LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

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1 Geschäftsnummer: 11 Sa 1204/01 1 Ca 1152/01 ArbG Oberhausen des Herrn B. gez.: Lindner Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. die Firma B. GmbH & Co. KG g e g e n Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Verkündet am: Beklagte und Berufungsbeklagte - hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Drißner und den ehrenamtlichen Richter Bodenbenner für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom Ca 1152/01 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen

2 - 2 - T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten in zweiter Instanz im Wesentlichen über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses infolge einer Befristung zum Der Kläger war seit dem mit mehreren befristeten Arbeitsverträgen bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 4.462,57 DM beschäftigt. Zunächst wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag befristet für die Zeit vom bis , datiert auf den , geschlossen. Anschließend erfolgte unter dem schriftlich ein befristeter Arbeitsvertrag für die Zeit vom bis Ihm folgte der auf den datierte schriftliche Arbeitsvertrag für die Zeit vom bis Die letzte Befristung für die Zeit vom bis erfolgte schriftlich unter dem Die einzelnen Arbeitsbedingungen blieben bei jeder Befristungsabrede unverändert. In den dem ersten befristeten Arbeitsvertrag vom folgenden befristeten Arbeitsverträgen waren sich die Parteien schon vor Ablauf des jeweiligen Befristungszeitraums darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis über den jeweils vereinbarten Termin hinaus fortgesetzt werden sollte. Ob die Abrede über die letzte Befristung von den Parteien kurz vor, mit oder nach ihrem vereinbarten Beginn unterschrieben wurde, ist zwischen ihnen streitig. Im April 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Arbeitsvertrag nicht weiter verlängert werde. Mit seiner am beim Arbeitsgericht Oberhausen eingereichten und der Beklagten zwei Tage später zugestellten Klage hat der Kläger die Feststellung des unbefristeten Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses begehrt und außerdem verlangt, die Beklagte zu verpflichten, ihn im Zeitraum vom bis zwecks Ausgleichs des Arbeitszeitkontos von der Verpflichtung der - 3 -

3 - 3 - Arbeitsleistung freizustellen. Mit einem beim vorgenannten Gericht am eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger noch die Zahlung des Arbeitsentgelts für Mai 2001 in Höhe von DM 4.462,57 brutto begehrt. Der Kläger hat im Wesentlichen, soweit zweitinstanzlich noch von Interesse, vorgetragen: Am seien - unstreitig - auf seinem Arbeitszeitkonto noch 70 Überstunden vorhanden gewesen. Zwar habe die Beklagte diese Überstunden - unstreitig - ausgezahlt. Nach der tarifvertraglichen Arbeitszeitregelung hätte sie sie jedoch durch Freistellung von der Arbeit ausgleichen müssen. Dies hätte in der Zeit vom bis zum geschehen müssen, womit aber die höchstzulässige Befristungsdauer nach 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG überschritten worden wäre. Da ein nunmehr erforderlicher sachlicher Grund für eine Befristung bis zum nicht zu erkennen gewesen wäre, sei zwischen den Parteien ein über den hinausreichendes unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 4.462,57 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen

4 - 4 - Durch Urteil vom hat das Arbeitsgericht Oberhausen die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe auf Grund Fristablaufs am sein Ende gefunden. Es sei bei einer Gesamtdauer von zwei Jahren und dreimaliger Verlängerung nach 1 Abs. 1 BeschFG wirksam befristet worden. Das noch vorhandene Überstundenguthaben habe nicht zu einer unbefristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses geführt. Keine Rechtsnorm habe der Beklagten verbieten können, das Arbeitszeitguthaben des Klägers wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am in Geld auszugleichen. Gegen das ihm am zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Landesarbeitsgericht am eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem bei Gericht am (Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Vor dem habe zwar eine mündliche, nicht jedoch eine schriftliche Vereinbarung über die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen. Erst am oder circa 10 bis 14 Tage nach diesem Zeitpunkt sei der auf den datierte Vertrag von ihm unterzeichnet worden. Da zum damaligen Zeitpunkt nach 623 BGB (in der bis zum geltenden Fassung) die Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung auch für die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages gewesen und eine Verlängerung nur vor Ablauf des zu verlängernden Vertrages in Betracht gekommen sei, sei durch Abschluss des schriftlichen befristeten Vertrages vom ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen. Denn diese Befristung habe mangels schriftlicher Verlängerungsvereinbarung vor dem gegen das Anschlussverbot des 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG verstoßen

5 - 5 - Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen vom Ca 1152/01 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom beendet worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 4.462,57 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzliches Vorbringens ergänzend aus: Die Parteien hätten in sämtlichen Fällen, insbesondere bei der letzten Befristung, den entsprechenden schriftlichen Vertrag schon vor Beginn der jeweiligen Befristung unterzeichnet. Dem Kläger sei stets in der Woche vor der Vertragsverlängerung mitgeteilt worden, dass der gerade bestehende befristete Arbeitsvertrag auslaufe und sie ihm die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses anbiete. Diesem Vorgehen liege im Übrigen auch eine ihrer Dienstanweisungen zu Grunde. Zudem sei die Unterschrift des Vertreters des Betriebsrats immer vor Vertragsbeginn erfolgt, nachdem die Unterschrift des Klägers vorgelegen habe. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen

6 - 6 - E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : A. Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. I. Zu Recht ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Feststellungsbegehren des Klägers erfolglos ist. 1. Die Klage ist mit dem in zweiter Instanz gestellten Feststellungsantrag zulässig. Es handelt sich um eine Feststellungsklage nach 17 Satz 1 TzBfG, der am den wortgleichen 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG abgelöst hat. Mit einer derartigen Entfristungsklage wird arbeitsgerichtlich überprüft, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer konkreten Befristungsabrede zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet worden ist. II. Die Feststellungsklage des Klägers nach 17 Satz 1 TzBfG ist jedoch unbegründet, da das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund rechtswirksamer Befristung am sein Ende gefunden hat. 1. Der letzte befristete Arbeitsvertrag, datiert auf den , gilt bereits gemäß 7 1. Halbsatz KSchG i. V. m. 17 Satz 2 TzBfG als wirksam befristet. a) Nach 17 Satz 1 TzBfG (bis : 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG) muss der Arbeitnehmer, wenn er die Unwirksamkeit einer Befristung geltend machen will, innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des be

7 - 7 - fristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist nicht gewahrt, gilt die Befristung gemäß 7 1. Halbs. KSchG i. V. m. 17 Satz 2 TzBfG (bis : 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG) als von Anfang an rechtswirksam. b) Im Streitfall hat der Kläger diese am beginnende und am endende (vgl. 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB i. V. m. 222 Abs. 1, 495 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) dreiwöchige Klagefrist nicht gewahrt. aa) Der Kläger hat zwar innerhalb dieser Frist am gemäß 253 Abs. 1 ZPO i. V. m. 495 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG Klage beim Arbeitsgericht Oberhausen mit dem Antrag erhoben, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. Hierbei handelte es sich um eine allgemeine Feststellungsklage nach 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. 495 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Zwar kann die Klagefrist nach 17 Satz 1 TzBfG, wie zuvor nach 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG, auch durch eine derartige allgemeine Feststellungsklage gewahrt werden (vgl. BAG AZR 920/98 - EzA 1 BeschFG 1985 Nr. 15). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Streitgegenstand dieser Klage die Frage ist, ob ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wegen rechtsunwirksamer Befristungsabrede besteht. bb) Diese Voraussetzung war vorliegend im Zeitpunkt der Erhebung der Klage gemäß 256 Abs. 1 ZPO nach Auffassung der Kammer nicht erfüllt. Der Kläger hat nämlich sein Feststellungsbegehren damit begründet, sein Guthaben auf seinem Arbeitszeitkonto von 70 Stunden müsse durch Freistellung von der Arbeit abgegolten werden, was naturgemäß nur während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses möglich sei, weshalb sich das Arbeitsverhältnis über den hinaus verlängern müsse. Damit hat er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einem Umstand begründet, der erst nach Abschluss des letzten befristeten Vertrages entstanden ist. Für die Frage der Wirksamkeit einer - 8 -

8 - 8 - Befristungsabrede, insbesondere ob für sie ein sachlicher Grund vorliegt, ist aber immer der Zeitpunkt ihres Abschlusses maßgeblich (vgl. nur BAG AZR 262/99 - EzA 620 BGB Nr. 172; KR/Lipke, 6. Aufl. 2002, Anhang II zu 620 BGB, 14 TzBfG Rz. 35 m. w. N.). c) Die Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist des 17 Satz 1 TzBfG lässt sich auch nicht aus der verlängerten Anrufungsfrist des 6 Satz 1 KSchG, der auf eine Entfristungsklage nach 17 Satz 1 TzBfG über 17 Satz 2 TzBfG (bis : 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG) entsprechende Anwendung findet, herleiten. aa) An sich kann für die Entfristungsklage 6 Satz 1 KSchG gar nicht zur Anwendung kommen, weil mit dieser Klage ohnehin alle in Betracht kommenden Unwirksamkeitsgründe einer Befristung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht werden müssen (vgl. zu letzterem nur APS/Backhaus, Nachtrag 2001, 17 TzBfG Rz. 7; Dörner, ZTR 2001, 485, 490; KR/Lipke/ Bader, 6. Aufl. 2002, Anhang II zu 620 BGB, 17 TzBfG Rz. 5 m. w. N; zu 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG schon BAG AZR 730/98 - EzA 1 BeschFG 1985 Klagefrist Nr. 2). Die ganz h. M., der sich die erkennende Kammer anschließt, wendet jedoch 6 Satz 1 KSchG in seinem unmittelbaren Geltungsbereich entsprechend an, wenn die Wirksamkeit einer Kündigung lediglich Vorfrage für die in einem anhängigen Rechtsstreit zu treffende Entscheidung darstellt. Dies ist insbesondere bei einer Leistungsklage der Fall, bei der es um die Entgeltzahlung nach 611 Abs. 1, 615 Satz 1 BGB nach Zugang der außerordentlichen Kündigung bzw. nach Ablauf der Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung geht (vgl. BAG AZR 295/61 - AP Nr. 3 zu 5 KSchG; BAG AZR 378/72 - AP Nr. 2 zu 13 KSchG 1969; APS/Ascheid, 1. Aufl. 2000, 6 KSchG Rnr. 15; KR/Friedrich, 6. Aufl. 2002, 6 KSchG Rnr. 23 m. w. N.). Dies hat in gleicher Weise zu gelten im Bereich der - 9 -

9 - 9 - Entfristungsklage nach 17 Satz 1 TzBfG (APS/Backhaus, 1 BeschFG Rz. 104 mit 17 TzBfG Rz. 44; KR/Lipke/Bader, a. a. O.). bb) Im Streitfall betrifft das außerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des 17 Satz 1 TzBfG anhängig gemachte Zahlungsbegehren des Klägers keinen Anspruch, für den als Vorfrage über die Wirksamkeit der letzten Befristungsabrede, datiert auf den , zu entscheiden war. Streitgegenständlich ist das Arbeitsentgelt für Mai 2001 gemäß 611 Abs. 1, 615 Satz 1 BGB. Diesen Anspruch hat der Kläger gerade nicht auf die Unwirksamkeit der letzten Befristungsabrede gestützt, sondern lediglich aus einem Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen Freizeitausgleichs hergeleitet, der frühestens am Ende der letzten Befristung, also am , entstanden sein kann. 2. Aber selbst dann, wenn man die Klagefrist des 17 Satz 1 TzBfG auch aufgrund des vorliegenden Sachverhalts als gewahrt nach 6 Satz 1 KSchG i. V. m. 17 Satz 2 TzBfG ansehen würde, wäre die letzte Befristung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls materiell-rechtlich wirksam nach 1 Abs. 1 BeschFG. a) Liegen Vertragsabschluss und der vereinbarte Vertragsbeginn vor dem , beurteilt sich die Wirksamkeit der Befristung nach dem bislang geltenden Recht, was insbesondere für 1 BeschFG gilt. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass das Befristungsende zeitlich nach dem liegt (vgl. näher Preis/Gotthardt, DB 2001, 145, 152; KR/Lipke/Bader, 6. Aufl. 2002, 620 BGB Rz. 136). b) Die Befristungsvereinbarung, schriftlich datiert auf den , verletzte entgegen der Auffassung des Klägers nicht das Anschlussverbot des 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG. Denn bei dem vorgenannten Vertrag handelte es sich um die Verlängerung eines befristetes Arbeitsvertrages i. S. des 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG. Hiervon war jedenfalls bis zum Außerkrafttreten des

10 Abs. 1 Satz 2 BeschFG am auszugehen, wenn die erneute Befristung vor Ablauf des zu verlängernden Vertrages vereinbart worden war und den bisherigen Vertragsinhalt nicht änderte (vgl. näher BAG AZR 51/99 - EzA 1 BeschFG 1985 Nr. 19; BAG AZR 483/99 - EzA 1 BeschFG 1985 Nr. 22; BAG AZR 98/00 - NZA 2001, 1141, 1143). Die vorstehend wiedergegebene Rechtsauffassung begründete das BAG damit, dass sowohl der Wortlaut des 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG als auch sein systematisches Verhältnis zu 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG veranschaulichen würden, dass die Verlängerung des befristeten Vertrages nur während seiner Laufzeit möglich sei. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit sei er beendet, was zur Folge habe, dass wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien erneut vereinbart werden müssten. Bei letzterer Fallkonstellation handele es sich dann nicht mehr um einen nach Maßgabe des 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG erlaubten Verlängerungsvertrag, sondern um einen neuen, vom Gesetz nicht gestatteten Anschlussvertrag i. S. des 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG (grundlegend BAG AZR 51/99 - a. a. O.). c) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung war der letzte befristete Arbeitsvertrag, datiert auf den , eine Verlängerung des vorhergehenden i. S. von 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG, auch wenn er erst am schriftlich geschlossen worden sein sollte. aa) Unstreitig waren sich die Parteien bei sämtlichen dem ersten befristeten Arbeitsvertrag vom folgenden befristeten Arbeitsverträgen schon vor ihrer schriftlichen Fixierung über die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses einig. Das kann nur bedeuten, dass sie vor dem , dem Tag des Beginns der letzten Befristung, eine zumindest mündliche Fortsetzungsvereinbarung erzielt hatten, es also somit noch während der Laufzeit des vorletzten Vertrages zu einer Verlängerungsvereinbarung gekommen war. Da diese auch unstreitig keine Veränderung der bisherigen Vertragsbedingungen zum Inhalt hatte, beruhte die streitgegenständlich letzte Befristungsabrede auf einer Verlänge

11 rung i. S. des 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG und nicht auf einem nach 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG unzulässigen Anschlussvertrag. bb) Entgegen der Auffassung des Klägers scheitert die Qualifizierung des letzten befristeten Arbeitsvertrages, datiert auf den , als Verlängerungsvereinbarung i. S. von 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG nicht daran, dass diese, wie vom Kläger behauptet, nicht vor ihrem Ablauf am schriftlich fixiert worden war. Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden kann die Nichteinhaltung der von 623 BGB a. F. bis zum bzw. von 14 Abs. 4 TzBfG seit dem geforderten Schriftform für eine Befristungsabrede keine rechtliche Bedeutung für die Abgrenzung zwischen einem erlaubten Verlängerungsvertrag nach 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG und einem vom Gesetz nicht gestatteten befristeten Anschlussvertrag i. S. des 1 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG haben. Das folgt bereits daraus, dass dieser Abgrenzungsbedarf auch schon bestand, als das Schriftformerfordernis für eine Befristungsabrede noch gar nicht galt. 623 BGB a. F. ist nämlich erst mit Wirkung vom durch Art. 2 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) vom (BGBl. I S. 333) in das BGB eingefügt. 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BeschFG hatten dagegen ihre bis zum geltende Fassung bereits mit Wirkung vom durch Art. 4 des Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) vom (BGBl. I S. 1476) erlangt. cc) Aber auch Sinn und Zweck des gesetzlichen Schriftformerfordernisses für eine Befristungsabrede seit dem stehen der Annahme einer wirksamen Verlängerung des bis zum laufenden vorletzten befristeten Arbeitsvertrages nicht entgegen, wenn vor seinem Ablauf zunächst nur mündlich eine weitere letzte Befristung zwischen den Parteien vereinbart war

12 (1.) Im Grundsatz bedarf allerdings auch jede einvernehmliche befristete Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags der Schriftform des 623 BGB a.f. bzw. (seit dem ) 14 Abs. 4 TzBfG. Dies gilt auch dann, wenn nicht ein neuer, sich unmittelbar an den alten Vertrag anschließender befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, sondern wie hier nur einvernehmlich der Endtermin abgeändert und das bisherige Arbeitsverhältnis im Übrigen unverändert über den bisherigen Endtermin hinaus fortgesetzt wird (Preis/Gotthardt, NZA 2000, 348, 357). Denn die Schriftform ist grundsätzlich auch bei einer Änderung des formbedürftigen Rechtsgeschäfts zu beachten, also hier bei einer Änderung der Befristungsabrede (Preis/Gotthardt, a.a.o.). Ist die vereinbarte befristete Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags wegen Verstoßes gegen die Schriftform des 623 BGB a. F. nichtig gemäß 125 Satz 1 BGB, hat dies das Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach dem bisherigen, wirksam vereinbarten Endtermin zur Folge (Preis/Gotthardt, NZA 2000, 348, 360). Diese Rechtsfolge ergibt sich seit dem ausdrücklich aus 14 Abs. 4 TzBfG i. V. m. 16 Satz 1 1. Halbs. TzBfG. (2.) Gleichwohl findet nach Auffassung der Kammer 623 BGB a. F. (und auch 14 Abs. 4 TzBfG) unter Beachtung seines Sinn und Zwecks jedenfalls dann keine Anwendung, wenn sich an eine mündliche Verlängerungsvereinbarung unmittelbar am Tag nach dem ursprünglich vereinbarten Befristungsende (hier ) deren schriftliche Fixierung anschließt. Der Sinn und Zweck des 623 BGB a. F. und n. F. besteht ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Dr 14/626, S.11) darin, größtmögliche Rechtssicherheit hinsichtlich der von ihm erfassten Auflösungstatbestände zu gewährleisten (Richardi/Annuß, NJW 2000, 1231, 1232; Preis/Gotthardt, NZA 2000, 348, 349). Der Vorschrift kommt demnach vornehmlich Beweisfunktion darüber zu, ob überhaupt eine Kündigung vorliegt, ein Auflösungsvertrag geschlossen oder - bis eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bzw. deren Verlängerung vereinbart worden ist. Dabei nimmt eine mit Hilfe von 623 BGB zu bekämpfende Rechtsunsicherheit über den arbeitsvertraglichen Status des Arbeitnehmers naturgemäß in dem Maße zu, wie sich die zeitlichen Abstände zum Zeitpunkt der Vornahme

13 der von der Vorschrift erfassten Rechtsgeschäfte vergrößern. Soweit ein solcher zeitlicher Abstand aber gänzlich fehlt, gehen der auf Rechtssicherheit durch Beweisbarkeit bezogene Sinn und Zweck des 623 BGB a. F. und n. F. ins Leere, wirkt sein konstitutives Schriftformerfordernis überschießend. Zumindest in diesem Fall ist eine teleologische Reduktion der Vorschrift geboten. (3.) Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach dem Vorbringen des Klägers in seiner Berufungsbegründung ist die bereits zuvor mündlich zu Stande gekommene Vereinbarung über die letzte Befristung des Arbeitsvertrages am Tag ihres Beginns, dem , unterzeichnet und das Arbeitsverhältnis ohne jede Änderung seines Inhalts wie in den Befristungszeiträumen zuvor kontinuierlich fortgesetzt worden. Das Arbeitsverhältnis stellt sich ohne jede zeitliche Unterbrechung als nahtlos ineinandergreifendes Kontinuum dar, welches gerade durch die Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung am Tage des von den Parteien festgelegten Beginns der erneuten Befristung dokumentiert wird. Etwaigen Beweisproblemen ist damit von vornherein die Grundlage entzogen worden. (4.) Soweit der Kläger in seiner Entgegnung auf die Berufungserwiderung vorträgt, er meine, der Vertrag sei von ihm ca. 10 bis 14 Tage nach dem unterzeichnet worden, ist dieses Vorbringen als unsubstanziiert und widersprüchlich zurückzuweisen. Während er zuvor in seiner Berufungsbegründung ohne jede Einschränkung den Abschluss der streitgegenständlichen Vereinbarung am dargelegt hat, will er diese, wohl unter dem Eindruck der Berufungserwiderung, plötzlich erst später unterzeichnet haben; zudem offenbart er große Unsicherheiten, wenn er dies nur meint zu wissen. Dies kann mit Blick auf 138 Abs. 1 und 2 ZPO nicht hingenommen werden. III. Das Zahlungsverlangen des Klägers für die Zeit vom bis zum der Kläger hat nicht behauptet, dass er für den 01. und kein Arbeitsentgelt nach 2 EFZG bzw. 611 Abs. 1 BGB erhalten hat - ist

14 ebenfalls unbegründet. Denn Grundvoraussetzung für jeden Entgeltanspruch ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Hieran fehlte es aber gerade nach Ablauf der letzten Befristung am B. Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO i.v.m. 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger Revision eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

15 Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, Erfurt, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Dr. Vossen gez.: Drißner gez.:bodenbenner

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