Überarbeitete Arbeitshilfe "FGSO Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen"
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- Kilian Hochberg
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1 Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern BSIG Nr. 7/ /4.2 Tiefbauamt Reiterstrasse Bern 31. Mai 2017 Kontaktstelle: Lukas Bähler Geht an: Einwohner- und gemischte Gemeinden Regierungsstatthalterämter Diverse Abonnenten Information Überarbeitete Arbeitshilfe "FGSO Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen" Mit der BSIG Nr. 7/ /4.2 wurde Ihnen im April 2013 die Information "FGSO Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen" zur Verfügung gestellt. Aufgrund von neuen Erkenntnissen und Erfahrungen aus den vergangenen Jahren hat das Tiefbauamt des Kantons Bern die Information überarbeitet. Folgende wesentliche Änderungen wurden vorgenommen: Ergänzung zum Geltungsbereich Priorisierung bei der Farbwahl Ersatz der Farbe "Betongrau" mit "Lichtgrau" Strukturierung und Aktualisierung der Beispiele inkl. Kommentar Ergänzung mit Erkenntnissen aus der Praxis Die überarbeitete Arbeitshilfe liegt diesem Schreiben bei und steht auch über die Webseite des Tiefbauamtes des Kantons Bern zum Download zur Verfügung unter: en.assetref/dam/documents/bve/tba/de/tba_st_sr_ah_farbliche_gestaltung_strassenoberflaech en_fgso.pdf Wir bitten um Kenntnisnahme des überarbeiteten Dokuments. Freundliche Grüsse Stefan Studer Amtsvorsteher Tiefbauamt Beilage: Arbeitshilfe "FGSO - Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen" Bernische Systematische Information Gemeinden 8/2017
2 Tiefbauamt des Kantons Bern Bau-, Verkehrsund Energiedirektion Office des ponts et chaussées du canton de Berne Direction des travaux publics, des transports et de l'énergie Arbeitshilfe (Ausgabe: ) FGSO - Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen
3 Inhalt 1 Ziel Geltungsbereich Grundlagen Gesetzliche Grundlagen Weitere Grundlagen Grundsätze Beispiele Breite Bänder Mehrzweckstreifen Flächige Gestaltung Erkenntnisse aus der Praxis Freigegeben: KK / KOI - Stefan Studer Seite: 2 von 12
4 1 Ziel Diese Arbeitshilfe dient den zuständigen Kantons- und Gemeindebehörden als Leitfaden für die Verwendung und Realisierung von farblichen Gestaltungen der Strassenoberfläche in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Das Ziel ist eine korrekte Anwendung der Gestaltungsmöglichkeiten auf allen öffentlichen Strassen im Kanton Bern und das Vermeiden von Verwechslungen mit offiziellen Strassenmarkierungen. 2 Geltungsbereich Die Ausführungen in dieser Information gelten für öffentliche Haupt- und Nebenstrassen sowie für andere Verkehrsflächen, deren Betrieb dem Strassenverkehrsrecht untersteht (z.b. öffentliche Plätze). 3 Grundlagen 3.1 Gesetzliche Grundlagen Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR ) vom 19. Dezember 1958, Art. 5 Abs. 3 Signalisationsverordnung (SSV, SR ) vom 5. September 1979, Art. 72 Abs. 1bis 3.2 Weitere Grundlagen Weisung über besondere Markierungen auf der Fahrbahn vom 10. Dezember 2013, Bundesamt für Strassen (Astra) Schweizer Norm SN Entwurf des Strassenraums: Grundlagen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute vom Juni Schweizer Norm SN Entwurf des Strassenraums: Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute vom 1. August Grundsätze 1) Die farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen (FGSO) richtet sich nach der VSS-Norm SN vom 1. August ) Eine FGSO ist keine Markierung nach eidgenössischem Strassenverkehrsrecht. Sie dient ausschliesslich der optischen Gestaltung des Strassenraums oder dem Anpassen des Erscheinungsbilds des Strassenraums an die Nutzungsansprüche gemäss VSS-Norm SN ) Eine FGSO darf deshalb keine bewusste Verhaltensanpassung seitens der Verkehrsteilnehmenden durch eine direkte Beeinflussung bewirken (z.b. optische Bremsen, Anzeige von Fussgängerquerungsstellen, Vortrittsanzeige). Freigegeben: KK / KOI - Stefan Studer Seite: 3 von 12
5 4) Eine FGSO darf nicht einer offiziellen Markierung oder einem Signal ähnlich sein oder damit verwechselt werden können, sei es aufgrund der Farbe, ihrer Geometrie oder dem Muster. Sie darf auch deren Wirkung nicht beeinträchtigen oder den Eindruck einer strassenverkehrsrechtlichen Bedeutung erwecken. Um dies sicherzustellen, ist zwischen einer FGSO und einem Fussgängerstreifen genügend Freiraum zu halten. Als ausreichend werden 10m Abstand erachtet, damit die Elemente differenzierbar und eindeutig erkennbar bleiben. 5) Eine FGSO darf nicht retroreflektieren. 6) Ein Wechsel von Deckschichtarten ist als eine FGSO zu bezeichnen. Ausgenommen sind Ausbesserungen von Deckschichten. 7) Der Griffigkeitswert (SRT) muss der VSS-Norm SN entsprechen (SRT 65). Eine auf den Belag aufgetragene FGSO kann infolge der fehlenden Glasperlen (siehe Pt.5)) vor allem bei Nässe rutschig sein. 8) Grundsätzlich sind nur die in der VSS-Norm aufgeführten Farbtöne zulässig. Das TBA verfolgt als Strategie bei der FGSO eine gewisse Einheitlichkeit. Daher wird die Farbwahl auf Kantonsstrassen auf die folgende Palette eingeschränkt. Aufgrund guter Erfahrungen werden folgende zwei Farben zur Anwendung empfohlen: Farbe RAL-Nr. Sandgelb 1002 Anwendung Farbmuster 1 Auf der Fahrbahn Pastellgelb 1034 Als Füllfläche bei markierten Fussgängerschutzinseln Weiter können folgende drei Farben zur Anwendung kommen: Farbe RAL-Nr. Beige 1001 Anwendung Farbmuster 1 Auf der Fahrbahn Erdbeerrot 3018 Auf der Fahrbahn Lichtgrau 7035 Auf der Fahrbahn Die rote Einfärbung von Radstreifen an Gefahrenstellen gilt gemäss "Weisung über besondere Markierungen auf der Fahrbahn" des Bundesamtes für Strassen vom 10. Dezember 2013 als Markierung. Dementsprechend ist auf die Farbe Verkehrsrot bei FGSO zu verzichten. 1 Das Farbmuster ist kein farbechter Druck Freigegeben: KK / KOI - Stefan Studer Seite: 4 von 12
6 9) Es gibt folgende Anwendungsmöglichkeiten: Breite Bänder am Fahrbahnrand; Mehrzweckstreifen; Flächige Gestaltung. 10) Radstreifen auf einer Strecke dürfen nicht für sich allein vollflächig als FGSO gestaltet werden und auch nicht mit Breiten Bändern am Fahrbahnrand kombiniert werden. Ausgenommen sind rote Einfärbungen an Gefahrenstellen gemäss erwähnter Weisung unter Pt. 8). 11) Details bei der Planung und Ausführung von FGSO sind der VSS-Norm zu entnehmen. 5 Beispiele 5.1 Breite Bänder Niederhünigen, KS 1251 Guter Kontrast (RAL 1002 Sandgelb ). Dadurch gute optische Wirkung. Die bereits kurze Zeit nach der Applikation entstandenen Abnützungsspuren (links) zeigen aber auf, dass auch Breite Bänder schon nach relativ kurzer Zeit erneuert werden müssen. FGSO bei solchen Abnützungen grundsätzlich auf Garantiefall überprüfen. Freigegeben: KK / KOI - Stefan Studer Seite: 5 von 12
7 Herzogenbuchsee, KS 1434 Der inhomogene Fahrbahnrand konnte durch die breiten Bänder ausgeglichen werden. Guter Kontrast. Farbwahl (RAL 1002 Sandgelb ) entspricht SN und den Vorgaben TBA für Kantonsstrassen. Die Bänder wirken gut und engen die Fahrbahn optisch ein. Schwanden bei Brienz, KS 1134 Sandgelb, (RAL 1002 "Sandgelb") einseitig breites Band. Ausführung in Kaltplastik Struktur. Optische Verengung der Fahrbahn. Bessere gegenseitige Rücksichtnahme der Verkehrsteilnehmenden. Freigegeben: KK / KOI - Stefan Studer Seite: 6 von 12
8 5.2 Mehrzweckstreifen Gümligen, KS 10 Die Gestaltung umfasst den gesamten Mehrzweckstreifen. Der Mehrzweckstreifen selbst ist mit einer offiziellen Markierung (weisse Leitlinie) gekennzeichnet. Guter Kontrast: Farbwahl entspricht SN Wimmis, KS 11 Sandgelb (RAL 1002), Ausführung mit Granoplast. Keine ausreichende Breite zur Markierung des Mehrzweckstreifens mit der offiziellen Markierung. Anzeige einer Regimeänderung. Flächiges Queren für Fussgänger im Bereich COOP - Bank. Optische Einengung der Fahrspuren nach Demarkierung Fussgängerstreifen. Freigegeben: KK / KOI - Stefan Studer Seite: 7 von 12
9 Moutier, KS 6 Die Gestaltung umfasst den gesamten Mehrzweckstreifen und ist mit einem Muster versehen Der Mehrzweckstreifen selbst ist mit einer offiziellen Markierung (weisse Leitlinie) gekennzeichnet. Guter Kontrast: Die Farbwahl (RAL 3018 Erdbeerrot ) entspricht den Vorgaben TBA für Kantonsstrassen. Diese Farbe dürfte in den allermeisten Fällen mit dem Ortsbild harmonieren. Diesse, KS 1325 Die Gestaltung umfasst die gesamte Fläche des Mehrzweckstreifens. Der Streifen selbst ist mit einer offiziellen Markierung (Leitlinie) gekennzeichnet. Guter Kontrast: Die Farbwahl (RAL 1002 Sandgelb ) entspricht den Vorgaben TBA für Kantonsstrassen. Freigegeben: KK / KOI - Stefan Studer Seite: 8 von 12
10 Spiez, KS 6 Sandgelb (RAL 1002), Ausführung mit Granoplast. Verdeutlichung des Mehrzweckstreifens und der Verschwenkung der Fahrbahn. Gute Wirkung, harmonisiert gut mit der Umgebung. Lützelflüh, KS 23 Die FGSO wurde eingesetzt, um die Füllfläche der markierten Fussgängerschutzinsel farblich von der Fahrbahn abzuheben. Die Abweis- und Leitlinien fassen die FGSO ein und sind nötig, da bei Dunkelheit nur sie retroreflektieren. Als Farbe wurde Pastellgelb eingesetzt. Freigegeben: KK / KOI - Stefan Studer Seite: 9 von 12
11 5.3 Flächige Gestaltung Schwarzenburg, KS 183 Im Zusammenspiel mit der offiziellen Markierung handelt es sich hier um ein gutes, wirksames und ansprechendes Beispiel, welches zur Aufwertung des Ortsbildes beiträgt. Neuenegg, KS 233 Es handelt sich um ein gutes, wirksames und ansprechendes Beispiel. Eine zusätzliche offizielle Markierung ist nicht nötig. Diese Art FGSO kann zur Aufwertung des Ortsbildes beitragen. Die Praxis hat im vorliegenden Beispiel zudem gezeigt, dass freiwillig die Fahrgeschwindigkeit gesenkt und den Fussgängern beim Queren der Fahrbahn vielfach der Vortritt gewährt wird. Freigegeben: KK / KOI - Stefan Studer Seite: 10 von 12
12 6 Erkenntnisse aus der Praxis Rollgeräusche Eine strukturierte Oberfläche verursacht beim Befahren Rollgeräusche. Dies ist vor allem bei einer flächigen Gestaltung mit FGSO zu berücksichtigen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine zusätzliche Lärmbelastung entstehen kann. Einfärbung mit Strukturmarkierungsmaterial Griffigkeit Abnutzung und Erneuerung Applikation und Lebensdauer Anordnung am Strassenrand Farbkontrast FGSO in Tempo- 30-Zone Fehlende Abweisfunktion / Sperrfläche Die Applikation mit dem Material Strukturmarkierung kann nur in mehreren, max. 50 cm breiten Streifen erfolgen. Ein nahtloses Aneinanderfügen dieser Bahnen ist beinahe unmöglich. Für die Einfärbung von Flächen hat sich zur Gewährleistung einer anhaltend ausreichenden Rutschfestigkeit das Material Bauxit / Granoplast als geeignet herausgestellt. Dieses wird dem Kaltplastik vor der Applikation beigemischt und mit entsprechenden Rollen auf dem Belag eingerollt. Es entsteht so eine widerstandsfähige Oberfläche mit guter Griffigkeit. Je nach Intensität der Nutzung (Befahrung) und der Bildung von möglichen Fahrgassen in der farblichen Gestaltung, ist der Erneuerungsbedarf bereits nach ca. 3-4 Jahren gegeben. Dabei ist oft die ganze Fläche zu demarkieren und neu einzufärben. Daraus resultiert ein nicht zu vernachlässigender Kostenaufwand, verbunden mit leichteren Belagsschäden. Beim Material der FGSO handelt es sich um eine 2-Komponenten- Plastikmasse, welche sich beim Abbindevorgang mit dem Bitumen des Belags verbindet. Fehlt das Bitumen, wie bspw. bei einem Natursteinbelag (Pflästerung / Kopfsteinpflaster), so haftet die Plastikmasse nicht. Auf Natursteinbelägen kann daher keine FGSO appliziert werden. Bei Betonbelägen ist die Applikation möglich, es muss aber mittels Primer eine Verbindung zwischen Belag und Plastikmasse hergestellt werden. Jedoch ist die Lebensdauer einer auf Beton applizierten FGSO erfahrungsgemäss erheblich kürzer als auf bituminösem Belag. Der Strassenrand wird wesentlich stärker verschmutzt als die restliche Fahrbahn. Teile einer am Fahrbahnrand angeordneten FGSO erscheinen daher ebenfalls häufig als eher dreckig. Wegen der Verschmutzung sollte daher in Betracht gezogen werden, die FGSO etwas vom effektiven Fahrbahnrand abgesetzt anzuordnen. Bei der Farbwahl sollte der Kontrast gegenüber der Fahrbahn gewährleistet sein. Ist dieser zu schwach, so geht die Wirkung der FGSO verloren. Im Weiteren ist zu bedenken, dass ein neuer Fahrbahnbelag im Gegensatz zur FGSO mit zunehmendem Alter heller wird und die Wirkung dadurch noch weiter abnehmen kann. FGSO sind in Tempo-30-Zonen meistens keine adäquate Lösung und können andere Massnahmen zur Senkung der Fahrgeschwindigkeit in der Regel nicht ersetzen. Elemente der FGSO können und dürfen die offizielle Markierung nicht ersetzen. So reicht es nicht aus, wenn Hindernisse auf der Fahrbahn (beispielsweise Beleuchtungskandelaber oder Fussgängerschutzinseln) mit einer FGSO hervorgehoben werden. Eine Abweislinie oder Sperrfläche ist trotzdem notwendig, da eine FGSO in der Nacht nicht retroreflektiert und rechtlich keine Bedeutung hat. Freigegeben: KK / KOI - Stefan Studer Seite: 11 von 12
13 Breite Bänder am Fahrbahnrand mit markierter Mittellinie In der Regel werden breite Bänder am Fahrbahnrand eingesetzt, um die Fahrbahn optisch einzuengen. Da ist es widersprüchlich, wenn zudem eine Mittellinie markiert ist, die aufzeigt, dass die Fahrbahnbreite in jedem Fall genügend breit ist. Diese beiden Elemente vermitteln gegenteilige Eindrücke und sind somit nicht kompatibel. Freigegeben: KK / KOI - Stefan Studer Seite: 12 von 12
FGSO Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen
Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern Tiefbauamt Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon 031 633 35 11 Telefax 031 633 35 80 info.tba@bve.be.ch www.tba.bve.be.ch BSIG Nr. 7/761.151/4.2 4. April
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