Seminar: Nebenklage für Opfer von Straftaten in der Beratungspraxis

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1 ! 1! Felix Isensee Rechtsanwalt Karl-Marx-Straße 71 Tel.: 030/ Berlin Fax: 030/ Seminar: Nebenklage für Opfer von Straftaten in der Beratungspraxis - grundsätzlich zu empfehlen sind die Materialien der Opferperspektive: I.) Gang des Strafverfahrens Die Staatsanwaltschaft (StA) ist Herrin des Ermittlungsverfahrens. Sie bedient sich der Polizei als Ermittlungshelferin. Die Ermittlungsbehörden sind verpflichtet, bei Kenntniserlangung einer möglichen Straftat (Anfangsverdacht), den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (Legalitätsprinzip). Die Kenntniserlangung kann in erster Linie durch eine Strafanzeige verursacht sein, aber auch in sonstiger Art und Weise (z.b. anonymer Anruf) ( 152, 158, 160, 163 Strafprozessordnung StPO). Exkurs: Strafantrag ( 77 ff. Strafgesetzbuch - StGB) Einige Straftaten (z.b. einfache Körperverletzung, 223 StGB, Beleidigung 185 ff. StGB) sind grundsätzlich nur auf Antrag verfolgbar. Das heißt, dass ein schriftlicher Strafantrag, der auch so benannt sein sollte (!), bei der Polizei zusätzlich zur Anzeige gestellt werden muss. Es ist ratsam, einen solchen für alle in Betracht kommenden Straftaten rein vorsorglich zu stellen. Es gilt eine Frist von 3 Monaten. Für Minderjährige haben die Erziehungsberechtigten diesen zu stellen. Nach der Gesetzessystematik leitet die StA die Ermittlungen, bestimmt also die zu ergreifenden Maßnahmen. In der Praxis wird dies von den Polizeibehörden zumindest im Bereich der kleineren bis mittleren Kriminalität in Eigenregie gemacht. Die Akten werden zumeist erst nach Abschluss der Ermittlungen an die StA abgegeben. Soweit die notwendigen Ermittlungen ( 160 StPO) besondere Maßnahmen erfordern (z.b. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Haftbefehl, etc.) oder bei schweren Straftaten wird die StA die Ermittlungen tatsächlich führen und entsprechende Maßnahmen anordnen bzw. bei dem/ der ErmittlungsrichterIn beantragen. Die StA prüft anhand der Ermittlungsakte das weitere Vorgehen. Sie - stellt das Verfahren ein, wenn kein ausreichender Tatverdacht für eine zu erwartende Verurteilung besteht ( 170 Abs. 2 S. 1 StPO), wegen Geringfügigkeit oder wegen weiterer zu verfolgender schwerer Straftaten ( 153, 153 a, 154, 154 a StPO), - beantragt beim zuständigen Gericht einen Strafbefehl ( 407 ff StPO), bei dem keine mündliche Verhandlung stattfindet sofern der/ die Beschuldigte diesen akzeptiert oder - erhebt Klage durch eine Anklageschrift ( 170 Abs. 1, 417 StPO) im normalen oder dem sog. beschleunigten Strafverfahren.

2 ! 2! Im Fall einer Anklage entscheidet das zuständige Gericht über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens. Sofern die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung beschlossen wird, werden die Beteiligten (Angeklagte, VerteidigerInnen, Staatsanwaltschaft, ZeugInnen, Sachverständige, ggfs. Jugendgerichtshilfe, BewährungshelferIn, DolmetscherIn etc.) zur mündlichen Hauptverhandlung geladen. Das Gericht beginnt die Sitzung mit dem Aufruf der Sache und Feststellung der anwesenden Personen. Die Personalien der Angeklagten werden festgestellt, sodann die Anklage verlesen. Den Angeklagten steht es frei sich zur Sache zur äußern. Sofern sie dies tun wollen wird ihnen Gelegenheit gegeben sich zu den persönlichen Verhältnissen und zur Sache zu äußern. Danach werden die Beweise erhoben. Dies kann durch die Vernehmung von ZeugInnen und Sachverständigen nach Belehrung zur Wahrheitspflicht und ggfs. zu Aussage- und Auskunftsverweigerungsrechten geschehen. Dem Gericht, den Angeklagten, der Verteidigerin und der Staatsanwaltschaft steht ein Fragerecht zu. Weitere Beweise werden durch das Verlesen von Urkunden und die Inaugenscheinnahme von Beweismitteln erhoben. Den Angeklagten, der Verteidigerin und der Staatsanwaltschaft ist nach jeder Beweiserhebung auf Verlangen Gelegenheit zu geben, sich zu dieser zu äußern. Nach Beendigung der Beweisaufnahme werden die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gehalten und den Angeklagten das letzte Wort eingeräumt. Nach geheimer Beratung des Gerichts wird das Urteil verkündet. Gegen erstinstanzliche Urteile bestehen Rechtsmittelmöglichkeiten (Berufung und/ oder Revision). Weitere Verfahrensarten: - Klageerzwingungsverfahren nach 172 StPO Anwaltszwang Dies ist ein spezielles Verfahren für den Fall, das die StA ein Verfahren wegen fehlenden Tatverdachts einstellt. Ein Gericht wird mit der Überprüfung durch die Verletzten beauftragt. Es ist arbeitsintensiv, langwierig und kostenintensiv. Es spielt in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle. - Privatklage nach 374 ff. StPO Dieses Verfahren ist auch wenig praxisrelevant. Es kommt bei Bagatellstraftaten zur Anwendung, wie beispielsweise Hausfriedensbruch, Beleidigung, einfache Körperverletzung, Bedrohung oder Stalking. Wenn die StA kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung hat, wird es die Verletzten auf den Privatklageweg verweisen. Das ist bei Nachbarschaftsoder familiären Streits i.d.r. so. Es besteht ein hoher Aufwand und ein hohes Kostenrisiko. - Beschleunigtes Verfahren nach 417 ff. StPO Wenn der Sachverhalt aus Sicht der StA und des Gerichts klar und zur Aburteilung geeignet ist, wird im beschleunigten Verfahren verhandelt. ZeugInnen sind nicht unbedingt nötig, da auch unter bestimmten Voraussetzungen die Protokolle der Vernehmungen verlesen werden können. Dieses Verfahren ist quasi nicht nebenklagegeeignet.

3 ! 3! II.) Der/ die Verletzte als Zeuge/ Zeugin In jedem Fall unabhängig von der Frage einer eventuellen Nebenklage - ist der/ die Verletzte der Tat Zeuge/ Zeugin im Strafverfahren (im Weiteren wird die weibliche Form benutzt). Die StPO regelt die Rechte und Pflichten von Zeuginnen. Bei der StA im Gegensatz zur Polizei und bei Gericht besteht eine Erscheinens- und Aussagepflicht ( 48, 161 a StPO). Sofern der Erscheinenspflicht unentschuldigt nicht gefolgt wird, besteht die Möglichkeit, die dadurch verursachten Kosten der Zeugin aufzuerlegen, Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft zu beschließen bzw. die zwangsweise Vorführung der Zeugin anzuordnen ( 51, 161 a StPO). Sofern der Aussagepflicht nicht nachgekommen wird, kann über die o.g. Maßnahmen hinaus Beugehaft durchs Gericht angeordnet werden ( 70 StPO). Die Zeugin hat das Recht sich durch eine Rechtsanwältin vertreten zu lassen. Diese hat ein Anwesenheitsrecht bei den Vernehmungen ( 68 b StPO). Andere Personen können, müssen aber nicht als Beistand bei der Vernehmung zugelassen werden. Es sollte allerdings darauf gedrungen werden. Der Zeugin ist es zu gestatten, anstatt ihrer Wohnadresse eine andere ladungsfähige Anschrift (z.b. der Opferberatungsstelle) anzugeben, sofern ein begründeter Anlass zur Besorgnis besteht, das dadurch eine Gefährdung der Person oder Angehöriger oder der Aussagebereitschaft einhergehen kann. Vor Gericht genügt die Angabe allein des Wohnortes ( 68 StPO). Die Anschrift der Zeugin ist dann nicht in den Ermittlungsakten zu vermerken bzw. zu schwärzen, sondern bei der StA unter Verschluss zu halten. Es sollte bereits bei der Polizei darauf gedrungen werden, dass diese Vorschrift zur Anwendung kommt, da bei einer Tat aus dem rechten Milieu m.e. aufgrund des Organisierungsgrades der rechten Szene nie ausgeschlossen werden kann, dass eine Gefährdung der Zeugin besteht. Der Antrag kann sofern die Polizei dafür nicht offen ist auch unter Nennung der Tagebuchnummer der Polizei bei der StA gestellt werden. Hintergrund ist, dass die Verteidigerin ein Akteneinsichtsrecht hat und auch die Weitergabe der Ermittlungsakte durch die Verteidigerin an den/ die BeschuldigteN rechtmäßig ist. Der Zeugin ist nach einer Belehrung ( 57 StPO) Gelegenheit zu geben, sich zunächst zusammenhängend zu äußern. Erst nach einem solchen Sachvortrag sind ergänzende Fragen zu stellen ( 69 StPO). Auf die Einhaltung dieser Vorschrift sollte unbedingt bestanden werden, da häufige Fragen die Aussage verfälschen, da die Zeugin bei der Schilderung eines sie traumatisierenden Erlebnisses unterbrochen und so eine durchgängige Schilderung des Sachverhaltes verhindert wird. Es gibt Aussage- und Auskunftsverweigerungsrechte ( 52, 55 StPO), die aber in der Regel für die Opfer von Straftaten keine Rolle spielen, da diese durch ihre Aussage die Verurteilung der TäterInnen ermöglichen wollen. Die Zeugin hat ein Anwesenheitsrecht im Rahmen der Öffentlichkeit der Verhandlung nach ihrer Zeugenaussage mehr nicht.

4 ! 4! III.) Die Nebenklage, 395 ff (siehe auch 406 d ff.) StPO 1.) Verfahren Die Nebenklage soll dem Opfer in erster Linie Genugtuung verschaffen. Zum anderen vertritt die Nebenklage die Interessen der Verletzten. Ein etwaiger rechtsradikaler, rassistischer, homophober, antisemitischer, sexistischer etc. Hintergrund der Tat kann manchmal erst durch die Nebenklagevertretung herausgearbeitet werden. Häufig sind die Staatsanwaltschaften und die Polizei personell schwach ausgestattet und mit einem hohen Arbeitspensum ausgelastet, so dass die Bearbeitung einer Akte mehr Alltag als etwas anderes ist. Die Nebenklagevertretung vertritt hingegen ausschließlich und mit dem nötigen Elan die Interessen der Verletzten. Verletzte einer der in 395 StPO enumerativ aufgezählten Taten können sich der öffentlichen Klage als Nebenklägerin anschließen ( 396 StPO). Das sind u.a. Verletzungen gegen - die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch), - die persönliche Ehre (z. B. Beleidigung) in schwerwiegenden Fällen, - das Leben oder die körperliche Unversehrtheit (z. B. vorsätzliche Körperverletzung, Tötungsversuch), - die persönliche Freiheit (z. B. Freiheitsberaubung), - oder wenn ein naher Angehöriger (Eltern, Kind, Geschwister oder Ehegatte) getötet worden ist. Der Antrag auf Zulassung zur Nebenklage kann in jedem Verfahrensstadium schriftlich gestellt bzw. widerrufen werden ( 395 Abs. 4 StPO). Wird der Antrag abgelehnt, kann dagegen mit der Beschwerde ( 304 StPO) vorgegangen werden. Die Nebenklage ist im Jugendstrafverfahren gegen Jugendliche nur in Ausnahmefällen zulässig, gegen Heranwachsende (18 21 Jahre alt) immer ( 80 Abs. 3, 109 Jugendgerichtsgesetz JGG). Nebenklägerinnen haben die Möglichkeit, aktiv am Verfahren mitzuwirken und durch ihre Anwesenheit, durch Erklärungen, Fragen, Anträge und Rechtsmittel auf das Verfahren Einfluss zu nehmen ( 397, 400 f. StPO). Die Nebenklägerin hat ein uneingeschränktes Teilnahmerecht an der Hauptverhandlung. (Aus taktischen Gründen wird es aber besser sein, dass die Nebenklägerin dieses Recht erst nach der eigenen Zeugenaussage wahrnimmt, um eine Beeinflussung der Aussage, beispielsweise durch die Einlassungen der Angeklagten von vornherein ausschließen zu können.) Die Nebenklägerin hat dieselben Rechte wie die anderen Beteiligten des Verfahrens, also ein Fragerecht sowohl ggü. den Angeklagten als auch den Zeuginnen und den Sachverständigen, ein Beanstandungsrecht von richterlichen Maßnahmen und von Fragen anderer Beteiligter, ein Ablehnungsrecht ggü. den Richterinnen und Sachverständigen, ein Beweisantragsrecht und das Recht Erklärungen nach jeder Beweiserhebung abzugeben sowie einen Schlussvortrag zu halten, ihr sind Entscheidungen bekannt zu machen und sie ist zur

5 ! 5! Hauptverhandlung zu laden. In bestimmten (eng begrenzten) Fällen kann der Ausschluss der Öffentlichkeit ( 171 b, 172 Gerichtsverfahrensgesetz - GVG) und der Ausschluss der Angeklagten ( 247 StPO) beantragt werden. Sie hat allerdings kein Akteneinsichtsrecht und kein Recht an richterlichen Maßnahmen außerhalb der Hauptverhandlung teilzunehmen. Praktisch bedeutet dies, dass sie keine Kenntnis von den Aussagen anderer Beteiligter, insbesondere der Angeklagten erhält. Dies schränkt die Nebenklägerin in ihren Möglichkeiten,neben den Tatsachen, dass ein Gerichtsverfahren eine Sondersituation insbesondere für traumatisierte Opfer - darstellt und selten von Laien optimal beherrscht wird, ein. Die Nebenklägerin ist jederzeit berechtigt, eine Rechtsanwältin ihrer Wahl mit der Vertretung zu beauftragen ( 397 Abs. 2, 397 a Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Nebenklägerin hat bei anwaltlicher Vertretung auch ein Akteneinsichtsrecht und Teilnahmerecht an richterlichen Maßnahmen außerhalb der Hauptverhandlung durch ihre Rechtsanwältin. Diese kann die Akte ablichten und der Nebenklägerin auch überlassen. Das Einlegen eines Rechtsmittels gegen ein freisprechendes Urteil steht der Nebenklägerin unabhängig von der StA zu. Im Falle der Verurteilung hat sie ein solches Recht mit dem Ziel eine höhere oder andere Strafe zu erreichen nicht ( 400 StPO). Sofern die Nebenklage noch nicht zugelassen ist (praktisch im Ermittlungsverfahren) oder noch nicht geklärt ist, ob die Verletzte einen solchen Antrag stellen will, ergeben sich die Rechte auf anwaltlichen Beistand ( 406 f StPO), Akteneinsicht ( 406 e StPO) und weitere Rechte aus den 406 d ff. StPO. Ein Antrag auf Zulassung der Nebenklage kann also wohlüberlegt werden, da die wesentlichen Rechte schon bestehen. In jedem Fall sollte beantragt werden, über den Ausgang des Verfahrens informiert zu werden ( 406 d Abs. 1 StPO), z.b. damit das Verfahren nicht unbemerkt eingestellt wird. Exkurs: Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen Die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht können in bestimmten Fällen die Strafverfolgung einstellen. Das kann wegen Geringfügigkeit ( 153 StPO), durch Auflagenerteilung und Weisungen bei Vergehen ( 153 a StPO) sein oder bei unwesentlichen Nebenstrafen, also wenn andere Straftaten zur Aburteilung anstehen, die schwerer wiegen als die einzustellende Tat ( 154 StPO) bzw. wenn ein Tatgeschehen mehrere Strafgesetze verletzt hat und einige Teile dieser Tat nicht allzu schwer wiegen ( 154 a StPO). Die Taten die eingestellt werden sollen, können gerade die Taten betreffen, die zur Nebenklage berechtigen. Praktisch bedeutet ein Ausscheiden dieser Taten den Entzug der Nebenklagerechte (beachte aber 395 Abs. 5 StPO). Dies gilt es zu verhindern, da diese Beschlüsse unanfechtbar sind ( 400 Abs. 2 StPO). Insbesondere kann die Verletzte nicht zum Täter-Opfer-Ausgleich gezwungen werden, 155a STPO, welcher zum Teil Voraussetzung einer Einstellung unter Auflagenerteilung ist.

6 ! 6! 2.) Kosten Wegen der entstehenden Kosten kann die Rechtsverfolgung problematisch werden. Grundsätzlich sollte zunächst eine Deckungszusage einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung eingeholt werden. Die Angeklagten, die verurteilt werden, haben zwar die Kosten der Rechtsverfolgung auch der Nebenklägerin zu tragen. Es besteht dennoch ein Kostenrisiko, da die Rechtsanwältin einen Gebührenanspruch auch gegen die Nebenklägerin hat, die sich diese Kosten von den Verurteilten zurückholen muss, was schwer ist, wenn diese mittellos sind. Bei schwerwiegenden Straftaten wird die Rechtsanwältin vom Gericht unabhängig von der Frage einer späteren Verurteilung und den Vermögensverhältnissen der Nebenklägerin beigeordnet und aus der Staatskasse vergütet ( 397a Abs. 1 StPO). Sofern die Nebenklägerin mittellos ist, kann ein Antrag nach den Regeln der Gewährung von Prozesskostenhilfe ( 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO) bei Gericht gestellt werden. Es handelt sich um ein antragsgebundenes Verfahren. (Das Formular kann unter heruntergeladen werden.) Voraussetzung neben der Mittellosigkeit ist, dass die Nebenklägerin nicht in der Lage ist, ihre Interessen selbst wahrzunehmen bzw. ihr dies nicht zumutbar ist ( 406g Abs. 4, 397a Abs. 2 StPO). Im Ermittlungsverfahren sind die Anträge an die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft zu richten die diese an das Gericht weiterleiten ( 406g Abs. 3, 397a Abs. 3 StPO). Häufig wird nach meinen Erfahrungen die Beiordnung in nicht so schwerwiegenden Fällen durch das Gericht mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit bzw. der Möglichkeit, die Interessen selbst wahrnehmen zu können, abgelehnt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar ( 397a Abs. 3 Satz 3 StPO). (Nach dem Beschluss des BVerfG BvR 277/05 sind jedoch der Nebenklägerin die Kosten eines von ihr in Auftrag gegebenen Privatgutachtens zu erstatten, sofern das Gutachten für die Wahrung ihrer Rechte notwendig war.) Alternativ kann durch die Rechtsanwältin in solchen Fällen ein Antrag beim Deutscher Anwaltverein - Stiftung contra Rechtsextremismus und Gewalt auf Kostenübernahme gestellt werden. Sofern ein Rechtsmittel nur von der Nebenklägerin eingelegt und der Angeklagte dann freigesprochen wird, hat die Nebenklägerin die Kosten des Rechtsmittels, also auch die Kosten der Verteidigung zu tragen. Es ist daher immer ganz besonderes Augenmerk auf die Verurteilungswahrscheinlichkeit vor der Einlegung eines Rechtsmittels zu legen bzw. darauf hinzuwirken, dass die StA Rechtsmittel einlegt.

7 ! 7! Exkurs: Prozesskostenhilfe - PKH ( 114 ff. ZPO) Bei Mittellosigkeit kann Prozesskostenhilfe geleistet werden. Das ist je nach Einkommen - auch unter der Bestimmung möglich, dass mit einer monatlichen Ratenzahlung, die Hilfe, welche quasi ein zinsloses Darlehen darstellt, getilgt wird. Wenn sich die Einkommensverhältnisse in den kommenden 4 Jahren ändern, verlangt der Staat das Geld zurück. Durch die PKH wird der eigene anwaltliche Beistand vergütet. Sofern es sich um ein Parteiverfahren (z.b. Adhäsionsverfahren) handelt, hat die Verletzte bei einer negativen Entscheidung die Kosten der gegnerischen Rechtsanwältin in jedem Fall zu tragen. Es ist daher immer notwendig, die Kostenfrage mit der Verletzten zu erörtern und auf die Risiken hinzuweisen. IV. Besondere Verfahren 1.) Adhäsionsverfahren, 403 ff. StPO Die Verletzte (auch ihr Erbe) kann einen Anspruch vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert geltend machen. Ab einem Streitwert von 5.000,- wäre im Zivilrecht das Landgericht zuständig und es würde Anwaltszwang herrschen. In einem Zivilverfahren muss ein Gerichtskostenvorschuss eingezahlt werden, dieser entfällt im Adhäsionsverfahren. Im Zivilprozess ist es für die Verletzte schwierig, den Verfahrensstoff in das Verfahren einzuführen, da die Regeln des Zivilprozesses es grundsätzlich nicht zulassen, dass die Verletzte auch Zeugin in einem solchen Verfahren sein kann. Im Strafverfahren ist die Verletzte Zeugin und damit Beweismittel. Es herrscht eine Amtsaufklärungspflicht, d.h. alle möglichen Beweismittel sind vom Gericht herbeizuschaffen, Zeuginnen werden vom Strafgericht geladen und gehört. Beim Zivilgericht wird nach einem Gütetermin erst eine Beweisaufnahme durchgeführt. Zeuginnen müssen benannt werden; das Gericht agiert nur soweit die Verletzte entsprechende Anträge stellt. Wenn Zeuginnen geladen werden, muss ein Vorschuss gezahlt werden, was alles Zeit und Geld in Anspruch nimmt. Schlussendlich bleibt der Verletzten einer Straftat ein weiteres Verfahren erspart. Die Verletzte kann für das Verfahren Prozesskostenhilfe beantragen. Das Gericht hat die Möglichkeit, den Adhäsionsantrag abzulehnen, wenn die Klärung des Anspruchs das Strafverfahren verzögern würde. Wenn das Strafgericht der Auffassung ist, dass der Anspruch nicht besteht, wird es den Adhäsionsantrag ablehnen. In diesem Fall kann der Anspruch dann nochmals beim Zivilgericht eingeklagt werden. Sollte das Gericht nur einen Teil des geltend gemachten Anspruchs zusprechen, kann der nicht zuerkannte Teil danach ebenfalls einklagt werden. Wird dem Adhäsionsantrag stattgegeben, erhält die Verletzte einen vollstreckbaren Titel, aus dem sie gegen die verurteilten Täterinnen zwangsvollstrecken kann. Die Angeklagten müssen die entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Verletzten tragen.

8 ! 8! 2.) Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz Die Leistungen umfassen im Wesentlichen Reha-Maßnahmen und die Übernahme von medizinischen Behandlungskosten sowie die Zahlung einer Rente. Ein Schmerzensgeldanspruch besteht nicht. Ebenfalls nicht ersetzt werden Sach- und Vermögensschäden. Anspruch auf Versorgung nach 1 Abs. 1 OEG hat, wer durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff an der Gesundheit geschädigt ist. Als Angriff zählen z.b. Körperverletzungsdelikte. Einer "gesundheitlichen Schädigung" steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, etwa einer Brille, Kontaktlinsen oder Zahnersatz gleich. Es ist ein formloser Antrag bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Der Beginn der Versorgungsleistung hängt vom Datum der Antragstellung ab; die Leistungen werden grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt. Dem Anspruch können Versagungsgründe nach 2 OEG entgegenstehen. So ist der Anspruch insbesondere dann zu versagen, insbesondere wenn die Geschädigte die Schädigung selbst (mit)verursacht hat. Grundsätzlich stehen allen Deutschen und EU-AusländerInnen die Entschädigungsleistungen nach dem OEG zu. AusländerInnen, die sich rechtmäßig (auch mit einer Duldung oder mit Aufenthaltsgestattung) im Bundesgebiet aufhalten haben ebenso einen Anspruch. Dieser erstreckt sich bei Personen, die noch keine drei Jahre in Deutschland sind, jedoch nur auf einkommensunabhängige Leistungen. Ansprüche für AusländerInnen nach diesem Gesetz können auch gegeben sein, wenn im Heimatstaat der betroffenen AusländerIn eine deutscher StaatsangehörigeR Anspruch aufgrund eines vergleichbaren Gesetzes hätte. Für die meisten Länder besteht allerdings keine Gegenseitigkeit. Die Leistungen, die sich aus dem Bundesversorgungsgesetz ergeben umfassen: - Rentenleistungen - Fürsorgeleistungen - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Heil- und Krankenbehandlung - Hinterbliebenenversorgung für EhepartnerInnen (auch Geschiedene, wenn unterhaltsberechtigt), (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner, Kinder und Eltern, sowie nichteheliche LebenspartnerInnen - Sterbe- und Bestattungsgeld Die Verletzte hat dabei Anspruch auf: - Heilbehandlung - Hilfsmittel (zur Kompensation eines körperlichen Defizits) - Kuraufenthalte - Haushaltshilfe und Pflegeleistungen - Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit - Beihilfe von bis zu 36,00 EUR täglich bei Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage - einkommensunabhängige Grundrente - Ausgleichsrechte - Berufsschadensausgleich

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