2. Beteiligung des Personalrates ( 72 a Abs. 1 LPVG ) Mitbestimmung PR hat der ordentlichen Kündigung zugestimmt

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1 Lösungshinweise Prüfungsklausur Sachverhalt 1: Ordentliche Kündigung 1. ordnungsgemäße Kündigungserklärung a. Inhalt / Bestimmtheit b. Beachtung der Form ( Schriftform gem 57 BAT ) c. Zugang, Zustellung gem. 130 BGB d. Kündigungsgrund ( 57 S. 2 BAT ) 2. Beteiligung des Personalrates ( 72 a Abs. 1 LPVG ) Mitbestimmung PR hat der ordentlichen Kündigung zugestimmt 3. Spezifische Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung a. Einhaltung der Kündigungsfrist 53 Abs. 2 BAT: Nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 5 Jahren betragt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Zeiten der Beschäftigung bei der Stadt S werden gem. 19 Abs. 1 BAT nicht hinzugezählt, da nicht bei demselben Arbeitgeber verbracht. Frist beginnt am Tag nach der Zustellung der Kündigung ( 187 Abs. 1 BGB ); Fristbeginn Kündigung ordentlich daher möglich zum b. Beachtung der Kündigungsschutzvorschriften Allgemeiner Kündigungsschutz Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes? Ordentliche Kündigung ( 13 Abs. 1 KSchG ) ist gegeben Arbeitsverhältnis mind. 6 Monate ( 1 Abs. 1 KSchG ); Frau Wolf ist seit 7 Jahren beschäftigt Betrieb beschäftigt mind. 6 Arbeitnehmer ( 23 KschG ); ist bei der Gemeinde G zu unterstellen. Das Kündigungsschutzgesetz ist daher anwendbar.

2 sozial gerechtfertige Kündigung? Person, Verhalten oder betriebsbedingt Hier kommt eine verhaltensbedingte Kündigung aufgrund der Unterschlagung in Betracht. Verhältnismäßigkeit ( Abmahnung, ultima ratio Prinzip ) Abmahnung ist grundsätzlich bei verhaltensbedingten Kündigungen Voraussetzung Bei Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich, die den Glauben an die Gutmütigkeit, Loyalität und Redlichkeit des Arbeitnehmers unheilbar zerstören ist eine Abmahnung nur ausnahmsweise erforderlich. Hier ist die Abmahnung aufgrund des schwerwiegenden Vorfalls entbehrlich. Es kommt auch keine weniger belastende Maßnahme als die Kündigung in Betracht, z.b. Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, die Kündigung ist verhältnismäßig. Besonderer Kündigungsschutz Keine Anhaltspunkte für besonderen Kündigungsschutz, z. B. MuSchG, SGB IX, ArbPlSchG Sachverhalt 2: 1. Dienstherrenfähigkeit 121 BRRG Gemeinden besitzen das Recht Beamte zu haben 2. Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben 4 LBG keine Anhaltspunkte im Text hier nur Ausbildung geplant, daher nicht wichtig Angaben zur späteren Verwendung liegen nicht vor 3. Staatsangehörigkeit 6 Abs. 1 Nr. 1 LBG Deutscher oder Staatsangehörigkeit eines anderen EU Mitgliedstaates Herr Schmidt ist Deutscher, Frau O. ist Französin und hat somit die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU Voraussetzungen liegen vor

3 4. Verfassungstreue 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung Frau O: keine Hinweise im Text, die Verfassungstreue anzweifeln lasen Herr S: Zweifel an der Verfassungstreue wegen des Engagements in der Partei Die ganz Rechten, Verfassungstreue ist nicht gegeben, da die Existenz des Asylrechts ( = Grundrecht aus Art. 16a GG ) geleugnet wird 5. Vorbildung 19 Abs. 1 Nr. 2 LBG und 19 Abs. 1 LVO für den mittleren Dienst ist ein Realschulabschluss oder ein Hauptschulabschluss mit abgeschlossener förderlicher Berufsausbildung oder Ausbildung in einem öffentlich-rechtl. Ausbildungsverhältnis Frau O: Voraussetzung des Realschulabschlusses liegt vor Herr S: nur Hauptschulabschluss ohne Ausbildung reicht nicht aus, S hat daher nicht die erforderliche Vorbildung 6. Eignung, Befähigung, fachliche Leistung a) Geistige Eignung, keine Anhaltspunkte, dass beide nicht geistig geeignet sind b) Körperliche Eignung Körperliche Eignung in der Weise, dass als Prognose vom Entscheidungszeitpunkt aus davon ausgegangen werden kann, dass die gesundheitliche / körperliche Eignung für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses vorliegen wird, das das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angelegt ist. Herr S. ist körperlich geeignet Frau Orly ist körperlich nicht geeignet, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die körperliche Eignung für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses vorliegen wird ( Prognoseentscheidung ), Dienstunfähigkeit ist zu erwarten. c) Charakterliche Eignung Hängt eng zusammen mit Amtswürdigkeit und Amtsfähigkeit, ist eher zu verneinen (s.u. ) d) Befähigung Vorbildung, s.o. Sonstige für die dienstliche Verwendung erforderliche Kenntnisse, Interessen und Fähigkeiten, keine Anhaltspunkte im Sachverhalt, eventuell Sprachkenntnisse der Frau O.

4 e) Fachliche Leistung, nach dienstlichen Anforderungen bewertete Arbeitsergebnisse, nicht feststellbar bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst 7. Amtsfähigkeit Ernennung eines Bewerbers, der die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt ist nichtig ( 11 Abs. 2 Nr. 2 LBG ) Die Amtsfähigkeit geht kraft Gesetzes für die Dauer von fünf Jahren verloren, wenn jemand wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird ( 45 Abs. 1 StGB ). Amtsfähigkeit könnte bei Herrn Schmidt in Frage gestellt werden, im Fall der Frau O. gibt es keine entsprechenden Hinweise im Text. Bei Volksverhetzung handelt es sich nicht um ein Verbrechen, sondern um ein Vergehen, siehe Sachverhalt ( auch 12 Abs. 2 StGB ). Auch liegt keine Mindeststrafe von 1 Jahr vor. Herr S. ist damit weiterhin amtsfähig 8. Amtswürdigkeit Zweifel können aber an der Amtswürdigkeit des Herrn S. bestehen. Amtsunwürdigkeit liegt vor, wenn ein Verbrechen oder Vergehen begangen wurde, dass den Bewerber für die Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt. Unwürdig ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Regelung bezieht sich auf Verbrechen oder Vergehen Bei Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und darüber wird in aller Regel Amtsunwürdigkeit angenommen. Dies gilt auch bei Eigentumsdelikten und bei Straftaten, bei denen das StGB die Möglichkeit zur Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch das Gericht vorsieht. Hier liegt wohl unter diesem Aspekt keine Amtsunwürdigkeit vor. Es kann letztendlich vom Prüfling offen gelassen werden, ob Amtsunwürdigkeit angenommen wird, entscheidend ist, dass dieser Punkt geprüft und begründet wird. Beide Lösungen werden akzeptiert. 9. Alter Bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf keine Angaben zum Alter. Beachten: Nach der Ausbildung soll Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen, hier gilt Altersbeschränkung des 22 Abs. 1 LVO ( vor Vollendung des 30. Lebensjahres ) Daraus ergibt sich eine logische Höchstaltersgrenze ( = nach Abschluss des 2-jährigen Vorbereitungsdienstes noch keine 30 Jahre alt, da

5 ansonsten keine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen kann ) 10. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen Keine Anhaltspunkte 11. Unvereinbarkeit von Amt und Mandat Keine Anhaltspunkte Engagement in der Partei in diesem Punkt unschädlich Allgemeine Kriterien Aufbau der Klausur Gutachtenstil Korrektes Zitieren der Rechtsvorschriften Sprache, ganze Sätze Rechtschreibung, Grammatik

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