Allgemeine Preise und Bedingungen für die Grund- bzw. Ersatzversorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz

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1 Allgemeine Preise und Bedingungen für die Grund- bzw. Ersatzversorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz I. Allgemeines gültig ab (Stadtwerke Sindelfingen GmbH = SWS) Der Stromlieferant Stadtwerke Sindelfingen GmbH, im folgenden SWS genannt, bietet die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz zu den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl I, S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) geändert worden ist, einschließlich der ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Sindelfingen GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz, Ausgabe , zu nachfolgenden Bedingungen an: Erläuterungen zum Energiewirtschaftsgesetz Am ist das neue Energiewirtschaftsgesetzt (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Kern des EnWG ist die Trennung von Netzbetrieb und Strombelieferung. Die in der Vergangenheit zusammengefasste Anschluss- und Versorgungspflicht wurde in diesem Zuge aufgeteilt in eine Anschlusspflicht auf der Netzseite und eine Grundversorgungspflicht auf der Belieferungsseite. Grundversorgung Grundversorger ist jeweils das Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Die SWS ist Grundversorger für das Netzgebiet der Stadtwerke Sindelfingen GmbH. Grundversorgte Kunden sind Haushaltskunden (unabhängig von ihrem Jahresverbrauch) sowie Gewerbe- und Landwirtschaftskunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu kwh. Somit werden alle Kunden mit der Bedarfsart Haushalt ohne Sondervertrag, Sonderabkommen oder Wahltarif grundsätzlich nach den Preisen und Bedingungen der Grundversorgung beliefert. Des Weiteren sind Kunden mit einem Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke bis zu einer jährlichen Stromabnahme von kwh ebenfalls in der Allgemeine Preise und Bedingungen Grundversorgung Strom ab V doc Seite 1 von 7

2 Grundversorgung. Soweit deren Jahresverbrauch kwh übersteigt, bieten die SWS Sonderverträge bzw. Sonderabkommen an. Wärmestromkunden mit getrennter Messung, d.h. Kundenanlagen, die über einen separaten Zähler elektrische Energie für eine Speicherheizung, eine Wärmepumpe oder andere unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen beziehen, sind ohne Sondervertrag unabhängig vom Jahresverbrauch grundsätzlich grundversorgt. Bei Wärmestromkunden mit gemeinsamer Messung, d.h. Kundenanlagen, die über eine gemeinsamen Zähler (Zweitarifzähler) elektrische Energie für eine Speicherheizung sowie den übrigen Strombedarf beziehen, ist die Bedarfsart für den Strombezug außerhalb der Schwachlastzeit (Haushalts-, Gewerbe-, Landwirtschaftsbedarf) für die Zuordnung zur Grundversorgung maßgeblich. Das heißt, Kunden mit der Bedarfsart Haushalt sind ohne Sondervertrag bzw. Sonderabkommen unabhängig vom Jahresverbrauch grundsätzlich grundversorgt. Für Kunden mit beruflichem, landwirtschaftlichem oder gewerblichem Bedarf gilt die zuvor genannte Grenze der Stromabnahme für eine Zuordnung zur Grundversorgung. Ersatzversorgung Darüber hinaus ist im EnWG die Ersatzversorgung mit Energie geregelt. Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde aus dem Niederspannungsnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann (d.h. Strombezug ohne Liefervertrag). Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger durchgeführt. Für die Ersatzversorgung der SWS ohne Lastgangmessung gelten die gleichen Preise und Bedingungen wie für die Grundversorgung. Es kommt ebenfalls die StromGVV zur Anwendung. Die Ersatzversorgung endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energielieferungsvertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monaten nach Beginn der Ersatzversorgung. II. Bedarfsarten Haushaltsbedarf Haushaltsbedarf ist der Elektrizitätsbedarf für den Haushalt natürlicher Personen für private Zwecke. Eine allein wirtschaftende Person gilt als einzelner Haushalt. Haushaltsbedarf liegt auch vor, wenn Verbrauchseinrichtungen von mehreren Haushalten gemeinsam zu Haushaltszwecken genutzt werden (z.b. die Beleuchtung von Treppenhäusern, Fluren, Kellern sowie Heizungsanlagen, Aufzüge, nicht gewerblich genutzte Waschanlagen, Schwimmbäder, Garagen und dergleichen). Landwirtschaftlicher Bedarf Landwirtschaftlicher Bedarf ist der Bedarf an elektrischer Energie von Betrieben und Betriebsteilen, bei denen die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen im Sinne des Bewertungsgesetzes die Betriebsgrundlage bilden, einschließlich eines zugehörigen, über denselben Zähler versorgten Haushaltes Allgemeine Preise und Bedingungen Grundversorgung Strom ab V doc Seite 2 von 7

3 Zu den landwirtschaftlichen Betrieben gehören auch die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbauliche und gärtnerische Nutzung, die Sonderkulturen Hopfen und Spargel sowie andere Sonderkulturen, ebenso die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung wie die Binnenfischerei und Teichwirtschaft einschließlich der Fischzucht für diese Zwecke, die Imkerei, die Wanderschäferei, die Saatzucht und der Pilzanbau. Nicht zum landwirtschaftlichen Bedarf gehört der Strombezug für eine Tierhaltung, wenn diese die Grenzen des 51 Abs. 1 und 51a des Bewertungsgesetzes überschreitet, und für die Weiterverarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Produkte, wenn diese gewerbsmäßig betrieben wird. Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf ist jeglicher Bedarf an elektrischer Energie, der nicht Haushaltsbedarf oder landwirtschaftlicher Bedarf ist. Mehrere Bedarfsarten Werden über die Anlage des Kunden mehrere, räumlich voneinander getrennte Bedarfsarten versorgt, so sind die Strombezüge für die einzelnen Bedarfsarten grundsätzlich getrennt zu messen und abzurechnen. Überwiegt eine Bedarfsart eindeutig und sind die Strombezüge in den übrigen Bedarfsarten nur gering, wird der gesamte Strombezug nach der eindeutig überwiegenden Bedarfsart abgerechnet. Überwiegt keine Bedarfsart eindeutig und ist eine getrennte Messung wirtschaftlich nicht vertretbar, nimmt die SWS die Zuordnung zu einer Bedarfsart vor. Ist der Kunde mit der Zuordnung zu einer Bedarfsart nicht einverstanden und sind die Bedarfsarten räumlich voneinander getrennt, so kann der Kunde eine getrennte Messung und Abrechnung der Bedarfsarten verlangen, wenn er die durch die Auftrennung der Installation und Ergänzung der Mess- und Steuereinrichtungen verursachten Kosten trägt. III. Übersicht und Preise der Grundversorgung Grundversorgung mit Strom ohne Schwachlastregelung Bei der Grundversorgung mit Strom ohne Schwachlastregelung wird jede bezogene Kilowattstunde (kwh) elektrische Energie mit einem einheitlichen Verbrauchspreis abgerechnet. Der Strombezug wird in der Regel mit einem Eintarifzähler gemessen. Die Preise für die Bedarfsarten Haushalt, Landwirtschaft bzw. Gewerbe sind im Preisblatt in der Anlage dargestellt. Grundversorgung mit Strom mit Schwachlastregelung Für die Schwachlast- und Freigabezeiten gelten die Vorgaben des örtlichen Netzbetreibers. Der Strombezug außerhalb der Schwachlastzeit (HT) und innerhalb der Schwachlastzeit (NT) wird mit einem Zweitarifzähler gemessen und gesondert angezeigt. Die Umschaltung des Zweitarifzählers erfolgt in der Regel durch Rundsteuerung, Schaltuhren werden nicht auf Allgemeine Preise und Bedingungen Grundversorgung Strom ab V doc Seite 3 von 7

4 Sommerzeit umgestellt. Nähere Informationen zu den Schaltzeiten sind beim örtlichen Netzbetreiber oder nach entsprechender Beauftragung durch die SWS erhältlich. Die Preise für die Bedarfsarten Haushalt, Landwirtschaft bzw. Gewerbe sind im Preisblatt in der Anlage dargestellt. IV. Abrechnung und Mitteilungspflichten Einzelheiten der Verbrauchsfeststellung, der Rechnungserteilung und der Bezahlung sind in der Stromgrundversorgungsverordnung StromGVV sowie in den Ergänzenden Bedingungen zur StromGVV geregelt. Der Text der StromGVV und der ergänzenden Bedingungen zur StromGVV ist auf der Internetseite der SWS ( veröffentlicht und wird dem Kunden auf Wunsch gern kostenlos zugeschickt. Die SWS kann in der Regel einmal jährlich rechtzeitig vor dem Ablesetermin die Kunden zum Ablesen des Stromzählers auffordern oder die Ablesung selbst vornehmen. Über den ermittelten Elektrizitätsverbrauch wird eine Jahresrechnung erstellt. Die SWS ist jedoch berechtigt, in kürzeren Zeitabständen abzurechnen. Wenn bis zur Rechnungsstellung kein Zählerstand vorliegt, wird der Elektrizitätsverbrauch entsprechend dem zuletzt abgerechneten Verbrauch bzw. dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden berechnet. Auf der Jahresrechnung werden das Stromentgelt und die Umsatzsteuer unter Anrechnung der angeforderten Abschlagsbeträge berechnet. Ergibt sich für den Kunden ein Guthaben, so wird dieses unverzüglich erstattet oder spätestens mit der nächsten Abschlagsanforderung verrechnet. Verbleibt ein Restbetrag zugunsten der SWS, so wird dieser zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Das gleiche gilt sinngemäß für Endabrechnungen (bei Beendigung des Vertragsverhältnisses). Bei einem Abrechnungszeitraum, der kürzer oder länger als 12 Monate ist, wird der Grundpreis zeitanteilig in Rechnung gestellt. Bestimmt sich der zu zahlende Verbrauchspreis pro Kilowattstunde auf Basis einer Verbrauchsstufe und ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als 12 Monate, so wird die jeweilige Stufe durch eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs auf 12 Monate bestimmt. Der Kunde ist verpflichtet, der SWS seine Bedarfsart und alle zur Ermittlung des Stromentgeltes erforderlichen Angaben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. V. Steuern, Abgaben, Umlagen und sonstige Preisbestandteile Stromsteuer Gemäß Stromsteuergesetz (StromStG) vom 24. März 1999 (BGBl. I Seite 378) wird die Stromsteuer in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe, seit dem 01. Januar 2003 (Regelsteuersatz) in Höhe von 2,05 Cent/kWh (netto), berechnet. Konzessionsabgabe Im Strompreis sind Konzessionsabgaben, die gemäß der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und gas (KAV) vom 9. Januar 1992 (BGBl. I Seite 12, 407), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November 206 (BGBl. I Seite 2477) in folgender Höhe enthalten: Allgemeine Preise und Bedingungen Grundversorgung Strom ab V doc Seite 4 von 7

5 Für die Stromlieferung, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs geliefert wird: Konzessionsabgabe = 0,61 Cent / kwh (netto) Für Stromlieferung, der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird: Konzessionsabgabe = 1,59 Cent/kWh (netto) Netznutzungsentgelte Im Strompreis sind die an den Netzbetreiber zu zahlenden Netznutzungsentbestandteile enthalten. Für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung sind folgende Bestandteile relevant: Netzentgelt-Grundpreis, Netzentgelt-Arbeitspreis sowie ein Entgelt für Messtellenbetrieb, Messdienstleistung und Abrechnung (abhängig vom Zählertyp). Umlagen Im Strompreis sind verschiedene Umlagen enthalten. EEG-Umlage Das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I Seite 2074) mit seinen verschiedenen Änderungen hat den Zweck, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung zu erhöhen. Das EEG regelt u.a. die Einspeisevergütung von Strom aus erneuerbaren Energien (Fotovoltaikanlagen, Windenergie, Biomasse usw.). Die daraus entstehen Kosten werden über die EEG-Umlage auf die Endkunden umgelegt. KWKG-Umlage Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau von Karft-Wärme- Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz KWKG) vom 19. März 2002 (BGBl. I Seite 1092) dient dem Zweck, den Beitrag der Stromerzeugung aus umweltfreundlichen Kraft- Wärme-Kopplungsanlage zu erhöhen. Das KWKG regelt unter anderem Vergütungssätze für KWK-Anlagen an die Anlagenbetreiber. Die daraus entstehenden Kosten werden über die KWKG-Umlage auf die Endkunden umgelegt. 19 Abs. 2 StromNEV - Umlage Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) erfolgt seit eine bundesweite Umlage der Kosten in Form der 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage. Dabei werden Entlastungen durch Sondernetzentgelte (z.b. für stromintensive Netznutzer mit mehr als Vollbenutzungsstunden und mehr als 10 Mio. kwh Jahresmenge) bundesweit auf alle Endkunden per Umlage umgelegt. Offshore-Haftungsumlage - Umlage Weiterhin wurde im Rahmen einer Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes (in 17f Abs. 5 EnWG) ab eine neue Umlage eingeführt, die sogenannte Offshore- Haftungs-Umlage. Mit dieser Umlage sollen für die Betreiber von Offshore-Windparks die Haftungsrisiken bei der Netzanbindung von Offshore-Windparks finanziert werden. AbLaV-Umlage Neu eingeführt wurde zum die Umlage für Abschaltbare Lasten nach 18 AbLaV (Verordnung über Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten). Allgemeine Preise und Bedingungen Grundversorgung Strom ab V doc Seite 5 von 7

6 Die Höhe der Umlagen ist auf der Internetseite der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter veröffentlicht. Umsatzsteuer Zusätzlich zum Stromentgelt wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe - derzeit 19 % - in Rechnung gestellt. Diese ist in den gerundeten Bruttopreisen enthalten. Allgemeine Preise und Bedingungen Grundversorgung Strom ab V doc Seite 6 von 7

7 Anlage Preise Allgemeine Grundtarife (ohne ¼-h Leistungsmessung) Stand Preisübersicht Allgemeine G r u n d t a r i f e gültig ab (= Grund- und Ersatzversorgung gemäß Energiewirtschaftsgesetz) ohne 1/4-h Lastgangessung Eintarifzähler Stufe 1: bis 344 kwh Jahresverbrauch Verbrauchspreis Cent/kWh 39,03 32,80 30,75 39,87 33,50 31,45 Grundpreis je Eintarifzähler Euro/Jahr 104,72 88,00 88,00 104,72 88,00 88,00 Stufe 2: ab 345 kwh Jahresverbrauch Haushaltsbedarf und Landwirtschaftlicher Bedarf brutto netto netto inkl. Stromsteuern ohne Steuern Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf brutto netto netto inkl. Stromsteuern ohne Steuern Verbrauchspreis Cent/kWh 23,44 19,70 17,65 24,28 20,40 18,35 Grundpreis je Eintarifzähler Euro/Jahr 158,39 133,10 133,10 158,39 133,10 133,10 Mit Schwachlastregelung (Zweitarifzähler) Stufe 1: bis 437 kwh Jahresverbrauch im HT Verbrauchspreis HT außerhalb der Schwachlastzeit Cent/kWh 39,03 32,80 30,75 39,87 33,50 31,45 Verbrauchspreis NT innerhalb der Schwachlastzeit Cent/kWh 20,47 17,20 15,15 20,71 17,40 15,35 Grundpreis je Zweitarifzähler Euro/Jahr 113,05 95,00 95,00 113,05 95,00 95,00 Stufe 2: ab 438 kwh Jahresverbrauch im HT Verbrauchspreis HT außerhalb der Schwachlastzeit Cent/kWh 23,44 19,70 17,65 24,28 20,40 18,35 Verbrauchspreis NT innerhalb der Schwachlastzeit Cent/kWh 20,47 17,20 15,15 20,71 17,40 15,35 Grundpreis je Zweitarifzähler Euro/Jahr 181,24 152,30 152,30 181,24 152,30 152,30 Der gesamte Verbrauch wird in der jeweiligen Preisstufe abgerechnet. Beispiel: Eintarifzähler mit Jahresverbrauch = kwh -> Stufe 2 kommt zur Abrechnung. Die Zuordnung in die jeweilige Stufe erfolgt automatisch anhand des Jahresverbrauchs. Ist der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als 12 Monate, so wird die jeweilige Stufe durch eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs auf 12 Monate bestimmt. Beim Tarif mit Schwachlastregelung ist der Verbrauch im HT ist für die Einstufung maßgeblich. Die genannten Preise beinhalten eine jährliche Abrechnung. Für zusätzliche Abrechnungen sind besondere Vereinbarungen erforderlich. Das Stromentgelt wird aus dem Verbrauchspreis zuzüglich dem Grundpreis errechnet. Die Bruttopreise sind gerundet und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19 %). Weiterhin sind folgende Steuern, Abgaben, Umlagen enthalten (netto zzgl. Umsatzsteuer): Stromsteuer = 2,05 ct/kwh netto, EEG-Umlage= 6,170 ct/kwh netto, KWKG-Umlage=0,254 ct/kwh netto, 19-StromNEV-Umlage = 0,237 ct/kwh netto, Offshore-Haftungsumlage = -0,051 ct/kwh netto, Abschaltbare -Lasten- Umlage = 0,006 ct/kwh netto, Konzessionsabgabe=1,59 ct/kwh netto bzw. 0,61 ct/kwh netto innerhalb der Schwachlastzeit. Netznutzungsentgelte: Netzentgelt-Verbrauchspreis = 2,60 ct/kwh netto, Netz-Grundpreis = 75,- Euro/Jahr netto, Abrechnung = 9,50 Euro/Jahr netto (bei einer jährlichen Abrechnung), Messdienstleistung=1,50 Euro/Jahr netto und Messstellenbetrieb = 8,25 Euro/Jahr netto bei Eintarifzählern bzw. 14,95 Euro /Jahr netto für Zweitarifzähler. STADTWERKE SINDELFINGEN GMBH, Postanschrift: Rosenstraße 47, Sindelfingen Tel: / Fax.: / info@stadtwerke-sindelfingen.de Internet: Bei Fragen zu den Tarifen gibt Ihnen unser Kundenberatungsteam unter Telefon Nr / gern Auskunft. Bei Fragen zur Verbrauchsabrechnung wenden Sie sich bitte an unser Team der Verbrauchsabrechnung unter Tel. Nr Allgemeine Preise und Bedingungen Grundversorgung Strom ab V doc Seite 7 von 7

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