Personal und Finanzierung Krankenhausfinanzierung

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1 Personal und Finanzierung Krankenhausfinanzierung

2 Fallpauschalensystem für Psychiatrie und Psychosomatik Gemäß 17 d KHG ist für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhäusern und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten einzuführen Verpflichtende Umsetzung /01

3 OPS-Beispiel für Psychiatrie Regelbehandlung mit mehr als 4 bis 6 Therapieeinheiten pro Woche Regelbehandlung mit mehr als 6 bis 8 Therapieeinheiten pro Woche Regelbehandlung mit mehr als 8 bis 10 Therapieeinheiten pro Woche Regelbehandlung mit mehr als 10 bis 12 Therapieeinheiten pro Woche Regelbehandlung mit mehr als 12 bis 14 Therapieeinheiten pro Woche Regelbehandlung mit mehr als 14 bis 16 Therapieeinheiten pro Woche Regelbehandlung mit mehr als 16 bis 18 Therapieeinheiten pro Woche Regelbehandlung mit mehr als 18 bis 20 Therapieeinheiten pro Woche a Regelbehandlung mit mehr als 20 bis 22 Therapieeinheiten pro Woche /02

4 Pflegestellenförderprogramm Stärkung der allgemeinen Pflege Laufzeit 2016 bis 2018 Gesamtvolumen in drei Jahren: 660 Mio : 110 Mio max. je Haus: 0,15% v. Erlössumme : 220 Mio max. je Haus: 0,30% v. Erlössumme : 330 Mio max. je Haus: 0,45% v. Erlössumme Eigenfinanzierungsanteil: 10% /03

5 Pflegestellenförderprogramm Beispiel-KH: MA, 700 Betten, Erlössummen: 100 Mio 2016: 100 Mio x 0,15% = 150 T (:50 T je VK) = 3,0 VK+10% = 3,3 VK 2017: 100 Mio x 0,30% = 300 T (:50 T je VK) = 6,0 VK+10% = 6,6 VK 2018: 100 Mio x 0,45% = 450 T (:50 T je VK) = 9,0 VK+10% = 9,9 VK /04

6 Hygieneförderprogramm gem. 4 Abs. 11 KHEntG 2013 bis 2016; Verlängerung bis 2018 Förderung von Fachkräften in der Pflege, Fachärzten und Hygienebeauftragten Förderung bei Einstellung oder Weiterbildung Förderung von Beratungsleistungen Volumen 2013: ca. 17 Mio, 2014: ca. 40 Mio, 2015: ca. 56 Mio und 2016: ca. 56 Mio Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch- Institut (RKI) /05

7 Mindestmengenregelung (Mm-R) Ziele: Gewährleistung Versorgungsqualität keine Gefährdung der flächendeckenden Versorgung Kein Widerspruch zur Weiterbildungsordnung /63

8 Auswahl verschiedener ambulanter Behandlungsformen 1. Notfallbehandlung 2. Vor-/Nachstationär gem. 116b, SGB V 3. Teilstationär 4. Ambulantes Operieren (AOP) gem. 115b, SGB V 5. Integrierte Versorgung (IV) gem. 140a, SGB V 6. Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gem. 95 SGB V /07

9 ambulant vor stationär 39 SGB V Anspruch auf vollstationäre Behandlung besteht unter der Voraussetzung, dass die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann /08

10 Ambulante Notfallbehandlung Pauschale Vergütung (bis 2009), jetzt Einzelleistungsvergütung nach EBM Bei jedem Besuch abrechenbar, sofern der Grund der Behandlung nicht bereits zuvor zu einer Notfallbehandlung geführt hat Alle Leistungen abgegolten Nur Akutbehandlung, Nachversorgung durch Niedergelassenen /09

11 Vorstationäre Versorgung Pauschale Vergütung je nach Fachdisziplin (z. B. Innere Medizin: 147,20, Allg. Chir. 100,72 ) Mit Einweisungsschein oder Notarzteinsatzprotokoll Höchstens 3 mal abrechenbar und dies ab 5 Tage vor vollstat. Behandlung Erfolgt keine vollstat. Aufnahme ist die Pauschale gem. Vereinbarung zwischen DKG und den Spitzenverbänden der Krankenkassen auch möglich /10

12 Nachstationäre Versorgung Pauschale Vergütung je nach Fachdisziplin (z. B. Innere Medizin: 53,69, Allg. Chir. 17,90 ) Abrechenbar ab dem 1. Zuschlagstag der Fallpauschale des vollstat. Aufenthalts Anwendung der Verweildauergrenzen jedoch vorgezogen auf einen möglichen vorstat. Aufenthalt Beurlaubungen gelten nicht als VWD-Tage /11

13 Teilstationäre Versorgung Vergütung individuell zu verhandeln: Tagesbezogenes Entgelt Anlage 3b G-DRG-Version 2015 Teilstat. DRG-Fallpauschale Nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete teilstationäre Leistungen Für die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind krankenhausindividuelle Entgelte nach 6 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbaren, soweit diese als Krankenhausleistung erbracht werden dürfen. DRG-Fallpauschalenkatalog Anlage 3b DRG Partition Bezeichnung Prä-MDC A90A 1) A Teilstationäre geriatrische Komplexbehandlung, umfassende Behandlung A90B 1) A Teilstationäre geriatrische Komplexbehandlung, Basisbehandlung MDC 11 Krankheiten und Störungen der Harnorgane L90A 1) M Niereninsuffizienz, teilstationär, Alter < 15 Jahre Fußnoten: 1) Nach 7 Abs. 4 ist für diese Fallpauschalen die nach 6 Abs. 1 KHEntgG bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelthöhe bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben /12

14 Ambulantes Operieren (AOP) Abrechnung nach Entgeltziffern EBM Kostenträger: zuständige Krankenkasse Katalog ambulant durchführbarer Operationen und stationsersetzender Eingriffe Kategorie 1 Kategorie 2 Anmeldepflicht der AOP-Leistungen /13

15 Ambulantes Operieren (AOP) /14

16 Integrierte Versorgung (IV) interdisziplinär/fachübergreifend vernetzte Versorgung mit mindestens zwei Sektoren der Versorgung Vergütung, Qualitätsmaßstäbe und Garantien werden zwischen den Vertragspartnern weitgehend frei verhandelt 1,0% - 0,5% Anschubfinanzierung bis 2008 Cave: Budgetbereinigung /15

17 Integrierte Versorgung (IV) Ab /16

18 Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gem. 95 SGB V KH s können auch andere ambulante Leistungen erbringen als im 115b, SGB V Bedingung: Kauf eines Kassenarztsitzes Kennzeichen: Fachübergreifend (mind. 2 Diszipline) Ärztlich geleitet Unterschiedlichste Organisationsformen: GbR, GmbH, Genossenschaft Vergütung der Leistungen durch: KV /17

19 Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) MVZs in der Trägerschaft eines Krankenhauses können: Leistungsspektrum des Hauses ergänzen Attraktivität des KHs steigern Synergien zwischen dem stationären und dem ambulanten Sektor erschließen Patientenströme lenken /18

20 Ausbildungsbudget gem. 17 a Abs. 3 KHG (3) Bei ausbildenden Krankenhäusern vereinbaren die Vertragsparteien [ ] für einen zukünftigen Zeitraum [ ] ein krankenhausindividuelles Ausbildungsbudget, mit dem die Ausbildungskosten finanziert werden [ ]. Sie stellen dabei Art und Anzahl der voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze fest. Das Budget soll die Kosten der Ausbildungsstätten bei wirtschaftlicher Betriebsgröße und Betriebsführung decken /19

21 Ausbildungsbudget gem. 17 a Abs. 3 KHG 1. Kosten der Ausbildungsstätte a. Theoretischer Unterricht b. Praktische Ausbildung c. Sachaufwand der Ausbildungsstätte d. Gemeinkosten 2. Kosten der Ausbildungsvergütung a. Ausbildungsvergütung b. Gegenwert in Vollkräften (1 : 9,5) /20

22 Ausbildungsbudget gem. 17 a Abs. 3 KHG /21

23 Monistik Ursprung: Philosophie: Erkenntnistheoretische Einheitslehre Einheit, aus einer Hand, einheitlich Allgemeine Definition: Finanzierungssystem, in dem die Finanzverantwortung sowohl für die Betriebs- als auch für die Investitionskosten lediglich einem Kostenträger zugeordnet ist Gesundheitswesen: Krankenversicherer tragen allein die Verantwortung für Betriebs- und Investitionskosten. ambulante ärztliche Versorgung stationäre Rehabilitation /22

24 Dualistik Inhalt: Trennung der Finanzierung von Vorhaltekosten und Betriebskosten, d. h. Staat trägt Investitionskosten, Krankenkassen die laufenden Ausgaben Begründung: Investitionsstau: Durch Überforderung der Krankenkassen kann es zu einem Investitionsstau kommen Sozialstaatsprinzip: Sicherung der Krankenhausversorgung ist staatliche Aufgabe Erwerbswirtschaft: Krankenhäuser werden teilweise als nichterwerbswirtschaftlich gesehen. Damit sollte der Staat sich beteiligten /23

25 Finanzierung innerhalb der Dualistik Investitionskosten (Art. 11 BayKrG) Zuweisung der staatlichen Investitionsförderung auf Antrag (Krankenhauserrichtung, Erstausstattung, Wiederbeschaffung notwendiger Anlagegüter), falls das Krankenhaus im Investitionsprogramm des Landes aufgenommen ist Pauschalbeträge (Art. 12, BayKrG) Förderung von kl. baulichen Maßnahmen unterhalb gewisser Kostengrenzen sowie von kurzfristigen Anlagegütern Grundstückskosten vom Träger aus Eigenmitteln zu tragen Kapitalmarktfinanzierung Einkünfte aus Insourcing /24

26 Krankenhausplanung Bayern Krankenhausplanungsausschuss Unterausschuss Geriatrie, Unterausschuss Stationäre Psychiatrie und stationäre Versorgung Suchtkranker, Unterausschuss Stationäre palliativmedizinische Versorgung, Unterausschuss Stationäre Versorgung und Rehabilitation von Schlaganfallpatienten und Schädel- Hirn-Verletzten und Unterausschuss Jahreskrankenhausbauprogramme /25

27 Landeskrankenhausplan Bayern /26

28 Auszug aus dem Landeskrankenhausplan /27

29 KH-Bauprogramm /28

30 KH-Fördermittel /29

31 KH-Fördermittel /30

32 Symposium Leistungsgerechte Vergütung Leitfragen: Sind die DRGs geeignet, die Leistungen der Krankenhäuser angemessen zu vergüten? Welche Veränderungen oder Anpassungen wären noch sinnvoll? Teilnehmer: Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) Deutscher Pflegerat Verband der gesetzlichen Krankenkassen Marburger Bund

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