Kanton Zürich. Gesetzliche Grundlage und Kurzbeschrieb der Regelung des Kantons

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1 Kanton Zürich Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG-FamZG) vom (ZH-G), Verordnung zum EG FamZG vom (ZH-V) Stand am Keine Familienzulagen für Selbstständigerwerbende; Leistungen nach FamZG; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständige Direktion: die für das Sozialwesen zuständige Direktion 3 ZH-G: Die für das Sozialwesen zuständige Direktion ist zuständig für die Vereinbarungen i.s. von Art. 12 Art. 2 letzter Satz FamZG (Unterstellung von Zweigniederlassungen). 11 ZH-G: Die FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG melden sich bei der für das Sozialwesen zuständige Direktion an. 17 und 18 ZH-G: Die kantonale FAK führt ein Register über die unterstellten Personen. Die FAK müssen ihr Anschluss und Austritt von Mitgliedern melden. 12 und 21 ZH-G: Die für das Sozialwesen zuständige Direktion anerkennt FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG überwacht die Tätigkeit der FAK; entscheidet bei Streitigkeiten zwischen den FAK insbesondere über die Zuständigkeit; prüft Jahresrechnung sowie Geschäfts- und Revisionsbericht der FAK. 12 ZH-V: Die FAK reichen innert 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Kantonalen Sozialamt die Jahresrechnung, den Geschäftsbericht, den Revisionsbericht und ein Verzeichnis der verantwortlichen Kassenorgane ein. 25 ZH-V: Das Kantonale Sozialamt sorgt für die Datenerhebung nach Art. 20 FamZV. 22 ZH-G: Es besteht eine Kommission für FAK, welche die für das Sozialwesen zuständige Direktion berät. 4 ZH-G: Die Kinderzulage beträgt monatlich mindestens 200 Franken bis zum Ende des Monats, im welchem das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, danach monatlich 250 Franken. Die Ausbildungszulage beträgt monatlich mindestens 250 Franken. Der Regierungsrat passt die Mindestansätze der Teuerung an, wobei Art. 5 Abs. 3 FamZG sinngemäss gilt. 12 ZH-G: Eine FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG wird anerkannt, wenn sie von einer Arbeitgeberorganisation getragen wird und mindestens 500 Arbeitnehmende umfasst. 20 ZH-G: FAK-Zugehörigkeit richtet sich nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei einer AHV-AK. Ist der Arbeitgebende Mitglied eines Verbandes, der eine FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG führt, gehört er i.d.r. dieser an. 19 ZH-G: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren: FAK sind ermächtigt, die Festsetzung und Auszahlung der Zulagen den Arbeitgebenden in eigener Verantwortung zu übertragen. 14 ZH-G: Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich führt die kantonale FAK.

2 5 ZH-G: Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber; kein Höchstbeitragssatz; kein Lastenausgleich zwischen den FAK ZH-G: Ausdehnung des Kreises der Anspruchsberechtigten: Anspruch haben auch Arbeitnehmende, die das Mindesteinkommen von Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht erreichen; Durchführung durch die nach 20 ZH-G zuständigen FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Keine Familienzulagen für Selbstständigerwerbende. Auf Grund von 171a des Landwirtschaftsgesetzes erhalten die Bezügerinnen und Bezüger von Familienzulagen nach FLG eine Differenz, soweit die einzelnen Zulagen den Mindesbetrag der Familienzulagen gemäss ZH-G nicht erreicht. Kanton Bern Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) vom (BE-G), Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) vom (BE-V) Stand am Einheitliches System mit Anspruch auf Familienzulagen für die Arbeitnehmenden und die Selbständigerwerbenden; höhere Leistungen als nach FamZG; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständige Direktion: Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion. Zuständige Stelle in der Direktion: Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht.

3 Art. 7 BE-G: Die FAK haben ihre Reglement der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zur Genehmigung zu unterbreiten. Art. 8 BE-G: Die Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG erfolgt durch den Regierungsrat. Art. 18 BE-G: Die FAK haben dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht sechs Monate nach Rechnungsabschluss Jahresrechnung, Bericht der Revisionsstelle und eine Liste über die Zusammensetzung des obersten Organs einzureichen. Art. 19 BE-G: Der Entzug der Bewilligung bzw. Ausschluss vom Vollzug von FAK erfolgt durch das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht. BE-V: Anerkennung und Auflösung von FAK sowie Kassenwechsel erfolgen auf den 1. Januar. Entsprechende Gesuche bzw. Meldungen haben bis zum 31. August des Vorjahres zu erfolgen. Art. 12 BE-G: Die kantonale FAK erfasst die Kassenzugehörigkeit der Arbeitgeber und der Personen, die der Zulagenordnung für Erwerbstätige unterstellt sind; sie führt des Zentralregisters der unterstellten Personen. Art. 31 BE-G:Eine Familienzulagenkommission berät den Regierungsrat bei der Durchführung. Art. 1 und 2 BE-G: Höhere Leistungen als nach FamZG: Die Kinder- und Ausbildungszulagen betragen 115 Prozent der Zulagen nach Art. 5 FamZG und werden auf 5 Franken aufgerundet. Kinderzulage 230 Franken pro Kind und Monat; Ausbildungszulage 290 Franken pro Kind und Monat; es handelt sich dabei um Mindestansätze, d.h. die Familienausgleichskassen können höhere Beträge festsetzen; die FAK können Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen. Art. 8 BE-G: Eine FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG wird anerkannt, wenn sie über die Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben verfügt und Gewähr für eine geordnete Geschäftsführung bietet. Der Regierungsrat regelt die näheren Voraussetzungen für die Anerkennung. Art. 5 BE-V: Die der FAK angeschlossenen Arbeitgeber müssen im Kanton BE mindestens 500 Arbeitnehmende beschäftigen. Art. 32 BE-G: Bestehende FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG behalten ihre Anerkennung, wenn sie die Anforderungen der neuen Gesetzgebung erfüllen und ihre Reglemente anpassen. Art. 9 BE-VO: Bei Auflösung geht ein allfälliger Liquidationsüberschuss an die FAK, denen sich die Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden neu anschliessen. Art BE-G: Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber, der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden. Der Beitrag der Selbständigerwerbenden muss nur auf dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherbaren Verdienst (126'000 Fr. im Jahr) entrichtet werden. Die Finanzierung der freiwilligen Leistungen der FAK kann durch Beiträge sichergestellt werden; für diese Leistungen ist eine gesonderte Rechnung zu führen. Kein Höchstbeitragssatz. Kein Lastenausgleich. Art BE-G: Ausdehnung des Kreises der Anspruchsberechtigten: Anspruch haben auch Arbeitnehmende, die das Mindesteinkommen von Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht erreichen; Durchführung durch die kantonale FAK;

4 keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch Kanton und Gemeinden. Art.3 BE-G: Die Selbstständigerwerbenden, die in BE ihren Geschäftssitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte haben, sind dem BE-G unterstellt. Sie schliessen sich einer FAK an und leisten Beiträge. Art.15 BE-G: Der Beitrag der Selbständigerwerbenden muss nur auf dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherbaren Verdient (126'000 Fr. im Jahr) entrichtet werden. Es gelten für sie die gleichen Regelungen wie für die Arbeitnehmenden. Keine ergänzende Regelung für die Landwirtschaft. Kanton Luzern Gesetz über die Familienzulagen vom (LU-G), Verordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz vom (LU-V) Stand am Selbständigerwerbende können sich freiwillig dem Gesetz unterstellen und haben Anspruch auf Familienzulagen, sofern ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt; Höhere Leistungen als nach FamZG; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständiges Departement: Gesundheits- und Sozialdepartement. 10, 12, 13, 19 und 23 LU-G: Der Regierungsrat ist Oberaufsichtsbehörde. Die FAK sind jährlich durch eine Revisionsstelle zu überprüfen. Die übrigen FAK stellen der kantonalen FAK die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen statistischen Angaben unentgeltlich zu. Die Aufsichtskommission überwacht die im Kanton tätigen FAK. Die Geschäftsstelle der Aufsichtskommission wird durch die kantonale Ausgleichskasse geführt. Sie führt den Lastenausgleich durch und ihr sind die geprüfte Jahresrechnung sowie die notwendigen statistischen Daten zu liefern. 4 und 5, 25 LU-G: Höhere Leistungen als nach FamZG: Die Ansätze der Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen den Mindestansätzen nach FamZG. Eine monatliche Kinderzulage von 210 Fr. wird für Kinder vom 12. bis zum vollendeten 16. Altersjahr so lange ausgerichtet, bis die Kinderzulage nach dem FamZG diesen Wert erreicht. Zusätzlich werden Geburts- und Adoptionszulagen ausgerichtet, die das Fünffache einer Kinderzulage ausmachen, also 1000 Franken betragen.

5 2, 6-9, 12 und 13 LU-G: Es sind nur FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG zugelassen. Der kant. FAK schliessen sich Arbeitgeber an, die nicht einer anderen von einer FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG angehören. Weiter werden der kant. FAK die Selbstständigerwerbenden und die Nichterwerbstätigen sowie die übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts angeschlossen, sofern sie nicht der FAK der Eidgenössischen Ausgleichskasse angehören. Arbeitgeber dürfen sich nur einer FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG anschliessen, wenn eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 AHVG vorliegt. Die kantonale FAK kontrolliert die Kassenzugehörigkeit. Die kant. FAK kann mit anderen ausserkantonalen FAK für Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren. Die kantonale FAK kann AHV-Ausgleichskassen als Abrechnungsstellen anerkennen. 22 LU-G: Bei Auflösung einer FAK fällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistung an die FAK, welche die Mitglieder übernehmen LU-G: Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber; kein Höchstbeitragssatz; Lastenausgleich zwischen den FAK. 8 und 16 LU-G, Art. 3 LU-V: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG. Wenn der Anspruch im Laufe eines Jahres entsteht, muss die gesuchstellende Person für dieses Jahr nicht als nichterwerbstätig i.s. der AHV erfasst sein; Durchführung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch Kanton und Gemeinden. 1, 3, 4, 7 und 8 LU-G: Freiwillige Unterstellung der Selbstständigerwerbenden mit.geschäfts- und Wohnsitz im Kanton, sofern das AHV-pflichtige Einkommen den oberen Grenzwert gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG ( Fr.) nicht übersteigt. Diese Grenze wird für jedes zulageberechtigte Kind um 10% erhöht. Die Selbstständigerwerbenden schliesen sich der kantonalen FAK an. Jährlicher Beitrag in der Höhe einer halben jährlichen Kinderzulage. Die Beitragspflicht dauert solange als Zulagen ausgerichtet werden. Die am Lastenausgleich beteiligten FAK tragen das Defizit. Die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende sind gegenüber den Familienzulagen für Arbeitnehmende subsidiär. Keine ergänzende Regelung für die Landwirtschaft. Kanton Uri

6 Gesetz über die Familienzulagen (FZG) vom 28. September 2008 (UR-G), Reglement zum Gesetz über die Familienzulagen vom (UR-R) Stand am Keine Familienzulagen für Selbstständigerwerbende; Leistungen nach FamZG und zusätzlich Geburts- und Adoptionszulagen; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständige Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion. Art. 10, 12 und 13 UR-G: Eine externe Revisionsstelle kontrolliert die FAK jährlich. Die FAK stellen dem Regierungsrat Jahresrechnung, Statistiken und andere Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die FAK aus und erlässt Bestimmungen zur Revision der FAK. Er kann damit die Aufsichtskommmission beauftragen. Diese genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht der kantonalen FAK; registriert die von den AHV-Ausgleichskassen geführten FAK; kann FAK, die ihre Aufgaben trotz Mahnung nicht ordnungsgemäss erfüllen, die Tätigkeit untersagen; entscheidet über die Anerkennung von Abrechnungsstellen. Die kantonale FAK führt die Geschäftsstelle der Aufsichtskommission. Art. 6 UR-G: Leistungen nach FamZG und zusätzlich Geburts- und Adoptionszulagen, die das Fünffache einer monatlichen Kinderzulage ausmachen, also 1000 Franken betragen. Art. 4 5, 7 und 8 UR-G: Es sind nur FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG zugelassen. Der kantonalen FAK werden alle Arbeitgebenden angeschlossen, die nicht einer von einer AHV-Ausgleichskasse geführten FAK angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber. Der Anschluss an eine andere FAK ist nur dann möglich, wenn eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 AHVG gegeben ist. Gemeinwesen und öffentliche Verwaltungen, Betriebe und übrige Körperschaften des öffentlichen Rechts werden der kantonalen FAK angeschlossen. Die kantonale FAK kann AHV-Ausgleichskassen, die keine eigene FAK führen, als Abrechnungsstelle anerkennen.sie kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen FAK abweichende Regelungen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen vereinbaren. Art. 14 und 15, UR-G: Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber; kein Höchstbeitragssatz; Lastenausgleich zwischen den FAK. Art. 5, 16 UR-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG;. Durchführung durch kantonale FAK;

7 keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Kein Anspruch für Selbstständigerwerbende. Keine ergänzende Regelung für die Landwirtschaft. Kanton Schwyz Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 28. September 2008 (SZ-G), Verordnung zum kantonalen Familienzulagengesetz vom (SZ-V) Stand am Selbständigerwerbende können sich freiwillig dem Gesetz unterstellen und haben Anspruch auf Familienzulagen, sofern ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt; Leistungen nach FamZG und zusätzlich Geburtszulagen; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständiges Departement: Departement des Innern. 13, 14 und 20 SZ-G: Die FAK sind jährlich zu revidieren. Die Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu prüfen. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die FAK aus. Er kann diese dem zuständigen Departement übertragen. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Revision der FAK. Die Revisionsstelle überprüft Verwaltungskosten. Die kant. FAK unterbreitet dem Regierungsrat ihren Bericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung. 26 SZ-G: Die FAK stellen der kant. FAK die geprüften Jahresrechnungen unentgeltlich zu. 7 und 8 SZ-G: Leistungen nach FamZG und zusätzlich Geburtszulagen von 1000 Franken. 4, 6, 9 und 10 SZ-G: Es sind nur FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG zugelassen. Der kantonalen FAK schliessen sich Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende an, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten FAK angehören. Weiter werden der kant. FAK die Nichterwerbstätigen und öffentlichrechtliche Arbeitgeber angeschlossen. Arbeitgeber dürfen sich nur einer von einer AHV-AK geführten FAK anschliessen, wenn eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 AHV vorliegt. Die kantonale FAK erfasst die Kassenzugehörigkeit der Arbeitgeber und Personen, die der Zulagenordnung für Erwerbstätige unterstellt sind und führt des Zentralregister der unterstellten Personen. Die kantonale FAK kann Abrechnungsstellen anerkennen und mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen FAK für Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren. 25 SZ-G: Bei Auflösung einer FAK fällt das Vermögen anteilsmässig und nach Massgabe der Beitragsleistung an die FAK, welche die Mitglieder übernehmen.

8 16-18 und SZ-G: Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber; Höchstbeitragssatz von 2,5%; Lastenausgleich zwischen den FAK. 6 und 19 SZ-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG; Durchführung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. 5 und 6 SZ-G: Freiwilige Unterstellung der Selbstständigerwerbenden mit Geschäftssitz im Kanton, sofern das AHVpflichtige Einkommen den oberen Grenzwert gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG (55'700 Fr.) nicht übersteigt. Diese Grenze wird für jedes zulageberechtigte Kind um 10% erhöht. 17 SZ-G: Beitrag in der Höhe einer halben jährlichen Kinderzulage bei einem Kind und einer ganzen jährlichen Kinderzulage bei mehreren Kindern. Beitragspflicht, solange Zulagen ausgerichtet werden. Die dem Lastenausgleich unterstellten FAK tragen das Defizit. Die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende sind gegenüber den Familienzulagen für Arbeitnehmende subsidiär. Keine ergänzende Regelung für die Landwirtschaft. Kanton Obwalden Gesetz über die Familienzulagen vom (OW-G), Ausführungsbestimmungen über die Familienzulagen vom (OW-V) Stand am Keine Familienzulagen für Selbstständigerwerbende; Leistungen nach FamZG; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständiges Departement: Volkswirtschaftsdepartement Art. 6, 8 und 19 OW-G: Aufsichtsbehörde ist das Volkswirtschaftsdepartement. Die kantonale FAK erstattet diesem jährlich Bericht und unterbreitet die Jahresrechnung zur Genehmigung. Der kantonalen FAK obliegt die Kontrolle über

9 die Unterstellung der Arbeitgeber. Die FAK sind jährlich zu kontrollieren. Die den FAK angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu kontrollieren. Art. 19 OW-G: Die FAK stellen der kantonalen FAK unentgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen statistischen Unterlagen zu. Art. 4 und 5 OW-G: Leistungen nach FamZG. Art. 2, 3 und 6 OW-G: Es sind nur FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG zugelassen. Der kantonalen FAK werden alle Arbeitgebenden angeschlossen, die nicht einer von einer AHV-Ausgleichskasse geführten FAK angehören, ferner die Nichterwerbstätigen. Der Anschluss an eine andere FAK ist nur dann möglich, wenn eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 AHVG gegeben ist. Öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten werden der kantonalen FAK angeschlossen. Die kantonale FAK kann Abrechnungsstellen anerkennen. Der kantonalen FAK obliegt die Kontrolle über die Unterstellung der Arbeitgeber und sie ist Verbindungsstelle bei internationalen Verhältnissen. Sie kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen FAK abweichende Regelungen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen vereinbaren. Art. 18 OW-G: Bei Auflösung einer FAK fällt das Vermögen anteilsmässig und nach Massgabe der Beitragsleistung an die FAK, welche die Mitglieder übernehmen. Art. 11, 12, OW-G: Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber; Höchstbeitragssatz von 3%; Lastenausgleich zwischen den FAK. Art. 3 und 13 OW-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG; Durchführung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Kein Anspruch für Selbstständigerwerbende. Keine ergänzende Regelung für die Landwirtschaft. Kanton Nidwalden Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (kfamzg) vom (NW-G), Vollzugsverordnung zum Familienzulagengesetz (kfamzv) vom (NW-V) Stand am

10 Selbständigerwerbende können sich freiwillig dem Gesetz unterstellen und haben Anspruch auf Familienzulagen, sofern ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt; höhere Leistungen als nach FamZG; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständige Direktion: Gesundheits- und Sozialdirektion. Art. 15 und 16 NW-G: Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Berichterstattung, zur Rechnungsablage und zur Revision der FAK. Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtskommission der kantonalen FAK. Sie ist zuständig für die Entgegennahme der Jahresrechnungen sowie der Geschäfts- und Revisionsberichte der FAK Art. 8 NW-G: Höhere Leistungen als nach FamZG: Die Kinderzulage beträgt 240 Fr. und die Ausbildungszulage 270 Fr. pro Kind und Monat. Bei der Anpassung der bundesrechtlichen Mindestansätze an die Teuerung nach Art. 5 Abs. 3 FamZG erhöht der Regierungsrat gleichzeitig die Zulagen im gleichen Verhältnis um denselben Umfang. Art. 4, 6, NW-G: Es sind nur FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG zugelassen. Der kant. FAK schliessen sich Arbeitgeber an, die nicht einer anderen FAK angehören. Weiter werden der kant. FAK die Selbstständigerwerbenden und die Nichterwerbstätigen sowie Kanton, Gemeinden und öffentlichrechtliche Arbeitgeber angeschlossen. Arbeitgeber dürfen sich nur einer von einer AHV-AK geführten FAK anschliessen, wenn eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 AHV vorliegt. Die kantonale FAK kontrolliert die Kassenzugehörigkeit. Abrechnungsstellen können anerkannt werden. Die kantonale FAK kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen FAK für Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren. Art. 26 NW-G: Bei Auflösung einer FAK fällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistung an die FAK, welche die Mitglieder übernehmen. Art. 18, NW-G: Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber; Höchstbeitragssatz von 3%; Lastenausgleich zwischen den FAK. Art. 6, 13, 20 NW-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG; Durchführung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Art. 5 und 6, 13, 19 NW-G:

11 Freiwillige Unterstellung der Selbstständigerwerbenden mit Wohn- und Geschäftssitz im Kanton, sofern das AHV-pflichtige Einkommen den oberen Grenzwert gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG ( Fr.) nicht übersteigt. Diese Grenze wird für jedes zulageberechtigte Kind um 10% erhöht. Durchführung durch die kantonale FAK. Beitrag in der Höhe einer halben jährlichen Kinderzulage. Beitragspflicht, solange Zulagen ausgerichtet werden. Der Kanton trägt den Fehlbetrag. Die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende sind gegenüber den Familienzulagen für Arbeitnehmende subsidiär. Keine ergänzende Regelung für die Landwirtschaft. Kanton Glarus Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom (GL-G), Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum FamZG vom (GL-V) Stand am Einheitliches System mit Anspruch auf Familienzulagen für die Arbeitnehmenden und die Selbstständigerwerbenden; Leistungen nach FamZG; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständiges Departement: Volkswirtschaftsdepartement. Art. 11 und 13 GL-G: Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die FAK aus. Diese sind jährlich zu revidieren, die den Kassen angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen.art. 6 GL-G: Der kantonalen FAK obliegt die Kontrolle über die Unterstellung der Arbeitgeber. Art. 5 GL-G: Leistungen nach FamZG. Art. 6, 8-10 und 12 GL-G: Es sind nur FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG zugelassen. Art. 12 GL-G: Bei Auflösung einer FAK fällt das Vermögen anteilsmässig und nach Massgabe der Beitragsleistung an die FAK, welche die Mitglieder übernehmen. Der kant. FAK schliessen sich Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende an, die nicht einer anerkannten FAK angehören. Weiter werden der kant. FAK die Nichterwerbstätigen angeschlossen. Arbeitgeber dürfen sich nur einer von einer FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG anschliessen, wenn eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 AHV vorliegt. Die kantonale FAK kontrolliert die Kassenzugehörigkeit. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten abweichende Regelungen vereinbaren. Die kantonale FAK kann AHV-Ausgleichskassen als Abrechnungsstellen anerkennen.

12 Art GL-G: Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden; kein Höchstbeitragssatz; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Art. 4, 7 und 14 GL-G: Ausdehnung des Kreises der Anspruchsberechtigten: Anspruch haben auch Arbeitnehmende, die das Mindesteinkommen von Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht erreichen; Durchführung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Art. 2, 10 und 14 GL-G: Alle Selbstständigerwerbenden mit Geschäftssitz in Kanton haben sich der kantonalen oder einer anerkannten FAK anzuschliessen. Sie zahlen Beiträge in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens. Keine ergänzende Regelung für die Landwirtschaft. Kanton Zug Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) vom , EG FamZG (ZG-G), Verordnung zur Verordnung betreffend Übergangsrecht zum FamZG vom (ZG-V). Das Gesetz ist rückwirkend auf den in Kraft getreten. Stand am Keine Familienzulagen für Selbstständigerwerbende; höhere Leistungen als nach FamZG; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständige Direktion: Volkswirtschaftsdirektion. 8 und 9 ZG-G: Die Aufsicht steht dem Regierungsrat zu, wobei die Volkswirtschaftsdirektion diese Aufsicht ausübt. Die FAK sind jährlich zu revidieren und die Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen. 17 ZG-G: Für die Durchführung des Lastenausgleichs weisen die FAK der kantonalen FAK bis am des folgenden Jahres die Angaben über die Lohsummen sowie die ausbezahlten Zulagen aus. ZG-G und 1 ZG-V: Die FAK stellen der kantonalen FAK unentgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen statistischen Angaben zu, die Bericht der Revisionsstellen sind der kantonalen FAK bis am des Folgejahres einzureichen.

13 4 ZG-G: Höhere Leistungen als nach FamZG Die Kinderzulagen betragen 300 Franken und die Ausbildungszulagen betragen bis zum erfüllte 18. Altersjahr 300 Franken und ab dem erfüllten 18. Altersjahr 350 Franken pro Kind und Monat Bei der Anpassung der bundesrechtlichen Mindestansätze an die Teuerung nach Art. 5 Abs. 3 FamZG erhöht der Regierungsrat gleichzeitig die Zulagen nach 4 Abs. 1 ZG-G mindestens im Umfang der Teuerung, maximal aber im doppelten Umfang. 2, 3, 5 und 6 ZG-G: Es sind nur FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG zugelassen. Der kantonalen FAK werden alle Arbeitgebenden angeschlossen, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten FAK angehören, ferner die Nichterwerbstätigen. Der Anschluss an eine andere FAK ist nur dann möglich, wenn eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 AHVG gegeben ist. Gemeinwesen sowie öffentliche Verwaltungen, Anstalten und übrige Körperschaften des öffentlichen Rechts werden der kantonalen FAK angeschlossen. Die kantonale FAK kann Abrechnungsstellen anerkennen. Ihr obliegt die Kontrolle über die Unterstellung der Arbeitgeber und sie ist Verbindungsstelle bei internationalen Verhältnissen. Sie kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen FAK abweichende Regelungen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen vereinbaren. 18 ZG-G: Bei Auflösung einer FAK fällt das Vermögen anteilsmässig und nach Massgabe der Beitragsleistung an die FAK, welche die Mitglieder übernehmen. 11, 12 und ZG-G: Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber; Höchstbeitragssatz von 3%; Lastenausgleich zwischen den FAK. 3 und 13 ZG-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG; Durchführung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Keine Familienzulagen für Selbstständigerwerbende. Keine ergänzende Regelung für die Landwirtschaft. Kanton Freiburg

14 Gesetz über die Familienzulagen vom 26. September 1990 (FR-G) Ausführungsreglement vom 18. Februar 1991 zum Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (FR-V) Stand 1. Januar 2011 Keine Familienzulagen für Selbständigerwerbende; Höhere Leistungen als im FamZG; Erhöhte Kinder- und Ausbildungszulage ab dem 3. Kind; FAK gemäss Art. 14 Bst. a FamZG werden ebenfalls anerkannt; Keine Arbeitnehmerbeiträge; Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständige Behörde: Direktion für Gesundheit und Soziales Art. 30, 31 FR-G: Der Staatsrat ist zuständig für die Anerkennung der FAK gemäss Art. 14 Bst. a FamZG. Er kann die Kasse auflösen oder ihr die Anerkennung entziehen, wenn sie die gesetzlichen Auflagen nicht erfüllt oder wiederholt schwere Pflichtverletzungen begangen hat. Art. 35 FR-G: Die kantonale Sozialversicherungsanstalt ist für die Erfassungskontrolle aller Arbeitgeber verantwortlich. Art. 32 FR-G: Die FAK müssen jedes Jahr von einem neutralen Revisionsorgan kontrolliert werden. Die Kassen stellen der Direktion für Gesundheit und Soziales den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Revisorenbericht zu. Höhe der Zulagen: Art. 19 FR-G: Die Kinderzulage beträgt 230 Franken für jedes der beiden ersten Kinder und 250 Franken ab dem 3. Kind. Für die Gewährung der Zulage zugunsten des dritten und der weiteren Kinder ist die Zahl der Kinder massgebend, die Anspruch auf Zulagen geben (Art. 11 FR-V). Die Ausbildungszulage beträgt 290 Franken für jedes der beiden ersten Kinder und 310 Franken ab dem 3. Kind. Die Geburtszulage und die Adoptionszulage betragen 1'500 Franken. Bei den oben genannten Beträgen handelt es sich um Mindestansätze. Es steht den FAK folglich frei, höhere Zulagen vorzusehen. Anerkennung der FAK gemäss Art. 14 Bst. a FamZG, Art. 29, 30 FR-G: Für die Anerkennung der Kassen ist der Staatsrat zuständig. Die Kassen werden anerkannt, wenn sie: von einem oder mehreren beruflichen oder zwischenberuflichen Verbänden errichtet worden sind, die körperschaftlich organisiert sind, mindestens 100 freiburgische Arbeitgeber umfassen, die 400 Lohnbezüger mit 200 anspruchsbegründenden Kindern beschäftigen, die Mindestzulagen ausrichten, und Gewähr für eine gesunde Verwaltung bieten. Aufgaben der kantonalen FAK, Art. 34, 38 FR-G: Obligatorisch der kantonalen FAK angeschlossen werden: die Arbeitgeber der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die dem FLG unterstellt sind;

15 öffentlich rechtliche Körperschaften (Kanton, Gemeinden, Pfarreien) und die von ihnen abhängigen Einrichtungen, sofern sie nicht einer anderen Kasse angeschlossen bleiben; die Arbeitgeber, die nicht einer Kasse für Familienzulagen nach Art. 14 Bst. a oder c FamZG angeschlossen sind. Die kantonale FAK ist zuständig für die Familienzulagen für nichterwerbstätige Personen. Anschluss an die FAK, Art. 36 FR-G: Die Freizügigkeit zwischen den Kassen ist gewährleistet. Die entsprechenden Modalitäten und Firsten sind im Ausführungsreglement festgehalten. Möglichkeit, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über den Anschluss von Zweigstellen, die vom FamZG abweichen, abzuschliessen. Das FR-G macht keine Angaben dazu. Art. 23, 28 FR-G: Arbeitgeberbeiträge und Beiträge von Arbeitnehmenden, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist; Keine Arbeitnehmerbeiträge; Kein Höchstbeitragssatz; Lastenausgleich zwischen den FAK. Art. 22, 24, 38 FR-G: Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird nicht ausgeweitet. Er entspricht dem Minimum gemäss FamZG. Die kantonale Ausgleichskasse ist zuständig für die Familienzulagen nichterwerbstätiger Personen. Keine Beiräge der Nichterwerbstätigen. Die Finanzierung wird zur einen Hälfte vom Staat, zur anderen von den Gemeinden übernommen. Keine Familienzulagen für Selbständigerwerbende. Art. 8 FR-G: Für Kinder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer besteht Anspruch auf einen Ergänzungsbetrag, der der Differenz zwischen der kantonalen und der eidgenössischen Zulage entspricht. Ebenso besteht ein Anspruch auf die Geburts- oder Adoptionszulage. Kanton Solothurn

16 Sozialgesetz vom , Änderung vom (SO-G), Sozialverordnung vom , Änderung vom (SO-V) Stand am Keine Familienzulagen für Selbstständigerwerbende; Leistungen nach FamZG; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; Lastenausgleich zwischen den FAK Zuständiges Departement: Volkswirtschaftsdepartement 38 SO-G: Der Regierungsrat anerkennt die FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG. Die FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG melden sich beim Regierungsrat für die Registrierung. 42 SO-G: Die FAK haben dem Verwaltungsrat der kantonalen Ausgleichskasse den Geschäftsbericht einschliesslich des Revisionsberichts der Kontrollstelle einzureichen. 60quater SO-V: Die kantonale FAK ist mit der Datenerhebung nach Art. 20 FamZG bei den im Kantone tätigen FAK beauftragt. 37 SO-G: Leistungen nach FamZG. Es handelt sich dabei um Mindestansätze. 38, 40 SO-G: Anerkennungsvoraussetzungen für die FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG: Nur im Kanton SO tätige: wenigstens 50 Arbeitgebende oder wenigstens 500 Arbeitnehmende; In mehrerer Kantonen tätige: wenigstens 50 Arbeitgebende und wenigstens 500 Arbeitnehmende, oder, ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitgebenden: wenigstens 1000 Arbeitnehmende. Arbeitgebende, die Mitglieder eines Berufsverbandes mit eigener privater FAK sind, haben dieser beizutreten. Gehören sie zu mehreren Verbänden, können sie wählen. Der kant. FAK haben diejenigen Arbeitgebenden beizutreten, welche keiner privaten FAK angehören SO-G: Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber, der der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigem Arbeitgeber und der Nichterwerbstätigen; Kein Höchsbeitragssatz; Lastenausgleich zwischen den FAK SO-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG. Nichterwerbstätige gehören der Familienausgleichskasse derjenigen AHV-AK an, der sie die AHV-Beiträge entrichten. Wenn diese in ihrem Wohnsitzkanton keine FAK führt, so ist die kantonale FAK zuständig. Es werden Beiträge der Nichterwerbstätigen erhoben, deren AHV-Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt. Der Regierungsrat setzt den Prozentsatz einheitlich für alle FAK, welche das vorliegende Gesetz vollziehen, fest. 59bis SO-V: Von den Nichterwerbstätigen werden Beiträge von 15% des persönlichen AHV-Beitrags erhoben.

17 Es findet ein besonderer Lastenausgleich betreffend die Nichterwerbstätigen statt. Der Kanton deckt einen allfälligen Fehlbetrag. Keine Familienzulagen für Selbstständigerwerbende. Keine ergänzende Regelung für die Landwirtschaft. Kanton Basel-Stadt Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 4. Juni 2008 (BS-G) Stand am Einheitliches System mit Anspruch auf Familienzulagen für die Arbeitnehmenden und die Selbständigerwerbenden; Leistungen nach FamZG; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständiges Departement: Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt 16 und 17 BS-G: Die Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG erfolgt durch den Regierungsrat. Die FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG lassen sich bei der kantonalen FAK registrieren.die Kassenreglemente sind vom Regierungsrat zu genehmigen. 18 BS-G: Die FAK liefern der kantonalen FAK: die von ihnen zu erfassenden Personen und die Wechsel in der Mitgliedschaft sowie die statistischen Angaben. 20 BS-G: Aufgaben der kant. FAK: Erfassung/Kontrolle der Personen, welche keiner anderen FAK angehören; Ausrichtung von Familienzulagen an Nichterwerbstätige; Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes; Kontrolle der Erfassung aller dem Gesetz unterstellten Personen; Führung des Zentralregisters; Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen betreffend Abrechnungspflicht von Zweigniederlassungen. 23 BS-G: Die FAK haben die Revisorenberichte ohne Verzug und die Jahresberichte bis 30. September des folgenden Jahres dem zuständigen Departement einzureichen. 28 BS-G: Eine Kommission für Familienzulagen berät den Regierungsrat. 4 BS-G: Leistungen nach FamZG.

18 16 und 34 BS-G: FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden vom Regierungsrat anerkannt, sofern sie gesamtschweizerisch mindestens 300 Arbeitgebende mit zusammen mindestens 2000 Arbeitnehmenden umfassen und davon mindestens 30 Arbeitgebende Sitz in BS haben. Nach alten Recht anerkannte FAK, die nach den neuen Recht die erforderlichen Grösse für eine Anerkennung nicht mehr erreichen, bleiben anerkannt. 21 BS-G: Für Personen, die nicht einer anerkannten beruflichen oder zwischenberuflichen FAK angehören, richtet sich die Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 AHVG. Führt die betreffende AK keine FAK, haben sie sich bei der kantonalen FAK anzumelden. 25 BS-G: Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber, der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden. Der Beitrag der Selbständigerwerbenden muss nur auf dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherbaren Verdienst (126'000 Fr. im Jahr) entrichtet werden; kein Höchsbeitragssatz; kein Lastenausgleich. 12 BS-G: Ausdehnung des Kreises der Anspruchsberechtigten: Anspruch haben auch Arbeitnehmende, die das Mindesteinkommen von Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht erreichen. 14 BS-G:Haben zwei Nichterwerbstätige Anspruch, so richtet sich die Priorität nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a-e FamZG. Haben beide kein AHV-pfichtiges Einkommen, so steht der Anspruch derjenigen Person zu, welche zuletzt AHV-pflichtiges Einkommen erzielt hat. 20 BS-G: Durchführung durch die kantonale FAK. Keine Beiträge der Nichterwerbstätigen. 26 BS-G: Finanzierung durch den Kanton; für Nichterwerbstätige, die Sozialhilfe beziehen, durch die Einwohnergemeinden und in der Stadt Basel durch den Kanton. 3, 5 und 25 BS-G: Einheitliches System für Arbeitnehmenden und Selbständigerwerbende. Die Selbstständigerwerbenden, die in BS ihren Geschäftssitz oder, wenn ein solcher fehlt, Wohnsitz haben und in BS für die AHV erfasst sind, sind dem BS-G auch unterstellt. Die Selbstständigerwerbenden schliessen sich einer FAK an und leisten Beiträge. Der Beitrag muss nur auf dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherbaren Verdient(126'000 Fr. im Jahr) entrichtet werden. Die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende sind gegenüber den Familienzulagen für Arbeitnehmende subsidiär. Keine ergänzende Regelung für die Landwirtschaft. Kanton Basel-Landschaft

19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom (BL-G), Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom (BL-V) Stand Einheitliches System mit Anspruch auf Familienzulagen für die Arbeitnehmenden und die Selbständigerwerbenden; Leistungen nach FamZG; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständige Direktion: Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion. 13 BL-G: Die FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG müssen sich bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion anmelden. Sie habe das Kassenreglement und eine Liste aller angeschlossenen Mitglieder einzureichen. 14 BL-G: Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion anerkennt die FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG. 22 BL-G: Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion genehmigt die Kassenreglemente. 20 BL-G: die Rechenschafts- und Revisionsberichte sind der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion jährlich bis zum zuzustellen. Die statistischen Angaben des Vorjahres sind bis zum einzureichen. 19 BL-G: die kantonale FAK führt ein Zentralregister aller dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden. 27 BL-G: Die kantonale FAK führt das Lastenausgleichsverfahren durch. 31 und 32 BL-G: Der Regierungsrat wählt zur Überwachung des Gesetzesvollzugs und zur Aufsicht über die FAK die Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen. Diese besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sowie einer Vertretung des Kantons, welche den Vorsitz führt. Sie prüft u.a. die Jahresrechnungen sowie die Geschäfts- und Revisionsberichte der FAK und genehmigt den Kontrollbericht über das Lastenausgleichsverfahren. 6 BL-G: Leistungen nach FamZG. 14 und 22 BL-G: FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG, die von einem oder mehreren Verbänden gegründet werden, werden anerkannt, wenn sie: Gesamtschweizerisch mind. 300 Arbeitgebende umfassen, welche zusammen mind Arbeitnehmende beschäftigen. Eine Solidarbürgschaft von CHF 100'000 geleistet haben. Werden mehrere FAK von der gleichen Kassenverwaltung geführt, muss das Quorum lediglich von einer Kasse erfüllt werden. 17 und 18 BL-G: Den FAK nach Art. 14 Bst. a und c FamZG sind alle Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, welche einem Gründerverband angehören. Gehören sie mehreren Gründerverbänden an, können sie innerhalb gewisser Einschränkungen wählen. 21 BL-G: Die FAK können weitere Aufgaben und Leistungen übernehmen, die abschliessend im Kassenreglement aufzuführen und separat zu finanzieren sind BL-G: Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber, der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden.

20 Die Beitragspflicht der Selbstständigerwerbenden ist auf das maximal versicherbare Einkommen gemäss UVG limitiert (126'000 Fr. im Jahr). Kein Höchstbeitragssatz. Lastenausgleich zwischen den FAK. 5 und 27 BL-G: Ausdehnung des Anspruchs auf AN, welche das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht erreichen; Durchführung durch die kantonale FAK; keine Beiräge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. 3 BL-G: Unterstellt sind alle Selbstständigerwerbenden, die in BL einen Geschätssitz haben und nach der AHV-Gesetzgebung beitragspflichtig sind. 24 BL-G: Die Beitragspflicht der Selbstständigerwerbenden ist auf das maximal versicherbare Einkommen gemäss UVG limitiert (126'000 Fr. im Jahr). Keine ergänzende Regelung für die Landwirtschaft. Kanton Schaffhausen Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSG) vom (SH-G), Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSV) vom (SH-V) Stand am Einheitliches System mit Anspruch auf Familienzulagen für die Arbeitnehmenden und die Selbständigerwerbenden; Leistungen nach FamZG; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; Lastenausgleich zwischen den FAK. Aufsichtsbehörde: Departement des Innern. Im Departement zuständige Behörde: Sozialversicherungsanstalt Art. 3-7 SH-G: Das Departement des Innern anerkennt die FAK nach FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG. Die FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG haben sich bei der kt. FAK zu melden. 1 und 2 SH-V: Kassenauflösungen und Kassenwechsel können nur auf Ende des Jahres erfolgen. 4 und 10 SH-V: Die kantonale FAK führt ein Zentralregister über die FAK-Zugehörigkeit aller Arbeitgeber. Die FAK haben der kantonalen FAK die Jahresrechnung, die Geschäfts- und Revisionsberichte innert 6 Monaten nach

21 Rechnungsabschluss einzureichen. Bis zum 31. März haben sie ihr das Total der beitragspflichtigen Lohnsumme und der geleisteten gesetzlichen Familienzulagen des Vorjahres zu melden. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Art. 11 SH-G: Leistungen nach FamZG; der Kantonsrat kann höhere Ansätze beschliessen. Art. 7 und 8 SH-G: FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt, wenn sie von einem Berufs- oder Wirtschaftsverband geführt werden und mindestens 20 Arbeitgebende umfassen, die zusammen mindestens 1000 Arbeitnehmende beschäftigen. Art. 10 SH-G: Arbeitgebende, Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende müssen sich einer FAK anschliessen. Die Zugehörigkeit richtet sich nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei einer AHV-Ausgleichskasse. Arbeitgebende, die Mitglieder eines Verbandes sind, welcher eine FAK nach Art. 14 Bst. a FAmZG führt, gehören in der Regel dieser an. 21 und 22 SH-V: Die bestehenden FAK gelten weiterhin als anerkannt und die bisherige FAK-Zugehörigkeit bleibt bestehen, Kassenwechsel sind möglich. 3 SH-V: Zweigniederlassungen ausserkantonaler Arbeitgeber, die weniger als 10 Personen beschäftigen, können der in einem anderen Kanton anerkannten FAK angeschlossen werden, der auch der Hauptbetrieb angehört, wobei den Arbeitnehmenden in SH mindestens die Leistungen nach SH-G auszurichten sind. Art SH-G: Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber, der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigem Arbeitgeber und der Selbständigerwerbenden; kein Höchsbeitragssatz; Lastenausgleich zwischen den FAK. Art. 2 und SH-G: Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG; das Gesetz sieht vor, dass der Kantonsrat für die Anspruchsberechtigten günstigere Regelungen festlegen kann; Durchführung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Art. 10 und SH-G: Einheitliches System für Arbeitnehmenden und Selbständigerwerbende. Alle Selbständigerwerbenden mit Wohn- und Geschäftssitz im Kanton sind unterstellt und müssen sich einer FAK anschliessen. Es gelten die gleichen Regelungen für den Anschluss an eine FAK wie für die Arbeitgebenden. Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge der Selbständigerwerbendem; die Hälfte der Leistungen an die Selbständigerwerbenden wird durch einen Beitrag des kantonalen Sozialfonds finanziert. Die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende sind subsidiär.

22 Keine ergänzende Regelung für die Landwirtschaft. Kanton Appenzell AR Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom (AR-G), Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom (AR-V Stand am Einheitliches System mit Anspruch auf Familienzulagen für die Arbeitnehmenden und die Selbstständigerwerbenden; Leistungen nach FamZG; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständiges Departement: Departement für Inneres und Kultur. Art. 19 und 20 AR-G: Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die FAK aus. Diese sind jährlich zu revidieren, die den Kassen angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Revision der FAK. Art. 10 AR-G: die FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG haben ihre Reglemente dem Departement für Inneres und Kultur zur Genehmigung zu unterbreiten. Art. 4 und 5 AR-G: Leistungen nach FamZG. Der Kantonsrat ist ermächtigt, die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen bis höchstens 20 % über den Mindestansätzen des Bundesrechts festzulegen. Art und 17 AR-G: Das zuständige Departement anerkennt FAK gemäss Art. 14 Bst. a FamZG, wenn ihnen mindestens 5 Arbeitgeber angehören und mindestens 1000 Arbeitnehmende beschäftigt werden. Der kant. FAK schliessen sich Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende an, die nicht einer anderen FAK angehören. Weiter werden der kant. FAK die Nichterwerbstätigen angeschlossen. Der Anschluss an eine andere FAK ist nur möglich, wenn eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 AHV vorliegt. Art. 3 AR-G: Die kantonale FAK kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen FAK für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren. Art. 13 AR-V: Die kantonale FAK kann AHV-Verbandsausgleichskassen als Abrechnungsstellen anerkennen. Art. 6-9 AR-G Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber, der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden; Höchstbeitragssatz von 3 %; Kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Art. 2 und 8 AR-G

23 Kreis der Anspruchsberechtigten nach FamZG; Durchführung durch die kantonale FAK; Nichterwerbstätige haben einen Anteil von 20% auf ihren AHV-Beiträgen, welche den Mindestbeitrag nach Art. 10 AHVG übersteigen, zu leisten. Der Kanton trägt die übrigen Kosten, einschliesslich der Verwaltungskosten. Art. 2, 6 und 17 AR-G: Alle Selbstständigerwerbenden mit Geschäftssitz im Kanton AR haben sich der kantonalen oder einer anerkannten FAK anzuschliessen; Beiträge der Selbstständigerwerbenden in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens. Keine ergänzende Regelung für die Landwirtschaft. Kanton Appenzell IR Gesetz über die Familienzulagen vom 27. April 2008 (AI-G); Verordnung über die Familienzulagen vom 20. Oktober 2008 (AI-V) Stand am Keine Familienzulagen für Selbstständigerwerbende; Leistungen nach FamZG; keine Anerkennung von FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Art. 1 AI-V: Die Standeskommission übt die Aufsicht über die FAK aus. Sie nimmt die Registrierungen der FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG entgegen. Die Standeskommission überwacht die gesamte Geschäftsführung der kant. FAK und erlässt das Geschäftsreglement. Sie erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht. Art. 9 AI-G: Die Standeskommission ist ermächtigt, mit anderen Kantonen interkantonale Vereinbarungen betreffend anwendbare Familienzulagenordnungen abzuschliessen. Art. 2 AI-V: Die FAK sind jährlich zu revidieren. Die Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu überprüfen.art. 6 AI-V:Für die Verwaltung der kant. FAK wird eine eigenständige Rechnung geführt. Die Jahresrechnung ist zusammen mit dem Jahresbericht der Standeskommission zuhanden des Grossen Rates vorzulegen. Art. 2 AI-G: Leistungen nach FamZG. Der Grosse Rat kann höhere Kinder- und Ausbildungszulagen festlegen. Art. 1 AI-V: Die Standeskommission nimmt die Registrierungen der FAK nach Art. 14 Bst. c FamZG entgegen. Art. 4 und 5 AI-G: Die kantonale FAK ist berechtigt, den Beitragsbezug bei den Arbeitgebenden an Verbandsausgleichskassen zu delegieren.die kantonale FAK ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Appenzell. Die Geschäftsführung obliegt der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.

24 Art. 6 AI-G: Finanzierung durch Beiträge der Arbeitgeber, der Grosse Rat kann die Erhebung von Beiträgen der Arbeitnehmenden beschliessen; Kein Höchstbeitragssatz; Kein Lastenausgleich zwischen den FAK. Art. 3 und 7 AI-G: Ausdehnung des Kreises der Anspruchsberechtigten: Anspruch haben auch Arbeitnehmende, die das Mindesteinkommen von Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht erreichen; Durchführung durch die kantonale FAK; keine Beiträge der Nichterwerbstätigen; Finanzierung durch den Kanton. Keine Familienzulagen für Selbstständigerwerbende. Keine ergänzende Regelung für die Landwirtschaft. Kanton St. Gallen Kinderzulagengesetz vom (sgs 371.1), V. Nachtrag vom (SG-G), Kinderzulagenverordnung vom (sgs ), II. Nachtrag vom (SG-V) Stand am Selbständigerwerbende können sich freiwillig dem Gesetz unterstellen und haben Anspruch auf Familienzulagen, sofern ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt; Leistungen nach FamZG; FAK nach Art. 14 Bst. a FamZG werden anerkannt; keine Beiträge der Arbeitnehmenden; Lastenausgleich zwischen den FAK. Zuständiges Departement: Departement des Innern. Art. 27 SG-G: Das zuständige Departement anerkennt FAK gemäss Art. 14 Bst. a FamZG. Art. 42 SG-G: Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die FAK aus und erlässt Bestimmungen zur Revision der FAK.Art. 28 SG-G: Die kantonale FAK kontrolliert die Kassenzugehörigkeit der Arbeitgeber. Leistungen nach FamZG.

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