ÜBERSETZUNG REPUBLIK ITALIEN IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES. Rechnungshof Vereinigte Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol

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1 ÜBERSETZUNG Entscheidung Nr. 2/PARI/2017 REPUBLIK ITALIEN IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES Rechnungshof Vereinigte Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol unter dem Vorsitz des Präsidenten Josef Hermann Rössler und zusammengesetzt aus den Richtern: Diodoro VALENTE Irene THOMASETH Alessandro PALLAORO Gianfranco POSTAL Massimo AGLIOCCHI Sektionspräsident Rat Rat Rat Erster Referendar hat folgende ENTSCHEIDUNG über die gerichtliche Billigung der allgemeinen Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen für das Finanzjahr 2016 getroffen: nach Einsichtnahme in die Artikel 100, zweiter Absatz, und 103, zweiter Absatz, der Verfassung; nach Einsichtnahme in den vereinheitlichten Text der Verfassungsgesetze über das Sonderstatut der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und in die entsprechenden Durchführungsbestimmungen; nach Einsichtnahme in das Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305, in geltender Fassung, mit Durchführungsbestimmungen des Sonderstatutes für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol betreffend die Errichtung der Kontrollsektionen des Rechnungshofes von Trient und Bozen und das ihnen zugeteilte Personal; nach Einsichtnahme in den Einheitstext der Gesetze über den Rechnungshof, genehmigt mit königlichem Dekret vom 12. Juli 1934, Nr. 1214, in geltender Fassung; 1

2 nach Einsichtnahme in das Gesetz vom 14. Januar 1994, Nr. 20, in geltender Fassung, das Bestimmungen über die Rechtsprechung und Kontrolle des Rechnungshofes enthält; nach Einsichtnahme in das gesetzesvertretende Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, Bestimmungen im Bereich der Harmonisierung der Buchhaltungssysteme und der Bilanzmuster der Regionen, der örtlichen Körperschaften und ihrer Organisationen gemäß der Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2009, Nr. 42; nach Einsichtnahme in das Gesetzesdekret vom 10. Oktober 2012, Nr. 174, umgewandelt in das Gesetz vom 7. Dezember 2012, Nr. 213, mit dringenden Bestimmungen im Bereich der Finanzen und der Arbeitsweise der Gebietskörperschaften; nach Einsichtnahme in das Gesetz vom 28. Dezember 2015, Nr. 208 (Bestimmungen für das Erstellen des jährlichen und mehrjährigen Staatshaushaltes Stabilitätsgesetz 2016); nach Einsichtnahme in das Reglement betreffend die Organisation der Kontrollaufgaben des Rechnungshofes (Beschluss Nr. 14/DEL/2000, in geltender Fassung); nach Einsichtnahme in das Landesgesetz vom 29. Januar 2002, Nr. 1, das Bestimmungen über den Haushalt und das allgemeine Rechnungswesen der Autonomen Provinz Bozen enthält; nach Einsichtnahme in das Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 19 (Stabilitätsgesetz 2016); nach Einsichtnahme in das Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 20 (Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen ); nach Einsichtnahme in das Landesgesetz vom 21. Juli 2016, Nr. 16 (Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung des Landes über das Haushaltsjahr 2015); nach Einsichtnahme in das Landesgesetz vom 21. Juli 2016, Nr. 18, (Nachtragshaushalt der Autonomen Provinz Bozen für die Haushaltsjahre ) nach Einsichtnahme in den Beschluss Nr. 7/2013 vom 14. Juni 2013 der Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs in ihrer Kontrollfunktion, mit dem Hinweise für das Verfahren der gerichtlichen Billigung der allgemeinen Rechnungslegungen der Regionen gegeben wurden; nach Einsichtnahme in den Beschluss Nr. 9/2013 vom 20. März 2013 der Sektion der autonomen Körperschaften des Rechnungshofs, der die Richtlinien des Verfahrens der Billigung der allgemeinen Rechnungslegungen der Region genehmigt; nach Einsichtnahme in den Beschluss vom 14. Mai 2014, Nr. 14/2014, der Sektion für die Autonomen Körperschaften des Rechnungshofs, mit dem auf die Inhalte des Verfahrens 2

3 der Billigung in zweifacher Hinsicht Bezug genommen wird, und zwar unter dem Aspekt des Abgleichs der Rechnungslegung mit den Bilanzunterlagen und mit den Buchführungsunterlagen der Körperschaft und der Gleichzeitigkeit der Tätigkeit der Billigung und dem Erstellen des Berichts über die Rechnungslegung (Artikel 39-41, Königliches Dekret vom 12. Juli 1934, Nr. 1214), auch unter Bezugnahme auf die vom Gesetzesdekret Nr. 174/2012, in der Abänderung durch das Gesetz 213/2012, eingeführten Neuerungen; nach Einsichtnahme in den Beschluss der Landesregierung vom 2. April 2017, Nr. 460, mit dem der Gesetzentwurf des Landes Allgemeine Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen über das Haushaltsjahr 2016 genehmigt wurde; nach Einsichtnahme in die Verfügung des Präsidenten der Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs für die Region Trentino Alto Adige/Südtirol 2/2017 vom 1. Juni 2017, welche die Verhandlung über die gerichtliche Billigung der allgemeinen Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen auf den 28. Juni 2017 festlegt; nach Einsichtnahme in das Dekret des Präsidenten der Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs der Region Trentino Alto Adige/Südtirol vom 7. April 2017, Nr. 8, das als Berichterstatter für die gerichtliche Billigung der allgemeinen Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen den Rat Alessandro Pallaoro namhaft macht; nach Einsichtnahme in das Schreiben des Präsidenten der Kontrollsektion Bozen vom 8. Juni 2017, mit welchem dem Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen, dem Kollegium der Rechnungsprüfer und dem regionalen Staatsanwalt des Rechnungshofs Bozen die Ergebnisse der Untersuchungstätigkeit über die allgemeine Rechnungslegung des Finanzhaushalts 2015 für die etwaigen Präzisierungen und Gegendarstellungen übermittelt wurden; nach Einsichtnahme in die abschließenden Bemerkungen der Landesverwaltung, die mit Schreiben des Generalsekretärs vom 15. Juni 2017 übermittelt wurden; nach Einsichtnahme in den Beschluss vom 16. Juni 20167, Nr. 4/2017/SCBOLZ/FRG, mit dem die Kontrollsektion Bozen die Ergebnisse der Untersuchungstätigkeit für die gerichtliche Billigung der allgemeinen Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen über das Haushaltsjahr 2016 genehmigt hat und deren Übermittlung an die Vereinigten Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol verfügt hat; nach Einsichtnahme in die Ergebnisse der rechtlichen Anhörung vom 19. Juni 2017, an der die Vertreter der Landesverwaltung, des Kollegiums der Rechnungsprüfer und der Staatsanwaltschaft Bozen des Rechnungshofs teilgenommen haben; 3

4 nach Einsichtnahme in den am 22. Juni 2017 hinterlegten Schriftsatz, mit dem die regionale Staatsanwaltschaft bei der Rechtsprechungssektion für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol, mit Sitz in Bozen, ihre Schlussanträge formuliert hat; nach Anhörung in der öffentlichen Verhandlung vom 28. Juni 2017 des Berichterstatters Rat Alessandro Pallaoro, der Staatsanwaltschaft in der Person des regionalen Staatsanwalts Daniela Morgante und des Landeshauptmanns der Autonomen Provinz Bozen Dr. Arno Kompatscher; im Dafürhalten ZUM SACHVERHALT dass die Ergebnisse der allgemeinen Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen über den Finanzhaushalt 2016 insbesondere folgende sind: BILANZRECHNUNG Beschreibung Kompetenzgebarung - Einnahmen A B C Anfängliche Veranschlagungen Endgültige Veranschlagungen Feststellungen Titel I: Laufende Einnahmen aus Abgaben, Beiträgen und Ausgleichen , , ,12 Titel II: Laufende Zuwendungen , , ,71 Titel 3 außersteuerliche Einnahmen , , ,63 Laufende Einnahmen gesamt , , ,46 Titel IV: Investitionseinnahmen , , ,92 Titel V: Einnahmen aus dem Abbau von Finanzanlagen 0, , ,86 Titel VI: Aufnahme Darlehen 0, , ,56 Davon Einnahmen Kassavorschüsse 0,00 0,00 0,00 Einnahmen gesamt Kapitalkonto , , ,34 Sub-totale (Summe Titel I bis VI) , , ,80 Titel IX: Einnahmen im Auftrag Dritter und Durchlaufposten , , ,67 EINNAHMEN GESAMT , , ,47 Beschreibung Kompetenzgebarung Ausgaben A B C Anfängliche Veranschlagungen Endgültige Veranschlagungen Zweckbindungen Titel I: laufende Ausgaben , , ,57 Titel II: Investitionsausgaben , , ,52 Titel III: Ausgaben wegen der Zunahme der Finanztätigkeit , , ,58 Titel IV: Rückzahlung Anleihen , , ,78 Davon Ausgaben für die Rückzahlung von Kassavorschüssen 0,00 0,00 0,00 Subtotale (Summe Titel von I bis IV) , , ,45 Titel VII: Ausgaben im Auftrag Dritter und Durchlaufposten , , ,67 AUSGABEN INSGESAMT , , ,12 4

5 HAUSHALTSGLEICHGEWICHT AUSGEGLICHENHEIT LAUFENDER ANTEIL ,26 AUSGEGLICHENHEIT INVESTITIONSANTEIL ,81 ABSCHLIESSENDE AUSGEGLICENHEIT ,45 Bescchreibung Kassagebarung Einhebungen Kompetenzkonto und Rückständekonto A B C D Rechnungslegung Schatzamt SIOPE Differenz (A-C) Titel I , , ,56 0,00 Titel II , , ,25 0,00 Titel III , , ,25 0,00 Titel IV , , , ,18* Titel V , , , ,93* Titel VI , , , ,00* Titel IX , ,25 0, ,25* EINNAHMEN GESAMT , , ,43 0,00 Quelle: Ausarbeitung Rechnungshof Kontrollsektion Bozen von Daten des Schatzamtes der Autonomen Provinz Bozen *Was die Gründe für die oben genannten Abweichungen angeht, hat der Schatzmeister der Körperschaft mitgeteilt, dass die Körperschaften ab 2016 die Bilanz Arconet angewandt haben, die eine andere Kodifizierung der Kapitel als die vorherige Bilanz vorsieht, während die Kodifizierung der CGE/CGU (Kodex Gebarung Eingang/Ausgang) erst ab 2017 an die Bilanz Arconet angepasst wurde, im Haushaltsjahr 2016 haben die Körperschaften also richtigerweise mit den zwei miteinander nicht übereinstimmenden Kodifizierungen gearbeitet. Diese Abweichung bewirkt, dass zwischen den Titeln der Bilanz und den Titeln des SIOPE nicht Übereinstimmung besteht. Das Problem wird es ab 2017 nicht mehr geben. Die Daten wurden mit den neuen Kodizes CGE/CGU (Kodex Gebarung Eingang/Ausgang) für die harmonisierte Bilanz übermittelt. Da die Datenbank hingegen den alten Kodex der Gebarung hat, führt sie die ganzen Investitionsausgaben unter dem Titel 2, die Einnahmen unter dem Titel 4 an. Als Folge davon weichen die folgenden Titel ab. In Bezug auf die in den Titeln 1 und 2 aufgetretenen Differenzen bestätigen wir, dass die APB am [rectius 2017] eine Überprüfung der Banca d Italia angefordert hat, da die Differenz ein Fehler beim Laden der Datenbanken sein muss. Die Aktualisierungen der Datenflüsse auf die Datenbank SIOPE erfolgen automatisch alle 15 Tagen. Bei der Überprüfung des Haushaltsjahres 2017 stellen wir fest, dass die Abweichung nicht mehr besteht, da die Kodizes CGE und CGU (Kodex Gebarung E/U) der harmonisierten Bilanz auch von SIOPE aktualisiert wurden. Beschreibung Kassagebarung Zahlungen Kompetenzkonto und Rückständekonto A B C D Rechnungslegung Schatzamt SIOPE Differenz (A-C) Titel I , , , ,50* Titel II , , , ,02* Titel III , , , ,74* Titel IV , , , ,87* Titel VII , ,65 0, ,65* GESAMTE AUSGABEN , , ,23 0,00 Quelle: Ausarbeitung Rechnungshof Kontrollsektion Bozen von Daten des Schatzamtes der Autonomen Provinz Bozen *Was die Gründe für die oben genannten Abweichungen angeht, hat der Schatzmeister der Körperschaft mitgeteilt, dass die Körperschaften ab 2016 die Bilanz Arconet angewandt haben, die eine andere Kodifizierung der Kapitel als die vorherige Bilanz vorsieht, während die Kodifizierung der CGE/CGU (Kodex Gebarung Eingang/Ausgang) erst ab 2017 an die Bilanz Arconet angepasst wurde, im Haushaltsjahr 2016 haben die 5

6 Körperschaften also richtigerweise mit den zwei miteinander nicht übereinstimmenden Kodifizierungen gearbeitet. Diese Abweichung bewirkt, dass zwischen den Titeln der Bilanz und den Titeln des SIOPE nicht Übereinstimmung besteht. Das Problem wird es ab 2017 nicht mehr geben. Die Daten wurden mit den neuen Kodizes CGE/CGU (Kodex Gebarung Eingang/Ausgang) für die harmonisierte Bilanz übermittelt. Da die Datenbank hingegen den alten Kodex der Gebarung hat, führt sie die ganzen Investitionsausgaben unter dem Titel 2, die Einnahmen unter dem Titel 4 an. Als Folge davon weichen die folgenden Titel ab. In Bezug auf die in den Titeln 1 und 2 aufgetretenen Differenzen bestätigen wir, dass die APB am [rectius 2017] eine Überprüfung der Banca d Italia angefordert hat, da die Differenz ein Fehler beim Laden der Datenbanken sein muss. Die Aktualisierungen der Datenflüsse auf die Datenbank SIOPE erfolgen automatisch alle 15 Tagen. Bei der Überprüfung des Haushaltsjahres 2017 stellen wir fest, dass die Abweichung nicht mehr besteht, da die Kodizes CGE und CGU (Kodex Gebarung E/U) der harmonisierten Bilanz auch von SIOPE aktualisiert wurden. Beschreibung Saldo Kassagebarung A B C Rechnungslegung SIOPE Rechnung Schatzmeister A Anfänglicher Kassafonds , , ,99 B Einnahmen , , ,43 C EINNAHMEN GESAMT (A+B) , , ,42 D Zahlungen , , ,23 E KASSASALDO ZUM 31. Dezember 2016 (C-D) , , ,19 Quelle: Untersuchungsfragebogen Beschreibung Ergebnisse Rechnungelgung 2015 Aktivrückstände (außerordentliche Neufeststellung) Gestrichen Neu angelastet und folgende Nicht wieder angelastete Rückstände, da Durchlaufposten und Dienste im Auftrag Dritter Gesamt zum 1. Januar 2016 GESAMT , , , , ,03 Beschreibung Ergebnisse Rechnungelgung 2015 Passivrückstände (außerordentliche Neufeststellung) Gestrichen Neu angelastet und folgende Nicht wieder angelastete Rückstände, da Durchlaufposten und Dienste im Auftrag Dritter Gesamt zum 1. Januar 2016 GESAMT , , , , ,32 Zweckgebundener Mehrjahresfonds (außerordentliche Neufeststellung) Beschreibung Laufender Anteil Investitionsanteil Zweckgebundener Mehrjahresfonds Einnahme zum 1. Januar 2016 Gesamt zum 1. Januar , , ,25 Bestand Aktivrückstände Beschreibung Von vorigen Haushaltsjahren Kompetenz 2016 Gesamt zum 31. Dezember 2016 GESAMT , , ,24 Bestand Passivrückstände Beschreibung Von vorigen Haushaltsjahren Kompetenz 2016 Gesamt zum 31. Dezember 2016 GESAMT , , ,61 6

7 Verwaltungsergebnis 2016 Aufstellung des Verwaltungsergebnisses Rückstände Kompetenz Gesamt Kassafonds zum 1. Januar (+) ,99 Einhebungen (+) , , ,43 Zahlungen (-) , , ,23 Kassasaldo zum 31. Dezember (=) ,19 Zahlungen für nicht geregelte Tätigkeiten zum 31. Dezember (-) 0,00 Kassafonds zum 31. Dezember (=) ,19 Aktivrückstände (+) , , ,24 - Davon von Feststellungen von Steuern auf der Grundlage der Schätzung der Abteilung Finanzen 0,00 Passivrückstände (-) , , ,61 Zweckgebundener Mehrjahresfonds für laufende Ausgaben Zweckgebundener Mehrjahresfonds für Investitionsausgaben (-) ,38 (-) ,50 (A) Verwaltungsergebnis (=) ,94 Rückgestellter Teil Zusammensetzung des angenommenen Verwaltungsergebnisses zum 31. Dezember 2016 Fonds schwer einbringbare Forderungen zum ,21 Rückstellung verfallene Rückstände zum Fonds Vorschüsse flüssige Mittel GD 35 vom 2013, in geltender Fassung, und Bereitstellungen Fonds Streitverfahren ,08 Fonds Verluste Gesellschaften mit Landesbeteiligung 0,00 0, ,60 Andere Rückstellungen ,52 B) Rückstellungen gesamt ,41 Zweckbestimmter Teil Bindungen von Gesetzen und Buchhaltungsgrundsätzen 0,00 Bindungen von Zuweisungen 0,00 Bindungen von Aufnahme Darlehen 0,00 Der Körperschaft formal zugeteilte Bindungen ,74 Andere Bindungen 0,00 C) Teil Bindungen gesamt ,74 Für Investitionen bestimmter Teil D) Insgesamt für Investitionen bestimmt 0,00 E) Verfügbarer Teil gesamt (E=A-B-C-D) ,79 7

8 Verschuldungsauflagen (Art. 62, Absatz 6, GvD Nr. 118/2011) Kapitalanteil und Anteil Zinsen der Darlehen in Abschreibung Einnahmen Rechnungslegung Haushaltsjahr 2016 A) Einnahme Titel I ,12 B) Einnahmen Titel I gebunden 0,00 C) Summe des Titels I der Einnahme, auf den die Verschuldung berechnet wird (Nettosteuereinnahmen) D) Höchstanteil bestimmbar für Abschreibung von Darlehen (20% des Titels I bereinigt) E) Darlehen gesamt und andere Formen der Verschuldung in Abschreibung (Jahresanteil) F) Darlehen gesamt und andere Formen der Verschuldung genehmigt mit dem Bilanzhaushalt ,22 0, ,50 Verfügbare Summe für Abschreibungen neue Darlehen , ,12 Bezeichnung VERMÖGENSRECHNUNG Bestand zum Änderungen Abschreibungen Bestand zum AKTIVA Finanzielle Aktiva , ,66 0, ,53 Produzierte Vermögensgüter , , , ,56 Nicht produzierte nicht finanzielle Vermögensgüter , , , ,44 Aktiva gesamt (a) , , , ,53 PASSIVA Kurzfristige Schulden , ,76 0, ,61 Langfristige Schulden , ,62 0, ,79 Passiva gesamt (b) , ,35 0, ,40 Differenz (a-b) , , , ,13 Nettovermögenserhöhung ,37 8

9 EINHALTUNG DES STABILITÄTSPAKTES 9

10 Anlage A Modell 2M/16/S INTERNER STABILITÄTSPAKT 2016 (Gesetz Nr. 228/2012) ÜBERWACHUNG DER ERGEBNISSE DES STABILITÄTSPAKTS IN DER FORM DES SALDOS DER GEMISCHTEN KOMPETENZ 2016 EINNAHMEN 2016 (tausend Euro Einheiten) E1 GESAMT TITEL 1 - EIGENE STEUERN UND ABTRETUNGEN Feststellungen E2 E3 E4 E5 GESAMT TITEL 2 - BEITRÄGE UND ZUWENDUNGEN GESAMT TITEL 3- AUSSERSTEUERLICHE EINNAHMEN Laufende Einnahmen gesamt AUFKOMMEN RÜCKSTÄNDE Feststellungen Feststellungen Feststellungen Feststellungen E COR NETTOGESDAMTEINNAHMEN (E4 - E5) E6 E7 E8 E CAP GESAMT TITEL 4- EINNAHMEN VON VERÄUSSERUNGEN VON GÜTERN UND ZUWEISUNGEN AUF DEM KAPITALKONTO VON EINHEBUNGEN VON KREDITEN abzuziehen: Einnahmen von der Einhebung von Krediten abzuziehen: Einnahmen von der Veräußerung von Gütern und Vermögensrechten, Ablösungen NETTOINVESTITIONSEINNAHMEN GESAMT Feststellungen Einhebungen Einhebungen Einhebungen Einhebungen E FIN ABSCHLIESSENDE NETTOGESAMTEINNAHMEN (E COR + E CAP) ABSCHLIESSENDE AUSGABEN 2016 (tausend Euro Einheiten) S1 Laufende Ausgaben Gesundheitswesen Zweckbindungen S2 Andere laufende Ausgaben Zweckbindungen S3 S COR abzuziehen: Ausgaben die von den Rücklagen kommen, die vom GD 201/2011 und von den folgenden Gesetzen vorgesehen sind GESAMT TITEL 1 LAUFENDE AUSGABEN Zweckbindungen Zweckbindungen S4 Investitionsausgaben Gesundheitswesen Zahlungen S5 Andere Investitionsausgaben Zahlungen S6 GESAMT TITEL 2 - INVESTITIONSDAUSGABEN Zahlungen S7 abzuziehen: Ausgaben durch Kreditgewährungen Zahlungen S8 abzuziehen: Aktienbeteiligungen und Kapitalzuführungen Zahlungen S9 abzuziehen: im Abkommen nicht berücksichtigte Ausgaben Zahlungen S CAP MS COR MS COR1 MS CAP MS CAP1 S FIN NETTOINVESTITIONSAUSGABEN GESAMT Höhere laufende Ausgaben aufgrund von Bereichsgesetzen und übertragenen Aufgaben (Abkommen Mailand) Höhere laufende Ausgaben aufgrund von Bereichsgesetzen und übertragenen Aufgaben Höhere Ausgaben auf dem Kapitalkonto aufgrund von Bereichsgesetzen und übertragenen Aufgaben (Abkommen Mailand) Höhere Ausgaben auf dem Kapitalkonto aufgrund von Bereichsgesetzen und übertragenen Aufgaben ABSCHLIESSENDE NETTOGESAMTAUSGABEN (S COR + S CAP + MS COR +MS COR1+ MS CAP+MS CAP1) Zahlungen Zweckbindungen - Zweckbindungen - Zahlungen - Zahlungen SAL 16 OB 16 QO SF 16 FINANZSDALDO in der Form der gemischten Kompetenz (E FIN - S FIN) VEREINBARTTES PROGRAMMATISCHE ZIEL IN DER FORM DER GEMISCHTEN KOMPETENZ AN DIE ÖRTLICHEN KÖRPERSCHAFTEN ABGETRETENE FINANZIELLE SPIELRÄUME (Art. 1, Absatz 728, G 208/2016) OBR 16 JAHRESZIEL NEU FESTGELEGTE ENDAUSGABEN D S 16 DIFFERENZ ENDSALDO UND PROGRAMMATISCHEM ZIEL (SAL 16 - OBR 16)

11 HAUSHALTSGLEICHGEWICHT

12 ANLAGE A Modell 1SF/16 BILANZSALDO 2016 (Art. 1, Absatz 710 und folgende des Gesetzes Nr. 208/2015) ÜBERWACHUNG DER ERGEBNISSE DES HAUSHALTSGLEICHGEWICHTS FÜR DAS JAHR 2016 A UT ON O M E P R OVIN Z B OZ EN GLEIC HGEWICHT ENDGÜLTIGE AUSGA BEN (A RT. 1, Absatz 711, Stabilitätsgesetz 2016) A) Zweckgebundener M ehrjahresfonds Einnahmen für laufende Ausgaben B) Zweckgebundener M ehrjahresfonds Einnahmen für Investition, abzüglich der von Schulden finanzierten Anteile B/bis) Fondo pluriennale vincolato di entrata per partite finanziarie C) Titel 1 Laufende Einnahmen aus Abgaben, Beiträgen und Ausgleichen D1) Titel 2 - Laufende Zuweisungen D2) Beitrag laut Art. 1, Absatz 683, Stabilitätsgesetz D3) Feststellungen für M itbeteiligung M WST, erfolgt für die buchhalterische Regelung in Anwendung von Art. 1, Absatz 530, G 232/ D) Titel 2 Laufende Zuweisungen gültig für die Salden der öffentlichen Finanzen (D=D1-D2-D3) E) Titel 3 außersteuerliche Einnahmen F) Titel 4 Einnahmen Kapitalkonto G) Titel 5 Einnahmen Reduzierung von Finanztätigkeiten H) ENDGÜLTIGE EINNAHM EN (H=C+D+E+F+G) I1) Titel 1 Laufende Ausgaben abzüglich zweckgebundenem Mehrjahresfonds I2) Zweckgebundener M ehrjahresfonds laufender Teil I3) Fonds schwer einbringbare Forderungen laufender Teil I4) Fonds Streitfälle (der in das Verwaltungsergebnis einfließt) I5) Andere Rücklagen (die in das Verwaltungsergebnis einfließen) I6) Zweckbindungen der Abgrenzung Sanität des Haushalts, finanziert von den Verwendungen des Verwaltungsergebnisses bezogen auf die Gebarung Sanität, die sich im HHjahr 2015 gebildet haben (Art. 1, Absatz 712/ter, Stabilitätsgesetz 2016) I7) Zweckbindungen bezogen auf den Erwerb 2016 der Liquiditätsvorschüsse laut Art. 3 Absatz 1, 1 a) des GD vom 8. April 2013, Nr I) Titel1 1 Laufende Ausgaben gültig für die Salden der öffentlichen Finanzen (I=I1+I2-I3-I4-I5-I6) L1) Titel 2 Investitionsausgaben abzüglich des zweckgebundenen Mehrjahresfonds L2) Zweckgebundener Mehrjahresfonds Investitionen abzüglich der von Schulden finanzierten Anteile L3) Fonds schwer einbringbare Forderungen Investitionen I5) Andere Rücklagen (die in das Verwaltungsergebnis einfließen) L) Titel 2 Investitionsausgaben gültig für die Salden der öffentlichen Finanzen (L=L1+L2-L3-L4) M ) Titel 3 Ausgaben aufgrund der Zunahme der Finanztätigkeiten J) Saldo Finanzierung Vorschuss Sanität (gewährter Vorschuss Sanität - die entsprechenden buchhalterischen Regelungen für Rückvergütung Vorschüsse Sanität unterm Jahr durchgeführt) (nur für den Kassasaldo) O) SALDO ENDGÜLTIGE EINNAHM EN UND AUSGABEN GÜLTIG FÜR DIE SALDEN DER ÖFFENTLICHEN FINANZEN (O=A+B+H-N+J) N) ENDGÜLTIGE AUSGABEN (N=I+L+M ) P) an die örtlichen Körperschaften abgetretene (Art. 1, Absatz 728, G Nr. 208/2015) Q) SALDO ENDGÜLTIGE EINNAHM EN UND AUSGABEN (Q=O-P) R) SALDOZIEL LAUT EINVERNEHM EN VOM 11. FEBRUAR S) DIFFERENZ SALDO ENDGÜLTIGE NETTO- UND ZIELEINNAHMEN UND -AUSGABEN (S=Q-R) Sektion 3 ZUSÄTZLICHE INFORM ATIONEN ) M ehrjahresfonds Einnahmen laufender Teil ) M ehrjahresfonds Einnahmen Investitionsteil ) Anteil Mehrjahresfonds mit Schulden finanzierte Investitionen ) M ehrjahresfonds Ausgaben laufender Teil ) M ehrjahresfonds Ausgaben Investitionsteil ) Anteil Mehrjahresfonds mit Schulden finanzierte Ausgaben Investitionen ) Fonds schwer einbringbare Forderungen laufender Teil, im Haushaltsvoranschlag unter den Ausgaben eingetragen ) Fonds schwer einbringbare Forderungen laufender Teil gemäß Punkt 7), festgelegt ohne Abstufung ) Fonds schwer einbringbare Forderungen Investitionen im Haushaltsvoranschlag unter den Ausgaben eingetragen ) Fonds schwer einbringbare Forderungen laufender Teil gemäß Punkt 9), festgelegt ohne Abstufung ) Verwaltungsergebnis zum 31. Dezember 2015 (Fehlbetrag mit dem Zeichen "-" angeben) ) Zurückgelegter Teil des Verwaltungsergebnisses zum 31. Dezember ) Gebundener Teil des Verwaltungsergebnisses zum 31. Dezember ) Teil des Verwaltungsergebnisses zum 31. Dezember 2015 für Investitionen 0 15) Freier Teil des Verwaltungsergebnisses zum 31. Dezember 2015/Verwaltungsfehlbetrag zum 31. Dezember 2015, ist auszugleichen (Fehlbetrag mit dem Zeichen "-" angeben) B eträge in tausend Euro Einheiten VER ANSCHLA - GUN GEN KO M P ET EN Z F EST ST ELLUN GEN / ZWEC KBINDUN GEN Z UM 31. D ezember 2016 Aktualisierte jährliche Veranschlagungen KA SSA 2016 GESA M T (fakultativ) 12

13 Der Staatsanwalt hat auf die eigene schriftliche Schlusseingabe Bezug genommen und beantragt, die allgemeine Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen über das Haushaltsjahr 2016 mit folgenden Ausnahmen zu billigen: 1) in der Zusammensetzung des Verwaltungsergebnisses zum erfolgte keine Rückstellung unter dem eigenen Posten Rücklage verfallene Rückstände zum , was nicht mit der Gesamtaussage der Verfügung der Artikel Art. 60, Absatz 3, und Art. 1, Absatz 1 des GvD Nr. 118 von 2011 übereinstimmt, wie im Abschnitt 3.1 angeführt; 2) im Hinblick auf das Verbot von Besoldungsautomatismen laut Artikel 7, Absatz 5, des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 165 von 2001 sind die Zweckbindungen und Zahlungen in Bezug auf die an die Führungskräfte des Landes ohne einen Führungsauftrag zuerkannten Zulagen, die in feste und dauerhafte Zulagen umgewandelt wurden, betreffend die im Abschnitt 3.2 angeführten Ausgabenkapitel und in der Tabelle angeführten Beträge nicht regulär. Im Dafürhalten ZUR RECHTSLAGE, dass die mit dem Haushaltsgesetz und den folgenden Abänderungsmaßnahmen vorgegebenen Grenzen der Zweckbindung und der Zahlung eingehalten wurden; dass die Autonome Provinz Bozen mit Schreiben vom 27. März 2017 an das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen die Einhaltung des internen Stabilitätspakts für das Jahr 2016 bescheinigt hat; dass die Körperschaft mit Maßnahme vom 27. März 2017 die Einhaltung der Ziele des Saldos 2016 mit der eigenen Vorlage des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen bescheinigt hat; dass das Kollegium der Rechnungsprüfer der Autonomen Provinz Bozen, der Ausführungen im eigenen Gutachten Rechnung getragen, die Übereinstimmung der Rechnungslegung mit den abschließenden Ergebnissen der Gebarung bezogen auf die im ersten Haushaltsjahr im Haushaltsvoranschlag 2016/2018 enthaltenen Ermächtigungen bescheinigt und ein positives Gutachten für die Genehmigung der Rechnungslegung selbst gegeben hat; dass die Einhaltung der Verschuldungsgrenze vom Kollegium der Rechnungsprüfer im Sinne von Art. 62 des GvD Nr. 118/2011 sowie der Rückgriff auf Verschuldung bei Einhaltung von Art. 119 der Verfassung bescheinigt wurden; 13

14 dass auch im Haushaltsjahr 2016 die Zweckbindungen und Zahlungen (über insgesamt ,61 Euro) für Funktions- und Koordinierungszulagen, umgewandelt in feste und dauerhafte Zulagen, an Führungskräfte des Landes ohne einen Führungsauftrag, was im Gegensatz zum Verbot laut Art. 7, Absatz 5, des GvD Nr. 165/2001, in geltender Fassung steht, verfügt wurden; dass in der Zusammensetzung des Verwaltungsergebnisses keine Rückstellung unter dem eigenen Posten Rücklage verfallene Rückstände zum im Sinne von Art. 60, Absatz 3, des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, durchgeführt wurde, mit Auswirkung auf die Festlegung des Überschusses in seinen verschiedenen Komponenten und so die Unantastbarkeit des Grundsatzes der Harmonisierung der öffentlichen Bilanzen nicht eingehalten wurde, der laut der gefestigten Rechtsprechung des Verfassungsgerichts (vgl. letzte Urteil Nr. 80/2017) in engem Zusammenhang mit der Koordinierung der öffentlichen Finanzen, der wirtschaftlichen Einheit der Republik und der Einhaltung der von den europäischen Institutionen vorgegebenen wirtschaftlichen und finanziellen Verpflichtungen steht; dass die Bemerkungen über die Art und Weise, in der die Autonome Provinz Bozen den Gesetzen genüge getan hat, im Bericht enthalten sind, der dem gegenständlichen Entscheid im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305, beigelegt ist. AUS DIESEN GRÜNDEN - BILLIGEN die Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol, als Ergebnis der durchgeführten Überprüfungen und Feststellungen und bei Annahme der vom Staatsanwalt in der Verhandlung präzisierten Anträge, die allgemeine Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen über das Haushaltsjahr 2016, bestehend aus der laufenden Gebarung und der Vermögensrechnung, mit Ausnahme der folgenden Buchungsposten aus den in den Rechtsausführungen angegebenen Gründen: - Ausgabenkapitel Nr. U , U , U , U , U , U , U und U in jenem Teil, der die Zweckbindungen und Zahlungen der Funktions- und Koordinierungszulage an Führungskräfte des Landes ohne den Führungsauftrag betrifft im Ausmaß von insgesamt ,61 Euro; - Teil der Rücklage des Verwaltungsergebnisses (zum 31. Dezember 2016, in der Höhe von insgesamt ,41 Euro) in dem Ausmaß, in dem sie nicht auch die eigene Rückstellung vorsieht, um die Deckung der verfallenen Rückstände im Sinne 14

15 von Art. 60, Absatz 3, des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, sicherzustellen, mit den daraus folgenden Auswirkungen auf das Ausmaß des verfügbaren Teils des Ergebnisses selbst; - ORDNEN sie an, dass die Rechnungslegung, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, mit dem Sichtvermerk des Rechnungshofs versehen dem Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen für die Vorlage im Landtag, gleichzeitig mit dem Gesetzentwurf der Genehmigung dieser Rechnungslegung, zurückerstattet wird; - VERFÜGEN sie, dass eine Abschrift der gegenständlichen Entscheidung, mit dem beiliegenden Bericht, dem Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen, dem Präsidenten des Landtags und dem Regierungskommissär für die Provinz Bozen sowie dem Präsidium des Ministerrates und dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen für die Bewertungen in ihrer Zuständigkeit zugestellt wird. So beschlossen in Bozen im Beratungszimmer am 28. Juni DER BERICHTERSTATTER gez. Alessandro Pallaoro DER PRÄSIDENT gez. Josef Hermann Rössler Die Entscheidung wurde im Sekretariat am 29. Juni 2017 hinterlegt Die Amtsleiterin gez. Elena Papiano Übersetzt von gez. Robert Kalser 15

16 RECHNUNGSHOF VEREINIGTE SEKTIONEN FÜR DIE REGION TRENTINO-ALTO ADIGE/SÜDTIROL Bericht über die Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen über das Haushaltsjahr 2016 Berichterstatter: Rat Alessandro PALLAORO

17 2

18 3 RECHNUNGSHOF KONTROLLSEKTIONEN BOZEN REPUBBLIK ITALIEN Bericht über die Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen HAUSHALTSJAHR 2016

19 4 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. ZUSAMMENFASSENDE BEMERKUNGEN 7 2. EINFÜHRUNG Das Verfahren der Billigung der allgemeinen Rechnungslegung der Regionen und der autonomen Provinzen Rechtliches Gehör: Treffen mit der Verwaltung DIE FINANZIELLE PROGRAMMIERUNG DES LANDES: DER HAUSHALTSVORANSCHLAG UND DER NACHTRAGSHAUSHALT Die Buchhaltungsordnung des Landes Die Instrumente der finanziellen Programmierung Das Wirtschafts- und Finanzdokument des Landes Das Stabilitätsgesetz Der Haushaltsvoranschlag Der plan der Bilanzindikatoren Die Haushaltsänderungen und das Gesetz des Nachtragshaushalts DIE AUSSERORDENTLICHE NEUFESTSTELLUNG DER RÜCKSTÄNDE UND DIE DARAUS FOLGENDEN MASSNAHMEN Die außerordentliche Neufeststellung der Rückstände Weitere Maßnahmen infolge der außerordentlichen Neufeststellung DIE ALLGEMEINE RECHNUNGSLEGUNG DES HAUSHALTSJAHRES Der Gesetzentwurf zur Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung über das Haushaltsjahr Das kompetenzbezogene Gebarungsergebnis und die Haushaltsgleichgewichte Das Ergebnis der Kassagebarung Die Gebarung der Rückstände Die Aktivrückstände Die Passivrückstände Die verfallenen Rückstände Das Verwaltungsergebnis Die Zusammensetzung des Verwaltungsergebnisses Die zurückgelegten Geldmittel Der Fonds schwer einbringbare Forderungen Der Fonds Streitfälle 134

20 Der Fonds Verluste von Gesellschaften mit Landesbeteiligung Andere Rückstellungen Die zweckbestimmten Geldmittel Die Gebarungen außerhalb des Haushalts DIE GEBARUNG DER EINNAHMEN Die Gebarung der Einnahmen des Landes in der harmonisierten Bilanz Die im Haushaltsjahr 2016 festgestellten und eingehobenen Einnahmen Laufende Einnahmen von Steuern, Beiträgen und Ausgleichszahlungen Die anderen Einnahmen DIE GEBARUNG DER AUAGABEN Die Gebarung der Ausgaben des Landes in der harmonisierten Bilanz Die im Haushaltsjahr 2016 zweckgebundenen und gezahlten Ausgaben Die im Haushaltsjahr 2016 angewandten Maßnahmen der Einschränkung der Ausgaben DIE LANDESVERSCHULDUNG Verschuldungseinschränkungen Die Verschuldung angesichts der Regelung gemäß GvD 118/ Begriffsbestimmung für Verschuldung und Investitionsausgaben Die Verschuldung der Autonomen Provinz Bozen Die Dritten gegenüber geleisteten Sicherstellungen Die Anerkennung von bilanzmäßig nicht erfassten Verbindlichkeiten DIE VERMÖGENSGEBARUNG DIE BINDUNGEN BEI DEN ÖFFENTLICHEN FINANZEN: INTERNER STABILITÄTSPAKT UND BILANZAUSGLEICH Die Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen an den Zielen der öffentlichen Finanzen Die Koordinierung der Lokalfinanzen im Rahmen des erweiterten territorialen Regionalsystems in der Zuständigkeit des Landes Die Hilfskörperschaften Die örtlichen Körperschaften DIE TÄTIGKEIT DER GESETZGEBUNG Die Tätigkeit der Gesetzgebung und Formen der finanziellen Deckung DIE VERWALTUNG DER FONDS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT Die Programme der Europäischen Gemeinschaft Der Europäische Verbund territorialer Zusammenarbeit

21 6 Euregio Tirol-Südtirol-Trentino DIE FÜHRUNG DER HUMANEN RESSOURCEN Die Ausgaben für das Personal Die Beauftragung von externen Mitarbeitern DIE AUSGABEN IM GESUNDHEITSBEREICH Der Gesundheitsschutz Der Srabilitätspakt Die laufenden Gesundheitsausgaben Die Investitionsausgaben DIE VERWALTUNGSINTERNEN KONTROLLEN UND DIE UNABHÄNGIGE BEWERTUNG Das interne Kontrollsystem Der Performance-Plan Die Kontrolle über Gebarung und Strategieplanung Die Rechtmäßigkeitskontrolle über Verwaltungs- und Buchführung Die Beurteilung des Personals Die Rating-Agenturen DIE GESELLSCHAFTEN, STIFTUNGEN UND ANDEREN ORGANISATIONEN MIT LANDESB ETEILIGUNG Der Gesetzesrahmen Der operative Plan der Rationalisierung und die entsprechenden Ergebnisse Die Verwaltung der Beteiligungen 367

22 7 ZUSAMMENFASSENDE BEMERKUNGEN Der Beschluss der Landesregierung zur Genehmigung des Gesetzentwurfs der Allgemeinen Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen über das Haushaltsjahr 2016 wurde am 28. April 2017, innerhalb der gesetzlichen Frist (Beschluss Nr. 460/2017), verabschiedet. Der Beschluss wurde der Kontrollsektion Bozen am 3. Mai 2017 übermittelt. In der Folge gelangte die detaillierte Gebarung der Einnahmen und der Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Kapiteln, am 15. Mai 2017 ein. Es handelt sich dabei um eine wesentliche Informationsunterlage für die gerichtliche Billigung im Sinne der Artikel 4 und 14 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 118/2011, in geltender Fassung. Diese Bestimmungen sehen eine Aufschlüsselung zum Zweck der Gebarung und der folgenden Rechnungslegung auf der Ebene von Kapiteln vor (vierte Klassifizierungsebene des integrierten Kontenplans). Der entsprechende Gesetzesvorschlag wurde der gesetzgebenden Versammlung am 2. Mai 2017 vorgelegt. 1 Im Sinne der geltenden Statut- und Gesetzesbestimmungen handelt es sich um das erste Buchhaltungsdokument, das über die Ergebnisse der Finanz- und Vermögensgebarung Aufschluss gibt und laut den Vorschriften über die Harmonisierung der Buchhaltungssysteme und der Bilanzvorlagen gemäß dem genannten Dekret Nr. 118/2011 in geltender Fassung erstellt wurde; diese Bestimmungen kamen in der Provinz Bozen mit Wirkung 1. Januar 2016 zur Anwendung (ein Jahr nach den Regionen mit Normalstatut). In Durchführung von Art. 3/bis des GvD Nr. 43/2016 wurde auch in den autonomen Provinzen Trient und Bozen mit Landesgesetz ein Kollegium der Rechnungsprüfer (als internes Organ der Landesverwaltung zur Überwachung der buchhalterischen, finanziellen und wirtschaftlichen Ordnungsmäßigkeit der Gebarung) eingeführt, welches unter Einhaltung der von der staatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Grundsätze in Abstimmung mit der Kontrollsektion des Rechnungshofs tätig ist. Dieses Organ hat sein positives Gutachten über die Rechnungslegung 1

23 8 am 27. April 2017 abgegeben und die Übereinstimmung des Dokuments mit der besonderen, dem GvD Nr. 118/2011 beigelegten Vorlage, bescheinigt, sowie die Einhaltung der neuen, vom genannten Dekret eingeführten Buchhaltungsgrundsätze und insbesondere die Übereinstimmung der Posten der Rechnungslegung mit den genehmigten Posten des Haushaltsvoranschlags festgestellt. Die Rechnungsprüfer haben auch präzisiert, die kompetenzbezogenen Kontrollen ausschließlich aufgrund der endgültigen Daten der Gebarung durchgeführt zu haben, da das Kontrollorgan mit Beschluss der Landesregierung vom 20. Dezember 2016 und mit Wirkung 1. Januar 2017 für den Zeitraum eingesetzt wurde. Der vom Kollegium der Rechnungsprüfer nach den von der Sektion für die autonomen Körperschaften mit Beschluss Nr. 8/2017 genehmigten Richtlinien ausgefüllte Fragebogen ist erst am 7. Juni 2017 eingetroffen. Die Gesamtsumme der Einnahmen (6.800,2 Millionen) besteht aus den im Haushaltsjahr festgestellten Einnahmen (5.929,3 Millionen), der Verwendung des Verwaltungsüberschusses der vorherigen Haushaltsjahre (3,1 Millionen) und, infolge der Einführung des Grundsatzes der potenzierten Finanzbuchhaltung und als Ergebnis der außerordentlichen Neufeststellung der Rückstände, zum ersten Mal auch aus dem zweckgebundenen Mehrjahresfonds für Investitionsausgaben im Ausmaß von 867,8 Millionen, gegenüber einer anfänglichen Gesamtveranschlagung der Einnahmen von 5.518,1 Millionen und einer endgültigen Veranschlagung von 6.987,4 Millionen. Den größten Teil der kompetenzbezogenen Einnahmen des Haushaltsjahres bilden die vom Staat abgetretenen Steuern (4.164 Millionen). Die landeseigenen Steuern (428,5 Millionen) machen 7,2 Prozent der Einnahmen steuerlicher Natur aus. Der Gesamtbetrag der Ausgaben beläuft sich auf 6.619,5 Millionen. Dieser Betrag umfasst die Mittel des zweckgebundenen Mehrjahresfonds zum Ende des Haushaltsjahres (1.267,9 Millionen, davon 241,3 Millionen laufende Spesen und 1.026,6 Investitionsanteil) mit dem Ziel, das Gleichgewicht des Haushalts im Zeitraum zwischen dem Eingang der Einnahmen und ihrer Verwendung sicherzustellen; bei diesen Mitteln handelt es sich also um Beträge zur Finanzierung

24 9 von passiven Verpflichtungen der Körperschaft, die in den Haushaltsjahren nach dem Bezugsjahr fällig werden. Die gesamten Zweckbindungen belaufen sich auf 5.351,6 Millionen, gegenüber endgültigen Veranschlagungen von 6.987,4 Millionen. Die wirtschaftliche Analyse der Ausgaben ergibt einen Anteil der laufenden Ausgaben von 71 Prozent und der Investitionsausgaben von 16,9 Prozent. Die Zweckbindungskapazität insgesamt (abzüglich der Durchlaufposten und einschließlich der Mittel des zweckgebundenen Mehrjahresfonds) erreicht 95,5 Prozent (76 Prozent abzüglich des zweckgebundenen Mehrjahresfonds). Insbesondere machen die laufenden Ausgaben insgesamt 4.042,6 Millionen aus (Ausgabenzweckbindungen von 3.801,3 Millionen und zweckgebundener Mehrjahresfonds von 241,3 Millionen); 2015 betrugen die Zweckbindungen 3.441,4 Millionen. Die Investitionsausgaben machen insgesamt 1.932,9 Millionen aus (Ausgabenzweckbindungen von 906,3 Millionen und zweckgebundener Mehrjahresfonds von 1.026,6 Millionen); 2015 betrugen die Zweckbindungen Millionen. Das kompetenzbezogene Gebarungsergebnis verzeichnet, als Differenz zwischen der Gesamtsumme der Einnahmen (einschließlich Überschuss) und der Ausgaben, einen positiven Saldo von 180,7 Millionen. In diesem Saldo sind laufende Einnahmen außerordentlicher und nicht wiederkehrender Art von 78,8 Millionen und nicht wiederkehrende Ausgaben von 255 Millionen enthalten. Der Rechnungslegung beigelegt ist die eigene Aufstellung der Bestätigung des Haushaltsgleichgewichts insgesamt (laufender Anteil mit einem positiven Saldo von 1017,9 Millionen und Investitionsanteil mit einem negativen Saldo von 837,2 Millionen). Ebenso positiv (177,6 Millionen) ist das Ergebnis der harmonisierten Kompetenzgebarung, das den Verwaltungsüberschuss nicht enthält. Die gesamten Zahlungen im Ausmaß von 7.165,1 Millionen wurden mit dem Kassasaldo zum 1. Januar 2016 (545,5 Millionen) und mit den Einhebungen des Haushaltsjahres bestritten (7.532,6 Millionen), was so zu einem Kassafonds zum 31. Dezember 2016 von 913,1 Millionen geführt hat. 2 2 Am 23. Mai 2017 wurde bei der Rechtsprechungssektion Bozen des Rechnungshofs die verwaltungsgerichtliche Rechnungslegung des Schatzamtes bezogen auf die Gebarung 2016 hinterlegt, mit der folgenden Eröffnung des Verfahrens der gerichtlichen Rechnungslegung.

25 10 Das Gesamtausmaß der Aktivrückstände (festgestellte, zum Jahresende noch nicht eingehobene und überwiesene Beträge) beläuft sich zum Ende des Haushaltsjahres auf 1.928,4 Millionen. Der größte Teil dieser Rückstände (56,47 Prozent) bezieht sich auf den Titel I (laufende Einnahmen steuerlicher Art). 22,35 Prozent der Rückstände beziehen sich auf Haushaltsjahre vor 2012 und sind von einem hohen Altersgrad gekennzeichnet. Wichtig ist weiterhin eine laufende Abstimmung mit dem Generalrechnungsamt des Staates, auch angesichts der erheblichen Beträge, die in der Rechnungslegung des Staates verwaltungsmäßig als verfallene Rückstände geführt werden und deren Auszahlung von der entsprechenden Verfügbarkeit in den Reservefonds abhängt. Dies besonders in Hinsicht auf die Rückvergütungen des Staates für die Ausübung delegierter Zuständigkeiten bezüglich des Schulwesens, im Sinne von Art. 2, Absatz 113, des G Nr. 191/2009. Die Passivrückstände (zweckgebundene, ausgezahlte oder auszahlbare und zum Ende des Haushaltsjahres nicht gezahlte Beträge) belaufen sich auf insgesamt 1.287,9 Millionen und sind von einer erheblichen Abnahme infolge Anwendung der neuen Buchhaltungsregelungen über die Harmonisierung der Bilanzen und des Grundsatzes der potenzierten finanziellen Kompetenz gekennzeichnet, der der sog. Fälligkeit der Verpflichtungen Wichtigkeit beimisst. Der Gesamtbetrag der verfallenen Rückstände (d.h. jene Rückstände, die nicht innerhalb des von den Gesetzesbestimmungen des Landes vorgesehenen Zeitraumes gezahlt wurden, ab dem Haushaltsjahr auf das sie sich beziehen, und die daher von der Haushaltsrechnung gestrichen und gleichzeitig unter den Passiva in der Vermögensrechnung geführt werden) wurde in der Vermögensrechnung mit 101 Millionen angegeben. Diesbezüglich hat die Verwaltung, in Anwendung von Art. 1, Punkt 6, des LG Nr. 18/2015, in den Haushaltsvoranschlag einen eigenen Fonds für die Neuzuteilung zu den Passivrückständen jener Investitionsausgaben eingetragen, die in den vorherigen Haushaltsjahren als verfallen geführt worden waren. Zu diesem Punkt ist anzuführen, dass Art. 60, Absatz 3, des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, die Rückstellung eines Teils des Verwaltungsergebnisses vorsieht (über einen Betrag,

26 11 der wenigstens dem Mittel der beantragten Neueintragungen der verfallenen Rückstände der letzten drei Haushaltsjahre bezogen auf das Gesamtausmaß der verfallenen Rückstände entspricht, wobei das Ausmaß der Rückstellungen jährlich um mindestens 20 Prozent bis zum Erreichen des Wertes von 70 Prozent des Gesamtbetrages der verfallenen Rückstände angehoben wird). Es ist festzustellen, dass in der Zusammensetzung des Verwaltungs-ergebnisses zum 31. Dezember 2016 im eigenen Posten Rückstellungen verfallene Rückstände zum kein Betrag aufscheint; diese Zusammensetzung des Ergebnisses entspricht nicht der Vorschrift von Art. 60, Absatz 3, des genannten GvD Nr. 118/2011. Andererseits ist auch zu sagen, dass der Haushaltsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2017 unter dem Ausgabenkapitel U Ausgabenveranschlagungen von 42,1 Millionen für jedes der Haushaltsjahre 2017 und 2018 und 39,2 Millionen für 2019 vorsieht. Die Landesverwaltung hat sich in der Sitzung vom 19. Juni 2017 vorbehalten, den Einwänden des Rechnungshofs im Laufe des Haushaltsjahres 2017 Rechnung zu tragen und bestätigt, ab dem 1. Januar 2016 nicht vom Rechtsinstitut der verfallenen Rückstände Gebrauch gemacht zu haben und obigen Fonds im Haushaltsvoranschlag laut denselben Kriterien und mit denselben Beträgen berechnet zu haben, wie sie vom GvD Nr. 118/2011 vorsehen sind. Das Verwaltungsergebnis des Haushaltsjahres beträgt insgesamt 275,7 Millionen; die Rückstellungen (Fonds für zweifelhafte Forderungen, Fonds für Streitfälle, Fonds für Verluste der Gesellschaften mit Landesbeteiligung und andere potenzielle Passiva) belaufen sich auf insgesamt 158,3 Millionen, der zweckgebundene Anteil des Verwaltungsergebnisses auf 7,7 Millionen, während der verfügbare Teil 109,7 Millionen ausmacht. Im gegenständlichen Haushaltsjahr wurden, im Sinne von Art. 51 des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, und von Art. 23 des LG Nr. 1/2002, abgeändert von Art. 1, Punkt 10, des LG Nr. 18/2015, zahlreiche Haushaltsänderungen vorgenommen. Die (stichprobenartige) Analyse der entsprechenden Maßnahmen ergibt für die Zukunft, allgemein gesehen, die Notwendigkeit, dass die entsprechenden Gründe in der Begründung detaillierter angeführt werden.

27 12 Die mit dem Abschnitt I (Harmonisierung der Buchhaltungssysteme) des LG Nr. 18/2015 eingeführte Landesregelung (Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Stabilitätsgesetz 2016, die mit dem 30. Dezember 2015 in Kraft getreten sind) enthält Bestimmungen die mit den vom GvD Nr. 118/2011 in geltender Fassung vorgesehenen nicht zur Gänze übereinstimmen, so etwa im Besonderen die Regelung der verfallenen Passivrückstände, die Zuständigkeiten der einzelnen Organe des Landes für die Haushaltsänderungen und die Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts II des genannten Dekrets, ab dem 1. Januar 2017, nur auf den Sanitätsbetrieb und nicht auch auf die Körperschaft Land (bezogen auf jenen Teil der Landesgebarung, der den staatlichen Gesundheitsdienst betrifft). Diesbezüglich legt das Kollegium der Rechnungsprüfer im Fragebogen, der am 7. Juni 2017 eingelangt ist, dar, dass die Regelung zur Abgrenzung der Einnahmen/Ausgaben, der zentralisierten Sanitätsgebarung (GSA) und der Schatzamtsgebarung bei der Banca d Italia nicht zur Anwendung kommt. Dazu hat die Landesverwaltung vorgebracht, dass die bestehende Landesregelung den Besonderheiten der Lokalautonomie Rechnung trägt und dass sie nach einer umfangreichen Aussprache mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen verabschiedet wurde, und sie hat außerdem präzisiert, dass die Finanzierung des Gesundheitsdienstes zur Gänze zu Lasten des Landes geht. Dazu ist zu bemerken, dass Art. 1, Absatz 1, des GvD Nr. 118/2011 ausdrücklich verfügt, dass ab dem 1. Januar 2015 (für das Land ab dem 1. Januar 2016) jene regionalen Gesetzesbestimmungen ihre Wirkung verlieren, die mit dem Dekret Nr. 118/2011 unvereinbar sind. Die Vermögensrechnung weist zum Abschluss des Haushaltsjahres ein Nettovermögen (Differenz von Aktiva und Passiva) von Millionen auf. Unter den finanziellen Aktiva scheint auch der Vermögenswert der Beteiligungen in 21 Gesellschaften und in 6 Körperschaften auf, angegeben mit insgesamt 789 Millionen, sowie der Besitz des Fonds MC2 Impresa über eine

28 13 Million Euro. Die Aktien und die anderen Beteiligungen verzeichnen insgesamt eine Zunahme von 124 Millionen, hauptsächlich aufgrund von verfügten Erhöhungen von Gesellschaftskapital. 3 Die langfristigen Schulden belaufen sich auf insgesamt 330,3 Millionen (2015: 363,4 Millionen); darunterfallen, außer den verfallenen Rückständen, die passiven Darlehen über 53,3 Millionen und die anderen Kreditoperationen (Kreditgewährungen) über 175 Millionen. Der Nachweis der Einhaltung der Verschuldungsgrenzen laut Art. 62, Absatz 6, des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, wurde erbracht; die vom Land zugunsten von Körperschaften und anderen Organisationen ausgegebenen Haupt- und Zusatzgarantien weisen zum 31. Dezember 2016 eine garantierte verbliebene Schuld von 271,8 Millionen auf. Der angewandte Buchhaltungsgrundsatz laut Anlage 4/2 des GvD Nr. 118/2011 sieht unter Punkt 5.5 hinsichtlich der von der Körperschaft auf die Passiva von Dritten geleisteten Garantien die Möglichkeit vor, bei Einhaltung des Grundsatzes der Vorsicht, eine eigene Rückstellung unter den laufenden Ausgaben vorzunehmen (Reservefonds und andere Rückstellungen), um einen Anteil des Verwaltungsergebnisses zur Deckung der etwaigen Belastung für den Fall der Belangung des Schuldners vorzusehen. Es wurde kein Kassavorschuss beim Schatzamt in Anspruch genommen. Unter den Passiva sind auch 2016 die vom Land erhaltenen Kreditgewährungen von Belang (in der Vermögensrechnung angegeben mit 175 Millionen, um 60 Millionen geringer im Vergleich zum Vorjahr), die sich im Ausmaß von 165 Millionen auf die von der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol gewährte zinslose Anleihe beziehen und der Gebietsentwicklung im Sinne des Regionalgesetzes Nr. 8/2012, in geltender Fassung, dienen; die verbleibenden 10 Millionen wurden von der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer in Bozen gewährt. Die anlässlich der vorherigen gerichtlichen Billigungen festgestellten Unregelmäßigkeiten betreffend die vom Land verfügten Zweckbindungen von Geldern der Region können im 3 Die verwaltungsgerichtliche Rechnungslegung der auf das Haushaltsjahr 2016 bezogenen Gebarung der Aktientitel der Gesellschaften mit Landesbeteiligung wurde am 23. Mai 2017 bei der örtlichen Rechtsprechungssektion des Rechnungshofs hinterlegt, mit der Einleitung des entsprechenden Verfahrens der gerichtlichen Rechnungslegung.

29 14 Wesentlichen als überwunden angesehen werden, da die damit verbundenen Operationen, die eine Verschuldung, darstellen, wie mitgeteilt, im Sinne von Art. 119 der Verfassung und von Art. 3, Absatz 18, des G Nr. 350/2003 sich auf Investitionsspesen beziehen und eine direkte Zunahme des Vermögens des Landes mit sich bringen. Insbesondere wurde die Zweckbestimmung der in den vorherigen Haushaltsjahren zugewiesenen Beträge im Laufe von 2016 im Rahmen des Einvernehmens zwischen der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol und den Autonomen Provinzen Bozen und Trient neu festgelegt, da die Region, im Sinne von Art. 79 des Autonomiestatuts, auch einen Anteil des Landes (60 Millionen) zur Sanierung der allgemeinen öffentlichen Finanzen übernommen hat; der Beschluss der Landesregierung Nr. 1253/2016 sieht schließlich eine Verwendung der Mittel in den Bereichen Straßen, Umwelt, Natur und Landschaft und Transportwesen vor. Der Rückzahlungsplan betreffend die Verwendung dieser Mittel (Zuweisungen an das Land und an die Gesellschaften mit Landesbeteiligung von insgesamt 375 Millionen, davon 190 Millionen zulasten der Gesellschaft Südtirol Finance AG, 117,4 Millionen zu Lasten des Landes und 67,6 Millionen der Gesellschaft STA AG) wurde von der Landesregierung mit Beschluss vom 13. Juni 2017, Nr. 622, verabschiedet. Diesbezüglich wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, zu einer genauen vertraglichen Regelung des Verhältnisses Schulden/Forderungen zu gelangen und in der Folge auch den momentan gültigen Text des Regionalgesetzes anzupassen, der noch eine Anleihe Bullet mit einer Rückerstattung in einer einzigen Zahlung vorsieht. Was die Verwendung der Kreditgewährungen vonseiten der Inhouse-Gesellschaft Südtirol Finance AG angeht, ist festzustellen, dass diese nicht zur Gänze dem von Art. 3, Absatz 18, des G Nr. 350/2003 vorgesehenen Definition von Investitionen entsprechen (vgl. zum Beispiel die Beiträge an die Unternehmen und das Projekt Bausparen ). Die betroffenen Verwaltungen werden daher aufgefordert, die korrekte Zweckbindung für Investitionsausgaben der als Kredite gewährten Beträge an Gesellschaften mit Landesbeteiligung sicherzustellen. Im Rahmen der Beteiligung an den Zielen der Stabilität und der Konvergenz des Staates ist das Land verpflichtet, die Ziele gemäß internem Stabilitätspakt (berechnet nach Finanzsalden)

30 15 einzuhalten, die im Zuge des Abkommens der Neugestaltung der Finanzbeziehungen zwischen der Regierung, der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol und den autonomen Provinzen Trient und Bozen, unterzeichnet am 15. Oktober 2014 (sog. Stabilitätspakt), vereinbart wurden. Das Land hat dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen und dem Rechnungshof mitgeteilt, das 2016 mit 127,47 Millionen gesetzte Ziel erreicht und auch das Haushaltsgleichgewicht zwischen endgültigen Einnahmen und endgültigen Ausgaben sichergestellt zu haben (sog. ausgeglichene Bilanz), wie es von Art. 1, Absatz 710, des G vom 28. Dezember 2015, Nr. 208 (Stabilitätsgesetz 2016) vorgesehen ist. Der Beschluss der Landesregierung Nr. 1492/2016 hat Richtlinien und Maßnahmen zur Einschränkung der öffentlichen Ausgaben für die Jahre 2016 und 2017 bezogen auf die Körperschaften laut Art. 79, Absatz 3, des Autonomiestatuts verabschiedet. Zu diesem Zweck hat der Beschluss Nr. 626/2016 die öffentlichen und privaten Körperschaften und Hilfseinrichtungen, sowie die Körperschaften und die vom Land geregelten Organisationen und die auf ordentlichem Weg von ihm finanziert werden und die zusammen das erweiterte territoriale System der Autonomen Provinz Bozen bilden, bestimmt und auch die konkreten Modalitäten für die Ausübung der Koordinierung der öffentlichen Finanzen auf Landesebene festgelegt. Auch im Jahre 2016 hat das Land, zur Sicherstellung des Beitrags an den Zielen der Koordinierung der öffentlichen Finanzen vonseiten der Gebietskörperschaften, im Rahmen seiner ausschließlichen Zuständigkeit im Bereich der Lokalfinanzen, eigene Stabilitätspakte mit der Freien Universität Bozen, der Handels-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer des Landes, dem Sanitätsbetrieb, dem Institut für den sozialen Wohnbau, dem Betrieb Landesmuseen und dem Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrum Laimburg abgeschlossen (die entsprechenden Überprüfungen werden von der Landesprüfstelle im laufenden Haushaltsjahr durchgeführt). Ein weiterer Stabilitätspakt wurde zwischen dem Land und der Vertretung der örtlichen Körperschaften des Landes, im Sinne von Art. 12 des LG Nr. 15/2016, abgeschlossen. Das Einsparungsziel für 2016 wurde mit 26,4 Millionen festgelegt (24 Millionen zulasten der 116 Gemeinden und der Rest zulasten der 7 Bezirksgemeinschaften), berechnet aufgrund der

31 16 Modalitäten des in Form der gemischten Kompetenz ausgedrückten Finanzsaldos (Zeitraum ). Insbesondere hat der genannte Artikel des Landesgesetzes die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Stabilitätspakts laut Art. 1, Absatz 734, des G. Nr. 208/2015, die nur das Land betrifft, auch auf die örtlichen Körperschaften des Landes ausgedehnt. Das Land hat hervorgehoben, dass die örtlichen Körperschaften in ihrer Gesamtheit sowohl 2015 (aufgrund der endgültigen Ergebnisse) als auch 2016 (vorläufige Ergebnisse in Erwartung der Genehmigung der Rechnungslegungen) das Ziel des Stabilitätspakts, berechnet in Form des Finanzsaldos, erreicht haben; keine Körperschaft wurde mit Sanktionen belegt und keine Sanierungspläne waren erforderlich. Was die Einhaltung der Ziele für den ausgeglichenen Haushalt laut Art. 1, Absatz 710, des G Nr. 208/2015 angeht, hat die Aufsichtskörperschaft vorgebracht, dass keine Ziele für die einzelnen Gemeinden bezüglich der Bestimmungen laut dem genannten Stabilitätsgesetz 2016 festgelegt wurden, da auf lokaler Ebene die Regelung des Stabilitätspakts (nach Finanzsalden) in Kraft bleibt. Das Land hat dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen jedenfalls die Durchführung der Aufsicht bestätigt und in diesem Zusammenhang hat das Ministerium die Einhaltung des nicht negativen Saldos für das Jahr 2016 ( ) vonseiten der lokalen Körperschaften auf Landesebene insgesamt zur Kenntnis genommen. Es ist auf die Besonderheit der Vorschrift laut Art. 33 des LG Nr. 21/2016 hinzuweisen, die für die Körperschaften des erweiterten territorialen Systems des Landes vorsieht, dass die im erwähnten System eingegliederten Gebietskörperschaften die ihnen laut den geltenden Gesetzen zustehenden Ressourcen vollständig verwenden, einschließlich des Verwaltungsüberschusses und des zweckgebundenen Mehrjahresfonds für Einnahmen und Ausgaben.... Dazu ist zu sagen, dass die Verpflichtung, die Ausgeglichenheit zwischen den endgültigen Einnahmen und den Ausgaben, bezogen auf die finanzielle Kompetenz, sicherzustellen, auch von Art. 79, Absatz 1, des Autonomiestatuts abgeleitet werden muss im Hinblick auf die Schlussfolgerungen des Verfassungsgerichts über die allgemeinen Auflagen zum Schutz des finanziellen Gleichgewichts die alle im Bereich des Systems der erweiterten öffentlichen Finanzen tätigen Körperschaften in gleicher Weise betreffen, und zwar im Rahmen der

32 17 Verpflichtung zur Einhaltung der Ziele der Konvergenz und Stabilität, die durch die Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union vorgegeben sind (vgl. Urteil Nr. 80/2017). Der Inhalt des Beschlusses Nr. 534/2017 der Landesregierung, der im Sinne von Art. 10 des G 243/2012 verabschiedet wurde und dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen mitzuteilen ist ( in Kohärenz mit den Bestimmungen, welche festlegen, dass der vorgesehene Beitrag für die Zielsetzungen des öffentlichen Haushalts, sei es in Bezug auf die Nettoverschuldung, sei es in Bezug auf den zu finanzierenden Nettosaldo, welche dem integrierten territorialen System laut Art. 79, Absatz 4, des Statuts auferlegt wurde, ausreicht, berücksichtigen die Territorialkörperschaften, welche dem genannten integrierten System angehören, zum Zwecke des Haushaltsgleichgewichts den Verwaltungsüberschuss und den zweckgebundenen Mehrjahresfonds für Einnahmen und Ausgaben unter Einhaltung der staatlichen Bestimmungen und des Statuts. Im Rahmen des integrierten territorialen Landessystems berücksichtigen die Gemeinden den Verwaltungsüberschuss laut den Vorgaben des Artikels 33 des Landesgesetzes 18. Oktober 2016, Nr. 21.), war Gegenstand des rechtlichen Gehörs betreffend die fehlende Übereinstimmung mit den Bestimmungen laut Gesetz Nr. 243/2012, erlassen in Umsetzung von Art. 81 der Verfassung, und dem Gesetz Nr. 232/2016 (siehe auch Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen Prot. Nr vom 7. Juni 2017). Die Landesverwaltung hat dazu Folgendes mitgeteilt: Am 9. Juni 2016 wurde vom Landeshauptmann der Provinz Bozen ein Ersuchen abgeschickt, dessen Inhalt mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen geteilt und vereinbart wurde, den Termin für die Genehmigung des Einvernehmens für die finanziellen Spielräume für das Haushaltsjahr 2017 auf den 15. November zu verschieben. Wir warten diesbezüglich auf die offizielle Antwort vonseiten des Ministeriums. In der Folge wird die Abänderung des Beschlusses Nr. 534/2017 vonnöten sein, um der neuen Fristen für das oben genannte Einvernehmen Rechnung zu tragen. Gegenwärtig wird auch die Anpassung des Beschlusses mit Bezug auf das Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 7. Juni 2017 geprüft. Daher bleibt man in Erwartung der Ergebnisse im Hinblick auf die Sicherstellung des Gleichgewichts zwischen den endgültigen Einnahmen und Ausgaben im Sinne des G. Nr. 243/2012, in geltender Fassung, auch für das Jahr 2017.

33 18 Das gesamte Plansoll der Personalstellen des Landes wurde, unter Berücksichtigung der Maßnahmen der Reduzierung und Neuschaffung von Stellen durch Gesetzesbestimmungen, mit Art. 8 des LG Nr. 27/2016 mit Einheiten zum 1. Januar 2017 genehmigt, und es enthält auch die Personalausstattung der Schulen staatlichen Charakters (von Einheiten). Die gesamten Personalkosten (abzüglich der Kosten im Gesundheitsbereich) wurden von der Verwaltung mit 1.029,7 Millionen berechnet; der Anteil an den laufenden Gesamtausgaben des Landeshaushalts wurde mit 36,68 Prozent angegeben. Im Fragebogen, der gemäß den von der Sektion für die autonomen Körperschaften mit Beschluss Nr. 8/2017 genehmigten Richtlinien erstellt wurde, teilen das Kollegium der Rechnungsprüfer und der Direktor der Abteilung Finanzen die erfolgte Reduzierung der 2016 zweckgebundenen Ausgaben im Vergleich zum Mittelwert der im Zeitraum zweckgebundenen Personalausgaben mit und präzisieren, dass die Staatsbestimmungen zur Einschränkung der Personalausgaben im Land, das aufgrund der primären Zuständigkeit in diesem Bereich autonome Einsparungsmaßnahmen beschließt, nicht zur Anwendung kommen. Insbesondere verzeichnet der Programmpunkt 10 (Humanressourcen) der Rechnungslegung, beschränkt nur auf das Personal des allgemeinen Stellenplans des Landes (4.149 Stellen), die Verwendung von Mitteln über 216 Millionen und Zahlungen von 220 Millionen. Die oben genannten Beträge berücksichtigen nicht die Personalausgaben der Sonderstellenpläne der Landesverwaltung (Personal der Berufsbildung, der Berufsfeuerwehr, Erziehungs- und Betreuungspersonal, jenes der Kindergärten, der Schulverwaltung, der Musikschulen, des tierärztlichen Dienstes sowie die Journalisten: insgesamt Stellen gemäß dem Beschluss Nr. 584/2015) sowie jene des Unterrichtspersonals der Schulen staatlichen Charakters ersten und zweiten Grades (vom Staat übertragene Befugnis, 7954 Stellen laut Beschluss Nr. 584/2015) und der Sprachzentren (30 Einheiten). Es wird auf die Wichtigkeit hingewiesen, mit der Umsetzung der Bestimmungen der finanziellen Koordinierung in diesem Bereich fortzufahren (vgl. Art. 1, Absatz 557, 557/bis, /ter und /quater G Nr. 296/2006, abgeändert von Art. 14 des Gesetzesdekrets vom 31. Mai 2010, Nr. 78, umgewandelt in das Gesetz vom 30. Juli 2010, Nr. 122), um den Prozentanteil der

34 19 Personalausgaben an den gesamten laufenden Ausgaben progressiv zu reduzieren und auch eine konkrete Einschränkung der Ausgaben im Vergleich zu den in den vorherigen Haushaltsjahren verzeichneten Durchschnittswerten zu erreichen. Der mit Beschluss der Landesregierung Nr. 531/2017 genehmigte Gesetzentwurf Nr. 127/2017 enthält eine neue Gliederung der Führungsstruktur, eine Neuregelung der mit den Führungsaufträgen verbundenen Vergütungen und die Vorschrift, dass die Gesamtbesoldung einer Führungskraft die jährliche Höchstgrenze von ,00 Euro nicht überschreiten darf, in Umsetzung des Grundprinzips der finanziellen Koordinierung gemäß Art. 13 des Gesetzesdekrets Nr. 66/2014, umgewandelt in das Gesetz Nr. 89/ Hier ist auch an die Feststellung des Verfassungsgerichts zu erinnern, wonach die wirtschaftliche Behandlung der öffentlichen Angestellten in den Bereich des Zivilgesetzes fällt (Urteil Nr. 153/2015). Die Auszahlung der Funktions- und Koordinierungszulage (umgewandelt in eine fixe und dauerhafte Zulage) an Führungskräfte des Landes ohne einen Führungsauftrag im Gesamtausmaß von ,61 wurde auch 2016 fortgesetzt, was im Gegensatz zum Verbot laut Art. 7, Absatz 5, des GvD Nr. 165/2001 steht. Der Bereich wurde von Art. 7 LG Nr. 21/2016 geregelt, der, in Abänderung von Art. 47 LG Nr. 6/2015, folgendes in rein programmatischer Form vorsieht: Mit Landesgesetz erfolgt innerhalb 30. Juni 2017 eine Neuregelung der graduellen Umwandlung der Funktionszulage, der Koordinierungszulage und der Zulage für stellvertretende Führungskräfte der Körperschaften, für welche der bereichsübergreifende Kollektivvertrag Anwendung findet, in ein persönliches und auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement. Bis zur genannten Neuregelung finden die einschlägigen kollektivvertraglichen Regelungen Anwendung. Diesbezüglich 4 Art. 9, Absatz 1, des LG vom 12. Juli 2016, Nr.15, hat Art. 25 (Besoldungsobergrenze des Gesundheitspersonals) des LG Nr.18/2015 abgeschafft, das Folgendes vorsah: (1) Die Gehaltsgrenze für das Personal im öffentlichen Bereich und der Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung gemäß Artikel 13 des Gesetzesdekretes vom 24. April 2014, Nr. 66, umgewandelt mit Änderungen in Gesetz vom 23. Juni 2014, Nr. 89, wird im Falle von konventionierter selbständiger Tätigkeit des Sanitätspersonals nur auf das besteuerbare Einkommen einschließlich der Sozialabgaben bemessen. (2) Auf die Gehaltsgrenze, gemäß Artikel 13 des Gesetzesdekretes vom 24. April 2014, Nr. 66, umgewandelt mit Änderungen in Gesetz vom 23. Juni 2014, Nr. 89, und gemäß Artikel 23/bis und Artikel 23/ter des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, umgewandelt mit Änderungen in Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214, wird auf die laufenden Verträge im Gesundheitswesen eine Anhebung von bis zu 20 Prozent auf die vom Sanitätsbetrieb ausbezahlten Gehälter, vorgesehen.

35 20 sei auf die kritischen Anmerkungen (in der Sache und in den Rechtsgründen) in den Berichten der Vereinigten Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol des Rechnungshofs hingewiesen, die den Entscheidungen Nr. 3/2015 (Rechnungslegung 2014) und Nr. 2/2016 (Rechnungslegung 2015) beigelegt sind. Die Verwaltung hat neuerlich bekräftigt, dass die den eigenen Angestellten genehmigten und an sie vergebenen Aufträge unter die Dienstpflichten fallen und dass diese nicht der Verpflichtung der Mitteilung an das Department des öffentlichen Verwaltungswesens, im Sinne von Art. 53 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 165/2001, unterliegen. Hier werden die bereits anlässlich der vorherigen gerichtlichen Billigungen erhobenen Zweifel bestätigt, angesichts der Tatsache, dass die Mitteilungspflicht, im Sinne von Art. 53 des GvD Nr. 165/2001, ausdrücklich auch die...auf die amtlichen Aufgaben und Pflichten bezogenen Aufträge umfasst und die Grundprinzipien der Koordinierung der öffentlichen Finanzen und jene der Koordinierung der Information betrifft (Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 417/2015). Die Ausgaben für die Verträge der kontinuierlichen und koordinierten Mitarbeit verzeichnen eine Abnahme von 29,5 Prozent im Vergleich zum vorherigen Haushaltsjahr und sinken unter Euro. Es ist darauf hinzuweisen, dass das GvD Nr. 81/2015, in geltender Fassung, seit dem 1. Januar 2018 das Verbot vorsieht, Verträge der Mitarbeit abzuschließen, die ausschließlich auf kontinuierlichen persönlichen Arbeitsleistungen beruhen und deren Ausführung vom Vertragsnehmer auch mit Bezug auf die Zeiten und den Arbeitsort organisiert werden. Was die Ausgaben für externe Mitarbeit und für Beratungsaufträge angeht, hat das Land das Gesamtausmaß der Zahlungen zugunsten von physischen Personen ( ,25 Euro, in Abnahme um 21,20 Prozent im Vergleich zum vorherigen Haushaltsjahr) und von Rechtspersonen ( ,97 Euro) sowie für Rechtsbeistand ( ,85 Euro) mitgeteilt. Die Gesundheitsausgaben machen den größten Teil des Haushalts aus, mit Zweckbindungen von 1.183,9 Millionen, abzüglich des zweckgebundenen Mehrjahresfonds (223,7 Millionen), und einem Anteil der gesamten Zweckbindung (Zweckbindungen + zweckgebundener Mehrjahresfonds) an den endgültigen Ausgaben, ohne Durchlaufposten, von 22,6 Prozent.

36 21 Der Anteil der laufenden Gesundheitsausgaben insgesamt innerhalb des Aufgabenbereichs Gesundheitsschutz beträgt 83,9 Prozent. Der Bereich, zur Gänze zu Lasten des Landes, befindet sich in einem wichtigen Reformprozess, auch mit dem Ziel, die Finanzierbarkeit sicherzustellen, mit einem Trend des Anstiegs der laufenden Ausgaben um 1,6 Prozent im Zeitraum , verglichen mit einem mittleren Wachstum auf staatlicher Ebene von fast null (0,1 Prozent, wie es vom Generalrechnungsamt des Staates erhoben wurde Bericht Nr. 3 Überwachung der Gesundheitsausgaben 2016). Die Neuorganisation und Neustrukturierung des Gesundheitsdienstes zur Gewährleistung der Bedingungen des strukturellen Gleichgewichts des Systems ist vom neuen Gesundheitsplan 2016/2020 geregelt, der mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1331/2016 genehmigt wurde, sowie von den Landesgesetzen Nr. 3/2017 zur Neuordnung der Organisationsstruktur und Nr. 4/2017 zur Neuordnung des Dienstes. Die Finanzierung 2016, mit endgültigen kompetenzbezogenen Bereitstellungen von 1.444,6 Millionen, einschließlich des zweckgebundenen Mehrjahresfonds über 189,2 Millionen, stellte ein höheres Ausmaß an Mitteln im Vergleich zur kompetenzbezogenen anfänglichen Veranschlagung von 1.211,2 Millionen zur Verfügung, um das wirtschaftliche Haushaltsgleichgewicht des Sanitätsbetriebs der Autonomen Provinz Bozen sicherzustellen, nicht vorgesehene zusätzliche Kosten zu bestreiten und die Angemessenheit der wesentlichen Betreuungsstandards aufrechtzuerhalten. Die Gesamtgebarung (Land und Sanitätsbetrieb) schloss, laut der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung des Landes, bezogen auf das IV. Trimester 2016 (Modell CE ministerielle Erhebung), mit einem provisorischen positiven Ergebnis von 6,2 Millionen. Im Vergleich zum Abschluss 2015 ist eine Zunahme der laufenden Ausgaben (+1,8 Prozent) festzustellen, die nahezu alle wichtigen Komponenten betraf. Insbesondere ist die Tendenz der Zunahme der Personalausgaben zu bestätigen, deren Anteil 49,6 Prozent der Gesamtausgaben ausmacht und in Gegensatz zum Trend auf Staatsebene mit einer Abnahme von 0,6 Prozent steht, was auch auf die Kosten der Vertragserneuerungen und auf die Neuaufnahmen von Gesundheitspersonal zurückzuführen ist. Es ist anzuführen, dass das Land, bezogen auf die Programmierung des

37 22 Bedarfs und die Aufnahme von Personal, das von Art. 1, Absätze 541, 542 und 543 G Nr. 208/2015 Vorgesehene nicht umgesetzt hat (Erstellung eines Plans des Personalbedarfs; Inanspruchnahme von flexiblen Arbeitsformen, zu verlängern bis höchstens 31. Oktober 2017; Aktivierung von außerordentlichen Wettbewerbsverfahren nach der Überprüfung des Plans des Personalbedarfs) und auch nicht eigene autonome Maßnahmen zur Reduzierung der Anzahl der Planstellen getroffen hat (zusätzliche zu jenen laut LG 15/2010) und sich hingegen darauf beschränkt hat, die Frage der Verfassungsmäßigkeit vor dem Verfassungsgericht bezüglich der von den Bestimmungen des Statuts und den Durchführungsbestimmungen zuerkannten besonderen Zuständigkeiten aufzuwerfen. Im Lichte der Ziele der öffentlichen Finanzen und der Einschränkung der Ausgaben, hat der zwischen dem Landeshauptmann und dem Generaldirektor des Betriebs abgeschlossene Stabilitätspakt 2016 die Einhaltung einer ausgeglichenen Bilanz desselben vorgesehen, wie sie aus der Veranschlagung der Gewinn- und Verlustrechnung 2016 hervorgeht, welche Einsparungsmaßnahmen von rund 6 Millionen bezogen auf das Personal, die sanitären Güter und die Verbesserung der Angemessenheit bei den Verschreibungen und Aushändigungen enthält. Außerdem wurden nicht geldbezogene Ziele im Bereich der Neuordnung des Gesundheitsdienstes, der Überwachungstätigkeit, der Verbesserung der Angemessenheit bei den Verschreibungen, der Digitalisierung, des Erwerbs von medizinischen Geräten und der Einschränkung der Allgemeinkosten vereinbart. In Anbetracht des Projekts der laufenden Neuorganisation des Landesgesundheitsdienstes wurden dem Sanitätsbetrieb, unbeschadet der Umsetzung der autonomen Rationalisierungsmaßnahmen vonseiten der Betriebsdirektion, für den Zweijahreszeitraum keine spezifischen Ziele der Reduzierung der laufenden Ausgaben vorgegeben. Vorrangig bleiben daher die Erfordernisse der Einschränkung, Neubewertung und Kontrolle der Gesundheitsausgaben, im Zusammenhang der Notwendigkeit der Konsolidierung der Bilanzen des Landes und des Gesundheitsbetriebs im Sinne des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung. Auf der Ebene der Investitionen werden die Mehrjahrespläne zur Realisierung der Maßnahmen im Bereich Sanitätsbauten und des Ausbaus der für den Fünfjahreszeitraum

38 23 aktualisierten Pläne der Sprengeldienste, sowie die Investitionen in Sanitätstechnologien und die Digitalisierung im Ausmaß von insgesamt 37,5 Millionen, was die kompetenzbezogenen Zweckbindungen angeht, fortgesetzt; hinzu kommen die vom zweckgebundenen Mehrjahresfonds abgedeckten Investitionen im Ausmaß von 188,3 Millionen. Es ist auf den weiterhin nicht zufriedenstellenden Grad der Ausgabenkapazität hinzuweisen (Zahlungen insgesamt/endgültige Bereitstellungen anfängliche Rückstände), der bei 11,6 Prozent liegt, und der Unmittelbarkeit der Kassagebarung (Zahlungen insgesamt/zweckbindungen + anfängliche Rückstände), von 20,4 Prozent, was auf Schwierigkeiten in der Verwaltung und Verlangsamungen bei der Realisierung der Maßnahmen hinweist. Bezüglich der Kontrollen innerhalb der Landesverwaltung, nehmen die von der Prüfstelle bezüglich der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Verwaltungstätigkeit durchgeführten Kontrollen eine zentrale Rolle ein, aus einer Sicht des engen Zusammenwirkens zwischen den verschiedenen Formen der (von allen Körperschaften durchzuführenden) internen Kontrolle und der externen Kontrolle des Rechnungshofs zur Einhaltung der wirtschaftlichen und finanziellen Ordnung insgesamt und in Erfüllung der besonderen EU-Auflagen. Die Verwaltung hat den sog. Zyklus der Performance verstärkt und einen Performanceplan und den entsprechenden Abschlussbericht verabschiedet; diese Instrumente sind in die wirtschaftliche und finanzielle Programmierung zu integrieren. Im Hinblick auf die erfolgte Anwendung dieser Instrumente hat die Prüfstelle vorgebracht, dass, unbeschadet der Notwendigkeit weiterer bedeutender Anpassungen in der Zukunft, es außer Zweifel steht, dass diese es ermöglicht haben, über grundlegende Instrumente sowohl aus der Sicht der Gebarungskontrolle als auch der strategischen Kontrolle zu verfügen. Die Validierung des Berichts über die Performance 2015 (durchgeführt von der Prüfstelle im Laufe von 2016) hat die - vom Rechnungshof geteilte - Notwendigkeit einer weiteren Entwicklung der bestehenden Instrumente bestätigt, um ein wirksames Controlling und eine Überwachung, eine starke Verzahnung des Zyklus der Performance mit der wirtschaftlichen und finanziellen Programmierung sowie mit dem Plan der Korruptionsvorbeugung und mit dem Programm für die Transparenz zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass mit Beginn des

39 24 Haushaltsjahres 2016 die strategischen Ziele und die Prioritäten der Entwicklung des Plans in das Wirtschafts- und Finanzdokument des Landes aufgenommen wurden und dass die internen Kontrollen das Bestehen von wichtigen Prozessen der internen Neuorganisation aufgezeigt haben. Die regionale Staatsanwaltschaft Bozen hat ihre schriftlichen Schlussfolgerungen am 22. Juni 2017 hinterlegt.

40 25 2. EINFÜHRUNG 2.1 Das Verfahren der Billigung der allgemeinen Rechnungslegung der Regionen und der autonomen Provinzen Gemäß der Bestimmung von Art. 10, Absatz 1, des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305, wird die allgemeine Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen von den Vereinigten Sektionen der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol des Rechnungshofs gebilligt, in Übereinstimmung mit den Artikeln 39, 40 und 41 des Einheitstextes des Königlichen Dekret vom 12. Juli 1934, Nr Der Entscheidung der Billigung ist ein Bericht beigelegt, in dem der Rechnungshof seine Bemerkungen über die Art und Weise formuliert, in der die Landesverwaltung die Gesetze befolgt und die für angemessen erachteten Änderungen und Reformen vorgeschlagen hat, um insbesondere die Ausgeglichenheit der Bilanz sicherzustellen und die Wirksamkeit und Effizienz der Ausgaben zu verbessern. Die Entscheidung und der Bericht (die dem Präsidenten des Landtags, dem Landeshauptmann, dem Regierungskommissar des Landes Südtirol und dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen übermittelt werden) unterscheiden sich in ihrer rechtlichen Natur (erstere ist ein Akt der Kontrolle, vom Rechnungshof in den Formen der Jurisdiktion ausgeübt, letzterer beinhaltet eine Beurteilung, die informativen Charakter hat) und in ihrer Funktion (die Billigung erklärt die Wahrhaftigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Gebarung, der Bericht unterbreitet dem gesetzgebenden Organ die Ergebnisse der Kontrolle über die Verwaltungstätigkeit und der Finanzgebarung als Ganzes...). 5 Die Sektion für die autonomen Körperschaften hat den regionalen Kontrollsektionen mit Beschluss Nr. 9/SEZAUT/2013/INPR seine Richtlinien für die Billigung der Rechnungslegungen der Regionen und der autonomen Provinzen vorgegeben und unter anderem darauf hingewiesen, dass die regionalen Sektionen die Übereinstimmung der Daten der Rechnungslegung, sowohl der 5 Vereinigte Sektionen des Rechnungshofs in ihrer rechtsprechenden Funktion, Urteil Nr. 38/2014

41 26 Einnahmen als auch der Ausgaben, mit den in den Buchungen des Finanzdienstes jeder Körperschaft anzutreffenden, sowie mit den vom regionalen Schatzmeister durchgeführten Buchungen der Kassaflüsse, die im Informationssystem über die Operationen der öffentlichen Körperschaften (SIOPE) beim Ministerium für Wirtschaft und Finanzen zusammenfließen, überprüfen können, und dass die Zusammenführung mit den Buchungsunterlagen des Schatzmeisters bzw. Rechnungsdienstes wesentlich für die Überprüfung von etwaigen Kassaabweichungen sowie von möglichen Abweichungen in den Buchführungsunterlagen ist, um so Anomalien in der Bilanz- und der Vermögensrechnung festzustellen. In Bezug auf die Ergebnisse des Finanzhaushalts 2016 ist auch zu sagen, dass die Kontrollsektion Bozen noch nicht über einen direkten Zugang zu den Buchungsunterlagen des Landes verfügt und die Kontrolle daher ausgehend von den Finanzinformationen, die von der Körperschaft übermittelt wurden, erfolgte. Insbesondere erfolgt das gegenständliche Verfahren der Billigung zwischen der Genehmigung der Rechnungslegung vonseiten der Landesregierung, bei gleichzeitiger Genehmigung des entsprechenden Gesetzentwurfs (Beschluss der Landesregierung vom 28. April 2017, Nr. 460, der bei der Kontrollsektion Bozen am 3. Mai 2017 einging) und der Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes vonseiten des Landtags. Im Sinne von Art. 18, Absatz 1, Buchstabe b), des GvD. vom 23 Juni 2011, Nr. 118, der die Neuregelung der Harmonisierung der Buchführung betrifft, genehmigen die Regionen die Rechnungslegung innerhalb 31. Juli des darauffolgenden Jahres, bei vorheriger Genehmigung des entsprechenden Gesetzentwurfs vonseiten der Landesregierung innerhalb 30. April, welcher der vorgesehenen Billigung durchdie regionalen Kontrollsektionen des Rechnungshofs unterzogen wird. Im Sinne der Bestimmungen des Statuts (Art. 79, Absatz 4/octies) und des geltenden Landesgesetzes (Art. 24, L.G. Nr. 11/2014), ist in allgemeiner Hinsicht an Folgendes zu erinnern: Die Bestimmungen im Bereich der Harmonisierung der Buchhaltungssysteme und der Bilanzgliederungen, die vom gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehen sind, werden in die Buchhaltungsordnungen des Landes, der örtlichen Körperschaften und der entsprechenden Hilfskörperschaften übernommen und finden auf das nachfolgende Finanzjahr Anwendung, das für die Regionen mit Normalstatut vorgesehen ist.

42 27 Die angeführte Reform der Buchführungssysteme und der Bilanzmuster kommt daher auch bei den Körperschaften der Provinz Bozen ab dem 1. Januar 2016 zur Anwendung, und zwar infolge des Abkommens der Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen der Regierung, der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol und der autonomen Provinzen von Trient und Bozen (sog. Garantiepakt) vom 15. Oktober 2014 und der folgenden Abänderung des Titels V des Autonomiestatuts durch Art. 1, Absatz 407, des G vom 23. Dezember 2014, Nr. 190 (Stabilitätsgesetz 2015). In diesem Rahmen haben die von den regionalen Sektionen des Rechnungshofs ausgeübten Kontrollen, wie vom Verfassungsgericht öfter bekräftigt, das Ziel, die gesunde Finanzgebarung der Gebietskörperschaften insgesamt sowie die Einhaltung des internen Stabilitätspakts (im Hinblick auf den Schutz der wirtschaftlichen Einheit der Republik und der Koordinierung der öffentlichen Finanzen) sicherzustellen und den Zielen der Steuerung der auf europäischer Ebene vereinbarten öffentlichen Konten nachzukommen. 6 Das G vom 24. Dezember 2012, Nr. 243, abgeändert mit dem G vom 12. August 2016, Nr. 164, hat im Bereich der Umsetzung des Grundsatzes der ausgeglichenen Bilanz unter den Aufgaben des Rechnungshofs ausdrücklich jene der nachträglichen Kontrolle der Haushaltsgebarung der Gebietskörperschaften mit dem Ziel der Koordinierung der öffentlichen Finanzen und der Ausgeglichenheit der Bilanzen gemäß Art. 97 der Verfassung vorgesehen. 7 Die Sektion für die autonomen Körperschaften des Rechnungshofs hat öfter bekräftigt, dass die zentrale Bedeutung des Verfahrens der Billigung ihre Rechtfertigung in der Eingliederung in den Gesetzgebungsprozess der Region findet und insbesondere in den von den regionalen Kontrollsektionen gegenüber dem Gesetzgeber wahrgenommenen Hilfsfunktionen; Hilfsfunktion, die mit der ursprünglichen Zielsetzung der Rechenschaft in Zusammenhang steht, welche es dem Regionalrat ermöglicht, die politische Kontrolle über die Gebarung der öffentlichen Mittel vonseiten der 6 Vgl. Verfassungsgericht Urteil Nr. 60/2013, Nr. 198/2012 und Nr. 179/ Verschiedene Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und 4 des genannten G Nr. 164/2016 wurden vom Land vor dem Verfassungsgerichtshof (Rekurs Nr. 68/2016 vom 26. Oktober 2016) wegen angeblicher Verletzung der vom Statut und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehenen (Titel VI) eigenen Finanzautonomie angefochten.

43 28 Regionalregierung auszuüben. 8 Außerdem hat sie, angesichts des neuen Systems der Harmonisierung der Buchführung, eingeführt mit dem genannten GvD Nr. 118/2011, geltend gemacht, dass der einheitliche Blick auf die Gebarung jeder Körperschaft aus finanzieller, wirtschaftlicher und vermögensbezogener Sicht ein Grundprinzip des Systems der Rechnungen des öffentlichen Bereichs auf Staatsebene ist, mit dem Ziel, nicht nur die finanziellen Ergebnisse darzustellen, sondern auch das wirtschaftliche Ergebnis (des Zeitraums) zu bewerten und die daraus folgenden Änderungen der Vermögensrechnung des öffentlichen Bereichs anzuführen Rechtliches Gehör: Treffen mit der Verwaltung Der Absatz 3/bis von Art. 6 des D.P.R. Nr. 305/1988 (Durchführungsbestimmung des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol zur Errichtung der Kontrollsektionen des Rechnungshofs von Trient und Bozen), eingefügt von Art. 1, Absatz 1, des GvD vom 3. März 2016, Nr. 43 (Durchführungsbestimmungen des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol mit Abänderungen des Dekrets des Staatspräsidenten vom 15. Juli 1988, Nr. 305, und vom gesetzesvertretenden Dekret vom 18. Juli 2011, Nr. 142, im Bereich der Kontrolle des Rechnungshofs), hat auch in der Autonomen Provinz Bozen die Errichtung eines Aufsichtsorgans (mit folgenden Gesetzesbestimmungen) über die buchhalterische, finanzielle und wirtschaftliche Ordnungsmäßigkeit der Gebarung vorgesehen (Kollegium der Rechnungsprüfer). Das neue Organ des Landes mit Kontrollaufgaben (es wurde am 20. Dezember 2016 mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1389/2016 eingerichtet) steht den restlichen Organen (Landtag, Landesregierung, Landeshauptmann) laut dem Abschnitt 3 des regionalen Autonomiestatuts zur Seite und arbeitet in Abstimmung mit der regionalen Sektion des Rechnungshofs (externe Kontrolle zur Einhaltung der Rechtsordnung). 8 Vgl. Beschluss Nr. 19/SEZAUT/2016/INPR vom und Nr. 5/SEZAUT/2015/INPR vom Vgl. Beschluss Nr. 9/SEZAUT/2016/INPR vom

44 29 Die Durchführungsbestimmungen des Statuts sehen im zweiten Absatz des genannten Artikels 3/bis vor, dass die Tätigkeit der Aufsicht der Kollegien der Rechnungsprüfer, die im Sinne des Absatzes 1 eingerichtet wurden, in Bezug auf den Finanzhaushalt des Jahres nach der entsprechenden Einrichtung ausgeübt wird. Die der gerichtlichen Billigung vorausgehende Untersuchungstätigkeit wurde mittels Untersuchungsanfragen durchgeführt (die Informationen, Daten und Dokumente zum Gegenstand hatten), die an die je nach Bereich zuständigen Landesabteilungen und (zur Kenntnis) an das genannte Kollegium der Rechnungsprüfer sowie an den Generalsekretär und an den Generaldirektor der Körperschaft gerichtet wurden. Die Anfragen und die von der Verwaltung eingegangenen Antworten wurden im Rahmen des vorgesehenen rechtlichen Gehörs der Staatsanwaltschaft Bozen des Rechnungshofs übermittelt. Am 12. April 2017 fand in den Büroräumen der Sektion ein Treffen mit den Vertretern der Verwaltung und dem Überprüfungsorgan statt, in dem die Formen und die Fristen der Untersuchungstätigkeit dargelegt wurden. Die Ergebnisse der Untersuchungstätigkeit wurden zusammengefasst dem Landeshauptmann, dem Kollegium der Rechnungsprüfer und dem regionalen Staatsanwalt des Rechnungshofs Bozen, am 8. Juni 2017, übermittelt. 10 Die Bemerkungen und Stellungnahmen der Körperschaft sind am 15. Juni 2017 eingelangt. In der Folge hat die Kontrollsektion des Rechnungshofs Bozen die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen genehmigt (Beschluss Nr. 4/2017 vom 16. Juni 2017), bei gleichzeitiger Übermittlung an die Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs für die Region Trentino Alto Adige/Südtirol. Schließlich wurde am 19. Juni 2017 vor den Vereinigten Sektionen ein Treffen zum rechtlichen Gehör mit der Verwaltung und der regionalen Staatsanwaltschaft abgehalten. Vorausgeschickt, dass die Verwaltung die Daten der Vorabschlussrechnung nicht übermittelt hat, ein Umstand, der die dem Rechnungshof für die Durchführung der Überprüfungen zur Verfügung 10 Vgl. Schreiben des Präsidenten der Kontrollsektion Bozen vom 8. Juni 2017

45 30 stehende Zeit erheblich verkürzt hat, sind nachstehend die wichtigsten Akte angeführt, welche die Untersuchung charakterisiert haben: - Untersuchungsanfrage vom 17. Juni 2016 betreffend den jährlichen Bericht des Präsidenten der Region und der autonomen Provinzen über das System der internen Kontrollen (bezogen auf das Haushaltsjahr 2015), im Sinne von Art. 1, Absatz 6, des GD Nr. 174/2012, umgewandelt in das Gesetz Nr. 213/2012 (geprüft am 17. Oktober 2016); - Untersuchungsanfrage vom 17. Juni 2016, welche die Richtlinien für die Berichte des Kollegiums der Rechnungsprüfer über die Haushaltsvoranschläge der Regionen und der autonomen Provinzen über das Jahr 2016 zum Gegenstand hatten, nach den Verfahren laut Art. 1, Absatz 166, des G Nr. 266/2005, aufgenommen von Art. 1, Absatz 3, des GD Nr. 174/2012, umgewandelt in das G 213/2012 (geprüft am 6. Oktober 2016); - Untersuchungsanfragen vom 17. und 30. November 2016 an die Abteilung Finanzen, betreffend den Fragebogen über den Haushaltsvoranschlag 2016/2018 und über die Maßnahme der außerordentlichen Neufeststellung der von der Verwaltung mit Beschluss Nr. 797/2016 getätigten Rückstände (geprüft am 23. Dezember 2016); - Untersuchungsanfrage vom 3. Februar 2017 an die Abteilung Anwaltschaft bezüglich des Stands bei den Streitfällen (geprüft vom Generalsekretär am 28. März 2017); - Untersuchungsanfrage vom 3. Februar 2017 an die Abteilung Personal (geprüft am 30. März 2017); - Untersuchungsanfragen vom 3. Februar 2017 (Nr. 2) mit Angabe der Frist 31. März 2017, an die Abteilung Finanzen (geprüft am 3. Mai 2017); - Untersuchungsanfrage vom 3. Februar 2017 an die Abteilung örtliche Körperschaften (geprüft am 20. April 2017 und am 6. April 2017); - Untersuchungsanfrage vom 3. Februar 2017 an die Abteilung Gesundheitswesen (geprüft am 6. März 2017); - Untersuchungsanfrage vom 3. Februar 2017 an die Abteilung Europa und an den Bereich Prüfbehörde für die EU-Finanzierungen der Autonomen Provinz Bozen (geprüft am 14. Februar 2017 bzw. 27. März 2017);

46 31 - Untersuchungsanfrage vom 3. Februar 2017 an die Prüfstelle (geprüft am 10. April 2017); - Untersuchungsanfrage vom 3. Februar 2017 an den Schatzmeister der Sparkasse Bozen (geprüft am 31. März und 7. April 2017); - Untersuchungsanfrage vom 3. Februar 2017 an die Rechtsprechungssektion Bozen des Rechnungshofs (geprüft am 6. Juni 2017); - Untersuchungsanfrage vom 5. Mai 2017 an den Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen, den Direktor der Abteilung Finanzen und das Kollegium der Rechnungsprüfer (geprüft am 12. Mai 2017). Ein wichtiges Instrument der Überprüfung und Zusammenarbeit zwischen den internen Kontrollorganen der Körperschaft und der externen Kontrolle sind die Richtlinien und der entsprechende Fragebogen für die Berichte der Kollegien der Rechnungsprüfer der Regionen über die regionalen Rechnungslegungen zum Haushaltsjahr 2016, gemäß den Verfahren laut Artikel 1, Absätze 166 und folgende, des Gesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 266, angeführt von Artikel 1, Absatz 3, des DL vom 10. Oktober 2012, Nr. 174, mit Abänderungen umgewandelt in das Gesetz vom 7. Dezember 2012, Nr. 213, die von der Sektion für die autonomen Körperschaften des Rechnungshofs in der Sitzung vom 30. März 2017 (Beschluss Nr. 8/2017) genehmigt und am 13. April 2017 der Verwaltung und dem Überprüfungsorgan übermittelt wurden. Der entsprechende Fragebogen ist erst am 7. Juni 2017 ausgefüllt eingelangt, ein Umstand, der sich auf die Zeiten der Durchführung der vorgesehenen Überprüfungen ausgewirkt hat.

47 32 3 DIE FINANZIELLE PROGRAMMIERUNG DES LANDES: DER HAUSHALTSVORANSCHLAG UND DER NACHTRAGSHAUSHALT Die Buchhaltungsordnung des Landes Der Verfassungsgerichtshof hat kürzlich bemerkt, dass die Grundlage und die Grenze der Finanz- und Buchhaltungsautonomie des Landes sein Fundament im Zweck findet, die Natur und das reale Funktionieren eines Systems repräsentativer Demokratie auf territorialer Grundlage finden und dass der bleibende Grundsatz der Harmonisierung der öffentlichen Bilanzen in Zusammenhang mit der engen funktionalen Beziehung zwischen der «Harmonisierung der öffentlichen Bilanzen», «Koordinierung der öffentlichen Finanzen», «wirtschaftlichen Einheitlichkeit der Republik», Einhaltung der von den europäischen Institutionen vorgegebenen wirtschaftlichen und finanziellen Verpflichtungen steht (Urteil Nr. 80 vom 27. Februar 2017). In diesem Rahmen gilt, im Sinne von Art. 79, Absatz 4/octies, des Autonomiestatuts (abgeändert von den Absätzen 4 und 4/bis von Art. 1, Absatz 407, des Gesetzes Nr. 190/2014), Folgendes: Die Region und die Provinzen verpflichten sich, mit eigenem Gesetz, das bis 31. Dezember 2014 zu erlassen ist, mit ausdrücklichem Querverweis die Bestimmungen über die Harmonisierung der Buchhaltungssysteme und der Erstellung der Haushalte der Regionen und örtlichen Körperschaften und ihrer Einrichtungen, wie im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vorgesehen, sowie die eventuell daraus folgenden und ihnen zugrunde liegenden Rechtsakte umzusetzen, sodass die genannten Bestimmungen innerhalb der im erwähnten gesetzesvertretenden Dekret Nr. 118/2011 für die Regionen mit Normalstatut vorgegebenen Fristen, aufgeschoben um ein Jahr, umgesetzt und entsprechend angewandt werden können; der Aufschub kann erst nach Erlass einer staatlichen Maßnahme erfolgen, mit der die Einnahmenfeststellungen in Bezug auf die Abtretung staatlicher Abgaben sowie die Möglichkeit geregelt werden, die Investitionen durch Verwendung des positiven Kompetenzsaldos zwischen laufenden Einnahmen und laufenden Ausgaben zu decken. Die Bestimmungen des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, die in den Regionen mit Normalstatut ab dem 1. Januar 2015 in Kraft sind, sehen eine Reihe von zu

48 33 Buchführungsgrundsätzen vor (allgemeine und angewandte) 11, die in den Regionen, den autonomen Provinzen, den örtlichen Körperschaften und im Gesundheitsbereich gelten, und zwar mit dem Ziel der Konsolidierung, der Vergleichbarkeit und der Transparenz der öffentlichen Konten, in Übereinstimmung mit den EU-Bestimmungen. Das Dekret enthält eine homogene Regelung, insbesondere was die Bilanzplanung, die Finanzbuchhaltung, die wirtschaftliche und vermögensbezogene Buchhaltung und die Erstellung der konsolidierten Bilanz angeht. Im Hinblick auf die entsprechende Anwendung in der Provinz Bozen, lautet Art. 23, Absatz 1, (Harmonisierung der Buchführungssysteme) des LG vom 23. Dezember 2014, Nr. 11 (Finanzgesetz 2015), wie folgt: Die Bestimmungen im Bereich der Harmonisierung der Buchhaltungssysteme und der Bilanzgliederungen, die vom gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehen sind, werden in die Buchhaltungsordnungen des Landes, der örtlichen Körperschaften und der entsprechenden Hilfskörperschaften übernommen und finden auf das nachfolgende Finanzjahr Anwendung, das für die Regionen mit Normalstatut vorgesehen ist. 12 Daraus folgt, dass die neuen Bestimmungen ab 1. Januar 2016 zur Anwendung kamen. Mit LG vom 23. Dezember 2015, Nr. 18 (Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Stabilitätsgesetz 2016), hat der Gesetzgeber Land unter dem Kapitel I des Gesetzes weitere 11 Die allgemeinen oder postulierten Grundsätze sind 18: Jahresbezogenheit, Einheitlichkeit, Universalität, Integrität, Wahrhaftigkeit, Zuverlässigkeit, Korrektheit und Verständlichkeit, Bedeutsamkeit und Relevanz, Flexibilität, Übereinstimmung, Vorsicht, Kohärenz, Kontinuität und Konstanz, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit, Neutralität, Öffentlichkeit, Haushaltsgleichgewicht, finanzielle Kompetenz, wirtschaftliche Kompetenz, Vorrang der Substanz vor der Form. 12 Die anderen Absätze des genannten Artikels sehen Folgendes vor: (2) Die Übernahme der Prinzipien der zivilrechtlichen Buchhaltung und die daraus folgende parallele Führung der zivilrechtlichen Buchhaltung und der finanzrechtlichen Buchhaltung gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, ist auf das Jahr 2017 verschoben. (3) Ab 2016 übernehmen die Autonome Provinz Bozen und die örtlichen Körperschaften des Landes die Haushalts- und Rechnungslegungstabellen gemäß Artikel 11 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, der eine Ermächtigungsfunktion beinhaltet. (4 Die im 2. Titel des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, vorgesehenen Bestimmungen gelten nur für den Sanitätsbetrieb und finden ab 1. Jänner 2017 Anwendung. (5) Die von der Landesregierung bestimmten Hilfskörperschaften des Landes können die zivilrechtliche Buchhaltung übernehmen; in diesem Fall wenden sie die entsprechenden Bestimmungen an, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind. Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen zur Finanzgebarung und zur Buchhaltung dieser Hilfskörperschaften, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Absatzes, sowie die Übergangsbestimmungen zur Übernahme des entsprechenden Buchhaltungssystems festgelegt. (6 Die durch Sondergesetze des Landes autorisierten Gebarungen außerhalb des Haushaltes wenden die entsprechenden Bestimmungen, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, enthalten sind, ab 1. Jänner 2017 an, außer die Landesregierung sieht bezüglich bestimmter Gebarungen mittels eigenem Beschluss vor, dass obgenannte Regelung ab 1. Jänner 2018 anzuwenden ist.

49 34 Bestimmungen im Bereich der Harmonisierung der Buchführungssysteme eingeführt, die beschränkt auf die Landesverwaltung zur Anwendung kommen. Bezüglich dieser Bestimmungen hat der Ministerrat in der Sitzung vom 26. Februar 2016 keine Probleme der Ungesetzlichkeit und Verfassungswidrigkeit festgestellt. Der Rechnungshof stellt vor allem fest, dass Art. 1, Absatz 1, des GvD Nr. 118/2011 ausdrücklich verfügt, dass die mit diesem Dekret unvereinbaren Gesetzesbestimmungen ihre Gültigkeit ab dem 1. Januar 2015 verlieren (für die Provinz Bozen ab dem 1. Januar 2016). Es ist außerdem zu sagen, dass das Verfassungsgericht kürzlich in Bezug auf das LG vom 22. Dezember 2015, Nr. 17, betreffend die Finanzordnung der Gemeinden und der Bezirksgemeinschaften, Folgendes bemerkt hat: die Harmonisierung der öffentlichen Bilanzen ist eine ausschließliche Zuständigkeit des Staates und erlaubt keine territorialen Abweichungen, auch nicht innerhalb der verfassungsmäßig gesicherten Sonderautonomien... ; die Homogenität des finanziellen und buchhalterischen Ausdrucks darf nicht nur die Muster und die angegliederten Vorlagen umfassen, sondern betrifft auch die einheitliche Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge, die in der mathematischen Struktur der Bilanzen enthalten sind. So muss zum Beispiel die Regelung der Aktiv- und Passivrückstände einheitlich sein, weil die Forderungen und die Schulden der öffentlichen Verwaltungen den gleichen gemeinsamen Nenner in der Bilanz haben müssen, deren Besonderheit muss ein wesentliches Kennzeichen für die Einbeziehung in die Buchführung der Gebietskörperschaften sein ; Die nicht erfolgte getreue Übertragung der Staatsbestimmung auf die Landesgesetzgebung kann nicht zu einer wesentliche Nichtanwendung ersterer im Bereich der Autonomen Provinz Bozen führen (Urteil Verfassungsgericht Nr. 80/2017). Es ist auch auf die Besonderheit der Vorschrift von Art. 33 des LG vom 18. Oktober 2016, Nr. 21 (mit der Finanzordnung der Region und der Provinzen verbundene Bestimmungen), hinzuweisen, die wie folgt lautet: Zur Anwendung der zwischen Regierung, Region Trentino-Alto Adige/Südtirol und den autonomen Provinzen Trient und Bozen vereinbarten Neuordnung der finanziellen

50 35 Beziehungen, umgesetzt durch Artikel 1 Absätze von 406 bis 413 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 190, und insbesondere mit Bezug auf den damit vorgesehenen dynamischen finanziellen Beitrag zu Lasten der obgenannten Körperschaften und auf die positiven Auswirkungen desselben auf den Staatshaushalt in Form des zu finanzierenden Nettosaldos und der Nettoverschuldung, auch in Anbetracht der Tatsache, dass die für die Ziele der öffentlichen Finanzen geleisteten Beiträge zu Lasten des erweiterten territorialen Regionalsystems im Sinne von Artikel 79 Absatz 4 des Autonomiestatuts, in der Fassung laut obgenanntem Gesetz, als ausreichend erklärt wurden, verwenden die im erwähnten System eingegliederten Gebietskörperschaften die ihnen laut den geltenden Gesetzen zustehenden Ressourcen vollständig, einschließlich des Verwaltungsüberschusses und des zweckgebundenen Mehrjahresfonds für Einnahmen und Ausgaben, jedoch abzüglich des obengenannten Beitrags. Diese Vorschrift folgt auf die Staatsbestimmungen der finanziellen Koordinierung laut dem Gesetz vom 24. Dezember 2012, Nr. 243, abgeändert mit Gesetz vom 12. August 2016, Nr. 164, im Bereich des Gleichgewichts der Bilanzen der Regionen und der örtlichen Körperschaften, wie es dann mit dem Gesetz vom 28. Dezember 2015, Nr. 208 (Stabilitätsgesetz 2016, Absätze 711 und folgende) geregelt wurde. 13 Da der genannte Gesetzesvorschlag des Landes in den Bereich der Verwendung der Verwaltungsüberschüsse und der mehrjährigen zweckgebundenen Fonds der Körperschaften eingreift, einem Bereich, der vom Staat mit genauen Bestimmungen der finanziellen Koordinierung zum Schutz der finanziellen Gleichgewichte des gesamten Systems geregelt wurde, wurde dieser Gesetzesartikel (nach seiner Veröffentlichung im GBL) von der Kontrollsektion Bozen des Rechnungshofs den zuständigen Ministerialbehörden gemeldet; die Regierung hat keinen Rekurs vor dem Verfassungsgericht angestrengt. Das Richterkollegium ist der Auffassung, dass die Gesetzesbestimmungen des Landes in einer verfassungsmäßig orientierten Auslegung anzuwenden sind (in dem Sinne, dass die Verpflichtung der Sicherstellung des Gleichgewichts der endgültigen Einnahmen und Ausgaben bezogen auf die 13 Das Land hat mit Rekurs Nr. 10/2016 verschiedene Bestimmungen des Stabilitätsgesetzes 2016, Nr. 208/2015, (Verhandlung vom 20. Juni 2017) und mit Rekurs Nr. 68/2016 verschiedene Bestimmungen des Gesetzes Nr. 164/2016 im Bereich des Bilanzausgleichs angefochten.

51 36 finanzielle Kompetenz aufrecht bleibt, in Übereinstimmung mit dem, was Art. 79, Absatz 1, des Autonomiestatuts vorsieht und im Lichte dessen, was vom Verfassungsgericht im Hinblick auf die allgemeinen Auflagen zum Schutz der finanziellen Ausgeglichenheit und der Bilanzen bemerkt wurde, welche alle im Bereich des erweiterten Finanzsystems tätigen Körperschaften in gleicher Weise betreffen, und zwar im Rahmen der Ziele der Konvergenz und Stabilität, die von der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union kommen (Urteil Nr. 80/2017). Vom Verfassungsgerichtshof wurde, immer im genannten Urteil, Folgendes präzisiert: Im GvD Nr. 118 von 2011, der Bestimmung der Umsetzung (im Bereich der Harmonisierung, wird auf Bestimmungen Bezug genommen, die in ihrer Zielsetzung sowohl die Koordinierung der öffentlichen Finanzen und die Regelung des Haushaltsgleichgewichts gemäß Art. 81 der Verfassung als auch den Grundsatz der einwandfreien finanziellen Abwicklung und der Planung gemäß Art. 97 der Verfassung betreffen Aufgrund der statutarischen Zuständigkeiten des Landes bleiben auf lokaler Ebene die Bestimmungen im Bereich der Buchführung gemäß Landesgesetz vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung 14, sowie einige Verordnungen, die vom Landeshauptmann (zuerst DPLA und dann DLH) erlassen wurden, in Kraft, darunter die folgenden: DPLA vom 23. Januar 1998, Nr. 3 (Verordnung zur Verwaltung des Vermögens der Autonomen Provinz Bozen); - DPLA vom 13. September 1999, Nr. 49 (Verordnung über die Aufteilung von Schulden gegenüber dem Land in Raten); - DLH vom 5. Juli 2001, Nr. 41, in geltender Fassung (Verordnung über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge); 14 Das Landesgesetz enthält insbesondere Bestimmungen betreffend die finanzielle Deckung der Landesgesetze (Art.6), Fristen für die Ausgabenverfahren (Art. 9), Verwaltungshaushalt (Art. 12) und Wirtschafts- und Finanzdokument (Art. 12/bis), Sonderfonds für die Wiederzuweisung im Haushalt von verwaltungsmäßig verfallenen Rückständen der Investitionsausgaben (Art. 19 und 19/bis), Beteiligung am Ausgleich der öffentlichen Finanzen (Art. 21/bis), Maßnahmen zur Eindämmung der Ausgaben bei öffentlichen Beschaffungen (Art. 21/ter), Landesstabilitätsgesetz und damit verbundenes Gesetz (Art. 22/bis) und Haushaltsänderungen (Art. 23), Sicherstellungen (Art. 28/bis), Kassavorschüsse (Art. 29), Kautionen zugunsten des Landes (Art. 31), Gebarung der Einnahmen (Abschnitt III) und der Ausgaben (Abschnitt IV), Rechnungswesen der Landesanstalten und der Gebarungen außerhalb des Haushaltes sowie allgemeine Bestimmungen (Abschnitt VI) und schließlich die Regelung des Kollegiums der Rechnungsprüfer (Abschnitt VI/bis).

52 37 - DLH vom 16. November 2001, Nr. 74 (Verordnung über die Finanzgebarung und Buchhaltung der Schulen mit staatlichem Charakter des Landes); - DLH vom 16. Dezember 2002, Nr. 49 (Verordnung über die Kontrolle und die Abrechnung der Gebarungen der Fonds außerhalb des Haushaltes); - DLH vom 5. November 2007, Nr. 57 (Vereinfachung und Beschleunigung der buchhalterischen Verfahren durch die Verwendung von EDV-gestützten Systemen und Aufzeichnungen); - DLH vom 14 April 2015, Nr. 8 (Änderung der Verordnung über die freihändigen Verfahren und über den Erwerb von Waren und Leistungen in Regie). 3.2 Die Instrumente der finanziellen Programmierung Die Anlage Nr. 4/1 (angewandter Buchführungsgrundsatz der Haushaltsprogrammierung) zum GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, sieht folgende verpflichtende Instrumente der finanziellen Programmierung vonseiten der Regionen und der autonomen Provinzen vor: a) innerhalb 30. Juni jeden Jahres legt der Regionalausschuss dem Rat das Wirtschafts- und Finanzdokument der Region für die daraus folgenden Beschlussfassungen vor; b) die Aktualisierungsnotiz des Wirtschafts- und Finanzdokuments der Region, die dem Rat innerhalb von 30 Tagen nach der Vorlage der Aktualisierungsnotiz des Wirtschafts- und Finanzdokuments des Staates und jedenfalls nicht nach dem Datum der Vorlage des Haushaltsgesetzentwurfs für die daraus folgenden Beschlüsse vorzulegen ist; c) den regionalen Stabilitätsgesetzentwurf, der dem Rat innerhalb 31. Oktober jeden Jahres und jedenfalls nicht nach den 30 Tagen nach der Vorlage des Haushaltsgesetzentwurfs des Staates vorzulegen ist; d) den Haushaltsgesetzentwurf, der dem Rat innerhalb 31. Oktober jeden Jahres und jedenfalls nicht nach den 30 Tagen nach der Genehmigung des Stabilitätsgesetzentwurfs des Staates vorzulegen ist; e) den Plan den Haushaltsindikatoren, der vom Ausschuss innerhalb von 30 Tagen nach der Genehmigung des Haushaltsvoranschlags und der Genehmigung der Rechnungslegung vorgelegt und dem Rat mitgeteilt wird; f) den Gesetzentwurf des Nachtragshaushalts, der dem Rat innerhalb 30. Juni jeden Jahres vorzulegen ist; g) die etwaigen Gesetzentwürfe der Abänderung des Haushalts;

53 38 j) die etwaigen mit dem Haushaltsgesetzentwurf in Zusammenhang stehenden Gesetzentwürfe, die dem Rat innerhalb des Monats Oktober jeden Jahres vorzulegen sind; k) die besonderen regionalen Programmierungsinstrumente, die in Umsetzung der Programme des Staates, der Europäischen Gemeinschaft und der Region erstellt wurden und in den spezifischen regionalen Bestimmungen im Bereich der allgemeinen und sektoralen Programmierung festgelegt wurden. Die Rechnungslegung der Gebarung schließt das Haushaltssystem ab und sie ist innerhalb 30. April des Jahres nach dem entsprechenden Haushaltsjahr vonseiten des Ausschusses und innerhalb 31. Juli vonseiten des Rates zu genehmigen. Auf Landesebene hat Art. 1 des genannten LG Nr. 18/2015 im fünften Absatz besondere Bestimmungen das Wirtschafts- und Finanzdokument des Landes betreffend eingeführt (siehe folgendes Kapitel) Das Wirtschafts- und Finanzdokument des Landes Art. 36, Absatz 2, des GvD Nr. 118/2011 hat die Abfassung des regionalen Wirtschafts- und Finanzdokuments zur Pflicht gemacht. Als Ergänzung des Staatsgesetzes sieht das LG Nr. 1/2002 Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes vor. Der vom LG Nr. 18/2015 abgeänderte Art. 1, Absatz 12/bis, sieht vor, dass die Landesregierung, nach der Einholung des Gutachtens vom Rat der Gemeinden, innerhalb 30. Juni jeden Jahres dem Landtag der Autonomen Provinz Bozen ein Wirtschafts- und Finanzdokument vorlegt, das mit Bezug auf den Zeitraum der Gültigkeit des Haushaltsvoranschlags insbesondere die notwendigen programmatischen Ziele für das Erreichen der im Programm der Legislaturperiode festgelegten strategischen Leitlinien angibt und allgemeine Hinweise auf die Tätigkeiten liefert, mit denen die genannten Ziele erreicht werden sollen. Das Land hat das Wirtschafts- und Finanzdokument mit Beschluss der Landesregierung Nr. 694 vom 28. Juni 2016 genehmigt. Das Wirtschafts- und Finanzdokument ist in vier Abschnitte unterteilt; die Richtlinien, Ziele und Schwerpunkte wurden auf der Grundlage des Koalitionsabkommens zur Bildung der

54 39 Landesregierung sowie des von den Organisationseinheiten der Verwaltung ausgearbeiteten Performance Plans und des Zeitraums der Gültigkeit des Haushaltsvoranschlags festgelegt. Der erste Teil enthält eine Analyse des wirtschaftlichen und sozialen Umfelds auf internationaler, staatlicher und Landesebene sowie eine Beschreibung des Aufbaus der Verwaltung, der lokalen Besonderheiten und des Landeshaushalts. Der zweite ist den einzelnen Aufgabenbereichen des Haushalts gewidmet und umfasst die entsprechenden Ziele, die Strategien und die Indikatoren. Die übrigen Teile geben eine Analyse der finanziellen Situation und eine Beschreibung der Richtlinien für die Hilfskörperschaften und für die Gesellschaften mit Landesbeteiligung. Insbesondere wird in der Analyse der Situation Folgendes hervorgehoben: die Pflicht der Anwendung der Harmonisierungsbestimmungen laut GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, vonseiten des Landes mit dem Jahr 2016; die Verpflichtung des Erreichens eines ausgeglichenen Haushalts im Rahmen der Beteiligung an der Sanierung der öffentlichen Finanzen, (wie vom Gesetz Nr. 243/2012, in geltender Fassung, festgelegt); die Verpflichtung, die Ziele des vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen festgelegten programmatischen Saldos, was die gemischte Kompetenz angeht, zu erreichen (Stabilitätspakt). Aufgrund der Neuformulierung von Art. 79 des Statuts beträgt der jährliche Beitrag zu Lasten des Landes am Ausgleich der öffentlichen Finanzen (betreffend die zu finanzierenden Nettosalden) 476,4 Millionen Euro (2015) und 477,2 Millionen 2016 und Dieser Betrag macht, zusammen mit jenem zu Lasten der Provinz Trient und jenem bezogen auf die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol 0,6 Prozent der vom Staat gezahlten Zinsen auf den öffentlichen Schulden aus und wird ab dem Jahr 2023 jährlich aktualisiert, wobei auf den genannten Betrag die prozentuelle Änderung der Schuldenlasten der öffentlichen Verwaltungen zur Anwendung kommt. Der programmatische Saldo bezogen auf die gemischte Kompetenz (zur Beteiligung an der Reduzierung der Nettoverschuldung) wurde im Abkommen vom Oktober 2014 zwischen der

55 40 Regierung, der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol und den autonomen Provinzen Trient und Bozen mit 127,47 Millionen von 2015 bis 2017 jährlich beziffert. Was die Verpflichtung des Haushaltsgleichgewichts angeht, ist zu sagen, das das genannte G Nr. 243/2012 mit dem Gesetz (nach der Einführung des Wirtschafts- und Finanzdokuments) vom 12. August 2016, Nr. 164, novelliert wurde. Insbesondere sieht Art. 9, Absatz 1, des Gesetzes vor, dass die Bilanzen als ausgeglichen sowohl was die Veranschlagungsphase als auch die Rechnungslegung angeht gelten, wenn sie keinen negativen kompetenzbezogenen Saldo zwischen den endgültigen Einnahmen und den endgültigen Ausgaben aufweisen. Übriges werden, aufgrund der Verfügung von Art. 1, Absatz 734, des G 208/2015 (Stabilitätsgesetz 2016), für die Jahre auf die Regionen mit Sonderstatut und auf die autonomen Provinzen Trient und Bozen bei Nichterreichen obiger Ausgeglichenheit die für die anderen Regionen vorgesehenen Strafbestimmungen nicht angewandt (Absatz 723 des genannten Art. 1) 15. Das GD vom 24. Juni 2016, Nr. 113, umgewandelt in das G vom 7. August 2016, Nr. 170, hat zudem in Bezug auf das Haushaltsgleichgewicht präzisiert, dass für das Jahr 2016 die Regionen und die (ordentlichen und besonderen) Provinzen den genannten Saldo nur bei der Rechnungslegung einhalten müssen. Bezüglich der neuen Regelung des Staates im Bereich des ausgeglichenen Haushalts hat die Landesregierung (im Wirtschafts- und Finanzdokument) kritisch bemerkt, dass: für die Regionen und Provinzen mit Sonderstatut daran zu erinnern ist, dass die Finanzautonomie aus Einnahmen steuerlicher Art betreffend das Territorium besteht und der Finanzierung der mit dem Statut festgelegten Zuständigkeiten dient. Einschränkungen bei der Verwendung des Verwaltungsüberschusses führen zu einer Verringerung der Finanzierungskapazität bei den Zuständigkeiten des Statuts. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass wenigstens der zweckgebundene Überschuss als fester Teil der endgültigen Einnahmen verstanden werden müsste, da er keinen Zusammenhang mit dem allgemein verstandenen freien Überschuss hat. 15 Vgl. auch Rundschreiben des Ministeriums Nr. 5 vom 10. Februar 2016

56 41 Das Richterkollegium bemerkt zu diesem Punkt, dass alle Körperschaften den Rechtsgrundsatz der Ausgeglichenheit der endgültigen Einnahmen und Ausgaben (was die finanzielle Kompetenz angeht) einhalten müssen, mit dem Ziel, die von der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union vorgegebene Konvergenz und Stabilität zu erreichen (vgl. auch Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 80/2017). Die Provinz Bozen hat eine vernachlässigbare Schuldenexposition, wie auch von den internationalen Ratingagenturen Moody s Investors Service und Fitch Ratings bestätigt wurde. Es handelt sich insbesondere, wie von der Körperschaft angegeben, um die Rückerstattung von Darlehen bei der Cassa Depositi e Prestiti ausschließlich zu Lasten des Staates, und ab 2017 um die Rückerstattung von Kapitalquoten einer zinslosen Kreditgewährung an die Südtirol Finance AG. Die entsprechende Aktualisierungsanmerkung zum Wirtschafts- und Finanzdokument wurde im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Landesgesetzentwurfs Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen über die Haushaltsjahre 2017, 2018 und 2019 genehmigt (Beschluss der Landesregierung Nr vom 25. Oktober 2016), und zwar nach der Vorlage der Aktualisierungsanmerkungen zum staatlichen Wirtschafts- und Finanzdokument 16. Das Dokument führt den wirtschaftlichen und finanziellen Rahmen auf Staats- und Landesebene an, die internationale Wirtschaftssituation und bescheinigt eine von Stabilität gekennzeichnete Situation des Landes (2017 müsste das nominelle BIP 17, das für den Haushaltsvoranschlag berücksichtigt wird, um 1,4 Prozent wachsen und folglich wurde auf den Haushaltsvoranschlag ein Wachstumskoeffizient von 1,5 Prozent auch angesichts der guten Ergebnisse auf der Beschäftigungsseite angewandt). 16 Die Aktualisierungsanmerkung zum Wirtschafts- und Finanzdokument 2016, die den programmatischen Rahmen der öffentlichen Finanzen für den Zeitraum im Vergleich zu jenem im Wirtschafts- und Finanzdokument vom April 2016 enthaltenen neu festlegt, wurde von der Regierung im Oktober 2016 vorgegeben. Das Dokument hebt unter anderem die drei von den EU Behörden festgelegten strategischen Säulen hervor, die an alle Länder gerichtet sind: 1) Ankurbelung der Investitionen; 2) Einlösung der strukturellen Reformen; 3) verantwortliche Verwaltung der Haushaltspolitiken. 17 Das reale BIP von 0,5 Prozent + der Verbrauch der Haushalte von 0,8 Prozent aufgrund der im Mai 2016 verbreiteten Schätzungen des Astat

57 Das Stabilitätsgesetz 2016 Das GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, sieht unter Art. 36, Absatz 4, Folgendes vor: Die Region beschließt, im Zusammenhang mit den Erfordernissen der Entwicklung des regionalen Steuerwesens, ein regionales Stabilitätsgesetz, das den finanziellen Bezugsrahmen für den im Haushaltsvoranschlag enthaltenen Zeitraum enthält. Es enthält ausschließlich Bestimmungen zur Umsetzung von finanziellen Wirkungen ab dem ersten im Haushaltsvoranschlag berücksichtigten Jahr. Die Autonome Provinz Bozen hat mit Art. 1, Absatz 9, des LG Nr. 18/2015 diesbezüglich vorgesehen, dass die Landesregierung, gleichzeitig mit dem Gesetzentwurf zur Genehmigung der Bilanz, dem Landtag einen Entwurf des Landesstabilitätsgesetzes und den etwaigen damit verbundenen Gesetzentwurf vorlegt. Das Stabilitätsgesetz kann, in Zusammenhang mit den statutarischen Zuständigkeiten des Landes, Bestimmungen in folgenden Bereichen enthalten: - Lokalfinanzen und die damit verbundenen Körperschaften sowie örtliche Abgaben; - Landespersonal und Unterrichtspersonal der Schulen, Festlegung der entsprechenden Ausgaben und Deckung der Finanzlasten für die Erneuerung der Verträge des öffentlichen Dienstes; - Abgaben, Steuern, Tarife, Beiträge und andere Einnahmen des Landes, einschließlich der Einführung von neuen Abgaben in Landeszuständigkeit. Immer im Sinne des genannten Staatsgesetzes, ist es hingegen Aufgabe eines zusätzlichen Gesetzes, Bestimmungen mit Auswirkungen auf den Haushalt in Umsetzung des Wirtschaftsund Finanzdokuments sowie weitere Bestimmungen zur Erreichung der Ziele der Rationalisierung der Ausgaben, der Angemessenheit und der Entwicklung im Zusammenhang mit dem Haushaltsgesetz des Landes einzuführen und die Landesbestimmungen an die Vorgaben der Staatsgesetze anzupassen. In Übereinstimmung mit dem GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, wurden, bezogen auf den Bilanzzyklus 2016, daher die folgenden Gesetze erlassen:

58 43 1) LG vom 23. Dezember 2015, Nr. 18 (Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Stabilitätsgesetz 2016); 2) LG vom 23. Dezember 2015, Nr. 19 (Stabilitätsgesetz 2016); 3) LG vom 23. Dezember 2015, Nr. 20 (Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen ). Die Gesetzentwürfe laut Nr. 1) und 2) wurden jeweils mit Beschluss der Landesregierung vom 27. Oktober 2015, Nr bzw. Nr. 1224, innerhalb der gesetzlichen Fristen verabschiedet. Das Stabilitätsgesetz (Nr. 19/2016) hat unter anderem neue Förderungen für ökologische Fahrzeuge verfügt (Art. 1), Genehmigungen und Reduzierungen von Ausgaben für das Triennium für Maßnahmen, die von Landes-, Regional-, Staats- oder europäischen Bestimmungen vorgesehen sind (Art. 3) und es hat die Kollektivvertragsverhandlungen für Ausgaben von höchstens 20,73 Millionen Euro für das Jahr 2016 und von 12 Millionen Euro für die Jahre 2017 und 2018 (Art. 4) genehmigt. Insbesondere wurde auch vorgesehen, dass ab dem Steuerjahr 2016, zum Zweck der Festlegung der Besteuerungsgrundlage des regionalen Einkommenssteuerzuschlags, der zustehende Abzug vom Betrag von ,00 Euro auf ,00 Euro angehoben wird. Was hingegen die Bestimmungen in Zusammenhang damit betrifft, enthält das G Nr. 18 Bestimmungen im Bereich der Harmonisierung des Rechnungswesens (Art. 1, mit Verweis auf Kapitel 3.1 dieses Berichts), des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen (Art. 2), der Anpassung des Stellenkontingents des Landes (Art. 4), mit gleichzeitiger Regelung der Maßnahmen der Personalreduzierung (Art. 5) und der Neuordnung der Führungsstruktur (Art. 6), von lokalen öffentlichen Dienstleistungen (Art. 10) und von der Besoldungsobergrenze für das Gesundheitspersonal (Art. 25) Der Haushaltsvoranschlag Der Haushaltsvoranschlag des Landes für die Haushaltsjahre 2016, 2017 und 2018, der mit LG vom 23. Dezember 2015, Nr. 20, genehmigt wurde (im Sinne von Art. 39 des GvD Nr. 118/20011), stellt den Rahmen der Mittel dar, welche das Land im genannten Zeitrahmen einzunehmen und

59 44 zu verwenden vorsieht, und er führt eigens den Verlauf der Einnahmen und der Ausgaben aufgrund der geltenden Landesgesetzgebung an. Im Lichte der Verfügung von Art. 23 des Landesgesetzes Nr. 11/2014, betreffend die Übernahme der Bestimmungen im Bereich der Harmonisierung der Buchführungssysteme und der Bilanzmuster gemäß gesetzesvertretendem Dekret Nr. 118/2011, in geltender Fassung, hat der Haushaltsvoranschlag, im Unterschied zu den vorherigen Haushaltsjahren, dreijährigen und genehmigenden und nicht einfach programmatischen Charakter. Mit Dekret des Generalsekretärs Nr. 159/2016 wurde dann, im Sinne von Art. 12 des LG Nr. 1/2002, der Haushaltsvoranschlag der Finanzgebarung genehmigt, welcher die Bereitstellungen der Einnahmen und Ausgaben der für die Verwaltung verantwortlichen Organisationseinheit zuteilt, und zwar mit numerischen Kodizes im Zusammenhang mit jedem Kapitel. In den Prämissen des Dekrets wird auch angeführt, dass...der Haushalt mit den Verpflichtungen der Einschränkung der Ausgaben hinsichtlich des Stabilitätspakts im Einklang ist. Der dem Haushalt beigelegte Bericht, der vom Landeshauptmann dem Landtag im Zuge der Genehmigung des Gesetzentwurfs (Beschluss der Landesregierung vom 27. Oktober 2015, Nr. 1225/2015) vorgelegt wurde, gibt den Schwerpunkt, im Vergleich zu 2015, auf das Gesamtvolumen des Haushalts, der um 0,3 Prozent wächst (+2,3 Prozent abzüglich der Durchlaufposten), während die Schätzungen für die darauffolgenden Jahre abnehmende Werte von 0,9 Prozent für 2017 und von weiteren 2,2 Prozent für 2018 aufgrund des Wegfalls einiger bedeutender Einnahmen aus rückständigen Abgaben vorsehen, und zwar in Zusammenhang mit den von den neuen Bestimmungen der Harmonisierung der öffentlichen Bilanzen vorgesehenen Neuigkeiten, worunter sich auch die Pflicht der Feststellung der Steuern auf der Kassagrundlage befindet. Das hat auch zu einer Änderung der Modalitäten der Einhebung der sogenannten Direktzahlungen gegenüber dem Staat geführt, wobei die Zunahme der kassabezogenen Jahresflüsse der Steuern vorgesehen wurde, die im Wesentlichen an das tatsächlich Zustehende angeglichen wurden, mit einer Reduzierung des Ausmaßes etwaiger Salden in den darauffolgenden Jahren.

60 45 Die folgende Tabelle führt die allgemeine Gesamtsumme der Einnahmen an: Kompetenzveranschlagungen Kassenveranschlagung Endgültige Veranschlagungen des Vorjahres Veranschlagungen 2016 Veranschlagungen 2017 Veranschlagungen , , , ,34 0, ,86* 0,00 0,00 Quelle: Haushaltsvoranschlag 2016 (Einnahmen nach Titeln und Art) der Autonomen Provinz Bozen (*davon ,98 Kassafonds zum 1. Januar 2016) Auf der Seite der Veranschlagungen der Ausgaben beträgt der verwendbare Haushalt (abzüglich der Durchlaufposten) 4,6 Millionen Euro (+1,25 Prozent im Vergleich zu 2015). Die Verwaltung hat den mehrjährigen Teil des Haushalts in einer vorsichtigen Schätzung mit einer Abnahme von 0,9 Prozent (2017) und von 2,2 Prozent (2018) angegeben. Als die drei vorrangigen Maßnahmenschwerpunkte wurden Familie und Schutz der Person, Unterstützung der Unternehmen und Wachstum und Investitionen festgelegt. Insbesondere ist das Haushaltsgesetz von einer Zunahme der no tax area beim regionalen Einkommenssteuerzuschlag (sie steigt von auf Euro) und von der Bestätigung der Reduzierungen der regionalen Wertschöpfungssteuer IRAP und der Gemeindeimmobiliensteuer GIS, Kategorie D, unter den höchsten auf Staatsebene, gekennzeichnet. Die allgemeinen Gesamtausgaben des Haushaltsvoranschlags 2016 sind folgende: Kompetenzveranschlagungen Endgültige Veranschlagungen des Vorjahrs Veranschlagungen 2016 Veranschlagungen 2017 Veranschlagungen , , , ,34 davon bereits zweckgebunden 0, , , ,84 davon zweckgebundener mehrjähriger Fonds 0,00 0,00 0,00 0,00 Kassenveranschlagungen 0, ,88 0,00 0,00 Quelle: Haushaltsvoranschlag 2016 (Ausgaben nach Zielsetzung, Programmen und Titeln) der Autonomen Provinz Bozen Im Haushalt wurde der vorgesehene Fonds für zweifelhafte Forderungen eingerichtet, in Umsetzung des entsprechenden Buchführungsgrundsatzes. Diesbezüglich ist im Anhang des Haushaltsvoranschlags dargelegt, dass bei der Feststellung der Forderungen zweifelhafter Einbringung die Forderungen anderer öffentlicher Verwaltungen und die eigenen Einnahmen aus

61 46 Abgaben oder die abgetretenen ausgeschlossen wurden, da sie auf der Grundlage der neuen Kassagrundsätze festgestellt wurden. Die Anteile der bei den Feststellungen angewandten Rückstellungen 18 betragen: 1,36% (Art: Verkauf von Gütern und Dienstleistungen und Erträge aus der Verwaltung der Güter); 39.97% (Art: Erträge, die aus der Kontrolltätigkeit und der Ausschaltung von Unregelmäßigkeiten resultieren); 34,52% (Art: Aktivzinsen); 6,06% (Art: Rückvergütungen und andere laufende Einnahmen); 0,00% (Art: andere Einnahmen aus Kapitalerträgen, Einnahmen aus der Veräußerung von materiellen und immateriellen Gütern und andere Kapitaleinnahmen). Nachstehend die erzielten Beträge, gerundet auf hundert Euro: Rückstellung Rückstellung , , ,00 davon laufend , , ,00 davon Investition 0,00 0,00 0,00 Quelle: Anhang des Haushaltsvoranschlags des Landes (Anlage 1) Infolge der Anwendung der neuen Bestimmungen der Buchhaltung wurde der auf Haushaltsjahr 2015 bezogene (angenommene) Verwaltungsüberschuss nicht in die Veranschlagungen der Einnahmen des Haushalts eingetragen (im Unterschied zu den vorherigen Haushaltsjahren); dieser Buchführungsposten wurde von der Verwaltung, wie aus der Tabelle hervorgeht, mit 120 Millionen Euro angegeben: TABELLE DES VORAUSSICHTLICHEN VERWALTUNGSERGEBNISSES 1) Bestimmung des voraussichtlichen Verwaltungsergebnisses zum : (+) Verwaltungsergebnis zum Beginn Haushaltsjahr ,58 (+) ZweckgebundenerMehrjahresfonds zu Beginn des Haushaltsjahres ,00 (+) Bereits im Haushaltsjahr 2015 festgestellte Einnahmen ,47 (-) Bereits im Haushaltsjahr 2015 zweckgebund. Ausgaben ,82 +/- Änderungen der bereits im Haushaltsjahr 2015 aufgetretenen Aktivrückstände ,19 18 Die von der Verwaltung angewandte Rückstellungsart war die vorsichtigste, nämlich jene, welche die insgesamt höchste Rückstellung vorsieht bzw. die aus der Anwendung der Methode des Verhältnisses der Summe der Inkassos von jedem Jahr folgendermaßen gewichtet (Methode b): 0,35 in jedem der Jahre 2013 und 2014, und 0,10 in jedem der Jahre 2010, 2011 und 2012 verglichen mit der Summe der Feststellungen von jedem Jahr in derselben Weise gewichtet. Bei der Anwendung der im Text angeführten Prozentanteile wurde, bei der Festlegung der rückzulegenden Beträge, aus Gründen der Vorsicht, ein um 5% erhöhter Koeffizient genommen (vgl. das Schreiben im Anhang des Haushaltsvoranschlags Anlage 1).

62 47 -/+ Änderungen der bereits im Haushaltsjahr 2015 aufgetretenen Passivrückständen ,71 = Verwaltungsergebnis des Haushalts 2015 zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsvoranschlags , /- -/+ Einnahmen, die für den verbleibenden Zeitraum des Haushalts 2015 voraussichtlich festgestellt werden Ausgaben, die für den verbleibenden Zeitraum des Haushalts 2015 voraussichtlich festgestellt werden Veränderungen der Aktivrückstände für den verbleibenden Zeitraum des Haushalts 2015 Veränderungen der Passivrückstände für den verbleibenden Zeitraum des Haushalts , , , ,15 - Mehrjähriger im Haushaltsjahr gebundener vermuteter End-Fonds (1) 0,00 = A) Vermutetes Verwaltungsergebnis zum (2) ,00 2) Zusammensetzung des voraussichtlichen Verwaltungsergebnisses zum N-1: Anteil Rückstellungen (3) Fonds für zweifelhafte Forderungen zum (4) Fonds..zum (5) Fonds.. zum B) Anteil Rückstellungen insgesamt 0,00 Gebundener Anteil Bindungen von Gesetzen und Buchführungsrundsätzen Bindungen aus Zuwendungen Bindungen aus Darlehensaufnahmen Formell von der Körperschaft auferlegte Bindungen Sonstige anzugebende Bindungen Für Investitionen bestimmter Anteil C) Summe gebundener Anteil 0,00 D) Summe für Investitionen E) Summe verfügbarer Anteil (E=A-B-C-D) ,00 Wenn E negativ ist, wird dieser Betrag unter den Ausgaben des Haushaltsvoranschlags als abzudeckender Fehlbetrag eingetragen (6) 3) Verwendung von gebundenen Anteilen des voraussichtlichen Verwaltungsergebnisses zum 31.12/N-1 (7): Verwendung des gebundenen Anteils Verwendung von Bindungen aus Gesetzen und Buchführungsgrundsätzen Verwendung von Bindungen aus Zuweisungen Verwendung von Bindungen aus der Aufnahme von Darlehen Verwendung der formell von der Körperschaft auferlegten Bindungen Verwendung von sonstigen anzugebenden Bindungen Summe Verwendung des voraussichtlichen Verwaltungsüberschusses 0,00 Quelle: Anlage 6 zum Haushaltsvoranschlag des Landes

63 48 Nachstehend wird die Zusammenfassung des allgemeinen Überblicks der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsvoranschlags wiedergegeben: KASSENBESTAND DES HAUSHALTS- BEZUGSJAHRES 2016 KOMPETENZ DES HAUSHALTS- BEZUGSJAHRES 2016 KOMPETENZ JAHR 2017 KOMPETENZ JAHR 2018 Kassafonds am Verwendung des Verwaltungsüberschusses Zweckgebundener Mehrjahresfonds EINNAHMEN ,98 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Titel 1 Laufende Einnahmen aus Abgaben, Beiträgen und Ausgleichen , , , ,00 Titel 2 Laufende Zuwendungen Titel 3 Außersteuerliche Einnahmen , , , , , , , ,00 Titel 4 Investitionseinnahmen , , , ,34 Titel 5 Einnahmen aus dem Abbau von Finanzanlagen 0,00 0,00 0,00 0,00 Summe Endeinnahmen Titel 6 Verbindlichkeiten , , , , ,00 0,00 0,00 0,00 Titel 9 Einnahmen für Dritte und , , , ,00 Durchlauf-posten Summe Titel , , , ,34 Gesamtsumme Einnahmen Voraussichtlicher Kassafonds am Haushaltsende ,98 Quelle: Anlage 4 zum Haushaltsvoranschlag des Landes , , , ,34

64 49 KASSENBESTAND DES HAUSHALTS- BEZUGSJAHRES 2016 KOMPETENZ DES HAUSHALTS- BEZUGSJAHRES 2016 KOMPETENZ 2017 JAHR KOMPETENZ JAHR 2018 AUSGABEN Verwaltungsfehlbetrag 0,00 0,00 0,00 Titel 1 laufende Ausgaben , , , ,37 - davon zweckgebunden , , ,28 - davon mehrjährig gebundener Fonds 0,00 0,00 0,00 Titel 2 laufende Ausgaben , , , ,36 - davon zweckgebunden , , ,89 - davon mehrjährig gebundener Fonds Titel 3 Ausgaben zur Erhöhung der Finanzanlagen 0,00 0,00 0, , , , ,44 - davon zweckgebunden , , ,00 - davon mehrjährig gebundener Fonds 0,00 0,00 0,00 Endgültige Summe Ausgaben , , , ,17 Titel 4 Rimborso prestiti , , , ,17 - davon zweckgebunden , ,58 0,00 - davon mehrjährig gebundener Fonds 0,00 0,00 0,00 Endgültige Gesamtsumme Ausgaben , , , ,34 Quelle: Anlage 4 zum Haushaltsvoranschlag des Landes Zweck des Haushaltsvoranschlags ist auch die Überprüfung der finanziellen Gleichgewichte und insbesondere die Deckung der geplanten Betriebs- und Investitionsausgaben. Ab dem Haushaltsjahr 2016 ist die auf die Autonome Provinz Bozen angewandte Regelung die von Art. 40 des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, und die des angewandten Grundsatzes betreffend die Haushaltsplanung (Punkt 9.10). Nachstehend die Anlage der Bilanz als Beleg des Gleichgewichts des laufenden Anteils (positiver Saldo) und des Investitionsanteils (negatives Zeichen):

65 50 HAUSHALTSGLEICHGEWICHTE Übernahme voraussichtliches zweckgebundenes Verwaltungsergebnis zur Finanzierung laufender Ausgaben Ausgleich des voraussichtlichen Verwaltungsdefizits des vorhergehenden Geschäftsjahres (') Zweckgebundener Mehrjahresfonds für laufende Ausgaben auf der Einnahmenseite (4) 0,00 0,00 0,00 (-) 0,00 0,00 0,00 (4) 0,00 0,00 0,00 Einnahmen Titel l-) , , ,00 Vermögenswirksame Einnahmen als Investitionsbeiträge veranschlagt für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an öffentliche Verwaltungen ('') (4) , ,79 0,00 Einnahmen Titel Sonstige Investitionszuwendungen (4) , , ,67 Für die vorzeitige Tilgung von Anleihen bestimmte Investitionseinnahmen (''') Einnahmen durch Aufnahme von Forderungen für die vorzeitige Tilgung von Anleihen Einnahmen von Kapitalanteilen für laufende Ausgaben gemäß entsprechender Gesetzesbestimmungen (4) 0,00 0,00 0,00 (+) 0,00 0,00 0,00 (+) , , ,34 Laufende Ausgaben (-) , , ,37 - davon mehrjährig gebundener Fonds 0,00 0,00 0,00 Einnahmen Titel 2.04 andere Investitionszuwendungen (-) 0,00 0,00 0,00 Veränderungen der Finanzanlagen (wenn negativ) (-) , , ,44 Rückzahlung von Verbindlichkeiten (-) , , ,17 - davon für die vorzeitige Tilgung von Anleihen 0,00 0,00 0,00 A) Gleichgewicht des laufenden Anteils , , ,03 Verwendung des voraussichtlichen zweckgebundenen Verwaltungsergebnisses, Finanzierung von Investitionsausgaben Zweckgebundener Mehrjahresfonds für laufende Ausgaben auf der Einnahmenseite (+) 0,00 0,00 0,00 (4) 0,00 0,00 0,00 Investitionseinnahmen (Titel 4) (+) , , ,34 Einnahmen Titel Veräußerungen von Beteiligungen (+) 0,00 0,00 0,00 Einnahme für die Verbindlichkeiten (Titel 6) (+) 0,00 0,00 0,00 0,00 Investitionseinnahmen für Investitionsbeiträge zur Tilgung von Anleihen der öffentlichen Verwaltung (11) (-) , ,79 Für die vorzeitige Tilgung von Anleihen bestimmte Investitionseinnahmen 131 Einnahmen von Kapitalanteilen für laufende Ausgaben gemäß entsprechender Gesetzesbestimmungen oder der Buchführungsgrundsätze (-) 0,00 0,00 0,00 (-) , , ,34

66 51 Einnahmen durch Aufnahmen von Anleihen für die vorzeitige Tilgung von Anleihen (-) 0,00 0,00 0,00 Einnahmen Titel Sonstige Investitionszuwendungen (-) , , ,67 Investitionsausgaben (-) , , ,36 - davon mehrjährig gebundener Fonds 0,00 0,00 0,00 Ausgaben Titel 2.04 Andere Investitionszuwendungen (+) 0,00 0,00 0,00 Ausgaben Titel Akquisitionen von Beteiligungen und Kapitalzuführungen Vorheriger Fehlbetrag aus (voraussichtlich) genehmigten und nicht vertraglich vereinbarten Verbindungen (-) , , ,00 (-) 0,00 0,00 0,00 Veränderungen der Finanzanlagen (wenn positiv) (t) 0,00 0,00 0,00 Verwendung des voraussichtlichen Verwaltungsergebnisses zur Finanzierung von Finanzanlagen B) Kapitalausgleich , , ,03 ( - 'I) 0,00 0,00 0,00 Einnahmen Titel 5.00 Verminderung der Finanzanlagen (+1) 0,00 0,00 0,00 Ausgaben Titel 3.00 Erhöhung der Finanzanlagen (-) , , ,44 Einnahmen Titel Veräußerung von Beteiligungen (-) 0,00 0,00 0,00 Ausgaben Titel Akquisitionen von Beteiligungen und Kapitalzuführungen ( , , ,00 C) Änderungen der Finanzanlagen , , ,44 Quelle: Anlage 5 des Haushaltsvoranschlags des Landes ENDAUSGLEICH (D=A+B) 0,00 0,00 0,00 Bezüglich der Einhaltung der Auflagen der öffentlichen Finanzen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission laut Art. 3/bis des GvD Nr. 118/2011 des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen (Kommission ARCONET) in der Sitzung vom 20. Januar 2016 die zusätzliche Aufstellung betreffend die Überprüfung des Gleichgewichts zwischen endgültigen Einnahmen und endgültigen Ausgaben genehmigt hat; sie ist den Haushaltsvoranschlägen im Sinne von Art. 1, Absatz 712, des G Nr. 208/2015 (Stabilitätsgesetz 2016) beizulegen, einer Bestimmung, die auch auf die Regionen anzuwenden ist und die im Rahmen der Umsetzung der Ziele der allgemeinen öffentlichen Finanzen und der Bestimmungen laut Art. 9 des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr , zu sehen ist. Das GD vom 24. Juni 2016, Nr. 113, umgewandelt in das G vom 7. August 19 Art.9 (Ausgeglichenheit der Bilanzen der Regionen und der lokalen Körperschaften) sieht Folgendes vor: Die Bilanzen der Regionen, der Gemeinden, der Provinzen, der Großstädte und der autonomen Provinzen von Trient und Bozen sind dann ausgeglichen, wenn sowohl in der Phase der Veranschlagung als auch der Rechnungslegung: a) nicht ein negativer Saldo bezogen auf die Kompetenz und die Kassa bei den endgültigen Einnahmen und Ausgaben und b) ein nicht negativer Saldo bezogen auf die Kompetenz und die Kassa bei den endgültigen Einnahmen und Ausgaben, einschließlich der Kapitalanteile der Tilgungsraten der Anleihen

67 , Nr. 160, hat übrigens präzisiert, dass für 2016 die Regionen, die autonomen Provinzen, die Großstädte und die Provinzen den oben angegebenen Saldo nur bei der Rechnungslegung erzielen und die Verwaltung hat mitgeteilt, sich nicht an die damit verbundenen Auflagen halten zu müssen. 20 In diesem Rahmen ist auch zu erwähnen, dass das Land mit Beschluss vom 23. Februar 2016, Nr. 215, die Anfechtung von verschiedenen Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Dezember 2015, Nr. 208, (Stabilitätsgesetz 2016) wegen angeblicher Verletzung des Autonomiestatuts und insbesondere der dort geregelten 21 Finanzbeziehungen Staat/autonome Provinzen verabschiedet hat. Die diesbezügliche Anhörung ist für den 20. Juni 2017 festgesetzt (das entsprechende Ergebnis ist noch nicht bekannt). Eine weitere Anlage ist die Übersicht des Belegs der Einhaltung der Verschuldungsauflagen der Körperschaft: Aufstellung über die Einhaltung der Verschuldungsgrenzen Daten zum Haushaltsvoranschlag 2016 Nicht gebundene Steuereinnahmen 2016, Art. 62, Absatz 6 des Gv. D. 118/2011 Laufende Einnahmen aus Abgaben, Beiträgen und Ausgleichen (Titel I) ,00 Abgaben für die Finanzierung des Gesundheitswesens 0,00 Summe Steuereinnahmen netto vor Sanitätsausgaben (A-B) ,00 Jahresausgabe für Darlehens-/Schuldverschreibungen Maximaler Jahresausgabenbetrag (20% von C) ,20 Betrag der Abschreibungsraten für Darlehen und Anleihen, die bis zum , genehmigt wurden Betrag der Abschreibungsraten für Darlehen und Anleihen, die im laufenden Haushaltsjahr genehmigt wurden 0,00 Betrag der Abschreibungsraten für Darlehen und Anleihen, die eine potentielle Verschuldung darstellen ,64 verzeichnet wird. Auch Artikel 79, Absatz 4/quater des Statuts verfügt, dass die Region und die Provinzen ab dem Jahr 2016 den Ausgleich des Haushalts gemäß Art. 9 des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 243, erzielen. 20 Vgl. Schreiben vom 11. Oktober Insbesondere wurden mit Rekurs Nr. 10/2016 Art. 1, Absätze 541, 542, 543, 544,574, 680 (vierter Abschnitt), 709, 711 (zweiter Abschnitt), 723 (Buchstabe dritter Abschnitt), 730 und, insofern auch auf die Autonome Provinz Bozen bezogen, Artikel 1, Absätze 219, 236, 469 (zweiter Abschnitt), 470, 505, 510, 512, 515, 516, 517, 548, 549, 672, 675,676 angefochten.

68 53 Betrag der Abschreibungsraten für Darlehen und Anleihen, die mit gegenständlichem Gesetz genehmigt wurden 0,00 Staatsbeiträge auf die Abschreibungsraten der zum Unterzeichnungszeitpunkt der Finanzierung bestehenden Darlehen ,66 L) Betrag der Raten von Verschuldungen, die ausdrücklich von den Verschuldungsgrenzen ausgeschlossen sind M ) Für neue Abschreibungsraten verfügbarer Betrag (M=D-E-F-G- H+I+L) Verschuldung am * Summe Schulden Im laufenden Haushaltsjahr genehmigte Verschuldung Vom gegenständlichen Gesetz genehmigte Verschuldung , ,93 0,00 0,00 Summe der Verschuldung der Autonomen Provinz Bozen ,93 Potentielle Verschuldung Primäre und subsidiäre Sicherstellungen seitens der Autonomen Provinz Bozen zu Gunsten anderer öffentlicher Verwaltungen und ,10 sonstiger Rechtssubjekte Für deren Sicherheit Rückstellungen gebildet wurden 0,00 Sicherstellungen, die in die Verschuldungsgrenze einfließen ,10 Quelle: Anlage 7 zum Haushaltsvoranschlag des Landes *davon sind 235 Millionen Debetposten bzw. Kreditposten zwischen der Autonomen Provinz Bozen und Körperschaften oder Subjekte, die dem Bereich der öffentlichen Verwaltungen angehören Die Anlagen des Haushalts weisen insgesamt: - 23 Gesellschaften mit direkter Landesbeteiligung auf (ABD-Airport AG 100,00%; Business Location Südtirol AG 100,00,00%; STA-Südtiroler Transportstrukturen AG 100,00%; Südtirol Finance AG 100,00%; Südtiroler Einzugsdienste AG 100%; 0,9 GmbH 100,00%; Therme Meran AG 99,89%; Konsortium der Beobachtungsstelle für Umwelt und Arbeitsschutz 98,04%; SEL- Südtiroler Elektrizitätsaktiengesellschaft AG 93,88%; Südtiroler Informatik AG 78,04%; Messe Bozen AG 63,47%; Areal Bozen ABZ AG 50%; BrennerCom AG 42,35%; Institut für innovative Technologie Bozen GmbH 21,99%; Körperschaft allesgemeines Lagerhaus 20,00%; Investitionsbank Trentino Südtirol AG 17,49%; Interbrennero SpA 10,56%; Großmarkthalle Konsortium zur Verwirklichung und Verwaltung der Großmarkthalle der Stadt Bozen GmbH 10,00%; Eco Center AG 10,00%; A22 Brennerautobahn AG 7,63%; TFB- Tunnel ferroviario del

69 54 Brennero AG 6,42%; Aereoporto V. Catullo di Verona Villafranca AG 3,58%; Pensplan Centrum AG 0,99%); - 15 Hilfskörperschaften, Einrichtungen aufgrund von Landesgesetzen (Sonderbetrieb für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste; Ladinisches Kulturinstitut; RAS-Rundfunkt und Fernsehanstalt Südtirol; Betrieb Landesmuseen; Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe Claudiana ; Arbeitsförderungsinstitut; Land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalt Laimburg; Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung; Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung ASWE; Landesmobilitätsagentur LMA; Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge; Agentur für Energie Südtirol KlimaHaus; Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol; Sonderbetrieb aufgrund der Zusammenführung von EOS, BLS, SMG, TIS; Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau). Die vom Land geleisteten Sicherstellungen, die aus den Anlagen des Haushaltsvoranschlags hervorgehen, betragen insgesamt ,10 Euro, mit der Veranschlagung der Vergabe einer weiteren Sicherstellung (21 Millionen Euro) im Laufe des Haushaltsjahres zugunsten der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE). Die Kontrollsektion Bozen hat Überprüfungen des Haushaltsvoranschlags im Sinne von Art. 1, Absatz 3, des GD vom 10. Oktober 2012, Nr. 174, umgewandelt in das G vom 7. Dezember 2012, Nr. 213, vorgenommen. Der entsprechende Fragebogen der Untersuchung, der von der verantwortlichen Führungskraft der Abteilung Finanzen der Autonomen Provinz Bozen unterschreiben wurde, ist am 6. Oktober 2016 eingetroffen. Das Dokument weist unter anderem einen Bilanzansatz auf, mit dem die Einhaltung des Gleichgewichts gemäß Art. 40 des GvD Nr. 118/2001, in geltender Fassung, sichergestellt wird sowie ein Verhältnis des Anteils der Personalspesen an den laufenden Ausgaben (abzüglich der Gesundheitsausgaben) von 40,47 Prozent, die Errichtung eines Fonds für Forderungen zweifelhafter Einbringung, in Anwendung der von Art. 46 des GvD Nr. 118/2016 angegebenen Kriterien, die Einhaltung der von den Bestimmungen vorgesehenen Verschuldungsgrenzen, die

70 55 Ermächtigung für die Ausstellung einer Bürgschaft durch die Landesregierung für die interessierte Gesellschaft mit Landesbeteiligung STA A.G. und zugunsten der Europäischen Investitionsbank von 29,9 Millionen als Garantie für eine Finanzierung der Elektrifizierung der Bahnlinie Meran-Mals und die kohärente Bilanzgebarung zum Zeitpunkt der Abfassung des Dokuments mit den Zielen des Ausgleichs in der Rechnungslegung Im Laufe der Untersuchungstätigkeit waren die folgenden Aspekte Gegenstand rechtlichen Gehörs: Die Verbuchung der Mittel des Ökonomats erfolgte auf der Grundlage des vorher geltenden Buchführungssystems. Daher scheint gegenüber einem Kassavorschuss von ,00 Euro zum Abschluss des Haushaltsjahres 2015 eine Forderung dem zentralen Ökonomen gegenüber über denselben Betrag auf, weil die 2015 vorgelegten Rechnungslegungen rückerstattet wurden, wobei der Kassavorschuss mit Direktmandat zugunsten desselben Ökonomen wiederhergestellt wurde, wie es vom vorher gültigen Art. 54, Absatz 2, des LG 1/2002 vorgesehen war und wie es auch aus der verwaltungsgerichtlichen Rechnungslegung des Ökonomen Herr Roman Sandri hervorgeht, welcher der Rechtsprechungssektion des Rechnungshofs am , Prot. Nr , zugeschickt wurde 22. Ab dem Jahr 2016 erfolgte die Verbuchung Ökonomatsfonds, mit der Einführung der Harmonisierung der öffentlichen Bilanzen, nach den allgemeinen und angewandten Buchführungsgrundsätzen laut der Anlage des GvD 118/2011. Insbesondere versichert die Verwaltung, dass die periodischen Rechnungslegungen nicht mehr Gegenstand der Rückerstattung des Kassavorschusses zugunsten des Ökonoms sind, sondern dass sie nach und nach bei den Einnahmen der Bilanz des Landes auf den Kapiteln der Sonderbuchführung bis zur Tilgung des Kassavorschusses innerhalb Ende des Jahres wieder eingezahlt werden; durch die Anwendung der neuen Buchführungsregeln ist es notwendig geworden, den Kassavorschuss für das Jahr 2016 erheblich zu erhöhen, um die Erfüllung der rechtlichen passiven Verpflichtungen durch die Ökonomatskassa sicherzustellen; mit dem LG vom 2. Dezember 2016, Nr. 23, das Art. 54 des LG Nr. 1/2002 abgeändert hat, wurde die Bemerkung des Rechnungshofs aufgenommen, wonach die Kassaverfügbarkeit die Höchstgrenze der Ausgaben im Jahr darstellen muss und nicht mehr wieder ergänzt werden kann; 22 Schreiben der Abteilung Finanzen vom 23. Dezember 2016

71 56 - Mit LG vom 2. Dezember 2016, Nr. 23, wurde die Landesregierung zur Übernahme von zwei Darlehen ermächtigt, und zwar für die von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) übernommenen mehrfachen Zahlungen über einen Betrag von insgesamt höchstens ,25 Euro und für die Finanzierung der Investitionskosten betreffend Maßnahmen auf einigen auf dem Gebiet der Autonomen Provinz Bozen befindlichen staatlichen Liegenschaften sowie des neuen Bibliothekszentrums Bozen. - Was die Rückstellung für die bestehenden Streitfälle angeht, so wurde die entsprechende Bereitstellung in den Haushaltsvoranschlag infolge der vom LG Nr. 23/2016 verfügten Änderungen eingetragen Der Plan der Bilanzindikatoren Art. 18/bis des GvD Nr. 118/2011 sieht vor, dass die Regionen, die örtlichen Körperschaften und deren Körperschaften und Hilfseinrichtungen ein System einfacher Indikatoren anwenden, genannt Plan der Indikatoren und der erwarteten Haushaltsergebnisse, die messbar und auf die Programme und die anderen Kostengruppen der Bilanz bezogen sind und gemäß gemeinsamen Kriterien und Methoden erstellt werden. In Umsetzung des genannten Artikels wurde vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen das Dekret vom 9. Dezember 2015 erlassen (veröffentlicht im Gesetzesblatt der Republik Italien Nr. 296 vom , ordentliches Beiblatt Nr. 68) und vom Innenministerium das Dekret vom 22. Dezember 2015, welche den Plan der Indikatoren betreffen für: die Regionen und die Autonomen Provinzen von Trient und von Bozen (nach den Mustern laut Anlage 1 mit Bezug auf den Haushaltsvoranschlag und nach den Mustern laut Anlage 2 mit Bezug auf die Rechnungslegung der Gebarung) und ihre Organisationen und Hilfseinrichtungen in der finanziellen Buchführung (Anlagen 3 und 4); die örtlichen Körperschaften (nach den Mustern laut Anlage 1 mit Bezug auf den Haushaltsvoranschlag und nach den Mustern laut Anlage 2 mit Bezug auf die Rechnungslegung der Gebarung) und ihre Organisationen und Hilfseinrichtungen in der finanziellen Buchführung (Anlagen 3 und 4).

72 57 Der Plan der Indikatoren, der integrierenden Bestandteil der Planungsinstrumente und der Bilanzen der Körperschaften ist, wird von den Regionen und ihren Körperschaften und Hilfseinrichtungen innerhalb 30 Tagen nach der Genehmigung des Haushaltsvoranschlags und der Rechnungslegung vorgelegt; die örtlichen Körperschaften und deren Körperschaften und Hilfseinrichtungen legen den Plan hingegen dem Haushaltsvoranschlag und der Rechnungslegung der Gebarung bei. Es handelt sich um ein wichtiges Instrument (zur Darstellung der Ziele der Gebarung, der Messung der Ergebnisse und der Überwachung der erbrachten Dienstleistungen sowie der umgesetzten Maßnahmen), das sich in den Rahmen der Dokumente der strategischen und operativen Planung der Körperschaft einfügt und das die Erstellung des Plans der Performance vervollständigt. Der fünfte Absatz von Art. 1 des genannten Dekrets sieht ausdrücklich vor, dass die autonomen Provinzen von Trient und Bozen und deren Organisationen und Hilfseinrichtungen den Plan gemäß der Absätze 1 und 2 mit dem Haushaltsjahr 2016 anwenden. Die ersten Anwendungen des gegenständlichen Dekrets beziehen sich auf die Rechnungslegung der Gebarung 2016 und auf den Haushaltsvoranschlag Infolgedessen hat das Land im Laufe dieses Haushaltsjahres (Beschluss der Landesregierung vom 7. Februar 2017, Nr. 130) den Plan der Indikatoren und der erwarteten Ergebnisse für die Haushaltsjahre 2017, 2018 und 2019 genehmigt; er ist nun dem Landtag vorzulegen. Das zuständige Amt hat mitgeteilt, dass der Plan, der eine Reihe von dreijährigen Veranschlagungen enthält, sich im Teil, in dem er einen Vergleich mit den Durchschnittswerten der drei vorherigen Haushaltsjahre anstellt, allein auf die verfügbaren Daten (zum Februar 2017) des Vorabschlusses 2016 bezieht, des ersten Haushaltsjahres, in dem die neuen Bestimmungen im Bereich Harmonisierung zur Anwendung kommen. Der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die verlangten Informationen, was die Bilanz des Landes angeht, insbesondere auf den 4. Bereich des Plans der Finanzkonten bezieht, wurde eine Reihe von Indikatoren (und es wurde ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten der Verwaltung verfügt) betreffend folgende Bereiche genehmigt:

73 58 die strukturelle Rigidität der Bilanz, die laufenden Einnahmen, die Personalkosten, die Vergabe der Dienstleistungen nach außen, die Passivzinsen, die Investitionen, die nicht finanziellen Schulden, die finanziellen Schulden, die Zusammensetzung des angenommenen Überschusses des vorherigen Haushaltsjahres, den zweckgebundenen Mehrjahresfonds, die zusammenfassend (gesamte Verwaltung) anzugebenden Durchlaufposten (Anlage 1a); die Zusammensetzung der Einnahmen und die Kapazität der Einhebung (Anlage 1b) mit den detaillierten Unterlagen (Titel/Art der Einnahmen); Die Zusammensetzung der Ausgaben im Einzelnen (nach Zielgebieten und Programmen) und die Fähigkeit der Verwaltung, die Schulden in den entsprechenden Haushaltsjahren zu begleichen (Anlage 1c). Im Hinblick auf die oben genannten zusammenfassenden Indikatoren, veranschlagt der angeführte Plan im Dreijahreszeitraum unter anderem einen ansteigenden Verlauf des Indikators der strukturellen Rigidität (Anteil der rigiden Ausgaben auf die laufenden Einnahmen) der Bilanz (von 20,92 Prozent 2017 auf 23,84 Prozent 2019), der Umsetzung der kompetenzbezogenen Veranschlagungen betreffend die laufenden Einnahmen (von 100,69 Prozent 2017 auf 108, 03 Prozent 2019), des Anteils der Personalausgaben auf die laufenden Ausgaben (von 25,22 Prozent 2017 auf 27,34 Prozent 2019), und hingegen einen abnehmenden Verlauf was den Indikator des Anteils de Investitionen auf die laufenden Ausgaben betrifft (von 21,32 Prozent auf 13,59 Prozent) und jenen betreffend die Verwendung des zweckgebundenen Mehrjahresfonds (von 59,83 Prozent auf 32,10 Prozent). Die Detailindikatoren betreffend die Zusammensetzung der Einnahmen weisen im Triennium im Wesentlichen konstante Veranschlagungen (Verzeichnis: kompetenzbezogene Veranschlagungen/kompetenzbezogene Veranschlagungen insgesamt) betreffend den Titel I der Bilanz (laufenden Einnahmen steuerlicher Art) und den Titel II (laufende Zuweisungen) aus, mit einem Prozentanteil der Einhebung der Einnahmen 2017 (Verzeichnis: Kassaveranschlagung Haushalt 2017/kompetenzbezogene Veranschlagungen plus Rückstände 2017) von 77,49 Prozent bzw. 41,24 Prozent. Die Veranschlagungen des

74 59 Dreijahreszeitraums betreffend den Titel III (außersteuerliche Einnahmen) und IV (Einnahmen auf dem Kapitalkonto) nehmen prozentuell gesehen leicht ab; der vorgesehene Verlauf des Titels V (Einnahmen von Reduzierungen der finanziellen Aktivitäten) ist stabil, während die Aufnahmen von Anleihen (Titel VI) von 0,29 Prozent auf 0,68 Prozent ansteigen. Insgesamt wird der Anteil der Einhebung der Einnahmen für 2017 mit 72,96 Prozent geschätzt. Was hingegen die Ausgaben für jedes der Zielgebiete betrifft, in die der Haushalt aufgeteilt ist, sind folgende Indikatoren anzuführen: Anteil Zielgebiet/Programm (Indikator: Veranschlagung Ansatz/Veranschlagung Zielgebiete gesamt) im Dreijahreszeitraum; Anteil des zweckgebundenen Mehrjahresfonds (Indikator: Veranschlagung Ansatz/Gesamtveranschlagung) im Dreijahreszeitraum; Zahlungskapazität (bezogen auf 2017), dargestellt mit dem folgenden Indikator: Kassaveranschlagung /kompetenzbezogene Veranschlagungen zweckgebundener Mehrjahresfonds plus Rückstände; Durchschnitt der drei vorherigen Rechnungslegungen (oder der verfügbaren Vorveranschlagung); diesbezüglich gibt das Dekret an, dass die Sonderautonomien, die das GvD 118/2011 mit dem Jahr 2016 anwenden, den Indikator im Haushaltsjahr 2016 nicht ausarbeiten. Insbesondere ist die Veranschlagung des Anteils des Zielgebiets 01 für 2017 (institutionelle und allgemeine Dienstleistungen und solche der Verwaltung) auf den Gesamthaushalt mit 10,69 Prozent angegeben, mit einer Zahlungskapazität von 76,30 Prozent, des Zielgebiets 13 (Gesundheitsschutz) mit 22,58 Prozent, mit einer Zahlungskapazität von 93,28 Prozent, des Zielgebiets 18 (Beziehungen mit den anderen Territorial- und Lokalautonomien) von 15,46 Prozent, mit einer Zahlungskapazität von 89,97 Prozent, des Zielgebiets 20 (Fonds und Rückstellungen) von 1,34 Prozent und des Zielgebiets 50 (öffentliche Schulden) von 0,47 Prozent. Der Verlauf der Ausgaben nach Zielgebieten, im Hinblick auf den Finanzhaushalt 2016, ist später in diesem Bericht angegeben (vgl. Kapitel 7.3).

75 Die Haushaltsänderungen und das Gesetz des Nachtragshaushalts Im Sinne von Art. 51 des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, und von Art. 23 des LG Nr. 1/2002, abgeändert von Art. 1, Absatz 10, des LG Nr. 18/2015, wurden im Laufe des letzten Haushaltsjahres Änderungen zum Haushaltsvoranschlag betreffend die Jahre 2016, 2017 und mit folgenden Landesgesetzen vorgenommen: LG vom 12. Februar 2016, Nr. 2; LG vom 15. April 2016, Nr. 6; LG vom 20. Juni 2016, Nr. 13; LG vom 13. Oktober 2016, Nr. 20; LG vom 2. Dezember 2016, Nr (1)Die Gesetze, welche neue oder erhöhte Ausgaben oder Einnahmen mit sich bringen, können die Landesregierung dazu ermächtigen, mit eigenem Beschluss die daraus folgenden Änderungen am Haushalt vorzunehmen. (2) Unbeschadet der Bestimmungen im gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, kann die Landesregierung: a) (abgeschafft); b)die weiteren durch Artikel 46 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vorgesehenen Änderungen vornehmen; c) Änderungen an den Verzeichnissen gemäß Artikel 39 Absatz 11 Buchstaben a) und b) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, durchführen; d) am Haushaltsvoranschlag, am technischen Begleitdokument und am Verwaltungshaushalt Änderungen zur Erhöhung der Einnahmen und der Ausgaben betreffend die Einbringungen von Gütern und Guthaben im Zuge der Kapitalerhöhung, sowie jene betreffend den Tausch von Gütern, Guthaben und anderen Vermögens im Einklang mit der Satzungsordnung und eventuellen Anweisungen, welche im Wirtschafts- und Finanzdokument des Landes enthalten sind, vornehmen. (3) Der Landesrat für Finanzen wird ermächtigt Änderungen am Haushalt vorzunehmen, um die Mehreinahmen und Mehrausgaben des entsprechenden Betrages sowie Änderungen an den Kapiteln der Sonderbuchführungen des Haushaltsvoranschlages vorzunehmen. (4) Der Direktor der Abteilung Finanzen kann: a) die Abänderungen laut Artikel 51 Absatz 2, Buchstabe c) und Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vornehmen; b) Behebungen aus den Fonds laut Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a) und c) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, tätigen; c) kassenmäßige Umbuchungen zwischen den Kapiteln vornehmen, die derselben Gruppierung angehören. (4/bis) Die für die Ausgaben verantwortlichen Abteilungsdirektoren können ausgleichende Änderungen des Verwaltungshaushalts zwischen den einzelnen Ausgabenkapiteln derselben Gruppierung, welche der jeweiligen Finanzstelle zugeordnet sind, vornehmen, indem eine Mitteilung, bei Bedarf auch mittels telematischen Systemen, an das zuständige Amt der Abteilung Finanzen übermittelt wird. (4/ter) Der Direktor der Abteilung Personal kann Änderungen gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vornehmen. (5) Die Landesregierung kann den Landeshauptmann dazu ermächtigen, die Haushaltsänderungen laut Artikel 51 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, vorzunehmen. (6) Die Abänderungen am technischen Begleitdokument und am Geschäftsfinanzplan können mit ein- und derselben Maßnahme vorgenommen werden, sofern in getrennten Anlagen die entsprechenden Abänderungen angegeben werden. (7) Aufgrund des Inkrafttretens von Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut, welche die Übertragung oder Delegierung staatlicher Befugnisse an das Land verfügen, ist die Landesregierung dazu ermächtigt, die erforderlichen Haushaltsänderungen auch für die Eintragung der Einnahmen und der Ausgaben betreffend die Ausübung der neuen Zuständigkeiten vorzunehmen.

76 61 Die den entsprechenden Gesetzentwürfen beigelegten, die Maßnahmen erklärenden Berichte, die von der Landesregierung dem Landtag zur Genehmigung vorgelegt wurden, führen aus, dass es sich um Änderungen ausgleichender Natur handelt, die den Gesamtwert des Haushalts nicht ändern. Der sechste Absatz des genannten Artikels 51 setzt als letzte Frist für die Genehmigung der Haushaltsänderungen den 30. November fest, mit Ausnahme einiger ausdrücklich vorgesehenen Änderungsarten. Bezüglich des letzten der genannten Gesetze ist zu sagen, dass der entsprechende Geetzentwurf (Nr. 111/2016) vom Landtag am 29. November 2016 genehmigt wurde. Der Nachtrag des Haushaltsvoranschlags , mit den Änderungen der Veranschlagungen der Einnahmen und der Ausgaben verfügt wurden, wurde mit LG vom 21. Juli 2016, Nr. 18, nach der Neufestsetzung (im Zuge der außerordentlichen Neufeststellung der Rückstände, die im folgenden Kapitel dieses Berichts behandelt wird) des Verwaltungsüberschusses und der Festsetzung des zweckgebundenen Mehrjahresfonds zur Abdeckung der neu angelasteten Ausgaben verabschiedet. Wie vom Landeshauptmann im Bericht des entsprechenden Landesgesetzentwurfs angeführt, ist der Nachtragshaushalt, mit der Einführung der neuen Bestimmungen betreffend die harmonisierte Buchführung, jetzt verpflichtend innerhalb 30. Juli jeden Jahres zu beschließen. Insbesondere nehmen die Einnahmen und die Ausgaben des Haushalts um ,54 Euro 2016, um ,00 Euro 2017 und um ,00 Euro 2018 zu. Unter den Änderungen der Veranschlagungen der Einnahmen wurde der zweckbestimmte Überschuss mit ,73 Euro und der Kassafonds mit ,01 Euro angegeben. Die Änderungen der Einnahmen sind in der folgenden Tabelle angeführt:

77 62 Titel Typologie und Beschreibung Änderung Jahr 2016 Änderung Jahr 2017 Änderung Jahr 2018 Gebundener Verwaltungsüberschuss ,73 0,00 0,00 Kassafonds zum Kassaveranschlagung ,01 Typologie 101: Steuern, Abgaben und gleichgesetzte Einnahmen Typologie 101: laufende Zuwendungen von öffentlichen Verwaltungen Typologie 400: andere Einnahmen aus Kapitalerträgen Kompetenzveranschlagung Kompetenzveranschlagung Kompetenzveranschlagung Typologie 500: andere Investitionseinnnahmen Kompetenzveranschlagung Kompetenzveranschlagung , , , , , , ,00 0,00 0, ,00 0,00 0, , , ,00 GESAMT Kassaveranschlagung ,01 0,00 0,00 Quelle: Landesgesetz Nr. 18/2016 Anlage A Die folgende Tabelle gibt hingegen die Änderungen bei den Ausgaben an: Aufgabenbereich Aufgabenbereich 01 Institutionelle Allgemein- und Verwaltungsdienste Programm, Titel, Beschreibung Programm 01: institutionelle Organe Titel 1: laufende Ausgaben Veranschlagung der Kompetenz Änderung Jahr ,98 Änderung Jahr 2017 Änderung Jahr 2018 Programm 02: Generalsekretariat Titel 1: laufende Veranschlagung Ausgaben der Kompetenz ,18 Titel 2: Investitionsausgaben der Kompetenz Veranschlagung ,00 Programm 04: Verwaltung der Einnahmen aus Abgaben und Steuerberatungsdiensten Titel 1: laufende Veranschlagung Ausgaben der Kompetenz ,00 Titel 2: Investitionsausgaben der Kompetenz Veranschlagung ,68 Programm 06: Technisches Büro Titel 1: laufende Veranschlagung Ausgaben der Kompetenz ,00 Titel 2: Investitionsausgaben der Kompetenz Veranschlagung , , ,61 Programm 10: Humanressourcen Titel 1: laufende Veranschlagung Ausgaben der Kompetenz , ,48 Programm 11: andere allgemeine Dienste Titel 1: laufende Veranschlagung Ausgaben der Kompetenz , ,00

78 63 Programm 02: andere nicht universitäre Unterrichtsordnungen Titel 1: laufende Veranschlagung Ausgaben der Kompetenz , , ,00 Titel 2: Investitionsausgaben der Kompetenz Veranschlagung Aufgabenbereich 04: ,00 Ausbildung und Recht Programm 04: universitäre Ausbildung auf Bildung Titel 1: laufende Veranschlagung , , ,00 Ausgaben der Kompetenz Titel 2: Investitionsausgaben der Kompetenz , ,00 Veranschlagung ,00 Programm 02: Kulturarbeit und verschiedene Initiativen im Kulturbereich Aufgabenbereich 05: Titel 1: laufende Veranschlagung Schutz und Aufwertung ,96 Ausgaben der Kompetenz kultureller Güter und Titel 2: Investitionsausgaben der Kompetenz Veranschlagung Tätigkeiten ,00 Programm 01: Sport und Freizeit Titel 2: Investitionsausgaben der Kompetenz Veranschlagung Aufgabenbereich 06: ,00 Maßnahmen für die Programm 02: Jugend Jugend, Sport und Titel 1: laufende Veranschlagung Freizeit Ausgaben der Kompetenz ,00 Titel 2: Investitionsausgaben der Kompetenz Veranschlagung ,00 Programm 04: servizio idrico integrato Titel 1: laufende Veranschlagung Aufgabenbereich 09: 2.918,24 Ausgaben der Kompetenz Nachhaltige Titel 2: Investitionsausgaben der Kompetenz Veranschlagung Entwicklung mit ,13 Gebiets- und Programm 05: Geschützte Bereiche, Naturparks, Natur- und Waldschutz Umweltschutz Titel 2: Investitionsausgaben der Kompetenz Veranschlagung ,82 Programm 05: Straßennetz und Straßeninfrastrukturen Titel 1: laufende Veranschlagung Aufgabenbereich 10: Ausgaben der Kompetenz ,00 Verkehr und Titel 1: laufende Kassaveranschlagung Mobilitätsförderung Ausgaben ,98 Titel 2: Investitionsausgaben der Kompetenz Veranschlagung , ,27 Aufgabenbereich 11: Programm 01: Zivilschutz Freiwilliger Titel 2: Investitionsausgaben der Kompetenz Veranschlagung Rettungsdienst 3.768,11 Programm 01: Programme für Kleinkinder und Minderjährige sowie für Kinderhorte Titel 1: laufende Veranschlagung Aufgabenbereich ,46 Ausgaben der Kompetenz Soziale Rechte, Sozial- Programm 03: Seniorenbetreuung und Familienpolitik Titel 1: laufende Veranschlagung ,32 Ausgaben der Kompetenz

79 64 Programm 05: Maßnahmen für Haushalte Titel 1: laufende Veranschlagung ,73 Ausgaben der Kompetenz Programm 07: Programmierung und Steuerung der soziosanitären und sozialen Dienste Titel 1: laufende Veranschlagung 8.698,44 Ausgaben der Kompetenz Programm 08: Kooperation und Verbandsarbeit Titel 1: laufende Veranschlagung ,85 Ausgaben der Kompetenz Programm 01: Regionaler Gesundheitsdienst laufende ordentliche Finanzierung zur Garantie des Mindestbetreuungsstandards Titel 1: laufende Veranschlagung ,19 Ausgaben der Kompetenz Programm 02: Regionaler Gesundheitsdienst laufende Zusatzfinanzierung zur Deckung Aufgabenbereich 13: des Mindestbetreuungsstandards Gesundheitsschutz Titel 1: laufende Veranschlagung ,00 Ausgaben der Kompetenz Programm 05: Regionaler Gesundheitsdienst Sanitätsinvestitionen Titel 2: Investitionsausgaben der Kompetenz Veranschlagung ,90 Programm 01: Industrie, kleine und mittlere Unternehmen, Handwerk Aufgabenbereich 14: Titel 1: laufende Veranschlagung ,87 Wirtschaftliche Ausgaben der Kompetenz Entwicklung und Programm 02: Handel Vertriebsnetze Verbraucherschutz Wettbewerbsfähifgkeit Titel 1: laufende Veranschlagung ,70 Ausgaben der Kompetenz Aufgabenbereich 15: Programm 03: Beschäftigungsförderung Arbeits- und Titel 1: laufende Veranschlagung ,99 Berufsausbildungpolitik Ausgaben der Kompetenz Aufgabenbereich 16: Programm 01: Entwicklung des Landwirtschaftssektors Landwirtschaft, Titel 2: Investitionsausgaben der Kompetenz Veranschlagung Ernährungswesen und ,00 Fischerei Aufgabenbereich 18: Programm 01: Beziehungen zu den anderen Gebietskörperschaften Beziehungen zu den Titel 1: laufende Kassaanderen Gebiets- und ,03 Ausgaben veranschlagung Lokalkörperschaften Programm 01: Reservefonds Titel 1: laufende Veranschlagung - Aufgabenbereich 20: , ,61 Ausgaben der Kompetenz ,64 Fonds- und Programm 03: anderen Fonds Rückstellungen Titel 1: laufende Veranschlagung ,26 Ausgaben der Kompetenz Veranschlagung , , ,00 der Kompetenz Gesamt Kassaveranschlagung ,01 Quelle: Landesgesetz Nr. 18/2016

80 65 Dem Nachtragshaushalt ist die Anlage beigefügt, die das Haushaltsgleichgewicht aufzeigen soll (laufender Anteil und Investitionen). Nachfolgend die entsprechende Aufstellung: Haushaltsvoranschlag Bilanzausgleich Bilanzausgleich Übernahme des voraussichtlichen zweckgebundenen Verwaltungsergebnisses für die Finanzierung laufender Ausgaben (**) Ausgleich des voraussichtlichen Verwaltungsdefizits des vorhergehenden Geschäftsjahres (1) Zweckgebundener Mehrjahresfonds für laufende Ausgaben auf der Einnahmenseite (+) , (-) (+) , ,77 Einnahmen Titel (+) , , ,68 Vermögenswirksame Einnahmen als Investitionsbeiträge, veranschlagt für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an öffentliche Verwaltungen (2) Einnahmen Titel Sonstige Investitionszuwendungen (+) , ,79 (+) , , ,18 Für die vorzeitige Tilgung von Anleihen bestimmte Investitionszuwendung (3) (+) Einnahmen von Kapitalanteilen für laufende Ausgaben gemäß entsprechender Gesetzesbestimmungen oder Rechnungslegungsgrundsätze (+) , , ,69 Laufende Ausgaben (-) , , ,25 Davon mehrjähriger gebundener Fonds Ausgaben Titel sonstige Investitionszuwendungen (-) , , ,00 Veränderungen der Finanzanlagen (falls negativ) (4) (-) , , ,44 Rückzahlung von Verbindlichkeiten (-) , , ,17 Davon für die vorzeitige Tilgung von Verbindlichkeiten A) Laufender Ausgleich , , ,46 Verwendung des voraussichtlichen zweckgebundenen Verwaltungsergebnisses zur Finanzierung von Investitionsausgaben (**) Zweckgebundener Mehrjahresfonds für laufende Ausgaben auf der Einnahmenseite (+) , (+) , , ,49

81 66 Investitionseinnahmen (Titel 4) (+) , , ,10 Einnahmen Titel Veräußerungen von Beteiligungen (+) Einnahmen für die Verbindlichkeiten (Titel 6) (+) , Investitionseinnahmen für Investitionsbeiträge veranschlagt zur Tilgung von Anleihen an die öffentlichen Verwaltungen (2) Für die vorzeitige Tilgung von Anleihen bestimmte Investitionszuwendung (3) Einnahmen von Kapitalanteilen für laufende Ausgaben gemäß entsprechender Gesetzesbestimmungen oder Rechnungslegungsgrundsätze Einnahmen durch Aufnahmen von Anleihen für die vorzeitige Tilgung von Anleihen Einnahmen Titel Sonstige Investitionszuwendungen (-) , ,79 - (-) (-) , , ,69 (-) (-) , , ,18 Investitionsausgaben (-) , , ,18 davon mehrjährig gebundener Fonds , , ,90 Ausgaben Titel Sonstige Investitionszuwendungen Ausgaben Titel Akquistionen von Beteiligungen und Kapitalzuführungen Vorheriger Fehlbetrag aus (voraussichtlichen) genehmigten und nicht vertraglich vereinbarten Verbindlichkeiten (-) , , ,00 (-) , , ,00 (-) Veränderungen der Finanzanlagen (wenn positiv) (+) Haushaltsvoranschlag BILANZAUSGLEICH B) Kapitalausgleich , , ,46 Verwendung des voraussichtlichen Verwaltungsergebnisses veranschlagt zur Finanzierung von Finanzanlagen (**) Einnahmen Titel Verminderung der Finanzanlagen (+) (+) Ausgaben Titel Erhöhung der Finanzanlagen (-) , , ,44

82 67 Einnahmen Titel Veräußerungen von Beteiligungen Ausgaben Titel Akquistionen von Beteiligungen und Kapitalzuführungen (-) (-) , , ,00 C) Änderungen der Finanzanlagen , , ,44 ENDAUSGLEICH (D=A+B) 0,00 0,00 0,00 Laufender Überschuss zur Deckung der mehrjährigen Investitionen der Regionen mit Normalstatut(5) A) Laufender Ausgleich Verwendung des Verwaltungsüberschusses zur Finanzierung der laufenden Ausgaben Zweckgebundener Mehrjahresfonds für laufende Ausgaben, welcher bei den Einnahmen abzüglich der nicht gebundener Anteile, welche im Zuge der ordentlichen erneuten Feststellung abgezogen werden Einnahmen Titel die nicht von der Sanität kommen und von zweckbestimmten Einnahmen finanziert werden Einnahmen Titel die für die Finanzierung des NGD bestimmt sind Laufende Ausgaben die nicht von der Sanität kommen und von zweckbestimmten Einnahmen finanziert werden Zweckgebundener Mehrjahresfonds für laufende Ausgaben Teil (Ausgaben) abzüglich der nicht gebundenen Anteile, welche im Zuge der ordentlichen erneuten Feststellung abgezogen werden Laufende Ausgaben welche aus Einnahmen des NGK finanziert werden Laufender Ausgleich zur Deckung der mehrjährigen Investitionen (-) (-) (-) (-) (+) (+) (+) Laufender Ausgleich zur Deckung der mehrjährigen Investitionen der Region mit Sonderstatut (6) A) Laufender Ausgleich , , ,46 Verwendung des Verwaltungsüberschusses zur Finanzierung der laufenden Ausgaben (H) Laufender Ausgleich zur Deckung der mehrjährigen Investitionen , , , ,46 Quelle: Landesgesetz Nr. 18/2016 (Anlagen)

83 68 Zahlreich sind außerdem die auf dem Verwaltungswege verfügten Änderungen, für die der sechste Absatz des genannten Art. 51 des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, als letzte Frist den 30. November des Jahres vorsieht, auf das sie sich beziehen, abgesehen einige ausdrücklich vom Gesetz (gegenständliches Nr. 8) angeführte Ausnahmen. Die Analyse der entsprechenden (stichprobenartig durchgeführten) Maßnahmen führt die Notwendigkeit an, dass in Zukunft im begründenden Teil der entsprechenden Gründe genauer Rechnung getragen wird, da eine bloße Feststellung des Bestehens der jeweiligen Voraussetzungen nicht genügt. Was die nach der gesetzlichen Frist (30. November) erlassenen Beschlüsse und Dekrete betrifft, hat das Land in den abschließenden Bemerkungen vom 15. Juni 2017 Folgendes klargestellt: im Sinne des Absatzes 10 von Art. 51 des GvD 118/2011 kommen auf die im Laufe des Haushaltsjahres 2016 genehmigten Haushaltsänderungen (Jahr vor der Anwendung der Reform) die im Haushaltsjahr 2015 für Haushaltsänderungen geltenden Bestimmungen zur Anwendung, unbeschadet der Regelung des zweckgebundenen Mehrjahresfonds der außerordentlichen Neufeststellung der Rückstände. In Bezug darauf ist auch zu sagen, dass die von der Landesregelung mit dem Abschnitt I (Harmonisierung der Buchhaltungssysteme) des LG Nr. 18/2015 (mit dem Stabilitätsgesetz 2016 verbundene Vorschriften) eingeführte Regelung nicht ganz mit dem übereinstimmt, was vom GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, in Bezug auf die den verschiedenen Organen vorbehaltenen Zuständigkeiten vorgesehen ist. Die Änderungen werden von den Landesbestimmungen, bei Vorhandensein der entsprechenden Voraussetzungen, der Zuständigkeit der Landesregierung, des Landeshauptmanns, des Landesrates für Finanzen, des Direktors der Abteilung Finanzen und der übrigen Direktoren übertragen. In diesem Zusammenhang haben die Beschlüsse der Landesregierung Nr. 303/2016 und 340/2016 dem Landeshauptmann auch die Haushaltsänderungen gemäß Art. 51, Absatz 2, Buchstabe a), b) und

84 69 e) des GvD Nr. 118/2001, in geltender Fassung, sowie jene laut Art. 23, Absatz 2, Buchstaben a) und d) des LG Nr. 2/2002 übertragen. 24 Der (der Bilanz beigelegte) Gebarungsbericht führt dazu aus, dass die zahlreichen Änderungen im Laufe der ersten harmonisierten Gebarung hauptsächlich auf die Anpassung an die vierte Ebene des neuen integrierten Kontenplans zurückzuführen sind. 25 Das hat, so führt die Verwaltung mit Bezugnahme auf den allgemeinen Grundsatz Nr. 7 der neuen Buchhaltungsordnung bezogen auf die Flexibilität der Bilanz an (vgl. Anlage 1 zum GvD Nr.118/2011, in geltender Fassung), zu einer markanten Zunahme der Kapitel und der daraus folgenden Änderungen der Gebarung geführt. Im Laufe der Gebarung hat man daher auf die vorgesehenen Instrumente wie den Reservefonds zur Sicherstellung der Deckung der Ausgabenzweckbindungen zurückgegriffen. Was die Verwendung der Reservefonds angeht, die mit Beschlüssen der Landesregierung erfolgt, die der Veröffentlichung unterworfen sind, ist zu sagen, dass im Laufe des Jahres 16 Behebungen für Pflichtrausgaben auf dem Kapitel der Haushaltsrechnung U (Veranschlagungen des Jahres 2016 über ,00 Euro, mit kompetenzbezogenen Einsparungen in der Haushaltsrechnung von ,33 Euro) aus dem Reservefonds verfügt wurden. Die Behebungen aus dem Reservefonds für unvorhergesehene Ausgaben (Kapitel U ) waren insgesamt 21 (anfängliche Veranschlagung des Jahres 2016 von ,45 Euro, mit in 24 Die Tatbestände betreffen unter anderem die Eintragung von Einnahmen aus bestimmten Zuwendungen und von ausdrücklich mit geltender Gesetzgebung geregelten Ausgaben; ausgleichende Änderungen zwischen den Aufgabenbereichen und Programmen von EU-Mitteln und Änderungen den Mehrjahresfonds betreffend. 25 Der integrierte Kontenplan, der aus der Liste der Posten der finanziellen Haushaltsgebarung und aus der Gewinn- und Verlustrechnung und der Vermögensrechnung besteht und erstellt wurde, um die einheitliche Erhebung der Gebarungsfakten zu ermöglichen, ist einheitlich und verpflichtend für alle öffentlichen Verwaltungen (mit den notwendigen Anpassungen unter Berücksichtigung der besonderen Charakteristiken der einzelnen Bereiche) und stellt die Bezugsstruktur für die Erstellung der Dokumente der Buchhaltung und der öffenltichen Finanzen dar. Er ist nur für die öffentlichen Verwaltungen bei der finanziellen Buchhaltung vorgesehen und wurde im Hinblick auf die Erfordernisse der Überwachung der öffentlichen Finanzen ausgearbeitet. Das Mindestniveau des Ausdrucks des Kontenplans zur Abstimmung mit den Kapiteln, und wo vorgesehen mit den Artikeln, besteht aus wenigstens dem vierten Niveau. Zur Gebarung machen die Gebietskörperschaften bei der finanziellen Buchhaltung auch vom fünften Niveau des Kontenplans Gebrauch (vgl. GOVERNME1/ARCONET/PianodeiContiIntegrato/).

85 70 der Rechnungslegung angeführten kompetenzbezogenen Einsparungen von ,72 Euro), sie gehen aus der folgenden Tabelle hervor: Maßnahme 1) Beschluss Nr. 178/2016 2) Beschluss Nr. 220/2016 3) Beschluss Nr. 275/2016 4) Beschluss Nr. 339/2016 5) Beschluss Nr. 374/2016 6) Beschluss Nr. 436/2016 7) Beschluss Nr. 477/2016 8) Beschluss Nr. 516/2016 9) Beschluss Nr. 540/ ) Beschluss Nr. 624/ ) Beschluss Nr. 699/ ) Beschluss Nr. 827/ ) Beschluss Nr. 867/ ) Beschluss Nr. 937/ ) Beschluss Nr. 982/2016 Behebungen aus dem Reservefonds für unvorhergesehene Ausgaben der Gegenstand der Ausgabe ist von der Verwaltung in der jeweiligen Maßnahme angegeben Mit der Anlage 12 des Haushaltsvoranschlags genehmigte Ausgaben (Kap. U , U ) Mit der Anlage 12 des Haushaltsvoranschlags genehmigte Ausgaben (Kap. U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U ) Mit der Anlage 12 des Haushaltsvoranschlags genehmigte Ausgaben (Kap. U , U , U , U , U , U , U , U ) Betrag , , ,86 Mit der Anlage 12 des Haushaltsvoranschlags genehmigte Ausgaben ,86 Mit der Anlage 12 des Haushaltsvoranschlags genehmigte Ausgaben (Kap. U , U , U ) Mit der Anlage 12 des Haushaltsvoranschlags genehmigte Ausgaben (Kap. U , U , U , U , U , U ) Mit der Anlage 12 des Haushaltsvoranschlags genehmigte Ausgaben (Kap. U , U , U ) Mit der Anlage 12 des Haushaltsvoranschlags genehmigte Ausgaben (Kap. U , U , U ) Mit der Anlage 12 des Haushaltsvoranschlags genehmigte Ausgaben (Kap. U ) Mit der Anlage 12 des Haushaltsvoranschlags genehmigte Ausgaben (Kap. U , U , U , U ) Mit der Anlage 12 des Haushaltsvoranschlags genehmigte Ausgaben (Kap. U , U ) Mit der Anlage 12 des Haushaltsvoranschlags genehmigte Ausgaben (Kap. U , U , U , U ) Mit der Anlage 12 des Haushaltsvoranschlags genehmigte Ausgaben (Kap. U , U , U , U ) Mit der Anlage 12 des Haushaltsvoranschlags genehmigte Ausgaben (Kap. U , U , U , U , U ) Mit der Anlage 12 des Haushaltsvoranschlags genehmigte Ausgaben (Kap. U , U , U , U , U , U ) , , , , , , , , , , ,00

86 71 16) Beschluss Nr. 1024/ ) Beschluss Nr. 1109/ ) Beschluss Nr. 1185/ ) Beschluss Nr. 1263/ ) Beschluss Nr. 1340/ ) Beschluss Nr. 1396/2016 Mit der Anlage 12 des Haushaltsvoranschlags genehmigte Ausgaben (Kap. U , U , U , U , U , U , U ) Mit der Anlage 12 des Haushaltsvoranschlags genehmigte Ausgaben (Kap. U , U , U , U , U ) Mit der Anlage 12 des Haushaltsvoranschlags genehmigte Ausgaben (Kap. U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U ) Mit der Anlage 12 des Haushaltsvoranschlags genehmigte Ausgaben (Kap. U , U , U , U ) Mit der Anlage 12 des Haushaltsvoranschlags genehmigte Ausgaben (Kap. U , U , U , U ) Mit der Anlage 12 des Haushaltsvoranschlags genehmigte Ausgaben (Kap. U ) , , , , , , ,95 Quelle: Anlage zur Rechnungelegung 2016 Im Hinblick auf die unvorhergesehenen Ausgaben bleibt die Notwendigkeit aufrecht, in den Prämissen der Maßnahmen die entsprechenden Gesetzesbedingungen genauer anzuführen, die entsprechenden Begründungen sind oft allgemein gehalten und häufig wird per relationem auf die Dokumentation verwiesen. Unter diesen werden Ausgaben angeführt, die entsprechend ihrer Natur Gegenstand vorheriger Programmierung sein sollten, wie zum Beispiel jene der Beiträge an die Gemeinden, ihre Konsortien und Organisationen für Initiativen der Entwicklungszusammenarbeit, den Erwerb von Informatikmaterial, die Beteiligung und Zuweisung des Landes an Körperschaften, Beiträge und Unterstützungen. Maßnahme Beschluss 78/2016 Beschluss Nr. 219/2016 Nr. Behebungen aus dem Reservefonds für Pflichtausgaben (der Gegenstand der Ausgabe wurde von der Verwaltung in den entsprechenden Maßnahmen Betrag angegeben) Behebung aus dem Reservefonds für Pflichtausgaben mit Anlage 11 des Haushaltsvoranschlags für das laufende Jahr (U , U ) ,00 Behebung aus dem Reservefonds für Pflichtausgaben mit Anlage 11 des Haushaltsvoranschlags für das laufende Jahr (U , U , ,00 U )

87 72 Beschluss Nr. 302/2016 Beschluss Nr. 338/2016 Beschluss Nr. 476/2016 Beschluss Nr. 479/2016 Beschluss Nr. 517/2016 Beschluss Nr. 539/2016 Beschluss Nr. 539/2016 Beschluss Nr. 476/2016 Beschluss Nr. 798/2016 Beschluss Nr. 866/2016 Beschluss Nr. 936/2016 Beschluss Nr. 1107/2016 Beschluss Nr. 1107/2016 Beschluss Nr. 1107/2016 Behebung aus dem Reservefonds für Pflichtausgaben mit Anlage 11 des Haushaltsvoranschlags für das laufende Jahr (U , U ) ,00 Behebung aus dem Reservefonds für Pflichtausgaben mit Anlage 11 des Haushaltsvoranschlags für das laufende Jahr (U , U , ,00 U ) Behebung aus dem Reservefonds Art. 19/bis des LG 1/2002 (U , U , U , U , U , U , ,12 U , U , U , U ) Behebung aus dem Reservefonds für Pflichtausgaben mit Anlage 11 des Haushaltsvoranschlags für das laufende Jahr (U U ) ,57 Behebung aus dem Reservefonds für Pflichtausgaben mit Anlage 11 des Haushaltsvoranschlags für das laufende Jahr (U , U ) ,00 Behebung aus dem Reservefonds für Pflichtausgaben mit Anlage 11 des Haushaltsvoranschlags für das laufende Jahr (U , U ) ,00 Behebung aus dem Reservefonds für Pflichtausgaben mit Anlage 11 des Haushaltsvoranschlags für das laufende Jahr (U , U , ,00 U , U ) Behebung aus dem Reservefonds Art. 19/bis des LG 1/2002 (U , U , U , U ) ,35 Behebung aus dem Reservefonds für Pflichtausgaben mit Anlage 11 des Haushaltsvoranschlags für das laufende Jahr (U , U ) ,00 Behebung aus dem Reservefonds für Pflichtausgaben mit Anlage 11 des Haushaltsvoranschlags für das laufende Jahr (U , U ) ,00 Behebung aus dem Reservefonds Art. 19/bis des LG 1/2002 (U ) ,88 Behebung aus dem Reservefonds Art. 19/bis des LG 1/2002 (U , U , U , U , U ) ,75 Behebung aus dem Reservefonds Art. 19/bis des LG 1/2002 (U , U , U ) ,08 Behebung aus dem Reservefonds Art. 19/bis des LG 1/2002 (U , U , U , U ) ,56 Gesamt ,31 Der Rechnungshof erinnert daran, dass der angeführte Buchführungsgrundsatz der Flixibilität darauf abzielt, der Möglichkeit von Auswirkungen, die von unvorhersehbaren und außerordentlichen Umständen kommen, die im Laufe der Gebarung auftreten können und die vorher von den Regierungsorganen genehmigten Werte ändern, jedenfalls innerhalb der Programmierungsdokumente und -veranschlagungen einzugrenzen und dass ein übertriebener Rückgriff auf Instrumente der Flexibilität, unbeschadet der berücksichtigten Ausnahmen, vom

88 73 Gesetzgeber kritisch gesehen wird, da er die Zuverlässigkeit der Programmierungsprozesses entkräftet. Im Laufe der Untersuchungstätigkeit hat der Rechnungshof insbesondere auch hinsichtlich der Behebungen aus dem Reservefonds für Ausgaben von Repräsentationsspesen Informationen angefordert (Kapitel des Haushaltskontos U Ausgaben für Repräsentationstätigkeiten und für institutionelle Beziehungen im Sinne des LG Nr. 4/2013, mit einer endgültigen kompetenzbezogenen Veranschlagung von ,00 Euro und Einsparungen von ,12 Euro, sowie U für Repräsentatiopnstätigkeiten der Mitglieder der Landesregierung für institutionelle Beziehungen mit einer endgültigen kompetenzbezogenen Veranschlagung von ,00 Euro und Einsparungen von ,15 Euro). Im Hinblick auf die vom Rechnungshof verlangten Begründungen bezüglich der Erfordernis der Unaufschiebbarkeit (aufgrund der Unvorhersehbarkeit) der Behebungen für den Betrieb der Ämter, wie es Punkt 14 der Anlage 12 zum Haushaltsvoranschlag vorsieht, hat das Land mitgeteilt, dass die vom Punkt 14 der Anlage 12 des Haushaltsvoranschlags vorgesehenen Bedingungen im Hinblick auf die Kontinuität mit den Verfahren der vorher geltenden Buchhaltungssystemen geprüft wurden. Der Vollständigkeit halber und in einem Geist fairer Zusammenarbeit sei angeführt, dass diese Verwaltung die Hinweise der Kontrollsektion bei der Erstellung des Haushaltsvoranschlags berücksichtigen wird 26. Die verwaltungsgerichtlichen Rechnungelsgungen der Repräsentationsspesen wurden, bezogen auf die Gebarung 2015, im Sinne von Art. 54/bis des LG Nr. 1/2002 bei der Rechtsprechungssektion Bozen des Rechnungshofs am 28. Juni und am 30. Dezember 2016 hinterlegt, mit der Einleitung des Verfahrens der gerichtlichen Rechnungslegung; die auf die Gebarung 2016 bezogenen waren am 6. Juni 2017 noch nicht hinterlegt Vgl. Schreiben des Generalsekretärs des Landes vom 15. Juni Schreiben der Rechtsprechungssektion Bozen des Rechnungshofs vom 6. Juni 2017

89 74 4. DIE AUSSERORDENTLICHE NEUFESTSTELLUNG DER RÜCKSTÄNDE UND DIE DARAUS FOLGENDEN MASSNAHMEN 4.1 Die außerordentliche Neufeststellung der Rückstände Der Tätigkeit der außerordentlichen Neufeststellung der (aktiven und passiven) Rückstände, die von Art. 3, Absatz 7, des Gv. D. Nr. 118/2011, in geltender Fassung, vorgesehen ist, kam eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der neuen Bestimmungen zur Harmonisierung der Buchführung zu, mit dem Zweck des Hauptziels der Umsetzung der Transparenz und der Wahrhaftigkeit der Rechnungen im Hinblick auf die Konsolidierung derselben. Diesbezüglich hat der Beschluss der Sektion der autonomen Körperschaften des Rechnungshofs vom 17. Februar 2015, Nr. 4/2015, den außerordentlichen Charakter der Tätigkeit der nicht aufteilbaren und nicht wiederholbaren Neufeststellung hervorgehoben, und zwar in Anwendung des neuen Grundsatzes der sogenannten potenzierten finanziellen Kompetenz. 28 Alle Körperschaften des Landes mussten die Neufeststellung mit Beschluss der Landesregierung, zusammen mit der Genehmigung der Rechnungslegung über das Haushaltsjahr 2015, vornehmen. Konkret besteht die Tätigkeit aus: a) der Streichung aller aktiven und passiven Rückstände, denen keine rechtlich bindenden und am 1. Januar 2016 verfallenen Verpflichtungen entsprechen; b) der daraus folgenden Berechnung des zweckgebundenen Mehrjahresfonds, der auf der Einnahmenseite des Haushaltsjahres 2016 einzutragen ist, getrennt nach laufendem Anteil und Investitionsanteil, über einen Betrag gleich der Differenz zwischen den Passivrückständen und den Aktivrückständen, die, wenn positiv, im Sinne des Buchstabens a) eliminiert wurden, und der Neufestsetzung des Verwaltungsergebnisses zum 1. Januar 2016 infolge der Neufeststellung der Rückstände; 28 Infolge dieses Grundsatzes wird der Zeitpunkt der Registrierung der Verpflichtung (die dann entsteht, wenn die Verpflichtung rechtlich bindend ist) vom Zeitpunkt der buchhalterischen Anlastung, nämlich wann die Verpflichtung im Zusammenhang mit ihrer tatsächlichen Fälligkeit einbringbar ist, unterschieden.

90 75 c) der Änderung des mehrjährigen Haushaltsvoranschlags ; d) der Neuanlastung der gestrichenen Einnahmen und Ausgaben jedem Haushaltsjahr, in dem die Verpflichtung einbringbar ist; e) der Rückstellung eines Anteils des Verwaltungsergebnisses, das gemäß Buchstabe b) zum 1. Januar 2016 neu festgelegt wird, in den Fonds der schwer einbringbaren Forderungen. Nach den genannten Tätigkeiten der Neufeststellung müssen die Aktivrückstände und die Passivrückstände daher jeweils die tatsächlichen einbringbaren Forderungen und Schulden darstellen. Das genannte gesetzesvertretende Dekret schließt von obiger Tätigkeit der außerordentlichen Neufeststellung die Rückstände betreffend Durchlaufposten, die mit genehmigten Schulden (passiven) finanzierten und nicht übernommenen und die, welche vor der genannten Tätigkeit eingehoben oder gezahlt wurden aus. Was hingegen die Rückstände des Gesundheitsbereichs angeht (welche im übrigen Italien ebenso aus den oben genannten Tätigkeiten ausgeschlossen sind), ist zu sagen, dass angesichts dessen, was Art. 3, Absatz 1, des L.G. Nr. 18/2015 vorsieht ( Die vom Titel II vorgesehenen Bestimmunen ( ) werden nur auf den Sanitätsbetrieb angewandt ), das Land für die entsprechende Neufeststellung gesorgt hat (es sei auf das Kapitel 16.1 dieses Berichts verwiesen). Im Hinblick auf das im Sinne des allgemeinen Grundsatzes Nr. 16 angewandte Verfahren der potenzierten finanziellen Kompetenz, hat die Abteilung Finanzen im Laufe der Untersuchungstätigkeit mitgeteilt, nach den von Art. 3, Absatz 7, des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 118/2011 vorgegangen zu sein und präzisiert, dass die Zuständigkeit zur Durchführung der Neufeststellung der Rückstände den Direktoren der jeweiligen verwaltungsmäßig verantwortlichen Stellen übertragen wurde, und zwar auf der Grundlage der von der Landesabteilung Finanzen mit Schreiben vom 23. März 2016 gegebenen operativen Hinweise 29 ; zum Abschluss der 29 Es handelt sich um die Aufforderung an die einzelnen Organisationseinheiten, die Überprüfung des Ausmaßes und der Einbringbarkeit der Rückstände nach den neuen Buchführungsgrundsätzen durchzuführen und sowohl die endgültig aus den Buchführungsunterlagen zu streichenden Rückstände festzustellen, da sie nicht bindenden Verpflichtungen entsprechen, als auch die zu streichenden Rückstände, weil sie, infolge des Grundsatzes der Einbringbarkeit, den folgenden Haushaltsjahren neu angelastet wurden.

91 76 vonseiten der Direktoren der zuständigen Landesstrukturen durchgeführten Überprüfungen wurde der Beschluss der Landesregierung vom 13. Juli 2016, Nr. 797/2016, gefasst. Es ist zu sagen, dass sich das Kollegium der Rechnungsprüfer zum Beschluss der Neufeststellung nicht geäußert hat (wie es hingegen in den übrigen Regionen der Fall ist), da dieses Organ der Aufsicht über die buchhalterische, finanzielle und wirtschaftliche Ordnungsmäßigkeit der Gebarung am 20. Dezember 2016, im Sinne von Art. 10 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15, eingesetzt wurde (Beschluss Nr. 1389/2016). Die Abteilung Finanzen hat insbesondere erläutert, dass die Tätigkeiten der außerordentlichen Neufeststellung aus der Überprüfung der Aktiv- und Passivrückstände sowie der Gründe für ihre Aufrechterhaltung und ihre etwaige endgültige Streichung oder Neuanlastung auf folgende Haushalte bestanden. Insbesondere wurde für jeden nicht verfallenen gestrichenen Rückstand das Haushaltsjahr angegeben, in dem die Verpflichtung einbringbar wurde. 30 Der genannte Beschluss Nr. 797 wurde dem Landtag im Sinne von Art. 3, Absatz 8, des Gv. D. Nr. 118/2011, in geltender Fassung, übermittelt, und zwar im Zuge der Genehmigung der Rechnungslegung des Finanzhaushalts 2015 des Landes, gemäß dem von Absatz 7 des genannten Artikels des Dekrets vorgesehenen Verfahren. Die allgemeine Rechnungslegung des Landes über das Haushaltsjahr 2015 wurde vom Landtag mit L.G. vom 21. Juli 2016, Nr. 16, und der Nachtragshaushalt des Haushaltsvoranschlags des Landes über die Jahre mit dem Gesetz Nr. 18/2016 desselben Datums genehmigt (das letztere Gesetz hebt unter den Änderungen der Voranschläge bei den Einnahmen des Jahres 2016 insbesondere einen zweckgebundenen Überschuss von ,73 Euro hervor). Die Ergebnisse der von der Verwaltung durchgeführten Tätigkeit, über welche der genannte Beschluss Auskunft gibt, sind im Hinblick auf die Aktivrückstände (im Ausmaß von insgesamt ,75 Euro zum 31 Dezember 2015) folgende: aufrechterhaltene Rückstände zum 1. Januar 2016: ,03 Euro; 30 Schreiben der Abteilung Finanzen vom 23. Dezember 2016

92 77 geloschene Rückstände, da sie sich nicht auf rechtlich bindende Verpflichtungen beziehen: ,61 Euro; den Haushaltsjahren, in denen sie einbringbar sind, neu angelastete Rückstände: ,23 Euro; nicht neu angelastete Rückstände, da es sich um Durchlaufposten handelt und um Dienste im Auftrag Dritter: ,88 Euro. Was hingegen die Passivrückstände von ,34 Euro zum 31. Dezember 2015 betrifft, führt derselbe Beschluss Folgendes an: aufrechterhaltene Rückstände zum 1. Januar 2016: ,32 Euro; gestrichene Rückstände, da sie sich nicht auf rechtlich bindende Verpflichtungen beziehen: ,76 Euro; den Haushaltsjahren, in denen sie einbringbar sind, neu angelastete Rückstände: ,8 Euro; nicht neu angelastete Rückstände, da es sich um Durchlaufposten handelt und um Dienste im Auftrag Dritter: ,46 Euro. In diesem Rahmen ist, im Hinblick auf die Angemessenheit/Vollständigkeit der Begründung der Maßnahme der Landesregierung, auf eine schematische Rekonstruktion der durchgeführten Tätigkeiten mit einer schlanken Angabe der entsprechenden Ergebnisse bezüglich der aufrechterhaltenen, neu angelasteten, gestrichenen Posten und auf die entsprechenden Voraussetzungen hinzuweisen. Im Hinblick auf Funktion der außerordentlichen Neufeststellung der Rückstände und der Neufeststellung derselben, mit Anpassung des Bestands an die neue Regel der potenzierten finanziellen Kompetenz (mit Streichung der sog. technischen Passivrückstände und Neuanlastung der auf den bezüglichen Haushalten noch nicht einbringbaren Forderung und Schulden) haben die Kontrollsektion des Rechnungshofs Piemont, mit Beschluss Nr. 92/2016, und die Sektion für die autonomen Körperschaften des Rechnungshofs, mit Beschluss Nr. 31/2016, die unterschiedliche Funktion von außerordentlicher Neufeststellung und ordentlicher Feststellung mit dem Ziel der Ermittlung der rechtlichen Grundlage des Titels, einschließlich der

93 78 Überprüfung der Voraussetzung der Einbringbarkeit, unterstrichen. Aus der Tätigkeit der außerordentlichen Neufeststellung der Rückstände ergibt sich: a) die Errichtung des eigenen zweckgebundenen Mehrjahresfonds, getrennt nach laufendem Anteil und Investitionsanteil; dieser Fonds hat den Zweck, die bestehende Differenz zwischen dem Zeitpunkt der Beschaffung der in der Regel zweckgebundenen Einnahmen und jenem ihrer Verwendung zum Erreichen der institutionellen Ziele sichtbar zu machen und zu verwalten (die Errichtung des Fonds, eines nützlichen Instruments der Planung und Kontrolle der Modalitäten und der Zeiten der Verwendung der Mittel, erfolgt nämlich aufgrund der Neuanlastung der Rückstände infolge des neuen Grundsatzes der potenzierten Kompetenz laut Fälligkeit und Einbringbarkeit); b) die Neufestlegung des Verwaltungsergebnisses zum 1. Januar 2016; c) die angemessen festgelegte Rückstellung in den Fonds schwer einbringbare Forderungen. Im Hinblick darauf wird auf das folgende Kapitel verwiesen. 4.2 Weitere Maßnahmen infolge der außerordentlichen Neufeststellung In der Folge der außerordentlichen Neufeststellung der Rückstände wurden die daraus folgenden, von Art. 3, Absatz 7, des Gv. D. Nr. 118/2011, in geltender Fassung, vorgesehenen Maßnahmen getroffen, und zwar alle einheitlich mit einem einzigen Beschluss, wie es Absatz 8 des genannten Artikels vorsieht. Insbesondere: a) Berechnung des zweckgebundenen Mehrjahresfonds Der zweckgebundene Mehrjahresfonds (vorgesehen von Art. 3, Absatz 4 und 7, des Gv. D. Nr. 118/2011, in geltender Fassung, infolge des angewandten Buchführungsgrundsatzes betreffend die finanzielle Buchführung laut der Anlage 4/2, Punkt 5.2, und der Beispiele 2 und 6), wird als Ergebnis der Operation der Neuanlastung der Aktiv- und Passivrückstände, laut dem neuen Grundsatz

94 79 der potenzierten Kompetenz und also gemäß der Fälligkeit und Einbringbarkeit gebildet und wird nur im ersten Haushaltsjahr der Anwendung der Reform eingerichtet. 31 Der Fonds wird auf der Einnahmenseite eingetragen, unterschieden nach laufendem Anteil und Investitionsanteil, über einen Betrag gleich der Differenz zwischen den gestrichenen und neu zweckgebundenen Passivrückständen mit Anlastung an die Haushaltsjahre 2016 und folgende und den gestrichenen und neu festgestellten Aktivrückständen mit Anlastung an die Haushaltsjahre 2016 und folgende. Das Land hat den zweckgebundenen Mehrjahresfonds jeweils mit folgendem Wert berechnet: ,25 Euro für den Investitionsanteil (Haushalt 2016); ,77 Euro des Haushalts 2017 für den laufenden Anteil und ,34 Euro für den Investitionsanteil; ,77 Euro des Haushalts 2018 für den laufenden Anteil und ,49 Euro für den Investitionsanteil. Obiges geht aus der folgenden Aufstellung hervor (Anlage Nr. 5/1 des Gv. D. Nr. 118/2011), welche integrierender und wesentlicher Bestandteil des Beschlusses der Landesregierung Nr. 797/2016 ist, und zwar zur Berechnung des zweckgebundenen Mehrjahresfonds im Haushaltsvoranschlag infolge der außerordentlichen Feststellung der Rückstände zum 1. Jänner 2016 : Bemessung des zweckgebundenen Mehrjahresfonds im Haushalrsvoranschlag in der Folge der außerordentlichen Neufeststellung der Rückstände zum 1. Januar 2016 Mehrjahresfonds bei den Einnahmen der Bilanz 2016 einzutragen Laufender Anteil Investitionsanteil Anleihen Im Januar gestrichene Passivrückstände und mit der Anlastung in den Haushalten 2016 oder folgende wieder zweckgebunden Ausgaben, die den formell ausgeschriebenen Wettbewerben entsprechen, betreffend die öffentlichen Arbeiten laut Art. 3, Absatz 7, des GvD 163/2006, die voraussichtlich 2016 und in den Jahren darauf einbringbar sind, deren , ,26 0,00 a 0, ,66 0,00 31 Rechnungshof, Sektion für die autonomen Körperschaften, Beschluss vom 17 Februar 2015, Nr. 4

95 80 Zweckbindungen in Abwesenheit der formal eingegangenen Verpflichtung gestrichen wurden Am 1. Januar 2016 gestrichene Aktivrückstände und neu festgestellt mir Anlastung den Haushalten 2016 und folgenden Zweckgebundener Mehrjahresfonds, bei den Einnahmen des Haushalts 2016 einzutragen: (3)=(1)+(a)-(2) wenn positiv, sonst 0 angeben , , ,31 3 0, ,25 0,00 Mehrjahresfonds Ausgaben der Bilanz 2016 und Eingang in der Bilanz 2017 Laufender Teil Conto capitale Prestiti Wieder angelastete Ausgaben mit Anlastung dem Haushaltsjahr 2016 Ausgaben, die den formell ausgeschriebenen Wettbewerben entsprechen, betreffend die öffentlichen Arbeiten laut Art. 3, Absatz 7, des GvD 163/2006, die voraussichtlich 2016 und in den Jahren darauf einbringbar sind, deren Zweckbindungen in Abwesenheit der formal eingegangenen Verpflichtung gestrichen wurden Neu festgestellte Einnahmen mit Anlastung dem Haushaltsjahr verwendeter Anteil von Einnahmen des zweckgebundenen Mehrjahresfonds: (6)=(4)+(b)-(5) wenn positiv, sonst 0 angeben Überschuss neu festgestellte Aktivrückstände zurückgelegt in den zweckgebundenen Mehrjahresfonds de Ausgaben, mit Betrag nicht höher als (7)=(5)-(4)-(b), sonst 0 angeben Wieder zweckgebundene Ausgaben, über die Einhaltung zweckgebundener Mehrjahresfonds bei den Einnahmen hinaus und bei den Einnahmen Neufeststellung (4)+(b)-(5)-(3) wenn positiv Zunahme des zweckgebundenen Mehrjahresfonds Ausgaben des Haushaltsvoranschlags 2016 und des mehrjährigen Fonds Einnahmendes Jahres 2017 (8)=(3)-(6)+(7) , ,25 0,00 b 0, ,66 0, , , ,31 6 0, ,91 0, ,77 0,00 0,00 0,00 0,00 0, , ,34 0,00

96 81 Mehrjahresfonds Ausgaben der Bilanz 2016 und Einnahmen der Bilanz 2018 Laufender Anteil Investitionsanteil Anleihen Wieder angelastete Ausgaben mit Anlastung dem Haushaltsjahr 2017 Ausgaben, die den formell ausgeschriebenen Wettbewerben entsprechen, betreffend die öffentlichen Arbeiten laut Art. 3, Absatz 7, des GvD 163/2006, die voraussichtlich 2017 und in den Jahren darauf einbringbar sind, deren Zweckbindungen in Abwesenheit der formal eingegangenen Verpflichtung gestrichen wurden Wieder festgestellte Einnahmen mit Anlastung auf dem Haushaltsjahr 2017 Anteil zweckgebundener Mehrjahresfonds Einnahmen, 2017 verwendet: (11)=(9)+(c)-(10) wenn positiv, sonst 0 angeben Überschuss neu festgestellte Aktivrückstände, in den zweckgebundenen Mehrjahresfonds Ausgaben zurückgelegt, Betrag nicht höher als (12)=(10)-(9)- (c), sonst 0 angeben Anteil wieder zweckgebundene Ausgaben, überschüssig im Vergleich zum zweckgebundenen Mehrjahresfonds Einnahmen und neu festgestellte Einnahmen: (9)+(c)-(10)-(8) wenn positiv Zunahme des zweckgebundenen Mehrjahresfonds Ausgaben des Haushaltsvoranschlags 2017 und des Mehrjahresfonds Einnahmen des Hhjahres 2018 (13)=(8)-(11)+(12) , ,12 0,00 c 0,00 0,00 0, , ,27 0, , ,85 0, ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, , ,49 0,00 Mehrjahresfonds Ausgaben der Bilanz 2018 (Einnahmen der Bilanz 2019, wenn berechnet) Laufender Anteil Investitionsanteil Prestiti Wieder zweckgebundene Ausgaben mit Zweckbindung im Hhaltsjahr 2018 Ausgaben, die den formell ausgeschriebenen Wettbewerben entsprechen, betreffend die öffentlichen Arbeiten laut Art. 3, Absatz 7, des GvD 163/2006, die voraussichtlich 2017 und in den Jahren darauf einbringbar sind, deren Zweckbindungen in Abwesenheit der formal eingegangenen Verpflichtung gestrichen wurden , ,30 0,00 d 0,00 0,00 0,00

97 82 Neu festgestellte Einnahmen mit Anlastung dem Hhaltsjahr 2018 Anteil des zweckgebundenen Mehrjahresfonds Einnahmen, verwendet 2018: (16)=(14)+(d)-(15) wenn positiv, sonst 0 angeben Überschuss neu festgestellte Aktivrückstände, in den zweckgebundenen Mehrjahresfonds Ausgaben zurückgelegt, Betrag nicht höher als (17)=(15)-(14)- (d), sonst 0 angeben Anteil wieder zweckgebundene Ausgaben, überschüssig im Vergleich zum zweckgebundenen Mehrjahresfonds Einnahmen und neu festgestellte Einnahmen: (14)+(d)-(15)-(13) wenn positiv Zunahme zweckgebundener Mehrjahresfonds Ausgaben des Hhaltsvoranschlags 2018 (18)=(13)- (16)+(17) , ,40 0, , ,90 0, ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, , ,59 0,00 Quelle: Autonome Provinz Bozen (Abteilung Finanzen) Zusammenfassung außerordentliche Laufender Teil Investitionen Prestiti Neufeststellung der Rückstände Festgestelle Einnahmen, 2016 wieder , , ,31 angelastet Festgestelle Einnahmen, 2017 wieder , ,27 0,00 angelastet Festgestelle Einnahmen, 2018 wieder , ,40 0,00 angelastet Festgestelle Einnahmen, den , ,00 0,00 darauffolgenden Haushalten wieder angelastet Wieder angelastete Aktivrückstände , , ,31 gesamt Wieder angelastete Zweckbindungen , ,25 0, Wieder angelastete Zweckbindungen , ,12 0, Wieder angelastete Zweckbindungen , ,30 0, Wieder angelastete Zweckbindungen , ,59 0,00 folgende Hhaltsjahre Wieder angelastete Passivrückstände gesamt , ,26 0,00 Quelle: Autonome Provinz Bozen Abteilung Finanzen

98 83 b) Neufeststellung des Verwaltungsergebnisses zum 1. Januar 2016 Dazu geben der Beschluss der Landesregierung Nr. 797/2016 und die dann von der Körperschaft übermittelte Dokumentation an 32, dass in Anbetracht des neu festgestellten Betrags der (aktiven und passiven) Rückstände und des zweckgebundenen Mehrjahresfonds sich das Verwaltungsergebnis (zum 1. Januar 2016) auf , 39 Euro beläuft, wie es aus der folgenden Aufstellung hervorgeht (Anlage Nr. 5/2 des Gv. D. Nr. 118/2011), die dem Beschluss der Landesregierung Nr. 797/2016 beigelegt wurde ( Aufstellung des Verwaltungsergebnisses zum Datum der außerordentlichen Feststellung der Rückstände ). In der angeführten Aufstellung scheint, nur aufgrund eines Eintragungsfehlers, wie von der Verwaltung mit Schreiben vom Generalsekretär vom 15. Juni 2015 mitgeteilt wurde, ein Verwaltungsergebnis zum 31. Dezember 2015 von ,92 Euro auf anstatt ,40. Der Fehler macht 1.344,48 Euro aus und er wurde mit Genehmigung des Haushaltsvoranschlags korrigiert, wobei im entsprechenden Posten der Aufstellung der Zusammensetzung des angeblichen Verwaltungsergebnisses (Anlage 1) der Betrag von ,8 angegeben wurde, der aus der Rechnungslegung 2015 hervorgeht. Nachweis Verwaltungsergebnis zum Datum der außerordentlichen Neufeststellung der Rückstände Verwaltungsergebnis zum 31. Dezember 2015, festgehalten in der ,92 Rechnungslegung 2015 (a) Geloschene Aktivrückstände, da sie nicht mit rechtlich bindenden (-) ,61 Verpflichtungen verbunden sind (b) Geloschene Passivrückstände, da sie nicht mit rechtlich bindenden (+) ,76 Verpflichtungen verbunden sind (c) Gestrichene Aktivrückstände, da sie den Haushalten angelastet wurden, in (-) ,23 denen sie einbringbar sind (d) Gestrichene Passivrückstände, da sie den Haushalten angelastet wurden, in denen sie einbringbar sind (e) (+) ,14 Endgültig gestrichene Passivrückstände, die an der Festlegung des (+) ,66 zweckgebundenen Mehrjahresfonds beteiligt sind (f) ZWECKGEBUNDENER MEHRJAHRESFONDS g) = (e)-(d)+(f) (-) ,25 VERWALTUNGSERGEBNIS ZUM 1. Januar 2016 NACH DER AUSSERORDENTLICHEN NEUFESTSTELLUNG DER RÜCKSTÄNDE (h)=(a)-(b)+(c)- (d)+(e)+(f)-(g) Quelle: Abteilung Finanzen ,39 32 Vgl. Schreiben vom 16. September 2016 und vom 23. Dezember 2016

99 84 Vom so festgelegten Verwaltungsergebnis wurden ,20 Euro in den Fonds schwer einbringbarer Forderungen zurückgelegt, ,67 Euro in den Fonds der verfallenen Rückstände, ,00 Euro in den Fonds für die nicht erfolgte Billigung 2013 (Rechnungslegung 2013), ,78 Euro in den Fonds für die nicht erfolgte Billigung 2014 (Rechnungslegung 2014) und ,01 33 Euro in den Fonds für die nicht erfolgte Billigung 2015 (Rechnungslegung 2015). Insgesamt beläuft sich der zurückgelegte Teil auf ,85 Euro, wie es aus dem Nachtragshaushalt hervorgeht. Aus den von der Verwaltung gelieferten Details geht hervor, dass die aufgrund der Ergebnisse der gerichtlichen Billigung der Rechnungslegungen der vorherigen Finanzhaushalte vonseiten der Vereinigten Sektionen für die Region Trentino Alto Adige/Südtirol des Rechnungshofs zurückgelegten Fonds folgende sind: Euro für Sonderausgaben des Landeshauptmanns (2013); ,52 Euro für von der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol im Sinne des Regionalgesetzes Nr.8/2012, in geltender Fassung (2014 und 2015) gewährten Fonds; ,53 Euro für die an die Amtsdirektoren ausgezahlte Funktionszulage (2014 und 2015). Das Obige aufgrund der nicht erfolgten Billigung einiger Posten der betreffenden Rechnungslegungen: die Rechnungslegung 2013 (Billigung der Rechnungslegung mit Ausschluss des Ausgabenkapitels Nr betreffend die Sonderausgaben des Landeshauptmanns der Autonomen Provinz Bozen ); 33 Der Betrag wurde im Beschluss Nr. 797/2016 mit ,90 Euro angegeben. Die Aufstellungen wurden von der Abteilung Finanzen am 16. September 2016 und am 23. Dezember 2016 übermittelt. Im ersten der genannten Schreiben wurde auch die buchhalterische Ungenauigkeit in der Aufstellung B/1 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 797/2016 über 3.768,11 Euro mitgeteilt. Es handelt sich (so hat die Verwaltung versichert) um einen Druckfehler, der im Landesgesetz des Nachtragshaushalts Nr.18/2016 ausgebessert wurde. Die Körperschaft hat auch geltend gemacht, dass über die im Fonds nicht erfolgte Billigung 2015 zurückgelegten ,01 Euro hinaus, immer im Hinblick auf die nicht erfolgte Billigung von 2015, auch ,26 (Risikofonds Kapitel U ) zurückgelegt wurden.

100 85 - die Rechnungslegung 2014 (Billigung der Rechnungslegung mit Ausschluss der Ausgabenkapitel Nr , Nr , Nr , Nr und Nr in dem Teil, in dem sie sich auf die Bezahlung der Funktionszulage und Koordinierung an die Führungskräfte des Landes ohne Auftrag beziehen; Ausgabenkapitel Nr , Nr , Nr , Nr , Nr und Nr in jenem Teil, in dem die Beiträge auf dem Kapitalkonto von der Gewährung von Krediten der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol im Sinne des Regionalgesetzes Nr. 8/2012, in geltender Fassung, kommen; Ausgabenkapitel Nr und Nr in jenem Teil, in dem Beiträge des laufenden Anteils von der Gewährung von Krediten der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol im Sinne des Regionalgesetzes Nr. 8/2012, in geltender Fassung kommen ); die Rechnungslegung 2015 (die Vereinigten Sektionen haben den Antrag der Vorlage der Frage der verfassungsmäßigen Rechtsmäßigkeit von Art. 1 des Regionalgesetzes Nr. 8/2012, von Art. 1 des Regionalgesetzes Nr. 6/2014 und von Art. 3 des Regionalgesetzes Nr. 22/2015, der vom Staatsanwalt des Rechnungshofs Bozen vorgebracht worden war, abgelehnt und die Rechnungslegung genehmigt, mit Ausschluss der Ausgabenkapitel Nr , Nr , Nr , Nr und Nr in dem Teil, in dem sie sich auf die Bezahlung der Funktionszulage und Koordinierung an die Führungskräfte des Landes ohne Auftrag beziehen; der Ausgabenkapitel Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr in jenem Teil, der sich auf die Gewährung von Krediten der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol im Sinne des Regionalgesetzes Nr. 8/2012, in geltender Fassung beziehen. Schließlich belaufen sich die zweckgebundenen Beträge ( sonstige anzugebende Bindungen ) betreffend den europäischen Sozialfonds, die Fonds für die Forschung, die Gesundheitsbetreuung, Beschäftigungsprojekte, Pläne im Umweltbereich und Fonds im Forstwesen auf , Der im Beschluss Nr. 797/2016 angegebene Betrag macht ,84 Euro aus; siehe auch das vorherige Schreiben und die darauf gefolgte Präzisierung der Körperschaft am 23. Dezember 2016 (zweckgebundener Anteil von ,73 Euro, wie es aus den neuen übermittelten Details hervorgeht).

101 86 Euro (vgl. die als Anlage des Schreibens der Verwaltung vom 16. September 2016 eingelangte neue Aufstellung). In der Aufstellung, die dem Beschluss der Landesregierung Nr. 797/2016 beigelegt wurde, wurde der entsprechende Betrag mit ,84 Euro angegeben; diesbezüglich wurde im genannten Schreiben geltend gemacht, dass in der Anlage 5/2 des Beschlusses der außerordentlichen Neufeststellung derselbe Posten von sonstigen anzugebenden Bindungen aus Versehen zwei Mal gezählt wurde bezogen auf den FUR (Kap.U ), was in der entsprechenden Aufstellung zu einer Ungenauigkeit (im Ausmaß von 3.768,11 Euro) geführt hat. Diese Ungenauigkeit wurde in der Folge mit dem Landesgesetz Nr. 18/2016, betreffend den Nachtragshaushalt des Kostenvoranschlags des Landes , der auch aufgrund des ordentlichen Vorrangs der Rechtsquellen vor dem Dokument der Verwaltung gilt, mit dem die außerordentliche Neufeststellung der Rückstände erfolgte, korrigiert. Zusammensetzung des Verwaltungsergebnisses zum 1. Januar 2016 nach der außerordentlichen Neufeststellung der Rückstände (g) Zurückgelegter Teil (3) Fonds zweifelhafte Forderungen, Einhebung zum ,20 Fonds verfallene Rückstände zum (nur für die Regionen) ,67 Fonds. zum N-1 Fonds Rückstellungen wegen nicht erfolgter Billigung ,00 Fonds Rückstellungen wegen nicht erfolgter Billigung ,78 Fonds Rückstellungen wegen nicht erfolgter Billigung (nicht vollständiger Betrag) ,01 Rückgelegter Teil insgesamt (i) ,66 Zweckgebundene Teile Bindungen durch Gesetze und andere Buchhaltungsgrundsätze Bindungen, die von Zuwendungen kommen Bindungen, die von der Aufnahme von Darlehen kommen Von der Körperschaft formell auferlegte Bindungen Gebundene Einsparungen ,73 Bindungen gesamt (l) ,73 Für Investitionen bestimmter Teil gesamt (m) 0,00 Verfügbarer Teil gesamt (n)=(k)-(i)-(l)-(m) 0,00 Wenn (n) negativ ist, wird dieser Betrag unter den Ausgaben des Hhaltsvoranschlags 2016 eingetragen Quelle: Autonome Provinz Bozen Abteilung Finanzen

102 87 c) Berechnung der Rückstellung in den Fonds schwer einbringbare Forderungen Unter den zurückgelegten Anteilen des Verwaltungsergebnisses sei auf die Errichtung des Fonds schwer einbringbare Forderungen hingewiesen. Die erste Rücklage muss anlässlich der Neufeststellung der Rückstände erfolgen. Sie wird mit Bezug auf den Betrag der Aktivrückstände durchgeführt, und zwar nach der Löschung der Forderungen zum 31. Dezember 2015, zu denen die zum 1. Januar 2016 abgeschlossenen und verfallenen Obligationen nicht zählen. Von der Berechnung des Fonds sind die Forderungen gegenüber anderen öffentlichen Verwaltungen, die von Bürgschaft gestützten und die Steuereinnahmen ausgeschlossen. Die mit dem genannten Beschluss der Landesregierung Nr. 797/2016 verfügte Rückstellung beträgt ,20 Euro. Die Verwaltung hat bekanntgegeben, sie nach den Kriterien gemäß Punkt 3.3 und dem Beispiel Nr. 5 des angewandten Grundsatzes betreffend die finanzielle Buchführung laut Gv. D. Nr. 797/2016, in geltender Fassung, berechnet zu haben, wie es aus der folgenden Tabelle Zusammensetzung der Rückstellungen in den Fonds schwer einbringbare Forderungen hervorgeht: Zusammensetzung der Rückstellungen für den Fonds zweifelhafte Forderungen Anlage c) Typolog ie Bezeichnung Aktivrückständeen tstanden im Jahr, auf das die Rechnungslegung sich bezieht (a) Aktivrückstände gesamt (c)=(a)+(b) Aktivrückstände der Hhaltsjahre davor Mindestbetrag des Fonds (d) Fonds zweifelhafte Forderungen (e) % Rücklage Fonds zweifelh. Ford. (f)=(e)/(c) LAUFENDE EINNAHMEN AUS ABGABEN, BEITRÄGEN UND AUSLGEICHEN Typologie 101: Steuern, Abgaben und gleichgesetzte Einnahmen Darunter jene, die auf der Grundlage des Buchhaltungsgrundsatzes per Kassa festgestellt wurden Typologie 101: Steuern, Abgaben und gleichgesetzte Einnahmen, nicht per Kassa festgestellt Typologie 102: Abgaben für die Finanzierung des Gesundheitswesens (nur für die Regionen) ,59 0, , ,00 0,00 0, ,59 0, , , ,29 0,00 0,00 0,00 0, Darunter jene, die auf der Grundlage des Buchhaltungsgrundsatzes 3.7 per Kassa festgestellt wurden Typologie 102: Abgaben für die Finanzierung des Gesundheitswesens, nicht per Kassa festgestellt Typologie 103: den Sonderautonomien abgetretene Abgaben (nur für die Regionen) 0,00 0,00 0, ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, , , ,

103 Darunter jene, die auf der Grundlage des Buchhaltungsgrundsatzes 3.7 per Kassa festgestellt wurden Typologie 103: an die Sonderautonomien abgetretene und von diesen geregelte Abgaben, nicht per Kassa festgestellt , , , ,00 0,00 0, Typologie 104: Mitbeteiligung an Steuern 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Typologie 301: gleichgesetzte Fonds von Zentral- verwaltungen Typologie 302: gleichgesetzte Fonds von der Region oder Autonomen Provinz (nur für die örtlichen Körperschaften) GESAMT TITEL , , 31 LAUFENDE ZUWENDUNGEN 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, , , , Typologie 101: laufende Zuwendungen von öffentlichen Verwaltungen Typologie 102: laufende Zuwendungen von Familien Typologie 103: laufende Zuwendungen von Unternehmen Typologie 104: laufende Zuwendungen von privaten Institutionen Typologie 105: laufende Zuwendungen der Europäischen Union und dem Rest der Welt , , , ,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, , , , ,55 96,93 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, , , , Laufende Zuwendungen der Europäischen , , , Union Laufende Zuwendungen vom Rest der Welt 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, GESAMT TITEL , , , , ,55 AUSSERSTEUERLICHE EINNAHMEN Typologie 100: Verkauf von Gütern und Diensten und Erträge aus der Verwaltung von Gütern , , , , ,85 82, Typologie 200: Einnahmen aus Tätigkeiten zur Kontrolle und Bekämpfung von Regelwidrigkeiten und unerlaubten Handlungen , , , , ,4 7 Typologie 300: Aktivzinsen , , , , ,32 95,15 Typologie 400: Sonstige Einnahmen aus ,28 0, ,28 0,00 0,00 0,00 Kapitalerträgen Typologie 500: Rückerstattungen und andere , , , , ,4 80,65 laufende Einnahmen 6 GESAMT TITEL , , , , ,1 0 INVESTITIONSEINNAHMEN Typologie 100: Investitionsabgaben 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Typologie 200: Investitionsbeiträge 750, , , Investitionsbeiträge von öffentlichen 0,00 0,00 0, Verwaltungen Investitionsbeiträge der EU 750, , , ,55 Typologie 200: Investitionsbeiträge ohne Beiträge von öffentlicher Verwaltung und EU 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, Typologie 300: andere , , , Investitionszuwendungen Sonstige Investitionszuwendungen von , , , öffentlichen Verwaltungen Sonstige Investitionszuwendungen der EU ,00 0, , Typologie 300: sonstige Investitionszuwendungen ohne Zuwendungen der öffentlichen Verwaltungen und der EU Typologie 400: Einnahmen von der Veräußerung materieller und immaterieller Güter , , , , ,60 90, , , , , ,60 82,73

104 Typologie 500: Sonstige Investitionseinnahmen , , , , ,06 59,62 GESAMT TITEL , , , , ,26 EINNAHMEN AUS DEM ABBAU VON FINANZANALGEN Typologie 100: Veräußerung von 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Finanzanlagen Typologie 200: Einhebung kurzfristiger 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Forderungen Typologie 300: Einhebung mittel- langfristiger 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Forderungen Typologie 400: andere Einnahmen für die 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Reduzierung von Forderungen GESAMT TITEL 5 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 AUFNAHME ANLEIHEN Typologie 100: Herausgabe von Obligationen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Typologie 200: Aufnahme von Anleihen kurzer Dauer Typologie 300: Aufnahme von Darlehen und andere mittel- und langfristige Forderungen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0, ,69 0, ,69 0,00 0,00 0, Typologie 400: andere Formen der 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Verschuldung GESAMT TITEL ,69 0, ,69 0,00 0,00 INSGESAMT , , , , ,2 0 Davon zweifelhafte Forderungen Investitionen , , , , ,26 Davon zweifelhafte Forderungen laufender Teil (n) , , , , ,9 4 Vom insgesamt zurückgelegten Betrag bezieht sich beinahe die Hälfte ( ,46 Euro) auf die Art Rückvergütungen und andere laufende Einnahmen. Dieser Posten betrifft schwer einbringbare Forderungen, die sich hauptsächlich auf die Einbringung von gewährten Beiträgen beziehen, sowie auf die entsprechenden Raten. In Anbetracht der Natur der Forderungen, ist eine aufmerksame Überwachung des entsprechenden Verlaufs und des Ausmaßes des Fonds notwendig. Es ist zu betonen, dass die Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs im Hinblick auf die Berechnung des Fonds schwer einbringbare Forderungen im Bericht 2016 über die Koordinierung der öffentlichen Finanzen die begrenzte Wichtigkeit des Fonds schwer einbringbarer Forderungen für die Regionen in Anbetracht dessen unterstrichen haben, dass er nur bei einigen Regionen etwas weniger als 1% der festgestellten Einnahmen erreicht Vgl. Beschluss der Sektion für die autonomen Körperschaften des Rechnungshofs Nr. 2/2016

105 90 Die Verwaltung hat im Laufe der Untersuchungstätigkeit bekanntgegeben, dass die Verfahren der Quantifizierung des Fonds auf der Basis des angewandten Buchführungsgrundsatzes laut der Anlage 4/2 des Gv. D. Nr. 118/2011 (Beispiel 5) durchgeführt wurden und insbesondere dafür gesorgt zu haben 1) den Betrag der Rückstände bei den für schwer einbringbar gehaltenen Einnahmen ( ) so zu berechnen, wie sie zum 1. Januar 2016, infolge der Tätigkeit der außerordentlichen Neufeststellung der Rückstände, resultieren; 2) den Durchschnitt des Verhältnisses der Einnahmen (auf dem Rückständekonto) und des Betrags der Aktivrückstände am Beginn jeden Jahres der Haushaltsjahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 in Bezug auf jede Einnahme berechnet zu haben; 3) auf den Gesamtbetrag der nach den Modalitäten laut Punkt 1) klassifizierten Rückstände einen Prozentanteil im Ausmaß der Vervollständigung von 100 Prozent der Durchschnitte gemäß Punkt 2) anzuwenden. 36 In Bezug auf den soeben angeführten Punkt 2) wurde auch präzisiert, den gewogenen Durchschnittswert des Verhältnisses der Einnahmen auf dem Rückständekonto und den Aktivrückständen zum Beginn jeden Jahres des Fünfjahreszeitraums mit folgender Gewichtung angewandt zu haben: 0,35 in jedem der Jahre des Bienniums und 0,10 in jedem der vorherigen Jahre 36 Vgl. Schreiben der Abteilung Finanzen vom 23. Dezember 2016

106 91 5 DIE ALLGEMEINE RECHNUNGSLEGUNG DES HAUSHALTS- JAHRES Der Gesetzentwurf zur Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung über das Haushaltsjahr 2016 Im Sinne von Art. 18 des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, genehmigen die Regionalräte und die Landtage der autonomen Provinzen die Rechnungslegung innerhalb 31. Juli des darauffolgenden Jahres, mit vorheriger Genehmigung vonseiten der jeweiligen Regierungen innerhalb 30. April, um die gerichtliche Billigung der regionalen Kontrollsektionen des Rechnungshofs zu ermöglichen. Im Sinne des genannten Dekrets setzt sich die Rechnungslegung aus der Haushaltsrechnung (welche die abschließenden Ergebnisse der Gebarung im Vergleich zu den ersten im Haushaltsvoranschlag enthaltenen Genehmigungen ausweist), der Gewinn- und Verlustrechnung (welche die positiven und negativen Komponenten der von der wirtschaftlichen und vermögensbezogenen Buchhaltung erhobenen Gebarung der wirtschaftlichen Kompetenz des berücksichtigten Haushaltsjahres ausweist), und der Vermögensrechnung zusammen, die den Vermögensbestand zum Abschluss des Haushaltsjahres darstellt, mit den entsprechenden Zusammenfassungen und den vorgesehenen Formblättern der Überprüfung. Das Verfahren der gerichtlichen Billigung der regionalen Rechnungslegung findet nach der Vorlage der Buchführungsdokumente vonseiten der Landesregierung und im Hinblick auf die folgende Genehmigung der Rechnungslegung mit eigenem Gesetz vonseiten der gewählten Volksvertreter statt. Die Rechnungslegung über das Haushaltsjahr 2016 und der entsprechende Gesetzentwurf wurden von der Landesregierung der Provinz Bozen am 28. April 2017, innerhalb der gesetzlichen Fristen, mit Beschluss Nr. 460/2017 gleichzeitig genehmigt. Der Beschluss wurde der Kontrollsektion Bozen am 3. Mai 2017 übermittelt, während die detaillierte Aufstellung der nach Kapiteln aufgeschlüsselten Gebarung am 15. Mai 2017 eingetroffen ist; es handelt sich um eine wichtige Informationsunterlage für das Verfahren der gerichtlichen Billigung im Sinne der Artikel 4 und 14 des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung,

107 92 die eine Mindestaufschlüsselung der Rechnungslegung zum Zweck der Gebarung und der folgenden Rechnungslegung auf der Ebene von Kapiteln vorsieht (vierte Klassifizierungsebene des integrierten Kontenplans 37 ). Der entsprechende Gesetzentwurf wurde der gesetzgebenden Versammlung am 2. Mai vorgelegt. Art. 65/sexies des LG Nr. 1/2002 sieht unter dem Buchstaben b) für das Kollegium der Rechnungsprüfer Folgendes vor: Es gibt ein zwingendes Gutachten zum Gesetzentwurf zur Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung ab, bestätigt die Übereinstimmung der allgemeinen Rechnungslegung mit den Ergebnissen der Gebarung, überprüft das Vorhandensein von Forderungen und Verbindlichkeiten, die Richtigkeit der finanziellen, wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Ergebnisse der Gebarung, formuliert Stellungnahmen, Bemerkungen und Vorschläge, die auf die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Gebarung abzielen. Das Überprüfungsorgan hat sein Gutachten am 27. April 2017 abgegeben (Protokoll Nr. 15/2017) und die Übereinstimmung der Rechnungslegung mit dem besonderen, dem GvD Nr. 118/2011 beigelegten Muster bescheinigt und die Einhaltung der von der potenzierten Finanzbuchhaltung vorgegebenen Buchhaltungsgrundsätze bestätigt und auch, die Kontrollen in ihrer Zuständigkeit ausschließlich auf den endgültigen Gebarungsdaten durchgeführt zu haben, da das Kollegium der Rechnungsprüfer erst mit Beginn des Haushaltsjahres 2017 eingesetzt wurde. Die Übereinstimmung des Buchführungsdokuments mit den abschießenden Ergebnissen der Gebarung im Vergleich zu den Genehmigungen des Haushaltsvoranschlags wurde bescheinigt und ein positives Gutachten für die Genehmigung durch die Organe des Landes abgegeben. Im eigenen, vom Kollegium der Rechnungsprüfer und vom Direktor der Abteilung Finanzen im Sinne von Art. 1, Absatz 166 und folgende, des G Nr. 266/2015 ausgefüllten und dem Rechnungshof am 7. Juni 2017 übermittelten Fragebogen wurde außerdem mitgeteilt, dass keine 37 Vgl. Schreiben der Kontrollsektion Bozen vom 5. Mai

108 93 Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die sich auf die Ausgeglichenheit der Bilanz 2016 auswirken können, und es wurden also im Laufe der Gebarung keine Korrekturmaßnahmen erforderlich. Man hat auch die korrekte Zuteilung der Buchführungsposten bestätigt, des nicht Vorhandenseins von Fällen unkorrekter Bildung und Verwendung des zweckgebundenen Mehrjahresfonds und/oder Anlastung der kompetenzbezogenen Ausgaben auf spätere Haushaltsjahre als dem genannten, und nicht vorhandene Fälle von überhöhter Schätzung der laufenden Einnahmen oder von erfolgten Feststellungen ohne den gesetzlichen Voraussetzungen. Die allgemeine Rechnungslegung im Sinne von Art. 63 des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, setzt sich insbesondere zusammen aus der Haushaltsrechnung bezogen auf die Gebarung der Einnahmen und der Ausgaben (aus den Zusammenfassungen, Aufstellungen) und aus der Vermögensrechnung. Der Rechnungslegung beigefügt ist auch der Bericht des Überprüfungsorgans über den Landesgesetzentwurf zur Genehmigung der Rechnungslegung und der Bericht über die Gebarung, der von der Verwaltung erstellt wurde und die beschlossenen Bewertungskriterien anführt, die Haushaltsergebnisse, den Verlauf der Einnahmen und der Ausgaben und die Ergebnisse der Vermögensgebarung. Das Land hat für den gegenständlichen Haushalt die Gewinn- und Verlustrechnung nicht angewandt, so wie die konsolidierte Rechnungslegung (einschließlich der Ergebnisse des Landtags und der Hilfseinrichtungen) nicht erstellt wurde, da die entsprechenden, vom genannten gesetzesvertretenden Dekret eingeführten Auflagen in der Provinz Bozen erst mit Bezug auf das laufende Haushaltsjahr in Kraft treten. 5.2 Das kompetenzbezogene Gebarungsergebnis und die Haushaltsgleichgewichte Nachstehend der allgemeine Überblick der Einnahmen und der Ausgaben des Haushaltsjahres:

109 94 Einnahmen Feststellungen Kassafonds zum Beginn des Haushaltsjahres Verwendung des Verwaltungsüberschusses ,73 - Davon Verwendung des Fonds Vorschüsse für die Liquidität (GD 35/2013 in geltender Fassung und für Bereitstellungen) 0,00 Zweckgebundener Mehrjahresfonds für laufende Ausgaben 0,00 Zweckgebundener Mehrjahresfonds für Investitionsausgaben ,25 Titel 1 Laufende Einnahmen aus Abgaben, Beiträgen und Ausgleichen ,12 Titel 2 Laufende Zuwendungen ,71 Titel 3 Außersteuerliche Einnahmen ,63 Titel 4 Investitionseinnahmen ,92 Titel 5 - Einnahmen aus dem Abbau von Finanzanlagen ,86 Einnahmen insgesamt ,24 Titel 6 Aufnahme von Anleihen ,56 Titel 9 Einnahmen für Dritte und Umlaufposten ,67 Haushaltseinnnahmen insgesamt ,47 EINNAHMEN INSGESAMT ,45 HAUSHALTSFEHLBETRAG 0,00 BETRAG FÜR DIE AUSGEGICHENHEIT INSGESAMT ,45 Quelle: Anlage 10 F zur Rechnungslegung 2016 Die Feststellungen der laufenden Einnahmen und Investitionseinnahmen betragen 5.929,3 Millionen, im Vergleich zum Vorjahr um 22,9 Millionen weniger. Zu den Einnahmen kommen auch der zweckgebundene Mehrjahresfonds für Investitionsausgaben (867,8 Millionen) und der Verwaltungsüberschuss 2015 (3,1 Millionen). Die Gesamteinnahmen betragen demnach 6.800,2 Millionen. Insgesamt sind die Feststellungen im Vergleich zu den endgültigen kompetenzbezogenen Veranschlagungen um 187,2 Millionen niedriger.

110 95 Ausgaben Zweckbindungen Verwaltungsfehlbetrag 0,00 Titel 1 Laufende Ausgaben ,54 Zweckgebundener Mehrjahresfonds laufender Teil ,38 Titel 2 Investitionsausgaben ,52 Zweckgebundener Mehrjahresfonds Investitionen ,50 Titel 3 Ausgaben zur Erhöhung der Finanzanlagen ,58 Zweckgebundener Mehrjahresfonds für Finanzanlagen 0,00 Endgültige Ausgaben insgesamt ,55 Titel 4 Rückzahlung von Darlehen ,78 Titel 7 Ausgaben für Dritte und Durchlaufposten ,67 Gesamtausgaben des Haushaltsjahres ,00 GESAMTAUSGABEN ,00 KOMPETENZBEZOGENER ÜBERSCHUSS ,45 BETRAG FÜR DIE AUSGEGLICHENHEIT ,45 Quelle: Anlage 10 F zur Rechnungslegung 2016 Die Ausgaben belaufen sich auf insgesamt 6.619,5 Millionen und der kompetenzbezogene Überschuss ist positiv und beträgt 180,7 Millionen. Zum ersten Mal und als Folge der Einführung der Grundsätze der potenzierten Finanzbuchhaltung scheint der zweckgebundene Mehrjahresfonds unter den Ausgaben im Ausmaß von 1267,9 Millionen auf (241,3 Millionen laufender Anteil und 906,3 Millionen Investitionsanteil). Insbesondere wurde der zum 1. Januar 2016 erhobene Verwaltungsüberschuss, nach der außerordentlichen Neufeststellung der Rückstände, nur zu einem geringen Teil verwendet, was aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht: Anwendung des Überschusses 2016 Zweckgeb. Überschuss Überschuss Fonds Abschreib. Überschuss Investitionsausgaben Wertbericht. Fonds * Nicht zweckgeb. Überschuss Gesamt Laufende Ausgaben 0,00 0,00 Laufende Ausgaben nicht wiederkehrender Art Verbindlichkeiten außerhalb des Haushalts ,68 0, ,68 0,00 0,00

111 96 Vorzeitige Tilgung Anleihen 0,00 0,00 Investitionsausgaben ,05 0, ,05 Wiederinvestierte zurückgelegte Anteile für Abschreibungen 0,00 0,00 Anderes 0,00 0,00 Insgesamt verwendeter , ,05 0,00 0,00 0, ,73 Überschuss Quelle: Schreiben Abteilung Finanzen vom 2. Mai 2017 Nachstehend die Aufstellung zum Haushaltsgleichgewicht des laufenden Anteils und des Investitionsanteils: AUFSTELLUNG ZUM HAUSHALTSGLEICHGEWICHT Übernahme voraussichtliches zweckgebundenes Verwaltungsergebnis zur Finanzierung laufenden Ausgaben und der Rückvergütung von Anleihen (+) ,68 Ausgleich des voraussichtlichen Verwaltungsdefizits des vorhergehenden Geschäftsjahrs (-) 0 Zweckgebundener Mehrjahresfonds für laufende Ausgaben auf der Einnahmeseite (+) 0 Einnahmen Titel (+) ,46 Vermögenswirksame Einnahmen als Investitionsbeiträge veranschlagt für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an öffentliche Verwaltungen (+) ,53 Einnahmen Titel Sonstige Investitionszuwendungen (+) ,59 Für die vorzeitige Tilgung von Anleihen bestimmte Investitionseinnahmen (+) 0 Einnahmen durch Aufnahme von Anleihen für die vorzeitige Tilgung von Anleihen Einnahmen von Kapitalanteilen für laufenden Ausgaben gemäß entsprechender Gesetzesbestimmungen (+) 0 (+) 0 Laufende Ausgaben (-) ,57 zweckgebundener Mehrjahresfonds laufender Anteil (Ausgaben) (-) ,38 Ausgaben Titel 2.04 andere Investitionszuwendungen (-) ,84 Veränderungen der Finanzanlagen (wenn negativ) (-) ,43 Rückzahlung von Verbindlichkeiten *Davon Vorschüsse für die Liquidität (GD 35/2013 in geltender Fassung und für Bereitstellungen) (-) ,78 * davon für die vorzeitige Tilgung von Anleihen 0,00 A) GLEICHGEWICHT DES LAUFENDEN ANTEILS ,26 0,00

112 97 Verwendung voraussichtliches zweckgebundenes Verwaltungsergebnis, Finanzierung von Investitionsausgaben Zweckgebundener Mehrjahresfonds für Investitionsausgaben auf der Einnahmenseite (+) ,05 (+) ,25 Investitionseinnahmen (Titel 4) (+) ,92 Einnahmen Titel Veräußerungen von Beteiligungen (+) ,61 Einnahme für die Verbindlichkeiten (Titel 6) (+) ,56 Investitionseinnahmen für Investitionsbeiträge zur Tilgung von Anleihen öffentlicher Verwaltungen (-) ,53 Für die vorzeitige Tilgung von Anleihen bestimmte Investitionseinnahmen (-) 0 Einnahmen von Kapitalanteilen für laufenden Ausgaben gemäß entsprechender Gesetzesbestimmungen oder der Buchführungsgrundsätze Einnahmen durch Aufnahmen von Anleihen für die vorzeitige Tilgung von Anleihen (-) 0 (-) 0 Einnahmen Titel Sonstige Investitionszuwendungen (-) ,59 Investitionsausgaben (-) ,52 Zweckgebundener Mehrjahresfonds Investitionsausgaben (Ausgaben) (-) ,50 Ausgaben Titel 2.04 Andere Investitionszuwendungen (+) ,84 Ausgaben Titel Akquisitionen von Beteiligungen und Kapitalzuführungen Vorheriger Fehlbetrag aus (voraussichtlichen) genehmigten und nicht vertraglich vereinbarten Verbindlichkeiten (-) ,90 (-) 0,00 Veränderungen der Finanzanlagen (wenn positiv) (+) 0,00 B) GLEICHGEWICHT KAPITALANTEIL ,81 Verwendung des voraussichtlichen VerwaltungsergebNISSES zur Finanzierung von Finanzanlagen (+) 0 Einnahmen Titel 5.00 Verminderung der Finanzanlagen (+) ,86 Ausgaben Titel 3.00 Erhöhung der Finanzanlagen (-) ,58 Einnahmen Titel Veräußerung von Beteiligungen (-) ,61 Ausgaben Titel Akquisitionen von Beteiligungen und Kapitalzuführungen (+) ,90 C) ÄNDERUNGEN DER FINANZANLAGEN ,43 Endgültiges Gleichgewicht (D=A+B) ,45 Saldo laufender Teil für die Abdeckung der mehrjährigen Investitionen der Sonderautonomien A) Gleichgewicht laufender Teil ,26 Verwendung des Verwaltungsergebnisses für die Finanzierung von laufenden Ausgaben und die Rückvergütung von Anleihen (-) 0,00

113 98 Einnahmen nicht wiederkehrender Art, welche für die Deckung von Zweckbindungen gesorgt haben (-) 0,00 Ausgeglichenheit laufender Teil der mehrjährigen Investitionen ,26 Quelle: Anlage 10G zur Rechnungslegung 2016 Für das positive abschließende Gleichgewicht insgesamt, sind der positive laufende Teil (1.017,9 Millionen) und der negative Kapitalanteil (-837,2 Millionen) von Bedeutung. Aus den der Rechnungslegung beigefügten Berichten (von der Verwaltung und dem Überprüfungsorgan) geht ein positives Gebarungsergebnis hervor, wie es die folgende Tabelle zeigt: Der Kassasaldo zum lautet wie folgt: KASSASALDO Konten GESAMT RÜCKSTÄNDE KOMPETENZ Kassafonds zum 1. Januar ,99 Einhebungen , , ,43 Zahlungen , , ,23 Kassafonds zum ,19 Gebarungsergebnis Das kompetenzbezogene Gebarungsergebnis weist einen Überschuss von ,45 Euro auf, wie es aus den folgenden Angaben hervorgeht Gesamteinnahmen (Kompetenz) ,45 Gesamtausgaben (Kompetenz) ,00 Saldo (Überschuss) Kompetenz ,45 Quelle: Bericht des Überprüfungsorgans zur Rechnungslegung 2016 Die Rechnungsprüfer unterstreichen auch, dass zum Ergebnis außerordentliche laufende Einnahmen nicht wiederkehrender Art im Ausmaß von ,40 Euro beigetragen haben und nicht wiederkehrende Ausgaben von ,15 Euro. Es wurde auch die genaue 2016

114 99 Übereinstimmung der zweckgebundenen Einnahmen und der entsprechenden Ausgaben überprüft. Der Rechnungshof verweist darauf, dass für die Erstellung des Gebarungsergebnisses, mit der Anwendung der neuen Buchführungsregelung, die Notwendigkeit besteht, auch die Auswirkungen des neuen, zweckgebundenen Mehrjahresfonds, bezogen auf das Haushaltsjahr, zu berücksichtigen. Der Saldo weist das Verfahren der Verwendung der von der Körperschaft erworbenen Mittel auf, das einen Zeitraum für ihre tatsächliche Verwendung für die geplanten Zwecke über das Jahr hinaus beansprucht. Die folgende Tabelle, die von der Kontrollsektion Bozen ausgearbeitet wurde, weist, im Lichte der neuen Buchführungsbestimmungen und auf der Grundlage dessen, was auch von anderen regionalen Kontrollsektionen verfügt wurde 39, ein positives harmonisiertes Gebarungsergebnis auf (177,6 Millionen): BESCHREIBUNG POSTEN BETRÄGE -1 Einnahmen eingehoben auf dem Kompetenzkonto ,08-2 Aktivrückstände 2016 kompetenzbezogen ,39 (3=1+2) Festgestellte Einnahmen 2016 kompetenzbezogen ,47-4 Festgestellte Ausgaben 2016 kompetenzbezogen ,71-5 Passivrückstände 2016 kompetenzbezogen ,41 (6=4+5) Zweckgebundene Ausgänge 2016 kompetenzbezogen ,12 (7=3-6) Gebarungsergebnis 2016 kompetenzbezogen ,35-8 Saldo des zweckgebundenen Mehrjahresfonds ,63 (9=7+8) Harmonisiertes Gebarungsergebnis 2016 kompetenzbezogen ,72 Quelle: Bearbeitung von Daten der Rechnungslegung 2016 durch die Kontrollsektion Bozen 39 Vgl. zum Beispiel Beschluss Nr. 134/2016/PARI der regionalen Kontrollsektion von Apulien, Billigung der allgemeinen Rechnungslegung der Region Apulien über das Haushaltsjahr 2015

115 Das Ergebnis der Kassagebarung Die folgende Tabelle gibt die der Rechnungslegung beigefügte Kassarechnung wieder: Kassasaldo am Beginn des Haushaltsjahres ,99 Einhebungen - auf dem Kompetenzkonto ,08 - auf dem Konto Rückstände 2015 und vorige ,35 (+) ,43 Zahlungen - auf dem Kompetenzkonto ,71 - auf dem Konto Rückstände 2015 und vorige ,52 (-) ,23 Kassasaldo am Ende des Haushaltsjahres ,19 Quelle: Rechnungslegung 2016 Die gesamten Zahlungen (7.165,1 Millionen) wurden mit dem Kassasaldo zum 1. Januar 2016 (545,5 Millionen) und mit den Einnahmen (7.532,6 Millionen) bestritten, wobei zum Ende des Haushaltsjahres ein Kassafonds von 913,1 Millionen entstanden ist. Aus der Untersuchungstätigkeit ist hervorgegangen, dass das Land im gegenständlichen Haushaltsjahr nicht auf Schatzamtsvorschüsse zurückgegriffen hat und also keine Zinsen angefallen sind 40. Am 23. Mai 2017 wurde bei der Rechtsprechungssektion Bozen des Rechnungshofs die verwaltungsgerichtliche Rechnungslegung des Schatzamtsinstituts und der Südtiroler Einzugsdienste AG bezüglich der Gebarung 2016 hinterlegt, mit der folgenden Einleitung des entsprechenden Verfahrens der gerichtlichen Rechnungslegung. 41 Bezüglich des Kassagleichgewichts hat die Verwaltung die folgende Aufstellung geliefert: 40 Vgl. Schreiben der Abteilung Finanzen vom 2. Mai Vgl. Schreiben der Rechtsprechungssektion Bozen des Rechnungshofs vom 6. Juni 2017

116 101 KASSAGLEICHGEWICHT Rechnungslegung 2016 Einnahmen Titel (+) ,06 Vermögenswirksame Einnahmen für Investitionsbeiträge, die direkt für die Rückzahlung der Anleihen von öffentlichen Verwaltungen bestimmt sind (1) (+) ,06 Einnahmen Titel Andere Zuweisungen auf dem Kapitalkonto (+) ,68 Investitionseinnahmen, bestimmt für die vorzeitige Tilgung von Anleihen (2) (+) 0,00 Einnahmen für die Aufnahme von Anleihen, bestimmt für die vorzeitige Tilgung von Anleihen (+) 0,00 Einnahmen von Kapitalanteilen, bestimmt für laufende Ausgaben aufgrund von besonderen Gesetzesbestimmungen oder Buchhaltungsgrundsätzen (+) 0,00 Laufende Ausgaben (-) ,35 Ausgaben Titel Andere Zuwendungen für Investitionen (-) ,89 Änderungen von Finanzanlagen (wenn negativ; siehe Saldo C) (-) 0,00 Rückzahlung Anleihen (-) ,78 - davon Fonds Vorschüsse für Liquidität (GD 35/2013 und folgende Änderungen und Neufinanzierungen) 0,00 - davon für die vorzeitige Tilgung von Anleihen 0,00 A) Gleichgewicht laufender Anteil ,78 Investitionseinnahmen (Titel 4) (+) ,69 Einnahmen Titel Veräußerung von Beteiligungen (+) ,61 Einnahmen für die Aufnahme von Anleihen (Titel 6) (+) ,25 Investitionseinnahmen für die Investitionsbeiträge zur Tilgung von Anleihen öffentl. Verwaltungen (1) (-) ,06 Investitionseinnahmen bestimmt für die vorzeitige Tilgung von Anleihen (2) (-) 0,00 Einnahmen von Kapitalanteilen, bestimmt für laufende Ausgaben aufgrund von besonderen Gesetzesbestimmungen oder Buchhaltungsgrundsätzen (-) 0,00 Einnahmen durch die Aufnahme von Anleihen für die vorzeitige Tilgung von Anleihen (-) 0,00 Einnahmen Titel Sonstige Investitionszuwendungen (-) ,68 Investitionsausgaben (-) ,93 Ausgaben Titel andere Investitionszuwendungen (+) ,89 Ausgaben Titel Akquisitionen von Beteiligungen und Kapitalzuführungen (-) ,90 Änderungen der Finanzanlagen (wenn positiv; siehe Saldo C) (+) ,95 B) Gleichgewicht Investitionsanteil ,18 Einnahmen Titel 5.00 Verminderung der Finanzanlagen (+) ,18 Ausgaben Titel 3.00 Erhöhung der Finanzanlagen (-) ,52 Einnahmen Titel Veräußerung von Beteiligungen (-) ,61 Ausgaben Titel Akquisitionen von Beteiligungen und Kapitalzuführungen (+) ,90 C) Änderungen Finanztätigkeit (3) ,95 Einnahmen Kategorie : Vorschüsse zur Finanzierung der Sanität, einkassiert unterm Jahr Ausgaben Aufgabenbereich 99.02: Rückvergütungen Vorschüsse Sanität, im Jahr gezahlt (+) 0,00 (-) 0,00

117 102 D) Saldo Vorschüsse/Rückvergütungen Sanität des Jahres 0,00 Einnahmen für Dritte und Durchlaufposten (Titel 9) abzüglich der "Einnahmen Kategorie " Ausgaben für Dritte und Durchlaufposten (Titel 7) abzüglich "Ausgaben Aufgabenbereich 99.02" (+) ,25 (-) ,65 E) Saldo Rechnung für Dritte und Durchlaufposten ,40 Einnahmen Titel 7 Vorschüsse vom Schatzamt (+) 0,00 Ausgaben Titel 5 Abschluss Vorschüsse Schatzamt (-) 0,00 Quelle: von den Rechnungsprüfern übermittelter Fragebogen F) Saldo Vorschüsse/Rückvergütungen Schatzamt 0,00 ENDGÜLTIGE AUSGEGLICHENHEIT (G=A+B+D+E+F) ,20 1) Entsprechen den Investitionseinnahmen betreffend nur Investitionsbeiträge für die Rückzahlung von Anleihen bezüglich des Postens des finanziellen Kontenplans, die der Kennnummer E entsprechen. (2) Der Betrag der Abtretung von unbeweglichen Gütern kann für die vorzeitige Tilgung von Anleihen verwendet werden angewandter Grundsatz der finanziellen Buchhaltung (3) Wenn negativ, wird der Saldo vom Gleichgewicht des laufenden Anteils in Abzug gebracht, wenn positiv, wird er im Gleichgewicht des Investitionsanteils dazugerechnet Was die Übereinstimmung der in der Rechnungslegung der Körperschaft angegebenen Daten mit denen der Rechnungslegung des Schatzmeisters (Anlagen Q1 und Q2 der Rechnungslegung des Landes) und mit denen im Informationssystem über die Operationen der öffentlichen Körperschaften SIOPE angeht (System der telematischen Erhebung der von den Schatzmeistern aller öffentlichen Verwaltungen durchgeführten Inkassos und der Zahlungen, welches in Zusammenarbeit von Rechnungsamt des Staates, Banca d'italia und ISTAT, geregelt in Umsetzung von Artikel 28 des Gesetzes Nr. 289/2002 und von Art. 14, Absätze 6 bis 11, des Gesetzes Nr. 196 von 2009, eingeführt wurde), sind aus der Untersuchungstätigkeit die in den folgenden Tabellen fett angegebenen Abweichungen zum Vorschein gekommen: Beschreibung KASSAGEBARUNG - Einhebungen (Kompetenz + Rückstände) A B C D Rechnungslegung Schatzamt SIOPE Differenz (A-C) Titel I , , ,56 0,00 Titel II , , ,25 0,00 Titel III , , ,25 0,00 Titel IV , , , ,18 Titel V , , , ,93 Titel VI , , , ,00

118 103 Titel IX , ,25 0, ,25 EINNAHMEN , , ,43 0,00 GESAMT Quelle: Bearbeitung der vom Schatzamt der Autonomen Provinz Bozen zur Verfügung gestellten Daten durch den Rechnungshof Kontrollsektion Bozen Beschreibung KASSAGEBARUNG - Zahlungen (Kompetenz + Rückstände) A B C D Rechnungslegung Schatzamt SIOPE Differenz (A-C) Titel I , , , ,50 Titel II , , , ,02 Titel III , , , ,74 Titel IV , , , ,87 Titel VII , ,65 0, ,65 AUSGABEN , , ,23 0,00 GESAMT Quelle: Bearbeitung der vom Schatzamt der Autonomen Provinz Bozen zur Verfügung gestellten Daten durch den Rechnungshof Kontrollsektion Bozen Bezüglich der Gründe der oben genannten Abweichungen hat der Schatzmeister der Körperschaft (Sparkasse AG) der Kontrollsektion des Rechnungshofs Bozen Folgendes mitgeteilt: Mit dem Jahr 2016 haben die Körperschaften die Bilanz Arconet zur Anwendung gebracht, die eine andere Kodifizierung des Kapitels als die vorherige Bilanz vorsieht, während die Kodifizierung der CGE/CGU (Gebarungskodex Eingang/Ausgang) erst mit 2017 an die Bilanz Arconet angepasst wird, also haben die Körperschaften richtigerweise mit zwei untereinander verschiedenen Kodifizierungen gearbeitet. Diese Inkongruenz bewirkt, dass die Übereinstimmung der Haushaltstitel mit den Titeln des SIOPE nicht möglich ist. Ab 2017 wird dieses Problem nicht mehr bestehen. Die Daten wurden mit den neuen Kodizes (Gebarungskodex Eingang/Ausgang) geschickt, die für die harmonisierte Bilanz verwendet werden. Die Datenbank hat noch den alten Gebarungskodex und gruppiert die ganzen Investitionsausgaben unter dem Titel 2, die Einnahmen unter dem Titel 4. Deshalb weichen die nachfolgenden Titel ab. In Bezug auf die in den Titeln 1 und 2 angeführte Differenz bestätigen wir, dass die APB am [rectius 2017] eine Überprüfung der Banca d Italia verlangt hat, da die Differenz ein Fehler beim Laden der Datenbank sein muss. Die Aktualisierungen der Datenflüsse auf die Datenbank SIOPE erfolgt automatisch alle 15 Tage. Bei

119 104 der Überprüfung des Haushaltsjahres 2017 stellen wir fest, dass die Abweichung nicht mehr besteht, da die Kodizes CGE und CGU (Kodex Gebarung E/U), die für die harmonisierte Bilanz verwendet werden, auch vom SIOPE aktualisiert wurden 42. Das Land hat in der eigenen Anlage zur Rechnungslegung Folgendes geltend gemacht: Die Gesamtsummen der Titel 1, 2 und 3 der Ausgaben stimmen nicht mit den Daten der Rechnungslegung 2016 betreffend die durchgeführten Zahlungen im Ausmaß von 2.776,50 Euro überein, während die allgemeine Gesamtsumme der Zahlungen mit den Daten der Rechnungslegung 2016 übereinstimmen. Diese Abweichung ist auf eine fehlerhafte Klassifizierung eines Kapitels zurückzuführen, was für das Haushaltsjahr 2017 umgehend korrigiert wurde. In Bezug auf die aufgetretenen Abweichungen in den Titeln IV, V, VI und IX der Einhebungen und II, III, IV und VII der Zahlungen betreffend die Daten der Rechnungslegung und des Informationssystem über die Operationen der öffentlichen Körperschaften SIOPE, hat die Verwaltung in den abschließenden Bemerkungen auch Folgendes angeführt: die Autonome Provinz Bozen hat, bei Einhaltung der von der SIOPE Kodifizierung vorgesehenen Regeln, der Banca d Italia über ihren Schatzmeister die erforderten Daten übermittelt. Jedoch hält sich der SIOPE Kodex, der noch das ganze Jahr 2016 in Kraft war, an die alte Klassifizierung. Die erste Zahl des Kodex ist der Titel. Also führt die Datenbank SIOPE noch die alten Titel, da sie von den übermittelten Zahlungsanweisungen des Schatzamtes genommen wurden. Wie bereits im Schreiben des Schatzmeisters der Körperschaft an diese Kontrollsektion angeführt, besteht eine Abweichung des Titels 1 vom alten Titel 2 von 2.776,50 Euro. Diese Differenz ist auf die Anomalie einer Klassifizierung eines Kapitels zurückzuführen, was in der Folge korrigiert wurde. Es wurde dann ersucht, die so korrigierten Daten der Datenbank SIOPE neu zu laden, um so die Anlage mit den mit der Rechnungslegung übereinstimmenden Daten herauszunehmen. Bis heute wurde die Datenbank SIOPE noch nicht mit den neuen Daten geladen, was aus der allgemeinen Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen hervorgeht Schreiben der Sparkasse Bozen AG (Berwaltung Schatzamt Körperschaften vom 7. April 2017) 43 Schreiben des Generalsekretärs des Landes vom 15. Juni 2017

120 105 Nachfolgend werden die Indikatoren der Ausgaben, der Einnahmen und der Steuerautonomie im genannten SIOPE System angeführt: 2016 Gewichtet auf den gesamten Zeitraum Gesamtausgaben Laufende Ausgaben/Gesamtausgaben 0,56 Primäre laufende Ausgaben/Gesamtausgaben 0,56 Investitionen/Gesamtausgaben 0,38 Laufende Ausgaben Personalausgaben/laufende Ausgaben 0,26 Laufende Zuweisungen/laufende Ausgaben 0,69 Consumi intermedi/laufende Ausgaben 0,04 Indikatoren Einnahmen Finanzautonomie 0,94 Steuerautonomie 0,91 Abhängigkeit von Zuweisungen 0,06 Andere Indikatoren Steuerautonomie 1,56 Quelle: Siope System Nachstehend wird der abschließende Kassasaldo angegeben, wie er vom Kollegium der Rechnungsprüfer und vom Direktor der Abteilung Finanzen des Landes im eigenen Untersuchungsfragebogen im Sinne von Art. 1, Absatz 166 und folgende, G Nr. 266/2005 bescheinigt wurde: Beschreibung KASSAGEBARUNG A B C Rechnungslegung SIOPE Rechnung Schatzamt A Anfänglicher Kassastand , , ,99 B Einnahmen , , ,43 C EINNAHMEN GESAMT (A+B) , , ,42 D Zahlungen , , ,23 E Kassasaldo zum 31. Dezember 2016 (C-D) , , ,19 Quelle: Rechnungslegung 2016

121 106 Der geltende Vertrag für den Schatzamtsdienst für den Fünfjahreszeitraum wurde am 29. Dezember 2014 zwischen dem Land und einem zeitweiligen Zusammenschluss von Unternehmen (Sparkasse A.G. als Hauptvertreter, Südtiroler Volksbank Gen.aA, Raiffeisenzentrale A.G., Bank von Trient und Bozen A.G.) abgeschlossen und sieht unter anderem die Unentgeltlichkeit des Dienstes vor, einen Jahreszinssatz bezogen auf den Kassabestand vom Monatsdurchschnitt Euribor 3 Monate, der am Anfang eines jeden Monats auf der Grundlage des Vormonats festgelegt wird, ausgedrückt in drei Dezimalzahlen, abzüglich 0,15 Punkte, mit dreimonatiger Kapitalisierung, Kassavorschüsse auf Antrag der Körperschaft und der abhängigen Körperschaften zu den folgenden Bedingungen: Jahreszinssatz des Monatsdurchschnitts Euribor 3 Monate, der am Anfang eines jeden Monats auf der Grundlage des Vormonats festgelegt wird, ausgedrückt in drei Dezimalzahlen und erhöht um 2,95 Punkte, mit dreimonatiger Kapitalisierung. 44 Was schließlich die Gebarung der Einnahmen angeht, sei daran erinnert, dass mit Beschluss Nr. 929/2014 das Muster des Dienstleistungsvertrags für die Jahre zwischen dem Land und der Beteiligungsgesellschaft Südtiroler Einzugsdienste A.G. genehmigt wurde. Die Gesellschaft ist mit der spontanen Einhebung und der Zwangseintreibung von Einnahmen der Gemeinden, der anderen örtlichen öffentlichen Körperschaften und des Landes selbst betraut. Der entsprechende Vertrag mit der Körperschaft Land wurde am 15. September 2014 (Sammlung Nr. 87/2014) im Sinne von Artikel 44/bis des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, abgeschlossen. Auf der Grundlage dieses Vertrags wurden von der genannten Gesellschaft unter anderem die Tätigkeit der Feststellung, Flüssigmachung und spontanen Einhebung der Einnahmen gemäß Art. 3 des Einvernehmens, die Zwangseintreibung und die damit verbundenen und die entsprechenden ergänzenden Tätigkeiten verlangt, einschließlich der Gebarung der Verwaltungsübertretungen Bezüglich der Teilnahme an der entsprechenden Ausschreibung hat die Landesregierung es für notwendig erachtet, für die Wettbewerbsteilnehmer als Grundvoraussetzung den Besitz einer Kapillarität von wenigstens einem operativen Bankschalter in der Gemeinde Bozen, sowie in jeder der sieben Bezirksgemeinschaften, errichtet gemäß L.G. vom , Nr. 7, in geltender Fassung, festzulegen. 45 Der genannte Beschluss hat der Gesellschaft für das Jahr 2014 eine Jahresvergütung bis zu höchstens ,00 Euro +MWST zuerkannt, insgesamt also ,00 Euro, und für die Jahre 2015 und 2016 eine Vergütung von bis zu höchstens ,00 Euro + MWST, insgesamt ,00 (2015) Euro, und ,00 Euro + MWST, insgesamt ,00 Euro (2016). Die Gesellschaft arbeitet mit eigenem und Landespersonal und dem von Lokalverwaltungen und sie muss dem Land innerhalb Februar jeden Jahres eine jährliche Rechnungslegung und die Einzelheiten der Situation, der Kompetenz und der Kassa, was die Verfahren der Feststellung und durchgeführte zwangsweise Eintreibung angeht, liefern.

122 107 Es ist auch zu sagen, dass auf eine erste Regelung über die spontane Einhebung und die Zwangseintreibung der Autonomen Provinz Bozen, von der Landesregierung genehmigt mit Beschluss Nr. 542/2015, im Laufe von 2017 eine neue Regelung (Beschluss Nr. 396/2017) im Zusammenhang mit der Zustimmung der Gemeinden und der Bezirksgemeinschaften des Landes an die Inhouse Gesellschaft Südtiroler Einzugsdienste AG folgte, die zwischen Ende 2015 und Anfang 2016 abgeschlossen wurde. Der Dienst im Sinne von Art. 44/bis des LG Nr. 1/2002 wurde mit Dienstleistungsvertrag vergeben. Insbesondere überträgt die neue Regelung dem Direktor der Abteilung Finanzen des Landes die Verantwortung für das Verfahren der aktiven Einhebung aller Einnahmen des Landes, einschließlich jener der Genehmigung der entsprechenden Aufgaben (der Direktor kann die Aufgaben den im jeweiligen Bereich zuständigen Direktoren anderer Abteilungen übertragen). Im Hinblick auf die Formen der Einhebung ist zu sagen, dass die Zahlung der Schuld nach den von der Gesellschaft vorgeschlagenen Modalitäten erfolgen kann (wie es auch auf der Webseite derselben angegeben wurde), bei Einhaltung der Vorschriften laut der Artikel 5 und 81, Absatz 2/bis, des GvD vom 7. März 2005, Nr. 82, in geltender Fassung, und der anderen staatlichen Bereichsbestimmungen. Die Ratenzahlung ist außerdem ausdrücklich geregelt: Auf begründeter Anfrage des Schuldners/der Schuldnerin an die Gesellschaft, in der dieser/diese die eigene Situation der wirtschaftlichen Schwierigkeiten erklärt, und wenn bei vorherigen Ratenzahlungen oder Zahlungsverzögerungen keine Säumigkeit gegenüber dieser Gesellschaft aufgetreten ist, kann der/die Verantwortliche des Einhebungsverfahrens, aufgrund der von der Gesellschaft festgelegten Grundsätze, die Zahlung der Schulden in Raten genehmigen Bei Ratenzahlungen von Beträgen bis zu Euro genügt das Ausfüllen des eigenen Vordrucks, während es bei jenen mit höheren Beträgen notwendig ist, die einschlägige Dokumentation der Situation zeitweiliger wirtschaftlicher Schwierigkeit vorzulegen.

123 Die Gebarung der Rückstände Zur Umsetzung des allgemeinen Grundsatzes Nr. 16 der potenzierten finanziellen Kompetenz hat die Autonome Provinz Bozen die ordentliche Neufeststellung der Aktiv- und Passivrückstände nach den vom GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, vorgeschriebenen Modalitäten durchgeführt. Der Bericht des Überprüfungsorgans führt an, dass die Zuständigkeit, die Operationen der Neufeststellung durchzuführen, den Direktoren der jeweiligen verwaltungsmäßig verantwortlichen Stelle auf der Grundlage der von der Abteilung Finanzen des Landes gelieferten operativen Hinweise übertragen wurde. Im Sinne des Rundschreibens Nr. 5 des Generalsekretärs des Landes vom 14. November 2016, wurden die entsprechenden Operationen der ordentlichen Neufeststellung der Rückstände der zweckgebundenen, ausgezahlten oder auszahlbaren und am 31. Dezember 2016 noch nicht gezahlten Beträge vom 2. bis zum 11. Januar 2017 durchgeführt. Das genannte Rundschreiben erinnert daran, dass die Rückstände 2017 nur dann beibehalten werden können, wenn die Verpflichtung am 31. Dezember 2016 einbringbar ist, wenn nicht muss die Position dem Haushaltsjahr der Einbringbarkeit (2017 oder folgende) neu angelastet werden oder, wenn sie nicht einer rechtlich abgeschlossenen Verpflichtung entspricht, endgültig gestrichen werden, um Ausgabeneinsparungen darzustellen. Der Generalsekretär hat daher die Führungskräfte mit dem Ziel einer korrekten Neufeststellung aufgefordert, für eine genaue Erhebung der Positionen zu sorgen und bei jedem beibehaltenen Rückstand die Rechtfertigungsunterlage im Rahmen der Überprüfung der Abschlussrechnung aufzubewahren. Die genannte Abteilung hat dazu präzisiert, dass die Operationen in der Überprüfung der Gründe der Beibehaltung der Aktiv- und Passivrückstände für die Rechnungslegung bestanden. Im Besonderen wurden unter den Aktivrückständen die festgestellten und im Haushaltsjahr 2016 einbringbaren aber nicht einkassierten Einnahmen beibehalten. Unter den Passivrückständen wurden hingegen die zweckgebundenen, ausgezahlten oder auszahlbaren und im Laufe des Haushaltsjahres 2016 nicht gezahlten Ausgaben beibehalten. Die festgestellten Einnahmen und die zweckgebundenen,

124 109 zum 31. Dezember 2016 nicht einbringbaren Ausgaben wurden dem Haushaltsjahr, in dem sie einbringbar sind, unmittelbar neu angelastet, und zwar nach den Kriterien laut angewandtem Grundsatz der Finanzbuchhaltung gemäß der Anlage Nr. 4/2 des GvD 118/ Nach den analytischen Überprüfungen vonseiten der Direktoren der jeweiligen Landesstrukturen, hat die Abteilung Finanzen die dem Beschuss der Landesregierung vom 28. März 2017, Nr. 352, betreffend die ordentliche Neufeststellung der Rückstände, beigelegten Aufstellungen ausgefüllt. Passivrückstände zum Zahlungen Rückständekonto Neufeststellung Rückstände Passivrückstände von vorigen Haushaltsjahren Passivrückstände Kompetenzhaushalt Passivrückstände zum , , , , , ,61 Aktivrückstände zum Einhebungen auf dem Rückständekonto Neufeststellung Rückstände Aktivrückstände von vorigen Haushaltsjahren Aktivrückstände Kompetenzhaushalt Aktivrückstände zum , , , , , ,24 Quelle: Beschluss APB Nr. 352/2016. Der auch der Kontrollsektion des Rechnungshofs übermittelte Beschluss weist die erfolgte Einholung des positiven Gutachtens des Kollegiums der Rechnungsprüfer aus 48 und verfügt insbesondere: die Ergebnisse der ordentlichen Neufeststellung der Aktiv- und Passivrückstände des Haushaltsjahres 2016 gemäß den Vorschriften von Art. 3, Absatz 4, des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, zu genehmigen, insbesondere: ,56 Euro entsprechen festgestellten und zum 31. Dezember 2016 nicht einbringbaren Einnahmen, welche den Haushaltsjahren anzulasten sind, in denen sie einbringbar sind, wie sie im Detail in den Anlagen B/1 und E/1 aufgeschlüsselt sind, die 47 Vgl. Schreiben der Abteilung Finanzen vom 2 Mai Das Gutachten erfolgte mit den Schreiben Prot. Nr und vom 28. März 2017

125 110 integrierender und wesentlicher Bestandteil des Beschlusses der Landesregierung sind; ,60 Euro entsprechen zum 31. Dezember 2016 nicht einbringbaren Verpflichtungen, die jenen Haushaltsjahren angelastet werden, in denen sie einbringbar sind, wie sie in der Anlage B/2 und E/2, die integrierender und wesentlicher Bestandteil des Beschlusses der Landesregierung sind, aufgeschlüsselt sind; das Ausmaß der Aktivrückstände zum 31. Dezember 2016 beträgt ,24 Euro, davon: ,85 Euro Aktivrückstände von vorherigen Haushaltsjahren; ,94 Euro Aktivrückstände der Kompetenz 2016; ,45 Euro Aktivrückstände betreffend Umlaufposten und Dienste für Dritte der Kompetenz 2016; das Ausmaß der Passivrückstände zum 31. Dezember 2016 beträgt ,61 Euro, davon: ,20 Euro Passivrückstände von vorherigen Haushaltsjahren; ,24 Euro Passivrückstände der Kompetenz 2016; ,17 Euro Passivrückstände betreffend Umlaufposten und Dienste für Dritte der Kompetenz In Bezug auf die vom Kollegium der Rechnungsprüfer gemachten Erhebungen wird festgestellt, dass die entsprechenden Gutachten Auskunft über die erfolgte Durchführung von Stichprobenkontrollen auf Zahlungsmandaten betreffend die ordentliche Neufeststellung geben, aus denen keine wesentlichen Unregelmäßigkeiten hervorgegangen sind, dass zwei teilweise Neufeststellungen der Rückstände durchgeführt wurden 49, dass die Einnahmen regulär festgestellt und die Ausgaben regulär zweckgebunden wurden, in Befolgung der von den Buchhaltungsgrundsätzen festgelegten Regeln, dass der zweckgebundene Mehrjahresfonds in 49 Die positiven Gutachten in Bezug auf die Dekretvorschläge der Abteilung Finanzen der teilweisen Neufeststellung wurden am 21. Februar und 5. März 2017 ausgestellt, wobei für die Körperschaft die Notwendigkeit besteht, vor der ordentlichen Neufeststellung der Rückstände für die Zahlung einiger im Jahr 2016 zweckgebundenen und dem Jahr 2017 im Ausmaß von insgesamt 40,5 Millionen angelasteten Ausgaben zu sorgen.

126 111 Präsenz rechtlich bindender Verpflichtungen oder für die öffentlichen Arbeiten aufgrund der von den Buchführungsgrundsätzen zugelassenen Abweichungen errichtet wurde. Die folgende Tabelle gibt die Daten der Gebarung der Aktiv- und Passivrückstände im Haushaltsjahr 2016 an. Zusammensetzung der Rückstände - Haushaltsjahr 2016 Aktivrückstände Gebildet in vorherigen Haushaltsjahren ,85 Gebildet im Kompetenzhaushalt ,39 Aktivrückstände gesamt zum ,24 Passivrückstände Gebildet in vorherigen Haushaltsjahren ,20 Gebildet im Kompetenzhaushalt ,41 Passivrückstände gesamt zum ,61 Quelle: Rechnungslegung Die Aktivrückstände Das Gesamtausmaß der Aktivrückstände (festgestellte und nicht eingehobene Beträge, die innerhalb der Haushaltsfrist im Sinne von Art. 60, Absatz 1 des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, nicht gezahlt wurden) zum 31. Dezember 2016 beträgt 1.928,4 Millinen (2015: 4.109,4 Millionen; 2014: 3.596,5 Millionen). Insbesondere betragen die von den Jahren vor 2016 kommenden Aktivrückstände 1.293,5 Millionen und jene der Kompetenz ,9 Millionen. Aktivrückstände zum 01.01,2016 Einhebungen auf dem Rückständekonto Neufeststellung Rückstände Aktivrückstände aus vorigen Haushaltsjahren Aktivrückstände Kompetenzjahr Aktivrückstände zum , , , , , ,24 Quelle: Bericht des Überprüfungsorgans der APB

127 112 Der Verlauf der noch nicht eingehobenen Beträge auf dem Kompetenzkonto und dem Rückständekonto, abzüglich der Einnahmen Sonderbuchführungen, ist im Dreijahreszeitraum folgender: , , ,57 Quelle: Rechnungslegungen der APB Die erhebliche Abnahme um 54,1 Prozent (53,1 Prozent einschließlich Sonderbuchführungen) im Vergleich zum Vorjahr ist mit der Anwendung der neuen, vom GvD Nr. 118/2011 vorgesehenen Buchhaltungsrundsätze der potenzierten finanziellen Kompetenz verbunden, aus denen folgt, dass unter den Aktivrückständen nur die festgestellten, im Bezugshaushaltsjahr einbringbaren Einnahmen unter den Aktivrückständen beibehalten werden können. Der positive Verlauf - wie auch der Gebarungsbericht Auskunft gibt (der Rechnungslegung beigefügt) ist auch auf die Buchhaltungsregelung der Feststellungen bezogen auf die Haushaltsjahre 2012, 2013, 2014 und 2015, betreffend die finanzielle Beteiligung des Landes an der Sanierung der öffentlichen Finanzen, zurückzuführen (diese Rückstellungen, die in den vorigen Haushaltsjahren sowohl unter den Aktivrückständen als auch unter den Passivrückständen aufschienen, wurden liquidiert, mit der Umwandlung in Einnahmen im Laufe von 2016) 50. Vorausgeschickt, dass der Vergleich zwischen den Haushalten selbst wenig aufschlussreich ist, sind nachstehend der Verlauf und das Ausmaß der Rückstände angegeben, wie er von der Verwaltung geliefert wurde: Vor Gesamt Titel , , , , , , ,94 Titel , , , , , , ,28 Titel , , , , , , ,58 50 Vgl. den der Rechnungslegung beigelegten Gebarungsbericht. Art. 66/bis (Rückerstattung für die übertragenen Funktionen) des LG Nr. 1/2002, eingefügt von Art. 1, Absatz 24, des LG Nr. 18/2015 verfügt Folgendes: Die Einnahmen betreffend die Rückerstattung der Kosten, die von Artikel 2, Absätze 112 und 113, des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191, vorgesehen sind, werden für die Jahre bis 2015 unter den aktiven Rückständen beibehalten. Ab 2016 wird der jährliche, im genannten Artikel vorgesehene Anteil im selben Jahr festgestellt und eingeschrieben.

128 113 Titel , , , , , , ,09 Titel 5 0,00 0,00 0,00 0,00 0, , ,68 Titel 6 0,00 0,00 0,00 0, , , ,00 Titel , , , , , , ,67 Gesamt , , , , , , ,24 Quelle: Schreiben der Abteilung Finanzen vom 2. Mai 2017 Der Großteil der Rückstände zum 31. Dezember 2016 scheint unter dem Titel I auf (laufende Einnahmen steuerlicher Art, aus Beiträgen und Ausgleichen). Nachfolgend die entsprechende Zusammensetzung (ausschließlich Durchlaufposten). Andere Einnahmen; 9,90% Laufende Zuwendungen 31,20% Steuereinnahmen; 58,90% Quelle: Bericht über die Gebarung des Haushaltsjahres 2016 Die 22,35 Prozent der Rückstände beziehen sich auf Haushaltsjahre vor 2012 und sind also von einem hohen Altersgrad gekennzeichnet, was Bedenken hervorruft.

129 114 Die folgenden Indikatoren zeigen insbesondere die Dynamik der Rückstände im Haushaltsjahr Gebarungsindikatoren der Aktivrückstände Jahr Abtragung der Aktivrückstände (Einhebungen auf dem Rückständekonto/Rückstände zum 1. Januar) Akkumulierung der Rückstände (endgültige Aktivrückstände anfängliche Aktivrückstände/anfängliche Aktivrückstände) Quelle: Neubearbeitung der Daten der allgemeinen Rechnungslegung der APB 2016 % 54,47-53,07 Im Laufe der Untersuchungstätigkeit war die Übereinstimmung der Aktivposten der Rechnungslegung des Landes mit den entsprechenden Passivkosten in der Rechnungslegung des Staates Gegenstand besonderer Aufmerksamkeit. Dazu hat das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, was die vom Staat geschuldeten Steuern als fixer und variabler Anteil angeht, mitgeteilt, dass zum 31. Dezember 2016 die vom Staat gegenüber dem Land übernommenen und noch nicht erloschenen Verpflichtungen rund 986 Millionen ausmachen (Rückständerechnung Kapitel Nr. 2790, Gebarungsplan 4, davon rund 368 Millionen in verwaltungsmäßigem Verfall). Es wurde auch geltend gemacht, dass die vorhin genannten Beträge nach dem Grundsatz der Vorsicht festgelegt wurden, da die Ansprüche betreffend die außerhalb des Landesgebiets für die Jahre 2007/2010 eingehobene Irpef nur den jährlich auszuzahlenden Anteil im Ausmaß von rund 246 Millionen Euro umfassen und dass der Ausgleich durch den Mechanismus der direkten Einhebung der Steuereinnahmen provisorisch festgelegt wurde, in Erwartung der Mitteilung vonseiten der zuständigen Ämter 51. Im oben genannten Schreiben gibt das Ministerium außerdem bekannt, dass in der Rechnungslegung des Staates zugunsten des Landes zum selben Datum die übernommenen und noch nicht erloschenen Verpflichtungen betreffend die dem Land geschuldete Rückerstattung für das Haushaltsjahr der von der Schulordnung übertragenen Aufgabe (Jahre von 2000 bis 2005), im Sinne von Art. 2, Absatz 113, des G Nr. 191/2009, mit rund 956 Millionen angegeben sind (davon rund 800 Millionen in verwaltungsmäßigem Verfall). 51 Schreiben der Abteilung Finanzen vom 2. Mai 2017

130 115 Dazu ist einerseits festzustellen, dass unter dem Titel I der Rechnungslegung des Landes (Typologie 103 Abgaben, die an die Sonderautonomien abgetreten und von diesen geregelt werden) Aktivrückstände über einen Gesamtbetrag von 1.012,6 Millionen ausgewiesen sind und andererseits dass die Typologie 101 (laufende Einnahmen von öffentlichen Verwaltungen) des Titels I der Rechnungslegung des Landes Aktivrückstände von insgesamt 561 Millionen ausweist. Aufrecht bleibt daher die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Abstimmung mit dem Generalrechnungsamt des Staates, auch angesichts erheblicher Beträge, die auf der Rechnungslegung des Staates im verwaltungsmäßigen Verfall sind und deren Auszahlung von der entsprechenden Verfügbarkeit in den Reservefonds abhängt. Die Verwaltung hat in den abschließenden Bemerkungen Folgendes angeführt: Die in den Haushalt des Staates eingetragenen Passivrückstände wurden zusammengefasst dem Posten rückständige Ansprüche angelastet; die entsprechenden Beträge wurden nach dem Grundsatz der Vorsicht festgelegt, da sie nur den Jahresanteil betreffend die außerhalb des Landesgebiets für die Jahre 2007/2010 eingehobene Irpef umfassen; die Ansprüche des Landes, die aus der Umsetzung des Vertrags von Mailand resultieren, wurden provisorisch festgelegt. Gegenwärtig sind zugunsten der Autonomen Provinz Bozen Millionen Euro eingetragen: 986 Millionen Euro auf dem Gebarungsplan 4 des Kapitels Nr betreffend die Ansprüche der autonomen Provinzen als Fixanteile; 956 Millionen Euro auf dem Gebarungsplan 6 des Kapitels Nr bezogen auf die Ansprüche der autonomen Provinzen als variabler Anteil, davon betreffen 156 Millionen vom Staat abgetretene Steuern. Der Vergleich zwischen den Aktivrückständen unter dem Titel 1 (laufende Einnahmen aus Abgaben, Beiträgen und Ausgleichen) der Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen und den Passivposten des Staatshaushalts ist folgender: APB (Aktivrückstände) STAAT (Passivrückstände) Steuern des Staates 1.012,4 986 Variabler Teil 0,2 156 Gesamt 1.012, ,0 Zuletzt sei angeführt, dass das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen mit Schreiben Prot vom an die Konferenz der Präsidenten der Regionen und autonomen Provinzen allen Regionen die Notwendigkeit mitgeteilt hat, eine Angleichung zwischen den aus der

131 116 Buchführung des Staates resultierenden Passivrückständen (einschließlich der verfallenen) und den entsprechenden, in der Bilanz der Regionen eingetragenen Aktivrückständen zu erreichen, wobei genau angegeben wird, dass diese Tätigkeit Problematiken angehen muss, die aus der verschiedenen Anwendung des Grundsatzes der finanziellen Kompetenz vonseiten des Staates und der Regionen kommen, was zu Unterschieden von den in den Rechnungslegungen der Regionen eingetragenen Forderungen und den Schulden in den Buchhaltungsunterlagen des Staates führen könnte. Dazu ist zu präzisieren, dass die Autonome Provinz Bozen an der vom Ministerium organisierten Sitzung vom 11. Mai teilgenommen hat, die das Ziel hatte, einen Verlauf technischer Art zur Lösung der oben angeführten Probleme zu vereinbaren 52. Weitere Klarstellungen bezüglich der Klärung der Forderungen des Landes und der Schulden des Staates wurden anlässlich der Sitzung des rechtlichen Gehörs mit dem Land und der regionalen Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2017 geliefert. Insbesondere hat der Direktor der Abteilung Finanzen die einzelnen unter dem Titel I des Landeshaushalts angeführten Posten von insgesamt Millionen Euro im Detail angegeben (MwSt auf Einfuhr im Sinne der Abkommen von Mailand von 484 Millionen, außerhalb des Landes eingehobene Irpef 2014 von 275 Millionen, Saldo Staatsabgaben 2014 von 113 Millionen, 2016 neu festgestellte Irpef 2014 von 61 Millionen, andere Posten 79 Millionen) und er hat, bezogen auf die Rückstände bei Zuweisungen, angeführt, dass das Land ein Verfahren der Überprüfung aktiviert hat, wie es vom Ministerium für Wirtshaft und Finanzen verlangt wurde (das nächste Treffen ist für den 15. Juli 2017 vorgesehen). Immer bezogen auf die Rückstände des Haushaltsjahres, ist auch die Berechnung der regionalen Mittel für die Gebietsentwicklung von Bedeutung (Feststellungen von 155 Millionen im Haushaltsjahr 2015), die dem Land im Sinne der Regionalgesetze Nr. 6/2014 und 22/2015 zugeteilt wurden und als Aktivrückstände in die Rechnungslegung 2015 eingeflossen sind. Die Verwaltung führt an, dass im Zuge der außerordentlichen Neufeststellung der Rückstände dem Haushaltsjahr 2016 Mittel im Ausmaß von ,31 Euro neu angelastet 52 Vgl. Schreiben des Generalsekretärs des Landes vom 15. Juni 2017

132 117 wurden, die dann unter den Aktivrückständen bei der ordentlichen Neufeststellung bestätigt wurden. Das Land hat schließlich geringere Einnahmen auf dem Rückständekonto festgestellt, und zwar infolge des Einvernehmens zwischen der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol und den autonomen Provinzen Bozen und Trient, mit dem die Region, im Sinne von Art. 79 des Autonomiestatuts, einen Anteil der Sanierung für die öffentlichen Finanzen zu Lasten der Autonomen Provinz Bozen (60 Millionen) übernommen hat. Das Dargelegte findet sich in der folgenden, von der Abteilung Finanzen übermittelten Tabelle, welche die Aktivrückstände zum 31. Dezember 2016 mit insgesamt 95 Millionen angibt: Bereich Betrag Beschluss Region (RA ) Beschluss Region und Land Bilanz APB Straßen ,31 Be. RA Nr. 204, Be. Land Nr. 1253, Umwelt ,00 Be. RA Nr. 204, Be. Land Nr. 1253, Landschaft ,00 Be. RA Nr. 204, Be. Land Nr. 1253, Mobilität ,69 Be. RA Nr. 204, Be. Land Nr. 1253, Mobilität ,00 Be. RA Nr. 247, Be. Land Nr. 1253, Aktivrückstände Aktivrückstände Aktivrückstände Aktivrückstände Aktivrückstände Beiträge Region ,00 Be. RA Nr. 247, Mindereinnahmen Quelle: Schreiben der Abteilung Finanzen vom 2. Mai 2017 Im Hinblick auf die Rückstände bezogen auf die für die Mobilität bestimmten Mittel, hat der Direktor der Abteilung Finanzen mitgeteilt, dass dieselben im Ausmaß von ,69 Euro, die die Region direkt an die STA zahlt, im Laufe des Haushaltsjahres 2017 gelöscht werden. Das Verwaltungsergebnis 2017 wird von der genannten Operation aber nicht beeinflusst, da gleichzeitig die auf den Überschuss 2016 getätigte Rückstellung bei der Genehmigung der Rechnungslegung 2016 reduziert wird. 53 Zu diesem Punkt scheint auf, dass der Regionalausschuss am 21. Dezember 2016 Änderungen seiner vorigen Beschlüsse betreffend das Programm der Autonomen Provinz Bozen vorgenommen und vorgesehen hat, dass die Gesamtsumme von 67,6 Millionen von der Region direkt der Gesellschaft STA - Südtiroler Transportstrukturen - einer Inhouse Gesellschaft des Landes, 53 Vgl. Schreiben der Abteilung Finanzen vom 2. Mai 2017

133 118 zugewiesen wird 54. Der Beschluss sieht auch vor, dass die betreffenden Ausschüttungen nach den von der Provinz Bozen anzugebenden Modalitäten erfolgen, wobei jedenfalls der Kassasituation der Körperschaft Rechnung getragen wird, unbeschadet der Rechtswege vonseiten etwaiger anderer Interessenten (innerhalb von 60 Tagen nach der Beschließung) und der Veröffentlichung der Maßnahme im Sinne der regionalen Gesetzesbestimmungen. Die Operation wird daher im laufenden Haushaltsjahr abgeschlossen Die Passivrückstände Das Gesamtausmaß der Passivrückstände (zweckgebundene, ausgezahlte oder auszahlbare und innerhalb der Frist des Haushaltsjahres noch nicht gezahlte Beträge im Sinne von Art. 60, Absatz 2, des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung) beträgt ,61 Euro. Wie aus der Tabelle hervorgeht, betrugen die angegebenen Rückstände zum Beginn des Haushaltsjahres 4.348,9 Millionen und infolge der verfügten außerordentlichen und ordentlichen Neufeststellung derselben machen diese 1.297,9 Millionen aus. Passivrückstände zum Zahlungen auf dem Rückständekonto Neufeststellung Rückstände Passivrückstände von vorigen Haushaltsjahren Passivrückstände vom Kompetenzhaushalt Passivrückstände zum , , , , , ,61 Quelle: Bericht des Überprüfungsorgans der APB Wie auch vom Gebarungsbericht angeführt (Anlage der Rechnungslegung), war das Haushaltsjahr 2016 von einer erheblichen Abnahme (-70,16 Prozent) der Rückstände im Vergleich zum vorigen Haushaltsjahr gekennzeichnet, was hauptsächlich auf das neue System der harmonisierten Buchhaltung und insbesondere auf die neuen Buchführungsgrundsätze der potenzierten finanziellen Kompetenz zurückzuführen ist. Aus der Analyse der entsprechenden Zusammensetzung (siehe folgende Grafik) geht hervor, dass sich 29 Prozent des Gesamtvolumens der Rückstände ohne Umlaufposten auf die laufenden 54 Der Beschluss sieht auch vor, dass die Ausschüttung dieses Betrags laut den vom Land angegebenen Modalitäten erfolgt und unter Berücksichtigung der Kassasituation der Region verfügt wird.

134 119 Ausgaben beziehen, 51 Prozent auf die Investitionen und 20 Prozent sind der Zunahme der Ausgaben für finanzielle Tätigkeiten anzulasten. Bezüglich der Zunahme von Passivrückständen betreffend die Finanzanlagen hat das Land Folgendes dargelegt: im Buchhaltungssystem vor der Harmonisierung der öffentlichen Bilanzen waren die Ausgabentitel unterteilt in laufende Ausgaben, Investitionsausgaben, Rückvergütung Anleihen, Ausgaben im Auftrag Dritter und Durchlaufposten. Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 118/2011 hat die Aufteilung der Ausgaben abgeändert und neue Ausgabentitel eingeführt: laufende Ausgaben, Investitionsausgaben, Ausgaben Zunahme der Finanzanlagen, Rückvergütung Anleihen, Abschluss vom Schatzamt erhaltene Vorschüsse, Ausgaben im Auftrag Dritter und Durchlaufposten. Folglich wurden im Jahr 2016 die Ausgaben des Titels 3 Ausgaben Zunahme Finanzanlagen eigens angeführt. Dies Ausgaben waren in den vorherigen Aufstellungen unter dem Titel 2 Investitionsausgaben angegeben. Wird daher die neue und andere Klassifizierung der Ausgabentitel mit der Anwendung der neuen, harmonisierten Bilanzmuster verwendet, ist ein Vergleich mit den Daten der vorherigen Haushaltsjahre mit dem eben abgelaufenen wohl nicht möglich. 55 Spese per incremento attivitá finanziarie - Ausgaben zur Erhöhung der Finanzanlagen 253,1 20% Spese correnti - Laufende Ausgaben 360,8 29% Spese in conto capitale - Investition ausgaben 626,4 51% Quelle: Bericht Rechnungslegung Vgl. Schreiben des Generalsekretärs des Landes vom 15. Juni 2017

135 120 Was insbesondere das Weiterbestehen der Rückstände mit einem Alter über fünf Jahre betrifft, hat die Verwaltung, vorausgesetzt dass ihr Ausmaß 438 Millionen ausmacht (ohne die Durchlaufposten), angeführt, dass die ältesten Verpflichtungen rund 5,87 Prozent der Gesamtsumme ausmachen, und von 25,7 Millionen; sie beziehen sich auf die Investitionsausgaben, wie es aus der folgenden Tabelle hervorgeht: Titel <= Gesamt , , , , , , , , , , , , , , , Gesamt , , , , , ,56 Quelle: Bericht über die Gebarung (der Rechnungslegung beigefügt) Die wichtigste Verpflichtung steht in Zusammenhang (<=2011) mit der Beteiligung des Landes am Ausgleich der öffentlichen Finanzen im Sinne des LG Nr. 1/2002 (Art. 21/bis, Absatz 5) 56, insgesamt sind es 25,6 Millionen Euro. Der genannte (in den Fußnoten angeführte) Absatz sieht vor, dass die in der Bilanz für die Realisierung der Umsetzungsmaßnahmen eingetragenen 56 Art. 21/bis (Beteiligung am Ausgleich der öffentlichen Finanzen) sieht Folgendes vor: (1) Im Voranschlag der Ausgaben des Haushaltes sind die von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, festgelegten Finanzmittel als finanzieller Beitrag zum Ausgleich der öffentlichen Finanzen bereitgestellt, und zwar in den dort festgelegten Form. (2) Im Voranschlag laut Absatz 1 ist ebenso ein zweckbestimmter Fonds zur Beteiligung des Landes an den außerordentlichen Maßnahmen zur Sanierung der öffentlichen Finanzen einzutragen. In Bezug auf die oben genannten vom Staat angeordneten Maßnahmen nimmt der Landesrat für Finanzen, auf Angabe der Landesregierung, die daraus folgenden Haushaltsänderungen durch Umbuchung der Beträge von den Kompetenzbereitstellungen auf den Fonds vor. Die sich am Ende des Finanzjahres ergebende Verfügbarkeit wird als passiver Rückstand übernommen solange die oben genannten Sanierungsmaßnahmen andauern oder bis zur Erzielung des Einvernehmens über die Anwendung der oben genannten Beträge. Falls die Begründungen der Zweckbestimmung wegfallen, ist die Landesregierung ermächtigt, dem Fonds Beträge zu entnehmen, um die Bereitstellungen der Ausgabenkapitel in dem Ausmaß, das dem Stabilitätspakt entspricht, aufzustocken. Die Beträge, welche im Landeshaushalt zur Realisierung der Eingriffe zur Durchführung des Artikels 2 Absätze 107 und 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2009, Nr. 191, sowie der Rahmenprogrammabkommen mit dem Staat eingeschrieben wurden können zu denselben Zwecken als Rückstände behalten werden.

136 121 Beträge laut Art. 2, Absatz 107 und , des G vom 23. Dezember 2009, Nr. 191 sowie laut dem Abkommen zum Rahmenprogramm mit dem Staat als Rückstände geführt werden können Die verfallenen Rückstände Bekanntlich wirkt sich der verwaltungsmäßige Verfall der Passivrückstände in keiner Weise auf die untenstehenden rechtlichen Verpflichtungen aus, die daher bis zum etwaigen Ablauf des zivilrechtlichen Verfalls oder jedem anderen Grund des Erlöschens gültig und wirksam bleiben (Art und folgende Zivilgesetzbuch). In diesem Sinne müssen die verfallenen Rückstände, zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der notwendigen Mittel, um jene Verpflichtungen auszugleichen, die im Laufe der Zeit verfallen werden, gegenfinanziert werden. Das Gesamtausmaß der verfallenen Rückstände beläuft sich (wie es aus der Vermögensrechnung hervorgeht und von der Verwaltung im Laufe der Untersuchungstätigkeit bestätigt wurde) auf ,39 Euro (2015: ,48 Euro), mit insgesamt einem Rückgang im Vergleich zum vorherigen Haushaltsjahr von ,09 Euro, was im Ausmaß von ,51 Euro auf die erfolgte Reduzierung derselben aufgrund der Neuzulassung zur Zahlung von Investitionsausgaben zurückzuführen ist (wie es ausder Aufstellung der Punkte der Übereinstimmung zwischen der Buchhaltung des Haushalts und der Vermögensrechnung hervorgeht), und im Ausmaß von ,58 Euro auf weitere Reduzierungen für verfügte Berichtigungen und erfolgtem Verfall. In Bezug auf die Löschung der genannten Rückstände sahen die am 31. Dezember 2015 geltenden Landesbestimmungen Folgendes vor: 1. Um die Ausgabenverfahren zu beschleunigen und um die unnötige Bewahrung der verwaltungsmäßig verfallenen Rückstände im Vermögensstand zu verhindern, ist die Landesregierung ermächtigt, die Streichung vom Vermögensstand der 57 Der genannte Absatz 117 sieht vor, dass gemäß der Vorschrift von Artikel 79, Absatz 1, Buchstabe c), des Einheitstextes des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, die autonomen Provinzen Trient und Bozen, bei Einhaltung des Grundsatzes der fairen Zusammenarbeit, sich am Erreichen der Ziele des Ausgleichs und der Solidarität durch die Finanzierung auch von mehrjährigen Projekten beteiligen, zur Aufwertung, der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, der Integration und der Kohäsion der Gebiete von Gemeinden, die den Provinzen von Regionen mit Normalstatut angehören und an die autonomen Provinz Trient bzw. Bozen angrenzen. Jede der zwei autonomen Provinzen stellt jährlich einen Betrag von 40 Millionen Euro zur Verfügung und schafft die entsprechenden Posten in der mehrjährigen Bilanz.

137 122 verwaltungsmäßig verfallenen Rückstände bezogen auf: a) Zweckbindungen auf Investitionskapiteln, die mindestens zehn Jahre vor dem Jahr, in dem die Streichung angeordnet wird, vorgenommen wurden, b) Zweckbindungen auf laufenden Kapiteln, die mindestens fünf Jahre vor dem Jahr, in dem die Streichung angeordnet wird, vorgenommen wurden, anzuordnen. 2. Die eventuellen Summen, die von den Gläubigern gefordert werden, und Objekt der Streichung gemäß Absatz 1 waren, werden nach der Behebung vom Reservefonds für Pflichtausgaben wieder ausgezahlt. 58 Die folgende Tabelle weist die zum 31. Dezember 2016 verfallenen Rückstände nach Landesabteilung im Detail aus; diese Form der Angabe war im Laufe der Jahre Zusammenlegungen und Entfernungen unterworfen. Landesabteilung Laufende Ausgaben Investitionsausgaben Wegen Verfalls im Jahr 2016 gelöschte Passivrückstände Gesamt Anteil , ,24 0,04% , ,71 7,93% , ,39 0,14% , ,90 1,42% , ,20 2,96% , ,05 1,13% , ,59 1,24% , ,65 19,75% , ,59 0,37% , ,16 1,36% , ,83 0,84% , ,73 0,01% , ,01 0,13% , ,16 0,03% , ,13 0,01% , ,51 0,03% , ,96 0,01% , ,24 0,00% , ,32 16,17% 58 Vgl. Art. 19/bis, wie von Art. 9, Absatz 1, des LG vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, eingefügt

138 , ,01 1,20% , ,44 1,35% , ,84 1,55% , ,00 0,51% , ,76 12,09% , ,19 3,05% , ,43 0,33% , ,64 2,67% , ,21 17,02% , ,71 1,14% , ,76 0,26% , ,77 4,95% , ,18 0,03% , ,52 0,22% , ,56 0,04% Gesamtsumme , ,39 100,00% Quelle: Schreiben der Abteilung Finanzen vom 16. Mai 2017 Der Verfall wurde vom GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, neu geregelt, insbesondere mit der Vorschrift, dass nach Inkrafttreten dieses Dekrets die Streichung der Passivrückstände wegen Verfalls aus der Buchführung nicht erlaubt ist ( ) Zu diesem Zweck wird von einem Anteil des Verwaltungsergebnisses zum 31. Dezember 2014, zur Gewährleistung der Neueintragung der verfallenen Rückstände, eine Rücklage gebildet, um die Deckung der Neueintragung der verfallenen Rückstände über einen Betrag von wenigstens dem Anteil der verlangten Neueintragung der verfallenen Rückstände der letzten drei Haushaltsjahre im Vergleich zum Ausmaß der verfallenen Rückstände zu erreichen, mit der jährlichen Erhöhung des Ausmaßes der Rücklage um wenigstens 20 Prozent und bis zu 70 Prozent vom Ausmaß der verfallenen Rückstände (Art. 60, Absatz 3). Das Ziel der neuen Regeln ist, wie es auch von der Sektion der autonomen Körperschaften des Rechnungshofs anlässlich der Anhörung vor der parlamentarischen Kommission für die Durchsetzung des Steuerföderalismus am 29. Mai 2014 dargelegt wurde, das Ausmaß der Forderungen und der Schulden der Realität anzugleichen und der Gebarung der Rückstände einen effektiven Sinn zu geben. Insbesondere wird die Überwindung des Verfalls der Rückstände

139 124 der Qualität des Verwaltungsergebnisses nützen, die bisher ein zusätzlicher Grund für die Unklarheit der Buchführung war 59. Die Landesbestimmungen, Art. 19 des LG Nr. 1/2002, verfügen hingegen Folgendes: (1) Im Haushalt ist ein Sonderfonds zur Wiederzuweisung von passiven Rückständen der Investitionsausgaben, die in den vorhergehenden Jahren wegen verwaltungsmäßigen Verfalls gestrichen worden sind, einzutragen. Der Artikel wurde von Art. 1, Punkt 6, des LG vom 23. Dezember 2015, Nr. 18 (Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Stabilitätsgesetz 2016) eingefügt. Dieses Gesetz trat am 30. Dezember in Kraft und enthält unter dem Abschnitt I verschiedene Bestimmungen betreffend die Harmonisierung der Buchhaltung. Im Haushaltsvoranschlag wurden die Mittel mit ,88 Euro (2016), , 06 (2017) Euro und ,15 (2018) Euro angegeben; in der Haushaltsrechnung wurden zum Jahresende kompetenzbezogene Einsparungen von ,55 Euro verzeichnet. Im Rahmen der Untersuchungstätigkeit hat der Rechnungshof daher die Angabe des Betrags der Rückstände verlangt, die Gegenstand der Streichung ex novo bezogen auf den 31. Dezember 2016 im Vergleich zu den in der vorhergehenden Rechnungslegung bereits verfallenen waren, bei dieser Gelegenheit mit Angabe auch der Gründe, warum die Verwaltung die Bestimmungen laut Art. 60, Absatz 3, des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, nicht zur Gänze zur Anwendung gebracht hat. 61 Das Land hat klargestellt, dass es im Haushaltsjahr 2016 nicht vom verwaltungsmäßigen Verfall Gebrauch gemacht und die obigen Bestimmungen voll zur Anwendung gebracht hat 62. Es ist festzustellen, dass in der Darstellung des Verwaltungsergebnisses zum 31. Dezember 2016 unter den verschiedenen Rückstellungen kein Betrag im eigenen Posten Rückstellung verfallene Rückstände zum angeführt ist. 59 Vgl. Anhörung über das Muster des gesetzesvertretenden Dekrets Ergänzende und korrektive Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, im Bereich der Harmonisierung der Buchhaltungssysteme und der Haushaltsmuster der Regionen, der örtlichen Körperschaften und ihrer Organisationen (Akt Nr. 92). 60 Veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 52 vom 29. Dezember 2015 (Beilage 4) 61 Vgl. Schreiben der Kontrollsektion Bozen vom 8. Mai Vgl. Schreiben der Abteilung Finanzen vom 16. Mai 2017

140 125 Dazu hat das Land in der abschließenden Stellungnahme des Generalsekretärs am 15. Juni 2017 folgende Auskunft gegeben: In Umsetzung von Art. 19 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, abgeändert vom Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 18, wurde bei den Veranschlagungen der Ausgaben, innerhalb des Programms 3 des Aufgabenbereichs 20, ein Sonderfonds für die Neuzuweisung der Passivrückstände im Haushalt bezogen auf Investitionsausgaben der vorhergehenden Haushaltsjahre, die wegen verwaltungsmäßigen Verfalls gestrichen wurden, eingetragen. Im genannten Fonds wurde ein Betrag von wenigstens dem Anteil der beantragten Neueinschreibungen der verfallenen Rückstände der letzten drei Jahre im Vergleich zum Ausmaß der verfallenen Rückstände zurückgestellt, wie es von Artikel 60, Absatz 3, des GvD 118/2011, im von der oben genannten Landesbestimmung nicht abgeänderten Teil, vorgesehen ist. Die Landesverwaltung hat, mit Gesetz Nr.18 von 2015, vorgesehen, dass die Deckung der Neueintragung der verfallenen Rückstände von einem eigenen Fonds sichergestellt wird, der in der Veranschlagung der Ausgaben unter der entsprechenden Rückstellung des Verwaltungsergebnisses eingetragen wird, um zu vermeiden, dass die etwaige Anwendung der genannten Rückstellung auf den laufenden Haushalt im Laufe der Gebarung das Erreichen des Saldos der öffentlichen Finanzen laut Art. 9 des Gesetzes 243/2012 gefährden kann. Die unterfertigte Verwaltung sieht jedenfalls die Möglichkeit vor, die Hinweise der Kontrollsektion in Bezug auf das Verwaltungsergebnis zum 31. Dezember 2017 zu berücksichtigen. Der Rechnungshof stellt vor allem fest, dass Art. 1, Absatz 1, des GvD Nr. 118/2011 ausdrücklich verfügt, dass ab dem 1. Januar 2015 (für die Provinz Bozen ab dem 1. Januar 2016) alle regionalen Gesetzesbestimmungen ihre Wirkung verlieren, die mit dem genannten Dekret unvereinbar sind. Im Gegensatz zur Behauptung der Verwaltung muss die Gesetzesbestimmung laut Art. 19 des LG Nr. 1/2002, in geltender Fassung, in jenem Teil, in dem sie die Errichtung eines eigenen Fonds im Landeshaushalt vorsieht, daher so interpretiert werden, dass sie ergänzenden und nicht ersetzenden oder abweichenden Charakter in Bezug auf die staatlichen Bestimmungen in diesem Bereich hat.

141 126 Außerdem ist zu sagen, dass das Verfassungsgericht mit dem jüngsten Urteil Nr. 80/2017, in Bezug auf das LG vom 22. Dezember 2015, Nr. 17, betreffend die Finanzordnung der Gemeinden und der Bezirksgemeinschaften Folgendes präzisiert hat: -...die Harmonisierung der öffentlichen Bilanzen ist eine ausschließliche Zuständigkeit des Staates, die keine Abweichungen auf territorialer Ebene erfahren darf, auch nicht innerhalb der verfassungsmäßig sichergestellten Sonderautonomien... ; -...die Homogenität des finanziellen und buchhalterischen Ausdrucks muss nicht nur die Muster und zusammenfassenden Modelle, sondern auch die einheitliche Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Phänomene enthalten, die der mathematischen Struktur der Bilanz zugrunde liegen. So muss zum Beispiel die Regelung der Aktiv- und Passivrückstände einheitlich sein, weil die Forderungen und die Schulden der öffentlichen Verwaltungen denselben gemeinsamen Nenner in der Bilanz haben müssen, dessen Typizität ein wesentlicher Bestandteil für die Eintragung in die Buchführung der territorialen Körperschaften ist ; - Die nicht erfolgte getreue Übertragung der Staatsbestimmung in die Landesgesetzgebung kann nicht zu einer wesentlichen Nichtanwendung der ersteren im Bereich der Autonomen Provinz Bozen führen (Urteil Verfassungsgericht Nr. 80/2017). Die Zusammensetzung des Verwaltungsergebnisses (zum 31. Dezember 2016 insgesamt ,94 Euro) kann folglich in jenem Teil nicht als konform mit dem Gesetz angesehen werden, in dem es auch die eigene Rückstellung im Sinne von Art. 60, Absatz 3, des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, nicht vorsieht. Andererseits ist zu betonen, dass der Haushaltsvoranschlag , der mit Dekret des Generalsekretärs Nr. 136/2017 genehmigt wurde, unter dem Ausgabenkapitel U (Sonderfonds für die Neuzuweisung der verfallenen Rückstände in der Bilanz) die Veranschlagung von Ausgaben von 42,1 Millionen sowohl für 2017 als auch für 2018 und von 39,2 Millionen für 2019 vorsieht. Hinsichtlich der oben gemachten Bemerkungen in Bezug auf die rechtliche Notwendigkeit, die staatliche Gesetzgebung in Durchführung der Pflichten infolge der Zugehörigkeit Italiens zur

142 127 EU im Bereich der Harmonisierung der öffentlichen Bilanzen voll und ganz anzuwenden, wird zur Kenntnis genommen, dass die Körperschaft ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr vom Verfall Gebrauch gemacht hat. Außerdem haben die Vertreter des Landes, anlässlich des rechtlichen Gehörs mit der Verwaltung und der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2017, geltend gemacht, dass der genannte eigene Fonds laut den Kriterien und mit den Beträgen, die mit den von den Staatsbestimmungen vorgesehenen übereinstimmen, berechnet wurden und dass das entsprechende Ausmaß (auch für das Haushaltsjahr 2017) die Mindestdeckung laut Art. 60, Absatz 3 des GvD Nr. 118/2011 sicherstellt. Es ist festzuhalten, dass der Verfall der Rückstände und die entsprechenden Rückstellungen, geregelt von Art. 60 des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, einerseits den Erfordernissen der Harmonisierung, Homogenität und Transparenz der öffentliche Rechnung im Allgemeinen und der Rechnungslegung im Besonderen entsprechen und andererseits auch Einfluss auf die allgemeinen Auflagen der öffentlichen Finanzen in dem Ausmaß haben, in dem sie sich auf die Festlegung der Überschüsse in den verschiedenen Bereichen auswirken. Der Rechnungshof unterstreicht, dass die Notwendigkeit der Einheit, Einheitlichkeit und der finanziellen Koordinierung dem Staat die Bestimmungen zum Schutz der Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts des Systems insgesamt vorbehalten, in Einhaltung der Verpflichtungen gegenüber der EU. Es ist daher eine einheitliche Regelung, dass die Buchhaltungssysteme und die Bilanzmuster dem GvD Nr. 118 von 2011 und nicht dem Landesgesetz des Bereichs entsprechen müssen 63. Die folgende Tabelle zeigt den Grad der Deckung der verfallenen Rückstände der Jahre und den Anteil der Zahlungen der Jahre : 63 Vgl. Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 80/2017

143 128 Haus haltsjahr Bestand verfallene Passivrückstän de Ende Haushaltsjahr Folg. HHjahr Anfängliche Deckung der verfallenen Aktivrückstä nde % Grad Deckung verfall. Rückständ e Beanstandet e Beträge Abschließende Deckung der verfallenen Passivrückstände Zahungen von verfallenen Rückständen (a) (b) (c)=(b)/(a) (d) % Zahlungen auf verfallen en Fonds (e)=(d)/( b) % Zahlungen auf Bestan d (f)=(d)/ (a) , ,41 35, , ,43 10, , ,47 20, , , ,30 37, , ,20 9, ,29 0,00 0,00 Quelle: Fragebogen Kollegium der Rechnungsprüfer Im Hinblick auf den Grad der Deckung der gegenständlichen Rückstände (2016 von 41,29 Prozent) ist zu sagen, dass das Verfassungsgericht (Urteil Nr. 70/2012) bemerkt hat, dass dieser so hoch wie möglich sein muss, da es sonst, im Laufe der verschiedenen Gebarungen, negative Auswirkungen auf das Haushaltsgleichgewicht haben kann. Die Sektion der autonomen Körperschaften (Beschluss Nr. 14/AUT/2006) hat geltend gemacht, dass aufgrund der Kriterien der Vorsicht, um eine genügende Garantie zu haben den eingegangenen Verpflichtungen nachkommen zu können, der Fonds verfallene Rückstände einen Bestand von einem Deckungsgrad von 70 Prozent derselben haben müsste. 5.5 Das Verwaltungsergebnis Das Verwaltungsergebnis zum Ende des Haushaltsjahres ist, im Sinne von Art. 42, Absatz 1, des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, Gegenstand der Feststellung in Zusammenhang mit der Verabschiedung der Rechnungslegung der Gebarung und entspricht dem Kassafonds plus Aktivrückstände, abzüglich auch der Mittel, zusätzlich zu den Passivrückständen, die den zweckgebundenen Mehrjahresfonds bilden, der bei den Ausgaben der Haushaltsrechnung ermittelt wurde. Darauf folgt, dass sich die Festlegung des Ergebnisses selbst im Vergleich zu den vergangenen Haushaltsjahren nicht geändert hat, abgesehen von der nun neuen Rolle des zweckgebundenen

144 129 Mehrjahresfonds, zur Sicherstellung der genauen Deckung der zweckgebundenen Ausgaben, die in den darauffolgenden Haushaltsjahren fällig werden. In der nachstehenden Tabelle die aus der Aufstellung der Darstellung des Verwaltungsergebnisses genommen wurde, welche die Anlage A zur Haushaltsrechnung 2016 bildet wurden die Beträge des anfänglichen Kassafonds zum 1. Januar 2016 im Ausmaß von 545,5 Millionen dargestellt, die Einhebungen und die Zahlungen insgesamt (auf dem Rückständekonto und dem Kompetenzkonto) des Haushaltsjahres im Ausmaß von 7.532,6 Millionen bzw ,1 Millionen und die Ermittlung des endgültigen Kassafonds (zum ) im Ausmaß von 913,1 Millionen. Auf der Grundlage der vorhin genannten Ergebnisse, macht das Verwaltungsergebnis 275,7 Millionen aus, was aus der folgenden Tabelle ersichtlich wird: Aufstellung Verwaltungsergebnis Rückstände Kompetenz Gesamt Kassafonds zum 1. Januar (+) ,99 Einhebungen (+) , , ,43 Zahlungen (-) , , ,23 Kassasaldo zum 31. Dezember (=) ,19 Zahlungen für nicht geregelte Tätigkeiten zum 31. Dezember (-) 0,00 Kassafonds zum 31. Dezember (=) ,19 Passivrückstände (+) , , ,24 - Davon von Feststellungen von Steuern auf der Grundlage der Schätzung der Abteilung Finanzen 0,00 Aktivrückstände (-) , , ,61 Zweckgebundener Mehrjahresfonds für laufende Ausgaben Zweckgebundener Mehrjahresfonds für Investitionsausgaben (-) ,38 (-) ,50 Verwaltungsergebnis (=) ,94 Quelle: Anlage A (Aufstellung des Verwaltungsergebnisses) zur Haushaltsrechnung APB

145 Die Zusammensetzung des Verwaltungsergebnisses Art. 42, Absatz 1 des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, sieht vor, dass das Verwaltungsergebnis in freie Mittel, zurückgelegte Mittel, Mittel für Investitionen und zweckgebundene Mittel unterteilt wird. Die Festlegung der genannten Arten von Rückstellungen ist in der Anlage des genannten Dekrets Nr. 4/2 enthalten. Es enthält auch den angewandten Buchführungsgrundsatz betreffend die finanzielle Buchhaltung, Punkt 9.2. (Verwaltungsergebnis). In der nachstehenden Tabelle ist die Aufgliederung des Verwaltungsergebnisses des Haushaltsjahres 2016 der Autonomen Provinz Bozen dargestellt. Zusammensetzung des angenommenen Verwaltungsergebnisses zum Verwaltungsergebnis ,94 Rückgestellter Teil Fonds schwer einbringbare Forderungen zum ,21 Rückstellung verfallene Rückstände zum ,00 Fonds Vorschüsse flüssige Mittel GD 35 vom 2013, in geltender Fassung, und Bereitstellungen Fonds Streitverfahren ,08 Fonds Verluste Gesellschaften mit Landesbeteiligung ,60 Andere Rückstellungen ,52 A) Rückgestellter Teil insgesamt ,41 Zweckgebundener Teil Von Gesetzen und den Buchführungsgrundsätzen kommende Auflagen 0,00 Auflagen aufgrund von Zuweisungen 0,00 Auflagen aufgrund der Aufnahme von Darlehen 0,00 Der Körperschaft formell zugeteilte Auflagen ,74 Andere Auflagen 0,00 B) Zweckgebundener Teil insgesamt ,74 Für Investitionen bestimmter Teil C) Gesamtbetrag für Investitionen 0,00 D) Insgesamt verfügbarer Teil (E=A-B-C-D) ,79 Quelle: Anlage A (Aufstellung Verwaltungsergebnis) zur Haushaltsrechnung APB 0,00

146 Die zurückgelegten Geldmittel Art. 42, Absatz 3, des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, und der angewandte Grundsatz der Buchhaltung betreffend die die Finanzbuchhaltung der Anlage Nr. 4/2, Punkt 9.2, sehen die Rückstellung im Bereich des Verwaltungsergebnisses von zu verwendenden Geldern nur infolge des Auftretens von Risiken vor, für die sie vorgesehen sind. Sollte jedoch festgestellt werden, dass die möglichen Ausgaben nicht anfallen können, sind die entsprechenden Anteile von der Bindung befreit. Diese Mittel sind, aufgrund ausdrücklicher Gesetzesvorschrift, der Fonds Forderungen zweifelhafter Einbringung, die Rückstellung für verfallene Rückstände (bis zu ihrem Verbrauch) und die Rückstellungen für mögliche Passiva. Außerdem gibt Art. 46, Absatz 3, den Regionen und den autonomen Provinzen die Möglichkeit, im Aufgabenbereich Fonds und Rückstellungen, innerhalb des Programms andere Fonds weitere Rücklagen für mögliche Passiva zu bilden, bei denen Zweckbindungen und Zahlungen nicht möglich sind. Die Autonome Provinz Bozen hat, auf der Grundlage der vorhin genannten Gesetzesvorschrift, folgende Rückstellungen getätigt: Fonds schwer einbringbare Forderungen zum 31.Dezember 2016 (Kapitel dieses Berichts); Fonds Streitfälle (Kapitel dieses Berichts); Fonds Verluste Gesellschaften mit Landesbeteiligung (Kapitel dieses Berichts); andere Rückstellungen (Kapitel dieses Berichts). Insgesamt belaufen sich die rückgestellten Anteile des Verwaltungsergebnisses des Haushaltsjahres 2016 auf ,41 Euro.

147 Der Fonds schwer einbringbare Forderungen Art. 46 des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, und der angewandte Haushaltsgrundsatz betreffend die Finanzbuchhaltung laut Anlage Nr. 4/2 (Punkt 3.3 und Beispiel Nr. 5) 64, enthalten die Regelung des Fonds schwer einbringbarer Forderungen. Insbesondere sieht der genannte Artikel unter Absatz 1 vor, dass im Aufgabenbereich Fonds und Rückstellungen, innerhalb des Programms Fonds schwer einbringbarer Forderungen, die Rückstellung zum Fonds schwer einbringbarer Forderungen bereitgestellt wird, deren Ausmaß unter Berücksichtigung des Betrags der Bereitstellungen von schwer einbringbaren Einnahmen festgelegt wird, nach den im angewandten Grundsatz der Finanzbuchhaltung angegebenen Modalitäten laut der Anlage 4/2. Der Absatz 2 legt fest, dass ein Anteil des Verwaltungsergebnisses für den gegenständlichen Fonds rückgestellt wird und nicht für eine andere Verwendung bestimmt werden kann. Zweck des Fonds ist es, wie vom Verfassungsgericht mit Urteil Nr. 279/2016 festgestellt, die Verwendung von Mittel unsicheren Eingangs zu verhindern und die rückgestellten Anteile können nur beim Auftreten der Risiken verwendet werden, für welche sie zurückgestellt wurden, bzw. infolge der Löschung der Forderungen von der Haushaltsrechnung, wobei das Verwaltungsergebnis um denselben Betrag reduziert wird. Immer laut den genannten Grundsätzen, wird das Ausmaß des Fonds unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Bereitstellungen hinsichtlich der Forderungen festgelegt, die sich im Haushaltsjahr voraussichtlich bilden, ihrer Natur und dem Verlauf des Phänomens in den letzten fünf Haushaltsjahren davor; im Zuge des Nachtragshaushalts und am Ende des Haushaltsjahres muss die Angemessenheit des insgesamt zurückgestellten Fonds überprüft werden. Die Forderungen anderen öffentlichen Verwaltungen gegenüber, die von Bürgschaften gestützten Forderungen und die per Kassa festgestellten Einnahmen sind jedenfalls nicht Gegenstand der Abwertung. 64 Der angewandte Buchführungsgrundsatz 3.3. sieht in den ersten zwei Jahren der Anwendung vor, dass die Bereitstellung des Fonds mindestens 50 Prozent im ersten Jahr und mindestens 75 Prozent im zweiten des Betrags der schwer einbringbaren Forderungen ausmacht; ab dem dritten Haushaltsjahr erfolgt die Rückstellung in den Fonds über den gesamten Betrag.

148 133 Das Land hat die Rückstellungen in der Rechnungslegung 2016 bezogen auf die schwer einbringbaren Einnahmen mit Anwendung der ordentlichen Methode getätigt (wobei auf das Ausmaß der Aktivrückstände der Prozentsatz angewandt wird, der als Ergänzung auf 100 des Durchschnitts der Einhebungen auf dem Konto der Rückstände im Zeitraum festgelegt wird, im Vergleich zu den insgesamt beibehaltenen Aktivrückständen zum 1. Januar dieser Haushaltsjahre). Das interne Kontrollorgan berichtet, dass der Betrag der Aktivrückstände jeden Jahres der letzten fünf Haushaltsjahre um 11,3 Prozent reduziert wurde (in Übereinstimmung mit dem Anteil der Aktivrückstände laut den Buchstaben b) und d) der Aufstellung gemäß Punkt 9.3 des genannten Grundsatzes betreffend die außerordentliche Neufeststellung der Rückstände im Vergleich zu den gesamten aus der Rechnungslegung 2015 resultierenden Aktivrückständen). Die Prozentanteile der Rückstellung in den Fonds wurden mit der Methode des gewichteten Durchschnitts berechnet, und zwar sowohl auf die gesamten Einnahmen und die Aktivrückstände bzw. das Verhältnis zwischen der Summierung der Einnahmen jeden Jahres, und zwar folgendermaßen: 0,35 in jedem der Jahre 2015 und 2016, und 0,10 in jedem der Jahre 2012, 2013 und 2014 verglichen mit der Summe der Feststellungen von jedem Jahr, gewichtet in derselben Weise. 65 Die Prozentanteile der Rückstellung, die in Bezug auf die Analyse der Einhebungen auf dem Konto der Rückstände festgelegt werden und auf die zum 31. Dezember 2016 bestehenden Aktivrückstände anzuwenden sind, sind in der folgenden Tabelle angeführt: Titel Typologie % Rückstellung Titel 1 Titel 1 Typologie 101: Steuern, Abgaben und gleichgesetzte Einnahmen, nicht nach dem Kassaprinzip festgestellt Typologie 103: Abgaben, die an die Sonderautonomien abgetreten und von diesen geregelt werden, nicht nach dem Kassaprinzip festgestellt 0,00 0,00 Titel 2 Typologie 101: Laufende Zuwendungen von öffentlichen Verwaltungen 0,00 Titel 2 Typologie 102: Laufende Zuwendungen von Familien 0,00 Titel 2 Typologie 103: Laufende Zuwendungen von Unternehmen 100,00 65 Vgl. den Bericht des Überprüfungsorgans (Anlage zur Rechnungslegung)

149 134 Titel 2 Typologie 104: Laufende Zuwendungen von privaten sozialen Einrichtungen 0,00 Titel 2 Laufende Zuwendungen vom Rest der Welt 0,00 Titel 3 Typologie 100: Verkauf von Gütern und Diensten und Einnahmen aus der Gebarung von Gütern 66,58 Titel 3 Typologie 200: Einnahmen aus Tätigkeiten zur Kontrolle und Bekämpfung von Regelwidrigkeiten und unerlaubten Handlungen 96,03 Titel 3 Typologie 300: Aktivzinsen 94,27 Titel 3 Typologien 400: sonstige Einnahmen aus Kapitalerträgen 0,00 Titel 3 Typologie 500: Rückerstattungen und andere laufende Einnahmen 72,91 Titel 4 Typologie 100: Investitionsbeiträge 0,00 Titel 4 Titel 4 Typologie 200: Investitionsbeiträge abzüglich der Beiträge einer öffentlichen Verwaltung und der EU Typologie 300: sonstige Investitionszuwendungen, abzüglich der Zuwendungen von öffentlichen Verwaltungen und der EU 0,00 100,00 Titel 4 Typologie 400: Einnahmen aus der Veräußerung materieller und immaterieller Güter 19,08 Titel 4 Typologie 500: sonstige Investitionseinnahmen 47,77 Titel 5 Typologie 100: Veräußerung von Finanzanlagen 0,00 Titel 5 Typologie 200: Aufnahme von kurzfristigen Darlehen 0,00 Titel 5 Typologie 300: Aufnahme von mittel- und langfristigen Darlehen 0,00 Titel 5 Typologie 400: andere Einnahmen aufgrund der Reduzierung von Finanzaktivitäten 0,00 Quelle: Bericht des Überprüfungsorgans Die Rückstellung aufgrund der Anwendung der oben genannten Prozentanteile beläuft sich auf ,21 Euro, davon ,61 Euro laufender Anteil und ,60 Investitionsanteil Der Fonds Streitfälle Die Landesverwaltung hat, im Sinne des Abschnitts 5.2 lett., Buchstabe h), der Anlage Nr. 4/2 zum GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, die spezifische Rückstellung für die Zahlung von möglichen Lasten aufgrund von bestehenden Streitfällen im Ausmaß von ,08 Euro eingetragen.

150 135 Dieser Betrag wurde, auf der Grundlage einer Erhebung der bestehenden Streitfälle zu Lasten der autonomen Provinz festgestellt, der sich in den Vorjahren bildete, auch in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit des möglichen Unterliegens, was aufgrund von statistischen Methoden berechnet wurde. Die Gesamtlast wurde zu gleichen Teilen auf die im Haushaltsvoranschlag berücksichtigten Haushaltsjahren aufgeteilt, unbeschadet in jedem Fall der Verpflichtung der Rückstellung im Haushaltsjahr 2016 des Fonds betreffen die im Laufe von 2015 entstandenen Streitfälle. Die Bereitstellungen den zurückgestellten Fonds betreffend nehmen in der Ausgabenveranschlagung der folgenden Jahre im Laufe der Gebarung zu, um der später entstandenen neuen Streitfälle Rechnung zu tragen. 66 Was den Stand der Streitfälle angeht, hat die Verwaltung mitgeteilt, dass es 2016 zu neuen Fällen gekommen ist, wie es aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht: Verfassungsgerichtshof 8 Kassationsgerichtshof 21 Staatsrat 81 Berufungsgericht 16 Regionales Verwaltungsgericht 218 Gericht 280 Friedensrichter 13 Oberstes Gericht für öffentliche Gewässer 38 Steuerkommissionen 26 Mediation 2 Rechnungshof 21 Andere 4 Quelle: Anwaltschaft des Landes Es wurde angeführt, dass die Verwaltungsstreitfälle im allgemeinen keine buchhalterische Relevanz haben, außer in den seltenen Fällen der Schadenersatzforderung, die mit der angefochtenen Verwaltungsmaßnahme verbunden ist; dies geschieht öfter im Bereich der Vergabe von Aufträgen 67, während der buchhalterische Streitfall keine negativen Auswirkungen auf das 66 Vgl. Schreiben des Generalsekretariats des Landes vom 15. Juni Insbesondere wurde Folgendes mitgeteilt: Eine direkte finanzielle Auswirkung könnte von der Annullierung des Beschlusses der Landesregierung vom , Nr. 796, bezüglich der Schließung der Geburtenstelle im Krankenhaus Sterzing kommen. Der Rekurs hängt gegenwärtig unter dem R.G. Nr. 238/2016 an und wurde bei der Entscheidung der Verhandlung des 22. Februar 2017

151 136 Buchhaltungssystem mit sich bringt 68. Was steuerbezogenen Streitfälle angeht, ist die Verwaltung ebenso der Auffassung, dass sich diese nicht besonders auf das Buchführungssystem auswirkt, da diese einige Anfechtungen von Steuerzahlkarten und Kraftfahrzeugsteuer, die Zahlung der regionalen Wertschöpfungssteuer IRAP oder die Annullierung der katastralen Einstufung von Wohneinheiten betreffen 69. Schließlich haben auch die strafrechtlichen Streitfälle im allgemeinen keine besonderen negativen Auswirkungen auf das Buchführungssystem, da nämlich versichert wurde, dass das Land in diesem Bereich gewöhnlich die geschädigte Seite ist und die entsprechenden strafrechtlichen Verfahren anstrengt, außer wenn die Anwaltschaft bereits Nachricht hat, dass der Rechnungshof dieselben Straftaten bereits verfolgt. Im Allgemeinen sind negative Auswirkungen in buchhalterischer Hinsicht hingegen vorhersehbar, zurückbehalten. Die Anfechtung der Festlegungen des ordentlichen ergänzenden Führungsbeitrags für die Jahre 2010, 2011 und 2012 und die Auszahlung des entsprechenden Saldos an das Konsortium der Betreiber ( ), die 2016 vorgeschlagen und mit den Urteilen Nr. 2 und Nr. 3 von 2017 entschieden wurden, haben offenbar finanzielle Auswirkungen, aber diese Wirkungen werden mit den ordentlichen Mitteln der zuständigen Abteilungen abgedeckt. Dasselbe gilt für den 2016 eingereichten Rekurs gegen die Annullierung in Eigenschutz des Dekrets des Landeshauptmanns vom , Nr. 386, betreffend die Beiträge an private Radiosender für das Jahr Nur als Beispiel sei hier das Urteil des Staatsrates Nr. 442/2017 angeführt, mit dem die Gemeinde Bozen und die Autonome Provinz Bozen gemeinsam zur Entschädigung des Schadens zugunsten der Gesellschaften ( ) im Verhältnis der jeweiligen Besitzanteile verurteilt wurden, zu zahlen im aufgewerteten Betrag der Mietzinsen betreffend das Erdgeschoss der Immobilie ex Kino Corso, der (aufgrund der Unmöglichkeit, die Lokale mit einer ungesetzlich erschlossenen Kubatur ohne Zulassung zu vermieten) vom 18. Juli 1995 (Datum des ( ) abgeschlossenen Mietvertrags, den sie übernommen haben) bis zum 18. Januar 2007 (Datum des Erlasses der Maßnahme der Bewilligung in Abweichung) nicht eingehoben werden konnte, zusätzlich zu den gesetzlichen Zinsen von der Ausschüttung bis zur Zahlung. Diesbezüglich ist anzuführen, dass auch 2016 andere 51 Rekurse vor dem Verwaltungsgericht Latium eingereicht wurden, und zwar von verschiedenen Pharmabetrieben betreffend den Ausgleich der Übertretung der Ausgabenobergrenze der Krankenhäuser und des Territoriums von 2013 bis 2015 laut Beschluss AIFA vom Vor dem Staatsrat wurden 9 Berufungen gegen das Budget 2013 Arzneimittelausgaben und 6 Berufungen gegen den Ausgleich Arzneimittelausgaben des Krankenhauses für das Jahr 2013 eingereicht. Die Autonome Provinz Bozen hat sich, da es sich um Maßnahmen der AIFA handelt, in Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, nicht in das Verfahren eingelassen, da die AIFA die Verteidigung ihrer Maßnahmen und der daraus folgenden Interessen übernommen hat. 68 Vgl. Schreiben vom 28. März 2017 des Generalsekretariats des Landes. 69 Das Land legt Folgendes dar: 2016 sind einige weitere Streitfälle zu verzeichnen, die von verschiedenen Betreibern gegen Mitteilungen der Feststellung der Agentur für Einnahmen von behaupteter höherer Mehrwertsteuer und Wertschöpfungssteuer IRAP und höherem Besteuerungsbetrag IRES und IRAP im Bereich des öffentlichen Transports vorgebacht wurden. Die Steuerkommission ersten Grades nimmt die von den Gesellschaften des öffentlichen Transports vorgebrachten Rekurse weiter entgegen. Mit Urteil Nr. 162 von 2016 wurden die Mitteilungen der Feststellung annulliert Nr. TBA03A100593/2015 und Nr. TBA03A100594/2015 betreffend die höhere Mehrwertsteuer und Wertschöpfungssteuer und den höheren Besteuerungsbetrag IHRES, IRAP und MWST, Jahre 2007 und 2008, annulliert.

152 137 was die zivilen Streitfälle vor dem Friedensrichter, dem Gericht und dem Berufungsgericht angeht 70. In diesem Rahmen gibt der Bericht des Überprüfungsorgans (der Rechnungslegung beigefügt) über die Durchführung der genannten Rückstellung Auskunft und stellt, als Ergebnis der eigenen Überprüfungen, ein positives Gutachten zur von der Anwaltschaft des Landes durchgeführten 70 Das Land hat dazu Folgendes mitgeteilt: Es seien die wichtigsten Fälle angeführt und die Schadenersatzforderungen wegen Schülerunfällen (unsere Bezugsnummer 14493, 14638, und 14902), Mängeln bei der Instandhaltung der Straßen (unsere Bezugsnummer 14650), wegen Eises (unsere Bezugsnummer 14491, und 14649) oder Steinschlags (unsere Bezugsnummer 14754) und der Straßenüberquerung von Wild (unsere Bezugsnummer 14641/4) ausgelassen. Erwähnt sei auch die Vorlage eines Rekurses vor dem Kassationsgerichtshof vonseiten des Landes (unsere Bezugsnummer 14447) im Jahr 2016 gegen das Urteil des Berufungsgerichts Bozen Nr. 106/2015, der das Urteil des Landesgerichts Bozen Nr. 94/2012 bestätigt hatte, mit der Verurteilung des Landes zur Zahlung des Betrags von ,70 Euro, was 50% der Schuld entspricht. Der Fall betraf den Schadenersatz aufgrund einer fehlerhaften Instandhaltung der Straße SS 242 auf den Sellapass. Diesbezüglich sei auch auf den von der Gesellschaft unversucht gelassenen Prozess ( ) wegen der Ansprüche des Unternehmens hingewiesen, die mit Arbeiten der Klimatisierung, Heizung und sanitären Anlagen verbunden sind, die im soziosanitären Sprengel Meran durchgeführt wurden (Verurteilung der Autonomen Provinz Bozen zur Zahlung des unrechtmäßig erhaltenen Betrags, als Strafe von Verspätung, im Ausmaß von ,32 Euro des Schadenersatzes aufgrund der Verpflichtung, ( ) den Betrag von ,00 Euro gezahlter Streitkosten im Urteil Nr. 149/2015 zu überweisen). Es wurde auch die Forderung des Schadenersatzes aufgrund der Mure vom 3/ im Zusammenhang mit der Fertigstellung der Zone für Produktionsanlagen in Meran, Mais, vonseiten der Gesellschaft ( ) über einen Betrag von ,35 Euro vorgebracht. Im Hinblick darauf ist eine vorherige technische Überprüfung anhängig, die von der Gesellschaft verlangt wurde ( ), und zwar für die von dieser Gesellschaft erlittenen Schäden. Es sei auch auf den Fall der Schadenersatzforderung durch Impfung (Diphterie-Tetanus-Keuchhusten, durchgeführt am ; unsere Bezugsnummer 14549) hingewiesen, die bei der geimpften Person den Autismus hervorgerufen haben soll, und jene des Schadens, immer durch Impfung (unsere Bezugsnummer 14566), die eine epileptische Enzephalopathie verursacht haben soll. Anzuführen ist auch der Antrag um Feststellung der Nichteinhaltung des Vertrags mit folgender Entschädigung und mit Schadenersatz/Abgeltung, vermögens- und nicht vermögensbezogenem Schadenersatz, Zusätzliches, was im Antrag von Dr. ( ) angeführt ist, abgeschlossen mit einer Transaktion (Beschluss der Landesregierung vom , Nr. 1177), welche die Zahlung von ,00 Euro vorsieht). Von Bedeutung könnte auch die Schadenersatzforderung eines Schülers wegen erlittener Schäden während eines Winterlagers der Berufsschule Ch. J. Tschuggmall Brixen sein, der schon vor dem Kassationsgerichtshof gelandet ist (unsere Bezugsnummer 14652). Es handelt sich um Schäden, die vom Gericht in Trient im Urteil Nr. 853/2014 mit ,06 Euro angegeben wurden, bestätigt vom Berufungsgericht Trient mit Urteil Nr. 55/2016. Das Land wurde für verantwortlich zur Vergütung gegenüber den Gesellschaftern der geloschenen Gesellschaft ( ) erachtet, die mit dem Winterlager beauftragt waren. Es sei außerdem auf die präventive technische Schadensfeststellung im Zusammenhang mit einem Unfall hingewiesen, der sich am im Safety Park, Bereich off road ereignete (unsere Bezugsnummer 14848), wo der erlittene Schaden, zusätzlich zum technischen Stopp von 7 Tagen, mit ,22 Euro beziffert wurde. Finanziell von Bedeutung könnte auch die Anfechtung eines Dekrets, telematischer Mahnbescheid des Gerichts von Rom Nr /2016 über ,01 Euro, sein, betreffend die Vereinbarung für die Ausstrahlung von Radio- und Fernsehprogrammen in deutscher und ladinischer Sprache in der Provinz Bozen (unsere Bezugsnummer 15134). Die Schadenersatzforderung aufgrund eines Hochwassers des Haarwaal in Meran vom über einen Betrag von rund ,00 Euro (unsere Bezugsnummer 15105) ist von einer Versicherung des Landes gedeckt, die 2015 abgeschlossen wurde. Die Frau Doktor ( ) hat noch 2016 einen Rekurs vor dem Arbeitsgericht wegen angeblicher Ungesetzlichkeit des Widerrufs des treuhänderischen Auftrags einer Ressortdirektorin eingereicht und einen Schadenersatz von ,35 Euro verlangt. Der Rekurs wurde 2017 zugestellt. Schließlich sei festgehalten, dass im Streitfall von ( ) das Recht der Auszahlung eines Jahresanteils für jede widerrufene Wahl in Überzahl des Mandanten geltend gemacht wird (unsere Bezugsnummer 14430).

153 138 Quantifizierung auf der Grundlage der voraussichtlichen Ergebnisse der Streitfälle aus, die in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst sind: Behörde + +/- - = Verzicht Abstellung Gesamt Verfassungsgerichtshof Kassationsgerichtshof Staatsrat Oberstes Gericht für öffentliche Gewässer Berufungsgericht Regionales Verwaltungsgericht Gericht Steuerkommissionen Friedensrichter Rechnungshof Mediation betreute Verhandlung 4 4 Gesamt Quelle: Bericht des Überprüfungsorgans des Landes (der Rechnungslegung beigelegt). Voraussichtlich positives Ergebnis (+), voraussichtlich negatives Ergebnis (-), Ausgang ungewiss (+/-) Der Fonds Verluste von Gesellschaften mit Landesbeteiligung Ab dem Haushaltsjahr 2015 müssen die in der Liste gemäß Art. 1, Absatz 3, des G vom 31. Dezember 2009, Nr. 196, angeführten lokalen öffentlichen Verwaltungen (darunter auch die Regionen und autonomen Provinzen) eine Rückstellung in einem eigenen Fonds für die Sonderbetriebe, Einrichtungen oder Gesellschaften mit ihrer Beteiligung, die negative Haushaltsergebnisse aufweisen, vorsehen (Art. 1, Absätze 550 und folgende des G vom 27. Dezember 2013, Nr. 147). Das Land hat, bei verzeichneten negativen Ergebnissen der Gesellschaften mit Landesbeteiligung 2015, im dreijährigen Haushaltsvoranschlag (Haushaltskapitel U ) eine Rückstellung von Euro in den Fonds vorgenommen. Dieser Betrag wurde nachher infolge besserer Haushaltsergebnisse zum berichtigt und im Nachtragshaushalt um

154 ,10 Euro reduziert. Der Fonds weist daher, wie auch vom Bericht des Überprüfungsorgans dargelegt, einen endgültigen Bestand von ,60 Euro auf. Was die angewandten Kriterien der Berechnung angeht, hat das Land in der abschließenden Stellungnahme vom 15. Juni 2017 unterstrichen, mit dem Ziel die Auswirkungen zu regeln, welche die Haushaltsergebnisse der Organisationen mit Landesbeteiligung auf die Bilanz der Körperschaft haben, im eigenen Haushalt einen zweckbestimmten Fonds für wiederholte Verluste im Sinne der Absätze 550, 551 und 552 von Art. 1 des Gesetzes Nr. 147/2013 (Stabilitätsgesetz 2014), jetzt teilweise abgeschafft und ersetzt mit der analogen Regelung von Art. 21 des GvD vom 19. August 2016, geschaffen zu haben. Die angewandten Kriterien sind die in der zitierten Bestimmung angeführten, welche zwei verschiedene Methoden der Berechnung vorsieht und zeitweilig zwischen einer (gegenwärtig verwendeten) Übergangsregelung und einer endgültigen unterscheidet, die mit 2018 zur Anwendung kommt. Jedenfalls nimmt das Land, wie es vom Gesetz vorgesehen ist, bei einem nicht unmittelbar ausgeglichenen Verlust einer Organisation mit Landesbeteiligung eine Rückstellung im Ausmaß proportional zum Anteil der Beteiligung vor und im Jahr darauf zu jenem, in dem der Verlust verzeichnet wurde. Insbesondere wurde bekanntgegeben, dass sich die vorgenommene Rückstellung auf den Aeroporto V. Catullo von Verona Villafranca im Ausmaß von ,69 Millionen und auf das Institut Forschung und technologische Entwicklung und Innovation im Ausmaß von 6.468,91 bezieht. Für die Verluste der Gesellschaft Areal Bozen AG, Brennercom AG, Interbrennero AG und Kreditanstalt Trentino Südtirol AG wurden keine Rückstellungen durchgeführt, da die Verluste durch Reserven gedeckt wurden. Das Land hat auch Folgendes präzisiert: Da wir noch nicht im Besitz der Bilanzen der Gesellschaften mit Landesbeteiligung des Jahres 2016 sind, weil die Gesellschaften ihre Bilanzen laut Artikel 2364 des Zivilgesetzbuchs bekanntlich innerhalb von 120 Tagen nach Abschluss des Haushaltsjahres genehmigen, werden wir die Rückstellungen in den eigenen Fonds aufgrund von negativen Ergebnissen von Gesellschaften mit Landesbeteiligung aufgrund der Bilanzen vornehmen, welche von der Gesellschafterversammlung im Laufe von 2017 genehmigt werden.

155 Andere Rückstellungen Im Anteil des Verwaltungsergebnisses andere Rückstellungen führt die Verwaltung Rückstellungen zum 31. Dezember 2016 von ,52 71 Euro an, im Zusammenhang mit den nicht gebilligten Posten des Rechnungshofs von , 2015 und 2016 (vgl. Kapitel 8.4 dieses Berichts). Es wurde Folgendes unterstrichen: Bei einer vorsichtigen Bewertung der Körperschaft, auch um die zukünftigen Haushaltsgleichgewichte zu bewahren, wurde von 71 Der zurückgelegte Betrag auf den Überschuss 2015 betreffend die Neufestlegung des Verwaltungsüberschusses infolge der verfügten außerordentlichen Feststellung der Rückstände betrug ,52 Euro. 72 Entscheidung 2/PARI/2014 Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol, billigen, als Ergebnis der durchgeführten Vergleiche und Überprüfungen und mit Annahme der vom Staatsanwalt in der Verhandlung präzisierten Anträge, die allgemeine Rechnungslegung bestehend aus der laufenden Gebarung und der Vermögensrechnung der Autonomen Provinz Bozen über das Haushaltsjahr 2013, mit Ausnahme des Ausgabenkapitels Nr betreffend die Sonderausgaben des Landeshauptmanns der Autonomen Provinz Bozen und des Ausgabenkapitels Nr betreffend das operative Programm Ziel 2, Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung ( ), und zwar aus den Gründen, die im beigefügten Bericht angegeben sind. Entscheidung 3/PARI/2015: Die Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol, billigen, als Ergebnis der durchgeführten Vergleiche und Überprüfungen und mit Annahme der vom Staatsanwalt in der Verhandlung präzisierten Anträge, die allgemeine Rechnungslegung bestehend aus der laufenden Gebarung und der Vermögensrechnung der Autonomen Provinz Bozen über das Haushaltsjahr 2014, mit Ausnahme der folgenden Kapitel, und zwar aus den im beigeschlossenen Bericht angeführten Begründungen: - Einnahmenkapitel Nr (Zuwendungen der Europäischen Union) Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Ziel 2 ESF ( ); - Ausgabenkapitel Nr Ausgaben für das PO Ziel 2 Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung ( ); - Ausgabenkapitel Nr , Nr , Nr , Nr und Nr in dem Teil, in dem sie sich auf die Bezahlung der Funktionszulage und Koordinierung an die Führungskräfte des Landes ohne Auftrag beziehen; - Ausgabenkapitel Nr , Nr , Nr , Nr , Nr und Nr in jenem Teil, in dem die Beiträge auf dem Kapitalkonto von der Gewährung von Krediten der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol im Sinne des Regionalgesetzes Nr. 8/2012, in geltender Fassung, kommen; - Ausgabenkapitel Nr und Nr in jenem Teil, in dem Beiträge des laufenden Anteils von der Gewährung von Krediten der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol im Sinne des Regionalgesetzes Nr. 8/2012, in geltender Fassung kommen Entscheidung 2/PARI/2016: Die Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol, weisen, als Ergebnis der durchgeführten Überprüfungen und Feststellungen und unter teilweiser Annahme der vom Staatsanwalt in der Verhandlung präzisierten Anträge, den Antrag auf Stellung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 8/2012, 1 des Regionalgesetzes Nr. 6/2012 und 3 des Regionalgesetzes Nr. 22/2015 zurück und billigen die allgemeine Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen über das Haushaltsjahr 2015, bestehend aus der laufenden Gebarung und der Vermögensrechnung, mit Ausnahme der folgenden Kapitel aus den im beigeschlossenen Bericht angeführten Begründungen: - Ausgabenkapitel Nr , Nr , Nr , Nr und Nr in jenem Teil, der die Zahlung der Funktions- und Koordinierungszulage an Führungskräfte und Beamten des Landes ohne den entsprechenden Auftrag betrifft; - Ausgabenkapitel Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr in jenem Teil, der die von der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol erhaltenen Kreditgewährungen im Sinne des Regionalgesetzes Nr. 8/2012, in geltender Fassung, betrifft.

156 141 der von Art. 46, Absatz 3, des GvD 118 von 2011 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Anteil des Verwaltungsergebnisses für mögliche Passiva betreffend die nicht gebilligten Mittel der Haushaltsjahre 2013, 2014 und 2015 zurückzustellen. Der betreffende Anteil des Verwaltungsergebnisses, der im Sinne von Art. 42, Absatz 3, des genannten GvD 118 unmittelbar verwendbar ist, wird dann von der Bindung befreit, wenn festgestellt wird, dass die möglichen Passiva nicht mehr auftreten können. 73 Insbesondere wurde im Laufe von 2016 von den insgesamt bestehenden Rücklagen die Anteile betreffend die Einsparungen der 2014 nicht gebilligten, dem Landeshauptmann vorbehaltenen Mittel (Verfahren betreffend die allgemeine Rechnungslegung über das Haushaltsjahr 2013 über den Überschuss 2015 verfügte Rückstellung von ,00 Euro) und die den Führungskräften der Verwaltung ohne Auftrag ausgezahlten Beträge, die 2015 und 2016 nicht gebilligt wurden (Verfahren betreffend die allgemeine Rechnungslegung 2014 und über den Überschuss 2015 verfügte Rückstellung von ,53 Euro) befreit, wozu auch die Verfahren über die verwaltungsrechtliche Haftung vor dem Rechnungshof anstehen. Die Befreiung von der Bindung erfolgte auch aufgrund der von den Vertretern des Rechnungshofs geäußerten Bedenken anlässlich des Treffens mit dem Land, das am 12. April 2017 stattfand, dass der Ausgang der entsprechenden Verfahren kein potentielles Risiko für die Finanzen des Landes darstellt. 73 Vgl. Schreiben der Abteilung Finanzen vom 2 Mai 2017

157 Die zweckbestimmten Geldmittel Der angewandte Buchhaltungsgrundsatz betreffend die Finanzbuchhaltung gemäß Anlage 4/2 des GvD Nr. 118/2011 sieht vor, dass folgende festgestellten Einnahmen des Verwaltungsergebnisses zum zweckbestimmten Teil gehören: die mit der Bindung spezifischer Verwendung sowohl von einem Gesetz oder von den allgemeinen oder angewandten Grundsätzen der Finanzbuchhaltung vorgesehen sind; die von Darlehen und Finanzierungen kommen, die zur Finanzierung von bestimmten Investitionen aufgenommen wurden; die von erfolgten Zuweisungen an die Körperschaft für eine besondere Bestimmung kommen; die von außerordentlichen Einnahmen nicht wiederkehrender Art kommen, festgestellt und eingehoben wurden, denen die Verwaltung formell eine besondere Bestimmung zugeteilt hat. Wie es aus den Ergebnissen der Rechnungslegung hervorgeht, beträgt der zweckbestimmte Anteil des Verwaltungsergebnisses des Haushalts 2016 des Landes, der von formell vom Land zugeteilten Bindung kommt, ,74 Euro. Die Verwaltung führt an, dass der Posten hauptsächlich Geldmittel bezogen auf den Landesanteil von wieder einzutragenden EU-Programmen sowie den gebundenen Geldern im Umweltbereich umfasst, die im Laufe des Haushaltsjahres nicht zweckgebunden wurden, wie es aus der folgenden Tabelle hervorgeht: Beschreibung Kapitel U (Umsetzung des operativen Programms Maßnahmen zugunsten des Wachstums und der Beschäftigung EFRE ) U (Umsetzung des operativen Programms Maßnahmen zugunsten des zugunsten des Wachstums und der Beschäftigung EFRE ) U (Umsetzung des operativen Programms Maßnahmen zugunsten des zugunsten des Wachstums und der Beschäftigung EFRE ) U (Ausgaben für das Projekt InReDam, operatives Programm EFRE ) U (Ausgaben im Rahmen des Schwerpunkts V des operativen Programms ESF ) Betrag , , , , ,06

158 143 U (Ausgaben für die Verbesserung und Sanierung der Umwelt) ,47 U (Ausgaben für die Verbesserung und Sanierung der Umwelt) ,37 U (Ausgaben im Zusammenhang mit der institutionellen Tätigkeit der Prüfbehörde für die EU-Finanzierungen) ,00 U (Nationalpark Stilfserjoch, gebundene Mittel) ,70 U (Nationalpark Stilfserjoch, gebundene Mittel) 553,00 U (Beiträge für Investitionsausgaben des Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg) ,00 U (Ausgaben für den Erwerb von Ausrüstung für den UNESCO Bereich) ,00 U (Beiträge für die Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes der öffentlichen Gewässer) ,58 U (Ausgaben für den Betrieb des europäischen Fonds für die Integration von ausländischen Bürgern aus Drittländern) ,50 Gesamt ,74 Quelle: Schreiben der Abteilung Finanzen vom 29. Mai und 8 Juni Die Gebarungen außerhalb des Haushalts Art. 6, Absatz 23, des LG vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, in dem von Art. 9, Absatz 1, des LG vom 21. Juli 2016, Nr. 17, eingefügten Text, sieht vor, dass für die Fonds außerhalb des Haushalts, die von Sondergesetzen des Landes genehmigt wurden, die im GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, enthaltenen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2017 zur Anwendung kommen, außer dass die Landesregierung bezüglich Sondergebarungen mit eigenem Beschluss vorsieht, dass die vorhin genannte Regelung ab dem 1. Januar 2018 zur Anwendung kommt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1400, hat die Landesregierung, vorausgeschickt dass die Autonome Provinz Bozen im Laufe der Jahre 2015 und 2016 einen Prozess der Überprüfung aller Gebarungen außerhalb des Haushalts eingeleitet hat und insbesondere auch der Rotationsfonds und dass das zur Streichung einiger Fonds geführt hat, welche man mit Beginn der Haushaltsjahre 2016 und 2017 in den Landeshaushalt einfließen ließ, und dass es Vorhaben des Landes ist, den Prozess der Rationalisierung und Neuorganisation der Verwaltung und der eigenen Hilfseinrichtungen innerhalb Ende des laufenden Haushaltsjahres zu vervollständigen, entschieden, mit der Anwendung der neuen Bestimmungen laut GvD 118/2011 ab dem 1. Januar 2018 zu beginnen, und zwar aufgrund der

159 144 Sondergebarungen und wegen der in der nachstehenden Tabelle (die integrierender Teil des genannten Beschlusses ist) angeführten Begründungen: Gebarungen außerhalb des Haushaltes Anwendung der Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118 ab 1. Jänner 2018 Gebarungen außerhalb des Haushaltes zum Stand Gegenstand Begründung des Aufschubs Rotationsfonds zur Wirtschaftsförderung im Sinne des L.G. vom 15. April 1991, Nr. 9 Rotationsfonds für Investitionen der Gemeinden im Sinne des L.G. vom 14. Februar 1992, Nr. 6 Art. 7/bis Rotationsfonds für die Viehzucht und für die Mechanisierung der Landwirtschaft im Sinne des L.G. vom 22. Mai 1980, Nr. 12 Zur Verbesserung der Möglichkeiten die Wirtschaft zu fördern ist die Autonome Provinz Bozen ermächtigt, Kontokorrent-Krediteröffnungen oder Finanzierungen, auch zinslose, zugunsten von Kreditanstalten oder -unternehmen oder Leasinggesellschaften, die in Südtirol tätig sind und die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen haben, zu gewähren, damit Rotationsfonds errichtet werden können. Da es sich um Rotationsfonds von beträchtlichem Ausmaß handelt, werden umfassende Überprüfungen durchgeführt, Durch den Rotationsfonds werden Finanzierungen an die Gemeinden für Investitionsausgaben verfügt, wobei die Gemeinden verpflichtet sind, dem Fonds die vorgestreckten Beträge teilweise oder zur Gänze zurückzuerstatten. Dieses Landesgesetz sieht die Gewährung von Agrarkrediten für den Ankauf von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte, einschließlich der Transportmittel für die Landwirtschaft oder Forstwirtschaft, mittels Gelder des Rotationsfonds für die Viehzucht und Mechanisierung der Landwirtschaft vor. um den Übergang zu einer neuen Gebarung zu gewährleisten, welche die Vorschriften des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung berücksichtigen. Deshalb ist es notwendig, die Anwendung dieser Bestimmungen auf den 1. Jänner 2018 aufzuschieben. Regionalgesetz vom 28. November 1993, Nr. 20 und im Sinne des L.G. vom 8. Jänner 1993, Nr. 1, Art. 11/bis Absatz 3/bis Fonds zur Unterstützung und Entwicklung des Genossenschaftswesens. Im Laufe des Jahres 2017 fließt dieser Fonds in den Rotationsfonds L.G. 9/91 für die Wirtschaft Bereich GENOSSENSCHAFTS- WESEN ein. INTERREG IV Italien/Österreich im Sinne des L.G. vom 13 Februar 1997, Nr. 4 Art. 20/ter Das Land ist ermächtigt, die Aufgaben der Verwaltungsbehörde und Zahlstelle sowie der Bescheinigungsbehörde für die Maßnahmen bezüglich der Programme für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit Italien-Österreich im Sinne der Diese Gebarung wird innerhalb der ersten Monate des Jahres 2017 geschlossen.

160 145 INTERREG V Italien/Österreich im Sinne des L.G. vom 13 Februar 1997, Nr. 4 Art. 20/ter geltenden EG-Verordnungen laut den mit den Partnerregionen des Programms vereinbarten Modalitäten und den Bestimmungen der Gemeinschaftsbehörden durchzuführen. Wie bekannt, handelt es sich um europäische Fonds, welche aufgrund ihrer Natur auch für andere Körperschaften durch die Anwendung der getrennten Buchhaltung verwaltet werden müssen. Deshalb ist es notwendig, die Frist für die Anwendung der Bestimmungen laut gesetzesvertretendem Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung auf den 1. Jänner 2018 aufzuschieben, um eine andere Lösung zu finden, wobei die geltenden Bestimmungen im Bereich der Harmonisierung der öffentlichen Haushalte eingehalten werden. Landeszahlstelle im Sinne des L.G. vom 14. Dezember 1998, Nr. 11 Art. 12/bis Die Aufgaben als Zahlstelle für die Verwaltung der Beihilfen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Agrarpolitik werden im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Bestimmungen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik innerhalb der Landesverwaltung ausgeübt. Um eine homogene Harmonisierung der buchhalterischen Systeme zu ermöglichen, wenden die regionalen Zahlstellen zu gewährleisten, welche in Anwendung des Artikels 7 der Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, Nr. 1306/2013, betreffend die Gebarung außerhalb des Haushalts der Fonds der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und der verbundenen nationalen, staatlichen und regionalen Beihilfen eingerichtet wurden, die Bestimmungen des 5 gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. Mai 2011, Nr. 91 an, in Übereinstimmung mit den für AGEA vorgesehenen Fristen. Hinterlegungen Dritter für die Kollaudierung der Seilbahnanlagen im Sinne des L.G. vom 30. Jänner 2006, Nr. 1 und Dekret des Landeshauptmannes vom , Nr Art. 20, Absatz 4 Enteignungskonto im Sinne des L.G. vom 15. April 1991, Nr. 10 Art. 6 Gebarung außerhalb des Haushaltes betrifft die Kollaudierung der Seilbahngesellschaften, welche die Seilbahnen im öffentlichen Dienst unterworfen sind. Gebarung außerhalb des Haushaltes für die Hinterlegung der Entschädigungen für Enteignungen. Die zwei Gebarungen werden derzeit reorganisiert und werden durch den Haushalt des Landes innerhalb der ersten Monate des Jahres 2017 in den Landeshaushalt einfließen, damit sie über den Haushalt verwaltet werden können. Die folgende von der Verwaltung übermittelte Tabelle weist die Gebarungen des Haushaltsjahres 2016 aus:

161 146 Gebarungen außerhalb des Haushalts Landesgesetz, das die Gebarung genehmigt Vorlage Rechnungslegung 2016 des Amts für Aufsicht Ausgänge 2013 Ausgänge 2014 Ausgänge 2015 Ausgänge 2016 Rotationsfonds für den Handel, die Landwirtschaft, das Handwerk, den Tourismus, die Industrie und die Innovation L.G. 15/04/1991, Nr , , , ,92 Gelder für den geförderten Wohnbau L.G. 17/12/1998, Nr. 13 / , , ,77 / Rotationsfonds für die Viehzucht und für die Mechanisierung der Landwirtschaft L.G. 22/05/1980, Nr , , , ,00 Rotationsfonds für die Forschung und Entwicklung in der Industrie INTERREG IV Italien - Österreich INTEREG V Italien Österreich L.G. 11/12/1992, Nr. 44 L.G. 14/08/2001, Nr. 9 L.G. 14/08/2001, Nr , , ,00 0, , , , , / / / 0,00 Sondergarantiefonds Confidi* L.G. 19/12/1986, Nr. 33 Erdbebenopfer Abruzzen L.G. 19/03/1991, Nr. 5 / , , ,08 / ,00 0,00 0,00 0,00 Fonds für die Zweisprachigkeit und Fremdsprachen Fonds Hinterlegung Dritter Abnahmen Seilbahnen L.G. 11/04/1988, Nr. 18 L.G. 30/01/2006, Nr. 1 / 0,00 0,00 0,00 / , , , ,59 Fonds R.G Nr. 3 L.G. 09/02/1991, Nr. 3 Fonds R.G Nr. 21 L.G. 28/11/1993, Nr. 21 Fonds für die Entwicklung der Zusammen arbeit R.G Nr. 20 L.G. 28/11/1993, Nr , , , , , , , , ,88 0,00 0,00 0,00 Rotationsfonds für Investitionen der Gemeinden L.G. 14/02/1992, Nr. 6, Art 7/bis , , , ,90 Enteignungskonto L.G. 15/04/1991, Nr , , , ,10 Landeszahlstelle L.G. 14/12/1998, Nr. 11 DLH Nr , , , ,72 Summe , , , ,67 Quelle: Schreiben vom 2. Mai APB

162 147 6 DIE GEBARUNG DER EINNAHMEN 6.1 Die Gebarung der Einnahmen des Landes in der harmonisierten Bilanz Durch die mit GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, genehmigte Buchhaltungsreform wurde das Bilanzmuster der Regionen und der autonomen Provinzen formal (neue Nummerierung der Titel) und in seinem Wesen (Trennung zwischen der Gebarung der Schatzamtsvorschüsse und der Verschuldung) abgeändert. Außerdem steht die Gebarung der verschiedenen Haushaltsjahre durch die Einführung des neuen Grundsatzes der potenzierten finanziellen Kompetenz, dank des Instruments des zweckgebundenen Mehrjahresfonds, der aus bereits festgestellten, für die Finanzierung von rechtlich bindenden passiven Verpflichtungen bestimmten Mitteln besteht, die in Haushaltsjahren nach jenem der Feststellung der Einnahme eingebracht werden, nun in einem engen Zusammenhang untereinander. Die Mittel, die den ersten Posten unter den Einnahmen im Buchführungsdokument darstellen, sind ein Finanzsaldo, der die Deckung der den folgenden Haushaltsjahren angelasteten Ausgaben sicherstellt. Im Sinne von Art. 44 des genannten Dekrets sind die Einnahmen nach den im Art. 15 des Dekrets angegebenen Modalitäten aufgeteilt in a) Titel nach der Herkunftsquelle der Einnahmen; b) Typologien aufgrund ihrer Natur im Rahmen der Herkunftsquelle, die Gegenstand der Genehmigung vonseiten des Landtags sind. Zur Gebarung sind die Typologien aufgeteilt in Kategorien aufgrund ihres Gegenstands (vgl. für die Regionen die Liste gemäß Anlage 13 des Dekrets), in Kapitel und eventuell in Artikel. Die Kategorien weisen getrennt die etwaigen Anteile der nicht wiederkehrenden Einnahme aus. Was die Einnahmen auf dem Kapitalkonto, die von Verschuldung kommen, angeht, ist der Grundsatz ihrer ausschließlichen Bestimmung zur Finanzierung von Investitionsausgaben ausdrücklich angegeben.

163 Die im Haushaltsjahr 2016 festgestellten und eingehobenen Einnahmen Die folgende Tabelle führt den Verlauf der Einnahmen (Kompetenz) im letzten Dreijahreszeitraum an: EINNAHMEN GESAMT Änderungen zum Vorjahr 2015/ /2015 Anfängliche Bereitstellungen , , , % 2,51% Endgültige Veranschlagungen , , ,72 8,77% 15,15% Feststellungen , , ,47 2,59% -0,38% Einhebungen , , ,08 2,61% 14,14% Rückstände Kompetenz , , ,39 2,52% -51,67% Quelle: Rechnungslegungen APB Die Gesamtsumme der Einnahmen (6.800,2 Millionen) besteht aus den im Haushaltsjahr festgestellten Einnahmen (5.929,3 Millionen), dem Verwaltungsüberschuss der vorherigen Haushaltsjahre (3,1 Millionen) und zum ersten Mal, infolge der Einführung des Grundsatzes der potenzierten finanziellen Buchhaltung und als Ergebnis der außerordentlichen Neufeststellung aus dem zweckgebundenen Mehrjahresfonds, im Ausmaß von 867,8 Millionen für Investitionsausgaben, gegenüber einer anfänglichen Veranschlagung von Gesamteinnahmen von 5.518,1 Millionen und einer endgültigen Veranschlagung von 6.987,4 Millionen. Der größte Teil der kompetenzbezogenen Einnahmen des Haushaltsjahres besteht aus vom Staat abgetretenen Abgaben (4.164 Millionen). Die landeseigenen Steuern (428,5 Millionen) machen 7,2 Prozent der Einnahmen steuerlicher Art aus. In den Titeln von I bis IX der Rechnungslegung wurden Einnahmen von insgesamt 5.929,3 Millionen festgestellt.

164 149 TITEL ENDGÜLTIGE VERANSCHLA- GUNGEN FESTSTELLUNGEN %ANTEIL NACH TITEL DER FESTSTELLUNGEN AUF GESAMT % FESTSTELLUNGEN/ ENDGÜLTIGE VERANSCHLAGUN GEN TITEL 1 Laufende Einnahmen aus Abgaben, Beiträgen und Ausgleichen , ,12 77,46% 98,60% TITEL 2 Laufende Zuwendungen , ,71 7,65% 97,70% TITEL 3 außersteuerliche Einnahmen , ,63 3,55% 110,30% TITEL 4 - Investitionseinnahmen , ,92 0,99% 48,02% TITEL 5 Einnahmen aus dem Abbau von Finanzanlagen , ,86 2,29% 103,21% TITEL 6 Aufnahme von Darlehen , ,56 1,34% 100,00% TITEL 7 Vorschüsse des Schatzmeisters/Kassiers 0,00 0, TITEL GESAMT OHNE DURCHLAUFPOSTEN , ,80 93,29% 97,95% TITOLO 9 Einnahmen für Dritte und Durchlaufposten , ,67 6,71% 84,74% TITEL GESAMT , ,47 100,00% 96,94% Quelle: Rechnungslegung 2016 Insgesamt ist ein Verhältnis der Feststellungen zu den endgültigen Veranschlagungen von 96,94 Prozent zu verzeichnen. Nachstehend das prozentuelle Verhältnis der Einhebungen zu den Feststellungen und der Rückstände zu den Feststellungen in den verschiedenen Titeln der Einnahmen. TITEL FESTSTELLUNGEN EINHEBUNGEN % EINHEBUNGEN FESTSTELLUNG EN RÜCKSTÄNDE % RÜCKSTÄNDE FESTSTELLUNG EN TITEL 1 Laufende Einnahmen aus Abgaben, Beiträgen und Ausgleichen , ,16 91,23% ,96 8,77% TITEL 2 Laufende Zuwendungen , ,21 63,70% ,50 36,30% TITEL 3 außersteuerliche Einnahmen , ,85 86,55% ,78 13,45% TITEL 4 - Investitionseinnahmen , ,21 92,81% ,71 7,19% TITEL 5 Einnahmen aus dem Abbau von Finanzanlagen , ,18 96,01% ,68 3,99% TITEL 6 Aufnahme von Darlehen , ,25 66,76% ,31 33,24%

165 150 TITEL 7 Vorschüsse des Schatzmeisters/Kassiers TITEL GESAMT OHNE DURCHLAUFPOSTEN 0,00 0,00-0, , ,86 88,58% ,94 11,42% , ,22 99,21% ,45 0,79% TITEL GESAMT ,47 Quelle: Rechnungslegung ,08 89,29% ,39 10,71% TITOLO 9 Einnahmen für Dritte und Durchlaufposten Das prozentuelle Verhältnis zwischen den Einhebungen und den Feststellungen beträgt 89,29 Prozent. Nachstehend die prozentuelle Zusammensetzung der zweckgebundenen Einnahmen (gesamt 5.929,3 Millionen): Außersteuerliche Einnahmen: 3,55% Einnahmen aus dem Abbau von Finanzanlag en: 2,29% Investitionseinnahmen 0,99% Aufnahme von Darlehen: 1,34% Einnahmen für Dritte und Durchlaufposten: 6,71% Laufende Zuwendungen 7,65% Einnahmen aus Abgaben: 77,46% Quelle: Rechnungshof Bearbeitung Daten der Rechnungslegung 2016 APB Die eingenommenen Einnahmen (Titel von 1 bis 9 der Haushaltsrechnung) von 7.532,6 Millionen setzen sich wie folgt zusammen:

166 151 Titel Eingenommener Betrag % auf gesamt 1 Laufende Einnahmen aus Abgaben, Beiträgen und Ausgleichen ,56 83,07 2 Laufende Zuwendungen ,25 5,88 3 Außersteuerliche Einnahmen ,25 2,55 4 Investitionseinnahmen ,69 0,78 5 Einnahmen aus dem Abbau von Finanzanlagen ,18 1,73 6 Aufnahme Anleihen ,25 0,70 9 Einnahmen für Dritte und Durchlaufposten ,25 5,29 Quelle: Rechnungshof Bearbeitung Daten der Rechnungslegung 2016 Totale ,43 100,00 Im Hinblick auf die theoretisch einnehmbaren Mittel (Einnahmen plus Aktivrückstände) weist die Verwaltung im Bericht, der der Rechnungslegung beigefügt ist, darauf hin, dass die Einhebungskapazität 65 Prozent übersteigt (2015: 55,5 Prozent). Nachstehend zwei Vergleiche nach Typologien der Einnahmen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Natur, unbeschadet der Notwendigkeit, die Auswirkungen der neuen Buchhaltungsgrundsätze der potenzierten finanziellen Kompetenz präsent zu halten (zweckgebundener Mehrjahresfonds und Kriterium der Einbringbarkeit). Nachstehend der Vergleich der anfänglichen Veranschlagungen (Haushaltsvoranschlag) mit den endgültigen Daten (Rechnungslegung): Typologie Titel Anfängliche Veranschlagungen Endgültige Daten Differenz % Steuern, Abgaben und gleichgesetzte Einnahmen , , ,00 0, Abgaben, die an die Sonderautonomien abgetreten und von diesen geregelt werden , , ,47 4,10 Gesamt Titel , , ,47 3, Laufende Zuwendungen von öffentlichen Verwaltungen , , ,41 9, Laufende Zuwendungen von Unternehmen , , Laufende Zuwendungen von privaten Sozialeinrichtungen , , Laufende Zuwendungen von der EU und vom Rest der Welt , ,85 Gesamt Titel , , ,26 15,88 Änd.

167 Verkauf von Gütern und Diensten und Einnahmen aus der Gebarung von Gütern 200 Einnahmen aus Tätigkeiten zur Kontrolle und Bekämpfung von Regelwidrigkeiten und unerlaubten Handlungen , , ,36 8, , , ,22 0, Aktivzinsen , , ,74 1, Sonstige Einnahmen aus Kapitalerträgen , , ,00 423, Rückerstattungen und andere laufende Einnahmen , , ,23 1,93 Gesamt Titel , , ,55 11, Investitionsbeiträge , , ,33 156, Sonstige Investitionszuwendungen , , ,14 414, Einnahmen aus der Veräußerung materieller und immaterieller Güter , , ,00 112, Sonstige Investitionseinnahmen , , ,00-54,04 Gesamt Titel , , ,53-19, Veräußerungen von Finanzanlagen Einhebung mittel- und langfristige Kredite , ,68 6 Gesamt Titel , , Aufnahme von Darlehen und sonstige mittel , ,56 und langfristige Finanzierungen Gesamt Titel , , Einnahmen für Durchlaufposten , , ,22 53, Einnahmen für Dritte , , ,00 142,60 Gesamt Titel , , ,22 54,51 Gesamt Titel , , ,21 10,84 Quelle: Haushaltsvoranschlag und Rechnungslegung 2016 Wie aus der Tabelle hervorgeht, fallen die wichtigsten Abweichungen auf den Titel 3 (Typologie 400: +423,39 Prozent), den Titel 4 (Typologie 300: + 414,09 Prozent, Typologie 200: +156,57 Prozent, Typologie 200: +156,57 Prozent, Typologie 500: - 54,04 Prozent) und schließlich den Titel 9 (Typologie 100: +53,03 Prozent, Typologie 200: +142,6 Prozent). Zum Abschluss werden einige finanzielle Indikatoren betreffend den Gesamtverlauf der Einnahmen angeführt: Indikatoren Feststellungskapazität (Feststellungen / endgültige Veranschlagungen Kompetenz) 104,00% 98,09% 110,31%

168 153 Einhebungskapazität (Einhebungen Kompetenz / endgültige Veranschlagungen Kompetenz) Einhebungsschnelligkeit (Einhebungen Kompetenz / Feststellungen Kompetenz) Änderungsindex (endgültige Veranschlagungen Kompetenz anfängliche Veranschlagungen) / anfängliche Veranschlagungen % Einhebungen insgesamt (Einhebungen Kompetenzkonto + Einhebungen Rückständekonto) / (Feststellungen + endgültige anfängliche Rückstände) Quelle: Bearbeitung der Daten der Rechnungslegung ,03% 76,44% 98,50% 77,91% 77,93% 89,29% 7,60% 12,73% 7,93% 56,83% 56,14% 75,04% Insgesamt nehmen die Feststellungskapazität und die Einhebungskapazität zu. 6.3 Laufende Einnahmen von Steuern, Beiträgen und Ausgleichszahlungen Die folgende Tabelle gibt den Verlauf des Titels I der Rechnungslegung im letzten Dreijahreszeitraum (Kompetenz) an: TITEL I Änderungen Vorjahr 2015/ /2015 Endgültige kompetenzbezogene Feststellungen , , ,12 3,27% 1,94% Endgültige kompetenzbezogene Einhebungen , , ,16 5,39% 18,00% Quelle: Rechnungslegungen der APB Die genannten Einnahmen 2016 machen 77,46 Prozent der Gesamteinnahmen aus. Nachstehend die Zusammenfassung des entsprechenden Verlaufs des vergangenen Finanzhaushalts: Titel I Endgültige Veranschlagungen Abgaben, Steuern und gleichgesetzte Einnahmen abgetretene Abgaben, von den Sonderautonomien geregelt Gesamt , , ,47

169 154 Feststellungen , , ,12 % Feststellung/endgültige Veranschlagungen 102,84 98,19 98,60 Einhebungen Kompetenz , , ,16 % Einhebungen Kompetenz/Feststellung Einhebungen Rückständekonto 82,18 92,16 91, , , ,40 Rückstände Kompetenz , , ,96 Quelle: Bearbeitung Daten der Rechnungslegung 2016 Was die Verbuchung der vom Staat abgetretenen Einnahmen betrifft, so haben die Bestimmungen im Bereich der buchhalterischen Harmonisierung laut Gv. D. Nr. 118/2011, in geltender Fassung, mit 2016 das sog. Kassaprinzip eingeführt. Dieser Mechanismus betrifft alle vom Land eingenommenen Steuern, mit der einzigen der MwSt. auf den Import und der Abgaben bei den Spielen, bei denen die Feststellung weiterhin auf Schätzungen beruht. Diesbezüglich unterstreicht der (der Rechnungslegung beigelegte) Gebarungsbericht, dass die Feststellungen für alle Steuern höheren Ausmaßes (Einkommenssteuer, Einkommenssteuer auf juristische Personen, interne MwSt.) einer Anzahlung entsprechen, die nach der endgültigen Festlegung des Zustehenden Gegenstand einer Ausgleichszahlung ist, die gewöhnlich nach zwei Jahren erfolgt. Die wichtigsten vom Staat abgetretenen Steuern sind die Steuer auf das Einkommen der physischen Personen (Einkommenssteuer Irpef), die Steuer auf den Ertrag der Gesellschaften (Einkommenssteuer Ires) und die Steuer auf den Mehrwert (MwSt.). Im Jahr 2016 betrug ihr Aufkommen auf 1.989,6 Millionen bzw. 315,4 Millionen bzw. 807,9 Millionen. Die Steueraufkommen der Benzinproduktion, der Abgaben auf Zinsen, der Registersteuern, der Steuern des Tabakkonsums und der Steuern der Bierproduktion sind alle niedriger als 150 Millionen Euro, während alle anderen Steuern ein Aufkommen von 50 Millionen nicht erreichen.

170 155 Die folgende Tabelle gibt den Verlauf der vom Staat abgetretenen Steuern im Zeitraum wieder: , , , , ,3 IRPEF IRES 1.005,4 982, , ,3 IVA ,2 Andere Steuern Altri tributi ,3 696,7 731,2 755,6 807,9 305,0 295,1 328,0 291,3 315, Quelle: Gebarungsbericht der Rechnungslegung 2016 Insbesondere verzeichnet die Einkommenssteuer Irpef im Vergleich zum Jahr 2015 eine Zunahme von 9,1 Prozent im Ausmaß von +165,3 Millionen. Die Zunahme ist auf verschiedene Faktoren zurückzuführen. Das kompetenzbezogene Irpef Aufkommen hat um 34,6 Millionen zugenommen (+2 Prozent), während die kompetenzbezogene Feststellung der Rückstände bezogen auf die Vorjahre (96,1 Millionen) um 5 Millionen im Vergleich vorigen Finanzhaushalt zugenommen hat. Der hauptsächliche Grund für die Zunahme ist auf die Neuanlastung von Rückständen über einen Betrag von 125,6 Millionen vom Jahr 2014 bis zum Jahr 2016 zurückzuführen, die im Zuge der Neufeststellung der Rückstände erfolgte. Die Einkommenssteuer Ires (festgestellte 315,4 Millionen) hat im Vergleich zum vorherigen Haushaltsjahr um 24,1 Millionen (+8,2 Prozent) zugenommen, was auch auf die neuen Modalitäten der Verbuchung der Steuer selbst zurückzuführen ist.

171 156 Auch die zustehende MwSt. (Feststellungen von 696,9 Millionen) nimmt im Vergleich zum vorigen Haushaltsjahr zu (+57,1 Millionen bzw. +8,9 Prozent. Diese Zunahme ist sowohl auf die Zunahme des größten Aufkommens zurückzuführen, das vom split payment 74 kommt (+46,3 Millionen) wobei auch der neuen Modalitäten der Feststellung nach dem Kassaprinzip Rechnung zu tragen ist, als auch der außerordentlichen Neuanlastung der Rückstände (2014) von 10,8 Millionen. Was hingegen die MwSt. Auf die Importe angeht, sind Feststellungen von 111 Millionen zu verzeichnen (-4,1 Prozent im Vergleich zu 2015). Die nachstehende Tabelle führt hingegen die wichtigsten Steuern des Landes an: ,6 383,1 358,6 344, ,1 70,5 72,0 73,0 83,8 100,8 57,9 65,6 51,9 31,4 30,9 46,7 32,6 32,4 37,8 40, IRAP Regionalzuschlag IRPEF Addizionale Regionale IRPEF Kraftfahrzeugsteuer Tassa automobilistica Andere Steuern Altri tributi Quelle: Gebarungsbericht zur Rechnungslegung 2016 Die regionale Wertschöpfungssteuer (Feststellungen von 250,1 Millionen) hat um 93,9 Millionen im Vergleich zum vorherigen Haushaltsjahr (-27,3 Prozent) abgenommen, auch infolge der vom 74 Es handelt sich um die neue Form der Zahlung der MwSt., bei der die Körperschaft die Steuer direkt behält und verwendet.

172 157 G Nr. 190/2014 vorgesehenen Abziehbarkeit (staatliches Stabilitätsgesetz 2014) der Arbeitskosten vor entsprechenden Steuergrundlage. Die Abnahme der regionalen Einkommenssteuer Irpef (-0,5 Millionen bzw. -1,6 Prozent) ist, immer wie der Bericht der Verwaltung ausführt, auf den Steuerausgleich vom Januar 2016 aufgrund der vom Land verfügten Erhöhung der no tax area auf Euro (Landesfinanzgesetz 2014). Die Feststellungen der Kraftfahrzeugsteuer haben hingegen eine Zunahme von 17 Millionen verzeichnet, die auf das Verlegen des Rechtssitzes mehrerer Gesellschaften der Autovermietung nach Südtirol zurückzuführen sind, wie die Ver3waltung im eigenen Bericht schreibt. Nachstehend die detailliert aufgelisteten Feststellungen nach Typologie betreffend die Einnahmen des Titels I: Einnahmen aus Abgaben Kategorien Laufende Einnahmen aus Abgaben, Beiträgen und Ausgleichen Feststellungen Typologie 101: Steuern, Abgaben und gleichgesetzte Einnahmen , Regionaler Irpef-Zuschlag nicht für Sanitätsausgaben , Regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) nicht für Sanitätsausgaben , Steuern auf Autoversicherungen für Zivilschäden , Steuern für die Registrierung ins öffentliche Automobilregister , Regionale Abgabe für das Recht auf Universitätsstudium , Kraftfahrzeugsteuer , Landesabgabe für die Ablagerung von festen Abfällen in Deponien , Sonstige Steuern, Abgaben und gleichgesetzte N.A.B. Erträge , Typologie 103: Abgaben, die an die Sonderautonomien abgetreten und von diesen geregelt werden , Einkommenssteuer auf natürliche Personen (EX IRPEF) ,60

173 Körperschaftssteuer (EX IRPEG) , Ersatzsteuer der Einkommenssteuer (IRPEF) und der Register sowie der Stempelsteuer auf Mieten , Steuern auf erwartete Rückstellungen von Versicherungs-unternehmen , Steuern auf den Wertzuwachs aus der Abtretung von Finanzanlagen , Ersatzsteuern der Gewinnsteuer auf Überschüsse bei der Veräußerung von Aktienbeteiligungen und andere Beteiligungen 5.962, Ertragssteuern auf Einnahmen von Privatflugzeugen Rückbehalte auf Zinsen und andere Kapitalerträge , Rückbehalte und Ersatzsteuern auf die von Kapitalgesellschaften augeschütteten Gewinne , Mehrwertsteuer auf Importen , Steuern auf Versicherungen , Akzise awuf Tabak , Steuern auf den Konsum von Alkohol und alkoholischen Getränken , Akzise auf elektrische Energie , Akzise auf Energieerzeugnisse , Akzise auf den Verbrauch von Dieselöl Steuern auf Erdgas , Steuern auf den Gebrauch von Schmierölen und Bitumen aus Erdöl , Registersteuer , Stempelsteuer , Einheitssteuer auf Sportwetten und Wetten , Erträge aus Lotto, Lotterien und sonstigen Gewinnspielen , Steuern auf Unterhaltungsprogramme , Gebühren auf staatliche Konzessionen ,01

174 Grundgebühr für Radio und Fernsehen , Katasterrechte , Erlöse auf dem Verkauf von degenerierten Produkten und Marken des Staates , AndereAkzisen NAB , Andere Einbehalte NAB , Sonstige Ersatzsteuern NAB , Sonstige Einbehalte NAB , Gesamt Titel ,12 Quelle: Rechnungslegung 2016 Die hauptsächlichen Einnahmenposten (Feststellung) bilden die regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) nicht für Sanitätsausgaben und die Kraftfahrzeugsteuer (Typologie 103), die Einkommenssteuer auf natürliche Personen (EX IRPEF), Körperschaftssteuern, die anderen Einbehalte NAC, die Mehrwertsteuer auf Importe und die Akzise auf Energieerzeugnisse (Typologie 101). 6.4 Die anderen Einnahmen Laufende Zuwendungen Die folgende Tabelle führt den Verlauf des Titels II der Rechnungslegung im letzten Dreijahreszeitraum an (Kompetenz). TITEL II Änderungen Vorjahr 2015/ /2015 Endg. Feststellungen Kompetenz , , ,71-26,59% -6,63% Endg. Einhebungen Kompetenz , , ,21-18,60% -13,67% Quelle: Rechnungslegungen APB. In der Folge der Verlauf des entsprechenden Titels 2016:

175 160 Titel II Laufende Zuwendungen von öffentl. Verwaltungen Laufende Zuwendungen von Unternehmen Laufende Zuwendungen von privaten Sozialeinrichtungen Laufende Zuwendungen von der EU und dem Rest der Welt Gesamt Endg. Veranschlag , , , , ,26 Feststellungen , , , , ,71 % Festst./Endg. Veranschlagungen 101,14 114,71 103,33 35,07 97,70 Rückstände Kompetenz , , , , ,21 % Rückstände Komp./Festst. 64,21 100,00 96,77 26,10 63,70 Einhebungen Rückstände , , ,04 Rückstände Kompetenz , , , ,50 Quelle: Rechnungslegung 2016 Die Feststellungen betrugen insgesamt 453,6 Millionen und betrafen hauptsächlich die Einnahmen des Landes für die übertragene Aufgabe der Schule (250 Millionen plus 100 Millionen Rückstände), für die Maßnahmen betreffend das Straßenwesen, das Kraftfahrzeugwesen, die Arbeit, den Kataster und die Wasserbauten (50 Millionen) sowie die Anteile des interregionalen und internationalen Gesundheitsfonds bezogen auf die Jahre (16,2 Millionen). Insbesondere betragen die staatlichen Zuwendungen 34,3 Millionen, die regionalen 7,9 Millionen, während die Einnahmen der EU (laufender Anteil) 8,7 Millionen ausmachen. Außersteuerliche Einnahmen Die folgende Tabelle gibt den Verlauf des Titels im Dreijahreszeitraum und die Entwicklung der Gebarung im Laufe des Haushaltsjahres 2016 (Kompetenz) an: Änderung Vorjahr TITEL III / /2015 Endgültige Feststellungen Kompetenz , , ,63 1,40% 33,01% Endgültige Einhebungen Kompetenz , , ,85-11,81% 44,82% Quelle: Rechnungslegungen APB

176 161 Nachstehend der Verlauf des entsprechenden Titels 2016: Titel III Endg. Veranschlag. Verkauf von Gütern und Diensten und Einnashmen aus der Gebarung von Gütern Einnahmen aus Tätigkeiten zur Kontrolle und Bekämpfung von Regelwidrigkeiten und unerlaubten Handlungen Aktivzinsen Andere Einnahmen aus Kapitalerträgen Rückvergütungen und andere laufende Einnahmen Gesamt , , , , , ,02 Feststellungen , , , , , ,63 % Festst./Endg. Veranschlagungen 103,58 266,81 84,37 100,00 110,24 110,30 Rückstände Kompetenz , , , , , ,85 % Rückstände Komp./Festst. 98,02 26,35 52,30 100,00 84,04 86,55 Einhebungen Rückstände , , , , , ,40 Rückstände Kompetenz , , , , ,78 Quelle: Rechnungslegung 2016 Insbesondere machen die festgestellten Einnahmen ,8 Millionen aus. Die Zunahme im Vergleich zum Vorjahr (158,5 Millionen) beträgt 52,3 Millionen (+33,01 Prozent) und steht hauptsächlich im Zusammenhang mit 2016 erfolgten Änderungen, die den Erwerb in der Bilanz der Rückgaben und den Widerruf der Beiträge des geförderten Wohnbaus und die starke Zunahme der Rückvergütung von zu anderen Körperschaften abgeordnetem Personal betreffen. Investitionseinnahmen Nachstehend der Verlauf des entsprechenden Titels 2016: Titel IV Investitionsbeiträge Sonstige Investitionszuwendungen Einnahmen aus der Veräußerung materieller und immaterieller Güter Sonstige Investitionseinnahmen Gesamt Endg. Veranschlagungen , , , , ,53 Feststellungen , , , , ,92

177 162 % Feststellungen/Endg. Veranschlagungen ,72 265,14 22,89 48,02 Rückstände Kompetenz , , , , ,21 % Rückstände Komp./Feststellungen 81, ,99 99,91 92,81 Einhebungen Rückstände , , , , ,48 Rückstände Kompetenz , , , ,71 Quelle: Rechnungslegung 2016 Die Feststellungen des Titels betragen 58,9 Millionen Der Bericht der Verwaltung (der Rechnungslegung beigefügt) gibt an, dass diese auf Einnahmen durch die Veräußerung von Gütern (9 Millionen) zurückzuführen sind, Investitionszuwendungen von öffentlichen Verwaltungen, der EU und Unternehmen (35,4 Millionen) und schließlich von Rückvergütungen, Einbringungen und Rückerstattungen von Verwaltungen, Familien und Unternehmen über einen Betrag von 14,5 Millionen. Einnahmen aus dem Abbau von Finanzanlagen In der Folge der Verlauf des Titels 2016: Titel V Veräußerung von Finanzanlagen Einhebung mittel- und langfristige Kredite Gesamt Endg. Veranschlagungen , ,68 Feststellungen , , ,86 % Feststellungen/Endg. Veranschlagungen - 102,85 103,21 Rückstände Kompetenz , , ,18 % Rückstände Komp./Feststellungen 100,00 95,99 96,01 Einhebungen Rückstände Rückstände Kompetenz , ,68 Quelle: Rechnungslegung 2016 Es ist zu vermerken, dass ab 2016 in diesem Titel die Einnahmen für Veräußerungen von Finanzanlagen sowie die Einhebungen der Kredite enthalten sind (die vorher im Titel IV der Rechnungslegung des Landes enthalten waren). Insbesondere betrugen letztere 135,7 Millionen

178 163 und betrafen fast zur Gänze die Kredite, die im Zusammenhang mit der Gebarung der gegenwärtig bestehenden Rotationsfonds zurückgezahlt wurden (diesbezüglich wird auf Kapitel 8.4 dieses Berichts verwiesen). Einnahmen aus der Aufnahme von Darlehen Nachstehend der Verlauf des entsprechenden Titels 2016: Titel VI Aufnahme von Darlehen und sonstige mittel-/langfristige Finanzierungen Gesamt Endg. Veranschlagungen , ,56 Feststellungen , ,56 % Feststellungen/Endg. Veranschlagungen 100,00 100,00 Rückstände Kompetenz , ,25 % Rückstände Komp./Feststellungen 66,76 66,76 Einhebungen Rückstände - - Rückstände Kompetenz , ,31 Quelle: Rechnungslegung 2016 Von den 2016 festgestellten 79,4 Millionen beziehen sich 26,4 Millionen auf Kreditgewährungen der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol an die Provinz Bozen, die im Zuge der außerordentlichen Neufeststellung der Rückstände neu festgestellt wurden. Außerdem betreffen 53 Millionen die Nachfolge/Übernahme in Bezug auf die bereits aufgenommenen Darlehen der ASWE für die Maßnahmen an den Immobilien des Staates und für den Bau des Bibliothekenzentrums, wie es im Gebarungsbericht angegeben ist (der Rechnungslegung beigefügt). Die Struktur sieht die Zusammenlegung der drei gegenwärtigen Bibliotheken der Hauptstadt vor. Die Verwaltung gibt auf ihrer Webseite an, dass infolge des abgehaltenen internationalen Wettbewerbs der Projektierung, die integrierte Auftragsvergabe im Laufe von 2017 vorgesehen ist Art. 7 des LG Nr. 23/2016 hat Folgendes verfügt: Die Landesregierung ist ermächtigt, zwei in mehreren Teilbeträgen zahlbare Darlehen, welche von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung aufgenommen wurden, zu übernehmen. Der

179 164 Einnahmen im Auftrag Dritter und Durchlaufposten Nachstehend der Verlauf des entsprechenden Titels 2016: Titel IX Einnahmen für Durchlaufposten Einnahmen für Dritte Gesamt Endg. Veranschlagungen , , ,22 Feststellungen , , ,67 % Feststellungen/Endg. Veranschlagungen 84,50 93,88 84,74 Rückstände Kompetenz , , ,22 % Rückstände Komp./Feststellungen 99,26 97,44 99,21 Einhebungen Rückstände Rückstände Kompetenz , , ,45 Quelle: Rechnungslegung 2016 Unter den hauptsächlichen Feststellungen (Einnahmen für Durchlaufposten Typologie 100) des Titels sind: Mwst. der Staatskasse vorzubehalten Rückbehalt aus Split payment 76 über einen Betrag von 56,8 Millionen; Abführung der Steuerabzüge auf die Bezüge der Bediensteten von 238,6 Millionen (152,3 Millionen Steuerabzüge auf die festen und zusätzlichen Bezüge des Personals und Steuereinbehalte Steuerabzüge Gehälter aus nicht selbständiger Arbeit im Auftrag Dritter; 86,3 Millionen für Abzüge von Bezügen des Personals für Sozialversicherungs- und Fürsorgebeiträge und Sozialversicherungsbeiträge auf die Vergütungen von Verwaltern und für gleichgestellte laufende Mitarbeit, Fürsorge- und Sozialabzüge auf Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit im Auftrag Dritter; maximale Gesamtbetrag beläuft sich auf ,25 Euro und ist bestimmt für die Finanzierung der Investitionsausgaben in Bezug auf Eingriffe an staatlichen Immobilien im Gebiet der Provinz und für den Bau des Bibliothekenzentrums Bozen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 62 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung. 76 Es handelt sich um die neue Zahlungsweise der Mwst, aufgrund welcher die Körperschaft die Steuern einbehält und direkt verwendet.

180 165 Rückvergütung Vorschüsse für Ökonomatsdienste Rückerstattung von Ökonomatsfonds und Firmenkarten über einen Betrag von 2,20 Millionen; Zurückbehaltene Anteile der regionalen Steuer auf Produktionstätigkeiten, die dem Staat rückzuerstatten sind, über einen Betrag von 61,16 Millionen. Die folgenden vom Überprüfungsorgan erstellten Tabellen geben Auskunft über die Kompetenzund Kassagebarung des Titels insgesamt: Analyse der Sonderbuchführungen - Kompetenzgebarung (Feststellungen/Zweckbindungen) Titel IX Einnahmen für Sonderbuchführungen Beschreibung Rückbehalte Sozialversicherung und Fürsorge Titel VII Ausgaben für Sonderbuchführungen Rechnungslegung Rechnungslegung Beschreibung ,58 Rückbehalte Sozialversicherung und Fürsorge ,58 Rückbehalte Staatskasse ,71 Rückbehalte Staatskasse ,71 Andere Rückbehalte beim Personal im Auftrag Dritter ,47 Andere Rückbehalte beim Personal im Auftrag Dritter ,08 Einzahlungen beim Schatzamt des Staates Einzahlungen beim Schatzamt des Staates 0,00 Rückvergütung der Vorschüsse für Ökonomatsdienste ,00 Bildung Ökonomatsfonds und Firmenkarten ,00 Depots für Kautionen ,00 Rückerstattung Depots für Kautionen ,66 Rückvergütung Ausgaben für Dienste im Auftrag Dritter ,00 Rückvergütung Ausgaben für Dienste im Auftrag Dritter ,29 Hinterlegungen für Vertragskosten Hinterlegungen für Vertragskosten 0,00 Schatzamtssystem regional/land Schatzamtssystem regional/land 0,00 Reintegration Gutschriftanweisungen an die bevollmächtigten Beamten Ausstellung Gutschriftanweisungen an die bevollmächtigten Beamten 0,00 Vorschüsse Sanität Rückvergütung Vorschüsse Sanität 0,00 Regelung unerledigter Schatzamtvorschüsse Regelung unerledigter Schatzamtvorschüsse 0,00 Andere Durchlaufposten ,35 Andere Durchlaufposten ,35 Schatzamtsvorschüsse Rückvergütung Schatzamtsvorschüsse Gesamt ,11 Gesamt ,67 Quelle: Fragebogen des Überprüfungsorgans

181 166 Analyse der Sonderbuchführungen - Kassagebarung (Einh./Zahl. ges.: Kompetenz + Rückstände) Titel IX Einnahmen für Sonderbuchführungen Beschreibung Rückbehalte Sozialversicherung und Fürsorge Titel VII Ausgaben für Sonderbuchführungen Rechnungslegung Beschreibung Rechnungslegung Rückbehalte ,91 Sozialversicherung und Fürsorge ,19 Rückbehalte Staatskasse ,49 Rückbehalte Staatskasse ,00 Andere Rückbehalte beim Personal im Auftrag Dritter ,71 Andere Rückbehalte beim Personal im Auftrag Dritter ,39 Einzahlungen beim Schatzamt des Staates Einzahlungen beim Schatzamt des Staates Rückvergütung der Vorschüsse für Ökonomatsdienste ,00 Bildung Ökonomatsfonds und Firmenkarten ,00 Depots für Kautionen ,66 Rückerstattung Depots für Kautionen ,50 Rückvergütung Ausgaben für Dienste im Auftrag Dritter ,79 Rückvergütung Ausgaben für Dienste im Auftrag Dritter ,69 Hinterlegungen für Vertragskosten Hinterlegungen für Vertragskosten Schatzamtsystem regional/land Schatzamtssystem regional/land Reintegration Gutschriftanweisungen an die bevollmächtigten Beamten Ausstellung Gutschriftanweisungen an die bevollmächtigten Beamten Vorschüsse Sanität Rückvergütung Vorschüsse Sanität Regelung unerledigter Schatzamtvorschüsse Regelung unerledigter Schatzamtvorschüsse Andere Durchlaufposten ,69 Andere Durchlaufposten ,88 Schatzamtsvorschüsse Rückvergütung Schatzamtsvorschüsse Gesamt ,25 Gesamt ,65 Quelle: Fragebogen des Überprüfungsorgans Im Hinblick auf die festgestellte Abweichung bei der Kassagebarung insgesamt (gesamt Titel IX der Einnahmen von ,25 Euro und gesamt Titel VII der Ausgaben ,65 Euro) hat die Verwaltung Folgendes vorgebracht: Wie unter dem Abschnitt 9.4 des angewandten

182 167 Buchhaltungsgrundsatzes, betreffend die Programmierung laut der Anlage 4/2 des GvD 118/2011, können die gesamten Einhebungen mit den gesamten Zahlungen, in Anbetracht dessen nicht übereinstimmten, dass die verfallenen Verpflichtungen aufgrund von Verspätungen bei der Eintreibung des Geschuldeten nicht eingehoben und gezahlt sein können Vgl. Schreiben des Generalsekretärs des Landes vom 15. Juni 2017

183 168 7 DIE GEBARUNG DER AUSGABEN 7.1 Die Gebarung der Ausgaben des Landes in der harmonisierten Bilanz Im Sinne von Art. 45 des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, sind die Veranschlagungen der Ausgaben im Haushaltsvoranschlag unterteilt in: a) Aufgabenbereiche, welche die von den Regionen verfolgten wichtigsten Aufgaben und die strategischen Ziele darstellen, bei Verwendung von den ihnen bestimmten Geld-, Human- und Hilfsmitteln; b) Programme, welche die gesamten Tätigkeiten in homogener Form zum Erreichen der im Rahmen der Aufgabenbereiche festgelegten Ziele darstellen, zum Zweck der Genehmigung mit Stimmeneinheit. Die Programme sind mit der Klassifizierung der Aufgaben der Regierung C.O.F.O.G. (Classification of the Functions of Government) abgestimmt, die unter anderem eine homogene Bewertung der von den verschiedenen europäischen Staaten durchgeführten Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, und zwar nach den im Glossar, das integrierender Bestandteil der Anlage 14 des genannten Dekrets ist, festgelegten Entsprechungen. Ein weiterer Ausdruck der Programme sind, nach der wirtschaftlichen Natur der Ausgaben, die Gesamtposten, die in Titel aufgeteilt sind sowie, zum Zweck der Gebarung, in Kapitel und eventuell in Artikel (die Gesamtposten der Ausgaben der Regionen sind in der Liste gemäß der vorher genannten Anlage 14 festgelegt). Die Kapitel und die Artikel sind (wo vorgesehen), laut Art. 4 des genannten Dekrets, auf das Mindestniveau der Artikulierung des integrierten Kontenplans abgestimmt. 7.2 Die im Haushaltsjahr 2016 zweckgebundenen und gezahlten Ausgaben Die nachstehende Tabelle gibt den Verlauf der Ausgaben (Kompetenz) im letzten Dreijahreszeitraum an:

184 169 AUSGABEN GESAMT Änderung zum Vorjahr (ohne Durchlaufposten) 2015/ /2015 Anfängliche Veranschlagungen , , ,53 3,82% 2,51% Endgültige Veranschlagungen , , ,72 8,77% 15,15% Zweckbindungen ohne ,12 7,57% -9,91% Zweckbindungen , ,90 Mehrj.fonds Zweckbindungen mit Mehrj.fonds ,00 11,43% Zahlungen Kompetenzkonto , , ,71 5,97% 13,53% Passivrückstände von vorigen Kompetenzhaush , , ,41 10,93% -56,86% Quelle: Rechnungslegungen APB Das Gesamtausmaß der Ausgaben beträgt 6.619,5 Millionen. Der Betrag enthält die Mittel des zweckgebundenen Mehrjahresfonds (insgesamt 1.267,9 Millionen, davon 241,3 Millionen laufender Anteil und 1.026,6 Investitionsanteil) zur Gewährleistung des Haushaltsgleichgewichts im Zeitraum zwischen dem Erwerb der Mittel und ihrer Verwendung und es handelt sich daher um Geldmittel zur Finanzierung der passiven Verpflichtungen der Körperschaft, einbringbar in Haushaltsjahren nach jenem des Bezugs. TITEL TITEL 1 Laufende Ausgaben TITEL 2 Investitions ausgaben ANFÄNGLICHE VERANSCHLAGUN- GEN ENDGÜLTIGE VERANSCHLAGUN- GEN ABWEICHUNG % VERANSCHL. /ENDGÜLTIG Zweckbindungen ANTEIL % NACH TITEL DER ZWECKB. AUF ZWECKB. GESAMT % ZWECKB. / END- GÜLTIGE VERAN- SCHLAG , ,20 2, ,57 71,03 91,41 Zweckgeb. Mehrjahresfonds GESAMT TITEL 1 mit zweckgeb. Mehrj.fonds ,38 19, ,95 61,07 97, , ,93 97, ,52 16,94 42,89 Zweckgeb. Mehrjahresfonds ,50 80,97

185 170 TITEL 3- Ausgaben Erhöhung der Finanzanlagen TITEL 4 Rückzahlung Anleihen TITEL 5 Abschluss erhaltene Vorschüsse Schatzamt GESAMT TITEL OHNE DUCHLAUF POSTEN TITEL 7 Ausgaben im Auftrag Dritter und Durchlaufposten GESAMT TITEL GESAMT TITEL 1 mit zweckgeb. Mehrj.fonds ,02 29,20 91, , ,84 196, ,58 4,47 100,00 Zweckgeb. Mehrjahresfonds GESAMT TITEL 3 mit zweckgeb. Mehrj.fonds 0,00 0, ,58 3,61 100, , ,53 99, ,78 0,13 99,99 Zweckgeb. Mehrjahresfonds GESAMT TITEL 4 mit zweckgeb. Mehrj.fonds 0,00 0, ,78 0,10 99,99-0,00 0,00 0, , ,50 25, ,45 92,56 76,00 Gesamt zweckgeb. Mehrj.fonds Gesamtbetrag mit zweckgeb. Mehrj.fonds , ,33 93,99 95, , ,22 54, ,67 7,44 84, , ,72 26,63 Quelle: bearbeitete Daten der Rechnungslegung 2016 Ohne zweckgeb. Mehrj.fonds TITEL GESAMT MIT zweckgeb. Mehrj.fonds ,12 76, ,00 94,73 Die laufenden Gesamtausgaben betragen insbesondere 4.042,6 Millionen (Ausgabenzweckbindungen von 3.801,3 Millionen und zweckgebundener Mehrjahresfonds von 241,3 Millionen); 2015 betrugen die Zweckbindungen 3.441,4 Millionen. Die Ausgaben für Investitionen machen insgesamt 1932,9 Millionen aus (Ausgabenzweckbindungen von 906,3

186 171 Millionen und zweckgebundener Mehrjahresfonds von 1.026,6 Millionen); 2015 betrugen sie Millionen. Die Zweckbindungen betragen insgesamt (Kompetenz) 5.351,6 Millionen, gegenüber endgültigen Veranschlagungen von 6.987,4 Millionen. Die Zweckbindungskapazität insgesamt (einschließlich der Mittel des zweckgebundenen Mehrjahresfonds) beträgt, ohne Durchlaufposten, 95,5 Prozent und drückt einen hohen Grad von Verwendung der Mittel aus, wie es auch der Bericht der Verwaltung ausdrückt, welcher der Rechnungslegung beigefügt ist. Insgesamt sind Zahlungen von 7.165,1 Millionen und ein endgültiger Kassafonds von 913,1 Millionen zu verzeichnen. Die Analyse der Ausgaben nach ihrer wirtschaftlichen Natur zeigt einen Anteil der laufenden Ausgaben (von 3.801,3) an den gesamten Zweckbindungen von 71,03 Prozent und der Investitionsausgaben (von 906,3 Millionen) von 16,93 Prozent (vgl. die folgende Aufstellung).

187 172 Spese per incremento attivitá finanziarie - Ausgaben zur Erhöhung der Finanzanlagen 239,3 4,47% Spese per rimborso prestiti - Rückzahlung von Darlehen 6,7 0,13% Spese per uscite per conto terzi e partite di giro - Ausgaben für Dritte und Durchlaufposten 398,0 7,44% Spese in conto capitale - Investitionsausgaben 906,3 16,93% 5.351,6 Mio Euro Spese correnti - Laufende Ausgaben 3.801,3 71,03% Quelle: Bericht über die Gebarung, der der Rechnungslegung beigefügt ist Die gelieferte Dokumentation weist eine Ausgabenkapazität, verglichen mit der theoretisch ausgebbaren Summe (kompetenzbezogene Ausgaben plus Passivrückstände), von 63,2 Prozent aus. Theoretisch ausgebbare Summe Zahlungen Ausgabenkapazität Ausgaben + Passivrückstände) , ,29-52,70% , ,23-63,20% Quelle: Bericht über die Gebarung, der der Rechnungslegung beigefügt ist

188 173 Die folgende Tabelle weist die Zweckbindungs- und Zahlungskapazität insgesamt (Zweckbindungen+zweckgebundener Mehrjahresfonds/endgültige Veranschlagung) unterteilt nach den 19 Aufgabenbereichen aus, in denen sich die Rechnungslegung des Landes artikuliert (ohne Durchlaufposten): AUFGABENBEREICH N. Beschreibung 1 Institutionelle, allgemeine und Verwaltungsdienste ANFÄNGLICHE VERANSCHLA- GUNGEN ENDGÜLTIGE VERANSCHLA- GUNGEN ABWEICHUNG % ANF. VERAN. / ENDGÜLTIGE ZWECKBINDUNGEN INCIDENZA % PER TITOLO DEGLI IMPEGNI SUL TOTALE % ZWECKBIN- DUNGEN/ ENDG. VERANSCHL , ,69 21, ,41 7,94 64,64 zweckgeb. Mehrjahresfonds ,15 11,68 Aufgabenbereich gesamt mit zweckg. Mehrj.fonds ,56 8,66 87, Unterricht und Recht auf Studium Schutz und Aufwertung der kulturellen Güter und Tätigkeiten Jugendarbeit Sport und Freizeit , ,07 3, ,36 17,13 92,10 zweckgeb. Mehrjahresfonds Aufgabenbereich gesamt mit zweckg. Mehrj.fonds ,46 4, ,82 14,64 97, , ,26 29, ,78 1,03 72,98 zweckgeb. Mehrjahresfonds ,83 1,46 Aufgabenbereich gesamt mit zweckg. Mehrj.fonds ,61 1,11 97, , ,67 171, ,85 0,48 35,86 zweckgeb. Mehrjahresfonds Aufgabenbereich gesamt mit zweckg. Mehrj.fonds ,02 3, ,87 1,04 96,70 7 Tourismus , ,01 24, ,99 0,58 74,55 zweckgeb. Mehrjahresfonds Aufgabenbereich gesamt mit ,41 0, ,40 0,61 97,00

189 174 8 Raumplanung und Wohnbau zweckg. Mehrj.fonds , ,39 61, ,53 2,51 64,70 zweckgeb. Mehrjahresfonds Aufgabenbereich gesamt mit zweckg. Mehrj.fonds ,75 5, ,28 3,08 98, Vertretbare Entwicklung und Schutz von Territorium und Umwelt Personenverkehr und Recht auf Mobilität , ,64 21, ,63 1,22 47,00 zweckgeb. Mehrjahresfonds Aufgabenbereich gesamt mit zweckg. Mehrj.fonds ,04 4, ,67 1,92 91, , ,24 35, ,85 4,89 55,90 zweckgeb. Mehrjahresfonds Aufgabenbereich gesamt mit zweckg. Mehrj.fonds ,48 15, ,33 6,86 97,04 11 Zivilschutz , ,27 112, ,27 0,92 100,00 zweckgeb. Mehrjahresfonds Aufgabenbereich gesamt mit zweckg. Mehrj.fonds 0,00 0, ,27 0,75 100, Soziale Rechte, Sozialwesen und Familie Gesundheitsschutz , ,74 12, ,65 9,73 86,79 zweckgeb. Mehrjahresfonds Aufgabenbereich gesamt mit zweckg. Mehrj.fonds ,43 5, ,08 8,83 97, , ,48 19, ,81 22,12 81,95 zweckgeb. Mehrjahresfonds ,81 17,65 Aufgabenbereich gesamt mit zweckg. Mehrj.fonds ,62 21,26 97,44

190 Wirtschaftliche Entwicklung und Wettbewerbsf , ,82 154, ,94 0,07 0,71 zweckgeb. Mehrjahresfonds Aufgabenbereich gesamt mit zweckg. Mehrj.fonds ,30 0, ,24 0,07 0, Arbeitspolitik und Berufsbildung Landwirtschaft, Lebensmittel und Fischerei , ,42 57, ,62 0,00 0,43 zweckgeb. Mehrjahresfonds Aufgabenbereich gesamt mit zweckg. Mehrj.fonds ,64 0, ,26 0,00 0, , ,39 59, ,98 0,02 0,68 zweckgeb. Mehrjahresfonds Aufgabenbereich gesamt mit zweckg. Mehrj.fonds ,79 0, ,77 0,02 0,99 17 Energie und Diversifizierung der Energiequellen , ,84 134, ,29 0,00 0,11 zweckgeb. Mehrjahresfonds Aufgabenbereich gesamt mit zweckg. Mehrj.fonds ,46 0, ,75 0,01 0, Beziehungen zu den anderen Territorial- und Lokalautonomien Internationale Beziehungen zweckgeb. Mehrjahres-fonds Aufgabenb. gesamt mit zweckgeb. Mehrj.fonds Fonds und Rückstellungen , ,31 24, ,46 0,15 0,83 zweckgeb. Mehrjahresfonds Aufgabenbereich gesamt mit zweckg. Mehrj.fonds ,33 0, ,79 0,15 1, , ,70 40, ,49 0,00 0,67 zweckgeb. Mehrjahresfonds Aufgabenbereich gesamt mit zweckg. Mehrj.fonds ,40 0, ,89 0,00 0, , ,98-53,02 0,00 0,00 0,00

191 Öffentliche Schulden Dienste im Auftrag Dritter , ,58 5, ,54 0,00 0,89 zweckgeb. Mehrjahresfonds Aufgabenbereich gesamt mit zweckg. Mehrj.fonds , ,12 0,00 0, , ,22 54, ,67 0,07 0,85 AUFGABENBEREICHE GESAMT , ,72 26, ,12 1,00 0,77 Quelle: bearbeitete Daten der Rechnungslegung APB 2016 Zweckgeb. Mehrjahres fonds gesamt Aufgabenbereich gesamt mit zweckg. Mehrj.fonds ,88 1, ,00 1,00 0,95 Der Vergleich zwischen den anfänglichen und den endgültigen Veranschlagungen der Ausgaben (Haushaltsvoranschlag) zeigt unter anderem eine Zunahme in den folgenden zehn Aufgabenbereichen: Institutionelle, allgemeine und Verwaltungsdienste, Jugendarbeit Sport und Freizeit, Raumplanung und Wohnbau, Zivilschutz, wirtschaftliche Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit, Arbeitspolitik und Berufsbildung, Landwirtschaft, Lebensmittel und Fischerei; Energie und Diversifizierung der Energiequellen, Internationale Beziehungen und Dienste im Auftrag Dritter. Die Zweckbindungskapazität insgesamt (einschließlich der Mittel des zweckgebundenen Mehrjahresfonds) nach einzelnen Aufgabenbereichen bestätigt den hohen Grad der Verwendung der Mittel, insbesondere was folgende Aufgabenbereiche betrifft: Unterricht und Recht auf Studium, Schutz und Aufwertung der kulturellen Güter und Tätigkeiten, Jugendarbeit Sport und Freizeit, Tourismus, Raumplanung und Wohnbau, Personenverkehr und Recht auf Mobilität, Zivilschutz, Soziale Rechte, Sozialwesen und Familie, Gesundheitsschutz, wirtschaftliche Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit, Landwirtschaft, Lebensmittel und Fischerei, Beziehungen zu den anderen Territorial- und Lokalautonomien und internationale Beziehungen. Die folgende Tabelle weist den Prozentanteil der Zahlungen auf den Zweckbindungen und der Rückstände auf den Zweckbindungen aus:

192 177 AUFGABENBEREICH N. Beschreibung Institutionelle, allgemeine und 1 Verwaltungsdienste Unterricht und Recht auf 4 Studium Schutz und Aufwertung der 5 kulturellen Güter und Tätigkeiten ZWECKBINDUN- GEN EINSCHL. ZWECKGEB. Mehrj.fonds ZAHLUNGEN (KOMPETENZ) % ZAHLUNGEN ZWECKBIN- DUNGEN PASSIV- RÜCKSTÄNDE (KOMPETENZ) % RÜCKST./ ZWECKB: , ,21 66, ,20 8, , ,16 90, ,20 4, , ,19 69, ,59 5,03 6 Jugendarbeit, Sport und Freizeit , ,78 34, ,07 2,44 7 Tourismus , ,83 75, ,16 1,72 8 Raumplanung und Wohnbau , ,03 61, ,50 4,26 9 Vertretbare Entwicklung und Schutz von Territorium und Umwelt , ,58 38, ,05 12,75 Personenverkehr und Recht auf 10 Mobilität , ,89 51, ,96 6,28 11 Zivilschutz , ,00 2, ,27 97,31 Soziale Rechte, Sozialwesen und 12 Familie , ,86 88, ,79 1,03 13 Gesundheitsschutz , ,88 74, ,93 9,94 14 Wirtschaftliche Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit , ,25 29, ,69 42,89 15 Arbeitspolitik und Berufsbildung , ,69 73, ,93 1,31 Landwirtschaft, Lebensmittel 16 und Fischerei Energie und Diversifizierung der 17 Energiequellen Beziehungen zu den anderen 18 Territorial- und Lokalautonomien , ,96 43, ,02 25, , ,42 6, ,87 5, , ,70 60, ,76 22,77 19 Internationale Beziehungen , ,46 65, ,03 3,42 20 Fonds und Rückstellungen 0,00 0,00-0,00-50 Öffentliche Schulden , , ,22-99 Dienste im Auftrag Dritter , ,50 87, ,17 12,86 AUFGABENBEREICHE GESAMT , ,71 67, ,41 12,89 mit zweckgeb. Mehrjahresfonds Quelle: Bearbeitung der Daten der Rechnungslegung 2016

193 178 Die folgende Tabelle zeigt die finanziellen Indikatoren des gesamten Verlaufs der Einnahmen: Indikatoren Zweckbindungskapazität (Zweckbindungen mit Mehrjahresfonds/endgültige Veranschlagungen Kompetenz) Ausgabenkapazität insgesamt (Zahlungen gesamt /Rückstände zum 1. Januar + endgültige Veranschlagungen Kompetenz) * Zahlungskapazität (Zahlungen/ endgültige Veranschlagungen Kompetenz) AUSGABEN OHNE DURCHLAUF- POSTEN LAUFENDE AUSGABEN INVESTITIONS- AUSGABEN AUSGABEN ZUNAHME FINANZ- TÄTIGKEITEN 105,00% 97,21% 91,46% 100,00% 60,89% 100,00% 47,33% 35,85% 63,34% 82,80% 32,10% 9,61% Zahlungsschnelligkeit (Zahlungen Kompetenz/Zweckbindungen 74,04% 90,58% 74,85% 9,61% ohne Mehrjahresfonds) Zahlungskapazität zur Rechnungslegung (Kassageschwindigkeit) (Zahlungen gesamt /Zweckbindungen ohne Mehrjahresfonds + 66,72% 88,00% 61,09% 35,85% endgültige anfängliche Rückstellungen) * Variationsindex (endgültige Veranschlagungen Kompetenz anfäng. Veranschl./ anfäng. Veranschl.) 25,00% 2,47% 97,15% 196,37% Quelle: Bearbeitung Daten der Rechnungslegung APB *Der Indikator trägt der anfänglichen Rückstände zum 1. Januar 2016 Rechnung, die in der Rechnungslegung angegeben sind, und berücksichtigt die Auswirkungen der erfolgten Neufeststellung der Rückstände selbst nicht. Die Zweckbindungskapazität (ohne zweckgebundenem Mehrjahresfonds) bei den laufenden Ausgaben übersteigt 90 Prozent, während jene der Investitionsausgaben knapp 43 Prozent erreicht; die Zahlungsgeschwindigkeit kommt auf über 83 Prozent. Indikatoren Zweckbindungen/ Feststellungen 95,18% 99,80% Zweckbindungen (Titel gesamt)/festst. Zweckbindungen mit Mehrjahresfonds/Festst. 90,26% 111,64% Zahlungen/Einhebungen 82,71% 85,42% 84,96% Quelle: Bearbeitung Daten der Rechnungslegung APB

194 Die im Haushaltsjahr 2016 angewandten Maßnahmen der Einschränkung der Ausgaben Die von der Landesregierung im Laufe von 2016 zur strukturellen Reduzierung der Ausgaben im Sinne von Art. 2/bis, Absatz 3, des LG Nr. 1/2002, in geltender Fassung 78, vorgegebenen Rationalisierungs- und Koordinierungsmaßnahmen der Ausgaben waren Gegenstand einer Untersuchungsanfrage. Die zuständige Abteilung hat dazu Folgendes ausgeführt: Wie vom Komitee zur Überarbeitung der öffentlichen Ausgaben präzisiert, wurden im Laufe von 2016 eine Reihe von Maßnahmen zur Rationalisierung der öffentlichen Ausgaben des Landes getroffen, deren erreichte Ergebnisse oft nicht nur dem gerade abgeschlossenen Haushaltsjahr zurechenbar sind, da sie strukturellen Optimierungen der Ausgaben mit mehrjährigen Auswirkungen beinhalten. Eine Rationalisierungsmaßnahme betraf den Bereich der Beschaffung von Gütern und Diensten. Mit Beschluss der Landesregierung vom , Nr. 25, Genehmigung der Ausrichtung des Landes Südtirol im Bereich Sammelbeschaffungen und Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr vom , wurde mit Beginn des Jahres 2016 der strategische Bereich des Ankaufs eingeführt. Im Rahmen der gegenständlichen Rationalisierungstätigkeit muss auf die zahlreichen Maßnahmen zur Digitalisierung der Abläufe und Dienste der Verwaltung hingewiesen werden, deren letzte Zielgruppe die Bürger sind. Insbesondere fällt bei einem aufmerksamen Vergleich mit den Daten von 2015 die Einschränkung der Ausgaben bezogen auf folgende Güter auf: Patronen Toner von auf , verschiedenes Büromaterial von auf , Briefkuverts von auf ; Din A/4 Papier für die Landesämter von auf , Din A/3 Papier für die Landesämter von auf Die Implementierung der Verwendung der gewöhnlichen und 78 Der genannte Absatz sieht Folgendes vor: Unter Beachtung von Artikel 79 Absatz 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, und um die Beteiligung des Landes und der Körperschaften des erweiterten territorialen Provinzialsystems an der Realisierung der Ziele der Eindämmung der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten, erlässt die Landesregierung, auf Vorschlag des Generaldirektors/der Generaldirektorin, Maßnahmen für die Rationalisierung und Eindämmung der Ausgaben, indem sie den Organisationseinheiten des Landes und den Körperschaften laut dem genannten Artikel 79, Absatz 3, Anweisungen zur Ausgabenminderung, auch struktureller Art, erteilt. Besonderes Augenmerk gilt dabei den laufenden Betriebsausgaben.

195 180 zertifizierten elektronischen Post für Mitteilungen nicht nur innerhalb der Landesverwaltung, sondern auch im Kontakt zu den Bürgern führte zu folgenden Einsparungen bezogen auf die abgeschickten Briefe: - Post mit Priorität: von Briefen 2015 auf für das Jahr 2016; - Eingeschriebene Post: von Briefen 2015 auf im Jahr Im Zuge eines tendenziell strukturellen Prozesses der Rationalisierung der Ausgaben, betreffend das Vorgehen der Verwaltung bei der Gebarung des Immobilienvermögens nach Kriterien der Effizienz, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, vor allem was die energetischen Aspekte angeht, erfolgte mit Beschluss der Landesregierung vom , Nr. 445, die Ernennung des Energy manager im Sinne von Art. 19 des G vom 9. Januar 1991, Nr. 10. Schließlich sind die im Bereich der Instandhaltung der Straßen erreichten Einsparungen infolge des Beschlusses der Landesregierung vom , Nr. 790, zu erwähnen, mit dem das Jahresprogramm 2016 zur Erneuerung des Fuhrparks des Straßendienstes genehmigt wurde. Insbesondere hat das genannte Programm eine zielgerichtete Rationalisierung des Fuhrparks nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in ökologischer Hinsicht vorgesehen; die Gesamtzahl der Fahrzeuge wurde im Jahr 2016 um verschiedene Einheiten gekürzt. Mit dem Fuhrpark verbunden ist der Treibstoffverbrauch, der für das Jahr 2016 Einsparungen von rund Euro im Vergleich zum Haushaltsjahr 2015 verzeichnete; dazu wurden auch Rahmenverträge und/oder zentralisierte Ankäufe für die Lieferung von Ersatzteilen, Ölen, Batterien, Schmierölen usw abgeschlossen 79. Was hingegen die von der Landesregierung den Körperschaften und Organisationen des erweiterten regionalen Systems in der Zuständigkeit des Landes vorgegebenen Maßnahmen betrifft, wurde geltend gemacht, dass mit Beschluss der Landesregierung vom 27. Dezember 2016, Nr. 1492, den Körperschaften laut Artikel 79, Absatz 3, des Autonomiestatuts 80 Richtlinien und Maßnahmen zur Eindämmung der öffentlichen Ausgaben für die Jahre vorgegeben wurden. 79 Vgl. Schreiben der Abteilung Finanzen vom 2. Mai Vgl. Schreiben oben

196 181 Dazu sei auf Kapitel dieses Berichts und auf die Wichtigkeit dessen hingewiesen, was der vierte Absatz von Art. 21/bis des LG Nr. 1/2002, in geltender Fassung, festlegt, nämlich dass die Organe der Buchhaltungskontrolle in den Protokollen der Sitzungen der jeweiligen Kollegialorgane der Körperschaften die Einhaltung der Vorgaben festhalten müssen. Nachstehend wird das Ausmaß einiger Ausgabenposten angegeben, die Gegenstand besonderer Untersuchungsanfrage waren: - Repräsentationsspesen und Sponsoring: ,04 Euro; - Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung im Sinne des GvD Nr. 231/2002: ,19 Euro; - gesetzliche Zinsen und Aufwertung wegen verspäteter Zahlung der Abfertigungen: 31,97 Euro; - Ausgaben für Streitfälle und gerichtliche Akten: ,39 Euro; - Ausgaben für Schadensvergütungen: ,45 Euro; - Werbeausgaben: ,00 Euro. Im Hinblick schließlich auf die getätigte Verbuchung des Ökonomatsfonds (der Gegenstand der Aufmerksamkeit in den vorherigen gerichtlichen Billigungen war und bezüglich welchem Bedenken betreffend die bestehenden Verfahren wegen gegebener Aktivrückstände aufgetreten sind, die mit einer Kassagebarung unvereinbar sind) ist zu erwähnen, dass auch in der Rechnungslegung 2016 diese Rückstände zum anzutreffen sind (von 0,4 Millionen auf dem Kapitel E ). Das Land hat dazu mitgeteilt, dass die Verbuchung im Jahr 2016 unter Einhaltung der allgemeinen und angewandten Buchführungsrundsätze laut GvD 118/2011 erfolgte. Die Bemerkung dieses ehrwürdigen Rechnungshofs wurde mit Landesgesetz vom 2. Dezember 2016, Nr. 23, übernommen, welches Art. 54 des Landesgesetzes Nr. 1 von 2002 abgeändert hat, wonach der Vorschuss des Ökonomats die Ausgabenhöchstgrenze darstellen muss und dessen Saldo muss innerhalb der Frist des Haushaltsjahres als Einnahme in der Bilanz der Körperschaft eingezahlt werden. Insbesondere sind die periodischen Rechnungslegungen ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr Gegenstand der Wiederherstellung des Kassavorschusses zugunsten des zentralen Ökonoms oder der Verantwortlichen der Ökonomatdienste, sondern sie werden nach und nach unter den Einnahmen

197 182 in der Bilanz des Landes auf den Kapiteln der Sonderbuchführungen, bis zur Tilgung der Kassavorschüsse innerhalb der Frist des Haushaltsjahres, eingezahlt. Wie aus den Kapiteln der Einnahmen und Ausgaben der Sonderbuchführungen E und U hervorgeht, scheint ein Gesamtbetrag von ,00 Euro auf, der sowohl den Zahlungen als auch den Einnahmen entspricht; daher gibt es zum 31. Dezember 2016 keine Kreditsalden, weder dem zentralen Ökonomen gegenüber noch gegenüber anderen Verantwortlichen des Ökonomatsdienstes 81. Die Gebarung ist jedenfalls Gegenstand von Überprüfungen vonseiten des Rechnungshofs im Rahmen der erfolgten Vorlage bei der Rechtsprechungssektion Bozen (am 20. April 2017) der verwaltungsgerichtlichen Rechnungslegung bezogen auf die Gebarung 2016 vonseiten des allgemeinen Ökonomen des Landes, mit der folgenden Einleitung des Verfahrens der gerichtlichen Rechnungslegung Vgl. Schreiben der Abteilung Finanzen vom 2. Mai Vgl. Schreiben der Rechtsprechungssektion Bozen des Rechnungshofs vom 6. Juni 2017

198 183 8 DIE LANDESVERSCHULDUNG 8.1 Verschuldungseinschränkungen Die Landesverschuldung unterliegt Einschränkungen durch die Verfassung, das Autonomiestatut, Staats- und Landesgesetze zwecks Gewährleistung der korrekten Gebarung der öffentlichen Ressourcen. Die Einschränkungen durch Italiens Zugehörigkeit zur Europäischen Union haben insbesondere die Einführung strikter Grenzen zur Neuverschuldung gesetzt: Art. 97 Abs. 1 Verf., eingefügt durch Art. 2 Abs. 1 VerfG vom 20. April 2012 Nr. 1. sieht vor, dass die öffentlichen Verwaltungen im Einklang mit der Ordnung der Europäischen Union die Ausgeglichenheit der Haushalte und die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung gewährleisten. Art. 119 Abs. 6 Verf., geändert durch Art. 4 Abs. 1 Buchst. b VerfG Nr. 1/2012, räumte ab 2014 für die Gebietskörperschaften die Möglichkeit ein, sich nur zur Finanzierung von Investitionsausgaben verschulden zu dürfen, wobei sie Abschreibungspläne festlegen und als Bedingung für die Gesamtheit der Körperschaften der Regionen die Gewährleistung der Haushaltsausgeglichenheit einhalten müssen. Auch die Bestimmungen des Autonomiestatuts bleiben aufrecht. Diese sehen unter Art. 74 vor, dass die Provinz nur zum Zweck der Finanzierung von Investitionen bis zum Höchstbetrag der laufenden Einnahmen zur Verschuldung greifen dürfen. Jegliche Garantie seitens des Staates für die aufgenommenen Darlehen ist ausgeschlossen. In diesem Kontext wird auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichts 83 mit Bezug auf die Grundregel des Verschuldungsverbots für Ausgaben, die keine Investitionsausgaben sind, gewiesen, wobei diese eng mit den weiteren Verfassungsprinzipien der Koordinierung der öffentlichen Finanzen und des Schutzes der Haushaltsausgeglichenheit verbunden ist. In Anwendung der zitierten Verfassungserkenntnisse sieht Art. 10 Abs. 2 G. vom Nr. 243 (in der seit dem 13. September 2016 geltenden Fassung) neue Bestimmungen zur 83 Verfassungsgericht, Urteil Nr. 188 vom

199 184 Darlehensaufnahme von Seiten der Regionen und der örtlichen Körperschaften auch gemäß Art. 81 Abs. 6 Verf. vor: Darlehensaufnahmen erfolgen nur gleichzeitig mit dem Erlass von Abschreibungsplänen, deren Dauer die Investitionsnutzungsdauer nicht übersteigt und in denen der Anteil der aufgenommenen Schuldverschreibungen auf zukünftige Haushaltsjahre und die Schuldendeckungsmodalitäten angeführt werden. Von besonderer Bedeutung ist auch Abs. 3 des zitierten Art. 10, geändert durch Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) G. 164/2016, welcher (in der seit dem 13. September 2016 geltenden Fassung) vorsieht, dass die Aufnahme von Darlehen und die Investitionsausgaben, die mittels Verwendung der Verwaltungsergebnisse der vorhergehenden Finanzjahre finanziert werden, aufgrund von eigenen Vereinbarungen auf regionaler Ebene geregelt werden, mit denen für das Bezugsjahr die Einhaltung des Saldos gemäß Art. 9 Abs. 1 von Seiten der Gesamtheit der territorialen Körperschaften der betroffenen Region, einschließlich der Region selbst, gewährleistet werden soll. Abs. 5 desselben Artikels verweist für die Regelung über die Kriterien und Durchführungsmodalitäten der gegenständlichen Bestimmungen auf ein Dekret des Ministerpräsidenten. Auf den Entwurf des Dekrets erfolgte am die vorgesehene Vereinbarung anlässlich der vereinten Konferenz der Regionen und der autonomen Provinzen unter Befürwortung des Assessors der Region Friaul Julisch Venetien im Namen der Sonderautonomien, bedingt auf die Stattgabe einiger Abänderungen, darunter eine eigene Regelung für die Regionen und autonomen Provinzen, welche ausschließliche Funktionen im Bereich Lokalfinanzen ausüben, unbeschadet einer Anwendung, die mit den Sonderstatuten und deren Durchführungsbestimmungen sowie mit den Abkommen mit dem Staat im Bereich öffentliche Finanzen vereinbar sei. 84 Das Dekret des Ministerpräsidenten Nr. 21 wurde dann am erlassen und regelt in Umsetzung der Anfragen der Sonderautonomien (mit Wirkung ab 2017) die regionalen Vereinbarungen über die Investitionsausgaben durch Verschuldung und Verwendung der Verwaltungsergebnisse der Vorjahre mit Bezug auf die Regionen, auf die autonomen Provinzen und auf die örtlichen Körperschaften (unter Einhaltung des Saldos gemäß 84

200 185 Art. 9 Abs. 1 G. 243/2012 der Gesamtheit der Gebietskörperschaften). Es regelte zudem die Umsetzungsmodalitäten der Ersatzbefugnis und die entsprechenden Sanktionen. Das Dekret sieht u.a. vor, dass die Regionen und die autonomen Provinzen innerhalb 15. Jänner jeden Jahres die Vereinbarungen mit den örtlichen Körperschaften ihres Territoriums einleiten; dass die Körperschaften finanzielle Freiräume zwecks Investitionen durch die Verwendung der Verwaltungsergebnisse der Vorjahre und Verschuldung abtreten können; dass innerhalb 31. März jeden Jahres die Regionen und die Autonomen Provinzen den betroffenen örtlichen Körperschaften die neufestgelegten Zielsalden und dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen die entsprechenden Informationen zwecks Überprüfung der Einhaltung des Gesamtsaldos mitteilen müssen. 8.2 Die Verschuldung angesichts der Regelung gemäß GvD 118/2011 Das Staatsgesetz über die Harmonisierung der öffentlichen Haushalte (GvD 118/2011 in geltender Fassung) sah eine Regelung auch für die Verschuldung der Regionen und der autonomen Provinzen vor, welche in den Provinzen Bozen und Trient ab Anwendung findet. Im Detail bekräftigt Art. 44 Abs. 3, dass die Investitionseinnahmen und diejenigen aus Verbindlichkeiten ausschließlich zur Finanzierung von Investitionsausgaben dienen und nicht für laufende Ausgaben verwendet werden dürfen. Art. 62 Abs. 1 sieht vor: Die Inanspruchnahme der Verschuldung seitens der Regionen ist unbeschadet der Bestimmungen laut Art. 40 Abs. 2 ausschließlich unter Einhaltung der einschlägigen geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit besonderem Hinblick auf Art. 81 und 119 der Verfassung sowie Art. 3 Abs. 16 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, Nr. 350 und ab dem 1. Jänner 2016 gemäß Art. 9 und 10 des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 243 zulässig. Zudem kann ein neues Finanzierungsdefizit nur genehmigt werden, wenn die Rechnungslegung für das Haushaltsjahr zwei Jahre vor dem, auf dessen Haushalt sich das neue Defizit bezieht, vom Regionalrat genehmigt wurde. Die Genehmigung zur Verschuldung verfällt am Ende des Haushaltsjahres, auf welches sich der Voranschlag bezieht. Die im Voranschlag der Einnahmen ausgewiesenen Summen für genehmigte Verschuldungstransaktionen, die bis

201 186 Ende des Haushaltsjahres nicht zustande gekommen sind, stellen Mindereinnahmen im Vergleich zum Voranschlag dar. Art. 62 Abs. 4 sieht eine enge Verknüpfung zwischen Verschuldungsaufnahme und Feststellung der entsprechenden Einnahme vor ( Die Einnahmen aus Verschuldungstransaktionen werden unmittelbar nach dem Zustandekommen der jeweiligen Verbindlichkeiten feststellt, auch wenn sie nicht einkassiert wurden und werden den Haushaltsjahren zugewiesen, in denen die effektive Auszahlung der Finanzierung vorgesehen ist. Gleichzeitig werden die Gesamtausgaben betreffend die Rückzahlung der Darlehen zweckgebunden und den Haushaltsjahren nach dem Tilgungsplan zugewiesen, wobei Zinsen- und Kapitalanteil getrennt aufgeführt werden ). Laut angewandtem Haushaltsgrundsatz zur Finanzbuchhaltung (unter Punkt 3.18) wird eine Einnahme durch Verschuldung bei Abschluss des Darlehensvertrag (oder mit Maßnahme zur Genehmigung des Darlehens, wenn gesetzlich geregelt) unter den Feststellungen verbucht und dem Haushaltsjahr zugerechnet, in dem das Darlehen fällig ist. Die Zweckbindungen hinsichtlich der entsprechenden Investitionsausgaben werden den Haushaltsjahren zugerechnet, in denen die Darlehen fällig sind. Zeitgleich ist eine Rückstellung im zweckgebundenen Mehrjahresfonds vorgesehen, welcher die Deckung der auf die Folgejahre zugerechneten Ausgaben garantiert und die zeitliche Distanz zwischen der Aufnahme der Finanzierungen und dem effektiven Einsatz dieser Ressourcen unterstreicht. Mit Bezug auf die Verschuldungsgrenze sieht Art. 62 Abs. 6 vor, dass die Regionen und autonomen Provinzen eine neue Verschuldung nur genehmigen können, wenn der Gesamtbetrag der Tilgungsannuitäten betreffend Kapital und Zinsen der Darlehen und sonstigen Verschuldungsformen, die im betreffenden Haushaltsjahr getilgt werden, nach Abzug der staatlichen Beiträge hinsichtlich der Tilgungsraten der bestehenden Darlehen zum Zeitpunkt der Finanzierung und der Raten in Bezug auf die ausdrücklich vom Gesetz ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einnahmen unter dem Titel Laufende Einnahmen aus Abgaben, Beiträgen und Ausgleichen nach Abzug derer der Typologie Zur Finanzierung des Gesundheitswesens bestimmte Abgaben nicht überschreitet und vorausgesetzt, dass die zukünftigen Abschreibungsaufwendungen im Rahmen des Haushaltsvoranschlags der Region gedeckt werden, wobei die Bestimmungen laut Art. 8 Abs. 2-bis des Gesetzes Nr. 183/2011 vorbehalten bleiben (für die Finanzierungen vor dem ). Zur Verschuldungsgrenze tragen die Raten auf von der Region geleistete Sicherheiten zugunsten von

202 187 Körperschaften und sonstigen Subjekten gemäß den geltenden gesetzlichen Bedingungen bei, mit Ausnahme derer, für welche die Region den gesamten Betrag der besicherten Verbindlichkeit zurückgelegt hat. Man bedenke auch, dass aufgrund der Reform der Haushaltsregelung im Regionalgesetz, mit welchem die Inanspruchnahme der Verschuldung genehmigt wird, die Auswirkungen der Transaktion auf die einzelnen zukünftigen Finanzjahre angegeben sein (müssen). Dem Haushaltsvoranschlag ist die Aufstellung zum Nachweis der Einhaltung der Beschränkungen des Finanzierungsdefizits gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. d des zitierten Dekrets beizufügen. Im Regionalgesetz, mit welchem die Inanspruchnahme der Verschuldung genehmigt wird, müssen die Auswirkungen der Transaktion auf die einzelnen zukünftigen Finanzjahre sowie die notwendigen Mittel zur Deckung des Aufwands angegeben sein. Zudem ist, was die Darlehen betrifft, festzulegen, dass die Transaktion von der Regionalregierung verabschiedet werden muss, die deren Bedingungen und Modalitäten bestimmt. 8.3 Begriffsbestimmung für Verschuldung und Investitionsausgaben Laut Verfassungsgericht steht die Definition der Begriffe der Verschuldung und der Investition dem Staat zu, um die Einheitlichkeit auf dem gesamten Staatsgebiet zu gewährleisten (vgl. Verfassungsgerichtshof, Urteile Nr. 425/2004 und Nr. 188/2014). Art. 75 GvD 118/2011 i.g.f. passt die Begriffsbestimmung für das Finanzierungsdefizit gemäß Art. 3 Abs. 17 G. vom Nr. 350 an 85 : eine Verschuldung gemäß Art. 119 Abs. 6 Verf. ist die Aufnahme von Darlehen, die Ausgabe von Schuldverschreibungen, die Verbriefungen in Bezug auf zukünftige Einnahmenflüsse, Forderungen sowie Finanz- und sonstige Anlagen, der etwaige zum Zeitpunkt des Zustandekommens von Swap-Derivategeschäften einkassierte Betrag (sog. Upfront), die ab dem 1. Jänner 2015 abgeschlossenen Finanzierungsleasinggeschäfte sowie die von der Körperschaft infolge der endgültigen Verwertung der Sicherheitsleistung besicherte Restschuld. Eine Verschuldung stellt zudem 85Im Beschluss 30/2015/QMIG vom widmete sich die Sektion der Autonomien des Rechnungshofes der Auslegung von Art. 75 GvD 118/2011, durch den Art. 3 Abs. 17 G. 350/2003 abgeändert wurde, und insbesondere der Möglichkeit seitens der Gebietskörperschaften, Garantien zugunsten von In-house-Gesellschaften zu genehmigen. Laut darin erkanntem Rechtsprinzip müssen die Garantien erhaltenden Subjekte mit Bezug auf den Investitionszweck, welcher unter die Typologien gemäß Art. 3 Abs. 18 G. 350/2013 fallen muss, ausgewiesen werden unabhängig vom Besitz der Voraussetzungen des In-house-Providings seitens der öffentlich beteiligten Organe oder deren Einbeziehung im ISTAT-Verzeichnis.

203 188 die infolge der Verwertung der Sicherheitsleistung für drei Jahre hintereinander besicherte Restschuld dar, wobei das Regressrecht gegenüber dem ursprünglichen Schuldner vorbehalten bleibt. Art. 75 Abs. 2 klärt darüber auf, dass jene Transaktionen keine Verschuldung gemäß Art. 119 darstellen, welche keine zusätzlichen Mittel beinhalten, sondern ermöglichen, innerhalb der von den geltenden staatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Höchstgrenze einen vorübergehenden Mangel an Liquidität auszugleichen und Ausgaben zu tätigen, für welche bereits eine geeignete Deckung im Haushalt vorgesehen wurde. Es handelt sich um Operationen, die auf Kassenvorschüsse zurückgehen, charakterisiert durch ein kurzfristiges Finanzierungsverhältnis zwischen öffentlicher Körperschaft und Schatzmeister. Der Grund für die Aufnahme eines Kassenvorschusses gilt als mit dem Verbot gemäß Art. 119 Abs. 6 Verf. vereinbar, vorausgesetzt, dass die Vorschussleistung kurzfristig ist, genaue Grenzen nicht überschreitet und nicht eine Tarnung für eine alternative Ausgabendeckung darstellt (Verfassungsgericht, Urteil Nr. 188/2014). Die Definition der Investitionsausgabe ist noch jene gemäß Art. 3 Abs. 18 G. 350/2003 i.g.f.: demnach bestehen im Sinne von Art. 119 Abs. 6 Verf. Investitionen aus: a) Ankauf, Bau, Restrukturierung und außerordentliche Instandhaltung von Immobilien bestehend aus bewohnbaren und nicht bewohnbaren Gebäuden; b) Bau, Abbruch, Restrukturierung, Wiedergewinnung und außerordentliche Instandhaltung von Werken und Anlagen; c) Ankauf von Anlagen, Maschinen, technisch-wissenschaftlichen Geräten, Transportmitteln und anderen beweglichen Gütern für den mehrjährigen Gebrauch; d) Lasten für immaterielle Güter für den mehrjährigen Gebrauch; e) Ankauf von Grundstücken, Enteignungen und entgeltliche Dienstbarkeiten; f) Aktienbeteiligungen und Kapitaleinbringungen im Rahmen der Beteiligungsbefugnis, die den einzelnen Kreditnehmerkörperschaften von den entsprechenden Rechtsordnungen eingeräumt wird; g) Investitionsbeiträge und Kapitalzuwendungen durch Verwertung der Sicherheitsleistungen für die Realisierung von Investitionen auf Veranlassung einer anderen Körperschaft oder eines der öffentlichen Verwaltung zugehörigen Organismus; h) Investitionsbeiträge und Kapitalzuwendung durch Verwertung der Sicherheitsleistungen zugunsten von Inhabern öffentlicher Baukonzessionen oder Eigentümern oder Betreibern von Anlagen, Netzen oder Dotationen für die Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen oder zugunsten von Subjekten, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, deren Konzessionen oder Dienstverträge die Rückübertragung der Investitionen bei (auch vorgezogener) Fälligkeit an den Auftraggeber vorgesehen - hierin fällt der

204 189 finanzielle Beitrag zugunsten des Konzessionsinhabers; i) Maßnahmen laut allgemeiner Programme zu Baudurchführungs-, Bauausführungsplänen, von vorwiegend regionalem Interesse zu öffentlichen Zwecken für die Wiedergewinnung und Aufwertung des Territoriums. Mit Bezug auf die Investitionsausgaben, welche die mehreren Haushaltsjahren zugewiesenen Ausgabenzweckbindungen beinhalten, sehen die Prinzipien über die Harmonisierung der Haushalte vor, dass die finanzielle Deckung ab dem Zeitpunkt der Aktivierung der ersten Zweckbindung unter Bezugnahme auf den Gesamtbetrag der Investitionsausgabe auf der Grundlage einer rechtlich zustande gekommenen Verpflichtung oder eines Gesetzes zur Ermächtigung der Verschuldung zu erfolgen hat. Punkt 5.3 des Haushaltsgrundsatzes (Anlage 4/2 GvD 118/2011) besagt: Eine geeignete finanzielle Deckung der in den folgenden Haushaltsjahren zweckgebundenen Investitionsausgaben stellen die Mittel dar, welche im Gebarungsjahr festgestellt und zweckgebunden werden (und in den mehrjährigen gebundenen Fonds unter den Ausgaben zurückgelegt sind), der Verwaltungsüberschuss oder die bereits festgestellten, den nächsten Haushaltsjahren zugewiesenen Einnahmen, deren Fälligkeit mittels der im völligen Ermessen der Körperschaft oder einer anderen öffentlichen Verwaltung liegenden Willensäußerung zustande kommt. 8.4 Die Verschuldung der Autonomen Provinz Bozen Die folgende Aufstellung (Nr des vom Rechnungshofs übermittelten Untersuchungsfragebogens) belegt die Einhaltung der Verschuldungsgrenzen laut Art. 62, Absatz 6, des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, im Haushaltsjahr 2016 durch das Land: Kapital- und Zinsanteil der Darlehen in Abschreibung Einnahmen Rechnungslegung Haushaltsjahr 2016 A) Einnahme Titel I ,12 B) Zweckbestimmte Einnahmen Titel I 0,00 C) Betrag Titel 1 der Einnahmen, auf denen die Verschuldung berechnet wird (Steuereinnahmen netto) D) Höchstrate verwendbar für die Abschreibung von Darlehen (20% des Titels I bereinigt) E) Darlehen gesamt und andere Formen der Verschuldung in Abschreibung (jahresbezogen) ,22 0, ,12

205 190 F Darlehen gesamt und andere Formen der Verschuldung, die ,50 mit dem Haushaltsabschluss genehmigt werden Für die Abschreibung neuer Darlehen verfügbare Summe ,72 Quelle: Fragebogen des Überprüfungsorgans APB Im Sinne des genannten Artikels 62 dürfen die jährlichen Ausgaben für Abschreibungsraten für Kapital und Zinsen von Darlehen und anderen Schuldenformen (einschließlich der Garantien) 20 Prozent der laufenden Einnahmen aus Abgaben, Beiträgen und Ausgleichen nicht überschreiten, (abzüglich der Beiträge für die Sanität, ein Bereich übrigens, den das Land im Lichte der lokalen rechtlichen Besonderheiten zur Gänze übernimmt). De Bericht der Rechnungsprüfer (der Rechnungslegung beigefügt) führt bei der Schuldenanalyse an, dass das Höchstmaß dieser Jahresausgaben (von ,20 Euro laut Haushaltsvoranschlag 2016 und ,22 Euro laut Rechnungslegung) eingehalten wurde und unterstreicht, dass die Vorsicht bei der Schuldengebarung seit Jahren die finanziellen Strategien des Landes charakterisiert. Die langfristigen Schulden des Landes sind in der Zusammenfassung des Passiva der Vermögensverwaltung (Anlage zur Vermögensrechnung 2016) im Ausmaß von 330,3 Millionen angegeben, mit einer Abnahme um 9,1 Prozent im Vergleich zu vorherigen Haushaltsjahr (2015: 363,4 Millionen), in Verbindung auch mit der Entwicklung der verfallenen Rückstände, die von 121,3 Millionen 2015 auf 101,96 Millionen 2016 abnehmen. Die Passivdarlehen verzeichnen 2016 eine Zunahme von ,25 86 Euro, und zwar in Zusammenhang mit der Übernahme der vorher von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) aufgenommenen Darlehen durch das Land. Der (der Rechnungslegung beigelegte Bericht führt über die Gebarung aus, dass diese Eingriffe staatliche Immobilien in der Provinz Bozen betreffen sowie das Projekt des Neubaus des Bibliothekenzentrums Bozen, einer Struktur zur Vereinigung de drei Bibliotheken der Hauptstadt; Die Verwaltung führt auf der eigenen Webseite an, dass aufgrund des Ausgangs des internationalen Wettbewerbs der Projektierung die Vergabe des Wettbewerbs innerhalb 2017 erfolgen soll Ausgabenkapitel E Übernahme Darlehen der Agentur für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, aufgenommen bei der staatlichen Darlehens- und Depositenkasse (LG Nr. 23/2016, Art. 7) im Ausmaß von 40 Millionen, Kapitel E , Übernahme Darlehen ASWE, Vertrag mit Bankinstituten (LG Nr. 23/2016, Art. 7) von 13 Millionen. 87 Art.7 des LG Nr. 23/2016 hat Folgendes verfügt: Die Landesregierung ist ermächtigt, zwei in mehreren Teilbeträgen zahlbare Darlehen, welche von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung aufgenommen wurden, zu übernehmen. Der

206 191 Alle Darlehen wurden bei der staatlichen Darlehens- und Depositenkasse aufgenommen und betreffen Lasten zur Gänze zu Lasten des Staates; diese Darlehen sind in der eigenen Aufstellung zum Beleg der Übereinstimmungen von Punkten der Bilanz- und Vermögensbuchhaltung im Ausmaß von 53,3 Millionen ausgewiesen (zum : 7 Millionen). Die Finanzlasten für die Rückvergütung der Anleihen in Abschreibung betragen ,03 Euro. Schulden zur Lasten der Region sind auch die Operationen im Sinne von Art. 3, Absatz 17, des G Nr. 350/2003, die zum 31. Dezember 2016 mit 175 Millionen angegeben wurden (2015: 235 Millionen) und um 60 Millionen Abnehmen. Diese Operationen beziehen sich auf Kreditgewährungen: von 10 Millionen der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer in Bozen für die Finanzierung der Wirtschaft, wobei es besonders um die Förderung der kleinen Unternehmen geht (vgl. Beschluss der Landesregierung Nr. 185/2015); 88 Für den verbleibenden Teil der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol (im Sinne des Regionalgesetzes vom 13. Dezember 2012, Nr. 8, abgeändert vom Gesetz Nr. 6/2014 und vom Regionalgesetz vom 3. August 2015, Nr. 22), für die Gebietsentwicklung und für die Finanzierung der lokalen Wirtschaft. Die Schulden zum 31. Dezember 2015, bezogen auf die Gelder der Region, machen insgesamt 225 Millionen aus und können wie folgt zusammengefasst werden: 30 Millionen für Kreditgewährungen, ausgeschüttet für Kreditgewährungen mit Dekret des Präsidenten der Region Nr. 58 vom 13. Oktober 2014 (Beschluss der Landesregierung der Genehmigung des entsprechenden Streichprogramms Nr. 1096/2014) 89 ; maximale Gesamtbetrag beläuft sich auf ,25 Euro und ist bestimmt für die Finanzierung der Investitionsausgaben in Bezug auf Eingriffe an staatlichen Immobilien im Gebiet der Provinz und für den Bau des Bibliothekenzentrums Bozen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 62 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung. 88 Der zwischen Land und Handelskammer abgeschlossene Vertrag sieht Folgendes vor: Die Handelskammer kann, ab dem jederzeit die Rückgabe dieser Gelder verlangen, beschränkt auf die Eingänge und auf den nicht verwendeten und nicht zweckgebundenen Bestand. 89 Vgl. auch das Schreiben der Region vom 27. Januar Der Generalsekretär des Landes hatte einen Bedarf von ,00 Euro festgestellt und mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 die entsprechende Ausschüttung verlangt, die dann mit Zahlungsmandat der Region Nr vom 24. Oktober 2014, Haushaltsjahr 2014 verfügt wurde).

207 Millionen, gewährt von der Region an die Gesellschaft Südtirol Finance AG 90, mit Landesbeteiligung (vgl. die Konvention zwischen dem Land und de Gesellschaft Nr. 693 vom 10. Juni 2014, die die Rückvergütung des Betrags mit neun Jahresraten, innerhalb 30. Juni, gleichen Ausmaßes, mit der ersten Rate innerhalb 30. Juni 2017 und der letzten innerhalb 30. Juni 2025 vorsahen) und die das Land, im Sinne des Beschlusses Nr. 1469/2016, sich verpflichtet hat, direkt an die Region nach dem entsprechenden Einbrungungsplan zurückzuzahlen; 70 Millionen gewährt (und noch nicht ausgeschüttet) von der Region, für die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1423/2014 das entsprechende Investitionsprogramm genehmigt wurde; 85 Millionen gewährt (und noch nicht ausgeschüttet) von der Region, für die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1167/2015 das entsprechende Investitionsprogramm genehmigt wurde. Im Laufe von 2016 wurden keine Beträge ausgeschüttet und es wird eine Abnahme des Schuldenbetrags von 60 Millionen verzeichnet (gegenwärtig 165 Millionen), in Zusammenhang mit dem Einvernehmen zwischen der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol und den autonomen Provinzen Trient und Bozen, mit dem die Region 60 Millionen zur Sanierung der öffentlichen Finanzen zu Lasten des Landes im Sinne von Art. 79 des Autonomiestatuts übernommen hat. Die Regionalregierung hat der Zweckbestimmung der Mittel für die Unterstützung von strategischen Investitionen für die Gebietsentwicklung im Sinne von Artikel 1 des Regionalgesetzes vom 13. Dezember 2012, Nr. 8, sowie der Vorschrift laut Artikel 4 des Regionalgesetzes vom 3. August 2015, Nr. 22, Rechnung getragen, laut Beschluss der Landesregierung 190/2016 einen weiteren Anteil des Beitrags zu Lasten der Autonomen Provinz Bozen übernommen über einen Betrag von 60 Millionen Euro übernommen, unter Berücksichtigung der ihr zuerkannten aber nicht ausgezahlten regionalen Mittel für die strategischen Investitionen zur Gebietsentwicklung..91 Es ist daran zu erinnern, dass das Regionalgesetz vom 13. Dezember 2012, Nr. 8, abgeändert vom G Nr. 6/ , unter Artikel 2 vorsieht, dass sich die Region, im Einvernehmen mit den Provinzen, an der 90 Der Dienstleistungsvertrag mit der Südtirol Finance AG für das Jahr 2016 wurde mit Beschluss der Landesregierung Nr. 48/2016 über einen Höchstbetrag von ,00 + MwSt genehmigt. 91 Vgl. auch das Schreiben der Abteilung Finanzen vom 3. Mai Die Region fördert ein Projekt zur Unterstützung strategischer Investitionen im Bereich der regionalen Gebietsentwicklung auch mittels Initiativen in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Körperschaften, von diesen abhängigen Gesellschaften, örtlichen Rentenfonds, zur Ausübung der Kredittätigkeit ermächtigten Rechtssubjekten sowie sonstigen Institutionen. 2. Für die Zwecke laut Abs. 1 trägt die Region im Einvernehmen mit den Provinzen zur Förderung und Unterstützung von Fonds für die Gebietsentwicklung einer jeden Provinz bei. 3. Für die Zwecke laut Abs. 1 kann die Region Beteiligungen an Subjekten oder Organismen für gemeinsame Anlagen erwerben, die das Vermögen in Finanzinstrumente investieren, die von im Gebiet der Region tätigen Akteuren ausgegeben werden, bzw. Zuführungen oder Einlagen von Mitteln zugunsten solcher Subjekte oder Organismen vornehmen. Die Maßnahmen der Region müssen an nicht-spekulative Organismen für gemeinsame Anlagen gerichtet sein, die bestimmten Aufsichtsformen und Transparenzpflichten

208 193 Förderung und der Unterstützung von Mitteln zur Gebietsentwicklung beteiligt. Es ist auch daran zu erinnern, dass im Hinblick auf die genannten Maßnahmen das Generalrechnungsamt des Staates Einwände erhoben hatte (Schreiben vom 5. Dezember 2012 anlässlich der Bewertung des Gesetzentwurfs der Region Bestimmungen für die Erstellung des Haushalts 2013 und des mehrjährigen der Region Trentino-Südtirol ) und starke Bedenken hinsichtlich der Möglichkeiten der Region geäußert hat, an der Förderung und der Unterstützung von Mitteln für die Gebietsentwicklung der beiden Provinzen durch die Übernahme von Aktienbeteiligungen in Organisationen teilzunehmen, die direkt oder indirekt in diese Ziele investieren, sowie mit Bezug auf die vorgesehene zinslose Kreditgewährung unterliegen, und die durch ihre Investitionspolitik unter Einhaltung der auch die Sicherheit betreffenden Anforderungen und der Risiko-Rendite-Profile laut Abs. 5 u.a. mittels Rotationsfonds, Projekte für das Wachstum sowie für die Vermögensstärkung, Innovation und Internationalisierung der in der Region tätigen Unternehmen und Projekte für die Entwicklung des betreffenden Gebiets fördern. 4. Für die Zwecke laut Abs. 1 kann die Region außerdem den Autonomen Provinzen Trient und Bozen oder den von den Provinzen abhängigen Gesellschaften Kredite, auch zinslos, mit einer Höchstdauer von 15 Jahren gewähren. 5. Der Regionalausschuss setzt mit eigenen Beschlüssen im Einvernehmen mit den Provinzen nach Einholen der Stellungnahme der zuständigen Regionalratsbzw. Landtagskommissionen und, sofern erforderlich, der anderen Rechtssubjekte laut Abs. 1 Folgendes fest: a) die Aufteilung des im Sinne des Abs. 6 für die Maßnahmen gemäß den Abs. 3 und 4 genehmigten Ansatzes unter die Provinzen; b) die Typologie der zulässigen Ausgaben bezogen auf die Investitionen, die Kapitalzuführungen und jedenfalls die konsequente Verwendung für die Wachstumsprojekte, die Stärkung des Vermögens, Innovation und Internationalisierung der Unternehmen; c) Anforderungen insbesondere Sicherheitsanforderungen, Merkmale der Tätigkeiten, Dauer, Einsatzbereiche mit besonderem Augenmerk auf jene, die laut Programmierung der Länder als strategisch angesehen werden, Risiko-Rendite-Profite und Funktionsmodalitäten der Fonds; d) Bedingungen, Modalitäten, Fristen und Umfang der Einlagen in die Fonds; e) Modalitäten für die Verwaltung der Fonds; f) die Vorschriften betreffend die jährliche Rechnungslegung an den Regionalrat; g) Umfang, Dauer, Bedingungen und Modalitäten der Rückzahlung der im Abs. 4 genannten Kredite; h) Kriterien für die Überwachung der Investitionen; i) sonstige Bestimmungen für die Anwendung dieses Artikels. Mit einer Reihe von Beschlüssen des Regionalausschusses der Region Trentino-Südtirol/Alto Adige (Nr. 77/2013, Nr. 183/2013, Nr. 184/2013, Nr. 24/2014, Nr. 58/2014, Nr. 134/2014, Nr. 182/2014, Nr. 184/2014, Nr. 192/2014, Nr. 247/2014 und Nr. 204/2015) wurden die Auslegungsrichtlinien, die Programme zur Verwendung der Fonds und die Durchführungsmaßnahmen genehmigt, wobei den beiden autonomen Provinzen und den von denselben abhängigen Körperschaften die entsprechenden Ressourcen zugewiesen wurden und, unter anderem, folgende Maßnahmen bestimmt wurden: Gewährung von Krediten zur Finanzierung von Rotationsfonds für die Investitionen der örtlichen Körperschaften, für die Finanzierung von Risikofonds zur Gewährung von Garantien für den Export, zur Aktivierung von Finanzinstrumenten, zur Finanzierung von Investitionen, die dem Wirtschaftssystem auch mittels Nutzung von Rotationsfonds zur Unterstützung und Entwicklung der Unternehmen dienen, die Einrichtung eines Bausparprojekts, Beteiligung am Unternehmenskapital, die Finanzierung von Rotationsfonds zum Erwerb von Gewerbeflächen, die Kreditgewährung an Unternehmen, die Schaffung von geschlossenen Investitionsgesellschaften, die in Schuldverschreibungen investieren, die Ausführung von öffentlich-privaten Partnerschaften. Außerdem ist auch die Einrichtung von Rotationsfonds für die Finanzierung von Sanierungs- und Energieeinsparungsmaßnahmen, für die Finanzierung des Risikokapitals von Unternehmen, die sich mit innovativen Projekten beschäftigen oder sich in Entwicklungsprozessen befinden, für Kredite an Unternehmen, die diesen den Zugang zu Bankkrediten erleichtern sollen, vorgesehen worden. In Durchführung der genannten Beschlüsse, hat die Südtiroler Landesregierung mit Beschluss Nr. 1306/2013 und darauffolgende Abänderungen (vgl. Beschlüsse Nr. 149, Nr. 661, Nr und Nr. 1423/2014 und Nr. 1167/2015) das Programm zur Verwendung der entsprechenden Ressourcen auf Landeseben genehmigt, welches die Finanzierung von Investitionen vorsieht, die dem örtlichen Wirtschaftssystem förderlich sind, auch mittels Rotationsfonds zur Unterstützung und Entwicklung der Unternehmen.

209 194 zugunsten der autonomen Provinzen oder von diesen Provinzen kontrollierten Gesellschaften, auch in Hinsicht auf die Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich der Staatshilfen. 93 Art. 3 des Regionalgesetzes vom 3. August 2015, Nr. 22, hat dann Folgendes verfügt: Für die mittels Rotationfonds verwirklichten Maßnahmen zur Gebietsentwicklung sowie für die Zwecke laut Artikel 1 Absatz 4 des Regionalgesetzes vom 13. Dezember 2012, Nr. 8 wird ein weiterer Ansatz in Höhe von 110 Millionen Euro genehmigt. Die Bereitstellung laut Absatz 1 wird im Ausmaß von 25 Millionen Euro der Autonomen Provinz Trient und 85 Millionen Euro der Autonomen Provinz Bozen zugewiesen. Der Regionalausschuss nimmt die Zuweisung der Mittel nach Vorlegung seitens jeder Provinz eines Programms (auch Teilprogramms) mit Angabe der Art der Maßnahmen, für welche die Ressourcen verwendet werden, der der Provinz bzw. den von dieser abhängigen Gesellschaften zuzuweisenden Beträge sowie der Modalitäten für deren Verwendung und des Zeitplans für die Aktivierung der Maßnahmen vor... Mit Hinblick auf die Rückerstattung der Beträge, unter Berücksichtigung der Vorschrift des Regionalgesetzes der Höchstdauer von zwanzig Jahren der Gewährungen, beschränken sich die Beschlüsse der Landesregierung darauf, eine Rückvergütung innerhalb von 20 Jahren ab Ausschüttung der Gelder vorzusehen. Dieser Rechnungshof hat sich anlässlich der vorherigen Verfahren zur Billigung der allgemeinen Rechnungslegungen des Landes (Haushalte 2014 und 2015) ausführlich mit den von diesen Gewährungen finanzierten Maßnahmen beschäftigt (die auch wirtschaftliche Vorteile für die lokalen Unternehmen enthielten, zum Teil durch die Errichtung von Rotationsfonds und zum Teil durch die Gewährung von Investitionsbeiträgen und die Gewährung von Beiträgen vonf laufenden Ausgaben). 93 Quelle: Minderheitenbericht zum Entwurf des Regionalgesetzes Nr. 12/XV, sowie Antwort vom 9. Juni 2014 (Id Dok vom ), auf die schriftliche Anfrage Nr. 39/XV vom 15. Mai 2014.

210 195 Insbesondere hat der Rechnungshof anlässlich des Verfahrens zur Billigung der Rechnungslegung des Landes bezogen auf das Haushaltsjahr auf die beim Verfahren davor geäußerten kritischen Punkte hingewiesen und Folgendes festgestellt 95 : - die Begriffe Verschuldung und Investition auf dem gesamten Staatsgebiet eindeutig sind; ihre Definition steht dem Staat zu (vgl. Verfassungsgerichtshof, Urteile Nr. 425/2004 und Nr. 188/2014); - nach Art. 3, Absatz 17, Gesetz Nr. 350/2003 und nachfolgende Abänderungen stellen einzig und allein jene Vorgänge keine Verschuldung dar, die keine zusätzlichen Ressourcen nach sich ziehen, jedoch die Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses und die Ausgaben, für welche bereits eine Deckung im Haushalt vorgesehen ist, ermöglichen (Fall, der für die gegenständlichen Vorgänge, welche der Erhöhung der Kaufkraft der begünstigten Körperschaft dienen, nicht zutrifft); - die Kreditgewährungen gemäß Art. 1 des Regionalgesetzes Nr. 8/2012 und nachfolgende Änderungen, als Verschuldungsformen, sind als Verträge über zinslose Darlehen einzustufen, im Sinne des Art und folgende des Zivilgesetzbuches; die damit verbunden Rückgabepflicht seitens des Empfängers ist für den Vertrag unabdingbar (vgl. Ziv. Kass., Urteil Nr. 9541/2010 und Nr. 9864/2014); - die nicht ausdrücklich erfolgte Unterzeichnung eines Finanzierungsvertrages zwischen der Region und der Autonomen Provinz ist als nicht rechtmäßig zu erachten, auch im Lichte der Bestimmung nach Art. 204 des GVD Nr. 267/2000, laut welchem die Darlehensverträge, die nicht mit den Kreditinstituten Cassa depositi e prestiti und Istituto per il credito sportivo abgeschlossen werden, müssen, bei sonstiger Nichtigkeit, in öffentlicher Form abgeschlossen werden (vgl. Kontrollsektion Rechnungshof Trient, Nr. 25/2015); 94 Vgl. Entscheidung Nr. 2/PAR/2016 vom 27. Juni 2016, die die Ausgabenkapitel Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr , Nr der Rechnungslegung des Landes in jenem Teil nicht gebilligt hat, der sich auf die Kreditgewährungen der von der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol eingehobenen Kredite im Sinne des Regionalgesetzes Nr. 8/2012, in geltender Fassung, beziehen. 95 Vgl. Beschluss Nr. 3/PARI/2015 vom 25. Juni 2015 der Vereinigten Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol des Rechnungshofs, der die Ausgabenkapitel Nr , Nr , Nr , Nr , Nr und Nr , in Bezug auf jene Teile nicht gebilligt hat, in denen die Investitionszuschüsse aus den Krediten stammen, die von der Region Trentino Alto Adige/Südtirol gemäß Regionalgesetz Nr. 8/2012 und nachfolgende Änderungen, gewährt worden sind, sowie die Ausgabenkapitel Nr und Nr , in Bezug auf jene Teile, in denen die laufenden Beiträge durch die von der Region gewährten Kredite finanziert wurden.

211 196 - angesichts der Verschuldung seitens des Landes muss die Einhaltung der sogenannten goldenen Regel gewährleistet werden, d.h. die Verschuldung nur für Investitionen in Anspruch genommen werden darf, im Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung (Art. 119, Abs. 6, Verfassung) und des Statuts (Art. 74); der Grundsatz ist mit Art. 10 des Gesetzes Nr. 243/2012 geregelt worden, in Durchführung der Verpflichtungen, die Italien auf internationaler Ebene im Hinblick auf Stabilität, Koordinierung und Governance in der Wirtschafts- und Währungsunion eingegangen ist; 96 - Art. 3, Absatz 18 des Gesetzes Nr. 350/2003, enthält eine ausführlich Liste von Maßnahmen, die als Investitionen gelten können; Absatz 21-bis derselben Bestimmung verfügt, dass die Beiträge für Investitionen an Private, die von öffentlichen Körperschaften durch Verschuldung finanziert werden, verboten sind, mit Ausnahme der darin vorgesehenen Sonderfälle; die Ziele der finanzierten Investitionen müssen unbedingt zu den in Artikel 3, Absatz 18, Gesetz Nr. 350/2003 angeführten Arten zählen ; - Die in Bezug auf die Verschuldung angeführte Norm (Art. 3, Absatz 17 und 18 des Gesetzes Nr.350/2003) ist laut Verfassungsgerichtshof nicht unvernünftig, insbesondere in Hinblick auf die Entscheidung der staatlichen Gesetzgebung die Auszahlungen zugunsten von Privaten vom Begriff der Investitionsausgaben auszuschließen, auch wenn diese zur Förderung der Investitionen getätigt worden sind... (vgl. Urteil Nr. 425/2004); - Es ist konsolidierte Auffassung des Rechnungshofes, dass nur jene Maßnahmen, die eine Vermögenssteigerung der Körperschaft bewirken, die die Schuld aufnimmt, Investitionen darstellen, die durch Verschuldung ex Art. 119, Absatz 6, der Verfassung finanziert werden können (vgl. Rechtsprechungssektion des Rechnungshofs für die Region Umbrien, Urteil Nr. 87/2008; I Berufungssektion, Urteil Nr. 444/2010); - Die Sektion der Autonomien des Rechnungshofes (vgl. Beschluss Nr. 30/2015/QMIG vom 23. Oktober) hat festgestellt, dass die mit der Realisierung von Investitionen zusammenhängenden Operationen in den Rahmen des Art. 119 der Verfassung fallen wonach das Zurückgreifen auf 96 Die Verletzung der verfassungsrechtlichen Bestimmung, welche die Verschuldung nur zum Zweck der Investitionsausgaben erlaubt, wird durch Art. 30, Absatz 15, Gesetz vom 27. Dezember 2002, Nr. 289, bestraft, welcher Folgendes besagt: Falls die örtlichen Körperschaften auf die Verschuldung zurückgreifen, um Ausgaben zu finanzieren, die nicht der Investition dienen, und damit den Artikel 119 der Verfassung verletzen, sind die entsprechenden Akten und Verträge nichtig. Die regionalen Rechtsprechungssektionen des Rechnungshofes können den Verwaltern, die den entsprechenden Beschluss erlassen haben, eine Geldstrafe auferlegen, die mindestens fünfmal bis zu maximal zwanzigmal dem Betrag der Funktionszulage entsprechen kann, die im Augenblick der Missachtung bezogen wurde.

212 197 die Verschuldung ausschließlich für die Finanzierung von Investitionsausgaben gerechtfertigt ist ; der Begriff Investitionsausgaben ist einschränkender als jener der Kapitalaufwendungen, da er nur jene Auszahlungen öffentlicher Gelder einschließt, die eine Steigerung des Nettovermögens der Körperschaft bewirken, welche diese tätigt, und dass, in jedem Fall, die investitionsbezogenen Zuweisungen (siehe auch Anhang 4/2 zum GVD Nr. 118/2011, Punkt 5.2) keine Investitionsausgaben darstellen und daher nicht durch Schuldaufnahme finanziert werden können ; - Der vorgenannte Begriff findet seine Begründung in einem relativ einfachen ökonomischen Begriff. De facto ist es offensichtlich, dass die Zweckbestimmungen, die nicht der Investition entsprechen, zwangsläufig das Vermögen der öffentlichen Körperschaft, die auf den Kredit zurückgreift, erschöpfen (vgl. Verfassungsgerichtshof Urteil Nr. 188/2014 und Urteil Nr. 181/2015); - Es geht hervor, dass Art. 62 (Eindämmung der Verwendung der Derivatgeschäfte und der Verschuldung der Regionen und der öffentlichen Körperschaften) des Gesetzesdekrets vom 25. Juni 2008, Nr. 112, (Dringliche Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung, Vereinfachung, Wettbewerbsfähigkeit, Stabilisierung der staatlichen Finanzen und Steuerausgleich), mit Abänderungen umgewandelt in das Gesetz vom 22. Dezember 2008, Nr. 203, und dann ersetzt durch Art. 3 (zusätzliche Normen zum Schutz der öffentlichen Finanzen) des Gesetzes vom 22. Dezember 2008, Nr. 203 (Finanzgesetz 2008), verletzt worden ist. Die Norm, welche ein wesentliches Grundprinzip zur Koordinierung der öffentlichen Finanzen darstellt um die ökonomische Einheit der Republik zu gewährleisten, verbietet den Regionen, den autonomen Provinzen Trient und Bozen und den örtlichen Körperschaften Schuldverschreibungen oder andere Verbindlichkeiten auszugeben, welche die Rückzahlung des Kapitals in einer einzigen Rate bei Fälligkeit vorsehen ; es ist förderlich daran zu erinnern, dass laut demselben Beschluss des Regionalausschusses Nr.77/2013, Punkt 8, bei Ablauf der Konzessionen müssen die Provinzen und die von ihnen kontrollierten Gesellschaften der Region den Betrag der entsprechenden Kreditgewährungen gemäß der gegenständlichen Maßnahme in einer einzigen Rate zurückzahlen ; - Die Anwendung der Regionalgesetze muss in einer verfassungsmäßig korrekten Auslegung erfolgen (Art. 117, Absatz 2.1 e) und Absatz 3, Art. 119, und Absatz 2, Art. 120 der Verfassung, Bestimmungen, die von den oben genannten vorgegebenen Normen gamäß G Nr. 203/2008 ausdrücklich angeführt sind), auch mit Bezug auf das Verbot, Bullet Anleihen auszugeben, welche die Rückvergütung des Kapitals mit einem Mal zur Fälligkeit beinhalten;

213 198 - In der Abschlussrechnung 2015 der Autonomen Provinz Bozen sind die Verschuldungsoperationen bezüglich der von der Region gewährten Kredite (wie im Haushaltsjahr 2014) nur unter den langfristigen Schulden (unter den anderen Kreditoperationen ) der Vermögensrechnung verbucht worden; im Titel 3 (Ausgaben für Tilgung von Anleihen) der Finanzrechnung scheint kein Ausgabenposten für die pro rata Rückerstattung an die Region der bis dahin insgesamt ausgezahlten Summen auf; - Die Verwaltung hat keinen Urkundenbeweis für die Steigerung im Aktivvermögen des Landes erbracht, der sich mit der Zeit auswirkt und die gegenständliche Verschuldung rechtfertigen würde; - Es scheint auch weiterhin kein dazugehörender Abschreibungsplan auf und es wurde auch keiner festgelegt, wie Art. 119, Absatz 6, der Verfassung und Art. 10 des Gesetzes Nr. 243/2012 vorsehen, sodass weiterhin unvermeidbare Auswirkungen in Hinsicht auf die Zuverlässigkeit und auf die Wahrhaftigkeit des im Haushaltplan 2015, im entsprechenden Gesetz zum Nachtragshaushalt und in der gegenständlichen Abschlussrechnung dargelegten Überschusses bestehen, wobei diese keine spezifische Rückstellungsquote für die Rückerstattung der Finanzierung durch die Region vorsehen; - Es ist notwendig, dass im Rahmen der Tätigkeit zur Förderung und Unterstützung der Gebietsentwicklung (was unter anderem die Verwendung von Regionalfonds und Landesfonds als Risikokapital sowie eine erhebliche finanzielle Unterstützung der örtlichen Unternehmen nach sich zieht) die Einhaltung der EU-Vorschriften bezüglich der staatlichen Beihilfen (Art. 107 und Art. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Durchführungsverordnungen) 97 gewährleistet wird; diesbezüglich sind dem Rechnungshof keine Unterlagen vorgelegt worden, die die erfolgte Mitteilung an die Europäische Kommission über die Beihilfemaßnahmen gemäß Regionalgesetz Nr. 8/2008 und der entsprechenden Durchführungsbeschlüsse (der Region und des Landes) belegen. Die von der Region zugunsten des Landes gewährten Kredite sind in der Berechnung der Verschuldungsgrenze zu berücksichtigen, wie sie von den Bestimmungen laut GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, erlaubt ist, gleich wie jeder andere gleichzusetzende Fall, der für die 97 Vergleiche auch Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999, besondere Vorschriften für die Anwendung des Artikels 108 des Vertrags.

214 199 Körperschaft zusätzliche Ressourcen darstellt (vgl. Sek. Autonomien Rechnungshof, Nr. 7/2016, Genehmigung des Berichtes zum Finanzgebaren der Regionen für das Jahr 2014); Investitionsbeiträge zugunsten von Familien und Unternehmen (in Form von einmaligen Beträgen und/oder Rotationsfonds) dürfen nicht mittels Verschuldung finanziert werden (da sie keine Investitionen darstellen); Die vorgesehenen und/oder aktivierten Finanzmittel (Rotationsfonds, Bausparfonds, strategische Fonds) gewährleisten nicht, dass die benutzten Gelder zurückfließen; Im Zusammenhang mit den getätigten Investitionen war nicht immer eine Steigerung des Nettovermögens des Landes (einziger Umstand, der diese Form der Verschuldung rechtfertigt, deren Aufwendungen zu Lasten der zukünftigen Gebarungen gehen) und deshalb wurden eine Reihe von Ausgabenkapitel (der Investitionen) als nicht eingestuft; Der im Haushaltsjahr 2015 (306 Millionen) verzeichnete Verwaltungsüberschuss trägt, wie im Haushaltsjahr 2014, der Einnahmen der genannten Kreditgewährungen Rechnung; da es sich um Kreditgewährungen handelt, für die das Regionalgesetz Nr. 8/2012 die Rückerstattung innerhalb von 20 Jahren vorsieht und von der Regionalregierung im Einvernehmen mit den zwei Provinzen verlangt, die Höhe, die Dauer, die Bedingungen und die Modalitäten der Rückvergütung festzulesen, bedarf es der Erstellung eines Wirtschaftsplans mit der Quantifizierung des jährlichen Abschreibungsanteils (siehe dazu Art. 119 der Verfassung). Fehlt derselbe, müsste, da sich die Feststellungen bei den Einnahmen auf das Verwaltungsergebnis auswirken, eine eigene Bindung beim Überschuss im entsprechenden Ausmaß vorgesehen werden, um die Zuverlässigkeit und die Wahrhaftigkeit des entsprechenden Buchführungspostens sicherzustellen; die Region hat allgemein eine Rückerstattung der Gelder zur Fälligkeit vorgesehen und die entsprechenden zeitbezogenen Modalitäten (Abschreibung) ausgelassen und also nicht des Art. 1, Punkt 5), Buchstabe g), des Regionalgesetzes Nr. 8/2012, in geltender Fassung, Rechnung getragen. Was das Haushaltsjahr 2016 angeht, hat der Direktor der Abteilung Finanzen am 23. Dezember 2016 mitgeteilt, dass angesichts der nicht erfolgten Billigung einiger Ausgabenkapitel der Rechnungslegungen 2014 und 2015 vonseiten der vereinigten Sektionen des Rechnungshofs, betreffend Mittel für die Gebietsentwicklung, in erster Linie ein Teil des Verwaltungsüberschusses 2015 zurückgelegt wurde (vgl. Kapitel 5.6 dieses Berichts) und in zweiter Linie dass die Landesregierung mit Beschluss Nr. 1253/2016 es

215 200 für notwendig erachtet hat, die Verwendung der Mittel (von 155 Millionen) neu zu definieren, wobei der von diesem Rechnungshof getätigten Erklärung der Unrechtmäßigkeit der Verwendung der regionalen Gelder, die nicht mit den Vorschriften laut Art. 119 der Verfassung und Art. 3, Absatz 16 und folgende des G Nr. 350/2003 übereinstimmen, Rechnung getragen wird. In diesem Rahmen hat der Direktor der Abteilung Folgendes dargelegt: Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 191 vom 26. Oktober 2016 wurde dem Land ein zinsfreier Betrag von 60 Millionen Euro als Anteil der Beteiligung an der Sanierung der öffentlichen Bilanzen zugesprochen. Es wurde daher notwendig, die Verwendung der verbleibenden Mittel über einen Gesamtbetrag von 95 Millionen Euro mit dem Beschluss der Landesregierung Nr vom neu zu definieren und das Programm zu genehmigen, das die zu finanzierenden Arten von Maßnahmen festlegt. 98 Die genannten Beträge (so führt der zitierte Beschluss aus) werden von der Region mit einer einzigen Maßnahme flüssiggemacht; das Land verpflichtet sich, jährlich der Region die zugewiesenen Beträge abzurechnen und Mittel und Maßnahmenbereiche anzugeben und für die Rückgabe der regionalen Mittel innerhalb von 20 Jahren nach ihrer Zuweisung zu sorgen. Insbesondere hat die Verwaltung berichtet, dass die Zweckbestimmung der mit den Regionalgesetzen Nr. 6/2014 und Nr. 22/2015 zugesprochenen 155 Millionen im Einvernehmen mit der Region Trentino Alto Adige Südtirol und den autonomen Provinzen Bozen und Trient, von der die Region, im Sinne von Art. 79 des Autonomiestatuts einen Anteil der Sanierung der öffentlichen Finanzen von Euro übernommen hat, neu zu festzulegenund in der Folge davon wurde ein Teil des vorher zurückgelegten Überschusses frei gemacht. Die verbleibenden Euro wurden mit Beschluss der Landesregierung Nr vom , übernommen mit Beschluss des Regionalausschusses Nr. 236 vom neu zugeteilt, was aus der folgenden Tabelle hervorgeht: Art der Finanzierungen bezogen auf die Kreditgewährung Betrag Begünstigter Staatsstraßen Land Bereich Umwelt Land Bereich Natur und Landschaft Land Bereich Transport (Erwerb Züge) STA AG Gesamt Quelle: Schreiben der Abteilung Finanzen 98 Vgl. Schreiben der Abteilung Finanzen vom 23. Dezember 2016

216 201 Im Hinblick auf die genannten Maßnahmen, die eine direkte Zunahme des Landesvermögens mit sich bringen, wurde Folgendes berichtet: die für die Bereiche Umwelt und Natur und Landschaft bestimmten Mittel wurden im Laufe des Haushaltsjahres 2016 alle ausgezahlt. Die Gelder bezogen auf den Bereich Straßen wurden hingegen zur Deckung der entsprechenden Wettbewerbsverfahren für die Vergabe des Dienstes vorgemerkt. Die Gelder für den Bereich Transport werden hingegen im Laufes des Haushaltsjahres 2017 von der Region direkt an die Gesellschaft STA ausgezahlt. 99 Es wurde auch erklärt, dass der Betrag von Euro aus den im Laufe von 2015 nicht verwendeten und im Nachtragshaushalt zum Haushaltsvoranschlag 2016 auf dem Kapitel U wieder zur Verfügung gestellten Mitteln besteht. Die Beträge von und Euro wurden im Laufe von 2015 zweckgebunden und die entsprechenden Kapitel wurden vom Rechnungshof im Zuge der Genehmigung der Rechnungslegung 2015 regulär gebilligt. Die verbleibenden Euro werden für eine Kreditgewährung an die STA Südtiroler Transportstrukturen AG, einer Inhouse Gesellschaft der Autonomen Provinz Bozen, für die Finanzierung von Investitionen im Bereich der Mobilität und insbesondere für den Erwerb von 7 Zügen für die Eisenbahnlinie Meran Mals verwendet. Diese Mittel werden von der Region direkt an die STA überwiesen 100. Der Vollständigkeit halber ist zu sagen, dass mit Beschluss Nr. 516 vom 16. Mai 2017 die Landesregierung die Zweckbindung der genannten Mittel über einen Betrag von insgesamt 35 Millionen zudem neu festgelegt hat (15 Millionen wurden der Südtirol Finance AG zur Finanzierung von Rotationsfonds für Investitionen der örtlichen Körperschaften im Bereich Breitband, 15 Millionen für Investitionen im Bereich Wohnbau und 5 Millionen für den Bau von Immobilien für den Landesgesundheitsdienst); diese Maßnahmen werden ihre Auswirkungen auf die Gebarung 2017 haben. Die Haushaltsrechnung der allgemeinen Rechnungslegung des gegenständlichen Haushaltsjahres führt insbesondere unter dem Kapitel der Einnahmen E (Einnahmen aus Kreditoperationen - LR 8/2012, Art. 1 DPG 693/2014 Aufnahme Darlehen und andere Mittel und langfristige Finanzierungen von lokalen Verwaltungen) des Titels 6 (Aufnahme von Anleihen) folgende Zahlen an: 99 Vgl. Schreiben des Kollegiums der Rechnungsprüfer vom 2. Mai Vgl. Schreiben der Abteilung Finanzen vom 23. Dezember 2016

217 202 Aktivrückstände zum 1. Januar 2016 Endgültige Veranschlagungen Kompetenz 155 Millionen 26,4 Millionen Einhebungen gesamt 0,00 Feststellungen Aktivrückstände gesamt zu übertragen 26,4 ml 95 ml Mit Bezug auf die Rückerstattung hatte der Generalsekretär des Landes im Zuge des vorigen Billigungsverfahrens mitgeteilt, dass der Abschreibungsplan von den betroffenen Verwaltungen noch festgelegt werden muss 101 und bei der Anhörung vom 20. Juni 2016 haben sich die Vertreter des Landes bereiterklärt, mit der Region einen Einbringungsplan der entsprechenden Schulden zu vereinbaren, so wie es vom Rechnungshof verlangt wurde. Im Treffen mit den Vertretern des Landes, das am 12. April 2017 stattfand, hat der Direktor der Abteilung Finanzen mitgeteilt, dass die Verwaltung aufgrund der bestehenden Schulden bei der Region (165 Millionen, bei den Einnahmen festgestellte Summe) vorhat, im Laufe dieses Haushaltsjahres 30 Millionen in einer einzigen Tranche zurückzugeben und dass in Kürze der vorgesehene Abschreibungsplan für die Rückerstattung der Beträge an den Kreditgeber in einem Zeitraum von 17 Jahren genehmigt wird. In der Folge wurde von der Verwaltung dieses bestätigt: Mit Bezug auf den Plan der Einbringung der von der Region ausgeschütteten Kreditgewährungen ist zu sagen, dass der entsprechende Beschluss der Landesregierung gerade erstellt wird. Dieser Beschluss wird noch vor der gerichtlichen Billigung der Rechnungslegung 2016 gefasst. 102 Das von der Verwaltung Ausgeführte und Zugesicherte in Bezug auf eine korrekte Verwendung der Mittel zur Kenntnis genommen, sind die vereinigten Sektionen des Rechnungshofs, nach der getätigten Neufestlegung der Maßnahmen, die eine direkte Zunahme des Vermögens der Körperschaft mit sich bringen, der Auffassung, dass die in den vorigen Verfahren der gerichtlichen Billigung festgestellten Probleme im Wesentlichen überwunden sind. Es wird jedenfalls auf die Notwendigkeit hingewiesen, zu einer genauen vertraglichen Regelung de Beziehung Schulden/Forderungen zu kommen, wobei dann auch 101 Vgl. Schreiben der Abteilung Finanzen vom 11. Januar Vgl. Schreiben der Abteilung Finanzen vom 2. Mai 2017

218 203 der gegenwärtig gültige Text des Regionalgesetzes angepasst wird, der unter anderem eine Anleihe Bullet mit Rückvergütung in einer einzigen Tranche vorsieht. Die Vertreter der Landesverwaltung haben dem Rechnungshof auch Informationen zu den von der Inhouse Gesellschaft Südtirol Finance AG verwalteten Fonds zukommen lassen. Maßnahme Programmiertes Eingehoben von der Region 2013 Eingehoben von der Region 2014 Eingehoben von der Region 2015 Eingehoben von der Region 2016 Gesamteinhebung der Region Rotationsfonds Investitionen Breitband Risikofonds für Garantieleistung für den Export von Finanzinstrumenten , , , , , , ,00 (Art. 1, Absatz 3) ,00 0, , , , ,48 Rotationsfonds Maßnahme energetische Einsparung und Sanierung Finanzierung Projekt "Bausparen" Kreditgewährung Rotationsfonds LG 9/ , , , , , , , , , , , , , , ,48 Quelle: Schreiben der Abteilung Finanzen vom 2. Mai 2017 Es wurde Folgendes mitgeteilt: Die Gesamtschulden der Region gegenüber, die sich zum auf ,48 Euro belaufen, sind in der Bilanz der Südtirol Finance AG unter den Schulden gegenüber anderen Geldgebern eingetragen. Der für das Jahr als Rückgabe vorgesehene Anteil macht, laut dem Abschreibungsplan in Ausarbeitung, 9,8 Millionen Euro aus und er wurde als innerhalb des Jahres fälliger Anteil geführt. Der von der Region erhaltene Betrag von 40 Millionen für die Zuteilungen an den Rotationsfonds laut Landesgesetz Nr. 9 von 1991 wurde infolge des Beschlusses der Landesregierung vom 27. Dezember 2016, Nr. 1469, mit dem das Land die direkte Rückzahlung dieses Betrags übernommen hat, sowie

219 204 infolge der Bestätigung dieses Saldos vonseiten der Region, auf null gebracht. 103 Mit Bezug auf die angeführten Verwendungen durch die genannte Gesellschaft ist festzustellen, dass diese nicht zur Gänze dem Konzept von Investition gemäß Art. 3, Absatz 18, des G Nr. 350/2002 entsprechen (vgl. zum Beispiel die Beiträge an Unternehmen mittels Rotationsfondsund das Projekt Bausparen ). Die betroffenen Verwaltungen werden daher aufgefordert, die korrekte Verwendung der als Kredit gewährten Beträge für Investitionen sicherzustellen. Schließlich ist in Bezug auf die Verschuldung der Vollständigkeit halber zu sagen, dass die Schulden der Gesellschaften mit direkter Landesbeteiligung von mehr als 50 Prozent (ABD Airport AG; Alperia AG, Südtirol Finance AG; Südtiroler Einhebungsdienste AG; Areal Bozen, Business Location Südtirol AG; Konsortium Umweltbeobachtungsstelle; Messe Bozen AG; Südtirol Informatik AG, SEL Edison AG; STA Südtiroler Transportstrukturen AG; Therme Meran AG, TIS Techno Innovation South Tyrol KAG), aufgrund der in der Datenbank des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen angegebenen Daten bezogen auf die Bilanzen 2015, ,00 Euro (zum 31. Dezember 2014: ,00 Euro) ausmachen Die Dritten gegenüber geleisteten Sicherstellungen Auch in diesem Bereich finden mit 2016 die staatlichen Bestimmungen der harmonisierten Buchhaltung Anwendung, wie es von Art. 10, Absatz 2, des LG Nr. 15/2016 bestätigt wird, der im Art. 28/bis (Sicherstellungen) des LG Nr. 1/2002 den folgenden Absatz eingeführt hat (3): Es müssen die Bestimmungen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, im Bereich Leistung von Sicherstellungen eingehalten werden. Daraus folgt, dass die vom Land zugunsten von Körperschaften und anderen Subjekten geleisteten Sicherstellungen im Sinne der geltenden Bestimmungen, mit Ausnahme jener, für die das Land den gesamten Betrag der sichergestellten Schuld zurückgelegt hat, unter die allgemeinen Grenzen der Verschuldung laut Art. 62 des genannten gesetzesvertretenden Dekrets fallen. 103 Vgl. Schreiben der Abteilung Finanzen vom 2. Mai

220 205 Die folgende Liste (vgl. auch Anlage 4 zum Bericht über die einheitliche Gebarung de Rechnungslegung) gibt die von der Körperschaft geleisteten Haupt- oder Nebengarantien zugunsten von Körperschaften oder anderen Subjekten und die sichergestellte Schuld zum 31. Dezember 2016: Haupt- und Nebenbürgschaften 1. Garantien auf von örtlichen Körperschaften für die Finanzierung verschiedener öffentlicher Bauten aufgenommene Darlehen (LG 27/1975, Art. 11). 2. Garantien auf Anleihen der Investitionsbank Trentino-Südtirol zugunsten der Europäischen Bank für Investitionen (LG 4/2004, Art. 5). 3. Garantien auf Anleihen der SEL AG, nun Alperia AG zugunstzen eines Bankenpools (L.G. 1/2002, Art. 22). 4. Garantien im Interesse der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) (L.G. 1/2002, Art. 22), für die Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung der thermischen Restverbrennungmüllanlage Bozen und den Kauf von neuen Zügen. 5. Garantien auf eine Anleihe der Investitionsbank Trentino-Südtirol zugunsten der Europäischen Bank für Investitionen (LG 1/2002, Art. 22) 6. Garantien auf eine Anleihe der STA AG zugunsten der Europäischen Bank für Investitionen (LG 1/2002, Art. 28/bis. Verbleibende verbürgte Schulden zum 31/12/ , , , , ,00 0,00 GESAMT ,40 Da Land hat dazu mitgeteilt, dass keine der obigen Sicherstellungen von Zahlungsanweisungen oder Kreditgewährungen gestützt ist. 105 Im Hinblick auf die oben genannten Sicherstellungen wurden die folgenden weiteren Informationen geliefert: - 1. Zum bleibt eine einzige Garantie zugunsten der Gemeinde Lüsen für den Bau des Wasserkraftwerks am Bach von Lüsen aufrecht, sie wurde im Sinne von Artikel 11 des LG 27/1975, betreffend die Finanzierung von öffentlichen Bauten im Interesse örtlicher Körperschaften, ausgestellt; - 2. Garantie für eine Finanzierung der Investitionsbank Trentino Südtirol AG, gewährt vom BEI, 105 Vgl. Schreiben der Abteilung Finanzen vom 2. Mai 2017

221 206 bestimmt für die Förderung vom Maßnahmen mittlerer und kleiner Betriebe mit dem Hauptzweck der Entwicklung von gemeinschaftlichen Energiequellen, der Diversifizierung der Einfuhren (als Ersatz von Diesel), eine rationalere Verwendung der Energie, des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt. Diese Investitionen werden das Vermögen der Investitionsbank aufbessern, und unter der Berücksichtigung, dass der Wert der Beteiligungen des Landes auf der Grundlage des Nettovermögens berechnet wird, wird daraus eine Zunahme der Beteiligung an der Investitionsbank resultieren, die im Vermögen des Landes unter den Finanzvermögen eingetragen wird. Die Autonome Provinz Bozen wird als Aktionär von den höheren Gewinnen durch diese Investition und den Synergien und der Wirtschaftlichkeit profitieren, die mit den anderen Aktivitäten der Stromerzeugung geschaffen werden; - 3.Garantien zu den Finanzierungen der SEL für den Ankauf der Enel Verteilung von 90% des Gesellschaftskapitals von SELNET, Finanzierung von Projekten BEI sowie Erwerb von Elektroanlagen, die sich zur Gänze oder teilweise auf dem Landesgebiet befinden, durch die Finanzierung der Mitglieder von SEL Power GmbH. Diese Investitionen werden das Vermögen von Alperia steigern und da der Wert der Beteiligungen des Landes aufgrund der Methode des Nettovermögens berechnet wird, wird daraus ein Anstieg des Wertes der Beteiligung in Alperia hervorgehen, der im Vermögen des Landes unter den Finanzvermögen eingetragen wird. Die Autonome Provinz Bozen wird durch diese Investition von den höheren Gewinnen als Aktionär und den Synergien und der Wirtschaftlichkeit profitieren, die mit den anderen Aktivitäten der Stromerzeugung geschaffen werden; - 4.Garantie zur Finanzierung der Hilfskörperschaft ASWE für den Bau der thermischen Restmüllverwertungsanlage Bozen und für den Erwerb von neuen Zügen. Es handelt sich um Garantien, die von jährlichen Beiträgen gedeckt sind und die eine positive Auswirkung auf das Vermögen des Landes haben; - 5.Garantie für die Finanzierung der SEL, nun Alperia AG, um das Stromverteilernetz in der Autonomen Provinz Bozen zu renovieren, aktualisieren und erweitern und das Netz der Fernwärme in der Stadt Bozen auszudehnen. Diese Investitionen steigern das Vermögen von Alperia, und da der Wert der Beteiligungen des Landes aufgrund der Methode des Nettovermögens berechnet wird, wird daraus ein Anstieg des Wertes der Beteiligung in Alperia hervorgehen, der im Vermögen des Landes unter den Finanzvermögen eingetragen wird. Die Autonome Provinz Bozen

222 207 wird durch diese Investition von den höheren Gewinnen als Aktionär und den Synergien und der Wirtschaftlichkeit profitieren, die mit den anderen Aktivitäten der Stromerzeugung geschaffen; - 6. Im November 2016 hat das Land eine Garantie im Interesse der STA AG (100% APB) über einen Höchstbetrag von 29,9 Millionen Euroausgestellt. Es handelt sich um eine in mehreren Teilbeträgen zahlbare Anleihe, die von der STA bei der Europäischen Bank für die Investitionen zur Elektrifizierung der Zugstrecke Meran Mals aufgenommen wurde. Bisher wurde noch keine Auszahlung beantragt, daher ist die garantierte verbleibende Schuld des Landes zum gleich null. Diese Investition wird das Vermögen der STA AG steigern und weil das Land eine Beteiligung von 100% in der STA (Inhouse Gesellschaft) hält und der Wert der Beteiligungen des Landes aufgrund der Methode des Nettovermögens berechnet wird, wird daraus ein Anstieg des Wertes der Beteiligung in der STA hervorgehen, der im Vermögen des Landes unter den Finanzvermögen eingetragen wird. 106 Zu diesem letzten Punkt ist zu sagen, dass der angewandte Buchhaltungsgrundsatz laut Anlage 4/2 des GvD Nr. 118/2011 unter Punkt 5.5 in Sachen geleisteter Garantien der Körperschaft betreffend die Passiva von Dritten, bei Einhaltung des Grundsatzes der Vorsicht, die Möglichkeit vorsieht, unter den laufenden Ausgaben eine eigene Rücklage zu bilden (Reservefonds und andere Rücklagen), um einen Teil des Verwaltungsergebnisses im Falle einer Zwangsvollstreckung des Schuldners für die etwaige Deckung der Lasten zweckzubestimmen. Schließlich ist daran zu erinnern, dass die Sektion für die autonomen Körperschaften des Rechnungshofs bezüglich der Auslegung der Artikel 62, Absatz 6 und 75 des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, unterstrichen hat, dass die Gewährung von Garantien vonseiten der Gebietskörperschaften, da sie sich auf die Verschuldungskapazität derselben auswirken, den von Art. 119, Absatz 6, der Verfassung gesetzten Grenzen unterliegt (danach ist die Verschuldung ausschließlich für die Finanzierung von Investitionsausgaben erlaubt), und weil es sich um eine Operation handelt, die mit der Realisierung von Investitionen verbunden ist, kommt der Art. 3, Absätze 17 und 18, G Nr. 350/2003 immer zur Anwendung, und zwar müssen die Rechtssubjekte, für welche die Sicherstellung ausgestellt wird, im Hinblick auf die Zielsetzung der finanzierten Investitionen eruiert werden (die notwendigerweise unter die Arten von Art. 3, Absatz 18, G Nr. 350/2003 fallen müssen, nach dem Begriff der Investition für die Gebietskörperschaft, 106 Schreiben der Abteilung Finanzen vom 3. Mai 2017

223 208 welche die Sicherstellung gibt) und der Nutzen muss ein wesentlicher Bestandteil der Investition sein. Die Ausstellung von Garantien kann also nur beim Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen erfolgen, die im Wesentlichen vom Erwerb eines neuen entsprechenden Vermögenswertes der Körperschaft, die sie gibt, gekennzeichnet ist (Beschluss Nr. 30/SEZAUT/2015). 8.6 Die Anerkennung von bilanzmäßig nicht erfassten Verbindlichkeiten Im Laufe der vorherigen Verfahren der gerichtlichen Billigung der Rechnungslegungen des Landes hat der regionale Staatsanwalt des Rechnungshofs Bozen (bei seinen Schlussanträgen) die Probleme angeführt, die durch die nicht erfolgte Übermittlung der Maßnahmen der Anerkennung der Schulden von Seiten des Landes und durch das Fehlen in der Landesgesetzgebung von klaren und eindeutigen Bestimmungen im Bereich der Anerkennung der Schulden entstehen, in Verbindung mit der folgenden Pflicht der Übermittlung aller Maßnahmen der Anerkennung der Schulden, unabhängig von der betroffenen Körperschaft und vom diesbezüglich angewandten Verfahren. Was insbesondere die Vollstreckungsurteile der Verurteilung betrifft, war vom Staatsanwalt vorgebracht worden, dass diese, in der Regel handelt es sich um eine ungesetzliche Gefährdung von Rechten Dritter, einen indirekten vermögensrechtlichen Schaden darstellen, der dem Staatsanwalt des Rechnungshofs im Rahmen der allgemeinen Mitteilungspflicht mitzuteilen 107 ; dazu ist auch an die Folgen im Falle nicht erfolgter Mitteilung in dem Fall zu erinnern, wo der schadhafte Tatbestand verjährt ist. Mit Inkrafttreten der Bestimmungen im Bereich der buchhalterischen Harmonisierung laut GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, ist dieser Bereich von Art. 73 dieses Dekrets geregelt (Anerkennung der Gesetzmäßigkeit der Schulden außerhalb des Haushalts der Regionen), wonach des dem Landtag zusteht, (mit Gesetz innerhalb 60 Tagen nach Eingang des entsprechenden Vorschlags) die Gesetzmäßigkeit in Bezug auf folgende Schulden anzuerkennen: Vollstreckungsurteile; Deckung von Fehlbeträgen von Körperschaften, Gesellschaften und kontrollierten oder jedenfalls von der Region abhängigen Organisationen, wenn der Fehlbetrag von Tatsachen der Gebarung kommt; 107 Vgl. auch das LG vom 9. November 2011, Nr. 16, den Beschluss der Landesregierung Nr vom 13. Oktober 2015 und da Rundschreiben des Generalsekretärs vom 19. Oktober 2015, Nr. 1 (Tatbestände die zu Amtshaftung Anzeigepflicht führen können).

224 209 Rekapitalisierung der Gesellschaften innerhalb der Grenzen und in den vom Zivilgesetzbuch oder von Sondergesetzen vorgesehenen Formen norme; Verfahren der Enteignung oder dringenden Besetzung von Bauten öffentlicher Nützlichkeit; Erwerb von Gütern und Diensten in Abwesenheit der vorherigen Ausgabenzweckbindung. In diesem Rahmen wurden, im Laufe von 2016, die unten angeführten Gesetze erlassen: LG vom 9. März 2016, Nr. 3 (Schulden außerhalb des Haushalts), das die Rechtmäßigkeit der Schulden, in Verbindung mit Urteilen des ordentlichen Verwaltungsgerichts, im Ausmaß von insgesamt ,64 Euro anerkennt, deren finanzielle Deckung im Rahmen des Programms 0111 (andere allgemeine Dienste) des Haushaltsvoranschlags vorgesehen wurde; LG vom 15. Juni 2016, Nr. 12, das die Rechtmäßigkeit der Schulden von ,03 Euro anerkennt, deren finanzielle Deckung im Rahmen des Aufgabenbereichs 01 zum Programm 11, Titel 1 sichergestellt wurde; LG vom 21. September 2016, Nr. 19, das die Rechtmäßigkeit von Schulden anerkennt, die mit Urteilen des ordentlichen Verwaltungsgerichts verbunden sind, und zwar im Ausmaß von insgesamt ,18 Euro, deren finanzielle Deckung im Rahmen des Aufgabenbereichs 01 zum Programm 11, Titel 1 sichergestellt wurde; LG vom 16. November 2016, Nr. 22, das die Rechtmäßigkeit anerkennt, die durch den Erwerb von Gütern und Diensten entsteht, ohne der vorherigen Ausgabenzweckbindung, über einen Betrag von ,65 Euro für das Jahr 2016, von ,14 Euro für 2017 und von ,52 Euro für 2018 wie folgt: 4.644,21 Euro (2016) durch die entsprechende Reduzierung der Bereitstellung des globalen Fonds, um für Lasten aufzukommen, die durch neue Gesetzesbestimmungen im Bereich Investitionen entstehen (Programm 03 des Ausgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlags ); ,44 Euro (2016), ,14 Euro (2017) und ,52 Euro (2018) durch entsprechende Reduzierung der Bereitstellung des genannten Fonds. LG vom 5. Dezember 2016, Nr. 24, das die Rechtmäßigkeit von Schulden anerkennt, die mit Urteilen des ordentlichen Verwaltungsgerichts verbunden sind, einschließlich der Kosten von Streitverfahren, Beitrag Fürsorgekassa der Anwälte und zusätzliche gesetzliche Lasten über einen Betrag von insgesamt ,19 Euro, dessen Deckung im Aufgabenbereich 01 zum Programm 11 des Haushaltsvoranschlags sichergestellt wurde.

225 210 Die folgende Tabelle zeigt die vom genannten LG Nr. 22/2016 verfügten Anerkennungen (mit Zusammenlegung der Schulden): Lasten für den Landeshaushalt (Euro) Art des Gutes oder Dienstes Internationale Studie OECD Pisa Schalter für psychologische Beratung und damit zusammenhängende Tätigkeiten Überwachung des Verbrauchs von Medikamenten und medizinischen Produkten Ordentliche Wartung des EDV-Systems für die Verwaltung von Forschungsprojekten für das Jahr , ,42 Miete von Räumen und Musikinstrumenten Durchführung der Eignungsprüfungen, der Ausbildungskurse und der entsprechenden Prüfungen für Alpinski-, Langlauf- und Snowboardlehrende Durchführung der Grundkurse samt Bewertungstagen für Bergführeranwärter und Bergführeranwärterinnen, des Aufstiegskurses, der Fortbildungskurse und der praktischen Eignungsprüfung für Bergführer und Bergführerinnen , Vortrag als Gastrednerin 7.230,21 Teilnahme bzw. Beratungstätigkeit im Landesbeirat für Baukultur und Landschaft im Jahre ,45 Referententätigkeit und Tutoring zum Thema Projektmanagement 2.708,38 Miete für Wohnmöglichkeiten für HochschülerInnen Um- und Neubau der Militärstrukturen Kaserne Sterzing Menini - De Caroli - Geologische Bauassistenz 8.120,32 Strom für eine Luftmess-Station der Autonomen Provinz Bozen ,71 Lieferung und Aufstellung von elektronischen Teilen für die Luftmesskabinen 970,8 Anmietung von Dienstfahrzeugen ohne Fahrer , , ,92

226 211 Instandsetzung und Wartung der technischen Geräte bei der Landesprüfstelle für Fahrzeuge 2.274,74 Sicherheit in Tunnelanlagen 2.011,10 Sicherheitskurse 2.532,08 Schulung Absturzsicherung 1.439,60 Erste Hilfe Kurs Begutachtungen für Schadenersatz (der Posten enthält 8 Gutachten über einen Betrag von ,19 Euro) ,62 Verteidigungstätigkeit ,38 Kosten für die Bereitstellung der Bibliothekssoftware in der Landesbibliothek Dr. Friedrich Teßmann , , ,60 Referententätigkeit ,68 Teilnahme an Prüfungskommission - Sitzungsgelder ,38 Miete von Räumen und Musikinstrumenten ,15 Referententätigkeit für die Sommermusikwochen und Projekte der Musikschulen 2016 Referententätigkeit für die Fortbildung des Lehrpersonals der deutschen und ladinischen Musikschulen Referententätigkeit für das Jugendsinfonieorchester Oktober bis Dezember , , ,73 Ankauf Unterrichtsliteratur für die Musikschulen 2.420,08 Durchführung von Veranstaltungen des Bereichs Deutsche und ladinische Musikschulen Unterkunft und Verpflegung für die Teilnehmer von Projekten, der Sommermusikwochen und des Jugendsinfonieorchesters Südtirol Wartung und ordentliche Instandhaltung von Geräten und Musikinstrumenten Ankäufe von Musikinstrumenten und didaktischen Artikeln Quelle: LG Nr. 22/ , , , ,21 Es ist daran zu erinnern, dass die Vorschrift der Anerkennung der Schulden, die auf Staatsebene auch von Art. 23, Absatz 5, des Gesetzes vom 27. Dezember 2002, Nr. 289 (Finanzgesetz 2003) geregelt ist, nach dem Verfassungsgericht rückführbar ist auf ein Grundprinzip im Bereich der Harmonisierung der

227 212 öffentlichen Bilanzen und der Koordinierung der öffentlichen Bilanzen (Urteil Nr. 64/2005) und dass daher die Beanspruchung der Anerkennung der Rechtmäßigkeit der durch den Erwerb von Gütern und Diensten stammenden Schulden, in Abwesenheit einer vorherigen Ausgabenzweckbindung, da sie außerhalb des ordentlichen Zyklus der Ausgabenphasen sind, immer eine Ausnahme darstellt und für die Schwierigkeit der Körperschaft symptomatisch ist, die eigenen Ankäufe zur rechten Zeit zu programmieren.

228 213 9 DIE VERMÖGENSGEBARUNG Mit der Umsetzung des Harmonisierungsprozesses laut GvD Nr. 118/2011 bekommt auch die allgemeine Vermögensrechnung der Gebietskörperschaften eine größere Bedeutung. Man bedenke zum Beispiel die Inhalte von Art. 11, Absatz 6, Buchstabe m), des genannten Dekrets, wonach der Gebarungsbericht (er ist der Rechnungslegung beigefügt) unter anderem auch die angeführte Liste der zum unbeweglichen Vermögen der Körperschaft gehörenden Güter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Haushaltsjahres, auf den sich die Rechnung bezieht, erläutern muss, mit Angabe der entsprechenden Zweckbestimmung und der etwaigen von ihnen erzeugten Einnahmen. Die Autonome Provinz Bozen hat mit Beschluss vom 21. März 2017, Nr. 299, eine neue Klassifizierung der aktiven und passiven Elemente beschlossen und neue Kriterien der Abschreibung (in Ersetzung der Inhalte laut Beschluss Nr. 2348/2009 und Nr. 4224/2007) und auch neue Inventarisierungsschwellen der beweglichen Güter eingeführt 108, und zwar aufgrund der Bestimmungen laut Verordnung (EU) Nr. 549/2013 (zur Einführung der Bestimmungen des SEC2010) und gemäß GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung (insbesondere die Anlage Nr. 4/3 betreffend den angewandten Buchhaltungsgrundsatz der wirtschaftlich-vermögensrechtlichen Buchhaltung), unbeschadet dessen, dass Art. 23 des LG Nr. 11/2014, in geltender Fassung, vorsieht: Die Übernahme der Prinzipien der zivilrechtlichen Buchhaltung und die daraus folgende parallele Führung der zivilrechtlichen Buchhaltung und der finanzrechtlichen Buchhaltung gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, ist auf das Jahr 2017 verschoben. Der genannte Beschluss führt insbesondere an, dass bei der Analyse des neuen integrierten Kontenplans im Zusammenhang mit der Einführung der harmonisierten Buchhaltung die Notwendigkeit aufgetreten ist, eine Reihe von vermögensbezogenen Aktiva und Passiva zu 108 Der Beschluss sieht Folgendes vor: Ab dem Finanzjahr 2017 sind alle jene landeseigenen beweglichen Sachen inventarisierungspflichtig, deren Einheitskosten mehr als 516,46 Euro (Art. 102, Abs. 5 TUIR), ohne Mehrwertsteuer, betragen. Gegenstände von künstlerischem und historischem Interesse und Waffen laut den in Artikel 5 vorgesehenen Kategorien IV, VI und VII werden, unabhängig vom Wert, immer materialisiert.

229 214 überprüfen (und in der Folge das Landesinventar an die Erfordernisse des neuen Kontenplans anzupassen, wobei die vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen festgelegten Abschreibungskriterien berücksichtigt werden), dieses Inventar in Übereinstimmung mit den Richtlinien des SEC 2010 zu klassifizieren und schließlich die Inventarisierung der beweglichen Güter des Landes laut Art. 102, Absatz 5, des T.U.I.R auf 516,45 Euro zu vereinheitlichen. Der Direktor der Abteilung Vermögensverwaltung wurde auch autorisiert, nach Anhörung des Direktors der Abteilung Finanzen, das neu Eingeführte abzuändern und zu ergänzen, unbeschadet dessen, dass für die Kriterien der Bewertung der Vermögenselemente, für die Regeln der Registrierung der Zunahmen des Güterbestands und für die Konsumgüter eine Neubewertung durch die damit befassten Abteilungen vorgesehen ist, die dann der Landesregierung vorgelegt werden muss. Die Vermögensrechnung zum 31. Dezember 2016 besteht insbesondere aus dem zusammengefassten Gesamtbild der Vermögenssituation und dem Beleg der Punkte der Übereinstimmung zwischen der Bilanz- und Vermögensbuchhaltung. Der Vermögensrechnung sind folgende Anlagen beigefügt: Nr. 1 (Kassafonds), Nr. 2 (Aktien und andere Beteiligungen), Nr. 3 (Aktivrückstände), Nr. 4 (Kredite), Nr. 5 und Nr. 6 (produzierte und nicht produzierte Aktiva), Nr. 7 (Kassadefizit), Nr. 8 (Aktivrückstände), Nr. 9 (verfallene Passivrückstände), Nr. 10 (Passivdarlehen), Nr. 11 (andere Kreditoperationen). Der Vermögensbestand zum Abschluss des Haushaltsjahres 2016 beträgt ,1 Millionen Euro (2015: 9.843,3 Millionen), wie es nachstehend angeführt ist: Zusammenfassung der Vermögenssituation AKTIVA Bestand zum Änderungen Abschreibungen Bestand zum Finanzielle Aktiva Produzierte Aktiva Nicht produzierte nichtfinanzielle Vermögensgüter , , , , , , ,80 0, , , , , , , ,53 Aktiva gesamt (a) ,51

230 215 PASSIVA Kurzfristige Schulden , ,73 0, ,61 Langfristige Schulden , ,62 0, ,79 Passiva gesamt (b) , ,35 0, ,40 Differenz (a-b) , , , ,13 Nettovermögensverbesserung ,37 Quelle: Rechnungslegung 2016 Die Nettovermögensverbesserung ist hauptsächlich auf die erhebliche Abnahme der kurzfristigen Passiva zurückzuführen (Passivrückstände), die von ,34 Euro auf ,61 abgenommen haben. Unter den finanziellen Aktiva ist der Kassasaldo von ,19 (zum von ,99 Euro) von Bedeutung und eine Zunahme der Beteiligungen und der Anteile der gehaltenen Investitionsmittel (von ,50 Euro auf ,53 Euro), was hauptsächlich auf die Zunahme von präsentem Kapital zurückgeht. Die produzierten nicht finanziellen Aktiva umfassen das fixe Kapital (darunter das Vermögen und öffentliche Gut), die nicht produzierten hingegen die natürlichen Mittel (Grundstücke) und verzeichnen insgesamt eine leichte Abnahme der unbeweglichen Güter von insgesamt 7.965,7 Millionen auf 7.952,4 Millionen. Die beweglichen Güter verzeichnen zum Jahresende einen Bestand von 124 Millionen, zusammengesetzt aus Anlagen, Transportmitteln, Ausstattung, Antiquariatsgegenstände und andere Kunstgegenstände. Die Passiva, zusammengesetzt aus den Schulden kurzer und langer Dauer nehmen von 4.712,3 Millionen Euro auf 1.628,1 Millionen ab. Wie in den Anlagen der Rechnung angegeben, umfassen sie die Schulden kurzer Dauer (Passivrückstände von 1.297,9 Millionen Euro) und langfristige Schulden (Passivdarlehen, verfallene Passivrückstände und andere Kreditoperationen), die von 363,4 Millionen Euro 2015 auf 330,3 Millionen 2016 gesunken sind.

231 216 Wie berichtet, nehmen die kurzfristigen Schulden um 70 Prozent im Vergleich zu 2015 im Zusammenhang mit der getätigten außerordentlichen Neufeststellung der Passivrückstände laut den vom GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, vorgegebenen Grundsätzen ab (dazu sei auf Kapitel dieses Berichts verwiesen). Unter den langfristigen Schulden sind verfallene Passivrückstände von ,39 Euro ( ,09 im Vergleich zum Vorjahr) und Passivdarlehen von ,40 Euro zu verzeichnen. Im Hinblick auf die Dynamiken der Gebarung der verfallenen Rückstände sei auf Kapitel dieses Berichts verwiesen. Bezüglich der Passivdarlehen wurde bereits im Kapitel 8.4 dieses Berichts angegeben, dass die Zunahme derselben mit Maßnahmen im Zusammenhang mit den Staatsimmobilien auf dem Landesgebiet verbunden sind 109 und auf das Projekt des Baus des neuen Bibliothekszentrums Bozen. Dieses letztere Projekt hat das Ziel, wie die Verwaltung auf der eigenen Webseite anführt, die drei bestehenden Bibliotheken der Hauptstadt zu vereinen und die Vergabe des integrierten Bauauftrags ist im Laufe von 2017 als Ergebnis der internationalen Ausschreibung der Projektierung vorgesehen. 109 Art. 7 des LG Nr. 23/2016 sieht Folgendes vor: Die Landesregierung ist ermächtigt, zwei in mehreren Teilbeträgen zahlbare Darlehen, welche von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung aufgenommen wurden, zu übernehmen. Der maximale Gesamtbetrag beläuft sich auf ,25 Euro und ist bestimmt für die Finanzierung der Investitionsausgaben in Bezug auf Eingriffe an staatlichen Immobilien im Gebiet der Provinz und für den Bau des Bibliothekenzentrums Bozen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 62 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung. Es ist daran zu erinnern, dass Art. 3, Absatz 15/ter, des GD vom 25 September 2001, Nr. 351, umgewandelt in das Gesetz vom 23. November 2001, Nr. 410, verfügt, dass das Verteidigungsministerium unbewegliche Güter im Besitz des Staates eruieren kann, die für institutionelle Zwecke von dieser Ministerialbehörde instandgehalten werden, und zwar im Tausch mit den Gebietskörperschaften, was im Einvernehmen mit der Agentur öffentliche Güter vorgenommen wird, bei Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der rechtlichen Buchhaltungsordnung. Auf das Einvernehmen zwischen dem Staat und dem Land von 2007 folgten verschiedene programmatische Abkommen im Rahmen eines Rationalisierungsplans der Infrastrukturen des Heeres in Südtirol mit dem Ziel, dem Land abzutretende Liegenschaften verfügbar zu machen. Unter den vom Land selbst finanzierten Maßnahmen scheinen die Realisierung von Wohnungen für Familien und Freiwillige des Heeres auf, Erholungs- und Kulturzentren, die Renovierung von Gebäuden und Strukturen im Tausch gegen andere von Land, den Gemeinden und anderen öffentlichen Institutionen zu verwendende Gründe und Gebäude.

232 217 Die anderen Kreditoperationen (Schulden) betragen 175 Millionen Euro. Der Betrag hat im Vergleich zum vorherigen Haushaltsjahr um 60 Millionen Euro abgenommen 110, wovon sich 165 Millionen auf zinslose Anleihen der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol beziehen und der Gebietsentwicklung im Sinne des Regionalgesetzes Nr. 8/2012, in geltender Fassung, dienen und die verbleibenden 10 Millionen in Form einer Kreditgewährung an die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer in Bozen gehen. (Vgl. Kapitel 8.4 dieses Berichts). Die folgende Tabelle führt den Gesamtverlauf der Passiva im letzten Triennium an: Bestand Bestand Bestand Kurzfristige Schulden (Passivrückstände) Langfristige Schulden (verfallene Passivrückstände, Passivdarlehen, andere Kreditoperationen) , , , , , ,79 Passiva gesamt , , ,40 Quelle: Rechnungslegung 2016 Mit besonderem Bezug auf den Vermögensbestand der Aktien und anderer Beteiligungen zum 31. Dezember 2016 sind nachstehend die Anlage 2 der Vermögensrechnung angegeben, aus der eine Zunahme von ,03 Euro hervorgeht. Beteiligungen in Kapitalgesellschaften Bestand zum Bestand zum SEL AG Bozen ,37 0, GmbH Bozen ,00 0,00 Alperia AG Bozen 0, ,00 BrennerCom AG Bozen ,86 0,00 Pensplan Centrum AG Bozen , ,78 Brennerautobahn AG , ,50 Aeroporto V. Catullo AG Sommacampagna (VR) , ,77 Eco Center AG Bozen , ,90 Investitionsbank Trentino Südtirol AG , , Im Zusammenhang mit den festgestellten Mindereinnahmen auf dem Konto der Aktivrückstände infolge des Einvernehmens zwischen der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol und den Autonomen Provinzen von Bozen und Trient wurde der Region auch ein Anteil des Beitrags an den öffentlichen Finanzen zugeteilt, ausgedrückt als zu finanzierendem Nettosaldo zu Lasten der Autonomen Provinz Bozen von 60 Millionen (vgl. Beschluss der Landesregierung Nr. 1252/2016). Dazu sei auf Kapitel 10.1 dieses Berichts verwiesen.

233 218 Interbrennero AG , ,00 Tunnel ferroviario del Brennero AG , ,33 STA AG Bozen , ,00 Business Location Südtirol AG , ,00 Therme Meran AG , ,56 Südtirol Informatik AG , ,54 TIS-Techno Innovation South Tirol KAG (ex BIC) ,53 0,00 A.B.D. Airport Bozen AG , ,00 Südtirol Finance AG Bozen , ,00 Südtiroler Einhebungsdienste AG , ,69 Messe Bozen AG , ,38 Areal Bozen AG , ,00 Infranet AG Bozen (*) 0, ,06 ANDERE BETEILIGUNGEN Ente autonomo magazzini generali Bozen , ,40 Großmarkthalle Bozen GmbH ,70 0,00 Institut für technologische Erneuerung Bozen , ,11 Konsortium Umwelt und Sicherheit , ,00 Agentur Klimahaus GmbH (**) , ,65 IDM Südtirol 0, ,00 ANDERE TITEL MC2 Impresa , ,97 Aktien und andere Beteiligungen insgesamt , ,53 Quelle: Rechnungslegung 2016 * Beschluss Nr. 1039/2016: Spaltung Brennercom AG bei gleichzeitiger Gründung der Gläubigergesellschaft Infranet AG ** Gesellschaft in Auflösung Am 23. Mai 2017 wurde bei der Rechtsprechungssektion Bozen des Rechnungshofs die verwaltungsgerichtliche Rechnungslegung der Gebarung der Aktientitel bezogen auf das Haushaltsjahr 2016 hinterlegt, mit folgender Einleitung des Verfahrens der gerichtlichen Rechnungslegung Vgl. Schreiben der Rechtsprechungssektion Bozen des Rechnungshofs Prot. 956 vom 6. Juni 2017

234 219 Unter den gehaltenen Beteiligungen scheint der Anteil am gemeinsamen, geschlossenen und reservierten Investmentfonds MC2 Impresa auf (der Erwerb wurde von Art. 3 des Landesgesetzes vom 23. Juli 2004, Nr. 4, genehmigt und ist in der Rechnungslegung über das Haushaltsjahr 2006 im Ausmaß von ,36 Euro angegeben). Zweck des an qualifizierte Investoren gerichteten Fonds ist der Erwerb von nicht quotierten Finanzinstrumenten, vor allem zugunsten der Kapitalisierung von Unternehmen in Italien mit dem Ziel, Gewinne durch die Desinvestition derselben zu erzielen. Der von der Advisor Investitionsbank Trentino Südtirol vertretene Fonds verzeichnet einen Bestand, der von ,84 Euro zum 1. Januar 2016 auf ,97 Euro zum 31. Dezember 2016gesunken ist 112. Bestätigt werden die Bedenken bezüglich des Bestehens eines öffentlichen Interesses zur Beibehaltung des Anteils. Dazu hat das Land im Zuge der Untersuchungstätigkeit Folgendes bekanntgegeben: Artikel 3 des Landesgesetzes vom 23. Juli 2004, Nr. 4, hat die Landesregierung ermächtigt, Anteile am gemeinsamen, geschlossenen und reservierten Investmentfonds MC2 Impresa zu erwerben, der auf Initiative der Investitionsbank Trentino Südtirol und Aureo Gestioni S.G.R.p.A. mit einem Betrag von 2 Millionen Euro gebildet wurde. Die Begründung betreffend das öffentliche Interesse bezogen auf den Bereich des Landes besteht bekanntlich in der Zweckbestimmung der Investitionen des Fonds selbst, die vor allem in Kapitalgesellschaften einfließen, die im Nord-Ost in den Bereichen Industrie, Handel, Dienstleistungen und Tourismus tätig sind. Das Land hat es daher für angebracht gehalten, sich unter Berücksichtigung der Tatsache an der oben beschriebenen Maßnahme zu beteiligen, dass die Investitionsbank Trentino Südtirol A.G. eine Bank mit mehrheitlicher Aktienbeteiligung der Region Trentino Südtirol und der zwei autonomen Provinzen Bozen und Trient ist und vorwiegend zugunsten der auf dem Gebiet der Region angesiedelten Unternehmen tätig ist und dass die so sichergestellte Finanzierung sich positiv auf die lokale Wirtschaft auswirkt. Es ist neuerlich auf die Dauer des Fonds MC Impresa 112 Der Fonds, dessen Laufzeit auf zehn Jahre festgesetzt wurde, ist hauptsächlich in Industrie-, Handels-, Dienstleistungs- und Fremdenverkehrsunternehmen tätig, unter ausdrücklichem Ausschluss von Immobilien-, Kredit-, Finanz- und Versicherungsunternehmen (von der Banca d Italia am 3. April 2002 genehmigte Regelung des Fonds).

235 220 hinzuweisen, der eine Dauer von 10 Jahren hat und ab der letzten Einberufung der Unterzeichner läuft und folglich wäre der Verfallstermin der gewesen. Wie von Art. 3, Absatz 2, der Regelung vorgesehen, hat die Gesellschaft SGR mit begründetem Beschluss des Verwaltungsorgans und mit entsprechendem Gutachten des Kontrollorgans die Verlängerung der Dauer des Fonds auf nicht mehr als drei Jahre zum Zweck der vollständigen Flüssigmachung der Investitionen im Portefeuille genehmigt, und er läuft demnach am aus. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft SGR hat am 15. Februar 2017 beschlossen, in Übereinstimmung mit der von Art der Regelung zur Verwaltung des Fonds vorgesehenen Befugnis, eine weitere Teilerstattung von Anteilen zugunsten der Unterzeichner des Fonds vorzunehmen. Die Entscheidung der Erstattung gründet auf der Zweckmäßigkeit, die Mittel der Abtretung von Aeromeccanica Stranich AG und des Kassaüberschusses auch in Anbetracht des Näherrückens des Verfallsdatums 31. Dezember 2018 nicht weiter in Staatstitel zu investieren. Der rückerstattete Betrag beläuft sich auf insgesamt Euro und er macht rund 100% der Einnahmen der Veräußerung aus. Diese Summe wird aufgrund des Betrags von Euro für jede der 250 unterzeichneten Anteile am Fonds zugeteilt. Die Autonome Provinz Bozen hat am als vierte Teilerstattung des Fonds ,00 Euro eingenommen, was 19 Anteilen entspricht 113. Was die Vermietungen zum Ende des Haushaltsjahres 2016 angeht, hat die Verwaltung im Laufe der Untersuchungstätigkeit die folgenden Buchführungsergebnisse der Haushaltskapitel E (Erträge von den Grundstücken und Bauten im Besitz des Landes - Pacht, Verleih und Mietzins) und E (verschiedene Einnahmen aus Handelstätigkeit - Pacht, Verleih und Mietzins) angeführt: Feststellungen von ,00 Euro und Einhebungen von ,87 Euro und ihre Nichtübereinstimmung mit den in den Jahren davor verzeichneten höheren Beträgen auf dem Kapitel unterstrichen (Erträge von den Grundstücken und Bauten im eigenen Besitz), aufgrund der neuen Klassifizierung der Kapitel im Rahmen der Harmonisierung der Bilanz 114. Was hingegen die Mieten angeht, wurden die in der folgenden Tabelle angegebenen 113 Vgl. Schreiben der Abteilung Finanzen vom 2. Mai Vgl. Schreiben oben

236 221 Zweckbindungen und Zahlungen mitgeteilt: Kapitel Bezeichnung zweckgebunden ausgezahlt Bemerkungen U U U U U U U U U Mieten zu Lasten der APB für institutionelle Zwecke (L.G. 2/1987) Verwendung von Gütern Dritter COD/01.3/U Mieten zu Lasten der APB für institutionelle Zwecke (L.G. 2/1987) Verwendung von Gütern Dritter COD/01.3/U Ausgaben für die Umsetzung von Landesgesetzen über den Landschaftsschutz (L.G. 16/1970, 7/1981, 6/2010) Ausgaben Verwendung von Gütern Dritter COD/05.4/U Ausgaben Verwendung von Gütern Dritter (L.G. 1/2004, Art.13) Verwendung von Gütern Dritter COD/03.2/U Maßnahmen für den regionalen Einheitsfonds (L.G. 1/2004, Art.13) Andere Ausgänge für Umlaufposten COD/01.1/U Ausgaben für die Musikerziehng in deutscher und ladinischer Sprache (F.G. 15/2010, Art.14, Absatz 3,25/1977) Andere Dienste COD/09.2/U Ausgaben für die Organisation von Seminaren, Konferenzen, für Studien, Forschung zur Umsetzung des Informationssystems Sozialbetreuung, für Maßnahmen der Information und Sensibilisierung der Bevölkerung (L.G. 13/1991, Art. 8,21,22) freiberufliche und fachspezifische Leistungen COD/10.9/U Ausgaben für Dienste der Schulfürsorge, ausgenommen Schulbeförderungsdienst und Schulausspeisung (F.G. 7/1974) Verwendung Güter Dritter COD/09.6/U Pflichtausgaben für den Energieverbrauch, Gebühren, Mieten und andere artverwandte Ausgaben für den Straßeninstandhaltungsdienst (Gv.D. 320/1997, 285/1992, L.G. 24/1991) Verwendung Güter Dritter COD /04.5/U , ,80 0, , , ,80 0, ,57 0, , , , , , , , , ,28 Gesamt , ,50 Quelle: Schreiben der Abteilung Finanzen vom 2. Mai 2017 In den Vorjahren zweckgebunden, ausgezahlt 2016 In den Vorjahren zweckgebunden, ausgezahlt 2016 In den Vorjahren zweckgebunden, ausgezahlt 2016 In den Vorjahren zweckgebunden, ausgezahlt 2016

237 DIE BINDUNGEN BEI DEN ÖFFENTLICHEN FINANZEN: INTERNER STABILITÄTSPAKT UND FINANZAUSGLEICH 10.1 Die Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen an den Zielen der öffentlichen Finanzen Dieser Rechnungshof hat bereits anlässlich der vorigen Berichte betreffend das Abkommen zur Überarbeitung der Finanzbeziehungen zwischen der Regierung, der Region Trentino- Alto Adige/Südtirol und den autonomen Provinzen von Trient und Bozen (sog. Garantiepakt, am ), das zur Abänderung von einigen Bestimmungen des Titels VI (Finanzen der Region und der Provinzen) des regionalen Autonomiestatuts (D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670) 115 geführt hat, die Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen an den Zielen der Stabilität und Konvergenz dargelegt. Es ist eine abgeschlossene Regelung der Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen (und der Körperschaften des des erweiterten territorialen Regionalsystems ihrer Zuständigkeit) am Erreichen der Ziele der allgemeinen öffentlichen Finanzen, des Ausgleichs und der Solidarität, sowie an der Einhaltung der wirtschaftlichen und finanziellen Auflagen der Rechtsordnung der Europäischen Union entstanden. Im Sinne des Autonomiestatuts besteht das erweiterte territoriale Regionalsystem in der Zuständigkeit des Landes aus dem Land selbst, den örtlichen Körperschaften, ihren öffentlichen und privaten Körperschaften und Hilfseinrichtungen, dem Sanitätsbetrieb, der Freien Universität Bozen, der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer sowie den anderen Körperschaften und Organisationen mit Landesordnung, die auf ordentlichem Weg finanziert werden (vgl. das Kapitel 10.2 dieses Berichts) Vgl Art. 1, Absatz 407, des G vom 23. Dezember 2014, Nr. 190 (Stabilitätsgesetz) 116 Absatz 3 von Art. 79 des Statuts bekräftigt jedenfalls, dass die Koordinierung der öffentlichen Finanzen durch den Staat aufrecht bleibt (Art. 117 der Verfassung) und die Region und die Provinzen dafür sorgen, im Sinne des genannten Artikels 4, laut Artikel 2 des GvD vom 16. März 1992, Nr. 266, die eigene Gesetzgebung an die Grundsätze anzupassen, die Grenzen im Sinne der Artikel 4 und 5 des Statuts selbst darstellen. Die darauffolgenden autonomen Maßnahmen der Rationalisierung und Einschränkung der Ausgaben müssen daher, gemäß den bestehenden Bestimmungen des Statuts, geeignet sein, die Einhaltung der Dynamiken der Gesamtausgaben der öffentlichen Verwaltungen auf Staatsebene, in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung der Europäischen Union, sicherzustellen.

238 223 Diese Auflistung stimmt (mit folgenden Koordinierungsschwierigkeiten) nicht mit den vom Istat aufgrund von besonderen Kriterien wirtschaftlicher Art ausfindig gemachten und in die konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne von Art. 1, Absatz 3, des G Nr. 198/2009 eingefügten öffentlichen Verwaltungen überein, die Adressaten der Bestimmungen der Koordinierung der öffentlichen Finanzen des Staates sind: (vgl. Liste zum 30. September 2016, veröffentlicht im Gesetzesblatt der Republik Italien, allgemeine Serie, Nr. 229, vom 30. September 2016). 117 Im Hinblick auf die Ziele der öffentlichen Finanzen, bezogen auf 2016, ist anzuführen, dass mit Beschluss der Landesregierung vom 23. Februar 2016, Nr. 215, das Land verschiedene Bestimmungen des G vom 28. Dezember 2015, Nr. 208, vor dem Verfassungsgericht (Bestimmungen für die Erstellung des jährlichen und mehrjährigen Haushalts des Staates, Stabilitätsgesetz 2016) wegen angenommener Verletzung der Bestimmungen des Statuts angefochten hat (Rekurs Nr. 10/2016) 118. Die entsprechende Verhandlung ist für den 20. Juni 2017 festgesetzt. 117 Autonome Provinz Bozen, Gemeinden und entsprechende Bezirksgemeinschaften und Konsortien, Agenturen und Körperschaften für den Tourismus, Agenturen für die Verhandlungsvertretung, Sanitätsbetrieb, Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer, Konsortien und Körperschaften der Verwaltung der Naturparks und der geschützten Bereiche, Teatro Stabile Bozen, Universitäten und universitäre öffentliche Bildung, sowie auf lokaler Ebene die Landesagentur für Mobilität, Südtiroler Einzugsdienste AG, Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung, der Betrieb Sozialdienste Bozen, der Sonderbetrieb für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste, Stiftung Haydn Orchester Bozen und Trient, Stiftung Theater der Gemeinde und Auditorium Bozen, IDM Südtirol, Institut für die ladinische Kultur Micura de Rü, das AFI Arbeitsförderungsinstitut, Rundfunkanstalt Südtirol RAS, Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe Claudiana, Selfin GmbH, die Gesellschaft Autobusdienste SASA AG, STA Südtiroler Transportstrukturen AG. Zu erwähnen ist, dass im Sinne von Art. 1, Absatz 169, des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 228, gegen die vom ISTAT vorgenommene Erhebung der öffentlichen Verwaltungen Rekurs vor den Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs eingereicht werden kann. Die Definition der öffentlichen Verwaltung stammt von den diesbezüglich vom Europäischen System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (Sec 2010 EU-Verordnung 549/2013) vorgesehenen Bestimmungen und daher ist allein die Übereinstimmung mit den dort angegebenen Grundsätzen ausschlaggebend für die Zugehörigkeit einer institutionellen Einheit zum Bereich der öffentlichen Verwaltungen oder nicht. Unabhängig von der Rechtsordnung (öffentlich oder privat), die sie regelt, wird eine institutionelle Einheit in den Bereich öffentliche Verwaltungen eingestuft, wenn sie selbst eine öffentliche Verwaltung ist oder von öffentlichen Verwaltungen verwaltet oder kontrolliert wird; sie darf nicht auf dem Markt verkaufen oder muss, im gegenteiligen Fall, zu wirtschaftlich unerheblichen Preisen verkaufen (die Erträge dürfen also nicht mehr als 50% der Produktionskosten der Dienstleistungen ausmachen). Wenn die Erträge mehr als 50% der Produktionskosten ausmachen, handelt es sich bereits um Market Körperschaften und nicht mehr um öffentliche Verwaltungen. Um die Ermittlung anderer Arten von Körperschaften, die nicht ausdrücklich in der angesprochenen Liste genannt sind, zu erleichtern, hat das Istat eine Mailadresse eingerichtet (lista.amministrazionipubbliche@istat.it), an die Anfragen um Klärungen geschickt werden können. 118 Insbesondere werden mit dem Rekurs Nr. 10/2016 Art. 1, Absätze 541, 542, 543, 544,574, 680 (vierter Abschnitt), 709, 711 (zweiter Abschnitt), 723 (Buchstabe a) dritter Abschnitt) und 730 angefochten; und bezogen auf die Autonomen Provinz Bozen auch Artikel 1, Absätze 219, 236, 469 (zweiter Abschnitt), 470, 505, 510, 512, 515, 516, 517, 548, 549, 672, 675 und 676.

239 224 Mit dem nachfolgenden Beschluss vom 18. Oktober 2016, Nr. 1137, wurden auch verschiedene Bestimmungen der am G vom 24. Dezember 2012, Nr. 243, mit dem G vom 12, August 2016, Nr. 164, angebrachten Änderungen im Bereich des Haushaltsgleichgewichts der Regionen und der örtlichen Körperschaften angefochten (Rekurs Nr. 68/2016: die Verhandlung ist für den 11. Oktober 2017 festgelegt). Auch der erwähnte verfassungsmäßige Streitfall ist in der Besonderheit der Rechtsordnung der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol und der autonomen Provinzen Trient und Bozen angesiedelt. Insbesondere ist die Regelung betreffend die Beziehung zwischen den staatlichen Gesetzesakten und den Regional- und Landesgesetzen in der Durchführungsbestimmung laut GvD vom 16. März 1992, Nr. 266, enthalten, die zur zusätzlichen Garantie der Sonderautonomie, die auf dem Statut gründet und auf den am 5. September 1946 abgeschlossenen Vertrag von Paris zurückgeht, unter Artikel 2 Folgendes vorsieht: (1) Unbeschadet der Bestimmungen nach Absatz 4 ist die Gesetzgebung der Region und der Provinzen den Grundsätzen und Bestimmungen, die die in den Artikeln 4 und 5 des Sonderstatutes angeführten Grenzen darstellen und in einem Gesetzgebungsakt des Staates enthalten sind, innerhalb der sechs Monate nach Veröffentlichung des genannten Aktes im Gesetzblatt der Republik oder innerhalb der darin festgelegten längeren Frist anzupassen. Bis dahin finden die bestehenden Gesetzesbestimmungen der Region und des Landes weiterhin Anwendung. (2) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 können die in Beachtung dieses Absatzes nicht angepassten Gesetzesbestimmungen der Region und der Provinzen im Sinne des Artikels 97 des Sonderstatutes wegen dessen Verletzung vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden; darüber hinaus werden das Verfassungsgesetz vom 9. Februar 1948, Nr. 1und der Artikel 23 des Gesetzes vom 11. März 1953, Nr. 87angewandt. (3) Die Anfechtung nach Absatz 2 im Sinne des vorgenannten Artikels 97 kann innerhalb von neunzig Tagen nach Beschlussfassung des Ministerrates vom Präsidenten des Ministerrates vorgebracht werden, und sie wird innerhalb von zwanzig Tagen nach Zustellung an den Präsidenten des Regionalausschusses oder des jeweiligen Landesausschusses in der Kanzlei des Verfassungsgerichtshofes hinterlegt. (4) Aufrecht bleibt auf jeden Fall innerhalb des Regionalgebietes die unmittelbare Anwendbarkeit der Verfassungsgesetze, der

240 225 Gesetzgebungsakte des Staates auf den Sachgebieten, auf welchen der Region oder der autonomen Provinz staatliche Befugnisse übertragen sind oder Gesetzgebungsbefugnis zur Ergänzung staatlicher Bestimmungen nach Artikel 6 und 10 des Sonderstatutes zusteht, sowie der internationalen und direkt anwendbaren EG-Bestimmungen (das Thema war auch Gegenstand der Verhandlung in der Anhörung über die Formen der Abstimmung zwischen dem Staat und den Territorialautonomien und über die Umsetzung der Sonderautonomien des Rechnungshofs vor der parlamentarischen Kommission für die regionalen Angelegenheiten am 23. März 2017). Im Sinne der Abmachung zwischen dem Land und der Zentralregierung, betreffend das Abkommen im Bereich der öffentlichen Finanzen, das zwischen der Regierung, der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol und den autonomen Provinzen von Trient und Bozen am 15. Oktober 2014 abgeschlossen wurde, unterliegt das Land auch im gegenständlichen Haushaltsjahr den Pflichten und der Regelung des internen Stabilitätspakts, unbeschadet dessen, dass gegenüber demselben und den obigen Körperschaften des erweiterten territorialen Regionalsystems die Staatsbestimmungen nicht anwendbar sind, die Pflichten, Lasten und Rückstellungen, Reserven in der Staatskasse oder wie immer genannte Beteiligungen vorsehen. Im genannten institutionellen Zusammenhang wurde insbesondere vereinbart, dass die Autonome Provinz Bozen sich für jedes der Jahre von 2015 bis 2017 an der Reduzierung der Nettoverschuldung insgesamt, mit einem programmatischen Saldo der gemischten Kompetenz (Ziele 2015, 2016 und 2017 des internen Stabilitätspakts) im Ausmaß von 127,47 Millionen beteiligt. Betreffend die weiteren vom Land übernommenen Verpflichtungen, einen Beitrag von 477,2 Millionen für jedes der Jahre 2016 und 2017 an den öffentlichen Finanzen in der Form des zu finanzierenden Nettosaldos sicherzustellen, ist zu sagen, dass zwischen den autonomen Provinzen Trient und Bozen und der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol unterm Jahr Einvernehmen zur Aufteilung des Beitrags selbst zwischen den drei Körperschaften im Rahmen des erweiterten territorialen Regionalsystems stattfanden ( Abkommen für die Aufteilung des Beitrags der öffentlichen Finanzen in der Form des zu finanzierenden Nettosaldos, der zu Lasten des erweiterten territorialen Regionalsystems geht ).

241 226 Im Besonderen hat die Regionalregierung mit den Beschlüssen vom 26. Oktober 2016, Nr. 190, und 11. November 2016, Nr. 204, das Muster eines Abkommens im Sinne von Art. 1, Absatz 410, des G Nr. 190/2014, von Art. 79, Absatz 4/bis und 4/ter des Autonomiestatuts genehmigt (das dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen für die Unterzeichnung übermittelt wird), aufgrund dessen zu Lasten der Region ein Anteil bezogen auf der Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen im Ausmaß von 48 Millionen für das Jahr 2017, 18 Millionen für 2018 und 8 Millionen für 2019 festgelegt wird. Außerdem hat die Regionalregierung (mit Beschluss Nr. 191/2016 und immer im Sinne obiger Bestimmungen) der Bestimmung der Mittel für die Unterstützung von strategischen Investitionen für die Gebietsentwicklung laut Artikel 1 des RG vom 13. Dezember 2012, Nr. 8, sowie der Vorschrift von Artikel 4 des RG vom 3. August 2015, Nr. 22, Rechnung getragen und gemeint, dass sie einen weiteren Anteil im Ausmaß von 60 Millionen des Beitrags zu Lasten der Autonomen Provinz Bozen übernehmen kann, und hat, in Anbetracht der zugeteilten und nicht liquidierten regionalen Gelder für die strategischen Investitionen für die Gebietsentwicklung, ein weiteres Muster eines (an das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen zu übermittelnden) Abkommens genehmigt, das auch diesen Betrag zu Lasten derselben festsetzt. Mit Beschluss vom 15. November 2016, Nr. 1252, hat die Landesregierung schließlich die obigen Muster des Vertrags genehmigt und den Landeshauptmann zur entsprechenden Unterzeichnung ermächtigt und die Übermittlung an das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen derselben verfügt. Es ist hinzuzufügen, dass aufgrund der Vorschrift von Art. 1, Absatz 734, des genannten Stabilitätsgesetzes Nr das Land, zusammen mit den restlichen Sonderautonomien, ab dem Haushaltsjahr 2016 auch das Haushaltsgleichgewicht gemäß Absatz 710 des genannten Gesetzes sicherstellen muss (kein negativer Saldo zwischen den kompetenzbezogenen endgültigen Einnahmen und den endgültigen Ausgaben). Gegenüber den Provinzen und den restlichen Regionen mit Sonderstatut kommen übrigens die Verwaltungsstrafen laut Absatz 723 des genannten Artikels nicht zur Anwendung (Strafen im Falle des Nichterreichens des oben genannten Saldos) Vgl. das Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 10. Februar 2016, Nr. 5, das die eigene Aufstellung der Überprüfung der Einhaltung der Bindungen der öffentlichen Finanzen im Sinne Art. 1, Absatz 712, des Stabilitätsgesetzes 2016 genehmigt hat.

242 227 Betreffend den Absatz 712/bis des genannten Gesetzes (eingeführt vom Art. 9 des GD vom 24. Juni 2016, Nr. 113, umgewandelt in das G vom 7. August 2016, Nr. 160) wird auch präzisiert, dass bezogen auf das Haushaltsjahr 2016 nur der Saldo der Rechnungslegung von Belang ist. Mit besonderem Bezug auf das Erreichen des kompetenzbezogenen programmatischen Saldos (Einhaltung des Stabilitätspakts in Anwendung des genannten Abkommens von 2014 und von Art. 1, Absatz 455, des G Nr. 228/2012) hat das Land die entsprechende Einhaltung mitgeteilt und auch das Formblatt der Bescheinigung übermittelt 120 : Anlage B Modell 1C/16 Interner Stabilitätspakt 2016 Art. 1, Absatz 461, des G. Nr. 228 vom 24. Dezember 2012 VORLAGE für die BESCHEINIGUNG der Überprüfung der Einhaltung der Ziele des internen Stabilitätspakts 2016 zu übermitteln innerhalb des zwingenden Termins 31. März 2017 REGION ODER AUTONOME PROVINZ VON: AUTONOME PROVINZ BOZEN Nach Einsichtnahme in die Ergebnisse der Haushaltsgebarung 2016, bezogen auf den Saldo der gemischten Kompetenz; nach Einsichtnahme in die Informationen zur Überwachung des internen Stabilitätspakts 2016, die von dieser Körperschaft auf die Webseite des Generalrechnungsamtes des Staates übermittelt wurde; WERDEN DIE FOLGENDEN ERGEBNISSE BESCHEINIGT: Beträge in Tausend-Euro-Einheiten E FIN S FIN Finanzsaldo ENDGÜLTIGE EINNAHMEN 2016 (abzüglich der vom Vertrag vorgesehenen Ausschließungen) ENDGÜLTIGE AUSGABEN 2016 (abzüglich der vom Vertrag vorgesehenen Ausschließungen) Gemischte Kompetenz SAL 16 FINANZSALDO 2016 (E ENDG A ENDG) OBR 16 PROGRAMMATISCHES JAHREZIEL D S 16 DIFFERENZ ZWISCHEN FINANZSALDO UND JAHRESZIEL (SAL 16 PJZ 16) Auf der Grundlage der vorhin genannten Ergebnisse wird bescheinigt, dass X der interne Stabilitätspakt für das Jahr 2016 wurde eingehalten (DS 16 ist positiv oder gleich 0) 120 Vgl. Schreiben der Abteilung Finanzen vom 2. Mai 2017, mit beigelegtem Schreiben Prot , vom 28. März 2017, an das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen der Bescheinigung des Paktes im Sinne von Art. 1, Absatz 461, des G Nr. 228/2012

243 228 DATUM der interne Stabilitätspakt für das Jahr 2016 wurde nicht eingehalten und es werden die von Art. 1, Absatz 462, des G. 228/2012 vorgesehenen Sanktionen angewandt, einschließlich der vom Buchstaben a) vorgesehenen (S SZ 16 ist positiv oder gleich 0) der interne Stabilitätspakt für das Jahr 2016 wurde nicht eingehalten und es werden die von Art. 1, Absatz 462, des G. 228/2012 vorgesehenen Sanktionen angewandt, ausschließlich der vom Buchstaben a) vorgesehenen (S SZ 16 ist negativ) DER LANDESHAUPTMANN (gez.) DER VERANTWORTLICHE DES FINANZDIENSTES (gez.) Nachstehend die Aufstellung betreffend die Überwachung der Ergebnisse des Paktes vom Haushaltsjahr 2016: Anlage A - Aufstellung 2M/16/S INTERNER STABILITÄTSPAKT 2016 (Gesetz Nr. 228/2012) ÜBERWACHUNG DER ERGEBNISSE DES PAKTES IN DER FORM DES KOMPETENZBEZOGENEN GEMISCHTEN SALDOS DES JAHRES 2016 EINNAHMEN 2016 (taudsend Euro Einheiten) E1 GESAMT TITEL 1 - EIGENE STEUERN UND ABTRETUNGEN Feststellungen E2 GESAMT TITEL 2 - BEITRÄGE UND ZUWENDUNGEN Feststellungen E3 GESAMT TITEL 3- AUSSERSTEUERLICHE EINNAHMEN Feststellungen E4 Laufende Einnahmen gesamt Feststellungen E5 AUFKOMMEN RÜCKSTÄNDE Feststellungen E COR NETTOGESDAMTEINNAHMEN (E4 - E5) Feststellungen E6 GESAMT TITEL 4- EINNAHMEN VON VERÄUSSERUNGEN VON GÜTERN UND ZUWEISUNGEN AUF DEM KAPITALKONTO VON EINHEBUNGEN VON KREDITEN Einhebungen E7 abzuziehen: Einnahmen von der Einhebung von Krediten Einhebungen E8 abzuziehen: Einnahmen von der Veräußerung von Gütern und Vermögensrechten, Ablösungen Einhebungen E CAP NETTOINVESTITIONSEINNAHMEN GESAMT Einhebungen E FIN ABSCHLIESSENDE NETTOGESAMTEINNAHMEN (E COR + E CAP) ABSCHLIESSENDE AUSGABEN 2016 (tausend Euro Einheiten) S1 Laufende Ausgaben Gesundheitswesen Zweckbindungen S2 Andere laufende Ausgaben Zweckbindungen

244 229 S3 abzuziehen: Ausgaben die von den Rücklagen kommen, die vom GD 201/2011 und von den folgenden Gesetzen vorgesehen sind Zweckbindungen S COR GESAMT TITEL 1 LAUFENDE AUSGABEN Zweckbindungen S4 Investitionsausgaben Gesundheitswesen Zahlungen S5 Andere Investitionsausgaben Zahlungen S6 GESAMT TITEL 2 - INVESTITIONSDAUSGABEN Zahlungen S7 abzuziehen: Ausgaben durch Kreditgewährungen Zahlungen S8 abzuziehen: Aktienbeteiligungen und Kapitalzuführungen Zahlungen S9 abzuziehen: im Abkommen nicht berücksichtigte Ausgaben Zahlungen S CAP NETTOINVESTITIONSAUSGABEN GESAMT Zahlungen MS COR Höhere laufende Ausgaben aufgrund von Bereichsgesetzen und übertragenen Aufgaben (Abkommen Mailand) Zweckbindungen - MS COR1 Höhere laufende Ausgaben aufgrund von Bereichsgesetzen und übertragenen Aufgaben Zweckbindungen - MS CAP Höhere Ausgaben auf dem Kapitalkonto aufgrund von Bereichsgesetzen und übertragenen Aufgaben (Abkommen von Mailand) Zahlungen - MS CAP1 Höhere Ausgaben auf dem Kapitalkonto aufgrund von Bereichsgesetzen und übertragenen Aufgaben Zahlungen - S FIN ABSCHLIESSENDE NETTOGESAMTAUSGABEN (S COR + S CAP + MS COR +MS COR1+ MS CAP+MS CAP1) SAL 16 FINANZSDALDO in der Form der gemischten Kompetenz (E FIN - S FIN) OB 16 VEREINBARTTES PROGRAMMATISCHES ZIEL IN DER FORM DER GEMISCHTEN KOMPETENZ QO SF 16 AN DIE ÖRTLICHEN KÖRPERSCHAFTEN ABGETRETENE FINANZIELLE FREIRÄUME (Art. 1, Absatz 728, G 208/2016) - OBR 16 JAHRESZIEL NEU FESTGELEGTE ENDAUSGABEN D S 16 DIFFERENZ ENDSALDO UND PROGRAMMATISCHEM ZIEL (SAL 16 - OBR 16) Quelle: Bericht des Überprüfungsorgans (der Rechnungslegung beigefügt). Die Daten bezogen auf die Posten E7 und E8 kommen von der Klassifizierung SIOPE. Insbesondere: Die Einnahmen von der Einhebung von Krediten " (E7) sind mit den Kodizes SIOPE GESTIONALE klassifiziert. Die Einnahmen von der Veräußerung von Gütern und Vermögensrechten, Ablösungen" (E8) sind mit den Kodizes SIOPE GESTIONALE klassifiziert. Bezüglich der Differenz von 538,67 tausend Euro zwischen den Ausgaben S1 (endgültige laufende Ausgaben Gesundheitswesen) und den Daten der Gebarung 2016, die im Laufe der

245 230 Untersuchungstätigkeit aufgetaucht ist, hat das Land Folgendes bekanntgegeben: diese ist auf eine einfache Ungenauigkeit beim Ausfüllen der ministeriellen Vorlage (2M/16/S) zurückzuführen. Insbesondere wurde der vorhin genannte Betrag unter dem Posten S2 wiedergegeben (sonstige laufende Ausgaben), der für den finanziellen Endsaldo ebenso wichtig ist und sich also in keine Weise auf die Festlegung desselben auswirkt. Was hingegen den Posten EZ und insbesondere den Teil betreffend den Kodex SIOPE Gebarung 4518 angeht (Einhebungen von Krediten von regionalinternen Organisationen), handelt es sich um 128 Millionen Euro für Eingänge von den Rotationsfonds laut LG 9/1991, RG 3/1991 und RG 21/1993. Diese Einhebungen wurden aufgrund der direkten Herkunft von den Einnahmen klassifiziert. Der Posten S7 (Ausgaben von Kreditgewährungen über insgesamt 125,9 Millionen Euro) bezieht sich: im Ausmaß von 4,8 Millionen Euro auf Kreditgewährungen an die Business Location Südtirol, laut Art. 5 des LG 13/2005 und Art. 51/bis LG 13/1997, von 121,1 Millionen Euro auf die Bildung von Rotationsfonds, vorgesehen vom LG 9/91. Beide Typologien von Zahlungen wurden aufgrund der endgültigen Zweckbestimmung der Ausgaben klassifiziert, insbesondere mit dem SIOPE-Kodex Gebarung 2523 (Kreditgewährungen an private Unternehmen). 121 Was hingegen die weitere Vorschrift anbelangt, die Ausgeglichenheit der endgültigen Einnahmen und der endgültigen Ausgaben der finanziellen Kompetenz (Bilanzausgleich für das Jahr 2016) im Sinne von Art. 1, Absatz 710, des G Nr. 208/2015 sicherzustellen, ist nachstehend die Aufstellung für die Bescheinigung der Überprüfung der Einhaltung des Zielsaldos 2016 angeführt, die am 29. März 2017 über die eigene Anwendung dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen übermittelt wurde: Anlage B Modell 2C/16 Bilanzsaldo 2016 (Art. 1, Absatz 710 und folgende, des G. Nr. 208/ 2015 VORLAGE für die BESCHEINIGUNG der Überprüfung der Einhaltung der Ziele des Saldos 2016 zu übermitteln innerhalb des zwingenden Termins 31. März 2017 REGION ODER AUTONOME PROVINZ VON: AUTONOME PROVINZ BOZEN Nach Einsichtnahme in die Ergebnisse der kompetenzbezogenen Haushaltsgebarung 2016; nach Einsichtnahme in die Informationen der Überwachung des Gleichgewichts der endgültigen Einnahmen und Ausgaben 2016, die von dieser Körperschaft auf die eigene Webseite übermittelt wurde; WERDEN DIE FOLGENDEN ERGEBNISSE BESCHEINIGT: Beträge in Tausend-Euro-Einheiten 121 Schreiben des Generalsekretärs des Landes vom 15. Juni 2017

246 231 Finanzsaldo Daten finanzielle Kompetenz Kassadaten (fakultativ) O SALDO ENDGÜLTIGE EINNAHMEN UND AUSGABEN; GÜLTIG FÜR DIE ÖFFENTLICHEN FINANZSALDEN P AN DIE ÖRTLICHEN KÖRPERSCHAFTEN ABGETRETENE FINANZIELLE FREIRÄUME (Art. 1, Absatz 728, Stabilitätsgesetz 2016) 0 0 Q SALDO ENDGÜLTIGE NETTOEINNAHMEN UND AUSGABEN (Q=O-P R ZIELSALDO LAUT EINVERNEHMEN VOM 11. FEBRUAR S DIFFERENZ ZWISCHEN ENDGÜLTIGEM SALDO EINNAHMEN UND AUSGABEN NETTO UND ZIEL (S=Q-R) Auf der Grundlage der vorhin genannten Ergebnisse wird bescheinigt, dass X Der kompetenzbezogene Finanzsaldo von endgültigen Einnahmen und Ausgaben laut dem Einvernehmen vom 11. Februar 2016 in der Konferenz Staat Regionen (S ist gleich null oder positiv) wurde eingehalten. Der kompetenzbezogene Finanzsaldo von endgültigen Einnahmen und Ausgaben laut dem Einvernehmen vom 11. Februar 2016 in der Konferenz Staat Regionen (S ist gleich null oder positiv) wurde nicht eingehalten. der Kassasaldo von endgültigen Einnahmen und Ausgaben laut Artikel 1, Absatz 710/bis des Gesetzes vom 28. Dezember 2015, Nr. 208 (S ist gleich null oder positiv, fakultativ) wurde erreicht. DATUM Nachstehend die Überwachung der Ergebnisse zum 31. Dezember 2016: Anlage A - Modell 1SF/16 SALDO BILANZ 2016 (Art. 1, Absatz 710 und folgende des Gesetzes Nr. 208/2015) AUTONOMEN REGIONEN UND PROVINZEN TRIENT UND BOZEN ÜBERWACHUNG DER ERGEBNISSE DES HAUSHALTSGLEICHGEWICHTS 2016 AUTONOME PROVINZ BOZEN Beträge in tausend Euro Einheiten FESTSTELLUNGEN/ KASSA AUSGEGLICHENHEIT ENDGÜLTIGE EINNAHMEN ENDGÜLTIGE AUSGABEN (ART. 1, Absatz 711, Stabilitätsgesetz 2016) VERANSCHLAGUNGEN KOMPETENZ 2016 ZWECKBINDUNGEN BIS ZUM 31. DEZEMBER 2016 GESAMT 2016 (fakultativ) (6) A) Zweckgebundener Mehrjahresfonds Einnahmen für laufende Ausgaben (1) 0 0 0

247 232 B) Zweckgebundener Mehrjahresfonds Einnahmen für Investition, abzüglich der von Schulden finanzierten Anteile B/bis) Zweckgebundener Mehrjahresfonds Einnahmen für Finanzposten C) Titel 1 Laufende Einnahmen aus Abgaben, Beiträgen und Ausgleichen D1) Titel 2 - Laufende Zuweisungen D2) Beitrag laut Art. 1, Absatz 683, Stabilitätsgesetz D3) Feststellungen für Mitbeteiligung MWST, erfolgt für die buchhalterische Regelung in Anwendung von Art. 1, Absatz 530, G 232/2016 D) Titel 2 Laufende Zuweisungen gültig für die Salden der öffentlichen Finanzen (D=D1-D2-D3) E) Titel 3 außersteuerliche Einnahmen F) Titel 4 Einnahmen Kapitalkonto G) Titel 5 Einnahmen Reduzierung von Finanztätigkeiten H) ENDGÜLTIGE EINNAHMEN (H=C+D+E+F+G) I1) Titel 1 Laufende Ausgaben abzüglich zweckgebundenem Mehrjahresfonds I2) Zweckgebundener Mehrjahresfonds laufender Teil (1) I3) Fonds schwer einbringbare Forderungen laufender Teil (2) I4) Fonds Streitfälle (der in das Verwaltungsergebnis einfließt) I5) Andere Rücklagen (die in das Verwaltungsergebnis einfließen) (3) I6) Zweckbindungen der Abgrenzung Sanität des Haushalts, finanziert von den Verwendungen des Verwaltungsergebnisses bezogen auf die Gebarung Sanität, die sich im HHjahr 2015 gebildet haben (Art. 1, Absatz 712/ter, Stabilitätsgesetz 2016) I7) Zweckbindungen bezogen auf den Erwerb 2016 der Liquiditätsvorschüsse laut Art. 3 Absatz 1, 1 a) des GD vom 8. April 2013, Nr. 35 I) Titel 1 Laufende Ausgaben gültig für die Salden der öffentlichen Finanzen (I=I1+I2-I3-I4-I5-I6) L1) Titel 2 Investitionsausgaben abzüglich des zweckgebundenen Mehrjahresfonds L2) Zweckgebundener Mehrjahresfonds, Investitionen abzüglich der von Schulden finanzierten Anteile (1) L3) Fonds schwer einbringbare Forderungen Investitionen (2) L4) Andere Rücklagen (die in das Verwaltungsergebnis einfließen) (3) L) Titel 2 Investitionsausgaben gültig für die Salden der öffentlichen Finanzen (L=L1+L2-L3-L4) M) Titel 3 Ausgaben aufgrund der Zunahme der Finanztätigkeiten

248 233 N) ENDGÜLTIGE AUSGABEN (N=I+L+M) J) Saldo Finanzierung Vorschuss Sanität (gewährter Vorschuss Sanität - die entsprechenden buchhalterischen Regelungen für Rückvergütung Vorschüsse Sanität unterm Jahr durchgeführt) (nur für den Kassasaldo) O) SALDO ENDGÜLTIGE EINNAHMEN UND AUSGABEN GÜLTIG FÜR DIE SALDEN DER ÖFFENTLICHEN FINANZEN (O=A+B+H-N+J) P) an die örtlichen Körperschaften abgetretene Freiräume (Art. 1, Absatz 728, G Nr. 208/2015) (4) Q) SALDO ENDGÜLTIGE EINNAHMEN UND AUSGABEN (Q=O-P) (5) R) SALDOZIEL LAUT EINVERNEHMEN VOM 11. FEBRUAR S) DIFFERENZ SALDO ENDGÜLTIGE NETTO- UND ZIELEINNAHMEN UND - AUSGABEN (S=Q-R) Sektion 3 ZUSÄTZLICHE INFORMATKIONEN Aktualisierte jährliche Veranschlagungen ) Mehrjahresfonds Einnahmen laufender Teil ) Mehrjahresfonds Einnahmen Investitionsteil ) Anteil Mehrjahresfonds mit Schulden finanzierte Investitionen ) Mehrjahresfonds Ausgaben laufender Teil ) Mehrjahresfonds Ausgaben Investitionsteil ) Anteil Mehrjahresfonds mit Schulden finanzierte Ausgaben Investitionen ) Fonds schwer einbringbare Forderungen laufender Teil, im Haushaltsvoranschlag unter den Ausgaben eingetragen 8) Fonds schwer einbringbare Forderungen laufender Teil gemäß Punkt 7), festgelegt ohne Abstufung 9) Fonds schwer einbringbare Forderungen Investitionen im Haushaltsvoranschlag unter den Ausgaben eingetragen 10) Fonds schwer einbringbare Forderungen laufender Teil gemäß Punkt 9), festgelegt ohne Abstufung ) Verwaltungsergebnis zum 31. Dezember 2015 (Fehlbetrag mit dem Zeichen "-" angeben) ) Zurückgelegter Teil des Verwaltungsergebnisses zum 31. Dezember ) Gebundener Teil des Verwaltungsergebnisses zum 31. Dezember ) Teil des Verwaltungsergebnisses zum 31. Dezember 2015 für Investitionen 0

249 234 15) Freier Teil des Verwaltungsergebnisses zum 31. Dezember 2015/Verwaltungsfehlbetrag zum 31. Dezember 2015, ist auszugleichen (Fehlbetrag mit dem Zeichen "-" angeben) 0 1) Die aktualisierte Bereitstellung sowohl in der Säule der Veranschlagungen als auch der Ergebnisse anführen. Bei der Überprüfung zum 31. Dezember den Betrag der Vorabschlussrechnung angeben. 2) Nur den Posten der Veranschlagung angeben und den Fonds der schwer einbringbaren Forderungen ohne den eventuell vom Überschuss finanzierten Anteil anführen. 3) Nur den Posten der Veranschlagung angeben. Die Reservefonds und die Sonderfonds fließen nicht in das Verwaltungsergebnis ein. 4) Im Posten der Veranschlagung die Spielräume angeben, die man geben will. 5) Die endgültige Ausgeglichenheit (einschließlich der Auswirkungen des regionalen Pakts) muss entweder positiv oder gleich 0 sein. Der Saldo der endgültigen Einnahmen und Ausgaben zum 31. Dezember 2016 (gültig für die Salden der öffentlichen Finanzen) ist mit Euro angegeben. Was die Mitteilungspflichten laut dem Dekret des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 19. Dezember 2016 angeht, das die Regelung der Überwachung des höheren Fehlbetrags aus der außerordentlichen Neufeststellung der Rückstände enthält, in Umsetzung von Art. 3, Absatz 15, des GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, hat das Land berichtet, dass es, da es als Ergebnis der außerordentlichen Neufeststellung der Rückstände kein negatives Verwaltungsergebnis verzeichnet hat, die entsprechende Vorlage nicht ausgefüllt hat. Betreffend die im Laufe von 2016 übernommenen Bestimmungen (in der Verwaltung und der Gesetzgebung), in Umsetzung der Grundsätze der finanziellen Koordinierung des Staates, sind aus der Untersuchungstätigkeit folgende Elemente hervorgegangen: die Fortführung der fünfjährigen Maßnahmen der Einschränkung der Personalspesen auch 2016 laut Artikel 13, Absatz 6, des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15 (siehe Art. 5 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2015, Nr. 18, und Art. 8, Absatz 5, des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2016, Nr. 27); Die Fortführung auch 2016 der Neuordnung der Führungsstruktur der Autonomen Provinz Bozen, immer zum Zweck der Reduzierung der öffentlichen Ausgaben (siehe Art. 47 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6);

250 235 Die Feststellung, mit Beschluss der Landesregierung vom 14. Juni 2016, Nr. 626, der Körperschaften und anderen Organisationen und der Modalitäten für die Durchführung der Koordinierung der öffentlichen Landesfinanzen laut Artikel 79, Absätze 3 und 4, des Autonomiestatuts sowie Genehmigung, mit Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1492, der Richtlinien und Maßnahmen der Einschränkung der Ausgaben für die Jahre ; Die weitere Gültigkeit der Maßnahmen zur Reduzierung der passiven Mietzinsen laut Artikel 13/bis des Landesgesetzes vom 21. Januar 1987, Nr. 2; Die Einsetzung des Kollegiums der Rechnungsprüfer der Autonomen Provinz Bozen laut Artikel 65/ter des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1 (eingefügt von Art. 10, Absatz 6, des Landesgesetzes vom 12. Juli 2016, Nr. 15) und die entsprechende Ernennung der tatsächlichen und der Ersatzmitglieder, die mit Beschluss der Landesregierung vom 20. Dezember 2016, Nr. 1389, erfolgte; Die Genehmigung der Maßnahmen der Einschränkung der Ausgaben bei den öffentlichen Ankäufen laut Artikel 21/ter des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1 (eingefügt von Art. 10, Absatz 1, des Landesgesetzes vom 12. Juli 2016, Nr. 15); Die Abänderung des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, Öffentliche lokale Dienste (siehe Art. 12 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2016, Nr. 27) 122. Im Rahmen des finanziellen Beitrags des Landes an den Zielen der allgemeinen öffentlichen Finanzen und in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Ausgleichs und der Solidarität, verfügt Art. 79, Absatz 1, Buchstabe c), des Statuts außerdem eine finanzielle Beteiligung des Landes im Ausmaß von 100 Millionen jährlich mittels Übernahme von Lasten bezogen auf die Wahrnehmung staatlicher, auch übertragener Aufgaben, die im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen eruiert werden, sowie mit der Finanzierung von Maßnahmen und von Projekten bezogen auch auf die angrenzenden Gebiete ab Im Hinblick darauf hat das Land Folgendes geltend gemacht: Gegen Ende 2010 hat man ein Abkommen bezogen auf die Übernahme der Kosten des Unterrichtspersonals des Konservatoriums 122 Vgl. Schreiben der Abteilung Finanzen vom 2. Mai 2017

251 236 Monteverdi in Bozen sowie des ordentlichen Beitrags zum Betrieb dieses Konservatoriums abgeschlossen. Während im Jahr 2011, für die Realisierung der neuen Strafanstalt Bozen, vom Leiter der Abteilung der Gefängnisverwaltung das Dekret vom 5. Mai 2011, Nr. 456, erlassen wurde, das an den Realisierungsbeauftragten und den Landeshauptmann die Durchführung der notwendigen Maßnahmen für die Realisierung der Strafanstalt überträgt und die Übernahme der Bauträgerschaft für ihre Realisierung der Autonomen Provinz Bozen gibt. Im Juli 2013 wurde das Wettbewerbsverfahren für die Vergabe der Konzession für die Finanzierung, die endgültige Projektierung und die der Ausführung, den Bau und die Führung der Strafanstalt Bozen gestartet. Das genannte Wettbewerbsverfahren wurde mit der Bewertung der Angebote abgeschlossen, in Erwartung der Festlegung der Konvention mit der Abteilung der Gefängnisverwaltung, welche die Modalitäten der Realisierung und Führung der neuen Gefängnisstruktur enthält. In Bezug auf die Finanzierung der RAI-Übertragungen in deutscher und ladinischer Sprache hingegen wurde Ende 2012 die entsprechende Konvention unterzeichnet; diese Konvention wurde von den zuständigen Ministerialbehörden Ende 2013 genehmigt. Die Auszahlung der entsprechenden Mittel für die Jahre von 2010 bis 2014 erfolgte erst 2015, als das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen - Abteilung Rechnungsamt des Staates - der Rückführbarkeit der Finanzierung auf das Abkommen von Mailand zugestimmt hat. Am 26. Februar 2016 hat der Ministerrat das gesetzesvertretende Dekret Nr. 51, Änderungen und Ergänzungen zum Dekret des Staatspräsidenten vom 6. April 1984, Nr. 426, im Bereich der Übertragung von Verwaltungsaufgaben betreffend das regionale Verwaltungsgericht von Trentino-Südtirol, autonome Sektion Bozen, genehmigt, mit dem den autonomen Provinzen die staatlichen Aufgaben bezüglich der Verwaltung und unterstützenden Organisation des genannten Gerichts, autonome Sektion Bozen, einschließlich des Generalsekretärs übertragen wurden, sowie die Verwaltung der beweglichen und der unbeweglichen Güter, die für den Betrieb dieses Gerichts nötig sind. Auch in diesem Fall wurde bezüglich der entsprechenden finanziellen Lasten vorgesehen, dass sie von den vom Artikel 79, Absatz 1, Buchstabe c), des Sonderstatuts vorgesehenen Geldern kommen. In den ersten Monaten von 2017 wurde auch mit der Post, auf Landesebene, die Übernahme des Speditions- und Zustelldienstes durch das Land vereinbart.

252 237 Der Vollständigkeit halber ist zu sagen, dass aufgrund der ausdrücklichen Vorschrift von Absatz 125 des Artikels 2 des Gesetzes 191 von 2009 die Übernahme der Lasten durch das Land auch für den Zeitraum vor der Unterzeichnung der Abkommen wirksam ist. Aufgrund dessen hat das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen den Betrag von 100 Millionen Euro von den geschuldeten Abtretungen des Staates an das Land zurückbehalten. Wie schon im letzten Jahr, hat das Land, in Formalisierung der tatsächlich erfolgten finanziellen Beteiligung, mit der Genehmigung der entsprechenden Beschlüsse der Landesregierung und der Dekrete, die Übernahme der gegenständlichen Lasten für das Haushaltsjahr 2016 festgeschrieben und die entsprechenden Ausgaben zweckgebunden. Schließlich ist zu sagen, dass das Land dem zuständigen Generalrechnungsamt des Staates die ganze Dokumentation betreffend die getragenen Kosten pünktlich übermittelt hat, um die Befreiung von allen geschuldeten Beträgen zu erreichen Die Koordinierung der Lokalfinanzen im Rahmen des erweiterten territorialen Regionalsystems in der Zuständigkeit des Landes Die Hilfskörperschaften Mit Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 626, hat die Landesregierung die Körperschaften und die öffentlichen und privaten Hilfskörperschaften sowie die ordentlich finanzierten Organisationen mit Landesordnung festgestellt, die insgesamt das erweiterte territoriale Regionalsystem in der Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen im Sinne von Art. 79, Absatz 3, des Autonomiestatuts bilden, und auch die Formen für die Durchführung der Koordinierung der öffentlichen Finanzen des Landes festgelegt. Diese Liste wird alle Jahre aktualisiert. 123 Vgl. das Schreiben der Abteilung Finanzen vom 2. Mai 2017

253 238 Im Sinne des genannten Beschlusses fallen unter dieses System: 1. die ausdrücklich vom Autonomiestatut vorgesehenen Körperschaften (die örtlichen Körperschaften, der Sanitätsbetrieb des Landes, die Freie Universität Bozen, die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen); Hilfskörperschaften (Landesagentur für die Mobilität, Agentur für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung, Sonderbetrieb für die Feuerwehr- und Zivilschutzdienste, Land- und forstwirtschaftliches Versuchszentrum Laimburg, Betrieb Landesmuseen, Institut für die ladinische Kultur Micura de Rü, Arbeitsförderungsinstitut, Rundfunkanstalt Südtirol, Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe Claudiana, Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge, Sonderbetrieb IDM Südtirol, Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau, Agentur für Energie Südtirol, Agentur Klimahaus, Institut für den sozialen Wohnbau der Autonomen Provinz Bozen); 3. 8 Inhouse-Gesellschaften (ABD-Airport AG, Business Location Südtirol AG, Eco-Center AG, Südtiroler Transportstrukturen AG, Südtirol Informatik AG, Therme Meran AG, Südtirol Finance AG, Südtiroler Einzugsdienste AG) ; 4. die auf ordentlichem Weg finanzierten Körperschaften mit Landesordnung (Europäische Akademie für angewandte Forschung und Fortbildung Bozen, Stiftung Museion- Museum für moderne und zeitgenössische Kunst, Körperschaft Führung Theater und Kurhaus Meran, Schulen staatlicher Art des Landes und Landesschulen). Aufgrund der Entscheidung der Landesregierung erfolgt, die Koordinierung der lokalen öffentlichen Finanzen: mit der Anwendung von autonomen Maßnahmen der Rationalisierung und Einschränkung der Ausgaben zum Erreichen der Ziele der öffentlichen Finanzen, wobei

254 239 der von den Staatsbestimmungen vorgesehenen Maßnahmen Rechnung getragen wird, sowie mittels Formulierung von eigenen Hinweisen; Für den Sanitätsbetrieb des Landes und die 15 Körperschaften laut Punkt 2 bleibt aufrecht, was das G vom 24. Dezember 2012, Nr. 243, im Bereich des Bilanzausgleichs vorgesehen hat; Für die Freie Universität Bozen und die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern Bozen wird auf jeden Fall der allgemeine Grundsatz der ausgeglichenen Bilanz im Sinne ihrer jeweiligen Bestimmungen angewandt. Der genannte Beschluss hat die Zuständigkeit der Durchführung der Kontrollen betreffend die Aufsichtstätigkeit über das Erreichen der Ziele der öffentlichen Finanzen vonseiten der Prüfstelle bestätigt, die, nur was die oben unter Punkt 1 angegebenen Körperschaften angeht, beim Landtag angesiedelt ist. Diese Feststellung dient auch der Vorgabe von Richtlinien für diese Körperschaften, da ihre Bilanzen in der konsolidierten Bilanz enthalten sind, in Umsetzung des angewandten Grundsatzes der konsolidierten Bilanz (Anlage 4/4 zum GvD Nr. 118/2011), und gegenwärtig ist es noch nicht möglich, dem Rechnungshof die Beträge der Schulden und der Forderungen des Landes diesen Körperschaften gegenüber anzugeben. 124 Im Hinblick auf die erfolgte Auskundschaftung der Körperschaften und insbesondere was die Auflistung der auf ordentlichem Wege finanzierten Körperschaften mit Landesordnung angeht (sowohl der öffentlichen als auch der privaten), weist der Rechnungshof neuerlich auf die Definition des ordentlichen Beitrags hin, welche das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen im Rundschreiben Nr. 14/2016 angeführt hat: als ordentlicher Beitrag wird jeder Beitrag verstanden, unabhängig von seiner Bezeichnung, den eine öffentliche Verwaltung zu ihren eigenen Lasten regelmäßig für die finanzielle Führung einer Körperschaft übernommen hat oder der seit mehr als zwei Jahren in ihrer Bilanz eingetragen ist. 124 Vgl. Schreiben der Abteilung Finanzen vom 23. Dezember 2016

255 240 Es sei auch daran erinnert, dass vorher mit Beschluss Nr. 600/2015 das Abschließen von eigenen Stabilitätspakten mit den von Art. 79, Absatz 3, des Statuts ausdrücklich angeführten Körperschaften vorgesehen war, während für die anderen Hilfskörperschaften das Instrument des Paktes dann zur Anwendung kam, wenn die erhaltene Finanzierung zu Lasten des Landeshaushalts unter 70% der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen lag. Mit Schreiben vom 4. Oktober (Prot. 59) und vom 11. Oktober 2016 (Prot. 62) hat die Prüfstelle des Landes, im Sinne von Art. 6 des D.P.R. Nr.305/1988, die endgültigen Ergebnisse der Kontrollen der Stabilitätspakte, bezogen auf das Haushaltsjahr 2015, mit der Freien Universität Bozen, dem Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrum Laimburg, dem Betrieb Landesmuseen, der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen, dem Institut für den sozialen Wohnbau und dem Sanitätsbetrieb mitgeteilt. Nach der Durchführung der entsprechenden Kontrollen und der Anhörung der Verantwortlichen, hat die Prüfstelle die Einhaltung der oben genannten Pakte festgestellt; die Ergebnisse betreffend das Erreichen der finanziellen Ziele bezogen auf das Haushaltsjahr 2016 sind noch nicht bekannt, da die entsprechenden Überprüfungen vonseiten der Prüfinstanz im laufenden Haushaltsjahr vorgesehen sind (darüber wird anlässlich der gerichtlichen Billigung bezogen auf die Rechnungslegung 2017 berichtet werden). Es ist auch anzuführen, dass die Landesregierung im Laufe des gegenständlichen Haushaltsjahres, mit Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1492, eigene Maßnahmen der Einschränkung der öffentlichen Ausgaben für die Jahre , insbesondere zur Einschränkung der laufenden Ausgaben der Körperschaften, genehmigt hat. Ein erster Bericht der erreichten Ziele wird erst innerhalb März 2018 verfügbar sein und für die Berechnung der erreichten Einsparung muss auf die durchschnittlichen Ausgaben des Zeitraums Bezug genommen werden; die Rechnungsprüfer der betroffenen Körperschaften müssen über die Einhaltung der Richtlinien und das Erreichen der dort vorgesehenen Einsparung Rechenschaft ablegen, unbeschadet der eigenen Aufgaben der Prüfstelle.

256 Die örtlichen Körperschaften Im Rahmen der von der Landesregierung wahrzunehmenden Aufsichts- und Schutztätigkeit im Sinne von Art. 54, Absatz 1, Nr. 5), des Autonomiestatuts und der Aufsichtstätigkeit über das Erreichen der Ziele der öffentlichen Finanzen laut Art. 79, Absatz 2 und 3, des Statuts, hat die Abteilung örtliche Körperschaften der Verwaltung die eigenen Überprüfungen auch im vergangenen Haushaltsjahr auf die 116 Gemeinden und die 7 Bezirksgemeinschaften des Landes ausgerichtet 125. Insbesondere ist die Kontrolle der örtlichen Körperschaften vom Landesgesetz Nr. 10/1992 (Anlage A) der Abteilung örtliche Körperschaften der Verwaltung übertragen worden und wird vom Aufsichtsamt im Sinne des D.P.L.A. Nr. 21/1996 wahrgenommen ( Aufsichtsfunktionen über die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften, die öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen und über die anderen örtlichen Körperschaften und Anstalten, öffentliche Veranstaltungen, öffentliche Sicherheit im Unterhaltungsbereich, Eignungsprüfung der Veranstaltungsorte, Ortspolizei in Stadt und Land, Agenturen, Gesetzmäßigkeitskontrolle über die Beschlüsse der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen, der Eigenverwaltungen der bürgerlichen Nutzungsrechte, der Verkehrsämter von Bozen und Meran, der Sanitätsbetriebe, der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer und des Institutes für den sozialen Wohnbau, Beratungs- und Inspektionsdienst, Organ- und Ersatzkontrolle, Lokalfinanzen, Stabilitätspakt ). Mit besonderem Bezug auf den Stabilitätspakt des Landes hat Art. 12 des LG vom 12. Juli 2016, Nr , Bestimmung der Koordinierung der öffentlichen Finanzen des Landes, die Anwendbarkeit der 125 Mit Schreiben vom 11. April 2017 hat die Abteilung dargelegt, dass ihre Kontrolle Folgendes umfasst: die Analyse der Bilanzen der örtlichen Körperschaften, den Vergleich zwischen den Bilanzen und den Rechnungslegungen, die Analyse der wirtschaftlichen Situation, die Verwaltungsergebnisse, den Verlauf einiger Steuereinnahmen, die Personalkosten, den Vergleich der Ausgaben, den Verlauf der Repräsentationsspesen ( sie haben erheblich abgenommen, sodass, auf der Grundlage der Daten der Rechnungslegung 2015, der gesamte zweckgebundene Wert in der Kompetenzgebarung weniger als die Hälfte des entsprechenden Betrags der Rechnungslegungen 2011 ausmacht ), die Überwachung des Paktes der Verschuldung und der Schuldensituation der Gemeinden, die Überprüfung des Grades der Deckung der öffentlichen Dienste, der Gebarung der Rückstände, auch mit der Verwendung von Indikatoren. 126 Art. 12 (Bestimmungen der Koordinierung der öffentlichen Finanzen für die örtlichen Körperschaften) des LG vom 12. Juli 2016, Nr. 15: Unter Beibehaltung der Regelung des internen Stabilitätspaktes finden auf die örtlichen Körperschaften der Provinz Bozen, die im Sinne und für die Rechtswirkungen des Artikels 79 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31.

257 242 Staatsbestimmungen im Bereich des Stabilitätspakts laut Art. 1, Absatz 734, des G vom 28. Dezember 2015, Nr. 208, auch auf die örtlichen Körperschaften des Landes ausgedehnt. Der genannte Absatz sieht insbesondere vor, dass für die Jahre 2016 und 2017 die Bestimmungen laut Absatz 723 des genannten Artikels in den Regionen mit Sonderstatut und den autonomen Provinzen Trient und Bozen nicht zur Anwendung kommen (Verwaltungsstrafen im Falle des Nichterreichens des für die Gewährleistung des Haushaltsgleichgewichts relevanten Saldos, geregelt von den geltenden Bestimmungen), die Regelung des internen Stabilitätspakts laut Art. 1, Absätze 454 und folgende, des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 228, jedoch aufrecht bleibt, so wie sie aufgrund der mit dem Staat unterzeichneten Abkommen zur Anwendung kommen. Angesichts obiger Bestimmung hat das Land bemerkt, dass für die Gemeinden und die Bezirksgemeinschaften der Autonomen Provinz Bozen die Regelung des internen Stabilitätspakts aufrecht bleibt 127. Was den vierten Zusatzvertrag für die Lokalfinanzen im Rahmen des Komitees für die Abkommen der Lokalfinanzen angeht, wurde für die 116 Gemeinden und die 7 Bezirksgemeinschaften ein Gesamteinsparungsziel, im Rahmen des mehrjährigen Zeitraums , für das Jahr 2016 von ,49 Euro vereinbart (24 Millionen zu Lasten der Gemeinden und der Rest zu Lasten der Bezirksgemeinschaften), zu berechnen nach den Modalitäten des Finanzsaldos, ausgedrückt in der Form gemischter Kompetenz 128. August 1972, Nr. 670, dem erweiterten territorialen Regionalsystem angehören, die Bestimmungen laut Artikel 1 Absatz 734 des Gesetzes vom 28. Dezember 2015, Nr. 208, Anwendung. 127 Vgl. Schreiben vom 2. November 2016 des Aufsichtsamtes der Abteilung örtliche Körperschaften des Landes 128 Insbesondere wurde vereinbart, dass der Finanzsaldo der endgültigen Einnahmen und endgültigen Ausgaben aus der algebraischen Summe der aus der Differenz zwischen Feststellungen und Zweckbindungen resultierenden Beträge beim laufenden Anteil und der Differenz zwischen Inkasso und Zahlungen beim Investitionsanteil besteht, wobei die Feststellungen für die Aufnahme von Schulden beim Rotationsfonds für Investitionen im Sinne des LG Nr. 6/1992 berücksichtigt werden, abzüglich der Einnahmen von den Einhebungen von Krediten kurzer und mittlerer/langer Dauer und der Vergabe von Krediten kurzer und mittlerer/langer Dauer. Mit dem Abkommen vom 23. September 2016 (Einvernehmensprotokoll Nr. 5) wurde Folgendes vereinbart: Um die Einhaltung der Vorgaben der 4. Zusatzvereinbarung zur Gemeindenfinanzierung vom 23. September 2016 und damit die Gesamteinsparung zu garantieren, wird das Sparziel, das es für jede der obgenannten Körperschaften zu erreichen gilt, folgendermaßen ermittelt: vom

258 243 Vom Land wurden die Ergebnisse der Kontrollen bezüglich der vereinbarten Einhaltung des Stabilitätspakts 2015 (endgültige Daten) und 2016 (provisorische Daten in Erwartung der Genehmigung der Rechnungslegungen) vonseiten der Körperschaften mitgeteilt, unbeschadet dessen, dass der von den örtlichen Körperschaften verlangte gesamte Finanzsaldo des erweiterten territorialen Regionalsystems erreicht wurde. Die 28 Gemeinden, die 2016 die Einsparungsziele anscheinend nicht erreicht haben, sind: Andrian, Barbian, Prags, Branzoll, Tscherms, Kurtatsch, Neumarkt, Martell, Montan, Moos in Passeier, Welschnofen, Deutschnofen, Partschins, Prad am Stilfserjoch, Proveis, Ratschings, Mühlbach, Sankt Jenesien, Sankt Martin in Passeier, Schnals, Schlanders, Stilfs, Terenten, Tramin, Tiers, Pfatten, Olang, Vintl. Zwei Bezirksgemeinschaften: Vinschgau und Überetsch-Unterland. 129 Die 27 Gemeinden, die 2015 die jährlichen Einsparungsziele nicht erreicht haben, sind folgende: Barbian, Brenner, Kuens, Kienes, Graun im Vinschgau, Pfalzen, Villnöß, Gurns, Lajen, Leifers, Laas, Mals, Mölten, Percha, Plaus, Waidbruck, Burgstall, St. Leonhard in Passeier, Sarnthein, Mühlwald, Wolkenstein, Schlanders, Tisens, Tiers, Taufers, Vintl und Feldthurns) und vier Bezirksgemeinschaften (Burggrafenamt, Salten-Schlern, Eisacktal und Vinschgau). 130 Das Land Durchschnitt der laufenden Verpflichtungen auf Titel 1 der Jahre 2012, 2013 und 2014 bezogen auf die Abschlussrechnungen dieser Jahre, wird der Durchschnitt der Feststellungen in Bezug auf die Zuweisungen der Einnahmen auf Kategorie 2 des Titels II bei den Gemeinden und des Titels 1 bei den Bezirksgemeinschaften abgezogen. Daraus ergibt sich eine Differenz auf Landesebene, die bei den Gemeinden ,38 Euro und bei den Bezirksgemeinschaften ,94 Euro beträgt. Werden die obgenannten Einsparungsziele (bei den Gemeinden 24 Millionen Euro und bei den Bezirksgemeinschaften ,71 Euro sowie ,78 Euro für die Gemeinde Bozen für den Betrieb für Sozialdienste Bozen) im Verhältnis zu den ermittelten Differenzen der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften gesetzt, so ergibt sich der Prozentsatz von 6,32 für die Gemeinden und von 1,34 für die Bezirksgemeinschaften. In der Folge wird der für jede einzelne Gemeinde ermittelte Differenzbetrag mit 6,32 Prozent und der für jede Bezirksgemeinschaft ermittelte Differenzbetrag mit 1,34 Prozent multipliziert. Daraus ergibt sich für jede Verwaltung das Sparziel, welches im Jahr 2016 nicht unterschritten werden darf (siehe beiliegende Tabellen 1und 2). Die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Sparziele werden jährlich fortgeschrieben. Die Einsparung 2016 muss höher oder mindestens gleich hoch wie das ermittelte Sparziel sein. Falls eine Gemeinde oder Bezirksgemeinschaft das Sparziel für das Jahr 2016 nicht erreicht, muss ein Sanierungsplan vorgelegt werden, der die Einhaltung dieses Sparziels garantiert. Wird der Sanierungsplan von Seiten der Landesverwaltung genehmigt, muss er umgehend umgesetzt werden. Eine mangelnde Umsetzung des Sanierungsplans hat im Jahr 2018 Kürzungen der 4. Rate der Zuweisungen für die Deckung der laufenden Ausgaben zur Folge, und zwar im Ausmaß der Differenz zwischen Sparziel und erreichten Ersparnis des Jahres Sollte die Sanktion die Höhe der 4. Rate der genannten Zuweisungen übersteigen, so werden in chronologischer Reihenfolge die darauffolgenden Raten für die Deckung der laufenden Ausgaben entsprechend gekürzt. Im Rahmen des mehrjährigen Zeitraums sind Abweichungen erlaubt, sofern das gesamte Sparziel erreicht wird. Insofern wird von den obgenannten Sanktionen und von der Vorlegung des Sanierungsplans abgesehen, falls das Sparziel für den Zeitraum eingehalten wird. 129 Vgl. Schreiben der Abteilung vom 11. April 2017 und vom 14. Juni Vgl. Schreiben der Abteilung vom 14. Juni 2017

259 244 hat jedenfalls bescheinigt, dass das seinerzeit (über den Vierjahreszeitraum ) vereinbarte Gesamteinsparungsziel (14 Millionen, davon 12 Millionen zu Lasten der Gemeinden und 2 Millionen der Bezirksgemeinschaften) erreicht wurde und daher keine Körperschaft gestraft wurde und folglich keine Sanierungspläne notwendig waren. 131 In diesem Zusammenhang hat die Genossenschaft Gemeindenverband der Provinz Bozen, bei der alle Gemeinden des Landes Mitglieder sind und die als Fachverband das Ziel der Vertretung, des Schutzes, der Betreuung, der Beratung und der Unterstützung der Gemeinden und der Bezirksgemeinschaften hat (Art. 2 des Statuts), 132 den örtlichen Körperschaften (2016 und 2017) des Landes verschiedene Mitteilungen gemacht (Nr. 56/2016, 80/2016, 122/2016, 11/2017); darin hat er bekräftigt, dass im Sinne von Art. 12 des LG Nr. 15/2016 (Ausdehnung der Bestimmungen des internen Stabilitätspakts des Landes auf die Gemeinden) und des Art. 33 des LG Nr. 21/2016 (Bestimmungen bezüglich der Verwendung der Verwaltungsüberschüsse des zweckgebundenen Mehrjahresfonds) für die Gemeinden und die Bezirksgemeinschaften, was die staatliche Regelung des Haushaltsgleichgewichts betrifft, der zwischen dem Land und dem Staat getroffene Finanzpakt angewendet wird. Die von Art. 1, Absatz 723, des Gesetzes Nr. 208/2005 vorgesehenen Strafen wegen Nichteinhaltung des Haushaltsgleichgewichts kommen also nicht zu Anwendung. Nach Inkrafttreten des Landesgesetzes ( ) kann der ganze Verwaltungsüberschuss 131 Vgl. Schreiben der Abteilung örtliche Körperschaften vom 2. November Alle Gemeinden Südtirols sind Mitglieder der Genossenschaft Gemeindenverband der Provinz Bozen. Der Verband übt die folgenden, im Laufe der Jahre aktivierten und erweiterten Dienste aus: rechtliche und informatische Beratung und Betreuung, Weiterbildung (Verwaltungsschule), Zentrum Ausarbeitung Gehälter und Beratung im Bereich Arbeitsrecht, Dienst der Überprüfung für die Gemeinden, unterschieden nach einer Prüfung auf dem ganzen Gebiet und einer individuellen Prüfung. Die Überprüfung auf dem ganzen Gebiet besteht aus einer Überwachung auf Landesebene, in deren Rahmen die Situation (auf der Grundlage von 45 Indikatoren) jeder Körperschaft im Vergleich zum Durchschnitt aller anderen Gemeinden im vorhergehenden Fünfjahreszeitraum analysiert wird. In diesem Rahmen werden außerdem die Daten jeder einzelnen Gemeinde im Vergleich zu den anderen Gemeinden desselben Bezirks und jene derselben Größe berechnet. Das verfolgte Ziel ist jenes, Informationen im Großen betreffend die Lesbarkeit der Gemeindedaten, die Effizienz, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Gebarung und betreffend die horizontale und vertikale Vergleichbarkeit der Körperschaften zu liefern. Der Verband führt, auf der Anfrage der am Dienst interessierten Gemeinden, außerdem eine sog. individuelle Prüfung durch (die aus einer Gebarungskontrolle der einzelnen Abteilungen der Verwaltung besteht). Die Ergebnisse bezogen auf das Haushaltsjahr 2016 wurden mit Schreiben vom 14. Juni 2017 übermittelt. Im Rundschreiben vom 12. Januar 2016, Nr. 1/EL/2016, hat die Region hervorgehoben, dass die vom genannten Regionalgesetz Nr. 31/2015 gesetzlich vorgesehene Erweiterung auf die örtlichen Körperschaften, sich bei der Wahrnehmung der vorgesehenen internen Kontrollen auch des genannten Konsortiums zu bedienen, jedenfalls eine Form der Unterstützung darstellt, welche nicht die Kontrolle selbst ersetzen kann, die den institutionell den verschiedenen Tätigkeiten vorgesetzten Rechtssubjekten übertragen bleibt.

260 zweckgebunden werden. Was die Pflicht der Übermittlung der Finanzinformationen bezogen auf den Saldo der öffentlichen Finanzen für das Jahr 2016 an das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen insgesamt angeht 133, hat der Verband Folgendes bemerkt: Es wurde aber mit der Abteilung 7, Örtliche Körperschaften des Landes, vereinbart, dass die Daten der Landesverwaltung geliefert werden, welche sie den Behörden des Staates weiterleiten. Dazu hat die Abteilung örtliche Körperschaften des Landes im Laufe der Untersuchungstätigkeit unterstrichen, dass Informationen bezüglich der Verwendung der Verwaltungsüberschüsse und der Einhaltung des Haushaltsgleichgewichts vonseiten der Gemeinden im Laufe des vergangenen Haushaltsjahres direkt vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen angefordert wurden und dass hinsichtlich des Gleichgewichts laut Art. 1, Absatz 710, des G Nr. 208/2015 keine Ziele für die einzelnen Gemeinden betreffend die Bestimmungen gemäß der Absätze 707 und 734 von Art. 1 des genannten Gesetzes festgelegt wurden, da auf Landesebene die Regelung des Stabilitätspakts aufrecht bleibt. 134 Der Landeshauptmann und der zuständige Landesrat 135 haben dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen Folgendes bekanntgegeben: Für die einzelnen Gemeinden wurden keine Ziele betreffend die Bestimmungen laut den Absätzen von 707 bis 734 von Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 2015, Nr. 208, festgelegt, da für die Jahre 2016 und 2017 die Regelung des internen Stabilitätspakts aufrecht bleibt (siehe Artikel 12 des Landesgesetzes vom 12. Juli 2016, Nr. 15). Mit dem vierten Zusatzabkommen für die Lokalfinanzen 2016, das für die Körperschaften der Autonomen Provinz Bozen am 23. September 2016 abgeschlossen wurde, wurde das Gesamtziel in der Form des internen Stabilitätspakts mit ,49 Euro festgelegt. Dieses Ziel wurde 133 Das vorgesetzte Amt des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen hat der Kontrollsektion Bozen des Rechnungshofs mitgeteilt (Schreiben vom 29. Juli 2017), unter Hinweis auf das Ministerialdekret Nr. 16A05294 vom 4. Juli 2017, veröffentlicht im Gesetzesblatt der Republik Nr.170/2016, und auf die ausschließliche Zuständigkeit des Staates im Bereich der informativen, statistischen und informatischen Koordinierung, dass auch bezogen auf die örtlichen Körperschaften der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol die auf Staatsebene vorgesehene Pflicht der Mitteilung der finanziellen Daten besteht und dass diese Pflichten auf dem Landesgebiet von der Aufsichtskörperschaft wahrgenommen werden können. Das genannte Dekret sieht ausdrücklich Folgendes vor: Die Regionen mit Sonderstatut und die autonomen Provinzen Trient und Bozen, welche die Aufgaben im Bereich der Lokalfinanzen wahrnehmen ( ), teilen innerhalb 30. April und 30. September dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen das Ziel des anfänglichen Saldos und das Ziel des neu festgelegten Saldos mit Bezug auf jede örtliche Körperschaft, die Region und die autonome Provinz mit. 134 Vgl. Schreiben der Abteilung vom 11. April Vgl. Schreiben vom 6. April 2017 an das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen RGS Allgemeines Inspektorat für die Finanzen der öffentlichen Verwaltungen, und zur Kenntnis auch an die Kontrollsektion Bozen des Rechnungshofs.

261 246 von den betroffenen örtlichen Körperschaften, auf der Grundlage der provisorischen Daten, bei weitem überschritten. Die endgültigen Daten werden der Rechnungslegung der Gebarung beigelegt. Im genannten Schreiben hat der Landeshauptmann dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen im Hinblick auf die Überwachung der Verpflichtungen bezogen auf die Auflage der öffentlichen Finanzen laut G Nr. 208/2005, gemäß der Regelung in der eigenen Aufstellung (MONIT/16) des Dekrets Nr des Inspektorats auch Folgendes dargelegt: Aus der Überwachung bezogen auf die Sektion 1 geht hervor, dass zum 30. Juni 2016 der Bereich der Gemeinden des ganzen Landes den Saldo der endgültigen Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Finanzen betreffend die kompetenzbezogene Veranschlagung bei Weitem überschritten hat, während er das Ziel bezogen auf die Gebarungsdaten nicht erreicht hat. Zum 30. September 2016 und zum 31. Dezember 2016 hingegen haben die Gemeinden der Autonomen Provinz Bozen zusammen den oben genannten Saldo bezogen auf die Gebarungsdaten bei weitem überschritten, während das Ziel hinsichtlich der kompetenzbezogenen Veranschlagungen nicht erreicht wurde. Zu diesem Ergebnis kam es aufgrund der oben genannten Möglichkeit vonseiten unserer Gemeinden, den Verwaltungsüberschuss zu verwenden. Was die Überwachung betreffend die Sektion 2 angeht, wird mitgeteilt, dass die von den Gemeinden zum 31. Dezember 2015 insgesamt erreichten Verwaltungsüberschüsse rund 425 Millionen Euro ausmachen. In der Folge wurden weitere Daten am 10. Mai 2017 vom Landeshauptmann dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen übermittelt, zusammen mit der Aktualisierung der Überwachung des Saldos der öffentlichen Finanzen, und zwar mit folgender Präzisierung: Der Bereich der Gemeinden hat zum 30. September 2016 das Ziel in Bezug auf die Daten der Gebarung wenn auch knapp nicht erreicht. 136 Insbesondere geht aus den Aufstellungen der Überwachung zum 31. Dezember 2016 (ebenso beigelegt) hervor, dass der Bereich der Gemeinden das Ziel in Bezug auf die Veranschlagungen der Kompetenz nicht erreicht hat (negativer Gesamtsaldo von Euro) 137, während die Gemeinden es in Bezug auf die Gebarungsdaten erreicht haben (positiver Gesamtsaldo von Euro) Vgl. Schreiben des Landes vom 10. Mai 2017, Prot Gemeinden haben das Ziel jedoch einzeln erreicht sind die Gemeinden, die es nicht erreicht haben (Andrian, Barbian, Brenner, Corvara, Enneberg, Eppan, Feldthurns, Innichen, Karneid, Kastelbell-Tschars, Latsch, Lüsen, Margreid, Moos in Passeier, Nals, Natz-Schabs, Partschins, Pfatten, Pfitsch, Prad, Riffian, Ritten, Rodeneck, Schnals, Sexten, Sankt Christina, Sankt Leonhard in Passeier, Sankt Martin in Abtei, Sterzing, Taufers, Terenten, Tirol, Toblach, Tramin, Vahrn, Waidbruck.

262 247 Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen hat dazu an die Pflicht aller Gebietskörperschaften erinnert, das vorgesehene Formblatt laut Dekret Nr vom 20. Juni 2016 auszufüllen und telematisch über die eigene Anwendung zu übermitteln ( dazu ist das Land für seine örtlichen Körperschaften innerhalb der vom genannten Dekret vorgesehenen Fristen und Detailangaben verpflichtet. 139 Der Rechnungshof äußert Bedenken in Bezug auf die Verträglichkeit der genannten Bestimmung laut Art. 12 des LG Nr. 15/2016 mit der Regelung des Staates in Bezug auf den Stabilitätspakt, da diese nicht die örtlichen Körperschaften der Regionen mit Sonderstatut betrifft sondern nur die Regionen (und autonomen Provinzen); die genannte Bestimmung des Landesgesetzes war übrigens nicht Gegenstand der Anfechtung vor dem Verfassungsgericht vonseiten der Regierung. Es ist zu bemerken, dass das Verfassungsgericht letzthin unterstrichen hat, dass die Regionen, auch jene mit Normalstatut, die eigenen örtlichen Körperschaften nicht von den staatlichen Bestimmungen in Sachen Sanktionen im Falle der Verletzung des Stabilitätspakts (nun Gleichgewicht) befreien können, weil sie die Befugnis nicht haben. Insbesondere betraf der behandelte Fall eine Bestimmung der Region Sardinien, die nicht auf eine Gesetzgebungsbefugnis des Statuts rückführbar ist, da der genannten Art. 3, Buchstabe b), des sardischen Autonomiestatuts den Bereich der Ordnung der örtlichen Körperschaften und der entsprechenden Bezirke betrifft 140. Anders ist die Gesetzeslage, was diesen Aspekt angeht, bei der Provinz Bozen, da das Land, im Sinne von Art. 80 des Autonomiestatuts des Landes, primäre Gesetzgebungsbefugnis im Bereich der «lokalen Finanzen» hat, bei Einhaltung von Artikel 4 des Statuts (sog. ausschließliche Zuständigkeit) und der Bindungen der Rechtsordnung der EU. Der Rechnungshof weist auf die Notwendigkeit hin, dem Art. 33 des LG Nr. 21/2016 hinsichtlich der Verwendung der Verwaltungsüberschüsse eine verfassungsmäßig ausgerichtete 139 Vgl. Schreiben vom 7. Juni 2017 (Prot ) 140 Urteil Nr. 103/2017

263 248 Interpretation zu geben, die mit den Staatsbestimmungen im Bereich der finanziellen Koordinierung und der Haushaltsgleichgewichte und mit Art. 79, Absatz 1, des Autonomiestatuts übereinstimmt. Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen hat, in Beantwortung der genannten Schreiben des Landeshauptmanns vom 6. April und 10. Mai 2017, die Einhaltung des nicht negativen Saldos der endgültigen Einnahmen und Ausgaben vonseiten der örtlichen Körperschaften des Landes für 2016 (im Sinne von Art. 1, Absatz 710 des G Nr. 208/2015) zur Kenntnis genommen und hat gleichzeitig in Bezug auf das Haushaltsjahr 2017 darauf hingewiesen, dass der genannte Art. 33 (der die Verwendung des Verwaltungsüberschusses außerhalb der Regelung der Artikel 9 und 10 des G Nr. 243/2012 und des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates Nr. 21/2017 erlaubt) mit dem Gesetz Nr. 243 von 2012, von dem nur mit dem vom selben Gesetz vorgesehenen verstärkten Verfahren und nicht auch mit Landesgesetz abgewichen werden kann, im Widerspruch steht. Diese Antinomie kann nur im Sinne des Vorranges der Bestimmung höheren Grades über die niedrigeren Grades gelöst werden, auch wenn letztere zeitlich später erlassen wurde, in Anwendung des hierarchischen Kriteriums (lex superior inferiori derogat). 141 In Umsetzung des genannten Dekrets des Präsidenten des Ministerrats Nr. 21/2017 (Kriterien und Formen der Umsetzung von Art. 10, Absatz 5, des G vom 24. Dezember 2012, Nr. 243, im Bereich des Rückgriffs auf Verschuldung vonseiten der Regionen und der örtlichen Körperschaften, einschließlich der Ersatzbefugnis des Staates tätig zu werden, wenn die Regionen oder die autonomen Provinzen Trient und Bozen untätig oder in Verspätung sind) hat die Landesregierung am 16. Mai 2017 (Beschluss Nr. 534/2017) den Hinweis für die Vorlage der Anfragen von finanziellen Freiräumen in Bezug auf den Saldo der öffentlichen Finanzen für das Jahr 2017, im Sinne von Art. 10 des G vom 24. Dezember 2012, Nr. 243, genehmigt und, bei gleichzeitiger Mitteilung an das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, das vom genannten Dekret festgelegte Verfahren eingeleitet. 141 Vgl. Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen Prot vom 7. Juni 2017, dem Rechnungshof am 8. Juni 2017 übermittelt

264 249 Da das Land den Gemeinden keine finanziellen Freiräume gibt, regelt der Beschluss die Abtretung von Freiräumen unter den Gemeinden selbst, die in den einzelnen Bilanzen eventuell möglich wird, sowie die Weitergabe von den Gemeinden an das Land (die den Gemeinden gegebene Frist ist der 16. Juni 2017). Das in der Bestimmung Angeführte ( insbesondere in Kohärenz mit den Bestimmungen, welche festlegen, dass der vorgesehene Beitrag für die Zielsetzungen des öffentlichen Haushalts, sei es in Bezug auf die Nettoverschuldung, sei es in Bezug auf den zu finanzierenden Nettosaldo, welcher dem integrierten territorialen System laut Artikel 79, Absatz 4, des Statuts auferlegt wurde, ausreicht, berücksichtigen die Territorialkörperschaften, welche dem genannten integrierten System anhaften, zum Zwecke des Haushaltsgleichgewichts den Verwaltungsüberschuss und den zweckgebundenen Mehrjahresfonds für Einnahmen und Ausgaben unter Einhaltung der staatlichen Bestimmungen und des Statuts. Im Rahmen des integrierten territorialen Landessystems berücksichtigen die Gemeinden den Verwaltungsüberschuss laut den Vorgaben des Artikels 33 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 2016, Nr. 21 ) stimmt nicht mit den Bestimmungen laut G Nr. 243/2012, Umsetzung von Art. 81 der Verfassung, und mit dem G Nr. 232/2016 überein, was auch vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen im genannten Schreiben vom 7. Juni 2017 hervorgehoben wurde. Das Land hat in seinen abschließenden Bemerkungen vom 15. Juni 2017 Folgendes bekanntgegeben: Am 9. Juni 2016 wurde vom Landeshauptmann ein Ersuchen verschickt, dessen Inhalt mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen vereinbart wurde, mit dem um die Verschiebung der Frist für die Genehmigung des Einvernehmens für die finanziellen Freiräume für das Haushaltsjahr 2017 auf den 15. November 2017 angesucht wird. Wir warten diesbezüglich auf die offizielle Antwort vonseiten des Ministeriums. Als Folge davon wird die Abänderung des Beschlusses Nr. 534/2017 vonnöten sein, um der neuen Fristen für die Festlegung des oben genannten Einvernehmens Rechnung zu tragen. Gegenwärtig wird die Anpassung des Beschlusses auch in Bezug auf das Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 7. Juni 2017 geprüft.

265 250 Man wartet daher auf die Ergebnisse, um die Sicherstellung des Gleichgewichts der endgültigen Einnahmen und Ausgaben im Sinne des G Nr. 243/2012, in geltender Fassung, auch für das Jahr 2017 zu gewährleisten. Im Laufe dieser Untersuchungstätigkeit hat der Rechnungshof von der Abteilung örtliche Körperschaften und der Prüfstelle auch die zum 31. Dezember 2016 aktualisierten Daten der Gesamtverschuldung der Körperschaften verlangt, die zum erweiterten territorialen System gehören. Es wurden folgende Daten mitgeteilt: 142 Körperschaft Land ,40 Euro (für passive Darlehen) und ,00 Euro (für Kreditgewährungen der Region von 165 Millionen und der Handelskammer von 10 Millionen); Gemeinden Südtirols ,58 Euro (für passive Darlehen) und ,60 Euro (für Rotationsfonds); die Daten beziehen sich auf die Haushaltsvoranschläge 2016 und enthalten jene der Gemeinde Martell nicht, welche sie noch nicht geliefert hatte) 143 ; Bezogen auf alle anderen Körperschaften wurde Folgendes geltend gemacht: die Landesstrukturen verfügen nicht über die entsprechenden Informationen, auch weil beim Großteil der Gebietskörperschaften die Genehmigung der Bilanzen innerhalb 30. April bzw. 30. Juni des darauffolgendenjahres erfolgt. Die Abteilung örtliche Körperschaften hat unterstrichen, dass die Gesamtverschuldung in den letzten Jahren erheblich abgenommen hat und sie hat auch auf die leichte Abnahme des Anteils der Personalausgaben an den laufenden Gesamtausgaben der Gemeindeverwaltungen hingewiesen (27,53 Prozent aufgrund der Bilanzdaten 2016). Bis heute hat die Landesregierung die Vorschrift laut Art. 32 (Gemeinden mit Defizit oder Zahlungsschwierigkeiten) des LG Nr. 25/2016 (Buchhaltungs- und Finanzordnung der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften der Autonomen Provinz Bozen) im Bereich der 142 Schreiben vom 10. April Prot Die Gemeinde Martell wurde diesbezüglich von der Kontrollsektion Bozen mit Schreiben vom 12. April 2017 zur Übermittlung aufgefordert. Die Aufsichtsbehörde hat geltend gemacht, zahlreiche Aufforderungen geschickt und die Zuweisungen zur Deckung der laufenden Ausgaben blockiert zu haben.

266 251 Festlegung der Richtwerte gemäß Art. 242, Absatz 2, des GvD Nr. 267/2000, in geltender Fassung, noch nicht geregelt (Feststellung der strukturell defizitären örtlichen Körperschaften und entsprechende Kontrollen) 144. Man bleibt in Erwartung dessen, dass die Landesregierung (mit Durchführungsbestimmung), in Übereinstimmung mit den entsprechenden staatlichen Bestimmungen laut GvD Nr. 267/2000, die auf die örtlichen Körperschaften des Landes anzuwendenden Defizitrichtwerte, das außerordentliche Liquidationsorgan und die Sanierungsmaßnahmen der Körperschaften mit Zahlungsschwierigkeiten festlegt. Was die Anforderung von Informationen hinsichtlich der vorgesehenen Übermittlung an das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen (RGS) der Aufstellungen angeht, welche die Gemeinden im Sinne von Art. 1, Absatz 2 und 7, des Dekrets des Finanzministeriums vom 19. Dezember 2016 ausfüllen müssen (Überwachung des höchsten Fehlbetrags der außerordentlichen Neufeststellung der Rückstände), hat die Abteilung örtliche Körperschaften in einem ersten Moment angegeben, dass die Gemeinden des Landes keine technischen Fehlbeträge zur Neufeststellung der Rückstände verzeichnet haben 145, und sie hat in der Folge im Zusammenhang mit der Mitteilung der nötigen Informationen für die Prüfung der Einhaltung des Saldos laut Art. 9, Absatz 1, des G Nr. 243/2012 an das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, die aktualisierte Dokumentation übermittelt, aus der hervorgeht, dass eine Gemeinde, als Ergebnis der außerordentlichen Neufeststellung, einen Fehlbetrag verzeichnete, der im Sinne des LG Nr. 17/2015 (Art. 36, Art. 3) 146 mit einem Teil des Überschusses 2015 abgedeckt wurde Die Zielrichtwerte für den Dreijahreszeitraum wurden vom Ministerialdekret vom 18. Februar 2013 für den Dreijahreszeitraum festgelegt 145 Vgl. Schreiben vom 11. April 2017, Prot , übermittelt am 20. April Das genannte LG wurde in der Folge vom LG Nr. 25/2016 abgeschafft 147 Vgl. Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen (samt Anlagen), Prot vom 10. Mai 2017, zur Kenntnis auch an den Rechnungshof übermittelt

267 DIE TÄTIGKEIT DER GESETZGEBUNG Im vergangenen Haushaltsjahr wurden von der Regierung die folgenden gesetzesvertretenden Dekrete, Durchführungsbestimmungen zum Autonomiesonderstatut D.P.R. Nr. 670/1972, im Sinne von Artikel 107 des Statuts erlassen und die eigene paritätische Kommission angehört: GvD vom 13. Januar 2016, Nr. 14, im Bereich der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben betreffend den Nationalpark Stilfserjoch; GvD vom 3. März 2016, Nr. 43, in Abänderung des D.P.R. vom 15. Juli 1988, Nr. 305, im Bereich der Kontrolle des Rechnungshofs; GvD vom 3. März 2016, Nr. 46, im Bereich von Maßnahmen der Einschränkung des Fahrzeugverkehrs entlang der Straßen, die das Gebiet der Provinzen Trient und Bozen verbinden; GvD vom 7. Juli 2016, Nr. 146, im Bereich der Raumplanung im Sektor Handel und den öffentlichen Bauten; GvD vom 6. April 2016, Nr. 51, betreffend die Übertragung von Verwaltungsaufgaben bezogen auf das regionale Verwaltungsgericht Trentino-Südtirol Autonome Sektion für die Provinz Bozen; GvD vom 11. Dezember 2016, Nr. 239, auf dem Sachgebiet der Jagd; GvD vom 11. Dezember 2016, Nr. 240, betreffend zeitweilige Änderungen an der Liste der jagdbaren Tierarten Die Tätigkeit der Gesetzgebung und Formen der finanziellen Deckung Die Zuständigkeit des Landes, Gesetzesbestimmungen zu erlassen, ist, innerhalb der vom Statut vorgegebenen Grenzen, von den Artikeln 8 und 9 des Statuts geregelt (8) Die Provinzen sind befugt, im Rahmen der im Artikel 4 gesetzten Grenzen Gesetzesbestimmungen auf folgenden Sachgebieten zu erlassen: 1. Ordnung der Landesämter und des zugeordneten Personals, 2. Ortsnamengebung, mit der Verpflichtung zur Zweisprachigkeit im Gebiet der Provinz Bozen, 3. Schutz und Pflege der geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Werte, 4. örtliche Sitten und Bräuche sowie kulturelle Einrichtungen (Bibliotheken, Akademien, Institute, Museen) provinzialen Charakters; örtliche künstlerische, kulturelle und bildende Veranstaltungen und Tätigkeiten; in der Provinz Bozen können hierfür auch Hörfunk und Fernsehen verwendet werden, unter Ausschluss der Befugnis zur Errichtung von Hörfunk- und Fernsehstationen, 5. Raumordnung und Bauleitpläne, 6. Landschaftsschutz, 7. Gemeinnutzungsrechte, 8. Ordnung der Mindestkultureinheiten, auch in Bezug auf die Anwendung des Artikels 847 des Bürgerlichen Gesetzbuches; Ordnung der geschlossenen Höfe und der auf alten Satzungen oder Gepflogenheiten beruhenden Familiengemeinschaften, 9. Handwerk, 10. geförderter Wohnbau, der ganz oder teilweise öffentlich-rechtlich finanziert ist; dazu gehören

268 253 Was insbesondere die Gesetzestätigkeit im Laufe von 2016 angeht (insgesamt 29 Gesetze), ist im Voraus anzuführen, dass das Landesstabilitätsgesetz für 2016 und den Dreijahreszeitraum bereits im Laufe des Haushaltsjahres 2015, nämlich mit dem Landesgesetz vom 23. Dezember 2015, Nr. 19, und dem LG vom 23. Dezember 2015, Nr. 20, genehmigt wurde. Der Großteil der 29 erlassenen Gesetze hat finanziellen Charakter. Die allgemeine Rechnungslegung des Finanzhaushalts 2015 wurde mit LG vom 21. Juli 2016, Nr. 16, genehmigt; fünf Gesetze haben Änderungen zum dreijährigen Haushalt verfügt (LG Nr. 2/2016, 6/2016, 13/2016, 20/2016 und 23/2016) und fünf (LG Nr. 3/2016, 12/2016, 19/2016, 22/2016 und 24/2016) erkennen Schulden außerhalb des Haushalts an (diesbezüglich sei auf Kapitel 8.6 dieses Berichts verwiesen). auch die Begünstigungen für den Bau von Volkswohnhäusern in Katastrophengebieten sowie die Tätigkeit, die Körperschaften außerprovinzialer Art mit öffentlich-rechtlichen Finanzierungen in den Provinzen entfalten, 11. Binnenhäfen, 12. Messen und Märkte, 13. Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung und -soforthilfe, 14. Bergbau, einschließlich der Mineral- und Thermalwässer, Steinbrüche und Gruben sowie Torfstiche, 15. Jagd und Fischerei, 16. Almwirtschaft sowie Pflanzen- und Tierschutzparke, 17. Straßenwesen, Wasserleitungen und öffentliche Arbeiten im Interessenbereich der Provinz, 18. Kommunikations- und Transportwesen im Interessenbereich der Provinz einschließlich der technischen Vorschriften für Seilbahnanlagen und ihren Betrieb, 19. Übernahme öffentlicher Dienste in Eigenverwaltung und deren Wahrnehmung durch Sonderbetriebe, 20. Fremdenverkehr und Gastgewerbe einschließlich der Führer, der Bergträger, der Schilehrer und der Schischulen, 21. Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Forstpersonal, Vieh- und Fischbestand, Pflanzenschutzanstalten, landwirtschaftliche Konsortien und landwirtschaftliche Versuchsanstalten, Hagelabwehr, Bodenverbesserung, 22. Enteignungen aus Gründen der Gemeinnützigkeit in allen Bereichen von Landeszuständigkeit, 23. Errichtung und Tätigkeit von Gemeinde- und Landeskommissionen zur Betreuung und Beratung der Arbeiter auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung, 24. Wasserbauten der dritten, vierten und fünften Kategorie, 25. öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt, 26. Kindergärten, 27. Schulfürsorge für jene Zweige des Unterrichtswesens, für die den Provinzen Gesetzgebungsbefugnis zusteht, 28. Schulbau, 29. Berufsertüchtigung und Berufsausbildung. (9) Die Provinzen erlassen im Rahmen der im Artikel 5 gesetzten Grenzen Gesetzesbestimmungen auf folgenden Sachgebieten: 1. Ortspolizei in Stadt und Land, 2. Unterricht an Grund- und Sekundarschulen (Mittelschulen, humanistische Gymnasien, Realgymnasien, pädagogische Bildungsanstalten, Fachoberschulen, Fachlehranstalten und Kunstschulen), 3. Handel, 4. Lehrlingswesen; Arbeitsbücher; Kategorien und Berufsbezeichnungen der Arbeiter, 5. Errichtung und Tätigkeit von Gemeinde- und Landeskommissionen zur Kontrolle der Arbeitsvermittlung, 6. öffentliche Vorführungen, soweit es die öffentliche Sicherheit betrifft, 7. öffentliche Betriebe, unbeschadet der durch Staatsgesetze vorgeschriebenen subjektiven Erfordernisse zur Erlangung der Lizenzen, der Aufsichtsbefugnisse des Staates zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des Rechts des Innenministeriums, im Sinne der staatlichen Gesetzgebung die auf diesem Gebiete getroffenen Verfügungen, auch wenn sie endgültig sind, von Amts wegen aufzuheben. Die Regelung der ordentlichen Beschwerden gegen die genannten Verfügungen erfolgt im Rahmen der Landesautonomie, 8. Förderung der Industrieproduktion, 9. Nutzung der öffentlichen Gewässer, mit Ausnahme der Großableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie, 10. Hygiene und Gesundheitswesen, einschließlich der Gesundheits- und Krankenhausfürsorge, 11. Sport und Freizeitgestaltung mit den entsprechenden Anlagen und Einrichtungen.

269 254 Das LG vom 22. Dezember 2016, Nr. 28, gibt Bestimmungen für die Erstellung des Haushaltsvoranschlags der Haushaltsjahre 2017, 2018 und 2019 vor und mit dem Gesetz vom 22. Dezember 2016, Nr. 29, wurde der Haushaltsvoranschlag genehmigt. Finanzielle Auswirkungen haben auch das LG Nr. 17/2016 (Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt für das Finanzjahr 2016) und das LG Nr. 18/2016 (Nachtragshaushalt für ). Unter den im Laufe von 2016 genehmigten Gesetzen sind auch die G Nr. 9/2016 (es regelt das Verwaltungsverfahren und das Zugangsrecht), Nr. 10/2016 (im Bereich Soziales, Arbeit und Chancengleichheit) und Nr. 14/2016 (im Bereich Bildung) von Bedeutung. In zwei Fällen hat der Rechnungshof die zuständigen Behörden auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hingewiesen, insbesondere im Hinblick auf das G Nr. 21/2016 (Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Verwaltungsverfahren, örtliche Körperschaften, Kultur, Bodendenkmäler, Ämterordnung, Personal, Umwelt, Gewässernutzung, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Bevölkerungsschutz, Gemeinnutzungsrechte, Mobilität, Wohnbau, Abhängigkeiten, Gesundheit, Soziales, Arbeit, Vermögen, Finanzen, Steuerrecht, Wirtschaft und Tourismus) und das G 25/2016 (Buchhaltungs- und Finanzordnung der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften der Autonomen Provinz Bozen). Im Hinblick auf das erste der genannten Gesetze sind die Inhalte der Artikel 7 (Abänderung des LG Nr. 6/2015 betreffend die Personalordnung des Landes) und 33 (Bestimmungen im Zusammenhang mit der Finanzordnung der Region und der Provinzen) von Bedeutung; hinsichtlich kritischer Punkt sei auf die Kapitel 3.1 und 15.1 dieses Berichts verwiesen. Was hingegen das LG Nr. 25/2016 angeht, wurde vorgebracht, dass Art. 32, Absatz 3, vorsieht, dass die vom Titel VIII des GvD Nr. 267/2000 dem Rechnungshof übertragenen Zuständigkeiten (im Bereich der verschuldeten örtlichen Körperschaften und jener mit Zahlungsschwierigkeiten) von der Autonomen Provinz Bozen im Rahmen der Aufgaben gemäß Art. 79 des Statuts wahrgenommen werden sollen. Daraus folgt, dass die Bestimmung in institutionelle Zuständigkeiten der Rechtsprechungssektion des Rechnungshofs eingreift (vgl. die Urteile des Verfassungsgerichts Nr. 60/2013 und 40/2014, die auch in das Urteil Nr. 80/2017 aufgenommen wurden, in Bezug auf die Anmaßung der Autonomen Provinz Bozen, sich die Aufgaben der Kontrolle des Rechnungshofs gegenüber den Gebietskörperschaften des Landes selbst zuzuteilen ).

270 255 Bezüglich der im vergangenen Haushaltsjahr entstandenen Streitsache vor dem Verfassungsgericht, wird geltend gemacht, dass mit Beschluss des Ministerrates vom 26. Februar 2016 zahlreiche Bestimmungen des LG Nr. 17/2015 im Bereich der Buchhaltungs- und Finanzordnung der Gemeinden und der Bezirksgemeinschaften angefochten wurden (insbesondere die Artikel 2, 3,4, 7, 8, 12, 14, 15, 16, 17, 18 und 66), die laut der Regierung in die Zuständigkeit des Staates fallen, da diese in die Harmonisierung der Buchführungssysteme und der Bilanzmuster eingreifen, eine Materie, welche die Verfassung dem Staat vorbehält 149 ; das gesamte Gesetz wurde in der Folge vom Landesgesetz vom 12. Dezember 2016, Nr. 25, abgeschafft. Im Hinblick auf die vom Landtag im Laufe von 2016 verabschiedeten Gesetze sei darauf hingewiesen, dass der Ministerrat am 10. August 2016 die Anfechtung vor dem Verfassungsgericht von Bestimmungen betreffend das G Nr. 14/2016 im Bereich der Bildung und am 10. Februar 2017 die Anfechtung der Artikel 7 (Sicherung des Haushaltsgleichgewichts) und 32, Absatz 3 (Körperschaften mit Defiziten und Zahlungsschwierigkeiten) des genannten LG Nr. 25/2016 beschlossen hat, die nach seinem Dafürhalten im Gegensatz zu Art. 117, zweiter Absatz, Buchstabe e), der Verfassung stehen. Insbesondere sieht der genannte Art. 7 andere Sanktionen als die Staatsgesetzgebung bezüglich der Maßnahmen zur Sicherstellung des Haushaltsgleichgewichts vor und der Art. 32 erkennt der Autonomen Provinz Bozen Zuständigkeiten in den Verfahren der Zahlungsschwierigkeiten der örtlichen Körperschaften (an der Stelle der Gerichtsbarkeit des Rechnungshofs) zu. Bezüglich des genannten LG Nr. 25/2016 ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem jüngsten Urteil Nr. 80 vom 7. Februar 2017 die Verfassungswidrigkeit von verschiedenen Artikeln (Art. 1, Absätze 2 und 3, Art. 3, 4, Absatz 1, und 8, Absatz 1) erklärt hat, da es sich um Gesetzesbestimmungen handelt, welche Bestimmungen enthalten, die im Wesentlichen mit ähnlichen übereinstimmen, die Gegenstand der Anfechtung sind.). 149 Die angefochtenen Bestimmungen betreffen unter anderem den Umfang der Anwendung der Bestimmungen, die Programmierung des Haushalts, die Zuständigkeit Regelungen zu erlassen, die Grundsätze der Erstellung der Haushaltsvoranschläge, die Regelung des einheitlichen Planungsdokuments und des Reservefonds, die verpflichtenden Anlagen, die Fristen der Verabschiedung der Buchführungsdokumente, die Bilanzänderungen, die Regelung der Aufgaben der Rechnungsprüfer.

271 256 Die finanzielle Deckung der Landesgesetze bleibt von Art. 6, Absatz 3, des LG Nr. 1/2002, in der mit Art. 1, Absatz 1, des G Nr. 18/ ersetzten Textfassung geregelt; was die Ausgaben dauernder und mehrjähriger Art angeht, sei auf Art. 38 des GvD Nr. 118/2011 verwiesen. Diesbezüglich ist zu sagen, dass in zehn genehmigten Landesgesetzen die Verfügung anzutreffen ist, laut der das gegenständliche Gesetz keine neuen oder höheren Kosten zu Lasten des Landeshaushalts mit sich bringt bzw. das gegenständliche Gesetz keine weiteren Kosten zu Lasten des Landeshaushalts mit sich bringt ; in einem Fall (LG Nr. 9/2016) steht die Formulierung, dass das gegenständliche Gesetz keine neuen oder höheren Kosten für den Finanzhaushalt 2016 mit sich bringt. Die Verschiebung der finanziellen Deckung bezüglich der Haushalte nach 2016 auf das jährliche Stabilitätsgesetz ist in einem Gesetz enthalten und (LG Nr. 10/2016) und die Deckung mit Ausgabeneinsparungen mittels Anwendung von anderen Artikel desselben Gesetzes ist in einem Fall anzutreffen (LG Nr. 5/2016). Es ist zu bekräftigen, was schon in den vorherigen gerichtlichen Billigungen bezüglich der Notwendigkeit, dass alle Gesetze, die neue Ausgaben einführen, eine ausdrückliche Angabe des entsprechenden Deckungsmittels angeben müssen, angeführt wurde und insbesondere, dass die Erklärung nicht vorhandener Lasten für sich gesehen noch nicht als Beleg für die Einhaltung der Deckungspflicht gilt und dass es auch für die Regionalgesetze wesentlich ist, dass der technische Bericht jedes nützliche Element anführt, die Zuverlässigkeit der Berechnung zu gewährleisten, und zwar in Anbetracht dessen, dass die Deckung immer glaubhaft, ausreichend sicher, nicht willkürlich oder irrational und in Kriterien der Vorsicht, Zuverlässigkeit und Angemessenheit verankert sein muss. Bezüglich der konkreten Formen der Durchführung der Prüfung der Angemessenheit der finanziellen Deckung der Gesetzentwürfe der Landesregierung, im Sinne von Art. 6 des LG Nr. 1/2002, hat die Verwaltung Folgendes geltend gemacht: Im Sinne von Art. 6, Absatz 3, des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, hat die Abteilung Finanzen in enger Zusammenarbeit mit dem 150 Die finanzielle Deckung der Landesgesetze, welche neue oder Mehrausgaben oder Mindereinnahmen mit sich bringen, werden mit folgender Modalität festgelegt: 1. mittels Gesetzesänderungen, die neue oder Mehreinnahmen mit sich bringen, 2. mittels Reduzierung der Veranschlagungen, welche von vorhergehenden Ausgabenbestimmungen vorgesehen sind, 3. mittels Verwendung von Rückstellungen, welche in Sonderfonds gemäß Artikel 49 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, eingeschrieben werden.

272 257 Amt für Gesetzgebung für die Prüfung der finanziellen Aspekte und für die Abfassung der entsprechenden Finanzbestimmungen bei den Gesetzentwürfen der Landesregierung gesorgt. Bei Gesetzentwürfen nicht von der Landesregierung hat die Abteilung Finanzen hingegen, auf Anfrage der zuständigen Gesetzeskommission, ein Gutachten über die Angemessenheit der finanziellen Deckung abgegeben. Kopien der erklärenden technischen Berichte der im Laufe von 2016 genehmigten Gesetze sind auf der Internetseite des Landtags der Autonomen Provinz Bozen verfügbar 151. Der Rechnungshof weist neuerlich auf die Wichtigkeit hin, dass die Bestimmungen laut Art. 6, Absatz 2, des Landesgesetzes Nr. 1/2002 voll und ganz zur Anwendung kommen; sie sehen im Voraus eine Prüfung der finanziellen Aspekte vonseiten der Abteilung Finanzen und Haushalt vor, welche die entsprechenden Finanzbestimmungen vorbereitet, und zwar mittels Anlagen oder Rechtfertigungsdokumenten, welche die wirtschaftlichen Auswirkungen zeigen , um eine korrekte Überprüfung des Bestehens der finanziellen Deckung der einzelnen Gesetzesausgaben sicherzustellen, mit klaren und verständlichen Angaben bezüglich der zwei unterschiedlichen Phasen der Analyse bzw. der Quantifizierung der Finanzlasten und der Angabe der notwendigen Mittel für ihre Deckung 153. Im Hinblick auf das Erlassen von Verordnungen 154, wurden 2016 mit Dekret des Landeshauptmanns 36 Maßnahmen genehmigt, von denen 27 vorherige Bestimmungen abändern und 9 neue einführen. Unter den erlassenen Verordnungen seien jene im Bereich der Protokollverfahren und jene der digitalen Siehe in diesem Sinne, ex plurimis, Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 224/ Auch das Rundschreiben des Direktors des Amtes für Haushalt des Landes vom 7. Juni 2002, welche an die Notwenigkeit erinnert, dass die technischen Berichte immer genau und analytisch sein müssen und eine allgemeine Angabe der Kosten nicht genügt und das festhält, dass Gesetzentwürfe verschiedener Ressorts öfter ohne die vorherige Prüfung der finanziellen Aspekte an die Landesregierung geschickt wurden. Dazu genehmigt der Beschluss der Landesregierung vom 6. September 1999, Nr. 3789, eine Praktische Führung für die Berechnung der Kosten der Rechtsvorschriften, welche für die einzelnen Abteilungen der Verwaltung die Verpflichtung vorsieht, bei jedem Gesetzesvorschlag eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen auf den Landeshaushalt vorzunehmen (die dem Begleitbericht dieses Vorschlags beizufügen sind), sowie den Auftrag an das Landesinstitut für Statistik, den Abteilungen die notwendige methodische und informative Unterstützung zu geben, unbeschadet der Kostenerhebung zum Jahresabschluss vonseiten der Abteilung Finanzen. 154 Die Vereinigten Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol des Rechnungshofs haben in den vergangenen gerichtlichen Billigungen geltend gemacht, dass das regionale Autonomiestatut bei der bestehenden Gewaltenteilung und dem Grundsatz des Vorbehalts des Landesgesetzes,..nichts anderes getan hat, als einfach festzulegen in unanfechtbarer Form, dass Landesverordnungen nicht erlassen werden dürfen außer: 1) für die Durchführung von Landesgesetzen und 2) für die Durchführung von Staatsgesetzen bezogen auf dem Land übertragene Bereiche" (vgl. dazu Urteil der Rechtsprechungssektion Bozen Nr. 26/2010 und Untersuchungseinwand der Kontrollsektion Bozen Nr. 23/2010).

273 258 Landesverwaltung angeführt, sowie die verfügte Abänderung der Durchführungsbestimmung zur Gemeindeaufenthaltsabgabe und die zur Führungsstruktur der Landesverwaltung und neue Bestimmungen betreffend die Formen der Beiträge für Investitionen an die Gemeinden. Schließlich wurden im Laufe des vergangenen Haushaltsjahres die folgenden Rundschreiben des Generaldirektors erlassen: 1 (Messung und Bewertung der Performance). 2 (Mitteilungen an das Steuerregister), 3 (Erhebung aller Verwaltungsverfahren, die nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen abgeschlossen werden können), 4 (Familiengelder), 5 (Reform der Bestimmungen im Bereich Transparenz), 6 (Plan der Performance ), 7 (Reform der Bestimmungen im Bereich der stillschweigenden Zustimmung bei Antragsverfahren), 8 (Pflichturlaubstage und Festtage), 9 (Wichtigste Neuigkeiten im Bereich der Regelung des Verwaltungsverfahrens). Der Generalsekretär hat hingegen, im Laufe des Haushaltsjahres, folgende Rundschreiben erlassen: 1 (Neuigkeit bei der Behandlung der hierarchischen Rekurse), 2 (Digitale Beschlüsse und Kopien: operative Hinweise), 3 (Anwendung der Bestimmungen im Bereich Korruptionsvorbeugung und der Transparenz vonseiten der Schulen), 4 (Im Bereich der Beitragsvergabe zuständige Kollegialorgane des Landes), 5 (Operationen des Abschlusses und der Öffnung der Haushaltsjahre), 6 (Staatliches Register für die Staatsbeihilfen).

274 DIE VERWALTUNG DER FONDS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT 12.1 Die Programme der europäischen Gemeinschaft Der Finanzhaushalt 2016 ist gekennzeichnet von der Durchführung von verbliebenen, noch mit dem Programmzeitraum verbundenen Tätigkeiten und den mit dem Siebenjahreszeitraum verbundenen neuen Tätigkeiten. Im Hinblick auf den ersten der genannten Zeiträume, nachstehend die zusammenfassenden Angaben: Maßnahme Geplante öff. Ausgaben Anteil Land Anteil Staat Anteil EU Anteil Private Anteil öff. Zweckbind. Anteil öff. Zahlungen Umsetzungs Anteil Zahlungen/ geplante öff. Ausgaben Programm Regionale Wettbewerbsfähigkeit (EFRE) , , , , , ,80 102,72% Programm Beschäftigung (ESF) , , , , , ,26 97,41% Programm Entwicklung ländlicher Raum (LEP) , , , , , , ,74 99,31% Interreg. IV A* Italien/Österreich , , , , ,68 86,96% Interreg. IV A Italia/Schweiz* , , , , ,60 7,88% Transnationale Zus.arbeit Alpenraum*,** Mitteleuropa*,** Süd-, Osteuropa* Interreg IV C * Fonds für Entwicklung und Kohäsion , , , , ,62 90% Anderes (spezifizieren) Gesamt , , , , , , ,70 Quelle: Abteilung Europa der Autonomen Provinz Bozen (Umsetzung der EU-Programme zum Programmzeitraum 2007/2013); *Gesamtes Budget des Programms, ohne Unterteilung nach Partnerregionen

275 260 Zum Dezember 2016 betragen die programmierten öffentlichen Ausgaben insgesamt Euro, die öffentlichen Zweckbindungen betragen Euro und die entsprechenden Zahlungen Euro. Mit besonderem Bezug auf das operationelle Programm des ESF, weist der entsprechende, von der Körperschaft zur Verfügung gestellte Abschlussbericht, genehmigt vom Aufsichtskomitee am 22. März 2017, bescheinigte Endausgaben von ,86 Euro aus, mit einem Realisierungsanteil von 70 Prozent. In diesem Zusammenhang ist auf einer Seite zu berücksichtigen, dass die zwischenzeitigen Zahlungen vonseiten der EU-Behörde infolge einer Maßnahme der Europäischen Kommission von 2014 ausgesetzt wurden (Entscheidung C vom 9. Dezember 2014) und dass das Land mit Maßnahme vom 15. Dezember 2015, Nr. 1428, die Anwendung einer pauschalen Berichtigung mit einem Abzug von 25% auf den vom Anfang des Programms bis zum Dezember 2013 erfolgten Bescheinigungen beschlossen hat, in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Ämter der Europäischen Kommission. Der Rechnungshof hat von der entsprechenden langsameren Umsetzung, von der die letzten Jahre der Programmierung gekennzeichnet waren, und von der Entscheidung von der Kommission 2015, welche Abänderungen des ursprünglichen Programms genehmigt hat, im Rahmen der vorhergehenden gerichtlichen Billigungen berichtet, auf die hier verwiesen wird 155. Die Aussetzung der Zahlungen, die im Laufe der Untersuchungstätigkeit festgestellt wurde, wurde bis heute nicht widerrufen und die Verwaltung weist auf das Fehlen einer wesentlichen Entwicklung im Vergleich darauf hin, was dem Rechnungshof vorher mitgeteilt worden war. 156 Diesbezüglich führt der genannte Abschlussbericht ESF an, dass die Verwaltungsbehörde ab September 2014 sich, mit dem Ziel der Einführung angemessener Korrektive und Maßnahmen zur Verbesserung des 155 Infolge von schweren Mängeln im System der Verwaltung und der Kontrolle hatte die EU-Kommission eine pauschale finanzielle Berichtigung von 25 Prozent vorgenommen, mit der Präzisierung, dass die Aussetzung der zwischenzeitlichen Zahlungen erst dann aufgehoben werden kann, wenn der Mitgliedsstaat die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, die ihren Widerruf ermöglichen ( es bestehen nicht die Voraussetzungen für die Beendigung des Verfahrens der Aussetzung der zwischenzeitlichen Zahlungen. Die Dienste der Kommission sind der Auffassung, dass im Verwaltungs- und Kontrollsystem des gegenständlichen Falles noch schwere Mängel vorhanden sind, welche die Zuverlässigkeit des Verfahrens der Bescheinigung der Zahlungen gefährden und für die noch keine angemessenen Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden ). Es sei an das Schreiben ARES vom 15. Juli 2015, Nr , erinnert. 156 Vgl. Schreiben der Abteilung Europa vom 16. März 2017.

276 261 Verwaltungs- und Kontrollsystems, stark auf die Verbesserung von neuen Verfahren und die Realisierung von zusätzlichen Kontrollen konzentriert hat. In diesem Zusammenhang hat der Rechnungshof von der Landesverwaltung aktuelle Auskunft im Hinblick auf die dringliche Beauftragung der Gesellschaft T&D zur Überprüfung der Rechnungslegungen in den vorigen Haushaltsjahren angefordert. Einerseits wurde geltend gemacht, dass dieser Auftrag bis zum 6. Februar 2016 verlängert wurde und andererseits, dass für den neuen Programmierungszeitraum ESF 2014/2020 ein eigener technischer Betreuungsdienst ausgeschrieben wurde (vgl. Beschluss der Landesregierung Nr. 1427/2015), der in der Folge mit dreijährigem Vertrag vergeben wurde, mit einer etwaigen Verlängerung von weiteren drei Jahren. 157 Was die von der Prüfbehörde durchgeführten Kontrollen über den Zeitraum 2007/2013 angeht, wurde vor dem Rechnungshof geltend gemacht, dass diese den EFRE betrafen (22 Kontrollen über die Operationen), den ESF (32 Kontrollen über die Operationen), das Interreg IT/AU (34 Kontrollen über die Operationen), das Interreg IT/CH (2 Kontrollen). Was die entsprechenden Ergebnisse betrifft, wurden unregelmäßige Beträge im Ausmaß von (EFRE) ,88 Euro bei einer bescheinigten Ausgabe von ,29 Euro festgestellt, von 117,60 Euro (E.S.F) bei einer bescheinigten und kontrollierten Ausgabe von ,59 Euro, und von 845,35 Euro (Interreg IT/AU) bei einer bescheinigten Ausgabe von ,65 Euro; sie betrafen Fehler bei der Berechnung und der Rechnungslegung. Die ebenfalls durchgeführten Überprüfungen vor Ort waren (im Februar 2017) noch in der Phase des rechtlichen Gehörs. Die folgende Tabelle fasst die Umsetzung der EU-Programme bezogen auf den Zeitraum zum 31. Dezember 2015 zusammen: 157 Der Beschluss Nr. 1427/2015 gibt die Kosten des Dienstes mit ,00 Euro an und führt aus, dass die Vergabe an die Gewinnergesellschaft nach Bewertung der verfügbaren internen Mittel erfolgte, und auf der Grundlage der vorhergehenden Erfahrungen bestand die objektive Unmöglichkeit, die bei der Verwaltung angestellten Humanressourcen zu verwenden.

277 262 Maßnahme Geplante öff. Ausgaben Anteil Land Anteil Staat Anteil EU Anteil Private Anteil öff. Zweckbind. Anteil öff. Zahlungen Umsetzungs - Anteil Zahlungen/ geplante öff. Ausgaben Programm Investitionen zugunsten des Wachstums der Beschäftigung (EFRE , , , ,00 0, , ,53 0,01% Programm Beschäftigung (ESF) , , , ,00 0, ,91 0,00 0,00% Programm Entwicklung ländlicher Raum (LEP) , , , , , , ,9 8 19,78% Interreg. IV A* Italien/Österreich ,00 0, , , , , ,26 0,15% Interreg. IV A Italia/Schweiz* ,00 0, , , ,00 0,00 0,00 0,00% Transnationale Zus.arbeit Alpenraum*,** Mitteleuropa*,** Adrion *, ** Interregionale Zusammenarbeit Interreg Europe*, ** Fonds für Gebiete mit Entw.pot. (rectius: Fonds Entwicklung und Kohäsion FSC) *** Anderes (spezifizieren) Gesamt , , , , , , ,7 7 *Einziges Budget des Programms, ohne Unterteilung nach Partnerregionen; **nicht in der Zuständigkeit der Abteilung Europa, ***noch nicht aktiv Quelle: Abteilung Europa der Autonomen Provinz Bozen

278 263 Es ist ein niedriger Anteil der Realisierung bei Programmen hinzuweisen, die in der Anfangsphase sind. Insbesondere hat die Verwaltungsbehörde ESF im Jahr 2016 mitgeteilt, mit der eigenen Kontrolltätigkeit mit dem Hauptziel fortgefahren zu sein die sogenannten sauberen, von Brüssel zu bescheinigenden Ausgaben zu erreichen und die in den letzten Jahren erhobenen Probleme zu überwinden, die oben angeführt wurden. Sie hat Angemessenheitskontrollen bei 110 Projekten, Kontrollen auf Staatsbeihilfen bei 58 Projekten (wobei auch die der Verwaltung zur Verfügung stehende Datenbank aktualisiert wurde) und Kontrollen in loco (5 bezogen auf Kurse der Weiterbildung und 65 bezogen auf Kontrollen der Verwaltung Buchführung) durchgeführt. 158 Es sind Probleme aufgetaucht, welche die Verwaltung hauptsächlich auf die fehlende Übereinstimmung der finanzierten Tätigkeiten mit den finanzierten Projekten, die fehlende Übereinstimmung der Kursteilnehmer mit den von den jeweiligen Programmen vorgesehenen Voraussetzungen, Unregelmäßigkeiten/Anomalien bei den Verfahren der Auswahl der Projekte, den Verfahren der Vergabe der Aufträge, den Bestimmungen zu den Staatsbeihilfen und der Wirksamkeit der Ausgaben, so wie sie abgerechnet wurden, zurückgeführt hat. Bezüglich der von der Prüfbehörde vorher gemachten Einwände, hat die Verwaltungsbehörde mitgeteilt, die offen gebliebenen Beanstandungen bereinigt zu haben und die notwendige Dezertifizierung vorgenommen zu haben. Immer im Hinblick auf die ESF Programme hat die Prüfbehörde (des Bereichs der bei der Generaldirektion des Landes angesiedelten EU-Finanzierungen) mitgeteilt, dass analog zu den EFRE, Interreg IT-AU und Interreg IT-CH Programmen ohne die bescheinigten Ausgaben keine Projekte mehr kontrolliert wurden. 159 Die Verwaltungsbehörde hat auch die Durchführung von Kontrollen bezogen auf die Interreg IT- AU (49 Projekte) und Interreg IT-CH (7 Projekte) Programme bekanntgegeben. 158 Vgl. Schreiben der Abteilung Europa vom 16. März Vgl. Schreiben der Prüfbehörde vom 14. Februar 2017

279 264 Die Abteilung Europa des Landes hat berichtet, dass im Laufe des vergangenen Haushaltsjahres drei OLAF 160 Listen bezogen auf Unregelmäßigkeiten und Betrug aktualisiert wurden und drei mutmaßliche Unregelmäßigkeiten der Staatsanwaltschaft Bozen mitgeteilt wurden. 161 Insbesondere wurde hervorgehoben, dass eine erste Unregelmäßigkeit aufgrund von internen Verwaltungskontrollen betreffend die von einer begünstigten Körperschaft vorgelegten Rechnungslegung zum Vorschein gekommen ist, und zwar im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Ausgaben einiger Aufträge, welche formale und substanzielle Unstimmigkeiten von einer gewissen Bedeutsamkeit aufwiesen, mit der wahrscheinlichen Abfassung von Dokumenten ex-post, die nicht den Fakten entsprechen (das hat erhebliche Zweifel bezüglich der tatsächlichen Durchführung der abgerechneten Tätigkeit mit sich gebracht). Eine zweite Unregelmäßigkeit betrifft den Bereich der Abtretung von Forderungen in Verbindung mit ausgestellten Rechnungen, die dann nicht eingelangt und ausgezahlt wurden. Schließlich ist die letzte der drei Unregelmäßigkeiten aufgrund von internen Kontrollen in der Phase der abschließenden Rechnungslegung des Projekts zum Vorschein gekommen und betrifft die Unvollständigkeit der Ausgabendokumentation bezogen auf die Rückvergütung der Fahrtspesen der Dozenten. Im Hinblick auf die operativen Programme EFRE und ESF ist festzuhalten, dass am 7. und 8. Juni 2016 eine Überprüfung in den Ämtern der Verwaltungsbehörde durch das Generalinspektorat für die finanziellen Beziehungen mit der Europäischen Union des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen stattgefunden hat, zusammen mit dem Rechnungsamt des Staates Bozen. Der entsprechende (vorläufige) Bericht, der vom Land am 23. Februar 2017 übermittelt wurde, gibt ein positives Gutachten hinsichtlich der Überprüfung des Vorhandenseins der Voraussetzung der hierarchischen, organisatorischen, funktionalen und finanziellen Unabhängigkeit der Behörde im Verhältnis zur Prüfbehörde und zur Bescheinigungsbehörde der jeweiligen Programme. Mit Schreiben vom 15. November 2016 hat die Europäische Kommission, in Übereinstimmung mit den Artikeln 72, Absatz 2, und 73 der EU Verordnung 1083/2006, das Land mittels vorgesetzter Generaldirektion (DGEMPL) über die Durchführung einer Überprüfung und einer Re-Performance im Laufe von 2017 durch die Prüfbehörde der von der Behörde durchgeführten Arbeiten betreffend den ESF 160 Die Listen betreffen Fälle im Rahmen des ESF (Programmierungszeitraum 2007/2013 bezüglich der Entwicklung der betrieblichen Weiterbildung (2 Fälle) und angenommene Unregelmäßigkeiten bei der Fakturierung (1 Fall) 161 Vgl. Schreiben der oben genannten Abteilung und weiteres vom 22. März 2017

280 265 informiert. Die Ergebnisse sind heute noch nicht bekannt; das Land ist aufgefordert, sie diesem Rechnungshof, wenn sie verfügbar sind, umgehend zu übermitteln. Schließlich wird bezüglich des Haushaltsjahres 2016 (zum März 2017) Folgendes mitgeteilt: Das ESF-Amt und das Amt für europäische Integration des Landes verfügen nicht über offizielle Informationen hinsichtlich neuer, von der Europäischen Kommission und dem europäischen Rechnungshof angeordneten Kontrollen; 2016 hat die Europäische Kommission keine begründeten Gutachten im Sinne Art. 258 AEUV im Hinblick auf die Autonome Provinz Bozen erstellt; Vonseiten der Europäischen Kommission wurden keine Maßnahmen betreffend die Entwicklung und die Arbeitsweise des Marktes im Sinne von Art. 108, Absatz 1, des Vertrags vorgeschlagen noch Entscheidungen der Streichung und/oder Änderungen von Beihilfe im Sinne von Art. 108, Absatz 2, getroffen; Im Sinne von Art. 108, Absatz 3, des Vertrags wurden den EU Behörden 162 die folgenden Projekte zur Vergabe oder Änderung von Beihilfen mitgeteilt: a) Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Wildschadenverhütung und zur Wiederherstellung des geschädigten landwirtschaftlichen Produktionspotentials (SA.44636); b) Richtlinien zur Gewährung von Entschädigungen für Schäden durch geschützte Wildtiere an landwirtschaftlichen Kulturen und an Nutztierbeständen (SA.44680); c) Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen, die mit der Entwicklung, der Modernisierung oder der Anpassung des Forstwesens in Zusammenhang stehen (SA.46062); d) Richtlinien für die Vergabe von Beiträgen für Investitionen im Bereich der Bewässerung (SA.46721); Es wurden verschiedene zusammenfassende Informationen bezüglich folgender Formen der Befreiung übermittelt; Schreiben der Abteilung Europa vom 16. März Anwendungsrichtlinien für die Förderung von Film- und Fernsehproduktionen (Fallnummer der Kommission: SA.44526); Richtlinien für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen (Fallnummer der Kommission: SA.45379); Anwendungsrichtlinien für den Rotationsfonds in den Bereichen Handwerk, Industrie und Handel und Dienstleistungen Anwendungsrichtlinien für den Rotationsfonds und die Verlustbeiträge für den Tourismusbereich (Fallnummer der Kommission: SA.45382); Richtlinien für die Vergabe von Beiträgen an Berufsverbände und ihre Genossenschaften sowie an Einrichtungen, Körperschaften und Organisationen für Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und Produktivität (Fallnummer der Kommission: SA.45384), Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung; Maßnahmen zur Förderung der Schigebiete (Fallnummer der Kommission: SA.45742); Richtlinien für die Vergaben von Beihilfen zur Schaffung, zur Verbesserung und zum Ausbau von Breitbandinfrastrukturen (Fallnummer der Kommission: SA.45962); Programm der

281 266 Im Sinne der EU Verordnung Nr. 1828/2006 und bezüglich der Mitteilungen an die Ministerialbehörden der Fälle von Betrug/Unregelmäßigkeiten, im Sinne der geltenden Bestimmungen, die Gegenstand eines ersten Vewrwaltungs- oder Gerichtsprotokolls sind, hat das Land eine Mitteilung gemacht (EFRE Modernisierung der Bahnlinie Ritten, nicht regulärer Betrag von ,53 Euro, Kommission OLAF R-1828/IT2016/10059/1); Schließlich ist anzuführen, dass der Jahresbericht 2016 der Kontrollsektion für EU- und internationale Angelegenheiten des Rechnungshofs ( Die Finanzbeziehungen mit der Europäischen Union und die Verwendung der EU Fonds ), der mit Beschluss vom 15. Dezember 2016, Nr. 17/2016, genehmigt wurde, im Hinblick auf die von der Verwaltung durchgeführten Kontrollen zweiten Grades das Vorhandensein von Problemen im Zusammenhang mit der Verletzung der Vergabebestimmungen (99,6 Prozent der Zusammenarbeit INTERREGG V-A IT-AU 2014/2020 Vergabe von Staatsbeihilfen für die Unternehmen im Sinne der Verordnung der Kommission Nr. 651/2014 (Fallnummer der Kommission: SA.45989); Vergabe von Beiträgen an CME-Provider für Initiativen der ständigen Weiterbildung im Gesundheitsbereich laufende Zuweisungen an örtliche Verwaltungen (Fallnummer der Kommission: SA.46241); Vergabe von Beiträgen an CME-Provider für Initiativen der ständigen Weiterbildung im Gesundheitsbereich laufende Zuweisungen an private Sozialeinrichtungen nicht ONLUS (Fallnummer der Kommission: SA.46270); Vergabe von Beiträgen an CME-Provider für Initiativen der ständigen Weiterbildung im Gesundheitsbereich laufende Zuweisungen an private Sozialeinrichtungen ONLUS (Fallnummer der Kommission: SA.46271); Vergabe von Beiträgen an CME-Provider für Initiativen der ständigen Weiterbildung im Gesundheitsbereich laufende Zuweisungen an andere private Sozialeinrichtungen nicht ONLUS (Fallnummer der Kommission: SA.46272); Vergabe von Beiträgen an CME-Provider für Initiativen der ständigen Weiterbildung im Gesundheitsbereich laufende Zuweisungen an andere private Sozialeinrichtungen ONLUS (Fallnummer der Kommission: SA.46273); Vergabe von wirtschaftlichen Begünstigungen für kulturelle und künstlerische Tätigkeiten und Investitionen für die deutsche Sprachgruppe sowie für Publikationen und für verlegerische Tätigkeiten für die deutsche und ladinische Sprachgruppe (Fallnummer der Kommission: SA.46282); zweite Aufforderung für den Schwerpunkt 2 Digitales Umfeld des operativen Programms Investitionen zugunsten des Wachstums und der Beschäftigung EFRE 2014/2020 (Aktion ultraweite Verbindung von Produktionsräumen ) Fallnummer der Kommission: SA.46459); Landesgesetz Nr. 9/2015: Genehmigung der Richtlinien für die Förderung von kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten und Investitionen der Landesabteilung Kultur und des ladinischen Schulamtes (Fallnummer der Kommission: SA.46842); Änderung der Anwendungsrichtlinien der Landesgesetze vom 13. Februar 1987, Nr. 4 (Maßnahmen der Autonomen Provinz Bozen für die Unterstützung der Wirtschaft), und vom 15. April 1991, Nr. 9 (Errichtung von Rotationsfonds für die Förderung der Wirtschaftstätigkeiten) (Fallnummer der Kommission: SA.46917); Richtlinien für die Vergabe von Beiträgen an Berufsverbände und ihre Genossenschaften sowie an Einrichtungen, Körperschaften und Organisationen zur Förderung des Wachstums der Wirtschaft und der Produktion Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung (Fallnummer der Kommission: SA.46918); Maßnahmen zur Entwicklung der Schigebiete (Fallnummer der Kommission: SA.46930); Aussetzung der Annahme und Untersuchung der Förderungsansuchen zugunsten weiblicher Unternehmerschaft (Fallnummer der Kommission: SA.47041); Genehmigung der Richtlinien Maßnahmen für die Förderung von Beratungsdiensten, der Vermittlung und der Verbreitung von Kenntnissen laut Landesgesetz Nr. 4/1997 (Fallnummer der Kommission: SA.47046); Gesetzlicher Rahmen bezüglich der ausnahmeweisen Staatsbeihilfen in Umsetzung des operativen Programms ESF 2014/2020 (Fallnummer der Kommission: SA.47047); Richtlinien für die Vergabe von Beiträgen zur Förderung der Fernheizung (Fallnummer der Kommission: SA.47061); Richtlinien für die Vergabe von Beiträgen zur Förderung der Biogasanalgen (Fallnummer der Kommission: SA.47074).

282 267 erhobenen Unregelmäßigkeiten) 164 anführt. In Bezug auf diesen Aspekt sind die betroffenen Landesämter aufgefordert, die größte Aufmerksamkeit walten zu lassen Der Europäische Verbund territorialer Zusammenarbeit Euregio Tirol Südtirol Trentino Die Europäischen Verbünde territorialer Zusammenarbeit (EVTZ) sind von den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft (Verordnung (EG) Nr. 1082/2006) vorgesehen und verfolgen, in Übereinstimmung mit Art. 46 des Gesetzes vom 7. Juli 2009, Nr. 88, das Ziel, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu erleichtern und zu fördern, die transnationale oder interregionale Zusammenarbeit zur Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion zu fördern. Sie sind mit Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts ausgestattet und im Sinne der genannten EWG-Verordnung sind die Erstellung der Abrechnungen, das Audit und die Kundmachung dieser Verbünde von der Rechtsordnung des Staates geregelt, in dem die Organisation den rechtlichen Sitz hat 165. Der EVTZ Euregio Tirol-Südtirol-Trentino ist von der italienischen Gesetzgebung geregelt und hat seinen Sitz bei der Europäischen Akademie Bozen (EURAK). Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 und vom 14. März 2017 hat das Amt für institutionelle Angelegenheiten des Landes den wirtschaftlichen Haushaltsvoranschlag und die beigefügten Anlagen übermittelt und auch informiert, dass die Übermittlung der finanziellen Rechnungslegung und das wirtschaftliche Budget zum 31. Dezember 2016 im Laufe vom Juni 2017 erfolgt, als Ergebnis der entsprechenden Sitzungen der Organe; der Rechnungshof wird anlässlich des nächsten Berichts darüber informieren. 164http:// pdf 165 Vgl. Artikel 11 und 2 der Verordnung (EG) Nr von 2006

283 268 Bereits bei der letzten Billigung wurde berichtet, dass die Gebarung 2015 einen Haushaltsüberschuss von 4.010,00 Euro mit sich gebracht hat, gegenüber einem Verlust 2014 von ,00 Euro und einem Kassaendsaldo von ,68 Euro 166. Der übermittelte wirtschaftliche Haushaltsvoranschlag 2017 und der mehrjährige 2017/19 wurde vom internen Kontrollorgan als ausgeglichen eingeschätzt; die Rechnungsprüfer haben eine homogene Situation der Buchführungsunterlagen und der Ausrichtung zur Kenntnis genommen und in einem Rahmen der Entwicklung der grenzüberschreitenden Projekte, die, nach wenigen Jahren seit der Schaffung der Organisation, eine Zunahme verzeichnet haben, ein positives Gutachten zum Buchführungsdokument gegeben. Der Bericht des Präsidenten (der der Bilanz beigelegt wurde) führt unter anderem an, dass Projekte direkt ausgeführt wurden, verschiedene andere wurden koordiniert und zahlreich waren die Initiativen, die in einem Rahmen der Anpassung an die Transparenzbestimmungen und die Digitalisierung unterstützt wurden. Das Kassabudget weist zum 31. August 2016 flüssige Verfügbarkeiten von ,00 Euro auf und einen rückgestellten Fonds, um die Projekte 2013, 2014 und 2015 zu Ende zu bringen, im Ausmaß von ,00 Euro, der teilweise verwendet wurde (zum 31. August 2016 waren es noch ,00 Euro). Bezogen auf den ordentlichen jährlichen Beitrag, wurde im Muster des Haushaltsvoranschlags ein Beitrag der Mitglieder für das Jahr 2017 von ,00 Euro berechnet (davon ,00 Euro von jeder der Provinzen Trient und Bozen und ,00 Euro vom Land Tirol). Die folgende Tabelle gibt Auskunft über veranschlagten Erträge: Jahr Erträge (gesamt) Davon Projekte % des Haushalts für Projekte , , Quelle: Bericht des Kollegiums der Rechnungsprüfer EVTZ 166 Das Kollegium der Rechnungsprüfer hatte am 2. Mai 2016 ein positives Gutachten zum Haushaltsabschluss 2015 gegeben.

284 DIE FÜHRUNG DER HUMANEN RESSOURCEN 13.1 Die Ausgaben für das Personal Das Programm 10 der Rechnungslegung zeigt die Gebarung von fünfunddreißig Ausgabenkapiteln, die den gesamten Bereich der humanen Ressourcen des allgemeinen Stellenplans des Landes betreffen (4.149,21 Stellen gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 584/2015). Nachfolgend sind die Ergebnisse des Ausgabenprogramms dargestellt. Endgültige Kompetenzveranschlagungen Zahlungen insgesamt (c/rückstände und c/kompetenz) Zweckbindungen Rückstellungen Zweckgebundener Mehrjahresfonds Zu übertragende Passivrückstände insgesamt , , , , ,73 Quelle: Rechnungslegung Autonome Provinz Bozen Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmung nach Art.14, Absatz 3-bis GvD Nr. 118/2011 in geltender Fassung Folgendes vorsieht: Die Regionen können aufgrund begründeter und tatsächlicher Verwaltungsschwierigkeiten nur im Bereich der Ausgaben für das Personal das Programm Humane Ressourcen als Mittel zum Zweck für nicht mehr als drei Haushaltsjahre nutzen, anstatt die Ausgaben für das Personal auf die einzelnen Programme aufzuteilen. Die obigen Beträge berücksichtigen nicht die Ausgaben für das Personal der Sonderstellenpläne der Landesverwaltung (Lehrpersonal der Berufsbildung, Berufsfeuerwehr, Erzieher, Betreuer und Personal der Kindergärten, der Schulverwaltung, der Musikschulen, des tierärztlichen Dienstes sowie der Journalisten; insgesamt Nr ,09 Stellen gemäß Beschluss Nr. 584/2015) sowie für das Lehrpersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art (vom Staat übertragene Befugnis für Nr Stellen gemäß Beschluss Nr. 584/2015) und der Sprachzentren (Nr. 30 Einheiten). Die Ausgaben für das zu anderen Körperschaften abkommandierte Landes- und Schulpersonal, gemäß bereichsübergreifenden Vertrag, das bei den Zweckkörperschaften der Autonomen Provinz Bozen Dienst leistet verzeichnen 2016 Zweckbindungen in Höhe von 41,1 Millionen und Zahlungen für insgesamt 36,6 Millionen Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 hat die Generaldirektion die entsprechenden Kapitel der Rechnungslegung mitgeteilt (U , U , U und U ).

285 270 Wie bekannt sieht Absatz 557-quater Art. 1 G. vom 27. Dezember 2006, Nr. 296 und nachfolgende Änderungen vor, dass die Körperschaften ab 2014 in der Planung des Personalbedarfs eine Eindämmung der entsprechenden Ausgaben gewährleisten müssen, mit Bezugnahme auf den Durchschnittswert des vorhergehenden Dreijahreszeitraums zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen (2014). Infolge einer spezifischen Anfrage hat die Generaldirektion des Landes am 30. März 2017, noch vor der Genehmigung der Rechnungslegung, die nachfolgend dargestellten Informationsdaten 168 (hinsichtlich der kompetenzbezogenen endgültigen Bereitstellungen) übermittelt. Kapitel der Rechnungslegung 2016 U U U U U U U U U U U U U U U U U U U U Beschreibung der Kapitel der Rechnungslegung 2011 (endgültige Bereitstellung) 2012 (endgültige Bereitstellung) Haushaltsjahr 2013 (endgültige Bereitstellung) 2016 (endgültige Bereitstellung) Gehälter , , , ,65 Lasten , , , ,50 Produktivitätsprämie , , , ,88 Ergebniszulage , , , ,90 Überstundenvergütung , , , ,02 Außendienstvergütung , , , ,00 Ausgaben für Personal mit befristetem Arbeitsvertrag, Praktikanten und Sachverständige , , , ,75 Beiträge an die Fonds für , , , ,13 Ergänzungsvorsorge zu Lasten des Arbeitsgebers Aus-und Weiterbildung , , , ,99 Abfertigungszuweisungen an die Fonds für Ergänzungsfürsorge , , , , , , , ,79 Quelle: Generaldirektion des Landes, mit dem Hinweis, dass im Aufgabenbereich 01 (Landespersonal Bereich Verwaltung) und im Aufgabenbereich 04 (Landespersonal Bereich Schule), in den entsprechenden Programmen, die Kapitel betreffend a) die Vergütungen und Rückerstattungen, die nicht Bestandteil des Gehalts sind, b) den Vorschuss auf die endgültige Abfertigung bei Beendigung des Dienstverhältnisses und c) die Beiträge nicht berücksichtigt worden sind. 168 Vgl. Antwortschreiben der Generaldirektion des Landes vom 30. März und vom 8. Juni 2017.

286 271 Obige Angaben zeigen im Jahr 2016 einen Zuwachs der Zweckbindungen der Ausgaben für das Personal des Allgemeinen Stellenplans des Landes und des Sonderstellenplans (ohne Berücksichtigung des Kontingents im Schulbereich) im Vergleich zu den durchschnittlichen Bereitstellungen (in Höhe von 527 Millionen) im Zeitraum In dem Ermittlungsfragebogen der gemäß den Richtlinien erstellt worden ist, welche die Sektion Autonomien des Rechnungshofes mit Beschluss Nr. 8/2017 genehmigt hat und der am 6. Juni 2017 der Kontrollsektion Bozen zugestellt wurde bestätigen das Kollegium der Rechnungsprüfer und der Direktor der Abteilung Finanzen des Finanzdienstes der Körperschaft die Reduzierung im Jahr 2016 der zweckgebundenen Ausgaben im Vergleich zu den durchschnittlichen Ausgaben für das Personal im Zeitraum , mit dem Hinweis, dass die staatlichen Normen zur Eindämmung der Ausgaben für das Personal in der Provinz Bozen kein Anwendung finden, da diese, aufgrund der für diesen Bereich primären Zuständigkeit, eigene Sparmaßnahmen anwendet. In seinen abschließenden Darstellungen vom 15. Juni 1017 hat der Generalsekretär unterstrichen, dass die Reduzierung der zweckgebundenen Ausgaben hauptsächlich auf die rigorose Politik bei der Ersetzung des vorübergehend abwesenden Personals und eine hohe Fluktuation zurückzuführen ist. Die Verwaltung hat im Ermittlungsfragebogen zum Haushaltsvoranschlag angeführt, dass die Ausgaben für das Personal 40,47% 169 der laufenden Ausgaben (nach Abzug der Ausgaben für das Gesundheitswesen) ausmachen. Laut Verwaltung macht dieser Prozentsatz im Verhältnis zu den laufenden Gesamtausgaben der Rechnungslegung 36,68% 170 aus. 169 Von der Berechnung ausgeschlossen sind, wie in den vorhergehenden Haushalten, die Veranschlagungen für die Rückstellungen zur Sanierung der öffentlichen Ausgaben (2016 in Höhe von 316 Millionen Euro). 170 Vergleiche Antwortschreiben der Generaldirektion des Landes vom 30. März und 8. Juni 2017, sowie des Generalsekretariats vom 15. Juni In diesem letzten Schreiben werde 150 Ausgabenkapitel angeführt, die bei der entsprechenden Berechnung berücksichtigt worden sind (U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U ,

287 272 ZWECKGEBUNDEN AUSGABENKAPITEL SIOPE-KODIFIZIERUNG Gesamtausgaben für das Personal (alle Bereiche) ,25 Bereich 13 Sanität Titel ,36 Bereich 13 Sanität Gesamt ,09 Laufende Ausgaben insgesamt Titel 1 alle Bereiche ,53 Laufende Ausgaben insgesamt nach Abzug der laufenden ,17 Ausgaben für das Gesundheitswesen Anteil Personalausgaben 2016 auf die laufenden Ausgaben 35,77% Nachfolgend eine Auflistung der Ausgabenkapitel mit Bezug auf das Landespersonal (4.149,21 Stellen), welche die Körperschaft bei der Analyse des entsprechenden Verlaufs berücksichtigt (vgl. auch Beschluss der Landesregierung Nr. 66 vom 26. Jänner 2016 bezüglich der Zweckbindung der entsprechenden Fonds im Verwaltungshaushalt) 171. Kapitel der Rechnungslegung 2016 Kapitel der Rechnungslegung 2015 Beschreibung U ,00 Gehälter und Sonderbezüge an die Bediensteten (LG 6/2015) - Geldvergütungen U ,02 Sozialversicherungs- und Fürsorgebeiträge auf Gehälter und Sonderbezüge an die Bediensteten (LG 6/2015) Effektive Sozialbeiträge zu Lasten der Körperschaft U ,05 Fonds für Produktivitätsprämien und besonders komplexe und innovative Projekte (LG 6/2015) - Geldvergütungen U ,10 Ergebniszulage für Führungskräfte (LG 6/2015) Geldvergütungen Ausgabenzweckbindungen Zahlungen insgesamt und ZMF , , , , , , , ,00 U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U ). 171 Mit Schreiben vom 8. Juni 2017 hat die Generaldirektion die Auflistung der Kapitel der Rechnungslegung mitgeteilt, die bei der Berechnung berücksichtigt wurden: U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U , U

288 273 U ,15 Überstundenvergütungen (LG 6/2015) , ,02 Geldvergütungen U ,20 Außendienstvergütung und Vergütung der , ,00 Reisespesen (LG 6/2015) Sonstige Personalkosten U ,30 Beitragszuweisungen an die Fonds für , ,46 Ergänzungsvorsorge zu Lasten des Landes (LG 6/2015) Effektive Sozialbeiträge zu Lasten der Körperschaft U ,50 Ausgaben für die Betreuung der Bediensteten, ihrer Familienangehörigen oder Erben (LG 6/2015) Sonstige Personalkosten , ,67 U ,55 Speisegutscheine für das Personal Bereich , ,48 Verwaltung (LG 6/2015) sonstige Personalkosten U ,65 Ausgaben für die Veranstaltung und die , ,93 Durchführung von Aus- und Fortbildungskursen für die Bediensteten (LG 6/1995, Bereichsabkommen vom ) Ankauf von Dienstleistungen für die Fortbildung und Ausbildung des Personals der Körperschaft U ,70 Abfertigungszuweisungen an die Fonds für , ,60 Ergänzungsvorsorge (LG 6/2015) Effektive Sozialbeiträge zu Lasten der Körperschaft U ,00 Abfertigung für Bedienstete (LG 6/2015) Sonstige , ,68 Personalkosten U ,05 Vergütungen für das auf bestimmte Zeit eingestellte , ,03 Personal des Statistischen Dienstes (LG 12/1996 Art. 10 Abs. 1 B.c.) Geldvergütungen U ,10 Sozialversicherungs- und Fürsorgebeiträge für das auf bestimmte Zeit eingestellte Personal des Statistischen Dienstes (LG 12/1996 Art. 10 Abs. 1 B.c.) Effektive Sozialbeiträge zu Lasten der Körperschaft 8.007, ,72 U ,20 Lasten für die Durchführung der , ,00 Hauptuntersuchungen, Fahrzeugüberprüfungen und Führerscheinprüfungen (G 870/1986, DPR 527/1987) - Geldvergütungen U ,00 Vergütungen für das ans Land abkommandierte Personal mit Aufgaben im Gesundheitsbereich (LG , ,87 7/2001 Art.3, 18/1996 Art.21 Abs.3) - Rückerstattungen wegen Personalkosten (Abordnungen, Freistellungen, Ausgliederungen, Vereinbarungen usw...) U ,05 Ausgaben für den Ausschuss zur Überprüfung der , ,12 öffentlichen Ausgaben (LG 10/1992, Art. 24/bis Ausschuss zur Überprüfung der öffentlichen Ausgaben) Geldvergütungen U ,05 Ausgaben für den Ausschuss zur Überprüfung der öffentlichen Ausgaben (LG 10/1992, Art. 24/bis , ,79 Ausschuss zur Überprüfung der öffentlichen Ausgaben) Effektive Sozialbeiträge zu Lasten der Körperschaft U ,90 Rückvergütung der Pflege- oder Prothesenkosten 9.681, ,62 (Kollektivvertrag 2008 Art. 15, Anhang 5) Sonstige Personalkosten GESAMT , ,15 Mit Bezug hingegen auf das restliche Personal der Landesverwaltung (6.285,09 der Sonderstellenpläne) hat die Abteilung Folgendes hervorgehoben (vgl. auch Beschluss der

289 274 Landesregierung Nr. 65 vom 26. Jänner 2016 bezüglich der Zweckbindung der entsprechenden Fonds im Verwaltungshaushalt für das Haushaltsjahr 2016). Kapitel der Rechnungslegung 2016 Kapitel der Rechnungslegung 2015 Beschreibung Ausgabenzweckbindungen und ZMF Zahlungen insgesamt U ,00 Gehälter und Sonderbezüge an die Bediensteten , ,16 (LG 6/2015) - Geldvergütungen U ,02 Sozialversicherungs- und Fürsorgebeiträge auf , ,81 Gehälter und Sonderbezüge an die Bediensteten (LG 6/2015) Effektive Sozialbeiträge zu Lasten der Körperschaft U ,05 Fonds für Produktivitätsprämien und besonders , ,63 komplexe und innovative Projekte (LG 6/2015) - Geldvergütungen U ,10 Ergebniszulage für Führungskräfte (LG 6/2015) Geldvergütungen , ,00 U ,15 Überstundenvergütungen (LG 6/2015) , ,00 Geldvergütungen U ,20 Außendienstvergütung und Vergütung der , ,39 Reisespesen (LG 6/2015) Sonstige Personalkosten U ,30 Beitragszuweisungen an die Fonds für , ,60 Ergänzungsvorsorge zu Lasten des Landes (LG 6/2015) Effektive Sozialbeiträge zu Lasten der Körperschaft U ,50 Ausgaben für die Betreuung der Bediensteten, ihrer Familienangehörigen oder Erben (LG 6/2015) Sonstige Personalkosten , ,00 U ,55 Speisegutscheine für das Personal Bereich , ,23 Verwaltung (LG 6/2015) sonstige Personalkosten U ,65 Ausgaben für die Veranstaltung und die , ,77 Durchführung von Aus- und Fortbildungskursen für die Bediensteten (LG 6/1995, Bereichsabkommen vom ) Ankauf von Dienstleistungen für die Fortbildung und Ausbildung des Personals der Körperschaft U ,70 Abfertigungszuweisungen an die Fonds für , ,66 Ergänzungsvorsorge (LG 6/2015) Effektive Sozialbeiträge zu Lasten der Körperschaft U ,00 Abfertigung für Bedienstete (LG 6/2015) Sonstige , ,35 Personalkosten U NEU Ausgaben für den Ausbau der Ausbildungs-und , ,44 Berufsberatung (LP 15/1988, Art. 3,9) Geldvergütungen U NEU Ausgaben für den Ausbau der Ausbildungs-und 6.351, ,00 Berufsberatung (LP 15/1988, Art. 3,9) Geldvergütungen U ,90 Rückvergütung der Pflege- oder Prothesenkosten 1.107,66 564,66 (Kollektivvertrag 2008 Art. 15, Anhang 5) Sonstige Personalkosten GESAMT , ,70 Abschließend, was die Ausgaben für das Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art (insgesamt Stellen) anbelangt, werden folgende Daten dargelegt.

290 275 Kapitel der Rechnungslegung 2016 Kapitel der Rechnungslegung 2015 Beschreibung Ausgabenzweckbindungen und ZMF Zahlungen insgesamt U ,00 Gehälter und feste Bezüge und Pflichtvergütungen an die Inspektoren, Direktoren, Lehrpersonen und , ,89 Erzieher aller Schulen (GVD 434/1996) - Geldvergütungen U ,02 Fürsorge- und Sozialversicherungsbeiträge an die , ,10 Inspektoren, Direktoren, Lehrpersonen und Erzieher aller Schulen (GVD 434/1996) - Effektive Sozialbeiträge zu Lasten der Körperschaft U ,05 Fonds für die Gewährung der Leistungsprämien an , ,22 die Lehrpersonen und Erzieher aller Schulen (GVD 434/1996) - Geldvergütungen U ,08 Fonds für die Gewährung der Ergebnisgehälter an die Inspektoren und Direktoren aller Schulen (GVD 434/1996) - Geldvergütungen , ,55 U ,10 Außendienstvergütungen an die Inspektoren, , ,82 Direktoren, Lehrpersonen und Erzieher (GVD 434/1996) - Sonstige Personalkosten U ,15 Überstundenvergütungen und andere Vergütungen , ,29 und Entschädigungen an die Inspektoren, Direktoren und Lehrpersonen (GVD 434/1996, LG 20/1995 Art.15) - Geldvergütungen U ,20 Beitragszuweisungen an die Fonds für , ,17 Ergänzungsvorsorge zu Lasten des Landes (GVD 345/2003) - Effektive Sozialbeiträge zu Lasten der Körperschaft U ,25 Speisegutscheine für das Lehrpersonal (LG 6/2015) , ,36 sonstige Personalkosten GESAMT , ,40 Nachfolgend werden die Ausgaben für das Lehrpersonal der drei Schulämter veranschaulicht (Zahlungen) 2015 (Zahlungen) 2016 (Zweckbindungen und Zahlungen) Deutsches Schulamt gesamt , , ,37 (5.788,00 Stellen) Italienisches Schulamt gesamt , , ,17 (1.840,00 Stellen) Ladinisches Schulamt gesamt , , ,61 (326,00 Stellen) Summe , , , (Zahlungen) 2015 (Zahlungen) 2016 Zweckbindungen (Rückstände und Kompetenz) 2016 Zweckbindungen (Rückstände und Kompetenz)

291 276 Deutsches Schulamt , , , ,80 gesamt (5.788,00 Stellen) Italienisches Schulamt , , , ,59 gesamt (1.840,00 Stellen) Ladinisches Schulamt , , , ,01 gesamt (326,00 Stellen) Summe , , , ,40 Quelle: Generaldirektion der Autonomen Provinz Bozen worin präzisiert wird, dass sich die Zweckbindungen und die Ausgaben für das Personal auf den Zeitraum nach dem beziehen und, dass die gelieferten Daten ausschließlich die Ausgaben in der Zuständigkeit der Abteilung betreffen (Gehälter, zusätzliche Besoldungen und zusammenhängende Sozialbeiträge). Im Rahmen der gegenständlichen Kontrolle hat der Rechnungshof auch in Bezug auf die Durchführung und die Erreichung des von Art. 13 des LG Nr. 15/2010 und von Art. 5 LG Nr. 18/2015 ( das Gesamtplansoll des vom Land entlohnten Personals wird im kommenden Fünfjahreszeitraum im Ausmaß von nicht weniger als 3 Prozent der erhobenen Einheiten reduziert ) vorgesehenen Zieles der Reduzierung des Personals um Informationen gebeten. Diesbezüglich ist Folgendes hervorgegangen: Das Gesamtkontingent des Landespersonals (18.418,30 Vollzeitstellen, einschließlich, auch der staatlichen, Lehrpersonen) war mit Beschluss der Landesregierung Nr. 584 vom 19. Mai 2015 folgendermaßen aufgeteilt worden: Stellen des Stellenkontingents der Landesverwaltung (davon 4.191,21 des Allgemeinen Stellenplanes des Landes), Schulen staatlicher Art 7.954, Sprachzentren 30. Der Beschluss verweist (in den Vorbemerkungen), unter anderem, auf das von Art. 13 LG Nr. 15/2010 festgesetzte Plansoll ( Stellen für welche eine Reduzierung im Ausmaß von nicht weniger als 3 % vorgesehen ist, d.h. 555,45 Stellen) und vermerkt, dass in Anwendung derselben Bestimmungen innerhalb des Jahres 2014, trotz zusätzlicher Dienste, im Allgemeinen Stellenplan 51,70 und im Sonderstellenplan des Lehrpersonals 55 Stellen eingespart werden konnten. Art. 4 der Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Stabilitätsgesetz 2016 (LG Nr. 18/2015) hat dann (aufgrund neuer Erfordernisse) das Gesamtstellenkontingent um 99 Stellen erhöht, wobei (Art. 5) die vom genannten LG Nr. 15/2010 vorgesehenen Maßnahmen zum Stellenabbau für den genannten Anteil im Lauf des Jahres 2016 durchzuführen sind, die anderweitig

292 277 festgelegten Fälligkeiten für den Stellenabbau für spezifische Bereiche (z.b. Schule) aufrecht bleiben und die Neuordnung der Führungsstruktur innerhalb des Jahres 2018 zu vollenden ist. Abschließend hat Art. 8 LG vom 22. Dezember 2016 Nr. 27 vorgesehen, dass das Gesamtstellenkontingent des Landes unter Berücksichtigung des erfolgten Stellenabbaus und der Schaffung von neuen Stellen mit gesetzlichen Maßnahmen mit 1. Jänner 2017 im Ausmaß von Stellen neu festgelegt. Dieses umfasst die Stellenkontingente des Landespersonals und des Personals der Schulen staatlicher Art. Aufrecht bleiben in Ergänzung zu Absatz 1 das bereits bestehende eigene Stellenkontingent für Personen mit Beeinträchtigung laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, das Kontingent für nicht geeignetes Personal laut Artikel 8 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, welches mit Beschluss der Landesregierung festgelegt wird, das Kontingent für die Sprachenzentren im Ausmaß von 30 Vollzeiteinheiten und das auslaufende Stellenkontingent für die italienische Berufsbildung im Ausmaß von 18 Vollzeiteinheiten. ( ) Der Stellenabbau laut Artikel 13 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, in geltender Fassung, ist für die Verwaltung durch die vorliegende Neufestlegung des Gesamtstellenkontingents abgeschlossen; der Aufschub des Stellenabbaus für das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 7. April 2014, Nr. 1, ist hingegen bis 31. Dezember 2020 verlängert.. Es geht hervor, dass der Beschluss der Landesregierung zur Genehmigung der Verteilung der obigen Stellen auf den Allgemeinen Stellenplan (Land), auf die restlichen Sonderstellenpläne der Landesverwaltung und auf jene der staatlichen Schulen noch keine Anwendung gefunden hat. Dies vorausgeschickt hat das Land angeführt, dass die Stellenreduzierung beim Verwaltungspersonal einer Zahl von insgesamt 186,3 Vollzeitstellen entspricht. 172 Es wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen der Neuordnung der Führungsstruktur der Beschluss der Landesregierung Nr. 814/2016 bezüglich der Neuordnung des Ressorts für italienische Schule und Berufsbildung und das Dekret des Landeshauptmanns Nr. 172 Schreiben der Generaldirektion des Landes vom 30. März 2017.

293 278 12/2016, mit welchem verschiedene Landesämter zusammengelegt werden, zur Anwendung gekommen sind. Zum 31. Dezember 2016 betrug die Anzahl der Führungsstellen 255, acht davon waren, gemäß den geltenden Bestimmungen, an externe Führungskräfte vergeben worden (zum 31. Dezember 2015: 226 davon 8 an Externe); die Anzahl der Koordinierungsaufträge betrug 596 (2015: 609). 173 Die Anzahl der Angestellten, die im Laufe des Jahres 2016 ermächtigt wurden, Überstunden zu leisten, beträgt (2015: 1.393; 2014: 2.289). Die entsprechenden Ausgaben (zweckgebunden und gezahlt) belaufen sich auf Euro ,00 (Verwaltungsbereich) und Euro ,00 (Bereich Bildung). 174 Die Tabelle zeigt die Ende 2016 bestehende Organisation der Strukturen: Stand zum Ressorts (1) Abteilungen Ämter Funktionsbereiche (1) Miteinbezogen sind die 3 Bildungsressorts, die Generaldirektion und das Generalsekretariat Die vom Land den eigenen Bediensteten genehmigten und an sie vergebenen Aufträge sind in der folgenden Tabelle dargestellt: Personalkategorien Referententätigkeit bei Kursen usw. C71 Freiberuflerzulage 65+C66 Zulagen für Mitglieder der Kontrollorgane an den Schulen und für Mandate in Landeskörperschaften Sitzungsgelder für Mitglieder der Kontrollorgane an Anzahl der Bediensteten ohne Nachzahlungen Jahr 2015 (ausgezahlt) ohne Nachzahlungen Anzahl der Bediensteten ohne Nachzahlungen Zweckbindungen Jahr 2016 (ausgezahlt) ohne Nachzahlungen , , , , , , , , , , , , Schreiben der Abteilung Finanzen vom 2. Mai Schreiben des Generaldirektors des Landes vom 30. März 2017.

294 279 den Schulen und für Mandate in Landeskörperschaften Bedienstete als , , ,50 Sachverständige von Baukommissionen C73 Insgesamt , , ,82 Quelle: Schreiben der Generaldirektion des Landes mit dem Hinweis, dass sich die Zweckbindungen in Anwendung des GvD Nr. 118/2011 in geltender Fassung auf den Zeitraum nach 2016 beziehen. Auch mit Bezug auf das Haushaltsjahr 2016 ist die Verwaltung der Ansicht, dass die den eigenen Bediensteten genehmigten und an sie vergebenen Aufträgen nicht unter jene fallen, die jährlich dem Ressort Öffentlicher Dienst mitzuteilen sind, gemäß Art. 53, Absatz 13 GvD Nr. 165/2001 und hat darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Mitteilung der den eigenen Bediensteten genehmigten und an sie vergebenen Aufträge erklärt wird, dass das GvD Nr. 165/2011 für die Regionen mit Sonderstatut und für die autonomen Provinzen Trient und Bozen nicht direkt bindend ist. Diesbezüglich wendet das Land die von Art. 13 LG 6/2015 und von der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehene spezifische Regelung an. Die Daten bezüglich der den Landesbediensteten im Jahr 2016 genehmigten außerdienstlichen Aufträge sind auf der amtlichen Web-Seite im Bereich Transparenz veröffentlicht ( 175 Die Antwort der Verwaltung gibt Anlass zu Bedenken, die bereits anlässlich der vorherigen gerichtlichen Billigungen hervorgehoben wurden, angesichts dessen, dass die Mitteilungspflicht gemäß Art. 53 GvD Nr. 165/2001 ausdrücklich auch die Aufträge bezüglich Arbeiten und Pflichten des Amtes betrifft und unter die Grundprinzipien der Koordinierung der öffentlichen Finanzen und der Koordinierung der Information fällt (Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 417/2015). Aufrecht bleiben die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 3288/1999 festgelegten Bereiche der Kollektivvertragsverhandlungen betreffend: 175 Vgl. Schreiben des Generaldirektors des Landes vom 30. März 2017.

295 280 - das Personal der Landesverwaltung; - das Personal der Gemeinden, der Altersheime und der Bezirksgemeinschaften; - das Personal des Landesgesundheitsdienstes; - das Personal des Instituts für Sozialwohnbau; - das Personal der Verkehrsämter von Bozen und Meran; - das Personal der Grund-, Mittel- und Oberschulen. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Landesgesetze Nr. 6/2015 betreffend die Neufassung der Personalordnung die bereichsübergreifenden, bereichsbezogenen und dezentralen Kollektivvertragsverhandlungen von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor des Landes oder von einer von ihr/ihm für die jeweilige Verhandlung beauftragten, geeigneten sachverständigen Person geführt (Art. 5, genanntes Gesetz) werden. Zu den Vertragsvorschlägen (denen ein Bericht über die Kosten und die wirtschaftliche Verträglichkeit der Verträge beigeschlossen ist) äußert sich die Landesregierung, welche die endgültige Unterzeichnung, nach der Überprüfung der jährlichen und mehrjährigen finanziellen Deckung, genehmigt. Im Laufe von 2016 wurden folgende Verträge unterzeichnet: - Bereichsübergreifender Kollektivvertrag für den Dreijahreszeitraum vom 28. Oktober 2016; - Bereichsabkommen vom 21. Dezember 2016 (für das Personal der Berufsfeuerwehr der Autonomen Provinz Bozen Südtirol), vom 13. Dezember 2016 (für das Kindergartenpersonal; Änderung der Fristen), vom 19. Juli 2016 (für das Kindergartenpersonal; Übergangsvertrag betreffend die Zugangsvoraussetzungen und die Arbeitszeit), vom 5. Februar 2016 (betreffend die Aufnahmen auf befristete Zeit); - Kollektivverträge für das Personal im Landesgesundheitsdienst vom 6. Dezember 2016 (für den Verhandlungsbereich der sanitären Leiter), vom 4. Oktober 2016 (Errichtung des neuen Verhandlungsbereiches der sanitären Leiter) und vom23. Mai 2016 (für das Personal des leitenden sanitären Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereichs des

296 281 Landesgesundheitsdienstes, mit Ausnahme des Personals des ärztlichen und tierärztlichen Bereichs; Abänderung des Kollektivvertrags vom 22. Oktober 2009); - Kollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/Erzieherinnen der staatlichen Schulen vom 13. Dezember 2016 (für das Personal der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols für den Dreijahreszeitraum ), vom 20. September 2016 (zur Gewährung von Bildungsurlaub für das Schuljahr 2016/2017) und vom 12. Mai 2016 (zur Änderung des dezentralen Kollektivvertrags über die Gewerkschaftsbeziehungen und die Einrichtung der einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen). Mit Bezug auf den bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 28. Oktober 2016, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1169/2016, hat die Kontrollsektion Bozen um Klärung hinsichtlich der Maßstäbe ersucht, die zu einer Erhöhung der Besoldung um einen durchschnittlichen Betrag von 40 Euro Brutto mit Wirkung ab 1. Juli 2016 geführt haben und um weitere 40 Euro ab 1. Mai Das Land (Schreiben vom 30. März 2017) hat darauf hingewiesen, dass angesichts eines unmittelbaren Antrags der Gewerkschaft (welcher auf das Urteil des Verfassungsgerichts Nr. 178/2015 folgt), mit welchem aufgrund eines für zwei Jahre gültigen Einvernehmens eine Erhöhung der Besoldung um den Festbetrag von 80 Euro monatlich und um eine weitere Erhöhung der Anfangsgehälter gefordert wurde, nach zahlreichen Treffen zwischen der öffentlichen Verhandlungsdelegation und den Gewerkschaftsorganisationen, am 14. Juni 2016, in Anwesenheit des Landeshauptmanns und der zuständigen Landesrätin, die ökonomischen Verhandlungsparameter vereinbart und festgelegt wurden und, dass am 21. Juni 2016 die Landeregierung die entsprechenden Verhandlungsrichtlinien gemäß Art. 5, Absatz 2 Landesgesetz Nr. 6/2015 verabschiedet hat. Folgendes wurde hervorgehoben: Gemäß besagter Richtlinien ist der neue Kollektivvertrag für einen Dreijahreszeitraum abgeschlossen worden. Darin ist eine Erhöhung der Besoldung um einen Festbetrag von 40 Euro brutto monatlich ab 1. Juli 2016 und weiteren 40 Euro brutto monatlich ab 1. Mai 2017 vorgesehen, und damit zu verschobenen Fälligkeiten im Laufe der Jahre 2016 und 2017, ohne weitere Erhöhungen der Besoldung im Jahr 2018 und ohne weitere prozentuale Steigerung der Anfangsgehälter. Somit, auch angesichts der

297 282 Aussetzung der Verhandlungen bis zum obigen Urteil des Verfassungsgerichts, haben die Vertragsparteien eine gleichmäßige Verteilung der Gehaltserhöhungen auf alle Personalbereiche vereinbart, unabhängig von den Funktionsebenen und Einstufungen. Die für das im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 28. Oktober 2016 angeführte Personal, für das Personal der Schulen staatlicher Art und für die sanitären Führungskräfte angewandte Erhöhung der Besoldung stützt sich somit nicht auf die prozentuale Erhöhung der verschiedenen Besoldungsstufen, sondern ausschließlich auf die genannten Festbeträge. Der Rechnungshof hebt die Notwendigkeit hervor, die Durchführung der Bestimmungen zur finanziellen Koordinierung des Staates in Hinsicht auf die progressive Reduzierung der Personalausgaben fortzusetzen, indem die Eindämmung der Besoldungsentwicklung durch Maßnahmen gewährleistet wird, die, prinzipiell, der Rationalisierung und Vereinfachung der verwaltungs-bürokratischen Strukturen (auch durch Zusammenlegung von Ämtern und mit dem Ziel, den prozentualen Anteil der leitenden Posten abzubauen) und der Eindämmung der Wachstumsdynamiken der ergänzenden Kollektivvertragsverhandlungen dienen sollen, auch unter Berücksichtigung der entsprechenden staatlichen Bestimmungen (vgl. Art. 1, Absätze 555, 557-bis, -ter und -quater des Gesetzes Nr. 296/2006 in geltender Fassung) 176, welche bei Missachtung Sanktionen zu Lasten der Körperschaft vorsehen. Es wird nochmals mit Bezug auf die Bescheinigung der ökonomischen und finanziellen Vereinbarkeit der Verträge, gemäß Art. 47 GvD Nr. 165/2001 auf das Weiterbestehen auch nach Erlass der neuen Landesgesetze zur Personalordnung der Notwendigkeit der Genehmigung spezifischer Normen zur Anpassung der geltenden Landesbestimmungen mit der Festlegung eines angemessenen Überprüfungssystems hingewiesen; die korrekte Quantifizierung der Aufwände 176 Die Vereinigten Sektionen des Rechnungshofs haben diesbezüglich unterstrichen, dass das Ziel der progressiven Reduzierung der Personalausgaben ein Fixpunkt bei den verpflichtenden Regelungen der Ziele des Ausgleichs der öffentlichen Finanzen sein muss 176, und sie haben im Hinblick auf die Ausgabenposten, welche den Gesamtposten Personalausgaben bilden, auch auf das Rundschreiben des Generalrechnungsamts des Staates vom 17. Februar 2006, Nr. 9, Bezug genommen. Absatz 557/bis von Art. 1 des genannten Gesetzes sieht vor, dass zu den Personalausgaben unter anderem auch die Ausgaben betreffend die kontinuierliche und koordinierte Mitarbeit, die Arbeitsagentur sowie alle unterschiedlich eingesetzten Personen im Zuge des öffentlichen Dienstverhältnisses in verschieden bezeichneten und zum Land gehörigen Strukturen und Organisationen oder solchen mit Landesbeteiligung gehören.

298 283 und die finanzielle und wirtschaftliche Vereinbarkeit der Kollektivverträge wurden bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner Bewertung durch ein externes (neutrales und unabhängiges) Organ 177 unterzogen. Aus dem Erfassungssystem des angestellten Personals der öffentlichen Verwaltung (SICO) 178 des Generalrechnungsamtes des Staates des MWF gehen die finanziellen Daten der Personalausgaben für das Haushaltsjahr 2015 zum 15. Juli 2016 als bescheinigt hervor. Diese Daten, legen, auf der Grundlage des Kassaprinzips, eine Reihe von Informationen (betreffend das befristete und unbefristete Personal, die jährlichen Aufwände für Lohnelemente wie Gehälter und für Zulagen und Zusatzverfügungen, die Verträge über koordinierte und kontinuierliche Mitarbeit und die Aufträge für Freiberufler, für Studien, Forschungsarbeiten und Beratungen) dar, die nicht mit jenen übereinstimmen, die in der Rechnungslegung des Landes für denselben Zeitraum angegeben werden. Diesbezüglich hat die Verwaltung in der eigenen vergleichenden Tabelle auf die Besonderheiten hingewiesen, welche die rechtliche und 177 Es bleibt also, wie vom Rechnungshof bekräftigt (gemeinsam beratende Kontrollsektionen Senat III Arbeitskosten Entscheidung Nr. 7/2007) auf eine Änderung der Ordnung zu hoffen, die die Überprüfung der wirtschaftlich-finanziellen Vereinbarkeit der Entwicklung der Bezüge des gesamten bediensteten Personals der öffentlichen Verwaltungen, einschließlich des bei den Regionen und den Provinzen mit Sonderstatut tätigen, vorsieht, die einem dritten und externen Organ übertragen wird, welches in Übereinstimmung mit der Finanzplanung der Körperschaft und im Hinblick auf das Gleichgewicht der öffentlichen Finanzen insgesamt vorgeht. Ferner wird darauf hingewiesen, dass Art. 67, Absätze 8 und folgende, des Gesetzes 133/2008 die Pflicht für die öffentlichen Verwaltungen vorgesehen hat, über das Generalrechnungsamt bis zum 31. Mai eines jeden Jahres dem Rechnungshof gezielte Informationen zu Zusatzverhandlungen zukommen zu lassen. Die gemeinsam beratenden Sektionen des Rechnungshofs (Beschlüsse Nr. 43/Contr/2008 und 41/Contr/q.comp/2009) haben geklärt, dass die Bestimmungen darauf abzielen, die Gesamtheit der ausgehandelten Verfahren für die Arbeitsorganisation und die Bezüge der öffentlichen Bediensteten wirtschaftlich und finanziell kohärent und vereinbar zu machen, die Einhaltung der Finanzlimits und die konkrete Anwendung von auf Erfolgsvergütung, Verdienstanerkennung und Selektivität ausgerichteten Kriterien zu prüfen. 178 Es handelt sich um das vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen verwendete Informationssystem (I.G.O.P.) zur Erhebung der statistischen Daten des öffentlichen Dienstes. Der Informationsfluss durch das SICO ermöglicht die Durchführung der Kontrolle der Kosten des öffentlichen Dienstes vorgesehen von Titel V des gesetzesvertretenden Dekrets "Allgemeine Bestimmungen der Ordnung des Dienstes der öffentlichen Verwaltungen" Nr. 165 von 2001 wobei der gesamte Ablauf der Entstehung der Ausgaben nachvollzogen wird: a) Programmierung; b) Überwachung; c) Rechnungslegung (durch die Informationen über die Posten der Rechnungslegung), der Konsistenz des Personals in seinen verschiedenen Aspekten und der Ausgaben nach einzelnen Entlohnungspositionen (Jahresrechnung) sowie der durchgeführten Tätigkeiten, mit der Angabe der verwendeten Humanressourcen und aufgewendeten Zeiten (zur Erstellung der Ergebnisanalyse). Unter den zentral erhobenen Daten des SICO, mit unterschiedlichem Zeitbezug je nach Art der Erhebung, sind die Daten des Stellenplans anzuführen (Aufnahmen, Austritte, Anwesende zum 31/12 usw.), die Daten über die Ausgaben (feste und zusätzliche Entlohnung und Sozialabgaben) und jene über die durchgeführten Tätigkeiten, Dienste und die von der Verwaltung angebotenen Produkte.

299 284 wirtschaftliche Behandlung (grundlegend und zusätzlich) des Landes- und Lehrpersonals kennzeichnen, die anders als in der SICO Einteilung vorgesehen in anderen Kapiteln untergebrachte Ausgabenposten und ebenso auf anderen Kapiteln durchgeführte Zahlungen mit sich bringt. Der Rechnungshof weist daher auf die Notwendigkeit hin, dass die betroffenen Verwaltungen die Gründe der Abweichungen weiter analysieren, und zwar im Hinblick auf die Notwendigkeit einer genauen und korrekten Pflichterfüllung für die Erstellung der Unterlagen der öffentlichen Finanzen (Dokument über die Wirtschaft und die Finanzen, Stabilitätsgesetz, Haushaltsgesetz), für die Quantifizierung der Maßnahmen, die mit Ausgaben im Personalbereich verbunden sind, für die Festlegung des Personalbedarfs, für die Überprüfung der technischen Berichte bezogen auf die Gesetzesmaßnahmen und auf die institutionelle Tätigkeit des staatlichen Statistikinstituts bei der Durchführung seiner amtlichen Aufgaben. Auf der Grundlage dieser Daten (nach der Kassa erhoben) berichten die vereinigten Sektionen des Rechnungshofs in ihrer Kontrollfunktion dem Parlament über die Kosten des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 60 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 165/2001 (es geht hervor, das der Bericht 2016 am 7. Juni 2016 genehmigt worden ist 179 ; außerdem genehmigt die Sektion für die Autonomen Körperschaften des Rechnungshofes jährlich den eigenen Bericht, der eine Analyse der zahlenmäßigen und aufgabenbezogenen Konsistenz des Verwaltungspersonals und der entsprechenden Ausgaben von Region, Provinzen und Gemeinden enthält (vgl. Beschluss Nr. 25 vom 26. Juli 2016 bezogen auf den Dreijahreszeitraum ) /delibera_8_2016_ssrrco_rcl.pdf 180http:// Der Bericht führt, betreffend die zahlenmäßige und aufgabenbezogene Konsistenz des Verwaltungspersonals und der entsprechenden Ausgaben von Region, Provinzen und Gemeinden im Dreijahreszeitraum , unter anderem an, dass das angestellte Führungspersonal der Landes von 254 Einheiten 2011 auf 250 Einheiten 2013 gesunken ist; die durchschnittliche Konsistenz des nicht leitenden Personals geht von Einheiten 2011 auf 4093 im Jahr zurück; der durchschnittliche Bestand des zeitbegrenzt und zwischenzeitlich angestellten Personals 2013 beträgt 432 Einheiten (2011: 476); die Gesamtausgaben für die Besoldung des leitenden Personals und nicht steigen von ,00 Euro 2011 auf ,00 Euro 2013 (+0,90%) und die durchschnittlichen Ausgaben bezogen auf die Führungskräfte von ,00 Euro 2011 auf ,00 Euro 2013 (+ 1,18%).

300 285 Aus dem genannten Bericht geht insbesondere wie folgt hervor: ein Rückgang der Anzahl der unbegrenzt angestellten Führungskräfte (von 248 Einheiten im Jahr 2012 auf 243 im Jahr 2014), eine Zunahme des begrenzt angestellten Personals (von 439 Einheiten auf 495), eine Zunahme, entgegen dem Trend in den übrigen Regionen, der Gesamtausgaben für die Entlohnung des Personals und der Nettoausgaben des nicht leitenden Personals. Anlässlich der vorherigen Billigungen (Rechnungslegungen 2014 und 2015) hat dieser Rechnungshof über die Durchführung der graduellen Umwandlung der Funktionszulage und der Koordinierungszulage der Führungskräfte des Landes in einen fixen und dauerhaften Anteil der Besoldung wie in den auf lokaler Ebene abgeschlossenen Kollektivverträge (bereichsübergreifende Kollektivverträge und Bereichsabkommen) vorgesehen berichtet, insbesondere über jene, die Führungskräften ohne Führungs- und Koordinierungsauftrag ausgezahlt wurde. Insbesondere hatte der Rechnungshof auf das von Art. 7, Abs. 5 GvD Nr. 165/2001 vorgesehene Verbot hingewiesen, laut welchem die Auszahlung von Zusatzvergütungen die nicht den tatsächlich erbrachten Leistungen entsprechen nicht erlaubt ist (Allgemeine Bestimmungen zur Ordnung der von den öffentlichen Verwaltungen abhängigen Arbeit). Dieses Verbot stellt einen Grundsatz der Rechtsordnung dar, der von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Rechnungshofes immer bekräftigt wurde 181. Demzufolge erscheinen die Vertragsnormen, welche die Auszahlung der Zulage an Führungskräfte ohne Auftrag vorsehen, auf der Grundlage des eben genannten Grundprinzips von Nichtigkeit betroffen. Auch im Laufe des vergangenen Haushaltsjahres wurden die genannten Zulagen, wie in der folgenden Tabelle dargestellt, ausgezahlt: 181 Vgl., ex plurimis, Urteil des Staatsrates Nr /2006 und Urteil der Rechtsprechungssektion für die Toskana Nr. 523/2009. Im Hinblick auf die Nichtigkeit der Klauseln der lokalen Kollektivverträge wegen Verletzung der Grundsatzprinzipien der staatlichen Gesetzgebung siehe auch die Verfügung des Landesgerichts Bozen 451/13.

301 286 Beschreibung Zulage Funktionszulage Führungskräfte mit Führungsauftrag Funktionszulage Führungskräfte ohne Führungsauftrag Koordinierungszulage Beamten mit Führungsauftrag Koordinierungszulage Beamten ohne Führungsauftrag Ausgabenkapitel der Rechnungsl. Fixer und bleibender Anteil Zweckb.=Zahlungen* Fürsorgebeiträge Zweckb.=Zahlungen* Summe Zweckb.=Zahlungen* U , ,53 3, ,53 U , ,96 U , ,29 U , ,18 U , ,25 U , ,85 U ,55 746,55 U ,95 202,95 U , ,43 U , ,77 U , ,63 U , ,67 U , ,05 U , ,57 U ,00 U ,00 U , ,76 U , ,97 U , ,69 U , ,47 U , ,87 U , ,94 U ,97 724,97 U ,7 202,7 U , ,66 U , ,18 U , ,47 U , ,15 U , ,29 U , ,75 U ,62 779,62 U ,37 221,37 GESAMT ,54 Quelle: Schreiben des Generaldirektors der Autonomen Provinz Bozen *Die Zweckbindungen entsprechen den Zahlungen. Zweckgebunden erst seit 2016: U Verwaltungsbereich Gehälter, U Verwaltungsbereich Beiträge; U Bildungsbereich Gehälter, U Bildungsbereich Beiträge, U Spesenrückerstattetes Personal Verwaltungsbereich Gehälter, U Spesenrückerstattetes Personal Verwaltungsbereich Beiträge, U Spesenrückerstattetes Personal Bildungsbereich Gehälter, U Spesenrückerstattetes Personal Bildungsbereich Beiträge.

302 287 Im Laufe des Jahres 2016 ist die Bestimmung gemäß Art. 7 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 2016, Nr. 21 festgesetzt worden, welche, in Abänderung von Art. 47 des Landesgesetzes Nr. 6/2015, rein programmatisch vorsieht, dass Mit Landesgesetz erfolgt innerhalb 30. Juni 2017 eine Neuregelung der graduellen Umwandlung der Funktionszulage, der Koordinierungszulage und der Zulage für stellvertretende Führungskräfte der Körperschaften, für welche der bereichsübergreifende Kollektivvertrag Anwendung findet, in ein persönliches und auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement. Bis zur genannten Neuregelung finden die einschlägigen kollektivvertraglichen Regelungen Anwendung. Der Rechnungshof hat die staatlichen Behörden, die für die Bewertung der Verfassungsmäßigkeit der ausschließlichen Kompetenz des Staates in Hinsicht auf die Zivilordnung zuständig sind, auf diese rechtliche Anforderung hingewiesen; die Norm ist außerdem von der Regierung nicht angefochten worden. Während der Untersuchungen wurde beim Land nach dem aktuellen Stand in Bezug auf die Maßnahmen nachgefragt, die, infolge der in den letzten zwei Haushaltsjahren nicht erfolgten Billigung durch die Vereinigten Sektionen des Rechnungshofes für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol der Ausgabenkapitel Nr , 02100,02, , , , für jenen Teil, in dem sie sich auf die Zahlung der Funktionszulage und der Koordinierungszulage beziehen, die in einen fixen und dauerhaften Anteil der Besoldung der Führungskräfte ohne Auftrag umgewandelt worden sind. Das Land hat sich darauf beschränkt, auf die Bestimmungen des genannten Art. 7 des Landesgesetzes Nr. 21/ zu verweisen, Bestimmungen, welche jene nach art. 14, Absatz 6 des Landesgesetzes Nr. 11/2015, die mittlerweile eingetreten sind, abändert. Der Gesetzesentwurf Nr. 127/2017, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 531/2017, sieht eine Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung, eine Neuregelung 182 Vgl. Schreiben vom 30. März 3027 Prot

303 288 der Zulagen für Führungsaufträge vor und dass die gesamte wirtschaftliche Behandlung der Führungskraft die jährliche Höchstgrenze von ,00 Euro nicht überschreiten darf, in Durchführung des Grundprinzips der Koordinierung der Finanzen gemäß Art. 13 GD Nr. 66/2014 umgewandelt in das Gesetz Nr. 89/ Insbesondere mit Bezug auf die gegenständliche Zulage, sieht Artikel 1 (Führungszulage) ab 1. Jänner 2019 die Umwandlung in eine der Position entsprechende Zulage vor, die aus einem fixen und einem variablen Teil besteht; der fixe Teil der Zulage entspricht 40% der Gesamthöhe der Zulage und wird nach mindestens sechs Jahren Führungsauftrag bei Beendigung desselben in ein persönliches und auf das Ruhegehalt im Sinne des lohnbezogenen Systems anrechenbares Lohnelement umgewandelt. Diese neue Regelung würde die derzeit bestehende Umwandlungsmethode der Zulage bis zum 1. Jänner 2019 fortführen, wenn auch auf einen beschränkten Anteil von 40%, wobei die bereits entfalteten Rechtswirkungen und die angereiften wirtschaftlichen Auswirkungen unbeschadet bleiben. In Hinsicht auf den obgenannten Landesgesetzentwurf hat das Land erklärt, dass mit dieser Regelung das Land die vom Rechnungshof aufgezeigte Schwachstelle in Bezug auf die Umwandlung der Funktionszulage in ein persönliches Lohnelement beheben will. Mit dem Gesetzesentwurf werden die Führungszulagen hinfällig und von einer der Position entsprechenden Zulage ersetzt, die aus einem fixen und einem variablen Teil besteht. Nur für den fixen Teil (40%) ist nach sechs Jahren Führungsauftrag die Umwandlung in ein fixes Lohnelement vorgesehen. Auf diese Weise führt das Land ein Instrument ein, das für die Führungskräfte des Staates bereits angewendet wird. Die Zulagen, die für die stellvertretenden Direktoren und für die Koordinatoren vorgesehenen waren, werden hingegen abgeschafft Art. 9, Absatz 1 LG vom 12. Juli 2016, Nr. 15 hat Art. 25 (Gehaltsgrenzen des Sanitätspersonals) aufgehoben, welcher wie folgt lautete: (1) Die Gehaltsgrenze für das Personal im öffentlichen Bereich und der Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung gemäß Artikel 13 des Gesetzesdekretes vom 24. April 2014, Nr. 66, umgewandelt mit Änderungen in Gesetz vom 23. Juni 2014, Nr. 89, wird im Falle von konventionierter selbständiger Tätigkeit des Sanitätspersonals nur auf das besteuerbare Einkommen einschließlich der Sozialabgaben bemessen. (2) Auf die Gehaltsgrenze, gemäß Artikel 13 des Gesetzesdekretes vom 24. April 2014, Nr. 66, umgewandelt mit Änderungen in Gesetz vom 23. Juni 2014, Nr. 89, und gemäß Artikel 23-bis und Artikel 23-ter des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, umgewandelt mit Änderungen in Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214, wird auf die laufenden Verträge im Gesundheitswesen eine Anhebung von bis zu 20 Prozent auf die vom Sanitätsbetrieb ausbezahlten Gehälter, vorgesehen. 184 Vgl. Schreiben des Generalsekretariats des Landes vom 15. Juni 2017.

304 289 Dies vorausgeschickt bemerkt der Rechnungshof, dass bis zur vorgesehenen Überarbeitung der Rechtsvorschriften, die Anwendung der geltenden Vertragsbestimmungen darf, jedenfalls, nicht gegen das Verbot reiner Entlohnungsautomatismen gemäß genanntem Art. 7 verstoßen (Bestimmung, die das Grundprinzip im Sinne des Art. 1, Absatz 3 des genannten Dekrets gemäß Art. 117 der Verfassung darstellt) 185, entsprechend dem Verfassungsgrundsatz des guten Funktionierens (Art. 97). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei der Rechtsprechungssektion des Rechnungshofes Bozen in dieser Sache ein verwaltungsrechtliches Haftungsverfahren (Nr. 1896/R des Kanzleiregisters) behängt 186. Der Senat ist der Ansicht, dass die Anerkennung der genannten Funktionszulage und Koordinierungszulage ausschließlich in Verbindung mit der tatsächlichen Ausübung der entsprechenden Führungsfunktionen erlaubt ist. Diesbezüglich wird auf die kritischen Bemerkungen (Sachverhalt und Rechtsfrage) verwiesen, die in den Berichten zu den Entscheidungen Nr. 3/2015 (Rechnungslegung 2014) und Nr. 2/2016 (Rechnungslegung 2015) formuliert worden sind. Die Gründe, weshalb es nicht möglich ist, die Ordnungsmäßigkeit der Zweckbindungen und der im Jahr 2016 getätigten Zahlungen (nur hinsichtlich der in ein fixes und dauerhaftes Lohnelement umgewandelten und bei fehlendem Führungsauftrag ausgezahlten Zulagen) positiv zu bewerten, bestehen weiterhin. Dies betrifft insbesondere die nachstehend angeführten Auslagenkapitel: Ausgabenkapitel Beträge U ,09 U ,95 U ,10 U ,82 U , Vgl. auch Art. 5, Absatz 6, des früher geltenden Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, das den Kollektivverhandlungen e) das Verbot von Automatismen, welche das Grundgehalt und die zusätzlichen Besoldungselemente beeinflussen, indem diese Gehälter an die individuelle und an die gemeinschaftliche Produktivität gebunden werden vorgegeben hat. 186 Vgl. Schreiben der Rechtsprechungssektion Bozen vom 12. April 2017.

305 290 U ,32 U ,62 U ,37 Gesamt ,61 Quelle: Auszug aus der dem Schreiben der Generaldirektion des Landes vom 30. März 2017 beigelegten Tabelle. Es folgt die Beschreibung der Kapitel der Haushaltsrechnung: U Gehälter und Sonderbezüge an die Bediensteten; U Sozialversicherungs- und Fürsorgebeiträge auf Gehälter und Sonderbezüge an die Bediensteten, U Gehälter und Sonderbezüge an die Bediensteten, U Sozialversicherungs- und Fürsorgebeiträge auf Gehälter und Sonderbezüge an die Bediensteten, U Abkommandiertes und spesenrückerstattetes Personal - Gehälter und Sonderbezüge, U Abkommandiertes und spesenrückerstattetes Personal - Sozialversicherungs- und Fürsorgebeiträge, U Abkommandiertes und spesenrückerstattetes Personal - Gehälter und Sonderbezüge, U Abkommandiertes und spesenrückerstattetes Personal - Sozialversicherungs- und Fürsorgebeiträge Die Beauftragung von externen Mitarbeitern Art. 28 des Landesgesetzes Nr. 17/1993 sieht die Veröffentlichung der Namen der externen Mitarbeiter auf der Webseite des Landes und der Inhaber der Beratungen vor, mit Angabe des Grundes des Auftrags und der ausgezahlten Vergütungen 187. Nachstehend sind die Daten nach Landesabteilungen zusammengefasst, die auf der amtlichen Webseite des Bürgernetzes Südtirol innerhalb 31. März jeden Jahres, bezogen auf den vorherigen Haushalt, zu veröffentlichen und im Sinne von Art. 1, Absatz 127, des Gesetzes Nr. 662/1996, und Art. 53, Absatz 14, des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 165/2001 dem Präsidium des Ministerrates Abteilung öffentliches Verwaltungswesen sowie der Kontrollsektion Bozen des Rechnungshofs zu übermitteln sind: Jahr 2014 Jahr 2015 Jahr 2016 Landesabteilungen und andere Strukturen Zweckb. Zahlungen Zweckb. Zahlungen Zweckb. Zahlungen GS Generalsekretariat des Landes n.e ,40 n.e ,69 n.e. 0,00 GD Generaldirektion des Landes n.e ,02 n.e ,73 n.e , Auch 2016 ist der Rahmen für diese Aufträge in den Hinweisen der Abteilung Öffentliches Verwaltungswesen in den Rundschreiben Nr. 5/2006 und Nr. 2/2008 enthalten, wonach die Kommunikationspflicht nur die an physische Personen vergebenen Aufträge betrifft. Ausgeschlossen sind daher die Aufträge an juristische Personen sowie die an bedeutende Kategorien, wie zum Beispiel jene im Bereich der Realisierung von öffentlichen Bauten und der Verteidigung vor Gericht.

306 291 I Präsidium und Außenbeziehungen n.e ,70 n.e ,52 n.e ,81 Abt. 3 Anwaltschaft des Landes n.e. o n.e. 0,00 n.e ,36 Abt. 4 Personal n.e ,13 n.e ,28 n.e. 0,00 Abt. 5 Finanzen n.e ,53 n.e ,31 n.e ,85 Abt. 6 Vermögensverwaltung n.e ,25 n.e ,65 n.e ,77 Abt. 7 Örtliche Körperschaften n.e. 0,00 n.e. o n.e. 0,00 Abt. 9 Informatik n.e ,59 n.e ,27 n.e. 0,00 Abt. 10 Tiefbau n.e ,00 n.e. 0,00 n.e. 0,00 Abt. 11 Hochbau und technischer Dienst n.e ,55 n.e ,66 n.e ,60 Abt. 12 Straßendienst n.e ,56 n.e ,92 n.e ,71 Abt. 13 Denkmalpflege n.e ,42 n.e ,64 n.e ,34 Abt. 14 Deutsche Kultur n.e ,25 n.e ,07 n.e ,95 Abt. 15 Italienische Kultur n.e ,36 n.e ,86 n.e ,43 Abt. 16 Deutsches Schulamt n.e ,34 n.e ,40 n.e ,65 Abt. 17 Italienisches Schulamt n.e ,64 n.e ,12 n.e ,88 Abt. 18 Ladinische Kultur und ladinisches Schulamt n.e ,57 n.e ,71 n.e ,07 Abt. 19 Arbeit n.e ,48 n.e ,94 n.e ,89 Abt. 20 Bereich deutsche Berufsbildung n.e ,17 n.e ,57 n.e ,73 Abt. 21 Bereich italienische Berufsbildung n.e ,93 n.e ,51 n.e ,36 Abt. 22 Land-, forst- und hauswirtschaft-liche Berufsbildung n.e ,97 n.e ,09 n.e ,78 Abt. 23 Gesundheitswesen n.e ,85 n.e ,29 n.e ,03 Abt. 24 Soziales n.e ,60 n.e ,83 n.e ,25 Abt. 25 Wohnungsbau n.e. 0,00 n.e. o n.e. 0,00 Abt. 26 Brand- und Zivilschutz n.e ,53 n.e ,00 n.e. 0,00

307 292 Abt. 28 Natur, Landschaft und Raumentw. n.e ,50 n.e ,12 n.e ,58 Abt. 29 Landesagentur für Umwelt n.e ,81 n.e ,82 n.e ,68 Abt. 30 Wasserschutzbauten n.e ,58 n.e ,06 n.e. 0,00 Abt. 31 Landwirtschaft n.e ,22 n.e ,52 n.e ,33 Abt. 32 Forstwirtschaft n.e ,91 n.e ,67 n.e ,58 Abt. 34 Innovation, Forschung, Entwicklung und Genossenschaften n.e ,40 n.e ,00 n.e ,06 Abt. 35 Wirtschaft n.e ,89 n.e ,65 n.e. 0,00 Abt. 36 Tourismus n.e ,00 n.e. 0,00 n.e. 0,00 Abt. 38 Mobilität n.e ,56 n.e ,77 n.e ,93 Abt. 39 Europa n.e ,14 n.e ,23 n.e ,78 Abt. 40 Bildungsförderung n.e ,90 n.e ,46 n.e ,13 Abt. 41 Grundbuch, Grund- und Gebäude-kataster n.e ,29 n.e ,00 n.e. 0,00 Abt. 42 Museen n.e ,10 n.e ,77 n.e ,08 R1 Ressort Wirtschaft, Innovation und Europa * n.e. 0,00 n.e. 0,00 n.e ,20 R2 Ressort italienische Kultur, Wohnungsbau, Hochbau und Vermögen* n.e. 0,00 n.e. 0,00 n.e ,84 R4 Ressort Bildungsförderung, deutsche Kultur und Integration* n.e. 0,00 n.e. 0,00 n.e ,70 RS Ressort Familie und Verwaltungsorganisation * n.e. 0,00 n.e. 0,00 n.e ,88 Gesamtsumme , , ,25 * neue Organisationsstrukturen Quelle: Abteilunge Finanzen - *neue Strukturen - n.e. = nicht erklärt

308 293 Was den Verlauf der Ausgaben betrifft, hat die Abteilung Finanzen vorgebracht, dass die Abnahme ,20 Prozent im Vergleich zu 2015 ausmacht, und 33 Prozent im Vergleich zu Die Gesamtausgaben betrugen nämlich ,25 Euro 2016, gegenüber ,13 Euro im Jahr davor und ,04 Euro Gleichzeitig hat sie, im Sinne der Zusammenarbeit, auch die Daten bezogen auf die 2016 vergebenen Beratungen an Rechtspersonen übermittelt, die nachstehend angeführt sind: Jahr 2016 Landesabteilungen und andere Strukturen Zweckb. Zahlungen GS Generalsekretariat des Landes n.e. - GD Generaldirektion des Landes n.e ,00 I Präsidium und Außenbeziehungen n.e ,48 Abt. 3 Anwaltschaft des Landes n.e. 757,00 Abt. 4 Personal n.e. - Abt. 5 Finanzen n.e. - Abt. 6 Vermögensverwaltung n.e ,64 Abt. 7 Örtliche Körperschaften n.e. - Abt. 9 Informatik n.e ,51 Abt. 10 Tiefbau n.e. - Abt. 11 Hochbau und technischer Dienst n.e ,16 Abt. 12 Straßendienst n.e ,28 Abt. 13 Denkmalpflege n.e ,86 Abt. 14 Deutsche Kultur n.e ,58 Abt. 15 Italienische Kultur n.e ,41 Abt. 16 Deutsches Schulamt n.e ,75 Abt. 17 Italienisches Schulamt n.e ,08 Abt. 18 Ladinische Kultur und ladinisches Schulamt n.e ,35 Abt. 19 Arbeit n.e ,44

309 294 Abt. 20 Bereich deutsche Berufsbildung n.e ,62 Abt. 21 Bereich italienische Berufsbildung n.e ,81 Abt. 22 Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung n.e ,61 Abt. 23 Gesundheitswesen n.e ,28 Abt. 24 Soziales n.e ,88 Abt. 25 Wohnungsbau n.e. - Abt. 26 Brand- und Zivilschutz n.e. - Abt. 28 Natur, Landschaft und Raumentwicklung n.e ,73 Abt. 29 Landesagentur für Umwelt n.e ,46 Abt. 30 Wasserschutzbauten n.e. - Abt. 31 Landwirtschaft n.e. - Abt. 32 Forstwirtschaft n.e ,08 Abt. 34 Innovation, Forschung, Entwicklung und Genossenschaften n.e ,00 Abt. 35 Wirtschaft n.e ,92 Abt. 38 Mobilität n.e ,00 Abt. 39 Europa n.e ,64 Abt. 40 Bildungsförderung n.e. - Abt. 41 Grundbuch, Grund- und Gebäude-kataster n.e. - Abt. 42 Museen n.e ,19 R2 Ressort italienische Kultur, Wohnungsbau, Hochbau und Vermögen n.e ,99 R4 Ressort Bildungsförderung, deutsche Kultur und Integration n.e ,64 R5 Ressort Familie und Verwaltungsorganisation n.e ,58 Gesamtsumme ,97 Quelle: Abteilung Finanzen - n.e. = nicht erklärt Was die freiberuflichen Aufträge bezogen auf die öffentlichen Bauaufträge angeht, hat das Land darauf hingewiesen, dass auf der Webseite im Informationssystems der öffentlichen Verträge der Autonomen Provinz Bozen die Ausschreibungen und die Wettbewerbsankündigungen veröffentlicht werden, mit den entsprechenden Vergaben, und dass mit Bezug auf den Rechtsbeistand die Gesamtausgaben ,85

310 295 Euro ausmachen. Wie schon in den vorigen gerichtlichen Billigungen erklärt, werden unter getätigten Ausgaben, zum Zweck der Ausgabeneinsparungen laut G Nr. 196/2009, allgemein die zweckgebundenen verstanden 188. Diese fehlenden Daten ermöglichen es nicht, das Phänomen der Aufträge an externe Mitarbeiter als Ganzem darzustellen 189. Es ist anzuführen, dass sich die Verwaltung laut der einschlägigen Rechtsprechung des Rechnungshofs bei der Bewältigung ihrer institutionellen Aufgaben vorwiegend der eigenen Organisationsstrukturen und des ihnen vorstehenden Personals bedienen muss, und zwar aufgrund einer Reihe von Regeln und Richtwerten für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Vergabe von Aufträgen an Verwaltungsexterne, die so zusammengefasst werden können: a) Die Vergabe des Auftrags muss mit Problemen im Zusammenhang stehen, welche Kenntnisse und Erfahrungen über die normalen Kompetenzen hinaus erfordern, d.h. von der Notwendigkeit bestimmt ist, Problematiken von besonderer Komplexität und Spezifität zu lösen; b) Die Begründung muss die Besonderheit und Außergewöhnlichkeit der Erfordernisse belegen, die der Auftragsvergabe zugrunde liegen; c) Der Auftrag muss die Charakteristiken der Spezifität und Zeitbegrenztheit der vergebenen Aufgaben aufweisen, die in Übereinstimmung mit den von der Verwaltung vorgegebenen Zielen stehen; d) Es darf kein Instrument sein, um die institutionellen Aufgaben fälschlicherweise auszudehnen und die Planstellen der Körperschaft zu erweitern; e) Der Beschluss der Vergabe muss in Hinsicht auf die Unmöglichkeit angemessen begründet sein, innerhalb der Verwaltung geeignete Fachkräfte zu finden; f) Die mit dem Auftrag verbundene Vergütung muss zur durchgeführten Tätigkeit proportional sein und darf nicht pauschal ausgezahlt werden; g) Der Auftrag und die Kriterien der Vergabe dürfen nicht allgemein oder unbestimmt sein. 188 Rundschreiben der Abteilung Generalrechnungsamt des Staates Nr. 7 vom 15. Februar 2006, das auch vom Rundschreiben Nr. 3/2011 des Präsidiums des Ministerrates Abteilung Öffentliches Verwaltungswesen angeführt wird. 189 Es ist auch zu wiederholen, dass Erfordernisse der Transparenz und genauen Kenntnis der Verwendung der öfffentlichen Geldmittel es nahelegen, die Ausgaben für die Beauftragung von externen Mitarbeitern im Gebarungsplan in eigenen Haushaltskapiteln anzugeben und nicht wie üblich in den verschiedenen institutionellen Ausgabenkapiteln, die von den verschiedenen Abteilungen verwaltet werden.

311 296 Die folgende Tabelle gibt die Vergabe von Aufträgen der kontinuierlichen und koordinierten Mitarbeit im Dreijahreszeitraum 2014/2016 an: Jahr 2014 Jahr 2015 Jahr 2016 Landesabteilungen und andere Strukturen Zweckb. Zahlungen Zweckb. Zahlungen Zweckb. Zahlungen GS Generalsekretariat des Landes n.e. - n.e. - n.e. - GD Generaldirektion des Landes n.e ,00 n.e ,60 n.e ,16 I Präsidium und Außenbeziehungen n.e ,20 n.e ,00 n.e. - Abt. 3 Anwaltschaft des Landes n.e. - n.e. - n.e. - Abt. 4 Personal n.e ,83 n.e ,99 n.e. - Abt. 5 Finanzen n.e. - n.e. - n.e. - Abt. 6 Vermögensverwaltung n.e ,85 n.e. - n.e. - Abt. 7 Örtliche Körperschaften n.e. - n.e. - n.e. - Abt. 9 Informatik n.e. - n.e ,96 n.e. - Abt. 10 Tiefbau n.e. - n.e. - n.e. - Abt. 11 Hochbau und technischer Dienst n.e ,93 n.e ,25 n.e ,09 Abt. 12 Straßendienst n.e. - n.e. - n.e. - Abt. 13 Denkmalpflege n.e ,00 n.e ,00 n.e. - Abt. 14 Deutsche Kultur n.e ,27 n.e ,89 n.e ,97 Abt. 15 Italienische Kultur n.e ,70 n.e ,00 n.e ,43 Abt. 16 Deutsches Schulamt n.e ,22 n.e ,57 n.e ,69 Abt. 17 Italienisches Schulamt n.e ,37 n.e ,87 n.e ,21 Abt. 18 Ladinische Kultur und ladinisches Schulamt n.e ,69 n.e ,90 n.e ,30 Abt. 19 Arbeit n.e ,85 n.e. - n.e. - Abt. 20 Bereich deutsche Berufsbildung n.e ,33 n.e ,81 n.e ,10 Abt. 21 Bereich italienische Berufsbildung n.e ,11 n.e ,25 n.e ,82 Abt. 22 Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung n.e ,89 n.e ,23 n.e ,60

312 297 Abt. 23 Gesundheitswesen n.e. - n.e. - n.e. - Abt. 24 Soziales n.e ,00 n.e ,05 n.e ,78 Abt. 25 Wohnungsbau n.e. - n.e. - n.e. - Abt. 26 Brand- und Zivilschutz n.e ,72 n.e. - n.e. - Abt. 28 Natur, Landschaft und Raumentwicklung n.e ,04 n.e ,14 n.e. - Abt. 29 Landesagentur für Umwelt n.e ,00 n.e. - n.e. - Abt. 30 Wasserschutzbauten n.e. - n.e. - n.e. - Abt. 31 Landwirtschaft n.e ,00 n.e ,16 n.e ,90 Abt. 32 Forstwirtschaft n.e. - n.e. - n.e. - Abt. 34 Innovation, Forschung, Entwicklung und Genossenschaften n.e. - n.e. - n.e. - Abt. 35 Wirtschaft n.e ,00 n.e. 449,75 n.e. - Abt. 38 Mobilität n.e. - n.e. - n.e. Abt. 39 Europa n.e ,90 n.e ,49 n.e. - Abt. 40 Bildungsförderung n.e ,09 n.e ,54 n.e ,37 Abt. 41 Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster n.e ,00 n.e ,00 n.e. - Abt. 42 Museen n.e. - n.e. - n.e. - RS Ressort Familie und Verwaltungsorganisation n.e. - n.e. - n.e ,76 Gesamtsumme , , ,18 Quelle: Abteilung Finanzen - n.e. = nicht erklärt Mit Bezug auf die Vergabe dieser Aufträge, hat die Verwaltung den Rückgang um 29,5 Prozent 2016 im Vergleich zu 2015 unterstrichen und von 45,9 Prozent im Vergleich zu 2014, auch dank der getroffenen Maßnahmen der Einschränkung der Ausgaben, und sie hat geltend gemacht, dass die im Vergleich zu 2014 erzielte Einsparung rund Euro ausmacht. Was die Auflage gemäß Art. 1, Absatz 5, des GD vom 31. August 2013, Nr. 101, umgewandelt in das G vom 30. Oktober 2013, Nr. 125, angeht, wonach die in der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung der öffentlichen Verwaltungen eingetragenen öffentlichen Verwaltungen, wie sie vom staatlichen

313 298 Statistikinstitut im Sinne von Art. 1, Absatz 3, des G vom 31. Dezember 2009, Nr. 196, festgestellt wurden, innerhalb 31. Dezember 2013 die Daten betreffend die für Untersuchungs-, Beratungs- und Forschungsaufträge getragenen Kosten aufgeschlüsselt übermitteln, einschließlich der Zahlungen an öffentliche Angestellte für Untersuchungs-, Beratungs- und Forschungsaufträge sowie der für Aufträge und zeitbegrenzte Verträge getätigten Ausgaben, und zwar für die Vorlage des Ministers für die öffentliche Verwaltung eines eigenen Berichts in der Kammer innerhalb 31. März jeden Jahres, hat sich die Abteilung Finanzen darauf beschränkt mitzuteilen dass keine Korrespondenz zwischen der autonomen Provinz und dem zuständigen Ressort des Ministeriums stattgefunden hat. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es für alle öffentlichen Verwaltungen ab dem 1. Januar 2018 verboten ist, Verträge der Mitarbeit abzuschließen, bei der es sich ausschließlich um persönliche kontinuierliche Arbeit handelt, deren Durchführung vom Auftraggeber auch in Bezug auf die Zeiten und den Ort der Arbeit organisiert werden. (vgl. Art. 2, Absatz 4, des GvD Nr. 81/2015, in geltender Fassung, und den Beschluss der Zentralen Sektion der Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Rechnungshofs Nr. 37/2015/PREV).

314 DIE AUSGABEN IM GESUNDHEITSBEREICH 14.1 Der Gesundheitsschutz Der Gesundheitsschutz stellt den bedeutendsten Posten der Ausgaben insgesamt dar, mit kompetenzbezogenen Zweckbindungen von über 1.183,9 Millionen Euro im Jahr 2016 abzüglich des ZMF (223,7Millionen). Insgesamt betragen die Zweckbindungen 1.407,6 Millionen Euro, das entspricht 22,6% der Endausgaben (abzüglich der Durchlaufposten). Vollständig vom Land finanziert und ohne Geldmittel zu Lasten des Staatshaushaltes, im Sinne von Art. 34, Absatz 3, Gesetz Nr. 724/1994, wird das Ziel verfolgt, durch die Planung und die Kontrolle der Gesundheitsversorgung und durch die Finanzierung des strukturellen Bedarfs und des Personalbedarfs (Wirtschafts-und Finanzdokument des Landes Südtirol 2016) einen hochqualitativen, sicheren und innovativen Gesundheitsdienst zu gewährleisten. Im Rahmen des implementierten Planungs- und Kontrollsystems, bestimmt der Performance-Plan 2016/2018 in der Abteilung Gesundheit 190 das Verantwortungszentrum, welches für die Zielvorgaben, die Koordinierung und Kontrolle zuständig ist und den strategischen (rechtlichen, organisatorischen und finanziellen) Verwaltungsrahmen des Landesgesundheitsdienstes erstellt, während die Dienstleistungen vom Südtiroler Sanitätsbetrieb erbracht werden, welcher den überwiegenden Teil der Zuwendungen aus dem Haushalt erhält (88,8%). Der restliche Teil der Ausgaben im Gesundheitswesen wird direkt vom Land verwaltet. In Einklang mit den programmatischen Dokumenten stellt der Haushaltsvoranschlag 2016/2018 (LG Nr. 20/2015) dem Gesundheitsschutz anfangs Kompetenzen in Höhe von 1.211,2 Millionen für 2016, 1.173,9 für 2017 und 1.141,6 für 2018 (1.238,1 im Jahr 2015) bereit und schätzt vorsichtig einen Rückgang von 2,1% im Zeitraum 2015/2016, 3% im Zeitraum 2016/2017 und 2,7% im Zeitraum 2017/2018. Gegenüber den ersten Voranschlägen des Haushaltsvoranschlages 2016 belaufen sich die endgültigen Voranschläge auf 1.444,6 Millionen und verzeichnen eine 190 Im Rahmen des neuen, mit LG Nr. 4/2017 eingeführten Governance-Systems wurden die der umbenannten Abteilung Gesundheit zugewiesenen Planungs-und Kontrollaufgaben in Makrothemen zusammengefasst und gestärkt.

315 300 bedeutende Steigerung um 233,4 Millionen, sowohl durch eine Neuordnung des Haushalts als auch durch eine Aufstockung der Ressourcen. Insgesamt wurden Haushaltsänderungen im Sinne der Landesgesetze Nr. 2/2016, Nr. 6/2016, Nr. 13/2016, Nr. 18/2016 und Nr. 23/2016 durchgeführt, Behebungen aus dem Reservefonds für unvorhersehbare Ausgaben (Beschlüsse der Landesregierung Nr. 540/2016, Nr. 624/2016 und Nr. 827/2016) und aus dem Sonderfonds für die Wiederzuweisung von verwaltungsmäßig verfallenen Rückständen der Investitionsausgaben (Beschlüsse Nr. 337, Nr. 476, Nr. 936 und Nr. 1107) vorgenommen, sowie ausgleichende Umbuchungen gemäß Landesgesetz Nr. 1/2002 für insgesamt 38 Millionen Euro. Die Änderungen aufgrund der außerordentlichen Neufeststellung der Passivrückstände belaufen sich für das Jahr 2016 auf 195,4 Millionen Euro (Beschluss der Landesregierung Nr. 797/2016). Es wurden höhere unbestimmte Zuwendungen an den Sanitätsbetrieb von laufenden Anteilen des Landesgesundheitsfonds in Höhe von 37,2 Millionen Euro festgestellt, die zum Ausgleich des wirtschaftlichen Haushaltsvoranschlages 2016 führen sollten (Beschluss Nr. 53/2016 des Generaldirektors genehmigt von der Landesregierung in der Sitzung vom 19. April 2016), der anfangs mit einem vermeintlichen Verlust von 6,1 Millionen Euro verabschiedet wurde (Beschluss Nr. 245/2015 des Generaldirektors) 191, sowie der Bewältigung zusätzlicher nicht vorhersehbare Kosten dienen sollten (neue Tätigkeiten und Projekte, neue Regelung der Arbeitszeiten, Unterzeichnung der Arbeitsverträge). Die wirtschaftlichen Problematiken, die das Gesundheitswesen auch im Jahr beschäftigt haben und mit der notwendigen Rationalisierung der Ausgaben zusammenhingen, müssen innerhalb einer komplexen Ordnung betrachtet werden, die sich in Bezug auf die zurzeit stattfindende Neuordnung des Landesgesundheitssystems noch in einer Entwicklungsphase 191 Der Generaldirektor des Sanitätsbetriebs hat mit Beschluss Nr. 53/2016 den wirtschaftlichen Haushaltsvoranschlag 2016 wieder genehmigt und gleichzeitig den Wiederruf des eigenen Beschlusses Nr. 245/2015 verfügt, der, in Hinsicht auf die Ausübung der Kontrolle im Sinne von Art. 23 Landesgesetz Nr. 7/2001 für hinfällig zu erachten ist, weil die angeforderten ergänzenden Angaben nicht innerhalb der Fristen übermittelt worden sind. 192 Im Jahr 2015 betrug das zu niedrig geschätzte programmierte Bedarfsniveau 38,4 Millionen, im Nachtragshaushalt ergänzt (LG Nr. 11/2015). Im Landesgesundheitsplan 2016/2020 wurde wie folgt spezifiziert: So ist zu erwarten, dass die Gesundheitsausgaben ohne Gegensteuerungsmaßnahmen alleine aufgrund der Teuerung und der vertraglichen Gehaltsvorrückungen jährlich um ca. 20 Millionen Euro ansteigen werden".

316 301 befindet. Der Gesundheitsbereich muss sich, aufgrund der epidemiologischen und sozialen Veränderungen und aufgrund der medizinischen und technologischen Innovation, mit der immer schwieriger werdenden Finanzierbarkeit auseinandersetzen 193. Die laufenden Gesundheitshausgaben zeigen im Zeitraum 2011/2015 einen Wachstumstrend von 1,6%, wogegen die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate auf gesamtstaatlicher Ebene fast bei Null liegt (0,1%) und die Sonderautonomien einen leichten Zuwachs von 0,3% verzeichnen (vgl. Bericht Nr.3 des zentralen Rechnungsamtes des Staates Überwachung der Ausgaben im Gesundheitsbereich 2016). Laut den im Wirtschafts- und Finanzdokument 2017 enthaltenen Vorhersagen, werden die Ausgaben im Gesundheitsbereich im Jahr 2017 um 1,4% und im Dreijahreszeitraum 2018/2020 um eine Jahresdurchschnittsrate von 1,3% zunehmen. Die Notwendigkeit der Reorganisation und Neugestaltung der Südtiroler Gesundheitsversorgung, die für die Gewährleistung der strukturellen Ausgeglichenheit des Systems von entscheidender Bedeutung ist, ist im neuen Landesgesundheitsplan 2016/ enthalten, welcher mit Beschluss der Südtiroler Landesregierung Nr. 1331/2016 genehmigt worden ist, gemäß den in den Leitlinien Gesundheitsversorgung Südtirol 2020 (Beschluss der Südtiroler Landesregierung Nr. 171/2015) bestimmten Ansätzen und Grundausrichtung. Die Pfeiler der Reform, auf welche die Planung des Gesundheitswesens gestützt wird, sind: die Vorsorge 195, deren strategischen Ziele im Landespräventionsplan 2016/2018 (Beschluss der Landesregierung Nr. 1546/2015) und im nationalen Impf-Plan 2017/2019 festgelegt worden sind; die wohnortnahe Gesundheitsversorgung, die gemäß dem sog. chronic care model zum Management der chronischen 193 Im Vergleich zum Vorabschluss 2016 weist der unter Wahrung des Haushaltsausgleichs verabschiedete mehrjährige Haushaltsvoranschlag des Sanitätsbetriebs für die Jahre 2017/2019 (Beschluss des Generaldirektors Nr. 475/2016) höhere Landesbeiträge für laufende Ausgaben auf: 25,3 Millionen im Jahr 2017 (vgl. Haushaltsvoranschlag 2017 verabschiedet mit Beschluss des Generaldirektors Nr. 476/2016), 41,8 Millionen im Jahr 2018 und 63,3 Millionen im Jahr 2019, sowie Sparmaßnahmen über 3,5 Millionen im Jahr 2017, 8,6 im Jahr 2018 und 9,1 im Jahr Die Maßnahme zur Gesundheitsplanung überschreitet den vom ehemaligen Art. 30 LG Nr. 7/2001 gesetzlich vorgesehenen Dreijahreszeitraum. Mit der durch LG Nr. 4/2017 eingeführten Änderung wird die Gültigkeit des Planes von einem Minimum von drei Jahren auf ein Maximum von fünf Jahren verlängert. 195 Im Hinblick auf die Vorsorge berichtet die Verwaltung, dass im Laufe von 2016 vorbereitende Maßnahmen eingeleitet wurden, um die Bevölkerung zwischen 35 und 74 Jahren dem Diabetes-Screening zu unterziehen, sowie das Screening für die Prävention des Mammakarzinoms auszudehnen. Außerdem wurden innerhalb der betrieblichen Dienste vorbereitende Maßnahmen für den Zusammenschluss des betrieblichen Dienstes für öffentliche Hygiene innerhalb des Departements für Gesundheitsvorsorge, für Abhängigkeitserkrankungen, für Rechtsmedizin getroffen (vgl. Schreiben der Abteilung Gesundheitswesen Prot /2017).

317 302 Erkrankungen auszubauen ist (Nationaler Plan für chronische Erkrankungen Staat-Regionen- Konferenz vom 15. September 2016); die stationäre Versorgung für komplexe Krankheiten 196 gemäß eines Modells von abgestufter Gesundheitsversorgung innerhalb eines landesweiten Netzwerks aller sieben Krankenhäuser in Südtirol 197 (Programma nazionale esiti 2016 ein Programm zur Bewertung der Ergebnisse der Gesundheitsmaßnahmen und der Krankenhausstandards gemäß MD Nr. 70/2015). In diesen Plan fügen sich die spezifischen Entwicklungsneuerungen des Informationssystems (Strategischer Plan zur Entwicklung der Informationstechnologie im Südtiroler Sanitätsbetrieb für den Dreijahreszeitraum 2016/2018 Beschluss der Südtiroler Landesregierung Nr. 82/2016 und Pakt für das digitale Gesundheitswesen in Staat-Regionen-Konferenz vom 7. Juli 2016); die Reorganisation der internen Organisationsstruktur in der aktuellen Gestaltung von Gesundheitsbezirk und Gesundheitssprengel und die Aufwertung der Versorgungsangebote 198 (LG Nr. 3/2017 und LG Nr. 4/2017); der im Südtirolers Sanitätsbetrieb eingeleitete Change-Management-Prozess 199 ; die 196 Die Verwaltung weist darauf hin, dass im Jahr 2016 die Implementierungsarbeiten gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 131/2013 hinsichtlich des Zertifizierungssystems für die onkologische Chirurgie in Südtirol fortgeführt worden sind und dass die verbindliche Zusammenarbeit zwischen den komplexen Strukturen für den Bereich Hals-Nasen-Ohren der Krankenhäuser von Bozen, Meran und Bruneck gemäß dem Prinzip des Krankenhausverbundes institutionalisiert worden ist. Der Betrieb hat zudem die betriebliche Prozedur in Bezug auf die Angemessenheitskriterien für postakute Rehabilitations- und Langzeitpflegeaufenthalte festgelegt (vgl. Schreiben der Abteilung Gesundheitswesen Prot /2017). 197 Die Krankenhäuser sind nach hierarchisch steigenden Ebenen der Komplexität und Intensität der Pflege und Betreuung eingeteilt, wobei nach Grund-, Schwerpunktversorgung und Versorgung nach komplexen Behandlungen unterschieden wird. Alle Krankenhäuser bieten die Grundversorgungsleistungen (vgl. Beschluss der Südtiroler Landesregierung Nr. 690/2016) in den Fächern Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie, Orthopädie/Traumatologie und Notfallversorgung. Die Krankenhäuser von Meran, Brixen und Bruneck sind nach dem Prinzip ein Krankenhaus zwei Standorte organisiert. Die hochkomplexen Eingriffe und Behandlungen werden am Krankenhaus Bozen durchgeführt. Zusätzliche Leistungsschwerpunkte (Kompetenzzentren der Stufe 2) werden am Krankenhausstandort Innichen (im Bereich der Frauengesundheit), am Krankenhausstandort Sterzing (im Bereich der Neurorehabilitation) und am Krankenhausstandort Schlanders (im Bereich der endoskopischen retrograden Cholangio-Pancreatiographie und der Handchirurgie) angeboten. Im Jahr 2016 wurde der Stützpunkt für Handchirurgie am Krankenhaus Schlanders in Zusammenarbeit mit den Krankenhäusern von Meran und Bozen in Betrieb gesetzt, die Vereinheitlichung der komplexen Strukturen Gynäkologie und Geburtshilfe zwischen Sterzing und Brixen sowie der Radiologie von Bruneck und Innichen, der Chirurgie zwischen Meran und Schlanders, der Gynäkologie und Geburtshilfe zwischen Bruneck und Innichen vollzogen und für die Krankenhäuser von Meran und Schlanders ein einziger Primar für Pädiatrie ernannt (vgl. Schreiben der Abteilung Gesundheitswesen Prot /2017). 198 Mit Bezug auf die Verbesserung der Abläufe hat die Verwaltung erklärt, die Vorbereitungsmaßnahmen für das Projekt Telemedizin, für die lean-management-analyse für Innere Medizin, Erste Hilfe und Chirurgie, die online memory-clinic für den Bezirk Bozen, die Implementierung des Manchester Triage System (MTS) in den Erste Hilfe Abteilungen, die Stärkung der Palliativbetreuung in die Wege geleitet zu haben (vgl. Schreiben der Abteilung Gesundheitswesen Prot /2017). 199 Mit den Beschlüssen des Generaldirektors des Südtiroler Sanitätsbetriebes Nr. 450/2016 und Nr. 85/2017 ist mit Wirkung ab ein Steering Komitee mit Beratungsaufgaben für den Change-Management-Prozess für den Dreijahreszeitraum 2017/2019 eingesetzt worden.

318 303 Überprüfung der wesentlichen Betreuungsstandards (LEA) gemäß dem Einvernehmen Staat Regionen vom 7. September 2016 und dem Dekret des Ministerpräsidenten vom 12. Jänner 2017 (Beschluss der Südtiroler Landesregierung Nr. 457/2017) und der Kostenbeteiligungsmaßnahmen durch die Patienten (gemäß Art. 8 des Gesundheitsabkommens Patto per la salute 2014/2016). Bei der mittelfristigen Durchführung der Reform, deren Stand jährlich einer Überprüfung des Landeskomitees für Gesundheitsplanung 200 und der Landesregierung unterzogen wird, wird das Problem des wachsenden Bedarfs an gesundheitlichen Leistungen durch die Ausgleichung der zur Verfügung stehenden ordentlichen und zusätzlichen Ressourcen und der angebotenen Dienste angegangen, wodurch eine Verschlechterung der Angemessenheit der wesentlichen Betreuungsstandards vermieden wird. Es ist hervorzuheben, dass das Land eine Leistungserbringung ermöglicht, die über die wesentlichen Standards hinausgeht, indem es die entsprechende Finanzierung übernimmt, welche 2016 in den Kompetenzveranschlagungen im Ausmaß von 22,3 Millionen beziffert wurde. Art. 9/septies des GD Nr. 78/2015 umgewandelt in das Gesetz Nr. 125/2015 bestimmt, dass die Ausgeglichenheit der Bilanz durch die in der gewöhnlichen Weise vorgesehene Finanzierung zu gewährleisten ist. Im Rahmen der Zuteilung der finanziellen Verfügbarkeiten für den staatlichen Gesundheitsdienst 2016, wurde dieser theoretische finanzielle Bedarf, der sich aus der Anwendung der Standardkosten 201 auf die drei Makroebenen (Prävention, Sprengelversorgung und Krankenhausversorgung 202 ) ergibt, für die Provinz Bozen im Rahmen der Staat-Regionen- 200 Die Aufgaben des Landeskomitees für Gesundheitsplanung, beratendes Fachorgan der Landesverwaltung, sind in Artikel 3, Absatz 9 des Landesgesetzes Nr. 4/2017 neu definiert worden. 201 Auch im Jahr 2016 wurde, gemäß Art. 27, Absatz 7-bis des GvD Nr. 68/2011, eingeführt laut GD Nr. 210/2015, umgewandelt in das Gesetz Nr. 21/2016, die Berechnung der Standardkosten durchgeführt, die durch die Methode der (nach Altersklassen) gewichteten durchschnittlichen Pro-Kopf-Kosten der drei Benchmark-Regionen (Marken, Umbrien und Veneto) bestimmt wurden, wobei letztere in der Staat-Regionen-Konferenz vom 17. Dezember 2015 unter den fünf wählbaren Regionen ausgesucht wurden, welche gemäß den Kriterien laut Beschluss des Ministerrates vom 11. Dezember 2012 (Marken, Emilia Romagna, Umbrien, Lombardei und Veneto) bestimmt wurden und zu denen die Provinz Bozen nicht zählt. Letztere kann das System autonom anwenden, hat jedoch die Pflicht, die informativen Elemente und die notwendigen Daten bei Beachtung der Autonomiegrundsätze des Statuts und des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit mitzuteilen. Die Prozeduren zur Bestimmung des Standardbedarfs wurden ab 2017 aufgrund der Abänderungen des Art. 27 des GvD Nr. 68/2011 durch Art. 20 des GS Nr. 113/2016, umgewandelt in das Gesetz Nr. 160/2016 neu definiert. 202 Gemäß Art. 2, Absatz 2, Buchst. a) des Einvernehmens Staat-Regionen vom 3. Dezember 2009, stellen folgende Finanzierungsebenen der Ausgaben im Gesundheitswesen die Indikatoren für die staatliche Planung zur Durchführung des Steuerföderalismus dar: 5% kollektive Formen der Gesundheitsbetreuung im Umfeld; 51 % Gesundheitsbetreuung im Sprengel, davon 7% Basismedizin, 11,58% undifferenzierter pharmazeutischer Bedarf, 13,30% fachärztliche Betreuung und 19,12%

319 304 Konferenz vom 14. April 2016 auf 900,6 Millionen beziffert und zeigt eine beträchtliche Abweichung von den tatsächlichen Ausgaben, die mit 1.161,5 Millionen angegeben sind (endgültige Kompetenzveranschlagungen 2016). Der Betrag des Beitrags an den bereichsbezogenen Maßnahmen zur Kostenreduzierung, festgelegt gemäß Art. 1, Absatz 132 Gesetz Nr. 228/2012, im Rahmen der Kostenreduzierung, (vorübergehend zurückzustellen auf die Beteiligungsquoten am Steueraufkommen in Erwartung der von Art. 27 Gesetz Nr. 42/2009 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen), wurde im genannten Einvernehmen mit 83,2 Millionen festgesetzt. Die Beteiligung der Provinz Bozen an den Zielen der öffentlichen Finanzen mit Bezug auf die sektorspezifischen Einsparungen vollzieht sich durch das am 15. Oktober 2014 unterzeichnete und mit Gesetz Nr. 190/2014 übernommene Abkommen (sog. Sicherungspakt), mit welchem, in teilweiser Abänderung des Statuts, die finanziellen Beziehungen mit der Provinz sowohl in Hinsicht auf den zu finanzierende Nettosaldo als auch in Hinsicht auf die Nettoverschuldung für die Jahre von 2014 bis neu bestimmt wurden. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass, unbeschadet der Koordinierung der öffentlichen Finanzen durch den Staat, Art. 79 des Sonderstatuts der Provinz die Aufgabe zuweist, für sich und für die jeweiligen dem integrierten regionalen Territorialsystem angehörenden Körperschaften die in spezifischen staatlichen Bestimmungen vorgesehene Koordinierung der öffentlichen Finanzen [wahrzunehmen], indem sie im Sinne des Art. 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. März 1992, Nr. 266 die eigene Gesetzgebung auf den im Statut angeführten Sachgebieten den Grundsätzen anpass[t], die laut Art. 4 bzw. 5 Grenzen darstellen. Hierzu ergreif[t] sie eigene Maßnahmen zur Rationalisierung und Eindämmung der Ausgaben (vgl. Beschluss der Südtiroler Landesregierung Nr. 626/2016). Das Verfassungsgericht hat auch präzisiert, dass territoriale Betreuung; 44% Krankenhausbetreuung. Im Jahr 2015 betrugen die Prozentsätze der Finanzierung der Makroebenen der Gesundheitsversorgung jeweils 4%, 49,3% und 46,8% (vgl. Schreiben der Abteilung Gesundheitswesen Prot /2017). 203 Es ist hervorzuheben, dass hinsichtlich der Regelung der finanziellen Beziehungen, das Einvernehmen der Staat-Regionen- Konferenz vom 11. Februar 2016, gemäß Art. 1, Absatz 680 des Gesetzes Nr. 208/2015 und art. 1, Absatz 392 und Absatz 394 des Gesetzes 232/2016, die Höhe der Finanzierung des nationalen Standardbedarfs an Gesundheitsversorgung für die Jahre 2017 und 2018 herabgesetzt hat und auch für die Provinz Bozen, gemäß dem sog. Sicherungspakt vom 15. Oktober 2014, einen bestimmten Beitrag vorgesehen hat mir der Unterzeichnung der einzelnen innerhalb 31. Jänner 2017 mit dem Staat abzuschließenden Abkommen. Die genannten Bestimmungen wurden vor dem Verfassungsgericht angefochten wegen angeblicher Verletzung der Sonderbefugnisse, die das Autonomiestatut und die Durchführungsbestimmungen der Provinz anerkennen.

320 305 der Staat keinen Rechtstitel hat, Bestimmungen zur Koordinierung der Finanzen vorzugeben, welche die Formen zur Eindämmung der Ausgaben im Gesundheitswesen definieren, die zur Gänze von der Provinz getragen werden (Verfassungsgericht Urteile Nr. 125/2015, Nr. 341/2009), unbeschadet dessen, dass..in den Bereichen mit geteilter Zuständigkeit jede Vorschrift, auch mit spezifischem und detailliertem Inhalt, als verbindlich anzusehen ist, die, hinsichtlich des verfolgten Ziels aufgrund mitbestehender Wichtigkeit oder notwendiger Ergänzung der Grundsatzbestimmungen des Bereichs zu berücksichtigen ist (Urteil Nr. 301/2013). Demzufolge, mit Berücksichtigung der Schutzklauseln und der statutarischen Durchführungsbestimmungen, haben die stattlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Gesundheitsausgaben 204 keine direkte Anwendung gefunden, wie in den Berichten zu den vorherigen Entscheidungen über die Billigung 205 dargestellt. Im Bereich der Harmonisierung der Buchführungssysteme wird die Besonderheit der Buchhaltungsregeln festgestellt, die den Gesundheitssektor nach Titel II GvD Nr. 118/2011 in geltender Fassung (allgemeine und auf den Gesundheitsbereich anzuwendende Buchführungsgrundsätze) regeln und die in der Region Trentino-Alto Adige/Südtirol ab 1. Jänner 2017 Anwendung finden, wie im Gesundheitspakt 2014/2016 vorgesehen, der im Rahmen der Staat-Regionen-Konferenz vom 10. Juli 2014 unterzeichnet wurde. Das Land hat gemäß Art. 79, Absatz 4/octies des Autonomiestatuts (wie von Art. 1, Absatz 407, Par. 4, Buchst. e), des Gesetzes Nr. 190/2014 eingeführt) dessen Bestimmungen mit Art. 23, Absatz 4, LG Nr. 11/2014, wie durch Art. 9, Absatz 2, LG Nr. 11/2015 hinzugefügt und durch Art. 3, Absatz 1 LG Nr. 18/2015 ersetzt, 204 Bezugsnormen: G Nr ; G Nr. 191/2009; GD Nr. 78/2010 umgewandelt in das Gesetz Nr. 122/2010; GD Nr. 98/2011, umgewandelt in das Gesetz Nr. 111/2011; GD Nr. 95/2012 umgewandelt in das Gesetz Nr. 135/2012; GD Nr. 69/2013, umgewandelt in das Gesetz Nr. 98/2013; GD Nr. 101, umgewandelt in das Gesetz Nr. 125/2013; GD Nr. 78/2015, umgewandelt in das Gesetz Nr. 125/ Die Sektion der Autonomien des Rechnungshofes hat im Rahmen der Anhörung zu den Problematiken der Durchführung der Statuten der Regionen mit Sonderautonomie am 23. April 2015 hervorgehoben, dass auch bezüglich der Finanzierung der regionalen Gesundheitsdienste hervorgeht, wie wichtig es ist, objektive Parameter zur Bewertung der Kosten der Mindestbetreuungsstandards festzulegen und über Überprüfungsinstrumente zu verfügen, welche, unter Wahrung der Verwaltungsautonomie, einen Vergleich der Dienste aller Regionen ermöglicht, die den Bürgern auf gesamtstaatliche Ebene einheitlich zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Kommission für Hygiene und Gesundheitswesen des Senats hat in ihrem Gutachten zum Wirtschafts-und Finanzdokument 2017 hervorgehoben, dass entsprechend der außerordentlichen Neuerung, zu den Zielen der öffentlichen Finanzen, Indikatoren für gerechten und nachhaltigen Wohlstand einzuführen, die Gelegenheit reif scheint, einen oder mehrere Indikatoren der individuellen und kollektiven Gesundheit festzulegen, die den neuen Versorgungs-und Betreuungsbedürfnissen bestens entsprechen, sowie der sozialen Inklusion, bestimmt durch die demografischen und epidemiologischen (vorwiegend chronische und Invalidität verursachende Krankheiten) Veränderungen und durch die außerordentlichen Entwicklungen der Biotechnologien zu denen auch innovativen Pharmaka gehören.

321 306 übernommen und die Anwendung des Titels II des genannten GvDs nur auf den Sanitätsbetrieb beschränkt. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass in dem von der Körperschaft eingeleiteten graduellen Umwandlungsprozess der Buchhaltung, das Kriterium der ausdrücklichen Bestimmung der Ressourcen für die Finanzierung des Landesgesundheitsdienstes gemäß den in Art. 20 des genannten GvDs Nr. 118/2001, in geltender Fassung, festgelegten Bestimmungen zur Transparenz der Rechnungen im Gesundheitswesen nur im Bereich der Ausgaben übernommen worden ist, da die neue Gliederung des Haushalts die genaue Abgrenzung auf der Seite der Einnahmen im Gesundheitswesen nicht ermöglicht. In der neuen Gliederung, ist die Aufgabe Gesundheitsschutz gemäß dem allgemeinen Bilanzschema in den Programmen Regionaler Gesundheitsdienst laufende ordentliche Finanzierung zur Garantie der Mindestbetreuungsstandards, Regionaler Gesundheitsdienst laufende Zusatzfinanzierung zur Deckung der Mindestbetreuungsstandards, Regionaler Gesundheitsdienst Investitionen im Gesundheitswesen und Zusätzliche Ausgaben im Bereich Gesundheitswesen dargestellt, die aufgrund der wirtschaftlichen Natur der Ausgaben in Makroaggregate unterteilt sind. Daraus folgt, dass weder die Abweichung von der für den Gesundheitssektor vorgesehenen Verbesserung der Finanzkompetenz (Art. 20 GvD Nr. 118/2011) noch das mit Art. 3 GvD Nr. 118/2011, in geltender Fassung, gesetzte Verbot der Löschung der Rückstände aus dem Bereich Gesundheitswesen angewandt worden sind. Die Verwaltung hat somit im Rahmen der Angleichung des Teils des Landeshaushalts, der das Gesundheitswesen betrifft, an die Regeln des Titels I des genannten GvDs die außerordentlichen und ordentlichen erneuten Feststellungen der Rückstände der Verwaltung des Gesundheitswesens durchgeführt und den im Anhang 1 dargestellten allgemeinen Buchhaltungsgrundsatz der Finanzkompetenz angewandt. Zum 31. Dezember 2015 betrugen die übertragenen Rückstände 380,1 Millionen. Nach der außerordentlichen und ordentlichen erneuten Feststellung der Rückstände, beliefen sich die passiven Rückstände aus vorherigen Haushaltsjahren auf Euro ,57 (ZMF zum ,2 Millionen). Die im betreffenden Haushaltsjahr erzeugten Rückstände betragen 139,9 Millionen Euro und bringen somit das Globalvolumen der Rückstände zum 31. Dezember 2016 auf 139,9 Millionen. Der Gesamtwert des Mehrjahresfonds beträgt zum Ende des Haushaltsjahres

322 ,7 Millionen. Für die Abstimmung und die Abgleichung der Buchführungsdaten zwischen der Gebarung der Sanität und der Finanzgebarung des Landes, wurden nur die zusammenfassenden regionalen EU-Vorlagen erstellt Gewinn- und Verlustrechnung und Vermögensrechnung (nur zum Abschluss) laut Ministerialdekret vom 15. Juni Auch auf Landesebene steht die Konsolidierung der Bilanzen (jährlicher wirtschaftlicher Haushaltsvoranschlag und Gebarungsplan) im Mittelpunkt, angesichts der Besonderheiten des Sanitätsbetriebs hinsichtlich Ordnung, Buchhaltung und Verwaltung, im Rahmen der zivilrechtlichen Buchhaltung. Das Verfassungsgericht hat präzisiert, dass die Harmonisierung der Haushalte dazu dient, die Einheitlichkeit der Buchhaltungssysteme umzusetzen, um die Haushalte der Körperschaften zusammenführbar und vergleichbar zu gestalten, so dass der Informationsbedarf bezüglich der verschiedenen Ziele wie z.b. die wirtschaftliche und finanzielle Programmierung, die Koordinierung der öffentlichen Finanzen, die Führung des Steuerföderalismus, die Überprüfung der Einhaltung der EU-Verordnungen, die Vorbeugung von groben Unregelmäßigkeiten, welche die Ausgeglichenheit der Haushalte beeinträchtigen könnten gestillt wird (Urteil Verfassungsgericht Nr. 184/2016) 206. Die Notwendigkeit von mehr Einheitlichkeit zwischen den Buchhaltungssystemen wird im Performance Plan des Landes als Entwicklungsschwerpunkt angeführt Gesundheitswesen 2016/2018, in Verbindung mit dem Wirtschafts- und Finanzdokument des Landes Südtirol, die programmatischen Dokumente verfolgen das Ziel der Einführung der zentralisierten Gesundheitsverwaltung (GSA) für den Teil der Finanzierung, der direkt vom Land verwaltet wird, sowie der Zertifizierung der Bilanzen Mit darauffolgendem Urteil wurde auch unterstrichen, dass die Harmonisierung der öffentlichen Haushalte eine ausschließliche Zuständigkeit des Staates ist, für die keine territorialen Ausnahmeregelungen gelten, auch nicht innerhalb der verfassungsrechtlich garantierten Sonderautonomien (Urteil Verfassungsgericht Nr. 80/2017). 207 Der Durchführungspfad zur Zertifizierbarkeit der Bilanzen (PAC) des Sanitätsbetriebs (definiert im Sinne des Dekrets des Gesundheitsministers verabschiedet am 1. März 2013 in Einklang mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen) wurde mit Beschluss der Landesregierung Nr. 213/2016 in Übereinstimmung mit Art. 1 Absatz 291, Gesetz 266/2005 und Art. 11 des Gesundheitspaktes 2010/2012 genehmigt. Mit Beschluss des Generaldirektors des Sanitätsbetriebs Nr. 534/2016 wurde der Zuschlag des offenen Verfahrens EC1/2016 für die Vergabe der dreijährigen Dienstleistung hinsichtlich der Unterstützung und Betreuung zwecks Zertifizierbarkeit der Daten und Bilanzen verfügt.

323 308 Die provisorischen, dem Mod. CE konsolidierter Abschluss IV Trimester 2016 entnommenen provisorischen Daten, im Sinne des genannten Ministerialdekrets, weisen ein positives Ergebnis der gesamten Gesundheitsverwaltung von 6,2 Millionen auf 208. Der Sanitätsbetrieb, welcher die gesamte Gesundheitsverwaltung fast vollständig bewerkstelligt, hat die Haushaltsabrechnung 2016 mit einem Gewinn von 19,4 Millionen geschlossen 209. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Ergebnis durch die Präsenz von außerordentlichen Einkommenselementen positiv beeinflusst worden ist (vgl. Beschluss des Generaldirektors Nr. 193/2017). Es wird hervorgehoben, dass die Planungsrichtlinien 2016, laut der strategischen Kontrolle der Balanced Scorecard (BSC), dem Sanitätsbetrieb mit Beschluss der Landesregierung 1019/ vorgegeben und dann mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1297/2016 neu formuliert worden sind. Für das Jahr 2016 ist die Bewertung der Performance durch die zuständige Landesrätin 211 in Ausarbeitung. Es werden dabei neue Kriterien zur Gewichtung der Ziele und zur Bestimmung des Belohnungsanteils bei Erreichung des wirtschaftlichen Gleichgewichts und der zusätzlichen persönlichen vom Generaldirektor unterzeichneten Vereinbarungen befolgt. Im Jahr 2015 hat das Land für den Sanitätsbetrieb Kassazahlungen mit eigenen Mitteln im Ausmaß von ,02 Euro gewährleistet. Bezüglich der von Art. 1, Absatz 606, des 208 Das zusammenfassende Bild der Konsolidierungsoperationen auf Landesebene gründet auf den Werten der Gewinn- und Verlustrechnung des vierten Semesters 2016, gemäß den wirtschaftlichen Erhebungsmustern laut Ministerialdekret vom 15. Juni Laut Art. 1, Absatz 535 Gesetz 208/2015 werden ab 2017 mit eigener Maßnahme der Landesregierung oder des Kommissärs ad acta, unter Wahrung der Modalitäten und Kriterien gemäß Ministerialdekret 21. Juni 2016, die Sanitätsbetriebe und die direkt geführten Standorte festgestellt, die zwischen Kosten und Einnahmen eine Abweichung aufweisen, die 10% der genannten Einnahmen entspricht oder die 10% der genannten Einnahmen überschreitet, oder mindestens 10 Millionen ausmacht und/oder die Nichteinhaltung der Parameter in Hinsicht auf Volumen, Qualität und Ergebnisse der Behandlungen. 209 Vgl. Schreiben des Sanitätsbetriebs vom 2. Mai Es werden Performance-Indikatoren für jedes einzelne strategische Ziel, jede einzelne Perspektive verglichen und auf Gesamtebene im Verhältnis zu ihrer Bedeutung bei der allgemeinen Planung (die Makroziele sind: buchhalterische Richtigkeit, Stärkung der Funktion der Betriebsplanung, Entwicklung des internen Kontrollsystems, Ausbau des Informatiksystems des Landesgesundheitsdienstes, die Erfüllung der der Mitteilungspflicht zur Führung des Landesgesundheitsdienstes, Verbesserung der Betreuung und Behandlung einiger Pathologien, Neugestaltung der Gesundheitsversorgung). 211 In Bezug auf das Jahr 2015 hat die Landesrätin für Gesundheit, Sport, Soziales und Arbeit, die Performance des Sanitätsbetriebes positiv bewertet, welche die Einhaltung der festgesetzten Ziele durch die BSC, der Modalitäten zur Erreichung der Ziele insgesamt und die Erhaltung des Vertrauensverhältnisses verfolgt, das einem Durchschnitt von 100 Prozent entspricht. Folglich wurde den beiden Generaldirektoren, die im Haushaltsjahr aufeinander gefolgt sind, der Förderpreis in Höhe von 100 Prozent ausbezahlt (Schreiben vom und vom ).

324 309 Gesetzes Nr. 190/2014 (welches Art. 3, Absatz 7, des Gesetzesdekrets vom 8. April 2013, Nr. 35, abgeändert hat), umgewandelt in das Gesetz vom 6. Juni 2013, Nr. 64, vorgesehenen Verpflichtung zulasten des Landes, innerhalb des Haushaltsjahres wenigstens 95% der für die Finanzierung des Landesgesundheitssystems autonom bestimmten Mittel auszuschütten, betrug der Prozentanteil der getätigten Auszahlungen betreffend die kompetenzbezogenen Bereitstellungen 85,5% (88% hinsichtlich nur der Bereitstellungen der laufenden Ausgaben). Diesbezüglich hat die Verwaltung darauf hingewiesen, dass die Anwendung der potenzierten Finanzbuchhaltung, ab der außerordentlichen erneuten Feststellung im Juli 2016, die Berechnung erschwert hat, weshalb die kompetenzbezogenen Beträge auch die Rückstände der Jahre vor 2016 beinhalten, dann 2016 liquidiert, mit einer entsprechenden Reduzierung der Kassazahlung mit Mitteln aus den Zweckbindungen Es wird bestätigt, dass der Kassabedarf des Sanitätsbetriebs 2016 vollständig gedeckt worden ist; der Betrieb musste 2016 auf Kassavorschüsse in Höhe von Euro zurückgreifen, auch dieser Betrag wurde im Vergleich mit den vorherigen Jahren reduziert. 212 Die Verschuldungssituation des Betriebs weist keine Verschuldung für Darlehen oder mittel/langfristigen Finanzierungen von Investitionen auf, noch gab es Operationen aktiver Schuldenverwaltung. Der Betrieb hat die Finanzverträge vorzeitig gelöscht. Auch für 2016 hat das Land nicht direkt Schulden für den Gesundheitsbereich aufgenommen. Der Betrieb hat bescheinigt, dass zum 31. Dezember 2015 keine sicheren, flüssigen und fälligen und nicht erloschenen Schulden aufgrund von geschuldeten Beträgen für Lieferverträge, Lieferungen und Auftragsvergaben und für Verbindlichkeiten freiberuflicher Leistungen aufscheinen. Der jährliche Indikator der Rechtzeitigkeit der Zahlungen 213, bei Einhaltung des von Art. 41 des Gesetzesdekrets Nr. 66/2014, umgewandelt in das Gesetz Nr. 89/2014, und von Artikel 9 und 10 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates vom 22. September 2014, bestätigt die Einhaltung der von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Zahlungszeiten betreffend den Erwerb von 212 Vgl. Schreiben der Abteilung Gesundheitswesen vom 29. Mai Der Indikator von -2,34 Tagen wurde als Summe jeder Rechnung einer Handelstransaktion berechnet, und zwar der tatsächlich vergangenen Tage zwischen dem Verfallsdatum und der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung und dem Datum der Ausstellung des Zahlungsmandats multipliziert mit dem geschuldeten Betrag und übertragen mit der Summe der gezahlten Beträge im Bezugszeitraum.

325 310 Gütern, Diensten und Lieferungen. Die Verzugszinsen wegen Zahlungsverzögerungen belaufen sich auf Euro 1.079, Der Stabilitätspakt Es wird hervorgehoben, dass der 2016 zwischen dem Landeshauptmann und dem Generaldirektor des Sanitätsbetriebes 215 abgeschlossene Stabilitätspakt die Beteiligung am Erreichen der Ziele der öffentlichen Finanzen vorsieht, und dies durch die Einhaltung des Bilanzausgleichs, laut der veranschlagten Gewinn-und Verlustrechnung 2016, da dieser Einsparungsmaßnahmen in Höhe von zirka 6 Millionen beinhaltet, welche das Personal, die sanitären Güter und die Verbesserung im Bereich der Verschreibungen und Ausgaben von Medikamenten betreffen. Es wurden außerdem weitere Richtlinien und Eingriffe vereinbart und zwar zur Neuordnung des Landessanitätsdienstes, zur Überwachung der Entwicklung der Personalkosten, zum Ankauf von Medizinprodukten, zur Verstärkung der Kontrolle über die Angemessenheit der Verschreibungen, zur Digitalisierung, zur Eindämmung der allgemeinen Kosten. Der Bescheinigungsendbericht, eine Anlage des Haushaltsabschlusses, wird gerade vonseiten der Prüfstelle gemäß Art. 24 des Landesgesetzes Nr. 10/1992, in geltender Fassung, überprüft und validiert. Die Landesverwaltung berichtet, dass vorläufig, mit Bezug auf das CE Modell 2016 für das 4. Trimester 2016 und auf den die dreimonatlichen Abrechnungen begleitenden Bericht, das im Pakt festgelegte numerische Ziel erreicht ist. Dazu wird der Rechnungshof im Rahmen des jährlichen Berichtes zur Finanzgebarung des Sanitätsbetriebs, gemäß Art. 1 Abs. 166 und ff. G. Nr. 266/2005, berichten. 214 Mit Berücksichtigung der Tragfähigkeit der Verschuldung gegenüber Dritten, hat das Land nicht auf einen Liquiditätsvorschuss mit Mitteln aus dem Fonds zurückgegriffen, der eigens dazu eingerichtet worden ist vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen Abteilung für die Gewährleistung der Liquidität zur Zahlung von sicheren, flüssigen und fälligen Schulden der Körperschaften des Nationalen Gesundheitsdienstes ( Sezione per assicurare la liquidità per i pagamenti certi, liquidi ed esigibili degli enti del Servizio Sanitario Nazionale ) gemäß Art. 1, Abs. 10, GD Nr. 35/2013, umgewandelt in das Gesetz Nr. 64/ Der entsprechende Akt wurde am 18. August 2016 formalisiert und sieht die Möglichkeit von Berichtigungen vor, die auf niedrigere, nicht vom Willen der Körperschaft abhängige Erträge zurückzuführen sind oder auf höhere Kosten, die aufgrund von gesetzlichen Änderungen oder Urteilen oder durch die Anwendung anderer Verbuchungsmethoden entstanden sind.

326 Die laufenden Gesundheitsausgaben Die laufenden Gesundheitsausgaben des Landeshaushalts betragen bei den kompetenzbezogenen Zweckbindungen 1.146,4 Millionen abzüglich des ZMF von 35,4Millionen, mit einem Anteil von 30,1% an den laufenden Ausgaben des Landes. Im Verhältnis zu den endgültigen Veranschlagungen von 1.183,8 Millionen wurden insgesamt 1.181,8 Millionen zweckgebunden, mit einer Zweckbindungskapazität von 99,8% 216 und mit Bilanzeinsparungen von 1,9 Millionen. Der Anteil der laufenden Ausgaben an den gesamten Gesundheitsausgaben innerhalb der Zielfunktion beträgt 83,9%. Die kompetenzbezogenen Zahlungen belaufen sich auf 1.011,3 Millionen, mit einer Umsetzung von 88,2% und der Bildung von kompetenzbezogenen Rückständen in Höhe von 135,1 Millionen. Der Abbau der früheren Rückstände beträgt 109,6 Millionen und bringt die Zahlungen insgesamt auf 1.120,9 Millionen mit einer Kaufkraft von 85,7% auf die Haushaltsmittel und einer Zahlung von 88,3%. Innerhalb der Zielfunktion wurden 1.161,5 Millionen für das Programm laufende ordentliche Finanzierung zur Gewährleistung der Mindestbetreuungsstandards zur Verfügung gestellt, die für Zweckbindungen in Höhe von 1.133,3 Millionen abzüglich des ZMF von 26,2 Millionen verwendet wurden und mit welchen Zahlungen in Höhe von 998,2 Millionen getätigt wurden, davon 996,5 Millionen für laufende Zuwendungen. Es handelt sich vorwiegend um endgültige Zuweisungen von laufenden Anteilen des Landesgesundheitsfonds unbestimmter Art, die sich auf 1.131,8 Millionen Euro belaufen (Beschluss Nr. 1432/2015, Nr. 214/2016 und 1332/2016 der Landesregierung), einschließlich der wieder zugeordneten Passivrückstände in Höhe von 4,9 Millionen Euro; sie wurden um 2,4 Millionen Euro ergänzt (Dekret der Abteilungsdirektorin Nr /2016, eingeflossen in den ZMF) und zwar für Rückvergütungen der Pharmaunternehmen für das Payback und für den Ausgleich wegen Überschreitung der Ausgabenobergrenzen gemäß der italienischen Arzneimittelagentur AIFA (Beschluss der Landesregierung Nr. 1507/2016). Es wurde für insgesamt 1,9 Millionen (Beschluss Nr. 1378/2016 der Landesregierung), auch diese eingeflossen 216 Es wird daran erinnert, dass Art. 20, Absatz 2 des GvD Nr. 118/2011, in Kraft seit 1. Jänner 2017, vorsieht, dass die Regionen im Laufe des Haushaltsjahres den vollständigen Betrag für die laufende Gesundheitsfinanzierung feststellen und zweckbinden.

327 312 in den ZMF, die Realisierung von besonderen Projekten genehmigt und solchen, die die Entwicklung 217 fördern mit zusätzlicher Finanzierung (zweckbestimmte laufende Anteile des Landesgesundheitsfonds). Für die Tätigkeiten in Zusammenanhang mit dem pathologischen Glücksspiel, welche im "Arbeits- und Interventionsplans des Netzwerkes Spielsucht vorgesehen sind, wurden Euro bereitgestellt (Beschluss Nr. 818/2016 der Landesregierung und Dekret des Generalsekretariats Nr. 1281/2016). Die veranschlagten Ausgaben für die Umsetzung der Ziele des Landesgesundheitsplanes und im Allgemeinen für die Direktmaßnahmen des Landes im Rahmen des öffentlichen Gesundheitsdienstes belaufen sich auf 3,3 Millionen, davon werden 1,1 als Einsparungen an Zweckbindungen in Kompetenz erfasst. Hingewiesen wird insbesondere auf die Zuweisungen für laufende Ausgaben in Höhe von Euro an den Sanitätsbetrieb gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 1506/2016 in Bezug auf die Führung der unterirdischen Garage am Krankenhaus Bozen. Diesbezüglich wird bemerkt, dass die Landesregierung in der Sitzung vom 28. Juli 2015 die Außerordentlichkeit der Kosten erkannt, die der Sanitätsbetrieb durch die Fusion in Form von Einverleibung übernommen hat (Beschluss der Landesregierung Nr. 861/2015) und die auf die Übernahme der Finanzierungsschulden der in house Gesellschaft Hospital Parking AG 218 zurückzuführen sind beschlossen hat, diesem diesen Betrag jährlich bis zur Tilgung der laufenden Schulden zuzuweisen. Im Anlassfall handelt es sich um einen Finanzierungsvertrag in Höhe von 25,5 Millionen mit Fälligkeit am 30. Juni 2024 (Restkapital 7,5 Millionen) und um die Deckung der der auf der Verschuldung lastenden Finanzlasten vorgesehen (zwei bestehende Verträge über 217 Mit Beschluss Nr. 1378/2016 der Landesregierung wurde die Durchführung der in der dreijährigen Planung vorgesehenen Projekte (Art. 28 des Landesgesetzes Nr. 7/2001) mit Zusatzfinanzierung in den Bereichen der Vorsorge (Screening von Diabetes von Euro), der Neurorehabilitation ( Euro; vgl. Beschluss der Landesregierung Nr. 1397/2015), der Betreuung von Einwandererfamilien ( ,14 Euro), der onkologischen Zertifizierung ( ,86 Euro), der Familienbetreuung (Euro ), des Telemedizin für Diabetespazienten ( Euro), der Lean Healthcare ( Euro), des multidisziplinären Zentrums für extrakorporale Stoßwellentherapie (Euro ), im Ausmaß von insgesamt 1,8 Millionen Euro genehmigt. 218 Dieser Vorgang, mit Wirkung ab 1. Jänner 2016, ist Teil des Durchführungsplanes der Rationalisierung der verbundenen Gesellschaften laut Beschluss der Landesregierung Nr. 366/2015. Die Auflösung der Gesellschaft im Sinne von Art. 19 des LG Nr. 11/2014, wurde durch Fusion aufgrund von Einverleibung im Sinne von Art. 2501/ter des Zivilgesetzbuchs (sog. heterogene Fusion zwischen Kapitalgesellschaften und Sanitätsbetrieben) verfügt, mit der Übertragung der gesamten Beteiligung, die dem Sozialkapital entspricht (3,2 Millionen Euro), sowie der Aktiva und Passiva an den Sanitätsbetrieb.

328 313 Zinssätze Interest Rate Swaps IRS, vom und mit Fälligkeit ). Der Generaldirektor des Sanitätsbetriebs hat mit Beschluss Nr. 156/2016 die Vorverlegung der Fälligkeit mit Wirkung ab 30. Juni 2016 verfügt, und dies mit einem wirtschaftlich-finanziellen Vorteil in Hinsicht auf die Kosteneinsparung bezüglich Passivzinsen. Die Auswirkungen dieser Operation auf den Betriebshaushalt werden Prüfungsgegenstand der Kontrolle gemäß Art. 1, Abs. 170, Gesetz vom 23. Dezember 2005, Nr. 266, wie durch art. 1, Abs. Nr. 3 und 7, des GD vom 10. Oktober 2012, Nr. 174, umgewandelt in das Gesetz vom 7. Dezember 2012, Nr. 213, sein. Für die Initiativen der beruflichen Weiterbildung des Gesundheitspersonals (einschließlich der Zuweisung für den Betrieb der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe Claudiana ) wurden 15,8 Millionen Euro bestimmt. Das Programm Laufende Zusatzfinanzierung zur Deckung der Mindestbetreuungsstandards bezieht sich im Wesentlichen auf die Auszahlung von Beiträgen für die Lieferung von Galenika, Verbandmaterial, Heilbehelfen, Prothesen, zahnärztliche Betreuung und die Spesenrückvergütung von Hausgeburten für Millionen von Euro. Die Zuweisungen von Geldern für zusätzliche, an den Betrieb übertragene Gesundheitsmaßnahmen (zu den WBS hinzu) belaufen sich auf 22,3 Millionen Euro und setzen sich aus Zweckbindungen und entsprechenden Zahlungen von 13,1 Millionen, abzüglich des ZMF von 9,2 Millionen, zusammen. Wenn wir nun die konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung des Landes (Sanitätsbetrieb und direkt vom Land getragene Ausgaben) auf der Grundlage der provisorischen Daten des vierten Trimesters 2016 prüfen (Auszüge aus der Vorlage Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Ministerialdekret vom 15. Juni 2012), ist ein Anstieg (+1,8 Prozent im Vergleich zur Bilanz 2015) beinahe aller hauptsächlichen Ausgabenposten festzustellen (nachstehend eine zusammenfassende Beschreibung).

329 314 Zusammensetzung der Kosten nach Ausgabenart - Tabelle Nr. 33 4,7% 2,3% 0,1% 6,9% 0,3% 2,6% 4,1% 0,7% Personal Güter und Dienste Allgemeinmedizin konventionierte Arzneimittel 49,6% konventionierte und akkreditierte fachärztliche Betreuung akkreditierte Rehabilitation 28,7% konventionierte und akkreditierte integrative und prothetische Betreuung andere konventionierte und akkreditierte Betreuung Verwaltungskosten und Variation Lagerbestand akkreditierte Krankenhausbetreuung Die Analyse der konsolidierten Rechnung nach Wirtschaftskategorien 219 zeigt ein Wachstum der verschiedenen Komponenten der Ausgaben im Gesundheitswesen. Es bestätigt sich die Zunahme der Ausgaben für das Personal (592,9 Millionen; 585,2 Millionen im Jahr 2015), im Gegensatz zum nationalen Abnahmetrend (-0,6 Prozent im Jahr 2016 Bericht 2017 zur Koordinierung der öffentlichen Finanzen Vereinigte Sektionen Rechnungshof Beschluss 3/2017; -0,8 Prozent im Jahr 2015 Schreiben zur Aktualisierung des Wirtschafts-und Finanzdokuments 2016), welche 49,6 Prozent des Gesamtwertes ausmachen und von der Verbuchung der Spesen für die Erneuerung der Verträge (vgl. Rechnungshof Urteil Nr. 178/2015) und den neuen Anstellungen von Sanitätspersonal beeinflusst wurden. Auch im Haushaltsjahr 2015 wies die Provinz Bozen, wie vom Generalrechnungsamt des Staates erhoben (im Bericht Nr. 3 die Überwachung der Gesundheitsausgaben 2016), den höchsten Anteil an Personalausgaben (48,8 Prozent) im Vergleich zu den Durchschnittsdaten auf staatlicher Ebene von 31,1% auf. Auf diese Daten wirken sich auch die höheren Kosten des Personals, verbunden mit den Erfordernissen der Zweisprachigkeit und die geringeren Ausgaben für den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen, aus (insbesondere die geringeren Vereinbarungen mit privaten Strukturen). 219 Um die zeitübergreifende Vergleichbarkeit der Daten in Erwartung der Anwendung des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 118/2011, in geltender Fassung, zu gewährleisten, sind die Werte der Gesamtausgaben abzüglich der Abschreibungen, Rückstellungen und des Saldos der Aufwertungen und Abwertungen angeführt.

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