Schweizerische Vereinigung für Endoskopie-Personal (SVEP) Association Suisse du Personnel-en Endoscopie (ASPE)

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1 Statuten Statuts Schweizerische Vereinigung für Endoskopie-Personal (SVEP) Association Suisse du Personnel-en Endoscopie (ASPE) Wo in den Statuten männliche Personenbezeichnungen angegeben werden, sind stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen zu verstehen. I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. Unter dem Namen SVEP/ASPE besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Art. Sitz des Vereins ist der Berufsstandort des Präsidenten. Art. Zweck des Vereins ist die Vertretung des Endoskopieassistenzpersonals in bildungs- und berufspolitischen Belangen. Im besonderen hat die Vereinigung folgende Aufgaben: a) Sicherstellung der Qualität der Berufsbildung und Berufsausübung. b) Schaffung adäquater Rahmenbedingungen für die Berufsausübung. c) Ausarbeitung und Durchsetzung von Weiterbildungsrichtlinien. d) Durchführung von regelmässigen Fortbildungskursen. e) Fachliche Beratung beim Ausarbeiten und Aushandeln von Tarifen pflegerischer Leistungen. f) Kontakte und Verhandlungen mit anderen interessenverwandten Vereinigungen, Spitalbehörden und weiteren Partnern. Art. SGG / SGP Die SVEP/ASPE unterhält in allen Belangen eine enge Zusammenarbeit mit der SGG sowie mit der SGP. Sie kann durch diese auch finanziell unterstützt werden.

2 II. MITGLIEDSCHAFT Art. 5 Die SVEP/ASPE besteht aus folgenden Mitgliedern: a) Ordentliche Mitglieder: in der Endoskopieassistenz aktiv Berufstätige mit entsprechendem Diplom. b) Ehrenmitglieder: Mitglieder, welche sich für die Belange der Fachgesellschaft besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Ein Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes und wird von der Generalversammlung entschieden. Ausschlussgründe sind schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen Ansehen, Interessen und Statuten der SVEP/ASPE. Zahlungspflichtige Mitglieder, die während zwei aufeinanderfolgenden Jahren ihren Jahresbeitrag nicht entrichten, werden nach erfolgten Mahnungen auf den Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Generalversammlungen von der SVEP/ASPE ausgeschlossen. Art. 7 Von allen Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich an die Statuten und die allgemein verbindlichen Beschlüsse und Weisungen der Vereinsorgane in Sachen Berufsausbildung, Berufsausübung und berufliches Erscheinungsbild halten, sowie die Interessen der Vereinigung zu fördern. Die Mitglieder erhalten fachspezifisches Informationsmaterial an ihre private Adresse. Falls dies nicht erwünscht ist, teilt das Mitglied dies schriftlich an den Mitgliederverantwortlichern mit. In jedem Fall verpflichtet sich das Mitglied eine gültige Ersatzadresse anzugeben. Die ordentlichen Mitglieder bezahlen den von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Art. 8 Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Alle Mitglieder können in Kommissionen und als Sonderbeauftragte gewählt werden. Nur ordentliche Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

3 III. ORGANE Art. 9 Die Organe der SVEP/ASPE sind:. Die Generalversammlung.. Der Vorstand.. Die Revisionsstelle. Die Generalversammlung Art. 0 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der SVEP/ASPE. Sie wird mindestens einmal jährlich einberufen. Sie hat folgende Geschäfte zu behandeln: a) Jahresbericht des Präsidenten. b) Finanzbericht und Budget des Vorstandes. c) Bericht und Anträge der Revisionsstelle. d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle. e) Festlegung der Mitgliederbeiträge. f) Beschlussfassung über eingereichte Anträge. g) Ernennung von Ehrenmitgliedern. Art. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit es die Versammlung nicht anders bestimmt, mit dem Mehr der abgegebenen Stimmen. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel offen. Es können auch Zirkularbeschlüsse gefasst werden. Zur Anordnung einer Urabstimmung ist sowohl die Generalversammlung als auch der Vorstand befugt. Abstimmungen über Statutenänderungen benötigen eine /-Mehrheit. Art. Ausserordentliche Generalversammlungen müssen einberufen werden durch Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 0 % der Mitglieder.

4 Der Vorstand Art. Der Vorstand der SVEP/ASPE setzt sich aus mindestens drei bis maximal neun ordentlichen Mitgliedern zusammen. Er bestimmt insbesondere einen Präsidenten, einen Sekretär und einen Quästor. Für ständig anfallende Aufgaben richtet er Ressorts ein. Im Übrigen konstituiert er sich selbst. Art. Eine Kandidatur für einen Platz im Vorstand kann nur nach zwei Jahren aktiver Mitgliedschaft in der SVEP/ASPE erfolgen. Eine Kandidatur für einen Platz im Vorstand muss schriftlich, mindestens zwei Monate vor der jährlichen ordentlichen Generalversammlung der SVEP/ASPE, beim Präsidenten eingereicht werden. Art. 5 Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer sind die Mitglieder wieder wählbar. Die Sprachen und Regionen der Schweiz und die verschiedenen beruflichen Tätigkeitsgebiete der Gesellschaftsmitglieder (Praxis, Spital) sollen im Vorstand in ausgewogenem Masse vertreten sein. Es können nicht mehr als zwei Personen von EINEM Arbeitsgeber im Vorstand tätig sein. Art. 6 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Definition der Politik in Sachen Berufsbildung, Berufsausübung und Erscheinungsbild des Endoskopieassistenzpersonals. b) Erstellung und Nachführung eines gesamtschweizerischen Katasters des Endoskopieassistenzpersonals. c) Dialogführung mit der SGG / SGP und anderen Partnern im In- und Ausland. d) Ernennung von Spezialkommissionen und Delegierte für spezielle Aufgaben. e) Organisation von Fortbildungskursen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Für seine Tätigkeit erhält der Vorstand ein Sitzungsgeld. Art. 7 Der Präsident ist direkt der Generalversammlung der SVEP/ASPE verantwortlich. Er legt der Generalversammlung den Jahresbericht vor. Er stellt dem Präsidenten der SGG / SGP eine Kopie seines Jahresberichtes zur Verfügung. Er führt das Sekretariat selbst oder delegiert dieses an den Sekretär.

5 Art. 8 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung. Er übernimmt im Auftrag des Präsidenten spezielle Aufgaben. Er sollte nach Möglichkeit anderssprachig sein als der Präsident. Art. 9 Der Sekretär führt das Protokoll und bei Delegation durch den Präsidenten dessen Sekretariat. Er sorgt in Absprache mit dem Quästor für die Information der Mitglieder. Art. 0 Der Quästor führt die Mitgliederliste in Zusammenarbeit mit dem Sekretär. Er ist für das Rechnungswesen, die Buchhaltung und die Vermögensverwaltung verantwortlich. Er legt der Generalversammlung einen jährlichen Finanzbericht und das Budget vor. Er legt der Generalversammlung den jährlichen Revisionsbericht und die schriftlichen Anträge vor 5 Er sorgt in Absprache mit dem Sekretär für die Information der Mitglieder. Art. Der Fort- Weiterbildungsverantwortliche unterstützt und berät den Vorstand in allen Fortbildungsfragen. Er koordiniert die regionalen Fortbildungsveranstaltungen. Er unterstützt den Vorstand in der Vorbereitung des jährlichen Kongresses. Er vertritt den Vorstand in den internationalen Gremien. Die Revisionsstelle Art. Die Revisionsstelle ist eine fachbezogene Stelle Batec Consalting AG, Wirtschaftsprüfung, Flughafen Belp, CH Belp die mit dem Quästor eng zusammenarbeitet. Sie kontrolliert den Finanzhaushalt. Der Quästor legt bei der jährlichen ordentlichen Generalversammlung den Revisionsbericht und die schriftlichen Anträge vor IV. FORTBILDUNGSKURSE Art. Ein offizieller Fortbildungskurs wird vom Vorstand in Zusammenarbeit mit spezifischen Arbeitsgruppen regelmässig durchgeführt. Er steht allen interessierten Mitgliedern der SVEP/ASPE offen. Seine Finanzierung erfolgt durch die Kursteilnehmer und einen Unterstützungsbeitrag der SVEP/ASPE. Die Abrechnung erfolgt über die ordentliche Jahresrechnung. Weitere Fortbildungskurse können durch persönliche Initiative angeboten werden. 5

6 V. FINANZIELLE MITTEL Art. Die Finanzen der SVEP/ASPE umfassen die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sowie deren Vermögen. Unter die Einnahmen der Kasse fallen unter anderem: a) der von der Generalversammlung festgelegte Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder. b) freiwillige Zuwendungen und allfällige Beiträge der SGG / SGP. c) Kursgelder. d) freiwillige Zuwendung der Industriepartner e) freiwillige Zuwendung durch Dritte Unter die Ausgaben der Kasse fallen unter anderem: a) der Aufwand für die Weiter- und Fortbildung. b) der Aufwand für die Fortbildungskurse. c) der Aufwand für die Qualitätsförderung der Berufsausübung. d) die Spesen für die Generalversammlung. e) die Spesen und die Entschädigungen für den Vorstand und allfällige Kommissionen. f) der administrative Aufwand. Die Finanzen der SVEP/ASPE werden vom Quästor verwaltet. 5 Die Generalversammlung ist Aufsichtsorgan. VI. HAFTUNG Art. 5 Für die Verbindlichkeiten der SVEP/ASPE haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. VII. AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION Art. 6 Die Auflösung der SVEP/ASPE erfolgt durch die Generalversammlung und bedarf der Zustimmung von mindestens / der anwesenden Mitglieder. Die Liquidation findet durch den Vorstand statt. Bei Auflösung des Vereins geht ein allfälliger Liquidationsgewinn an die SGG / SGP oder an eine Organisation mit ähnlicher Zielsetzung. 6

7 VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 7 Bei Unklarheiten ist der Wortlaut der deutschen Fassung der Statuten massgebend. Art. 8 Eine Mitgliedschaft in der SVEP/ASPE stellt eine unumfängliche Akzeptanz der Statuten. Art. 9 Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung der SVEP/ASPE vom genehmigt. Art. 0 Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung der SVEP/ASPE vom geändert und genehmigt. Sie treten unverzüglich in Kraft. Der Präsident Der Sekretär Eric Pflimlin 7

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