SONDERBEDINGUNGEN FÜR DIE NUTZUNG VON BROKERJET Der Online Broker der Erste Bank

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1 SONDERBEDINGUNGEN FÜR DIE NUTZUNG VON BROKERJET Der Online Broker der Erste Bank Fassung 1. September 2014 Für die Nutzung des Wertpapierservices BROKERJET der Online Broker der Erste Bank (im Folgenden als "Brokerjet " bezeichnet) der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG (im Folgenden als "Kreditinstitut" bezeichnet) gelten folgende Sonderbedingungen: ALLGEMEINER TEIL I. GRUNDREGELN FÜR DIE BEZIEHUNG ZWISCHEN KUNDE UND KREDITINSTITUT BEI DER NUTZUNG BROKERJETS A. Geltungsbereich und Änderungen der Sonderbedingungen 1. Geltungsbereich Z 1. (1) Diese Sonderbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut, jedoch ausschließlich, sofern die Geschäftsverbindung den in Ziffer 3 beschriebenen Leistungsumfang des Wertpapierservices Brokerjet betrifft. (2) Sofern der Kunde auch andere als die in Ziffer 3 genannten Dienstleistungen des Kreditinstitutes nutzt, gelten für diese Dienstleistungen die jeweils dort angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Bedingungen des Kreditinstituts. (3) Die Begriffe "Verbraucher" und "Unternehmer" werden im Folgenden im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes verstanden. 2. Änderung der Sonderbedingungen Z 2. (1) Änderungen dieser Sonderbedingungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens unter Hinweis auf die betroffenen Bestimmungen angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. (2) Die Mitteilung gemäß Absatz (1) erfolgt auf elektronische Weise via durch das Kreditinstitut. Außerdem wird das Kreditinstitut eine Gegenüberstellung über die von der Änderung der Sonderbedingungen betroffenen Bestimmungen sowie die vollständige Fassung der neuen Sonderbedingungen für Brokerjet auf seiner Internetseite veröffentlichen und die Gegenüberstellung dem Kunden auf sein Verlangen zur Verfügung stellen. Auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. Das Änderungsangebot ist einem Kunden, der Verbraucher ist, mitzuteilen. Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, das Anbot über die Änderung auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu halten. BROKERJET der Online Broker der Erste Bank Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG (Erste Bank Oesterreich) Graben 21 A-1010 Wien Kundenverkehr Brokerjet: Mariahilfer Straße 121b, 1060 Wien T Seite 1 von 24

2 B. Leistungsumfang und Nutzungsvoraussetzungen 1. Allgemeines Z 3. (1) Das Kreditinstitut bietet unter der Bezeichnung Brokerjet verschiedene Anwendungen und Informationsdienste für den Wertpapierhandel an. Als Hauptanwendung dient die online zugängliche Wertpapierhandelsapplikation. Für alle weiteren unter der Bezeichnung Brokerjet angebotenen Dienste gelten zusätzlich zu diesen Sonderbedingungen die dortigen Spezialvereinbarungen. (2) Die aktuellen Funktionen, Services und den Leistungsumfang (insbesondere Handelsbeschränkungen) Brokerjets via PC und der speziellen mobilen Brokerjet-Services entnehmen Sie den Informationen auf der Brokerjet-Website. 2. Beratungsfreies Geschäft Z 4. (1) Das Kreditinstitut erbringt über Brokerjet die Dienstleistung des beratungsfreien Geschäfts. Eine Anlageberatung erfolgt, sofern im Einzelnen nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, nicht. (2) Informationen, Stammdaten, Kennzahlen, Marktkurse, Einschätzungen und sonstige Research- Materialien, die über Brokerjet zugänglich sind, dienen ausschließlich dem Zweck, die eigenständige Geschäftsentscheidung des Kunden zu erleichtern. Anlageberatung kann nur im Rahmen eines Kundengespräches mit dem Kundenbetreuer vorgenommen werden. 3. Nutzungsvoraussetzungen Z 5. (1) Für die Nutzung Brokerjets ist die Eröffnung mindestens eines Brokerjet-Depots und mindestens eines Brokerjet-Verrechnungskontos beim Kreditinstitut und die Legitimation durch persönliche Identifikations- und Sicherheitsmerkmale (Benutzername, Bestätigungs- und Geheimfrage samt Antworten, Passwort, TAC-Key oder TAC-SMS) erforderlich. (2) Verfügungen über das Brokerjet-Depot (insbesondere die Erteilung von Wertpapieraufträgen) oder das Brokerjet-Verrechnungskonto sind weder über das als netbanking bezeichnete Electronic Banking des Kreditinstituts, noch in einer Filiale des Kreditinstituts möglich. Weiters ist es nicht möglich, ein beim Kreditinstitut eventuell sonst geführtes Konto als Brokerjet-Verrechnungskonto zu nutzen. 4. Nutzungsberechtigte Personen Z 6. Die Berechtigung zur Nutzung Brokerjets kann nur an den Inhaber oder Mitinhaber des Brokerjet- Depots bzw. einzeln Zeichnungsberechtigten erteilt werden. 5. Sicherheits- und Identifikationsmerkmale Z 7. (1) Als Sicherheits- und Identifikationsmerkmal wählt der Kunde bei der Eröffnung des Brokerjet- Depots und Brokerjet-Verrechnungskontos einen Benutzernamen, ein Passwort, eine Geheimfrage samt Antwort sowie eine Antwort auf eine standardisierte Bestätigungsfrage. Zur Durchführung einer Transaktion muss darüber hinaus ein Transaktionscode (TAC) verwendet werden. Bei sämtlichen Geschäftsfällen im Rahmen der Nutzung Brokerjets wird die Berechtigung zu deren Vornahme ausschließlich anhand der persönlichen Sicherheits- und Identifikationsmerkmale geprüft. (2) Der Versand des TAC erfolgt standardgemäß via SMS (TAC-SMS), welche dem Kunden bei jeder TACpflichtigen Transaktion auf Anforderung per SMS auf ein von ihm autorisiertes Mobiltelefon (Handy) übermittelt wird. Die Definition des autorisierten Mobiltelefons (Handys) erfolgt durch den Kunden bei Seite 2 von 24

3 der Depoteröffnung durch Bekanntgabe seiner Mobil-Rufnummer. Alternativ zu den TAC-SMS hat der Kunde die Möglichkeit, einen TAC-Key zu bestellen. (3) Jeder TAC ist jeweils nur für eine einzelne Transaktion verwendbar. Bei Nutzung des TAC-Key hat der Kunde jedoch die Möglichkeit, in der Wertpapierhandelsapplikation die Funktion "Schneller Ordern" zu aktivieren. Dabei erhält der Kunde einen TAC, der nur einmal zu Beginn einer Sitzung einzugeben ist und sodann für sämtliche Transaktionen während dieser aktiven Sitzung (das heißt bis zum Logout) gilt (Kollektivzeichnung). C. Abgabe von Erklärungen 1. Aufträge des Kunden Z 8. (1) Aufträge sind schriftlich zu erteilen. Der Kunde kann den Auftrag auch auf einer für diesen Zweck vom Kreditinstitut allenfalls bereit gehaltenen Vorrichtung zur elektronischen Erfassung der Unterschrift erteilen. (2) Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die ihm mittels Telekommunikation (insbesondere telefonisch, telegrafisch, fernschriftlich, mittels Telefax oder Datenfernübertragung) erteilten Aufträge durchzuführen. Zur Durchführung solcher Aufträge ist das Kreditinstitut bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dann verpflichtet, wenn dies der Kunde mit dem Kreditinstitut vereinbart hat. (3) Für die Erteilung von Wertpapieraufträgen gelten die speziellen Bestimmungen der Ziffern 80 bis Einholung von Bestätigungen durch das Kreditinstitut Z 9. Aus Gründen der Sicherheit ist das Kreditinstitut berechtigt, insbesondere bei mittels Telekommunikation erteilten Aufträgen vor deren Ausführung je nach Lage des Falles auf dem gleichen oder auch einem anderen Kommunikationsweg eine Auftragsbestätigung einzuholen. 3. Erklärungen des Kreditinstituts Z 10. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf elektronischem Weg (als pdf). D. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Z 11. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen auf Grund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder des Einantwortungsbeschlusses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/- depot werden durch diese Regelung nicht berührt. (2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten. Seite 3 von 24

4 E. Pflichten und Haftung des Kreditinstituts 1. Kein Ausschluss der Haftung für Personenschäden Z 12. Die in den Ziffern 13 bis 27 festgelegten Haftungsbeschränkungen und -begrenzungen gelten in keinem Fall für Personenschäden. 1. Informationspflichten Z 13. Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen. 2. Ausführung von Aufträgen Z 14. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl. (2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Kunden über dessen Aufforderung die etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abzutreten. F. Mitwirkungspflicht und Haftung des Kunden 1. Einleitung Z 15. Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut. 2. Bekanntgabe wesentlicher Änderungen a) Name oder Anschrift Z 16. (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden. Seite 4 von 24

5 b) Vertretungsberechtigung Z 17. (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Ziffer 40 und 41) unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft Z 18. Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Kunden sind dem Kreditinstitut unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde eine Gesellschaft oder eine juristische Person, so ist auch deren Auflösung dem Kreditinstitut unverzüglich bekannt zu geben. 3. Klarheit von Aufträgen Z 19. (1) Der Kunde hat für eine klare und eindeutige Formulierung seiner Aufträge an das Kreditinstitut zu sorgen. Abänderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. (2) Will der Kunde dem Kreditinstitut besondere Weisungen für die Ausführung von Aufträgen geben, so hat er dies dem Kreditinstitut gesondert und ausdrücklich, bei formularmäßig erteilten Aufträgen außerhalb des Formulars, mitzuteilen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Ausführung des Auftrages besonders eilbedürftig oder an bestimmte Fristen und Termine gebunden ist. 4. Erhebung von Einwendungen Z 20. Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die angeführten Erklärungen und Leistungen des Kreditinstituts als genehmigt; das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. 5. Benachrichtigung bei Ausbleiben von Mitteilungen Z 21. Der Kunde hat das Kreditinstitut unverzüglich zu benachrichtigen, falls ihm regelmäßige Mitteilungen des Kreditinstituts (wie z. B. Rechnungsabschlüsse oder Depotaufstellungen) oder sonstige Mitteilungen oder Sendungen des Kreditinstituts, mit denen der Kunde nach Lage des Falles rechnen musste, nicht innerhalb der Frist, die üblicherweise für die vereinbarte Übermittlung zu veranschlagen ist, zugehen. 6. Übersetzungen Z 22. Fremdsprachige Urkunden aller Art sind dem Kreditinstitut auf Verlangen auch in deutschsprachiger Übersetzung, die von einem gerichtlich beeideten Übersetzer beglaubigt ist, vorzulegen. Seite 5 von 24

6 7. Sorgfalt bei Verwendung des Wertpapierservices Brokerjet Z 23. (1) Der Kunde ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine persönlichen Sicherheits- und Identifikationsmerkmale geheim gehalten und nicht an dritte Personen weitergegeben werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Benutzerführung und die Sicherheitshinweise in der jeweiligen Applikation zu befolgen. (2) Bei Verlust der persönlichen Sicherheits- oder Identifikationsmerkmale oder bei Bestehen des Verdachtes, dass eine unbefugte Person von den persönlichen Sicherheits- oder Identifikationsmerkmalen Kenntnis erhalten hat, ist der Kunde verpflichtet, dies dem Kreditinstitut unverzüglich telefonisch via +43 (0) oder +43 (0) mitzuteilen. Das Kreditinstitut wird im Zuge der Mitteilung unverzüglich (aufgrund der Geschäftszeiten Brokerjets jedoch nur Montag bis Freitag in den Zeiten von 8.00 Uhr Uhr [Ortszeit Wien] an den Handelstagen der angeschlossenen Börsen oder Emittenten) die Sperre der persönlichen Identifikationsmerkmale veranlassen, sofern sich der Kunde mit Name, Antwort auf die Geheimfrage und Konto-/Depotnummer legitimiert oder der Anrufer seine Berechtigung auf eine andere Weise glaubhaft macht. (3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, den Brokerjet-Zugang ohne Mitwirkung des Kunden zu sperren oder die im Rahmen einer etwaigen Aktivierung der Wertpapierbelehnung gewährte Linie herabzusetzen, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit Brokerjets dies rechtfertigen; der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung Brokerjets bzw. der persönlichen Identifikationsmerkmale besteht; der begründete Verdacht besteht, dass das Brokerjet-Depot oder Brokerjetverrechnungs-Konto für Zwecke benutzt werden, die gegen in- oder ausländische gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Straftatbestände, Börseusancen, Börse-Geschäftsbedingungen, die Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts bzw. sonstige zwischen dem Kunden und Brokerjet bestehende Vereinbarungen verstoßen; ein entsprechender gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Auftrag vorliegt; oder ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Inhaber seinen gegenüber dem Kreditinstitut aus der Verwendung Brokerjets entstehenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. (4) Das Kreditinstitut wird den Kunden - soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde - von einer solchen Sperre und deren Gründen in einer der mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsformen möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. (5) Nach dreimaligem Zugriff mit falschen persönlichen Identifikationsmerkmalen wird der Zugriff für den Nutzungsberechtigten automatisch für fünf Minuten gesperrt. (6) Der Kunde ist ebenfalls berechtigt, seinen Brokerjet-Zugang sperren zu lassen. Die Sperre im Rahmen einer Serviceleistung dieser Vereinbarung hat die Sperre aller Brokerjet betreffenden Serviceleistungen zur Folge. Die Aufhebung von Zugriffsperren muss vom Kunden entweder schriftlich (Original-Unterschrift) oder persönlich im Brokerjet-Kundencenter beantragt werden. (7) Bei Nichtzustandekommen des Leitungsaufbaus oder bei Störung ist der Kunde verpflichtet zur Schadensminderung umgehend andere Kommunikationsmittel auszuschöpfen. Siehe dazu Ziffer Sorgfalt bei Verwendung von Telekommunikationsmitteln Z 24. Das Kreditinstitut schließt jede Haftung aus mangelnder Berechtigung des Übermittlers von Aufträgen, missbräuchlicher Verwendung eines Telekommunikationsanschlusses und/oder Geheimfrage, aus Fälschung oder Manipulation von Unterschriften oder Schriftstücken sowie aus Übermittlungsfehlern oder aus missverständlichen Aufträgen aus, soweit das Kreditinstitut nicht grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Seite 6 von 24

7 9. Missbrauch von Sicherheits- und Identifikationsmerkmalen Z 25. Sofern der Kunde seine persönlichen Sicherheits- und Identifikationsmerkmale einem Dritten überlässt oder sofern ein unberechtigter Dritter infolge einer Sorgfaltswidrigkeit des Kunden Kenntnis von den persönlichen Sicherheits- und Identifikationsmerkmalen erlangt, trägt der Kunde bis zur Wirksamkeit der Sperre (siehe Ziffer 23) alle Folgen und Nachteile infolge der missbräuchlichen Verwendung. Ab der Wirksamkeit einer Sperre haftet der Kunde nicht mehr. 10. Fehler im Zusammenhang mit der automatisierten Datenverarbeitung Z 26. (1) Haftet das Kreditinstitut für Schäden, die einem Kunden durch einen Fehler in Einrichtungen des Kreditinstituts zur automatisierten Datenverarbeitung verursacht wurden, ohne dass ein vom Kreditinstitut zu vertretendes Verschulden vorliegt, so ist diese Haftung pro schädigendem Ereignis gegenüber jedem einzelnen Kunden auf höchstens EUR ,-- und überdies insgesamt gegenüber allen Kunden auf höchstens EUR ,-- beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig. (2) Das Kreditinstitut trifft aber keine Haftung, wenn der Schaden durch einen unabhängigen Dritten oder sonst durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung des Kreditinstituts beruht. (3) Für allfällige Schäden, die im Zusammenhang mit der Hard- oder Software des Kunden oder durch das Nichtzustandekommen des Verbindungsaufbaus mit dem Rechenzentrum des Kreditinstituts entstehen können, haftet das Kreditinstitut nur, sofern es diese Schäden schuldhaft verursacht hat. 11. Weitere Haftungsbeschränkungen Z 27. Für vom Kreditinstitut im Zusammenhang mit Brokerjet bloß leicht fahrlässig verursachte Schäden ist die Haftung des Kreditinstituts in folgenden Fällen ausgeschlossen: Verzögerte Durchführung oder Nicht-Durchführung eines Auftrages. Unberechtigte Zugriffsbeschränkung oder Sperre des Brokerjet-Verrechnungskontos oder Brokerjet-Depots, bzw. der Wertpapierhandelsapplikation. Verspätete, fehlerhafte, unvollständige oder nicht übermittelte TAC-SMS. Verspätet, fehlerhaft, unvollständig oder nicht übermittelte Daten an den TAC-Key. Verspätete, fehlerhafte, unvollständige oder nicht übermittelte Durchführungsanzeigen. Verspätete, fehlerhafte, unvollständige oder nicht veröffentlichte Informationen, Stammdaten, Kennzahlen, Marktkurse, Einschätzungen und sonstige Research-Materialien bzw. finanzmarktrelevante Informationen. Unzulässige außergerichtliche Pfandverwertung. G. Erfüllungsort; Rechtswahl; Gerichtsstand 1. Erfüllungsort Z 28. Erfüllungsort für beide Teile sind die Geschäftsräume jener Stelle des Kreditinstituts, mit der das Geschäft abgeschlossen wurde. Dies gilt nicht für Zahlungen, die ein Verbraucher an das Kreditinstitut zu leisten hat. Seite 7 von 24

8 2. Rechtswahl Z 29. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut gilt österreichisches Recht. 3. Gerichtsstand Z 30. (1) Klagen eines Unternehmers gegen das Kreditinstitut können nur beim sachlich zuständigen Gericht am Sitz der Hauptniederlassung des Kreditinstituts erhoben werden. Dieser Gerichtsstand ist auch für Klagen des Kreditinstituts gegen einen Unternehmer maßgeblich, wobei das Kreditinstitut berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen. (2) Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Vertragsabschluss mit dem Kreditinstitut gegebene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind. H. Beendigung der Geschäftsverbindungen 1. Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Unternehmern Z 31. Soweit keine Vereinbarung auf bestimmte Zeit vorliegt, können das Kreditinstitut und der Kunde die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen. Im Voraus bezahlte Entgelte werden nicht rückerstattet. 2. Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Verbrauchern Z 32. Der Kunde und das Kreditinstitut können alle auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Verträge jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen. 3. Kündigung aus wichtigem Grund Z 33. (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können das Kreditinstitut und der Kunde ungeachtet einer Vereinbarung auf bestimmte Dauer die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. (2) Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist, der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentliche Umstände macht, der Kunde die Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann. Seite 8 von 24

9 4. Rechtsfolgen Z 34. (1) Mit Beendigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Teile davon werden daraus geschuldete Beträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, das Kreditinstitut von allen für ihn übernommenen Verpflichtungen zu befreien. (2) Weiters ist das Kreditinstitut berechtigt, alle für den Kunden übernommenen Verpflichtungen zu kündigen und mit Wirkung für den Kunden auszugleichen sowie unter Vorbehalt des Eingangs erfolgte Gutschriften sofort rückzubelasten. Ansprüche aus Wertpapieren können vom Kreditinstitut bis zur Abdeckung eines etwa vorhandenen Schuldsaldos geltend gemacht werden. (3) Die Sonderbedingungen gelten auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung bis zur völligen Abwicklung weiter. II. BANKAUSKUNFT Z 35. Allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens werden, soweit keine Verpflichtung hierzu besteht, nur unverbindlich und gegenüber Unternehmern nur schriftlich erteilt. III. ERÖFFNUNG UND FÜHRUNG VON KONTEN UND DEPOTS A. Anwendungsbereich Z 36. Soweit nichts anderes bestimmt wird, gelten die im Folgenden für Brokerjet-Verrechnungskonten getroffenen Regelungen auch für Brokerjet-Depots. B. Eröffnung von Brokerjet-Verrechnungskonten 1. Allgemeines Z 37. Bei Eröffnung eines Brokerjet-Verrechnungskontos hat der künftige Kontoinhaber seine Identität nachzuweisen. Brokerjet-Verrechnungskonten werden unter dem Namen oder der Firma des Kontoinhabers und einer Nummer geführt. 2. Eröffnungsberechtigte Personen Z 38. Zur Eröffnung eines Brokerjet-Verrechnungskontos sind juristische Personen und natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt. C. Unterschriftsproben Z 39. Diejenigen Personen, die über das Brokerjet-Verrechnungskonto und Brokerjet-Depot verfügungsberechtigt bzw. zeichnungsberechtigt sein sollen, haben beim Kreditinstitut ihre Unterschrift zu hinterlegen. Das Kreditinstitut wird schriftliche Dispositionen im Rahmen der Kontoverbindung mit dem Kunden auf Grund der hinterlegten Unterschriften zulassen. Seite 9 von 24

10 D. Verfügungsberechtigung und Zeichnungsberechtigung 1. Verfügungsberechtigung Z 40. Zur Verfügung über das Brokerjet-Verrechnungskonto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über ein Brokerjet- Verrechnungskonto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst. 2. Zeichnungsberechtigung Z 41. (1) Der Kontoinhaber kann anderen Personen ausdrücklich und schriftlich eine Zeichnungsberechtigung erteilen. Der Zeichnungsberechtigte hat dem Kreditinstitut seine Identität nachzuweisen. Der Zeichnungsberechtigte ist ausschließlich zur Vornahme und zum Widerruf von Dispositionen über die Forderung auf dem Brokerjet-Verrechnungskonto befugt. (2) Die Zeichnungsberechtigung über ein Brokerjet-Depot umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und der zugeteilten Produktgruppen des Depotinhabers zu kaufen und zu verkaufen. (3) Der Kunde kann nur juristischen Personen oder natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Zeichnungsberechtigung erteilen. E. Besondere Kontoarten 1. Subkonto Z 42. Zu einem Brokerjet-Verrechnungskonto können Subkonten geführt werden. Selbst wenn diese mit einer Subbezeichnung versehen werden, ist dem Kreditinstitut gegenüber ausschließlich der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet. 2. Treuhandkonto Z 43. Bei Treuhandkonten ist dem Kreditinstitut gegenüber ausschließlich der Treuhänder als Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet. Seite 10 von 24

11 3. Gemeinschaftskonto; Verfügungsberechtigung Z 44. (1) Ein Brokerjet-Verrechnungskonto kann auch für mehrere Inhaber (maximal jedoch 2) eröffnet werden (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Brokerjet-Verrechnungskonto, insbesondere dessen Schließung und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorgenommen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen. (2) Für Verpflichtungen aus dem Brokerjet-Verrechnungskontohaften alle Inhaber zur ungeteilten Hand. (3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomitinhaber allein berechtigt, über die Forderung auf dem Brokerjet-Verrechnungskonto zu disponieren. Diese Berechtigung umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und gemäß der zugeteilten Produktgruppen aller Depotinhaber zu kaufen und zu verkaufen. Sie wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontoinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Mitinhaber gemeinsam berechtigt. (4) Zeichnungsberechtigungen können von jedem einzelnen Kontomitinhaber widerrufen werden. 4. Fremdwährungskonto Z 45. (1) Führt das Kreditinstitut für den Kunden ein Brokerjet-Verrechnungskonto in einer Fremdwährung, so sind Überweisungen in der betreffenden ausländischen Währung diesem Brokerjet- Verrechnungskonto gutzuschreiben, sofern nicht ein anders lautender Überweisungsauftrag vorliegt. Besteht kein Brokerjet-Verrechnungskonto in einer Fremdwährung, so darf das Kreditinstitut Geldbeträge in ausländischer Währung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in inländischer Währung gutschreiben. Die Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann. (2) Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung tragen anteilig bis zur Höhe ihres Guthabens alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene Gesamtguthaben des Kreditinstituts in der entsprechenden Währung durch von dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft. F. Kontoabschlüsse und Depotaufstellungen Z 46. (1) Mangels anderer Vereinbarung schließt das Kreditinstitut Konten vierteljährlich ab. Die im Vierteljahr jeweils angefallenen Zinsen und Entgelte sind Teil des Abschlusssaldos, der in der Folge weiter verzinst wird ("Zinseszinsen"). (2) Kontoaufstellungen werden einmal im Monat, Depotaufstellungen einmal pro Quartal erstellt und dem Kunden auf elektronischem Versandweg als pdf via an die vom Kunden hinterlegte -Adresse sowie in die Brokerjet-Postbox übermittelt. IV. ZAHLUNGSVORGÄNGE A. Kein Zahlungsverkehr Z 47. (1) Das Brokerjet-Verrechnungskonto dient nicht dem Zahlungsverkehr, sondern ausschließlich der Abwicklung von Zahlungsvorgängen im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen. (2) Einzahlungen auf das Brokerjet-Verrechnungskonto bzw. Auszahlungen vom Brokerjet- Verrechnungskonto können ausschließlich vom bzw. auf das Konto vorgenommen werden, das der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut ausdrücklich und schriftlich als Auszahlungskonto angegeben hat. Das Kreditinstitut akzeptiert nur solche Konten als Auszahlungskonten, bezüglich derer der Kunde zumindest Mitinhaber ist. Der Kunde darf pro Depot ausschließlich ein Auszahlungskonto angeben. Nachträgliche Änderungen des Auszahlungskontos können nur ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Seite 11 von 24

12 B. Überweisungsaufträge Z 48. (1) Bei der Hinterlegung eines Auszahlungskontos, das bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb Österreichs, anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz geführt wird, hat der Kunde das Auszahlungskonto zu bezeichnen mit dem Namen des Zahlungsdienstleisters, dem Staat dessen Niederlassung, dem Bank Identifier Code (BIC), der International Bank Account Number (IBAN) und dem Namen des Inhabers des Auszahlungskontos. (2) Bei der Hinterlegung eines Auszahlungskontos, das bei einem Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR und der Schweiz geführt wird, hat der Kunde das Auszahlungskonto zu bezeichnen mit dem Namen des Zahlungsdienstleisters, dem Staat dessen Niederlassung, der BIC oder Bankleitzahl, der IBAN oder der Kontonummer und dem Namen des Inhabers des Auszahlungskontos. (3) Die Angaben zu IBAN und BIC, die vom Kunden gemäß Absätze (1) und (2) gemacht werden, stellen den Kundenidentifikator des Auszahlungskontos dar, an Hand dessen der Überweisungsauftrag ausgeführt wird. Macht der Kunde über IBAN und BIC hinausgehende Angaben zum Inhaber des Auszahlungskontos wie insbesondere den Namen des Inhabers, sind diese nicht Teil des Kundenidentifikators, dienen daher lediglich zu Dokumentationszwecken und bleiben bei Ausführung der Überweisung seitens des Kreditinstitutes unbeachtet. (4) Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck ist für das Kreditinstitut in jedem Fall unbeachtlich. (5) Die Übernahme eines Überweisungsauftrages durch das Kreditinstitut begründet allein noch keinerlei Rechte eines Dritten gegenüber dem Kreditinstitut. (6) Das Kreditinstitut ist zur Durchführung eines Überweisungsauftrages nur dann verpflichtet, wenn dafür auf dem angegebenen Konto des Kunden vollständige Deckung (Guthaben) vorhanden ist. (7) Beim Kreditinstitut eingegangene Überweisungsaufträge können vom Kunden nicht einseitig widerrufen werden. Ist zu einem Überweisungsauftrag ein späterer Durchführungstermin vereinbart, tritt die Unwiderruflichkeit erst mit Ablauf des dem Durchführungstermin vorangehenden Geschäftstages ein. C. Ausführungsfristen das Brokerjet-Verrechnungskonto betreffend Z 49. Das Kreditinstitut wird ein- und ausgehende Beträge spätestens am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Brokerjet-Verrechnungskonto berücksichtigen. Externe Überweisungen vom Brokerjet- Verrechnungskonto auf das Auszahlungskonto werden spätestens am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weitergeleitet. D. Gutschriften und Stornorecht Z 50. (1) Bei aufrechtem Brokerjet-Verrechnungskontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Brokerjet- Verrechnungskonto gutzubringen. Auch nach Auflösung des Brokerjet-Verrechnungskontovertrags ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Brokerjet-Verrechnungskonto bestehen. (2) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. (3) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es auf Grund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrages eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern. Seite 12 von 24

13 E. Gutschrift Eingang vorbehalten Z 51. (1) Schreibt das Kreditinstitut Beträge, die es auftrags des Kunden einzuziehen hat (insbesondere im Rahmen des Inkasso von Wertpapieren etc.) oder die auf das Brokerjet-Verrechnungskonto des Kunden überwiesen werden sollen, dem Brokerjet-Verrechnungskonto des Kunden gut, bevor der einzuziehende oder überwiesene Betrag beim Kreditinstitut eingelangt ist, so geschieht dies nur unter Vorbehalt des tatsächlichen Einlangens des gutgeschriebenen Betrages beim Kreditinstitut. Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Betrag beim Kreditinstitut zahlbar sein sollte. (2) Auf Grund des Vorbehalts ist das Kreditinstitut berechtigt, die Gutschrift durch einfache Buchung rückgängig zu machen, wenn der Einzug oder die Überweisung gescheitert ist oder auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Zahlungsverpflichteten, behördlicher Eingriffe oder anderer Gründe absehbar ist, dass das Kreditinstitut die unbeschränkte Verfügungsmöglichkeit über den einzuziehenden oder überwiesenen Betrag nicht erlangen wird. (3) Der Vorbehalt kann ferner ausgeübt werden, wenn der gutgeschriebene Betrag im Ausland eingezogen oder vom Ausland überwiesen wurde und nach dem ausländischen Recht oder auf Grund einer mit ausländischen Kreditinstituten getroffenen Vereinbarung von dritter Seite dem Kreditinstitut rückbelastet wird. (4) Bei aufrechtem Vorbehalt ist das Kreditinstitut auch berechtigt, dem Kunden die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge zu verweigern. Der Vorbehalt wird durch Rechnungsabschlüsse nicht beseitigt. F. Belastungsbuchungen Z 52. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen rückgängig gemacht wird. (2) Zahlungsanweisungen sowie Lastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezogenen Brokerjet-Verrechnungskonto des Kunden nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen rückgängig gemacht wird, es sei denn, das Kreditinstitut hat schon zuvor den Einreicher von der Einlösung verständigt oder an ihn Barzahlung geleistet. V. ENTGELTE FÜR LEISTUNGEN UND AUFWANDERSATZ A. Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern Z 53. (1) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für Dauerleistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Sollzinsen auf dem Brokerjet- Verrechnungskonto, TAC-Servicepauschale, etc.) unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex, etc.) nach billigem Ermessen ändern. Gleiches gilt für Änderungen anderer Leistungen des Kreditinstituts, die aufgrund der Änderung gesetzlicher Anforderungen, der Sicherheit des Bankbetriebs, der technischen Entwicklung oder deserheblich gesunkenen, die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigenden Nutzungsgrads einer Leistung erfolgen. Seite 13 von 24

14 (2) Über Absatz (1) hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts oder der Entgelte des Kunden, die Einführung neuer entgeltspflichtiger Leistungen sowie neuer Entgelte für schon vereinbarte Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. Das Änderungsangebot kann das Kreditinstitut auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. B. Änderungen der mit Verbrauchern vereinbarten Entgelte Z 54. Die mit Verbrauchern vereinbarten Entgelte für die vom Kreditinstitut erbrachten Dauerleistungen werden jährlich mit Wirkung ab dem 1. April jeden Jahres der Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 ("Verbraucherpreisindex") angepasst (erhöht oder gesenkt), wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf ganze Cent erfolgt. Die Anpassung erfolgt im Ausmaß des Jahresdurchschnittes der Inflationsraten des jeweils vergangenen Jahres. Erfolgt bei Erhöhung des Index eine Anhebung der Entgelte aus welchen Gründen immer nicht, so ist dadurch das Recht auf diese Anhebung mit Wirkung für die Zukunft nicht verloren gegangen. Entgeltsanpassungen erfolgen frühestens nach Ablauf zweier Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. C. Änderung der mit Verbrauchern vereinbarten Sollzinssätze Z 55. (1) Bindet eine Anpassungsklausel einen Zinssatz an einen Referenzzinssatz (wie z. B. den EURIBOR), so werden Änderungen unmittelbar ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Der Verbraucher wird über wirksam gewordene Änderungen des Zinssatzes spätestens im folgenden Kalenderquartal informiert. (2) Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden eine Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. (3) Auf dem in Absatz (2) vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinssatzanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren: Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht bei einer Anpassung von Sollzinssätzen der Entwicklung der Kosten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der jeweiligen Wertpapierbelehnung seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) zu berücksichtigen sind. Eine Zinssatzänderung nach Absatz (2) darf 0,5 %-Punkte pro Jahr nicht übersteigen. Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die der Verzinsung zugrundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht. Eine Änderung des Zinssatzes im Rahmen des Absatz (2) ist frühestens ein Jahr nach dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung zulässig. Seite 14 von 24

15 D. Änderung der mit Verbrauchern vereinbarten Dauerleistungen Z 56. (1) Änderungen der vom Kreditinstitut dem Kunden zu erbringenden Dauerleistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. (2) Auf dem in Absatz (1) vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Leistungsänderung jedoch nur vereinbaren, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände (Änderung der vorherrschenden Kundenbedürfnisse, gesetzlicher und aufsichtsbehördlicher Anforderungen, der Sicherheit des Bankbetriebs, der technischen Entwicklung oder des erheblich gesunkenen, die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigender sinkender Nutzungsgrad der Leistung) sachlich gerechtfertigt ist. Eine solche sachliche Rechtfertigung liegt nur dann vor, wenn sich aus der angebotenen Leistungsänderung eine Ausweitung der Leistungen des Kreditinstituts oder eine für den Kunden zumutbare Einschränkung der Leistungen des Kreditinstituts, und keine unverhältnismäßigen Änderungen wesentlicher Rechte und Pflichten zu Gunsten des Kreditinstitutes ergeben. E. Aufwandersatz durch Unternehmer Z 57. Der Kunde, der Unternehmer ist, trägt alle auf Grund der Geschäftsverbindung mit ihm entstehenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen, Auslagen, Spesen und Kosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgebühren, Steuern, Porti, Kosten für Versicherung, Rechtsvertretung, Betreibung und Einbringung, betriebswirtschaftliche Beratung, Telekommunikation sowie Bestellung, Verwaltung und Verwertung oder Freigabe von Sicherheiten. Das Kreditinstitut darf diese Aufwendungen ohne Einzelaufstellungen in einem Gesamtbetrag in Rechnung stellen, soweit der Kunde nicht ausdrücklich eine Einzelaufstellung verlangt. VI. SICHERHEITEN A. Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten Z 58. (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. (2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde. B. Pfandrecht des Kreditinstituts 1. Umfang und Entstehen Z 59. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen. Seite 15 von 24

16 (2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z. B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine. Z 60. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. Ist der Kunde Unternehmer, sichert das Pfandrecht auch gesetzliche Ansprüche des Kreditinstituts sowie Ansprüche gegen Dritte, für deren Erfüllung der Kunde persönlich haftet. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Absatz (1) bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche. 2. Ausnahmen vom Pfandrecht Z 61. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechts für die Durchführung eines bestimmten Auftrages gewidmet wurden, wie z. B. Beträge zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist. (2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechts Dispositionen des Kunden zu Gunsten Dritter über Guthaben auf Brokerjet-Verrechnungskonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechts zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden. (3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechts dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offengelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts gelangt sind. C. Freigabe von Sicherheiten Z 62. Auf Verlangen des Kunden wird das Kreditinstitut Sicherheiten freigeben, soweit es an diesen kein berechtigtes Sicherungsinteresse hat. D. Verwertung von Sicherheiten 1. Verkauf Z 63. Sicherheiten, die einen Markt- oder Börsepreis haben, wird das Kreditinstitut nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durch Freihandverkauf zu diesem Preis verwerten. Z 64. Sicherheiten, die keinen Markt- oder Börsepreis haben, wird das Kreditinstitut von einem Sachverständigen schätzen lassen. Das Ergebnis der Schätzung wird das Kreditinstitut dem Kunden zusammen mit der Aufforderung mitteilen, binnen angemessener Frist einen Kaufinteressenten namhaft zu machen, der auch innerhalb dieser Frist zumindest den ermittelten Schätzwert als Kaufpreis an das Kreditinstitut bezahlt. Wird vom Kunden innerhalb der Frist kein Kaufinteressent namhaft gemacht bzw. der Kaufpreis vom namhaft gemachten Interessenten nicht bezahlt, ist das Kreditinstitut unwiderruflich berechtigt, die Sicherheit im Namen des Kunden zumindest zum Schätzwert zu verkaufen. Der Verkaufserlös dient der Tilgung der besicherten Forderungen, ein allfälliger Überhang steht dem Kunden zu. Seite 16 von 24

17 2. Exekution und außergerichtliche Versteigerung Z 65. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis hat außergerichtlich versteigern zu lassen. 3. Einziehung Z 66. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung. (2) Die Bestimmungen des Absatz (1) gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden. 4. Zulässigkeit der Verwertung Z 67. Selbst wenn der Erwerber den Kaufpreis nicht sofort bar zahlt, ist die Verwertung der Sicherheit durch das Kreditinstitut dennoch zulässig, sofern kein oder kein gleichwertiges Angebot mit sofortiger Barzahlung vorliegt und die spätere Bezahlung gesichert ist. E. Zurückbehaltungsrecht Z 68. Das Kreditinstitut kann ihm obliegende Leistungen an den Kunden wegen aus der Geschäftsverbindung entstandener Ansprüche zurückbehalten, auch wenn sie nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Die Ziffern 61 und 62 gelten entsprechend. VII. AUFRECHNUNG UND VERRECHNUNG A. Aufrechnung 1. Durch das Kreditinstitut Z 69. Das Kreditinstitut ist berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit sie pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden ihm gegenüber aufzurechnen. 2. Durch den Kunden Z 70. Der Kunde ist nur dann berechtigt seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, wenn das Kreditinstitut zahlungsunfähig ist oder die Forderung des Kunden in Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht oder gerichtlich festgestellt oder vom Kreditinstitut anerkannt worden ist. B. Verrechnung Z 71. Das Kreditinstitut kann abweichend von den Bestimmungen des 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses. Seite 17 von 24

18 BESONDERE GESCHÄFTSARTEN I. HANDEL IN WERTPAPIEREN UND ANDEREN WERTEN A. Anwendungsbereich Z 72. Die Bedingungen der Ziffern 73 bis 89 gelten für Wertpapiere und andere Werte, selbst wenn sie nicht verbrieft sind. B. Voraussetzungen Z 73. Das Kreditinstitut teilt die über Brokerjet handelbaren Wertpapiere je nach Wertpapierart verschiedenen Produktgruppen zu. Im Rahmen einer Online-Produktgruppenauswahl, welche der Kunde auf eigene Verantwortung und gemäß seinen Kenntnissen und/oder Erfahrungen durchführt, wird festgelegt, für welche Produktgruppen das Kreditinstitut Wertpapieraufträge des Kunden via Brokerjet entgegennehmen kann. Das Kreditinstitut orientiert sich dabei in erster Linie an den Angaben des Kunden. Will der Kunde in der Folge andere Wertpapierarten, außerhalb der vereinbarten Produktgruppen, kaufen, so muss er gemäß seinen Kenntnissen und/oder Erfahrungen eine neuerliche Online- Produktgruppenauswahl vornehmen. Das Kreditinstitut behält sich jedoch vor, eine Neuauswahl zu verweigern oder eine Einschränkung der Produktgruppen ohne Angabe von Gründen nach vorheriger Verständigung des Kunden vorzunehmen. C. Umfang des Nutzungsrechtes von Wertpapierinformationen Z 74. Der Kunde ist verpflichtet, Informationen, die er aus dem Brokerjet-Service bezieht, nur für eigene Zwecke zu nutzen und versichert, mit den von ihm bezogenen Informationen weder zu handeln noch sie gewerbsmäßig weiterzuverarbeiten und dies auch Dritten nicht zu gestatten. Der Kunde verpflichtet sich, Brokerjet nicht für rechtswidrige Zwecke zu verwenden oder eine Verwendung dafür zu gestatten. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kreditinstituts die Informationen aus Brokerjet insgesamt oder einzelne Informationen daraus an Dritte weiterzugeben oder Dritten zur Nutzung zu überlassen oder sie in sonstiger Weise zu verbreiten oder zu veröffentlichen. Der Kunde erkennt an, dass Informationen, die das Kreditinstitut von Fremdanbietern bezieht oder die von einem Fremdeingeber in das Informationssystem eingegeben werden und vom Kreditinstitut als solche gekennzeichnet sind, dem Kreditinstitut nicht zurechenbar sind und vom Kreditinstitut auf Grund der Datenmenge auch nicht überprüft werden können. Sollte das Kreditinstitut dennoch Kenntnis von der Unrichtigkeit eines zur Verfügung gestellten Inhalts erhalten, verpflichtet sich das Kreditinstitut, diesen Inhalt unverzüglich richtig zu stellen oder zu entfernen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Fremdanbietern an Teilen des Service Schutzrechtezustehen können. Der Kunde verpflichtet sich, in Brokerjet enthaltene Urheberrechtsvermerke und andere Hinweise auf derartige Rechte weder zu entfernen noch unkenntlich zu machen und die Vorschriften der Fremdanbieter für die Verwendung der Informationen einzuhalten. Seite 18 von 24

19 D. Art der Durchführung Z 75. (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus. (2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab. (3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstituts, auf deren Grundlage das Kreditinstitut mangels anderer Weisung die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren. (4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt. E. Ausführungsort Z 76. Für die Ausführung sind die am Ausführungsort geltenden Rechtsvorschriften und Usancen maßgebend. F. Fehlende Deckung Z 77. (1) Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapiergeschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entsprechende Deckung vorhanden ist. (2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht. (3) Schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. G. Auslandsgeschäfte Z 78. Wird dem Kunden ein Anspruch auf Lieferung von Wertpapieren gutgeschrieben (Wertpapierrechnung), so entspricht der Anspruch des Kunden gegen das Kreditinstitut dem Anteil, den das Kreditinstitut auf Rechnung des Kunden am gesamten vom Kreditinstitut für seine Kunden gehaltenen Bestand an Wertpapieren der selben Art im Ausland entsprechend den jeweiligen Rechtsvorschriften und Usancen hält. H. Geschäfte in Aktien Z 79. Bei Geschäften in Aktien, deren endgültige Stücke noch nicht im Verkehr sind, haftet das Kreditinstitut weder für die Ausgabe der Stücke seitens der Aktiengesellschaft noch für die Möglichkeit einer Ausübung der Aktionärsrechte vor Ausgabe der Aktien. I. Wertpapieraufträge 1. Erteilung von Wertpapieraufträgen Z 80. (1) Die Erteilung eines Wertpapierauftrags ist online jederzeit möglich. Für das Einlangen aller Aufträge sind Datum und Uhrzeit der im Kreditinstitut installierten EDV-Ausstattung maßgeblich. Verkaufsaufträge beziehen sich mangels anderer Weisung auf die zuerst erworbenen Werte. (2) Der Kunde kann bei Erteilung eines Wertpapierauftrags folgende Anweisungen geben: Brokerjet-Depot, Brokerjet-Verrechnungskonto, Handelsplatz, Wertpapiergattung, Geschäftsart, Stückanzahl, Art des Wertpapierauftrages, Gültigkeit des Wertpapierauftrages, Ausführungs- und Handelsbeschränkungen. Seite 19 von 24

20 (3) Der Kunde kann Brokerjet bei der Aufgabe eines Wertpapierauftrags Preisgrenzen und Gültigkeitsdauer für das Ausführungsgeschäft vorgeben (preislich und zeitlich limitierte Wertpapieraufträge). Ohne nähere Angaben gilt ein preislich unlimitierter Wertpapierauftrag ("Bestens") für einen Börsetag. Beim Kauf oder Verkauf von Fondsanteilen über die Fondsgesellschaft können keine preislich limitierten Wertpapieraufträge erteilt werden. (4) Sofern in der Wertpapierhandelsapplikation oder sonst im Rahmen der via Brokerjet angebotenen Services der Begriff "Orders" verwendet wird, sind damit Wertpapieraufträge gemeint. 2. Erteilung von Wertpapieraufträgen über Telefon und Fax Z 81. (1) Die Erteilung eines Wertpapierauftrags per Telefon oder Fax ist, außer im Fall der Ziffer 23 Absatz (7), nur nach erfolgreicher Aktivierung zum Telefon- oder Faxhandel möglich. (2) Telefonische Wertpapieraufträge werden unter der Nummer aus dem Inland sowie aus dem Ausland nach erfolgter Identifikation des Kunden angenommen. (3) Wertpapieraufträge über Fax werden unter der Nummer aus dem Inland sowie aus dem Ausland angenommen. Die Identifikation erfolgt durch Abgleich der Kundenunterschrift. Nicht unterschriebene oder unvollständig bzw fehlerhaft eingegangene Wertpapieraufträge via Fax können nicht bearbeitet werden. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt das Kreditinstitut, die für den Faxhandel vorgesehenen Faxformulare zu verwenden, die auf der Brokerjet- Website zum Download bereitstehen. (4) Bei der Erteilung eines Wertpapierauftrags im außerbörslichen Handel muss der Kunde ein Höchstlimit für die Erfüllung setzen, da der außerbörsliche Handel auf Quote Requests, die maximal 5 Sekunden gültig sind, basiert. Bei der Erteilung von Wertpapieraufträgen im außerbörslichen Handel über Telefon oder Fax hat das Kreditinstitut das Recht, die Anzahl der Quote-Requests pro Wertpapierauftrag auf zwei zu begrenzen. (5) Eine Wertpapierauftrag per Telefon oder Fax ist von Montag bis Freitag in den Zeiten von 8.00 Uhr Uhr (Ortszeit Wien) an den Handelstagen der angeschlossenen Börsen oder Emittenten möglich. Bei Wertpapieraufträgen über Fax ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, zu dem das Empfangsgerät beim Kreditinstitut das Fax physisch ausgibt. (6) Das Kreditinstitut weist daraufhin, dass dem Kunden bei mittels Telefon oder Fax erteilten Wertpapieraufträgen keinerlei Mitteilungen bezüglich eventueller Ablehnungsgründe zur Durchführung eines Auftrages zugehen werden (z. B. wenn sich ein Wertpapierauftrag auf ein Wertpapier einer nicht zugeteilten Produktgruppe bezieht). 3. Weiterleitung von Wertpapieraufträgen Z 82. (1) Die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen an die Börsen/Handelspartner erfolgt seitens des Kreditinstituts innerhalb kürzest möglicher Zeit. Das Kreditinstitut ist berechtigt, Wertpapieraufträge ungeprüft, rein nach den Angaben des Kunden, automatisationsunterstützt auszuführen und weiterzuleiten. Der Kunde muss sich selbstständig über die verschiedenen Handelszeiten und Usancen der verschiedenen Handelsplätze informieren. (2) Ist der Wertpapierauftrag für eine taggleiche Ausführung nicht so rechtzeitig eingegangen, dass sie im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs berücksichtigt werden kann, so wird sie für den nächsten Börsetag vorgemerkt. Wird der Wertpapierauftrag nicht ausgeführt, so wird das Kreditinstitut den Kunden hiervon unverzüglich auf elektronischem Weg benachrichtigen. Seite 20 von 24

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