Entgelttarif für die Stadthalle Friedberg, die Schulturnhallen und die Schulsportplätze
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1 Entgelttarif für die Stadthalle Friedberg, die Schulturnhallen und die Schulsportplätze Beschluss: Ausfertigung: Inkrafttreten: Änderung: Beschluss: Ausfertigung: Inkrafttreten: Änderung: Beschluss: Ausfertigung: Inkrafttreten: Seite 1 von 5
2 1 eltungsbereich Entgelttarif für die Stadthalle Friedberg, die Schulturnhallen und die Schulsportplätze vom Für die Benutzung der Stadthalle an der Aichacher Straße (Stadthalle), Mensa, Turnhalle der rundschule Friedberg-Süd Turnhalle an der rundschule Ottmaring Turnhalle an der rund- und Hauptschule Stätzling Turnhalle an der rundschule Derching sowie der Schulsportplätze ist ein Benutzungsentgelt nach Maßgabe dieses Entgelttarifs zu entrichten. 2 Entgeltschuldner Schuldner des Benutzungsentgelts ist der vertragliche Nutzer entsprechend der Benutzungsordnung für die städtischen Hallen in der jeweils geltenden Fassung. 3 Tarifgruppen Die Zuordnung zu einer der Tarifgruppen I, II oder III hängt vom Nutzungszweck ab: Tarifgruppe I II III Nutzungszweck alle eranstaltungen, die nicht unter Tarifgruppe II und III fallen kulturelle und volksbildende eranstaltungen ohne kommerziellen Zweck, soweit diese von gemeinnützigen eranstaltern und Organisationen bzw. ereinen durchgeführt werden nicht kommerzielle Ausübung von Sport 4 Tarife Die Zuordnung zu den Tarifen,, ( 5 Ziffer 1) hängt von der Nutzungsdauer ab: Tarif Nutzungsdauer rundtarif bis zu einer zusammenhängenden rundmietzeit bis 8 Stunden erlängerungstarif über die rundmietzeit von 8 Stunden hinaus roben, Auf- und Abbauarbeiten außerhalb des eranstaltungstages 5 Entgelthöhe 1. Die Entgelthöhe ergibt sich a. aus dem eltungsbereich der Nutzung ( 1) b. aus der Zuordnung der Nutzungsart zur Tarifgruppe ( 3) und c. aus der Nutzungsdauer ( 4) entsprechend der folgenden Entgeltübersicht: Seite 2 von 5
3 rundentgelt eltungsbereich / Objekt Tarif I Tarif II Tarif III / Stadthalle incl. Bühne-Nord, 60,00 12,00 30,00 25% Ermäßigung 15,00 Halle 1 (1/3) 20,00 4,00 10,00 für gemeinnützige 5,00 Halle 2 (1/3) 20,00 4,00 10,00 Organisationen und 5,00 eranstalter bei Nutzungszweck: kulturell 5,00 Halle 3 (1/3) 20,00 4,00 10,00 und volksbildend Mensa 25,00 5,00 12,50 OHNE kommerzielles 5,00 Ziel (d.h. kein kommerzieller eranstal- 5,00 ymnastikraum 1 5,00 1,00 2,50 ymnastikraum 2 5,00 1,00 2,50 ter, wobei eranstaltungen 5,00 = Kernge- ausenhalle 5,00 1,00 2,50 5,00 schäft) Turnhalle FDB/Süd 25,00 1,00 12,50 5,00 Turnhalle Ottmaring 25,00 1,00 12,50 5,00 Turnhalle Stätzling 25,00 1,00 12,50 5,00 Turnhalle Derching 25,00 1,00 12,50 5,00 2. Nachfolgend können noch weitere Mietoptionen, die unter Aufsicht der Hausmeister aufgebaut werden, dazu gebucht werden. zusätzliches Entgelt Allgemeine Mietoptionen Tarif I Allgemeine Mietoptionen Tarif II Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 1-4 Bühne-Ost Auf-/Abbau unterstützt von mindestens 1 vom eranstalter gestellten Helfer orbühne Auf-/Abbau unterstützt von mindestens 1 vom eranstalter gestellten Helfer Zusätzliche Bestuhlung Ausstattung mit Tischen und Stühlen auschale auschale pro Stuhl pro Tisch mit 6 Stühlen Stadthalle 200,00 X 0,10 3,50 Mensa X 50,00 0,10 3,50 ausenhalle und alle sonstigen Hallen X X 0,10 3,50 25% Ermäßigung für gemeinnützige Organisationen und eranstalter bei Nutzungszweck: kulturell und volksbildend OHNE kommerzielles Ziel (d.h. kein kommerzieller eranstalter, wobei eranstaltungen = Kerngeschäft) Seite 3 von 5
4 3. Für zusätzliche Mietoptionen der Stadthalle werden folgende Entgelte erhoben: Zusätzliche Mietoption für die Stadthalle Friedberg (Einmalig je eranstaltung) Mietoption ebührenordnung Stellwand auf Anfrage Strom a) bis fünf Stromabnehmer 15,- pauschal für erteilerschrank; zuzüglich 0,22 /KWh nach Zählerstand b) ab sechs Stromabnehmer Fahnenmast mit Fahne Beamer Leinwand, mobil 15,- pauschal pro erteilerschrank; zuzüglich 0,22 /KWh nach Zählerstand; zuzüglich Auf- und Abbau durch Elektriker des städtischen Bauhofes nach Arbeitsanfall zum jeweils aktuellen errechnungssatz 20,- je Fahnenmast 150,- pro Einsatz; Auf-/Abbau, Anschluss und Inbetriebnahme nur durch städtisches ersonal 50,- pro Einsatz; Auf-/Abbau nur durch städtisches ersonal 6 Kaution Ein Betrag 50 % des nach 5 berechneten Benutzungsentgelts ist vor eranstaltungsbeginn zu dem im Nutzungsvertrag genannten Zeitpunkt als Kaution zu hinterlegen. 7 Ermäßigung 1. Auf das nach Ziffer 5 berechnete Entgelt kann für folgende eranstaltungen eine Ermäßigung von bis zu 100 % gewährt werden, soweit dargelegt wird, dass eine Kostendeckung durch eranstaltungseinnahmen grundsätzlich nicht erreicht wird: a) bei eranstaltungen anerkannter gemeinnütziger sozialer Friedberger Organisationen zu sozialen oder gemeinnützigen Zwecken (Wohltätigkeitsveranstaltungen); b) bei eranstaltungen politischer arteien, örtlicher ereine und örtlicher Organisationen; c) bei Ausstellungen örtlicher ereine und örtlicher Organisationen, die kein wirtschaftliches Ziel verfolgen; d) bei mehrtägigen Kursveranstaltungen oder zusammenhängenden eranstaltungen örtlicher ereine und örtlicher Organisationen an aufeinander folgenden Tagen; e) bei eranstaltungen, an deren Durchführung die Stadt Friedberg ein überörtliches Interesse hat. 2. Für eranstaltungen der Stadt Friedberg, der Sportunterricht der Schulen sowie deren emeinschaftsveranstaltungen wird grundsätzlich kein Entgelt erhoben. 3. Für eranstaltungen gewerblicher und gesellschaftlicher Art wird keine Ermäßigung gewährt. 8 Schlussbestimmungen Dieser Entgelttarif tritt mit Wirkung zum in Kraft. Marienplatz Friedberg Friedberg, den Dr. eter Bergmair Seite 4 von 5
5 orstehende Satzung wurde in der Samstagausgabe der Friedberger Allgemeinen am 13. Dezember 2008 bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass die Satzung während den allgemeinen Dienststunden der Stadt Friedberg im erwaltungsgebäude Marienplatz 5, E, Zimmer Nr. 08 eingesehen werden kann. Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die Satzung am 1. Januar 2009 in Kraft tritt. Friedberg, den 15. Dezember 2008 Dr. eter Bergmair Die (1.) Änderungssatzung vom wurde durch eröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Friedberg (Friedberger Stadtbote) am bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Änderungssatzung am in Kraft tritt. Friedberg, den Dr. eter Bergmair Die (2.) Änderungssatzung vom wurde durch eröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Friedberg (Friedberger Stadtbote) am bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Änderungssatzung eine Woche nach ihrer Bekanntmachung (= ) in Kraft tritt. Friedberg, Roland Eichmann Seite 5 von 5
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