Entscheidungsgründe. VG Würzburg, Gerichtsbescheid v W 2 K Titel: Keine Übernahme der Beförderungskosten für Schulweg

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1 VG Würzburg, Gerichtsbescheid v W 2 K Titel: Keine Übernahme der Beförderungskosten für Schulweg Normenketten: SchKfrG Art. 1 I 1 SchBefV 2 Schlagworte: Kostenfreiheit, Schulweg, nächstgelegene Schule, Gesamtschule, pädagogische Eigenheiten, Beförderung Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 2 K Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 1. Oktober Kammer Sachgebiets-Nr: 212 Hauptpunkte: Schulrecht; Kostenfreiheit des Schulwegs; Besuch einer außerbayerischen Schule; nächstgelegene Schule; Gymnasialzweig einer hessischen Gesamtschule; pädagogische Eigenheiten der besuchten Schule; Rechtsquellen: Leitsätze: In der Verwaltungsstreitsache 1)... 2)... zu 1) und 2) wohnhaft:... - Kläger - zu 1) und 2) bevollmächtigt:... gegen Landkreis M., vertreten durch den Landrat, - Beklagter -

2 wegen Kostenfreiheit des Schulweges erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 2. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Emmert, die Richterin am Verwaltungsgericht Wiegand, die Richterin Wolff ohne mündliche Verhandlung am 1. Oktober 2015 folgenden Gerichtsbescheid: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: I. Die Parteien streiten um die Übernahme von Schülerbeförderungskosten. Die Kläger sind die Erziehungsberechtigten ihrer Tochter Z., geboren am... April Die Kläger lebten mit ihrer Tochter bis zu ihrem Umzug in die bayerische Gemeinde Mö. in der hessischen Gemeinde H. im Odenwald. Ab dem Schuljahr 2014/2015 besuchte die Tochter der Kläger die Jahrgangsstufe 5 der E.-G.-Schule (Gymnasialzweig) in H. im Odenwald. Die E.-G.-Schule ist eine schulformübergreifende Gesamtschule. Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 beantragten die Kläger beim Beklagten die Übernahme der Kosten für die Beförderung ihrer Tochter zur E.-G.-Schule für das Schuljahr 2014/2015 (monatlicher Beförderungsaufwand: 65,50 EUR). Mit Bescheid vom 8. Juli 2014 lehnte der Beklagte die Übernahme der Schülerbeförderungskosten ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten gemäß Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) i. d. F. d. Bek. vom 31. Mai 2000, zuletzt geändert durch 1 Nr. 241 Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) i. V. m. 1 Satz 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) i. d. F. d. Bek. vom 8. September 1994 (GVBl S. 953), zuletzt geändert durch 5 Änderungsverordnung vom 17. August 2012 (GVBl S. 443), bestehe nur zum nächstgelegenen Gymnasium. Nächstgelegene Schule sei vorliegend gemäß 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV die Ge.-A.-Schule im hessischen Br. (Ortsteil Ra,-Br.), da sich die monatlichen Beförderungskosten zum dortigen Gymnasialzweig auf 50,70 EUR beliefen. Es existierten zumutbare Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem Wohnort der Schülerin und der Ge.-A.-Schule. Ein Schulwechsel nach der Jahrgangsstufe 10, der aufgrund der Begrenzung des Gymnasialzweigs der Ge.-A.-Schule notwendig werden würde, sei zumutbar. Eine Zustimmung zu einer Kostenübernahme nach 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV werde nicht erteilt, da eine Bindung an die Maßgaben der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bestehe. Auch die Übernahme der fiktiven Fahrtkosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würden, komme nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 1. August 2014, eingegangen beim Landratsamt M. am 4. August 2014, legten die Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2015, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 22. Juni 2015, wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Auch eine außerbayerische Schule könne die nächstgelegene Schule darstellen.

3 Vorliegend sei der Gymnasialzweig der hessischen Gesamtschule mit einem bayerischen Gymnasium vergleichbar. Allerdings sei nicht die E.-G.-Schule in H. im Odenwald, sondern die Ge. A.-Schule in Br. als die nächstgelegene Schule zu erachten. Die Möglichkeit, an der E.-G.-Schule den G9-Zug zu besuchen, beruhe auf organisatorischen und nicht auf pädagogischen Gesichtspunkten. Das Konzept der bewegten Schule stelle ebenfalls keine pädagogische Besonderheit i. S. d. 2 Abs. 3 SchBefV dar. Bei der Theater- AG handle es sich um ein Wahlfach. Die Ausnahmen des 2 Abs. 4 SchBefV seien nicht einschlägig. Die Beförderungskosten nach H. im Odenwald (mtl. 65,50 EUR) überstiegen die Beförderungskosten nach Br. (mtl. 50,70 EUR) um mehr als 20%. Die Ablehnung der Kostenübernahme begründe auch keine besondere Härte. Die bestehenden Busverbindungen vom Wohnort der Tochter der Kläger zur Ge.-A.-Schule in Br. seien zumutbar. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten in der Höhe, wie sie beim Besuch der Ge.-A.-Schule anfallen würden. II. Dagegen ließen die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. Juli 2015, bei Gericht am selben Tag per Telefax eingegangen, Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben. Zur Begründung ließen sie durch ihren Bevollmächtigten ausführen: Als nächstgelegene Schule sei auf das bayerische J.-Ec.-Gymnasium in El. und nicht auf die hessische Ge.- A. Schule in Br. abzustellen. Ein Vergleich der Transportkosten zur Ge.-A.-Schule in Br. sei nicht angezeigt, denn andernfalls könnten für keinen Schüler aus Mö. mehr die Beförderungskosten zum J.-Ec.-Gymnasium in El. übernommen werden. Dies hätte zur Folge, dass sich der Beklagte in dieser Grenzregion der Schaffung von Infrastruktur durch das Land Hessen bewusst bedienen würde. Das J.-Ec.-Gymnasium biete ausschließlich einen G8-Zug an. Die E.-G.-Schule sei i. S. d. 2 Abs. 3 SchBefV gewählt worden, weil dort die gymnasiale Ausbildung im G9-Zug absolviert werden könne, was eine intensivere Vertiefung der Lerninhalte sowie außerschulische und soziale Aktivitäten ermögliche. Darüber hinaus seien das pädagogische Konzept der bewegten Schule, die Theater-AG sowie das Fach Darstellendes Spiel für die Wahl der E.-G.-Schule ausschlaggebend gewesen. Auch habe man die sozialen Kontakte der Tochter aus der Grundschulzeit aufrechterhalten wollen. Das J.-Ec.-Gymnasium in El. sei das zum Wohnort der Schülerin nächstgelegene bayerische Gymnasium, so dass die Beförderungskosten zu dieser Schule (65,00 EUR) jedenfalls vom Beklagten übernommen werden müssten. Die Beförderungskosten zur E.-G.-Schule in H. seien im Verhältnis dazu nicht wesentlich höher. Die Kläger ließen durch ihren Bevollmächtigten beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts M. vom 8. Juli 2014 in Form des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2015 zu verpflichten, die Beförderungskosten für das Schuljahr 2014/2015 für den Schulweg der am 11. April 2014 geborenen Z. P. von ihrem Wohnort in Mö. zur E.-G.-Schule in H. im Odenwald zu übernehmen. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid. Daneben führte er aus, dass auch die sozialen Kontakte der Schülerin nicht zu einer Unzumutbarkeit eines Schulwechsels zur Ge.-A.- Schule in Br. führten. Der Vergleich mit der Ge.-A.-Schule im hessischen Br. komme erst zum Tragen, sofern keine bayerische Schule besucht werde. Die Beteiligten wurden mit Schreiben des Gerichts vom 7. August 2015 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten des Landratsamtes M. und der Regierung von Unterfranken, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu gehört ( 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). 1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten für ihre Tochter Z. zur E.-G.-Schule in H. im Odenwald für das Schuljahr 2014/2015. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). 1.1 Die Kläger können den Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten nicht auf das Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) in Verbindung mit der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) stützen. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 10. Juni 2015 wird insoweit verwiesen ( 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i. V. m. 117 Abs. 5 VwGO). Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG ist die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers (Aufgabenträger). Eine Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel ist nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG notwendig, wenn der Schulweg in eine Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. Die Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule (Art. 2 Abs. 3 SchKfrG i. V. m. 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV). Nächstgelegene Schule ist gemäß 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV die Pflichtschule i. S. d. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG (Nr. 1) oder die Schule, der die Schülerinnen und Schüler zugewiesen sind (Nr. 2), oder diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (Nr. 3). Auch eine außerbayerische Schule kann als nächstgelegene Schule zu erachten sein (BayVGH, U. v ZB juris; U. v B juris). Die Erstattung der Beförderungskosten zu einer außerbayerischen Schule ist basierend auf dem Schulwegkostenfreiheitsgesetz grundsätzlich möglich (BayVGH, U. v B 83 A BayVBl 1985, 561; U. v B BayVBl 1996, 434), wenn diese einer bayerischen Schule gleichwertig ist und die sonstigen Voraussetzungen einer notwendigen Beförderung vorliegen (BayVGH, U. v B BayVBl 1996, 434; U. v B BayVBl 2006, 703; VG Augsburg, U. v Au 3 K juris). Hierbei ist es erforderlich, dass in Bezug auf die Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung eine Vergleichbarkeit der außerbayerischen Schule mit einer bayerischen Schule besteht (BayVGH, U. v B BayVBl 1996, 434; U. v B BayVBl 2006, 703). Die Tochter Z. der Kläger besucht den Gymnasialzweig der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule der E.-G.-Schule im hessischen H. im Odenwald. Der Besuch des Gymnasialzweigs dieser außerbayerischen Schule ist mit dem bayerischen Gymnasium vergleichbar. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 10. Juni 2015 verwiesen ( 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i. V. m. 117 Abs. 5 VwGO). Gemäß 26 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG) i. d. F. d. Bek. v. 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch

5 Art. 2 Gesetz zur Neustrukturierung der Bildungsverwaltung vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), werden in der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule sowie die Mittelstufe (Sekundarstufe I) des gymnasialen Bildungsganges pädagogisch und organisatorisch in einer Schule verbunden als aufeinander bezogene Schulzweige geführt. Jedoch stellt nicht die E.-G. Schule in H. im Odenwald, sondern die ebenfalls als kooperative Gesamtschule organisierte Ge.-A.-Schule im hessischen Br. die nächstgelegene Schule dar. Durch den Besuch dieser Schule kann dem gymnasialen Bildungsanspruch der Tochter der Kläger gleichermaßen entsprochen werden. Maßgeblich für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule ist hier der Beförderungsaufwand gemäß 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchBefV, da die Tochter der Kläger weder eine Pflichtschule besucht noch eine Schulzuweisung besteht. Bei dem Vergleich des Beförderungsaufwand kommt es nicht auf die Entfernung oder den Zeitaufwand an, sondern auf die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu ermittelnden Fahrtkosten (BayVGH, U. v ZB juris; BayVGH, U. v B BayVBl 2001, 308/309; U. v B juris; B. v B juris; B. v ZB juris). Die Ge.-A.-Schule ist mit dem geringsten Beförderungsaufwand, nämlich 50,70 EUR monatlich, vom Wohnort der Tochter der Kläger zu erreichen. Demgegenüber beträgt der Beförderungsaufwand zur E.-G.-Schule in H. im Odenwald monatlich 65,50 EUR. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist das J.-Ec.-Gymnasium im bayerischen El. nicht als nächstgelegene Schule i. S. d. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SchBefV zu qualifizieren, denn der diesbezügliche Beförderungsaufwand übersteigt mit 65,00 EUR ebenfalls den Beförderungsaufwand zur Ge.-A.-Schule in Br. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass das J.-Ec.-Gymnasium in Bayern belegen ist, während sich die Ge.-A.-Schule in Hessen befindet. Denn wie zuvor ausgeführt kann auch eine außerbayerische Schule schülerbeförderungsrechtlich als die nächstgelegene Schule zu qualifizieren sein. Der klägerische Einwand, wonach die hessische Ge.-A.-Schule in Br. nicht als nächstgelegene Schule herangezogen werden könne, weil andernfalls kein Mö.er Schüler des bayerischen J.-Ec.-Gymnasiums in El. die Beförderungskosten übernommen bekäme, ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Tochter der Kläger ist nicht Schülerin des J.-Ec.-Gymnasiums. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass in Einzelfällen die Erstattung von Schülerbeförderungskosten auch zu einer nicht nächstgelegenen bayerischen Schule als zulässig erachtet wird, um einem bayerischen Schüler den Zugang zum bayerischen Schulsystem zu erleichtern (BayVGH, U. v B juris). Es darf einem Schüler nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich entschließt, die in seinem Bundesland nächstgelegene Schule zu besuchen (Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1359). Dies ist hier jedoch nicht Fall. 1.2 Die Ausnahmetatbestände des 2 Abs. 3, 4 SchBefV sind nicht einschlägig. Gemäß 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV soll die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten besuchen, insbesondere eine Tagesheimschule, eine Schule mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot, eine nicht-koedukative Schule oder Bekenntnisschule. Der Ausnahmetatbestand des 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV ist eng auszulegen (BayVGH, U. v B BayVBl 2013, 439). Es sollen nur Schulen mit einem besonderen pädagogischen oder weltanschaulichen Konzept erfasst werden, das dem Unterricht in allen Klassen einen eigenständigen, an anderen Schulen auch nicht ansatzweise vorhandenen Charakter gibt und das die Schule damit - ohne eine eigenständige Ausbildungs- und Fachrichtung i. S. d. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SchBefV zu begründen - deutlich von anderen vergleichbaren Schulen unterscheidet (BayVGH, U. v B VGH n. F. 49, 12/16; BayVGH, U. v B juris Rn. 25, der für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Schulprofil Inklusion i. S. d. Art. 30b Abs. 3 BayEUG als schülerbeförderungsrechtlich relevante pädagogische Eigenheit erachtet).

6 In Anbetracht dieser Maßgaben stellt der G9-Zug der E.-G.-Schule keine pädagogische Besonderheit i. S. d. 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV dar. Schließlich ist auch der gymnasiale Zweig der Ge.-A.-Schule in Br. als G9-Zweig organisiert. Hingegen kommt es nicht darauf an, dass das J.-Ec.-Gymnasium in El. über einen G8-Zug verfügt, denn maßgeblich für den Vergleich ist die nächstgelegene Schule. Auch das von der E.-G.-Schule verfolgte Konzept der bewegten Schule ist unter Zugrundelegung einer engen Auslegung des 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV für eine pädagogische Besonderheit unzureichend. Bei diesem Konzept handelt es sich um den Unterricht begleitende sowie diesem untergeordnete Maßnahmen, die die Stärkung der körperlichen Aktivität der Schüler bezwecken. Diese sportive Ausrichtung ist unzureichend, um der Schule eine eigenständige und an anderen Schulen nicht ansatzweise vorhandene pädagogische Prägung zu verleihen. Schließlich ist auch an der Ge.-A.-Schule das Fach Sport Bestandteil des Curriculums. Dies gilt gleichermaßen in Bezug auf die von der E.-G.-Schule angebotene Theater-AG sowie die Möglichkeit, das Fach Darstellendes Spiel als Prüfungsfach im Abitur zu belegen. Hierbei handelt es sich nicht um pädagogische Besonderheiten i. S. d. 2 Abs. 3 SchBefV. Denn dies würde im Wege einer engen Auslegung dieses Ausnahmetatbestands voraussetzen, dass sie dem Unterricht in allen Klassen einen eigenständigen Charakter verleihen. Die von der E.-G.-Schule angebotene Theater-AG ist jedoch nicht Bestandteil des Unterrichts, sondern kann nur als Arbeitsgemeinschaft im Rahmen einer fakultativen Teilnahme besucht werden. Das Fach Darstellendes Spiel wird ausweislich des Internetauftritts der E.-G.- Schule lediglich in der gymnasialen Oberstufe sowie als Arbeitsgemeinschaft angeboten. Eine deutliche Unterscheidung zu anderen Schulen ergibt sich hieraus nicht. Zudem hat die Tochter der Kläger lediglich unverbindlich bekundet, dieses Fach zu einem späteren Zeitpunkt wählen zu wollen. Die Ausnahmetatbestände des 2 Abs. 4 SchBefV sind ebenfalls nicht einschlägig. Danach kann der Aufgabenträger unbeschadet Absatz 3 die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Schülerinnen oder Schüler eine Schule besonderer Art mit schulartübergreifendem integriertem Unterricht besuchen (Nr. 1) oder ein Schulwechsel nicht zumutbar ist (Nr. 2) oder der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt (Nr. 3) oder die betroffenen Aufwandsträger und Schulen zustimmen (Nr. 4). Die Tochter der Kläger besucht keine Schule besonderer Art mit schulartübergreifendem integriertem Unterricht i. S. d. 2 Abs. 4 Nr. 1 SchBefV. Der Schulwechsel ist für die Tochter der Kläger nicht unzumutbar ( 2 Abs. 4 Nr. 2 SchBefV). Vorliegend bilden die Beförderungskosten für das Schuljahr 2014/2015 den Streitgegenstand. Mit dem Übertritt der Tochter der Kläger von der Grundschule in die weiterführende Schule ging zwangsläufig ein Schulwechsel einher. Die von den Klägern angeführten sozialen Kontakte ihrer Tochter aus der Grundschulzeit, welche aufrechterhalten werden sollen, sind für eine Unzumutbarkeit des Schulwechsels unzureichend. Auch der Umstand, dass die Ge.-A.-Schule lediglich eine Beschulung bis zur Jahrgangsstufe 10 ermöglicht, steht der Zumutbarkeit des Besuchs der Ge.-A.-Schule nicht entgegen. Der mit dem Besuch der Ge.-A.-Schule verbundene notwendige Schulwechsel nach der Absolvierung der Sekundarstufe I ist hinzunehmen, denn eine derartige Veränderung ist bei dem Übertritt in die Sekundarstufe II nicht unüblich. Auch 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV ist nicht einschlägig. Danach kann die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt. Vorliegend übersteigt der Beförderungsaufwand zur E.-G.-Schule in H. im Odenwald mit 65,50 EUR monatlich die Kosten zum Besuch der Ge.-A.-Schule in Br. mit 50,70 EUR monatlich um 29,19%. Auch die Härtefallregelung in 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV (vgl. BayVGH, U. v B BayVBl 2001, 308) findet zugunsten der Kläger keine Anwendung. Es besteht keine Zustimmung des betroffenen Aufwandsträgers in Gestalt des Beklagten für eine Beförderungsübernahme. Diese Entscheidung wird mit der Bindung der Verwaltung an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und

7 Sparsamkeit (Art. 2 Abs. 1 Satz 3 SchKfrG) begründet und ist nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U. v B juris Rn. 42 m. w. N.). Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung des Beklagten liegt vor. Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs nicht nur eine finanzielle Entlastung der Schüler und Eltern bezwecken, sondern zugleich die optimale Organisation der Schülerbeförderung sichergestellt werden soll (vgl. BayVGH, B. v ZB juris; U. v B BayVBl 2011, 572; U. v B juris). Dementsprechend verfolgen die Vorschriften über die Kostenfreiheit des Schulwegs auch den Aufbau eines Schülertransportnetzes, das den Schulen tragfähige Einzugsbereiche sichert und das Entstehen unzumutbar langer Schulwege verhindert (vgl. BayVGH, B. v ZB juris; U. v B juris). Dem öffentlichen Interesse der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung und den Interessen der beteiligten Aufgabenträgern, die auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den nächstgelegenen Schulen sicherzustellen haben, widerspricht es daher, eine Beförderungspflicht auch zu entfernter liegenden Schulen anzunehmen, ohne dass hierzu durchgreifende Gründe seitens des zu befördernden Schülers geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B. v ZB juris; B. v ZB juris). Im Übrigen sind auch die Verbindungen zwischen dem Wohnort der Tochter der Kläger und der Ge.-A.- Schule in Br. mit öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Landratsamts M. vom 8. Juli 2014 verwiesen ( 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i. V. m. 117 Abs. 5 VwGO). 1.2 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Übernahme der fiktiven Beförderungskosten zur nächstgelegenen Schule ( Sowieso-Kosten ), d. h. auf Übernahme derjenigen Kosten, die angefallen wären, wenn die Tochter der Kläger die Ge.-A.-Schule in Br. besucht hätte. Nach der Rechtsprechung ist eine derartige Erstattung ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B. v ZB juris; U. v B 82 A BayVBl 1983, 568; BayVerfGH, E. v Vf. 28-VI-89 - BayVBl 1991, 16, VG Würzburg, U. v W 2 K juris). Die Erstattung der fiktiven Beförderungskosten hätte zur Folge, dass mehr Schüler als bisher eine andere als die nächstgelegene Schule besuchen würden. Dies würde es den Aufgabenträgern erschweren, auch bei geringerer Schülerzahl die notwendige Beförderung zu den nächstgelegenen Schulen sicherzustellen. Außerdem liefe es der auf den näheren Einzugsbereich abstellenden Schulplanung entgegen, durch Übernahme von Beförderungskosten zu entfernter liegenden Schulen die Schülerzahl der nächstgelegenen Schulen zu gefährden (vgl. BayVerfGH, E. v Vf. 28-VI-89 - VerfGH 43, 81/85 f.). Im Übrigen ergibt sich auch aus der Verfassung des Freistaates Bayern (BV) kein grundlegender Anspruch auf kostenfreie Schulbeförderung (BayVerfGH, E. v Vf. 15-VII-08 - BayVBl 2010, 76; E. v Vf. 8-VII VerfGH 57, 156; BayVGH, B. v ZB juris; B. v ZB juris; U. v BV VGH n. F. 62, 120; B. v ZB juris). Machen der Schüler oder seine Eltern daher von ihrem Recht der freien Schulwahl in der Weise Gebrauch, dass der Schüler nicht die nächstgelegene Schule besucht, so darf ihm und seinen Eltern auch ohne Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV zugemutet werden, die finanziellen Folgen dieser Entscheidung selbst zu tragen (BayVGH, B. v ZB juris; vgl. BayVerfGH, E. v Vf. 28- VI-89 - VerfGH 43, 81/85). 2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung:

8 Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postfachanschrift in München: Postfach , München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.

9 Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 720,50 EUR (= 65,50 EUR x 11) festgesetzt. Gründe: Der Streitwert folgt aus 52 Abs. 3 Satz 1 sowie 63 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach , Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

SchKfrG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 SchBefV 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 Nr. 3

SchKfrG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 SchBefV 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Gericht: VGH Aktenzeichen: 7 B 10.1423 Sachgebietsschlüssel: 212 Rechtsquellen: SchKfrG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 SchBefV 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 3

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