Artikel I Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2009 ESV 2009)

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1 Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen vor Gefahren durch den elektrischen Strom erlassen wird und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Verordnung explosionsfähige Atmosphären geändert werden. [CELEX: 392L0092; 392L0104] Artikel I Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2009 ESV 2009) Auf Grund von 8, 17 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 2 und 3, 25 Abs. 7, 33 bis 38, sowie 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006, wird verordnet: 1. Geltungsbereich Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel 2. Allgemeine Bestimmungen 3. Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren) 4. Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren) 5. Zusatzschutz 6. Leitungen 7. Kontrollen und Prüfungen 8. Prüfungen vor erstmaliger Inbetriebnahme 9. Wiederkehrende Prüfungen 10. Mindestinhalte der Prüfungen 11. Prüfbefunde 2. Abschnitt: Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen 12. Qualifizierte Personen 13. Arbeiten im spannungsfreien Zustand 14. Arbeiten unter Spannung 15. Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile 3. Abschnitt: Blitzschutz und Schlussbestimmungen 16. Blitzschutz 17. Schlussbestimmungen Geltungsbereich 1. (1) Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ASchG. (2) 3, 4 und 5 gelten nur für elektrische Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung. 1. Abschnitt: elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel Allgemeine Bestimmungen 2. (1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der ArbeitnehmerInnen vor Gefahren, die vom elektrischen Strom ausgehen, haben ArbeitgeberInnen dafür zu sorgen, dass sich elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden. Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, sind geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der ArbeitnehmerInnen zu ergreifen

2 (z. B. durch Absperren, Kenntlichmachen, Anbringen von Schildern) und die betroffenen ArbeitnehmerInnen darüber zu informieren. (2) ArbeitgeberInnen haben dafür zu sorgen, dass nur solche elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die nach dem Stand der Technik im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und den zu erwartenden Beanspruchungen (wie gegebenenfalls insbesondere Hitze, Kälte, Feuchtigkeit sowie elektrische, mechanische oder chemische Beanspruchungen) sicher widerstehen können. Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren) 3. (1) Betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile elektrischer Betriebsmittel müssen entweder in ihrem ganzen Verlauf isoliert oder durch ihre Bauart, Lage oder Anordnung oder durch besondere Vorrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sein. (2) Abs. 1 gilt nicht 1. in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten, 2. für Funktionskleinspannungs-Stromkreise, sofern der Stand der Technik dies erlaubt, 3. für Lampenfassungen mit Edisongewinde, 4. für Schmelzsicherungen. Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren) 4. (1) Mindestens eine der folgenden Fehlerschutzmaßnahmen muss für elektrische Anlagen und für elektrische Betriebsmittel Anwendung finden: 1. Nullung 2. Fehlerstrom-Schutzschaltung 3. Isolationsüberwachungssystem 4. Schutzerdung 5. Schutzisolierung 6. Schutzkleinspannung 7. Funktionskleinspannung 8. Schutztrennung (2) Abs. 1 gilt nicht für 1. Betriebsmittel der Stromversorgung zur Messung elektrischer Arbeit und Leistung, 2. Hausanschlusskästen, 3. Metallteile zur Führung oder Bewehrung von Leitungen und Kabeln, wenn zwischen Metallteilen und Leitern Schutzisolierung besteht, 4. Stahl- und Stahlbetonmasten in Verteilnetzen, 5. Dachständer und mit diesen leitend verbundene Metallteile in Verteilnetzen. (3) In von Baustromverteilern gespeisten Stromkreisen muss mindestens eine der folgenden Fehlerschutzmaßnahmen getroffen sein: 1. Nullung 2. Fehlerstrom-Schutzschaltung 3. Schutzisolierung 4. Schutzkleinspannung 5. Schutztrennung (4) Auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen haben ArbeitgeberInnen dafür zu sorgen, dass die von ihnen zur Verfügung gestellten elektrischen Betriebsmittel nur dann betrieben werden, wenn diese, bei Anwendung der Fehlerschutzmaßnahmen Nullung, Schutzerdung oder Fehlerstrom-Schutzschaltung, durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere (I N 0,03 A) geschützt sind. Dies gilt nicht, wenn die Steckdose Teil eines Baustromverteilers ist. (5) Für elektrische Verbraucheranlagen muss ein Hauptpotentialausgleich errichtet sein. Bei Untertagebauarbeiten muss zur Erzielung eines einheitlichen Erdpotentials ein zusätzlicher Leiter aus Kupfer oder Stahl mit mindestens 50 mm 2 Querschnitt unabhängig von der elektrischen Versorgungsleitung mitgeführt werden.

3 Zusatzschutz 5. Mit einem Zusatzschutz in Form von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, die einen Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere (I N 0,03 A) aufweisen, müssen ausgestattet sein: 1. Stromkreise mit Steckdosen bis 16 Ampere Nennstrom bei der Anwendung der Fehlerschutzmaßnahmen Schutzerdung, Nullung oder Fehlerstrom-Schutzschaltung; 2. Von Baustromverteilern gespeiste Stromkreise mit Steckdosen bis 32 Ampere Nennstrom bei der Anwendung der Fehlerschutzmaßnahmen Nullung oder Fehlerstrom-Schutzschaltung. Leitungen 6. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Leitungen und Kabel mit Überstrom-Schutzeinrichtungen gegen zu große Erwärmung, die durch betriebsmäßige Überlast oder im Fall eines Kurzschlusses auftreten kann, geschützt sind. (2) Leitungsroller ohne Überhitzungsschutzeinrichtung dürfen nur bei vollständig abgerolltem Kabel verwendet werden. Kontrollen und Prüfungen 7. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel nur verwendet werden, wenn 1. die für sie nach Abs. 2 erforderlichen Kontrollen durchgeführt wurden; 2. die für sie nach 8 und 9 erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden, und zwar von Elektrofachkräften, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen haben, 3. die in den Bedienungsanleitungen der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen enthaltenen Angaben über die Prüfungen von elektrischen Anlagen und von elektrischen Betriebsmitteln eingehalten werden; (2) Folgende Kontrollen sind erforderlich: 1. Kontrolle der Funktion von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen: a. zumindest monatlich durch Betätigung der Prüftaste, b. bei Untertagebauarbeiten wöchentlich durch Betätigung der Prüftaste sowie monatlich durch eine Elektrofachkraft oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeigneten Messgeräten; 2. auf Baustellen: Kontrolle der elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel auf offensichtliche Mängel mindestens einmal wöchentlich durch eine unterwiesene Person; 3. bei Untertagebauarbeiten: zusätzlich Kontrolle der Einrichtungen zur Erfassung von Erdschlüssen und zur Überwachung des Schutzleiters, der Schutzmaßnahmen bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln, der Beleuchtungen einschließlich der Notbeleuchtungen sowie Einrichtungen zur Notabschaltung: einmal wöchentlich. (3) Für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel im Bergbau sind Prüfpläne gemäß 37 Abs. 5 ASchG zu erstellen. (4) Werden Mängel festgestellt, darf die elektrische Anlage bzw. das elektrische Betriebsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden. Davon abweichend dürfen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, bei denen bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel festgestellt wurden, bereits vor der Mängelbehebung benutzt werden, wenn dies von der Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festgehalten wurde und die betroffenen ArbeitnehmerInnen über die Mängel informiert wurden. Prüfungen vor erstmaliger Inbetriebnahme 8. (1) Eine Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme ist erforderlich für 1. elektrische Anlagen nach ihrer Errichtung oder Wiedererrichtung, 2. elektrische Anlagen oder Anlagenteile nach Änderungen, Erweiterungen oder Instandsetzung, 3. elektrische Betriebsmittel nach Änderung oder Instandsetzung, 4. im Bergbau verwendete elektrische Betriebsmittel nach Überstellung an einen anderen Verwendungsort. (2) Abs. 1 gilt nicht für elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung. Wiederkehrende Prüfungen 9. (1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie in Zeitabständen von längstens fünf Jahren wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden.

4 (2) Abweichend von Abs. 1 betragen die Zeitabstände 1. im untertägigen Bergbau und bei Untertagebauarbeiten: a. längstens einen Monat in explosions- oder brandgefährdeten Bereichen, b. längstens sechs Monate außerhalb explosions- und brandgefährdeter Bereiche, 2. längstens ein Jahr auf Baustellen und im übertägigen Bergbau, 3. längstens zehn Jahre in Versicherungen, Banken und anderen Bürobetrieben sowie in Handelsoder Dienstleistungsbetrieben, wenn keine Einflüsse nach Abs. 3 vorliegen. (3) Abweichend von Abs. 1 hat die Behörde für elektrische Anlagen, Anlagenteile oder elektrische Betriebsmittel, die außergewöhnlichen Beanspruchungen ausgesetzt sein können und nicht unter Abs. 2 fallen, Zeitabstände von längstens drei Jahren vorzuschreiben. Das ist insbesondere bei 1. feuchten oder nassen Bereichen oder Räumen oder im Freien, 2. Temperaturen von weniger als -20 C oder mehr als 40 C, 3. explosions- oder brandgefährdeten Bereichen oder Räumen, in denen explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Produkte gelagert werden, 4. Einwirkung von Säuren, Laugen, Lösemittel oder deren Dämpfen in einem Ausmaß, das die Korrosion begünstigen kann, 5. starker Verschmutzung, 6. Vibrationen oder sonstigen mechanischen Einwirkungen in einem Ausmaß, das die elektrische Anlage, Anlagenteile oder elektrische Betriebsmittel schädigen kann. (4) Die Behörde hat zusätzliche Prüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht gegeben ist, dass sich eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch ArbeitnehmerInnen gefährdet sein könnten. (5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Elektrische Anlagen der öffentlichen Stromversorgung. Mindestinhalt der Prüfungen 10. (1) Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme und bei wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen sowie von fest angeschlossenen elektrischen Betriebsmitteln müssen diese auf ihre Eignung für die auftretenden Betriebsbedingungen und Umgebungseinflüsse überprüft werden. (2) Ferner muss ihr ordnungsgemäßer Zustand sowie die Funktion folgender Schutzmaßnahmen besichtigt und erforderlichenfalls gemessen und erprobt werden: 1. Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren (Basisschutz), wie z. B. die Isolierung, 2. Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz), wie z. B. Überstrom- und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, Schutzleiter, Schutzkontakte, Erdung, Potentialausgleich, und 3. gegebenenfalls Schutzmaßnahmen des Zusatzschutzes, wie Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen und zusätzlicher Potentialausgleich. (3) Wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Betriebsmitteln müssen mindestens eine Sichtprüfung umfassen. Wenn die Betriebsmittel bei Anwendung der Fehlerschutzmaßnahmen Nullung, Schutzerdung oder Fehlerstrom-Schutzschaltung an Steckdosen betrieben werden, die über keine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere (I N 0,03 A) verfügen, muss die Funktion des Basisschutzes, des Fehlerschutzes und gegebenenfalls auch des Zusatzschutzes mittels Messungen überprüft werden. Prüfbefunde 11. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach 8 und 9 in einem Prüfbefund festgehalten werden, der folgende Angaben enthält: 1. Prüfdatum, 2. Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle, 3. Unterschrift des Prüfers, 4. Umfang und Ergebnis der Prüfung, wobei eindeutig nachvollziehbar sein muss, welche Anlagen, Anlagenteile und Betriebsmittel geprüft wurden, 5. die in der elektrischen Anlage realisierten Maßnahmen des Fehlerschutzes und Zusatzschutzes. (2) Befunde über Prüfungen vor Inbetriebnahme sind bis zum Stilllegen der elektrischen Anlage bzw. Ausscheiden des elektrischen Betriebsmittels aufzubewahren. Über wiederkehrende Prüfungen sind jeweils zumindest die letzten beiden Befunde aufzubewahren. Beträgt das Prüfintervall jedoch mehr als drei Jahre, ist der Befund über die letzte Überprüfung ausreichend.

5 (3) Die Prüfbefunde oder deren Kopien müssen am Einsatzort des elektrischen Betriebsmittels oder der elektrischen Anlage einsehbar sein, ausgenommen bei Verwendung von an elektrischen Betriebsmitteln gut sichtbar angebrachten Prüfplaketten als Nachweis für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen, sofern die Prüfplaketten in unverwischbarer und gut lesbarer Schrift das Fälligkeitsdatum der nächsten wiederkehrenden Prüfung angeben und eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund ermöglichen. 2. Abschnitt: Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen Qualifizierte Personen 12. ArbeitgeberInnen haben dafür zu sorgen, dass die Errichtung, die Änderung und die Instandhaltung elektrischer Anlagen sowie die Instandhaltung elektrischer Betriebsmittel nur von Personen mit entsprechenden fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten oder zumindest unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Arbeiten im spannungsfreien Zustand 13. ArbeitgeberInnen haben dafür zu sorgen, dass vor dem Beginn von Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden müssen, der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt wird und die Maßnahmen nach Z 1 bis 5 (fünf Sicherheitsregeln) durchgeführt werden. Dabei ist folgende Reihenfolge einzuhalten: 1. Freischalten, 2. gegen Wiedereinschalten sichern, 3. Spannungsfreiheit feststellen, 4. Erden und Kurzschließen, sofern es sich um eine Hochspannungsanlage oder eine nicht isolierte Niederspannungsanlage handelt, 5. benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken. Arbeiten unter Spannung 14. (1) ArbeitgeberInnen haben dafür zu sorgen, dass Arbeiten unter Spannung nur dann durchgeführt werden, wenn die in Abs. 2 bis 6 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls dürfen die Arbeiten nur im spannungsfreien Zustand gemäß 13 durchgeführt werden. (2) Die Arbeiten dürfen nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchgeführt werden. ArbeitgeberInnen müssen aufgrund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festlegen, ob für eine bestimmte Tätigkeit eine Spezialausbildung für Arbeiten unter Spannung erforderlich ist. (3) Es ist dafür zu sorgen, dass Arbeiten unter Spannung nur durchgeführt werden, wenn 1. Brand- und Explosionsgefahr ausgeschlossen sind und 2. Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag und gegen Störlichtbögen angewendet werden. (4) Arbeiten, bei denen ArbeitnehmerInnen mit einem Körperteil oder mit einem Gegenstand blanke, unter Spannung stehende Teile berühren oder in die Gefahrenzone (Anhang 1) eindringen, dürfen nur ausgeführt werden 1. mit isolierenden Werkzeugen auf Abstand, 2. mit Isolierhandschuhen und erforderlichenfalls mit isolierendem Armschutz oder 3. auf Potential. (5) Bei starkem Regen, bei schlechter Sicht, bei Gewitter, oder wenn Arbeitsmittel nicht ungehindert benutzt werden können, dürfen Arbeiten unter Spannung nicht durchgeführt werden. Bei sonstigen ungünstigen Umgebungsbedingungen hat der/die Arbeitgeber/in Arbeiten unter Spannung entsprechend der Minderung der Isolationseigenschaften und der eingeschränkten Sicht und Bewegungsfreiheit zu beschränken. (6) ArbeitgeberInnen haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung für das Arbeiten unter Spannung in ordnungsgemäßem Zustand erhalten werden. Die ArbeitnehmerInnen sind in der dazu erforderlichen Vorgangsweise (betreffend Aufbewahrung und Lagerung, Transport, Pflege, Instandhaltung) zu unterweisen. Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile 15. (1) ArbeitgeberInnen haben dafür zu sorgen, dass in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen mit Nennspannungen über 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung nur dann gearbeitet wird, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass ArbeitnehmerInnen unter

6 Spannung stehende Teile nicht berühren können und nicht mit Körperteilen oder Gegenständen in die Gefahrenzone (Anhang 1) eindringen können. (2) Geeignete Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind 1. Schutzvorrichtung, Abdeckung, Kapselung oder isolierende Umhüllung der unter Spannung stehenden Teile oder, 2. wenn dies nicht möglich ist, Schutz durch Abstand nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5. (3) Im Fall des Abs. 2 Z 2 haben die ArbeitgeberInnen vor dem Beginn der Arbeiten die Größe des notwendigen Abstandes festzulegen, der jedenfalls größer sein muss als die Gefahrenzone (Anhang 1), und haben bei der Festlegung Folgendes zu berücksichtigen: 1. Art und Umstände der Arbeiten, 2. Ausbildung und Kenntnisse der ArbeitnehmerInnen, 3. die verwendete Ausrüstung und die Höhe der Spannung, 4. alle möglichen Bewegungen von Arbeitsmitteln und Gegenständen (z. B. Lasten, Trag- oder Lastaufnahmemittel) sowie von Freileitungen unter Berücksichtigung der Möglichkeit eines Seilrisses. (4) Wenn nichtelektrotechnische Arbeiten, insbesondere im Rahmen von Bauarbeiten, von elektrotechnischen Laien durchgeführt werden sollen, gilt im Fall des Abs. 2 Z 2 Folgendes: 1. Der notwendige Abstand muss jedenfalls größer sein als die Annäherungszone (Anhang 2). 2. Es dürfen nur solche Arbeitsmittel verwendet werden, deren Höhe und Reichweite die Einhaltung des notwendigen Abstandes gewährleisten. Ist dies aufgrund der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, müssen die ArbeitgeberInnen andere Vorkehrungen treffen, die die Einhaltung des notwendigen Abstandes gewährleisten. 3. Ist auch das nicht möglich, haben die ArbeitgeberInnen, erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Betreiber der elektrischen Anlage, andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen zu treffen. (5) Im Fall des Abs. 2 Z 2 müssen die ArbeitnehmerInnen über den notwendigen Abstand informiert werden. 3. Abschnitt: Blitzschutz und Schlussbestimmungen Blitzschutz 16. (1) Arbeitsstätten und Baustellen müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn sie einer Gefährdung durch Blitzschlag oder durch die Folgen eines Blitzschlags ausgesetzt sein können 1. aufgrund ihrer Höhe, Flächenausdehnung, Umgebung und der zu erwartenden Blitzaktivität und 2. aufgrund der Bauweise, der Nutzung oder des Inhalts des Gebäudes. (2) Für blitzschlaggefährdete Arbeitsmittel müssen Vorkehrungen getroffen werden, durch die durch Blitzschlag verursachte elektrische Ladungen in den Erdboden abgeleitet werden. (3) 8 gilt auch für Blitzschutzanlagen. Weiters haben ArbeitgeberInnen dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen durch Sichtprüfungen sowie durch vollständige Prüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden. Sichtprüfungen und vollständige Prüfungen müssen von Elektrofachkräften, die Kenntnisse durch Prüfung vergleichbarer Anlagen haben, in folgenden Zeitabständen durchgeführt werden: 1. Zeitabstände der Sichtprüfungen: a. für Blitzschutzanlagen der Schutzklasse I und II: längstens ein Jahr, b. für Blitzschutzanlagen der Schutzklasse III: längstens zwei Jahre, c. bei Verwendung explosionsgefährlicher Arbeitsstoffe sowie in explosionsgefährdeten Bereichen, ausgenommen für die Zonen 2 und 22, abweichend von lit. a und b: längstens sechs Monate. 2. Zeitabstände der vollständigen Prüfungen: a. für Blitzschutzanlagen der Schutzklasse I und II: längstens zwei Jahre, b. für Blitzschutzanlagen der Schutzklasse III: längstens vier Jahre, c. bei Verwendung explosionsgefährlicher Arbeitsstoffe sowie in explosionsgefährdeten Bereichen, ausgenommen für die Zonen 2 und 22, abweichend von lit. a und b: längstens ein Jahr.

7 (4) Für Blitzschutzanlagen, die noch keiner Schutzklasse zugeordnet sind, ist Abs. 3 nicht anzuwenden. Für solche Anlagen gilt Folgendes: ArbeitgeberInnen haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen in regelmäßigen Zeitabständen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen, den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden. Die Zeitabstände der Überprüfungen betragen 1. wenn die betreffende Arbeitsstätte oder Baustelle durch ihre Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise blitzschlaggefährdet ist: längstens drei Jahre, 2. wenn die betreffende Arbeitsstätte oder Baustelle wegen ihres Verwendungszweckes eines Blitzschutzes bedarf, wie insbesondere im Falle der Verwendung von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen oder größeren Mengen von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen: längstens ein Jahr. (5) Für den Prüfbefund gilt 11 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2 und Abs. 3. Schlussbestimmungen 17. (1) Hinsichtlich elektrischer Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, wird den Verpflichtungen nach 3, 4 Abs. 1 und 3 sowie nach 5 auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften entsprochen. (2) Gemäß 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft treten: und 21 Abs. 4 sowie in 21 Abs. 5 und 6 die Verweise auf Abs. 4 der gemäß 119 Abs. 1 ASchG als Bundesgesetz geltenden Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 13/2007; 2. 3 Abs. 3 und 10 der gemäß 123 Abs. 1 Z 1 ASchG als Bundesgesetz geltenden Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994. (3) Gemäß 196 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß 196 Abs. 1 Z 7 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 (MinroG) als Bundesgesetz weiter geltende Bergpolizeiverordnung über Elektrotechnik, BGBl. Nr. 108/1997, soweit sie Belange des Arbeitnehmerschutzes betrifft, außer Kraft tritt. (4) Durch 7 Abs. 3 werden Punkt 3.1 des Anhangs zur Richtlinie 92/104/EWG sowie Punkt 4.1 des Anhangs zur Richtlinie 92/91/EWG umgesetzt. (5) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Elektroschutzverordnung 2003 ESV 2003, BGBl. II Nr. 424/2003, außer Kraft. Anhang 1: Gefahrenzone

8 Netz- Nennspannung (kv) Äußere Grenze der Gefahrenzone (mm) Innenraumanlage <1 keine Berührung Freiluftanlage Anhang 2: Annäherungszone Netz- Nennspannun g (kv) Äußere Grenze der Annäherungszo ne (m) bis 1 0,5 über 1 bis 30 über 30 bis 110 über 110 bis 220 über 220 bis 380 1,5 2,0 3,0 4, / Artikel II Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung Aufgrund 118 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006, wird die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, wie folgt geändert: 1. Aufgehoben werden: 13 und 14, 60 Abs. 5 sowie 97 Abs. 1 bis Aufgehoben werden: 19 Abs. 1, 46 Abs. 4 und 131 Abs Dem 164 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) 13 und 14, 19 Abs. 1, 46 Abs. 4, 60 Abs. 5, 97 Abs. 1 bis 7 sowie 131 Abs. 3 treten am 1. Mai 2009 außer Kraft. Artikel III Änderung der Verordnung explosionsfähige Atmosphären Auf Grund 37 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006,

9 wird die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 140/2005, wie folgt geändert: 1. In 7 Abs. 2 wird im Einleitungssatz nach der Wortfolge auf ihren ordnungsgemäßen Zustand die Wortfolge hinsichtlich der Explosionssicherheit eingefügt Abs. 2 Z 1 lautet: 1. längstens ein Jahr a) im übertägigen Bergbau und auf Baustellen; b) in Bereichen mit Zone 0 oder Zone 20, in denen kein konstruktiver Explosionsschutz angewandt wird; 3. In 15 Abs. 3 entfallen im Einleitungssatz sowie in den Z 1 bis 6 jeweils die Worte und Schutzsysteme und wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt: (3a) Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen müssen entsprechend den geltenden Inverkehrbringervorschriften zur bestimmungsgemäßen Verwendung ausgeführt sein und benutzt werden. Werden Schutzsysteme verwendet, die keinen Inverkehrbringervorschriften entsprechen müssen, sind sie entsprechend dem Stand der Technik unter Berücksichtigung erforderlicher Berechnungen (wie jene für Druckentlastungsflächen oder für reduzierte Explosionsdrücke) explosionssicher gemäß 10 Abs. 1 Z 3 auszuführen. 4. Im Anhang lautet Punkt 21: Ungeschirmte Leiter bzw. ungeschirmte Aderleitungen von eigensicheren Stromkreisen der Zone 0 oder Zone 20 (eigensichere Kreise der Kategorie ia ) dürfen in Kabeln, Leitungen, Rohren oder Leiterbündeln nicht gemeinsam mit Leitungen oder Aderleitungen der Zone 1 oder Zone 21 (eigensichere Kreise der Kategorie ib ) geführt werden. 5. Im Anhang lautet Punkt 25: An Anlagenteilen der Zone 0 (z. B. Lagertanks für brennbare Flüssigkeiten, Destillationskolonnen in petrochemischen Fabriken, Kläranlagen usw.) sowie in Anlagenteilen der Zone 20 (z. B. Silos), in denen eigensichere Stromkreise in das Innere geführt werden und die Gefahr von gefährlichen Überspannungen (z. B. Blitzschlag, Schaltüberspannungen) besteht, müssen folgende Maßnahmen zum Schutz gegen Eindringen von gefährlichen Überspannungen angewendet werden: a) Installation einer Überspannungsschutzeinrichtung möglichst nahe an der Einführung in die Zone 0 bzw. Zone 20, und b) Verlegung der Leitungen in durchgehend verbundenen Stahlrohren. In technisch begründeten notwendigen Ausnahmefällen (z. B. zur Vermeidung von Kondensatbildung, Zonenverschleppung, Schaffung von Detonationsgebilden, usw.), wo die Durchgängigkeit der Stahlrohre unterbrochen sein kann, muss ein besonderer mechanischer Schutz der eigensicheren Kreise und geeignete Schirmungsmaßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Überspannungen angewendet werden. c) Von der Anwendung der Maßnahme in a) kann abgewichen werden, soweit dies in Baumusterprüfbescheinigungen und/oder Sicherheitsanweisungen des Herstellers des eigensicheren Gerätes angegeben wird. 6. Im Anhang wird nach Punkt 28 Folgender Punkt 29 samt Überschrift eingefügt: Verbindungen durch Gießharzmuffen und Schrumpfschläuche: 29. In Zone 0 und Zone 20 sind solche Verbindungen nicht erlaubt. In allen anderen Zonen dürfen zum Verbinden von Kabeln und Leitungen auch Gießharzmuffen und Schrumpfschläuche verwendet werden, wenn diese nicht mechanisch beansprucht sind. 7. In 22 Abs. 9 wird der folgende zweite Satz angefügt: 7 Abs. 2, 15 Abs. 3 und 3a, und im Anhang die Punkte 21, 25 sowie Punkt 29 samt seiner Überschrift treten in der Fassung von BGBl. II Nr. XXXX/2009 am 1. Mai 2009 in Kraft.

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