Thüringer Katastrophenschutzverordnung (ThürKatSVO) Vom 12. Juli 2010
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- Dominic Krüger
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1 64 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Thüringer Katastrophenschutzverordnung (ThürKatSVO) Vom. Juli 00 Aufgrund des 54 Abs. Nr. und Abs. Satz des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 008 (GVBl. S. ), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom. Mai 009 (GVBl. S. 45), verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Anhörung des Innenausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses: Aufstellung, Organisation und Ausrüstung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes () In den öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden Personen und Sachmittel zum Zwecke der Abwehr von Katastrophengefahren zusammengefasst. () In den Landkreisen und kreisfreien Städten werden für die Bereiche nach 8 Abs. ThürBKG nach Maßgabe der Anlagen bis 7 insgesamt mindestens folgende Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes aufgestellt:. Katastrophenschutz-Führungstrupps,. Katastrophenschutz-Führungsunterstützungstrupps,. Katastrophenschutz-Einsatzzüge, 4. Katastrophenschutz-Einsatzzüge, 5. Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge, 6. Katastrophenschutz-Sanitäts- und Betreuungszüge, 7. Katastrophenschutz-Bergrettungszug, 8. Katastrophenschutz-Wasserrettungszug, 9. Katastrophenschutz-Tauchereinsatzgruppe, 0. Katastrophenschutzstäbe. () Die ergänzende Zivilschutzausstattung des Bundes ist in die Einheiten nach Absatz Nr. bis 6 zu integrieren. (4) Bei gemeinsamer Aufgabenerfüllung der unteren Katastrophenschutzbehörden nach 5 Abs. ThürBKG kann die oberste Katastrophenschutzbehörde über eine Reduzierung der Anzahl der Einheiten und Einrichtungen im erforderlichen Umfang entscheiden. (5) Bei der Aufstellung der Einheiten nach Absatz können gleichwertige Fahrzeuge nach Anlage, Stufen und der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung vom 7. Januar 009 (GVBl. S. 9) in der jeweils geltenden Fassung angerechnet werden. (6) Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann aufbauend auf den organisationseigenen Regelungen weitere Festlegungen zur Ausrüstung der Einheiten des Katastrophenschutzes sowie Festlegungen zur zentralen Vorhaltung weiterer Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Katastrophenschutz treffen. (7) Darüber hinaus wirken die Einheiten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach Maßgabe des Abs. des THW-Helferrechtsgesetzes vom. Januar 990 (BGBl. I S. 8) in der jeweils geltenden Fassung insbesondere in den Bereichen Instandsetzung, Bergung und Versorgung sowie weitere Stellen und Organisationen im Katastrophenschutz mit. (8) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben die Einheiten des Katastrophenschutzes in ihrem Zuständigkeitsbereich so aufzustellen, dass im Fall eines Katastrophenschutzeinsatzes die Aufgabenerfüllung im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe weiter gewährleistet bleibt. Dies soll vor allem durch die Stationierung der einzelnen Fahrzeuge der Einheiten nach Absatz Nr. bis 5 in den Stützpunktfeuerwehren gewährleistet werden. (9) Soweit eine Doppelnutzung möglich ist, können die vom Bund für Zwecke des Zivilschutzes nach Maßgabe des des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom 5. März 997 (BGBl. I S. 76) in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung gestellten Fahrzeuge und Ausrüstungen neben dem Katastrophenschutz auch im Rahmen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe verwendet werden. Aus- und Fortbildung () Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann aufbauend auf den organisationseigenen Regelungen weitere Festlegungen zur funktionsbezogenen katastrophenschutzspezifischen Aus- und Fortbildung der Helfer treffen. Die ergänzende Zivilschutzausbildung des Bundes ist in die Aus- und Fortbildung der Helfer zu integrieren. () Teilnehmern an Lehrgängen im Sinne des Absatzes ist durch die ausbildende Stelle ein schriftlicher Nachweis zu erteilen. Übungen, Einsatz () Zur Erprobung der Katastrophenschutzpläne und des Zusammenwirkens der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie zur Überprüfung der Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte hat jede untere Katastrophenschutzbehörde regelmäßig und aufeinander aufbauend. Planübungen und Alarmierungsübungen,. Stabsrahmenübungen und. Vollübungen durchzuführen. () Jährlich sind mindestens eine Planübung sowie mindestens eine Alarmierungsübung, regelmäßig im Zeitraum von zwei Jahren mindestens eine Stabsrahmenübung und im Zeitraum von fünf Jahren mindestens eine Vollübung durchzuführen. Die jeweils zuständige Katastrophenschutzbehörde kann dazu insbesondere die Teilnahme aller zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpfl ichteten anordnen.
2 Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 6. August () Die obere Katastrophenschutzbehörde kann Übungen mit Szenarien von zentraler Bedeutung für die unteren Katastrophenschutzbehörden anordnen. (4) Die Übungstermine und -szenarien sind mit Planungsbeginn der oberen Katastrophenschutzbehörde mitzuteilen. Nach Abschluss jeder Übung ist ein Erfahrungsbericht zu erstellen und der oberen Katastrophenschutzbehörde sowie den beteiligten Organisationen und Stellen zur Kenntnis zu geben. (5) Auf Anordnung oder mit Genehmigung der zuständigen Einsatzleitung können alle Einheiten des Katastrophenschutzes entsprechend der jeweiligen Aufgabenstellung einzeln, gemeinsam oder mit anderen Einheiten kombiniert eingesetzt werden. (6) Einsätze und Übungen der Einheiten des Katastrophenschutzes in anderen Bundesländern, sofern diese über den Rahmen der gegenseitigen Hilfe benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehen, sowie Einsätze und Übungen im Ausland erfolgen grundsätzlich auf Anordnung oder mit Genehmigung der obersten Katastrophenschutzbehörde. 4 Übergangsbestimmung 5 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom. Januar 00 in Kraft. Erfurt, den. Juli 00 Der Innenminister Peter M. Huber Anlage (zu Abs. Nr. und ) Bereich Führung Katastrophenschutz-Führungstrupp (KatS-FüTr) Gesamtpersonalstärke: 4/0/0 4 KatS-Führungstrupp Einsatzleitwagen (ELW ) Verbandsführer en mit Zugführerqualifi kation Katastrophenschutz-Führungsunterstützungstrupp (KatS-FüUTr) Gesamtpersonalstärke: 0// Vorhandene Fahrzeuge mit vergleichbarem Einsatzwert können bis zur Ersatzbeschaffung angerechnet und weiter verwendet werden. Sofern trotz einer Anrechnung nach Satz die Fahrzeuge und Ausrüstungen nach Abs. noch nicht zur Verfügung stehen, sind diese zeitnah zu beschaffen. Über die Anrechnung der Fahrzeuge nach Satz sowie über den Zeitraum für die Beschaffungen nach Satz entscheidet die obere Katastrophenschutzbehörde im Benehmen mit den unteren Katastrophenschutzbehörden. KatS-Führungsunterstützungstrupp Führungskraftwagen Thüringen (FüKW) mit qualifi ka tion
3 66 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage (zu Abs. Nr. und 4) Bereiche Brandschutz/Hochwasser/Extremwetterlagen Katastrophenschutz-Einsatzzug (KatS-EZ ) Gesamtpersonalstärke: //4 8 Einheitsführer Einsatzleitwagen (ELW ) Zugführer. Gruppe Löschgruppenfahrzeug (LF), Gewichtsklasse M, < t; mit Feuerlöschkreiselpumpe FPN Rüstwagen (RW). Gruppe Löschgruppenfahrzeug (LF), Gewichtsklasse M, < t; mit Feuerlöschkreiselpumpe FPN Tanklöschfahrzeug (TLF), Gewichtsklasse S > 4 t, mit mindestens Liter Löschwasservorrat, 500 Liter Schaumbildnermittel und Sonderlöschmittel bis.000 kg Fahrer Katastrophenschutz-Einsatzzug (KatS-EZ ) Gesamtpersonalstärke: // 5 Einheitsführer Einsatzleitwagen (ELW ) Zugführer Fahrer
4 Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 6. August Gruppe Löschgruppenfahrzeug (LF), Gewichtsklasse M, < t; mit Feuerlöschkreiselpumpe FPN Gerätewagen Logistik (GW-L). Gruppe Löschgruppenfahrzeug (LF), Gewichtsklasse M, < t; mit Feuerlöschkreiselpumpe FPN Anlage (zu Abs. Nr. 5) Bereich Gefahrgut/ABC Katastrophenschutz-Gefahrgutzug (KatS-GGZ) Gesamtpersonalstärke: /5/ 8 Einheitsführer Einsatzleitwagen (ELW ) Zugführer Erkundungseinheit Gerätewagen Messtechnik (GW-Mess) ABC-Erkundungskraftwagen (ABC-ErkKW) Gefahrenabwehrgruppe Gerätewagen Gefahrgut (GW-G) Gerätewagen Gefahrgut (GW-G) Gerätewagen Atemschutz-Strahlenschutz (GW-AS) Unterstützungsgruppe Löschgruppenfahrzeug Brandschutz (LF 0/0-KatS) Fahrer
5 68 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Dekontaminationsgruppe Dekontaminationslastkraftwagen Personen (Dekon-LKW P) 5 Gerätewagen Dekontamination (GW-Dekon) Bereiche Sanität und Betreuung Anlage 4 (zu Abs. Nr. 6) Katastrophenschutz-Sanitäts- und Betreuungszug (KatS-SBZ) Gesamtpersonalstärke: //5+4 Ärzte 4 Einheit Fahrzeug Besatzung Einheitsführer Einsatzleitwagen (ELW ) Zugführer Sanitätsgruppe Sanitätstrupp Gerätewagen Sanität (GW-San) als Lastkraftwagen Arzttrupp Mannschaftstransportwagen (MTW) bis,5 t Transporttrupp I Krankentransportwagen (KTW) Transporttrupp II Krankentransportwagen (KTW) Transporttrupp III Krankentransportwagen (KTW) Transporttrupp IV Krankentransportwagen (KTW) Betreuungsgruppe Unterkunftstrupp Mannschaftstransportwagen (MTW) bis,5 t (langer Radstand, Hochdach) Betreuungstrupp Verpfl egungstrupp Mannschaftstransportwagen (MTW) bis,5 t Lastkraftwagen ab 7,5 t mit Feldkochherd (BtLKW mit FKH) Techniktrupp Lastkraftwagen ab 7,5 t (ETG) 5 5 Arzt Ärzte Anlage 5 (zu Abs. Nr. 7) Katastrophenschutz-Bergrettungszug (KatS-BRZ) Gesamtpersonalstärke: /7/8+ Arzt 47 Einheitsführer Gerätewagen Bergrettung Zugführer Kleingeländefahrzeug/Zubehör Arzt (Funksprecher) (Fahrer)
6 Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 6. August Rettungsgruppe Gerätewagen Bergrettung Kleingeländefahrzeug/Zubehör. Rettungsgruppe Gerätewagen Bergrettung Kleingeländefahrzeug/Zubehör. Rettungsgruppe Gerätewagen Bergrettung Kleingeländefahrzeug/Zubehör 4. Rettungsgruppe Gerätewagen Bergrettung Kleingeländefahrzeug/Zubehör 5. Rettungsgruppe Gerätewagen Bergrettung Kleingeländefahrzeug/Zubehör 6. Rettungsgruppe Gerätewagen Bergrettung Kleingeländefahrzeug/Zubehör Bereich Wasserrettung Anlage 6 (zu Abs. Nr. 8 und 9) Katastrophenschutz-Wasserrettungszug (KatS-WRZ) Gesamtpersonalstärke: /8/ 4 Einheitsführer Einsatzleitwagen (ELW ) Zugführer. Wasserrettungsstaffel Gerätewagen Wasserrettung. Wasserrettungsstaffel Gerätewagen Wasserrettung. Wasserrettungsstaffel Gerätewagen Wasserrettung 4. Wasserrettungsstaffel Gerätewagen Wasserrettung 5. Wasserrettungsstaffel Gerätewagen Wasserrettung 6. Wasserrettungsstaffel Gerätewagen Wasserrettung en (Funksprecher) (Fahrer)
7 70 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Katastrophenschutz-Tauchereinsatzgruppe (KatS-TEGr) Gesamtpersonalstärke: 0//6 7 Tauchereinsatzgruppe Gerätewagen Taucher (GW-T) ab 7,5 t mit Allradantrieb und Anhänger mit und Beiboot Mannschaftstransportwagen (MTW) bis,5 t mit Allradantrieb Tauchereinsatzführer /Signalmann Taucher Reservetaucher Signalmann
8 Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 6. August 00 7 Anlage 7 (zu Abs. Nr. 0) Leiter des Katastrophenschutzstabes (politisch-gesamtverantwortliche Komponente) administrativ-organisatorische Komponente operativ-taktische Komponente Ständige Mitglieder Ereignisspezifi sche Mitglieder Ständige Mitglieder Ereignisspezifi sche Mitglieder S S S S 4 S 5 S 6 Personal/ Innerer Dienst Lagefeststellung/ Dokumentation Einsatz Versorgung Presse- und Medienarbeit Informationsund Kommunikationswesen (IuK) bei intern intern extern extern Bedarf bei Bedarf Fachberater/Verbindungspersonen
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