Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

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1 bsv.adm in.ch Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Kantonale Regelungen über die Familienzulagen Kant on Zürich Einf ührungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG-FamZ G) vom (Z H-G), Verordnung zum EG FamZ G vom (Z H-V) Stand am Höhere Leistungen als nach FamZ G; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Z uständige Direktion: die f ür das Sozialwesen zuständige Direktion 3 ZH-G: Die f ür das Sozialwesen zuständige Direktion ist zuständig f ür die Vereinbarungen i.s. von Art. 12 Art. 2 letzter Satz FamZ G (Unterstellung von Z weigniederlassungen). 11 ZH-G: Die FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG melden sich bei der f ür das Sozialwesen zuständige Direktion an. 17 und 18 ZH-G: Die kantonale FAK f ührt ein Register über die unterstellten Personen. Die FAK müssen ihr Anschluss und Austritt von Mitgliedern melden. 12 und 21 ZH-G: Die f ür das Sozialwesen zuständige Direktion anerkennt FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG überwacht die T ätigkeit der FAK; entscheidet bei Streitigkeiten zwischen den FAK insbesondere über die Z uständigkeit; prüf t Jahresrechnung sowie Geschäf ts- und Revisionsbericht der FAK. 12 Z H-V: Die FAK reichen innert 6 Monaten nach Ablauf des Geschäf tsjahres dem Kantonalen Sozialamt die Jahresrechnung, den Geschäf tsbericht, den Revisionsbericht und ein Verzeichnis der verantwortlichen Kassenorgane ein. 25 ZH-V: Das Kantonale Sozialamt sorgt f ür die Datenerhebung nach Art. 20 FamZV. 22 ZH-G: Es besteht eine Kommission f ür FAK, welche die f ür das Sozialwesen zuständige Direktion berät. 4 ZH-G:

2 Die Kinderzulage beträgt monatlich mindestens 200 Franken bis zum Ende des Monats, im welchem das Kind das zwölf te Altersjahr vollendet, danach monatlich 250 Franken. Die Ausbildungszulage beträgt monatlich mindestens 250 Franken. Der Regierungsrat passt die Mindestansätze der Teuerung an, wobei Art. 5 Abs. 3 FamZ G sinngemäss gilt. 12 ZH-G: Eine FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG wird anerkannt, wenn sie von einer Arbeitgeberorganisation getragen wird und mindestens 500 Arbeitnehmende umf asst. 20 Z H-G: FAK-Z ugehörigkeit richtet sich nach der bereits bestehenden Mitgliedschaf t bei einer AHV-AK. Ist der Arbeitgebende, der Arbeitnehmende nichtbeitragspf lichtiger Arbeitgebender oder der Selbstständigerwerbende Mitglied eines Verbandes, der eine FAK nach Art. 14 Bst. a FamZ G f ührt, gehört er i.d.r. dieser an. 19 Z H-G: Vereinf achtes Abrechnungsverf ahren: FAK sind ermächtigt, die Festsetzung und Auszahlung der Zulagen den Arbeitgebenden in eigener Verantwortung zu übertragen. 14 Z H-G: Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z ürich f ührt die kantonale FAK. 5 ZH-G: Keine Arbeitnehmerbeiträge; kein Höchstbeitragssatz; kein Lastenausgleich zwischen den FAK ZH-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZ G; Durchf ührung durch die nach 20 ZH-G zuständigen FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Auf Grund von 171a des Landwirtschaf tsgesetzes erhalten die Bezügerinnen und Bezüger von Familienzulagen nach FLG eine Dif f erenz, soweit die einzelnen Z ulagen den Mindesbetrag der Familienzulagen gemäss Z H-G nicht erreicht. Kanton Bern Gesetz über die Familienzulagen (KFamZ G) vom (BE-G), Verordnung über die Familienzulagen (KFamZ V) vom (BE-V) Stand am

3 Höhere Leistungen als nach FamZ G; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständige Direktion: Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion. Zuständige Stelle in der Direktion: Amt f ür Sozialversicherung und Stif tungsauf sicht. Art. 7 BE-G: Die FAK haben ihre Reglement der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zur Genehmigung zu unterbreiten. Art. 8 BE-G: Die Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG erf olgt durch den Regierungsrat. Art. 18 BE-G: Die FAK haben dem Amt f ür Sozialversicherung und Stif tungsauf sicht sechs Monate nach Rechnungsabschluss Jahresrechnung, Bericht der Revisionsstelle und eine Liste über die Z usammensetzung des obersten Organs einzureichen. Art. 19 BE-G: Der Entzug der Bewilligung bzw. Ausschluss vom Vollzug von FAK erf olgt durch das Amt f ür Sozialversicherung und Stif tungsauf sicht. BE-V: Anerkennung und Auf lösung von FAK sowie Kassenwechsel erf olgen auf den 1. Januar. Entsprechende Gesuche bzw. Meldungen haben bis zum 31. August des Vorjahres zu erf olgen. Art. 12 BE-G: Die kantonale FAK erf asst die Kassenzugehörigkeit der Arbeitgeber und der Personen, die der Z ulagenordnung f ür Erwerbstätige unterstellt sind; sie f ührt des Z entralregisters der unterstellten Personen. Art. 31 BE-G:Eine Familienzulagenkommission berät den Regierungsrat bei der Durchf ührung. Art. 1 und 2 BE-G: Höhere Leistungen als nach FamZ G: Die Kinder- und Ausbildungszulagen betragen 115 Prozent der Zulagen nach Art. 5 FamZG und werden auf 5 Franken auf gerundet. Kinderzulage 230 Franken pro Kind und Monat; Ausbildungszulage 290 Franken pro Kind und Monat; es handelt sich dabei um Mindestansätze, d.h. die Familienausgleichskassen können höhere Beträge f estsetzen; die FAK können Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen. Art. 8 BE-G: Eine FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG wird anerkannt, wenn sie über die Mittel zur Durchf ührung ihrer Auf gaben verf ügt und Gewähr f ür eine geordnete Geschäf tsf ührung bietet. Der Regierungsrat regelt die näheren Voraussetzungen f ür die Anerkennung. Art. 5 BE-V: Die der FAK angeschlossenen Arbeitgeber müssen im Kanton BE mindestens 500 Arbeitnehmende beschäf tigen. Art. 32 BE-G: Bestehende FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG behalten ihre Anerkennung, wenn sie die Anf orderungen der neuen Gesetzgebung erf üllen und ihre Reglemente anpassen. Art. 9 BE-VO: Bei Auf lösung geht ein allf älliger Liquidationsüberschuss an die FAK, denen sich die Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden neu anschliessen. Art BE-G:

4 Keine Arbeitnehmerbeiträge. Die Finanzierung der f reiwilligen Leistungen der FAK kann durch Beiträge sichergestellt werden; f ür diese Leistungen ist eine gesonderte Rechnung zu f ühren. Kein Höchstbeitragssatz. Kein Lastenausgleich. Art BE-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZ G; Durchf ührung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch Kanton und Gemeinden. Keine ergänzende Regelung f ür die Landwirtschaf t. Kant on Luzern Gesetz über die Familienzulagen vom (LU-G), Verordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz vom (LU-V) Stand am Höhere Leistungen als nach FamZ G; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; Lastenausgleich zwischen den FAK. Z uständiges Departement: Gesundheits- und Sozialdepartement. 10, 12, 13, 19 und 23 LU-G: Der Regierungsrat ist Oberauf sichtsbehörde. Die FAK sind jährlich durch eine Revisionsstelle zu überprüf en. Die übrigen FAK stellen der kantonalen FAK die geprüf te Jahresrechnung und die notwendigen statistischen Angaben unentgeltlich zu. Die Auf sichtskommission überwacht die im Kanton tätigen FAK. Die Geschäf tsstelle der Auf sichtskommission wird durch die kantonale Ausgleichskasse gef ührt. Sie f ührt den Lastenausgleich durch und ihr sind die geprüf te Jahresrechnung sowie die notwendigen statistischen Daten zu lief ern.

5 4 und 5, 25 LU-G: Höhere Leistungen als nach FamZG: Die Ansätze der Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen den Mindestansätzen nach FamZ G. Eine monatliche Kinderzulage von 210 Fr. wird f ür Kinder vom 12. bis zum vollendeten 16. Altersjahr so lange ausgerichtet, bis die Kinderzulage nach dem FamZ G diesen Wert erreicht. Z usätzlich werden Geburts- und Adoptionszulagen ausgerichtet, die das Fünf f ache einer Kinderzulage ausmachen, also 1000 Franken betragen. 2, 6-9, 12 und 13 LU-G: Es sind nur FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG zugelassen. Der kant. FAK schliessen sich Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende an, die nicht einer anderen von einer FAK nach Art. 14 Bst. c FamZ G angehören. Weiter werden der kant. FAK die Nichterwerbstätigen sowie die übrigen Körperschaf ten des öf f entlichen Rechts angeschlossen, sof ern sie nicht der FAK der Eidgenössischen Ausgleichskasse angehören. Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende, die einer AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 64 AHVG angehören, welche eine FAK f ührt, haben sich dieser FAK anzuschliessen. Die kantonale FAK kontrolliert die Kassenzugehörigkeit. Die kant. FAK kann mit anderen ausserkantonalen FAK f ür Z weigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren. Die kantonale FAK kann AHV-Ausgleichskassen als Abrechnungsstellen anerkennen. 22 LU-G: Bei Auf lösung einer FAK f ällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistung an die FAK, welche die Mitglieder übernehmen LU-G: Keine Arbeitnehmerbeiträge; kein Höchstbeitragssatz; f ür Arbeitgeber und f ür Selbstständigerwerbende muss der gleiche Beitragssatz gelten; Lastenausgleich zwischen den FAK. 8 und 16 LU-G, Art. 3 LU-V: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZ G. Wenn der Anspruch im Lauf e eines Jahres entsteht, muss die gesuchstellende Person f ür dieses Jahr nicht als nichterwerbstätig i.s. der AHV erf asst sein; Durchf ührung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch Kanton und Gemeinden. Keine ergänzende Regelung f ür die Landwirtschaf t. Kanton Uri

6 Gesetz über die Familienzulagen (FZ G) vom 28. September 2008 (UR-G), Reglement zum Gesetz über die Familienzulagen vom (UR-R) Stand am Leistungen nach FamZ G und zusätzlich Geburts- und Adoptionszulagen; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; Lastenausgleich nur f ür Arbeitnehmer zwischen den FAK. Z uständige Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion. Art. 10, 12 und 13 UR-G: Eine externe Revisionsstelle kontrolliert die FAK jährlich. Die FAK stellen dem Regierungsrat Jahresrechnung, Statistiken und andere Unterlagen unentgeltlich zur Verf ügung. Der Regierungsrat übt die Auf sicht über die FAK aus und erlässt Bestimmungen zur Revision der FAK. Er kann damit die Auf sichtskommmission beauf tragen. Diese genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäf tsbericht der kantonalen FAK; registriert die von den AHV-Ausgleichskassen gef ührten FAK; kann FAK, die ihre Auf gaben trotz Mahnung nicht ordnungsgemäss erf üllen, die T ätigkeit untersagen; entscheidet über die Anerkennung von Abrechnungsstellen. Die kantonale FAK f ührt die Geschäf tsstelle der Auf sichtskommission. Art. 6 UR-G: Leistungen nach FamZ G und zusätzlich Geburts- und Adoptionszulagen, die das Fünf f ache einer monatlichen Kinderzulage ausmachen, also 1000 Franken betragen. Art. 4 5, 7 und 8 UR-G: Es sind nur FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG zugelassen. Der kantonalen FAK werden alle Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer von einer AHV- Ausgleichskasse gef ührten FAK angehören, f erner die Nichterwerbstätigen und die Arbeitnehmenden nicht beitragspf lichtiger Arbeitgeber. Der Anschluss an eine andere FAK ist nur dann möglich, wenn eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 AHVG gegeben ist. Gemeinwesen und öf f entliche Verwaltungen, Betriebe und übrige Körperschaf ten des öf f entlichen Rechts werden der kantonalen FAK angeschlossen. Die kantonale FAK kann AHV-Ausgleichskassen, die keine eigene FAK f ühren, als Abrechnungsstelle anerkennen.sie kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen FAK abweichende Regelungen f ür die Unterstellung von Z weigniederlassungen vereinbaren. Art. 14 und 15, UR-G: Keine Arbeitnehmerbeiträge; kein Höchstbeitragssatz; Lastenausgleich nur f ür Arbeitgeber zwischen den FAK.

7 Art. 5, 16 UR-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZ G;. Durchf ührung durch kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Keine ergänzende Regelung f ür die Landwirtschaf t. Kant on Schwyz Einf ührungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 28. September 2008 (SZ-G), Verordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz vom (SZ-V) Stand am Leistungen nach FamZ G und zusätzlich Geburtszulagen; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; Lastenausgleich zwischen den FAK. Z uständiges Departement: Departement des Innern. 13, 14 und 20 SZ-G: Die FAK sind jährlich zu revidieren. Die Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrif ten hin zu prüf en. Der Regierungsrat übt die Auf sicht über die FAK aus. Er kann diese dem zuständigen Departement übertragen. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Revision der FAK. Die Revisionsstelle überprüf t Verwaltungskosten. Die kant. FAK unterbreitet dem Regierungsrat ihren Bericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung. 26 SZ-G: Die FAK stellen der kant. FAK die geprüf ten Jahresrechnungen unentgeltlich zu. 7 und 8 SZ-G: Leistungen nach FamZG und zusätzlich Geburtszulagen von 1000 Franken.

8 4, 6, 9 und 10 SZ-G: Es sind nur FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG zugelassen. Der kantonalen FAK schliessen sich Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende an, die nicht einer anderen von einer AHV- Ausgleichskasse gef ührten FAK angehören. Weiter werden der kant. FAK die Nichterwerbstätigen und öf f entlichrechtliche Arbeitgeber angeschlossen. Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende dürf en sich nur einer von einer AHV-AK gef ührten FAK anschliessen, wenn eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 AHV vorliegt. Die kantonale FAK erf asst die Kassenzugehörigkeit der Arbeitgeber und Personen, die der Z ulagenordnung f ür Erwerbstätige unterstellt sind und f ührt des Z entralregister der unterstellten Personen. Die kantonale FAK kann Abrechnungsstellen anerkennen und mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen FAK f ür Z weigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren. 25 SZ-G: Bei Auf lösung einer FAK f ällt das Vermögen anteilsmässig und nach Massgabe der Beitragsleistung an die FAK, welche die Mitglieder übernehmen und SZ-G: Keine Arbeitnehmerbeiträge; Höchstbeitragssatz von 2,5%; Für Arbeitgeber und f ür Selbstständigerwerbende muss der gleiche Beitragssatz gelten; Lastenausgleich zwischen den FAK. 6 und 19 SZ-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZ G; Durchf ührung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Keine ergänzende Regelung f ür die Landwirtschaf t. Kant on Obwalden Gesetz über die Familienzulagen vom (OW-G), Ausf ührungsbestimmungen über die Familienzulagen vom (OW-V) Stand am Leistungen nach FamZ G; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; Lastenausgleich zwischen den FAK.

9 Z uständiges Departement: Volkswirtschaf tsdepartement Art. 6, 8 und 19 OW-G: Auf sichtsbehörde ist das Volkswirtschaf tsdepartement. Die kantonale FAK erstattet diesem jährlich Bericht und unterbreitet die Jahresrechnung zur Genehmigung. Der kantonalen FAK obliegt die Kontrolle über die Unterstellung der Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden. Die FAK sind jährlich zu kontrollieren. Die den FAK angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrif ten hin zu kontrollieren. Art. 19 OW-G: Die FAK stellen der kantonalen FAK unentgeltlich die geprüf te Jahresrechnung und die notwendigen statistischen Unterlagen zu. Art. 4 und 5 OW-G: Leistungen nach FamZG. Art. 2, 3 und 6 OW-G: Es sind nur FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG zugelassen. Der kantonalen FAK werden alle Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer von einer AHV- Ausgleichskasse gef ührten FAK angehören, f erner die Nichterwerbstätigen. Der Anschluss an eine andere FAK ist nur dann möglich, wenn eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 AHVG gegeben ist. Öf f entlichrechtliche Körperschaf ten und Anstalten werden der kantonalen FAK angeschlossen. Die kantonale FAK kann Abrechnungsstellen anerkennen. Der kantonalen FAK obliegt die Kontrolle über die Unterstellung der Arbeitgeber und sie ist Verbindungsstelle bei internationalen Verhältnissen. Sie kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen FAK abweichende Regelungen f ür die Unterstellung von Z weigniederlassungen vereinbaren. Art. 18 OW-G: Bei Auf lösung einer FAK f ällt das Vermögen anteilsmässig und nach Massgabe der Beitragsleistung an die FAK, welche die Mitglieder übernehmen. Art. 11, 12, OW-G: Keine Arbeitnehmerbeiträge; Höchstbeitragssatz von 3%; Für Arbeitgeber und f ür Selbstständigerwerbende muss der gleiche Beitragssatz gelten; Lastenausgleich zwischen den FAK. Art. 3 und 13 OW-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZ G; Durchf ührung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Keine ergänzende Regelung f ür die Landwirtschaf t.

10 Kant on Nidwalden Einf ührungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (kfamz G) vom (NW-G), Vollzugsverordnung zum Familienzulagengesetz (kfamz V) vom (NW-V) Stand am Höhere Leistungen als nach FamZ G; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; Lastenausgleich zwischen den FAK. Z uständige Direktion: Gesundheits- und Sozialdirektion. Art. 15 und 16 NW-G: Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Berichterstattung, zur Rechnungsablage und zur Revision der FAK. Auf sichtsbehörde ist die Auf sichtskommission der kantonalen FAK. Sie ist zuständig f ür die Entgegennahme der Jahresrechnungen sowie der Geschäf ts- und Revisionsberichte der FAK Art. 8 NW-G: Höhere Leistungen als nach FamZG: Die Kinderzulage beträgt 240 Fr. und die Ausbildungszulage 270 Fr. pro Kind und Monat. Bei der Anpassung der bundesrechtlichen Mindestansätze an die Teuerung nach Art. 5 Abs. 3 FamZ G erhöht der Regierungsrat gleichzeitig die Z ulagen im gleichen Verhältnis um denselben Umf ang. Art. 4, 6, NW-G: Es sind nur FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG zugelassen. Der kant. FAK schliessen sich Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende und Selbstständigerwerbenden an, die nicht einer anderen FAK angehören. Weiter werden der kant. FAK die Nichterwerbstätigen sowie Kanton, Gemeinden und öf f entlichrechtliche Arbeitgeber angeschlossen. Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende dürf en sich nur einer von einer AHV-AK gef ührten FAK anschliessen, wenn eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 AHV vorliegt. Die kantonale FAK kontrolliert die Kassenzugehörigkeit. Abrechnungsstellen können anerkannt werden. Die kantonale FAK kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen FAK f ür Z weigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren. Art. 26 NW-G: Bei Auf lösung einer FAK f ällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistung an die FAK, welche die Mitglieder übernehmen. Art. 18, NW-G: Keine Arbeitnehmerbeiträge;

11 Höchstbeitragssatz von 3%; Für Arbeitgeber und f ür Selbstständigerwerbende muss der gleiche Beitragssatz gelten; Lastenausgleich zwischen den FAK. Art. 6, 13, 20 NW-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZ G; Durchf ührung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Keine ergänzende Regelung f ür die Landwirtschaf t. Kant on Glarus Einf ührungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom (GL-G), Vollziehungsverordnung zum Einf ührungsgesetz zum FamZ G vom (GL-V) Stand am Leistungen nach FamZ G; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Z uständiges Departement: Volkswirtschaf tsdepartement. Art. 11 und 13 GL-G: Der Regierungsrat übt die Auf sicht über die FAK aus. Diese sind jährlich zu revidieren, die den Kassen angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der Vorschrif ten zu überprüf en.art. 6 GL-G: Der kantonalen FAK obliegt die Kontrolle über die Unterstellung der Arbeitgeber. Art. 5 GL-G: Leistungen nach FamZG.

12 Art. 6, 8-10 GL-G: Es sind nur FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG zugelassen. Der kant. FAK schliessen sich Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende an, die nicht einer anerkannten FAK angehören. Weiter werden der kant. FAK die Nichterwerbstätigen angeschlossen. Die kantonale FAK kontrolliert die Kassenzugehörigkeit. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen zur Vermeidung von Z uständigkeitsstreitigkeiten abweichende Regelungen vereinbaren. Die kantonale FAK kann AHV-Ausgleichskassen als Abrechnungsstellen anerkennen. Art. 12 GL-G: Bei Auf lösung einer FAK f ällt das Vermögen anteilsmässig und nach Massgabe der Beitragsleistung an die FAK, welche die Mitglieder übernehmen. Art GL-G: Keine Arbeitnehmerbeiträge; kein Höchstbeitragssatz; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Art. 4, 7 und 14 GL-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZ G; Durchf ührung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Keine ergänzende Regelung f ür die Landwirtschaf t. Kanton Zug Einf ührungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZ G) vom , EG FamZ G (Z G- G), Verordnung zur Verordnung betref f end Übergangsrecht zum FamZ G vom (Z G-V). Das Gesetz ist rückwirkend auf den in Kraf t getreten. Stand am Höhere Leistungen als nach FamZ G; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; Lastenausgleich zwischen den FAK.

13 Z uständige Direktion: Volkswirtschaf tsdirektion. 8 und 9 Z G-G: Die Auf sicht steht dem Regierungsrat zu, wobei die Volkswirtschaf tsdirektion diese Auf sicht ausübt. Die FAK sind jährlich zu revidieren und die Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrif ten zu überprüf en. 17 ZG-G: Für die Durchf ührung des Lastenausgleichs weisen die FAK der kantonalen FAK bis am des f olgenden Jahres die Angaben über die Lohsummen sowie die ausbezahlten Z ulagen aus. ZG-G und 1 ZG-V: Die FAK stellen der kantonalen FAK unentgeltlich die geprüf te Jahresrechnung und die notwendigen statistischen Angaben zu, die Bericht der Revisionsstellen sind der kantonalen FAK bis am des Folgejahres einzureichen. 4 ZG-G: Höhere Leistungen als nach FamZG Die Kinderzulagen betragen 300 Franken und die Ausbildungszulagen betragen bis zum erf üllte 18. Altersjahr 300 Franken und ab dem erf üllten 18. Altersjahr 350 Franken pro Kind und Monat Bei der Anpassung der bundesrechtlichen Mindestansätze an die Teuerung nach Art. 5 Abs. 3 FamZ G erhöht der Regierungsrat gleichzeitig die Zulagen nach 4 Abs. 1 ZG-G mindestens im Umf ang der Teuerung, maximal aber im doppelten Umf ang. 2, 3, 5 und 6 ZG-G: Es sind nur FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG zugelassen. Der kantonalen FAK werden alle Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen von einer AHV- Ausgleichskasse gef ührten FAK angehören, f erner die Nichterwerbstätigen. Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende, die einer AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 64 AHVG angehören, welche eine FAK f ührt, haben sich dieser FAK anzuschliessen. Gemeinwesen sowie öf f entliche Verwaltungen, Anstalten und übrige Körperschaf ten des öf f entlichen Rechts werden der kantonalen FAK angeschlossen. Die kantonale FAK kann Abrechnungsstellen anerkennen. Ihr obliegt die Kontrolle über die Unterstellung der Arbeitgeber und sie ist Verbindungsstelle bei internationalen Verhältnissen. Sie kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen FAK abweichende Regelungen f ür die Unterstellung von Z weigniederlassungen vereinbaren. 18 ZG-G: Bei Auf lösung einer FAK f ällt das Vermögen anteilsmässig und nach Massgabe der Beitragsleistung an die FAK, welche die Mitglieder übernehmen. 11, 12 und ZG-G: Keine Arbeitnehmerbeiträge; Höchstbeitragssatz von 3%; Für Arbeitgeber und f ür Selbstständigerwerbende muss der gleiche Beitragssatz gelten; Lastenausgleich zwischen den FAK. 3 und 13 ZG-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZ G; Durchf ührung durch die kantonale FAK;

14 keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Keine ergänzende Regelung f ür die Landwirtschaf t. Kant on Freiburg Gesetz über die Familienzulagen vom 26. September 1990 (FR-G) Ausf ührungsreglement vom 18. Februar 1991 zum Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (FR-V) Stand 1. Januar 2013 Höhere Leistungen als im FamZ G; Erhöhte Kinder- und Ausbildungszulage ab dem 3. Kind; FAK gemäss Art. 14 Bst. a FamZG werden ebenf alls anerkannt; Keine Arbeitnehmerbeiträge; Lastenausgleich zwischen den FAK. Z uständige Behörde: Direktion f ür Gesundheit und Soziales Art. 30, 31 FR-G: Der Staatsrat ist zuständig f ür die Anerkennung der FAK gemäss Art. 14 Bst. a FamZG. Er kann die Kasse auf lösen oder ihr die Anerkennung entziehen, wenn sie die gesetzlichen Auf lagen nicht erf üllt oder wiederholt schwere Pf lichtverletzungen begangen hat. Art. 35 FR-G: Die kantonale Sozialversicherungsanstalt ist f ür die Erf assungskontrolle aller Arbeitgeber verantwortlich. Art. 32 FR-G: Die FAK müssen jedes Jahr von einem neutralen Revisionsorgan kontrolliert werden. Die Kassen stellen der Direktion f ür Gesundheit und Soziales den Geschäf tsbericht, die Jahresrechnung und den Revisorenbericht zu. Höhe der Zulagen: Art. 19 FR-G: Die monatliche Kinderzulage beträgt 245 Franken f ür jedes der beiden ersten Kinder und 265 Franken ab dem 3. Kind. Für die Gewährung der Zulage zugunsten des dritten und der weiteren Kinder ist die Zahl der Kinder massgebend, die Anspruch auf Zulagen geben (Art. 11 FR-V). Die monatliche Ausbildungszulage beträgt 305 Franken f ür jedes der beiden ersten Kinder und 325 Franken ab dem 3. Kind. Die Geburtszulage und die Adoptionszulage betragen 1'500 Franken. Bei den oben genannten Beträgen handelt es sich um Mindestansätze. Es steht den FAK f olglich f rei, höhere Z ulagen vorzusehen.

15 Anerkennung der FAK gemäss Art. 14 Bst. a FamZG, Art. 29, 30 FR-G: Für die Anerkennung der Kassen ist der Staatsrat zuständig. Die Kassen werden anerkannt, wenn sie: von einem oder mehreren beruf lichen oder zwischenberuf lichen Verbänden errichtet worden sind, die körperschaf tlich organisiert sind, mindestens 100 f reiburgische Arbeitgeber umf assen, die 400 Lohnbezüger mit 200 anspruchsbegründenden Kindern beschäf tigen, die Mindestzulagen ausrichten, und Gewähr f ür eine gesunde Verwaltung bieten. Auf gaben der kantonalen FAK, Art. 34, 38 FR-G: Obligatorisch der kantonalen FAK angeschlossen werden: die Arbeitgeber der landwirtschaf tlichen Arbeitnehmer, die dem FLG unterstellt sind; öf f entlich rechtliche Körperschaf ten (Kanton, Gemeinden, Pf arreien) und die von ihnen abhängigen Einrichtungen, sof ern sie nicht einer anderen Kasse angeschlossen bleiben; die Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden, die nicht einer Kasse f ür Familienzulagen nach Art. 14 Bst. a oder c FamZG angeschlossen sind. Die kantonale FAK ist zuständig f ür die Familienzulagen f ür nichterwerbstätige Personen. Anschluss an die FAK, Art. 36 FR-G: Die Freizügigkeit zwischen den Kassen ist gewährleistet. Die entsprechenden Modalitäten und Firsten sind im Ausf ührungsreglement f estgehalten. Möglichkeit, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über den Anschluss von Z weigstellen, die vom FamZ G abweichen, abzuschliessen. Das FR-G macht keine Angaben dazu. Art. 23, 28 FR-G: Keine Arbeitnehmerbeiträge; Kein Höchstbeitragssatz; Für Arbeitgeber und f ür Selbstständigerwerbende muss der gleiche Beitragssatz gelten; Lastenausgleich zwischen den FAK. Art. 22, 24, 38 FR-G: Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird nicht ausgeweitet. Er entspricht dem Minimum gemäss FamZ G. Die kantonale Ausgleichskasse ist zuständig f ür die Familienzulagen nichterwerbstätiger Personen. Keine Beiträge der Nichterwerbstätigen. Die Finanzierung wird zur einen Hälf te vom Staat, zur anderen von den Gemeinden übernommen.

16 Art. 8 FR-G: Für Kinder landwirtschaf tlicher Arbeitnehmer besteht Anspruch auf einen Ergänzungsbetrag, der der Dif f erenz zwischen der kantonalen und der eidgenössischen Z ulage entspricht. Ebenso besteht ein Anspruch auf die Geburts- oder Adoptionszulage. Kanton Solothurn Sozialgesetz vom , Änderung vom (SO-G), Sozialverordnung vom , Änderung vom (SO-V) Stand am Leistungen nach FamZ G; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; Lastenausgleich nur f ür Arbeitgeber zwischen den FAK Z uständiges Departement: Volkswirtschaf tsdepartement 38 SO-G: Der Regierungsrat anerkennt die FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG. Die FAK nach Art. 14 Bst. c FamZ G melden sich beim Regierungsrat f ür die Registrierung. 42 SO-G: Die FAK haben dem Verwaltungsrat der kantonalen Ausgleichskasse den Geschäf tsbericht einschliesslich des Revisionsberichts der Kontrollstelle einzureichen. 60quater SO-V: Die kantonale FAK ist mit der Datenerhebung nach Art. 20 FamZG bei den im Kantone tätigen FAK beauf tragt. 37 SO-G: Leistungen nach FamZ G. Es handelt sich dabei um Mindestansätze. 38, 40 SO-G: Anerkennungsvoraussetzungen f ür die FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG: Nur im Kanton SO tätige: wenigstens 50 Arbeitgebende oder wenigstens 500 Arbeitnehmende; In mehrerer Kantonen tätige: wenigstens 50 Arbeitgebende und wenigstens 500 Arbeitnehmende, oder, ohne Rücksicht auf die Z ahl der Arbeitgebenden: wenigstens 1000 Arbeitnehmende. Arbeitgebende, die Mitglieder eines Beruf sverbandes mit eigener privater FAK sind, haben dieser beizutreten. Gehören sie zu mehreren Verbänden, können sie wählen. Der kant. FAK haben diejenigen Arbeitgebenden beizutreten, welche keiner privaten FAK angehören SO-G: Keine Arbeitnehmerbeiträge; kein Höchsbeitragssatz; Lastenausgleich nur f ür Arbeitgeber zwischen den FAK.

17 71-76 SO-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZ G. Nichterwerbstätige gehören der Familienausgleichskasse derjenigen AHV-AK an, der sie die AHV- Beiträge entrichten. Wenn diese in ihrem Wohnsitzkanton keine FAK f ührt, so ist die kantonale FAK zuständig. Es werden Beiträge der Nichterwerbstätigen erhoben, deren AHV-Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt. Der Regierungsrat setzt den Prozentsatz einheitlich f ür alle FAK, welche das vorliegende Gesetz vollziehen, f est. 59bis SO-V: Von den Nichterwerbstätigen werden Beiträge von 15% des persönlichen AHV-Beitrags erhoben. Es f indet ein besonderer Lastenausgleich betref f end die Nichterwerbstätigen statt. Der Kanton deckt einen allf älligen Fehlbetrag. Keine ergänzende Regelung f ür die Landwirtschaf t. Kant on Basel-St adt Einf ührungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 4. Juni 2008 (BS-G) Stand am Leistungen nach FamZ G; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständiges Departement: Departement f ür Wirtschaf t, Soziales und Umwelt 16 und 17 BS-G: Die Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG erf olgt durch den Regierungsrat. Die FAK nach Art. 14 Bst. c FamZ G lassen sich bei der kantonalen FAK registrieren.die Kassenreglemente sind vom Regierungsrat zu genehmigen. 18 BS-G: Die FAK lief ern der kantonalen FAK: die von ihnen zu erf assenden Personen und die Wechsel in der Mitgliedschaf t sowie die statistischen Angaben. 20 BS-G: Auf gaben der kant. FAK: Erf assung/kontrolle der Personen, welche keiner anderen FAK angehören; Ausrichtung von Familienzulagen an Nichterwerbstätige; Auf sicht über den Vollzug des Gesetzes; Kontrolle der Erf assung aller dem Gesetz unterstellten Personen; Führung des Z entralregisters;

18 Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen betref f end Abrechnungspf licht von Z weigniederlassungen. 23 BS-G: Die FAK haben die Revisorenberichte ohne Verzug und die Jahresberichte bis 30. September des f olgenden Jahres dem zuständigen Departement einzureichen. 28 BS-G: Eine Kommission f ür Familienzulagen berät den Regierungsrat. 4 BS-G: Leistungen nach FamZG. 16 und 34 BS-G: FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden vom Regierungsrat anerkannt, sof ern sie gesamtschweizerisch mindestens 300 Arbeitgebende mit zusammen mindestens 2000 Arbeitnehmenden umf assen und davon mindestens 30 Arbeitgebende Sitz in BS haben. Nach alten Recht anerkannte FAK, die nach den neuen Recht die erf orderlichen Grösse f ür eine Anerkennung nicht mehr erreichen, bleiben anerkannt. 21 BS-G: Für Personen, die nicht einer anerkannten beruf lichen oder zwischenberuf lichen FAK angehören, richtet sich die Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 AHVG. Führt die betref f ende AK keine FAK, haben sie sich bei der kantonalen FAK anzumelden. 25 BS-G: Keine Arbeitnehmerbeiträge; kein Höchsbeitragssatz; f ür Arbeitgeber und f ür Selbstständigerwerbende muss der gleiche Beitragssatz gelten; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZ G. 14 BS-G:Haben zwei Nichterwerbstätige Anspruch, so richtet sich die Priorität nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a-e FamZ G. Haben beide kein AHV-pf ichtiges Einkommen, so steht der Anspruch derjenigen Person zu, welche zuletzt AHV-pf lichtiges Einkommen erzielt hat. 20 BS-G: Durchf ührung durch die kantonale FAK. Keine Beiträge der Nichterwerbstätigen. 26 BS-G: Finanzierung durch den Kanton; f ür Nichterwerbstätige, die Sozialhilf e beziehen, durch die Einwohnergemeinden und in der Stadt Basel durch den Kanton. Keine ergänzende Regelung f ür die Landwirtschaf t. Kant on Basel-Landschaf t

19 Einf ührungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom (BL-G), Verordnung zum Einf ührungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom (BL-V) Stand Leistungen nach FamZ G; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständige Direktion: Volkswirtschaf ts- und Gesundheitsdirektion. 13 BL-G: Die FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG müssen sich bei der Volkswirtschaf ts- und Gesundheitsdirektion anmelden. Sie habe das Kassenreglement und eine Liste aller angeschlossenen Mitglieder einzureichen. 14 BL-G: Die Volkswirtschaf ts- und Gesundheitsdirektion anerkennt die FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG. 22 BL-G: Die Volkswirtschaf ts- und Gesundheitsdirektion genehmigt die Kassenreglemente. 20 BL-G: die Rechenschaf ts- und Revisionsberichte sind der Volkswirtschaf ts- und Gesundheitsdirektion jährlich bis zum zuzustellen. Die statistischen Angaben des Vorjahres sind bis zum einzureichen. 19 BL-G: die kantonale FAK f ührt ein Z entralregister aller dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden. 27 BL-G: Die kantonale FAK f ührt das Lastenausgleichsverf ahren durch. 31 und 32 BL-G: Der Regierungsrat wählt zur Überwachung des Gesetzesvollzugs und zur Auf sicht über die FAK die Z entrale Auf sichtskommission f ür Familienzulagen. Diese besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sowie einer Vertretung des Kantons, welche den Vorsitz f ührt. Sie prüf t u.a. die Jahresrechnungen sowie die Geschäf ts- und Revisionsberichte der FAK und genehmigt den Kontrollbericht über das Lastenausgleichsverf ahren. 6 BL-G: Leistungen nach FamZG. 14 und 22 BL-G: FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG, die von einem oder mehreren Verbänden gegründet werden, werden anerkannt, wenn sie: Gesamtschweizerisch mind. 300 Arbeitgebende umf assen, welche zusammen mind Arbeitnehmende beschäf tigen. Eine Solidarbürgschaf t von CHF 100'000 geleistet haben. Werden mehrere FAK von der gleichen Kassenverwaltung gef ührt, muss das Quorum lediglich von einer Kasse erf üllt werden. 17 und 18 BL-G: Den FAK nach Art. 14 Bst. a und c FamZG sind alle Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, welche einem Gründerverband angehören. Gehören sie mehreren Gründerverbänden an, können sie innerhalb gewisser Einschränkungen wählen. 21 BL-G: Die FAK können weitere Auf gaben und Leistungen übernehmen, die abschliessend im Kassenreglement auf zuf ühren und separat zu f inanzieren sind.

20 23-27 BL-G: Keine Arbeitnehmerbeiträge; kein Höchstbeitragssatz; Lastenausgleich zwischen den FAK. 5 und 27 BL-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZ G; Durchf ührung durch die kantonale FAK; keine Beiräge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Keine ergänzende Regelung f ür die Landwirtschaf t. Kanton Schaffhausen Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSG) vom (SH-G), Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSV) vom (SH-V) Stand am Leistungen nach FamZ G; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; Lastenausgleich nur f ür Arbeitgeber zwischen den FAK. Auf sichtsbehörde: Departement des Innern. Im Departement zuständige Behörde: Sozialversicherungsanstalt Art. 3-7 SH-G: Das Departement des Innern anerkennt die FAK nach FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG. Die FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG haben sich bei der kt. FAK zu melden. 1 und 2 SH-V: Kassenauf lösungen und Kassenwechsel können nur auf Ende des Jahres erf olgen. 4 und 10 SH-V: Die kantonale FAK f ührt ein Z entralregister über die FAK-Z ugehörigkeit aller Arbeitgeber. Die FAK haben der kantonalen FAK die Jahresrechnung, die Geschäf ts- und Revisionsberichte innert 6 Monaten nach Rechnungsabschluss einzureichen. Bis zum 31. März haben sie ihr das Total der beitragspf lichtigen Lohnsumme und der geleisteten gesetzlichen Familienzulagen des Vorjahres zu melden. Als Geschäf tsjahr gilt das Kalenderjahr.

21 Art. 11 SH-G: Leistungen nach FamZ G; der Kantonsrat kann höhere Ansätze beschliessen. Art. 7 und 8 SH-G: FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt, wenn sie von einem Beruf s- oder Wirtschaf tsverband gef ührt werden und mindestens 20 Arbeitgebende umf assen, die zusammen mindestens 1000 Arbeitnehmende beschäf tigen. Art. 10 SH-G: Arbeitgebende, Arbeitnehmende ohne beitragspf lichtigen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende müssen sich einer FAK anschliessen. Die Z ugehörigkeit richtet sich nach der bereits bestehenden Mitgliedschaf t bei einer AHV-Ausgleichskasse. Arbeitgebende, die Mitglieder eines Verbandes sind, welcher eine FAK nach Art. 14 Bst. a FAmZG f ührt, gehören in der Regel dieser an. 21 und 22 SH-V: Die bestehenden FAK gelten weiterhin als anerkannt und die bisherige FAK-Z ugehörigkeit bleibt bestehen, Kassenwechsel sind möglich. 3 SH-V: Z weigniederlassungen ausserkantonaler Arbeitgeber, die weniger als 10 Personen beschäf tigen, können der in einem anderen Kanton anerkannten FAK angeschlossen werden, der auch der Hauptbetrieb angehört, wobei den Arbeitnehmenden in SH mindestens die Leistungen nach SH-G auszurichten sind. Art SH-G: Keine Arbeitnehmerbeiträge; kein Höchsbeitragssatz; Lastenausgleich nur f ür Arbeitgeber zwischen den FAK. Art. 2 und SH-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZ G; das Gesetz sieht vor, dass der Kantonsrat f ür die Anspruchsberechtigten günstigere Regelungen f estlegen kann; Durchf ührung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Keine ergänzende Regelung f ür die Landwirtschaf t. Kant on Appenzell AR Einf ührungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom (AR-G), Verordnung zum Einf ührungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom (AR-V Stand am Leistungen nach FamZ G;

22 FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Z uständiges Departement: Departement f ür Inneres und Kultur. Art. 19 und 20 AR-G: Das zuständige Departement übt die Auf sicht über die FAK aus. Diese sind jährlich zu revidieren, die den Kassen angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der Vorschrif ten zu überprüf en. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Revision der FAK. Art. 10 AR-G: die FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG haben ihre Reglemente dem Departement f ür Inneres und Kultur zur Genehmigung zu unterbreiten. Art. 4 und 5 AR-G: Leistungen nach FamZG. Der Kantonsrat ist ermächtigt, die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen bis höchstens 20 % über den Mindestansätzen des Bundesrechts f estzulegen. Art und 17 AR-G: Das zuständige Departement anerkennt FAK gemäss Art. 14 Bst. a FamZG, wenn ihnen mindestens 5 Arbeitgeber angehören und mindestens 1000 Arbeitnehmende beschäf tigt werden. Der kant. FAK schliessen sich Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende an, die nicht einer anderen FAK angehören. Weiter werden der kant. FAK die Nichterwerbstätigen angeschlossen. Der Anschluss an eine andere FAK ist nur möglich, wenn eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 AHV vorliegt. Art. 3 AR-G: Die kantonale FAK kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen FAK f ür die Unterstellung von Z weigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren. Art. 13 AR-V: Die kantonale FAK kann AHV- Verbandsausgleichskassen als Abrechnungsstellen anerkennen. Art. 6-9 AR-G Keine Arbeitnehmerbeiträge; Höchstbeitragssatz von 3 %; Kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Art. 2 und 8 AR-G Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZ G; Durchf ührung durch die kantonale FAK; Nichterwerbstätige haben einen Anteil von 20% auf ihren AHV-Beiträgen, welche den Mindestbeitrag nach Art. 10 AHVG übersteigen, zu leisten. Der Kanton trägt die übrigen Kosten, einschliesslich der Verwaltungskosten.

23 Keine ergänzende Regelung f ür die Landwirtschaf t. Kant on Appenzell IR Gesetz über die Familienzulagen vom 27. April 2008 (AI-G); Verordnung über die Familienzulagen vom 20. Oktober 2008 (AI-V) Stand am Leistungen nach FamZ G; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Art. 1 AI-V: Die Standeskommission übt die Auf sicht über die FAK aus. Sie nimmt die Registrierungen der FAK nach Art. 14 Bst. c FamZ G entgegen. Die Standeskommission überwacht die gesamte Geschäf tsf ührung der kant. FAK und erlässt das Geschäf tsreglement. Sie erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht. Art. 9 AI-G: Die Standeskommission ist ermächtigt, mit anderen Kantonen interkantonale Vereinbarungen betref f end anwendbare Familienzulagenordnungen abzuschliessen. Art. 2 AI-V: Die FAK sind jährlich zu revidieren. Die Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrif ten hin zu überprüf en.art. 6 AI-V:Für die Verwaltung der kant. FAK wird eine eigenständige Rechnung gef ührt. Die Jahresrechnung ist zusammen mit dem Jahresbericht der Standeskommission zuhanden des Grossen Rates vorzulegen. Art. 2 AI-G: Leistungen nach FamZ G. Der Grosse Rat kann höhere Kinder- und Ausbildungszulagen f estlegen. Art. 1 AI-V: Die Standeskommission nimmt die Registrierungen der FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG entgegen. Art. 4 und 5 AI-G: Die kantonale FAK ist berechtigt, den Beitragsbezug bei den Arbeitgebenden an Verbandsausgleichskassen zu delegieren.die kantonale FAK ist eine öf f entlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Appenzell. Die Geschäf tsf ührung obliegt der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. Art. 6 AI-G: Der Grosse Rat kann die Erhebung von Beiträgen der Arbeitnehmenden beschliessen; Kein Höchstbeitragssatz; Kein Lastenausgleich zwischen den FAK.

24 Art. 3 und 7 AI-G: Kreis der Berechtigten nach FamZ G. Durchf ührung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Keine ergänzende Regelung f ür die Landwirtschaf t. Kanton St. Gallen Kinderzulagengesetz vom (sgs 371.1), V. Nachtrag vom (SG-G), Kinderzulagenverordnung vom (sgs ), II. Nachtrag vom (SG-V) Stand am Leistungen nach FamZ G; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; eigener Lastenausgleich f ür Arbeitgeber und eigener Lastenausgleich f ür Selbstständigerwerbende zwischen den FAK. Z uständiges Departement: Departement des Innern. Art. 27 SG-G: Das zuständige Departement anerkennt FAK gemäss Art. 14 Bst. a FamZG. Art. 42 SG-G: Das zuständige Departement übt die Auf sicht über die FAK aus und erlässt Bestimmungen zur Revision der FAK. Art. 28 SG-G: Die kantonale FAK kontrolliert die Kassenzugehörigkeit der Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden. Leistungen nach FamZ G. Art. 15, 27 und 28 SG-G: FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt, wenn sie von einem oder mehreren Verbänden gef ührt werden, die zusammen wenigstens 800 Arbeitnehmende im Kanton erf assen; von einem oder mehreren Verbänden gef ührt werden, deren T ätigkeit sich auf mehrere Kantone erstreckt und insgesamt wenigstens 2000 Arbeitnehmende erf asst;

25 von mehreren privaten oder öf f entlichen Betrieben gef ührt wird, die zusammen wenigsten 800 Arbeitnehmende beschäf tigen. Den Verbandsf amilienausgleichskassen gehören die Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden an, welche Mitglied eines Gründerverbandes sind. Der kantonalen FAK gehören die Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden an, welche keiner anerkannten FAK angehören. Z eigniederlassungen können mit Bewilligung der Sozialversicherungsanstalt einer ausserkantonalen FAK angeschlossen werden. Art SG-G: Keine Arbeitnehmerbeiträge; kein Höchstbeitragssatz; eigener Lastenausgleich f ür Arbeitgeber und eigener Lastenausgleich f ür Selbstständigerwerbende zwischen den FAK. Art. 16 und 26 SG-G, Art. 7a SG-V Ausdehnung des Kreises der Anspruchsberechtigten, Anspruchsberechtigt sind auch noch nicht Beitragspf lichtige gemäss AHVG; Durchf ührung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch Kanton. Keine ergänzende Regelung f ür die Landwirtschaf t. Kant on Graubünden Gesetz über die Familienzulagen vom 12. Juni 2008 (GR-G) Ausf ührungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen vom (GR-V) Stand am Höhere Leistungen als nach FamZ G; neue FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden nicht anerkannt; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; Lastenausgleich zwischen den FAK.

26 Z uständiges Departement: Departement f ür Volkswirtschaf t und Soziales. Art. 12 GR-G: Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons (SVAG) als Geschäf tsf ührungsorgan der kant. FAK untersteht der Auf sicht der Verwaltungskommission. Die Revisionsstelle der SVAG ist zugleich Revisionsstelle der kant. FAK. Art. 14 GR-G: Die FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG melden sich bei der kantonalen FAK an. Die im Kanton tätigen anerkannten privaten und von AHV-Ausgleichskassen gef ührten FAK haben der SVAG die von dieser einverlangten Auskünf te, Unterlagen, Berichte und statistische Angaben zu lief ern. Art. 25 GR-G: Die Regierung ist ermächtigt, mit anderen Kantonen zur Vermeidung von Z uständigkeitsstreitigkeiten Vereinbarungen abzuschliessen. Dabei kann insbesondere bezüglich der Unterstellung unter das Gesetz und der Bezugsberechtigung vom GR-G abgewichen werden. Art. 4 GR-G: Höhere Leistungen als nach FamZ G: Die Höhe der Familienzulagen richtet sich nach den Ansätzen des FamZG, beträgt aber mindestens 220 Fr. f ür die Kinderzulagen und 270 Fr. f ür die Ausbildungszulagen. Es handelt sich dabei um Mindestansätze, d.h. wenn die f inanzielle Lage der FAK es erlaubt, ist die Regierung bef ugt, die Mindestansätze zu erhöhen. Art GR-G: Durchf ührungsstellen sind die kant. FAK, die anerkannten Abrechnungsstellen, die anerkannten privaten FAK der Beruf sverbände, die Arbeitgebenden und die von AHV-Ausgleichskassen gef ührten FAK. Kanton f ührt FAK, deren Geschäf tsf ührung von der SVAG wahrgenommen wird. Betref f end Familienzulagen f ür Erwerbstätige kann die kant. FAK die Durchf ührung des Gesetzes den AHV- Verbandsausgleichskassen (Abrechnungsstellen) übertragen und entsprechende Verträge abschliessen. Die Abrechungsstellen haben über die Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mit der kant. FAK periodisch abzurechnen und der SVAG die von dieser einverlangten Auskünf te, Unterlagen, Berichte und statistischen Angaben zu lief ern. Art. 14 GR-G: Die bestehenden privaten FAK sind anerkannt, soweit sie Gewähr f ür eine geordnete und gesetzmässige T ätigkeit bieten. Die Errichtung neuer beruf licher und zwischenberuf licher Familienausgleichskassen nach Art. 14 Bst. a FamZ G ist ausgeschlossen. Ein allf älliger Liquidationsüberschuss nach Auf lösung einer privaten FAK wird gemäss deren Statuten verwendet. Enthalten die Statuten keine Bestimmungen, f ällt der Überschuss in den Lastenausgleichsf onds. Art. 15 GR- G: Den FAK nach Art. 14 Bst. a und c FamZ G haben Arbeitgeber, Arbeitnehmende ohne beitragspf lichtigen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden beizutreten, die einem Gründerverband angehören. Gehören sie keiner solchen FAK an, haben sie der kantonalen FAK beizutreten. Arbeitgebende, deren Betriebskosten vom Kanton und von den Gemeinden bestritten werden, haben der kantonalen FAK beizutreten. Art. 16 und GR-G: Keine Arbeitnehmerbeiträge; kein Höchstbeitragssatz; f ür Arbeitgeber und f ür Selbstständigerwerbende muss der gleiche Beitragssatz gelten;

27 Lastenausgleich zwischen den FAK: aus der jährlichen Ausgleichsabgabe wird ein Ausgleichsf onds gespiesen, der von der SVAG verwaltet wird. Die Regierung setzt die Höhe der Ausgleichsabgabe f est. Sie beträgt höchstens 0,3% der beitragspf lichtigen Lohnsumme. Die kantonale FAK beteiligt sich nicht am Lastenausgleich. Die Durchf ührung des Lastenausgleichs erf olgt durch die SVAG. Art. 6, 15 und 17 GR-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZ G; Nichterwerbstätige haben ungeachtet der Kassenzugehörigkeit gemäss AHVG den Anspruch auf Familienzulagen bei der kant. FAK zu erheben. Keine Beiträge der Nichterwerbstätigen. Finanzierung durch den Kanton. Keine ergänzende Regelung f ür die Landwirtschaf t. Kant on Aargau Einf ührungsgesetz zum Bundesgesetzes über die Familienzulagen (EG Familienzulagengesetz, EG FamZ G) vom (AG-G), Vorordnung zum EG Familienzulagengesetz (V EG FamZ G) vom (AG-V) Stand am Leistungen nach FamZ G; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Z uständiges Departement: Departement Gesundheit und Soziales 6 AG-G: Das Departement Gesundheit und Soziales anerkennt die FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG. Es übt die Auf sicht über die FAK aus. 12 AG-V: Die kantonale FAK f ührt ein Z entralregister sämtlicher Arbeitgebenden, woraus ersichtlich ist, welcher FAK sie angeschlossen sind. 15 AG-V: Die FAK haben innert f ünf Monaten nach Ablauf des Geschäf tsjahres dem Departement Gesundheit und Soziales den T ätigkeitsbericht sowie die Rechnung zusammen mit dem Revisionsbericht mit einem Verzeichnis der verantwortlichen Kassenorgane einzureichen. 1 AG-G: Leistungen nach FamZG.

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