GZ: P3/16218/2014-B1 Bregenz, am 19. November Stellungnahme
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1 GZ: P3/16218/2014-B1 Bregenz, am 19. November 2014 An das Amt der Vorarlberger Landesregierung Römerstraße Bregenz Bearbeiter/in: Mag. Mario BREUSS LANDESPOLIZEIDIREKTION VORARLBERG Büro Rechtsangelegenheiten Bahnhofstraße 45, 6900 Bregenz UP-Code: UP03430 DVR: Tel: Fax: Sicherheitsbehörde: Landespolizeidirektion Vorarlberg Stellungnahme Betreff: Landesgesetze allgemein, Begutachtung einer Änderung des Vorarlberger Landesgesetzes über die Erteilung von Schiunterricht sowie über das Führen und Begleiten beim Schilaufen (Skischulgesetz) Ende der Begutachtungsfrist: Bezug: Presseaussendung des Landes Vorarlberg vom Erlass des BMI vom 06. September 2012, BMI-ID1000/0551-II/1/2012 Mit einer Presseaussendung des Landes Vorarlberg vom wurde die laufende Begutachtungsfrist des Vorarlberger Schischulgesetzes (Fristende ) veröffentlicht. In 39a der Begutachtung wird eine Mitwirkung der Bundespolizei, und in 36a Abs 2 eine Übernahme von durch Kontrollorganen nach diesem Landesgesetz festgenommenen Personen normiert. In der bisherigen und aktuellen Fassung sieht das Landesgesetz keinerlei Mitwirkungsverpflichtung durch die Bundespolizei vor. Die wesentlich von dieser vorgeschlagenen Gesetzesänderung betroffene Landespolizeidirektion Vorarlberg führt hierzu aus, dass diese Mitwirkungsverpflichtung als unsachlich abgelehnt wird. Das Vorarlberger Schischulgesetz regelt im Wesentlichen die Erteilung von Unterricht in den Fertigkeiten und Kenntnissen des Schilaufes, die Begleitung beim Schilaufen und die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen hierzu. Die erläuternden Bemerkungen zur Begutachtungsvorlage Stellungnahme - GZ: P3/16218/2014-B1 Formularversion Seite 1 von 5
2 führen aus, dass eine Verpflichtung der Bundespolizei (insbesondere der Alpinpolizei) zur Assistenzleistung zwecks Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse der Kontrollorgane sowie der Strafbefugnisse der Bezirkshauptmannschaften neu eingeführt wird. Diese Verpflichtung sei ähnlich wie derzeit im Sport- und im Bergführergesetz bereits vorgesehen. Die im 39a der Begutachtung vorgeschlagene Mitwirkungsverpflichtung wird so normiert, dass die Bundespolizei den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung bestimmter Überwachungsbefugnisse ( 36a: Aufsicht durch Kontrollorgane samt diverser Strafbestimmungen nach 40) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches (somit nur im Rahmen des Wirkungsbereiches der Bundespolizei) Hilfe zu leisten haben. Durch diese Formulierung ist eindeutig klargelegt, dass damit bloß gemeint ist, dass die OdöS einer Amtshandlung von Behördenorganen (hier den Kontrollorganen nach dem Schischulgesetz) beiwohnen und insoweit für deren Sicherheit sorgen, insbesondere vor Angriffen durch die von der Amtshandlung betroffenen Personen. Im Gegenstande wird sich die Verpflichtung zur Mitwirkung deshalb nach einem Ersuchen eines Kontrollorganes in der Absicherung der Ausübung der Kontrollbefugnis erschöpfen. Das ist die Sicherstellung, dass das Kontrollorgan die Aufgaben ohne Störung durch den Kontrollierten oder von Dritten durchführen kann (bspw durch ein nötiges Einschreiten nach dem SPG oder der StPO). Es werden der Bundespolizei aber nicht zusätzlich auch Verpflichtungen und Befugnisse des Materiengesetzes eingeräumt. Da es nunmehr zu einer Verpflichtung zur Mitwirkung bei Kontrollen durch Kontrollorganen kommen würde, gibt die Landespolizeidirektion Vorarlberg zu bedenken, dass dies mit einem entsprechend hohem Personaleinsatz verbunden wäre. Dieser Personaleinsatz mittels Assistenz wäre für die ho Behörde verpflichtend, bspw durch eine länger andauernde Begleitung von Kontrollorganen bei einer Schwerpunktaktion. Dies wird aus Ressourcengründen abgelehnt, zumal das Schischulgesetz keinesfalls ein Materie regelt, die dem Kernbereich der polizeilichen Tätigkeit zuzuordnen ist. Aus Sicht der Landespolizeidirektion Vorarlberg unterscheiden sich das Schischulgesetz und das in der Regierungsvorlage als Vergleich angeführte Sportgesetz sowie das Bergführergesetz im Hinblick auf ihre polizeiliche Komponente stark voneinander. In den letztgenannten Gesetzen ist nämlich für die Bundespolizei nicht eine Verpflichtung zur Absicherung einer den zuständigen Kontrollorganen obliegenden Amtshandlung gegeben, sondern bestehen eigene Zuständigkeiten für die Bundespolizei im Wege des Vorarlberger Landesgesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen (LGBl 29/1966). Das vorgenannte Mitwirkungsgesetz sieht vor, dass die Bundespolizei bei (im Materiengesetz einzeln anzuführender Verwaltungsübertretungen) als Hilfsorgane der zuständigen Stellungnahme - GZ: P3/16218/2014-B1 Formularversion Seite 2 von 5
3 Verwaltungsstrafbehörde einschreiten und Vorbeugungsmaßnahmen sowie Zwangsmaßnahmen (bspw Festnahme nach 35 VStG) setzen können/müssen. Somit müssen nach dem Prinzip der Amtswegigkeit gem 25 VStG die OdöS selbst die Verwaltungsübertretungen verfolgen und die Befugnisse dieser Landesgesetze ausüben, indem sie die (Verwaltungsstraf-)Behörde durch eigenes Hand anlegen unterstützen, weil eben eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung samt Verpflichtung dazu besteht. Das erscheint sachgerecht, werden doch im Bergführergesetz und Sportgesetz Tätigkeiten ausgeübt, die eine hohe Gefährdung der körperlichen Sicherheit Dritter im alpinen Gelände und im Schiraum zur Folge haben können. In diesem Zusammenhang werden jedes Jahr Dutzende von Ermittlungen nach der StPO durch die Bundespolizei geführt, oder kommt es zu Alpineinsätzen unter Mitwirkung von Organen der Bundespolizei. Die strafprozessualen Ermittlungen (im Wesentlichen wegen fahrlässiger Körperverletzung nach 88 StGB) nach Alpinunfällen im Gelände oder auf der Piste in Folge unsportlichen Verhaltens sind grundlegende Elemente des staatlichen Strafanspruches, wenn von Amts wegen zu verfolgende Delikte vorliegen. Deshalb ist eine Mitwirkungspflicht der Bundespolizei bei diesen Gesetzen, durch die eine hohe Präventionswirkung für rechtskonformes Verhalten bei den Betroffenen erzielt werden kann, sachlich gerechtfertigt. Dieser Umstand ist im Vorarlberger Schischulgesetz nicht zu erblicken. Die Gefährdungen, die sich aus der (allenfalls rechtswidrigen) Erteilung von Schiunterricht oder der Begleitung beim Schilaufen im grundsätzlich gesicherten Pistengelände ergeben, sind keinesfalls dergestalt, als dass die Bundespolizei hier in der Vergangenheit Ermittlungen wegen fahrlässigen Körperverletzungen hätte führen müssen. Die Einhaltung von formalen Bestimmungen (bspw Konzessionen nach 3 Abs 1 oder Bewilligungen nach 4 Abs 1 für das Führen einer Schischule) ist keine Tätigkeit, die dem Kernbereich der polizeilichen Überwachung und Prävention zugerechnet werden kann. Es handelt sich vielmehr um Vorschriften im Hinblick auf den Wunsch nach einer teilweisen Regelung einer gewerblichen Tätigkeit, für die der Bundespolizei schon grundsätzlich keine Zuständigkeit zukommen kann. Auch erscheint eine Mitwirkung der Bundespolizei deshalb nicht nötig, als solche Zuwiderhandlungen der allgemeinen Lebenserfahrung nach durch Personen erfolgen werden, die einen örtlichen und zeitlich länger andauernden Anknüpfungspunkt dort haben werden, wo sie die Zuwiderhandlungen setzen. Es muss um Kunden geworben, Räumlichkeiten unterhalten und wiederkehrend ein solcher Unterricht gehalten werden. Es erscheint deshalb unnötig, für solcherart greifbare Personen, bei denen die Feststellung der Identität wohl kaum ein Problem darstellen wird, nebst den eigentlichen zur Anzeige und Ermittlung zuständigen Kontrollorganen nach 36a zusätzlich auch noch die Bundespolizei zu einer Mitwirkung zu verpflichten. Zuletzt ist bereits durch die allenfalls rechtswidrig geführten und unterrichteten Kunden die Wahrscheinlichkeit als hoch Stellungnahme - GZ: P3/16218/2014-B1 Formularversion Seite 3 von 5
4 anzusehen, dass diese über die Identität des Zuwiderhandelnden Auskunft geben werden können, bspw durch Ausfolgung von Verträgen. Der Strafanspruch nach dem VStG ist deshalb nach der Lebenserfahrung als unproblematisch durchsetzbar anzusehen. Zudem konnte ein weiteres Problem in der Begutachtungsvorlage entdeckt werden. Insoweit festzuhalten ist, dass eine Assistenzleistung durch die Bundespolizei in der eigenständigen Vollziehung der im Schischulgesetz vorgesehenen Verwaltungsübertretungen nicht vorliegt, erscheint eine Bestimmung in 36a Abs 2 problematisch. Nach dieser Bestimmung haben die Kontrollorgane Personen, die sie gem 36a Abs 2 nach einer Verwaltungsübertretung nach dem Schischulgesetz festgenommen haben, unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft, oder wie es in der Praxis wohl zu erwarten sein wird, zur Übergabe an die Bezirkshauptmannschaft an ein OdöS zu übergeben. Damit würde ein OdöS für eine Festnahme zuständig, der eine Verwaltungsübertretung als Sachverhalt zu Grunde liegt, für die eindeutig keine Zuständigkeit der Bundespolizei gegeben ist. Das ist ein Widerspruch in sich und deshalb rechtlich bedenklich. Denn dass die Bundespolizei eine Befugnis zur Aufrechterhaltung einer Festnahme durch ein Kontrollorgan haben soll, für den der Festnahme zu Grunde liegenden Sachverhalt die Bundespolizei gar keinen gesetzlichen Wirkungsbereich aufweist, ist ein unlösbarer Widerspruch. Das vor allem im Hinblick auf die vorgeschlagene Definierung der Mitwirkungspflicht nach 39, die die zu leistende Hilfe durch die Bundespolizei ebenfalls nur im gesetzlichen Wirkungsbereich vorsieht. Gesamthaft erblickt die Landespolizeidirektion Vorarlberg deshalb in der vorgeschlagenen Mitwirkungsverpflichtung nach 39a eine sachlich unnötige Mehrbelastung für die OdöS und in der Übergabeverpflichtung (von Kontrollorganen Festgenommenen) durch OdöS an die Behörde gem 36a Abs 2 eine rechtlich bedenkliche Konstellation. Das Amt der Vorarlberger Landesregierung wird deshalb ersucht, die vorgeschlagene Mitwirkungspflicht der Bundespolizei nach 39a und die Verpflichtung zur Übernahme von Festgenommenen nach 36a Abs 2 zu streichen. Stellungnahme - GZ: P3/16218/2014-B1 Formularversion Seite 4 von 5
5 Abschließend darf darauf verwiesen werden, dass im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Kontrollorgane (gem 36a Schischulgesetz) strafbare Handlungen nach dem StGB vorliegen können, für deren Prävention oder Repression das Sicherheitspolizeigesetz und die Strafprozessordnung ohnehin ausreichende Befugnisse und Mitwirkungsverpflichtungen für die Bundespolizei vorsehen. Jedoch ist hier die Bundespolizei nicht verpflichtet, Kontrollorgane nach dem Schischulgesetz jederzeit und auf Ersuchen zu begleiten und Absicherungen, egal welchen zeitlichen Ausmaßes, vorzunehmen. Der Landespolizeidirektor: Dr Ludescher Signaturwert t+bjvkk9ysfd7vy9onc5aogksuj5cemedd2zih4z0q4yt52gm2qjdfr2lxyyemko1sdbew0rgtn7xlzvndaxeia 1oQ+u+uhjtlGQAEJLKh0kq3U3AXNM0ezZODB+ec8SmAx6xRo61kc2/W0WgHsi7UQ/tq4QzV2j0t7Auiv188oMV3 UDmWdpwZ0ixU5qYQRSNYmB9wsSJ3nAIWY6CBykKTIwznSiThIvNoZG6pd1tf0upkWTw2AGg5NG1VE/EdDTaqimk tbanlbyggg0usebn0nq6aryxrdupuzethwlmt3daz6+lnuktxbdippnhhemlibzoodrfwflkgydpa3bwa== Datum/Zeit-UTC T11:01:03+01:00 CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=A-Trust Aussteller-Zertifikat Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Serien-Nr Methode urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0 Parameter etsi-bka-moa-1.0 Prüfinformation Hinweis Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: Eine Verifizierung des Ausdruckes kann bei der ausstellenden Behörde/Dienststelle erfolgen. Dieses Dokument wurde amtssigniert. Stellungnahme - GZ: P3/16218/2014-B1 Formularversion Seite 5 von 5
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