Eckpunktepapier zur regionalen Grünstromkennzeichnung Mehr Transparenz oder teurer Etikettenschwindel? Eine kritische Analyse

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1 117 Eckpunktepapier zur regionalen Grünstromkennzeichnung Mehr Transparenz oder teurer Etikettenschwindel? Eine kritische Analyse Daniel Hölder, Stephan Braig * Zusammenfassung Seit der Streichung des sogenannten Grünstromprivilegs mit dem EEG 2014 kann Strom aus erneuerbaren Energien, der durch das EEG gefördert wird, nicht mehr als Grünstrom vermarktet werden. Um dem Wunsch aus der Energiebranche und Teilen der Politik nachzukommen, Strom aus erneuerbaren Energien als transparentes Grünstromprodukt vermarkten zu können, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im März 2016 ein Eckpunktepapier für eine regionale Grünstromkennzeichnung vorgelegt. Ziel der regionalen Grünstromkennzeichnung ist es, die Akzeptanz der Energiewende vor Ort zu erhöhen. Für Stromversorger soll sich durch die regionale Kennzeichnung die Möglichkeit ergeben, gegenüber ihren Kunden konkrete EEG-Anlagen aus der Region als Quelle des gelieferten Stroms zu benennen. Die daraus resultierende höhere Akzeptanz soll wiederum die Basis für die Erschließung weiterer Flächen für neue Erzeugungsanlagen schaffen. Die Möglichkeit zur regionalen Grünstromkennzeichnung soll Bestandteil der EEG-Novelle 2016 sein. Das Konzept zur Regionalen Grünstromkennzeichnung wird in seiner derzeitigen Form jedoch wenig zu einer glaubwürdigen und transparenten Stromkennzeichnung beitragen. Ein energiewirtschaftlicher Mehrwert lässt sich ebenso wenig erkennen. Das Modell würde zudem Mehrkosten für potenzielle Nachfrager bewirken, denen weder hinsichtlich der Stromqualität noch aus energiewirtschaftlicher Sicht ein adäquater Mehrwert entgegenstünde. A Aktuelle Situation: Grünstromvermarktung Eine echte Vermarktung von Strom aus EEG-Anlagen als Grünstrom ist derzeit in Deutschland nicht möglich. Hintergrund ist die verpflichtende Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien auf Basis der gleitenden Marktprämie, die mit der Umsetzung des EEG 2014 in Kraft getreten ist. Ebenfalls mit dem EEG 2014 wurde das Grünstromprivileg ersatzlos gestrichen, das bis dahin eine direkte Belieferung von Kunden mit Strom aus EEG- Anlagen ermöglicht hatte. Dies hat zur Folge, dass es derzeit außer im Rahmen der wirtschaftlich nur in Ausnahmefällen tragfähigen sonstigen Direktvermarktung nicht mehr möglich ist, Strom aus EEG-Anlagen als Grün- oder Ökostrom an Stromkunden zu liefern. Denn Marktprämienstrom darf nicht als Strom aus erneuerbaren Energien veräußert werden. Vielmehr verliert er mit der Einspeisung in das Stromnetz seine Herkunft und seine grüne Eigenschaft. Somit basieren nahezu alle Grün- bzw. Ökostromprodukte, die derzeit in Deutschland angeboten werden, auf ausländischen Ökostromzertifikaten, die zumeist aus Wasserkraftanlagen aus Skandinavien oder dem Alpenraum stammen. Die derzeitige Rechtslage bewirkt zudem, dass die Stromversorger in Deutschland nur wenig mit der Integration der erneuerbaren Energien in das Stromsystem zu tun haben, wenngleich sie, bedingt durch ihre zentrale Position im Strommarkt, einen großen Beitrag zur Integration leisten könnten. Aufgrund ihres direkten Zugangs zu den Stromkunden sind Stromversorger wichtige Akteure bei einer Flexibilisierung der Stromnachfrage in Abhängigkeit des Aufkommens an Wind- und Solarstrom. Sie sind also dazu prädestiniert, die Stromerzeugung und die Nachfrage in Deutschland basierend auf Marktsignalen und im Sinne des Weißbuchs der Bundesregierung Ein Strommarkt für die Energiewende zu harmonisieren. Bei der Direktvermarktung nach dem Marktprämienmodell bleiben die Stromversorger allerdings außen vor, weil der Strom, der durch die Marktprämie gefördert wird, sich nicht in die mittel- und langfristigen Lieferportfolien der Stromversorger integrieren lässt. Während Stromversorger ihren Strom am Terminmarkt einkaufen, weil ihre Kunden feste Strompreise für ein bis drei Jahre nachfragen, bemisst sich der Wert des Marktprämienstroms erst nachträglich am Spotmarkt. Als Konsequenz aus der Streichung des Grünstromprivilegs, wurde auf Druck zahlreicher Akteure aus der Erneuerbaren-Branche sowie aus dem Bereich der Stadtwerke eine Verordnungsermächtigung in das EEG 2014 aufgenommen, die die Einführung eines Vermarktungsmodells für EEG-Strom als Grünstrom an Stromkunden ermöglichen sollte. Diese Verordnungsermächtigung blieb, trotz konkreter Vorschläge aus der Branche, wie dem Grünstrom-Markt-Modell 1, ungenutzt. Die nun vorgelegten Ministeriumspläne 2 setzen dagegen bei einer Aufweichung des europarechtlich bedeutenden Doppelvermarktungsverbots an. Statt der Öffnung eines neuen Vermarktungsweges soll mit dem EEG 2016 eine Erweiterung der Regelungen zur Stromkennzeichnung in Kraft treten: Stromanbieter sollen unter bestimmten Bedingungen regionale EEG-Anlagen als Stromherkunft benennen dürfen. Dieser Verweis auf konkrete Erzeugungsanlagen, die von der EEG-Förderung profitieren, ist bis dato aufgrund des Doppelvermarktungsverbots 3 nicht möglich. B Merkmale der vom BMWi vorgeschlagenen Grünstromkennzeichnung Im Rahmen der Stromkennzeichnungen Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG und Strom aus sonstigen erneuerbaren Energien 4 sollen künftig im regionalen Zusammenhang konkrete Anlagen als Erzeugungsanlagen benannt werden dürfen. Voraussetzung dafür soll das Bestehen einer gegebenenfalls mehrstufigen vertraglichen Stromlieferkette zwischen EEG- Anlage und Stromversorger sein. Anlagen, die für die regionale Grünstromkennzeichnung genutzt werden, müssten sich beim Herkunftsnachweisregister des Bundesumweltamts anmelden. Entsprechend der Strommenge, die die Anlage erzeugt, würde das Register der Anlage Regionalnachweise ausstellen, die entlang der Stromlieferkette übertragen und von dem Versorger, der den Kunden beliefert, zur regionalen Kennzeichnung entwertet werden könnten. Für Anlagen, die Regionalnachweise nutzen möchten und deren Förderung nicht im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ermittelt wurde, soll die Marktprämie um 0,1 Cent pro Kilowattstunde reduziert werden. Ein Wert, der sich laut BMWi am Marktpreis für Herkunftsnachweise orientiert. Für geplante Anlagen, die sich über Ausschreibungen um eine Förderung bewerben müssen, sollen die potentiellen Mehrerlöse aus den Regionalnachweisen in das Ausschreibungsgebot einfließen und eine entsprechend niedrigere Gebotshöhe ermöglichen. * Der Autor Daniel Hölder ist Leiter Energiepolitik, der Autor Stephan Braig Pressereferent des Leipziger Energiedienstleisters Clean Energy Sourcing AG; daniel.hoelder@clens.eu / stephan.braig@clens.eu BMWi-Eckpunktepapier Regionale Grünstromkennzeichnung, 11. März Absatz 2 EEG Strom aus sonstigen erneuerbaren Energien entstammt denjenigen erneuerbaren Energien-Anlagen, die nach EEG nicht förderfähig sind oder deren Betreiber auf eine EEG-Förderung verzichten.

2 118 Hölder, Braig: Eckpunktepapier zur regionalen Grünstromkennzeichnung Mehr Transparenz oder II. Stromkennzeichnung Abb. 1: Beispiel für eine regionale Grünstromkennzeichnung 5 Bei der Ausgestaltung der Grünstromkennzeichnung wurde laut BMWi besonderer Wert auf folgende Punkte gelegt: 6 Das neue System zur Kennzeichnung soll möglichst einfach gestaltet sein, um den zusätzlichen Aufwand für Wirtschaft und Verwaltung gering zu halten. Die Kennzeichnung soll glaubwürdig sein. Durch die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters des Umweltbundesamts soll sichergestellt werden, dass gegenüber dem Stromkunden nicht mehr regionaler Grünstrom ausgewiesen wird, als tatsächlich erzeugt wurde. Die EEG-Umlage soll nicht zusätzlich belastet werden. Das System soll energiewirtschaftlich sinnvoll sein und keine Anreize setzen, die die wettbewerbliche Preisbildung am Strommarkt einschränken. Die in den Eckpunkten vorgeschlagene Definition der Regionen sowie die Umsetzung der regionalen Stromkennzeichnung werden im Folgenden kurz erläutert. I. Definition der Region Die Definition der Region soll gewährleisten, dass eine räumliche Nähe zwischen dem Ort, an dem sich eine erneuerbaren Energien- Anlage befindet, und dem Ort, an dem sich der Verbraucher befindet, besteht. Nur Anlagen, die sich in derselben Region befinden wie der Stromkunde, können zur regionalen Kennzeichnung herangezogen werden. Dabei soll die Region aus Sicht des Verbrauchers und nicht aus Sicht der Anlage definiert werden. Als geeignete Größe der Region, die gewährleistet, dass genügend Erzeugungsanlagen eingebunden werden und zugleich ein räumlicher Bezug zwischen Kunde und Anlage existiert, wurde ein Radius von 50 Kilometern festgelegt. Als Basis der Betrachtung gilt das PLZ- Gebiet eines Kunden. Somit befinden sich alle Kunden innerhalb eines PLZ-Gebiets in derselben Region. Ausgehend von den Rändern eines PLZ-Gebiets wird der Radius von 50 km gezogen. Falls das Verbraucher-PLZ-Gebiet in einer Gemeinde liegt, die mehrere PLZ-Gebiete umfasst, werden diese gebündelt und der Radius von 50 km ausgehend von den Rändern der Gemeinde gezogen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass auch bei großen Städten genügend Anlagen aus dem Umland der Stadt in die Kennzeichnung einbezogen werden können. Außerdem bleibt die Region so für diejenigen Verbraucher dieselbe, die innerhalb einer Gemeinde bzw. einer Stadt umziehen. Alle PLZ-Gebiete, die sich innerhalb des Radius befinden oder von diesem angeschnitten werden, bilden die Region. Sie erstreckt sich also auch auf die außerhalb des Radius liegenden Flächen eins PLZ-Gebiets, das nur teilweise noch innerhalb des Radius liegt. Die regionale Grünstromkennzeichnung ergänzt die bestehenden Regeln der Stromkennzeichnung: Zunächst ermittelt der Stromversorger wie bisher den Energieträgermix, aus dem sich der jeweilige Stromtarif zusammensetzt. Anschließend fügt in die Stromkennzeichnung den Anteil Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, der der gezahlten EEG-Umlage der entsprechenden Kunden entspricht, ein. In einem neuen, weiteren Schritt kann der Stromversorger diesen EEG-Anteil sowie den Anteil sonstige erneuerbare Energien entsprechend den entwerteten Regionalnachweisen als regional kennzeichnen. Der Versorger kann in diesem Zusammenhang auch die konkreten Anlagen benennen, aus denen der regionale Grünstrom für den jeweiligen Kunden stammt. C Bewertung aus Sicht der Praxis Im Folgenden werden die einzelnen Elemente des diskutierten Kennzeichnungsmodells mit Blick auf die Auswirkungen auf den Energiemarkt und den Nutzen für Anlagenbetreiber, Stromkunden und Stromversorger genauer betrachtet. I. Definition der Regionalität Die im Eckpunktepapier dargelegte Definition der Regionalität erscheint sinnvoll. Sollte das BMWi-Modell zur regionalen Kennzeichnung in der vorgeschlagenen Form umgesetzt werden, hätte man mit dem System zur Definition der Regionen ein nachvollziehbares Konzept zur Hand. Um den administrativen Aufwand für die Marktakteure gering zu halten, sollte das Umweltbundesamt im Falle der Einführung des Modells eine Liste aller Regionen und der dazugehörigen PLZ-Gebiete, die innerhalb des 50 km-radius liegen, veröffentlichen, damit diese Zuordnung nicht durch jeden Akteur selbst vorgenommen werden müsste. II. Transparenz Primäres Ziel des BMWi bei der Ausgestaltung des Eckpunktepapiers zur regionalen Grünstromkennzeichnung ist die Steigerung Akzeptanz der Kunden gegenüber dem Ausbau der Erneuerbaren. Als konkretes Beispiel wird die Ausweisung von Flächen für den Bau neuer Anlagen genannt. Diese Akzeptanz soll insbesondere durch die Glaubwürdigkeit der regionalen Stromkennzeichnung sichergestellt werden. Neben der Sicherstellung, dass nicht mehr EEG-Strom regional gekennzeichnet als erzeugt wird, wird es dabei vor allem auf die Transparenz und die Nachvollziehbarkeit der Stromkennzeichnung ankommen. Bei genauerer Betrachtung wird jedoch schnell offensichtlich, dass das vom BMWi vorgeschlagene Modell das Ziel der Schaffung einer glaubwürdigen und transparenten Kennzeichnung verfehlt. Vielmehr wird die ohnehin intransparente Stromkennzeichnung durch das Kennzeichnungs-Modell aus Kundensicht noch weniger nachvollziehbar. Dies hängt mit der bereits beschriebenen Ergänzung der bestehenden Regeln der Stromkennzeichnung durch die regionale Grünstromkennzeichnung zusammen. Der Stromversoger muss für die Erstellung seiner Stromkennzeichnung wie bisher zunächst 5. BMWi-Eckpunktepapier Regionale Grünstromkennzeichnung, 11. März BMWi-Eckpunktepapier Regionale Grünstromkennzeichnung, 11. März 2016

3 119 Abb. 2: Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage nach 78 EEG und 42 EnWG 7 Abb. 3: Stromkennzeichnung mit teilweise als regional gekennzeichnetem EEG-Anteil des jährlich von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlichten EEG-Quotienten 9 aus der gezahlten EEG-Umlage ermittelt wird, ein 10. Dabei werden die übrigen Anteile anteilig eingekürzt, so dass die Summe aller Anteile wieder 100 Prozent ergibt (Abb. 2). Damit wird sichergestellt, dass jeder Stromverbraucher, der EEG-Umlage bezahlt, als Gegenleistung in der Stromkennzeichnung einen entsprechenden Anteil an Strom aus erneuerbaren Energien erhält. Das ist ein wichtiges Argument in der Debatte um die europarechtliche Bewertung des EEG. Auf der anderen Seite bewirkt diese Vorschrift jedoch auch einen Systembruch bei der Stromkennzeichnung, weil diese nun nicht mehr das tatsächliche Beschaffungsverhalten des Stromversorgers widerspiegelt. Dieser Umstand wird von Grünstromversorgern seit längerem beklagt, weil konventionelle Stromanbieter durch den EEG-Anteil grüner aussehen als sie wirklich sind 11. In einem neuen, dritten Schritt soll das Stromversorgungsunternehmen nun den EEG-Anteil sowie den Anteil sonstige erneuerbare Energien (sonstige EE) entsprechend der zur Verfügung stehenden Regionalnachweise als regional kennzeichnen können, sofern eine vertragliche Lieferkette zwischen den entsprechenden EEG-Anlagen und dem Versorger besteht (Abb. 3). Damit erfolgte ein zweiter Systembruch, indem der Anteil in der Stromkennzeichnung, der nicht aus der realen Strombeschaffung, sondern aus der EEG-Umlagenzahlung resultiert, wiederum (teilweise) mit einer realen Beschaffung unterlegt werden könnte. Durch dieses Modell ließen sich für den regionalen Stromanteil in Grünstromprodukten 12 zwei Kraftwerke nachweisen, aus denen ein und derselbe Strom stammt. Das gilt sowohl für den regionalisierten EEG-Anteil wie auch für den regionalisierten Anteil sonstige EE, da für Grünstromprodukte unabhängig vom EEG-Anteil immer für 100 Prozent des Stromabsatzes sogenannte Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien, die durch das Herkunftsnachweisregister beim Umweltbundesamt verwaltet werden, benötigt werden. Diese werden nur für Strom, der nicht nach dem EEG gefördert wird, ausgestellt. Sie stammen daher zum größten Teil aus Wasserkraftwerken in Skandinavien und im Alpenraum. Auf diesen Herkunftsnachweisen ist neben dem Energieträger unter anderem das konkrete Kraftwerk vermerkt, aus dem der Strom bzw. die getrennt vom Strom gehandelte Herkunft, also die grüne Eigenschaft des Stromes stammt 13. Eine anteilige Beschaffung von Herkunftsnachweisen in Ergänzung zum EEG-Anteil führt nicht zu einem Grünstromprodukt, weil beim Einfügen des EEG-Anteils in die Stromkennzeichnung auch der Anteil sonstige erneuerbare Energien eingekürzt wird (Abb. 4 und Abb. 5, auf der nächsten Seite). Auch wenn in der Stromkennzeichnung im vorliegenden Beispiel nur etwa zwei Drittel sonstige erneu- Abb. 4: Teilweise Beschaffung von Strom aus sonstigen erneuerbaren Energien als Ergänzung zum EEG-Anteil führt nicht zu einem 100%igen Grünstromprodukt den Energieträgermix 8, der aus der tatsächlichen Strombeschaffung resultiert, ermitteln. Die Summe der Anteile muss dabei 100 Prozent ergeben. Dann fügt er einen Anteil Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG (EEG-Anteil), der mit Hilfe 7. Beispiel: ENTSO-E-Mix bei Strommengen, die nicht eindeutig einem Energieträger zugeordnet werden können, vgl. 42 Absatz 4 EnWG 8. Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger, sonstige erneuerbare Energien (vgl. 42 EnWG) 9. Vgl. Seite EEG 11. Vgl. C3%A4uschung-statt-transparenz.-%C3%B6kostromanbieter-kritisierenstromkennzeichnung 12. Die Begriffe Grünstrom und Ökostrom werden in der Regel synonym verwendet. 13. Dem System der Herkunftsnachweise bzw. Certificates of Origin liegt die Vorstellung des Stromsees zugrunde: Alle Kraftwerke speisen ihren Strom in einen großen See ein. Alle Verbraucher entnehmen den Strom diesem See. Damit ist nicht exakt nachvollziehbar, welcher Verbraucher Strom aus welchem Kraftwerk verbraucht. Durch den Herkunftsnachweis wird die Stromherkunft aus einem bestimmten Kraftwerk als Qualitätsmerkmal einem bestimmten Verbraucher bzw. Versorger zugeteilt. Durch die Verwaltung über ein amtliches Register wird verhindert, dass die Herkunft mehrfach verwendet bzw. veräußert werden kann.

4 120 Hölder, Braig: Eckpunktepapier zur regionalen Grünstromkennzeichnung Mehr Transparenz oder Abb. 5: Für Grünstromprodukte muss vor Einfügung des EEG-Anteils 100 % Grünstrom beschafft werden Abb. 6: In konventionellen Stromprodukten darf nur der EEG-Anteil, Grünstromprodukte dürfen vollständig regionalisiert werden. erbare Energien ausgewiesen werden, hat der Versorger den Strom vollständig aus erneuerbaren Kraftwerken, die nicht nach dem EEG gefördert werden, beschafft und dies durch die Entwertung von entsprechenden Herkunftsnachweisen nachgewiesen. Durch die Entwertung von Regionalnachweisen aus EEG-Anlagen, die in der Region der entsprechenden Kunden liegen, könnten nun im dritten Schritt die beiden EE-Anteile eines Grünstromprodukts ganz oder teilweise regionalisiert werden. Um regionalen Grünstrom ausweisen zu können, müsste der Versorger also für den gleichen Strom zwei Herkunftsnachweise vom Register entwerten lassen: Einen aus einer Nicht-EEG-Anlage für die grüne und einen aus einer EEG-Anlage für die regionale Eigenschaft. Er könnte also für ein und dieselbe Kilowattstunde Strom gleichzeitig mit amtlichem Nachweis zwei Kraftwerke beispielsweise ein Wasserkraftwerk im Alpenraum und einen Windpark in der Nachbarschaft angeben, die diesen Strom erzeugt haben sollen. Der Sinn der Stromkennzeichnung, dem Stromkunden gegenüber transparent zu machen, woher der Strom, den er verbraucht stammt, würde damit ad absurdum geführt. Darüber hinaus würde das Modell zu weiteren Inkonsistenzen bei der Stromkennzeichnung führen. Beispielsweise könnte ein Windparkbetreiber, der seine Nachbarn mit direkt vermarktetem Strom aus seinem Windpark versorgt und keine Herkunftsnachweise aus Nicht-EEG-Anlagen zukauft und damit ein Graustromprodukt liefert, seinen Kunden gegenüber maximal den EEG-Anteil als regional also etwa 40 % ausweisen. Durch den bloßen Zukauf von Herkunftsnachweisen aus beliebigen Nicht- EEG-Anlagen, mit denen er aus dem Graustrom- ein Grünstromprodukt macht, kann er den regionalen Stromanteil bis auf 100 Prozent erhöhen, ohne dass er dabei eine einzige zusätzliche Kilowattstunde aus dem Windpark an die Kunden vermarkten muss (Abb. 6). In diesem Fall würde es außerdem so aussehen, als würde der Strom aus dem Windpark nur teilweise über das EEG gefördert, weil er teilweise als sonstiger, regionaler EE-Strom ausgewiesen würde. Sicherlich würde der Großteil der Stromkunden die mit dem Modellvorschlag verbundenen Unstimmigkeiten, die aus dem getrennten Nachweis und dem getrennten Handel mit der erneuerbaren und der regionalen Eigenschaft des Stromes resultieren, nicht nachvollziehen können und die damit verbundene Absurdität der Stromkennzeichnung nicht bemerken. Dennoch wären sie ein großes Risiko für die Glaubwürdigkeit der Stromkenn-

5 121 zeichnung nicht nur der regionalen Grünstromkennzeichnung, sondern auch für die Grünstromversorgung insgesamt und vor allem das Herkunftsnachweisregister beim Umweltbundesamt. Die gut gemeinte Absicht, die Akzeptanz für die Energiewende vor Ort und für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu befördern, könnte sich so leicht in das Gegenteil verkehren. III. Mehrkosten für den Stromkunden Wie bereits erwähnt, soll für Anlagen, die Regionalnachweise nutzen und deren Förderung nicht im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ermittelt wurde, die Marktprämie um 0,1 Cent pro Kilowattstunde reduziert werden. Die Differenz in der Stromvergütung würde der Kunde zu tragen haben, der sich für ein regionales Grünstromprodukt entschiede. Hinzu kämen die Kosten, die beim Stromversorgungsunternehmen für die administrative Abwicklung der Kennzeichnung entstünden, sowie die Gebühren beim Herkunftsnachweisregister für die Kontoführung und die Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Regionalnachweise. Der Kunde müsste demnach bereit sein, für Strom mit als regional gekennzeichneten Anteilen mehr zu bezahlen. Diese Mehrkosten würde er jedoch nicht in eine verbesserte Stromqualität oder in einen höheren Anteil an erneuerbarem Strom, sondern lediglich in die Umetikettierung eines Teils der Stromkennzeichnung investieren. Ganz besonders für Industrie- und Gewerbekunden ist das Modell daher wenig attraktiv. Sie werden nicht bereit sein, für den regionalen Anteil doppelt (einmal die EEG-Umlage für den EEG-Anteil selbst und ein zweites Mal die Mehrkosten für die Regionalisierung des EEG-Anteils) bzw. im Falle von reinen Grünstromprodukten dreifach (für den EEG-Anteil, für die Nicht-EEG-Herkunftsnachweise und für die EEG-Regionalnachweise) zu bezahlen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Akzeptanz bei den Verbrauchern eher mit Modellen geschaffen werden könnte, die eine transparente und zugleich günstigere Versorgung erlaubten. Von einem energiewirtschaftlichen Mehrwert kann hierbei jedoch keine Rede sein. Ein Vermarktungssystem, dass die Integration der erneuerbaren Energien in die Versorgung von Stromkunden mittels wirksamer Marktmechanismen fördern und die Harmonisierung zwischen Erzeugung und Verbrauch belohnen würde, wäre in diesem Kontext deutlich sinnvoller. D Fazit Das vom BMWi im März 2016 vorgelegte Konzept zur regionalen Grünstromkennzeichnung verfolgt das Ziel, die Akzeptanz der Energiewende vor Ort zu steigern. Dass dieses Ziel mit dem vorgeschlagenen Modell erreicht würde, erscheint mehr als fraglich. Das Modell würde die bereits heute bestehende Intransparenz der Stromkennzeichnung weiter erhöhen. Der Stromkunden könnte gerade nicht klar und eindeutig nachvollziehen, wo und in welcher Anlage der Strom, den er verbraucht, erzeugt wurde. Zudem würde es Mehrkosten für potenzielle Nachfrager bewirken, denen kein adäquater Mehrwert in Form einer höheren Stromqualität oder einer direkten Förderung konkreter Anlagen entgegenstünde. Ein energiewirtschaftlicher Mehrwert des Modells ist nicht erkennbar. IV. Auswirkung auf Ausschreibungsverfahren Durch die Einführung der regionalen Kennzeichnung erhofft sich das BMWi positive Effekte auf Ausschreibungsverfahren für den Bau neuer Anlagen. So sollen Investoren im Rahmen der Ausschreibungsverfahren für neue Anlagen potentielle Mehrerlöse aus den Regionalnachweisen in ihr Gebot einpreisen und so eine entsprechend niedrigere Vergütung anbieten können. Es ist jedoch zu bezweifeln, dass die Einführung einer regionalen Kennzeichnung tatsächlich eine preissenkende Auswirkung auf künftige Ausschreibungen hätte. Wie bereits dargelegt, ist nicht davon auszugehen, dass das Modell Anlagenbetreibern die Chancen auf einen Mehrerlös eröffnen würde, der in die Kalkulation eingepreist werden könnte. Aber auch wenn es diese Mehrerlöse gäbe, würden die Investoren wohl kaum darauf vertrauen, dass diese über 20 Jahre sicher wären und das Kennzeichnungsmodell über diesen Zeitraum Bestand hätte. Die vermeintlich wertsteigernden Effekte einer regionalen Kennzeichnung würden demnach kaum ihren Weg in die Gebotskalkulationen finden. V. Energiewirtschaftlicher Mehrwert Bereits vor Einführung der regionalen Kennzeichnung lässt sich mit Gewissheit feststellen, dass das diskutierte Modell keinen energiewirtschaftlichen Mehrwert generieren würde. Zwar formuliert das BWMi explizit den Anspruch, dass das Modell energiewirtschaftlich sinnvoll sein müsse, verweist hierbei jedoch lediglich auf die angestrebte erhöhte Akzeptanz vor Ort, die den weiteren Ausbaupfad und den Wettbewerb in den Ausschreibungen unterstütze.

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