REPUBLIK ITALIEN IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES. Rechnungshof Die Vereinigten Sektionen für die RegionTrentino-Südtirol

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "REPUBLIK ITALIEN IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES. Rechnungshof Die Vereinigten Sektionen für die RegionTrentino-Südtirol"

Transkript

1 Entscheidung Nr. 1/2016/PARI REPUBLIK ITALIEN IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES Rechnungshof Die Vereinigten Sektionen für die RegionTrentino-Südtirol haben unter dem Vorsitz den Präsidenten Josef Hermann RÖSSLER und zusammengesetzt aus den Richtern: Diodoro VALENTE Marcovalerio POZZATO Alessandro PALLAORO Gianfranco POSTAL Massimo AGLIOCCHI Präsident der Sektion Rat Rat Rat Erster Referendar die nachstehende ENTSCHEIDUNG im Billigungsverfahren betreffend die Allgemeine Rechnungslegung der Autonomen Region Trentino-Südtirol für das Haushaltsjahr 2015 gefällt: AUFGRUND der Art. 100 Abs. 2 und 103 Abs. 2 der Verfassung; AUFGRUND des mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 genehmigten vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze betreffend das Sonderstatut für Trentino-Südtirol und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen; AUFGRUND des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305 Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol für die Errichtung der Kontrollsektionen des Rechnungshofes von Trient und von Bozen und für das ihnen zugeteilte Personal mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen; AUFGRUND des mit königlichem Dekret vom 12. Juli 1934, Nr genehmigten Einheitstextes der Gesetze über die Ordnung des Rechnungshofes mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen; 1

2 AUFGRUND des Gesetzes vom 14. Jänner 1994, Nr. 20 betreffend Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit und Kontrolle des Rechnungshofes mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen; AUFGRUND des Gesetzesdekretes vom 10. Oktober 2012, Nr. 174 umgewandelt in das Gesetz vom 7. Dezember 2012, Nr. 213 betreffend dringende Maßnahmen auf dem Sachgebiet der Finanzen und der Tätigkeit der Gebietskörperschaften; AUFGRUND des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 190 (Bestimmungen über die Erstellung des Jahres- und Mehrjahreshaushalts des Staates Stabilitätsgesetz 2015); AUFGRUND der Verordnung betreffend die Organisation der Kontrollaufgaben des Rechnungshofes (Beschluss Nr. 14/DEL/2000 mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen); AUFGRUND des Regionalgesetzes vom 15. Juli 2009, Nr. 3 betreffend Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen der Region mit seinen späteren Änderungen; AUFGRUND des Art. 1 des Regionalgesetzes vom 13. Dezember 2012, Nr. 8 Bestimmungen für die Erstellung des Haushaltes für das Jahr 2013 und des Mehrjahreshaushaltes Finanzgesetz 2013 mit seinen späteren Änderungen; AUFGRUND des Regionalgesetzes vom 12. Dezember 2014, Nr. 13 Haushaltsvoranschlag der Autonomen Region Trentino-Südtirol für das Haushaltsjahr 2015 und Dreijahreshaushalt sowie der Regionalgesetze vom 3. August 2015, Nr. 23 und vom 23. November 2015, Nr. 26 Änderung des Haushaltsvoranschlages der Autonomen Region Trentino-Südtirol für das Haushaltsjahr 2015 und Dreijahreshaushalt ; AUFGRUND des Regionalgesetzes vom 3. August 2015, Nr. 21 betreffend die Genehmigung der Allgemeinen Rechnungslegung der Autonomen Region Trentino- Südtirol für das Haushaltsjahr 2014; AUFGRUND des Beschlusses der Vereinigten Kontrollsektionen des Rechnungshofes vom 14. Juni 2013, Nr. 7/2013, der Richtlinien für das Verfahren zur gerichtlichen Billigung der Allgemeinen Rechnungslegungen der Regionen enthält; AUFGRUND des Beschlusses der Sektion der Autonomien des Rechnungshofes vom 14. Mai 2014, Nr. 14/2014 betreffend den Inhalt des Billigungsverfahrens sowohl in Bezug auf den Vergleich zwischen der Rechnungslegung und den Haushalts- und Buchhaltungsunterlagen der Körperschaft als auch in Bezug auf den Zusammenhang zwischen der Billigung und dem Bericht über die Rechnungslegung (Art des königlichen Dekretes vom 12. Juli 1934, Nr. 1214), auch unter Berücksichtigung der mit 2

3 Gesetzesdekret Nr. 174/2012 umgewandelt durch das Gesetz Nr. 213/2012 eingeführten Neuerungen; AUFGRUND des Beschlusses der Regionalregierung vom 20. April 2016, Nr. 72, mit dem der Entwurf der Allgemeinen Rechnungslegung der Region Trentino-Südtirol für das Haushaltsjahr 2015 genehmigt wurde; AUFGRUND des Beschlusses des Präsidenten der Vereinigten Sektionen des Rechnungshofes für die Region Trentino-Südtirol vom 8. Juni 2016, Nr. 1/2016, mit dem die Sitzung zur gerichtlichen Billigung der Allgemeinen Rechnungslegung der Autonomen Region Trentino-Südtirol auf den 27. Juni 2016 anberaumt wurde; AUFGRUND des Dekretes des Präsidenten der Vereinigten Sektionen des Rechnungshofes für die Region Trentino-Südtirol vom 29. September 2015, Nr. 6/2016, mit dem der Rat Gianfranco Postal zum Berichterstatter für die gerichtliche Billigung der Allgemeinen Rechnungslegung der Autonomen Region Trentino-Südtirol 2015 ernannt wurde; NACH EINSICHTNAHME in das Schreiben der Kontrollsektion Trient vom 10. Juni 2016, Nr. 1155, mit welchem dem Präsidenten der Region die Ergebnisse der Überprüfung der Allgemeinen Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2015 zwecks eventueller Erläuterungen und Gegenäußerungen übermittelt wurden und die Region zur Sitzung vom 20. Juni 2016 eingeladen wurde; NACH KENNTNISNAHME der Tatsache, dass der Sekretär der Regionalregierung, Dr. Alexander Steiner, sowie die Leiterin Dr.in Claudia Anderle im Auftrag des Präsidenten der Region an genannter Sitzung teilgenommen haben; nach Kenntnisnahme weiters der Tatsache, dass das vom Präsidenten der Region unterzeichnete Schreiben vom 17. Juni 2016, Nr. 9649/P eingegangen ist, in dem Erläuterungen zu den Ergebnissen der Überprüfung abgegeben werden; AUFGRUND des von der Kontrollsektion des Rechnungshofes für Trentino-Südtirol mit Sitz in Trient erlassenen Beschlusses vom 20. Juni 2016, Nr. 20/FRG/2016, mit dem die Ergebnisse der Überprüfungen der Allgemeinen Rechnungslegung der Autonomen Region Trentino-Südtirol für das Haushaltsjahr 2015 im Rahmen des Billigungsverfahrens genehmigt und deren Übermittlung an die Vereinigten Sektionen für die Region Trentino- Südtirol und an den regionalen Staatsanwalt bei der Rechtsprechungssektion für die Region Trentino-Südtirol mit Sitz in Trient verfügt wurden; NACH EINSICHTNAHME in den am 27. Juni 2016 hinterlegten Schriftsatz, in dem die regionale Staatsanwaltschaft bei der Rechtsprechungssektion für die Region Trentino- Südtirol mit Sitz in Trient ihre Schlussanträge formuliert hat; 3

4 NACH ANHÖREN des Berichterstatters, Rat Gianfranco Postal, des regionalen Staatsanwalts, Rat Paolo Evangelista, und des Präsidenten der Region, Dr. Arno Kompatscher, in der öffentlichen Verhandlung vom 27. Juni ZUM SACHVERHALT Die Ergebnisse der Allgemeinen Rechnungslegung der Region Trentino-Südtirol für das Jahr 2015 sind nachstehende: KOMPETENZ TITEL I Einnahmen aus Abgaben ,93 TITEL II Außersteuerliche Einnahmen ,11 TITEL III Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgütern und aus Krediteinhebungen 0,00 TITEL IV Sonderbuchführungen ,19 Gesamtbetrag der auf Rechnung Kompetenz festgestellten Einnahmen ,23 TITEL I Laufende Ausgaben ,22 TITEL II Ausgaben auf Kapitalkonto ,96 TITEL III Tilgung von Darlehen und Anleihen 0,00 TITEL IV Sonderbuchführungen ,25 Gesamtbetrag der auf Rechnung Kompetenz zweckgebundenen Ausgaben ,43 Zusammenfassung : Gesamtbetrag der auf Rechnung Kompetenz festgestellten Einnahmen ,23 Gesamtbetrag der auf Rechnung Kompetenz zweckgebundenen Ausgaben ,43 Fehlbetrag auf Rechnung Kompetenz ,20 4

5 RÜCKSTÄNDE EINNAHMENRÜCKSTÄNDE: Noch einzuhebende Beträge betreffend das Haushaltsjahr ,80 Noch einzuhebende Beträge betreffend vorhergehende Haushaltsjahre ,17 Gesamtbetrag der Einnahmenrückstände (zum 31. Dezember 2015) ,97 AUSGABENRÜCKSTÄNDE: Noch zu zahlende Beträge betreffend das Haushaltsjahr ,21 Noch zu zahlende Beträge betreffend vorhergehende Haushaltsjahre ,90 Gesamtbetrag der Ausgabenrückstände (zum 31. Dezember 2015) ,11 VERWALTUNGSÜBERSCHUSS INSGESAMT Kassenbestand beim Schatzamt zum 1. Jänner ,40 Einhebungen ,48 Zahlungen ,25 Kassenbestand beim Schatzamt zum 31. Dezember ,63 Einnahmenrückstände ,97 Ausgabenrückstände ,11 Verwaltungsüberschuss insgesamt ,49 5

6 VERMÖGENSRECHNUNG zum zum Finanzaktiva , ,60 Verfügbare Aktiva , ,53 Nicht verfügbare Aktiva , ,77 AKTIVA INSGESAMT , ,90 Finanzpassiva , ,11 Verschiedene Passiva 0,00 0,00 PASSIVA INSGESAMT , ,11 Vermögensbestand , ,79 Vermögensverschlechterung ,84 In der Kassagebarung werden Einnahmen in Höhe von ,48 Euro und Zahlungen in Höhe von ,25 Euro verzeichnet. Daraus ergibt sich ein Überschuss von ,23 Euro. Der Kassenfonds zum 31. Dezember 2015 beträgt ,63 Euro. Der Bestand zum 31. Dezember 2015 wird auch in den vom Schatzmeister unterzeichneten Niederschriften zur Kassenüberprüfung bestätigt. Die aus der Allgemeinen Rechnungslegung 2015 der Region hervorgehenden Daten der Kassenflüsse entsprechen den in der Rechnung des Schatzmeisters enthaltenen Daten sowie denjenigen der Datenbank des Informationssystems für Transaktionen der öffentlichen Körperschaften (SIOPE). Es wurde festgestellt, dass die Ziele des Stabilitätspakts erreicht wurden, insbesondere wurde das Ziel von 34,275 Millionen Euro mit einem Finanzsaldo von 50,353 Millionen Euro und einem Überschuss von 16,078 Millionen Euro erreicht. 6

7 Der Staatsanwalt hat auf seine schriftlichen Schlussanträge verwiesen. ZUR RECHTSFRAGE Die im Haushaltsgesetz und in den späteren Änderungsmaßnahmen festgelegten Grenzen der Zweckbindungen und Zahlungen wurden beachtet; Das Ziel des Stabilitätspaktes wurde erreicht und die Region hat die entsprechende Bescheinigung übermittelt; Die Bemerkungen über die Art und Weise, in der sich die Autonome Region Trentino- Südtirol an die Gesetze gehalten hat, sind im Bericht enthalten, der dieser Entscheidung im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 305 mit seinen späteren Änderungen beigelegt ist; AUS DIESEN GRÜNDEN - BILLIGEN die Vereinigten Sektionen des Rechnungshofes für die Region Trentino- Südtirol als Ergebnis der durchgeführten Vergleiche und Überprüfungen und mit Annahme der vom Staatsanwalt in der Verhandlung erläuterten Anträge die Allgemeine Rechnungslegung der Autonomen Region Trentino-Südtirol für das Haushaltsjahr 2015 mit Ausnahme aus den im beiliegenden Bericht angeführten Begründungen von Folgendem: a) Kapitel Ausgaben für die Durchführung von strategischen Investitionsprojekten für die Standortentwicklung für den Teil betreffend die nicht im Einklang mit Art. 119 der Verfassung und mit Art. 3 Abs des Gesetzes Nr. 350/2003 stehende Verwendung der Mittel der Region; b) Allgemeine Vermögensrechnung ; - ORDNEN sie an, dass die Rechnungslegung, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, mit dem Sichtvermerk des Rechnungshofes versehen und dem Präsidenten der Region Trentino-Südtirol zurückgegeben wird, damit sie dem Regionalrat zusammen mit dem Gesetzentwurf zur Genehmigung vorgelegt werden kann; - VERFÜGEN sie, dass eine Kopie dieser Entscheidung, zusammen mit dem beiliegenden Bericht, dem Präsidenten des Regionalrates und dem Präsidenten der Autonomen Region Trentino-Südtirol, dem Regierungskommissär der Provinz Trient, dem Präsidium des Ministerrates sowie dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen für die in die jeweiligen Zuständigkeiten fallenden Bewertungen übermittelt wird. - ORDNEN sie an, dass diese Entscheidung in die deutsche Sprache übersetzt wird. 7

8 So entschieden in der nicht öffentlichen Sitzung am 27. Juni 2016 in Bozen. DER PRÄSIDENT gez. Josef Hermann Rössler DER BERICHTERSTATTER gez. Gianfranco Postal Diese Entscheidung wurde am 30. Juni 2016 im Sekretariat hinterlegt. Der Amtsleiter gez. Peter Werth 8

9 RECHNUNGSHOF VEREINIGTE SEKTIONEN FÜR DIE REGION TRENTINO-SÜDTIROL BERICHT ZUR RECHNUNGSLEGUNG DER AUTONOMEN REGION TRENTINO SÜDTIROL FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2015 Berichterstatter: Rat Gianfranco POSTAL

10

11 RECHNUNGSHOF VEREINIGTE SEKTIONEN FÜR DIE REGION TRENTINO-SÜDTIROL BERICHT ZUR RECHNUNGSLEGUNG DER AUTONOMEN REGION TRENTINO SÜDTIROL HAUSHALTSJAHR

12 VORBEMERKUNG Die gerichtliche Billigung seitens der Vereinigten Sektionen des Rechnungshofes für die Region Trentino-Südtirol im Sinne des Art. 10 des DPR vom 15. Juli 1988, Nr. 305 gehört zu den Aufgaben des Rechnungshofs als unparteiisches Garanten für den korrekten Gebrauch der öffentlichen Ressourcen, der den Regionalrat der Autonomen Region Trentino-Südtirol bei der Überprüfung der Erfüllung der Abrechnungspflichten seitens der Regionalregierung unter Beachtung der im Haushaltsgesetz festgelegten Grenzen und Ermächtigungen sowie im Einklang mit den Grundsätzen und Kriterien der Wahrhaftigkeit, Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit unterstützt. Die Vereinigten Sektionen haben als rechtsprechendes Organ des Rechnungshofes festgestellt, dass ( ) die Billigung der Rechnungslegung der Region der institutionelle Rahmen für die Bewertung der finanziellen Lage des integrierten Regionalsystems der öffentlichen Finanzen wie sie aus der Rechnungslegung selbst sowie aus den im Laufe des Haushaltsjahres ( ) ausgeübten Kontrollen hervorgeht (Urteil Nr. 38/2014). Der Rechnungshof teilt mit diesem Begleitbericht zur Entscheidung im Billigungsverfahren im Sinne der oben genannten Bestimmung auch seine Bemerkungen bezüglich der Art und Weise mit, in der sich die betroffene Verwaltung an die Gesetze gehalten hat, und schlägt für angemessen betrachtete Änderungen oder Reformen vor. Die Bewertung des Rechnungshofes gründet notwendigerweise auf den von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Akten und Unterlagen. Die Überprüfung der Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Buchhaltungsposten wurde von der Kontrollsektion Trient auch mittels statistischer Methoden ergänzt durch eine gezielte Wahl der Stichprobekapitel im Einklang mit den von den Vereinigten Sektionen des Rechnungshofes bei der Billigung der Rechnungslegung des Staates und vom Europäischen Rechnungshof anlässlich der jährlichen Zuverlässigkeitserklärung angewandten Kriterien sowie unter Einhaltung der von der Sektion der Autonomien des Rechnungshofes (vgl. Beschlüsse Nr. 9/2013 und Nr. 14/2014) und von den Vereinigten Kontrollsektionen des Rechnungshofes (vgl. Beschluss Nr. 7/2013) angegebenen Leitlinien durchgeführt. 4

13 5

14 1. ZUSAMMENFASSUNG DER BEMERKUNGEN ZU DEN ERGEBNISSEN DER ÜBERPRÜFUNG Die allgemeine Rechnungslegung der Region Trentino-Südtirol für das Haushaltsjahr 2015 wurde von der Regionalregierung mit Beschluss vom 20. April 2016, Nr. 72 genehmigt und der Kontrollsektion Trient am 21. April 2016 übermittelt. Die bei Abschlussrechnung auf Rechnung Kompetenz festgestellten Einnahmen betragen abzüglich der Sonderbuchführungen/Durchlaufposten 245,52 Millionen Euro (-32,03 % im Vergleich zum Vorjahr) gegenüber einem anfänglichen Voranschlag (Überschuss ausgeschlossen) in Höhe von 455,87 Millionen Euro und einem endgültigen Voranschlag (Überschuss ausgeschlossen) in Höhe von 304,19 Millionen Euro mit einem Feststellungsprozentsatz von 80,71 %. Insbesondere stellen die vom Staat (auf 225,15 Millionen Euro festgestellten) abgetretenen Abgaben 100 % der Steuereinnahmen dar, die somit 91,70 % der Gesamteinnahmen (Sonderbuchführungen ausgeschlossen) gewährleisten. Der im Vergleich zum vorhergehenden Haushaltsjahr verzeichnete beträchtliche Rückgang der Einnahmen ist auf die Kürzung auf ein Zehntel der Zuweisung der Mehrwertsteuererträge an die Region (bei gleichzeitiger Zuweisung einer entsprechenden Erhöhung an die beiden Autonomen Provinzen) zurückzuführen. Die Einhebungen auf Rechnung Kompetenz machen 91,03 % der Feststellungen aus (im Jahr 2014: 91,32 %). Die Zweckbindungen auf Rechnung Kompetenz betragen abzüglich der Sonderbuchführungen/Durchlaufposten 407,59 Millionen Euro (mit einer Verminderung um 31,18 % im Vergleich zum vorhergehenden Haushaltsjahr) gegenüber einem anfänglichen Voranschlag in Höhe von 515,79 Millionen Euro und einem endgültigen Voranschlag in Höhe von 535,62 Millionen Euro. Die beachtliche Reduzierung der Zweckbindungen im Vergleich zum vorhergehenden Haushaltsjahr ist auf die Mindereinnahmen aus der MwSt. mit dem automatischen Niederschlag auf die Zuweisungen für die den Provinzen übertragenen Befugnisse zurückzuführen. Die Zweckbindungen bei den laufenden Ausgaben machen Sonderbuchführungen/Durchlaufposten ausgeschlossen bei den Gesamtausgaben 36,35 % (im 6

15 Jahr 2014: 38,22 %) und bei den Zweckbindungen für Investitionen 63,65 % (im Jahr 2014: 61,78 %) aus. Die auf Rechnung Kompetenz getätigten Zahlungen betragen 43,45 % der Zweckbindungen (im Jahr 2014: 61,10 %). Bei den laufenden Ausgaben besteht eine Angleichung von 98,68 % zwischen der anfänglichen Veranschlagung in Höhe von 22 Millionen Euro und der endgültigen in Höhe von 21,709 Millionen Euro, was die Rücklagen für Pflichtausgaben, für unvorhergesehene Ausgaben und den Sonderfonds für gesetzliche Maßnahmen anbelangt. Aus diesen Fonds wurden keinerlei Beträge behoben. Die Einnahmenrückstände verzeichnen insgesamt eine Abnahme von 17,53% im Vergleich zum vorhergehenden Haushaltsjahr, indem sie von 496,61 auf 409,55 Millionen Euro zurückgegangen sind. 65,34 % der Einnahmenrückstände beziehen sich auf Rückstände im I. Titel der Kompetenzgebarungen der Haushaltsjahre 2009 und 2010 und betreffen die von der Region nicht eingehobenen staatlichen Zuweisungen (267,59 Millionen Euro). Der Index betreffend den Abbau der Einnahmenrückstände in Höhe von 22,25 % hat sich im Vergleich zu 2014 mehr als verdoppelt. Die Neufeststellung hat in der laufenden Gebarung geringere Einnahmenrückstände in Höhe von ,89 Euro nach sich gezogen. Angesichts insbesondere der Forderungen gegenüber dem Staat (Beteiligung am Steuerertrag) wird die Notwendigkeit einer ständigen Koordinierung mit dem Generalrechnungsamt des Staates empfohlen, um die Entsprechung der aktiven und passiven Posten in den jeweiligen Buchhaltungsunterlagen (Region Staat) zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang wird zur Kenntnis genommen, dass die Region vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen die Bestätigung der Zuverlässigkeit der in der Rechnungslegung der Region eingetragenen Beträge der Einnahmenrückstände sowie der Übereinstimmung mit den entsprechenden im Staatshaushalt eingetragenen Ausgabenrückständen erhalten hat. 7

16 Die Ausgabenrückstände verzeichnen insgesamt eine Zunahme von 32,00 % im Vergleich zum vorhergehenden Haushaltsjahr, indem sie von 474,56 auf 626,431 Millionen Euro angestiegen sind. Im Jahr 2015 wurden 56,55 % der zweckgebundenen Beträge nicht innerhalb des Bezugshaushaltsjahres ausgezahlt, weshalb die Rückstände zugenommen haben. Über 95 % der Ausgabenrückstände beziehen sich auf Ausgaben auf Kapitalkonto, die zum Großteil auf die Haushaltsjahre 2013, 2014 und 2015 zurückzuführen sind und vor allem die Zweckbindungen für die Gebietsentwicklung (Art. 1 des Regionalgesetzes Nr. 8/2012 ff.) betreffen. Für die Haushaltsjahre vor 2011 wurden keine Ausgabenrückstände festgestellt. Der Index betreffend den Abbau der Ausgabenrückstände hat sich im Vergleich zum Vorjahr verschlechtert, indem er von 22 % auf ungefähr 17 % zurückgegangen ist. Die Neufeststellung hat geringere Ausgabenrückstände in Höhe von ,72 Euro bewirkt, die zum Großteil aus der laufenden Gebarung herrühren ( ,62 Euro). Der Verwaltungsüberschuss beläuft sich zum 31.Dezember 2015 auf ,49 Euro mit einem beachtlichen Rückgang im Vergleich zum vorhergehenden Haushaltsjahr (im Jahr 2014: 234,52 Millionen Euro). Die Hauptursache des erheblichen Rückgangs des Verwaltungsüberschusses liegt bei den höheren Zweckbindungen von Mitteln für einen Betrag von 162 Millionen Euro gegenüber den festgestellten Einnahmen. Die Mehrausgaben sind auf die 110 Millionen Euro für die Gewährung von Krediten für Investitionen zur Förderung der Gebietsentwicklung (Art. 1 des Regionalgesetzes Nr. 8/2012 mit seinen späteren Änderungen) sowie auf die 60 Millionen Euro für die Umstrukturierung des Justizzentrums Trient (Art. 4 des Regionalgesetzes Nr. 22/2015) zurückzuführen. Der Verwaltungsüberschuss ist mit keiner Verpflichtung belastet. Allerdings wäre es notwendig, für den Verwaltungsüberschuss angemessene Verpflichtungen vorzusehen, um die zukünftigen Haushaltsgleichgewichte der Region abzusichern, damit eventuelle Betreibungen in Zusammenhang mit der Bürgschaft für die Investitionsbank in Bezug auf den gesamten Tilgungsplan (samt der entsprechenden Zinsen) gegenüber der EIB sowie die erforderlichen Grenzen der Zweckbindungen im Ausgabenkapitel betreffend den Fonds zur Unterstützung der Familien und der Beschäftigung gedeckt werden können. Im Hinblick auf die Bürgschaft für die Investitionsbank wird zur Kenntnis genommen, dass im Haushaltsvoranschlag 2016 ein spezielles Kapitel eingerichtet wurde, in dem ein Ansatz in Höhe 8

17 der jährlichen Abschreibungsrate des von der Investitionsbank bei der EIB aufgenommenen Darlehens vorgesehen ist. Die Kassarechnung verzeichnet zum 31. Dezember 2015 ein Saldo von 295,91 Millionen Euro (+ 83,44 Millionen Euro im Vergleich zum Vorjahr). Die aus der Rechnungslegung, dem SIOPE- System und der Abrechnung des Schatzmeisters ableitbaren Buchhaltungsergebnisse gleichen sich an. Bis zum 24. Mai 2016 hat der Schatzmeister des Regionalrats noch nicht die Rechnungslegung für 2015 bei der Rechtsprechungssektion des Rechnungshofs in Trient hinterlegt. Bei den Posten in den Sonderbuchführungen (Durchlaufposten) wurden einige Differenzen zwischen Feststellungen und Zweckbindungen und zwischen Einhebungen und Zahlungen verzeichnet, die von der Verwaltung gerechtfertigt wurden. Die Vermögensrechnung weist bei Abschluss des Haushaltsjahres einen Nettobetrag in Höhe von Millionen Euro mit einer Nettoverschlechterung in Höhe von 43 Millionen Euro aufgrund der nachstehenden Ergebnisse auf: Die Aktiva belaufen sich auf 1.870,676 Millionen Euro und verzeichnen gegenüber dem am Ende des Haushaltsjahres 2014 erreichten Gesamtbetrag eine Differenz im Plusbereich von 108,842 Millionen Euro, welche sich aus der Summe der gesunkenen Finanzaktiva (3,62 Millionen Euro) und der angestiegenen verfügbaren Aktiva (110 Millionen Euro) sowie der nicht verfügbaren Aktiva (2,46 Millionen Euro) ergibt. Die zur Gänze aus Finanzpassiva (Ausgabenrückstände) herrührenden Passiva in Höhe von 626,431 Millionen Euro nehmen somit im Vergleich zum Haushaltsjahr 2014 um 151,863 Millionen Euro zu. Obwohl die ergriffenen Maßnahmen zur Kenntnis genommen wurden (Die Region wendet derzeit Verfahren für die Neuklassifizierung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens gemäß den Bestimmungen des neuen Buchhaltungssystems laut gesetzesvertretendem Dekret Nr. 118/2011 an.), wurde jedoch für das Haushaltsjahr 2015 noch keine Vermögensrechnung auf der Grundlage der in der direkt auf die Verwaltung der Autonomen Region Trentino-Südtirol anwendbaren EU-Bestimmung enthaltenen Bewertungskriterien (ESVG 1995 ESVG 2010) erstellt. Als Beweis dafür, dass die Vermögensrechnung der Region nicht den ESVG-Kriterien entspricht, sei angeführt, dass der Teil der Vermögensrechnung betreffend den Wert der 9

18 Gesellschaftsbeteiligungen als ein Anteil am Reinvermögen zum 31. Dezember 2014 abzüglich der Dividenden berechnet wurde. Der neuberechnete Wert entspricht Euro im Vergleich zu den in der Vermögensrechnung eingetragenen Euro 1, was eine prozentuale negative Differenz von 41,07% ausmacht. In Bezug auf den Stabilitätspakt für das Jahr 2015 hat die Region einen Finanzsaldo in Form gemischter Kompetenz in Höhe von 50,353 Millionen Euro erreicht und übersteigt somit das auf 34,275 Millionen Euro vereinbarte programmatische Ziel um 16,078 Millionen Euro. Die Kapitel der Stichkontrolle Im Rahmen der Stichprobenprüfung wurden die nachstehenden Kapitel in Betracht gezogen, aus der folgende Ergebnisse hervorgegangen sind: - Kap und : Einheitsfonds für die Finanzierung der den Autonomen Provinzen Trient und Bozen übertragenen Befugnisse Ergebnisse: Für die von der Region auf die beiden Provinzen übertragenen Befugnisse wurden für das Jahr 2015 (im laufenden Teil und auf Kapitalkonto insgesamt) folgende Mittel bestimmt: Veranschlagungen und Zweckbindungen in Höhe von Euro; Zahlungen in Höhe von Euro (alle auf Rechnung Kompetenz). Die Gebarung 2015 verzeichnet bei den Rückständen (auf Rechnung Kompetenz und auf Rechnung Rückstände) insgesamt Euro (die sich in Zusammenhang mit dem Stabilitätspakt ergeben haben). Die Region hat infolge der von den Vereinigten Sektionen im Verfahren zur Billigung der Rechnungslegung 2014 sowie der von der Kontrollsektion Trient bei der Überprüfung des Haushaltsvoranschlages 2015 abgegebenen Bemerkungen die Regionalgesetze zur Finanzierung der übertragenen Befugnisse geändert und eine genauere mit den beiden Autonomen Provinzen abgestimmte Programmierung (Treffen mit den Provinzen, Möglichkeit der Neuquantifizierung des Fonds anlässlich des Nachtragshaushalts und des Stabilitätsgesetzes) sowie ein ständiges Monitoring des Verlaufs des Fonds vorgesehen. Die Region hat die im Laufe der Überprüfung angeforderten Unterlagen (Beschlüsse, Dekrete, Zahlungsaufträge) übergeben. 10

19 - Kap : Ausgaben für die Durchführung von strategischen Investitionsprojekten für die Standortentwicklung Die Finanzdaten der Gebarung 2015 betreffend dieses Kapitel sind kurzgefasst folgende: Veranschlagungen und Zweckbindungen in Höhe von 110 Millionen Euro, Zahlungen in Höhe von 70 Millionen Euro (auf Rechnung Rückstände und zugunsten von zwei von der Autonomen Provinz Trient kontrollierten Gesellschaften Cassa del Trentino SpA und Trentino Sviluppo SpA) und Rückstände (auf Rechnung Kompetenz und Rechung Rückstände) in Höhe von insgesamt Euro. Die Region hat aufgrund der seitens der beiden Provinzen und der von der Region kontrollierten Gesellschaften vorzulegenden Abrechnung der erhaltenen Mittel eine allgemeine Finanzübersicht (2012/2015) der abgerechneten Beträge zukommen lassen: a) die Autonome Provinz Trient hat eine Abrechnung in Höhe von ,29 Euro vorgelegt. Insgesamt hatte sie Euro für die Maßnahmen laut den von der Region genehmigten Programmen erhalten; b) die Autonome Provinz Bozen hat eine Abrechnung in Höhe von ,00 Euro vorgelegt; insgesamt hatte sie 180 Millionen Euro für die Maßnahmen laut den von der Region genehmigten Programmen erhalten. Die Region hat zusammen mit den Übersichten der Daten zur komplexen und umfassenden Gesamtsituation der für dieses Kapitel bestimmten Mittel die von den beiden Provinzen anlässlich der Abrechnung erhaltenen Unterlagen übermittelt. Es geht nicht hervor, dass die Region ihrerseits eine spezifische Überprüfung der von den Provinzen übermittelten Abrechnungen und Unterlagen vorgenommen hat. Bezüglich der Posten der von den beiden Provinzen vorgelegten Abrechnungen wird Folgendes bemerkt: a) Die angegebenen abgerechneten Beträge sind nicht immer durch spezifische Unterlagen belegt und die abgerechneten Beträge sind beträchtlich niedriger als die von der Region entrichteten Beträge; b) Es geht hervor, dass die Provinzen über den von der Sparverwaltungsgesellschaft SGR (die Provinz Bozen über Südtirol Finance AG) verwalteten Fonds in Finanzinstrumenten investiert haben (Art. 1 Abs. 3 des Regionalgesetzes Nr. 8/2012), obwohl ihnen die Region keine Mittel zu diesem Zweck gewährt hat; c) Südtirol Finance AG (Provinz Bozen) hat hingegen über den Fonds Mittel (10 Millionen) für Maßnahmen verwendet, die ihnen von der Region für andere Zwecke gewährt worden waren; 11

20 d) Die Autonome Provinz Bozen hat in ihrem Haushalt von der Region jedoch noch nicht entrichtete Beträge zweckgebunden, die Ausgaben für Maßnahmen laut den von der Region genehmigten Programmen (Beschlüsse der Regionalregierung Nr. 247/2014 und Nr. 204/2015) betreffen. Spezifische Bemerkungen zum Kapitel zwecks Billigung Im Regionalgesetz Nr. 8/2012 ist ein in Bezug auf die umsetzenden Rechtssubjekte, die Modalitäten und Formen recht komplexes Projekt vorgesehen, das anfänglich mit 500 Millionen Euro finanziert wurde, wobei dieser Betrag in den folgenden Jahren auf 810 Millionen angestiegen ist. Bereits in der gerichtlichen Billigung der Rechnungslegung 2013 wurden einige Eigenheiten dieses Gesetzes beanstandet, die alle einen gemeinsamen Nenner haben, nämlich die Unbestimmtheit, die sich in den nachstehenden Hauptaspekten zeigt: 1. Zuständigkeit der Region für dieses Projekt: Schon die im Art. 1 des Gesetzes umrissene Zielsetzung, d. h. ein Projekt zur Unterstützung strategischer Investitionen im Bereich der regionalen Gebietsentwicklung auch mittels Initiativen in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Körperschaften, von diesen kontrollierten Gesellschaften, örtlichen Rentenfonds, zur Ausübung der Kredittätigkeit ermächtigten Rechtssubjekten sowie sonstigen Institutionen, lässt auf ein breites Spektrum an Maßnahmen schließen, die jedoch allesamt mit Ausnahme der Maßnahmen im Bereich Vorsorge nur schwer mit den Sachgebieten in Zusammenhang zu bringen sind, die laut Sonderstatut unter die Zuständigkeit der Region fallen. Es geht anscheinend vielmehr um Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Forschung, Arbeit, Wirtschaft, Infrastrukturen und öffentliche Dienste, für die die Autonomen Provinzen zuständig sind. 2. Art der Maßnahmen: Diese ist so breitgefächert, dass jede Art von Projekt dazu gezählt werden kann, wie z. B. Investitionen in Infrastrukturen oder öffentliche Strukturen oder noch allgemeiner Maßnahmen betreffend Güter der öffentlichen Verwaltungen oder öffentlich-rechtlicher sowie privater Einrichtungen oder Beiträge (auch Schenkungsbeiträge) an öffentliche Körperschaften oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, oder sogar Unternehmen oder private Rechtssubjekte. 12

21 3. Das Gesetz umsetzende Rechtssubjekte: Im selben Regionalgesetz sind sowohl direkte als auch indirekte Maßnahmen der Region vorgesehen. Laut Gesetz gelten als direkte Maßnahmen nachstehende: i. Die Region fördert (in Absprache mit den Autonomen Provinzen) ein Projekt zur Unterstützung strategischer Investitionen im Bereich der regionalen Gebietsentwicklung; ii. Die Region kann Beteiligungen an Subjekten oder Organismen für gemeinsame Anlagen erwerben, die das Vermögen in Finanzinstrumente investieren, die von im Gebiet der Region tätigen Akteuren ausgegeben werden, bzw. Zuweisungen oder Mittelbereitstellungen zugunsten solcher Subjekte oder Organismen vornehmen. iii. Die Maßnahmen der Region müssen an nicht-spekulative Organismen für gemeinsame Anlagen gerichtet sein, die bestimmten Aufsichtsformen und Transparenzpflichten unterliegen und die durch ihre Investitionspolitik unter Einhaltung der Bedingungen (auch mit Bezug auf die Sicherheit) und der Risiko- Rendite-Profile ( ) u. a. mittels Rotationsfonds Projekte für den Wachstum sowie für die Vermögensstärkung, Innovation und Internationalisierung der in der Region tätigen Unternehmen und Projekte für die Entwicklung des betreffenden Gebiets fördern. Als indirekte Maßnahmen ergreift die Region laut Gesetz folgende Maßnahmen: i. Formen der Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Körperschaften, von diesen kontrollierten Gesellschaften, örtlichen Rentenfonds, zur Ausübung der Kredittätigkeit ermächtigten Rechtssubjekten sowie sonstigen Institutionen; ii. Gewährung von auch zinslosen Krediten an die Autonomen Provinzen Trient und Bozen oder die von den Provinzen kontrollierten Gesellschaften, mit einer Höchstdauer von zwanzig Jahren, die am Ende der Laufzeit rückzuerstatten sind (Siehe Beschluss der Regionalregierung vom 23. April 2013, Nr. 77, laut dem unter Z.8: vorgesehen ist, dass die Provinzen und die von diesen abhängigen Gesellschaften der Region am Ende der Laufzeit der Kredite die gewährten Beträge laut dieser Maßnahme in einer einmaligen Zahlung rückerstatten müssen ). 4. Deshalb wurde bereits in der gerichtlichen Billigung der Rechnungslegung 2013 bemerkt, dass die Rolle der Region und auch die der Autonomen Provinzen sowie die ihrer instrumentalen Körperschaften zu definieren und das Verhältnis zwischen der Region 13

22 und der genannten Körperschaften genau zu bestimmen ist. Dieser Aspekt war und ist im Hinblick auf die Überprüfung der Einhaltung des Stabilitätspakts seitens der Region ausschlaggebend, denn die direkten Maßnahmen hätten die Ausgabe der Region proportional erhöht (bereits 2012 waren 500 Millionen dafür vorgesehen) und demzufolge hätte das im Stabilitätspakt zugewiesene Ziel nicht erreicht werden können. Der Stabilitätspakt wurde übrigens auf der Grundlage des geänderten VI. Abschnitts des Sonderautonomiestatuts (Gesetz Nr. 191/2009, nach einem Einvernehmen zwischen der Region und den Provinzen) mit dem Staat vereinbart. Dieser ausschlaggebende Aspekt führte dazu, dass de facto eine einzige Maßnahmenform festgelegt wurde, und zwar die Gewährung von Krediten an die Provinzen oder deren instrumentale Einrichtungen, wobei die den Provinzen gewährten Beträge als Kredite eingetragen wurden und gleichzeitig ein Kredit in gleicher Höhe in der Vermögensrechnung der Region vorgesehen wurde, ohne Auswirkungen auf den Stabilitätspakt. 5. Diesbezüglich haben im Rahmen der gerichtlichen Billigung der Rechnungslegung 2014 die Vereinigten Sektionen für die Region Trentino-Südtirol und später auch die regionale Kontrollsektion in Trient (Beschluss Nr. 24/2015 und Nr. 25/2015) bemerkt, dass die Kreditgewährung an die Autonomen Provinzen ein Darlehen darstellt (anfänglich eine der möglichen Modalitäten), infolgedessen die im Art. 119 der Verfassung und im Art. 3 Abs des Gesetzes Nr. 350/2003 vorgegebenen Pflichten, Grenzen und Auflagen für die Verwendung von Finanzressourcen, die durch Verschuldung erworben werden, einzuhalten sind. Damit wurde die Verwendung der von der Region gewährten Beträge einzig auf die im Art. 3 Abs. 18 des genannten Gesetzes vorgesehenen Maßnahmenarten beschränkt, wobei jedoch eine Erhöhung des Vermögens der Körperschaft gewährleistet wurde. Demzufolge wurden die Beiträge jeglicher Art an private Rechtssubjekte von den Maßnahmen ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang wurde weiters bemerkt, dass neben den oben erwähnten Pflichten, Grenzen und Auflagen auch die Grundsätze der Unparteilichkeit, Nichtdiskriminierung, Transparenz, Zugänglichkeit, des Wettbewerbsschutzes und der Staatsbeihilfen sowie die damit zusammenhängenden in den EU-Verträgen und in den EU- und Staatsgesetzen enthaltenen Bestimmungen zu beachten sind. Es wurde also die Notwendigkeit hervorgehoben, den Art. 1 des Regionalgesetzes Nr. 8/2012 verfassungskonform auszulegen und die Unbestimmtheit dieses Gesetzes (Art. 1) sowie der von der Region erlassenen Umsetzungsmaßnahmen durch ihre Anpassung an die oben genannten Pflichten, Grenzen und Auflagen 14

23 auszumerzen. Die Region hat nämlich in dem Moment, in dem sie mit Gesetz eine Kreditgewährung an die Autonomen Provinzen (bzw. auch an ihre instrumentalen Körperschaften) genehmigt, auch Folgendes vorgesehen: a) die wenn auch allgemeinen Zweckbestimmungen b) die Kriterien und Regeln (einschließlich der Pflicht für die Provinzen, ein oder mehrere Verwendungsprogramme einzureichen, die mit Beschluss der Regionalregierung zu genehmigen sind) c) die Abrechnung d) die Modalitäten für die Verwendung eines geschlossenen Finanzfonds (dessen Verwaltung einem von der Region bestimmten zugelassenen Rechtssubjekt erteilt wird, wobei auch die Regelung der Fondsverwaltung bestimmt wird). Dabei hat sie auch die Pflicht (bereits seit 2012), sowohl auf Gesetzes- als auch auf Verordnungsebene die europäischen und staatlichen Bestimmungen (Verfassungsgesetze und Gesetze) einzuhalten bzw. deren Einhaltung zu veranlassen, die in Bezug auf die behandelten Sachgebiete und die verfolgten Zielsetzungen bindend sind (vgl. die Entscheidungen der Vereinigten Sektionen des Rechnungshofes für die Region Trentino- Südtirol im Rahmen der gerichtlichen Billigungen der Allgemeinen Rechnungslegungen 2013 und 2014). 6. All dies auch in Anbetracht des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshof Nr. 425/2004, das auch mit späteren Erkenntnissen (Nr. 88/2014 und Nr. 188/2015) bestätigt wurde, aus dem hervorgeht, dass der Art. 3 Abs des Gesetzes Nr. 350/2003 sowie der Art. 119 Abs. 6 der Verfassung in direktem Zusammenhang mit den aus den EU-Verträgen (AEUV) auf dem Sachgebiet der Haushaltsausgeglichenheit und der Verschuldung der öffentlichen Verwaltungen erwachsenden Pflichten stehen und keine neuen Einschränkungen für die regionale Autonomie einführen, sondern vielmehr ausdrücklich eine einschränkende Bedingung enthalten nämlich dass Verschuldungen nur für Investitionsausgaben eingegangen werden dürfen, die der staatliche Gesetzgeber bereits im Rahmen der vorher geltenden Verfassungs- und Statutsbestimmungen auch den Regionen mit Sonderstatut in Durchführung des Einheitlichkeitsgrundsatzes (Art. 5 der Verfassung) hätte auferlegen können. 7. Aus den von der Region zur Verfügung gestellten Unterlagen und den abgegebenen Erklärungen geht hervor, dass die Region die Änderung des Art. 1 des Regionalgesetzes Nr. 8/2012 nicht für notwendig erachtet hat. Auch der Art. 3 des Regionalgesetzes Nr. 15

24 22/2015 behält seine bereits aufgezeigte Unbestimmtheit weiterhin bei. Außerdem hat sie die zuvor erlassenen Durchführungsmaßnahmen nicht geändert (mit Ausnahme des Beschlusses Nr. 33/2016, mit dem das Programm betreffend die Verwendung des Fonds für die Gebietsentwicklung in der Provinz Trient geändert wurde). Dies zumindest in Bezug auf das Haushaltsjahr 2015, während für 2016 auf gesetzgeberischer Ebene vorgegangen wurde, indem das Buchhaltungssystem und die Haushaltsvorlage der Region der staatlichen Gesetzgebung in Sachen Harmonisierung der Haushalte der öffentlichen Verwaltungen angepasst wurden und direkt im Gesetz (Regionales Stabilitätsgesetz 2016 Nr. 28/2015) vorgesehen wurde, die von der Region gewährten Kredite für Maßnahmen zugunsten öffentlicher Infrastrukturen zu verwenden. Somit hat sie sich mit Wirkung ab dem Jahr 2016 im Wesentlichen den Bemerkungen des Rechnungshofes angepasst. Allerdings müssen die nachfolgenden Durchführungsmaßnahmen die effektive Verwendung der Regionalressourcen für Maßnahmen nach sich ziehen, die mit den im Art. 3 Abs. 18 des Gesetzes Nr. 350/2003 angegebenen Typologien vereinbar sind. 8. In Bezug auf die nicht erfolgte Umsetzung der Bestimmungen und Verfügungen über die zulässigen Maßnahmen sowie über die Kontrollen seitens der Region für das Haushaltsjahr 2015 wurde Folgendes festgestellt: 1) Im Beschluss der Regionalregierung vom 19. November 2015, Nr. 203 betreffend das Durchführungsprogramm zur Umsetzung des Projekts zur Gebietsentwicklung (Art. 1 des Regionalgesetzes Nr. 8/2012) der Autonomen Provinz Trient wird unter Verwendung der zusätzlichen, mit Regionalgesetz Nr. 22/2015 zur Verfügung gestellten Mitteln vorgesehen, der Provinz 5 Millionen Euro mittels Kreditgewährung insbesondere zwecks Aktivierung von Finanzinstrumenten zur Erleichterung des Kreditzugangs für die Unternehmen direkt zuzuweisen und der Gesellschaft Trentino Sviluppo SpA 20 Millionen Euro für die Verwirklichung von kontextbezogenen Maßnahmen zur Infrastrukturbildung sowie die Stärkung der Präsenz der Trentiner Unternehmen auf gesamtstaatlichem und internationalem Markt zuzuweisen. Laut diesem Beschluss sind die Provinz und die Gesellschaft verpflichtet, die Maßnahmen innerhalb von 2017 umzusetzen, wobei die Provinz eine jährliche Abrechnung der auch für die kontrollierte Gesellschaft erhaltenen Beträge vorlegen muss. 2) Im Beschluss der Regionalregierung vom 19. November 2015, Nr. 204 betreffend die Umsetzung des Durchführungsprogramms des Projekts zur Gebietsentwicklung (Art.1 16

25 des Regionalgesetzes Nr. 8/2012) der Autonomen Provinz Bozen wird vorgesehen, der Provinz eine Kreditgewährung in Höhe von 85 Millionen direkt zuzuweisen, wobei auf die zusätzlichen, mit Regionalgesetz Nr. 22/2015 bereitgestellten Mittel zurückgegriffen wird. Der Gesamtbetrag wird folgendermaßen aufgeteilt: 17 Millionen Euro für nicht näher definierte Investitionen im Sektor der Landwirtschaft, zugunsten des örtlichen Wirtschaftssystems ; 2 Millionen Euro für Investitionen im Sektor Forst- und Bergwirtschaft 19,7 Millionen Euro zur Finanzierung von Rotationsfonds zur Wirtschaftsförderung 25,8 Millionen Euro zur Finanzierung von Investitionen im Sektor Brand- und Zivilschutz 4,3 Millionen Euro für die Elektrifizierung der Vinschger Bahn 1,1 Millionen Euro für Beiträge für Skilifte 9,3 Millionen Euro zur Finanzierung von Investitionen im Sektor der Schulbauten 2,5 Millionen Euro zur Finanzierung von Investitionen im Sektor der Sportanlagen 1,5 Millionen Euro zur Finanzierung von Investitionen im Sektor des Jugenddienstes 0,8 Millionen Euro zur Finanzierung von Investitionen im Sektor Weiterbildung 0,5 Millionen Euro zur Finanzierung von Investitionen im Sektor Umwelt 0,5 Millionen Euro zur Finanzierung von Investitionen im Sektor der Natur, Landschaft und Raumentwicklung. 9. Für keinen der beiden vorgenannten Beschlüsse wurden im Haushaltsjahr 2015 Beträge weder an die Provinzen noch an deren instrumentale Gesellschaften ausgezahlt. 10. Im Rahmen des Billigungsverfahrens wurde auch eine vom Gesetzgebungsbeirat der Autonomen Provinz Trient abgegebene Stellungnahme berücksichtigtn, in der die Beschlüsse der Regionalregierung und den Verwaltungsreglement des Strategischen Fonds Trentino-Südtirol laut Art. 1 Abs. 3 des Regionalgesetzes Nr. 8/2012 (mit dessen Verwaltung die Region die Sparverwaltungsgesellschaft beauftragt hat) analysiert werden, um deren Vereinbarkeit mit den Pflichten zur Einhaltung der europäischen Verträge und Verordnungen sowie der staatlichen Bestimmungen in Sachen Wettbewerbsschutz, Sparverwaltung und Sparschutz und zur Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der guten Führung der öffentlichen Verwaltung zu prüfen. In Zusammenhang mit genannter Stellungnahme sind nachstehende Erläuterungen erforderlich: 17

26 a. Im Allgemeinen ist zu unterstreichen, dass die Bemerkungen des Rechnungshofes nicht an den Fondsverwalter, sondern an die Region gerichtet sind, die bei der Inanspruchnahme eines Sparverwaltungsfonds sei es auch aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung spezifischen Pflichte und Auflagen zu beachten hat. In diesem Fall sind neben der für die Sparverwaltungsgesellschaft geltenden gesetzlichen Pflichten und Auflagen (europäische Verträge und Verordnungen oder staatliche Bestimmungen wie der Einheitstext über die Finanzen TUF) auch die für die Region bzw. für die Autonomen Provinzen oder deren instrumentale Einrichtungen geltenden zu erfüllen. b. Ferner unterscheiden sich aus den oben angeführten Gründen die für die Region geltenden Pflichten und Auflagen von jenen, die für die Provinzen oder deren instrumentale Einrichtungen vorgesehen sind: Die Region verfügt nämlich über eigene Ressourcen, die nicht den bei Verschuldung vorgesehenen Auflagen unterliegen. Da sie jedoch laut Statut nicht für Wirtschaftsmaßnahmen zuständig ist, übt sie eine residuale Gesetzgebungsbefugnis und somit lediglich die Funktionen der Ausgabenzuständigkeit auf Sachgebieten der Provinzen Trient und Bozen aus. Sämtliche genannte Körperschaften sind außerdem zur Einhaltung des Stabilitätspaktes verpflichtet, weshalb die Form der Kreditgewährung an die Provinzen oder deren instrumentale Einrichtungen mit allen damit zusammenhängenden gesetzlichen Pflichten, Auflagen und Einschränkungen bezüglich der Verwendung von aus Verschuldung stammenden Mitteln gewählt werden musste. Diese unterschiedlichen Pflichten, Auflagen und Einschränkungen beeinflussen zwangsweise auch den Inhalt der Verwaltungsmaßnahmen, Vereinbarungen und Verträge der Region und der Autonomen Provinzen zur Umsetzung des Art 1 des Regionalgesetzes Nr. 8/2012, indem sie die Ermessensfreiheit reduzieren. Insbesondere muss die Region die Vereinbarkeit mit genannten gesetzlichen Pflichten, Auflagen und Verboten auch in Bezug auf die laut Gesetz in ihre Zuständigkeit fallenden darauf folgenden Umsetzungsmaßnahmen gewährleisten. c. Obwohl sich die Region laut Regionalgesetz Nr. 8/2012 Subjekte oder Organismen für gemeinsame Anlagen in Anspruch nehmen kann, die das Vermögen in Finanzinstrumente investieren, die von im Gebiet der Region tätigen Akteuren ausgegeben werden, ist sie selbst unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer 18

27 Koordinierung mit anderen spezifischen Bestimmungen nicht von der Einhaltung der für sie geltenden gesetzlichen Pflichten und Auflagen befreit. d. Zu den in der Stellungnahme enthaltenen Ausführungen, laut denen der Strategische Fonds Trentino-Südtirol und dessen Investitionen im vollen Einklang mit dem EU- Recht steht bzw. die Investitionen des Fonds im vollen Einklang mit den europäischen Bestimmungen in Sachen Wettbewerbsschutz stehen und keine Staatsbeihilfen darstellen, ist Folgendes zu bemerken: a) Die Überprüfung der Einhaltung der europäischen Bestimmungen in Sachen Staatsbeihilfen und Wettbewerbsschutz obliegt einzig und allein der Europäischen Kommission; b) Im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Umsetzung des Art.1 des Regionalgesetzes Nr. 8/2012 muss die Region geeignete Verwaltungs- und Verordnungsmaßnahmen sowie Vertragsklauseln anwenden, um auf jeden Fall die jeweiligen Mitteilungs-, Informations- und Transparenzpflichten laut den EU-Verordnungen zu erfüllen, die sowohl im Begleitbericht zur gerichtlichen Billigung der Allgemeinen Rechnungslegung 2014 (Vereinigte Sektionen für Trentino-Südtirol Nr. 1/2015/PARI) als auch in der Stellungnahme des Gesetzgebungsbeirats der Autonomen Provinz Trient erwähnt werden. 11. Aus den oben dargelegten Gründen wird festgestellt, dass die von der Region im Ausgabenkapitel vorgenommenen Zweckbindungen und Zahlungen betreffend das Haushaltsjahr 2015 mindestens zum Teil für im Sinne des Art. 3 Abs. 18 des Gesetzes Nr. 350/2003 nicht zulässigen Maßnahmen (wie Beiträge an Private oder sonstige Maßnahmen ohne entsprechende Erhöhung des Vermögens der Körperschaft) bestimmt wurden. Daher wird die Region hinsichtlich der gerichtlichen Billigung ihrer Allgemeinen Rechnungslegung auf Folgendes hingewiesen: a) Die Bestimmungen laut Art. 1 Abs. 3 und 5 des Regionalgesetzes Nr. 8/2012, Art. 1 des Regionalgesetzes Nr. 6/2014 sowie Art. 3 Abs. 5 des Regionalgesetzes Nr. 22/2015 müssen verfassungsgemäß ausgelegt werden. Art. 1 Abs. 1 des Regionalgesetzes Nr. 8/2012 sieht nämlich die Unterstützung strategischer Investitionen im Bereich der regionalen Gebietsentwicklung auch mittels Initiativen in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Körperschaften, von diesen abhängigen Gesellschaften ( ) sowie sonstigen Institutionen vor. Darunter fallen zweifelsohne Investitionen, die (im Einklang mit dem Art. 3 Abs. 18 des Gesetzes Nr. 350/2003) eine unmittelbare 19

28 Erhöhung der Vermögens der Körperschaft zur Folge haben, und in diesem Sinne hat die Provinz u. a. Ausgaben im Bereich Schulbau für den Bau bzw. Umbau von Schulgebäuden, im Bereich Umwelt für den Erwerb von Geräten für das Biologische und Chemische Labor des Landes sowie im Bereich Natur und Landschaft für den Erwerb von Geräten geplant. b) Die Anwendung der Regionalgesetze muss im Rahmen einer verfassungsgemäßen Auslegung (Art. 117 Abs. 2 Buchst. e) und Abs. 3, Art. 119 Abs. 2 sowie Art. 120 der Verfassung, auf welche die oben genannten Bestimmungen der Gesetzes Nr. 203/2008 ausdrücklich verweisen) erfolgen, und zwar auch in Bezug auf das Verbot der Ausgabe von endfälligen Darlehen bei denen der gesamte Darlehensbetrag erst am Ende der Darlehenslaufzeit fällig wird. c) Es wurden keine direkten Maßnahmen durchgeführt, sondern die Modalitäten für die Bestimmung, Planung und Abrechnung der Maßnahmen seitens der Autonomen Provinzen festgelegt. d) Die oben genannten Pflichten, Auflagen und Verbote laut Gesetz Nr. 350/2003 wurden im Regionalgesetz Nr. 8/2012 und in den weiteren erwähnten Regionalbestimmungen d. h. in den Verwaltungs- und Verordnungsmaßnahmen bzw. allgemeinen Maßnahmen sowie in den Verträgen der Region zur Umsetzung besagten Gesetzes nicht übernommen, und zwar auch was die darauf folgenden Abrechnungen der Autonomen Provinzen anbelangt. e) Die Verwendung der Finanzmittel, die mittels Kreditgewährung zugunsten der Provinzen (auch über deren instrumentale Einrichtungen) zweckgebunden oder ausgezahlt wurden, wurde für mindestens zum Teil nicht im Einklang mit Art. 119 Abs. 6 der Verfassung und Art. 3 Abs des Gesetzes Nr. 350/2003 stehende Zwecke erlaubt, und zwar auch angesichts der Bestimmungen der EU-Verträge und -Verordnungen in Sachen Haushaltsausgleich und Verschuldung der öffentlichen Verwaltungen. 12. Die Gesamtheit der Maßnahmen, die mit Bezug auf das Haushaltsjahr 2015 umgesetzt und berücksichtigt wurden, können den Autonomen Provinzen (beziehungsweise ihren instrumentalen Einrichtungen) zugeschrieben werden. Die von den Provinzen der Region vorgelegten Abrechnungen sind lückenhaft und unangemessen. Zum Teil beziehen sie sich auf Ausgaben, die für geplante Maßnahmen bestritten wurden, für welche die Region allerdings noch keine Finanzierungen ausgezahlt hat. 20

29 13. Es liegen keine Maßnahmen der Region (weder der Regionalregierung noch des Regionalrats) zur Überprüfung und Bewertung der von den Autonomen Provinzen auch für ihre instrumentalen Einrichtungen vorgelegten Abrechnungen vor. Die laut der Rechnungslegung der Region für das Personal zweckgebundene Ausgabe verzeichnet wie in den vorhergehenden Jahren eine Abnahme von 18,21 % im Vergleich zum Haushaltsjahr Der Personalbestand von 316 Bediensteten umfasst sämtliche Arbeitsverhältnisse (mit Teilzeitbeschäftigung und mit unbefristetem sowie mit befristetem Arbeitsvertrag). Im Jahr 2014 belief er sich auf 327 Bedienstete. Die im Lichte der Zweckbindungen überprüfte Ausgabe für Studien-, Forschungs- und Beratungsaufträge beträgt ,40 Euro und verzeichnet somit im Vergleich zum Vorjahr (96.105,70 Euro) eine Zunahme von 18,31 %. Wie bereits im Vorjahr bemerkt wurde, ist es erforderlich, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausgaben für die Erteilung von Aufträgen zu reduzieren und auf alle Fälle einzudämmen. Bezüglich der Situation der Gesellschaften mit regionaler Beteiligung wird (ohne an dieser Stelle auf den Rationalisierungsplan einzugehen) bemerkt, dass der Gesellschaftszweck einiger von der Region gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen nicht mit den laut geltendem Sonderstatut in den Zuständigkeitsbereich der Region fallenden Sachgebieten in Zusammenhang stehen. Das ursprüngliche Statut von 1948 wurde durch die Verfassungsgesetze Nr. 1/1971 und Nr. 1/1972 geändert, wobei den Autonomen Provinzen zahlreiche der Region einst zugewiesene Sachgebiete übertragen wurden. Darunter fallen Brennerautobahn AG, Interbrennero SpA, Trento Fiere SpA, Messe Bozen AG und die Investitionsbank Trentino-Südtirol AG. Die Region hätte nach den Vorgaben der durch die oben genannten Verfassungsgesetze geänderten Art. 111 und 112 des Sonderstatuts vorgehen, d. h. den Provinzen auch die entsprechenden Güter und Rechtsverhältnisse übertragen müssen. Zu den Vermögensgütern sind auch die Aktienbeteiligungen der Region wie jene an den genannten Gesellschaften zu zählen. Dies ist übrigens auch in den späteren Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut vorgesehen (Art. 4 und 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 115/1973 mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen; auch im Art. 1 und 3 des Dekrets des Präsidenten der 21

KREDITWESEN REGIONALGESETZ VOM 9. FEBRUAR 1991, NR. 3

KREDITWESEN REGIONALGESETZ VOM 9. FEBRUAR 1991, NR. 3 KREDITWESEN REGIONALGESETZ VOM 9. FEBRUAR 1991, NR. 3 Errichtung eines Fonds zugunsten der Hypothekenbank Trentino-Südtirol - Sektion für öffentliche Arbeiten - oder zugunsten einer anderen Sonderkreditanstalt

Mehr

REGIONALGESETZ VOM 15. DEZEMBER 2016, NR. 16. Regionales Begleitgesetz zum Stabilitätsgesetz 2017 der Region 1

REGIONALGESETZ VOM 15. DEZEMBER 2016, NR. 16. Regionales Begleitgesetz zum Stabilitätsgesetz 2017 der Region 1 REGIONALGESETZ VOM 15. DEZEMBER 2016, NR. 16 Regionales Begleitgesetz zum Stabilitätsgesetz 2017 der Region 1 I. KAPITEL Bestimmungen zur Anpassung an die Transparenzregelung Art. 1 Änderungen zum Regionalgesetz

Mehr

DIE FINANZAUTONOMIE DIE EINNAHMEN NACH DEREN HERKUNFT DIE STEUERLICHEN EINNAHMEN DIE EINNAHMEN AUS ZUWENDUNGEN WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNG DER AUSGABEN

DIE FINANZAUTONOMIE DIE EINNAHMEN NACH DEREN HERKUNFT DIE STEUERLICHEN EINNAHMEN DIE EINNAHMEN AUS ZUWENDUNGEN WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNG DER AUSGABEN DIE FINANZAUTONOMIE DIE EINNAHMEN NACH DEREN HERKUNFT 2008 DIE STEUERLICHEN EINNAHMEN DIE EINNAHMEN AUS ZUWENDUNGEN WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNG DER AUSGABEN AUFTEILUNG DER AUSGABEN NACH FUNKTIONEN AUTONOME

Mehr

Kontrollsektionen für die Region Trentino-Südtirol (Sitze von Trient und Bozen)

Kontrollsektionen für die Region Trentino-Südtirol (Sitze von Trient und Bozen) Kontrollsektionen für die Region Trentino-Südtirol (Sitze von Trient und Bozen) Anhörung zu den Problematiken betreffend die Statuten der Regionen mit Sonderautonomie, insbesondere mit Bezug auf die von

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.12.2014 C(2014) 10123 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17.12.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des Kooperationsprogramms Interreg V-A Deutschland

Mehr

Antrag um Gewährung eines Beitrages

Antrag um Gewährung eines Beitrages Antrag um Gewährung eines Beitrages Im Sinne des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, Art. 81 Ansuchen um Beitragsgewährung für Investitionsausgaben für das Jahr 2017 im Sinne des Landesgesetzes vom

Mehr

ÜBERSETZUNG REPUBLIK ITALIEN IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES. Rechnungshof Vereinigte Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol

ÜBERSETZUNG REPUBLIK ITALIEN IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES. Rechnungshof Vereinigte Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol ÜBERSETZUNG Entscheidung Nr. 2/PARI/2016 REPUBLIK ITALIEN IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES Rechnungshof Vereinigte Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol unter dem Vorsitz des Präsidenten

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 115028/EU XXIV. GP Eingelangt am 23/05/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 21. Mai 2013 (OR. en) 2011/0360 (COD) LEX 1341 PE-CONS 69/1/12 REV 1 EF 306 ECOFIN 1057 COC 2999

Mehr

Hinweis im Sinne des Gesetzes vom 31. Dezember 1996, Nr. 675

Hinweis im Sinne des Gesetzes vom 31. Dezember 1996, Nr. 675 Anlage 1 Hinweis im Sinne des Gesetzes vom 31. Dezember 1996, Nr. 675 Die erworbenen Daten werden ausschließlich von der Landesverwaltung, und zwar für institutionelle Zwecke verwendet. Gemäß Artikel 13

Mehr

Entscheidung Nr DC vom 10. November Verfassungsergänzungsgesetz über die Verwaltung der Schulden der Sozialversicherung

Entscheidung Nr DC vom 10. November Verfassungsergänzungsgesetz über die Verwaltung der Schulden der Sozialversicherung 1 Entscheidung Nr. 2010-616 DC vom 10. November 2010 Verfassungsergänzungsgesetz über die Verwaltung der Schulden der Sozialversicherung Der Verfassungsrat ist am 27. Oktober 2010 vom Premierminister gemäß

Mehr

GENERALSTAATSADVOKATUR VERFASSUNGSGERICHTSHOF. Rekurs im Sinne des Art. 127 der Verfassung

GENERALSTAATSADVOKATUR VERFASSUNGSGERICHTSHOF. Rekurs im Sinne des Art. 127 der Verfassung Bollettino Ufficiale n. 33/I-II del 16/08/2011 / Amtsblatt Nr. 33/I-II vom 16/08/2011 222 60867 Ordinanze, sentenze e ricorsi - Parte 2 - Anno 2011 Stato Corte Costituzionale CORTE COSTITUZIONALE - RICORSO

Mehr

BERICHTIGTER DIE FINANZAUTONOMIE DIE EINNAHMEN NACH DEREN HERKUNFT DIE STEUERLICHEN EINNAHMEN AUFTEILUNG DER AUSGABEN NACH FUNKTIONEN

BERICHTIGTER DIE FINANZAUTONOMIE DIE EINNAHMEN NACH DEREN HERKUNFT DIE STEUERLICHEN EINNAHMEN AUFTEILUNG DER AUSGABEN NACH FUNKTIONEN DIE FINANZAUTONOMIE DIE EINNAHMEN NACH DEREN HERKUNFT DIE STEUERLICHEN EINNAHMEN LANDESABGABEN VOM STAAT ABGETRETENE ABGABEN BERICHTIGTER DIE EINNAHMEN AUS ZUWENDUNGEN WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNG DER AUSGABEN

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

ÜBERSETZUNG REPUBLIK ITALIEN IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES. Rechnungshof Vereinigte Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol

ÜBERSETZUNG REPUBLIK ITALIEN IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES. Rechnungshof Vereinigte Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol ÜBERSETZUNG Entscheidung Nr. 1/PARI/2014 REPUBLIK ITALIEN IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES Rechnungshof Vereinigte Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol Unter dem Vorsitz des amtierenden

Mehr

SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft

SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft SHAEF-Gesetze weiterhin in Kraft Überleitungsvertrag Erster Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Artikel 2 (1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten

Mehr

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM

LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM Endgültige Fassung vom 30.6.2010 COCOF 07/0073/03-DE EURÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION Regionalpolitik LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 25.07.1997 KOM(97)405 endg. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATFS zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von Artikel

Mehr

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

über die interkantonalen Verträge (VertragsG) . Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/2001. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/2001. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Haushalt und Finanzen Hannover, den 15.06.2005 zum Entwurf eines Gesetzes über die Übertragung von Förderaufgaben auf die Niedersächsische Landestreuhandstelle Berichterstatter:

Mehr

Deutscher Bundestag. Sachstand. Fragen zum System der Europäischen Zentralbanken. Wissenschaftliche Dienste WD /12

Deutscher Bundestag. Sachstand. Fragen zum System der Europäischen Zentralbanken. Wissenschaftliche Dienste WD /12 Deutscher Bundestag Fragen zum System der Europäischen Zentralbanken Seite 2 Verfasser: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 30. August 2012 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Telefon: Ausarbeitungen

Mehr

ÜBERSETZUNG REPUBLIK ITALIEN IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES. Rechnungshof Vereinigte Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol

ÜBERSETZUNG REPUBLIK ITALIEN IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES. Rechnungshof Vereinigte Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol ÜBERSETZUNG Entscheidung Nr. 2/PARI/2017 REPUBLIK ITALIEN IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES Rechnungshof Vereinigte Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol unter dem Vorsitz des Präsidenten

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 4048 Urteil Nr. 70/2007 vom 26. April 2007 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 1993 über ein

Mehr

GATS; Unterscheidungskriterien zwischen öffentlichen

GATS; Unterscheidungskriterien zwischen öffentlichen GATS; Unterscheidungskriterien zwischen öffentlichen und privaten Dienstleistungen im Bildungsbereich: zustimmende Kenntnisnahme vom 29. Oktober 2004 Das Generalsekretariat berichtet: 1. Zum Abschluss

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8029. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8029. Beschlussempfehlung Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8029 Beschlussempfehlung Ausschuss für Haushalt und Hannover, den 10.05.2017 Entwurf eines Gesetzes über das Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen

Mehr

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission

Mehr

Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG. Allgemeine Bedingungen

Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG. Allgemeine Bedingungen Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Allgemeine Bedingungen Stand 09.01.2017 Seite 1 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Abschnitt 1 Allgemeine Clearing-Bestimmungen 1 Allgemeine

Mehr

ÜBERSETZUNG REPUBLIK ITALIEN. der RECHNUNGSHOF. Kontrollsektion für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol Sitz Bozen

ÜBERSETZUNG REPUBLIK ITALIEN. der RECHNUNGSHOF. Kontrollsektion für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol Sitz Bozen ÜBERSETZUNG Beschluss Nr. 3/2015/SCBOLZ/FRG REPUBLIK ITALIEN der RECHNUNGSHOF Kontrollsektion für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol Sitz Bozen zusammengesetzt aus den Richtern: Präsident Raffaele

Mehr

Methodik und Kriterien für die Auswahl von Vorhaben im Rahmen der ESF-Förderperiode in Baden-Württemberg

Methodik und Kriterien für die Auswahl von Vorhaben im Rahmen der ESF-Förderperiode in Baden-Württemberg Methodik und Kriterien für die Auswahl von Vorhaben im Rahmen der ESF-Förderperiode in Baden-Württemberg 2014-2020 Beschlossen vom ESF-Begleitausschuss am 26. 11. 2014 Für die Auswahl von Vorhaben sind

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 10.6.2008 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0962/2006, eingereicht von Maria Concepción Hernani Alcade, spanischer Staatsangehörigkeit, im

Mehr

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.12.2016 COM(2016) 756 final 2016/0372 (NLE) Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und

Mehr

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT 1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 447.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 291 ausgegeben am 21. November 2007 Gesetz vom 20. September 2007 über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKStG) 1 Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 24.5.2016 L 135/115 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/795 S RATES vom 11. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1242 DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1242 DER KOMMISSION L 178/4 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1242 R KOMMISSION Vom 10. Juli 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Mehr

Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin

Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierungen der Französischen Republik, der Vereinigten Staaten von Amerika und des

Mehr

Andreas Maurer. Die Entwürfe für die Artikel einer Verfassung der Europäischen Union II

Andreas Maurer. Die Entwürfe für die Artikel einer Verfassung der Europäischen Union II Andreas Maurer Die Entwürfe für die Artikel einer Verfassung der Europäischen Union II Mit der 15. Sitzung begann der Konvent am 6./7. Februar 2003 die Beratung der ersten konkreten Artikelentwürfe des

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 14.5.2014 L 139/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 492/2014 R KOMMISSION vom 7. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen

Mehr

ANLAGE A BÜRGERLICHES GESETZBUCH. Artikel 267

ANLAGE A BÜRGERLICHES GESETZBUCH. Artikel 267 - 1 - ANLAGE A BÜRGERLICHES GESETZBUCH Artikel 267 (1) In der Hypothekenurkunde kann vereinbart werden, dass der Hypothekengläubiger berechtigt ist, die Verwaltung über die hypothekarisch belastete Sache

Mehr

BESCHLUSS Nr ÄNDERUNG DER FINANZVORSCHRIFTEN DER OSZE

BESCHLUSS Nr ÄNDERUNG DER FINANZVORSCHRIFTEN DER OSZE PC.DEC/1225 Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Ständiger Rat GERMAN Original: ENGLISH 1120. Plenarsitzung StR-Journal Nr. 1120, Punkt 4 der Tagesordnung BESCHLUSS Nr. 1225 ÄNDERUNG

Mehr

(BEIV SBK-RKZ vom 7. Dezember 2016) Tr. X

(BEIV SBK-RKZ vom 7. Dezember 2016) Tr. X Tr. X VEREINBARUNG BETREFFEND DEN BEITRAG DER RÖMISCH-KATHOLISCHEN ZENTRALKONFERENZ DER SCHWEIZ (RKZ) ZU GUNSTEN DER SCHWEIZER BISCHOFS- KONFERENZ (SBK), IHRES GENERALSEKRETARIATS UND IHRER GREMIEN (BEIV

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.2.2016 COM(2016) 80 final 2016/0045 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES über die zeitweilige Aussetzung der Umsiedlung von 30 % der Antragsteller,

Mehr

Konsolidierungsbericht 2016 des Landes Berlin

Konsolidierungsbericht 2016 des Landes Berlin Konsolidierungsbericht 2016 des Landes Berlin Beschluss des Senats von Berlin vom 25. April 2017 1 0 Vorbemerkung Das Land Berlin hat sich durch Verwaltungsvereinbarung vom 15. April 2011 1 verpflichtet,

Mehr

1681/A. vom (XXV.GP) ANTRAG. der Abgeordneten Rainer Hable, Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen

1681/A. vom (XXV.GP) ANTRAG. der Abgeordneten Rainer Hable, Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen 1681/A vom 18.05.2016 (XXV.GP) 1 von 4 ANTRAG der Abgeordneten Rainer Hable, Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz 1948,

Mehr

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014 A. Problem und Ziel Ziel der Bundesregierung ist eine nachhaltige Haushaltspolitik, die ab dem Jahr 2014 einen strukturell

Mehr

Rechnungslegung. Inhalt. 5 Nachweis der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse

Rechnungslegung. Inhalt. 5 Nachweis der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse 80 Rechnungslegung (1) Für jedes Haushaltsjahr ist auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen,

Mehr

Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Hochschule Rapperswil

Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Hochschule Rapperswil Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 34. Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Hochschule Rapperswil vom 6. Dezember 06 (Stand. Januar 07) Die Regierung des Kantons St.Gallen

Mehr

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.5.2016 COM(2016) 295 final Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung des Beschlusses 2010/401/EU über das Bestehen eines übermäßigen öffentlichen Defizits

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SEK (2001) 1997 ENDGÜLTIG BRÜSSEL, DEN 6.12.2001 GESAMTHAUSHALTSPLAN - HAUSHALTSJAHR 2001 EINZELPLAN V - RECHNUNGSHOF MITTELÜBERTRAGUNG NR. 62 NICHTOBLIGATORISCHE

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2017 COM(2017) 384 final 2017/0162 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 276/12 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1944 R KOMMISSION vom 13. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess

Mehr

Rahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft. 1 Finanzen der Studierendenschaft

Rahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft. 1 Finanzen der Studierendenschaft Rahmenvorgaben für die Finanzordnung der Studierendenschaft 1 Finanzen der Studierendenschaft Das Finanzwesen der Studierendenschaft richtet sich nach einer von ihr nach Maßgabe dieser Rahmenvorgaben und

Mehr

I. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen Reglement über die strategische Reserve der Fachhochschule Westschweiz und den strategischen Entwicklungsfonds der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit Version vom 7. November 008

Mehr

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss TEN/392 "Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme" Brüssel, den 15. Juli 2009 STELLUNGNAHME des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 30.5.2015 L 134/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/840 R KOMMISSION vom 29. Mai 2015 über Kontrollen, die von den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung

Mehr

interessierte Bewerber

interessierte Bewerber Abteilung C: Referat C/2 ESF-Verwaltungsbehörde An interessierte Bewerber Bearbeiter: Hubertus Stoll Tel.: +49681 501 3184 Fax: +49681 501 3403 E-Mail: h.stoll@wirtschaft.saarland.de Datum: Az: 29.07.2015

Mehr

dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen:

dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen: 13. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 Gesetz zur Umstellung landesrechtlicher Vorschriften auf Euro und zur

Mehr

Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967

Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, In der Erwägung, dass das am 28. Juli 1951 in Genf beschlossene Abkommen über die Rechtsstellung

Mehr

PUBLIC. 1. DerRathatam8.Dezember2003LeitlinienzurUmsetzungundEvaluierungrestriktiver. Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) RATDER EUROPÄISCHENUNION

PUBLIC. 1. DerRathatam8.Dezember2003LeitlinienzurUmsetzungundEvaluierungrestriktiver. Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) RATDER EUROPÄISCHENUNION ConseilUE RATDER EUROPÄISCHENUNION Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) 9068/13 LIMITE PUBLIC PESC475 RELEX347 CONUN53 COARM76 FIN229 I/A-PUNKT-VERMERK des GeneralsekretariatsdesRates fürden AuschusderStändigenVertreter/Rat

Mehr

- 1 - VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. vom

- 1 - VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. vom - 1 - VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds,

Mehr

21. MÄRZ Gesetz zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras

21. MÄRZ Gesetz zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras 21. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras (deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 20. November 2007) Diese deutsche Übersetzung ist von der

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.10.2014 C(2014) 7520 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16.10.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des operationellen Programms OP Baden- Württemberg

Mehr

Bundesrat Drucksache 415/ Unterrichtung durch die Bundesregierung. EU - A - Fz - Wi

Bundesrat Drucksache 415/ Unterrichtung durch die Bundesregierung. EU - A - Fz - Wi Bundesrat Drucksache 415/06 08.06.06 Unterrichtung durch die Bundesregierung EU - A - Fz - Wi Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung

Mehr

Richtlinien betreffend die Kommunikation mit der öffentlichen Verwaltung und den Austausch von Dokumenten auf telematischem Weg

Richtlinien betreffend die Kommunikation mit der öffentlichen Verwaltung und den Austausch von Dokumenten auf telematischem Weg ANLAGE A) Richtlinien betreffend die Kommunikation mit der öffentlichen Verwaltung und den Austausch von Dokumenten auf telematischem Weg 1. Einführung Um die Kontakte zwischen Bürgerinnern und Bürgern,

Mehr

SPEZIELLE RICHTLINIE ZUR PRÜFUNG UND AUFSICHT DER MITTEL AUS DEM SOZIALFONDS (PRÜFRICHTLINIE-SF)

SPEZIELLE RICHTLINIE ZUR PRÜFUNG UND AUFSICHT DER MITTEL AUS DEM SOZIALFONDS (PRÜFRICHTLINIE-SF) - 1 - SPEZIELLE RICHTLINIE ZUR PRÜFUNG UND AUFSICHT DER MITTEL AUS DEM SOZIALFONDS (PRÜFRICHTLINIE-SF) Die Richtlinie regelt die wesentlichen Grundlagen für die Aufsicht und Prüfung der Subjekt-, Projekt-

Mehr

Rechnungslegung der Sondervermögen des Bundes

Rechnungslegung der Sondervermögen des Bundes Rechnungslegung der Sondervermögen des Bundes Bundesministerium der Finanzen Berlin 1. Definition Agenda 2. Rechnungslegung Sondervermögen 3. Praktisches Beispiel zur neuen Arbeitshilfe im Muster HR-SV

Mehr

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 089405/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:

Mehr

CA/49/15 Orig.: en München, den

CA/49/15 Orig.: en München, den CA/49/15 Orig.: en München, den 05.06.2015 BETRIFFT: VORGELEGT VON: EMPFÄNGER: Übergangsbestimmungen zur Anwendung des neuen Laufbahnsystems auf Personen, die gemäß Artikel 11 (3) des Europäischen Patentübereinkommens

Mehr

Vorgaben des Präsidiums für die Finanzordnung der Studierendenschaft Vom 2. August 2012

Vorgaben des Präsidiums für die Finanzordnung der Studierendenschaft Vom 2. August 2012 Verwaltungshandbuch Vorgaben des Präsidiums für die Finanzordnung der Studierendenschaft Vom 2. August 2012 Das Präsidium hat am 2. August 2012 aufgrund von 20 Abs. 4 Satz 4 NHG in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Informationsschreiben

Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Informationsschreiben Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung Informationsschreiben I. Überblick In einem Urteil vom 11. April 2013 1 beschäftigte sich der Gerichtshof der Europäischen

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 414.51 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 142 ausgegeben am 27. Juni 2007 Gesetz vom 26. April 2007 über die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten (AIBAG) Dem nachstehenden

Mehr

vom 16. Mai

vom 16. Mai 0.110.032.77 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2000 Nr. 97 ausgegeben am 31. Mai 2000 Kundmachung vom 16. Mai 2000 des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss des

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.11.2015 COM(2015) 560 final 2015/0260 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der

Mehr

Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden und die Haftungsobergrenzen der Gemeinden

Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden und die Haftungsobergrenzen der Gemeinden Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden und die Haftungsobergrenzen der Gemeinden 1000/11 0 Stammverordnung 59/01 2001-07-06 Blatt 1 1. Novelle 150/12 2012-12-28 Blatt 1-3 0 Ausgegeben

Mehr

Synopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor]

Synopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor] Synopse Änderung der Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse Der [Autor] I. GS II D//, Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons

Mehr

Bollettino Ufficiale n. 2/I-II del 08/01/2013 / Amtsblatt Nr. 2/I-II vom 08/01/

Bollettino Ufficiale n. 2/I-II del 08/01/2013 / Amtsblatt Nr. 2/I-II vom 08/01/ Bollettino Ufficiale n. 2/I-II del 08/01/2013 / Amtsblatt Nr. 2/I-II vom 08/01/2013 145 82457 Ordinanze, sentenze e ricorsi - Parte 2 - Anno 2012 Erkenntnisse, Urteile, Rekurse und Beschlüsse - 2 Teil

Mehr

KARTE "GESETZLICHE ZINSEN" - 2. Halbjahr 2016: 8 %; Im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung vom

KARTE GESETZLICHE ZINSEN - 2. Halbjahr 2016: 8 %; Im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung vom KARTE "GESETZLICHE ZINSEN" GESETZLICHER ZINSSATZ GESETZLICHER ZINSSATZ BEI GESCHÄFTSVERKEHR HÖHE Für 2016: 2,25% Im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung vom 18.01.2016. - 2. Halbjahr 2016:

Mehr

1 Gewährung von Kleinbeihilfen

1 Gewährung von Kleinbeihilfen Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen ) Angesichts der

Mehr

Antrag um Gewährung einer Beitrages für Initiativen im Bereich der Gesundheitsinformation, -förderung und -erziehung in Südtirol

Antrag um Gewährung einer Beitrages für Initiativen im Bereich der Gesundheitsinformation, -förderung und -erziehung in Südtirol Antrag um Gewährung einer Beitrages für Initiativen im Bereich der Gesundheitsinformation, -förderung und -erziehung in Südtirol Im Sinne des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, Art. 81 Beitragsgesuch

Mehr

CA/PL 7/00 Orig.: englisch München, den Revision des EPÜ: Artikel 142 ff. EPÜ. Präsident des Europäischen Patentamts

CA/PL 7/00 Orig.: englisch München, den Revision des EPÜ: Artikel 142 ff. EPÜ. Präsident des Europäischen Patentamts CA/PL 7/00 Orig.: englisch München, den 24.01.2000 BETRIFFT: VERFASSER: EMPFÄNGER: Revision des EPÜ: Artikel 142 ff. EPÜ Präsident des Europäischen Patentamts Ausschuß "Patentrecht " (zur Stellungnahme)

Mehr

Statuten Stiftung Jugend und Wohnen

Statuten Stiftung Jugend und Wohnen Stiftung Jugend und Wohnen STATUTEN Abschrift tro Seite 1 von 5 Statuten Stiftung Jugend und Wohnen A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art.1 : Name, Sitz und Dauer Unter dem Namen Stiftung

Mehr

1. SEPTEMBER Königlicher Erlass über den Start- und den Praktikumsbonus

1. SEPTEMBER Königlicher Erlass über den Start- und den Praktikumsbonus 1. SEPTEMBER 2006 - Königlicher Erlass über den Start- und den Praktikumsbonus (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 11. Januar 2007) Diese offizielle deutsche Übersetzung ist von

Mehr

ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN (ALPENKONFERENZ)

ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN (ALPENKONFERENZ) ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DER ALPEN (ALPENKONVENTION) GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN (ALPENKONFERENZ) Gemäß Beschluss des 60. Ständigen Ausschusses vom 25./26.

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/204 DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/204 DER KOMMISSION 7.2.2017 L 32/35 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/204 R KOMMISSION vom 3. Februar 2017 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG

Mehr

ANLAGE ÜBER DIE REGIONALE DURCHFÜHRUNG IN MITTEL- UND OSTEUROPA Artikel 1 ZWECK. Artikel 2 BESONDERE BEDINGUNGEN DER REGION MITTEL- UND OSTEUROPA

ANLAGE ÜBER DIE REGIONALE DURCHFÜHRUNG IN MITTEL- UND OSTEUROPA Artikel 1 ZWECK. Artikel 2 BESONDERE BEDINGUNGEN DER REGION MITTEL- UND OSTEUROPA BGBl. III - Ausgegeben am 20. März 2014 - Nr. 60 1 von 5 (Übersetzung) ANLAGE V ANLAGE ÜBER DIE REGIONALE DURCHFÜHRUNG IN MITTEL- UND OSTEUROPA Artikel 1 ZWECK Zweck dieser Anlage ist es, Leitlinien und

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en) 7529/17 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 20. März 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: MI 258 ENT 76 COMPET 201 DELACT 55 Herr

Mehr

Aufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln:

Aufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln: Anlage 1 Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz Aufgrund des 1 a des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz gibt sich der Landtag Rheinland-Pfalz folgende Verhaltensregeln: I. Anzeigepflichten

Mehr

ÜBERSETZUNG REPUBLIK ITALIEN IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES. Rechnungshof Vereinigte Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol

ÜBERSETZUNG REPUBLIK ITALIEN IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES. Rechnungshof Vereinigte Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol ÜBERSETZUNG Entscheidung Nr. 2/PARI/2014 REPUBLIK ITALIEN IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES Rechnungshof Vereinigte Sektionen für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol Unter dem Vorsitz des amtierenden

Mehr

Staatsministerium 0208 Führungsakademie des Landes Baden-Württemberg

Staatsministerium 0208 Führungsakademie des Landes Baden-Württemberg Staatsministerium 0208 Führungsakademie des Landes Baden-Württemberg Soll 2003 a) Betrag Ist 2002 b) für Tit. Ist 2001 c) 2004 Tit.Gr. FKZ Zweckbestimmung Tsd. EUR Tsd. EUR Vorbemerkung: Durch das Gesetz

Mehr

Beitragsansuchen: EINMALIGER BEITRAG

Beitragsansuchen: EINMALIGER BEITRAG Beitragsansuchen: EINMALIGER BEITRAG An den Gemeindeausschuss der Marktgemeinde Prad am Stj. Kreuzweg Nr. 3 39026 PRAD AM STILFSERJOCH Gegenstand: Ansuchen um die Gewährung eines einmaligen Beitrages anlässlich

Mehr

Voranschlagsquerschnitt 2016 Bezeichnung

Voranschlagsquerschnitt 2016 Bezeichnung Voranschlagsquerschnitt 2016 Bezeichnung Zuordnung (Posten laut Postenverzeichnis Länder) I. Querschnitt Einnahmen der laufenden Gebarung 10 Eigene Steuern Unterklassen 83 und 84 ohne Gruppen 839 und 849

Mehr

STATUTEN DER STIFTUNG FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER BERGREGIONEN

STATUTEN DER STIFTUNG FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER BERGREGIONEN STATUTEN DER STIFTUNG FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER BERGREGIONEN KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 1 Unter dem Namen "Stiftung für die nachhaltige Entwicklung der Bergregionen" wurde im

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE 1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an

Mehr

Beschluss zum Antrag der Foundation for International Business Administration Accreditation (FIBAA) vom auf Akkreditierung

Beschluss zum Antrag der Foundation for International Business Administration Accreditation (FIBAA) vom auf Akkreditierung Drs. AR 33/2017 Beschluss zum Antrag der Foundation for International Business Administration Accreditation (FIBAA) vom 23.05.2016 auf Akkreditierung Beschluss des Akkreditierungsrates vom 07.02.2017 I.

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/1849(neu) 17. Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/1849(neu) 17. Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/1849(neu) 17. Wahlperiode 11-09-30 Beschlussempfehlung des Europaausschusses gemäß Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 LV und 14 Abs. 1 Satz 2 GeschO Vereinbarung zwischen

Mehr

Einzelfragen zur finanziellen Förderung der Kernenergie durch die Europäische Atomgemeinschaft bzw. die Europäische Union

Einzelfragen zur finanziellen Förderung der Kernenergie durch die Europäische Atomgemeinschaft bzw. die Europäische Union Einzelfragen zur finanziellen Förderung der Kernenergie durch die Europäische Atomgemeinschaft bzw. die Europäische Union 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zur finanziellen Förderung der Kernenergie

Mehr