Wichtige Termine und !

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1 Newsletter Wichtige Termine und ! Bestandserhebung 2012 Abgabetermin der Bestandserhebung des Landessportbundes Hessen e.v. ist der 15. Januar Die notwendigen Unterlagen werden im Dezember 2011 an alle Vereine verschickt. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Nicole Ihrig, Tel.: 069/ oder Ute Kohler, Tel.: 069/ , Fax.: 069/ , Antrag auf Zuschuss für die Beschäftigung von Übungsleitern Der 31. März 2012 ist Vorlagetermin für die Anträge für 2012 und die Verwendungs- Bestätigungen für Vereinen, die im Vorjahr einen Zuschuss erhalten haben, liegen diese Kombiformulare (für Antrag und Abrechnung) bereits vor. Alle anderen Vereine erhalten diese Formulare Ende Januar 2012, also rechtzeitig vor dem Vorlagetermin. Zu beachten ist der vorbezeichnete Weg der Einreichung über den Gemeindevorstand der kreisangehörigen Gemeinde und den Kreisausschuss des Landkreises oder, bei kreisfreien Städten, über den Magistrat der Stadt. Bei Rückfragen gibt Steffen Kipper gerne Auskunft, er ist zu erreichen über Tel.: 069/ , Fax: 069/ Bei Rückfragen zur Verwendungsbestätigung 2009 steht Ralph Hoffmeister, Tel.: 069/ , Fax: 069/ zur Verfügung. Antrag auf Zuschuss für die Beschäftigung von Vereinsmanagern und Jugendleitern Diese Formulare wurden individuell verschickt, da es sich nur um eine begrenzte Zahl von lizenzierten Personen handelt. Ergänzende Auskünfte gibt Steffen Kipper, Kontaktdaten siehe oben. Die geltenden Richtlinien können hier nachgelesen werden. Wir haben jeden Donnerstag bis Uhr eine Hotline eingerichtet, um in den Abendstunden für Personen erreichbar zu sein, die uns tagsüber nicht anrufen können. Bitte beachten Sie hierzu auch entsprechende Veröffentlichungen in Sport in Hessen. Ihr Immer für Sie online: h-vereinsberater.de

2 Newsletter Vereinsordnungen Um die Satzung zu entlasten, kann der Verein Vereinsordnungen erlassen. Bei Vereinsordnungen wird unterschieden zwischen Ordnungen, die Satzungsbestandteil sind und satzungsnachrangigen Vereinsordnungen, die kein Satzungsbestandteil sind. 1. Vereinsordnungen, die Satzungsbestandteil sind Eine Ordnung wird nur dadurch zum Satzungsbestandteil, dass sie in der Satzung ausdrücklich als Satzungsbestandteil bezeichnet wird. Weiter ist notwendig, dass die Ordnung - wie die Satzung - im Vereinsregister eingetragen wird. Nicht ausreichend ist es, dass die Mitgliederversammlung des Vereins Ordnungen beschließt und nur in diesen bestimmt, dass diese Satzungsqualität haben sollen. Diese Regelung muss in der Satzung selbst erfolgen. Ordnungen, die Satzungsbestandteil sind, können nur wie die Satzung selbst abgeändert werden, d.h. es muss das zuständige Organ über die Änderung entscheiden und die Änderung muss im Vereinsregister eingetragen werden. Allerdings kann die Satzung bestimmen, dass zur Änderung der Ordnung nicht die Mitgliederversammlung, sondern ein beliebiges, anderes Vereinsorgan befugt ist. Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass in einer Vereinsordnung, die Satzungsbestandteil ist, satzungsergänzende Regelungen möglich sind. 2. Vereinsordnungen, die nicht Satzungsbestandteil sind: Vereinsordnungen, die in der Satzung nicht als Bestandteil der Satzung bezeichnet werden und / oder nicht im Vereinsregister eingetragen sind, sind satzungsnachrangige Vereinsordnungen, die grundsätzlich möglich sind. Derartige Vereinsordnungen müssen nicht im Vereinsregister eingetragen werden. Zu ihrer Wirksamkeit ist lediglich erforderlich, dass sie von dem nach der Satzung zuständigen Organ erlassen werden. Trifft die Satzung hierzu keine Aussage, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass und die Änderung der betreffenden Ordnung zuständig. Satzungsnachrangige Vereinsordnungen dürfen nicht gegen das gesetzlich geregelte Vereinsrecht verstoßen und müssen sich insbesondere auch im Rahmen der Satzung oder einer, zum Satzungsbestandteil erklärten Vereinsnebenordnung bewegen. Deshalb werden sie auch als satzungsnachrangige Vereinsordnungen bezeichnet. Soweit diese Ordnungen gegen das gesetzlich geregelte Vereinsrecht verstoßen oder im Widerspruch zur Satzung stehen, sind sie unwirksam. Da diese Ordnungen jederzeit geändert und aufgehoben werden können, ohne dass eine entsprechende Änderung im Vereinsregister durchzuführen ist, neigen die Vereine dazu in der Regel lediglich satzungsnachrangige Ordnungen zu erlassen. Immer wieder wird hierbei jedoch verkannt, dass diese Ordnungen keine Regelungen enthalten dürfen, die die Leitprinzipien des Vereinslebens betreffen, die nur in der Satzung (oder einer Nebenordnung, die Satzungsbestandteil ist) geregelt werden können. Das heißt, die Nebenordnung darf lediglich Aus- bzw. Durchführungsbestimmungen enthalten; der der fraglichen Regelung zugrunde liegende Sachverhalt muss jedoch in der Satzung selbst geregelt sein. Beispiele für in der Satzung regelungsbedürftige Sachverhalte sind: - Verpflichtung der Mitglieder zu in der Satzung nicht vorgesehenen Geldzahlungen oder sonstigen Leistungen (Arbeitsdienste), Seite 1 von 2

3 Newsletter Grundlagen der Beitragspflicht, - Tatbestände, die zu einer Vereinsstrafe führen und die konkrete Strafart (z.b. Geldstrafe oder Ausschluss), - Zuständigkeit für die Wahl von Vereinsorganen (auch Delegierten), - etc.. Enthält die satzungsnachrangige Ordnung Regelungen, die eigentlich in der Satzung hätten geregelt werden müssen, so sind die betreffenden Regelungen unwirksam. So kann beispielsweise eine lediglich in der nachrangigen Ordnung vorgesehene sonstige Leistung, wie z.b. ein Arbeitsdienst oder die Verhängung einer Vereinsstrafe nicht wirksam beschlossen werden. Die Beratungspraxis zeigt, dass vielen Vereinen und auch Verbänden dieser Umstand nicht richtig bewusst ist, da es immer wieder vorkommt, dass eigentlich in der Satzung regelungsbedürftige Sachverhalte in eine satzungsnachrangige Ordnung ausgelagert werden. Den Vereinen/Verbänden ist daher dringend anzuraten ihre Satzungen / Ordnungen auf dieses Problem hin zu untersuchen und gegebenenfalls notwendige Änderungen vorzunehmen. Quelle BLSV Rechtsservice Ihr Immer für Sie online: h-vereinsberater.de Seite 2 von 2

4 Newsletter ARAG Sportversicherung informiert Pedelecs und E-Bikes Fahrräder mit elektrischer Unterstützung erfreuen sich einer stetig wachsenden Popularität. Die meisten dieser Fahrzeuge sind zumindest ihrer Optik nach als Fahrräder zu qualifizieren. Die rechtliche Einordnung, ob es sich tatsächlich um ein Fahrrad oder möglicherweise doch um ein zulassungspflichtiges Fahrzeug handelt, erfolgt anhand der Antriebsart, der Leistung des Antriebs und der möglichen Geschwindigkeit. Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen den sogenannten Pedelecs auf der einen und den E-Bikes auf der anderen Seite. ARAG Experten nennen weitere Fakten. Pedelecs unterstützen den Fahrenden nur, solange dieser auch tatsächlich in die Pedale tritt. Beträgt die abgegebene Leistung dieser Trethilfe nicht mehr als 250 Watt und endet die Unterstützung bei maximal 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten einhält, so bleibt dem Gefährt der Status des Fahrrades erhalten. Schnelle Pedelecs (sog. S-Pedelecs), die diese Grenzwerte überschreiten und nicht schneller als 45 km/h sind, müssen entsprechend der europäischen Richtlinien eine Typenprüfung aufweisen. Im Gegensatz zu Pedelecs besitzen E-Bikes einen tretunabhängigen Antrieb. Sie gelten als Leichtmofa, wenn sie unter anderem nicht mehr als 500 Watt Leistung bereitstellen und eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h erreichen und bedürfen einer Betriebserlaubnis. Mofa-Prüfbescheinigung und Fahrerlaubnis E-Bike und S-Pedelec sind aufgrund ihrer Antriebe nicht mehr als Fahrräder zu qualifizieren. Das Führen des E-Bikes setzt mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung voraus. Personen, die vor dem 01. April 1965 geboren wurden, benötigen lediglich einen Personalausweis. Wer ohne entsprechende Bescheinigung fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldstrafe rechnen. Das S-Pedelec verlangt aufgrund der höheren möglichen Geschwindigkeit nach einer Fahrerlaubnis der Klasse M. Liegt diese nicht vor, ist der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklicht. Vorsicht ist aber auch bei einfachen Pedelecs mit Anfahrhilfe geboten: Viele Bundesländer halten für diese ebenfalls mindestens die Mofa-Prüfbescheinigung für erforderlich. Versicherung E-Bike und S-Pedelec müssen zusätzlich versichert und mit einem Kennzeichen versehen sein. Wem es trotz Motorunterstützung immer noch nicht flott genug geht, sollte auf keinen Fall am Motor rumbasteln, warnen ARAG Experten: Änderungen an den Fahrzeugen können zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Auch das Fahren ohne Versicherungsschutz stellt eine strafbare Handlung dar. Sicherheit Zu beachten ist zudem, dass sowohl beim E-Bike als auch beim Pedelec eine Mindestprofiltiefe der Reifen von einem Millimeter gegeben sein muss. Eine Helmpflicht besteht je nach Höchstgeschwindigkeit und Fahrzeugtyp ebenfalls. Rechtliches Die Benutzung des innerstädtischen Radwegnetzes bleiben dem E-Bike und dem S-Pedelec grundsätzlich verwehrt. Dies dürfte prinzipiell auch bei ausgeschaltetem Motor oder leerem Akku gelten, da die Qualifizierung als Kraftfahrzeug nicht mit dem Ausfall des Antriebs endet, so die ARAG Experten. Auch wurde die StVO dahingehend geändert, dass die ehemals bestehende Erlaubnis, ein Mofa durch Treten auf dem Radweg zu bewegen, gestrichen wurde. E-Bikes dürfen allerdings im Stadtbereich und außerhalb geschlossener Ortschaften solche Radwege benutzen, die ausdrücklich für Mofas freigegeben sind. Ob dies auch für S-Pedelecs gilt, ist derzeit noch umstritten, da diese bauart- Seite 1 von 2

5 Newsletter bedingt eine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h erreichen können und damit nicht als Mofa gelten. Die rechtliche Einordnung als Fahrrad oder Kraftfahrzeug hat auch Auswirkung auf die Promillegrenzen einer alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit. Während diese bei Radfahrern bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille liegt, ist eine absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrzeugführers bereits bei 1,1 Promille gegeben. Nur Fahrern von Pedelecs kommen die geringeren Bußgeldsätze für Radfahrer zugute. Ein Beispiel: Verbotenes mobiles Telefonieren kostet sie 25 Euro, auf dem S-Pedelec- und E-Bike 40 Euro und einen Punkt. Zusammenfassend kann dem Halter oder dem Fahrer eines E-Bikes oder S-Pedelecs daher nur geraten werden, sich nicht von der fahrradähnlichen Optik seines Gefährts leiten zu lassen, sondern vielmehr die bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs gebotene erforderliche Sorgfalt zu wahren und geltende verkehrsrechtliche Regelungen zu beachten. Quelle: aragvid-sid 09/11 Ihr Immer für Sie online: h-vereinsberater.de Seite 2 von 2

6 Newsletter Vorsicht Abzocke! In letzter Zeit häufen sich Meldungen von Sportvereinen, die zum Opfer von Firmen geworden sind, die sich auf Gewerberegister-Einträge spezialisiert haben. Es handelt sich um eine inzwischen recht bekannte Abzock-Masche: Die Vereine erhalten Anschreiben mit einem teilweise ausgefüllten Formularvordruck mit der Bitte, dieses um die fehlenden Angaben zu ergänzen, etwaige Fehler zu korrigieren und selbstverständlich kostenfrei zurückzusenden. Die Angaben dienen einem Online-Eintrag in einem Gewerberegister. Es entsteht der Eindruck, es handele sich um einen kostenfreien Eintrag in ein amtliches Register. Der Verein wird lediglich gebeten, fehlende Angaben zu Verein, Vereinszweck, Adresse, Telefonnummer etc. einzutragen. Dabei wird der Eindruck erweckt, dass mit der Unterschrift lediglich die Richtigkeit der Daten bestätigt werden soll. Tatsächlich aber kommt dadurch - so steht es im Kleingedruckten - ein kostenpflichtiger Eintrag in das für den Verein vollkommen nutzlose Register der Gewerbeauskunft-Zentrale zustande. Wenn die Vereine der Bitte entsprechen und das Formular zurücksenden, verpflichten sie sich meist für zwei Jahre zu einem kostenpflichtigen Abonnement in dreistelliger Höhe zuzüglich Steuer. Weder die Verpflichtung zur Kostenübernahme, noch die Höhe der Kosten sind im Schreiben auf den ersten Blick zu erkennen. Dies ist nur ein Bespiel für viele derartige Machenschaften. Ähnlich arbeiten verschiedene Unternehmen mit unterschiedlichen Firmennamen. Wer unterschreibt, ohne das Kleingedruckte zu lesen, hat z.b. schnell den Auftrag zu einer Anzeigenschaltung in Höhe knapp 1000 Euro erteilt. Wir warnen ausdrücklich davor, das Formular unterschrieben zurückzusenden. Wenn Sie es dennoch tun möchten, sollte genau geprüft werden, ob irgendwo eine Kostentragungspflicht vereinbart wird. Sind sie bereits auf die unlautere Masche hereingefallen, bleibt nur die Prüfung, ob ein gerichtliches Vorgehen möglich und sinnvoll ist. Quelle: aragvid-arag 11/11 Ihr Immer für Sie online: h-vereinsberater.de

7 Newsletter GEMA-Merkblatt Generell muss jegliche im Vereins-Betrieb gespielte Musik hinsichtlich ihrer Abgeltung nach der Zusatzvereinbarung geprüft werden. Das gilt für alle Mitgliedsvereine, -sportkreise, -verbände, Anschlußorganisationen und den Landessportbund Hessen e.v. (lsb h) selbst. Sofern die Musiknutzung dort nicht aufgeführt ist, wird sie anmelde- und damit auch kostenpflichtig! Unterbleibt die rechtzeitige Anmeldung, so kann es sehr teuer für den Verein werden. Ansprüche der GEMA verjähren nach 30 Jahren. Was regelt die Zusatzvereinbarung? Die Zusatzvereinbarung ist der Teil des GEMA-Gesamtvertrages, in dem die pauschal abgegoltenen Veranstaltungen detailliert aufgeführt sind. Dies bedeutet, alle unter den Punkten (a) bis (o) genannten Veranstaltungen sind bezahlt, soweit die Musizierenden keine Entlohnung erhalten, und müssen der GEMA nicht gemeldet werden! Alle anderen Musiknutzungen müssen vor den Veranstaltungen der GEMA gemeldet und abgegolten werden. Im Rahmen des Gesamtvertrages erhalten Mitgliedsvereine einen 20%igen Rabatt. Sofern Musiker auftreten ist die Vorlage der Musikfolge zur Erlangung des Rabattes erforderlich. Die Musiker haben diese Musikfolgen meist zur Verfügung und wir empfehlen unseren Vereinen, sich diese bei Vertragsabschluss zur Weitergabe an die Gema gleich aushändigen zu lassen. Der seit vielen Jahren gültige GEMA-Gesamtvertrag ist weiterhin gültig, verlängert wurde nur die Zusatzvereinbarung vom auf den ! Zusatzvereinbarung Folgende Musiknutzungen der Sportvereine sind abgegolten. Bedingung: Musizierende dürfen keine Entlohnung erhalten. (a) Jahres- und Monatsversammlungen. (b) Vortragsabende. (c) Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz. (d) Festzüge bei Turnfesten mit Turner- und Spielmannszügen. (e) Festakte bei offiziellen Gelegenheiten. (f) Totenfeiern. (g) Gruppen- und Heimatabende der Jugendgruppen ohne Tanz, Faschingsveranstaltungen für jugendliche Mitglieder und Kinder dieser Abteilung, ggf. mit Begleitperson (z.b. Eltern). (h) Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz. (i) Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu Besuchern. (j) Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet. (k) Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen (l) Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.b. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung (m) Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird. (n) Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden (o) Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sogenannte "Pausenmusik"), Seite 1 von 2

8 Newsletter jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu Besuchern. (p) der Jugendabteilungen, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder, ggf. mit Begleitpersonen (z.b. Eltern), dieser Abteilungen teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird. Weiterhin meldepflichtig Leider ist die Abgeltung sämtlicher Musiknutzungen der Vereine nicht finanzierbar. Aus diesem Grund müssen auch künftig grundsätzlich gesellige Veranstaltungen mit Musiknutzungen, die nicht ausdrücklich in der Zusatzvereinbarung erwähnt sind, gemeldet werden. Außerdem werden bestimmte Veranstaltungen bei der Teilnahme von Nichtmitgliedern oder auch der Erhebung einer zusätzlichen Kursgebühr meldepflichtig. Meldepflichtig heißt dann auch, dass die GEMA die gemeldete Musiknutzung in Rechnung stellt. Zur Berechnung dienen die bekannten Vergütungssätze aus dem Gesamtvertrag, die alljährlich nach einem Index angepasst werden. Beispiele: Kurse mit Nichtmitgliedern und/oder Kursgebühr, Musik oder Fernsehen in bewirtschafteten Räumen und alle anderen Musiknutzungen, sofern diese nicht ausdrücklich in der Aufstellung als abgegolten aufgeführt sind. Frist/Schadenersatzforderungen Veranstaltungen müssen der GEMA mindestens 3 Tage (möglichst viel früher) vorher gemeldet werden. Die GEMA ist berechtigt, für nicht rechtzeitige Anmeldungen Schadensersatz in Höhe des doppelten Tarifbetrages zu beanspruchen. Es entstehen den Vereinen in diesen Fällen Kosten von mehr als zusätzlich 100%, da der im Vertrag vorgesehene Rabattsatz von 20% wegfällt. Beispiel: Eine gesellige Veranstaltung kostet 100,-- und die GEMA berechnet nach Abzug des Rabattes von 20% 80,--. Wird die Veranstaltung nicht gemeldet, verlangt die GEMA 100,-- und 100,-- Schadensersatz. Sie berechnet somit 200,--, dies sind 250% des Betrages der bei ordnungsgemäßer Meldung berechnet worden wäre. Jahresverträge/Gemeindeverträge Wir weisen besonders auf die erforderliche Modifizierung bestehender Verträge hin, die u.u. von Sportvereinen sogar insgesamt gekündigt werden können, wenn die betreffenden Veranstaltungen in den Bereich der neuen Zusatzvereinbarung fallen. Diesbezügliche Änderungen müssen direkt mit der GEMA-Bezirksdirektion Wiesbaden schriftlich vereinbart bzw. abgeschlossen werden. Infos Detaillierte Auskünfte erhalten Sie bei der GEMA-Bezirksdirektion Wiesbaden, Abraham-Lincoln-Str. 20, Wiesbaden, Postfach 2680, Wiesbaden, Telefon 0611/7905-0, Fax 197, >bd-wi@gema.de<. Bitte beachten Sie: Die Hilfestellung des lsb h ist nur bei nicht regelbaren Auseinandersetzungen zwischen GEMA und Vereinen vorgesehen. Zur Vereinfachung müssen fachliche Auskünfte direkt bei der GEMA, die eine Beratungspflicht gegenüber den Vereinen hat, eingeholt werden. Radios Räume bis 100 qm 246,01 + 7%./. 20% 210,58 Radios Räume über 100 qm 281,63 + 7%./. 20% 241,08 Fernseher Je Stück, ist nicht qm-abhängig 147,90 + 7%./. 20% 126,60 Achtung, auch GEZ beachten. Sobald ein Gerät ein Empfangsteil hat (Radio/Tonband- Kombination) wird es meldepflichtig. Auch dann, wenn von einem Kombigerät nur das Tonband zum Abspielen von Musik genutzt wird! Derzeit: Radio = 5,76 ; Fernseher = 17,98 ; Radio und Fernseher = 17,98 pro Monat Achtung: auch Lautsprecheranlagen! Ihr Immer für Sie online: h-vereinsberater.de Seite 2 von 2

9 Newsletter Außerordentliche Mitgliederversammlung bei Vakanz einer Vorstandsposition Immer wieder taucht in der Beratungspraxis die Frage auf, ob eine Verpflichtung besteht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn eines oder mehrere Vorstandsämter bei der ordentlichen Mitgliederversammlung unbesetzt bleiben. Hierbei sind drei Fallgestaltungen denkbar: 1. Die Amtszeit des alten Vorstands hat geendet. Es konnte kein neuer Vorstand gewählt werden, weil es keine Wahlbewerber gab, so dass kein vertretungsberechtigter Vorstand mehr vorhanden ist. 2. Es gab keine Wahlbewerber, so dass ein neuer Vorstand nicht gewählt werden konnte. Der alte Vorstand bleibt jedoch aufgrund der Satzungsklausel der alte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands im Amt vorläufig in Amt und Würden. 3. Die Vorstandspositionen konnten zumindest soweit besetzt werden, dass ein vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des 26 BGB vorhanden ist. Einzelne Vorstandspositionen sind jedoch unbesetzt. Für alle drei Fälle stellt sich die Frage, wie nun weiter vorzugehen ist. Zu Fall 1: Da alle Vorstandspositionen nicht besetzt sind, mithin kein vertretungsberechtigter Vorstand mehr vorhanden ist, muss unverzüglich, d.h. so schnell als möglich, im Rahmen der satzungsgemäßen Frist eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, in der nochmals versucht wird, einen neuen Vorstand zu wählen. Üblicherweise ist dieser Fall nicht in der Satzung geregelt. Die Verpflichtung zur alsbaldigen Einberufung ergibt sich jedoch aus 36 BGB, wonach die Mitgliederversammlung in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen ist, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. In der vorliegenden Fallkonstellation liegt ein besonders dringender Fall vor, der ein sofortiges Tätigwerden erfordert. Obwohl die Amtszeit des Vorstands bereits abgelaufen ist, ist er nach wie vor berechtigt, die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Voraussetzung ist allerdings, dass er noch im Vereinsregister eingetragen ist. Zu Fall 2: Hier vorliegend konnte zwar ein neuer Vorstand in der ordentlichen Mitgliederversammlung nicht gefunden werden; aufgrund der Satzungsklausel der alte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands im Amt, bleibt der alte Vorstand jedoch im Amt, so dass der Verein nach wie vor ordnungsgemäß vertreten ist. Eine solche Übergangsklausel führt jedoch nicht dazu, dass dies zum Anlass genommen werden kann, auf die Neuwahl des Vorstands gänzlich zu verzichten. Der noch im Amt befindliche Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der nochmals versucht wird, ein neuer Vorstand zu finden. Eine gesetzliche Frist für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung existiert nicht. Insoweit ist wieder auf 36 BGB abzustellen, wonach die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einberufung sollte zeitnah natürlich unter Beachtung der satzungsmäßigen Frist erfolgen. Gleichwohl macht die Einberufung keinen Sinn, wenn ohnehin abzusehen ist, dass keine Person vorhanden ist, die sich in das Vorstandsamt wählen lässt. In diesem Falle wird wohl oder übel nichts anderes übrig bleiben, als es bei der Über- Seite 1 von 2

10 Newsletter gangsregelung zu belassen. Allerdings kann der alte Vorstand nicht gezwungen werden, bis zum Sankt Nimmerleinstag das Vorstandsamt auszuüben. Der alte Vorstand hat jederzeit die Möglichkeit, sein Vorstandsamt niederzulegen. Zu Fall 3: Da ein vertretungsberechtigter Vorstand vorhanden ist, gibt es hinsichtlich der Handlungsfähigkeit des Vereins augenscheinlich kein Problem. Tatsächlich ist es jedoch so, dass der Vorstand unabhängig von einer Satzungsregelung zur Beschlussfassung nur dann beschlussfähig ist, wenn alle in der Satzung vorgesehenen Vorstandsämter besetzt sind (vgl. BayObLGZ 1985, 24/29; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rdnr. 2576). Werden im Vorstand also in der Phase der nicht vollständigen Besetzung aller Vorstandsämter wichtige Entscheidungen getroffen und in der Folgezeit auch vollzogen, so basieren sie auf einem unwirksamen Vorstandsbeschluss. Dies kann in der Folge zu einer Haftung des Vorstands führen. Allein schon aus diesem Grunde sollte zeitnah eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden, in der versucht wird, die vakante Vorstandsposition zu besetzen. Wichtige Entscheidungen sollten in der Zwischenzeit verschoben werden. Auch insoweit existiert wiederum keine gesetzliche Frist für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung. Es gilt wiederum 36 BGB, wonach die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Dies ist auch in dieser Fallkonstellation zu bejahen. Grundsätzlich gilt: Kann trotz zeitnah einberufener außerordentlicher Mitgliederversammlung kein vertretungsberechtigter Vorstand gewählt werden bzw. ist abzusehen, dass keine Wahlbewerber zur Verfügung stehen, so ist das dem Amtsgericht/Registergericht anzuzeigen, das dann nach 29 BGB einen Notvorstand bestellen kann. Quelle: BLSV Rechtsservice Mehr zum Thema Mitgliederversammlung finden Sie hier. Ihr Immer für Sie online: h-vereinsberater.de Seite 2 von 2

11 Newsletter Fon: 069/ Sturmschäden im Herbst - was zahlt die Versicherung? Abgedeckte Dächer, verbeulte Autos, abgeknickte Bäume sind vielerorts die Resultate von Orkanböen. Die entstandenen Schäden sind zum Teil beträchtlich. Dabei kommt unmittelbar die Frage auf, wer die Kosten dafür übernimmt. Nach Auskunft der ARAG Experten werden Sturmschäden grundsätzlich von den Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen abgedeckt. Allerdings spricht man bei einem Unwetter erst dann von einem Sturm, wenn mehr als acht Windstärken herrschen, bzw. der Wind eine Geschwindigkeit von über 61 km/h erreicht. Gebäudeversicherung Eine heute übliche Gebäudeversicherung deckt alle Sturmschäden an Gebäuden ab und schließt dabei auch Feuer-, Leitungswasser- und Hagelschäden mit ein. Folgeschäden sind ebenfalls mitversichert, zum Beispiel dann, wenn durch ein abgedecktes Dach Regenwasser ins Haus eindringt und Wände, Decken oder Fliesen beschädigt. Die Gebäudeversicherung übernimmt jedoch nur die Kosten für die Wiederinstandsetzung des Hauses. Für Schäden an der Einrichtung benötigen Eigentümer bzw. Vereine, die im Besitz von Vereinsheimen und/oder Sportanlagen sind eine zusätzliche Inhaltsversicherung (Infos dazu weiter unten). Inhaltsversicherung für Vereinsheime (Hausratversicherung bei Privatkunden) Neben den Standardleistungen wie Einbruchdiebstahl, Brand- und Leitungswasserschäden ersetzt diese Versicherung auch Sturmschäden an Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen (z.b. Sportgeräte). Die Folgeschäden an den eingelagerten Sachen des Vereins sind ebenfalls mitversichert, wenn z.b. ein Fenster durch den Sturm beschädigt oder das Dach abgedeckt wurde. Die Glasversicherung deckt die Bruchschäden an Fenstern einschließlich der Kosten für eine eventuell erforderliche Notverglasung ab. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist eine Bauleistungsversicherung erforderlich. Kaskoversicherungen/ Kfz-Zusatzversicherung für Sportvereine Durch die Kaskoversicherungen sind alle unmittelbaren Sturm- und Hagelschäden an Autos versichert. Wird das Fahrzeug beispielsweise durch umherfliegende Dachpfannen, herabstürzende Äste oder umgestürzte Bäume beschädigt, tritt die Teilkaskoversicherung ein, zahlt die notwendigen Reparaturen oder ersetzt im Bedarfsfall den Zeitwert des Wagens. Die Teilkasko kommt allerdings nicht für mittelbare Sturmschäden auf. Hier bedarf es einer Vollkaskoversicherung, die auch Schäden am eigenen Fahrzeug ersetzt, die durch eigenes Verschulden entstanden sind, z.b. dann, wenn ein unachtsamer Fahrer gegen einen bereits umgestürzten Baum fährt. Was ist jedoch mit den vielen Vereinsfahrten zu den offiziell angesetzten Trainings und Übungsstunden, Jugendfreizeiten oder zu Vorstands- und Ausschuss-Sitzungen? Hierfür setzen die Sportler, Funktionäre und Übungsleiter in der Regel private Pkw für den Sportverein ein. Oftmals fehlt dabei eine private Vollkaskoversicherung. Der verursachte Schaden wird anschließend in der Regel dem Verein vorgeworfen, da der Einsatz im Vereinsinteresse erfolgte. Vereine und Verbände, die Mitglied im Landessportbund Hessen sind, können sich auf dieses Kostenrisiko vorbereiten, in dem sie bei der ARAG eine Kfz-Zusatzversicherung mit Rechtsschutz abschließen. Dieser praktische Helfer in der Not versichert eigenverschuldete Unfallschäden an den Pkw auf dem Weg zu und von den versicherten Veranstaltungen. Ein Comfortschutz deckt zusätzlich das Sturmrisiko als Teilkaskoleistung auf den versicherten Fahrten ab. Seite 1 von 2

12 Newsletter Fon: 069/ Schäden durch Bäume Ein immer wieder kehrender Streitpunkt sind auch umstürzende Bäume oder abknickende Äste, die parkende Autos beschädigen. ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang auf einen Fall hin, bei dem der Pkw eines Mannes durch einen herabgefallenen Platanen-Ast beschädigt wurde. Die Ausbesserung der im Fahrzeugdach entstandenen Dellen kostete rund 1500 Euro. Der erboste Autofahrer verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz, weil diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch den Schaden verschuldet habe. Sie wäre dazu verpflichtet gewesen, den 15 Meter hohen Baum nicht nur wie geschehen vom Boden aus, sondern mithilfe eines Hubwagens eingehend auf trockene Äste zu untersuchen. Das OLG Frankfurt sah das jedoch anders (Urt. v U 30/07; ähnlich OLG Brandenburg AZ: 2 U 58/99). Anders sieht es allerdings aus, wenn der Baum trotz äußerer Krankheitszeichen nicht auf seinen Zustand hin untersucht wurde (OLG Nürnberg, AZ: 4 U 1761/95). Alle Vereine im lsb h genießen über die Sportversicherung einen weitreichenden Versicherungsschutz als Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken und Räumlichkeiten, die dem Vereinsbetrieb dienen. Zudem ist in der Haftpflichtversicherung oftmals das Risiko als Vermieter und Verpächter abgedeckt. Der ARAG-Tipp Bitte melden Sie Schäden so schnell wie möglich der Versicherung. Um Folgeschäden zu vermeiden, sind notdürftige Reparaturen zwar erlaubt, bevor der Gutachter der Versicherung da war. Um aber auf Nummer Sicher zu gehen, sollten vor der Reparatur Fotos von der Schadenstelle gemacht werden. Fragen zum Sportversicherungsvertrag und zu den Zusatzversicherungen beantwortet Ihnen das zuständige Versicherungsbüro (Otto-Fleck-Schneise 4, Frankfurt) des lsb h jederzeit gerne. Herr Pirmann, Horst.Pirmann@arag.de, Telefon: 069/ Frau Schülzgen, Ursula.Schuelzgen@arag.de, Telefon: 069/ Ihr Immer für Sie online: h-vereinsberater.de Seite 2 von 2

13 Newsletter Der Sportversicherungsvertrag Teil 4 Wer sein Vereinsleben aktiv gestaltet, geht auch rechtliche Risiken ein. Unser Mitglied hat sich bei einer Veranstaltung durch eine Unachtsamkeit eines Besuchers verletzt. Zudem ist ihm seine Armbanduhr beschädigt worden. Der Besucher sieht jedoch keine Schuld an seinem Verhalten - kann unser Mitglied sich einen Anwalt nehmen? Diese und ähnliche Fragen werden tagtäglich im Versicherungsbüro des lsb h gestellt. Für den Vereinssport bietet die Sportversicherung des lsb h eine weitreichende Absicherung in den Sparten Haftpflicht-, Unfall-, Rechtsschutz- und Vertrauensschadenversicherung. Teil 4 unserer Inforeihe zum Thema Sportversicherungsvertrag widmet sich heute der Rechtsschutzversicherung: Die Rechtsschutzversicherung Welche Aufgabe hat die Rechtsschutzversicherung? Die Rechtsschutzversicherung innerhalb des Sportversicherungsvertrages des lsb h für Verbände und Vereine ermöglicht den Versicherten, deutlich mehr für Ihr Recht zu tun. Denn um sein Recht durchzusetzen, bedarf es meist professioneller Hilfe eines Rechtsanwaltes. Die Kosten eines Rechtsstreites erschweren den Gang vor Gericht ohne Absicherung, dann Anwaltskosten, Gerichtskosten und mögliche Gutachterkosten erreichen rasch die Höhe der eigentlichen Forderung und gehen bei mehreren Instanzen auch darüber hinaus. Denn verliert man einen Gerichtsprozess, müssen alle entstandenen Kosten vom Verlierer getragen werden. Eine Ausnahme bilden die Prozesse vor Arbeitsgerichten - hier zahlt in der Regel jede Partei selbst die entstandenen Rechtsanwaltskosten in der ersten Instanz. Wer ist versichert? Versichert sind alle Mitgliedsverbände und -vereine des lsb h. Mitversichert sind alle aktiven und passiven Mitglieder, Funktionäre, Übungsleiter, Turn- bzw. Sportlehrer und Trainer, ferner die Schieds-, Kampf- und Zielrichter, Angestellte und Arbeiter, Mitarbeiter gegen Vergütung sowie Lizenzspieler und Helfer bei versicherten Veranstaltungen. Welche Kosten trägt die Rechtsschutzversicherung? In erster Linie trägt die Rechtsschutzversicherung die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherte mehr als 100 km vom zuständigen Gericht entfernt, trägt die Sportversicherung weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherten ansässigen Rechtsanwalt. Hinzu kommen die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers. Weiterhin werden die Kosten für die rechtliche Wahrnehmung der Gegenseite getragen, soweit der Versicherte hierzu verpflichtet wird. Die Sportversicherung umfasst bei einem Strafverfahren im Ausland darlehnsweise auch die Kosten, die vom Versicherten aufgewendet werden müssen, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution als Darlehen); Welche Kosten entstehen denn z.b. bei einem Streitwert von ? Nach einem versicherten Radunfall auf dem Weg zum Training wurde gegenüber dem Unfallbeteiligten ein Schaden in Höhe von geltend gemacht. Der Richter beurteilte die Schuldfrage nicht nach der Ansicht des verletzten Sportlers und somit fielen nach 2 Instanzen Kosten in Höhe von an. Eine 3. Instanz hätte die Kosten auf erhöht, wobei dieser Rechtsweg nicht mehr verfolgt wurde. Wo gilt der Rechtsschutz? Versicherungsschutz wird gewährt für Versicherungsfälle, die in Europa und den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres eintreten und soweit für die Wahrnehmung der Gerichtsstand in diesem Gebiet gegeben ist. Seite 1 von 3

14 Newsletter Gilt der Rechtsschutz auch im Straßenverkehr? Als Fußgänger und Radfahrer, bzw. Inliner besteht für die versicherten Personen über die Sportversicherung im Rahmen des Schadenersatz-Rechtsschutz Versicherungsschutz auf dem Weg zu und von den Veranstaltungen des Vereins. Wird beispielsweise ein Mitglied als Radfahrer angefahren und verletzt, besteht die Möglichkeit, den Schaden entsprechend mit Hilfe der Rechtsschutzversicherung geltend zu machen. Für den Betrieb von Motorfahrzeugen besteht hingegen grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Daher eine Empfehlung: Für den Einsatz von privaten Pkw zu Vereinszwecken bietet die Kfz- Zusatzversicherung mit Rechtsschutz als Zusatzversicherung zur Sportversicherung eine optimale Absicherungsmöglichkeit, sowohl für Schäden am eigenen Pkw, als auch für Streitigkeiten, die sich aus dem Unfall mit dem Pkw ergeben. Ist jeder Gang zum Anwalt versichert? Die Frage ist grundsätzlich mit einem Nein zu beantworten. Ebenso wie bei der privaten Rechtsschutzversicherung sind sogenannte Leistungsarten erfasst. Innerhalb dieser Leistungsarten besteht grundsätzlich Rechtsschutz. Welche Leistungsarten sind versichert? Folgende Leistungsarten sind grundsätzlich über die Sportversicherung versichert: Schadenersatz-Rechtsschutz für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen erlittener Personen-, Sach- und Vermögensschäden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegenüber Dritten (als Dritte gelten nicht Mitglieder des gleichen örtlichen Vereins, wohl aber Mitglieder anderer Vereine und Organisationen des lsb h, deren Funktionäre und Aufsichtspersonen sowie Personen, die nicht dem lsb h angehören). Beispiel: Auf einer Veranstaltung verletzt ein Besucher ein Mitglied des ausrichtenden Vereins. Der Personen- und Sachschaden (z.b. Arbeitsausfall und beschädigte Kleidung) wird beim Besucher geltend gemacht. Straf-Rechtsschutz besteht bei nichtverkehrsrechtlichen Vorwürfen, die auch dann bestraft werden, wenn sie fahrlässig begangen werden. Wird eine Tat vorgeworfen, die nach dem Strafgesetzbuch nur bei vorsätzlicher Begehungsweise bestraft wird (oder bei einem Verbrechen), besteht kein Versicherungsschutz. Die Sportversicherung prüft nicht, ob die Tat begangen wurde. Auch der Ausgang des Verfahrens ändert nichts an der Entscheidung. Wird das Strafverfahren beispielsweise wegen Beleidigung (Vorsatz) eingestellt, besteht trotzdem kein Versicherungsschutz. Mitversichert ist ebenfalls der kleine Bruder des Strafrechtes im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts für nichtverkehrsrechtliche Verletzungen. Beispiel: Für den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach einer unzureichenden Hilfestellung durch den Trainer besteht Versicherungsschutz. Bei Alkoholausschank an Jugendliche oder bei vorsätzlicher Körperverletzung besteht kein Versicherungsschutz. Für die Mitgliedsorganisationen gilt weiterhin: Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen. Vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei die eigenen Kosten für den Rechtsanwalt - anders als im ordentlichen Zivilprozess selbst. Die Rechtsschutzversicherung ist daher, losgelöst vom Ausgang des Verfahrens, immer in der Leistung. Beispiel: Der Verein muss sich aus wirtschaftlichen Gründen von seinem Angestellten trennen. Es kommt zum Streit vor dem Arbeitsgericht zwischen Arbeitnehmer und dem Verein als Arbeitgeber. Der Schutz besteht ausschließlich für den Verein als Arbeitgeber! Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten. Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die gerichtliche Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen sowie Miet- und Pachtverhältnissen zu Verbands- und Vereinszwecken. Beispiel: Sie haben Ärger nach einem geschlossenen Kaufvertrag über neue Sportgeräte, da diese nicht den zugesagten Eigenschaften entsprechen. Seite 2 von 3

15 Newsletter Welche Ausschlüsse gibt es? Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz innerhalb der versicherten Leistungsarten. Die einzelnen Ausschlüsse richten sich nach dem Sportversicherungsvertrag. Nachfolgend eine Aufstellung der wesentlichen Ausschlüsse (den gesamten Umfang entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur Sportversicherung): - Sportgerichtsbarkeit; - Vereinsrecht (z.b. Streitigkeit im Zusammenhang mit der Satzung); - Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtige bauliche Veränderungen; - Beratungen, die nicht auf einem versicherten Schadenfall basieren; - Steuer- und sonstiges Abgabenrecht; - Besitz, Halten und Lenken von Motorfahrzeugen (Land, Luft und Wasser); - aus Spiel- und Wettverträgen, z.b. Verein betreibt ein Fußball-Tippspiel; Vorgehensweise bei der Schadenmeldung: Melden Sie den Schaden bitte umgehend dem zuständigen Versicherungsbüro des lsb h. Grundsätzlich haben Sie freie Anwaltswahl. Seitens des ARAG kann Ihnen jedoch auf Wunsch ein Anwalt aus dem ARAG Netzwerk empfohlen werden. Bei der Wahl eines Netzwerk-Anwaltes ist zudem im Schadenfall kein Selbstbehalt zu leisten. Quelle: aragvid-arag 10/11 Fragen zum Sportversicherungsvertrag und zu den Zusatzversicherungen beantwortet Ihnen das zuständige Versicherungsbüro (Otto-Fleck-Schneise 4, Frankfurt) des lsb h jeder-zeit gerne. Herr Pirmann, Horst.Pirmann@arag.de, Telefon: 069/ Frau Schülzgen, Ursula.Schuelzgen@arag.de,Telefon: 069/ Ihr Immer für Sie online: h-vereinsberater.de Seite 3 von 3

16 Newsletter Der Sportversicherungsvertrag Teil 3 Der Kassierer auch Schatzmeister oder Finanzvorstand genannt ist mit der Verwaltung der Vereinsgelder beauftragt. Als Vertrauensperson genießt er eine besondere Stellung in der Vorstandschaft. Der Aufgabenbereich umfasst in der Regel auch den Transport von Vereinsgeldern zur Bank oder in die eigene Wohnung, z.b. nach einer Vereinsveranstaltung. Was ist jedoch bei einem Überfall? Sind die Gelder in der eigenen Wohnung sicher über das Wochenende bis die Bank am Montag wieder öffnet? Dieses unangenehme Gefühl begleitet die Vertrauenspersonen, zumal ein finanzieller Schaden den Verein in eine missliche Lage und die Vertrauensperson in Erklärungsnot bringen kann. Die Sportversicherung des lsb h bietet den Mitgliedsorganisationen eine weitreichende Absicherung in den Sparten Haftpflicht-, Unfall-, Rechtsschutz- und Vertrauensschadenversicherung. Teil 3 unserer Inforeihe zum Sportversicherungsvertrag widmet sich heute der Vertrauensschadenversicherung: Die Vertrauensschadenversicherung Welche Aufgabe hat die Vertrauensschadenversicherung? Die Vertrauensschadenversicherung umfasst die Absicherung der vorhandenen Gelder und Geldwerte der Mitgliedsorganisationen des lsb h. Wer ist versichert? Versichert sind die Mitglieder der Organe der Mitgliedsorganisationen im lsb h, insbesondere der Kassierer und hauptberuflich beschäftigten Personen. Welche Risiken sind versichert? Es wird unterschieden in Risiken, die durch Vorsatz sowie ohne Verschulden der Vertrauensperson entstehen können. Der Verein ist bei Vorsatz durch die Vertrauensperson versichert, wenn das Vertrauen aufgrund Unterschlagung, Diebstahl, Betrug, Untreue oder Urkundenfälschung missbraucht und die Gelder des Vereins somit entwendet wurden. Die veruntreuten Gelder können bei der Sportversicherung bis zur Höchstleistung geltend gemacht werden. Die Höhe der Versicherungssumme kann dem Merkblatt zur Sportversicherung entnommen werden. Bei Vorsatz wird der Schadenverursacher in Regress genommen, oft jedoch nur mit mäßigem Erfolg. Der Versicherungsschutz umfasst jedoch nicht nur schwarze Schafe. Die Vertrauenspersonen sind auch beim Transport der Vereinsgelder nach einer Veranstaltung des Vereins versichert, wenn die Einnahmen zur Bank oder vorübergehend nach Hause gebracht werden. Wird die Vertrauensperson auf dem Weg überfallen oder die Gelder in der Wohnung durch Einbruchdiebstahl entwendet, kann der Verein auf Ersatz durch die Sportversicherung zählen. Kommt es beim Überfall zudem zu einem Personenschaden, besteht zusätzlich noch Unfallschutz über die Sportversicherung. Worauf ist beim Transport zu achten? Die Gelder sind beim Transport von der Vertrauensperson unmittelbar am Körper zu führen und keinesfalls unbeaufsichtigt in einem Fahrzeug zurückzulassen. Werden vorübergehend fremde Räumlichkeiten zur Aufbewahrung genutzt ist auf eine ordentliche Sicherung und auf verschlossene Türen zu achten. Seite 1 von 2

17 Newsletter Welche Schadenbeispiele gibt es? 1.) In der Wohnung des Schatzmeisters wurde eingebrochen. Versichert ist ausschließlich das gestohlene Bargeld des Vereins. Der Schaden in der Wohnung und an der Einrichtung kann über die eigene Hausratversicherung geltend gemacht werden. Analog besteht Versicherungsschutz, wenn die Gelder in der Wohnung durch ein Feuer vernichtet werden. 2.) Die Vertrauensperson wird nach dem Kartenverkauf am Vereinsheim auf dem Transportweg zur Bank überfallen. Es besteht Versicherungsschutz über die Sportversicherung. 3.) Die Vertrauensperson fälscht Rechnungen und veruntreut über ein Jahr Vereinsgelder. Auch hier besteht Versicherungsschutz über die Sportversicherung, maximal jedoch für zwei zurückliegende Jahre. 4.) Im Vereinsheim wird eingebrochen. Die Barkasse und die Musikanlage werden gestohlen. Es besteht kein Versicherungsschutz! Die eigenen Räumlichkeiten des Vereins sind nicht erfasst von der Vertrauensschadenversicherung, ebenso wenig die Sachwerte (Musikanlage). Hierfür kann der Verein eine zusätzliche Inhaltsversicherung als Ergänzung zur Sportversicherung abschließen, die neben den Geldern auch die Einrichtung des Vereinsheims umfasst. Besonders wirksam ist eine gute Prävention! Der Zahlungsverkehr sollte nur über Konten der versicherten Organisation abgewickelt werden. Die Benutzung anderer - z.b. auf Privatpersonen lautender - Konten ist nicht zu empfehlen. Ein weiteres Vorstandsmitglied sollte zudem jederzeit Einsicht in die Onlinekonten vornehmen können. Die Vertrauensschadenversicherung umfasst maximal die letzten beiden Jahre. Weiter zurückliegende Schäden können nicht mehr geltend gemacht werden. Um so mehr empfiehlt sich mindestens einmal im Jahr eine satzungsgemäße Konten-, Buch- und Kassenprüfung. Die Vorlage des Berichts des Kassenprüfers erleichtert zudem die Prüfung bei der Geltendmachung von Ansprüchen. Vorgehensweise bei einem Vertrauensschaden: Melden Sie den Schaden bitte umgehend dem zuständigen Versicherungsbüro des lsb h. Bei Vorsatz ist nicht zwingend Anzeige zu erstatten. Nehmen Sie daher umgehend eine Abstimmung mit Ihrem Versicherungsbüro vor. Quelle: aragvid-arag 09/11 Fragen zum Sportversicherungsvertrag und zu den Zusatzversicherungen beantwortet Ihnen das zuständige Versicherungsbüro (Otto-Fleck-Schneise 4, Frankfurt) des lsb h jederzeit gerne. Herr Pirmann, Horst.Pirmann@arag.de, Telefon: 069/ Frau Schülzgen, Ursula.Schuelzgen@arag.de,Telefon: 069/ Ihr Immer für Sie online: h-vereinsberater.de Seite 2 von 2

18 Newsletter Copy and Paste - was sagt das Urheberrecht? Schnell mal auf Kopieren drücken am PC ist eine Privatkopie flott gemacht. Ob legal oder nicht ist im Urheberrechtsgesetz geregelt, das aus dem Jahr 1965 stammt. Damals waren Vervielfältigungen immer auch mit einem Qualitätsverlust verbunden, sei es bei der Kopie eines Textes oder eines Musikstücks. Die digitale Kopie führte zu einer Vervielfältigung ohne Qualitätsverlust Kopie und Original sind nicht mehr voneinander zu unterscheiden. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert: Der ursprüngliche Gesetzestext kam noch mit 287 Wörtern aus. Fünf Gesetzesänderungen später umfasst die heute gültige Fassung der Vorschrift bereits 620 Wörter und kann doch nicht alle Zweifelsfragen klären. ARAG Experten bringen ein wenig Licht ins Dunkel. Zum eigenen Gebrauch Zulässig sind zunächst einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Die Kopie von Teilen eines eigenen Buches oder einer CD für den Eigengebrauch oder kostenlos für Bekannte und Verwandte ist daher meistens zulässig. Nicht zulässig wäre die Kopie einer CD aber dann, wenn diese über einen Kopierschutz verfügt. Die Kopie von Werken aus elektronisch zugänglichen Datenbanken ist dagegen auch für den privaten Eigengebrauch in der Regel unzulässig. Zulässigkeit zumindest umstritten Die zahlreichen Gesetzesänderungen zur Privatkopie haben diese zunehmend eingeschränkt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die meisten digitalen Kopien entweder unzulässig sind oder dass deren Zulässigkeit zumindest umstritten ist. Die Kopie eines Musikstücks ist immer dann rechtswidrig, wenn die Kopie offensichtlich rechtswidrig erstellt worden ist - wie es regelmäßig bei Tauschbörsen (Torrent-Netzwerk) und Filehostern (Rapidshare) der Fall ist. Urheberrechtlich geschützte Werke Das Angebot von kino.to ist rechtswidrig, denn mit seinen Online-Streams urheberrechtlich geschützter Werke greift kino.to in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der Rechteinhaber ein. Ob das Streamen selbst bereits eine rechtswidrige Vervielfältigung darstellt, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt, aber nach Auffassung der meisten Urheberechtler ebenfalls unzulässig. Quelle: aragvid-arag 10/11 Veranstaltungshinweis: Informationen zum 2. Kasseler Sportsymposium finden Sie hier. Ihr Immer für Sie online: h-vereinsberater.de

19 Newsletter Der Sportversicherungsvertrag Teil 2 Hafte ich für Schäden, die ich versehentlich beim Training im Verein verursache? Wie ist das beim Radsport? Meine Privathaftpflicht versichert keine Kampfsportart sind die Risiken zu hoch für mich? Diese Fragen werden tagtäglich im Versicherungsbüro des lsb h gestellt, denn natürlich sind mit der Sportausübung auch Haftungsrisiken verbunden, die den Verursacher ohne eine bedarfsgerechte Absicherung über die Sportversicherung unkalkulierbar treffen würden. Für den Vereinssport bietet die Sportversicherung des lsb h eine weitreichende Absicherung in den Sparten Haftpflicht-, Unfall-, Rechtsschutz- und Vertrauensschadenversicherung. Teil 2 unserer Inforeihe zum Thema Sportversicherungsvertrag widmet sich heute der Haftpflichtversicherung: Die Haftpflichtversicherung Welche Aufgabe hat die Haftpflichtversicherung? Die Haftpflichtversicherung hat die Aufgabe, den Versicherten von Schadenersatzansprüchen freizustellen, soweit dieser aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Dazu gehört zunächst die Prüfung, ob der Versicherte für den Schaden nach Recht und Gesetz einzustehen hat. Damit dies zeitnah geschehen kann muss jeder Schaden umgehend gemeldet werden. Ist keine Haftung gegeben, wird der Versicherer unberechtigte Ansprüche zurückweisen und hierfür erforderliche Prozesskosten tragen. Wer ist versichert? Versichert sind alle Mitgliedsvereine des lsb h. Mitversichert sind alle aktiven und passiven Mitglieder, Funktionäre, Übungsleiter, Turn- bzw. Sportlehrer und Trainer, ferner die Schieds-, Kampf- und Zielrichter, Angestellte und Arbeiter, Mitarbeiter gegen Vergütung sowie Lizenzspieler und Helfer bei versicherten Veranstaltungen. Was versteht die Versicherung unter gesetzlicher Haftpflicht? Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss man grundsätzlich für einen Schaden aufkommen, den man einem anderen schuldhaft zugefügt hat. Man spricht hier auch von deliktischer Haftung. Kernvorschrift des deutschen Deliktrechts ist der 823 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Hierfür besteht beim Vereinssport Versicherungsschutz im Rahmen der Sportversicherung. Hingegen besteht kein Versicherungsschutz bei einer vertraglichen Haftung, die über den Umfang der gesetzlichen Haftung hinausgeht. Erklärt sich beispielsweise ein Verein bei der Anmietung einer Turnhalle vertraglich dazu bereit, für alle Schäden an der Halle einzustehen, muss der Verein auch für vorsätzliche Schäden oder für Schäden durch Unbekannte (z.b. eine eingeworfene Scheibe) aufkommen. Liegt jedoch kein schuldhaftes Handeln vor, muss im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht kein Ersatz geleistet werden. Die Sporthaftpflichtversicherung kann sich mit dem Fall nicht befassen. Unsere Empfehlung: Übernehmen Sie nur Haftpflichtansprüche im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrem zuständigen Versicherungsbüro nach und legen Sie dort die Haftungserklärung zur Prüfung des Versicherungsschutzes vor. Wann besteht Versicherungsschutz über die Sporthaftpflichtversicherung? Versichert ist grundsätzlich die Durchführung des satzungsgemäßen Vereinsbetriebes. Die Mitglieder des Vereins sind bei der Teilnahme an den Vereinsaktivitäten versichert, ebenso Helfer bei Veranstaltungen des Vereins. Nicht versichert ist die Ausrichtung internationaler Veranstaltungen, z.b. Welt- oder Europameisterschaften oder Deutsche Meisterschaften für einen Spitzenfachverband. Seite 1 von 2

20 Newsletter Welche Leistungen werden im Schadenfall erbracht? Die Sporthaftpflichtversicherung trägt einen ersatzpflichtigen Schaden bis zur vereinbarten Höchstleistung für Personen- und/oder Sachschäden sowie sich hieraus ergebende Vermögensschäden. Der Verlust von Schlüsseln, das Gewässerschadenrisiko von Öltanks (Anlagen) oder auch ein Schaden an einer gemieteten Turnhalle (Mietsachschaden) ist bei abweichenden Höchstleistungen in der Sportversicherung mit berücksichtigt. Die im Sportversicherungsvertrag genannten Versicherungssummen gelten je nach Schadenfall und sind nicht auf eine jährliche Höchstleistung begrenzt. Es muss also kein Verein Sorge haben, dass durch mehrere Großschäden nur noch eine eingeschränkte Leistung zur Verfügung steht. Wo gilt der Versicherungsschutz der Sporthaftpflichtversicherung? Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Was umfasst die Sporthaftpflichtversicherung ansonsten noch? Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter, Verpächter und Nutznießer von Räumlichkeiten und Einrichtungen für den Vereinsbetrieb. Tiere sind je nach Umfang der Sportversicherung eingeschlossen. Soweit der Sportversicherungsvertrag keine Absicherung beinhaltet, sollte unbedingt für vereinseigene Pferde und auch für fremde untergestellte Pferde das Risiko des Vereins als Tierhalter/-hüter abgesichert werden. Der Tierhalter haftet nach 833 auch ohne Verschulden für alle Schäden, die durch das Pferd verursacht werden. Arbeitsmaschinen sind im Rahmen der Sportversicherung mitversichert. Je nach Umfang wird zwischen eigenen und fremden Arbeitsmaschinen sowie nach dem versicherten Einsatz unterschieden. Schlüsselverlust für fremde Schließanlagen ist mitversichert, nicht jedoch für vereinseigene Schließanlagen. Sprechen Sie bei Bedarf mit Ihrem Versicherungsbüro. Feuerwerk ist als Nebenrisiko bei versicherten Veranstaltungen mitversichert. Feuerwerk der Klasse F1 und F2 kann in Eigenregie gezündet werden, andernfalls wird ein Befähigungsschein nach 20 SprenG benötigt. Der Pyrotechniker ist nicht mitversichert. Fragen zum Sportversicherungsvertrag und zu den Zusatzversicherungen beantwortet Ihnen das zuständige Versicherungsbüro (Otto-Fleck-Schneise 4, Frankfurt) des lsb h jeder-zeit gerne. Herr Pirmann, Horst.Pirmann@arag.de, Telefon: 069/ Frau Schülzgen, Ursula.Schuelzgen@arag.de,Telefon: 069/ Ihr Immer für Sie online: h-vereinsberater.de Seite 2 von 2

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