vom 25. Juni 1982 Vernehmlassungsvorlage Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Arbeit

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1 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Arbeit CH-3003 Bern, SECO Referenz: 422.0/2005/03340 Bern, Teilrevision des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], SR 837.0) vom 25. Juni 1982 svorlage Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Effingerstrasse 31, 3003 Bern Tel. +41 (31) , Fax +41 (31) admin.ch

2 Teilrevision des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], SR 837.0) vom 25. Juni 1982 Erläuternder Bericht 1. Grund für die Teilrevision Trotz guter Konjunkturlage und Rückgang der Arbeitslosigkeit schreibt die Arbeitslosenversicherung (ALV) noch immer Fehlbeträge. Mit einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote von 3,3% für 2006 wurde bis Ende Jahr immer noch ein Fehlbetrag von über einer Milliarde Franken erwirtschaftet. Auch 2007 wird unter der Annahme einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote von 2,7% immer noch ein Fehlbetrag von 0,18 Mrd. Franken resultieren. Die Darlehensschuld dürfte Ende 2007 bei 5,0 Mrd. Franken liegen. Zu einer Rückzahlung von Schulden wird es erst Ende 2008 kommen, sofern die Arbeitslosigkeit unter 2,5% sinkt. Selbst wenn die Arbeitslosigkeit im 2009 deutlich unter die 2,5%-Marke zu liegen kommt, werden die Schulden Ende Jahr immer noch 3,7 Mrd. Franken betragen. Somit gelingt es der ALV ohne Revision nicht, die Schulden vor einer neuen Rezession abzubauen. Bei einer Rezession würde die Schuldenobergrenze nach Art. 90c Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) 1 rasch überschritten. Es müssten in einem wirtschaftlich viel ungünstigeren Zeitpunkt Massnahmen getroffen werden, die sich rezessionsverschärfend auswirken können. 1 Nach Art. 90c Abs. 1 AVIG muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Gesetzesrevision vorlegen, wenn der Schuldenstand des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (ALV-Fonds) per Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme erreicht. Der Bundesrat erhöht vorgängig den ordentlichen Beitragssatz nach Art. 3 Abs. 2 AVIG um höchstens 0,5 Lohnprozente und den beitragspflichtigen Lohn auf maximal das Zweieinhalbfache des versicherten Verdienstes, damit die Verschuldung, bis die Gesetzesrevision in Kraft tritt, in Grenzen gehalten werden kann. Für den Betrag zwischen dem Höchstbetrag und dem Zweieinhalbfachen des versicherten Verdienstes darf der erhobene Beitrag höchstens 1 Prozent betragen. 2/65

3 Jahresrechnung 2006 und Prognosen ALV-Fonds Jahresrechnung ) ) ) ) ) ) Arbeitslosenquote 4) Arbeitslose 131' '000 95'000 85' ' ' '000 Gesamtaufwand 6'308 5'520 5'160 4'835 6'720 6'825 6'935 Lohnbeiträge an ALV 4'501 4'645 4'835 4'970 5'015 5'115 5'215 Finanzielle Beteiligung Bund 2) Finanzielle Beteiligung Kantone Gesamtertrag 5'253 5'340 5'526 5'732 5'881 6'002 6'111 Resultat Gesamtrechnung -1' Eigenkapital ALV-Fonds per 1. Januar -2'675-3'730-3'910-3'544-2'647-3'486-4'309 Resultat Gesamtrechnung -1' Eigenkapital ALV-Fonds per 31. Dezember 1) -3'730-3'910-3'544-2'647-3'486-4'309-5'133 Aufnahme Darlehen Bund 1' Rückzahlung Darlehen Bund Total Darlehensschulden per 1. Januar 3'800 4'800 5'000 4'600 3'700 4'500 5'300 Total Darlehensschulden per 31. Dezember 4'800 5'000 4'600 3'700 4'500 5'300 6'100 Schuldenobergrenze gemäss AVIG 90c1 (2.5% Lohnsumme) 5'600 5'800 6'000 6'200 6'300 6'400 6'500 1) Eigenkapital inkl. Betriebskapital von CHF 2 Mrd. 2) mit Berücksichtigung des EP04 / Kürzung von 0.15 auf 0.12 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme ( ) 3) Ab : Erhöhung des höchstversicherten Verdienstes von 106'800 auf 126'000 4) Die ALQ 2008 und 2009 entsprechen den SECO-Prognosen. Ab 2010 entsprechen sie dem langfristigen Wert der durchschnittlichen Arbeitslosigkeit. Prognosen vom / Basis: aktuelles gültiges Gesetz Die Finanzierung der Versicherung ist darauf ausgerichtet, dass die durchschnittliche Arbeitslosigkeit über einen Konjunkturzyklus hinaus bei 100'000 Personen liegt. In diesem Jahrzehnt wird dieser tiefe Wert voraussichtlich nicht erreicht. Er ist auch aus Sicht der von der Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung eingesetzten Expertenkommission 2 zu tief. Diese schlägt auf der Basis einer Studie von Prof. Sheldon vor, die Finanzierung (und die Leistungen) der ALV auf eine durchschnittliche Arbeitslosenzahl von 125'000 auszurichten. Mit der vorgeschlagenen Teilrevision kann die Versicherung auf eine realistischere, längerfristig stabile und konjunkturneutrale Basis gestellt werden. Sie geht vom Gedanken aus, dass die ALV sich in der letzten Rezession bewährt hat und es keinen Anlass gibt, die Grundleistungen zu reduzieren. Hingegen sollen dort Einsparungen angestrebt werden, wo sich aufgrund der heutigen gesetzlichen Vorgaben unerwünschte Ergebnisse zeitigen. Die vorgeschlagenen Änderungen verfolgen in ihrer Grundausrichtung folgende Ziele: Erstens sollen Fehlanreize im Gesetz beseitigt und das Prinzip der raschen Wiedereingliederung noch stärker umgesetzt werden. Heute können Personen dank der Versicherung zu lange ausserhalb der Erwerbswelt verweilen. So sollen 2 Angesichts der damaligen finanziellen Entwicklung der ALV hat das EVD Ende 2005 die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung beauftragt, im Rahmen einer aus ihr gebildeten Expertenkommission zusammen mit dem SECO Massnahmen für eine langfristige Finanzierung der ALV zu prüfen. Dabei sollten sowohl auf der Einnahmen- wie auf der Leistungsseite Massnahmen geprüft werden, mit dem Ziel, dem Bundesrat im Herbst 2006 in Form eines Berichts - zusammen mit einem aktualisierten Finanzstatus - Erkenntnisse und Vorschläge unterbreiten zu können. Mitglieder der Kommission waren: Mitglieder: Susanne Blank (Travail Suisse, Leiterin Ressort Wirtschaftspolitik) bis Mitte März 2006, ersetzt durch Arno Kerst (SYNA, Zentralsekretär), Michael Eggler (EFV, Leiter Finanzdienst I), Serge Gaillard (Schweiz. Gewerkschaftsbund, Geschäftsführender Sekretär), Marc Genilloud (Präsident VSAA, Vorsteher Service publique de l'emploi Fribourg ), Kurt Gfeller (Schweiz. Gewerbeverband, Vizedirektor), Claude Jeanrenaud (Profésseur Institut de recherches économiques et régionales - Université Neuchâtel), Jean-Luc Nordmann (SECO, Direktor für Arbeit), Gerhard Odermatt (Kanton Nidwalden, Volkwirtschaftsdirektor), Hans Rudolf Schupisser (Schweiz. Arbeitgeberverband, Vizedirektor), Bruno Thurre (Präsident VAK, Directeur de la caisse publique cantonale valaisanne de chômage), Michael von Felten (Unia, Mitglied der Geschäftsleitung), Beatrix de Cupis (BSV, Leiterin Bereich Leistungen AHV/EO/EL, ohne Stimmrecht). 3/65

4 zum Beispiel der Besuch von arbeitsmarktlichen Massnahmen, die von der öffentlichen Hand finanziert werden, keinen Anspruch auf einen erneuten Leistungsbezug bei der ALV mehr geben. Heute kommt es vor, dass Kantone und Gemeinden ausgesteuerte Personen während 12 Monaten in Programmen beschäftigen, damit sie dadurch wieder Ansprüche gegenüber der ALV erwerben. Eine solche Politik führt dazu, dass jährlich einige Tausend Personen ihre Ansprüche immer wieder erneuern können, ohne dadurch Perspektiven für eine wirkliche Integration in den Arbeitsmarkt zu gewinnen. Auch der Zwischenverdienst hat eine unerwünschte Nebenwirkung, weil für die Berechnung neuer Ansprüche neben dem effektiv erzielten Zwischenverdienst auch die Kompensationszahlung dazugezählt wird, welche durch die Versicherung ausgezahlt wird. Damit kann mit sehr kleinen Arbeitspensen über viele Jahre hinweg ein hoher versicherter Verdienst beibehalten werden, ohne dass der Versicherte sich um eine vollumfängliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt bemühen muss. Zweitens sollte es nicht mehr möglich sein, dass andere Behörden als die ALV für Personen Leistungsansprüche zu Lasten der ALV auslösen können. Aufgrund der heutigen Rechtslage können zum Beispiel arbeitsmarktliche Massnahmen auch von Personen, die eigentlich sonst von der Sozialhilfe und Invalidenversicherung, teilweise auch von den Asylbehörden betreut werden, zu Lasten der ALV beansprucht werden. Zwar wird damit zu Recht verhindert, dass parallel verschiedene Betreuungsstrukturen aufgebaut werden, die das Gleiche tun. Aus Effizienzgründen sollte aber, wie nun mit dieser Teilrevision vorgeschlagen wird, jeweils die Institution, welche die Verantwortung für die Betreuung einer Person trägt und sie in ein Programm der ALV schickt, auch vollumfänglich die Kosten dafür tragen. Hingegen werden weiterhin alle Personen, welche einen Arbeitsplatz suchen, also auch Nichtbezugsberechtigte, die Vermittlungsdienste der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren in Anspruch nehmen können. Ausserdem sollen nichtanspruchsberechtigte Jugendliche weiterhin die Möglichkeit erhalten, an Motivationssemestern teilzunehmen. Drittens soll auch das Versicherungsprinzip verstärkt werden. Heute sieht zum Beispiel das Gesetz für eine Vielzahl von Personen eine Befreiung von der Pflicht vor, vor dem Bezug einer Entschädigung durch Erwerbsarbeit eine Beitragszeit und damit einen Anspruch auf die Entschädigung erworben zu haben. Neu soll für beitragsbefreite Schul- und Studienabgänger oder Beitragsbefreite, die aus dem Ausland zurückkehren, deshalb der Taggeldbezug erschwert werden, indem für sie die Wartezeit auf 260 Tage verlängert wird. Diese Massnahme hätte auch den Effekt, dass sich diese Personen rascher um eine Wiedereingliederung bemühen müssten. 4/65

5 Bundesratsbeschluss vom 22. November 2006 Mit Beschluss vom 22. November 2006 hat der Bundesrat vom Bericht der Expertenkommission über die Neuregelung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes für die längerfristige Finanzierung der Arbeitslosenversicherung vom 10. Oktober Kenntnis genommen. Der Bundesrat beauftragte das EVD eine svorlage vorzulegen, welche in den wesentlichen Elementen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mehreinnahmen und Einsparungen anstrebt. Im Bundesratsbeschluss wurde ebenfalls festgehalten, dass das EVD dem Bundesrat Antrag stellen wird, es mit der Erarbeitung einer Verordnung für die Erhöhung des Lohnbeitrages auf maximal 2,5 Prozent und für die Einführung eines Solidaritätsbeitrages von maximal einem Prozent auf dem Einkommensteil zwischen 106'800 und maximal 267'000 Franken im Sinne von Art. 90c Abs. 1 AVIG zu beauftragen, falls die Schuldengrenze die vorgesehene Grenze überschreitet. Dank der guten Konjunkturlage wird diese Grenze nicht erreicht. Trotzdem bleibt die Finanzierung prekär und es besteht bereits heute Handlungsbedarf. 2. Überblick über die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen Ausgangslage: Jährliche Mehrausgaben von 920 Mio. CHF Die wichtigste Erkenntnis der Vorarbeiten ist, dass die Richtgrösse der mittleren Arbeitslosenzahl von heute 100'000 auf 125'000 erhöht werden sollte. Die Erhöhung der mittleren Arbeitslosenzahl hat einen Mehraufwand für die ALV von rund 20% zur Folge, was gegenüber dem heute gültigen Referenzmodell (basierend auf 100'000 Arbeitslosen) Mehrausgaben in der Grössenordnung von gut einer Milliarde Franken (1'080 Mio. Franken) entspricht. Berücksichtigt man die per 1. Januar 2008 in Kraft zu setzende Erhöhung des maximal versicherten Verdienstes sowie die Kostenentwicklung der ALV seit 2004, lässt sich der Fehlbetrag heute auf rund 920 Mio. Franken beziffern. a) Einsparungen Für Einsparungen sollen insbesondere folgende Massnahmen ergriffen werden: Keine Anerkennung der Beitragszeit in von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahmen als Voraussetzung für einen neuen Leistungsbezug. Damit lassen sich rund 90 Mio. Franken jährlich einsparen. Die Bezugsdauer soll vermehrt von der Länge der Beitragszeit abhängen: Mit 12 Monaten Beitragszeit sollen nur noch 260 Taggelder bezogen werden können (heute 400 Tage). Wer 15 Monate Beitragszeit nachweist, könnte 400 Taggelder beziehen (wie heute). Und über 55-Jährige könnten 520 Taggelder beziehen, wenn sie 22 Monate Beitragszeit nachweisen (heute sind dazu nur 18 Beitragsmonate nötig). Mit diesem Vorschlag liessen sich jährlich 114 Mio. Franken einsparen 4. Nach einem Zwischenverdienst sollen für die Berechnung des versicherten Verdienstes in einer folgenden Rahmenfrist nur noch die effektiv erzielten Zwischenverdienste und nicht die von der ALV bezahlten Kompensations- 3 Der Expertenbericht ist verfügbar unter: 4 Im Vergleich zum Expertenbericht, in welchem für diese Massnahme noch ein Einsparpotential von 68 Mio. Franken angegeben wurde, stieg dieses aufgrund aufgrund einer verbesserten Datenlage auf 114 Mio. Franken. 5/65

6 zahlungen berücksichtigt werden. Damit liessen sich 79 Mio. Franken einsparen. Der Taggeldbezug für beitragsbefreite Schul- und Studienabgänger oder Beitragsbefreite, die aus dem Ausland zurückkehren, wird erschwert, indem die Wartezeit auf 260 Tage verlängert wird. Der maximale Taggeldanspruch von 260 Tagen wird beibehalten. Diese Massnahme würde jährlich Einsparungen von rund 90 Mio. Franken erbringen 5. Die ALV soll nicht mehr für arbeitsmarktliche Massnahmen von Nichtversicherten aufkommen. Deren Rechnung sollen die Einrichtungen tragen, welche diese Personen in die jeweiligen Massnahmen schicken. Damit könnten Einsparungen von rund 14 Mio. Franken erzielt werden. Der Plafonds für die Finanzierung der arbeitsmarktlichen Massnahmen soll von jährlich 3500 Franken pro Stellensuchenden auf 3000 Franken reduziert werden, womit sich jährlich 60 Mio. Franken einsparen liessen. Streichung der Verlängerung des Taggeldbezugs für besonders von Arbeitslosigkeit betroffene Regionen: Heute kann der Bundesrat nach Art. 27 Abs. 5 AVIG in einem Kanton, der von erhöhter Arbeitslosigkeit betroffen ist, auf dessen Gesuch hin den Anspruch auf 400 Taggelder nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a AVIG um höchstens 120 Taggelder erhöhen, falls der Kanton sich an den Kosten mit 20 Prozent beteiligt; diese Erhöhung ist jeweils auf längstens sechs Monate befristet. Diese Massnahme kann auch nur für ein wesentliches Teilgebiet des Kantons oder für eine bestimmte Alterskategorie gewährt werden. Mit einer Streichung könnten 30 Mio. Franken eingespart werden. Als Variante wird vorgeschlagen, die Anwendung dieses Gesetzesartikels stärker als heute auf Zeiten mit steigender Arbeitslosigkeit zu beschränken. Aus Praktikabilitätsgründen soll aber auf die Anwendung auf einzelne Kantonsteile verzichtet werden. Für die Frage der Unterstellung der Arbeitslosenkassen unter die Mehrwertsteuer wird vorgeschlagen, sie gleich zu behandeln wie die AHV- Ausgleichskassen, d.h. sie dieser Steuer nicht zu unterstellen. Dies würde zu Einsparungen von 4 Mio. Franken führen. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen könnten jährlich 481 Mio. Franken eingespart werden. b) Erhöhung des normalen Beitragssatzes Aufgrund der neu berechneten durchschnittlichen Arbeitslosigkeit von 125'000 Personen und angesichts der Tatsache, dass mit den unter a) genannten Massnahmen Einsparungen im Umfang von 481 Mio. Franken erzielt werden können, sollte der normale Beitragssatz von heute 2,0 auf 2,2 Prozent erhöht werden, damit die Rechnung der Versicherung ausgeglichen ist. Diese Erhöhung bringt der Versicherung Mehreinnahmen von 460 Mio. Franken. Dazu müssten gleichzeitig der Bundesbeitrag und der Kantonsbeitrags an die geänderte Zahl der durchschnittlichen Arbeitslosigkeit angepasst werden, damit Bund und Kantone weiterhin 50 Prozent der Kosten für öffentliche Arbeitsvermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen tragen. Dadurch würden zusätzlich 26 Mio. Franken eingenommen werden. Insgesamt führt dies zu Mehreinnahmen von 486 Millionen Franken. Damit wird das vom Bundesrat für die svorlage 5 Im Vergleich zum Expertenbericht wurde bei dieser Massnahme nun darauf verzichtet, auch für Personen, die von einem Ereignis überrascht werden (z.b. Krankheit, Unfall, Trennung oder Scheidung, Wegfall einer IV-Rente) eine Verlängerung der Wartezeiten vorzusehen. Deshalb können mit dieser Massnahme anstelle von 115 Mio. nur noch 90 Mio. Franken eingespart werden. 6/65

7 angestrebte ausgewogene Verhältnis zwischen Mehreinnahmen (486 Mio. Franken) und Einsparungen (481 Mio. Franken) erreicht. c) Schuldenabbau Mit den vorgeschlagenen Einsparungen und der Erhöhung des normalen Beitragssatzes kann der Rechnungsausgleich in Bezug auf die erhöhte durchschnittliche Arbeitslosigkeit von 125'000 Personen hergestellt werden. Alleine mit diesen Massnahmen ist es hingegen nicht möglich, die Schulden der ALV zurückzubezahlen. Deshalb wird vorgeschlagen, für den Schuldenabbau vorübergehend den Beitragssatz von 2,2 auf 2,4 Prozent zu erhöhen. Gleichzeitig soll ein Solidaritätsbeitrag auf dem Einkommensteil zwischen dem Höchstbetrag und dem Zweieinhalbfachen des versicherten Verdienstes (zur Zeit 106'800 bis 267'000 Franken) in der Höhe von einem Prozent eingeführt werden. Damit könnten die im Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens dieser Teilrevision bestehenden Schulden von 4,5 Mia. Franken innert 6-8 Jahren abbezahlt werden (vorausgesetzt die Arbeitslosigkeit entspricht dem neuen Durchschnittswert). Bei der Konzeption der Finanzierungsregelung für die ALV wurde vorgesehen, dass der Bund der ALV in Krisenzeiten Darlehen zu Marktbedingungen gewährt (Art. 90b AVIG) und diese die Finanzrechnung des Bundes nicht belasten, weil sie zurückzubezahlen sind 6. Diese längerfristigen Bundesdarlehen können ausserhalb der Schuldenbremse aber nur gewährt werden, solange absehbar ist, dass sie beim nächsten Konjunkturaufschwung tatsächlich zurückerstattet werden. Würden nun keine diesbezüglichen Massnahmen vorgesehen, würde dies dem verfassungsmässigen Grundsatz des Mechanismus der Schuldenbremse im Sinne von Art. 126 BV zuwiderlaufen. Die Erhöhung des normalen Beitragssatzes um 0,2 Prozent auf 2,4 Prozent und die Einführung des Solidaritätsbeitrags von einem Prozent soll befristet werden bis zum Zeitpunkt, in welchem der Ausgleichsfonds eine Vermögensreserve von 1 Mia. Franken gebildet hat. d) Flexibilitätsklausel Zusätzlich wird vorgeschlagen, dass dem Bundesrat unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Beitragserhöhung vorzunehmen, bevor die Schuldenobergrenze von 2,5% der massgeblichen Lohnsumme erreicht ist, wenn dies konjunkturpolitisch sinnvoll ist. Es wird ebenfalls vorgesehen, dass der Bundesrat aus dem gleichen Grund die Erhöhung um maximal 2 Jahre hinausschieben darf. 6 Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001, S unten ( 7/65

8 Die Entwicklung des ALV-Fonds unter Berücksichtigung dieser Vorlage Falls die vorgeschlagenen Änderungen auf den 1. Januar 2011 in Kraft treten, würde sich dies im Vergleich zur Tabelle auf Seite 2 wie folgt auswirken: 2006 Jahresrechnung ) ) ) ) ) ) Arbeitslosenquote 2) Arbeitslose 131' '000 95'000 85' ' ' '000 Gesamtaufwand 6'308 5'520 5'160 4'835 6'720 6'344 6'454 Gesamtertrag 5'253 5'340 5'526 5'732 5'881 7'108 7'217 Resultat Gesamtrechnung -1' Aufnahme Darlehen Bund 1' Rückzahlung Darlehen Bund Total Darlehensschulden per 1. Januar 3'800 4'800 5'000 4'600 3'700 4'500 3'700 Total Darlehensschulden per 31. Dezember 4'800 5'000 4'600 3'700 4'500 3'700 3'000 1) Ab : Erhöhung des höchstversicherten Verdienstes von 106'800 auf 126'000 2) Die ALQ 2008 und 2009 entsprechen den SECO-Prognosen. Ab 2010 entsprechen sie dem langfristigen Wert der durchschnittlichen Arbeitslosigkeit. Prognosen vom / Basis: aktuelles gültiges Gesetz 3. Zusätzliche Änderungen Die vorgeschlagene Teilrevision soll auch dazu benutzt werden, das Gesetz in einigen juristischen Punkten zu bereinigen, die sich in der Vergangenheit als problematisch erwiesen haben. 4. Empfehlungen der Expertenkommission Obwohl die Meinungen in der Expertenkommission zu den einzelnen Vorschlägen teilweise auseinander gingen die Gewerkschaften sind gegen einen Abbau von Leistungen und die Arbeitgeber gegen die Erhöhung von Beiträgen wurde die Stossrichtung des Teilrevisionsvorhabens und insbesondere die Mischung von Massnahmen sowohl für Mehreinnahmen wie auch für Einsparungen aber von allen Mitgliedern mitgetragen. Sie sind nötig, um das finanzielle Gleichgewicht wieder herzustellen. Die Anpassungen bei den Leistungen sollen den Versicherungsgedanken und den Grundsatz stärken, wonach nur echte Erwerbsarbeit zur Erringung eines Entschädigungsanspruches führen soll. Eine Mehrheit der Expertenkommission schlug ausserdem vor, für den Schuldenabbau vorübergehend den Beitragssatz von 2,3 auf 2,5% zu erhöhen und gleichzeitig einen Solidaritätsbeitrag auf dem Einkommensteil von 106'800 bis 267'000 Franken einzuführen. Einsparungen bei den Leistungen der ALV treffen die Bezüger von Leistungen sehr unmittelbar und teilweise auch sehr hart. Die Expertengruppe war sich dieser Tatsache sehr wohl bewusst. Bei allen Massnahmen auch bei solchen, welche von der Expertengruppe geprüft aber verworfen wurden wurde daher analysiert, welche Personengruppen in welchem Ausmass betroffen wären. Zudem wurden Sparmassnahmen, wo immer möglich, auf Bereiche beschränkt, bei denen Fehlanreize im System vermutet wurden. Die Vorschläge sind so ausgestaltet, dass die ALV ihre Kernaufgaben, nämlich die Kompensation eines vorübergehenden Erwerbsausfalls bei Stellenverlust sowie die Unterstützung der Stellensuchenden beim Finden einer neuen Stelle, möglichst zielgerichtet wahrnehmen kann. Die Grundleistungen und - aufgaben der ALV werden durch die Vorschläge dagegen nicht in Frage gestellt. 8/65

9 Übersicht der Einsparungen und Mehreinnahmen Massnahmen AUSGANGSPUNKT REFERENZSZENARIO 125'000 Arbeitslo se, 2 Lohnbeitragsprozente (inkl. Erhöhung des max. versicherten Verdienstes, 0.15% Bundesbeitrag, 0.05% Kantonsbeiträge) -920 MEHREINNAHMEN 486 Erhöhung d es ordentlichen Lohnbeitrages um 0.2% 460 Anpassung des Bundes- und Kantonsbeitrages 26 EINSPARUNGEN 481 Keine Anerkennung der Beitragszeit im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen (AM M) für neuen ALV-Bezug 90 Anpassung Bezugsdauer an Länge Beitragszeit 114 Keine Mitberücksichtigung der Kompensationszahlungen bei Berechnung des versicherten Verdienstes in einer Folge-Rahmenfrist 79 Befreiungstatbestände: Erhöhung Wartezeit 90 Keine AMM für Nichtversicherte 14 AMM: Reduktion Plafond auf CHF 3' Massnahmen für besonders von Arbeitslosigkeit betroffene Regionen 30 Mehrwertsteuerpflicht 4 RESULTAT FÜR LAUFENDE RECHNUNG = BEITRAG AN SCHULDENABBAU Unter Berücksichtigung der Einsparungen und der Mehreinnahmen +47 SCHULDENABBAU 667 Beitrag an Schuldenabbau 47 Ausserordentliche Erhöhung der Lohnbeiträge um 0.2% (zusätzlich) 460 Ausserordentliche Einführung des Solidaritätsbeitrags von 1% Volkswirtschaftliche Auswirkungen Aus volkswirtschaftlicher Sicht nimmt die ALV hauptsächlich zwei Funktionen wahr. Erstens sichert sie in Rezessionszeiten die Einkommen der erwerbslos gewordenen Personen und wirkt konjunkturpolitisch als sog. automatischer Stabilisator. Ihre Aufgabe besteht dabei darin, in Zeiten guter Konjunktur Reserven zu äufnen, mit 9/65

10 denen bei steigender Arbeitslosigkeit die Einkommensausfälle von arbeitslos gewordenen Personen verringert werden können. Neben der individuellen Einkommenssicherung, welche sozialpolitisch von grosser Bedeutung ist, helfen die Leistungen der ALV, den privaten Konsum in Zeiten schwacher Konjunktur zu stützen und damit auch die konjunkturelle Schwankung zu glätten. Voraussetzung dafür, dass die ALV die Funktion eines automatischen Stabilisators wahrnehmen kann, ist, dass allfällige Anpassungen der Lohnbeiträge der antizyklischen Wirkung der Arbeitslosenentschädigung nicht entgegenwirken. Diesem Umstand wurde in der letzten AVIG-Revision Rechnung getragen. Indem der ALV-Fonds nun die Schulden trotz guter Konjunkturlage bei unverändertem Leistungsniveau nicht wird abbauen können, erhöht sich das Risiko, dass bei einem nächsten konjunkturellen Einbruch eine Erhöhung des Beitragssatzes nötig sein wird. Das würde der gewünschten antizyklischen Wirkung diametral entgegenlaufen. Dieses Risiko könnte vermindert werden, indem die Erhöhung des Lohnbeitragssatzes durch eine Teilrevision des AVIG vorweggenommen und die Finanzierung der ALV mit gezielten Einsparungen auf der Leistungsseite nachhaltig gesichert würde. Je eher diese Teilrevision in Kraft treten kann, desto geringer ist die Gefahr, dass eine Erhöhung des Beitragssatzes sich prozyklisch auswirken könnte. Durch die Möglichkeit, die dem Bundesrat eingeräumt wird, je nach Konjunkturlage die Erhöhung bzw. Senkung des Beitragssatzes vorzuziehen resp. zu verzögern, könnte das Risiko einer konjunkturpolitisch unerwünschten Wirkung der ALV zudem auch zukünftig verringert werden. Eine zweite volkswirtschaftliche Funktion der ALV ist es, durch die öffentliche Arbeitsvermittlung und mit Hilfe der arbeitsmarktlichen Massnahmen die Vermittlung von Stellensuchenden in den regulären Arbeitsmarkt zu unterstützen. Damit verringert sie die sogenannte friktionelle Arbeitslosigkeit, welche bei einem Stellenverlust durch die Stellensuche üblicherweise entsteht. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe bedingt, dass die ALV ihre Instrumente entsprechend internationaler bester Praxis einsetzt. Gemäss heutiger Erkenntnis gehören dazu insbesondere eine gut ausgebaute Begleitung der Stellensuchenden, eine Kontrolle der bei der Stellensuche unternommenen Anstrengungen sowie ein zielgerichteter Einsatz arbeitsmarktlicher Massnahmen. Im internationalen Vergleich gilt das Schweizer System der ALV in vielerlei Hinsicht als positives Beispiel. Die in dieser Vorlage gemachten Vorschläge zielen aus diesem Grund nicht auf einen generellen Leistungsabbau. Die Kernleistungen der ALV sollen nicht in Frage gestellt werden. Die Vorschläge sind dagegen darauf ausgerichtet, gewisse verbleibende negative Anreize im System abzubauen, welche die Dauer der Stellensuche in unnötiger oder ungerechtfertigter Weise verlängern. Änderungen mit dieser Stossrichtung erhöhen die Effizienz des Systems und sind damit grundsätzlich mit positiven volkswirtschaftlichen Wirkungen verbunden. 6. Finanzielle Auswirkungen für Versicherung, Bund und Kantone Für die Versicherung: Gemäss Finanzplan des ALV-Fonds werden die Darlehensschulden gegenüber dem Bund in den Jahren 2007 und 2008 mit 5 und 4,6 Mia. CHF ihr vorläufiges Maximum erreichen. Zu einer Rückzahlung von Schulden wird es erst Ende 2008 kommen, sofern die Arbeitslosigkeit unter 2,5% sinkt. Selbst wenn die Arbeitslosigkeit im 2009 deutlich unter die 2,5%-Marke zu liegen kommt, werden die Schulden Ende Jahr immer noch 3,7 Mrd. Franken betragen. 10/65

11 Die Massnahmen auf der Einnahmen- und der Ausgabenseite dienen einer Angleichung der Finanzen an die angepasste Schätzung der über den Konjunkturverlauf gemittelten Zahl von 125'000 Arbeitslosen. Nur durch diesen korrigierenden Eingriff bleibt der ALV-Fonds längerfristig im finanziellen Gleichgewicht. Für den Bund und die Kantone: Die heutige Finanzierungsregelung sieht vor, dass sich Bund und Kantone mit 50 Prozent an den Kosten der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen beteiligen, die bei einer durchschnittlichen Arbeitslosigkeit von 100'000 Personen anfallen. Da die vorliegende Teilrevision von einer durchschnittlichen Arbeitslosigkeit von 125'000 Personen ausgeht, werden sich diese Kosten entsprechend erhöhen. Damit die Kostenbeteiligung von Bund und Kantonen immer noch bei 50% liegen wird, müssen deren Anteile angehoben werden. Der relative Anteil an diesen Kosten (Bund 3 / 4, Kantone 1 / 4 ) bleibt jedoch unverändert. 7. Personelle Auswirkungen für Versicherung, Bund und Kantone Die vorgeschlagenen Änderungen wirken sich nicht auf die vorhandenen personellen Ressourcen von Versicherung, Bund und Kantonen aus. 8. Auswirkungen auf den Datenschutz In Art. 97a Abs. 1 Bst. f Ziff. 6 wird eingeführt, dass die Behörden der ALV verpflichtet sind, den Ausländerbehörden notwendige Daten und Informationen im begründeten Einzelfall bekanntzugeben. Dies sieht bereits das neue Ausländergesetz in Art. 97 Abs. 2 vor und muss im AVIG noch entsprechend ergänzt werden. In Art. 96c Abs. 2 bis AVIG sowie Art. 35 Abs. 1 und 3 bis AVG (unter dem Titel Änderung bisherigen Rechts) müssen Regelungen, die bisher erst auf Verordnungsstufe vorgenommen wurden, auf Gesetzesstufe gehoben werden. 9. Auswirkungen auf die Informatik Die vorgesehenen Revisionspunkte bedingen erhebliche Anpassungen an den Informatiksystemen der ALV, insbesondere beim Auszahlungssystem für die Arbeitslosenkassen. Der benötigte Zeitraum für Spezifikation, Programmierung, Tests und Einführung ist dabei abhängig von den definitiven Bestimmungen inklusive der Übergangsbestimmungen. Für die Phase Spezifikation bis Einführung ist ein Zeitbedarf von rund 6 Monaten einzuplanen. 10. Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf internationale Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere sind sie mit dem ILO-Abkommen Nr. 168 und mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU zu vereinbaren. 11/65

12 Teilrevision des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], SR 837.0) vom 25. Juni 1982 Zu revidierende Artikel H inweis zu den Änderungen: Neuerungen sind farblich unterlegt. Aufhebungen sind durchgestrichen. 12/65

13 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f Art. 2 Abs. 2 Bst. f (neu) 2 Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: f. Verdienste nach Artikel 23 Absatz 3 bis erster Satz. Änderung Nach Art. 23 Abs. 3 bis AVIG ist ein Verdienst, welchen eine teilnehmende Person anlässlich einer von der öffentlichen Hand (z.b. kantonale/kommunale Beschäftigungsprogramme) finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt, nicht versichert (vgl. Begründung zum neuen Art. 23 Abs. 3 bis AVIG). Mit dem neuen Art. 2 Abs. 2 Bst. f AVIG wird sichergestellt, dass die betroffenen Personen in diesen Massnahmen keine ALV-Beiträge bezahlen müssen. Ebensowenig müssen die Arbeitgeberanteile bezahlt werden. Begründung Wenn der für die Ausübung solcher Tätigkeiten erzielte Verdienst nicht mehr versichert ist, dann sollen dafür auch keine ALV-Beiträge mehr erhoben werden. Niemand soll ALV- Beiträge bezahlen müssen, wenn daraus nicht wenigstens potentiell ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung resultiert (Äquivalenz- / Versicherungsprinzip). Dem geltenden Art. 2 Abs. 2 Bst. e AVIG liegt der gleiche Gedanke zu Grunde. 13/65

14 Artikel 3 Absatz Art. 3 Abs. 2 2 Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2 Prozent. 2,2 Prozent. Änderung Der ordentliche Beitragssatz wird von 2 auf 2,2% erhöht. Begründung Aufgrund der neuesten Datenlage liegt die durchschnittliche Arbeitslosigkeit bei 125'000 Personen. Die Erhöhung der Referenz-Arbeitslosenzahl von 100'000 auf 125'000 hat gemäss Modellrechnung einen Mehraufwand für die Arbeitslosenversicherung von rund 20% zur Folge, was Mehrausgaben in der Grössenordnung von rund einer Milliarde CHF entspricht. Wollte man diese Mehrausgaben rein mit Mehreinnahmen finanzieren, so müsste der Beitragssatz um 0,4% auf 2,4% erhöht werden. Es wird nun vorgeschlagen, den ordentlichen Beitragssatz auf 2,2% zu erhöhen, was zu Mehreinnahmen von rund 460 Millionen CHF führt. Die verbleibenden Mehrausgaben sollen auf der Ausgabenseite eingespart werden. In der Expertenkommission wünschten die Arbeitgebervertreter, dass der Lohnbeitrag nur zeitlich befristet erhöht wird, falls der Schuldengrenzwert erreicht wird. Die Arbeitnehmervertreter wünschten einen höheren Lohnbeitrag. Finanzielle Auswirkungen Dies führt zu jährlichen Mehreinnahmen von rund 460 Millionen CHF. Betroffenheit Von dieser Erhöhung sind alle gleichermassen betroffen. 14/65

15 Artikel 11 Abs Art. 11 Abs. 4 4 Der Versicherte hat Anspruch auf ungekürzte Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, auch wenn er bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Ferienentschädigung bezogen hat oder eine solche in seinem Lohn eingeschlossen war. Der Bundesrat kann für Sonderfälle eine abweichende Regelung erlassen. 4 Der Arbeitsausfall gilt solange nicht als anrechenbar, als die versicherte Person Entschädigungen für nicht bezogene Ferien- oder Mehrstunden erhalten hat. Änderung Sämtliche während oder beim Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erhaltene Entschädigungen für nicht bezogene Ferien oder Mehrstunden (Überstunden, Überzeit etc.) sollen zu einem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall führen. Das bedeutet, dass die versicherte Person solange keine Arbeitslosenentschädigung erhält, als die erhaltenen Ferien-/Mehrstundenentschädigungen den entstandenen Verdienstausfall decken. Begründung Es soll verhindert werden, dass die versicherte Person trotz ausbezahlten Ferien- oder Mehrstundenguthaben während oder bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses sofort Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) hat. Die Arbeitslosenversicherung soll solange nicht zum Tragen kommen, als die versicherte Person aufgrund ausbezahlter Ferien- oder Mehrstundenentschädigungen keinen Verdienstausfall erleidet. Die Ermittlung des nicht anrechenbaren Verdienstausfalls könnte allerdings für die Arbeitslosenkassen einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, da die Arbeitsverhältnisse und Beschäftigungslücken analysiert werden müssen, um den Umfang der Mehrstunden und Ferienentschädigungen zu bestimmen, welche nicht bereits durch Freizeit kompensiert worden sind. Betroffenheit Aufgrund dieser Anrechnungsregel werden die Versicherten je nach Branche ungleich von einem Leistungsaufschub betroffen sein. Die stärksten Auswirkungen werden in saisonalen Branchen, in denen Mehrstunden üblich sind (insbesondere Bau- und Gastgewerbe), zum Tragen kommen. 15/65

16 Artikel Art. 18 Wartezeiten 1 Der Anspruch beginnt nach einer allgemeinen Wartezeit von 5 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. 1bis Der Bundesrat nimmt zur Vermeidung von Härtefällen bestimmte Versichertengruppen von der allgemeinen Wartezeit aus. 2 Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 befreit sind, haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von 260 Tagen von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Wartezeit ist zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit nach Absatz 1 zu bestehen. Diese Personen müssen die Wartezeit nach Absatz 1 nicht bestehen. 2bis Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und c und Absatz 2 befreit sind, haben vor dem erstmaligen Bezug in der Rahmenfrist während einer besonderen Wartezeit von 5 Tagen keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 3 Wird der Versicherte arbeitslos im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder an eine Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, so wird der Arbeitsausfall während einer vom Bundesrat bestimmten besonderen Wartezeit nicht angerechnet. 4 Als Wartezeit gelten diejenigen Tage, für welche die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Jeder kontrollierte Tag gilt als Wartetag. 5 Während der Teilnahme an einem Motivationssemester wird die Wartezeit getilgt. Änderung Abs. 1, 1 bis und 3 Sprachliche und systematische Präzisierung. Begründung Abs. 1, 1 bis und 3 Klarere Bezeichnung der allgemeinen und besonderen Wartezeiten. Änderung Abs. 2 und 2 bis Für Personen, die nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a (Schulausbildung, Umschulung, Weiterbildung) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, wird die Wartezeit von bisher 120 auf 260 Wartetage erhöht. Ein Berufsabschluss, Unterstützungspflicht gegenüber Kindern oder das Erreichen des 25. Altersjahres (vgl. Art. 6 Abs. 1 AVIV) führen nicht mehr zu einer Reduktion dieser besonderen Wartzeit. Mit den 260 Wartetagen wird gleichzeitig die allgemeine Wartezeit von 5 Tagen (Art. 18 Abs. 1 AVIG) getilgt. Für Personen, die nach Abs. 3 AVIG (Rückkehrende aus dem Ausland) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, wird die Wartezeit von bisher 5 auf 260 Wartetage erhöht. 16/65

17 Die übrigen nach Art. 14 AVIG beitragsfrei Versicherten haben wie bisher 5 besondere Wartetage zu tilgen. Begründung Abs. 2 und 2 bis Die besondere Wartezeit wird für gewisse beitragsfrei Versicherte auf 260 Tage erhöht, da deren Zugang zur Arbeitslosenversicherung erschwert werden soll. Diese Personen haben grundsätzlich gute Voraussetzungen um eine Stelle zu finden. Es handelt sich dabei insbesondere um Personen, die sich nach einer Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Ebenso sollen Schweizer oder Niedergelassene, die im Anschluss an eine Ausbildung oder unselbständige Erwerbstätigkeit im Ausland in die Schweiz zurückkehren, von dieser Erhöhung betroffen werden. Diese Personenkategorien werden nicht von einem Ereignis überrascht. Wie bisher können jugendliche Personen allenfalls von der Teilnahme an einem Motivationssemester nach Art. 64 Abs. 1 Bst. c AVIG profitieren (vgl. Begründung zu Absatz 5). Alle übrigen beitragsfrei versicherten Personen haben wie bisher 5 besondere Wartetage zu bestehen, da diese von dem zur Befreiung von der Beitragszeit führenden Ereignis wie z.b. Krankheit, Unfall, Trennung, Scheidung, Tod des Ehegatten oder der Ehegattin überrascht resp. unvorbereitet zu einer Stellensuche gezwungen worden sind. Änderung Abs. 4 Während dem Bestehen der allgemeinen und besonderen Wartezeiten muss die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllen. Diese Bestimmung wird von den bisherigen Art. 6 Abs. 6, 2. Satz und Art. 6a Abs. 1, 2. Satz AVIV in das Gesetz überführt. Die allgemeinen und besonderen Wartezeiten sind neu zeitmässig und nicht mehr wertmässig zu bestehen. D.h. jeder kontrollierte Tag gilt als Wartetag, unabhängig ob die versicherte Person z.b. aufgrund eines Zwischenverdienstes keine ganzen Taggelder erhält. Begründung Abs. 4 Die versicherte Person muss wie bisher für die Dauer der Wartezeit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, namentlich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Die versicherte Person soll mit jedem kontrollierten Tag - unabhängig eines allfällig erzielten Verdienstes - einen Wartetag bestehen ( zeitmässige Betrachtungsweise ). Bei einem wertmässigen Bestehen der Wartezeit könnten erzielte Verdienste dazu führen, dass die versicherte Person aufgrund der 260 Wartetage während der ganzen Rahmenfrist für den Leistungsbezug kein Anspruch auf Taggelder hätte, weil sie mit einem reduzierten Arbeitspensum von z.b. 30% innerhalb der ganzen Bezugsdauer die Wartetage nicht konsumieren kann. Änderung Abs. 5 Diese Bestimmung wird vom bisherigen Art. 6 Abs. 1 ter AVIV ins Gesetz überführt. Begründung Abs. 5 Wie bisher können Personen, die über keinen Berufsabschluss verfügen, während der Wartezeit an einem Motivationssemester nach Artikel 64a Abs. 1 Bst. c AVIG teilnehmen. Damit wird jugendlichen Arbeitslosen der Zugang zu einer auf diese Personengruppe zugeschnittenen arbeitsmarktlichen Massnahme ermöglicht. Hingegen ist vorgesehen, den bisherigen Art. 6 Abs. 1 bis AVIV zu streichen. Dies hat zur Folge, dass alle beitragsfrei Versicherten, welche nicht an einem Motivationssemester 17/65

18 teilnehmen, während dem Bestehen der Wartezeit nicht an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen können. In der Expertenkommission votierten die Arbeitnehmervertreter gegen die Erhöhung der Wartezeiten. Finanzielle Auswirkungen Die Erhöhung der Wartezeit hat Einsparungen von ca. CHF 90 Mio. zur Folge. Betroffenheit Von der Erhöhung der besonderen Wartezeit auf 260 Tage werden die beitragsfrei Versicherten nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AVIG betroffen. Es handelt sich dabei um Personen, die sich nach einer Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen (93%). Ebenso sollen Schweizer oder Niedergelassene, die im Anschluss an eine Ausbildung oder unselbständige Erwerbstätigkeit im Nicht-EU-/EFTA- Ausland in die Schweiz zurückkehren, von dieser Erhöhung betroffen werden (7%). Durch die Möglichkeit für Schulabgänger, Maturanden und Lehrabbrechende etc. an einem Motivationssemester teilnehmen zu können, wird die Erhöhung der besonderen Wartezeit durch eine adäquate arbeitsmarktliche Massnahme abgefedert, was im Hinblick auf die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit sinnvoll ist. 18/65

19 Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und c Art. 22 Abs. 2 Bst. a und c 2 Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die: a. keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben; die Unterhaltspflicht im Sinne dieses Gesetzes endet spätestens mit Erreichen des 25. Altersjahres des Kindes; c. nicht invalid (Art. 8 ATSG 4 ) sind keine Invalidenrente von mindestens 40 Prozent beziehen. Änderung Abs. 2 Bst. a Begrenzung der Unterhaltspflicht. Änderung Abs. 2 Bst. c Harmonisierung der Wortlaute und der Inhalte des vorliegenden Art. 22 Abs. 2 Bst. c und des Art. 27 Abs. 2 Bst. c AVIG betreffend Höhe des Taggeldes, Höchstzahl der Taggelder und des IV-Grades für invalide Personen. Streichung von "oder eine Rente wegen Invalidität beantragt hat und der Antrag nicht aussichtslos erscheint". Begründung Abs. 2 Bst. a Arbeitslose erhalten gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. a AVIG ein Taggeld von 80 %, sofern sie eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben. Diese Unterhaltspflicht ist im AVIG nicht auf 25 Jahre begrenzt, da das EVG in seiner Rechtssprechung festhielt, dass für die ALV - mangels eigener gesetzlicher Regelung - das ZGB gelte, wonach die Unterhaltspflicht nicht mit Erreichen des 25. Altersjahres des Kindes, sondern erst mit Abschluss einer entsprechenden Ausbildung ende (EVG i.s. K. vom , C 103/03). Vorliegend erfolgt nun eine Anpassung der Unterhaltspflicht an die kantonalen Gesetzgebungen, gemäss welchen Ausbildungszulagen nur bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres ausgerichtet werden. Der Vollzug wird damit vereinheitlicht und vereinfacht, indem klar festgelegt wird, ab wann der Anspruch wieder auf 70 % zu reduzieren ist. Aufwändige Abklärungen betreffend Ausbildungsstand der unterhaltsberechtigten Kinder fallen weg. Damit wird ferner eine bessere Koordination mit anderen Sozialversicherungen erzielt. Einer derartigen vom ZGB abweichenden Spezialregelung im AVIG steht - gemäss EVG - nichts entgegen: Die arbeitslosenversicherungsrechtliche Erhöhung des Taggeldansatzes steht und fällt daher mit der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht, ohne dass Gesetz- oder Verordnungsgeber einen Ausnahmetatbestand vorgesehen hätten. (EVG i.s. K. vom , C 103/03). Begründung Abs. 2 Bst. c Trotz einheitlichem Invaliditätsbegriff in Art. 8 ATSG ergeben sich in der Praxis aufgrund der beiden Absätze 2 Bst. c der Artikel 22 und 27 unbefriedigende und ungleiche Resultate bei Versicherten mit gleichem Sachverhalt. 19/65

20 Gemäss heutiger Regelung gilt im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Bst. c AVIG als invalid, wer eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (IVG), Unfallversicherung (UVG) oder der Militärversicherung (MVG) bezieht oder eine solche beantragt hat (vgl. Art. 33 Abs. 3 AVIV). Der Bezug einer Mindestrente (vgl. Tabelle) in der jeweiligen genannten Versicherung hat bereits einen Einfluss auf die Taggeldhöhe. Der Bezug einer IV-Rente der zweiten Säule bleibt unerwähnt. Je nach Versicherungszweig ist eine Person ab einem unterschiedlichen IV-Grad rentenberechtigt. Beim IVG ist dieser Mindestgrad 40 %. Die MVG kennt keine Begrenzung, die UVG eine solche ab 10 %. Zusammen mit der Höhe des Entschädigungssatzes soll vorliegend mit einer Änderung von Art. 27 Abs. 2 Bst. c AVIG (siehe dort) auch die Dauer des Bezugs harmonisiert werden. Dort sind heute die Invalidenrenten der IVG und der UVG erwähnt, die zu einem Bezug von 520 Taggeldern berechtigen. Bezüger der Invalidenrente der MVG und der zweiten Säule bleiben hingegen unerwähnt. Nachfolgende Tabelle zeigt die bestehende unbefriedigende Situation der einzelnen Versicherungszweige auf: Rente ab IV-Grad Entschädigungssatz Anzahl Taggelder IVG ab 40 % 80 % 520 UVG ab 10 % 80 % 520 MVG ab 1 % 80 % 400 BVG ab 40 % 70 % 400 Relevant für den höheren Taggeldanspruch und den längeren Bezug soll neu ein dem minimalen IV-Grad der Invalidenversicherung analoger IV-Grad für alle Versicherungen von 40 % sein. Wer diese Voraussetzung erfüllt, kommt - unabhängig der Art der Invalidenversicherung (IVG, MVG, UVG, BVG) - in den Genuss eines höheren Taggeldanspruches bzw. einer längeren Bezugsmöglichkeit. Ausgehend davon, dass bereits heute die meisten von diesen Bestimmungen Betroffenen IV- Rentenbeziehende im Sinne des IVG sind, die mindestens einen IV-Grad von 40 % aufweisen müssen, lässt sich die Harmonisierung auf einem IV-Grad von 40 % rechtfertigen. Zumal die oben erwähnte Schwierigkeit beim Finden einer Stelle markant abnimmt, wenn der IV-Grad unter 40 % liegt. Mit der vorgeschlagenen Änderung ergibt sich folgende harmonisierte Regelung: Alle Versicherten erhalten unabhängig von der Versicherung ab einem IV-Grad von 40 % dieselben Leistungen der ALV: Neu für ALV massgebender IV- Grad Entschädigungssatz Anzahl Taggelder IVG ab 40 % 80 % 520 UVG ab 40 % 80 % 520 MVG ab 40 % 80 % 520 BVG ab 40 % 80 % /65

21 Die sachlich nicht nachvollziehbaren Unterscheidungen innerhalb jener Versicherungen, die das Risiko Invalidität versichern, werden somit mit dieser Änderung beseitigt. Dies entspricht auch der Lehrmeinung (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, Rz 347f in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV: Soziale Sicherheit, 2., aktualisierte und ergänzte Auflage, Basel 2007). Diese Harmonisierung in Art. 22 Abs. 2 Bst. c und Art. 27 Abs. 2 Bst. c AVIG hat lediglich einen Einfluss auf die Höhe (70 % statt 80 %) und die Dauer des Anspruchs (400 statt 520 Taggelder) nicht aber auf den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung an sich. Nach wie vor bleibt gemäss Art. 70 Abs. 2 Bst. b ATSG die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder Invalidenversicherung umstritten ist. 21/65

22 Artikel 23 Absatz 3 bis, 4 und Art. 23 Abs. 3 bis, 4 und 5 3bis Nicht versichert ist ein Verdienst, welchen eine teilnehmende Person anlässlich einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Vorbehalten bleiben Massnahmen im Sinne von Artikel 65 und 66a. 4 Beruht die Berechnung des versicherten Verdienstes auf einem Zwischenverdienst, den der Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3) erzielt hat, so werden die Kompensationszahlungen (Art. 24) für die Ermittlung des versicherten Verdienstes mit berücksichtigt, wie wenn darauf Beiträge zu entrichten wären, sofern der Zwischenverdienst die Mindestgrenze nach Absatz 1 erreicht. 5 Der Betrag der zu berücksichtigenden Kompensationszahlungen darf den in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst nicht übersteigen. Änderung Abs. 3 bis Ein erzielter Verdienst in einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) soll nicht mehr versicherbar sein. Begründung Abs. 3 bis Ziel der Arbeitsmarktpolitik ist es, die Stellensuchenden möglichst schnell in das normale Erwerbsleben zurückzuführen. Dieses Ziel sollte auch von den Arbeitsmarkt- und Sozialbehörden angestrebt werden. Im Übrigen ist es auch im Interesse der öffentlichen Hand, dass ordentliche Stellen geschaffen werden und Arbeiten nicht im Rahmen von Beschäftigungsmassnahmen erfolgen. In dem Sinne sollte verhindert werden, dass Beschäftigungsprogramme lediglich zur Generierung von Beitragszeiten organisiert werden. Der Fokus muss korrekterweise auf der Wiedereingliederung liegen. Mit diesem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass nur eine ordentliche Erwerbsarbeit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung generiert, nicht jedoch der Besuch einer AMM. Im Falle von Einarbeitungszuschüssen (Art. 65 AVIG) und Ausbildungszuschüssen (Art. 66a) erfolgt eine Beschäftigung im sogenannten ersten Arbeitsmarkt, weshalb solche Verdienste und daraus resultierende Beitragszeiten einen Anspruch auf Leistungen der ALV zur Folge haben können. Dies entspricht im Übrigen der heutigen Praxis. Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe die entsprechend nötigen Ausführungsbestim mungen erlassen. Änderung Abs. 4 und 5 Die bisherige Mitberücksichtigung von nicht beitragspflichtigen Kompensationszahlungen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes in einer Folgerahmenfrist wird abgeschafft. Begründung Abs. 4 und 5 Der Zwischenverdienst bleibt trotz dieser Änderung attraktiv, da die bisherigen Anreize in der ersten Rahmenfrist vollumfänglich beibehalten werden (höheres Einkommen, Erwirtschaftung neuer Beitragszeit). 22/65

23 Beispiel vv in alter RFL Fr monatlicher ZV während alter RFL Fr Verdienstausfall Fr. 2' (vv ZV) Kompensationszahlung Fr. 1' (80 % des Verdienstausfalls von Fr. 2'000) vv in neuer RFL nach alter Regelung Fr. 4' (ZV Fr. 3'000 + Komp.zlg. Fr. 1'600) vv in neuer RFL nach neuer Regelung Fr. 3' (ZV Fr. 3'000 ohne Komp.zlg.) Legende vv: versicherter Verdienst ZV: Zwischenverdienst RFL: Rahmenfrist für den Leistungsbezug Komp.zlg.: Kompensationszahlung Die bisherige Berücksichtigung von Kompensationszahlungen für die Berechnung des versicherten Verdienstes in einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug widerspricht dem Versicherungsprinzip, wonach nur Leistungen versichert sein sollten, auf denen Beiträge erhoben werden. Diesem Prinzip widerspricht ebenso die bisherige zusätzliche Regelung, wonach mit den nicht beitragspflichtigen Leistungen der Arbeitslosenversicherung der versicherte Verdienst in einer neuen Rahmenfrist angehoben wird. Die vorgeschlagene Massnahme führt zur Gleichbehandlung mit Versicherten, die sich erstmals zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelden und strikte nach dem Versicherungsprinzip behandelt werden. Deren versicherter Verdienst berechnet sich einzig auf dem beitragspflichtigen Einkommen. Je tiefer dieses Einkommen ausfällt, desto geringer ist der versicherte Verdienst. Bei den Kompensationszahlungen handelt es sich um eine Lohnzulage, die zu unerwünschten Nebenwirkungen führen kann (vgl. u.a. Studie Büro Bass - Evaluation der Regelung des Zwischenverdienstes in der Schweiz SECO-Publikation Arbeitsmarktpolitik Nr. 1). Für die Stellensuchenden mit Zwischenverdienst kann u.a. der negative Anreiz bestehen, aufgrund der bisherigen grosszügigen Regelung, die einzigartig ist in Europa, die Bemühungen um eine Dauerstelle zu verringern und mit Zwischenverdiensten die Leistungsansprüche über mehrere Rahmenfristen hinweg immer wieder zu erneuern. Mit der vorgesehenen Änderung bleiben die positiven Anreize des Zwischenverdienstes während der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug (1. finanzieller Anreiz, 2. Erwerb von Beitragszeiten für einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, 3. der Taggeldhöchstanspruch wird weniger rasch aufgebraucht) erhalten. Der Spareffekt dieser Massnahme ist bedeutend und führt zudem zu einer beträchtlichen Vereinfachung im Vollzug. In der Expertenkommission votierten die Arbeitnehmervertreter gegen diesen Vorschlag. Finanzielle Auswirkungen Abs. 3 bis Der Spareffekt dürfte rund CHF 90 Mio. pro Jahr betragen. Finanzielle Auswirkungen Abs. 4 und 5 Die Einsparung beträgt jährlich ca. CHF 79 Mio. 23/65

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