Sonstige Bezüge. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sonstige Bezüge. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI"

Transkript

1 TK Lexikon Steuern Sonstige Bezüge Sonstige Bezüge HI Zusammenfassung LI Begriff Der lohnsteuerrechtliche Begriff "Sonstige Bezüge" umfasst alle Lohnzahlungen, die keinen laufenden Arbeitslohn darstellen. Neben einmaligen Zuwendungen fallen hierunter sämtliche Arbeitslohnzahlungen, die nicht regelmäßig anfallen. Die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen ist für die Ermittlung der Lohnsteuer von Bedeutung. Eine besondere Steuerberechnung gilt für sonstige Bezüge in Form von steuerbegünstigten Entschädigungen oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit. Der Gesetzgeber gewährt hier eine ermäßigte Steuerberechnung nach der Fünftelregelung. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Der Lohnsteuerabzug für sonstige Bezüge ist vor allem in 39b Abs. 3 EStG und R 39b.6 LStR geregelt. Anwendungsbeispiele enthält H 39b.6 LStH. Die Abgrenzung zwischen laufenden und sonstigen Bezügen ergibt sich aus 38a Abs. 1 EStG sowie R 39b.2 LStR. Regelungen zur ermäßigten Besteuerung von sonstigen Bezügen als Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten enthält 34 EStG. Kurzübersicht Entgelt LSt SV Sonstiger Bezug * Evtl. ermäßigte Besteuerung nach Fünftelregelung möglich ** Berücksichtigung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen und der Regelung zur Märzklausel pflichtig* pflichtig**

2 e Einmalzahlung (Märzklausel) Urlaubsgeld Lohnsteuer 1 Kennzeichen sonstiger Bezüge HI HI Sonstige Bezüge sind Bezüge, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z. B. 13. und 14. Monatsgehälter, einmalige Abfindungen und Entschädigungen, Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden, Jubiläumszuwendungen, Urlaubsgelder und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs, Weihnachtszuwendungen, Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase einer Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell erbrachten Vorleistungen, bei vorzeitiger Beendigung des Blockmodells, Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge. Zu beachten ist, dass auch in den o. g. Fällen nur da von einem sonstigen Bezug auszugehen ist, wo keine regelmäßige fortlaufende Zahlung besteht. Erhält z. B. ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag seine Tantiemen monatlich und nicht als zusätzliche Jahresvergütung, sind diese zusammen mit den übrigen regelmäßig zu beanspruchenden Lohnbestandteilen als laufender Arbeitslohn zu versteuern. 1.1 Abgrenzung in Zweifelsfällen HI Die Definition des laufenden Arbeitslohns ist vor dem Hintergrund der für diese Form der Lohnzahlung vom Gesetzgeber gewählten Steuerberechnungsmethode zu sehen, die auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum abstellt. Laufender Arbeitslohn ist deshalb der Lohn, der nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen, dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Einzelarbeitsvertrag für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum gewährt wird.

3 Sonstige Bezüge werden dagegen nicht für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum gezahlt, sondern für längere Abschnitte, weshalb das Gesetz hier die jahresbezogene progressionsmindernde Besteuerung vorsieht. [ 1 ] 1.2 Nach- oder Vorauszahlungen von Arbeitslohn HI Nachzahlungen oder Vorauszahlungen von Arbeitslohn gehören zu den sonstigen Bezügen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden. Bezieht sich dagegen der Gesamtbetrag ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume, die im Kalenderjahr der Zahlung enden, handelt es sich um laufenden Arbeitslohn; die Nachzahlung oder Vorauszahlung ist deshalb für die Berechnung der Lohnsteuer auf die Lohnzahlungszeiträume innerhalb des Jahres zu verteilen, für die sie geleistet wird. Wichtig Vereinfachungsregelung für nach- und vorausgezahlten Arbeitslohn Aus Vereinfachungsgründen können auch Lohnnachzahlungen und Lohnvorauszahlungen, die ausschließlich das laufende Kalenderjahr betreffen, als sonstige Bezüge behandelt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer nicht die Besteuerung als laufenden Arbeitslohn verlangt. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit dem betrieblichen Durchschnittssteuersatz ist jedoch nicht zulässig. [ 2 ] 2 Zuflussprinzip bei sonstigen Bezügen HI Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Zuflusses zu berechnen. Anders als beim laufenden Arbeitslohn, der auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Lohnzahlung abstellt, wird durch diesen Grundsatz auch die zeitliche Zuordnung von Einmalzahlungen festgelegt. Ein sonstiger Bezug ist dem Arbeitslohn desjenigen Kalenderjahres zuzurechnen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt [ 3 ], unabhängig von seiner wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Häufig wird die unterschiedliche Zuordnung des laufenden Gehalts und der Einmalzahlungen übersehen und der gesamte Dezemberlohn dem alten Jahr zugerechnet.

4 Tantiemezahlung für abgelaufenes Kalenderjahr Der Geschäftsführer einer GmbH erhält mit dem Dezembergehalt, das Anfang Januar ausbezahlt wird, eine Tantiemezahlung für das abgelaufene Kalenderjahr. Ergebnis: Die Tantieme und die hierauf entfallenden Steuerabzugsbeträge müssen - im Unterschied zu den laufenden Dezemberbezügen - dem neuen Kalenderjahr zugerechnet werden. Sie dürfen weder im Lohnkonto noch in der Lohnsteuerbescheinigung des alten Jahres ausgewiesen werden. Zurechnung sonstiger Bezüge vs. Lohnsteuereinbehalt Unabhängig von der unterschiedlichen Zurechnung und dem unterschiedlichen Berechnungsverfahren ist die Lohnsteuer im Beispiel für den gesamten (laufenden und sonstigen) Dezemberlohn im Zeitpunkt seiner Zahlung einzubehalten und mit der am 10. Februar abzugebenden Januar-Anmeldung an das Finanzamt abzuführen. 3 Maßgebende ELStAM für den Lohnsteuerabzug HI Für sonstige Bezüge sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale am Ende des Zuflussmonats maßgebend. [ 4 ] Dies gilt auch in den Fällen des Arbeitgeberwechsels. [ 5 ] Hierdurch wird die mehrfache Berücksichtigung der Steuerklasse III vermieden, wenn bei einem Arbeitgeberwechsel nach Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses Lohnnachzahlungen durch den "alten" Arbeitgeber erfolgen. Im Normalfall ist bei ausgeschiedenen Arbeitnehmern ein erneuter Abruf der ELStAM erforderlich. Hat der ausgeschiedene Arbeitnehmer bereits ein neues Dienstverhältnis aufgenommen, erfolgt eine Anmeldung als Nebenarbeitgeber. Die Lohnversteuerung muss dann mit Steuerklasse VI erfolgen, weil am jeweiligen Monatsende die ELStAM für das 1. Dienstverhältnis durch den neuen Arbeitgeber belegt ist. Abfindungszahlung nach erfolgtem Arbeitgeberwechsel Ein Arbeitnehmer mit Steuerklasse III scheidet im Oktober 2015 aus dem Unternehmen A aus. Im Februar 2016 zahlt das Unternehmen A dem Arbeitnehmer noch eine Abfindung. Bei der erneuten Anmeldung zur ELStAM-Datenbank ist Unternehmen A am der Hauptarbeitgeber. Ergebnis: Der Lohnsteuerabzug für die Abfindung ist nach der Steuerklasse III vorzunehmen. Wäre Unternehmen A am der Nebenarbeitgeber, wäre die

5 Abfindung nach der Steuerklasse VI zu versteuern. 4 Besteuerung nach der Jahrestabelle HI Von sonstigen Bezügen ist die Lohnsteuer unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln. Es ist die Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs und die Jahreslohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne sonstigen Bezug festzustellen. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Jahreslohnsteuerbeträgen ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug. Zahlung von Urlaubsgeld Ein gesetzlich kranken- und rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I erhält im Juli ein Urlaubsgeld von EUR. Der Arbeitgeber ermittelt einen maßgebenden voraussichtlichen Jahresarbeitslohn von EUR. Die Jahreslohnsteuer vom maßgebenden voraussichtlichen Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs ( EUR EUR = EUR) beträgt [ 6 ] EUR Abzgl. Lohnsteuer vom maßgebenden voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ( EUR) Vom Urlaubsgeld ist an Lohnsteuer einzubehalten EUR 365 EUR 4.1 Berechnung des maßgebenden Jahresarbeitslohns HI Für die Feststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns sind der in den abgelaufenen Lohnzahlungszeiträumen des Kalenderjahres bereits gezahlte laufende Arbeitslohn, die in diesem Kalenderjahr bereits gezahlten sonstigen Bezüge und der im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich noch zu zahlende laufende Arbeitslohn zusammenzurechnen. Außer Betracht bleiben künftige sonstige Bezüge, deren Zahlung bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu erwarten ist. Die im Kalenderjahr früher gezahlten sonstigen Bezüge, die bei ihrer Versteuerung nur mit 1/5 angesetzt worden sind, sind dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn nach dem vorstehenden Berechnungsschema ebenfalls in voller Höhe ihres Gesamtbetrags zuzurechnen. Der für den Rest des Kalenderjahres voraussichtlich noch zu zahlende laufende Arbeitslohn kann auch mit dem Betrag angesetzt werden, der sich bei Umrechnung des bisher zugeflossenen laufenden Arbeitslohns ergibt.

6 4.2 Wechsel von/zur beschränkten Steuerpflicht HI Bei der Berechnung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug, der einem (ehemaligen) Arbeitnehmer nach einem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht in diesem Kalenderjahr zufließt, ist der während der unbeschränkten Steuerpflicht gezahlte Arbeitslohn laut BFH beim maßgebenden Jahresarbeitslohn ebenfalls zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt naturgemäß für die umgekehrte Situation. Hier ist in die Ermittlung des Jahresarbeitslohns zur Berechnung der Lohnsteuer auf einen im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossenen sonstigen Bezug der auf den vorherigen Zeitraum beschränkter Steuerpflicht entfallende Arbeitslohn einzubeziehen. Dies bedeutet in der Praxis eine oftmals nicht gering zu veranschlagende Steuermehrbelastung. [ 7 ] 4.3 Berechnung bei mehreren Dienstverhältnissen HI Steht der Arbeitnehmer nacheinander in mehreren Dienstverhältnissen, ist für die Feststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn aus allen diesen Dienstverhältnissen, d. h. aus dem gegenwärtigen und aus den vorangegangenen Dienstverhältnissen, zu berücksichtigen. Steht der Arbeitnehmer gleichzeitig noch bei einem anderen Arbeitgeber in einem zweiten Dienstverhältnis, ist der Arbeitslohn aus dem zweiten Dienstverhältnis nicht mitzuzählen. Sonstiger Bezug beim Arbeitgeberwechsel Ein Arbeitgeber zahlt im September einen sonstigen Bezug von 800 EUR an seinen Arbeitnehmer. Nach den vorgelegten Lohnsteuerbescheinigungen für die Vorbeschäftigungen hat der Arbeitnehmer in diesem Kalenderjahr bislang folgende Lohnbezüge: Vom : Arbeitslohn EUR, Vom : Arbeitslohn 900 EUR. Beim jetzigen Arbeitgeber steht der Arbeitnehmer seit 1.6. in einem Dienstverhältnis. Er hat für die Monate Juni bis August ein Monatsgehalt von je EUR bezogen, außerdem erhielt er am einen sonstigen Bezug von 300 EUR. Vom 1.9. an erhält er ein Monatsgehalt von EUR zuzüglich eines weiteren (13.) Monatsgehalts am Ergebnis: Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn (ohne den sonstigen Bezug, für den die Lohnsteuer ermittelt werden soll) beträgt hiernach: Arbeitslohn (4.200 EUR EUR) EUR

7 Arbeitslohn ( EUR EUR) Arbeitslohn voraussichtlich ( EUR) EUR EUR EUR Das 13. Monatsgehalt ist ein zukünftiger sonstiger Bezug und bleibt daher außer Betracht. Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind ein dem Arbeitgeber als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilter Jahresfreibetrag sowie etwaige aufgrund des Alters des Arbeitnehmers zu berücksichtigende Freibeträge für Versorgungsbezüge oder ein Altersentlastungsbetrag abzuziehen. Ist ein Jahreshinzurechnungsbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellt worden [ 8 ], ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn um den Hinzurechnungsbetrag zu erhöhen. Übersteigt der zu berücksichtigende Jahresfreibetrag den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn, ist der sonstige Bezug dem sich ergebenden negativen maßgebenden Jahresarbeitslohn hinzuzurechnen. Jahresfreibetrag übersteigt den Jahresarbeitslohn Ein gesetzlich kranken- und rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit einem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn von EUR erhält im August einen sonstigen Bezug (Umsatzprovision für das Vorjahr) i. H. v EUR. Als Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Arbeitgeber die Steuerklasse I und ein Jahresfreibetrag von EUR bekannt. Nach Abzug des Jahresfreibetrags verbleibt ein maßgebender Jahresarbeitslohn von EUR ( EUR EUR). Die Jahreslohnsteuer vom maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs ( EUR EUR = EUR) beträgt [ 9 ] 17 EUR Abzgl. Lohnsteuer vom maßgebenden Jahresarbeitslohn Vom sonstigen Bezug ist an Lohnsteuer einzubehalten 0 EUR 17 EUR Der sonstige Bezug muss vor Hinzurechnung zum voraussichtlichen Jahresarbeitslohn um etwa in Betracht kommende Freibeträge für Versorgungsbezüge oder den Altersentlastungsbetrag gekürzt werden, soweit diese Beträge nicht bereits bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns berücksichtigt worden sind. Die Kürzung des sonstigen Bezugs um die Freibeträge für Versorgungsbezüge oder den Altersentlastungsbetrag ist nicht zulässig, wenn der

8 sonstige Bezug nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert wird. Vereinfachungsregelung: Frühere Lohnbezüge bleiben unberücksichtigt Die dargestellte Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns ist nur möglich, wenn dem Arbeitgeber der während des Kalenderjahres bisher bezogene Arbeitslohn bekannt ist. Hat der Arbeitnehmer seinem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen nicht (freiwillig) vorgelegt, schreibt der Gesetzgeber eine vereinfachte Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns für den Lohnsteuerabzug von sonstigen Bezügen vor. Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist allein nach den Verhältnissen des neuen Dienstverhältnisses zu ermitteln, indem der Arbeitslohn für die Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern durch Hochrechnung des aktuellen Arbeitslohns zu ermitteln ist. Der laufende Arbeitslohn des Monats, in dem der sonstige Bezug erfolgt, muss dazu entsprechend der im Kalenderjahr vorangegangenen Beschäftigungszeiten vervielfacht werden. Hochrechnung von Arbeitslohn Ein Arbeitnehmer ist vom für monatlich EUR beschäftigt und wechselt zum 1.6. den Arbeitgeber. Er legt der neuen Firma die Lohnsteuerbescheinigung seines früheren Arbeitgebers nicht vor. Von der neuen Firma erhält er mit dem Septembergehalt in Höhe von EUR ein Urlaubsgeld von EUR ausgezahlt. Ergebnis: Die neue Firma legt für die Berechnung der Lohnsteuer auf das Urlaubsgeld einen Jahresarbeitslohn von EUR ( EUR) zugrunde. Dass der Arbeitnehmer in den ersten 5 Monaten tatsächlich monatlich EUR verdient hatte, ist für den Lohnsteuerabzug durch den neuen Arbeitgeber unbeachtlich. Vereinfachungsregelung führt zur Veranlagungspflicht Wenn der Arbeitgeber von der vereinfachten Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns Gebrauch macht, hat er dies im Lohnkonto durch den Großbuchstaben S zu vermerken und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Dies ermöglicht der Finanzverwaltung, den Anlass für eine Pflichtveranlagung zu erkennen. Wichtig Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers: Bescheinigung des Großbuchstabens S

9 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Großbuchstaben S im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen, wenn er die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug in einem ersten Dienstverhältnis ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Lohnbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis des Kalenderjahres berechnet. [ 10 ] Das Gesetz schreibt in diesen Fällen eine Pflichtveranlagung beim Arbeitnehmer vor, die das Finanzamt bei Abruf der elektronischen Lohnsteuerkarte auf diese Weise erkennen kann. Der Arbeitnehmer kann die Pflichtveranlagung bei sonstigen Bezügen dadurch vermeiden, dass er im Fall des Arbeitgeberwechsels seiner neuen Firma die Lohnsteuerbescheinigungen aus den vorangegangenen Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahres vorlegt. 4.4 Berechnungsschema HI Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug./. Versorgungsfreibetrag./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag./. Altersentlastungsbetrag./. Freibetrag laut ELStAM-Datenabruf + Hinzurechnungsbetrag laut ELStAM-Datenabruf = Maßgeblicher Jahresarbeitslohn Davon Lohnsteuer laut allgemeiner oder besonderer Jahrestabelle 2. Maßgeblicher Jahresarbeitslohn + Sonstigen Bezug./. Restlichen Versorgungsfreibetrag./. Restlichen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag./. Restlichen Altersentlastungsbetrag = Jahresarbeitslohn einschließlich sonstigen Bezugs Davon Lohnsteuer laut allgemeiner oder besonderer Jahrestabelle Berechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug Lohnsteuer aus allgemeiner oder besonderer Jahrestabelle lt. Ziffer 2../. Lohnsteuer aus allgemeiner oder besonderer Jahrestabelle lt. Ziffer 1.

10 = Lohnsteuer für den sonstigen Bezug Die Lohnsteuer berechnet sich nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die am Ende des Zuflussmonats gelten. [ 11 ] Dies gilt auch in den Fällen des Arbeitgeberwechsels, ggf. ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen. 5 Ermäßigte Besteuerung (Fünftelregelung) HI Handelt es sich bei dem sonstigen Bezug um den steuerpflichtigen Teil einer Entlassungsentschädigung oder um Arbeitslohn für eine Tätigkeit, die sich über mehr als 12 Monate erstreckt hat [ 12 ], ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn um 1/5 des Bezugs zu erhöhen. Die sich ergebende Lohnsteuer für den Teilbetrag des sonstigen Bezugs ist sodann mit dem 5-fachen Betrag zu erheben. 5.1 Zusammenballung von Einkünften HI Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung ist, dass eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Diese Voraussetzung ist bei sonstigen Bezügen erfüllt, die zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn an ganzjährig beschäftigte Arbeitnehmer oder an Arbeitnehmer gezahlt werden, die vom Arbeitgeber Versorgungsbezüge erhalten. In anderen Fällen (z. B. bei Auflösung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres) ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften erfüllt, wenn entweder der sonstige Bezug mindestens 1 EUR höher ist als der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Kalenderjahres noch bezogen hätte, oder im Jahr des Zuflusses des sonstigen Bezugs weitere Einkünfte (z. B. Zinseinkünfte oder Arbeitslohn aus einem neuen Dienstverhältnis) erzielt werden und der Arbeitnehmer dadurch mehr erhält, als er bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte. Vergleichsberechnung Bei der Berechnung der Einkünfte, die der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr bezogen hätte, wird auf die Einkünfte des Vorjahres abgestellt. Die erforderliche Vergleichsberechnung wird grundsätzlich anhand der jeweiligen Einkünfte des Arbeitnehmers laut Einkommensteuerbescheid oder Einkommensteuererklärung vorgenommen. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist jedoch zugelassen worden, dass die Vergleichsberechnung anhand der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit durchgeführt wird. [ 13 ] In diese Vergleichsberechnung sind auch pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen (z. B. Direktversicherungsbeiträge) und dem Progressionsvorbehalt unterliegende steuerfreie Lohnersatzleistungen einzubeziehen.

11 Die Vergleichsberechnung gilt auch für das Lohnsteuerverfahren. Der Arbeitgeber muss also feststellen, ob der sonstige Bezug zuzüglich anderer Leistungen einen Betrag ergibt, der höher ist als die wegfallenden Bezüge. Dabei kann der Arbeitgeber auch Arbeitslöhne oder andere Einkünfte berücksichtigen, die der Arbeitnehmer nach Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses erzielt. Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, muss der Lohnsteuerabzug von dem sonstigen Bezug ohne Anwendung der Fünftelregelung vorgenommen werden. Der Arbeitnehmer kann die Steuerermäßigung dann im Rahmen einer Einkommensteuer-Veranlagung geltend machen. [ 14 ] 5.2 Günstigerprüfung HI Die nach der Fünftelregelung ermittelte Lohnsteuer kann höher sein als die Lohnsteuer, die sich ohne Anwendung der Fünftelregelung ergeben würde. In diesem Fall darf die Fünftelregelung nicht angewendet werden. Der Arbeitgeber muss daher eine Vergleichsrechnung durchführen (Günstigerprüfung) und darf die Fünftelregelung nur anwenden, wenn sie zu einer niedrigeren Lohnsteuer führt als die Besteuerung als nicht begünstigter sonstiger Bezug. [ 15 ] Durchführung einer Günstigerprüfung Ein gesetzlich kranken- und rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I erhält aufgrund seiner 10-jährigen Betriebszugehörigkeit im Mai ein Jubiläumsgeschenk i. H. v. 200 EUR. Für die Besteuerung dieses sonstigen Bezugs ermittelt der Arbeitgeber einen maßgebenden Jahresarbeitslohn von EUR. Nach der Fünftelregelung wird der Jahresarbeitslohn um 1/5 der Jubiläumszuwendung (um 40 EUR) erhöht; es ergibt sich ein Betrag von EUR. Jahreslohnsteuer von EUR [ 16 ] Jahreslohnsteuer von EUR Differenzbetrag Es ergibt sich eine Lohnsteuer von (11 EUR 5) EUR EUR 11 EUR 55 EUR Ohne Anwendung der Fünftelregelung ist der Jahresarbeitslohn um den Gesamtbetrag der Jubiläumszuwendung von 200 EUR zu erhöhen. Jahreslohnsteuer von EUR Jahreslohnsteuer von EUR EUR EUR

12 Es ergibt sich eine Lohnsteuer von 53 EUR Da die Anwendung der Fünftelregelung zu einer höheren Lohnsteuer führt, hat der Arbeitgeber auf die Anwendung zu verzichten und die Lohnsteuer mit 53 EUR zu erheben, die sich bei Hinzurechnung des vollen Betrags des sonstigen Bezugs zum Jahresarbeitslohn nach der Jahreslohnsteuertabelle ergibt. 5.3 Negatives zu versteuerndes Einkommen HI Das Gesetz sieht eine modifizierte Anwendung der Fünftelregelung für den Fall vor, dass das zu versteuernde Einkommen negativ ist und erst durch Hinzurechnung der außerordentlichen Einkünfte positiv wird. Der angefügte Halbsatz in 39b Abs. 3 Satz 9 EStG n. F. stellt sicher, dass 34 Abs. 1 Satz 3 EStG sinngemäß auch bei der Lohnsteuerberechnung angewendet wird. Dazu wird einem maßgebenden negativen Jahresarbeitslohn der volle sonstige Bezug hinzugerechnet. Der so erhöhte und deshalb positive Arbeitslohn wird durch 5 geteilt, die Lohnsteuer berechnet und mit 5 vervielfacht. Die Anpassung der Lohnsteuerberechnung an die Einkommensteuerberechnung vermeidet Nachzahlungen, die in diesen Sonderfällen bei der Einkommensteuerveranlagung auftreten können. Negativer Jahresarbeitslohn Ein Arbeitnehmer erhält bei einem durch die Rückzahlung einer Sonderzuwendung negativen Jahresarbeitslohn von EUR eine tarifermäßigt zu besteuernde Entschädigung von EUR. Ergebnis: Für die Anwendung der Fünftelregelung auf den sonstigen Bezug ist von EUR (1/5 von [ EUR EUR =] EUR) auszugehen. Die sich für EUR nach der Jahreslohnsteuertabelle unter Berücksichtigung der maßgebenden Lohnsteuerklasse ergebende Lohnsteuer ist mit 5 zu multiplizieren und ergibt die auf die Entschädigung einzubehaltende Lohnsteuer. Praxis-Tipp Keine Fünftelregelung in Zweifelsfällen Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, muss er im Zweifel im Lohnsteuerabzugsverfahren die Besteuerung ohne Tarifermäßigung durchführen, also zunächst die volle Lohnsteuer einbehalten. Die ermäßigte Besteuerung kann dann ggf. erst im Veranlagungsverfahren, z. B. nach 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, durchgeführt werden.

13 Grundsätzlich ist dem Arbeitgeber mit Blick auf die mögliche Haftung anzuraten, nur in sicheren Fällen die ermäßigte Besteuerung bereits im Lohnsteuerverfahren zu berücksichtigen. Eindeutig sind solche Sachverhalte, in denen die Höhe der Entschädigung bzw. der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit zusammen mit dem bereits bezahlten Arbeitslohn zu höheren Jahresbezügen führt als im Vorjahr. [ 1 ] 39b Abs. 3 EStG. [ 2 ] R 39b.5 Abs. 4 LStR. [ 3 ] 38a Abs. 1 EStG. [ 4 ] R 39b.6 Abs. 1 LStR. [ 5 ] R 39b.6 Abs. 3 LStR. [ 6 ] Alle Berechnungswerte fiktiv. [ 7 ] BFH, Urteil v , I R 33/08, BStBl 2010 II S [ 8 ] 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG. [ 9 ] Alle Berechnungswerte fiktiv. [ 10 ] 41 Abs. 1, 41b Abs. 1 Nr. 3 EStG. [ 11 ] R 39b.6 Abs. 1 Satz 2 LStR [ 12 ] BFH, Urteil v , VI R 44/13, BFH/NV 2015 S [ 13 ] 19 EStG. [ 14 ] 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG. [ 15 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 S /00, BStBl 2000 I S [ 16 ] Alle Berechnungswerte fiktiv.

Lohnsteuer. 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum. Hinweis. Praxis-Beispiel HI HI

Lohnsteuer. 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum. Hinweis. Praxis-Beispiel HI HI TK Lexikon Steuern Jubiläumszuwendung Lohnsteuer 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum HI727009 HI2807833 Bei einer Betriebsfeier anlässlich eines Firmenjubiläums (Jubiläumsfeier) können die Zuwendungen

Mehr

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes: TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 39a EStG R 39a.1 Verfahren bei der Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags HI7376523 HI7376524 Allgemeines (1) Soweit die Gewährung

Mehr

Entgelt. 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug. 2 Berücksichtigung als Einmalzahlung

Entgelt. 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug. 2 Berücksichtigung als Einmalzahlung TK Lexikon Sozialversicherung Dreizehntes Gehalt Entgelt 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug HI726781 HI2765856 Ein 13. Monatsgehalt gehört zum (steuerpflichtigen) Arbeitslohn. Dies

Mehr

Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn

Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn TK Lexikon Sozialversicherung Ausländische Arbeitnehmer Lohnsteuer 1 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht 1.1 Wohnsitz im Inland HI726592 HI2330389 HI7390145 Für den Lohnsteuerabzug ist die Nationalität

Mehr

Lohnsteuer. 1 Ansatz bei Lohnsteuer-Erhebung. 2 Versorgungsfreibetrag und Zuschlag HI HI

Lohnsteuer. 1 Ansatz bei Lohnsteuer-Erhebung. 2 Versorgungsfreibetrag und Zuschlag HI HI TK Lexikon Sozialversicherung Versorgungsbezüge Lohnsteuer 1 Ansatz bei Lohnsteuer-Erhebung HI1844372 HI2330965 Zahlt der Arbeitgeber steuerpflichtige Versorgungsbezüge [ 1 ] aus, muss er vor der Lohnsteuerermittlung

Mehr

ELStAM Information Hinweise für Arbeitgeber und Softwarehersteller

ELStAM Information Hinweise für Arbeitgeber und Softwarehersteller Seite: 1 Die nachfolgenden Beschreibungen geben Hinweise zur Beantragung und Bereitstellung von Freibeträgen im ELStAM-Verfahren. Inhalt 1. Ein Freibetrag nach 39a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 EStG...

Mehr

Neues zur Besteuerung von Abfindungen: So profitieren Sie von der Fünftelungsregelung!

Neues zur Besteuerung von Abfindungen: So profitieren Sie von der Fünftelungsregelung! AUSSERORDENTLICHE EINKÜNFTE Neues zur Besteuerung von Abfindungen: So profitieren Sie von der Fünftelungsregelung! von StB Michael Seifert, Troisdorf Als außerordentliche Einkünfte, die nach der sog. Fünftelungsregelung

Mehr

zdie Neuregelungen auf einen Blick

zdie Neuregelungen auf einen Blick 42b EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Folgeänderungen auf Grund des Wegfalls der LStKarte und deren Ersatz durch das Verfahren der elektronischen LStAbzugsmerkmale z Fundstelle: BeitrRLUmsG (BGBl.

Mehr

zdie Neuregelungen auf einen Blick

zdie Neuregelungen auf einen Blick 39b EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Anpassung des 39b zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs an die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale z Erweiterung des Regelungsbereichs des

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin

Mehr

Der Tod des Arbeitgebers (als natürliche Person) führt grundsätzlich zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erben.

Der Tod des Arbeitgebers (als natürliche Person) führt grundsätzlich zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erben. TK Lexikon Steuern Todesfall Todesfall HI522304 Zusammenfassung LI1924047 Begriff Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Arbeitsverhältnis und das Beschäftigungsverhältnis in jedem Fall. Daraus können sich

Mehr

Kammerbeitrag. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Lohnsteuer. 1 Arbeitnehmerkammer Bremen HI LI

Kammerbeitrag. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Lohnsteuer. 1 Arbeitnehmerkammer Bremen HI LI TK Lexikon Steuern Kammerbeitrag Kammerbeitrag HI797181 Zusammenfassung LI1930177 Begriff Die Kammerbeiträge betreffen nur in Bremen oder im Saarland tätige Arbeitnehmer. Sie sind kraft Gesetzes Pflichtmitglieder

Mehr

R 3b. Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ( 3b EStG)

R 3b. Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ( 3b EStG) TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 3b EStG R 3b. Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ( 3b EStG) HI7376482 HI7376483 Allgemeines (1) 1 Die Steuerfreiheit

Mehr

3. BESTEUERUNG. Hierzu zählen insbesondere der Arbeitslohn aus einem anderen Dienstverhältnis, der Ertragsanteil einer Rente, Zins-

3. BESTEUERUNG. Hierzu zählen insbesondere der Arbeitslohn aus einem anderen Dienstverhältnis, der Ertragsanteil einer Rente, Zins- 3. BESTEUERUNG Geringfügige Beschäftigungen, für die vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt werden, sind steuerfrei, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht

Mehr

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.

Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig. TK Lexikon Sozialversicherung Entwicklungshelfer Entwicklungshelfer HI2703449 Zusammenfassung LI1925391 Begriff Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in

Mehr

GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN. von Arbeitnehmern. Sabine Meister, Jan Schuler. Finanzamt Trier. Finanzamt Trier

GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN. von Arbeitnehmern. Sabine Meister, Jan Schuler. Finanzamt Trier. Finanzamt Trier GRENZÜBERSCHREITENDE TÄTIGKEITEN von Arbeitnehmern Sabine Meister, Jan Schuler Grenzüberschreitende Tätigkeiten 25. September 2017 Folie 1 Inhalt Folie 1. Welteinkommensprinzip.. 3 2. Grundsätze der Doppelbesteuerung.

Mehr

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen BMF Amtliches Lohnsteuer-Handbuch Ausgabe 2018 Ausgabe 2017 Ausgabe 2018 Übersicht der Amtlichen Handbücher LStH 2018 > B. Anhänge > Anhang 15 Entlassungsentschädigungen Zweifelsfragen im Zusammenhang

Mehr

Entgelt LSt SV. Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig. Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei

Entgelt LSt SV. Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig. Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei TK Lexikon Sozialversicherung Erholungsbeihilfen Erholungsbeihilfen HI2721049 Zusammenfassung LI1925291 Begriff Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie

Mehr

Entgelt LSt SV. Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rückdeckungsversicherung frei frei

Entgelt LSt SV. Beiträge des Arbeitgebers zu einer Rückdeckungsversicherung frei frei TK Lexikon Steuern Rückdeckung (bav) Rückdeckung (bav) HI1205727 Zusammenfassung LI1882331 Begriff Eine Rückdeckungsversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer

Mehr

Hinzuverdienst. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Lohnsteuer. 1 Pensionsbezug HI LI

Hinzuverdienst. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Lohnsteuer. 1 Pensionsbezug HI LI TK Lexikon Steuern Hinzuverdienst Hinzuverdienst HI521386 Zusammenfassung LI1924489 Begriff Rentner, die neben dem Bezug einer Rente weitere Einkünfte erzielen, müssen ggf. Kürzungen ihrer Rente hinnehmen.

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. Einstieg in das Verfahren ELStAM bei vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. Einstieg in das Verfahren ELStAM bei vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber Einstieg in das Verfahren ELStAM bei vorschüssigen Lohnzahlungen Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM

Mehr

Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Solidaritätszuschlaggesetz 1995 TK Lexikon Arbeitsrecht Solidaritätszuschlaggesetz 1995 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 HI924195 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags HI44989 (1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein

Mehr

1. Einführung. Kurzinfo Besonderheiten der Nettolohnabrechnung

1. Einführung. Kurzinfo Besonderheiten der Nettolohnabrechnung 1. Einführung Der Grundsatz ist: Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer den Brutto-Lohn, von dem er dann die Abzüge (Lohnsteuer, Sozialversicherung) richtig im Sinne der gesetzlichen Vorschriften berechnet,

Mehr

Diese amtlichen Werte gelten auch für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende.

Diese amtlichen Werte gelten auch für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende. TK Lexikon Steuern Essenszuschuss Lohnsteuer 1 Essenszuschuss ist steuerpflichtiger Arbeitslohn 1.1 Mahlzeiten in betriebseigener Kantine HI726848 HI2264772 HI2762005 Werden arbeitstägliche Mahlzeiten

Mehr

L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / )

L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / ) L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / 2 0 1 7 ) Inhalt dieser Ausgabe: 1 Aus der Gesetzgebung...1 1. Gesetzesänderungen ab 2018 durch ein Betriebsrentenstärkungsgesetz geplant...1 1.1. Erhöhung des steuerfreien

Mehr

Essenszuschuss. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI

Essenszuschuss. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI TK Lexikon Steuern Essenszuschuss Essenszuschuss HI521011 Zusammenfassung LI1929253 Begriff Essenszuschuss ist ein Zuschuss des Arbeitgebers in Bargeld zu Mahlzeiten des Arbeitnehmers, die dieser in der

Mehr

Lohnsteuer 13.1 Allgemeines Der Betriebsinhaber als Arbeitgeber 13.3 Arbeitnehmer Lohnkonto und Aufzeichnungspflichten

Lohnsteuer 13.1 Allgemeines Der Betriebsinhaber als Arbeitgeber 13.3 Arbeitnehmer Lohnkonto und Aufzeichnungspflichten 178 13. Lohnsteuer 13. Lohnsteuer 13.1 Allgemeines Die Lohnsteuer ist eine Form der Einkommensteuererhebung für Arbeitnehmer. Im Ergebnis bewirkt sie die Erhebung der Einkommensteuer an der Quelle, also

Mehr

Abfindungen Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland

Abfindungen Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland Abfindungen 15.06.2015 Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland Häufig sind Unternehmen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Konzern

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren und Änderung des Auslandstätigkeitserlasses

Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren und Änderung des Auslandstätigkeitserlasses Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

D i e n s t a n w e i s u n g S t e u e r N r. 9

D i e n s t a n w e i s u n g S t e u e r N r. 9 Abteilung D - Dienstleistungszentrum - D 2.2 Bonn, 2. September 2008 - O 1959 5/08 - Tel. 01888 / 7030-9811 D i e n s t a n w e i s u n g S t e u e r N r. 9 Erteilung von Bescheinigungen über zuviel versteuerte

Mehr

5 Prüfung der 110-EUR-Freibetragsgrenze

5 Prüfung der 110-EUR-Freibetragsgrenze TK Lexikon Sozialversicherung Betriebsveranstaltung 5 Prüfung der 110--Freibetragsgrenze 5.1 Ermittlung der Bemessungsgrundlage HI2761932 HI7634887 Für Betriebsveranstaltungen wurde die steuerfreie Obergrenze

Mehr

Lohnsteuer-Durchführungsverordnung

Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Durchführungsverordnung LStDV Ausfertigungsdatum: 16.06.1949 Vollzitat: "Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), zuletzt

Mehr

Unfallkosten. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI

Unfallkosten. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI TK Lexikon Steuern Unfallkosten Unfallkosten HI630755 Zusammenfassung LI1928032 Begriff Unfallkosten, die vom Arbeitgeber getragen werden, entstehen in der betrieblichen Praxis im Wesentlichen durch den

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin

Mehr

Das Faktorverfahren. Stand: 01/2009

Das Faktorverfahren. Stand: 01/2009 Das Faktorverfahren Gerechtere Aufteilung der Steuerklassen bei Ehegatten Stand: 01/2009 Franz-Josef Tönnemann - Steuerberater Neustadtstraße 34-49740 Haselünne Tel.: 0 59 61 / 94 06-0, Fax 0 59 61 / 9406-29

Mehr

Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte ab Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater

Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte ab Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte ab 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am 23. Januar 2013 1. Allgemeines

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug Bitte dem mit zwei Durchschriften einreichen Weiße Felder bitte ausfüllen.

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2014 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2014 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Stand: 29.11.2013 (endgültig) Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2014 bei Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd

Mehr

Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen

Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen - Einmalzahlung Normen 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger zur Berechnung, Höhe und Zahlung des

Mehr

Geändertes Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind 1

Geändertes Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind 1 Stand: 19.2.2013 (endgültig) Geändertes Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind 1 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd

Mehr

Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Pauschale Entschädigungen

Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Pauschale Entschädigungen Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz Pauschale Entschädigungen Rechtsgrundlagen Die ehrenamtlich tätigen Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und

Mehr

Steuerklassenwahl für das Jahr 2008

Steuerklassenwahl für das Jahr 2008 Steuerklassenwahl für das Jahr 2008 Stand: Dezember 2007 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn 1 beziehen, können bekanntlich für den

Mehr

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)

VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) 39b EStG Einkommensteuergesetz (EStG) Bundesrecht VI. Steuererhebung -> 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) Titel: Einkommensteuergesetz (EStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: EStG Gliederungs-Nr.:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 3 GZ. RV/1931-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer

Mehr

Schichtarbeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI

Schichtarbeit. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI TK Lexikon Arbeitsrecht Schichtarbeit Schichtarbeit HI522097 Zusammenfassung LI1931240 Begriff Bei der Schichtarbeit dauert eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA Solidaritätszuschlaggesetz 1995 juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SolzG 1995 Neugefasst durch 15.10.2002 Bek. vom: Gültig ab: 27.06.1993 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 4130 FNA: FNA 610-6-12

Mehr

2 Nutzungswert für Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte

2 Nutzungswert für Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte TK Lexikon Steuern Dienstwagen, 1-%-Regelung 2 Nutzungswert für Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte 2.1 Wahlrecht zwischen 0,03-%-Monatspauschale und 0,002-%-Tagespauschale HI2762035 HI4725774 Steht

Mehr

Beiträge aus Einmalzahlungen

Beiträge aus Einmalzahlungen Beiträge aus Einmalzahlungen Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Beitragspflicht... 1 3. Zeitliche Zuordnung... 1 4. Monatliche Beitragsbemessungsgrenze... 2 5. Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze... 2

Mehr

Lexware lohn+gehalt unterscheidet die Vorträge für das aktuelle Jahr und das Vorjahr.

Lexware lohn+gehalt unterscheidet die Vorträge für das aktuelle Jahr und das Vorjahr. Vorträge erfassen Wann geben Sie Vorträge ein und wie wirken sie sich aus? Die Erfassung von Vorträgen ist notwendig für eine korrekte Berechnung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen aus sonstigen

Mehr

Abfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)

Abfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall) Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Stand: 10.11.2017 (endgültig) Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Funktion der Lohnsteuerklassen Deutscher Bundestag WD /18

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Funktion der Lohnsteuerklassen Deutscher Bundestag WD /18 Funktion der Lohnsteuerklassen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Funktion der Lohnsteuerklassen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 25. Oktober 2018 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die Wissenschaftlichen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0376-F/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gmd., Ad., vom 22. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch

Mehr

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Wird das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Wird das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt. TK Lexikon Arbeitsrecht Krankengeld 3 Leistungsanspruch 3.1 Anspruchsbeginn HI2809895 HI663247 Krankengeld wird bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Vorsorgeoder Reha-Einrichtung

Mehr

Infor Finance Newsletter

Infor Finance Newsletter Infor Finance Newsletter 15. November 2012 Inhalt Finance... 3 Personalwirtschaft... 3 ELStAM-Verfahren: Die Elektronische Lohnsteuerkarte geht an den Start... 3 2 Finance Personalwirtschaft ELStAM-Verfahren:

Mehr

Lohnsteuernachforderung

Lohnsteuernachforderung Lohnsteuernachforderung Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Dipl.-Vw., Dipl. Fw. Marcus Spahn, Christoph Fleige TK Lexikon Steuern 14. Dezember 2015 Lohnsteuernachforderung HI521694 Zusammenfassung LI1928107 Begriff

Mehr

Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Wie die Beiträge ermittelt werden, erfahren Sie hier.

Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Wie die Beiträge ermittelt werden, erfahren Sie hier. PDF-Version Einmalzahlungen Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Wie die Beiträge ermittelt werden, erfahren Sie hier. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ist grundsätzlich

Mehr

DIREKTVERSICHERUNG ZUSÄTZLICHE STEUERFREIE ZAHLUNGEN IM RAHMEN DES 3 NR. 63 ESTG NEUE MÖGLICHKEITEN DURCH DAS BRSG

DIREKTVERSICHERUNG ZUSÄTZLICHE STEUERFREIE ZAHLUNGEN IM RAHMEN DES 3 NR. 63 ESTG NEUE MÖGLICHKEITEN DURCH DAS BRSG FACHINFORMATION BAV DIREKTVERSICHERUNG ZUSÄTZLICHE STEUERFREIE ZAHLUNGEN IM RAHMEN DES 3 NR. 63 ESTG NEUE MÖGLICHKEITEN DURCH DAS BRSG INHALTSVERZEICHNIS 1. STEUERN SPAREN BEI AUSSCHEIDEN AUS DEM ARBEITSVERHÄLTNIS...

Mehr

Die betriebliche Krankenversicherung (bkv)

Die betriebliche Krankenversicherung (bkv) Die betriebliche Krankenversicherung (bkv) Steuerliche Behandlung Stand: Oktober 2015 Steuerrechtliche Behandlung der bkv Die Leistungen aus der bkv sind für den Arbeitnehmer (AN) grundsätzlich steuerfrei

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Hg/Ze Tel.: +49 30 240087-36 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 26. Mai 2014 Entwurf einer

Mehr

Nur per an FPF-Bezügezahlung

Nur per  an FPF-Bezügezahlung POSTANSCHRIFT Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,- Dienstsitz Bonn - PF 30 02 52, 53182 Bonn HAUSANSCHRIFT Am Propsthof 78a, 53121 Bonn Nur per E-Mail an FPF-Bezügezahlung Behörden

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministerium derfinanzen,11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2005

Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2005 Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer- für das Jahr 2005, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide **) beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug

Mehr

3. Erhebung der Lohnsteuer nach den Regelvorschriften

3. Erhebung der Lohnsteuer nach den Regelvorschriften BMF 31.07.2002 IV C 5 -S 2369-5/02 BStBl 2002 I 707 Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung

Mehr

Steuerklassenwechsel

Steuerklassenwechsel Steuerklassenwechsel Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen,

Mehr

A.1.1. Fragen an die Mitglieder ab Veranlagungszeitraum 2014

A.1.1. Fragen an die Mitglieder ab Veranlagungszeitraum 2014 A.1.1. Fragen an die Mitglieder ab Veranlagungszeitraum 2014 Aufgrund der Neuregelungen zu den Verpflegungsmehraufwendungen bzw. die Bewertung von Sachbezügen bei Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber

Mehr

IHK-Kurs, Geprüfter Technischer Fachwirt, Steuern Seite 1. Technischer Fachwirt. Lohnsteuer

IHK-Kurs, Geprüfter Technischer Fachwirt, Steuern Seite 1. Technischer Fachwirt. Lohnsteuer IHK-Kurs, Geprüfter Technischer Fachwirt, Steuern Seite 1 Technischer Fachwirt Lohnsteuer IHK-Kurs, Geprüfter Technischer Fachwirt, Steuern Seite 2 Begriff Lohnsteuer Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart,

Mehr

Der aktuelle Tipp. Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Der aktuelle Tipp. Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Der aktuelle Tipp STAND: DEZEMBER 2017 Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt

Mehr

Tit. 3.2 RdSchr. 07m Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen

Tit. 3.2 RdSchr. 07m Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen Tit. 3.2 RdSchr. 07m Gemeinsames Rundschreiben betr. beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige

Mehr

Kirchensteuerbeschluss vom 22. November Rechtsgrundlagen

Kirchensteuerbeschluss vom 22. November Rechtsgrundlagen Landessynode Ev. Landeskirche Anhalts 10. Tagung - 23. Legislaturperiode 18. bis 19. November 2016 in Dessau-Roßlau Die Landessynode hat beschlossen: Kirchensteuerbeschluss vom 22. November 2016 1 Rechtsgrundlagen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 2 GZ. RV/1927-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., A.StraßeX, vom 11. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20,

Mehr

Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen

Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen Krankengeld - Einmalzahlung Normen 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V GR zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes vom 09.12.2015 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien (AU-RL) i.d.f. vom 14.11.2013,

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/3995. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/3995. der Bundesregierung Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/3995 12.05.80 Sachgebiet 611 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16.

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Deutscher Bundestag WD /17

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Deutscher Bundestag WD /17 Besteuerung des Einkommens bildender Künstler 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20. März 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt

Mehr

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Stand: 10.11.2017 (endgültig) Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2018 bei Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd

Mehr

zdie Neuregelungen auf einen Blick

zdie Neuregelungen auf einen Blick 52b EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Aufhebung der Übergangsregelungen zur weiteren Anwendung der allgemeinen Vorschriften des LStAbzugsverfahrens im Übergangszeitraum des Jahres 2011-2012 z Fundstelle:

Mehr

Steuertipp: Das Faktorverfahren

Steuertipp: Das Faktorverfahren Steuertipp: Das Faktorverfahren Alternative zur Steuerklassenkombination III/V Mecklenburg Vorpommern Finanzministerium Steuerabteilung Liebe Bürgerinnen und Bürger! An dieser Stelle möchte ich Sie auf

Mehr

I. Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

I. Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden HAUSANSCHRIFT der Länder TEL +49 (0) 18 88 6 82-34 36

Mehr

2 Steuerliche Förderung

2 Steuerliche Förderung TK Lexikon Steuern Ehrenamt 2 Steuerliche Förderung 2.1 Unterscheidung in Aufwandsentschädigungen für öffentliche und private Dienste HI2761998 HI2761999 Aus steuerlicher Sicht sind Ehrenämter danach zu

Mehr

Handbuch für Lohnsteuer und Sozialversicherung 2012

Handbuch für Lohnsteuer und Sozialversicherung 2012 Der Ratgeber Handbuch für Lohnsteuer und Sozialversicherung 2012 Der Kommentar zur praktischen Lohnabrechnung Bearbeitet von Prof. Dr. Thomas Werner 1. Auflage 2012. Taschenbuch. 445 S. Paperback ISBN

Mehr

a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich

a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich a) Bundesfinanzhof: Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten möglich Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Urteilen entschieden, dass auch bei der Pauschalbesteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens

Mehr

Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV 1990)

Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV 1990) Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV 1990) LStDV in der Fassung v. 10.10.1989 (BGBl. I 1989, 1848) 1 unter Berücksichtigung der Änderungen durch: Steueränderungsgesetz 1992 v. 25.2.1992 (BGBl. I 1992,

Mehr

LOHNSTEUERRECHTLICHE ÄNDERUNGEN AB DEM

LOHNSTEUERRECHTLICHE ÄNDERUNGEN AB DEM LOHNSTEUERRECHTLICHE ÄNDERUNGEN AB DEM 01.01.2011 Ute Roth / Michael Mainusch Finanzamt Trier, 26.01.2011 Lohnsteuerrechtliche Änderungen ab 01.01.2011 26. Januar 2011 Folie 1 Lohnsteuerrichtlinien 2011

Mehr

E/4.6 inno:va Steuerberatungsgesellschaft mbh Priv. Steuern

E/4.6 inno:va Steuerberatungsgesellschaft mbh Priv. Steuern Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2015 bei Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn

Mehr

Das BMF-Schreiben vom 12. April 2011 (BStBl I S. 486) wird aufgehoben. Bisher aus-

Das BMF-Schreiben vom 12. April 2011 (BStBl I S. 486) wird aufgehoben. Bisher aus- Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

// Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

// Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) // Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) Auswirkungen auf die kvw-zusatzversorgung Stand: Dezember 2017 Im Rahmen der aktuellen Rentenreform tritt am 1.1.2018 das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) vom

Mehr

Lohnsteuerbescheinigung bis

Lohnsteuerbescheinigung bis Lohnsteuerbescheinigung bis 31.12.2015 Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1678 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. LOHN: Lohnsteuerbescheinigung übermitteln 2.2. ZDÜ: Lohnsteuerbescheinigung

Mehr

Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016

Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016 Formulare für Ihre Einkommensteuererklärung Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016 Ausgabe 2017 201600326201 1 2 Name Vorname 3 Steuernummer 4 Ausländische Einkünfte aus

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während

Mehr

Versorgungsbezugsempfänger

Versorgungsbezugsempfänger Versorgungsbezugsempfänger Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 14 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 4.1. Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag 4.. Kohortenbildung

Mehr

1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland

1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Griechenland 1 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland 1.1 Ansässigkeit nach dem DBA HI7679022 HI7679023 Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat

Mehr