Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU

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1 Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU September 2014

2 Herausgeber: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Lennéstraße 11, Berlin Telefon 0 30/ Telefax 0 30/ Büro Brüssel: Avenue de la Joyeuse Entrée 1-5, B-1040 Bruxelles Telefon +3 22/ Telefax +3 22/ postmaster@voeb.de Internet: Redaktion: Boris Bartels Julien Ernoult Sandra Hafner Germaine Klein Susanne Mulch Christoph Wengler Mitarbeit: Angélique Machuraux Konstantina Michalaki Stand: 1. September überarbeitete Auflage, 2014 Herstellung: DCM Druck Center Meckenheim Print kompensiert Id-Nr

3 Bartels Ernoult Hafner Klein Mulch Wengler Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU Stand: 1. September 2014

4 Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, Berlin/Brüssel Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verbreitung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

5 ÜBERSICHT Bank- und Bankaufsichtsrecht Kapitalmarkt- und Wertpapierrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Verbraucherschutz Steuern Zahlungsverkehr Geldwäschebekämpfung und Finanzsanktionen Wettbewerb und Beihilfe Zivil- und Verfahrensrecht Sonstiges A B C D E F G H I J 3

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7 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In Deutschland geltendes EU-Recht Einlagensicherungs-Richtlinie BCCI-Richtlinie Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten Richtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten Bankenrichtlinie (Neufassung) CRD Kapitaladäquanz-Richtlinie (Neufassung) CRD Beteiligungs-Richtlinie Überarbeitung der CRD CRD II Überarbeitung der CRD CRD III Änderungsrichtlinie zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten Überarbeitung der CRD CRD IV Einheitlicher Aufsichtsmechanismus II. Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben Überarbeitung der europäischen Aufsichtsstrukturen Überarbeitung der Einlagensicherungs-Richtlinie Grenzüberschreitendes Krisenmanagement Einheitlicher Abwicklungsmechanismus III. Vorhaben in Beratung Strukturreform im Bankensektor IV. Sonstige Vorhaben Mitteilung Schattenbankwesen

8 Inhaltsverzeichnis B. KAPITALMARKT- und Wertpapierrecht I. In Deutschland geltendes EU-Recht Investmentfonds-Richtlinie (OGAW) Richtlinie zur Regulierung von Managern von Hedgefonds und anderen alternativen Investmentfonds (AIFM-RL) Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum Anlegerentschädigungs-Richtlinie Börsenrechts-Richtlinie Prospekt-Richtlinie Transparenz-Richtlinie Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) Richtlinie über Marktmissbrauch Verordnung über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR) Richtlinie über Finanzsicherheiten Verordnung über Ratingagenturen Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde II. Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben Überarbeitung der Transparenz-Richtlinie Überarbeitung des Rechtsrahmens für Märkte für Finanzinstrumente (MiFID, MiFIR) Überarbeitung des Rechtsrahmens bei Marktmissbrauch Verordnung zur Verbesserung der Wertpapier abrechnung in der EU und über Zentralverwahrer Überarbeitung der OGAW-Richtlinie Verordnung für ein Basisinformationsblatt für Anlageprodukte III. Vorhaben in Beratung Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie über Anlegerentschädigungssysteme Verordnungsvorschlag über europäische langfristige Investmentfonds Verordnungsvorschlag über Geldmarktfonds

9 Inhaltsverzeichnis 4. Verordnungsvorschlag zur Regulierung von Benchmarks und Marktindizes Verordnungsvorschlag über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften C. Handels- und Gesellschaftsrecht I. In Deutschland geltendes EU-Recht Bankbilanz-Richtlinie Richtlinie über die Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen von Zweigniederlassungen Rechnungslegungsrichtlinie Abschlussprüfer-Richtlinie (Modernisierung) Zweite Gesellschaftsrechtsrichtlinie über die Gründung von Aktiengesellschaften Statut der Europäischen Aktiengesellschaft IAS-Verordnung Fair-Value-Richtlinie Modernisierungs-Richtlinie Übernahme-Richtlinie Verschmelzungs-Richtlinie (Zehnte Richtlinie) Corporate-Governance-Richtlinie Richtlinie über Aktionärsrechte II. Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben Richtlinie und Verordnung über die Abschlussprüfung III. Vorhaben in Beratung Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie über Aktionärsrechte IV. Sonstige Vorhaben Aktionsplan zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts/Corporate Governance Empfehlung zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor

10 Inhaltsverzeichnis D. Verbraucherschutz I. In Deutschland geltendes EU-Recht Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung Richtlinie über Unterlassungsklagen Allgemeine Fernabsatz-Richtlinie Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr Fernabsatz-Richtlinie für Finanzdienstleistungen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken Verbraucherkreditrichtlinie Verbraucherrechterichtlinie II. Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben Richtlinie über alternative Streitbeilegung und Verordnung über Online-Beilegung Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge III. Sonstige Vorhaben Empfehlung zur außergerichtlichen Streitbeilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten und FIN-Net Verhaltenskodex über vorvertragliche Informationen für wohnungswirtschaftliche Kredite Empfehlung über kollektive Rechtsschutzverfahren E. Steuern I. In Deutschland geltendes EU-Recht Mehrwertsteuersystem-Richtlinie Mutter-Tochter-Richtlinie Richtlinie zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen Richtlinie Zinsen und Lizenzgebühren Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung im Bereich der direkten Steuern (EU-Beitreibungsrichtlinie) Richtlinie über die gegenseitige Unterstützung bei Steuerveranlagungen (EU-Amtshilferichtlinie)

11 Inhaltsverzeichnis II. Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben Richtlinie zur Änderung der Zinsbesteuerungsrichtlinie Überarbeitung der Mutter-Tochter-Richtlinie III. Vorhaben in Beratung Richtlinie zur Modernisierung der MwSt. für Finanzdienstleistungen Richtlinie über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage Richtlinie zur Besteuerung von Finanztransaktionen Richtlinie zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie IV. Sonstige Vorhaben Empfehlung der Kommission über Verfahren zur Quellensteuererleichterung Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung F. Zahlungsverkehr I. In Deutschland geltendes EU-Recht Erste Richtlinie über die Endgültigkeit von Zahlungen Richtlinie über elektronisches Geld Verordnung zu grenzüberschreitenden Zahlungen (Preisverordnung) Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt Zweite Richtlinie über die Endgültigkeit von Zahlungen SEPA-Verordnung II. Von der Europäischen Enion verabschiedete Vorhaben Richtlinie Bankkontenpaket III. Vorhaben in Beratung Richtlinie zur Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie Verordnung über Interbankenentgelte für kartenbasierte Zahlungsvorgänge IV. Sonstige Vorhaben Kundenmobilität bei Bankkonten Empfehlung über Zugang zu einem Basiskonto Grünbuch Karten

12 Inhaltsverzeichnis G. Geldwäsche I. In Deutschland geltendes EU-Recht Dritte Anti-Geldwäsche-Richtlinie Finanzsanktionsverordnungen Verordnung über die Überwachung von Barmitteln Geldtransfer-Verordnung Verordnung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung II. Vorhaben in Beratung Vorschlag für eine Vierte Geldwäsche-Richtlinie Vorschlag für eine neue Geldtransfer-Verordnung III. Sonstige Vorhaben EU Strategie gegen Proliferationsfinanzierung H. Wettbewerb und Beihilfe I. In Deutschland geltendes EU-Recht Fusionskontrollverordnung Kartell-Verordnung Verordnung zu den Verfahrensregeln bei der staatlichen Beihilfekontrolle Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung De-minimis -Verordnung II. Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben Bürgschaftsmitteilung Leitlinien über die staatlichen Beihilfen und Risikokapital Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Daseinsvorsorge) Vorübergehende Krisenvorschriften für Banken Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten Richtlinie für wettbewerbsrechtliche Schadensersatzklagen III. Sonstige Vorhaben Mitteilung zur Modernisierung des Beihilferechts

13 Inhaltsverzeichnis I. Zivil- und Verfahrensrecht I. In Deutschland geltendes EU-Recht Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) II. Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben Verordnung zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung III. Sonstige Vorhaben Europäisches Vertragsrecht J. Sonstiges I. In Deutschland geltendes EU-Recht Richtlinie zur Koordinierung der Vergabeverfahren Richtlinie über die mittel- und langfristige Exportkreditversicherung II. Von der Europäischen Union verabschiedete Vorhaben Reform der öffentlichen Auftragsvergabe III. Vorhaben in Beratung Datenschutz-Grundverordnung IV. Sonstige Vorhaben Öffentlich-private Partnerschaften (Public Private Partnerships) Mitteilung über Langfristfinanzierung

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15 Vorwort Vorwort Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, veröffentlicht seit 1988 in jährlich aktualisierter Form eine Übersicht über die Kreditwirtschaftlich wichtigen Vorhaben der EU. Die Neuauflage gibt den aktuellen Stand der für die Kreditwirtschaft wesentlichen europäischen Regelungen und Vorhaben wieder. Das überarbeitete Buch ist weiterhin durch die Finanzmarktkrise stark geprägt, die auf europäischer Ebene zu zahlreichen Gesetzes- und Regelungsinitiativen geführt hat. Im Bankaufsichtsrecht liegt der Fokus vor allem auf der Bankenunion mit dem Einheitlichen Aufsichts- und Abwicklungsmechanismus sowie dem Richtlinienvorschlag zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten. Die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, die MiFID-Überarbeitung sowie die Schaffung eines Rechtsrahmens für Finanzindices und Benchmarks bilden die Schwerpunkte im Wertpapierbereich. Bei der Geldwäschebekämpfung ist insbesondere die Verschärfung der Sorgfaltspflichten von Kreditinstituten zu nennen. Im Verbraucherschutz stehen die Hypothekarkreditrichtlinie und im Zahlungsverkehr die Richtlinien zum Bankkontenpaket und zur Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie im Vordergrund. Die Besteuerung des Finanzsektors sowie die Einführung einer Finanztransaktionssteuer werden im Bereich Steuern behandelt. Das Werk enthält ferner Kapitel über das Gesellschaftsrecht, Wettbewerb und Beihilfe, Zivil- und Verfahrensrecht sowie sonstige bankrelevante Vorhaben. Die Themen des Buches werden im Interesse der Übersichtlichkeit in verschiedene Sachbereiche aufgeteilt. Das in Deutschland geltende EU-Recht wird jeweils vorangestellt. Hierzu zählen auch die europäischen Verordnungen, die ohne nationale -Implementierung unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten. Anschließend werden die bereits verabschiedeten, jedoch noch nicht in deutsches Recht umgesetzten Vorhaben und Bestimmungen beschrieben. Ergänzt wird die Darstellung durch weitere noch im europäischen Gesetzgebungsverfahren befindliche Regelungen sowie sonstige Vorhaben der Europäischen Kommission, wie z. B. Weiß- und Grünbücher und Aktionspläne. Alle Vorhaben werden aus Sicht der öffentlichen Banken kurz kommentiert. Ferner wird das Gesetzgebungsverfahren jeder einzelnen Maßnahme chronologisch dargestellt. Der Anhang des Buches enthält eine Darstellung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens und des sogenannten Lamfalussy-Verfahrens. Des Weiteren stellen wir die Kreditwirtschaftlich wichtigen Vorhaben der EU im ibook-store zum kostenfreien Download für das ipad zur Verfügung. Die Verfasser Berlin/Brüssel im September

16 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT A A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT 1. Einlagensicherungs-Richtlinie Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme, geändert durch Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Einlagensicherungssysteme Inhalt Die Einlagensicherungs-Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme, auch gesetzliche Entschädigungseinrichtungen genannt, zu sorgen. Der Richtlinie liegen zwei Grundprinzipen zu Grunde: Alle in der EU zugelassenen Kreditinstitute müssen sich verbindlich einem Einlagensicherungssystem anschließen. Die Deckung der Einlagen der Zweigniederlassungen erfolgt durch das Sicherungssystem des Herkunfts-Mitgliedstaates. Zweigniederlassungen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten sollen die Möglichkeit haben, sich freiwillig einem Einlagensicherungssystem im Aufnahmeland anschließen zu können, um die Sicherung des Herkunftslandes zu ergänzen (Topping-up). Wenn Einlagen aufgrund der Finanzlage eines Kreditinstituts nicht zurückgezahlt werden können, besteht für den Einleger ein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlagen ab 30. Juni 2009 von mindestens EUR (Mindestdeckungssumme). Bis zum 31. Dezember 2010 wurde eine Deckungssumme von EUR festgesetzt. Die zunächst geltende Mindestdeckungssumme von EUR bildete die Untergrenze der Deckung für die Gesamtheit der Einlagen ein und desselben Einlegers. Sicherungssysteme, die eine höhere oder volle Entschädigung der Einleger vorsehen, können beibehalten werden. Auch institutsschützende Einlagensicherungssysteme werden anerkannt. Die Definition der Einlage ist weit gefasst. Einlagen im Sinne der Richtlinie sind die Guthabenüberschüsse, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus durchlaufenden Transaktionen ergeben und vom Kreditinstitut zurückzuzahlen sind. Eine Liste im Anhang der Richtlinie enthält eine Aufzählung bestimmter Einlagen, welche die Mitgliedstaaten von der Sicherung ausnehmen oder in geringerem Umfang sichern können. Hierzu zählen u. a. Schuldverschreibungen, Einlagen anderer Kreditinstitute, oder die Einlagen von Versicherungsgesellschaften und Investmentgesellschaften. Die Feststellung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen ist von den zuständigen Behörden so rasch wie möglich, spätestens jedoch nach fünf Arbeitstagen nachdem erstmals die Zahlungsunfähigkeit des Kreditinstituts festgestellt wurde, zu treffen. Ordnungsgemäß geprüfte Forderungen von Einlegern müssen binnen 20 Arbeitstagen ab Feststellung der Nichtverfügbarkeit von Einlagen ausgezahlt werden. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann diese Frist um höchstens zehn 14

17 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Arbeitstage verlängert werden. Zudem haben Mitgliedstaaten so rasch wie möglich Vorkehrungen zu treffen, um auf Antrag des betroffenen Einlegers innerhalb von höchstens drei Tagen nach Eingang des Antrags die Sofortauszahlung angemessener Beträge zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass der Einleger die Möglichkeit hat, hinsichtlich seines Entschädigungsanspruches mit einem Abhilfeersuchen gegen das Einlagensicherungssystem vorzugehen. Im Zuge der Finanzmarktkrise wurde die Richtlinie aus 1994 in weiten Teilen überarbeitet, insbesondere im Hinblick auf die geltende Mindestdeckungshöhe, sowie die Auszahlungsfrist von vormals drei Monaten und die Entscheidungsfrist über die Nichtverfügbarkeit von bisher 21 Tagen. Außerdem ist die bisherige Möglichkeit, Kunden einen Selbstbehalt von bis zu 10 Prozent aufzuerlegen, entfallen. Diese Änderungen wurden im Zuge der Änderungsrichtlinie 2009/14/EG von März 2009 vorgenommen. Die Richtlinien 94/19/EG und 2009/14/EG befinden sich derzeit in Überarbeitung (siehe Kapitel A.III.1). A Bewertung Grundsätzlich war eine Überarbeitung der Richtlinie zehn Jahre nach deren Inkrafttreten erforderlich. Die deutliche Erhöhung der Mindestgarantiesumme trägt dabei einem veränderten Einlegerverhalten Rechnung und stärkt, gerade in der Folge der Finanzmarktkrise, das Vertrauen der Kunden in ihre Bank. Wir begrüßen zudem, dass die Neuregelungen die über den gesetzlichen Schutzumfang hinausgehenden freiwilligen Einlagensicherungssysteme ebenso wenig berühren, wie die in Deutschland bestehenden Institutssicherungen. Durch die höhere Deckungsgrenze werden künftig deutlich mehr Kundeneinlagen bereits durch den gesetzlichen Einlagenschutz abgedeckt, sodass die subsidiäre freiwillige Absicherung insgesamt in geringerem Umfang in Anspruch genommen werden dürfte. Bedenken bestanden gegen die ursprünglich von der Kommission beabsichtigte Verkürzung der Auszahlungsfristen auf drei Tage. Wir begrüßen insofern, dass diese Frist in der Richtlinie auf 20 Arbeitstage festgelegt wurde und damit den Erfordernissen der Praxis gerecht wird. Verfahren Die Europäische Kommission hatte 1986 eine Empfehlung über Einlagensicherungssysteme vorgelegt. Da einige Mitgliedstaaten der Empfehlung nicht gefolgt waren, hatte die Kommission sich dazu entschieden eine Richtlinie zu erlassen. Die erste Einlagensicherungs-Richtlinie wurde am 30. Mai 1994 offiziell gegen die Stimme Deutschlands verabschiedet. Umsetzungsfrist für die Richtlinie war der 1. Juli Die Umsetzung in Deutschland erfolgte zunächst 1997 im Rahmen der 6. KWG-Novelle. Die Bundesregierung hatte u. a. im Hinblick auf das Exportverbot und das Topping-up am 18. August 1994 den Europäischen Gerichtshof angerufen. Am 13. Mai 1997 wies der EuGH die Klage ab. Die Kommission reichte am 11. Februar 1998 Klage gegen Deutschland wegen nicht fristgerechter vollständiger Umsetzung der Richtlinie ein. Schließlich wurden sowohl die Einlagensicherungs-Richtlinie (94/19/EG) wie auch die Anlegerentschädigungs-Richtlinie (97/9/EG) durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz 15

18 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT A (EAEG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) in deutsches Recht umgesetzt. Das EAEG regelt die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen. Darüber hinaus bestehen in Deutschland freiwillige Einlagensicherungsfonds, die einen Schutz der Einlagen über den gesetzlichen Entschädigungsanspruch von Euro hinaus gewährleisten. Diese Richtlinie wurde zunächst durch die Richtlinie zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (2005/1/EG vom 9. März 2005) geändert. Aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der Richtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten leitete die Kommission im Juli 2005 die Überarbeitung der Einlagensicherungs-Richtlinie mit einer Konsultation ein. Eine weitere Konsultation folgte im November Auch der Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtbehörden (CEBS)) wurde seitens der Kommission beauftragt, Empfehlungen zur grenzüberschreitenden Dimension der Einlagensicherung zu erarbeiten. CEBS übermittelte den entsprechenden Bericht im September In seinen Empfehlungen schlug CEBS vor, die gegenwärtigen Bestimmungen nicht grundlegend zu ändern. Am 22. November 2005 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Bericht über den Mindestdeckungsbetrag. Am 28. November 2006 folgte eine Mitteilung zu Einlagensicherungssystemen. Darin erklärt die Kommission zum damaligen Zeitpunkt keine Änderung der Richtlinie vornehmen zu wollen, stellt aber eine durchgreifende Überarbeitung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht. Abgesehen davon wurden in der Mitteilung jedoch einige nicht-legislative Maßnahmen angeführt (z. B. Abschluss von Rahmenabkommen betreffend topping up Vereinbarungen, Verbesserung der Information an Konsumenten, etc.), die von der Industrie ausgearbeitet werden sollten. Im Februar 2007 publizierte die Kommission eine Studie des Gemeinsamen Forschungszentrums zu den Auswirkungen einer möglichen Harmonisierung der Einlagensicherungssysteme in Europa. Zwei weitere Studien des Gemeinsamen Forschungszentrums zur Effizienz von Einlagensystemen sowie zu risikobasierten Beiträgen wurden im Juni bzw. August 2008 veröffentlicht. Das Europäische Parlament nahm am 16. November 2007 einen Bericht zum Thema Einlagensicherung an. Auf Druck der EU Finanzminister legte die Europäische Kommission am 15. Oktober 2008 den Entwurf einer überarbeiteten Einlagensicherungs-Richtlinie vor. Am 18. Dezember 2008 wurde der Kommissionsvorschlag in erster Lesung vom Parlament angenommen, gefolgt durch die formelle Annahme des Rates am 26. Februar Die Richtlinie zur Änderung der Einlagensicherungs- Richtlinie (RL 2009/14/EG) ist am 16. März 2009 in Kraft getreten. Die Richtlinie 2009/14/EG musste bis zum 30. Juni 2009 in nationales Recht umgesetzt werden. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen betreffend der Entscheidungsfrist der zuständigen Behörden über die Nichtverfügbarkeit von Einlagen, die zu erhöhende Deckungssumme von EUR sowie die verkürzte Auszahlungsfrist, die bis 31. Dezember 2010 umgesetzt werden muss. Richtlinie 2009/14/EG wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (BGBl. I S. 1528) in deutsches Recht umgesetzt. Das neue EAEG ist am in Kraft getreten. Gemäß Artikel 12 der überarbeiteten Einlagensicherungs-Richtlinie musste die Kommission bis Ende 2009 einen Bericht zu verschiedenen Themenbereichen, verbunden erforderlichenfalls mit legislativen Änderungsvorschlägen, vorlegen. Die Kommission hat dazu am 29. Mai 2009 ein Konsultationspapier veröffentlicht, zu dem bis zum 27. Juli 2009 Stellung genommen werden konnte. Im Juli 2009 veröffentlichte die Kommission zudem einen Bericht des gemeinsamen Forschungszentrums zu den möglichen Modellen für risikobasierte Beiträge. Am 12. Juli 2010 wurde ein 16

19 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Bericht zusammen mit einem Legislativvorschlag und einer Auswirkungsstudie von der Kommission veröffentlicht, welche an den Rat und das Parlament übermittelt wurden. Die Überarbeitung der Richtlinie ist Teil der Revision des aufsichtsbehördlichen Rahmens der EU. Der Vorschlag für die Überarbeitung der Einlagensicherungsrichtlinie wird in Kapitel A. III.1 ausführlich dargestellt. A Referenz 94/19/EG (Richtlinie) vom , Amtsblatt der EG Nr. L 135/5 vom /1/EG (Richtlinie) vom , Amtsblatt der EU Nr. L 79/9 vom /14/EG (Richtlinie) vom 11. März 2009, Amtsblatt der EU Nr. L 68/3 vom

20 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT A 2. BCCI-Richtlinie Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG betreffend Kreditinstitute, der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG betreffend Schadenversicherungen, der Richtlinien 79/267/EWG und 92/96/EWG betreffend Lebensversicherungen, der Richtlinie 93/22/EWG betreffend Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 85/611/EWG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks verstärkter Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen Inhalt Ziel des Vorhabens war, unter dem Eindruck des Zusammenbruchs der Bank of Credit and Commerce International (BCCI), die Bankenaufsicht in der EU effizienter auszugestalten. Die BCCI-Richtlinie sieht daher folgende Punkte vor: Gehört ein Finanzunternehmen zu einer Gruppe, muss die Struktur dieser Gruppe ausreichend transparent gestaltet sein, um eine angemessene Aufsicht sicherzustellen. Die Hauptverwaltung und der Gesellschaftssitz eines Finanzunternehmens müssen sich im gleichen Land befinden. Die Liste der Organismen, mit denen die zuständigen Behörden vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung austauschen können, wird erweitert. Die Rechnungsprüfer werden verpflichtet, die zuständigen Aufsichtsbehörden von jeder Unregelmäßigkeit, die sie bei der Ausübung ihres Auftrags auf Ebene der Finanzunternehmen feststellen, in Kenntnis zu setzen. Die Richtlinie umfasst eine spezifische Schutzbestimmung externer Prüfer, wonach die Information der zuständigen Behörden über etwaige Unregelmäßigkeiten keine Verletzung von vertrauensgeschützter Information darstellt und die Prüfer durch die Weitergabe der Information keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten haben. Bewertung Das Vorhaben entsprach bereits weitgehend dem geltenden Recht in Deutschland, insbesondere im Hinblick auf die Pflichten der Wirtschaftsprüfer. Die weiteren Vorschläge zur Verstärkung der Effizienz der Bankenaufsicht hätten jedoch auch durch eine stärkere Zusammenarbeit der Bankaufsichtsbehörden in der EU erreicht werden können. 18

21 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Verfahren Im Sommer 1991 war die Bank of Credit and Commerce International (BCCI) zusammengebrochen. Dies war Ende 1992 Anlass für ein Arbeitspapier des Europäischen Parlaments, das sich mit der Frage befasste, ob die Mitgliedstaaten und die Aufsichtsbehörden über ausreichende Mittel verfügen, um die durch die Gemeinschaftsgesetzgebung festgelegten Aufsichtsziele zu erreichen. Am 28. Juli 1993 hatte die Kommission einen Richtlinienvorschlag vorgelegt. Nach den Stellungnahmen des Wirtschafts- und Sozialausschusses am 22. November 1993 sowie des Europäischen Parlaments am 9. März 1994 und des geänderten Richtlinienvorschlages der Kommission hatte der Ministerrat am 6. Juni 1994 einen Gemeinsamen Standpunkt verabschiedet. Das Europäische Parlament schlug in zweiter Lesung am 26. Oktober 1994 noch einige Änderungen vor. Das anschließende Vermittlungsverfahren ergab am 30. März 1995 eine Einigung im Schlichtungsausschuss. Die endgültige Verabschiedung der Richtlinie datiert vom 29. Juni Die Richtlinie musste bis spätestens 18. Juli 1996 durch die Mitgliedstaaten in Kraft gesetzt sein. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte 1997 im Rahmen der 6. KWG-Novelle. Mit der Bankrechts-Richtlinie (Kodifizierung) (2000/12/EG) sowie der Richtlinie über Lebensversicherungen (2002/83/EG) wurden einzelne Artikel der BCCI-Richtlinie teilweise aufgehoben bzw. in die vorgenannten Richtlinien integriert. Vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise seit Mitte 2007 wurden die europäischen Aufsichtsstrukturen in 2010 maßgeblich überarbeitet. Inzwischen steht bereits die erste Überprüfung dieser Gesetzgebung an (siehe Kapitel A. II.1.). A Referenz 95/26/EG (Richtlinie) vom , Amtsblatt der EG Nr. L 168/7 vom /12/EG (Richtlinie) vom , Amtsblatt der EG Nr. L 126/1 vom /83/EG (Richtlinie) vom , Amtsblatt der EG Nr. L 345/1 vom

22 A. Bank- und Bankaufsichtsrecht I. In DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT A 3. Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten Inhalt Die Richtlinie soll sicherstellen, dass bei der Sanierung oder Liquidierung eines Kreditinstituts und seiner Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Einheit und Universalität verfahren wird. Das bedeutet, dass das nach dem Recht des Sitzstaates des Kreditins-titutes eröffnete Verfahren in allen Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt, in denen sich Zweigniederlassungen des Unternehmens befinden. Ferner wirkt der im Sitzstaat eröffnete Konkurs auch für alle abhängigen Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten. Festgelegt wird insbesondere die gegenseitige Anerkennung der Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren. Außerdem sollte durch die Richtlinie die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Bankaufsichtsbehörden bei Vorliegen von Liquiditätsengpässen grenzüberschreitend tätiger Kreditinstitute verbessert werden. Bevor eine Sanierungsmaßnahme getroffen wird, sind die zuständigen Behörden des Herkunfts- Mitgliedstaates verpflichtet, die für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute zuständigen Behörden des Aufnahme-Mitgliedstaates zu informieren. Geregelt wird ferner die Information der Gläubiger im Liquidationsfall und die Behandlung der Gläubigeransprüche. Die Richtlinie wird derzeit überarbeitet. Untersucht wird, ob die Richtlinie ihre Ziele erfüllt. Insbesondere wird der Geltungsbereich überprüft, der sich derzeit auf Kreditinstitute mit Zweigniederlassungen beschränkt. Überlegt wird, ob der Geltungsbereich auch auf grenzüberschreitend tätige Bankengruppen ausgedehnt werden könnte. Bewertung Das in der Richtlinie vorgesehene Prinzip der Universalität ist grundsätzlich zu begrüßen. Damit können auch ausländische Forderungen in die Deckungsmasse für Pfandbriefe aufgenommen werden, weil das Konkursvorrecht wegen der Universalität auch im Ausland anerkannt werden muss. 20

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