Beamtenrecht. Die Beamtenbegriffe
|
|
- Hermann Dittmar
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Öffentliches Recht Übersicht zum BeamtenR Seite 1 von 6 Beamtenrecht Rechtsgebiet Bundesbeamte Landes- und Kommunalbeamte Grundlegende Rechtsstellung BBG (Sart. 160) BeamtStG (Sart. 150) und LBGe Besoldung BBesG (Sart. 230) LBesGe Versorgung BeamtVG (Sart. 155) LVersGe Disziplinarrecht BDG (Sart. 220) LDGe/LDVen Laufbahnrecht BLV (Sart. 180) LLVOen Die Beamtenbegriffe Beamter im staatsrechtlichen Sinne, 4 BBG, 3 Abs. 1 BeamtStG Öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis Beamter im besoldungsrechtlichen Sinne, 1 I BBesG Beamter im haftungsrechtlichen Sinne, 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG jeder, dem ein öffentliches Amt von der jeweils zuständigen Stelle anvertraut wurde Beamter im strafrechtlichen Sinne, 11 I Nr. 2 StGB Unterscheidung nach den Kriterien Dauer und Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses gem. 4 BeamtStG/ 6 BBG: o Beamte auf Lebenszeit o Beamte auf Zeit o Beamte auf Widerruf o Beamte auf Probe o Ehrenbeamte
2 Öffentliches Recht Übersicht zum BeamtenR Seite 2 von 6 Der Begriff des Amtes Amt im statusrechtlichen Sinne rechtliche Stellung des Beamten ohne Beziehung auf die von ihm tatsächlich wahrgenommene Funktion Amt im funktionalen Sinne der dem Beamten übertragene Aufgabenkreis abstrakt-funktionales Amt konkrete Behörde, bei der der Beamte tätig wird. konkret-funktionales Amt konkreter Aufgabenbereich des Beamten, der Dienstposten Die Dienstherrnfähigkeit Fähigkeit, Beamte haben zu können (P) Privatisierung von Sondervermögen des Bundes o Grds. sind privatrechtliche Gesellschaften nicht dienstherrnfähig o Ausnahme: Deutsche Post AG, Deutsche Bahn AG: Art. 143b III GG, 2 IV BEVVG (Sart. 965) o aber: keine Dienstherrngewalt, d.h. kein Recht, neue Beamtenverhältnisse zu begründen, verändern und aufzuheben Übungsfall B bewirbt sich bei d. Deutschen Bahn AG u. sollte dort zum beginnen. Da der ein Feiertag u. überdies ein Samstag ist, erhält er am den üblichen Arbeitsvertrag als Angestellter der Deutschen Bahn AG. B ist d. Ansicht, er müsse eine Urkunde für Beamte erhalten. Stimmt das? (P) Ist B Beamter im statusrechtlichen Sinne oder nur Angestellter?
3 Öffentliches Recht Übersicht zum BeamtenR Seite 3 von 6 Vorauss. für die Ernennung, 10 ff. BBG, 8 ff. BeamtStG zum Beamten: I. Formelle Voraussetzungen 1. Zuständigkeit 12 BBG Bundespräsident(in) oder eine von ihm/ihr bestimmte Stelle (k.a.) 2. Verfahren Stellenausschreibung, (k.a.) 3. Form Aushändigung einer Ernennungsurkunde Schriftform; Inhalt: 8 Abs. 2 BeamtStG, 10 Abs. 2 BBG (wohl -) II. Materielle Voraussetzungen 1. Dienstherrnfähigkeit (P) Grds. Deutsche Bahn AG dienstherrnfähig; hier aber Ernennung eines neuen Beamten; daher Vorauss. auch Dienstherrngewalt: hier (-) 2. Beamter = Deutscher, EU-Bürger, o.ä. 7 Abs. 1 Nr. 1 BBG, 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG (k.a.) 3. Verfassungstreue 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG, 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG: die zu ernennende Person bietet Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung i. S. d. GG einzutreten (k.a.) 4. Spezielle Anforderungen nach der Art des Beamtenverhältnisses z.b. 7, 11 BBG, 10, 7 BeamtStG (k.a.) 5. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, Art. 33 Abs. 2 GG, 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG i.v.m. den landesrechtlichen Regelungen, 9 BBG (+)
4 Öffentliches Recht Übersicht zum BeamtenR Seite 4 von 6 Sonstige beamtenrechtliche Entscheidungen 1. Versetzung, 28 BBG, 15 BeamtStG Änderung des abstraktfunktionalen Amtes 2. Abordnung, 27 BBG, 14 BeamtStG Änderung des konkretfunktionalen Amtes 3. Umsetzung, nicht gesetzlich normiert innerdienstliche Änderung des konkret-funktionalen Amtes Rechte und Pflichten des Beamten Anspruch auf Fürsorge und Schutz, 78 BBG, 45 BeamtStG Alimentation (hergebrachter Grundsatz, siehe auch BBesG, 80 BBG) Einsicht in die Personalakten, 106 ff. BBG, 54 BeamtStG i.v.m. den landesrechtlichen Regelungen Anhörung bei nachteiligen Entscheidungen, z.b. 109 BBG angemessener Amtseinsatz (hergebrachter Grundsatz) Treuepflicht, 60 Abs. 1 BBG, 33 Abs. 1 BeamtStG Gehorsamspflicht, 62 BBG, 35 BeamtStG Verschwiegenheitspflicht, 67 BBG, 37 BeamtStG Fortbildungspflicht, 61 Abs. 2 BBG Verwaltungsprozessuale Besonderheiten aufdrängende Sonderzuweisung, 126 Abs. 1 BBG, 54 Abs. 1 BeamtStG statthafte Klageart: Sonderstatusverhältnis, Unterscheidung Grund- /Betriebsverhältnis Klagebefugnis: subj. Recht kann sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben (Recht auf Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums) Vorverfahren: immer durchzuführen 126 Abs. 2 BBG, 54 Abs. 2 BeamtStG
5 Öffentliches Recht Übersicht zum BeamtenR Seite 5 von 6 Die beamtenrechtliche Konkurrentenklage Stelle ist bereits mit einem Konkurrenten besetzt alte Rechtslage!!! o Verpflichtungsklage auf Ernennung des abgelehnten Bewerbers (-), da Rechtsschutzziel nicht mehr erreichbar; o RSB Anfechtungsklage gegen die Ernennung des Konkurrenten (-), da keine Klagebefugnis, denn Ernennung Drittwirkung und RSB (-) wg Ämterstabilität o SEA des abgelehnten Bewerbers: (P) Kausalität Wäre abgelehnter Bewerber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingestellt worden? Stelle ist noch frei, die Besetzung lediglich angekündigt o Eilverfahren! 123 VwGO ( 80 Abs. 5 (-), da ja gerade noch kein VA in der Welt ist) o Hier: Glaubhaftmachung, dass Auswahlentscheidung rechtswidrig ist Ernennung des Konkurrenten entgegen des Beschl. nach 123 VwGO alte Rechtslage!!! ausnahmsweise Verpflichtungsklage möglich, ggf. neue Stelle schaffen Eine neue Stelle wird frei Ggf. Bevorzugung des rechtswidrig abgelehnten Bewerbers Abwägung im Rahmen des Ermessens Beachte: Urteil des BVerwG v C Leitsätze: Die Ernennung des in einem Stellenbesetzungsverfahrens erfolgreichen Bewerbers ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Aufhebung der Ernennung auf Klage eines unterlegenen Bewerbers nicht entgegen, wenn dieser daran gehindert worden ist, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung
6 Öffentliches Recht Übersicht zum BeamtenR Seite 6 von 6 seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vor der Ernennung auszuschöpfen. Der Dienstherr muss nach Obsiegen im einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht mit der Ernennung angemessene Zeit zuwarten, um dem unterlegenen Bewerber die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu ermöglichen. Einer dienstlichen Beurteilung fehlt die Aussagekraft für den Leistungsvergleich der Bewerber, wenn der für die Erstellung Zuständige keine Beiträge Dritter eingeholt hat, obwohl er die dienstliche Tätigkeit des beurteilten Bewerbers nicht aus eigener Anschauung kennt. Stelle ist bereits besetzt: Anfechtungsklage gegen die Ernennung scheitert nicht in der Klagebefugnis, da Ernennung = VA mit Drittwirkung Verpflichtungsklage gerichtet auf Bescheidung in Klagehäufung mit Anfechtungsklage jetzt möglich Wird Konkurrent entgegen des Beschlusses nach 123 VwGO ernannt, muss keine neue Stelle seitens des Dienstherrn geschaffen werden, sondern der abgelehnte Bewerber im Wege der Anfechtung/Verpflichtung gegen die Ernennung vorgehen
Beamtenrecht. Dr. Hans-Jörg Behrens, LL. M. Regierungsdirektor im Bundesministerium der Justiz. 2. Auflage. von
Beamtenrecht von Dr. Hans-Jörg Behrens, LL. M. Regierungsdirektor im Bundesministerium der Justiz 2. Auflage Verlag C.H. Beck München 2001 Inhaltsverzeichnis 1. Grundbegriffe A. Begriff und Rechtsquellen
MehrInhaltsverzeichnis VII. Allgemeine Grundlagen
VII Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis................................................. XIII Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... XVII Zum Arbeiten mit diesem Buch... XVIII Erster Teil Allgemeine
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 VR 1.09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Mai 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper
Mehr2. Abschnitt: Grundzüge des Beamtenrechts
1 2. Abschnitt: Grundzüge des Beamtenrechts Aktuelle Aufsatzliteratur (zu Lehrbüchern siehe die allgemeine Vorlesungsübersicht): Masuch, Der charakterlose Polizist Zur persönlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst,
MehrBeamtenrecht. von. Dr. Fritjof Wagner. Professor an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Brühl. 6., neubearbeitete Auflage V \
Beamtenrecht von Dr. Fritjof Wagner Professor an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Brühl 6., neubearbeitete Auflage V \ R. v. Decker's Verlag Heidelberg Inhaltsverzeichnis Geleitwort
MehrStart ins Rechtsgebiet. Beamtenrecht. Bearbeitet von Sabine Leppek
Start ins Rechtsgebiet Beamtenrecht Bearbeitet von Sabine Leppek 12., neu bearbeitete Auflage 2015. Buch. XVIII, 200 S. Softcover ISBN 978 3 8114 9541 8 Format (B x L): 16,5 x 23,5 cm Gewicht: 374 g Recht
MehrBeamtenrecht Rheinland-Pfalz
f ü r S t u d i u m, A u s b i l d u n g u n d F o r t b i l d u n g Dr. Rolf Meier Beamtenrecht Rheinland-Pfalz Nomos Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 12 A. Geschichtliche Entwicklung des Berufsbeamtentums
MehrBeamtenrecht Rheinland-Pfalz Nomos
Dr. Rolf Meier Beamtenrecht Rheinland-Pfalz Nomos Literaturverzeichnis A. Geschichtliche Entwicklung des Berufsbeamtentums I. Anfänge, Preussisches Allgemeines Landrecht II. Deutsches Reich IM. Weimarer
Mehr2. Abschnitt: Beamtenrecht
1 2. Abschnitt: Beamtenrecht 1 EINFÜHRUNG A. Charakter des Beamtenrechts I. Beamtenrecht als öffentliches Dienstrecht II. Beamtenrecht als Verwaltungsorganisationsrecht B. Verfassungsrechtlicher Hintergrund
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
BeamtenR, Seite 1 Beamtenrecht I. Allgemeines und Grundbegriffe 1. Bedeutung im 2. Staatsexamen Während die Materie von Kommunal-, Bau- und Ordnungsrecht bereits als aus dem 1. Staatsexamen bekannt vorausgesetzt
Mehr2. Abschnitt: Beamtenrecht
1 2. Abschnitt: Beamtenrecht 1 EINFÜHRUNG A. Charakter des Beamtenrechts I. Beamtenrecht als öffentliches Dienstrecht II. Beamtenrecht als Verwaltungsorganisationsrecht B. Verfassungsrechtlicher Hintergrund
Mehr2. Abschnitt: Beamtenrecht
1 2. Abschnitt: Beamtenrecht 1 EINFÜHRUNG A. Charakter des Beamtenrechts I. Beamtenrecht als öffentliches Dienstrecht II. Beamtenrecht als Verwaltungsorganisationsrecht B. Verfassungsrechtlicher Hintergrund
Mehr2. Abschnitt: Beamtenrecht
1 2. Abschnitt: Beamtenrecht 1 EINFÜHRUNG A. Charakter des Beamtenrechts I. Beamtenrecht als öffentliches Dienstrecht II. Beamtenrecht als Verwaltungsorganisationsrecht B. Verfassungsrechtlicher Hintergrund
MehrVorwort 5. Der Herausgeber 7. Der Autor Das Stellenbesetzungsverfahren - eine kurze Bestandsaufnahme Zuständigkeiten und Beteiligungen 17
Inhalt Vorwort 5 Der Herausgeber 7 Der Autor 8 1. Das Stellenbesetzungsverfahren - eine kurze Bestandsaufnahme 15 2. Zuständigkeiten und Beteiligungen 17 2.1 Beteiligung des Personalrates bei Stellenausschreibungen
MehrGewählte Personalräte der Gruppe der Beamten, Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende
Grundschulung Dienstrecht in Rheinland-Pfalz unter Berücksichtigung personalvertretungsrechtlicher Beteiligungen Grundschulung Dienstrecht nach 41 Abs. 1 LPersVG RLP Veranstaltungsnummer: 2018 Q211 MH
MehrRechtsschutz bei Dienstlicher Beurteilung. Wieland Rechtsanwälte
Rechtsschutz bei Dienstlicher Beurteilung Wieland Rechtsanwälte www.wieland-recht.de Rechtsnatur kein Verwaltungsakt keine Bestandskraft Rechtsfolgen erst bei Beförderungsauswahlentscheidung Folge keine
MehrÜberblick über die Änderungen im Beamtenrecht in NRW durch das Inkrafttreten des BeamtStG und die Neufassung des LBG NRW zum 01.
Dipl.Rpfl. Ralf Pannen M.A., Fachhochschule für Rechtspflege NRW Überblick über die Änderungen im Beamtenrecht in NRW durch das Inkrafttreten des BeamtStG und die Neufassung des LBG NRW zum 01. April 2009
MehrFritjof Wagner/Sabine Leppek. Beamten recht. 10., völlig neu bearbeitete Auflage. C. F. Müller Verlag Heidelberg
Fritjof Wagner/Sabine Leppek Beamten recht 10., völlig neu bearbeitete Auflage C. F. Müller Verlag Heidelberg VII Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Mehr2.6 ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT Den öffentlichen Dienst und die Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses darstellen können
2.6 ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT Fachrichtung Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit 2.6.1 Den öffentlichen Dienst und die Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses darstellen 2.6.2 Die Rechtsgrundlagen und die beamtenrechtlichen
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -
MehrPOS. ::rehm. Rechtssichere Personalauswahl in der öffentlichen Verwaltung. Personalmanagement im öffentlichen Sektor
POS Personalmanagement im öffentlichen Sektor herausgegeben von Dr. Andreas Gourmelon Professor an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, Abteilung Gelsenkirchen Band 8 Rechtssichere
MehrDeutscher Bundestag. Ausarbeitung. Stasiüberprüfung und Beamtenstatutsgesetz. Wissenschaftliche Dienste WD 3 005/10
Deutscher Bundestag Stasiüberprüfung und Beamtenstatutsgesetz Seite 2 Stasiüberprüfung und Beamtenstatusgesetz Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 27. Januar 2010 Fachbereich: WD 3: Verfassung
MehrRecht des öffentlichen Dienstes (Beamtenrecht)
Univ.-Professor Dr. Christian Bickenbach Potsdam Recht des öffentlichen Dienstes (Beamtenrecht) Wintersemester 2016/2017 Zeit: Do. 12h c.t. Ort: 3.06. S16 Beginn: 20.10.2016 Vorlesungsgliederung Teil 1:
MehrD könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen
MehrInhalt. Der Herausgeber...5 Der Buchautor...6 Vorwort...7 Vorwort zur zweiten Auflage...9 Abkürzungsverzeichnis Grundlagen...
10 Inhalt Der Herausgeber...5 Der Buchautor...6 Vorwort...7 Vorwort zur zweiten Auflage...9 Abkürzungsverzeichnis... 15 1 Grundlagen... 17 1.1 Geschichte des Beamtenrechts... 17 1.2 Der öffentliche Dienst
MehrZuständigkeiten Ergänzungslieferung, Mai
Zuständigkeiten 4 4 Allgemeine Zuständigkeit, Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz (1) Die unmittelbaren Dienstvorgesetzten sind zuständig für Entscheidungen, die aufgrund des Beamtenstatusgesetzes,
MehrBeamtenrecht Rechte, Pflichten und Dienstpflichtverletzung
Rechtsanwalt Jörg Naumann Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bohl & Collegen Rechtsanwälte Beamtenrecht Rechte, Pflichten und Dienstpflichtverletzung 06.11.2012 www.ra-bohl.de 1 Beamtenrecht Gegenseitiges
MehrClip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern
Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe
MehrDienstrecht in Hessen und personalvertretungsrechtliche Beteiligungen nach dem HPVG
Dienstrecht in Hessen und personalvertretungsrechtliche Beteiligungen nach dem HPVG Veranstaltungsnummer: 2017 P022 GB Termin: 27. bis 29. Juni 2017 Zielgruppe: Personalratsmitglieder Ort: dbb forum siebengebirge
Mehr1. Das Beamtenverhältnis Allgemeine Grundlagen 25
1. Das Beamtenverhältnis Allgemeine Grundlagen 25 1.1 Rechtssystematik 25 1.1.1 Öffentliches Recht 25. 1.1.2 Gesetzgebungskompetenz 25 1.1.3 Rechtsquellen 26 1.1.3.1 Übersicht über die einzelnen Gesetze
MehrKonkurrentenklagen von Bundesbeamten Entwicklung der Zahl im Zeitraum von 2007 bis 2011
Konkurrentenklagen von Bundesbeamten Entwicklung der Zahl im Zeitraum von 2007 bis 2011 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Konkurrentenklagen von Bundesbeamten Entwicklung der Zahl im Zeitraum von 2007 bis
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Subventionsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht II Subventionsrecht II Wiederholung Inwieweit ist das EU-Beihilfenrecht im innerstaatlichen Recht unmittelbar wirksam? Bedarf eine Subvention stets einer formell-gesetzlichen
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -
Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet BVerwG 2 C 10.06 am 22. März 2007 OVG 6 A 1776/04 Schütz Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrDer VA im Beamtenverhältnis
Öffentliches Recht Verwaltungsrecht AT / Verwaltungsprozessrecht Übersichten Der VA im Beamtenverhältnis Problem Im Hinblick auf die VA-Qualität einer Maßnahme im Beamtenverhältnis ist häufig fraglich,
MehrAbkürzungsverzeichnis 14
9 Inhalt Abkürzungsverzeichnis 14 1. Grundlagen 16 1.1 Geschichte des Beamtenrechts 16 1.2 Der öffentliche Dienst in Hessen 17 1.3 Wesen des Beamtenverhältnisses 18 1.4 Der Beamtenbegriff 18 1.5 Verfassungsrechtliche
MehrRechtssichere Personalauswahl in der öffentlichen Verwaltung
PöS - Personalmanagement im öffentlichen Sektor Rechtssichere Personalauswahl in der öffentlichen Verwaltung Stellen nach dem Bestenprinzip besetzen Bearbeitet von Prof. Dr. Andreas Gourmelon, Prof. Dr.
MehrDienstrechtliche Beteiligung Angelegenheiten der Beamten
Dienstrechtliche Beteiligung Angelegenheiten der Beamten Personalräteschulung nach 46 Abs.6 BPersVG bzw. entsprechender landesrechtlicher Regelung Veranstaltungsnummer: 2015 Q198 MH Termin: 02.11. 05.11.2015
MehrInhaltsverzeichnis...
Vorwort................................................ Inhaltsverzeichnis......................................... Abkürzungsverzeichnis.................................... Literaturverzeichnis.......................................
MehrRechtsgrundlagen. Personalrecht Angestelltenlehrgang I (50 Stunden = 25 Doppelstunden) Stand: Feinziele: Bezüge zu anderen Lehrgebieten
Rechtsgrundlagen die verschiedenen Rechtsquellen des Arbeitsrechts nennen Rechtsquellenlehre Bürgerliches Recht die Konkurrenz zwischen verschiedenen arbeitsrechtlichen Rechtsquellen beschreiben und anhand
MehrIII. Die Abordnung... 147 1. Rechtsgrundlage... 147 2. Materielle Voraussetzungen... 148 a) Tatbestandsvoraussetzungen... 149
Literaturverzeichnis... 17 Abkürzungsverzeichnis... 19 1. Kapitel Grundlagen des çffentlichen Dienstrechts... 21 I. Verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen... 21 1. Grundlagen des çffentlichen
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrO V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K
O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: OVG Rheinland-Pfalz Beschluss Datum: 21.03.2016 AZ: Rechtsgebiet: Az.VG: 10 B 10215/16.OVG Beamtenrecht 2 L 19/16.KO
MehrFall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:
Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - 2 EO 269/13 Verwaltungsgericht Weimar - 1. Kammer - 1 E 1140/12 We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren des Kriminalhauptkommissars M, W, W bevollmächtigt:
MehrÜbung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht Übungsfall 3. Prof. Dr. Isabel Feichtner WS 2017/2018
Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht Übungsfall 3 Prof. Dr. Isabel Feichtner WS 2017/2018 Lösungsvorschlag A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg, 40 Abs. 1 S. 1 VwGO keine aufdrängende Sonderzuweisung
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)
MehrQualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Allg. Verwaltungsrecht einschl. Verwaltungsverfahrensrecht und dem Allg. Beamtenrecht.
Seite 1 von 6 Freistaat Bayern Qualifikationsprüfung 2014 für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 322/08 11 K 1662/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 106.11 OVG 1 A 1757/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter
MehrA. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte
MehrTeil 2 c: Allgemeines Beamtenrecht
Inhaltsverzeichnis Band I Teil 2c Beamtenrecht A 057 Teil 2 c: Allgemeines Beamtenrecht Kommentar Bundesbeamtengesetz (BBG) (Fassung ab 12. Februar 2009) Benutzerhinweis... L 001 1 Synopsis BBG (DNeuG)/Bisheriges
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrImmissionsschutzrecht III
Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb
MehrLösung Fall 9: Die störende Kneipe
Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
MehrSTAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 122/13 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Beschwerdeführer - gegen
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
MehrEinführung in das Verwaltungsprozessrecht
Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage
MehrHinweis: Mit dem Begriff Beschäftigte sind sowohl die Beschäftigten bzw. Arbeitnehmer i. S. d. TVöD/TV-L als auch die Beamten gemeint.
Hinweis: Mit dem Begriff Beschäftigte sind sowohl die Beschäftigten bzw. Arbeitnehmer i. S. d. TVöD/TV-L als auch die Beamten gemeint. Der Begriff Dienstherr umfasst sowohl den des Arbeitgebers als auch
MehrReformen im Beamtenrecht II
Rechtslage nach der Föderalismusreform im Jahre 2009 I. Einleitung II. Dienstrechtsneuordnungsgesetz III. Dienstrecht der Landesbeamten I. Einleitung Beamtenstatusgesetz verkündet im Juni 2008 regelt alles,
MehrObersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrQualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Allg. Verwaltungsrecht einschl. Verwaltungsverfahrensrecht und dem Allg. Beamtenrecht.
Seite 1 von 11 Freistaat Bayern Qualifikationsprüfung 2013 für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 27.03 Verkündet OVG 2 A 496/98 am 23. September 2004 Hardtmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrBVerwGE: ja Fachpresse: ja. Sachgebiet:
Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen BVerwGE: ja
MehrAufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Christian- Albrechts- Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Wiederholungs- und Vertiefungskurs Block 2: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Prof. Dr. Christoph Brüning
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 84.08 OVG 4 B 19.08 Verkündet am 27. Mai 2010 Mandalla Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat
MehrKonkurrentenklage: Voraussetzungen, Fristen, Kosten & Erfolgsaussichten
Konkurrentenklage: Voraussetzungen, Fristen, Kosten & Erfolgsaussichten Ein Ratgeberartikel von Ausgezeichnete Beratung von erfahrenen Anwälten Inhaltsverzeichnis advocado stellt sich vor... 3 1. Was ist
MehrKonkurrentenklage nach Beamtenrecht Ablauf & Erfolgschancen
Konkurrentenklage nach Beamtenrecht Ablauf & Erfolgschancen Ein Ratgeberartikel von Ausgezeichnete Beratung von erfahrenen Anwälten Inhaltsverzeichnis advocado stellt sich vor... 3 1. Was ist eine Konkurrentenklage
MehrObersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrBegründung. A. Allgemeiner Teil
Begründung A. Allgemeiner Teil Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S.2034) ist an die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebungskompetenz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse
MehrEntwicklungen im Beamtenrecht seit der "Föderalismusreform"
Dipl.Rpfl. Ralf Pannen M.A., Fachhochschule für Rechtspflege NRW Entwicklungen im Beamtenrecht seit der "Föderalismusreform" Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die wichtigsten Entwicklungen
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht
Mehr2. Beteiligung des Personalrates ( 72 a Abs. 1 LPVG ) Mitbestimmung PR hat der ordentlichen Kündigung zugestimmt
Lösungshinweise Prüfungsklausur Sachverhalt 1: Ordentliche Kündigung 1. ordnungsgemäße Kündigungserklärung a. Inhalt / Bestimmtheit b. Beachtung der Form ( Schriftform gem 57 BAT ) c. Zugang, Zustellung
MehrLÖSUNGSSKIZZE FALL 2
Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz VERWALTUNGSPROZESSRECHT Sommersemester 2016 Fall 2 B ist Beamtin beim Auswärtigen Amt in Bonn. Seitdem die Bundesregierung nach Berlin gezogen ist, empfindet sie jedoch
MehrRep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT
Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 8
AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur 6. Auflage Zu den Verfassern Abküraungsverzeichnis. Literaturverzeichnis
IV Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 6. Auflage Zu den Verfassern Abküraungsverzeichnis Literaturverzeichnis III III XV XIX 1 Einführung einschließlich historischer Grundlagen 1 1.1 Geschichte des Beamtenrechts
MehrVerwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010
Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Verwaltungsgerichtsbarkeit unter
MehrModul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis
MehrLiteraturverzeichnis 12 Abkürzungsverzeichnis / Abbildungsverzeichnis 16 Vorwort 17
INHALT Literaturverzeichnis 12 Abkürzungsverzeichnis / Abbildungsverzeichnis 16 Vorwort 17 KAPITEL 1 ALLGEMEINES/GRUNDBEGRIFFE 19 A. Begriff des öffentlichen Dienstes 19 I. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Beamte als Bundestagsabgeordnete Deutscher Bundestag WD /18
Beamte als Bundestagsabgeordnete 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Beamte als Bundestagsabgeordnete Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 16. November 2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Die
MehrFakultät Lehrstühle/Professuren Prof. Dr. Rossi Downloads AG GK ÖR II (Teil 1) VerwR Allgemeine Materialien
Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Gliederung zu Fall 1 Stand: SS 2009 Vorbemerkung: Die Fälle und die Lösungen können auf
MehrÖffentliches Recht Beamtenrechtliche Konkurrentenklage
Öffentliches Recht Beamtenrechtliche Konkurrentenklage Art 19 IV GG; Art 33 II GG; 123 VwGO BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 BVerwG 2 C 14.02 DVBl 2004, ### = NVwZ 2004, ### >>Leitsatz
MehrFall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber
Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrAllgemeine Hinweise. Gliederung
Fall 1 Übungsklausur Jura 1. Examen Lösung S. 1 Allgemeine Hinweise Schwerpunkte Vertiefungshinweise Abwehransprüche und Klagehäufung BVerwG AZ: 2 C 6/09; OVG AZ: 4 B 18.08; VG Potsdam AZ:. 2 K 737/11;
Mehr