FGSO Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen
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- Johannes Esser
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1 Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern Tiefbauamt Reiterstrasse Bern Telefon Telefax BSIG Nr. 7/ / April 2013 Kontaktstelle: Beat Schweizer Telefon Geht an: Einwohner- und gemischte Gemeinden Regierungsstatthalterämter Diverse Abonnenten Information FGSO Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen
2 FGSO Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen Seite 2 - BSIG Nr. 7/ /4.2 Zielsetzung Diese Information soll den zuständigen Kantons- und Gemeindebehörden als Leitfaden für die Verwendung und Realisierung von farblichen Gestaltungen der Strassenoberfläche in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich dienen. Das Ziel ist eine korrekte Anwendung der Gestaltungsmöglichkeiten auf allen öffentlichen Strassen im Kanton Bern und das Vermeiden von Verwechslungen mit offiziellen Strassenmarkierungen. Grundlagen Gesetzliche Grundlagen - Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR ) vom 19. Dezember 1958, Art. 5 Abs. 3 - Signalisationsverordnung (SSV, SR ) vom 5. September 1979, Art. 72 Abs. 1bis Weitere Grundlagen - Schweizer Norm SN Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute vom 1. August 2009 Geltungsbereich Die Ausführungen in dieser Information gelten für öffentliche Haupt- und Nebenstrassen sowie für andere Verkehrsflächen, deren Betrieb dem Strassenverkehrsrecht untersteht (z.b. öffentliche Plätze). Freundliche Grüsse Stefan Studer Kantonsoberingenieur
3 FGSO Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen Seite 3 - BSIG Nr. 7/ /4.2 1 Wichtigste Grundsätze 1.1 Die farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen (FGSO) richtet sich nach der VSS-Norm SN vom 1. August Eine FGSO ist keine Markierung nach eidg. Strassenverkehrsrecht. Sie dient ausschliesslich der optischen Gestaltung des Strassenraums oder dem Anpassen des Erscheinungsbilds des Strassenraums an die Nutzungsansprüche gemäss VSS-Norm SN Eine FGSO darf deshalb keine bewusste Verhaltensanpassung seitens der Verkehrsteilnehmenden durch eine direkte Beeinflussung bewirken (z.b. optische Bremsen, Anzeige von Fussgängerquerungsstellen, Vortrittsanzeige). 1.4 Ein Wechsel von Deckschichtarten ist als eine FGSO zu bezeichnen. Ausgenommen sind Ausbesserungen von Deckschichten. 1.5 Eine FGSO darf nicht einer offiziellen Markierung oder einem Signal ähnlich sein oder verwechselt werden können. Sie darf auch deren Wirkung nicht beeinträchtigen oder den Eindruck einer strassenverkehrsrechtlichen Bedeutung erwecken. 1.6 Eine FGSO darf nicht retroreflektieren. 1.7 Der Griffigkeitswert (SRT) muss der VSS-Norm SN entsprechen (SRT 65). Eine auf den Belag aufgetragene FGSO kann infolge der fehlenden Glasperlen (siehe Pt. 1.6) vor allem bei Nässe rutschig sein. Wird eine FGSO beispielsweise mittels 2K-Kaltplastik realisiert, sollten dem Material unbedingt rutschhemmende Zusatzstoffe wie Glassplitter o.ä. beigemischt werden Grundsätzlich sind nur die in der VSS-Norm aufgeführten Farbtöne zulässig. Das TBA hat die Farbwahl für FGSO auf den Kantonsstrassen auf folgende Palette eingeschränkt. Andere Farbtöne sind auf Kantonsstrassen nicht zulässig. Fahrbahnen - beige (RAL 1001 Beige) (siehe Seite 11) - gelb (RAL 1002 Sandgelb) - rot (RAL 3018 Erdbeerrot) - grau (RAL 7023 Betongrau) Sperrflächen bei markierten Fussgängerinseln: - gelb (RAL 1034 Pastellgelb) Velokonfliktstellen: - rot (Farbton wird in einer in Arbeit stehenden VSS-Norm festgelegt werden) 1.8 Es gibt folgende Anwendungsmöglichkeiten: 1. Flächige Gestaltung; 2. Breite Bänder am Fahrbahnrand; 3. Mehrzweckstreifen. 1.9 Radstreifen auf einer Strecke dürfen nicht für sich allein vollflächig als FGSO gestaltet werden und auch nicht mit Breiten Bändern am Fahrbahnrand kombiniert werden. Ausgenommen sind rote Einfärbungen bei Velokonfliktstellen. Wo Radstreifen vorhanden sind, ist jedoch eine vollflächige FGSO über die ganze Fahrbahnbreite möglich Details bei der Planung und Ausführung von FGSO sind der VSS-Norm zu entnehmen Bei der Materialwahl sollte berücksichtigt werden, dass das bisher üblicherweise angewendete günstigste Material Strukturmarkierung in mehreren, max. 50 cm breiten Streifen appliziert werden kann. Ein nahtloses Aneinanderfügen dieser Bahnen ist beinahe unmöglich. Bei einem Erneuerungsbedarf (ca. alle 3-4 Jahre) muss zudem die ganze Fläche demarkiert und neu markiert werden hoher Kostenaufwand verbunden mit leichteren Belagsschäden. Im Weiteren ist dem durch eine strukturierte Oberfläche entstehenden Lärm Beachtung zu schenken. Nach Möglichkeit ist deshalb eine Fahrgasse mit reduzierter Breite von der Strukturmarkierung auszusparen und auf vollflächige FGSO zu verzichten.
4 FGSO Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen Seite 4 - BSIG Nr. 7/ /4.2 2 Mögliche Beispiele Die Farbwahl (RAL 1002 Sandgelb ) entspricht den Vorgaben TBA für Kantonsstrassen. Es handelt sich um ein gutes, wirksames und ansprechendes Beispiel. Eine zusätzliche offizielle Markierung ist nicht nötig. Diese Art FGSO kann zur Aufwertung des Ortsbildes beitragen. Zu den vollflächigen Markierungen vgl. Grundsatz Grosshöchstetten, KS Nr. 229 Die Gestaltung umfasst den gesamten Mehrzweckstreifen. Der Mehrzweckstreifen selbst ist mit einer offiziellen Markierung (weisse Leitlinie) gekennzeichnet. Guter Kontrast: Die Farbwahl (RAL 3018 Erdbeerrot ) entspricht den Vorgaben TBA für Kantonsstrassen. Diese Farbe dürfte in den allermeisten Fällen mit dem Ortsbild harmonieren. Moutier, KS Nr.6. Die Farbwahl RAL 3020 Verkehrsrot widerspricht der Norm SN Abgesehen davon handelt es sich um ein gutes, wirksames und ansprechendes Beispiel. Eine zusätzliche offizielle Markierung ist nicht nötig. Diese Art FGSO kann zur Aufwertung des Ortsbildes beitragen. Zu den vollflächigen Markierungen vgl. Grundsatz Zollikofen, Gemeindestrasse
5 FGSO Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen Seite 5 - BSIG Nr. 7/ /4.2 Die Gestaltung umfasst den gesamten Mehrzweckstreifen. Der Mehrzweckstreifen selbst ist mit einer offiziellen Markierung (weisse Leitlinie) gekennzeichnet. Guter Kontrast: Die Farbwahl entspricht SN Diese Farbe dürfte in den allermeisten Fällen mit dem Ortsbild harmonieren. Zollikofen, Gemeindestrasse Die Gestaltung umfasst den gesamten Mehrzweckstreifen. Der Mehrzweckstreifen selbst ist mit einer offiziellen Markierung (weisse Leitlinie) gekennzeichnet. Guter Kontrast: Farbwahl entspricht SN Gümligen, KS Nr. 10 Guter Kontrast (RAL 1002 Sandgelb ). Dadurch gute optische Wirkung. Die bereits kurze Zeit nach der Applikation entstandenen Abnützungsspuren (links) zeigen aber auf, dass auch Breite Bänder schon nach relativ kurzer Zeit erneuert werden müssen. FGSO bei solchen Abnützungen grundsätzlich auf Garantiefall überprüfen. Niederhünigen, KS Nr. 1251
6 FGSO Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen Seite 6 - BSIG Nr. 7/ /4.2 Die Gestaltung umfasst die gesamte Fläche des Mehrzweckstreifens. Der Streifen selbst ist mit einer offiziellen Markierung (Leitlinie) gekennzeichnet. Guter Kontrast: Die Farbwahl (RAL 1002 Sandgelb ) entspricht den Vorgaben TBA für Kantonsstrassen. Diesse, KS Nr Gutes Beispiel. Der inhomogene Fahrbahnrand konnte durch die breiten Bänder ausgeglichen werden. Guter Kontrast. Farbwahl (RAL 1002 Sandgelb ) entspricht SN und den Vorgaben TBA für Kantonsstrassen. Die Bänder wirken gut und engen die Fahrbahn optisch ein. Herzogenbuchsee, KS Nr Guter Kontrast. Farbwahl (RAL 6018 Gelbgrün ) entspricht SN ; in den aktuellen Vorgaben des TBA für Kantonsstrassen ist kein Grünton mehr enthalten. Bei der Anordnung ist zu überlegen, ob die Bänder wegen der Verschmutzung etwas vom effektiven Fahrbahnrand abgesetzt sein sollten. Gurbrü, KS Nr. 10
7 FGSO Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen Seite 7 - BSIG Nr. 7/ /4.2 Die Farbwahl RAL 3020 Verkehrsrot widerspricht der Norm SN Abgesehen vom Farbton handelt es sich hier im Zusammenspiel mit der offiziellen Markierung um ein gutes, wirksames und ansprechendes Beispiel, welches zur Aufwertung des Ortsbildes beitragen kann. Zu den vollflächigen Markierungen vgl. Grundsatz Schwarzenburg, KS Nr. 183 Interlaken, Gemeindestrasse. Die Farbwahl (RAL 7004 Signalgrau ) entspricht SN Der Kontrast ist zu schwach, so dass die Wirkung der breiten Bänder (optische Einengung der Fahrbahn) verfehlt wird. Im Weiteren ist zu bedenken, dass der Fahrbahnbelag im Gegensatz zu den breiten Bändern mit zunehmendem Alter heller wird und die Wirkung dadurch noch weiter abnimmt. Die breiten Bänder sind in Tempo-30-Zonen eine Fehlinvestition und können andere Massnahmen zur Senkung der Fahrgeschwindigkeit nicht ersetzen. Dieses Beispiel kann als gut betrachtet werden, wenn es als reine Gestaltung des Strassenraums realisiert wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um einen multifunktionalen Streifen, der einerseits als Gestaltungselement und anderseits als Abweisung im Bereich der Beleuchtungskandelaber dienen soll. Durch das Fehlen einer offiziellen Markierung (Abweislinie) sind die Beleuchtungskandelaber und die Fussgängerschutzinsel unzulässige Hindernisse auf der Fahrbahn im Sinne von Art. 4 des eidg. Strassenverkehrsgesetzes (SVG,SR ). Köniz, KS Nr. 232
8 FGSO Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen Seite 8 - BSIG Nr. 7/ /4.2 Die Farbwahl RAL 3020 Verkehrsrot widerspricht der Norm SN Im Übrigen handelt es sich um ein gutes, wirksames und ansprechendes Beispiel. Eine zusätzliche offizielle Markierung ist nicht nötig. Diese Art FGSO kann zur Aufwertung des Ortsbildes beitragen. Die Praxis hat im vorliegenden Beispiel zudem gezeigt, dass freiwillig die Fahrgeschwindigkeit gesenkt und den Fussgängern beim Queren der Fahrbahn vielfach der Vortritt gewährt wird. Neuenegg, KS Nr. 233 Schlechter Kontrast. Die Farbwahl (RAL 7004 Signalgrau ) entspricht der Norm SN Fragwürdig ist der Grund für die Markierung von Breiten Bändern bei vorliegender Situation. In der Regel wird dieses Element verwendet, um die Fahrbahn optisch einzuengen. Im vorliegenden Beispiel wurde jedoch die Mittellinie belassen, was aufzeigt, dass die Fahrbahnbreite in jedem Fall genügend breit ist. Hier sind zwei Elemente markiert, die gegenteilige Eindrücke vermitteln und somit nicht kompatibel sind. Kirchberg, KS Nr. 242 Gurbrü, KS Nr. 10 Die Fläche ist bis zum Beginn der Einlenkerradien gezogen, zeigt aber nicht die gesetzliche Halteverbotszone bei Verzweigungen an (5 m ab Beginn Einlenkerradius). Guter Kontrast. Die Farbwahl RAL 6018 Gelbgrün entspricht SN Die Farbe ist aber insofern unglücklich, als sie das Ortsbild stört. Problematisch ist auch die ungleichmässige Abnützung. Bei nicht rechtzeitiger Erneuerung sinken die Griffigkeitswerte sehr schnell. Zu den vollflächigen Markierungen vgl. deshalb Grundsatz 1.12.
9 FGSO Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen Seite 9 - BSIG Nr. 7/ /4.2 3 Unzulässige Beispiele Erlenbach, KS Nr. 11 Die graue Linie (RAL 7036 Platingrau ) kann mit einer weissen Randlinie verwechselt werden. Zudem entsprechen die punktuell angeordneten roten Querstriche nicht der VSS-Norm SN (siehe Punkt 1.9 in Kapitel 1). Die graue Linie drückt den Verkehr gegen die Strassenmitte und ermöglicht es Fussgängern, dem Fahrbahnrand entlang zu gehen. Es ist zu bedenken, dass eine solche Markierung keine rechtliche Wirkung hat und deshalb der markierte Bereich eindeutig zur Fahrbahn gehört und somit von den Fahrzeugführern auch jederzeit befahren werden darf. Diese vollflächige Markierung wurde appliziert, um einen Bereich grosser konzentrierter Fussgängerströme anzuzeigen. Die Abnutzung in den Fahrgassen ist bereits gut erkennbar (vgl. Grundsatz 1.12). Die weisse Farbe und die ungenügende Ausdehnung der Fläche (nach Norm SN muss die Länge mindestens dreimal die Fahrbahnbreite betragen) können für die Fussgänger den Eindruck erwecken, dass die Fussgänger in diesem Bereich gegenüber den Fahrzeugen vortrittsberechtigt sind. Das ist rechtlich nicht der Fall. Die weisse Farbe ist generell für offizielle Markierungen reserviert und darf für Zwecke i.s. FGSO nicht verwendet werden. In der Realität funktioniert die Lösung unter dem Tempo-30-Regime gut. Thun, Gemeindestrasse Bodenaufschriften dieser Art sind grundsätzlich unzulässig. Die Farbwahl RAL 3020 Verkehrsrot ist reserviert für offizielle Signale und gefährliche Bereiche auf Radstreifen. Die Länge einer vollflächigen FGSO muss mindestens dreimal die Fahrbahnbreite betragen. Hier wird auch deutlich, wie sich ein mangelnder Unterhalt auswirkt. Rutschgefahr; schlechte Visitenkarte (vgl. Grundsatz 1.12). Allmendingen bei Thun, KS Nr. 1107
10 FGSO Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen Seite 10 - BSIG Nr. 7/ /4.2 Diese Gestaltung wird aufgrund der für Fussgänger-, Rad- und Busstreifen reservierten gelben Farbe, der (zwar queren) Anordnung von Balken und der ungenügenden Ausdehnung der Fläche (deutlich unter dreimal Fahrbahnbreite) zu leicht mit einem Fussgängerstreifen verwechselt. So wird eine Konfliktstelle zwischen Fussgängern und Fahrzeugen geschaffen. Mit der richtigen Gestaltung und Farbwahl ist dies leicht zu vermeiden! Orvin, KS Nr Das war einmal eine FGSO auf einer Hauptstrasse und sollte offenbar als Mehrzweckstreifen dienen. Bei solchen Fahrbahnbreiten sind FGSO nicht immer geeignet, sollten aber zumindest rechtzeitig erneuert werden. Im Weiteren kann in solchen Fällen nicht auf eine offizielle Markierung verzichtet werden. Die Fahrbahnbreite und das Verkehrsaufkommen bedingen das Markieren von Fahrstreifen. Die FGSO kann diese Hauptmassnahmen nicht unterstützen/ergänzen. 1) 1) Die Erneuerung wurde hier vermutlich aus Kostengründen und der entstehenden Belagsschäden (Reste müssen vor der Erneuerung abgefräst werden) hinausgeschoben. Worblaufen, KS Nr. 6 Aktuell ist dies eine gelungene, aber rein gestalterische Massnahme. Die FGSO kann allerdings infolge fehlender rechtlicher Bedeutung jederzeit befahren werden. Somit besteht keinerlei Schutz bei den Stützpfeilern der Brücke. Da die Markierung nicht reflektiert, stellt die Situation insbesondere bei Dunkelheit eine erhöhte Gefahr dar. Hier ist eine offizielle Sperrfläche oder zumindest eine Abweislinie weg vom Brückenpfeiler zu markieren (Werkeigentümerhaftung). Worblaufen, KS Nr. 6
11 FGSO Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen Seite 11 - BSIG Nr. 7/ /4.2 Zulässige RAL-Farben für FGSO auf Kantonsstrassen RAL 1001 Beige RAL 1002 Sandgelb RAL 1034 Pastellgelb RAL 3018 Erdbeerrot RAL 7023 Betongrau Hinweis: Diese Farbtabelle ist kein farbechter Druck.
Überarbeitete Arbeitshilfe "FGSO Farbliche Gestaltung von Strassenoberflächen"
Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern BSIG Nr. 7/761.151/4.2 Tiefbauamt Reiterstrasse 11 3011 Bern 31. Mai 2017 Kontaktstelle: Lukas Bähler 031 633 35 94 Email: lukas.baehler@bve.be.ch www.tba.bve.be.ch
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