Tarifordnung. für die Benutzung der Stadthalle, Gemeinschaftshäuser, Sporthallen und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen der Stadt Volkmarsen
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- Irma Schuler
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1 Tarifordnung für die Benutzung der Stadthalle, Gemeinschaftshäuser, Sporthallen und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen der Stadt Volkmarsen (in der Fassung der 6. Änderung vom ) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Volkmarsen hat in Ihrer Sitzung am 12. Oktober 1989 auf Grund der 19, 20, 51 Ziff. 10 HGO nachstehendes beschlossen¹: 1 Geltungsbereich Für die Überlassung der Stadthalle Volkmarsen, der Dorfgemeinschaftshäuser in Herbsen, Hörle, Külte und Lütersheim und der Erpetalhalle Ehringen werden Entgelte nach Maßgabe dieser Tarifordnung erhoben. 2 Zahlungspflichtiger Schuldner des Entgeltes ist der Veranstalter bzw. Antragsteller. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Höhe des Entgelts ergibt sich: 3 Entgelt 1. aus der Tabelle 1 zu dieser Tarifordnung für die Miete, Küchenbenutzung; 2. aus der Tabelle 2 zu dieser Tarifordnung für Sonderleistungen für die Bühnen-, Scheinwerfer- und Lautsprecheranlagenbenutzung; 3. den ergänzenden Festsetzungen zu den Tabellen 1 und 2 4 Fälligkeit Die Miete und Küchenbenutzungspauschale nach Tabelle 1 sind spätestens einen Tag vor der Inanspruchnahme fällig, die übrigen Entgelte sofort nach erfolgter Abrechnung der Veranstaltung; bei Nichteingang kann die Überlassung der Halle verweigert werden. Aus Gründen der Vereinfachung kann bei garantiertem Eingang der Entgelte eine Fälligkeit nach der Veranstaltung vereinbart werden. ¹ Fassung der ursprünglichen Präambel
2 Keine Entgelte werden erhoben für: 5 Befreiungen 1. Veranstaltungen, Sitzungen und Versammlungen, die die Stadt Volkmarsen und ihre Einrichtungen (z.b. Stadtverordnetenversammlung, Ortsbeiräte, Ausschüsse, Magistrat, Kommissionen, Fraktionen, Personalrat, Feuerwehrversammlungen, Kindergartenveranstaltungen, kommunale Jugendarbeit) durchführt; 2. Veranstaltungen der örtlichen politischen Parteien und Wählergruppen vor jeder Wahl für eine Wahlveranstaltung im Stadtkern sowie in den einzelnen Stadtteilen sowie für insgesamt eine Großveranstaltung vor der Wahl in einer Einrichtung der Stadt; 3. Veranstaltungen der Seniorenbetreuung durch die Stadt oder andere soziale Träger mit örtlichem Bezug (Kreis- und Stadtbereich); 4. Sitzungen der Körperschaften des Landkreises Waldeck-Frankenberg; 5. Benutzung der Einrichtungen für den Übungs- und Trainingsbetrieb örtlicher Vereine und Gruppen nach Maßgabe des Belegungsplanes der Stadt; 6. Sportliche Veranstaltungen (z.b. Wettkämpfe, Punkt- oder Pokalspiele) ortsansässiger Vereine ohne Eintrittserhebung; 7. Benutzung der Einrichtungen durch örtliche Vereine und Verbände, Parteien und Wählergruppen für eine Jahreshauptversammlung oder eine ähnliche Veranstaltung (z.b. Kreis-, Bezirks- oder Landesparteitage auf Einladung der örtlichen Gliederung); ebenso Sitzungen örtlicher Parteivorstände und Wählergruppen. 6 (Ermäßigungen) (1) Ermäßigungen bei der Miete nach Tabelle 1 um 50 % werden eingeräumt mit der Maßgabe, dass die übrigen Entgelt nach dieser Tarifordnung zu entrichten sind: 1. bei Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften; 2. bei Veranstaltungen von überörtlich anerkannten Verbänden und Organisationen der Vertriebenen, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebenen, Kriegsund Körperbeschädigten, Blinden, der Kriegsgräberfürsorge und Suchtkranken, der Denkmal- und Heimatpflege. (2) Eine Befreiung von der Zahlung der Miete nach Tabelle 1 wird eingeräumt mit der Maßgabe, dass die übrigen Entgelte nach dieser Tarifordnung zu entrichten sind - für jährlich eine vereinsinterne Veranstaltung, die keine Jahreshauptversammlung ist ( 5 Ziff. 7). Dies gilt auch für einzelne Sparten eines Vereines, sofern die Sparte mehr als 15 Mitglieder hat. (3) Gebührenermäßigungen und Befreiungen sind bei Veranstaltungen, bei denen Eintritt erhoben wird, nicht möglich.
3 7 Härtefälle 1. In Härtefällen kann der Magistrat nach pflichtgemäßem Ermessen auf schriftlichen Antrag die tariflichen Entgelte ganz oder teilweise stunden, ermäßigen oder erlassen. 2. Im Übrigen ist der Magistrat befugt, für kulturelle Veranstaltungen (z. B. Theatervorführungen, Kurse der Volkshochschule usw.) oder für Tagungen, Kongresse, Seminare und allgemeinbildende Veranstaltungen ohne gewerblichen Charakter die Entgelte zu ermäßigen oder zu erlassen. Das gleiche gilt sinngemäß für überörtliche Veranstaltungen politischer Parteien, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, gemeinnütziger Stiftungen. 3. Der Magistrat wird ferner ermächtigt, in Abweichung von dieser Tarifordnung einzelvertragliche Regelungen aus besonderen Gründen zu treffen, um die städtischen Einrichtungen wirtschaftlich zu nutzen und um im Wettbewerb mit anderen Vermietern zu bestehen. 7 Ergänzende Vorschriften Ergänzend finden die Vorschriften der BGB auf die Benutzungsverhältnisse Anwendung. Für die Beitreibung der Entgelte im Zwangsverfahren gilt das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz ( 66 Abs. 1 Nr. 1 HessVwVG). 8 Inkrafttreten Die Tarifordnung tritt am in Kraft. Alle bisher bestehende Regelungen, Freistellungen verlieren damit ihre Gültigkeit. Volkmarsen, den ² Der Magistrat der Stadt Volkmarsen gez. Hartmut Linnekugel, Bürgermeister ² Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Fassung der Tarifordnung
4 Entgeltordnung zur Tarifordnung (Tabelle 1) Größe in qm Miete privat Miete gewerblich Küche Erpetalhalle Ehringen ,00 162,00 DGH Herbsen Großer Saal ,30 144,45 30,00 3/4 Saal ,80 110,70 23,00 1/2 Saal ,90 77,85 18,00 1/3 Saal ,90 50,85 15,00 Gemeinschaftsraum 42 12,60 18,90 11,00 DGH Lütersheim Saal ,00 46,00 16,00 Nebenraum 30 8,00 13,00 11,00 DGH Hörle 80 21,00 32,00 13,00 DGH Külte 65 17,00 24,00 Stadthalle Mehrzweckfläche I ,00 475,00 Mehrzweckfläche II ,00 296,00 Mehrzweckfläche III ,00 167,00 Kulturraum ,00 184,00 Clubraum ,00 64,00 Clubraum ,00 145,00 Clubraum ,00 71,00 Foyer ,00 120,00 Mittelteil ,00 33,00 Mittelteil ,00 64,00 Küchenmiete Stadthalle bis 150 qm 31,00 bis 300 qm 47,00 ab 300 qm 62,00 Alle Preise verstehen sich zuzüglich MWSt.
5 Sonderleistungen (Tabelle 2) Neben den Entgeltsätzen nach Tabelle 1 werden für die Inanspruchnahme von Sonderleistungen nachfolgende Entgelte zusätzlich berechnet: a) Benutzung der mobilen Bühne je Veranstaltung (Tag): 1,60 / qm b) Benutzug der Lautsprecheranlage: 8,00 / Stunde, mindestens jedoch 52,00 je Veranstaltung c) Benutzung der Scheinwerferanlage: 8,00 / Stunde, mindestens jedoch 52,00 je Veranstaltung d) Benutzung des Kühlraums: 26,00 / Tag Ergänzende Feststellungen zu den Tabellen 1 und 2 der Tarifordnung der Stadt Volkmarsen 1. gestrichen³ 2. Die Entgeltsätze werden jeweils für einen Tag (=24 Stunden). Bei längerer Mietzeit werden für den zweiten Tag 50 % und für jeden weiteren Tag 25 % der Miete und Küchennutzungspauschale berechnet. 3. Neben den Entgelten nach Tabelle 1 und 2 werden die jeweiligen Stromverbrauchskosten nach dem tatsächlichen Verbrauch dem Benutzer / Mieter berechnet (0,30 / kwh) 4. Sofern die Reinigung der benutzten Räume einschließlich Küche und Toiletten vom Mieter nicht selbst erfolgt oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird, wird eine Endreinigung durch Beauftragte der Stadt Volkmarsen durchgeführt und nach tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. 5. Bei Großveranstaltungen kann die vorhandene Bestuhlung durch die zusätzliche Bereitstellung von Stühlen und Tischen aus anderen Einrichtungen der Stadt ergänzt werden. Pro zusätzlich bereitgestelltem Stuhl bzw. Tisch wird ein Entgelt von 1,00 erhoben. Die Gesamtzahl der Stühle und Tische darf die in den genehmigten Bestuhlungsplänen festgesetzte Zahl nicht überschreiten. Die Änderung der Entgeltordnung zur Tarifordnung tritt zum in Kraft. Volkmarsen, den Der Magistrat der Stadt Volkmarsen gez. Hartmut Linnekugel, Bürgermeister ³ 6. Änderung vom
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