Inhaltsverzeichnis. Allgemeines

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1 Inhaltsverzeichnis Allgemeines Seite 1 Abkürzungen Seite 1 1. Name und Sitz Seite 1 2. Zweck und Zugehörigkeit des Vereins Seite 2 3. Bestand des Turnvereins Bellach Seite Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder Seite Organisation und Leitung Seite Finanzen Seite Tätigkeiten im Verein Seite Verwaltung im Verein Seite Revisionsbestimmungen Seite Übergangs- und Schlussbestimmungen Seite 11 Allgemeines Geschlecht In den vorliegenden Statuten wurden zwecks sprachlicher Vereinfachung und Lesbarkeit die männlichen Personen- und Stellenbezeichnungen verwendet. Selbstverständlich gelten diese Formulierungen auch für die entsprechende weibliche Form. Abkürzungen TVB RTVSU SOTV STV Turnverein Bellach Regionalturnverband Solothurn und Umgebung Solothurner Turnverband Schweizerischer Turnverband 1. Name und Sitz Name Art. 1.1 Der im Jahre 2005 neu strukturierte* Turnverein Bellach ist ein Verein im Sinne des ZGB Art. 60 ff und der vorliegenden Statuten. *Der Turnverein Bellach ist aus der Neustrukturierung des Turnvereins Bellach (Gründungsjahr 1891), der Damenriege Bellach (Gründungsjahr 1941), der Frauenriege (Gründungsjahr 1960) und der Turnerinnengruppe (Gründungsjahr 1972) entstanden. Bei zukünftigen Jubiläumsfestivitäten des Turnvereins Bellach wird das Jahr 1891 berücksichtigt. Sitz Art. 1.2 Das Rechtsdomizil des Turnvereins Bellach ist Bellach. Seite 1

2 2. Zweck und Zugehörigkeit des Vereins Zweck Art. 2.1 Der Verein bezweckt turnerische, sportliche und spielerische Tätigkeiten aller Alters- und Fähigkeitsstufen. Er fördert die dazu nötigen Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten sowie die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern. Im Rahmen seiner Möglichkeiten leistet der TVB einen aktiven Beitrag zum kulturellen Leben im Dorf. Neutralität Art. 2.2 Der TVB ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Zugehörigkeit Art. 2.3 Der TVB ist Mitglied folgender Verbände: RTVSU SOTV STV 3. Bestand des Turnvereins Abteilungen Art. 3.1 Zur Erfüllung seines Zwecks unterhält der TVB folgende Abteilungen: Jugend Aktive Frauen Seniorinnen Bei Bedarf können Abteilungen gegründet oder aufgelöst werden. Der Entscheid dazu erfolgt an der Generalversammlung auf Antrag der Technischen Leitung durch den Vorstand. Mitgliederkategorien Art. 3.2 Der TVB besteht aus folgenden Mitgliederkategorien: Aktivmitglieder turnend Aktivmitglieder nichtturnend Ehrenmitglieder Passivmitglieder Aktivmitglied turnend Art. 3.3 Zum Aktivmitglied kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt werden, wer das 14. Altersjahr erreicht hat und in der Abteilung Aktive des TVB mitturnen will. Aktivmitglied nichtturnend Art. 3.4 Wer am Trainings- und Turnbetrieb nicht mehr teilnehmen kann, aber weiterhin an Anlässen des TVB mithelfen will, kann sich in die Kategorie Aktivmitglied nichtturnend versetzen lassen. Seite 2

3 Ehrenmitglied Art. 3.5 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste und Anerkennung im Dienste des TVB erworben, oder wer sich um die Förderung von Turnen und Sport besonders verdient gemacht hat. Das Ehrungsreglement legt die Voraussetzungen fest. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung, die der TVB verleihen kann. Verdienstauszeichnung Art 3.6 Die Verdienstauszeichnung erhält, wer sich um den TVB oder die Förderung von Turnen und Sport verdient gemacht hat. Das Ehrungsreglement legt die Voraussetzungen fest. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand. Passivmitglied Art. 3.7 Passivmitglied ist, wer am Trainings- und Turnbetrieb sowie am Vereinsleben nicht aktiv teilnehmen will, den Verein aber mit einem festgelegten Beitrag jährlich unterstützen will. Er wird zu Versammlungen eingeladen, hat aber nur beratende Stimme und ist nicht wählbar. Austritte Art. 3.8 Austritte sind dem Vorstand schriftlich bis 2 Wochen vor der Generalversammlung mitzuteilen. Der Entscheid erfolgt an der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der Austretende hat die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Vereinsjahr zu erfüllen. Ausschluss Art. 3.9 Der Ausschluss aus dem TVB kann durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied a) trotz schriftlicher Mahnung seinen Verpflichtungen gegenüber dem TVB nicht nachkommt b) die Interessen des TVB wissentlich schädigt c) sich den Vereinsbeschlüssen widersetzt. Das betroffene Mitglied ist über den Beschluss schriftlich zu orientieren. Übertritt / Versetzung Art Der Übertritt von einer Kategorie in eine andere kann auf die Generalversammlung erfolgen. Seite 3

4 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder Beachtung der Statuten Art. 4.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gemäss den Statuten und Reglementen zu verhalten. Die Vereinsbeschlüsse sind zu achten. Die Interessen des TVB sind nach bester Möglichkeit zu wahren. An Vereinsanlässen sind die Mitglieder verpflichtet mitzuhelfen, bei Verhinderung rechtzeitig Meldung zu erstatten und für Ersatz zu sorgen. Statuten Art. 4.2 Neu eintretenden Mitgliedern wird ein Exemplar der Vereinsstatuten abgegeben. Stimmrecht / Wahlrecht Art. 4.3 Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Passivmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Passivmitglieder haben lediglich beratende Stimme. Antragsrecht Art. 4.4 Alle Mitglieder mit Ausnahme der Passivmitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen. Beitragspflicht Art. 4.5 Die Mitglieder bezahlen einen jährlich von der Generalversammlung festzulegenden Mitgliederbeitrag. Die Einzelheiten sind im Reglement Mitgliederbeiträge festgelegt. Vermögensanspruch Art. 4.6 Die Mitglieder haben kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. 5. Organisation und Leitung Organe Art. 5.1 Die Organe des TVB sind: d) Generalversammlung e) Vereinsversammlung f) Turnstand g) Vorstand h) Technische Leitung i) Projektgruppen j) Revisoren Publikation der Organe Art. 5.2 Die Organe werden unter Bekanntgabe der Traktanden wie folgt einberufen: k) Generalversammlung 4 Wochen vorher l) Vereinsversammlung, Turnstand und Revisoren 2 Wochen vorher m) Vorstand und Technische Leitung 1 Woche vorher n) andere Sitzungen kurzfristig je nach Bedarf o) Projektgruppen je nach Bedarf Seite 4

5 Wahlen / Abstimmung Art. 5.3 Das erforderliche Mehr wird auf Grund der beim Appell anwesenden Stimmberechtigten ermittelt. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Geheime Abstimmungen und Wahlen haben zu erfolgen, wenn ein Drittel der Anwesenden dies verlangt. Bei Wahlen entscheidet im 1. Wahlgang das absolute Mehr und im 2. Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Sitzungsleiter den Stichentscheid. Wahlbüro Art. 5.4 Bei geheimen Abstimmungen und Wahlen amten die Stimmenzähler als Wahlbüro. Die Generalversammlung Allgemeines Art. 5.5 Das oberste Organ des TVB ist die Generalversammlung. Sie hat in der Regel im ersten Quartal des neuen Jahres stattzufinden. Sie bildet den Abschluss des Vereinsjahres, wird vom Vorstand einberufen und behandelt alle Vereinsgeschäfte soweit sie nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen. Traktandenliste Art. 5.6 Eröffnung und Appell Wahl der Stimmenzähler Protokoll der letzten Generalversammlung Berichterstattungen Präsidenten Technischer Leiter Hauptleiter Jugend Jahresrechnung und Revisorenbericht Jahresprogramm Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Voranschlag Mutationen Wahlen Ehrungen Anträge Verschiedenes Ausserordentliche Generalversammlung Art. 5.7 Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Fünftel der Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangen oder wenn der Vorstand es für nötig erachtet. Seite 5

6 Änderung der Traktandenliste Art. 5.8 Der Vorstand kann Änderungen oder Ergänzungen der Traktandenliste vornehmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, eine Änderung der Traktandenliste zu beantragen. Für eine Änderung bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Anträge Art. 5.9 Anträge sind spätestens 6 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich dem Vereinspräsidenten einzureichen. Für später eintreffende oder an der Versammlung vorgebrachte Anträge bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Vereinsversammlung Funktion Art Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Vereinsversammlung einberufen. Ausserordentliche Vereinsversammlung Art Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Fünftel der Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangen. Der Turnstand Funktion Art Dringende Angelegenheiten können in einem Turnstand erledigt werden. Es können nur turnerische Fragen zur Entscheidung vorgelegt werden. Der Vorstand Zusammensetzung Art Dem Vorstand gehören an: Präsident Vizepräsident Finanzchef Sekretär Informationschef Verantwortlicher Anlässe Sponsoring Technischer Leiter Zusatzvertretung aus der Technischen Leitung Seite 6

7 Amtsdauer Art Alle Mitglieder werden von der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Amtsdauer von Vorstand und TL sind gleich. Ersatzwahl Art Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten Generalversammlung die Ersatzwahl für die restliche Amtsdauer. Unterschrift Art Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder in dessen Verhinderungsfalle der Vize-Präsident kollektiv zu Zweien mit dem zuständigen Vorstandsmitglied. Der Kassier zeichnet für den Zahlungsverkehr Einzel. Reglemente Pflichtenheft Art Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind durch Statuten, Reglemente und Pflichtenhefte festgelegt. Der Präsident und der Technische Leiter sind verantwortlich, dass die Reglemente und Pflichtenhefte erstellt, aktualisiert und eingehalten werden. Hauptaufgaben Art Der Vorstand hat folgende Hauptaufgaben: überwacht der Einhaltung der Statuten und Reglemente sorgt für die Ausführung der Vereinsbeschlüsse arbeitet eine mittel- und langfristige Planung aus organisiert die beschlossenen Anlässe verabschiedet Rechnung und Voranschlag z.h. der GV verwaltet die Finanzen Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Dritten. Beschlussfähigkeit Art Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Besondere Befugnisse Art Ausserordentliche Vorstandsgeschäfte können durch Projektgruppen erledigt oder vorberaten werden. Sie sind verantwortlich dafür, dass die in ihren Bereich fallenden Beschlüsse der Versammlung und des Vorstandes ausgeführt werden. Die Projektgruppen werden durch den Vorstand gewählt. Sie konstituieren sich selbst. Ihre Beschlüsse unterliegen der Genehmigung durch den Vorstand. Die Kompetenzen beschränken sich auf die Projektarbeit. Nach beendigter Arbeit werden sie automatisch aufgelöst. Protokoll Art Über die Verhandlungen muss ein Protokoll geführt werden. Seite 7

8 Die Technische Leitung Zusammensetzung Art Der Technischen Leitung gehören an: Technischer Leiter J+S Coach Abteilungsleiter Jugend Abteilungsleiter Aktive Abteilungsleiter Frauen Abteilungsleiter Seniorinnen Protokollführer Präsident TVB ohne Stimmrecht Amtsdauer Art Alle Mitglieder werden von der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Amtsdauer von Vorstand und TL sind gleich. Ersatzwahl Art Scheidet ein Mitglied der Technischen Leitung während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten Generalversammlung die Ersatzwahl für die restliche Amtsdauer. Reglemente Pflichtenhefte Art Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind durch Statuten, Reglemente und Pflichtenhefte festgelegt. Der Präsident und der Technische Leiter sind verantwortlich, dass die Reglemente und Pflichtenhefte erstellt, aktualisiert und eingehalten werden. Hauptaufgaben Art Die Technische Leitung hat folgende Hauptaufgaben: erstellt ein turnerischen Jahresprogramms arbeitet eine mittel- und langfristige Planung aus überwacht und betreut die turnerischen Tätigkeiten bereitet die Teilnahme an Wettkämpfen, Turnfesten und der Turnshow vor fördert den Nachwuchs Die Technische Leitung versammelt sich auf Einladung des Technischen Leiters oder auf Verlangen eines Abteilungsleiters. Die Technische Leitung ist für alle turnerischen Belange verantwortlich und koordiniert die Tätigkeiten der Abteilungen und Riegen. Protokoll Art Über die Verhandlungen muss ein Protokoll geführt werden. Seite 8

9 Die Revisoren Aufgaben Art Der TVB verfügt über 3 Revisoren, wobei mind. 2 bei der Revision anwesend sein müssen. Sie prüfen sämtliche Finanzen inkl. allfälliger Fonds des TVB sowie die Buchführung und die Tätigkeit des Kassiers. Über die durchgeführte Revision ist zuhanden der Generalversammlung ein schriftlicher Bericht abzugeben. Amtsdauer Art Die Amtsdauer der Revisoren beträgt 3 Jahre, wobei alle Jahre ein Revisor ersetzt, resp. neu gewählt werden muss. 6. Finanzen Vereinsjahr Art. 6.1 Das Vereinsjahr und somit auch das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Einnahmen Art. 6.2 Die Einnahmen des Vereins setzen sich wie folgt zusammen: Mitgliederbeiträge Gewinne aus Aktivitäten des TVB Subventionen Vermögenserträge Gönnereinzug freiwillige Beiträge, Spenden und Zuwendungen Sponsorenbeiträge Mitgliederbeiträge Art. 6.3 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich erhoben. Die Beitragspflicht richtet sich nach dem Reglement Mitgliederbeiträge und dem Beschluss der Generalversammlung. Ausgaben Art. 6.4 Die Ausgaben des Vereins werden im Voranschlag festgelegt und bestehen hauptsächlich aus: Beiträgen für Turnfeste, Vereinsanlässe und Meisterschaften Verbandsabgaben Administrationsaufwendungen Leiter- und Funktionärsentschädigungen Geräte- und Materialbeschaffungen Ehrungen, Auszeichnungen und Geschenken Der Vorstand und die Technische Leitung entscheiden im Rahmen des bewilligten Voranschlages. Kredit für Vorstand und Technische Leitung Art. 6.5 Der Vorstand und die Technische Leitung haben beide jährlich einen Kredit im Rahmen des von der Generalversammlung beschlossenen Budgets zur freien Verfügung. Seite 9

10 Fonds Art. 6.6 Für das Führen der Fonds wird eine Sonderrechnung geführt. Sie dürfen nur gemäss ihrer bei der Gründung oder im entsprechenden Reglement festgelegten Zweckbestimmung verwendet werden. Fällt die Zweckbestimmung dahin, so entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung der verfügbaren Gelder. Geldanlagen Art. 6.7 Das Vermögen ist sicher und zinsbringend in der Schweiz anzulegen. Die Sicherheit der Anlage ist jährlich zu überprüfen. Der Finanzchef tätigt die Anlagen nach Beschluss des Vorstandes. Haftbarkeit Art. 6.8 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausser bei strafbaren Handlungen. Allfällige in einer Sonderrechnung geführte Fonds sind von der Haftung ebenfalls ausgeschlossen. Versicherung Art. 6.9 Der TVB versichert seine turnenden Mitglieder bei der Sportversicherungskasse des STV. 7. Tätigkeiten im Verein Turnbetrieb Art. 7.1 Als Grundlage für den Turnbetrieb dienen die Reglemente und Weisungen des STV, des SOTV und des RTVSU. Teilnahme an Wettkämpfen und Veranstaltungen Art. 7.2 In der Regel nimmt der TVB an Turnfesten, Wettkämpfen und Meisterschaften der Verbände, denen er angehört teil. Über die Teilnahme entscheidet die Generalversammlung mit dem Jahresprogramm. Jugend und Sport Art. 7.3 Der TVB ist für die Durchführung von J+S-Kursen besorgt. Nachwuchsförderung Art. 7.4 Mit der Führung der Abteilung Jugend bezweckt der TVB Jugendlichen aller Altersstufen ein Angebot zu bieten und die Freude an der sportlichen Betätigung zu wecken. Seite 10

11 8. Verwaltung im Verein Archiv Art. 8.1 Der TVB unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände (Fotos, Videofilme etc.). Der Sekretär ist verantwortlich, dass sämtliche Vereinsakten, wie Protokolle, Berichte, Korrespondenzen, Vereinsrechnungen etc. aufbewahrt werden. Vereinsauszeichnungen können im Fahnenkasten ausgestellt werden. Protokoll Art. 8.2 Über alle Versammlungen sowie Sitzungen ist ein Protokoll zu führen (siehe dazu Art und Art dieser Statuten). Reglemente und Pflichtenhefte Art. 8.3 Die Aufgaben der Chargierten und Kommissionen sind in Reglementen und Pflichtenheften umschrieben. 9. Revisionsbestimmungen Antrag zur Revision Art. 9.1 Der Vorstand sowie die stimmberechtigten Mitglieder können einen Antrag zu einer Statutenrevision stellen. Totalrevision der Statuten Teilrevision der Statuten Art. 9.2 Eine Totalrevision der Statuten kann durch den Vorstand oder durch mindestens die Hälfte der Mitglieder beantragt werden. Sie bedarf an der Generalversammlung einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Eine Totalrevision der Statuten muss durch den SOTV geprüft und genehmigt werden. Art. 9.3 Die Revision einzelner Artikel der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder von der Generalversammlung mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Eine Teilrevision der Statuten muss durch den SOTV geprüft und genehmigt werden. Seite 11

12 10. Übergangs- und Schlussbestimmungen Vereinsauflösung Art Die Auflösung des TVB kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung Art Bei einer Auflösung des TVB ist das gesamte Vermögen der Einwohnergemeinde z.h. zuhanden eines neu zu gründenden TVB zur Aufbewahrung zu übergeben. Der neue TVB soll mit gleichem Sitz und Zweck gebildet werden. Er muss dem STV, dem SOTV und dem RTVSU angeschlossen sein. Nach 25 Jahren Aufbewahrungsfrist wird das Vermögen dem SOTV übergeben. Besondere Fälle Art Für alle Fälle, die in diesen Statuten nicht geregelt sind, gelten die Statuten der übergeordneten Verbände (STV, SOTV, RTVSU etc.). Die Artikel 60 ff gemäss ZGB dürfen nicht verletzt werden. Inkrafttreten Art Diese vorliegenden Statuten treten mit der Annahme an der Gründungsversammlung vom und der Genehmigung durch den SOTV unverzüglich in Kraft. Für den Turnverein Bellach Der Präsident: Der Sekretär: Eingaben zu den neuen Statuten Bis 23. Mai 2005 schriftlich an das Präsidium Deines heutigen Vereins. Seite 12

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