Schlagworte: Fahrtkosten, nächstgelegene Schule, Kostenfreiheit, Schulweg, Hessen, Bayern, Gymnasium, Beförderungspflicht
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- Frieder Adler
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1 VG Würzburg, Urteil v K Titel: Normenketten: SchKfrG Art. 1 I 1 SchBefV 2 I, 2 IV SchKfrG Art. 1 I 1 SchBefV 2 I, 2 IV 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO 114 VwGO Orientierungsatz: Schulrecht; Kostenfreiheit des Schulwegs; Besuch einer außerbayerischen Schule; nächstgelegene Schule; kein Ersatz der fiktiven Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule ( Sowieso-Kosten) Schlagworte: Fahrtkosten, nächstgelegene Schule, Kostenfreiheit, Schulweg, Hessen, Bayern, Gymnasium, Beförderungspflicht Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand I. Gegenstand des Verfahrens ist die Übernahme der Fahrtkosten der Tochter der Klägerin zur Bachgauschule in Babenhausen in Hessen für das Schuljahr 2013/2014. Die Tochter besuchte im Schuljahr 2013/2014 die 11. Jahrgangsstufe der Bachgauschule, Schulform Gymnasium/Gymnasialzweig, in Hessen. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten die Kostenfreiheit des Schulwegs für ihre Tochter für diese Schule anzuerkennen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2013 ab, da die Bachgauschule nicht die nächstgelegene Schule sei. Die nächstgelegene Schule sei das Kronberg-Gymnasium in Aschaffenburg. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 26. September 2013 Widerspruch ein. Ihre Tochter wäre am Kronberg-Gymnasium nicht aufgenommen worden, da hierfür ein Notendurchschnitt von mindestens 1,5 erforderlich sei. Das pädagogische Übertrittsgutachten der Ruth-Weiß-Mädchen-Realschule, die ihre Tochter in der zehnten Jahrgangsstufe besucht habe, bescheinige eine Eignung für den Besuch eines hessischen Gymnasiums. Daraus sei im Umkehrschluss zu entnehmen, dass keine Eignung für den Besuch eines bayerischen Gymnasiums bestehe. In jedem Fall seien die Sowieso-Kosten zu übernehmen, die auch beim Besuch des Kronberg-Gymnasiums angefallen wären.
2 Mit Bescheid vom 13. Januar 2014, zugestellt am 15. Januar 2014, wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch zurück. Das Kronberg-Gymnasium sei die nächstgelegene Schule im Sinne des Schülerbeförderungsrechts, da dort zum Schuljahr 2013/2014 auch eine Einführungsklasse eingerichtet worden sei. Nach Bestätigung der Schule wäre die Tochter der Klägerin dort aufgenommen worden. Eine Anmeldung habe aber nicht stattgefunden. II. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014, eingegangen bei Gericht am 14. Februar 2014, macht die Klägerin geltend, dass ihre Tochter für den Übertritt an ein bayerisches Gymnasium nicht geeignet sei. Ihr Realschulabschluss habe in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Physik einen Notendurchschnitt von 3,25. Deshalb habe die Realschule sie für den Übertritt an ein Gymnasium in Hessen als geeignet eingestuft. In einer persönlichen Vorsprache habe der Direktor des Kronberg-Gymnasiums der Klägerin unmissverständlich mitgeteilt, dass eine Aufnahme am Kronberg-Gymnasium nur dann in Frage käme, wenn das Realschulabschlusszeugnis einen Notendurchschnitt von mindestens 1,5 aufweise. Daher könne das Kronberg-Gymnasium oder ein anderes Gymnasium in Bayern nicht die nächstgelegene Schule sein. Außerdem habe die Beklagte ihr eingeräumtes Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da sie in Anbetracht der individuellen Verhältnisse die Fahrtkosten zur Bachgauschule hätte übernehmen müssen. Die Klägerin beantragt: 1. Der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 13. Januar 2014 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, ab dem Schuljahr 2013/2014 die Fahrtkosten für die Tochter der Klägerin für deren Fahrten von ihrer Wohnung zur Bachgauschule zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Besuch des bayerischen Kronberg-Gymnasiums sei auch mit einem Notendurchschnitt schlechter als 3,0 möglich. Für die Aufnahme in ein bayerisches Gymnasium sei für die Einführungsklasse kein Mindestnotendurchschnitt erforderlich, sondern ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule, in dem die uneingeschränkte Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums bestätigt werde. Die der Tochter der Klägerin mit dem pädagogischen Gutachten der Ruth-Weiß-Realschule vom 11. Juli 2014 zuerkannte Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums sei daher nicht als auf Hessen beschränkt zu sehen. Die dort gewählte Einschränkung sei auf Absprachen zwischen bayerischen und hessischen Schulen zurückzuführen, die im vorliegenden Verfahren nicht relevant seien. Das Kronberg- Gymnasium habe mit Schreiben vom 8. Januar 2014 und mit Schreiben vom 27. Februar 2014 bestätigt, dass es die Tochter der Klägerin in die Einführungsklasse aufgenommen hätte. Die Beklagte habe ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Dabei sei es irrelevant, ob die Schulen in Bayern oder in Hessen lägen. Das Gesetz sehe keinen Ersatz von sogenannten fiktiven Fahrtkosten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 20. August 2014 verwiesen. Entscheidungsgründe Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hatte im Schuljahr 2013/2014 keinen Anspruch auf Übernahme der Schulwegbeförderungskosten für ihrer Tochter (im Folgenden: Schülerin) ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 2. September 2013 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 13. Januar 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Entscheidung der Beklagten ist auch nicht ermessensfehlerhaft ( 114 VwGO).
3 1. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) i. d. F. d. Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452, BayRS UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), hat die kreisfreie Gemeinde oder der Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers die Aufgabe, die notwendige Beförderung auf dem Schulweg u. a. zu einem Gymnasium sicherzustellen. 2. Nach 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) i. d. F. d. Bek. vom 8. September 1994 (GVBl S. 953, BayRS OK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl S. 443), besteht die Beförderungspflicht nur zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Die nächstgelegene Schule ist nach 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Die tatsächliche Entfernung ist dabei nicht ausschlaggebend. 3. Nächstgelegene Schule in diesem Sinn ist für den Wohnort der Schülerin das Kronberg-Gymnasium. Zu dieser Schule betragen die Beförderungskosten nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten monatlich 30,20 EUR, zu der gewählten Schule in Babenhausen 64,00 EUR. Das Kronberg-Gymnasium ist mit der von der Schülerin besuchten Schule, einem Oberstufengymnasium in Hessen, vergleichbar. Dass die Schülerin eine Schule in Hessen besucht, steht grundsätzlich einem Beförderungsanspruch nicht entgegen. Dies gilt allerdings nur, wenn die gewählte außerbayerische Schule dem bayerischen Bildungsangebot entspricht (Punkt 3.1) und die gewählte Schule die nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes ist (Punkt 3.2). 3.1 Die Bauchgauschule ist mit dem Bildungsangebot eines bayerischen Gymnasiums, insbesondere mit dem Kronberg-Gymnasium, vergleichbar. In diesem Zusammenhang führt die Regierung von Unterfranken in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2014 zutreffend aus, dass durch die in den Kultusministerkonferenzen entwickelten Standards hinsichtlich der Gymnasien von der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der hessischen mit den bayerischen Gymnasien ausgegangen werden kann (vgl. Nrn. 5.2 und 5.3 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1971 i. d. F. vom 6. Juni 2013). Insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit dem Abschluss der mittleren Reife außerhalb eines Gymnasiums bestehen zumindest nach Schulrecht vergleichbare Zugangsvoraussetzungen beim Übertritt in die Oberstufe eines Gymnasiums. Die Schülerin besuchte im streitgegenständlichen Schuljahr die 11. Jahrgangstufe des Oberstufengymnasiums in Hessen. Die 11. Jahrgangsstufe stellt in Hessen für Schülerinnen und Schüler, die mit einem Realschulabschlusszeugnis auf das Gymnasium wechseln, die einjährige Einführungsphase dar. Nach 31 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz - HSchG - i. d. F. d. Bek. vom 14. Juni 2005 (GVBl. I 2005, 441) gliedert sich die gymnasiale Oberstufe in Hessen in eine einjährige Einführungsphase und in eine zweijährige Qualifikationsphase. Nach 31 Abs. 2 HSchG werden in der Einführungsphase die Schülerinnen und Schüler methodisch und inhaltlich auf die Arbeit in der Qualifikationsphase und die Wahl der Leistungsfächer vorbereitet. 31 Abs. 3 HSchG bestimmt, dass in der Qualifikationsphase die Fächer in Grund- und Leistungskursen unterrichtet werden. Die zeitlich aufeinander folgenden Kurse eines Faches sind inhaltlich aufeinander abzustimmen. Grundkurse vermitteln grundlegende Kenntnisse und Einsichten in die Stoffgebiete und Methoden verschiedener Fächer. Die Leistungskurse dienen in besonderer Weise der Einführung in die Methoden wissenschaftlichen Arbeitens und vermitteln ein vertieftes Verständnis und erweiterte Kenntnisse. Verbindliche Auflagen für alle Schülerinnen und Schüler und die inhaltliche, methodische und organisatorische Gestaltung des Unterrichts gewährleisten, dass Grund- und Leistungskurse gemeinsam den Schülerinnen und Schülern die breite Grundausbildung vermitteln, die für die allgemeine Hochschulreife erforderlich ist. Die allgemeine Hochschulreife wird mit der erfolgreich abgelegten Abiturprüfung erworben ( 31 Abs. 6 HSchG). Das Oberstufengymnasium in Hessen führt somit in drei Jahren zur allgemeinen Hochschulreife. Voraussetzung für die Aufnahme in die Einführungsphase ist ein Notendurchschnitt in Deutsch, Mathematik, der ersten Fremdsprache und einer Naturwissenschaft von
4 besser als 3,0 und der Notendurschnitt aller Fächer des Abschlusszeugnisses muss ebenfalls besser als 3,0 sein. Für die gymnasiale Oberstufe in Bayern gelten vergleichbare Regelungen. Sie führt ebenso zur Hochschulreife, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i. d. F. d. Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS UK). Nach 35 Abs. 1 Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung-GSO) i. d. F. d. Bek. vom 23. Januar 2007 (GVBl 2007, 68, BayRS K) umfasst die Oberstufe am Gymnasium in Bayern die Einführungsphase mit der Jahrgangstufe 10 und die Qualifizierungsphase mit den Jahrgangsstufen 11 und 12, folglich ebenso wie in Hessen insgesamt drei Jahre. Nach 31 Abs. 1 GSO können die Schülerinnen und Schüler mit dem Abschluss der mittleren Reife in die Einführungsphase der Oberstufe eintreten, entweder über den direkten Eintritt in die 10. Jahrgangsstufe des Gymnasiums ( 31 Abs. 3 GSO) oder über ein speziell eingerichtete Einführungsklasse am Gymnasium ( 31 Abs. 2 Satz 1 GSO). Bei einem direkten Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 entfallen die grundsätzlich geforderte Aufnahmeprüfung und die Probezeit ( 31 Abs. 1 Satz 2 GSO), soweit der Schüler in seinen Vorrückungsfächern mindestens einen Notendurchschnitt von 3,0 hat. Der Besuch der speziellen Einführungsklassen setzt lediglich ein pädagogisches Gutachten der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule voraus, das der Schülerin oder dem Schüler eine uneingeschränkte Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums bescheinigt. Damit besteht die für eine Kostenübernahme zwingend erforderliche grundsätzliche Vergleichbarkeit der gymnasialen Schulformen in Bayern und in Hessen Die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart ist das Kronberg-Gymnasium in Aschaffenburg. Die Schülerin hätte dieses Gymnasium auch tatsächlich besuchen können, da die Schülerin die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllt. Im pädagogischen Gutachten der zuletzt besuchten Realschule vom 11. Juli 2013 wird die Eignung der Schülerin für den Übertritt an ein Gymnasium bestätigt. Allerdings ist darin der Zusatz in Hessen aufgenommen. Eine Einschränkung auf ein Bundesland ist nach bayerischem Schulrecht aber nicht vorgesehen und damit rechtlich wirkungslos. Jedenfalls wird die Eignung der Schülerin für den Übertritt an ein Gymnasium bestätigt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass diese Einschränkung auf Hessen bei der Klägerin und bei der Schülerin den Eindruck erwecken konnte, dass die Schülerin nur für den Übertritt an ein Gymnasium in Hessen geeignet sei. Allerdings würde eine Differenzierung zwischen den Anforderungen der Geeignetheit für ein hessisches zu einem bayerischen Gymnasium bedeuten, dass die zwingend erforderliche Vergleichbarkeit der Schulsysteme wegfiele. Dies hätte die Folge, dass kein Schüler aus Bayern bei einem Besuch eines hessischen Gymnasiums Ersatz der Beförderungskosten zu der Schule erhalten würde. Abgesehen davon besteht auch dann kein Rechtsanspruch auf Beförderung zu einer außerhalb Bayerns gelegenen Schule, wenn der Schüler eine vergleichbare Schule in Bayern deshalb nicht besuchen dürfte, weil er deren Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt. Dies widerspräche dem öffentlichen Interesse der auf den näheren, tragfähig zu sichernden Einzugsbereich abgestellten Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträger (vgl. BayVGH, U.v B BayVBl 2011, 572). Beim Kronberg-Gymnasium war im Schuljahr 2013/2014 auch tatsächlich eine Einführungsklasse eingerichtet worden. Nach den Bestätigungen der Schule vom 8. Januar 2014 und vom 27. Februar 2014 (Blätter 18 und 29 der Behördenakte) wäre die Schülerin dort auch aufgenommen worden. Die gegenteiligen Angaben der Klägerin unter Hinweis auf ein Gespräch mit dem Direktor des Gymnasiums sind nicht belegt, zudem fehlt ein entsprechender Antrag auf Aufnahme in diese Schule. Vorliegend war daher das Kronberg-Gymnasium in Aschaffenburg und nicht die besuchte Bachgauschule in Babenhausen das nächstgelegene Gymnasium im Sinne des Schülerbeförderungsrechts, so dass eine Übernahme der Beförderungskosten nach 2 Abs. 1 SchBefV ausscheidet.
5 4. Die Klägerin kann sich nicht auf die Ausnahmeregelung in 2 Abs. 3 SchBefV berufen. Nach dieser Bestimmung soll die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten besucht wird. Dies trifft ersichtlich auf die Bachgauschule im Vergleich mit dem Kronberg-Gymnasium nicht zu. 5. Die Beklagte war weiter auch nicht verpflichtet, eine Ermessensentscheidung nach 2 Abs. 4 Nrn. 1 bis 4 SchBefV zu treffen. Die Schülerin besuchte weder eine Schule besonderer Art mit schulartübergreifendem Unterricht (Nr. 1) noch kann klägerseits die Unzumutbarkeit eines Schulwechsels (Nr. 2) eingewandt werden, da ein Schulwechsel (von der Realschule in eine Einführungsklasse des Gymnasiums) ohnehin stattfinden musste. 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV greift ebenfalls nicht zugunsten der Klägerin ein, weil, wie die Beklagte zutreffend ermittelt hat, der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten um mehr als 20 v. H. übersteigt. Schließlich ist auch die Härtefallregelung in 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV (vgl. dazu BayVGH, U.v B BayVBl 2001, 308) nicht zugunsten der Klägerin anwendbar. Die Beklagte hat einer Kostenübernahme nicht zugestimmt. Diese Entscheidung wird mit der Bindung der Verwaltung an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Vergabe von Zuschüssen und sonstigen Leistungen begründet und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es sind keine weiteren Umstände ersichtlich, die den Besuch des Kronberg-Gymnasiums als der nächstgelegenen Schule als unzumutbar geschweige denn unerträglich hätten erscheinen lassen. 6. Die von der Klägerin begehrte Erstattung der fiktiven Fahrtkosten, die der Schülerin beim Besuch des Kronberg-Gymnasiums erstattet worden wären ( Sowieso-Kosten ), ist nach der Rechtsprechung ausgeschlossen (vgl. BayVGH, U.v B 82 A BayVBl. 1983, 568; BayVerfGH, E.v Vf. 28-VI-89 - BayVBl. 1991, 16). 7. Das Ergebnis, die begehrte Kostenübernahme abzulehnen und die Klägerin bzw. deren Tochter auf die Möglichkeit des Besuchs des Kronberg-Gymnasiums zu verweisen, ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Zwar bestimmt Art. 129 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern (BV), dass der Unterricht an diesen Schulen unentgeltlich ist. Mit diesen Schulen sind die in Abs. 1 aufgeführten Volksschulen und Berufsschulen gemeint. Art. 129 Abs. 2 BV betrifft somit keine Gymnasien und auch nur den Unterricht selbst. Vielmehr handelt es sich bei der kostenfreien Schülerbeförderung um eine freiwillige Leistung des Staates, bei deren Ausgestaltung ihm ein weiter Spielraum zukommt (vgl. BayVerfGH, E.v Vf. 17-VII-83 - VerfGH 37, 126/137). Ebenso wenig, wie eine Verpflichtung des Staates besteht, so viele Ausbildungsstätten zu errichten und so viele Ausbildungsmöglichkeiten zu schaffen, dass jedermann an jedem Ort die ihm entsprechende Ausbildung erhalten kann (vgl. BayVerfGH, E.v Vf. 14-VII-06 - VerfGH 60, 167/172), kann aus der Verfassung das Recht abgeleitet werden, zu jedem Gymnasium befördert zu werden, das eine spezielle, vor Ort nicht vorhandene Ausgestaltung hat. Dem steht außer der Kostenfrage vor allem entgegen, dass die Schülerbeförderung im organisatorischen Ermessen des Aufgabenträgers steht und ihr auch die Funktion der Steuerung von Schülerströmen zukommt (vgl. BayVGH, B.v ZB juris Rn. 12). Weiterführende Schulen haben keine Sprengel. Gleichwohl setzt die Planung bei der Errichtung und dem Betrieb derartiger Schulen verlässliche Daten über die zu erwartenden Schülerzahlen voraus. Die Gewinnung entsprechender Zahlen folgt aus der Annahme, dass Schülerinnen und Schüler die weiterführenden Schulen besuchen werden, zu denen eine kostenlose Beförderung möglich ist. Die Ausweitung der Schülerbeförderung würde aber zu einer noch stärkeren Streuung der Schülerströme führen. 8. Aus den dargestellten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 9. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
SchKfrG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 SchBefV 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
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