Technology & E-Commerce Newsletter September 2011

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1 Technology & E-Commerce Newsletter September 2011

2 Dieser Newsletter ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Der Inhalt ist ohne vorherige Beratung nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Insoweit übernehmen wir mit der Herausgabe dieses Newsletters keine Haftung. Wenn Sie nähere Informationen zu den behandelten Themen benötigen, können Sie sich jederzeit gerne an einen der folgenden Ansprechpartner wenden: Berlin Dr. Christoph Wagner Düsseldorf Dr. Marcus Schreibauer Frankfurt Dr. Nils Rauer, MJI (Gießen) Hamburg Dr. Christian Tinnefeld München Dr. Stefan Schuppert, LL.M. (Harvard) Sofern Sie an weiteren kostenlosen Newslettern interessiert sind, wenden Sie sich bitte ebenfalls per an Ihre Anfragen werden dann unverzüglich bearbeitet.

3 Inhalt EDITORIAL 1 E-COMMERCE Neue EU-Verbraucherrichtlinie verabschiedet 2 Dr. Reto Mantz, Dipl. Inf. NEUES ZUR PATENTIERBARKEIT VON SOFTWAREERFINDUNGEN BGH: "Webseitenanzeige" 4 Dr. Steffen Steininger, M.Jur. (Oxford) & Dr. Martin Apetz RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT 6

4 1 Technology & E-Commerce September 2011 EDITORIAL Liebe Leserinnen & Leser, in der September-Ausgabe des Hogan Lovells-Newsletters "Technology & E-Commerce" wagen wir zunächst einen Ausblick auf die möglichen Auswirkungen der vom EU- Parlament kürzlich verabschiedeten Verbraucherrichtlinie auf den Bereich des E-Commerce und stellen Ihnen daraufhin die jüngste Entscheidung des BGH in Bezug auf die Patentierbarkeit von Softwareerfindungen vor sogenannte Softwarepatente. Am Ende des Newsletters finden Sie natürlich wieder die bewährte Rechtsprechungsübersicht. Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre! Ihre Marcus Schreibauer & Stefan Schuppert

5 2 Technology & E-Commerce September 2011 E-COMMERCE Neue EU-Verbraucherrichtlinie verabschiedet Am 23. Juni 2011 wurde ein die neue EU- Verbraucherrichtlinie vom Parlament verabschiedet. Sie soll die bisherige Fernabsatz-Richtlinie 97/7/EG und die Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG ersetzen und eine Reihe anderer Richtlinien, insbesondere die E-Commerce- Richtlinie 2000/31/EG, ergänzen. Die Änderungen betreffen insbesondere das Widerrufsrecht und Informationspflichten bei Vertragsschluss. HINTERGRUND Grund für die Änderungen durch die EU-Verbraucherrichtlinie ( RL ) sind die Förderung des grenzüberschreitenden Warenverkaufs durch eine Vollharmonisierung der Regelungen sowie der Schutz von Verbrauchern vor verdeckt kostenpflichtigen Verträgen, insbesondere sogenannte "Abo- Fallen". Die Vollharmonisierung soll den grenzüberschreitenden Verkehr dadurch fördern, dass Rechtssicherheit bei Gewerbetreibenden und Unternehmern hergestellt wird. NEUREGELUNG DES WIDERRUFSRECHTS Maßgebliche Änderungen ergeben sich auch im Hinblick auf die deutschen Abweichungen von der Fernabsatz-Richtlinie im Bereich des Widerrufsrechts. Die Richtlinie bewirkt eine Vollharmonisierung, so dass die bisherigen nationalen Sonderregelungen entfallen werden. (1) Informationspflichten Die Richtlinie sieht generelle Informationspflichten (Art. 5 RL) sowie spezielle Informationspflichten für Fernabsatz- und Haustürgeschäfte (Art. 6 RL) vor. Nach Art. 6 RL muss eine Vielzahl an Informationen gegeben werden u.a. zum Anbieter, zum Produkt, zur Lieferung sowie zum Widerrufsrecht. (2) Widerrufsbelehrung und -formular Der Verbraucher ist vor Vertragsschluss über Bedingungen, Fristen und Verfahren des Widerrufsrechts zu belehren. Die RL enthält im Anhang I, Teil A, eine Muster- Widerrufsbelehrung. Im deutschen Umsetzungsverfahren ist zu erwarten, dass dieses Muster der RL die Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu Art Abs. 3 EGBGB ersetzen wird. Ferner ist dem Verbraucher gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. h) RL das Widerrufsformular des Anhangs I, Teil B, der RL zur Verfügung zu stellen. (3) Widerrufsfrist Die Widerrufsfrist wird nunmehr europaweit vereinheitlicht und wird 14 Tage betragen (Art. 9 RL). Sie beginnt bei Dienstleistungsverträgen ab dem Tag des Vertragsschlusses, bei Kaufverträgen 14 Tage nach Erhalt der Ware durch den Verbraucher selbst oder einen von ihm benannten Dritten, der nicht Beförderer ist. Werden gleichzeitig bestellte Waren getrennt geliefert, so beginnt die Frist mit Erhalt des letzten Warenstücks, bei sog. Ratenlieferungsverträgen (s. 510 BGB) mit Erhalt der ersten Ware. Bei fehlerhafter Belehrung verlängert sich die Widerrufsfrist gemäß Art. 10 RL um 12 Monate. Bei nachträglicher Belehrung innerhalb dieser Jahresfrist beginnt die 14-Tage- Frist mit dem Tag der Belehrung. Die bisherige deutsche Rechtslage, nach der bei fehlerhafter Belehrung keine Widerrufsfrist lief, wird sich daher ändern. (4) Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs, Kosten Der Verbraucher kann sein Widerrufsrecht mittels des zur Verfügung gestellten Formulars ausüben oder ihn anders "eindeutig" erklären (Art. 11 RL). Der Gewerbetreibende kann hierfür auch ein Formular auf seiner Webseite bereitstellen. Ausreichend ist die Absendung der Erklärung innerhalb der Widerrufsfrist. Die Beweislast für den rechtzeitigen Versand trägt weiter der Verbraucher. Es bleibt dabei, dass nach Ausübung des Widerrufs die Ware (binnen 14 Tagen) zurückgesandt und der bezahlte Betrag zurückgezahlt werden muss. 14 Tage nach Zugang des Widerrufs kommt der Gewerbetreibende automatisch in Verzug. Ihm steht allerdings ein Zurückbehaltungsrecht bis Erhalt der Ware zu (Art. 13 RL). Verbundene Verträge werden auch in Zukunft vom Widerruf mit erfasst (Art. 15 RL). Eine Neuerung ergibt sich im Hinblick auf die Rücksendekosten. Die in Deutschland vorgesehene Regelung des 357 Abs. 2 BGB, nach der grundsätzlich der Unternehmer die Rücksendekosten trägt und diese auf den Verbraucher abwälzen kann, wenn der Preis der Ware 40,- EUR nicht übersteigt, hat keinen Eingang in die RL gefunden und wird aufgrund der Vollharmonisierung gestrichen werden müssen. Dementsprechend trägt der Verbraucher nunmehr die Kosten der Rücksendung unabhängig vom Warenwert. Erste Umfragen bei deutschen Verbrauchern deuten darauf hin, dass aufgrund dessen weniger bestellt werden wird. Es ist daher gut möglich, dass einige deutsche Internet-Shops die Rücksendekosten im Sinne einer Marketingmaßnahme vertraglich übernehmen werden. "BUTTON-LÖSUNG" Die Neuregelungen enthalten schärfere Informationspflichten im Hinblick auf Fernabsatz- und Haustürverträge, eine Reaktion auf die sogenannten "Abo-Fallen" Angebote im Internet, die den Eindruck einer kostenlosen Dienstleistung erweckten, aber zu einem entgeltlichen Vertrag mit häufig langjähriger Mindestlaufzeit führen sollten.

6 3 Technology & E-Commerce September 2011 Die RL sieht vor, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss über alle wesentlichen Bedingungen (insbesondere die Entgeltlichkeit) informiert werden muss. Zusätzlich muss der Verbraucher "ausdrücklich bestätigen", dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist (Art. 8 Abs. 2 RL). Dafür soll der Bestellknopf mit einer eindeutigen Formulierung wie "Bestellung mit Zahlungsverpflichtung" gekennzeichnet werden. Bei Missachtung wird der Verbraucher nicht gebunden. Ende August 2011 hat die Bundesregierung einen neuen Gesetzesentwurf zur Änderung des 312g BGB vorgelegt, der Art. 8 Abs. 2 RL bereits jetzt umsetzt. WEITERE REGELUNGEN Die RL sieht weiter vor, dass der Gewerbetreibende 30 Tage nach Abschluss des Vertrages automatisch in Verzug gerät, wenn er die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringt. Die nationalen Gesetzgeber können die Anwendung der RL in Bezug auf Haustürgeschäfte auf Waren oder Dienstleistungen mit einem Wert von mehr als 50,- EUR beschränken (Art. 3 Abs. 4 RL). Die Gefahr für die Übersendung zum Verbraucher trägt grundsätzlich der Gewerbetreibende (Art. 20 RL). INKRAFTTRETEN Die Richtlinie ist zunächst noch durch den Rat zu billigen, bevor sie in Kraft treten kann. Sie ist binnen zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen. Dr. Reto Mantz, Dipl. Inf. Associate T reto.mantz@hoganlovells.com

7 4 Technology & E-Commerce September 2011 NEUES ZUR PATENTIERBARKEIT VON SOFTWAREERFINDUNGEN BGH: "Webseitenanzeige" Der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in der Entscheidung "Webseitenanzeige" vom 24. Februar 2011 (Az.: X ZR 121/09) seine aktuelle Rechtsprechungslinie zur Prüfung der Patentierbarkeit von Programmen zur elektronischen Datenverarbeitung (Softwareerfindungen) bestätigt und in einigen Details weiter verfeinert. INHALT DES PATENTS Das Streitpatent (DE ) betraf ein Verfahren zur Erzeugung einer Darstellung für das Wiederauffinden einer bereits von der Startseite eines Informationsanbieters aus aufgerufenen und inzwischen verlassenen Informationsseite. Die Erfindung sollte das Problem lösen, dass man als Internetnutzer nach einiger Zeit eine bereits aufgerufene und inzwischen wieder verlassene Internetseite nochmals aufrufen will, diese aber nicht wiederfindet. Der "Zurück"-Button und die Adressliste, die von den meisten Internetbrowsern als Lösung zum erneuten Öffnen von Internetseiten angeboten werden, seien nicht ausreichend. ENTSCHEIDUNG DES BUNDESPATENTGERICHTS Das Bundespatentgericht (BPatG) hatte mit Urteil vom 4. Juni 2009 (Az.: 2 Ni 50/07) das Patent mit der Begründung für nichtig erklärt, dass das beanspruchte Verfahren nicht auf technischem Gebiet liege und daher einem Patentschutz nicht zugänglich sei. Insbesondere beinhalte es keine Anweisungen, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienten. ENTSCHEIDUNG DES BUNDESGERICHTSHOFS Die gegen diese Entscheidung des BPatG eingelegte Berufung hat der BGH nunmehr zurückgewiesen und die Nichtigkeit des Softwarepatents im Ergebnis - wenngleich mit leicht modifizierter Begründung - bestätigt. Anders als das BPatG hat der BGH nicht bereits das Technizitätserfordernis verneint, sondern im Einklang mit seiner aktuellen Rechtsprechungslinie zu Softwareerfindungen erst auf der zweiten Prüfungsebene den Patentschutz versagt. Der BGH hält zunächst fest, dass gemäß 1 Abs. 1 PatG der Gegenstand der Erfindung auf technischem Gebiet liegen müsse (sog. Technizitätserfordernis). Hierfür sei ausreichend, wenn zumindest ein Teilaspekt der Erfindung auf technischem Gebiet liege, das heißt ein technisches Problem bewältige. Dies bejaht der BGH vorliegend, da das streitgegenständliche Verfahren der datenverarbeitungsmäßigen Ausführung von Verfahrensschritten in netzwerkmäßig verbundenen technischen Geräten diene, also eine Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Daten mittels technischer Geräte betreffe. Auf zweiter Prüfungsebene müsse die Softwareerfindung aber zusätzlich Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen, da nur dann der in 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG vorgesehene Ausschluss von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen "als solche" von der Patentierbarkeit überwunden werden könne. Diese Einschränkung der Patentierbarkeit in Bezug auf Softwareerfindungen stehe dabei laut BGH auch im Einklang mit Art. 27 Abs. 1 TRIPS. Der BGH begründet im Folgenden ausführlich, warum die konkrete Softwareerfindung keine Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln beinhalte. Insbesondere würden keine Gerätekomponenten modifiziert oder abweichend adressiert. Auch werde der Ablauf der Software nicht durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt bzw. nicht konkret auf die technischen Voraussetzungen der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht genommen. Vielmehr erschöpfe sich die Erfindung in der Erfassung, Speicherung und Aufbereitung von Informationen ohne ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln zu lösen. Die Softwareerfindung wurde deshalb vom BGH für nicht patentierbar und das Patent für nichtig erachtet. FAZIT Die Entscheidung "Webseitenanzeige" ist Teil einer Reihe wichtiger aktueller BGH Entscheidungen betreffend die Patentierbarkeit von Softwareerfindungen (vgl. insbesondere X ZB 22/07 "Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten" und Xa ZB 20/08 "Dynamische Dokumentengenerierung"). Mit diesen neuen Entscheidungen hat der BGH für die Patentierbarkeit von Softwareerfindungen neue Leitlinien formuliert, die bei jeder Softwarepatentanmeldung vom Anmelder, DPMA sowie BPatG zu berücksichtigen sind. Es bleibt abzuwarten, ob damit die in der Vergangenheit konstatierte unterschiedliche Patenterteilungspraxis von DPMA und EPA betreffend Softwarepatente harmonisiert wird.

8 5 Technology & E-Commerce September 2011 Dr. Steffen Steininger, M.Jur. (Oxford) Partner T steffen.steininger@hoganlovells.com Dr. Martin Apetz Associate T martin.apetz@hoganlovells.com

9 6 Technology & E-Commerce September 2011 RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT UNWIRKSAME WEBHOSTING-VERTRAGSKLAUSELN OLG Koblenz, Urteil vom U 1388/09, nicht rechtskräftig (LG Koblenz, Urteil vom O 235/07), CR 7/2011, Die Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen mittels Zustimmungsfiktion ermöglicht die Umgestaltung des betreffenden Vertragsgefüges insgesamt - bei kundenfeindlicher Auslegung insbesondere auch der wesentlichen Vertragsbestandteile. Dies stellt in Webhosting-Verträgen eine unangemessene Benachteiligung dar, die nicht durch eine Widerrufsmöglichkeit ausgeglichen werden kann (im Anschluss an BGH, Urt. v III ZR 63/07, CR 2008, 104). Der Verwender einer solchen Klausel kann sich auch nicht darauf berufen, dass Banken seit längerem gleichlautende Klauseln ohne Beanstandungen verwenden würden, weil die Geschäftsbedingungen des Kunden zu seiner Bank nicht mit derjenigen des Kunden zu einem Internet-Anbieter vergleichbar ist. 2.Eine verschuldensunabhängig gestaltete Vertragsstrafenklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist als unangemessene Benachteiligung i.s.v. 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dass ein Webhosting-Anbieter sich gegen illegale Softwarenutzung schützen will, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. 3.Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Verwender bei einer Vertragslaufzeit oder einer Mindestvertragslaufzeit von bis zu zwölf Monaten, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen kann, ist für den Kunden eine überraschende Klausel und eine unangemessene Benachteiligung und daher unwirksam. Bezogen auf Webhosting-Verträge kann sich der Verwender nicht darauf berufen, dass ein Wechsel des Webhosting-Anbieters in Stunden möglich sei. Ein solcher Wechsel, der je nach Umfang der Webseite mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann, in kürzester Zeit kann von dem Kunden nicht erwartet werden. [Leitsätze der Redaktion] INTERNET SYSTEMVERTRAG BGH, Urteil vom VII ZR 135/10 (LG Düsseldorf vom S 8/10; AG Düsseldorf vom C 13247/09), CR 8/2011, Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gem. 649 Satz 1 BGB kündigen. 2.Der Unternehmer muss zur Begründung seines Anspruchs aus 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat. [Leitsätze] KEINE IRREFÜHRUNG DURCH SUCHMASCHINENOPTIMIERUNG FÜR LEGALE ANGEBOTE OLG Köln, Urteil vom U 178/10, rechtskräftig (LG Köln, Urteil vom O 203/10), CR 8/2011, 538 Die Verwendung der Suchbegriffe "Diplomarbeit" und "kaufen" im Quelltext der Internetseite eines "akademischen Ghostwriters" zur Suchmaschinenbeeinflussung in dem Sinne, dass die Seite bei entsprechender Eingabe auf einem oberen Platz angezeigt wird, stellt keine Irreführung des angesprochenen Verkehrs dar, wenn nur legale Hilfestellungen bei der Anfertigung wissenschaftlicher Arbeit angeboten werden. [Leitsatz] ONLINE-BUCHHÄNDLER HAFTEN NICHT FÜR RECHTSWIDRIGE BÜCHERINHALTE LG Hamburg, Urteil vom O 16/11, rechtskräftig, CR 8/2011, Ein Buchhändler, der nur als technischer Verbreiter von Büchern fungiert, haftet als Täter oder Teilnehmer für rechtswidrige Buchinhalte nur, wenn er von einer konkreten Verletzung Kenntnis hat oder wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer sich das Vorliegen einer Verletzung aufdrängt. Das gilt insbesondere für den Online- Buchhändler, der die Bücher lediglich in das Internet- Schaufenster einstellt. 2.Ebenso haftet ein Buchhändler bzw. Online-Buchhändler auch nicht als Störer, weil eine inhaltliche Kontrolle der von ihm vertriebenen Bücher ihm regelmäßig nicht zumutbar ist und daher entsprechende Prüfpflichten nicht bestehen. [Leitsätze der Redaktion]

10 7 Technology & E-Commerce September 2011 KEINE WIEDEREINSETZUNG BEI FEHLENDEM COMPUTERPASSWORT OLG Oldenburg, Beschluss vom U 103/10, ITRB 8/2011, 181 Eine unverschuldete Versäumung der Berufungsbegründungsfrist liegt nicht vor, wenn die Berufungsbegründung nur deshalb nicht fristgerecht dem Berufungsgericht übermittelt werden konnte, weil eine Kanzleimitarbeiterin, die die Berufungsbegründung gefertigt hatte, ihren Arbeitsplatz verlassen hatte, mangels Kenntnis ihres Passworts der Rechtsanwalt und seine übrigen Kanzleimitarbeiter nicht auf den abgespeicherten Text zugreifen konnten und dies auch erst nach Ablauf der Berufsbegründungsfrist auffiel. UNZULÄSSIGE KLAUSEL ZUR SPERRUNG DES MOBILFUNKANSCHLUSSES BGH, Urteil vom III ZR 35/10, ITRB 7/2011, 150 Der Telekommunikationsdiensteanbieter kann im Festnetzbereich eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 EUR in Verzug ist. Dieser Grenzbetrag ist im Mobilfunkbereich nicht deutlich geringer anzusetzen. RESELLER IST KEIN BEAUFTRAGTER DES NETZBETREIBERS - "ÄNDERUNG DER VOREINSTELLUNG III" BGH, Urteil vom I ZR 174/08, ITRB 6/2011, 394 Anbieter von Telefondienstleistungen, die nicht über ein eigenes Netz verfügen und die sich daher hinsichtlich der von ihnen angebotenen Leistung bei Netzbetreibern eindecken müssen (sog. Reseller), handeln im Verhältnis zu Endkunden nicht als Beauftragte der Netzbetreiber, die ihnen die benötigten Netzdienstleistungen als Vorprodukt zur Verfügung stellen. [Leitsatz des Gerichts] WETTBEWERBSVERSTOß DURCH UNVOLLSTÄNDIGE VERSANDKOSTEN-ANGABEN OLG Hamm, Urteil vom U 196/10 (rechtskräftig), K&R 6/2011, Die Antragsgegnerin hat zwar die Verpflichtung erfüllt, für das Festland von Deutschland die Höhe der anfallenden Versandkosten anzugeben, jedoch nicht hinsichtlich der Versandkosten für die deutschen Inseln. Zwar hat sie geltend gemacht, dass es ihr nicht möglich sei, für die von ihr veräußerten Waren pauschal die Versandkosten anzugeben. 1 Absatz 2 Seite 3 PAngV sieht für diese Fälle die Möglichkeit vor, dass wenigstens die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben sind. Diese Angaben hat die Antragsgegnerin allerdings nicht gemacht. 2.Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass ihre Lieferanten weder eine Versandkostenpauschale noch von vornherein Kriterien für die entsprechende Berechnung angeben, lässt dies nicht die Pflicht der Antragsgegnerin entfallen, selbstständig die Versandkosten für diverse Warengruppen oder Berechnungskriterien zu ermitteln und in das Internet-Angebot aufzunehmen. [Leitsätze der Redaktion] WERBUNG MIT GARANTIE MUSS KEINE GESETZLICHEN HINWEISE ZUR GARANTIE ENTHALTEN BGH, Urteil vom I ZR 133/09, K&R 7/8/2011, Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des 477 Absatz 1 Seite 1 BGB fällt nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert. 2.Wirbt ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchguts mit einer Garantie, müssen die in 477 Absatz 1 Seite 2 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Webung gemacht werden. Aus Artikel 5 Absatz 2 der RL 1999/44/EG, deren Umsetzung 477 Absatz 1 Seite 2 BGB dient, ergibt sich nichts anderes. [Leitsätze des Gerichts] VERBOT DER WEITERVERÄUßERUNG VON DOWNLOAD- HÖRBÜCHERN ZULÄSSIG LG Stuttgart, Urteil vom O 513/10 (nicht rechtskräftig), K&R 7/8/2011, 529 Der von der Beklagten vorgegebene Ausschluss der Weiterveräußerungsmöglichkeit des per Download erworbenen Hörbuchs durch den Kunden steht mit der vertraglichen Pflichtenlage unter Berücksichtigung der technischen Abwicklung des Vertrages in Einklang. Bei der Online-Übermittlung von Medien wie insbesondere Hörbüchern tritt eine Erschöpfungswirkung weder im Falle des reinen Herunterladens noch bei einer von Nutzer

11 8 Technology & E-Commerce September 2011 anschließend hergestellten Verkörperung in einem gesonderten Werkstück ein. [Leitsatz der Redaktion] nicht macht, sondern hat nötigenfalls diese Angaben selbst zu ermitteln. [Leitsatz der Redaktion] VERSTOß GEGEN GPL-LIZENZBEDINGUNGEN LG Bochum, Teilurteil vom I-8 O 293/09, MMR 7/2011, Verwendet ein gewerblicher Software-Anbieter in einer Anwendung ein Programm unter Verstoß gegen die anwendbare Lesser General Public License (LGPL), so steht dem Inhaber des Urheberrechts ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu. 2.Im Unterlassen des Rückrufs von bereits in den Handel gelangten Exemplaren einer Software liegt kein Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung, wenn die Erklärung hierzu nicht ausdrücklich verpflichtet. [Leitsätze der Redaktion] BGH: HAUSVERLOSUNG IM INTERNET BGH, Beschluss vom StR 529/10 (LG München I), MMR 7/2011, Eine Verurteilung wegen unerlaubten Ausspielens nach 287 StGB setzt Feststellungen bzgl. der verwendeten Quizfragen und deren Schwierigkeitsgrad voraus. 2.Wer auf seiner Internetseite bei den Spielteilnehmern die Fehlvorstellung hervorruft, dass er die Rechtslage bzgl. der Zulässigkeit des von ihm angebotenen Gewinnspiels abschließend geklärt habe, verwirklicht den Tatbestand des Betrugs, wenn Teilnehmer im Vertrauen hierauf Spieleinsätze erbringen und einen Vermögensschaden erleiden. Die Tat wird ggf. in mehreren tateinheitlich zusammentreffenden Fällen begangen. [Leitsätze der Redaktion] AG MELDORF: ZUGANG ELEKTRONISCHER POST IN KLEINEREM UNTERNEHMEN AG Meldorf, Urteil vom C 1601/10, MMR 8/2011, 527 Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten versandte elektronische Post geht einem Unternehmer im Regelfall nicht sogleich mit Beginn der Geschäftszeiten des nächsten Arbeitstags zu. [Leitsatz] UNTERNEHMEREIGENSCHAFT BEI GROßER ANZAHL AUF EINER INTERNETPLATTFORM VERKAUFTER SCHALLPLATTEN OLG Hamm, Urteil vom I-4 U 204/10 (LG Essen) (rechtskräftig), MMR 8/2011, Das Anbieten von 552 Artikeln innerhalb von etwa sechs Wochen auf einer Internetplattform spricht für ein gewerbliches Handeln. 2. Dies wird nicht durch den Vortrag widerlegt, es handele sich um die Auflösung einer größeren Sammlung, wenn den Angeboten die hierfür erforderliche Geschlossenheit fehlt. Das Anbieten auch von Artikeln, die nicht zu einer entsprechenden Sammlung gehören können, spricht nicht für eine rein privat veranlasste Sammlungsauflösung. [Leitsätze der Redaktion] ANGABE VON VERSANDKOSTEN AUF DEUTSCHE INSELN UND INS AUSLAND OLG Hamm, Urteil vom I-4 U 196/10 (LG Bielefeld) (rechtskräftig), MMR 8/2011, 523 Der Online-Versandhändler, der Waren ohne jede Beschränkung auch zum Versand auf die deutschen Inseln und ins Ausland anbietet, hat die Versandkosten für jede Insel und jedes Land für die einzelnen Produkte oder die Berechnungskriterien anzugeben. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, dass der Hersteller diese Angaben ebenfalls

12 Hogan Lovells hat Büros in: Abu Dhabi Alicante Amsterdam Baltimore Berlin Brüssel Budapest* Caracas Colorado Springs Dschidda* Denver Dubai Düsseldorf Frankfurt am Main Hamburg Hanoi Ho Chi Minh Stadt Hongkong Houston London Los Angeles Madrid Miami Mailand Moskau München New York Northern Virginia Paris Peking Philadelphia Prag Riad* Rom San Francisco Schanghai Silicon Valley Singapur Tokio Ulaanbaatar* Warschau Washington DC Zagreb* "Hogan Lovells" oder "die Sozietät" bezeichnet eine internationale Anwaltssozietät bestehend aus Hogan Lovells International LLP, Hogan Lovells US LLP, Hogan Lovells Worldwide (einem Verein schweizerischen Rechts) und zugehörigen anderen Gesellschaften, die jeweils eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Hogan Lovells International LLP ist als Limited Liability Partnership unter OC in England und Wales registriert. Registersitz: Atlantic House, Holborn Viaduct, London EC1A 2FG. Hogan Lovells US LLP ist als Limited Liability Partnership im District of Columbia, USA, registriert. Die Bezeichnung Partner bezieht sich auf Mitglieder der Hogan Lovells International LLP oder Partner der Hogan Lovells US LLP oder Mitarbeiter mit entsprechender Stellung und Qualifikation und Partner, Mitglieder oder Mitarbeiter in einer der zugehörigen Gesellschaften mit entsprechender Stellung. Ranglisten und Zitate aus juristischen Verzeichnissen und anderen Quellen können sich auf die Vorgängersozietäten Hogan & Hartson LLP und Lovells LLP beziehen. Sofern Fallstudien dargestellt sind, garantieren die dort erzielten Ergebnisse nicht einen ähnlichen Ausgang für andere Mandanten. Hinweis für den Staat New York: Anwaltswerbung. Hogan Lovells Alle Rechte vorbehalten. *Kooperationsbüros

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