Grundversorgung Strom

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1 Grundversorgung Strom Die Grundversorgung der Gebrüder Eirich GmbH & Co KG Gebrüder Eirich GmbH & Co KG Walldürner Strasse Hardheim Gebrüder Eirich GmbH & Co KG Walldürner Strasse Hardheim Seite 1 von 9

2 Inhalt Allgemeine Hinweise 1. Erläuterungen zum Energiewirtschaftsgesetz 1.1 Grundversorgung 1.2 Ersatzversorgung 2. Bedarfsarten 2.1 Haushaltsbedarf 2.2 Landwirtschaftlicher Bedarf 2.3 Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf 2.4 Mehrere Bedarfsarten 3. Übersicht und Preise der Grundversorgung 3.1 Grundversorgung mit Strom ohne Schwachlastregelung 3.2 Grundversorgung mit Strom mit Schwachlastregelung 3.3 Sonstige Verrechnungspreise 4. Abrechnung, Abschlagszahlungen und Mitteilungspflicht 5. Steuern, Abgaben und sonstige Preisbestandteile 5.1 Stromsteuer 5.2 Konzessionsabgabe 5.3 EEG- und KWKG-Umlage 5.4 Umsatzsteuer 6. Übergangsregelung 7. Ihr Kontakt zu uns Gebrüder Eirich GmbH & Co KG Walldürner Strasse Hardheim Seite 2 von 9

3 Allgemeine Hinweise Die Gebrüder Eirich GmbH & Co KG, im Folgenden Gebrüder Eirich genannt, bietet die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz zu den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl I, S. 2391) einschliesslich der Ergänzenden Bedingungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I. S. 2391), Stand 01. Juli 2009 und der Technischen Anschlussbedingungen TAB 2007 des BDEW zu den nachstehenden Bedingungen an. Des Weiteren fliessen die Änderungen des neuen Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101) in die Regelungen mit ein. 1. Erläuterungen zum Energiewirtschaftsgesetz Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem neuen Energiewirtschaftsgesetz Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt. Kernstück des neuen EnWG ist die Trennung von Netzbetrieb und Strombelieferung. Die bisher zusammengefasste Anschluss- und Versorgungsverordnungspflicht wurde in diesem Zuge aufgeteilt in eine Anschlusspflicht auf der Netzseite und eine Grundversorgungspflicht auf der Belieferungsseite. 1.1 Grundversorgung Grundversorger ist jeweils das Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Gebrüder Eirich ist der Grundversorger für das netz der Gebrüder Eirich GmbH & Co KG in Hardheim und dem Ortsteil Rüdental. Grundversorgte Kunden sind alle Haushaltskunden (unabhängig von Ihrem Jahresverbrauch) sowie Gewerbeund Landwirtschaftskunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu Kilowattstunden (kwh). Somit werden alle Kunden mit der Bedarfsart Haushalt (Ziffer 2.1) ohne Sondervertrag grundsätzlich nach den Preisen und Bedingungen der Grundversorgung beliefert. Des Weiteren sind Kunden mit einem Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke (siehe Ziffer 2.2 und 2.3) bis zu einer jährlichen Stromabnahme von kwh ebenfalls in der Grundversorgung. Soweit deren Jahresverbrauch kwh übersteigt, werden diese Kunden von Gebrüder Eirich durch Sonderverträge beliefert. Kunden mit beruflichem, landwirtschaftlichem oder gewerblichem Bedarf, welche aufgrund ihres prognostizierten Jahresverbrauchs als grundversorgte Kunden eingestuft wurden, werden nach Ablauf der Abrechnungsperiode in ein Sondervertragsverhältnis überführt, wenn die Abrechnung dieser vorangegangenen Abrechnungsperiode einen Jahresverbrauch von über kwh ergibt. Gebrüder Eirich wird den Kunden hierüber informieren. 1.2 Ersatzversorgung Darüber hinaus ist im EnWG die Ersatzversorgung mit Energie geregelt. Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde aus dem Niederspannungsnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann (d. h. Strombezug ohne Liefervertrag) Des Weiteren fallen Kunden mit einem Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke ab einer jährlichen Stromabnahme von kwh ebenfalls in den Anwendungsbereich der Ersatzversorgung, sofern sie aus dem Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung Energie beziehen und nicht bereits einen anderen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben. Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger durchgeführt Gebrüder Eirich GmbH & Co KG Walldürner Strasse Hardheim Seite 3 von 9

4 Für die Ersatzversorgung von Gebrüder Eirich ohne Lastgangmessung gelten die gleichen Preise und Bedingungen wie für die Grundversorgung. Dabei kommt die StromGVV im durch 3 StromGVV festgelegten Umfang zur Anwendung. Die Ersatzversorgung endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energielieferungsvertrags des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung. 2. Bedarfsarten 2.1 Haushaltsbedarf Haushaltsbedarf ist der Bedarf an elektrischer Energie für Haushalt natürlicher Personen für private Zwecke. Eine allein wirtschaftende Person gilt als einzelner Haushalt. Falls über die Messeinrichtung des Kunden mehrere Haushalte versorgt werden, wird für jeden weiteren Haushalt der feste Anteil des Leistungspreises für Haushaltsbedarf zusätzliche berechnet. Haushaltsbedarf liegt auch vor, wenn Verbrauchseinrichtungen von mehreren Haushalten gemeinsam zu Haushaltszwecken genutzt werden (z. B. Beleuchtung von Treppenhäusern, Fluren, Kellern sowie Heizungsanlagen, Aufzüge, nicht gewerblich genutzte Waschanlagen, Schwimmbäder, Garagen und dergleichen). Es kommt der volle Grundpreis zur Anwendung. 2.2 Landwirtschaftlicher Bedarf Landwirtschaftlicher Bedarf ist der Bedarf an elektrischer Energie von Betrieben oder Betriebsteilen, bei denen die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen im Sinne des Bewertungsgesetztes die Betriebsgrundlage bilden, einschliesslich eines zugehörigen, über den selben Zähler versorgten Haushalts. Ziffer 2.1, dritter Satz, gilt entsprechend. Zu den landwirtschaftlichen Betrieben gehören auch die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbauliche und gärtnerische Nutzung, die Sonderkulturen Hopfen und Spargel sowie andere Sonderkulturen, ebenso die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung wie die Binnenfischerei und Teichwirtschaft einschliesslich Fischzucht für diese Zwecke, die Imkerei, die Wanderschäferei, die Saatzucht und der Pilzanbau. Nicht zum landwirtschaftlichen Bedarf gehört der Strombezug für eine Tierhaltung, wenn diese die Grenzen des 51 Abs. 1 und des 51 a des Bewertungsgesetzes überschreitet und für die Weiterverarbeitung landund forstwirtschaftlicher Produkte, wenn diese gewerbsmässig betrieben wird. 2.3 Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf Gewerblicher, beruflicher und sonstige Bedarf ist jeglicher Bezug an elektrischer Energie, der nicht Haushaltsbedarf oder landwirtschaftlicher Bedarf ist. Ziffer 2.1, dritter Satz, gilt entsprechend. 2.4 Mehrere Bedarfsarten Werden über die Anlage des Kunden mehrere Bedarfsarten räumlich voneinander getrennt versorgt, so sind die Strombezüge für die einzelnen Bedarfsarten grundsätzlich getrennt zu messen und abzurechnen. Überwiegt eine Bedarfsart eindeutig und sind die Strombezüge in den übrigen Bedarfsarten nur gering, wird der gesamte Strombezug nach der eindeutig überwiegenden Bedarfsart abgerechnet. Überwiegt keine der Bedarfsarten eindeutig und ist eine getrennte Messung wirtschaftlich nicht vertretbar, nimmt Gebrüder Eirich die Zuordnung zu einer Bedarfsart vor. Ist der Kunde mit dieser Zuordnung nicht einverstanden und sind die Bedarfsarten räumlich voneinander getrennt, so kann der Kunde eine getrennte Messung und Abrechnung der Bedarfsarten verlangen, wenn er die durch die Auftrennung der Installation und Ergänzung der Mess- und Steuereinrichtungen verursachten Kosten trägt Gebrüder Eirich GmbH & Co KG Walldürner Strasse Hardheim Seite 4 von 9

5 3.1 Grundversorgung mit Strom ohne Schwachlastregelung Anwendungsbereich Kundenanlagen wie in Ziffer 1.1 spezifiziert. Kundenanlagen, die aufgrund häufigen Standortwechsels bei der Gewerbeausübung nur vorübergehend angeschlossen sind (z. B. Schaustellerbetriebe, kurzzeitige Baustellen und dergleichen) Stromentgelte Das Stromentgelt (sieh Preisblatt Ziffer 3.1.3) wird errechnet aus: - dem Verbrauchspreis und - dem Grundpreis Der Verbrauchspreis wird für jede bezogene Kilowattstunde (kwh) elektrische Energie berechnet. Der Grundpreis wird pro Zähler und Monat in Rechnung gestellt (siehe hierzu auch Ziffer 4.2). Falls zusätzlich Steuereinrichtungen erforderlich sind, werden diese ebenfalls in Rechnung gestellt (sieh hierzu auch Ziffer 3.3) Preisblatt für die Grundversorgung ohne Schwachlastregelung (gem. Ziffer 3.1.2) Haushaltsbedarf und landwirtschaftlicher Bedarf bis 373 kwh/jahr ab 374 kwh/jahr Verbrauchspreis Cent/kWh brutto* (netto) 38,73 (30,50) 22,31 (16,70) Grundpreis EUR/Monat brutto** (netto) 2,77 (2,33) 7,88 (6,62) * Bruttopreise inkl. 2,05 Cent/kWh Stromsteuer und 19 % Umsatzsteuer sind gerundet. ** Bruttopreise inkl. 19 % Umsatzsteuer sind gerundet. Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf bis 455 kwh/jahr ab 456 kwh/jahr Verbrauchspreis Cent/kWh netto* (brutto**) 30,50 (38,73) 19,20 (25,29) Grundpreis EUR/Monat netto (brutto***) 2,33 (2,77) 6,62 (7,88) * Nettopreise ohne Stromsteuer ** Bruttopreise inkl. 2,05 Cent/kWh Stromsteuer und 19 % Umsatzsteuer sind gerundet. *** Bruttopreise inkl. 19 % Umsatzsteuer sind gerundet Gebrüder Eirich GmbH & Co KG Walldürner Strasse Hardheim Seite 5 von 9

6 3.2 Grundversorgung mit Strom mit Schwachlastregelung Je nach Kundenanlage wird der Kunde mit einem Teil seines Stromverbrauchs nach der Schwachlastregelung abgerechnet. Die Versorgung allein nach der Schwachlastregelung ist nicht möglich Anwendungsbereich Kundenanlagen wie in Ziffer 1.1 spezifiziert. Kundenanlagen, die aufgrund häufigen Standortwechsels bei der Gewerbeausübung nur vorübergehend angeschlossen sind (z. B. Schaustellerbetriebe, kurzzeitige Baustellen und dergleichen). Die Schwachlastregelung bietet dann einen Vorteil, wenn die innerhalb der Schwachlastzeit bezogene Kilowattstunden (NT-kWh) folgende Werte übersteigen: - Haushaltsbedarf, landwirtschaftliche Bedarf: 408 kwh/jahr - gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf: 280 kwh/jahr Mit jeder Kilowattstunde, die darüber hinaus innerhalb der Schwachlastzeit bezogen wird, entsteht der tatsächliche Kostenvorteil. Dieser beträgt beim: - Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher Bedarf: 6,54 Cent/kWh (brutto) - gewerblicher, beruflicher und sonstigen Bedarf: 9,52 Cent/kWh (brutto) Die Bruttopreise sind gerundet und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19 %) und alle sonstigen zur Zeit anfallenden Steuern und Abgaben Schwachlastzeit, Messung Die Schwachlastzeit beträgt täglich acht Stunden. Sie beginnt zur Zeit ab 21:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Sie kann von Gebrüder Eirich mit angemessener Vorankündigung geändert werden. Der Strombezug innerhalb der Schwachlastzeit wird durch einen Zweitarifzähler gemessen und gesondert angezeigt. Die Umschaltung des Zweitarifzählers erfolgt in der Regel durch Schaltuhren, diese werden nicht auf Sommerzeit umgestellt Stromentgelt Das Stromentgelt (siehe Preisblatt Ziffer 3.2.4) wird errechnet aus: - dem Verbrauchspreis ausserhalb der Schwachlastzeit und - dem Verbrauchspreis innerhalb der Schwachlastzeit und - dem Grundpreis Die Berechnung des Stromentgelts ausserhalb der Schwachlastzeit erfolgt analog zur Grundversorgung ohne Schwachlastregelung (siehe Ziffer 3.1.2) Der Verbrauchpreis innerhalb der Schwachlastzeit wird für jede innerhalb der Schwachlastzeit bezogene Kilowattstunde (kwh) elektrische Energie berechnet. Der Grundpreis wird pro Zähler und Monat inklusive einem Tarifschaltgerät in Rechnung gestellt (siehe hierzu auch Ziffer 4.2). Falls zusätzliche Mess- und Steuereinrichtungen erforderlich sind, werden diese ebenfalls in Rechnung gestellt (siehe hierzu auch Ziffer 3.3) Gebrüder Eirich GmbH & Co KG Walldürner Strasse Hardheim Seite 6 von 9

7 3.2.4 Preisblatt für die Grundversorgung mit Schwachlastregelung (gem. Ziffer 3.2.3) Haushaltsbedarf und landwirtschaftlicher Bedarf bis 373 kwh/jahr ab 374 kwh/jahr Verbrauchspreis Cent/kWh ausserhalb der Schwachlastzeit brutto* (netto) 38,73 (30,50) 22,31 (16,70) Verbrauchspreis Cent/kWh Innerhalb der Schwachlastzeit brutto* (netto) 15,77 (11,20) 15,77 (11,20) Grundpreis EUR/Monat brutto** (netto) 5,00 (4,20) 10,10 (8,49) * Bruttopreise inkl. 2,05 Cent/kWh Stromsteuer und 19 % Umsatzsteuer sind gerundet. ** Bruttopreise inkl. 19 % Umsatzsteuer sind gerundet. Der Verbrauch im HT ist für die Einstufung massgeblich. Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf bis 455 kwh/jahr ab 456 kwh/jahr Verbrauchspreis Cent/kWh ausserhalb der Schwachlastzeit netto* (brutto**) 30,50 (38,73) 19,20 (25,29) Verbrauchspreis Cent/kWh innerhalb der Schwachlastzeit netto* (brutto**) 11,20 (15,77) 11,20 (15,77) Grundpreis EUR/Monat netto (brutto***) 4,20 (5,00) 8,49 (10,10) * Nettopreise ohne Stromsteuer ** Bruttopreise inkl. 2,05 Cent/kWh Stromsteuer und 19 % Umsatzsteuer sind gerundet. *** Bruttopreise inkl. 19 % Umsatzsteuer sind gerundet. Der Verbrauch im HT ist für die Einstufung massgeblich. 3.3 Sonstige Verrechnungspreise Falls zusätzlich Mess- und Steuereinrichtungen erforderlich sind erhöht sich der zu zahlende Preis gemäss Ziffer bzw Netto Brutto Stromwandler einzeln EUR/Jahr 21,05 25,05 Tarifschaltgerät (ohne Zweitarifmessung) EUR/Jahr 7,25 8,63 Die Bruttopreise sind gerundet und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19 %) 4. Abrechnung, Abschlagszahlungen und Mitteilungspflichten 4.1 Einzelheiten der Verbrauchsfeststellung, der Rechnungslegung und der Bezahlung sind in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung StromGVV) und den Ergänzenden Bestimmungen zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I. S 2391), Stand 01. Juli 2009 geregelt. Diese erhält der Kunde auf Wunsch kostenlos zugesandt Gebrüder Eirich GmbH & Co KG Walldürner Strasse Hardheim Seite 7 von 9

8 4.2 Gebrüder Eirich liesst in der Regel einmal jährlich die Messeinrichtungen ab. Der Kunde kann auch eine Selbstablesung vornehmen. Die abgelesenen Werte werden zum Abrechnungsstichtag (31.12.) gewichtet. Wenn bis zur Rechnungsstellung keine Zählerstand vorliegt, wird der Stromverbrauch entsprechend dem zuletzt abgerechneten Verbrauch oder bei einem Neukunden entsprechend dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse berechnet. Bei einem Abrechnungszeitraum, der kürzer als 365 Tage ist, wird der Grundpreis zeitanteilig in Rechnung gestellt. 4.3 Der Kunde ist verpflichtet, Gebrüder Eirich seine Bedarfsart und alle zur Ermittlung des Stromentgelts erforderlichen Angaben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. 5. Steuern, Abgaben und sonstige Preisbestandteile 5.1 Stromsteuer Die Stromsteuer stellt eine Verbrauchssteuer dar, die den Verbrauchspreisen hinzuzurechnen ist. Gemäss dem Stromsteuergesetz (StromStG) vom 24. März 1999 (BGBl. I. S. 378) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 3180), wird die Stromsteuer in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe, seit dem 01. Januar 2003 (Regelsteuersatz) in Höhe von 2,05 Cent/kWh netto (2,44 Cent/kWh brutto), berechnet. Bei den angegebenen Verbrauchspreisen wurde jeweils die Stromsteuer mit dem Regelsatz 2,05 Cent/kWh netto Stand 01. Januar 2003 berücksichtigt. Der Strombezug für betriebliche Zwecke von Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft als Letztverbraucher unterliegt ab dem gesetzlich festgelegten Jahresverbrauch einem ermässigtem Steuersatz. Für die Steuerbegünstigung ist eine Erlaubnis des Hauptzollamtes erforderlich. Hierzu ist vom Kunden eine Bescheinigung beim zuständigen Hauptzollamt einzuholen und bei Gebrüder Eirich vorzulegen. 5.2 Konzessionsabgabe Im Strompreis sind Konzessionsabgaben, die gemäss der Verordnung über Konzessionsabgaben für Stromund Gas (KAV) vom 09. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 01. November 2006 (BGBl. I. S. 2477) an die von Gebrüder Eirich direkt versorgten Gemeinden gezahlt werden, in folgender Höhe enthalten: Für die Stromlieferung Bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird: Cent/kWh Konzessionsabgabe 0,61 Für die Stromlieferung bei Strom der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird: Cent/kWh Konzessionsabgabe in Gemeinden bis Einwohner 1,32 Vereinbarungen mit Gemeinden, wonach keine oder niedrigere Konzessionsabgabe zu zahlen sind, haben Vorrang. Die Verbrauchspreise werden für die Kunden in diesen Gemeinden entsprechend herabgesetzt Gebrüder Eirich GmbH & Co KG Walldürner Strasse Hardheim Seite 8 von 9

9 5.3 EEG- und KWKG-Umlagen Mit dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I Seite 2074) will der Gesetzgeber im Interesse des Klima- und Umweltschutzes dazu beitragen, den Anteil Erneuerbare Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 % und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen. Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz KWKG) vom 19. März 2002 (BGBl. I Seite 1092), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I Seite 2101), dient dem Zweck, den Beitrag der Stromerzeugung aus klimafreundlichen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf 25 % zu erhöhen. Die Belastungen aus dem EEG und KWKG sind in den Verbrauchspreisen enthalten. 5.4 Umsatzsteuer Zusätzlich zum Stromentgelt wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe derzeit 19 % - in Rechnung gestellt. Diese ist in den gerundeten Bruttopreisen enthalten. Bei der Abrechnung des Stromverbrauchs werden jeweils die Netto-Preiselemente zu Grunde gelegt und dem daraus resultierenden Netto-Rechnungsbetrag die Umsatzsteuer hinzugerechnet. 6. Übergangsregelung Wenn bei der Beschaffung oder beim Einbau von Zweitarifzählern mit den dazugehörigen Steuereinrichtungen Engpässe auftreten, ist Gebrüder Eirich von der Verpflichtung entbunden, den Verbrauch in der Schwachlastzeit durch Zweitarifmessung zu ermitteln. In diesen Fällen ist Gebrüder Eirich berechtigt, den Gesamtverbrauch nach Ziffer 3.1 abzurechnen. Gebrüder Eirich verpflichtet sich, die für eine Zweitarifmessung erforderlichen Messgeräte mit den dazugehörigen Steuereinrichtungen bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung nach besten Können und Vermögen zu beschaffen und einzubauen. 7. Ihr Kontakt zu uns Firma: Gebrüder Eirich GmbH & Co KG Strasse: Walldürner Strasse 50 PLZ Ort: Hardheim Telefon: 06283/51-5 Telefax: 06283/ info@gebruedereirich.de Website: Gebrüder Eirich GmbH & Co KG Walldürner Strasse Hardheim Seite 9 von 9

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