Mit Spenden Steuern sparen

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1 Mit Spenden Steuern sparen Spenden an Hilfswerke mit ZEWO-Gütesiegel können so wohl bei der direk- ten Bun des steuer, als auch bei den Kantons- und Gemeinde steu ern in Abzug gebracht werden. Zulässige Abzüge bei der direkten Bundessteuer Alle natürlichen Personen können freiwillige Geldleistungen und andere Vermögenswerte, wie Liegenschaften, Kunstgegenstände, Wertschriften, Forderungen, Immaterialgüterrechte an ge mein nützige Organisationen mit Sitz in der Schweiz steuerlich in Ab zug bringen ( Art. 33 Abs. 1 Bst. i des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer / DBG; SR ). Die Zuwen dung muss im Steuerjahr jedoch mindestens 100 Franken be tragen. Seit dem Steuerjahr 2006 können maximal bis 20 % vom Reineinkommen abgezogen werden ( Art. 33 a DBG ). Dieselbe Rege lung gilt für juristische Personen. Auch diese dürfen bis zu 20% vom Reingewinn von den Steuern abziehen. Zudem werden die bisher auf Geldleistungen beschränkten Zuwendungen auf die übrigen Vermögenswerte ausgedehnt. Diese schliessen unbewegliches Vermögen wie Liegenschaften und Land, aber auch bewegliches Vermögen, wie Fahrzeuge oder Kunstgegenstände und Kapital ver mögen wie Wertschriften, Beteiligungen oder Darlehensforderungen ein sowie Im ma terial güterrechte, also zum Beispiel Markenrechte oder Patente. Einschränkungen der Abzugsfähigkeit bei der direkten Bundessteuer Nicht abzugsfähig sind statutarisch geschuldete Mitgliederbeiträge oder andere Zahlungen, auf welche die gemeinnützige Organisation einen Anspruch hat. Diese Beiträge sind insofern keine «freiwilligen Geldleistungen», als die Mitglieder verpflichtet sind, eine Geldleistung zu erbringen. Ausserdem ist untentgeltlich geleistete Arbeit, die sogenannte Zeitspende, nicht abziehbar. Auch Zuwendungen an Organisationen, die einen reinen Kultuszweck verfolgen, können nicht in Abzug gebracht werden. Werden Zuwendungen an eine Organisation geleistet, die sowohl gemeinnützige als auch Kultuszwecke verfolgt, so muss die Spenderin oder der Spender nachweisen, dass die Zuwendung auf das Konto des gemeinnützigen Teils geleistet wurde.

2 Seite 2 Zulässige Abzüge bei den Kantons- und Gemeindesteuern Spenderinnen und Spender können davon ausgehen, dass alle Orga nisationen mit ZEWO-Gütesiegel von der Steuerpflicht befreit sind und sie ihre Spende auch bei der Kantons- und Gemeindesteuer in Abzug bringen können. Das Steuerharmonisierungsgesetz schreibt den Kantonen die Gemeinnützig keit als Steuerbefreiungsgrund vor. Die maxi male Abzugshöhe ist von Kanton zu Kanton verschieden. Eine Übersicht über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden sind in der nachfolgenden Tabelle zu finden. Grundsätzlich müssen die Zuwendungen in allen Kanto nen belegt werden können. Im nahen Ausland, dem Fürstentum Liechtenstein, können Zuwendung an juristische Personen, die als gemeinnützige Organisation bzw. Einrichtung von der Steuerpflicht befreit sind und deren Sitz in der Schweiz ist, ebenfalls abgezogen werden, soweit der schriftliche Nachweis dafür erbracht wird. by Stiftung ZEWO Zürich, Dezember 2010 Die Urheberrechte für die an dieser Adresse veröffentlichten Texte bleiben bei der Stiftung ZEWO. Jegliche kommerzielle Vervielfältigung oder Ver wertung unseres Angebots oder von Teilen davon in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist nur nach unserer Zustimmung erlaubt. Für gemeinnützige Zwecke dürfen Sie unsere Inhalte gerne verwenden, die Stiftung ZEWO muss aber namentlich mit Adresse genannt sein. Stiftung ZEWO, Lägernstrasse 27, 8037 Zürich Telefon , info@zewo.ch

3 AG Steueramt des Kantons Aargau Telli-Hochhaus 5004 Aarau Tel Art. 40 lit. k StG AG AI AR BE BL BS FR GE GL GR JU Marktgasse Appenzell Tel Gutenberg-Zentrum 9102 Herisau Tel des Kantons Bern Postfach Bern Tel Kanton Basel Landschaft Rheinstrasse Liestal Tel Fischmarkt Basel Tel Service cantonal rue Joseph-Philler Fribourg Tel Département des finances rue du Stand 26 case postale Genève Tel Hauptstrasse 11/ Glarus Tel Steinbruchstrasse 18/ Chur Tel Service cantonal rue de la Justice Delémont Tel bei einem Selbstbehalt von 100 CHF. Bis zu 10 % des Nettoeinkommens, bei Zuwendungen von insgesamt mindestens 100 CHF. Unbeschränkte Abzugsfähigkeit. Zuwendungen sind bis zur Höhe von 20 % des Einkommens bzw. Reingewinns abziehbar, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. Bis zu 20 % des Nettoeinkommens bei natürlichen Personen, bis zu 20 % des Reingewinns bei juristischen Personen. Der Abzug kann im entsprechenden Formular «Attestation de dons» geltend gemacht werden. Maximal 20 % des Reineinkommens. Bis zu 10 % des Nettoeinkommens für natürliche Personen, bis zu 10 % des Reingewinnes für juristische Personen. Art. 35 Abs 1 Bst. j StG AI Art. 36 lit. b StG AR Art. 38a Bst.a StG BE 29 Abs. 1 lit. l StG BL Art. 33 lit. b StG BS Art. 70 lit.c StG BS Art. 34a LICD FR Art. 37 LIPP I- V GE Art. 31 Abs. 1 Nr. 9 StG GL Art. 36 lit. i StG GR Art. 32 lit. d StG JU Art. 71 lit. c StG JU

4 LU Buobenmatt Luzern Tel Gemäss Verzeichnis der für Abzüge anerkannten Institutionen. 40 Abs. 1 lit. i StG LU NE NW OW Service cantonale rue du Docteur-Coullery La Chaux-de-Fonds Tel Bahnhofplatz Stans Tel St. Antonistrasse 4 Postfach Sarnen Tel Bis zu 5 % des Nettoeinkommens, Bis zu 20 % des Netto einkommens, mindestens 100 CHF im Jahr betragen. Art. 36 Abs. 1 lit. i StG NE Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 StG NW Art. 35 lit. k StG OW SG Davidstrasse St. Gallen Tel Bis zu 20 % des Nettoeinkommens bei einem Selbstbehalt von 500 CHF. Art. 46 lit. c StG SG SH J. J. Wepfer-Strasse Schaffhausen Tel mindestens 200 CHF betragen. Gemäss Verzeichnis der für Abzüge anerkannten Institutionen Art. 35 Abs. 1 lit 1 StG SH 28 StV SH SO Steueramt Kanton Solothurn Schanzmühle Werkhofstrasse 29c 4509 Solothurn Tel Bis zu 20 % der um die Aufwendungen verminderten Einkünfte, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens 100 CHF betragen. Bei juristischen Personen bis zu 20% des Reingewinns. 41 Abs. 1 lit. l 92 Abs. 1 lit. d, e SZ Bahnhofstrasse Schwyz Tel Abs. 3 Bst. c StG SZ TG Schlossmühlestrasse 15 Postfach 8501 Frauenfeld Tel Bis zu einem Reineinkommens von CHF maximal CHF; bei einem Reineinkommen über CHF maximal 20 %, sofern die Zu wendungen insgesamt mindestens 200 CHF übersteigen. Art. 34 Abs. 1 Ziff. 11 B12 StG TG TI DFE-Divisione delle Contribuzioni Via Franscini Bellinzona Tel Bis zu 10 % des Nettoeinkommens, Juristische Personen bis zu 10% des Reingewinns. Art. 32 lett h StG TI Art. 68 al.1 lett. c StG TI

5 UR VD VS ZG ZH Ausland Amt für Steuern Winterberg 6460 Altdorf Tel Administration cantonale des impôts route de Berne Lausanne Tel des Kanton Wallis Bahnhofstrasse Sitten Tel Bahnhofstrasse 26 Postfach 6301 Zug Tel Dienstabteilung Recht Bändliweg Zürich Tel Abzug auf Formular 5 Übrige Kosten unter Gemein nützige Zuwendungen, geltend machen. Bis zu 20 % der um die Aufwendun gen verminderten Einkünfte, sofern die Zuwendungen insgesamt mindestens CHF 100 betragen. Für natürliche Personen bis zu 20 % des Reineinkommens. Neu ab Steuerperiode 2011: Für juristische Personen bis zu 20% des Reingewinns. mindestens 100 CHF pro Jahr betragen. Art. 38 Abs. 3 lit a StG UR ( Neu ab ) Art. 37 lit. i StG VD Art. 29 lit. i StG VS Art. 82 Abs. 1 Bst. b StG VS 31 lit. b StG ZG 32 lit. b StG ZH FL Fürstentum Liechtenstein Lettstrasse 37 Postfach Vaduz Freiwillige Geldleistungen ( Spenden ) kön nen in Höhe von mindestens 100 CHF bis maximal CHF pro Jahr abgezogen werden, wenn sie an gemeinnützige juristische Perso nen mit Sitz in Liechtenstein oder der Schweiz erfolgen. Der Nachweis, dass die juristische Person als gemeinnützige Organisation von der Steuerpflicht befreit ist, ist durch die Steuerpflichtige oder den Steuerpflichtigen zu erbringen. Art 47 Abs. 2 Bst. k St.G.

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