- Allgemeiner Tarif Strom/Grund- und Ersatzversorgungstarif
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- Lorenz Becke
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1 - Allgemeiner Tarif Strom/Grund- und Ersatzversorgungstarif - gültig ab 1. April 2014 im Rahmen der Grundversorgung/ Ersatzversorgung gemäß 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Die evb bietet die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz zu den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung kurz NAV) vom (BGBl. I Nr. 50 S. 2477) und Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung kurz: StromGVV) vom (BGBl. I Nr. 50 S einschließlich der Ergänzenden Bedingungen und der Technischen Anschlussbedingungen der evb sowie aufgrund der Bundestarifordnung Elektrizität (BTO Elt) vom zu den nachstehenden, von der Preisaufsichtsbehörde genehmigten Bestimmungen an. Für die für seine Anlage gemäß 13 NAV zum Allgemeinen Tarif bezogene elektrische Energie (Strombezug) zahlt der Kunde der evb ein Stromentgelt, das sich zusammensetzt aus dem Arbeitsentgelt für die vom Kunden bezogene elektrische Arbeit (Ziffer 1.1), ggf. gesondert für die Schwachlastarbeit (Ziffer 2.3); dem Leistungsentgelt für die vom Kunden in Anspruch genommene elektrische Leistung (Ziffer 1.2); dem Verrechnungsentgelt für Messung, Abrechnung und Inkasso, nach Art und Umfang der erforderlichen Meß- und Steuereinrichtungen (Ziffer 1.4). Zusätzlich zum Stromentgelt wird die Umsatzsteuer (Ziffer 8.2) in Rechnung gestellt.
2 Bekanntmachung der Energieversorgung Beckum GmbH & Co. KG (evb) Grund- und Ersatzversorgung Gültig ab dem 1. April 2014 auf Grundlage der Strom-Grundversorgungsverordnung (StromGVV) aus dem Niederspannungsnetz der evb. Die evb bietet die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz zu den von der Preisaufsichtsbehörde genehmigten Tarifen an. Das Entgelt wird errechnet: ansonsten: a) bei einem Eintarifzähler ohne Leistungsmessung (Normalfall) aus dem Verbrauchspreis und dem Grundpreis zuzüglich dem Verrechnungspreis, b) aus dem Arbeitspreis (Ziffer 1.1.) für die bezogene Arbeit, gegebenenfalls gesondert für die Schwachlastarbeit (Ziffer 2.3); und aus dem Leistungspreis für die jeweilige Bedarfsart (Ziffer 1.2 oder gegebenenfalls 5.2) sowie dem Verrechnungspreis (Ziffer 1.4) Im Entgelt ist die Stromsteuer entsprechend dem Stromsteuergesetz (StromStG) vom enthalten. Sie beträgt 2,05 Cent/kWh (netto) ab dem Im Stromentgelt sind die Belastungen aus dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, dem Kraft-Wärmekopplungsgesetz, 19 Strom-NEV, Offshore-Haftungs-Umlage und Abschaltbare Lasten enthalten. Das Stromentgelt erhöht sich um die jeweils gültige Umsatzsteuer, z.z. 19% (ab dem 1. Januar 2007). a) Tarif ohne Leistungsmessung, Eintarifzähler Treu & Sicher Haushalts- und landwirtschaftlicher Bedarf Endpreis inklusive Umsatzsteuer Mein-eigener- Chef Gewerblicher, beruflicher Bedarf. Endpreis inklusive Umsatzsteuer Verbrauchspreis je kwh jährlicher Grundpreis je Anlage 21,99 Cent ** 39,00 Euro 26,17 Cent 46,41 Euro 22,34 Cent ** 80,00 Euro 26,58 Cent 95,20 Euro zuzüglich Verrechnungspreis Wechselstromzähler Drehstromzähler 25,00 Euro 33,00 Euro 29,75 Euro 39,27 Euro 25,00 Euro 33,00 Euro 29,75 Euro 39,27 Euro b) Sonstige Tarifpreise 1.1 Arbeitspreis (je kwh) 19,89 Cent ** 23,67 Cent 19,89 Cent ** 23,67 Cent 1.2 Leistungspreis: Grundpreis (je Jahr) 39,00 Euro 46,41 Euro 80,00 Euro 95,20 Euro Verbrauchsabhängiger Anteil 1.2.2(1) aus gemessener Leistung bei Eintarifmessung (je Lw und Jahr) * bei Zweitarifmessung (je Lw und Jahr) * 1.2.2(2) aus der elektrischen Arbeit bei Zweitarifmessung (je kwh) 1,53 Euro 1,84 Euro 2,52 Cent 1,82 Euro 2,19 Euro 3,00 Cent 2,76 Euro 3,32 Euro 2,94 Cent 3,28 Euro 3,95 Euro 3,50 Cent 1.3. Durchschnittshöchstpreis (je kwh) 37,28 Cent ** 44,36 Cent 37,28 Cent ** 44,36 Cent 2.3. Schwachlastarbeitspreis (je kwh) 17,85 Cent ** 21,24 Cent 17,85 Cent ** 21,24 Cent 5.2 Leistungspreis nach ¼ Stundenmessung (je KW und Jahr) 233,15 Euro 277,45 Euro 233,15 Euro 277,45 Euro 1.4 Verrechnungspreise: Drehstrom-Zweitarifzähler (je Jahr) Drehstromzähler mit Leistungsmessung (je Jahr) Stromwandlersatz (je Jahr) Tarifschaltung (je Jahr) 33,00 Euro 49,50 Euro 36,50 Euro 27,00 Euro * Lw = Leistungswert wird vom Zähler abgelesen ** incl. 2,05 Cent Stromsteuer 39,27 Euro 58,91 Euro 43,44 Euro 32,13 Euro 33,00 Euro 49,50 Euro 36,50 Euro 27,00 Euro 39,27 Euro 58,91 Euro 43,44 Euro 32,13 Euro
3 1. Tarif 1.1 Arbeitsentgelt (wird berechnet als Arbeitspreis) Das Arbeitsentgelt wird errechnet aus der im Abrechnungszeitraum bezogenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden (kwh) mal dem Arbeitspreis gemäß Preisblatt (in Cent/kWh). Die elektrische Arbeit wird vom Zähler gemessen und angezeigt. 1.2 Leistungsentgelt (wird berechnet als Leistungspreis) Das Leistungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Anteil zusammen Der Grundpreis des Leistungsentgeltes ergibt sich für jede Bedarfsart (Ziffer 3) gemäß Preisblatt Punkt (in Euro je Jahr) Der verbrauchsabhängige Anteil des Leistungsentgeltes wird entsprechend der in Anspruch genommenen Leistung errechnet. (1) bei Leistungsmessung, in der Regel bei einem Strombezug von mehr als kwh/jahr, aus der höchsten im Abrechnungsjahr gemessenen Anzahl der Leistungswerte (Lw) mal dem Leistungspreis der betreffenden Bedarfsart gemäß Preisblatt (in Euro je Lw und Jahr). Die höchste Anzahl der Leistungswerte ist gleich der höchsten Anzahl der im Abrechnungszeitraum im Verlaufe von 96 Stunden bezogenen Kilowattstunden. Die in jeder 96-Stunden-Periode bezogenen Kilowattstunden werden vom Zähler im 60-Minuten-Takt fortschreitend gemessen; die höchste Anzahl wird vom Zähler gespeichert und als Leistungswerte angezeigt. (2) ohne Leistungsmessung aus der im Abrechnungszeitraum bezogenen elektrischen Arbeit (kwh) mal dem sich bei durchschnittlichem Abnahmeverhalten ergebenden Leistungspreis je kwh der betreffenden Bedarfsart gemäß Preisblatt (in Cent/kWh) Erfolgt bei einem Strombezug bis zu kwh/jahr die Messung der in Anspruch genommenen elektrischen Leistung gemäß Ziffer (1) - auf Antrag des Kunden, so zahlt der Kunde der evb die Kosten der Zähler-Ergänzung bzw. Auswechselung und das zusätzliche Verrechnungsentgelt; - auf Veranlassung der evb, so gehen die Kosten der Zähler-Ergänzung bzw. - Auswechselung sowie das zusätzliche Verrechnungsentgelt zu Lasten der evb. Übersteigt in der Folgezeit der Strombezug kwh/jahr, richtet sich das Verrechnungsentgelt uneingeschränkt nach Ziffer 1.4. Wird die höchste Anzahl der Leistungswerte durch Messung ermittelt, wird stets nach Ziffer (1) verfahren An die Stelle des Grundpreises und des verbrauchsabhängigen Anteils des Leistungsentgeltes gemäß Ziffer 1.2 tritt unter den Voraussetzungen der Ziffer 5 das dort bestimmte Leistungsentgelt Bei Anlagen, die aufgrund häufigen Standortwechsels bei der Gewerbeausübung nur vorübergehend angeschlossen sind (z. B. Schaustellerbetriebe, kurzzeitige Baustellen und dergleichen), werden der Grundpreis des Leistungsentgeltes gemäß Ziffer und, im Falle der Leistungsmessung bei einem Strombezug von mehr als 100 kwh/tag, der verbrauchsabhängige Anteil des Leistungsentgeltes gemäß Ziffer (1) bzw sowie das Verrechnungsentgelt gemäß Ziffer 1.4 je angefangenem 30-Tage-Zeitraum des einzelnen Anschlusses mit einem Zwölftel der Leistungspreise und der Verrechnungspreise gemäß Preisblatt berechnet. Wird bei diesen Anlagen die Leistung nicht gemessen, so wird der verbrauchsabhängige Anteil des Leistungsentgeltes gemäß Ziffer (2) ermittelt. 1.3 Durchschnittspreisbegrenzung Der Durchschnittspreis - ermittelt aus der Summe Arbeitsentgelt gemäß Ziffer 1.1 und Leistungsentgelt gemäß Ziffer 1.2, geteilt durch die bezogene elektrische Arbeit im Abrechnungszeitraum - darf den Durchschnittshöchstpreis gemäß Preisblatt nicht überschreiten. 1.4 Verrechnungsentgelt Das Verrechnungsentgelt für Messung, Abrechnung und Inkasso ergibt sich nach Art und Umfang der erforderlichen Meß- und Steuereinrichtungen aus den Verrechnungspreisen gemäß Preisblatt.
4 2. Schwachlastregelung Auf Antrag des Kunden wird zusätzlich die Schwachlastregelung mit folgenden Bestimmungen angewandt: 2.1 Die Schwachlastzeit beträgt täglich sechs Stunden in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr; sie wird von der evb nach ihren Belastungsverhältnissen festgelegt und kann von ihr mit angemessener Vorankündigung geändert werden. 2.2 Die während der Schwachlastzeit bezogene elektrische Arbeit ( Schwachlastarbeit ) wird durch einen Zweitarifzähler gemessen und gesondert angezeigt. Die Umschaltung des Zweitarifzählers erfolgt in der Regel durch Rundsteuerung; Schaltuhren werden nicht auf Sommerzeit umgestellt. 2.3 Das Entgelt für die Schwachlastarbeit ( Schwachlastentgelt ) wird errechnet aus der Schwachlastarbeit im Abrechnungszeitraum (kwh) mal dem Schwachlast-Arbeitspreis gemäß Preisblatt (in Cent/kWh). 2.4 Bei Errechnung des verbrauchsabhängigen Anteils des Leistungsentgeltes gemäß Ziffer (1) bzw. (2) wird (1) bei Messung der in Anspruch genommenen elektrischen Leistung die Erfassung der Leistungswerte während der Schwachlastzeit ausgesetzt (ohne die im 60-Minuten-Takt fortschreitenden Meßperioden von 96 Stunden zu verändern), (2) ansonsten die Schwachlastarbeit außer Ansatz gelassen. Bei der Berechnung des Leistungsentgeltes gemäß Ziffer 5 bleibt die Leistung während der Schwachlastzeit unberücksichtigt. 2.5 Die Schwachlastarbeit und das Schwachlastentgelt bleiben bei der Ermittlung des Durchschnittspreises gemäß Ziffer 1.3 außer Ansatz. 2.6 Das Verrechnungsentgelt ergibt sich aus den Verrechnungspreisen gemäß Preisblatt. 2.7 Diese Schwachlastregelung gilt nicht für den Strombezug von Einrichtungen und Geräten zur Raumheizung, mit Ausnahme von gemäß Ziffer 4 betriebenen Wärmepumpen.
5 3. Bedarfsarten 3.1 Haushaltsbedarf Haushaltsbedarf ist der Strombezug für den Haushalt von natürlichen Personen für private Zwecke. Eine allein wirtschaftende Person gilt als einzelner Haushalt. Falls über die Anlage des Kunden mehrere Haushalte versorgt werden, wird für jeden weiteren Haushalt der Grundpreis des Leistungsentgeltes für Haushaltsbedarf gemäß Ziffer zusätzlich berechnet. Haushaltsbedarf liegt auch vor, wenn Verbrauchseinrichtungen von mehreren Haushalten gemeinsam zu Haushaltszwecken genutzt werden (zum Beispiel die Beleuchtung von Treppenhäusern, Fluren, Kellern sowie Heizungsanlagen, Aufzüge, gemeinsam - nicht gewerblich - genutzte Waschanlagen, Schwimmbäder, Garagen und dergleichen). 3.2 Landwirtschaftlicher Bedarf Landwirtschaftlicher Bedarf ist der Strombezug von Betrieben oder Betriebsteilen, bei denen die Land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen im Sinne des Bewertungsgesetzes die Betriebsgrundlage bilden, einschl. eines zugehörigen, über denselben Zähler versorgten Haushaltes. Ziffer 3.1, dritter Satz, gilt entsprechend. Zu den landwirtschaftlichen Betrieben gehören auch die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbauliche und gärtnerische Nutzung, die Sonderkulturen Hopfen und Spargel sowie andere Sonderkulturen, ebenso die sonstige Land- und forstwirtschaftliche Nutzung wie die Binnenfischerei und Teichwirtschaft einschl. der Fischzucht für diese Zwecke, die Imkerei, die Wanderschäferei, die Saatzucht und der Pilzanbau. Nicht zum landwirtschaftlichen Bedarf gehört der Strombezug für eine Tierhaltung, wenn diese die Grenzen des 51 Abs. 1 und des 51 a des Bewertungsgesetzes überschreitet, und für die Weiterverarbeitung Land- und forstwirtschaftlicher Produkte, wenn diese gewerbsmäßig betrieben wird. 3.3 Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf ist jeglicher Strombezug, der nicht Haushaltsbedarf oder landwirtschaftlicher Bedarf ist. 3.4 Mehrere Bedarfsarten (gemischter Bedarf) Werden über die Anlage des Kunden mehrere, räumlich voneinander getrennte Bedarfsarten versorgt, so sind die Strombezüge für die einzelnen Bedarfsarten grundsätzlich getrennt zu messen und abzurechnen Überwiegt jedoch eine Bedarfsart eindeutig (das heißt ¾ des Strombezuges oder mehr) und sind die Strombezüge in den übrigen Bedarfsarten nur gering, wird der gesamte Strombezug nach der eindeutig überwiegenden Bedarfsart abgerechnet Überwiegt keine der Bedarfsarten eindeutig und ist eine getrennte Messung wirtschaftlich nicht vertretbar, wird der Strombezug wie folgt auf die Bedarfsarten aufgeteilt: (1) Bei Anlagen mit gewerblichem, beruflichem und sonstigem Bedarf sowie mit Haushaltsbedarf, werden dem Haushaltsbedarf ein Strombezug von 50 % des Gesamtstrombezuges, max kwh je Jahr, und gegebenenfalls 50 % der gemessenen Leistungswerte (Lw) je Jahr, max. 80 Lw je Jahr, zugerechnet. (2) Bei Anlagen mit gewerblichem, beruflichem und sonstigem Bedarf sowie mit landwirtschaftlichem Bedarf, werden dem landwirtschaftlichen Bedarf ein Strombezug von 50 % des Gesamtstrombezuges, max kwh je Jahr, und gegebenenfalls 50 % der gemessenen Leistungswerte (Lw) je Jahr, maximal 140 Lw je Jahr, zugerechnet. Die übrige elektrische Arbeit und ggf. die übrigen Leistungswerte werden dem gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf zugerechnet. Ist der Kunde mit dieser Aufteilung nicht einverstanden und sind die Bedarfsarten räumlich voneinander getrennt, so kann der Kunde eine getrennte Messung und Abrechnung der Bedarfsarten verlangen, wenn er die durch die Auftrennung der Installation und Ergänzung der Meß- und Steuereinrichtungen verursachten Kosten trägt.
6 4. Wärmepumpen und andere unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen 4.1 Kann die evb den Strombezug für elektrische Wärmepumpen zur Raumheizung durch technische Vorrichtungen unterbrechen und wird deren Strombezug getrennt gemessen, so wird der Strombezug dieser Wärmepumpen bei der Ermittlung des verbrauchsabhängigen Anteils des Leistungsentgeltes nicht berücksichtigt. 4.2 Bei Wärmepumpen in bivalent-alternativ betriebenen Heizungsanlagen, bei denen der Raumwärmebedarf während der Unterbrechungszeiten durch eine nicht-elektrische Raumheizung gedeckt wird, darf der Strombezug der Wärmepumpen für bis zu 960 Stunden je Jahr unterbrochen werden. 4.3 Bei Wärmepumpen, die den Raumwärmebedarf allein decken (monovalent betriebene Wärmepumpen), oder die bivalent-parallel zu einer nicht-elektrischen Raumheizung betrieben werden, darf der Strombezug der Wärmepumpen nicht länger als jeweils zwei Stunden hintereinander und insgesamt nicht länger als sechs Stunden innerhalb von 24 Stunden unterbrochen werden; dabei darf die Betriebszeit zwischen zwei Sperrzeiten nicht kürzer als die jeweils vorangegangene Sperrzeit sein. 4.4 Ziffer 4.1 findet auch für andere Verbrauchseinrichtungen - außer zur Raumheizung - Anwendung, deren Strombezug gemäß Ziffer 4.2 unterbrochen werden kann. 5. Leistungsentgelt nach 1/4-Stunden-Leistung 5.1 Falls die von der Anlage des Kunden in Anspruch genommene ¼-Stunden-Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungszeitraumes 30 kw überschreitet, ist die evb berechtigt bzw. auf Antrag des Kunden verpflichtet, für den betreffenden Abrechnungszeitraum anstelle des Leistungsentgeltes gemäß Ziffer 1.2 ein Leistungsentgelt nach gemessener ¼-Stunden-Leistung zu berechnen. 5.2 Dieses Leistungsentgelt wird errechnet aus der Jahreshöchstleistung mal dem Leistungspreis gemäß Preisblatt (in Euro je kw und Jahr). 5.3 Als Jahreshöchstleistung gilt das Mittel der zwölf höchsten im Abrechnungsjahr aufgetretenen Monatshöchstleistungen; sie wird auf 0,1 kw gerundet. Die Monatshöchstleistung ist die höchste in dem Monat während einer Viertelstunde in Anspruch genommene Wirkleistung (= Leistungsmittelwert über ¼ Stunde), die von einem Zähler mit Leistungsmessung gemessen und angezeigt wird. 5.4 Die Durchschnittspreisbegrenzung gemäß Ziffer 1.3 gilt auch in den Fällen der Leistungsermittlung nach Ziffer Abrechnung und Mitteilungspflichten 6.1 Die Einzelheiten der Strombezugsfeststellung und der Rechnungserteilung sind in der StromGVV und in den Ergänzenden Bedingungen der evb geregelt. 6.2 Weicht der Abrechnungszeitraum aus von der evb zu vertretenden Gründen (zum Beispiel Änderung des Ableseturnusses, Preisänderungen und dergleichen) von 365 Tagen bzw. in Schaltjahren von 366 Tagen ab oder verkürzt er sich infolge eines Wechsels in der Person des Kunden, so werden der Grundpreis des Leistungsentgeltes, der verbrauchsabhängige Anteil des Leistungsentgeltes sowie das Verrechnungsentgelt - sofern nicht gemäß Ziffer (2) bzw. Ziffer ermittelt - zeitanteilig ermäßigt bzw. erhöht in Rechnung gestellt. 6.3 Der Kunde ist verpflichtet, der evb seine Bedarfsart und jede Änderung unverzüglich mitzuteilen sowie die zur Berechnung des Stromentgeltes erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere alle zur Ermittlung des Leistungsentgeltes erforderlichen Merkmale anzuzeigen.
7 7. Änderungen der Tarifpreise, Abgaben- und Steuersätze Änderungen dieses Allgemeinen Tarifes/Grund- und Ersatzversorgungstarifes werden gemäß ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam. 8. Konzessionsabgaben und Umsatzsteuer Das Stromentgelt nach dem Allgemeinen Tarif/Grund- und Ersatzversorgungstarif enthält Konzessionsabgaben, die an die Stadt Beckum abgeführt werden. Die Höchstwerte der Konzessionsabgaben betragen gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 9 Januar 1992: - bei Stromlieferungen im Rahmen der Schwachlastregelung 0,61 Cent/kWh - bei sonstigen Stromlieferungen 1,59 Cent/kWh 8.1 Vereinbarungen mit der Stadt Beckum auf Zahlung von niedrigeren oder keinen Konzessionsabgaben haben Vorrang. 8.2 Zusätzlich wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe in Rechnung gestellt. 8.3 Die verbrauchsabhängigen Preise (in Cent/kWh) gemäß Preisblatt enthalten den Regelsatz der gesetzlich festgelegten Stromsteuer. Bei Vorlage eines Erlaubnisscheins vom Hauptzollamt vermindern sich diese Preise um die Steuerermäßigung. Die evb führt die berechnete Stromsteuer als Steuerschuldner an das Hauptzollamt ab. 9. Sonstige Bestimmungen Stehen die erforderlichen Meßgeräte einschließlich der zugehörigen Steuereinrichtungen aufgrund von Lieferengpässen nicht in ausreichender Stückzahl zur Verfügung, - wird im Falle nicht verfügbarer Leistungsmeßgeräte der verbrauchsabhängige Anteil des Leistungsentgeltes aus dem Strombezug des Kunden gemäß Ziffer (2) ermittelt und in Rechnung gestellt, - ruht im Falle nicht verfügbarer Zweitarifzähler einschl. der zugehörigen Steuereinrichtungen das Recht des Kunden, die Abrechnung nach Ziffer 2 zu verlangen. - evb wird die erforderlichen Meß- und Steuereinrichtungen in angemessener Zeit beschaffen und installieren. Energieversorgung Beckum GmbH & Co. KG (evb) Sternstraße Beckum Telefon: 02521/ Fax-Nr.: 02521/ info@evb-beckum.de
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