Lohnsteuer 13.1 Allgemeines Der Betriebsinhaber als Arbeitgeber 13.3 Arbeitnehmer Lohnkonto und Aufzeichnungspflichten

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1 Lohnsteuer 13. Lohnsteuer 13.1 Allgemeines Die Lohnsteuer ist eine Form der Einkommensteuererhebung für Arbeitnehmer. Im Ergebnis bewirkt sie die Erhebung der Einkommensteuer an der Quelle, also beim Arbeitgeber. Die Rechtsgrundlagen für die Lohnsteuer sind im EStG und in der LStDV nachzulesen. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ( 19 EStG) wird die Einkommensteuer gemäß 38 Abs. 1 EStG durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der: 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter i.s.d. 8 bis 13 AO hat (inländischer Arbeitgeber), oder 2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher) Der Betriebsinhaber als Arbeitgeber Der Begriff des Arbeitgebers wird in 1 Abs. 2 der LStDV so dargestellt, dass dann ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (R 19.1 LStR) seine Arbeitskraft schuldet. Ausschlaggebend dabei ist, unter wessen Leitung der Arbeitnehmer tatsächlich steht und wem er seine Arbeitskraft schuldet (Urteil des BFH vom , BStBl II 1977, 575). Betriebsinhaber, die Arbeitnehmer beschäftigen, sind demnach Arbeitgeber und haben als solche die Pflicht, den Steuerabzug vom Arbeitslohn durchzuführen und die einbehaltenen Steuern an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen Arbeitnehmer Arbeitnehmer sind nach 1 Abs. 1 LStDV Personen, die (H 19.0 [Arbeitnehmer] LStH): aus einem in öffentlichen oder privaten Dienst zurzeit bestehenden Dienstverhältnis Arbeitslohn erhalten, aus einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn erhalten, als Rechtsnachfolger dieser Personen Arbeitslohn aus deren früheren Dienstverhältnis erhalten Lohnkonto und Aufzeichnungspflichten Das Lohnsteuerabzugsverfahren ist in den 38 ff. EStG geregelt. Das Lohnkonto für den jeweiligen Mitarbeiter hat den Zweck den Nachweispflichten gegen über den Finanzbehörden nachzukommen. Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. Der Arbeitgeber hat in das Lohnkonto die nach 39e Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 EStG abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (s. Kap. 4.3) sowie die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus der vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ( 39 Abs. 3 oder 39e Abs. 7 oder Abs. 8 EStG) zu übernehmen (s.a. Kap ). In den Fällen des 38 Abs. 3a EStG (Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten) ist ein Lohnkonto vom Dritten zu führen. In den Fällen des 38 Abs. 3a S. 2 EStG ist der Arbeitgeber anzugeben und auch der Arbeitslohn einzutragen, der nicht vom Dritten, sondern vom Arbeitgeber selbst gezahlt wird. In den Fällen des 38 Abs. 3a S. 7 EStG ist der Arbeitslohn für jedes Dienstverhältnis gesondert aufzuzeichnen. Das Lohnkonto muss beim Ausscheiden des Arbeitnehmers oder mit dem Ablauf des Kalenderjahres abgeschlossen werden ( 41b Abs. 1 EStG). Nach Abschluss des Lohnkontos, dürfen darin keine Eintragungen mehr erfolgen. Aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber spätestens bis zum des Folgejahres (wird das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet kann die Datenübermittlung auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung eine elektronische

2 13.5 Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer 179 Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (s. Kap ). Die Lohnkonten sind nach Ablauf des Eintragungsjahres sechs Jahre lang aufzubewahren. Unterlagen der betrieblichen Gewinnermittlung sind zehn Jahre lang aufzubewahren Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer Der Arbeitgeber hat spätestens am 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteueranmeldungszeitraums: 1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet, eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteueranmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer angibt, 2. die im Lohnsteueranmeldungszeitraum insgesamt einbehaltenen und übernommenen Lohnsteuerbeträge an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnsteueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (s. 41a Abs. 1 EStG). Hinweis! Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom (BGBl I 2016 S. 1679) tritt die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) vom (BGBl I 2003 S. 139) außer Kraft. Die bisher in der StDÜV angesiedelten Regelungen werden in den 72a, 87a Abs. 6 bis 87e AO übernommen. Eine Anmeldung ist auch dann einzureichen, wenn keine Lohnsteuer abzuführen ist (sog. Nullmeldung). Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Wird dieser Antrag vom Arbeitgeber gestellt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben ( 41a Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt. Die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung ähnlich der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen besteht nicht. Lohnsteueranmeldungszeitraum ist ( 41a Abs. 2 EStG): der Kalendermonat, wenn die abzuführende Lohnsteuer, für das vorangegangene Jahr mehr als betragen hat, das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer, für das vorangegangene Jahr mehr als 1.080, aber weniger als betragen hat, das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als betragen hat. Wurde der Betrieb im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres erst gegründet, sind die bis zum Jahresende angefallenen Lohnsteuerbeträge auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. Hat der Betrieb im Vorjahr noch nicht bestanden, ist die Umrechnung der Lohnsteuer nach den im ersten vollen Kalendermonat angefallenen Beträgen vorzunehmen. Gemäß 240 Abs. 3 Satz 1 AO beträgt die Zahlungsschonfrist für fällige Steuerzahlungen drei Tage. Fällt der dritte Tag auf einen Samstag, Feiertag oder Sonntag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Die Schonfrist gilt nur bei Überweisungen nicht aber bei Zahlungen mit Scheck. Zahlungen gelten in folgenden Fällen als wirksam geleistet: bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzkasse mit dem Tag der Gutschrift auf dem Konto, bei Scheckzahlungen drei Tage nach dem Eingang des Schecks bei der Finanzkasse, bei Lastschrifteinzug am Tag der Fälligkeit.

3 Lohnsteuer Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung mit Verspätung ab, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag bis zu 10 % der angemeldeten Lohnsteuer festsetzen ( 152 AO). Hinweis! Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom (BGBl I 2016 S. 1679) wird u.a. 152 AO ab dem neu gefasst. Nach 152 Abs. 8 AO gilt der Mindest- Verspätungszuschlag des 152 Abs. 5 AO nicht für vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen und jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen. Hierdurch soll ermöglicht werden, die seit längerer Zeit eingesetzten und bewährten Programme für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zu diesen Steueranmeldungen beizubehalten (BT-Drucks. 18/7457 S. 81). In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen. Die Abgabe der Anmeldung kann vom Finanzamt auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden ( 328 ff. AO), die abzuführende Lohnsteuer im Wege der Schätzung festgesetzt werden ( 162 AO). Als letztes Mittel können sogar Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Arbeitgeber, deren beim Finanzamt eingereichte Lohnsteueranmeldungen fehlerhaft oder unvollständig sind, sind zur Abgabe einer berichtigten Anmeldung verpflichtet. Die Berichtigung von Lohnsteueranmeldungen ist aber nur solange möglich, wie das Steuerabzugsverfahren noch nicht abgeschlossen ist Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich; 42b EStG). Eine Verpflichtung zum Lohnsteuer-Jahresausgleich besteht dann, wenn der Arbeitgeber am des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Werden am des Ausgleichsjahres weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, so ist dem Arbeitgeber die Durchführung eines Lohnsteuer- Jahresausgleichs freigestellt. Maßgeblich für den Lohnsteuer-Jahresausgleich sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale des aktuellen Dienstverhältnisses. Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich jedoch nicht durchführen, wenn: 1. der Arbeitnehmer es beantragt, 2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern oder nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war, 3. das Faktorverfahren angewendet wurde, 4. bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war, oder 5. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr u.a. Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung oder Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom (BGBl I 2000, 1045) oder nach 3 Nr. 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge bezogen hat, 6. die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Großbuchstaben U mindestens eins beträgt (auf der Lohnbescheinigung hat der Arbeitgeber auch die die Anzahl der im Lohnkonto vermerkten unbezahlten Unterbrechungen der Arbeit (Buchstabe U) anzugeben). Er wird dann vermerkt, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage entfällt; z.b. unbezahlter Urlaub, Elternzeit, Bezug von Krankengeld. Als nicht unterbrochen dagegen gilt die Arbeit bei Zahlung von Mutterschaftsgeld (s.a. Kap ).

4 13.8 Berechnung der Lohnsteuer 181 Grundlage für den Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Jahresarbeitslohn des Arbeitnehmers aus dem aktuellen Dienstverhältnis ( 42b Abs. 2 Satz 1 EStG). Dazu zählen (s.a. Kap. 2.2): der laufende Arbeitslohn, sonstige Bezüge, Sachbezüge, vermögenswirksame Leistungen. Unberücksichtigt bleiben: außerordentliche Einkünfte, es sei denn, der Arbeitnehmer beantragt die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich ( 42b Abs. 2 Satz 2 EStG), steuerfreier Arbeitslohn, pauschal versteuerter Arbeitslohn. Der maßgebliche Arbeitslohn ist zu kürzen um ( 42b Abs. 2 Satz 3 EStG): den Versorgungsfreibetrag, den Altersentlastungsbetrag. Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer nach 39b Abs. 2 Satz 6 und 7 EStG zu ermitteln nach Maßgabe der Steuerklasse, die die für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal abgerufen oder auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mitteilungen über Änderungen zuletzt eingetragen wurde. Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten. Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den außer Ansatz gebliebenen Bezügen i.s.d. 34 EStG einbehalten worden ist. Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat März des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen. Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat. Im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen. In der Lohnsteuerbescheinigung für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer einzutragen Abschluss des Lohnkontos Gemäß 41b EStG muss bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres das Lohnkonto des Arbeitnehmers abgeschlossen werden. Aufgrund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden ArbN der für dessen Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen FA nach Maßgabe des 93c AO neben den in 93c Abs. 1 AO genannten Daten insbesondere die in 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 15 EStG aufgeführten Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung; s.a. Kap.4.3.6). Nach 93c Abs. 1 Nr. 1 AO sind die Daten bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln Berechnung der Lohnsteuer Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers vom laufenden Arbeitslohn einzubehalten ( 38 Abs. 3 Satz 1 EStG). Alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen, gehören zum Arbeitslohn.

5 Lohnsteuer Arbeitslohn (R 19.3 LStR) ist die Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft. Zum Arbeitslohn gehören deshalb auch die Lohnzuschläge für Mehrarbeit und Erschwerniszuschläge, wie Hitzezuschläge, Wasserzuschläge, Gefahrenzuschläge, Schmutzzulagen usw., Entschädigungen, die für nicht gewährten Urlaub gezahlt werden, pauschale Fehlgeldentschädigungen, die Arbeitnehmern im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden, soweit sie 16 im Monat übersteigen, Trinkgelder, Bedienungszuschläge und ähnliche Zuwendungen, auf die der Arbeitnehmer einen Im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen. In der Lohnsteuerbescheinigung für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer einzutragen. hat. Zum Arbeitslohn s.a. Kap. 2. Nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft und damit nicht als Arbeitslohn sind z.b. der Wert der unentgeltlich zur beruflichen Nutzung überlassenen Arbeitsmittel, übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers anzusehen, wobei die 110 -Grenze zu beachten ist, sowie übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstages eines Arbeitnehmers, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) handelt. Die Durchführung des Steuerabzugs ist unterschiedlich, je nachdem, ob: der Arbeitnehmer unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, laufende oder sonstige Bezüge besteuert werden, der Lohn brutto oder netto ausbezahlt wird, die Steuer individuell oder pauschal ausbezahlt wird, der Arbeitnehmer einer steuerberechtigten Kirche angehört oder nicht Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind gemäß 1 Abs. 1 EStG natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hat ein Arbeitnehmer im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so unterliegt er der beschränkten Steuerpflicht, wenn die nichtselbständige Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Wenn ein Arbeitnehmer in Deutschland seinen Wohnsitz hat oder sich länger als sechs Monate in Deutschland aufhält, ist er stets unbeschränkt steuerpflichtig. Die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers spielt dabei keine Rolle. Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach den Grundsätzen des 39b Abs. 2 bis 6 EStG durchzuführen ( 39b Abs. 1 EStG). Für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer ist das Betriebsstätten-Finanzamt für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig ( 39 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer erhalten stets die Steuerklasse I ( 38b Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG). Nach 50 Abs. 1 Satz 4 i.v.m. 39a Abs. 4 EStG erhalten diese Arbeitnehmer außer dem Arbeitnehmerpauschbetrag und bestimmter Sonderausgaben keinerlei Freibeträge. Als Sonderausgabe ist lediglich der Freibetrag für Spenden, die den zeitanteiligen Sonderausgaben- Pauschbetrag übersteigen, zu berücksichtigen Besteuerung laufender Bezüge Vom laufenden Arbeitslohn (R 39b.2 Abs. 1 LStR) hat der Arbeitgeber, nachdem er dem Arbeitslohn den Anteil des auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden: Versorgungsfreibetrags, Altersentlastungsbetrags und

6 13.11 Besteuerung der sonstigen Bezüge 183 weiterer Freibeträge nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen abgezogen hat, unter Benutzung der Monats-, Wochen- oder Tageslohnsteuertabelle die Lohnsteuer zu ermitteln ( 39b Abs. 2 EStG). Laufender Arbeitslohn (s. Kap ) ist der Arbeitslohn, der nach dem Arbeitsvertrag oder entsprechenden Regelungen einmalig oder in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen fortlaufend zu zahlen ist Besteuerung der sonstigen Bezüge Für die Besteuerung der sonstigen Bezüge z.b. 13 Monatsgehälter, Urlaubsgelder, Tantiemen, Jubiläumszuwendungen, etc. ist vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne sonstige Bezüge auszugehen. Ein sonstiger Bezug ist Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (R 39b.2 Abs. 2 LStR; s. Kap ). Für den Jahresarbeitslohn ist die Lohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle unter Berücksichtigung der individuellen Steuerklasse des Arbeitnehmers zu ermitteln ( 39b Abs. 3 EStG). Als zweiter Schritt ist die Jahreslohnsteuer für den Jahresarbeitslohn addiert um den sonstigen Bezug zu ermitteln. Die Differenz zwischen den beiden ermittelten Steuerbeträgen ist die vom sonstigen Bezug einzubehaltende Lohnsteuer. Die Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug i.s.d. 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 4 EStG (außerordentliche Einkünfte z.b. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, Entschädigungen, Abfindungen) bei Anwendung der Fünftelmethode in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug mit einem Fünftel anzusetzen und die auf dieses Fünftel entfallende Lohnsteuer zu verfünffachen ist. Seit kann die Fünftelregelung bei mehrjährigen Tätigkeiten nur angewendet werden, soweit diese sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst hat. Bei außerordentlichen Einkünften, prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob die außerordentlichen Einkünfte der»normalen«oder der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung unterliegen. Beispiel 1: Der beim Unternehmer A angestellte unverheiratete und kinderlose Arbeitnehmer Bube erhält im Jahr 2016 ein Monatsgehalt von Bube erhält im Mai 2016 Urlaubsgeld i.h.v Er hat Lohnsteuerklasse I und ist evangelisch (Kirchensteuersatz in Baden-Württemberg: 8 %). Lösung: Die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug errechnet sich wie folgt: Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn = maßgebender Jahresarbeitslohn davon Lohnsteuer laut Lohnsteuertabelle maßgebender Jahresarbeitslohn + sonstiger Bezug: = Bemessungsgrundlage davon Lohnsteuer laut Lohnsteuertabelle Der Unterschiedsbetrag von und = 379 stellt die Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug dar. Auf den Unterschiedsbetrag ist noch 5,5 % Solidaritätszuschlag = 20,84 sowie 8 % Kirchensteuer = 30,32 zu entrichten. Wechselt ein Arbeitnehmer während des Jahres den Arbeitgeber, ist bei sonstigen Bezügen die Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns nur möglich, wenn dem Arbeitgeber der während des Kalenderjahres bisher bezogene Arbeitslohn bekannt ist. Wurde die Lohnsteuerbescheinigung aus früheren Dienstverhältnissen vom Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber nicht vorgelegt, sieht R 39b.6 Abs. 3 LStR eine vereinfachte Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes für den Lohnsteuerab-

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