenkamp 7, 25421 Pinneberg Dr Wilhelm Mecklenburg Diplom-Physiker * Rechtsanwalt Hätschenkamp 7 25421 Pinneberg An den Herrn Vorsitzenden
MehrÜbungen Öffentliches Recht II
Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Anfechtbarkeit des Entscheides des Gr. Rates
MehrFall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG
Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller
MehrVL Gebietskörperschaften als Unternehmer. 3. Einheit: Organisationsformen
VL Gebietskörperschaften als Unternehmer 3. Einheit: Organisationsformen 1 Systematisierung: Unternehmensträgerschaft Welcher (öffentliche) Rechtsträger übt beherrschenden Einfluss aus? Bund Länder Gemeinden
MehrIm vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.
Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder
MehrMusterantrag 1. Registergerichtliche Bestellung aller Arbeitnehmervertreter. für den Aufsichtsrat
Musterantrag 1 Registergerichtliche Bestellung aller Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat (Geltungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes von 1976) An das Amtsgericht 1 - Registergericht Straße Ort Antrag
MehrDie UVS als neue Landesverwaltungsgerichte
Die UVS als neue Landesverwaltungsgerichte Neue Strukturen Erwartungen von Ist-Situation 9 Verwaltungssenate ~ 120 Sonderbehörden 2 Änderung der Rechtsschutzlandschaft Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit
MehrB e g r ü n d u n g : Aufgrund des Gerichtsauftrages vom (in ON 13) erstattete der Sachverständige ***** das neurologisch-psychiatrische
8 Rs 9/05k Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Manica als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter
MehrNeugestaltung des Verfahrens der Verfassungsänderung Vorschlag der Abgeordneten des SSW (Stand: )
Der anliegende Formulierungsvorschlag zur Neuordnung des Verfahrens zur Änderung der Landesverfassung berücksichtigt folgende Kriterien, die ihm als Prämissen zu Grunde liegen: Allgemeines Künftig sollen
MehrI. Name und Sitz. II. Zweck
I. Name und Sitz Art. 1 Unter der Bezeichnung «Club 50» besteht ein am 26. April 1983 gegründeter Verein im Sinne von Art.60 ff ZGB mit Sitz in Schaffhausen. Art. 2 Der Verein bezweckt: II. Zweck - die
MehrZur Kostentragungspflicht von Schaustellern auf Weihnachtsmärkten
Zur Kostentragungspflicht von Schaustellern auf Weihnachtsmärkten 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Kostentragungspflicht von Schaustellern auf Weihnachtsmärkten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:
MehrBeschluss. Brandenburgisches Oberlandesgericht. 10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde
10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen W R,
MehrStatuten vom Loipenclub Heiden - Bodensee
Die Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 20. November 2009 angepasst und genehmigt. Statuten vom Loipenclub Heiden - Bodensee I. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Loipen-Club Heiden-Bodensee
MehrKUNSTGESELLSCHAFT STATUTEN
LIECHTENSTEINISCHE KUNSTGESELLSCHAFT STATUTEN I. Name Art. 1 Unter dem Namen Liechtensteinische Kunstgesellschaft nachstehend Gesellschaft genannt, besteht im Sinne von Art. 246 ff. des liechtensteinischen
MehrEhrungsordnung des Kreisschützenverbandes Goslar e.v.
Ehrungsordnung des Kreisschützenverbandes Goslar e.v. I. Art der Ehrungen Der Kreisschützenverband Goslar e.v. ehrt Personen, die sich um das Schützenwesen besonders verdient gemacht haben mit den dafür
MehrTOP 4: Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen in Mainhardt
Sitzungsvorlage - Öffentlich Gemeinderatssitzung am 26. Oktober 2016 Vorlagen-Nr. 57 / 2016 Aktenzeichen: 787.15/Sch Sachbearbeiter: Herr Schaal TOP 4: Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen in Mainhardt
MehrVorlesung Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht II Wiederholungs- und Vertiefungsfall Die Partei Deutscher Faschisten (PDF) hat sich im Jahr 1998 mit dem Ziel gegründet, in Großdeutschland eine
MehrReglement über das Wahlverfahren für die Arbeitnehmervertreter im Stiftungsrat der Pensionskasse Küsnacht
Stand 01.07.2014 Reglement über das Wahlverfahren für die Arbeitnehmervertreter im Stiftungsrat der Pensionskasse Küsnacht vom 1. Juli 2014 (Wahlreglement) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht T 044 913
MehrHerrn Frits Bolkestein Kommissar für Binnenmarkt, Steuern und Zollunion EUROPÄISCHE KOMMISSION (COMMISSION OF THE EUROPEAN COMMUNITIES)
ARGE DATEN - Österreichische Gesellschaft für Datenschutz Unser Zeichen: archiv-518810bpttpj208537beuro104rued01d.doc Herrn Frits Bolkestein Kommissar für Binnenmarkt, Steuern und Zollunion EUROPÄISCHE
Mehrüber die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance)
Richtlinie vom 21. Juni 2016 Inkrafttreten: 01.01.2017 über die Vertretung des Staates in Unternehmen (Public Corporate Governance) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung des Kantons
Mehr11769/AB. vom zu 12287/J (XXV.GP) GZ: BMI-LR2220/0246-III/5/2017 Wien, am 26. April 2017
11769/AB vom 08.05.2017 zu 12287/J (XXV.GP) 1 von 5 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien MAG. WOLFGANG SOBOTKA HERRENGASSE 7 1010 WIEN TEL +43-1 53126-2352 FAX +43-1 53126-2191
MehrGesetzestext 14 SGB I. Beratung
Gesetzestext 14 SGB I Beratung Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend
Mehr2. Beteiligung des Personalrates ( 72 a Abs. 1 LPVG ) Mitbestimmung PR hat der ordentlichen Kündigung zugestimmt
Lösungshinweise Prüfungsklausur Sachverhalt 1: Ordentliche Kündigung 1. ordnungsgemäße Kündigungserklärung a. Inhalt / Bestimmtheit b. Beachtung der Form ( Schriftform gem 57 BAT ) c. Zugang, Zustellung
MehrIn den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1697/02 BIS 2 BVR 1705/02-1. der Firma S., In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 56/02 -, - 2 BVR 1697/02 -, 2. der Firma S., 50/02 -, - 2 BVR 1698/02 -, 3.
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des
MehrZu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten
38/SN-168/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Ö S T E R R E I C H I S C H E N O T A R I A T S K A M M E R Bundeskanzleramt Österreich Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. K o r i n e k, Dr. B i e r l e i n
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien W I-5/06-9 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. K o r i n e k, in Anwesenheit der Vizepräsidentin
MehrPersonenrecht. 11. Verein HS Allgemeines Allgemeines
Personenrecht HS 2012 11. Verein Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel 11.1. Allgemeines Charakteristika: körperschaftlich organisierte Personenverbindung ideeller
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Fassung vom 26.05.2015 Langtitel Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher
MehrKlausurenkurs Verwaltungsrecht (WS 2011/12) Auflösung der 6. Klausur
Klausurenkurs Verwaltungsrecht (WS 2011/12) Auflösung der 6. Klausur Ass.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer Ass.-Prof. in Dr. in Elisabeth Poltschak Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre www.vwrecht.jku.at
MehrDr. Michael Jasch
Dr. Michael Jasch 1 2 1 21.09.16 ARD-Sender: Die Akte Zschäpe 3 Seit Mitte der 1980er Jahre verstärktes Bemühen um Opferinteressen. Opfer wünschen sich überwiegend Anerkennung und Wiedergutmachung nicht
Mehr,,'~, ~ Yao Vashelll. Statuten I. NAME UND SITZ
Anschrlft Verein der Liechtensteiner Freunde von Yad Vashem Postfach 920 FL 9490 Vaduz yadvashem.liechtenstein@adon.li,,'~, ~ Yao Vashelll Verein der Liechtensteiner Freunde von Yad Vashem Statuten Verein
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. K o r i n e k, Dr. B i e r l e i n
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien V 109/03-13 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. K o r i n e k, in Anwesenheit der Vizepräsidentin
MehrMAVO 13 / 2006 U R T E I L. In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des Krankenhauses, vertreten durch ihre Vorsitzende,
!" "#$$%& "'()*+,--. MAVO 13 / 2006 U R T E I L In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des Krankenhauses, vertreten durch ihre Vorsitzende, diese wiederum vertreten durch gegen die ggmbh, vertreten
MehrPrivatrecht II. Ass.iur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen u. Ersatz der
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2687-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,R-Straße, vom 5. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10
MehrDie Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch ( Original )... Erster Teil: Das Personenrecht ( Original )... Zweiter Titel: Die juristischen Personen... Zweiter Abschnitt: Die Vereine Art. 60 A. Gründung I. Körperschaftliche
MehrZuständigkeit für die Einreichung einer Gesellschafterliste; Beurkundung nur des Angebots
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx400_12 letzte Aktualisierung: 14.12.2012 OLG München, 24.10.2012-31 Wx 400/12 GmbHG 40 Abs. 2 Zuständigkeit für die Einreichung einer Gesellschafterliste;
MehrIn den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 190/00 - - 1 BVR 191/00 - I. des Herrn B... In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Constanze Burkhard-Neuhaus und Koll., Westring
MehrErgänzende Rechtsausführungen
Mag. Thomas Kaumberger Rechtsanwalt Oberster Gerichtshof Schmerlingplatz 11 1011 Wien GZ 14 Os 77/15b AdamAl/Straf Betrifft: Strafsache gegen Dr. Alfons Adam wegen 283 Abs. 2 StGB Erneuerungsantrag Verurteilter:
MehrBericht an den Gemeinderat
GZ Präs. 22005/2010-1 Graz, am 24.06.2010 GZ Präs. 10432/2003-34 I.) Richtlinien für VertreterInnen der Stadt in Unternehmungen der Stadt Graz in der Rechtsform einer GmbH II.) Änderung der Geschäftsordnung
MehrStockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe
Übersetzung 1 Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP Konvention) Beschluss Nr. SC-1/2 der Vertragsparteienkonferenz zur Annahme von Anlage G Angenommen an der ersten Vertragsparteienkonferenz
Mehr(Verfassungs-)Rechtliche Rahmenbedingungen der direkten Demokratie in Graz
42. Forumssitzung, 27.1.2015 (Verfassungs-)Rechtliche Rahmenbedingungen der direkten Demokratie in Graz Ass.Prof. Dr. Klaus POIER Institut für Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre
MehrInhalt. 1. Teil: Verfassungsprozessrecht Teil: Fälle und Lösungen 33
Inhalt 1. Teil: Verfassungsprozessrecht 7 Die abstrakte Normenkontrolle 8 Das Organstreitverfahren 14 Der Bund-Länder-Streit 21 Die konkrete Normenkontrolle 26 2. Teil: Fälle und Lösungen 33 Fall 1: Länger
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Die werkvertragsrechtliche Mängelhaftung - Überblick Gem. 634 BGB kann der Besteller: - nach 635 BGB Nacherfüllung verlangen - nach 637 BGB den Mangel selbst beseitigen und Ersatz
Mehr6.1 Wahl und Amtszeit der Bundeskanzler
6.1 Wahl und Amtszeit der Bundeskanzler Stand: 14.3.2018 Zur Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers heißt es in Art. 63 Grundgesetz: (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 9/16 = HRB 4444 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache X-GmbH Beschwerdeführerinnen: 1. [ ], 2. [ ], beide vertr.
Mehr