Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU"

Transkript

1 Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU September 2013

2 Herausgeber: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Lennéstraße 11, Berlin Telefon 0 30/ Telefax 0 30/ Büro Brüssel: Avenue de la Joyeuse Entrée 1-5, B-1040 Bruxelles Telefon +3 22/ Telefax +3 22/ postmaster@voeb.de Internet: ISBN-13: Redaktion: Boris Bartels Julien Ernoult Sandra Hafner Christoph Wengler Melanie Wulff Mitarbeit: Angélique Machuraux Konstantina Michalaki Stand: 1. September überarbeitete Auflage, 2013 Herstellung: DCM Druck Center Meckenheim Print kompensiert Id-Nr

3 Bartels Ernoult Hafner Wengler Wulff Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU Stand: 1. September 2013

4 Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, Berlin/Brüssel ISBN-13: Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verbreitung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

5 ÜBERSICHT Bank- und Bankaufsichtsrecht Kapitalmarkt- und Wertpapierrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Verbraucherschutz Steuern Zahlungsverkehr Geldwäschebekämpfung und Finanzsanktionen Wettbewerb und Beihilfe Zivil- und Verfahrensrecht Sonstiges A B C D E F G H I J 3

6

7 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In Deutschland geltendes EU-Recht Einlagensicherungs-Richtlinie BCCI-Richtlinie Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten Richtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten Bankenrichtlinie (Neufassung) CRD Kapitaladäquanz-Richtlinie (Neufassung) CRD Beteiligungs-Richtlinie Überarbeitung der CRD CRD II Überarbeitung der CRD CRD III Änderungsrichtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten II. Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben Überarbeitung der europäischen Aufsichtsstrukturen Überarbeitung der CRD CRD IV III. Vorhaben in Beratung Überarbeitung der Einlagensicherungs-Richtlinie Grenzüberschreitendes Krisenmanagement Einheitlicher Aufsichtsmechanismus Einheitlicher Abwicklungsmechanismus IV. Sonstige Vorhaben Grünbuch Schattenbankwesen B. KAPITALMARKT- und Wertpapierrecht I. In Deutschland geltendes EU-Recht Investmentfonds-Richtlinie (OGAW)

8 Inhaltsverzeichnis 2. Richtlinie zur Regulierung von Managern von Hedgefonds und anderen alternativen Investmentfonds Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum Anlegerentschädigungs-Richtlinie Börsenrechts-Richtlinie Prospekt-Richtlinie Transparenz-Richtlinie Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) Richtlinie über Marktmissbrauch Verordnung über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister Richtlinie über Finanzsicherheiten Verordnung über Ratingagenturen Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde II. Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben Überarbeitung der Transparenz-Richtlinie III. Vorhaben in Beratung Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie über Anlegerentschädigungssysteme Überarbeitung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) Überarbeitung der Richtlinie über Marktmissbrauch Verordnungsvorschlag zur Verbesserung der Wertpapierabrechnung in der EU und über Zentralverwahrer Verordnungsvorschlag für ein Produktinformationsblatt Überarbeitung der OGAW-Richtlinie Verordnungsvorschlag über Europäische langfristige Investmentfonds IV. Sonstige Vorhaben Clearing und Settlement Maßnahmen Regulierung von Benchmarks und Marktindizes

9 Inhaltsverzeichnis C. Handels- und Gesellschaftsrecht I. In Deutschland geltendes EU-Recht Bankbilanz-Richtlinie Richtlinie über die Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen von Zweigniederlassungen Rechnungslegungs-Richtlinie Abschlussprüfer-Richtlinie (Modernisierung) Zweite Gesellschaftsrechtsrichtlinie über die Gründung von Aktiengesellschaften Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft IAS-Verordnung Fair-Value-Richtlinie Modernisierungs-Richtlinie Übernahme-Richtlinie Verschmelzungs-Richtlinie (Zehnte Richtlinie) Corporate-Governance-Richtlinie Richtlinie über Aktionärsrechte II. Vorhaben in Beratung Vorschläge für eine Richtlinie und eine Verordnung zur Abschlussprüfung III. Sonstige Vorhaben Aktionsplan zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts/Corporate Governance Empfehlung zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor D. Verbraucherschutz I. In Deutschland geltendes EU-Recht Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung Richtlinie über Unterlassungsklagen Allgemeine Fernabsatz-Richtlinie Richtlinie elektronischer Geschäftsverkehr Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleistungen

10 Inhaltsverzeichnis 7. Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken Verbraucherkreditrichtlinie II. Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben Richtlinie über alternative Streitbeilegung und Verordnung über Online-Beilegung III. Vorhaben in Beratung Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge IV. Sonstige Vorhaben Empfehlung zur außergerichtlichen Streitbeilegung von Verbraucherstreitigkeiten und FIN-Net Verhaltenskodex über vorvertragliche Informationen für wohnungswirtschaftliche Kredite Empfehlung über kollektive Rechtsschutzverfahren E. Steuern I. In Deutschland geltendes EU-Recht Mehrwertsteuersystem-Richtlinie Mutter-Tochter-Richtlinie Richtlinie zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen Richtlinie Zinsen und Lizenzgebühren Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung im Bereich der direkten Steuern (EU-Beitreibungsrichtlinie) Richtlinie über die gegenseitige Unterstützung bei Steuerveranlagungen (EU-Amtshilferichtlinie) II. Vorhaben in Beratung Richtlinie zur Modernisierung der MwSt. für Finanzdienstleistungen Richtlinie zur Änderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie Richtlinie über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage Richtlinie zur Besteuerung von Finanztransaktionen Richtlinie zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie

11 Inhaltsverzeichnis III. Sonstige Vorhaben Empfehlung der Kommission über Verfahren zur Quellensteuererleichterung Mitteilung zur Zukunft der Mehrwertsteuer Mitteilung über die Beseitigung grenzübergreifender steuerlicher Hindernisse Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung F. Zahlungsverkehr I. In Deutschland geltendes EU-Recht Erste Richtlinie über die Endgültigkeit von Zahlungen Richtlinie über elektronisches Geld Verordnung zu grenzüberschreitenden Zahlungen (Preisverordnung) Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt Zweite Richtlinie über die Endgültigkeit von Zahlungen SEPA-Verordnung II. Vorhaben in Beratung Richtlinie Bankkontenpaket II. Vorhaben in Beratung Richtlinie zur Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie II. Vorhaben in Beratung Verordnung über Interbankenentgelte für kartenbasierte Zahlungsvorgänge III. Sonstige Vorhaben Kundenmobilität bei Bankkonten Empfehlung über Zugang zu einem Basiskonto Grünbuch Karten G. Geldwäsche I. In Deutschland geltendes EU-Recht Dritte Anti-Geldwäsche-Richtlinie Finanzsanktionsverordnungen

12 Inhaltsverzeichnis 3. Verordnung über die Überwachung von Barmitteln Geldtransfer-Verordnung Verordnung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung II. Vorhaben in Beratung Vorschlag für eine Vierte Geldwäsche-Richtlinie Vorschlag für eine neue Geldtransfer-Verordnung III. Sonstige Vorhaben EU Strategie gegen Proliferationsfinanzierung H. Wettbewerb und Beihilfe I. In Deutschland geltendes EU-Recht Fusionskontrollverordnung Kartell-Verordnung Verordnung zu den Verfahrensregeln bei der staatlichen Beihilfekontrolle Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung De-minimis -Verordnung II. Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben Bürgschaftsmitteilung Leitlinien über die staatlichen Beihilfen und Risikokapital Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Daseinsvorsorge) Vorübergehende Krisenvorschriften für Banken Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten III. Sonstige Vorhaben Richtlinienvorschlag für wettbewerbsrechtliche Schadensersatzklagen Mitteilung zur Modernisierung des Beihilferechts I. Zivil- und Verfahrensrecht I. In Deutschland geltendes EU-Recht Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens

13 Inhaltsverzeichnis 3. Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) II. Sonstige Vorhaben Europäisches Vertragsrecht J. Sonstiges I. In Deutschland geltendes EU-Recht Richtlinie zur Koordinierung der Vergabeverfahren Richtlinie über die mittel- und langfristige Exportkreditversicherung II. Vorhaben in Beratung Reform der öffentlichen Auftragsvergabe III. Sonstige Vorhaben Öffentliche-private Partnerschaften (Public Private Partnerships) Small Business Act Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union Grünbuch für Langfristfinanzierung

14

15 Vorwort Vorwort Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, veröffentlicht seit 1988 in jährlich aktualisierter Form eine Übersicht über die Kreditwirtschaftlich wichtigen Vorhaben der EU. Die Neuauflage gibt den aktuellen Stand der für die Kreditwirtschaft wesentlichen europäischen Regelungen und Vorhaben wieder. Das überarbeitete Buch ist weiterhin durch die Finanzmarktkrise stark geprägt, die auf europäischer Ebene zu zahlreichen Gesetzes- und Regelungsinitiativen geführt hat. Im Bankaufsichtsrecht liegt der Fokus vor allem auf dem Kompromiss zum CRD-IV- Legislativpacket, der Bankenunion mit dem Einheitlichen Aufsichts- und Abwicklungsmechanismus sowie dem Richtlinienvorschlag zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten. Das Basisinformationsblatt bei Anlageprodukten, die Anlegerschutzvorschriften der MiFID-Überarbeitung sowie die Schaffung eines Rechtsrahmens für Finanzindices und Benchmarks bilden die Schwerpunkte im Wertpapierbereich. Bei der Geldwäschebekämpfung ist insbesondere die Verschärfung der Sorgfaltspflichten von Kreditinstituten zu nennen. Im Zahlungsverkehr stehen der Richtlinienvorschlag zum Bankkontenpaket und zur Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie im Vordergrund. Die Besteuerung des Finanzsektors sowie die Einführung einer Finanztransaktionssteuer werden im Bereich Steuern behandelt. Das Werk enthält ferner Kapitel über das Gesellschaftsrecht, den Verbraucherschutz, Wettbewerb und Beihilfe, Zivil- und Verfahrensrecht sowie sonstige bankrelevante Vorhaben. Die Themen des Buches werden im Interesse der Übersichtlichkeit in verschiedene Sachbereiche aufgeteilt. Das in Deutschland geltende EU-Recht wird jeweils vorangestellt. Hierzu zählen auch die europäischen Verordnungen, die ohne nationale Implementierung unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten. Anschließend werden die bereits verabschiedeten, jedoch noch nicht in deutsches Recht umgesetzten Vorhaben und Bestimmungen beschrieben. Ergänzt wird die Darstellung durch weitere noch im europäischen Gesetzgebungsverfahren befindliche Regelungen sowie sonstige Vorhaben der Europäischen Kommission, wie z. B. Weiß- und Grünbücher und Aktionspläne. Alle Vorhaben werden aus Sicht der öffentlichen Banken kurz kommentiert. Ferner wird das Gesetzgebungsverfahren jeder einzelnen Maßnahme chronologisch dargestellt. Der Anhang des Buches enthält eine Darstellung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens und des sogenannten Lamfalussy-Verfahrens. Des Weiteren stellen wir die Kreditwirtschaftlich wichtigen Vorhaben der EU im ibook-store zum kostenfreien Download für das ipad zur Verfügung. Die Verfasser Berlin/Brüssel im September

16 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT A A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 1. Einlagensicherungs-Richtlinie Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme, geändert durch Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Einlagensicherungssysteme Inhalt Die Einlagensicherungs-Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme, auch gesetzliche Entschädigungseinrichtungen genannt, zu sorgen. Der Richtlinie liegen zwei Grundprinzipen zu Grunde: Alle in der EU zugelassenen Kreditinstitute müssen sich verbindlich einem Einlagensicherungssystem anschließen. Die Deckung der Einlagen der Zweigniederlassungen erfolgt durch das Sicherungssystem des Herkunfts-Mitgliedstaates. Zweigniederlassungen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten sollen die Möglichkeit haben, sich freiwillig einem Einlagensicherungssystem im Aufnahmeland anschließen zu können, um die Sicherung des Herkunftslandes zu ergänzen (Topping-up). Wenn Einlagen aufgrund der Finanzlage eines Kreditinstituts nicht zurückgezahlt werden können, besteht für den Einleger ein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlagen ab 30. Juni 2009 von mindestens EUR (Mindestdeckungssumme). Bis zum 31. Dezember 2010 wurde eine Deckungssumme von EUR festgesetzt. Die zunächst geltende Mindestdeckungssumme von EUR bildete die Untergrenze der Deckung für die Gesamtheit der Einlagen ein und desselben Einlegers. Sicherungssysteme, die eine höhere oder volle Entschädigung der Einleger vorsehen, können beibehalten werden. Auch institutsschützende Einlagensicherungssysteme werden anerkannt. Die Definition der Einlage ist weit gefasst. Einlagen im Sinne der Richtlinie sind die Guthabenüberschüsse, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus durchlaufenden Transaktionen ergeben und vom Kreditinstitut zurückzuzahlen sind. Eine Liste im Anhang der Richtlinie enthält eine Aufzählung bestimmter Einlagen, welche die Mitgliedstaaten von der Sicherung ausnehmen oder in geringerem Umfang sichern können. Hierzu zählen u. a. Schuldverschreibungen, Einlagen anderer Kreditinstitute, oder die Einlagen von Versicherungsgesellschaften und Investmentgesellschaften. Die Feststellung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen ist von den zuständigen Behörden so rasch wie möglich, spätestens jedoch nach fünf Arbeitstagen nachdem erstmals die Zahlungsunfähigkeit des Kreditinstituts festgestellt wurde, zu treffen. Ordnungsgemäß geprüfte Forderungen von Einlegern müssen binnen 20 Arbeitstagen ab Feststellung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen ausgezahlt werden. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann diese Frist um höchstens zehn 14

17 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Arbeitstage verlängert werden. Zudem haben Mitgliedstaaten so rasch wie möglich Vorkehrungen zu treffen, um auf Antrag des betroffenen Einlegers innerhalb von höchstens drei Tagen nach Eingang des Antrags die Sofortauszahlung angemessener Beträge zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass der Einleger die Möglichkeit hat, hinsichtlich seines Entschädigungsanspruches mit einem Abhilfeersuchen gegen das Einlagensicherungssystem vorzugehen. Im Zuge der Finanzmarktkrise wurde die Richtlinie aus 1994 in weiten Teilen überarbeitet, insbesondere im Hinblick auf die geltende Mindestdeckungshöhe, sowie die Auszahlungsfrist von vormals drei Monaten und die Entscheidungsfrist über die Nichtverfügbarkeit von bisher 21 Tagen. Außerdem ist die bisherige Möglichkeit, Kunden einen Selbstbehalt von bis zu 10 Prozent aufzuerlegen, entfallen. Diese Änderungen wurden im Zuge der Änderungsrichtlinie 2009/14/EG von März 2009 vorgenommen. Die Richtlinien 94/19/EG und 2009/14/EG befinden sich derzeit in Überarbeitung (siehe Kapitel A.III.1). A Bewertung Grundsätzlich war eine Überarbeitung der Richtlinie zehn Jahre nach deren Inkrafttreten erforderlich. Die deutliche Erhöhung der Mindestgarantiesumme trägt dabei einem veränderten Einlegerverhalten Rechnung und stärkt, gerade in der Folge der Finanzmarktkrise, das Vertrauen der Kunden in ihre Bank. Wir begrüßen zudem, dass die Neuregelungen die über den gesetzlichen Schutzumfang hinausgehenden freiwilligen Einlagensicherungssysteme ebenso wenig berühren, wie die in Deutschland bestehenden Institutssicherungen. Durch die höhere Deckungsgrenze werden künftig deutlich mehr Kundeneinlagen bereits durch den gesetzlichen Einlagenschutz abgedeckt, so dass die subsidiäre freiwillige Absicherung insgesamt in geringerem Umfang in Anspruch genommen werden dürfte. Bedenken bestanden gegen die ursprünglich von der Kommission beabsichtigte Verkürzung der Auszahlungsfristen auf drei Tage. Wir begrüßen insofern, dass diese Frist in der Richtlinie auf 20 Arbeitstage festgelegt wurde und damit den Erfordernissen der Praxis gerecht wird. 15

18 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT A Verfahren Die Europäische Kommission hatte 1986 eine Empfehlung über Einlagensicherungssysteme vorgelegt. Da einige Mitgliedstaaten der Empfehlung nicht gefolgt waren, hatte die Kommission sich dazu entschieden eine Richtlinie zu erlassen. Die erste Einlagensicherungs-Richtlinie wurde am 30. Mai 1994 offiziell gegen die Stimme Deutschlands verabschiedet. Umsetzungsfrist für die Richtlinie war der 1. Juli Die Umsetzung in Deutschland erfolgte zunächst 1997 im Rahmen der 6. KWG-Novelle. Die Bundesregierung hatte u. a. im Hinblick auf das Exportverbot und das Topping-up am 18. August 1994 den Europäischen Gerichtshof angerufen. Am 13. Mai 1997 wies der EuGH die Klage ab. Die Kommission reichte am 11. Februar 1998 Klage gegen Deutschland wegen nicht fristgerechter vollständiger Umsetzung der Richtlinie ein. Schließlich wurden sowohl die Einlagensicherungs-Richtlinie (94/19/EG) wie auch die Anlegerentschädigungs-Richtlinie (97/9/EG) durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) in deutsches Recht umgesetzt. Das EAEG regelt die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen. Darüber hinaus bestehen in Deutschland freiwillige Einlagensicherungsfonds, die einen Schutz der Einlagen über den gesetzlichen Entschädigungsanspruch von Euro hinaus gewährleisten. Diese Richtlinie wurde zunächst durch die Richtlinie zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (2005/1/EG vom 9. März 2005) geändert. Aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der Richtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten leitete die Kommission im Juli 2005 die Überarbeitung der Einlagensicherungs-Richtlinie mit einer Konsultation ein. Eine weitere Konsultation folgte im November Auch der Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtbehörden (CEBS)) wurde seitens der Kommission beauftragt, Empfehlungen zur grenzüberschreitenden Dimension der Einlagensicherung zu erarbeiten. CEBS übermittelte den entsprechenden Bericht im September In seinen Empfehlungen schlug CEBS vor, die gegenwärtigen Bestimmungen nicht grundlegend zu ändern. Am 22. November 2005 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Bericht über den Mindestdeckungsbetrag. Am 28. November 2006 folgte eine Mitteilung zu Einlagensicherungssystemen. Darin erklärt die Kommission zum damaligen Zeitpunkt keine Änderung der Richtlinie vornehmen zu wollen, stellt aber eine durchgreifende Überarbeitung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht. Abgesehen davon wurden in der Mitteilung jedoch einige nicht-legislative Maßnahmen angeführt (z. B. Abschluss von Rahmenabkommen betreffend topping up Vereinbarungen, Verbesserung der Information an Konsumenten, etc.), die von der Industrie ausgearbeitet werden sollten. Im Februar 2007 publizierte die Kommission eine Studie des Gemeinsamen Forschungszentrums zu den Auswirkungen einer möglichen Harmonisierung der Einlagensicherungssysteme in Europa. Zwei weitere Studien des Gemeinsamen Forschungszentrums zur Effizienz von Einlagensystemen sowie zu risikobasierten Beiträgen wurden im Juni bzw. August 2008 veröffentlicht. Das Europäische Parlament nahm am 16. November 2007 einen Bericht zum Thema Einlagensicherung an. Auf Druck der EU Finanzminister legte die Europäische Kommission am 15. Oktober 2008 den Entwurf einer überarbeiteten Einlagensicherungs-Richtlinie vor. Am 18. Dezember 2008 wurde der Kommissionsvorschlag in erster Lesung vom Parlament angenommen, gefolgt durch die formelle Annahme des Rates am 26. Februar Die Richtlinie zur Änderung der Einlagensicherungs- Richtlinie (RL 2009/14/EG) ist am 16. März 2009 in Kraft getreten. Die Richtlinie 2009/14/EG musste bis zum 30. Juni 2009 in nationales Recht umgesetzt werden. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen betreffend der Entscheidungsfrist der zuständigen 16

19 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Behörden über die Nichtverfügbarkeit von Einlagen, die zu erhöhende Deckungssumme von EUR sowie die verkürzte Auszahlungsfrist, die bis 31. Dezember 2010 umgesetzt werden muss. Richtlinie 2009/14/EG wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (BGBl. I S. 1528) in deutsches Recht umgesetzt. Das neue EAEG ist am in Kraft getreten. Gemäß Artikel 12 der überarbeiteten Einlagensicherungs-Richtlinie musste die Kommission bis Ende 2009 einen Bericht zu verschiedenen Themenbereichen, verbunden erforderlichenfalls mit legislativen Änderungsvorschlägen, vorlegen. Die Kommission hat dazu am 29. Mai 2009 ein Konsultationspapier veröffentlicht, zu dem bis zum 27. Juli 2009 Stellung genommen werden konnte. Im Juli 2009 veröffentlichte die Kommission zudem einen Bericht des gemeinsamen Forschungszentrums zu den möglichen Modellen für risikobasierte Beiträge. Am 12. Juli 2010 wurde ein Bericht zusammen mit einem Legislativvorschlag und einer Auswirkungsstudie von der Kommission veröffentlicht, welche an den Rat und das Parlament übermittelt wurden. Die Überarbeitung der Richtlinie ist Teil der Revision des aufsichtsbehördlichen Rahmens der EU. Der Vorschlag für die Überarbeitung der Einlagensicherungsrichtlinie wird in Kapitel A. III.1 ausführlich dargestellt. A Referenz 94/19/EG (Richtlinie) vom , Amtsblatt der EG Nr. L 135/5 vom /1/EG (Richtlinie) vom , Amtsblatt der EU Nr. L 79/9 vom /14/EG (Richtlinie) vom 11. März 2009, Amtsblatt der EU Nr. L 68/3 vom

20 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT A 2. BCCI-Richtlinie Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG betreffend Kreditinstitute, der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG betreffend Schadenversicherungen, der Richtlinien 79/267/EWG und 92/96/EWG betreffend Lebensversicherungen, der Richtlinie 93/22/EWG betreffend Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 85/611/EWG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks verstärkter Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen Inhalt Ziel des Vorhabens war, unter dem Eindruck des Zusammenbruchs der Bank of Credit and Commerce International (BCCI), die Bankenaufsicht in der EU effizienter auszugestalten. Die BCCI-Richtlinie sieht daher folgende Punkte vor: Gehört ein Finanzunternehmen zu einer Gruppe, muss die Struktur dieser Gruppe ausreichend transparent gestaltet sein, um eine angemessene Aufsicht sicherzustellen. Die Hauptverwaltung und der Gesellschaftssitz eines Finanzunternehmens müssen sich im gleichen Land befinden. Die Liste der Organismen, mit denen die zuständigen Behörden vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung austauschen können, wird erweitert. Die Rechnungsprüfer werden verpflichtet, die zuständigen Aufsichtsbehörden von jeder Unregelmäßigkeit, die sie bei der Ausübung ihres Auftrags auf Ebene der Finanzunternehmen feststellen, in Kenntnis zu setzen. Die Richtlinie umfasst eine spezifische Schutzbestimmung externer Prüfer, wonach die Information der zuständigen Behörden über etwaige Unregelmäßigkeiten keine Verletzung von vertrauensgeschützter Information darstellt und die Prüfer durch die Weitergabe der Information keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten haben. Bewertung Das Vorhaben entsprach bereits weitgehend dem geltenden Recht in Deutschland, insbesondere im Hinblick auf die Pflichten der Wirtschaftsprüfer. Die weiteren Vorschläge zur Verstärkung der Effizienz der Bankenaufsicht hätten jedoch auch durch eine stärkere Zusammenarbeit der Bankaufsichtsbehörden in der EU erreicht werden können. 18

21 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Im Sommer 1991 war die Bank of Credit and Commerce International (BCCI) zusammengebrochen. Dies war Ende 1992 Anlass für ein Arbeitspapier des Europäischen Parlaments, das sich mit der Frage befasste, ob die Mitgliedstaaten und die Aufsichtsbehörden über ausreichende Mittel verfügen, um die durch die Gemeinschaftsgesetzgebung festgelegten Aufsichtsziele zu erreichen. Am 28. Juli 1993 hatte die Kommission einen Richtlinienvorschlag vorgelegt. Nach den Stellungnahmen des Wirtschafts- und Sozialausschusses am 22. November 1993 sowie des Europäischen Parlaments am 9. März 1994 und des geänderten Richtlinienvorschlages der Kommission hatte der Ministerrat am 6. Juni 1994 einen Gemeinsamen Standpunkt verabschiedet. Das Europäische Parlament schlug in zweiter Lesung am 26. Oktober 1994 noch einige Änderungen vor. Das anschließende Vermittlungsverfahren ergab am 30. März 1995 eine Einigung im Schlichtungsausschuss. Die endgültige Verabschiedung der Richtlinie datiert vom 29. Juni Die Richtlinie musste bis spätestens 18. Juli 1996 durch die Mitgliedstaaten in Kraft gesetzt sein. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte 1997 im Rahmen der 6. KWG-Novelle. Mit der Bankrechts-Richtlinie (Kodifizierung) (2000/12/EG) sowie der Richtlinie über Lebensversicherungen (2002/83/EG) wurden einzelne Artikel der BCCI-Richtlinie teilweise aufgehoben bzw. in die vorgenannten Richtlinien integriert. Vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise seit Mitte 2007 wurden die europäischen Aufsichtsstrukturen in 2010 maßgeblich überarbeitet. Inzwischen steht bereits die erste Überprüfung dieser Gesetzgebung an (siehe Kapitel A. II.1.). A Referenz 95/26/EG (Richtlinie) vom , Amtsblatt der EG Nr. L 168/7 vom /12/EG (Richtlinie) vom , Amtsblatt der EG Nr. L 126/1 vom /83/EG (Richtlinie) vom , Amtsblatt der EG Nr. L 345/1 vom

22 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT A 3. Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten Inhalt Die Richtlinie soll sicherstellen, dass bei der Sanierung oder Liquidierung eines Kreditinstituts und seiner Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Einheit und Universalität verfahren wird. Das bedeutet, dass das nach dem Recht des Sitzstaates des Kreditins-titutes eröffnete Verfahren in allen Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt, in denen sich Zweigniederlassungen des Unternehmens befinden. Ferner wirkt der im Sitzstaat eröffnete Konkurs auch für alle abhängigen Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten. Festgelegt wird insbesondere die gegenseitige Anerkennung der Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren. Außerdem sollte durch die Richtlinie die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Bankaufsichtsbehörden bei Vorliegen von Liquiditätsengpässen grenzüberschreitend tätiger Kreditinstitute verbessert werden. Bevor eine Sanierungsmaßnahme getroffen wird, sind die zuständigen Behörden des Herkunfts- Mitgliedstaates verpflichtet, die für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute zuständigen Behörden des Aufnahme-Mitgliedstaates zu informieren. Geregelt wird ferner die Information der Gläubiger im Liquidationsfall und die Behandlung der Gläubigeransprüche. Die Richtlinie wird derzeit überarbeitet. Untersucht wird, ob die Richtlinie ihre Ziele erfüllt. Insbesondere wird der Geltungsbereich überprüft, der sich derzeit auf Kreditinstitute mit Zweigniederlassungen beschränkt. Überlegt wird, ob der Geltungsbereich auch auf grenzüberschreitend tätige Bankengruppen ausgedehnt werden könnte. Bewertung Das in der Richtlinie vorgesehene Prinzip der Universalität ist grundsätzlich zu begrüßen. Damit können auch ausländische Forderungen in die Deckungsmasse für Pfandbriefe aufgenommen werden, weil das Konkursvorrecht wegen der Universalität auch im Ausland anerkannt werden muss. Verfahren Die EU-Kommission arbeitete seit 1977 an einer Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten. Am 9. Januar 1986 wurde ein erster Richtlinienvorschlag vorgelegt. Aufgrund zahlreicher Änderungswünsche durch das Europäische Parlament wurde im Januar 1988 ein geänderter Vorschlag präsentiert. Im Laufe der Beratungen wurde die ursprünglich in dem Richtlinienvorschlag mitenthaltene Regelung über Einlagensicherungssysteme zunächst Gegenstand einer gesonderten Empfehlung, dann einer Richtlinie. Nachdem 1988 die Arbeiten an der Richtlinie eingestellt wurden, nahm die Kommission Anfang 1993, u. a. unter dem Eindruck des Zusammenbruchs der Bank of Credit and Commerce International (BCCI), die Arbeiten an der Sanierungs- und Liquidations-Richtlinie wieder auf. 20

23 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Am 8. Mai 2000 wurde der Gemeinsame Standpunkt vom Rat politisch angenommen, am 17. Juli 2000 folgte die formale Annahme. Am 16. Januar 2001 nahm das Europäische Parlament den Gemeinsamen Standpunkt mit 13 Änderungsanträgen in der zweiten Lesung an. Die Richtlinie trat mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 5. Mai 2001 in Kraft. Die Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten wurde mit 5. Mai 2004 festgelegt. In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten umgesetzt. Letzteres ist am 17. Dezember 2003 in Kraft getreten. Damit verbunden waren Änderungen des KWG bzgl. der Unterrichtung anderer Staaten des EWR über erlassene Sanierungsmaßnahmen, der Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Einlagenkreditinstituts oder E-Geld-Instituts im EWR (Herkunftsmitgliedstaatsprinzip) und der Unterrichtung der vom Insolvenzverfahren betroffenen Gläubiger. Die Kommission leitete im Jahr 2006 eine Überarbeitung der Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten ein. Am 12. Juni 2007 wurde in diesem Rahmen ein Konsultationspapier veröffentlicht. Ziel der Konsultation war es zu untersuchen, ob die Richtlinie ihren Zweck vollständig erfüllt, ob ihr Anwendungsbereich auf grenzüberschreitende Bankenkonzerne ausgedehnt werden könnte und wie Hindernissen in Bezug auf die Übertragung von Vermögensgegenständen innerhalb solcher Konzerne entgegengetreten werden kann. Eine Machbarkeitsstudie der Kommission zur Frage, wie Hindernisse im grenzüberschreitenden Vermögenstransfer abgebaut werden können, wurde am 14. November 2008 veröffentlicht. Am 20. April 2010 veröffentlichte die Kommission eine Studie zu den Themen Pre-Insolvenz, frühzeitiges Eingreifen, Abwicklung und Liquidation, sowie eine Studie zum Thema Abbau von Hindernissen bei der Übertragung von Vermögensgegenstände innerhalb von grenzüberschreitenden Bankengruppen mit einer detaillierten Darstellung der Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Die vorliegende Richtlinie wird durch die vorgeschlagene Rahmenrichtlinie für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Investmentfirmen (siehe Kapitel A. III.2.) geändert. A Referenz 2001/24/EG (Richtlinie) vom , Amtsblatt der EG Nr. L 125/15 vom

24 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT A 4. Richtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Inhalt Unter Finanzkonglomeraten versteht man Finanzgruppen, die ihre Dienstleistungen und Produkte in verschiedenen Finanzbranchen (Banken, Versicherungen und Wertpapierfirmen) anbieten. Ziel der Richtlinie war es, für Finanzkonglomerate eine zusätzliche gruppenweite Beaufsichtigung zu gewährleisten. Die Eigenkapitalausstattung von Banken, Versicherungen und Wertpapierfirmen sollte nicht durch branchenübergreifend tätige Finanzkonglomerate gefährdet und die Mehrfachbelegung von Eigenkapital innerhalb der Konglomerate unterbunden werden. Diese Richtlinie findet nur Anwendung, wenn mindestens ein Unternehmen der Gruppe ein Unternehmen der Versicherungsbranche ist und mindestens ein Unternehmen der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche zugehört und die Schwellenwerte zum Anteil an der Bilanzsumme und an den Solvabilitätsanforderungen überschritten werden. Gemäß dem Richtlinientext fällt eine Gruppe, die vorwiegend in der Finanzbranche im Sinne der Richtlinie tätig ist, unter den Anwendungsbereich, wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 % beträgt. Branchenübergreifende Tätigkeiten sind dem Richtlinientext gemäß dann erheblich, wenn für jede Finanzbranche der durchschnittliche Anteil der Bilanzsumme dieser Finanzbranche an der Bilanzsumme der Finanzunternehmen der Gruppe und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen derselben Finanzbranche an den Gesamtsolvabilitätsanforderungen der Finanzunternehmen der Gruppe mehr als 10 % betragen. Des Weiteren ist von einer erheblichen branchenübergreifenden Tätigkeit auch auszugehen, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Finanzbranche 6 Mrd. Euro übersteigt. Werden die o.g. Schwellen überschritten und findet die Richtlinie somit Anwendung, hat sie auch Auswirkungen auf die angemessene Eigenkapitalausstattung des Finanzkonglomerats. Die technischen Grundsätze sowie die Berechnungsmethoden zur angemessenen Eigenkapitalausstattung sind in der Richtlinie geregelt. Zur Berechnung einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung sind drei verschiedene Methoden vorgesehen. Entweder erfolgt die Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses, nach der Abzugs- und Aggregationsmethode oder nach der sog. Buchwert-/Anforderungsabzugsmethode. Die Berechnung nach den beiden letzten Methoden erfolgt auf Basis der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe. Die Richtlinie sieht vor, dass eine einzige Aufsichtsbehörde zu benennen ist, um die Gesamtaufsicht eines Konglomerats zu koordinieren. Für diese koordinierende Aufsichtsbehörde müssen die Zuständigkeitsbereiche konkret festgelegt werden. Außerdem soll ein enger Informationsaustausch und eine Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden stattfinden (einschließlich der Aufsichtsbehörden in Nicht-EU-Staaten), die für die Beaufsichtigung der verschiedenen Institute eines Finanzkonglomerats zuständig sind. 22

25 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Technische Durchführungsbestimmungen, wie z. B. Anhänge, sollen im Rahmen des erweiterten Komitologieverfahrens von der EU-Kommission und dem Finanzkonglomerateausschuss erlassen und angepasst werden können. Die Omnibus-I-Richtlinie welche sich mit der Neuordnung der Kompetenzen der Europäischen Aufsichtsbehörden befasst, ändert die Finanzkonglomerate-Richtlinie hinsichtlich technischer Standards. Die Finanzkonglomerate-Richtlinie wird derzeit überarbeitet. A Bewertung Grundsätzlich wurde die Einführung von Standards zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten von der Kreditwirtschaft begrüßt. Allerdings wurde die isolierte Initiative der EU kritisch betrachtet, da die Wettbewerbsgleichheit auf internationalem Niveau dadurch gefährdet wurde. Der Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten verhandelt und verabschiedet wurde, war verfrüht, weil international verbindliche Standards (z. B. Basel II) noch nicht abschließend festgelegt waren. Eine Parallelität inhaltlich und zeitlich zwischen Basel II und den EU-Bestimmungen zum Konsolidierungskreis wäre sinnvoller gewesen. Kritisch betrachtet wurden auch die Schwellen zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats. Das in der Richtlinie vorgesehene Abzugsverfahren wurde wegen befürchteter möglicher Eigenkapital- Mehrbelastungen kritisiert. Verfahren Die Finanzkonglomerate-Richtlinie war Ausfluss internationaler Überlegungen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten. Die Frage der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten wurde mehrere Jahre gemeinsam vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, der internationalen Organisation für Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) und dem internationalen Verband der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS), beraten. Ende Januar 1998 legte das Joint Forum on Financial Conglomerates drei Dokumente zu dem Thema vor. Die endgültigen Empfehlungen, bestehend aus mehreren Dokumenten, wurden nach Konsultation durch das Joint Forum am 19. Februar 1999 veröffentlicht. Die Kommission legte am 24. April 2001 ihren Richtlinienvorschlag zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten vor. Das Europäische Parlament hat am 14. März 2002 in erster Lesung einige Änderungen zu dem Richtlinienvorschlag vorgeschlagen, u. a. die Anhebung des Schwellenwertes, ab dem Beteiligungen an anderen Versicherungs- und Finanzinstituten abzuziehen sind. Am 7. Mai 2002 kam der Ministerrat zu einer politischen Einigung, der Gemeinsame Standpunkt wurde am 12.September 2002 festgelegt. Am 20. November 2002 billigte das Europäische Parlament den Gemeinsamen Standpunkt ohne Änderungen in zweiter Lesung. Am 16. Dezember 2002 wurde die Richtlinie formell von den Präsidenten des Rates und des Europäischen Parlaments unterzeichnet. Mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt ist die Richtlinie am 11. Februar 2003 in Kraft getreten. Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten war bis zum 11. August 2004 vorgesehen. In Deutschland ist die Richtlinie durch das Finanzkonglomeraterichtlinien-Umsetzungsgesetz (FKRLUmsG) umgesetzt worden, das am 27. Dezember 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Die Richtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten wird durch die Richtlinie zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (2005/1/EG vom 9. März 2005) geändert. 23

26 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT A Im November 2005 veröffentlichte die sogenannte Mixed Technical Group, bestehend aus Sachverständigen aller drei Aufsichtsbereiche von Finanzkonglomeraten, einen Frage- und Antwortenkatalog zur Implementierung und Interpretation der Richtlinie 2002/87/EG auf der Homepage der Kommission. Im Juli 2006 wurde ein neuer Beschluss über das Komitologieverfahren angenommen (Beschluss 2006/512/EG). Dieser führt ein zusätzliches Verfahren ein, das sog. Regelungsverfahren mit Kontrolle, das insbesondere die Rechte des EU-Parlamentes ausweitet. Das neue Verfahren wurde in die Finanzkonglomerate-Richtlinie durch Richtlinie 2008/25/EG, angenommen am 11. März 2008, eingeführt. Eine Liste, aus der alle Gruppen hervorgehen, bei denen es sich gemäß Artikel 3 der Richtlinie um Finanzkonglomerate handelt, ist auf der Web-Seite der Kommission veröffentlicht und wird regelmäßig aktualisiert (zuletzt am 30. Juni 2010): Orientierungshilfen zu verschiedenen Aspekten der Finanzkonglomerate-Richtlinie wurden durch den Europäischen Finanzkonglomerateausschuss (EFCC) und den Europäischen Bankenausschuss (EBC) gegeben: allgemeine Orientierungshilfen für EU-Aufsichtsbehörden zur Aufsichtspraxis in der Schweiz, 24. April 2008 (Aktualisierung der Orientierungshilfe vom 6. Juli 2004); allgemeine Orientierungshilfen für EU-Aufsichtsbehörden zur Aufsichtspraxis in den Vereinigten Staaten von Amerika, 24. April 2008 (Aktualisierung der Orientierungshilfe vom 6. Juli 2004). Im Rahmen der Überarbeitung der Eigenmitteldefinition erarbeitete der einstweilige europäische Finanzkonglomerateausschuss (IWCFC), bestehend aus Vertretern von CEBS und CEIOPS, einen Vergleich der Eigenmittel im Bank-, Versicherungs- und Wertpapierbereich. Die betreffende Studie wurde am 9. Januar 2007 veröffentlicht. Dieser folgte am 30. August 2007 eine Studie, welche die Auswirkungen von Unterschieden in den Eigenmitteln in den drei Sektoren untersucht. Endgültige Empfehlungen wurden am 7. April 2008 veröffentlicht. Im Rahmen der Überarbeitung der Finanzkonglomerate-Richtlinie wurde der IWCFC im April 2008 von der Kommission damit beauftragt, einen Überblick über die gegenwärtigen mitgliedstaatlichen Praktiken in Bezug auf Finanzkonglomerate zu erstellen. Durch die überarbeiteten Beschlüsse der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (2009/78/EG) sowie der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (2009/79/EG) vom 23. Januar 2009, wurde der IWCFC in einen ständigen Ausschuss, den gemeinsamen Finanzkonglomerateausschuss (JCFC), umgewandelt. Am 9. Februar 2009 dehnte die Kommission den Auftrag an das JCFC aus und ersuchte dieses anzugeben, welche Artikel der Finanzkonglomerate-Richlinie konkret geändert werden sollten. Außerdem sollten Lösungen zu vier Problemstellungen vorgeschlagen werden. Am 28. Mai 2009 veröffentlichte das JCFC den Entwurf von Empfehlungen und stellte diesen zur Konsultation. Am 30. Oktober 2009 veröffentlichte JCFC den Bericht mit Vorschlägen zur Überarbeitung der Finanzkonglomerate-Richtlinie. Am 6. November 2009 stellte die Kommission eine Konsultation zur Überarbeitung der Richtlinie 2002/87/EG vor. Die Ergebnisse der Konsultation sollten den Regelungsbedarf in den Bereichen Aufsicht, Kapitaldefinition und Risikomanagement aufzeigen. Am 7. Juni 2010 veranstaltete die 24

27 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Kommission eine Konferenz zum Thema Aufsicht von Finanzkonglomeraten. Ein Gesetzesvorschlag für eine Änderungsrichtlinie wurde am 16. August 2010 von der Europäischen Kommission vorgestellt (siehe Kapitel A.II.2). A Referenz 2002/87/EG (Richtlinie) vom , Amtsblatt der EU Nr. L 35/1 vom /1/EG (Richtlinie) vom , Amtsblatt der EU Nr. L 79/9 vom /25/EG (Richtlinie) vom , Amtsblatt der EU Nr. L 81/40 vom /78/EU (Richtlinie) vom 24. November 2010, Amtsblatt der EU Nr. L 331/120 vom

28 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT A 5. Bankenrichtlinie (Neufassung) CRD Richtlinie 2006/48/EG Bankenrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) Inhalt Die neugefasste Bankenrichtlinie enthält die wesentlichen Anforderungen an die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Kreditinstituten. Hierbei werden in erster Linie die Risiken begrenzt, die sich aus den Kredit- und operationellen Risiken ergeben. Vorbemerkung Ziel der Überarbeitung der EU-Eigenkapitalbestimmungen für Kreditinstitute war es, Bestimmungen zu schaffen, die sich stärker als bislang an den tatsächlichen Risiken der Institute orientieren. Hierdurch sollen die Stabilität der Finanzmärkte erhöht, die Wettbewerbsfähigkeit der Institute in der EU verbessert und der Verbraucherschutz gestärkt werden. Zusammen mit der neu gefassten Kapitaladäquanz-Richtlinie setzen die Regelungen die im Juni 2004 verabschiedete überarbeitete Rahmenvereinbarung ( Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und der Eigenkapitalanforderungen Basel II) des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht in Europäisches Recht um. Hierbei wurde den Besonderheiten des europäischen Marktes an verschiedenen Stellen Rechnung getragen. Wie Basel II umfassen die neuen europäischen Bestimmungen drei Säulen: die Mindesteigenkapitalanforderungen, die Überprüfung der Eigenkapitalausstattung durch die Aufsichtsbehörden und die Offenlegungspflichten der Institute. Im Gegensatz zu den Baseler Empfehlungen besitzen die EU-Eigenkapitalvorschriften für die Mitgliedstaaten bindenden Charakter und sind entsprechend in nationales Recht umzusetzen. Durch die Bestimmungen der ersten Säule wird die bislang vergleichsweise pauschale Eigenkapitalermittlung stärker differenziert. Bisher wurde lediglich zwischen einigen wenigen Kreditnehmerkategorien unterschieden. Moderne Finanzinstrumente und neue Finanzierungstechniken wurden in nicht ausreichendem Maße berücksichtigt. In Hinblick auf die zweite Säule, die Überprüfung der Eigenkapitalausstattung durch die Aufsichtsbehörden, wollte die Europäische Kommission Anreize für die Kreditinstitute schaffen, ihr Risikomanagement zu verbessern. Mit dem Ziel, EU-weite Grundsätze für das bankaufsichtliche Überprüfungsverfahren zu erarbeiten, hat CEBS zu diesem Themenbereich Leitlinien veröffentlicht (s. u.). Die dritte Säule befasst sich mit den Offenlegungspflichten und der sog. Marktdisziplin. Die Bestimmungen zielen auf eine verstärkte Offenlegung des Risikoprofils und der Risikotragfähigkeit der Institute. Hierdurch soll die Kontrolle durch Fremd- und Eigenkapitalgeber verbessert werden. 26

29 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Inhalt der neugefassten Bankenrichtlinie Die Richtlinie enthält im Wesentlichen folgende Bestimmungen: Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute Die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulassung und Tätigkeit als Kreditinstitut sind: getrennte Eigenmittel; Anfangskapital von mindestens 5 Mio. EUR; mindestens zwei Personen, die die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts tatsächlich bestimmen; Mitteilung der Identität und des Beteiligungsbetrags der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter an die zuständigen Behörden. Jede Zulassung wird der Kommission mitgeteilt. Im Amtsblatt wird eine Liste der zugelassenen Kreditinstitute veröffentlicht. Jede Ablehnung einer Zulassung muss begründet und dem Antragsteller bekannt gegeben werden. Die zuständigen Behörden können die Zulassung unter den in der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen entziehen, wenn insbesondere die vorerwähnten Bedingungen nicht erfüllt werden. Ein solcher Entzug muss begründet und den Betroffenen mitgeteilt sowie der Kommission gemeldet werden. A Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, teilt dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zusammen mit einem Geschäftsplan, der Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können, und dem Namen der verantwortlichen Geschäftsführer der Zweigstelle mit. Der Herkunftsmitgliedstaat teilt diese Angaben dem Aufnahmemitgliedstaat innerhalb von drei Monaten mit. Beziehungen zu Drittländern Stellt die Kommission fest, dass Kreditinstitute der Gemeinschaft in einem Drittland keine Inländerbehandlung erhalten und keinen effektiven Marktzugang haben, kann sie Verhandlungen aufnehmen. Dies kann außerdem dazu führen, dass Entscheidungen über Zulassungsanträge aus dem betreffenden Drittland eingeschränkt oder für die Dauer von höchstens drei Monaten ausgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten behandeln die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft nicht vorteilhafter als die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in der Gemeinschaft. Grundsätze der Bankenaufsicht Die Aufsicht über ein Kreditinstitut obliegt grundsätzlich dem Herkunftsmitgliedstaat. Bei der Überwachung der Tätigkeit der Kreditinstitute arbeiten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eng zusammen. Sie tauschen insbesondere alle für eine effiziente Überwachung notwendigen Informationen aus. Dieser Informationsaustausch unterliegt dem Berufsgeheimnis. Der Herkunftsmitgliedstaat kann nach Unterrichtung des Aufnahmemitgliedstaats über eine Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet, die im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen wurde, vor Ort Überprüfungen in der betreffenden Zweigstelle durchführen. 27

Bartels Ernoult Hafner Klein Mulch Wengler. Kreditwirtschaftlich wichtige. Vorhaben der EU

Bartels Ernoult Hafner Klein Mulch Wengler. Kreditwirtschaftlich wichtige. Vorhaben der EU Bartels Ernoult Hafner Klein Mulch Wengler Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU Stand: 1. September 2014 ÜBERSICHT Bank- und Bankaufsichtsrecht Kapitalmarkt- und Wertpapierrecht Handels- und Gesellschaftsrecht

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Mit CD-ROM Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU September 2009

Mit CD-ROM Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU September 2009 Mit CD-ROM Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU September 2009 Herausgeber: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Lennéstraße 11, 10785 Berlin Telefon 0 30/81 92-0 Telefax 0 30/81

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Ernoult Guthke Hametner Klein Mulch Wengler. Kreditwirtschaftlich wichtige. Vorhaben der EU

Ernoult Guthke Hametner Klein Mulch Wengler. Kreditwirtschaftlich wichtige. Vorhaben der EU Ernoult Guthke Hametner Klein Mulch Wengler Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU Stand: 1. September 2016 INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 13 A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. In Deutschland geltendes

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU

Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU September 2014 Herausgeber: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Lennéstraße 11, 10785 Berlin Telefon 0 30/81 92-0 Telefax 0 30/81 92-2 22 Büro

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 006621/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0327 (COD) LEX 1410 PE-CONS 98/1/13 REV 1 EF 190 ECOFIN 871 SURE

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Änderungen beim Einlagensicherungsfonds

Änderungen beim Einlagensicherungsfonds fokus verbraucher Änderungen beim Einlagensicherungsfonds Muss Ihre Bank Insolvenz anmelden, sind Ihre Einlagen, also Guthaben auf Giro-, Tages- oder Festgeldkonten, dennoch sehr gut geschützt. Dafür gibt

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR) (2014/908/EU)

(Text von Bedeutung für den EWR) (2014/908/EU) 16.12.2014 L 359/155 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS R KOMMISSION vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 252/2008 Deutschland (Freistaat Sachsen) Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.1.2010 K(2010)19 endgültig EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 13.1.2010 für den sicheren elektronischem Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Volksbank Osnabrück eg

Volksbank Osnabrück eg Eröffnungsantrag VR-Tagesgeld.net (nachfolgend Konto genannt) Zur internen Bearbeitung Kunden-Nr. Konto-Nr. 1. Persönliche Angaben Anrede / Titel Name Vorname E-Mail-Adresse Kunden-Nummer (falls bekannt)

Mehr

Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU

Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU Ernoult Hemetsberger Klein Nass Tannessen Schoppmann Weiigler Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU A 257781 Stand: 1. September 2009 Inhaltsverzeichnis Vorwort 13 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht

Mehr

Haftungsverbund hat sich bewährt

Haftungsverbund hat sich bewährt Haftungsverbund hat sich bewährt Die Sparkassen-Finanzgruppe ist ein wesentlicher Stabilitätsanker am Finanzplatz Deutschland. Als öffentlich-rechtliche Unternehmen sind Sparkassen nicht vorrangig darauf

Mehr

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.11.2011 KOM(2011) 710 endgültig 2011/0327 (COD) C7-0400/11 Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG

Mehr

Amtsblatt Nr. L 085 vom 03/04/1996 S. 0017-0021

Amtsblatt Nr. L 085 vom 03/04/1996 S. 0017-0021 RICHTLINIE 96/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG im Hinblick auf die aufsichtliche Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Finanzgruppe. Bei den Sparkassen ist das Geld der Kunden in guten Händen

Finanzgruppe. Bei den Sparkassen ist das Geld der Kunden in guten Händen Finanzgruppe Bei den Sparkassen ist das Geld der Kunden in guten Händen Information für Kunden der Sparkassen-Finanzgruppe Die Sparkassen haben ein sehr stabiles Geschäftsmodell mit überschaubaren Risiken.

Mehr

ELFTE RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von

ELFTE RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Z E N T R A L E R K R E D I T A U S S C H U S S

Z E N T R A L E R K R E D I T A U S S C H U S S Z E N T R A L E R K R E D I T A U S S C H U S S MITGLIEDER: BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 324/38 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 R KOMMISSION vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Ausschuss für Wirtschaft und Währung ARBEITSDOKUMENT. über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds

Ausschuss für Wirtschaft und Währung ARBEITSDOKUMENT. über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 23.9.2009 ARBEITSDOKUMENT über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds Ausschuss für Wirtschaft

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 -

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober 2010 - Börse München INHALT I. Abschnitt: Organisation 1 Träger 2 Organe 3 Mitgliedschaft, Vorsitz und Amtszeit des Freiverkehrsausschusses

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe Stabilitätsanker am deutschen Finanzplatz

Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe Stabilitätsanker am deutschen Finanzplatz S Finanzgruppe Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe Stabilitätsanker am deutschen Finanzplatz Information für Kunden der Sparkassen-Finanzgruppe Die Sparkassen in Deutschland werden durch einen

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 14. März 2014 (OR. en) 2013/0367 (COD) PE-CONS 46/14 STATIS 28 AGRI 144 COC 568 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

S Finanzgruppe. Bei den Sparkassen ist das Geld der Kunden in guten Händen

S Finanzgruppe. Bei den Sparkassen ist das Geld der Kunden in guten Händen S Finanzgruppe Bei den Sparkassen ist das Geld der Kunden in guten Händen Information für Kunden der Sparkassen-Finanzgruppe Die Sparkassen haben ein sehr stabiles Geschäftsmodell mit überschaubaren Risiken.

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 1599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Ausgedruckt am 11. 5. 1994 Regierungsvorlage

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA

IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA DE Fall Nr. IV/M.183 - SCHWEIZER RÜCK / ELVIA Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14.01.1992

Mehr

Erläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen

Erläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen Erläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen Maßgeblich für die Einstufung. als ein kleines oder mittleres ist die Empfehlung

Mehr

Auftakt-Konferenz Solvency II am 24. Mai 2011 in Schaan

Auftakt-Konferenz Solvency II am 24. Mai 2011 in Schaan Es gilt das gesprochene Wort Auftakt-Konferenz Solvency II am 24. Mai 2011 in Schaan Grussadresse von Regierungschef Dr. Klaus Tschütscher Sehr verehrte Damen und Herren, ich begrüsse Sie im Namen der

Mehr

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG)

BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) Behandlung im Landtag Datum 1. Lesung 2. Lesung Schlussabstimmung

Mehr

Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977

Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Auf Grund von 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 mit der Änderung vom

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,

Mehr

Arbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als.

Arbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als. Arbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als. gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 1 auf Basis der ETAG. 2 verwendet als Europäisches

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Arbeitsprogramm 2009-2010

Arbeitsprogramm 2009-2010 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION BESCHÄFTIGUNG, SOZIALES UND CHANCENGLEICHHEIT Sozialer Dialog, soziale Rechte, Arbeitsbedingungen, Anpassung an den Wandel Sozialer Dialog und Arbeitsbeziehungen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 9.9.2015 L 235/37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1506 R KOMMISSION vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen zur Steuerung von Kreditinstituten auf Basis der Baseler Empfehlungen

Rechtliche Rahmenbedingungen zur Steuerung von Kreditinstituten auf Basis der Baseler Empfehlungen Rechtliche Rahmenbedingungen zur Steuerung von Kreditinstituten auf Basis der Baseler Empfehlungen Sophia Völkl 01.02.2010 1 / 19 Übersicht 1 Historische Entwicklung von Basel I zu Basel II 2 Ziele und

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Umsetzung der EU Vorgaben zur Finanzierung von DAWI in Deutschland LMR Dr. Traupel Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein - Westfalen Umsetzungsbedarf Die Altmark Trans

Mehr

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) PUBLIC 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 VERMERK des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine

Mehr

Einlagensicherung: Anpassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum 20.10.2015

Einlagensicherung: Anpassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum 20.10.2015 Wallenburger Straße 25 83714 Miesbach Ihr Ansprechpartner: Ihr Berater Telefon: 08025 284-0 Telefax: 08025 284-2999 E-Mail: info@oberlandbank.de Internet: www.oberlandbank.de Aufsichtsratsvorsitzender:

Mehr

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen

Mehr

Fragen und Antworten zur Sicherheit von Geldanlagen

Fragen und Antworten zur Sicherheit von Geldanlagen S Finanzgruppe Fragen und Antworten zur Sicherheit von Geldanlagen Informationen für die Kunden der Sparkassen-Finanzgruppe Im Zusammenhang mit der internationalen Finanzmarktkrise stellen sich Kunden

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Fragen und Antworten zur Sicherheit von Geldanlagen

Fragen und Antworten zur Sicherheit von Geldanlagen S Finanzgruppe Fragen und Antworten zur Sicherheit von Geldanlagen Informationen für die Kunden der Sparkassen-Finanzgruppe Im Zusammenhang mit der internationalen Finanzmarktkrise stellen sich Kunden

Mehr

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern. Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle

Mehr

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:

Vorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Ulrich Wolff Vertreter Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail (Länder:

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle: Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring

Mehr

Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998

Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998 DE Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998

Mehr

9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71

9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 489/2012 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels

Mehr

AK E-Zustellung 28.5.2014. Verordnung des Europäischen Parlament. Markus Knasmüller knasmueller@bmd.at

AK E-Zustellung 28.5.2014. Verordnung des Europäischen Parlament. Markus Knasmüller knasmueller@bmd.at AK E-Zustellung 28.5.2014 Verordnung des Europäischen Parlament Markus Knasmüller knasmueller@bmd.at Erste Lesung Elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im

Mehr

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und

Mehr

Zu 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften:

Zu 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften: Begründung Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (Derivateverordnung

Mehr

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012

Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 RAin Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be RAin Cécile Wolfs, LL.M. cecile.wolfs@kockspartners-law.be

Mehr

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten

Mehr

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

www.01805- telefonkonferenz.de für Endanwender

www.01805- telefonkonferenz.de für Endanwender www.01805- telefonkonferenz.de für Endanwender Sofort-Konferenzen ohne Anmeldung Kurzanleitung Inhaltsverzeichnis 1 Einführung...2 2 Sofort-Konferenz führen...4 3 Konferenz mit Einladung führen...4 4 Impressum...7

Mehr

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit

Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Staatskanzlei Informationsdienst Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit Die Politische Gemeinde. (nachstehend Gemeinde genannt) und der Kanton Thurgau, vertreten durch die Staatskanzlei

Mehr