A n s t e l l u n g s v e r t r a g
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- Stefanie Hofmeister
- vor 6 Jahren
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1 A n s t e l l u n g s v e r t r a g zwischen der Firma TXL Business Academy GmbH, Buchholzweg 1, Alfter und - im folgenden: Arbeitgeberin -... Herrn / Frau geb. am... Straße/Platz PLZ, Ort - im folgenden: Arbeitnehmer - mit folgendem Inhalt: 1 Tätigkeit 1. Der Arbeitnehmer wird als kaufmännischer Angestellter (alternativ) Vertriebsmitarbeiter eingestellt und mit allen einschlägigen Tätigkeiten beschäftigt. 2. Die Arbeitgeberin behält sich vor, dem Arbeitnehmer innerhalb der durch den Arbeitsvertrag gezogenen Grenzen auch andere seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende und zumutbare Aufgaben zu übertragen und/oder ihn an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen. 3. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bei Ausübung seiner Tätigkeit die von der Arbeitgeberin angewiesene, der Tätigkeit angemessene Bekleidung zu tragen. a. Arbeitnehmer mit Kundenkontakt Männer: Frauen: b. Arbeitnehmer ohne Kundenkontakt (Büro) Männer: Frauen: c. Arbeitnehmer ohne Kundenkontakt (technischer Bereich) TXL Business Academy GmbH - Anstellungsvertrag Seite 1 von 10
2 2 Beginn 1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am. 2. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet abgeschlossen. 3. Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Dauer der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. 3 Arbeitszeit / Überstunden 1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt Stunden ohne die Berücksichtigung von Pausen. Die jeweiligen Arbeitszeiten werden auf Arbeitszeitkonten erfasst. Im Zusammenhang mit der Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit ist in besonderem Maß auf die auch zukünftigen- Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitszeiteinteilung richtet sich nach den Betriebsabläufen im Betrieb der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die Lage der Arbeitszeit und der Pausen abweichend zu regeln. 2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine ganze Arbeitskraft im Interesse der Arbeitgeberin einzusetzen und im Falle der Erforderlichkeit -im gesetzlich zulässigen Rahmen- auch über die betriebliche Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit bzw. Überstunden zu erbringen. Diese Verpflichtung ersteckt sich auch auf Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. 3. Die Anordnung von Überstunden bedarf einer vorherigen ausdrücklichen Anweisung durch die Geschäftsleitung oder einer durch sie hierzu ermächtigten Person. 4 Kurzarbeit Sofern der Betrieb nicht der Ausübung von Mitbestimmungsrechten nach dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegt, darf die Arbeitgeberin durch Direktionsrecht Kurzarbeit anordnen, wenn die nach dem Sozialgesetzbuch III geforderten, arbeitslosen-versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Die Arbeitgeberin soll die Einführung von Kurzarbeit mit einer Frist von zwei Wochen ankündigen. 5 Vergütung 1. Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches jeweils bis zum 10. eines jeden Folgemonats bargeldlos zahlbares Grundgehalt in Höhe von brutto. 2. Mit der unter Ziff. 1) genannten Vergütung sind Über-, Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit sie im Wochendurchschnitt Stunden (nicht mehr als 10% der wöchentlichen Arbeitszeit) nicht überschreiten, abgegolten. TXL Business Academy GmbH - Anstellungsvertrag Seite 2 von 10
3 3. Die, über die Regelung der Ziff. 2) hinausgehend, geleisteten Überstunden werden in Freizeit nach betrieblichen Erfordernissen abgegolten. 6 Gewinnbeteiligung 1. Der Arbeitnehmer erhält neben dem festen Grundgehalt gemäß 5 Ziff. 1) einen variablen Gehaltsbestandteil in Form einer Gewinnbeteiligung. Näheres dazu regelt eine gesondert abzuschließende diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügte Vereinbarung zur Gewinnbeteiligung. 7 Verschwiegenheitspflicht 1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Vertragsdauer und auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Umsatz des Unternehmens Daten über Mitarbeiter Daten über Kreditgeber Resultate aus dem Devisenhandel und sonstige als vertraulich bezeichnete oder erkennbare Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, sowohl gegenüber Außenstehenden als auch gegenüber anderen Mitarbeitern, strengste Verschwiegenheit zu wahren. Solche Geheimnisse oder Informationen dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Geschäftsleitung Dritten in keiner Weise zugänglich gemacht oder diesen Zugang hierzu in welcher Form auch immer ermöglicht werden. Im Zweifel ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Weisung der Geschäftsleitung einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache/Angelegenheit als vertraulich zu behandeln ist oder nicht. 2. Der Arbeitnehmer ist während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus weiter verpflichtet, über den Inhalt dieses Vertrages Stillschweigen zu bewahren. 3. Obige Ziff. 1) u. 2) sollen in eng begrenzten Ausnahmefällen dann nicht gelten, wenn ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht aus überwiegenden rechtlichen Interessen des Arbeitnehmers im Einzelfall gerechtfertigt ist, wie beispielsweise im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung, bei einer Zeugenaussage in einem Strafverfahren und dergleichen. 4. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Firmen, mit denen die Arbeitgeberin wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist. TXL Business Academy GmbH - Anstellungsvertrag Seite 3 von 10
4 8 Nebentätigkeit 1. Jegliche Nebenbeschäftigungen sind der Arbeitgeberin vorher schriftlich anzuzeigen. Nebenbeschäftigungen, die den Arbeitseinsatz, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers berühren, dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Arbeitgeber ausgeübt werden. 2. Ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Arbeitgeberin darf der Arbeitnehmer auf den Geschäftsgebieten der Arbeitgeberin weder unmittelbar noch mittelbar Geschäfte auf eigene oder fremde Rechnung machen. 9 Abtretung und Verpfändung der Vergütung, Pfändung 1. Die teilweise oder vollständige Abtretung und/oder Verpfändung von Vergütungsansprüchen an Dritte ist untersagt. 2. Für jede eingehende Pfändung der Vergütung wird zu Lasten des Arbeitnehmers als Pauschalabgeltung für die der Arbeitgeberin entstehenden zusätzlichen Bearbeitungskosten eine Verwaltungsgebühr von 10,00 sowie gegebenenfalls zusätzlich 2,59 für jedes Schreiben sowie 1,00 pro Überweisung erhoben. Sollte sich die Abwicklung der Pfändung über den Eingangsmonat hinaus erstrecken, wird diese Verwaltungsgebühr für jeden weiteren Monat, in dem eine Bearbeitung notwendig ist, abermals fällig. Dem Arbeitnehmer bleibt der Nachweis niedrigerer Kosten vorbehalten. In Höhe der Verwaltungsgebühr tritt der Arbeitnehmer seine Vergütungsansprüche mit Unterzeichnung dieses Vertrages an die Arbeitgeberin ab. Die Verwaltungsgebühr wird im jeweiligen Monat von der Vergütung des Arbeitnehmers einbehalten. 10 Urlaub 1. Der Arbeitnehmer hat pro Kalenderjahr einen Urlaubsanspruch von Arbeitstagen. Das Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 2. Der Urlaub wird in Abstimmung mit der Arbeitgeberin gewährt. Dringende betriebliche Gründe gehen den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers vor. Die Urlaubswünsche sind von dem Arbeitnehmer rechtzeitig schriftlich anzumelden. 3. Eine Übertragung von Urlaub auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn der Urlaub aus betrieblichen oder dringenden in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht gewährt werden konnte. 4. Scheidet der Arbeitnehmer vor der Vollendung des Urlaubsjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, erhält er lediglich 1/12 des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Für den gesetzlichen Mindesturlaub gelten die gesetzlichen Vorschriften. TXL Business Academy GmbH - Anstellungsvertrag Seite 4 von 10
5 11 Arbeitsverhinderung 1. Jede Arbeitsverhinderung ist der Arbeitgeberin unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich, spätestens jedoch 30 Minuten nach regulärem Arbeitsbeginn mitzuteilen und dabei gleichzeitig auf etwaige dringliche Arbeiten hinzuweisen. 2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine infolge Krankheit eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dies der Arbeitgeberin unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich, spätestens jedoch 30 Minuten nach regulärem Arbeitsbeginn mitzuteilen und eine neue ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. 3. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die dem Arbeitnehmer zustehende Entgeltfortzahlung bis zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zurückzuhalten. 4. Die Art der Erkrankung ist dann anzugeben, wenn sie Schutzmaßnahmen der Arbeitgeberin für andere Arbeitnehmer erfordert (z.b. bei Infektionsgefahr). Der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeberin unverzüglich mitzuteilen, wenn wegen derselben Erkrankung innerhalb der letzten 6 Monate Arbeitsunfähigkeit vorlag oder wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit weniger als 12 Monate vergangen sind. 5. Soweit die Arbeitsverhinderung auf einem Ereignis beruht, aus dem dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, werden diese in Höhe der Entgeltfortzahlung hiermit an die Arbeitgeberin abgetreten. Diese nimmt die Abtretung an. Der Arbeitnehmer ist ferner verpflichtet, der Arbeitgeberin die zur Rechtsverfolgung gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu geben und Beweismaterial zur Verfügung zu stellen. 6. Beruht die Arbeitsverhinderung auf einer schweren Erkrankung eines mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitgliedes besteht lediglich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung gemäß 45 Abs. 3 SGB V. 7. In Abweichung von 616 BGB wird die Vergütung nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit gezahlt. 12 Arbeitsvertragsbruch / Vertragsstrafe 1. Bei vertragswidriger Nichtaufnahme der Tätigkeit zum vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses sowie bei vertragswidriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ist der Arbeitnehmer verpflichtet, an die Arbeitgeberin eine Vertragsstrafe zu zahlen. TXL Business Academy GmbH - Anstellungsvertrag Seite 5 von 10
6 2. Der Vertragsstrafenanspruch entsteht nur, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. 3. Beträgt die Kündigungsfrist mindestens einen Monat, so beläuft sich die Vertragsstrafe auf eine Bruttomonatsvergütung. Beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer weniger als einen Monat, so vermindert sich die Vertragsstrafe für jeden Tag, den die Kündigungsfrist kürzer als ein Monat ist, um 1/ Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch die Arbeitgeberin bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. 5. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich gegenüber der Arbeitgeberin, bei Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht eine Vertragsstrafe in Höhe eines monatlichen Bruttogehaltes zu zahlen. Das Recht der Arbeitgeberin auf Schadensersatz bleibt unberührt. Ein Verstoß gegen die hier vereinbarte Verschwiegenheitspflicht kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Freistellung 1. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. eines Kalendermonats oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis - 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat - 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate - 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate - 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate - 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate - 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate - 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate jeweils zum Ende eines Kalendermonats. 2. Die Arbeitgeberin ist einseitig berechtigt, den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung etwaiger Resturlaubsansprüche und eventueller Zeitguthaben freizustellen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Freistellung das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt. Ein überwiegendes Interesse der Arbeitgeberin liegt insbesondere bei einer Störung des Vertrauensverhältnisses nach einem schweren Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, oder wenn dessen Weiterbeschäftigung zu einer Gefährdung von Betriebsgeheimnissen oder der Ordnung im Betrieb führen würde. 3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Arbeitsverhältnis gemäß 626 BGB fristlos gekündigt werden. 4. Sofern dieser Vertrag nicht vorher gekündigt oder im beiderseitigen Einverständnis gelöst wird, endet das Vertragsverhältnis spätestens zum Ende des Monats, in dem der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht oder in welchem der Arbeitnehmer der Rentenbescheid des Versicherungsträgers über die Gewährung des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der Erwerbsunfähigkeitsrente zugegangen ist. Der TXL Business Academy GmbH - Anstellungsvertrag Seite 6 von 10
7 Arbeitnehmer verpflichtet sich, den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten, sobald er einen diebezüglichen Antrag gestellt hat. 14 Rückgabeverpflichtung 1. Die im Besitz des Arbeitnehmers befindlichen Gegenstände der Arbeitgeberin, wie z.b. Laptop, Mobiltelefon, aber insbesondere auch Urkunden, Schriftstücke, Aufzeichnungen, Drucksachen, Datenträger, ebenso wie Kopien oder Abschriften hiervon und sonstige Unterlagen über betriebliche und geschäftliche Vorgänge sind beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis unverzüglich und ohne dass es einer separaten Aufforderung bedarf an die Arbeitgeberin herauszugeben. 2. Der Arbeitnehmer hat auf Aufforderung durch die Arbeitgeberin zu versichern, dass sich keinerlei Gegenstände oder Unterlagen in diesem Sinn mehr in seinem Besitz befinden und solche durch ihn auch in keiner Weise Dritten überlassen oder zugänglich gemacht worden sind. Entsprechend hat der Arbeitnehmer auf Aufforderung durch die Arbeitgeberin zu versichern, dass er keine Daten kopiert hat und solche durch ihn auch in keiner Weise Dritten zugänglich gemacht worden sind. 3. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers besteht nicht. 15 Internet- und Telefonnutzung 1. Die Nutzung eines betrieblichen Internet- bzw. Telefonanschlusses sowie die Versendung, der Empfang und sonstige Bearbeitung von s darf ausschließlich zu dienstlichen Zwecken erfolgen. Eine private Nutzung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Arbeitgeberin und nur außerhalb der Arbeitszeiten gestattet. 2. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, sämtliche Daten über die Nutzung von und Internet durch den Arbeitnehmer unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzrechts zu speichern. 3. Die Arbeitgeberin ist ferner berechtigt, s, die der arbeitnehmer in einem für persönliche Nachrichten vorgesehenen Archiv oder Ordner angelegt hat, einzusehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer die nach Ziff. 1 Satz 2) erteilte Zustimmung hinsichtlich Anfall und Umfang der missbraucht hat oder diese einen strafbaren oder pornographischen Inhalt haben. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Arbeitgeberin berechtigt, den Verlauf der durch den Arbeitnehmer aufgesuchten Internetseiten zu kontrollieren. 4. Die Nutzung eines privaten Mobiltelefons ist dem Arbeitnehmer außer in Notfällen während der Arbeitszeit untersagt. TXL Business Academy GmbH - Anstellungsvertrag Seite 7 von 10
8 16 Sonstige Pflichten des Arbeitnehmers, Geschenke 1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jegliche Änderung seiner Anschrift, seines Familienstandes oder sonstiger abrechnungsrelevanter Daten der Arbeitgeberin unverzüglich mitzuteilen. 2. Der Arbeitnehmer hat die Arbeitgeberin über alle wichtigen Vorkommnisse im Betrieb zu unterrichten 3. Sämtliche dem Arbeitnehmer in direktem oder indirektem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit von dritter Seite mittelbar oder unmittelbar zugewandten Vergünstigungen oder Geschenke sind gegenüber der Arbeitgeberin unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen und an diese herauszugeben. 4. Dem Arbeitnehmer ist ausdrücklich untersagt, Geschenke oder sonstige Vergünstigungen in der bezeichneten Art und Weise, insbesondere von Vertretern, Lieferanten oder Auftraggebern, anzunehmen. 17 Datenschutz, Datenspeicherung Der Arbeitnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes seine personenbezogenen Daten gespeichert und übermittelt werden können. 18 Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in 1 AGG genannten Grundes 1. Nach 12 Abs. 1 S. 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligung wegen eines in 1 AGG genannten Grundes zu treffen. Der Arbeitgeber weist daher ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion und der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der Sexualität zu verhindern oder zu beseitigen sind. Dies gilt sowohl für unmittelbare wie auch für mittelbare Benachteiligungen. Über die näheren Einzelheiten und über die vom Arbeitgeber eingerichtete Beschwerdestelle wurde der Arbeitnehmer mündlich ausführlich informiert. Ebenfalls wurde dem Arbeitnehmer ein Merkblatt über den Inhalt des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und die aus diesem Gesetz folgenden Handlungsanweisungen nebst Text des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und von 61b ArbGG ausgehändigt. 2. Der Arbeitnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift unter diesen Vertrag auch, das Merkblatt nebst Anlagen erhalten und vom Inhalt Kenntnis genommen zu haben. TXL Business Academy GmbH - Anstellungsvertrag Seite 8 von 10
9 19 Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit 1. Nach 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III haben Arbeitnehmer zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere u.a. eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Arbeitsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung. Nach 37b S. 1 SGB III sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung nach 37b S. 2 SGB III innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Hat die Arbeitnehmerin sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht nach 144 Abs. 1 S. 1 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit. Nach 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III liegt ein versicherungswidriges Verhalten auch vor, wenn der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach 37b SGB III nicht nachgekommen ist. Nach 144 Abs. 6 SGB III beträgt die Dauer einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung eine Woche. 2. Der Arbeitnehmer bestätigt durch die Unterzeichnung dieses Vertrages weiter, dass er über die vorgenannten Verpflichtungen nach SGB III in Kenntnis gesetzt wurde. 20 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, vor Arbeitsantritt eine gegebenenfalls erforderliche Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vorzulegen. 21 Ausschlussfrist 1. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (mit Ausnahme, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Arbeitgeberin oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen resultieren) verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. 2. Lehnt die Gegenseite den Anspruch schriftlich ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Sollte sich die Gegenseite nicht innerhalb von einem Monat nach dem Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs erklären, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von weiteren drei Monaten ab diesem Zeitpunkt gerichtlich geltend gemacht wird. 22 Bewerbungsunterlagen, Bewerbungsgespräch, Einstellungsfragebogen Die Angaben des Arbeitnehmers in den Bewerbungsunterlagen und im Bewerbungsgespräch, sowie im Einstellungsfragebogen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Ihre wahrheitswidrige Beantwortung kann zur Anfechtung oder TXL Business Academy GmbH - Anstellungsvertrag Seite 9 von 10
10 Kündigung dieses Anstellungsvertrages führen. 23 Änderungen und Ergänzungen 1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform selbst. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages und/oder seiner Änderungen bzw. Ergänzungen unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. 3. Im Fall der Ziff. 2) verpflichten sich die Parteien hiermit schon jetzt, anstelle der unwirksamen Ausgangsbestimmung eine solche Klausel neu zu vereinbaren, die der ursprünglichen wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung einer Regelungslücke. Ort, Datum Arbeitgeberin Arbeitnehmer TXL Business Academy GmbH - Anstellungsvertrag Seite 10 von 10
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