Aus fertigung. Beschluss

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1 Landgericht Hamburg Aus fertigung Az.; 324 O 279/13 In der Sache Beschluss 1) Roger Meier-Rossi, in der Looren 61, 8053 Zürich, Schweiz 2) Rechtsanwaltsgesellschaft Erne Meier Mongiovi, bestehend aus Dr, Urs Erne, Roger Meier und RA Guiseppe Mongiovi, Stadelhoferstraße 33, 8024 Zürich, Schweiz - Antragsteller Rechtsanwälte Setzer-Rubruck & Marställer, Kaiserstraße 72, Frankfurt, Gz.: 115/13SR32 su gegen Marcus Johst, Schiffbauerdamm 40, Berlin - Antragsgegner Rechtsanwälte Sehe rtz, Bergmann, Kurfürstendamm 53, Berlin, Gz.: /HR/C L beschiießt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 24- durch die Richterin am Landgericht Mittler, den Richter am Landgericht Dr. Link und den Richter am Landgericht Dr. Linke am :

2 I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragstellern nach einem Streitwert von ,- 6 zur Last. Gründe!. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, denn den Antragstellern stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, sie folgen insbesondere nicht aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers zu 1) gern. gg 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S, 2 BGB analog in Verbindung mit Artikeln 1 Abs. 1, 2 Abs 1 GG bzw. einer Verletzung der Schutzgesetze gern. gg 185, 186 StGB in Verbindung mit gg 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB der Antragstellerin zu 2). Bei sämtlichen angegriffenen Äußerungen handelt es sich um Meinungsäußerungen für die hinreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen und die sich nicht als Schmähkritik darstellen. Hinreichende Anknüpfungstatsachen für diese Bewertungen ergeben sich bereits aus dem Vortrag in der Antragsschrift selbst. Mit den Anträgen zu a) aa) bis dd) greift der Antragsteller zu 1) Meinungsäußerungen an; mit dem Antrag zu b) g reift die Antragtellerin zu 2) e ine Meinungsäußerung an. Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweise zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium wahr oder unwahr" messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 'l983, 1415; Prinz / P eters, Medienrecht, 1999, Rz. 4 ; W e nzel, Das Recht der W ort- und Bildberichterstattung, 5. Auf l, 2003, 4. Kapitel Rn 48 mwn). Dies ist bei den Formulierungen windig", ruinös... mitgewirkt", Managementversagen" und trickreich abkassiert" sowie undurchsichtige Zahlungen" der Fall, eine Beweisaufnahme käme insoweit nicht in Betracht. Zwar verletzt eine Meinungsäußerung den Betroffenen in s einem (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht, wenn s i e si c h a l s Sc h m ähkritik d arstellt o de r o h n e j e g liche Anknüpfungstatsachen für ihren tatsächlichen Kern geäußert wird. So liegt es hier indes nicht, Für die angegriffenen Meinungsäußerungen bestehen Anknüpfungstatsachen, Nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller handelt es sich bei The Fantastic Company" um ein Unternehmen, dass seit dem Jahre 2006 (mit Ausnahme von neuem Eigenkapital) nichts

3 vorzuweisen hatte; es handelte sich um ein Unternehmen ohne eigenes Geschäftsmodell. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers zu 1) (Anlage ASt 8) ergibt sich, dass nachdem die The Fantastic Corporation" ihr ursprüngliches Geschäftsmodell nicht mehr nachhaltig verfolgen konnte - das bestehende Geschäft abgewickelt wurde und der damalige Verwaltungsrat sich um die Sanierung und Wiederbelebung" des so entstandenen Börsenrnantels b e müht h a tt e und i m J ah r die Ges e llschaft m i t einer Sanierungskapitalerhöhung im Umfang von Aktien zu einem Nennwert von CHF ,07 versehen wurde. Mithin wurde für eine Gesellschaft ohne operatives Geschäft und ohne Umsatz Kapital in Höhe von fast sieben Millionen CHF von Anlegern akquiriert. Der Antragsteller zu 1) wurde ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung im August 2006 in den Verwaltungsrat gewählt. Das Ziel der Unternehmensumgestaltung war, die The Fantastic Corporation" in einen börsennotierten Private-Equity Anbieter mit neuem Namen umzusetzen, was trotz intensiver Bemühungen der Mitarbeiter scheiterte. Weiter ergibt sich aus dieser eidesstattlichen Versicherung, dass im Juli 2009 eine Neuausrichtung der Gesellschaft beschlossen wurde und mit den noch vorhandenen Mitteln eine oder mehrere Tochterfirmen akquiriert werden sollten, wobei die Branche keine Rolle mehr spielen sollte, dass 2009 bis 2012 zahlreiche Übernahmekandidaten intensiv geprüft wurden und dass im Frühjahr 2012 die Akquisition einer französischen Modefirma aus dem Modesegment bekannt gegeben" werden konnte. Der Antragsteller zu 1) macht dabei glaubhaft, dass im Jahr 2012 das Total seines VR Honorars (Verwaltungsratshonorars) ,- Euro un d d i e Z a hlungen auf s e in Geschäftskonto , Euro betragen haben. Erhielt aber der Antragsteller zu 1) seit 2006 Zahlungen als Verwaltungsratsmitglied (hinsichtlich derer er lediglich die in 2012 der Höhe nach offenbart), während es seit der Akquirierung von insgesamt CHF ,07 als Kapital von Anlegern bis zum Frühjahr 2012 zu keinerlei operativem Geschäft bzw. geschäftlichen Aktivitäten in Form von Teilnahme am Wirtschaftsleben kam, wobei insbesondere von 2009 bis zum Frühjahr 2012 erfolglos versucht wurde, eine Tochterfirma zu akquirieren, wobei die Branche keine Rolle mehr spielen sollte, dann wurden zwischen 2006 und dem Frühjahr 2012 nach investierung von fast sieben Millionen CHF durch Anleger keinerlei geschäftlichen Aktivitäten entfaltet, sondern über einen Zeitraum von etwa sechs Jahren ausschließlich Gelder dafür ausgegeben, erfolglos ein Geschäftsmodell zu suchen. Ein derartiges Verhalten des Verwaltungsrats begründet eine hinreichende Anknüpfungstatsache für die Bewertung als ruinös... mitgewirkt" und Managementversagen". Da der Antragsteller hier sowohl als

4 Anwalt, als auch als Aufsichtsratsmitglied nicht unerhebliche Einnahmen erzielte, ohne dass vorgetragen wäre, das auch in irgendeiner Form operatives Geschäft erfolgt wäre und zu Einnahmeerzielung geführt hätte, stellt dies auch eine hinreichende Anknüpfung für die Bewertung als trickreich abkassiert" dar. Dieses Verhalten des Rechtsanwalts, der über Jahre als Verwaltungsratsmitglied und auch als Rechtsanwalt an derartigen Tätigkeiten mitwirkt, trägt auch als Anknüpfungstatsache die Bewertung als windiger Anwalt". Der Antragsteller zu 1) hat gerade nicht glaubhaft gemacht, dass mit dem Geld der Aktionäre in einer Weise gehaushaltet wurde, dass das eingezahlte Vermögen von CHF ,07 im Frühjahr 2012 noch im wesentlichen vorhanden gewesen wäre. Auch trägt er nichts dazu vor, um was für eine Firma es sich bei der französischen Modefirma aus dem Modesegment" handelt, deren Akquisition im Frühjahr 20'l2 habe bekannt gegeben werden können insbesondere, welcher Betrag für diese gezahlt und in welcher Größenordnung nunmehr operative Geschäfte getätigt und Gewinne erzielt werden. Angesichts des Investitionsvolumens der Aktionäre von CHF ,07 müsste es sich bei dieser Firma j edenfalls u m ei n e I n vestition i n di e ser G r ößenordnung handeln, d amit d i e Meinungsäußerungen nicht tragfähig wären mithin dürfte nicht in der Zwischenzeit ein erheblicher Teil des von den Anlegern investierten Kapitals anderweitig ausgegeben worden sein. Der eigene Vortrag des Antragstellers zu 1) spricht indes deutlich dafür, dass wesentliche Teile des von Aktionären investierten Vermögens bereits für Tätigkeiten des Verwaltungsrats sowie vereinzelt externer Berater und von Rechtsanwälten (so etwa dem Antragsteller) über die Jahre ausgegeben wurden, Bei diesem Sachverhalt, von dem die Kammer nach eigenem Vortrag des Antragstellers zu 1) auszugehen hatte, handelt es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um z ulässige Meinungsäußerungen mit hinreichenden Anknüpfungstatsachen und nicht um eine Schmähkritik. Dies gilt umso mehr als, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl, BGH Urt. v , Az, Vl ZR 45/05, AfP 2007, 46 (47); BGH Urt. v , 1993, Az. Vl ZR 23/93, Juris Absatz-Nr. 28) ggf. auch scharfe und abwertende Kritik hinzunehmen ist, die mit übersteigerter Polemik vorgetragen ist. Das gilt in gesteigertem Maße für den Antragsteller zu 1) bei seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, bei der er sich auch besonders scharfer Kritik in gesteigertem Maße stellen muss. Auch der Antrag zu b) der Antragstellerin zu 2) ist unbegründet. Die Meinungsäußerung, sie habe seit Jahren undurchsichtige Zahlungen von der Fantastic Company AG erhalten, ist zulässig. Der Antragsteller ist Teil der Antragstellerin zu 2) (Rechtsanwaltsgesellschaft). Er trägt selbst vor, allein im Jahr 2012 von der Gesellschaft auf sein Geschäftskonto Euro erhalten zu haben. Ob einzelne Mitglieder der Rechtsanwaltsgesellschaft auf ihre G eschäftskonten für a nwaltliche Tätigkeit Summen erhalten haben o der au f e i n

5 gemeinschaftliches Konto der Rechtsanwaltsgesellschaft Gelder überwiesen wurden, ist irrelevant, da in beiden Fällen die Antragstellerin zu 2) sich diese Honorierung anwaltlicher Tätigkeit für die The Fantastic Company AG" zurechnen lassen muss. Auch wird nicht einmal behauptet worauf es im Ergebnis bereits nicht mehr ankommt dass die weiteren Sozietätsmitglieder niemals fü r d i e T h e F a ntastic C ompany AG" b z w. i h r e Vorgängergesellschaften seit 2006 anwalt!ich tätig gewesen wären und ihnen dies honoriert wurde. Vor diesem Hintergrund war der Tatsachenkern, dass die Antragstellerin seit Jahren Zahlungen von der Fantastic Company AG erhalten hat, als wahr zugrunde zu legen. Die Bewertung als undurchsichtig" ist ebenfalls zulässig, da es sich bei dem Antragsteller zu 1) in Personalunion um ein Verwaltungsratsmitglied und um einen Anwalt aus der Sozietät der Antragstellerin zu 2) handelt, der in beiden Funktionen parallel Gelder erhalten hat. Hier kommt noch hinzu, dass nicht ersichtlich ist, für welche Tätigkeiten die Vergütung des Antragstellers zu 1) als Aufsichtsrat erfolgte und für welche Tätigkeiten die Vergütung als Rechtsanwalt, und wie diese sich voneinander abgrenzen, mithin, wieso der Antragsteller zu 1) nicht bereits als Verwaltungsrat entsprechende Tätigkeiten schuldete. Vor diesem Hintergrund kommt es bereits nicht darauf an, ob die Erstmitteilung insoweit den Straftatbestand des Q 185 StGB oder des g 186 StGB erfüllt, die hier in Verbindung mit gg 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB als alleinige Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, da die Antragstellerin zu 2) keine natürliche Person ist und auch über Art. 19 Abs. 3 GG nicht am Grundrechtsschutz teilhat (auch nicht unter Berücksichtigung von BVerfG NJW 2011, 3428 (3430 f.), da diese Entscheidung lediglich eine Ausweitung des Art. 19 Abs. 3 GG für EU Staaten begründet). Auf die in der Schutzschrift gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung geäußerten Bedenken kam es vor diesem Hintergrund nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens bereits nicht an. ll. Die Kostenentscheidung folgt aus g 91 Abs. 1 ZPO, Mittler Link Linke ~ a Ausgefertigt: 4 W j~ e -Dül n, Justizobersekrgär U r kqbd mter der Geschäftsstelle Haß>

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