I. Sachverhalt. II. Bestellung und Funktion des Vizepräsidenten des Wiener Stadtschulrates

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2 I. Sachverhalt Den mir überlassenen Unterlagen entnehme ich folgenden Sachverhalt: Mit Schreiben vom hat der Vizepräsident des Wiener Stadtschulrates dem Präsidenten des Wiener Stadtschulrates mitgeteilt, dass er seine Funktion zurücklegt und um förmliche Enthebung gebeten. Die Fraktion der FPÖ im Kollegium des Wiener Stadtschulrates hat mit Schreiben vom der Enthebung des Vizepräsidenten zugestimmt. Zeitgleich hat die Fraktion der FPÖ im Kollegium des Wiener Stadtschulrates Herrn Maximilian Krauss als neuen Vizepräsidenten vorgeschlagen. Der Präsident des Stadtschulrates für Wien und Bürgermeister der Stadt Wien, Herr Dr. Michael Häupl hat mit Schreiben vom den Vizepräsidenten des Wiener Stadtschulrates enthoben, den vorgeschlagenen Maximilian Krauss aber bis dato nicht zum Vizepräsidenten des Wiener Stadtschulrates bestellt. Nach Medienberichten hat der Präsident des Wiener Stadtschulrates Herrn Maximilian Krauss deshalb nicht bestellt, weil er ihn auf Grund bestimmter öffentlicher Aussagen nicht als geeignet qualifiziert. Dieses Rechtsgutachten hat die Frage zu beantworten, ob die Weigerung des Präsidenten des Wiener Stadtschulrates, Herrn Maximilian Krauss zum Vizepräsidenten zu bestellen, rechtmäßig ist. II. Bestellung und Funktion des Vizepräsidenten des Wiener Stadtschulrates Gem Art 81a Abs 3 lit b B-VG ist der Präsident des Landesschulrates der Landeshauptmann. Wird die Bestellung eines Vizepräsidenten gesetzlich vorgesehen, so steht diesem das Recht der Akteneinsicht und Beratung zu. Aus der zitierten Verfassungsbestimmung ergibt sich auch, dass in Wien jedenfalls ein Vizepräsident zu bestellen ist. Gem der Grundsatzbestimmung des 8 Abs 12 Bundes- Schulaufsichtsgesetz hat die Wiener Landesgesetzgebung vorzusehen, dass der Präsident des Stadtschulrates auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Stadtschulrates einen Vizepräsidenten zu bestellen hat. Die im 8 Abs 12 Bundes-Schulaufsichtsgesetz vorgesehene landesrechtliche Regelung wird im Wiener Schulgesetz getroffen; nach dessen 67 hat der Präsident des Stadtschulrates 2

3 für Wien auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Stadtschulrates einen Vizepräsidenten zu bestellen. Sowohl aus Art 81a Abs 3 lit B-VG wie auch aus den zitierten einfachgesetzlichen Regelungen ergibt sich klar, dass in Wien ein Vizepräsident des Stadtschulrates zu bestellen ist; eine Dispositionsmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Im Gegensatz zum amtsführenden Präsidenten, der als gesetzlich vorgesehener Vertreter des Präsidenten und damit als dessen alter ego (730 BlgNR, 9. GP, 11) vorgesehen ist, ist der Vizepräsident schon verfassungsrechtlich als eine Art politisches Kontrollorgan konzipiert. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass nach 8 Abs 12 Bundes-Schulaufsichtsgesetz der Vizepräsident des Stadtschulrates auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums zu bestellen ist; zum anderen auch daraus, dass er lediglich das Recht der Akteneinsicht und der Beratung hat (vgl Art 81a Abs 3 lit b B-VG; 67 letzter Satz Wiener Schulgesetz). Die Bestellung eines Vizepräsidenten soll damit der zweitgrößten politischen Kraft des Kollegiums des Stadtschulrates ein Informations- und Stellungnahmerecht einräumen. Dies wird auch durch 68 Wiener Schulgesetz bestätigt: Der Präsident des Stadtschulrates kann einen Vizepräsidenten nur mit Zustimmung jener Fraktion entheben, die das Vorschlagsrecht gem 67 Wiener Schulgesetz hat. III. Die Kompetenz des Präsidenten des Stadtschulrates im Zusammenhang mit der Bestellung des Vizepräsidenten Sowohl aus Art 81a Abs 3 lit b B-VG wie auch aus 8 Abs 12 Bundes- Schulaufsichtsgesetz und 67 Wiener Schulgesetz ergibt sich klar, dass in Wien ein Vizepräsident des Stadtschulrates zu bestellen ist; die Bestellung ist vom Präsident auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion vorzunehmen. Das Bestellungsverfahren ist also ein geteiltes: Es ist ein Vorschlag der zweitstärksten politischen Fraktion zu erstatten und die Bestellung hat durch den Präsidenten des Stadtschulrates zu erfolgen. Das Vorschlagsrecht der zweitstärksten Fraktion soll dieser eine Kontrolle und ein Beratungsrecht ermöglichen. Im gegebenen Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Präsident des Stadtschulrates frei ist, einem Vorschlag der zweitstärksten Fraktion zu folgen oder nicht; genauer stellt sich die Frage, ob ihm die Befugnis zukommt, eine Geeignetheit des vorgeschlagenen Kandidaten für das Amt des Vizepräsidenten zu prüfen und allenfalls die Bestellung zu verweigern. 3

4 Eine ausdrückliche Prüfungsbefugnis oder Ablehnungsbefugnis des Präsidenten des Stadtschulrates sieht das Gesetz nicht vor. Dessen ungeachtet wird man zumindest eine gewisse Prüfungsbefugnis bejahen müssen; man wird nicht davon ausgehen können, dass der Präsident des Stadtschulrates jedem Vorschlag der zweitstärksten Fraktion Rechnung tragen muss. Eine solche Auslegung würde die Ernennungsbefugnis des Präsidenten des Stadtschulrates völlig überflüssig erscheinen lassen. Überspitzt formuliert würde dies auch bedeuten, dass der Präsident des Stadtschulrates einen in Haft befindlichen Straftäter zum Vizepräsidenten des Stadtschulrates ernennen müsste; ebenso eine nicht eigenberechtigte Person. Der Präsident des Stadtschulrates ist als Verwaltungsorgan an die Gesetze gebunden (Art 18 Abs 1 B-VG); es ist ihm daher verwehrt rechtswidrige Verwaltungsakte zu setzen. Daraus folgt auch, dass er niemanden zum Vizepräsidenten ernennen darf, der rechtlich unfähig ist, ein Amt zu bekleiden. Er darf eine Ernennung auch nicht durchführen, wenn der Vorschlag rechtliche Mängel aufweist. Man wird daher davon ausgehen müssen, dass der Präsident des Stadtschulrates jedenfalls befugt ist, die rechtliche Eignung eines vorgeschlagenen Kandidaten für ein öffentliches Amt zu beurteilen. Damit ist dieser Beurteilungsspielraum ist freilich auch eng begrenzt; wenn der Gesetzgeber ausdrücklich der zweitstärksten Fraktion ein Vorschlagsrecht für die Bestellung des Vizepräsidenten einräumt und damit dieser Fraktion eine politische Kontrolle ermöglicht, kann man nicht annehmen, dass der Präsident des Stadtschulrates eine Bestellung aus politischen Gründen verweigern kann. Ob der vorgeschlagene Kandidat politisch genehm oder nicht genehm ist, kann für die Bestellung durch den Präsidenten des Stadtschulrates keine Rolle spielen. Die Prüfungsbefugnis des Präsidenten muss daher eng und auf rechtliche Voraussetzungen begrenzt werden. Man wird daher davon ausgehen können, dass der Präsident des Stadtschulrates eine Ernennung verweigern muss, wenn die Voraussetzungen des 27 Abs 1 StGB vorliegen oder wenn ein verurteilendes Erkenntnis des VfGH gem Art 142 Abs 4 B-VG den zeitlichen Verlust der politischen Rechte ausspricht. Eine Verweigerung der Ernennung wird auch dann als zulässig angesehen werden können, wenn der vorgeschlagene Kandidat nicht eigenberechtigt ist. Auch ein Ausschluss vom Wahlrecht wird zum Anlass genommen werden können, die Bestellung zu verweigern. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Präsident des Stadtschulrates die Ernennung eines von der zweitstärksten Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten nur 4

5 dann verweigern darf, wenn der vorgeschlagene aus rechtlichen Gründen für ein öffentliches Amt ungeeignet ist. Eine politische Missliebigkeit reicht für sich allein nicht aus; dies folgt zum einem, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die eine solche Verweigerung rechtfertigen könnte. Dazu kommt, dass das Gesetz ausdrücklich zwingend festlegt, dass ein Vizepräsident auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion zu ernennen ist. Dass ein politisches Missfallen des Vorgeschlagenen keinesfalls zur Verweigerung der Ernennung hinreichend ist, ergibt sich auch daraus, dass der Vizepräsident des Stadtschulrates schon verfassungsrechtlich als politisches Kontrollorgan vorgesehen ist (vgl Art 81a Abs 3 lit b B-VG). Da der Präsident des Stadtschulrates ebenso wie der amtsführende Präsident regelmäßig die politische Mehrheit repräsentiert, kann nicht angenommen werden, dass er das Organ, das die Tätigkeit der politischen Mehrheit kontrollierend begleiten soll, nach politischen Gesichtspunkten beurteilt und bei Missfallen eine Ernennung verweigert. Ist der von der zweitstärksten Fraktion vorgeschlagene Kandidat nicht aus rechtlichen Gründen für öffentliche Ämter ungeeignet, so ist er ohne unnötigen Aufschub zu ernennen. Die Verweigerung der Ernennung führt in einem solchen Fall zu einem gesetzlosen Zustand. Heinz Mayer 5

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