Bericht des Bundesministeriums der Finanzen über die Bürokratiekosten der Gemeinschaftsaufgaben

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1 Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung Arbeitsunterlage 0055 Zur internen Verwendung Bericht des Bundesministeriums der Finanzen über die Bürokratiekosten der Gemeinschaftsaufgaben

2 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, Berlin MR Kienemund Referatsleiter POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Berlin Sekretariat der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung c/o Bundesrat Berlin HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, Berlin TEL +49 (0) FAX +49 (0) andreas.kienemund@bmf.bund.de TELEX DATUM 6. April 2004 BETREFF Bericht über die Bürokratiekosten der Gemeinschaftsaufgaben ANLAGEN 1 GZ V A 1 - FV /04 (bei Antwort bitte angeben) Sehr geehrte Damen und Herren, in der 3. Sitzung der Arbeitsgruppe Finanzbeziehungen der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung am 12. Februar 2004 ist die Bundesregierung um eine Darstellung der Bürokratiekosten der Gemeinschaftsaufgaben gebeten worden. In der Anlage übersende ich den entsprechenden Bericht, der auf einer Abfrage bei den betroffenen Fachressorts beruht. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Kienemund

3 BMF 6. April 2004 Darstellung der durch die Koordinierungstätigkeit im Bereich der Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91 a und Art. 91 b GG verursachten Bürokratiekosten beim Bund Eine Abfrage bei den zuständigen Fachressorts hat folgende Ergebnisse zu dem durch die Koordinierungstätigkeit im Bereich der Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91 a und Art. 91 b GG beim Bund entstehenden Bürokratieaufwand erbracht: I. Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken (Art. 91 a Abs. 1 Nr. 1 GG) sowie Zusammenwirken gem. Art. 91 b GG (Bildungsplanung und Forschungsförderung): Die Anlage enthält eine Aufstellung zum Personalaufwand für die nach Art. 91 a und 91 b GG notwendigen Sitzungen in den durch Vereinbarungen oder gemeinsame Beschlüsse auf Dauer eingerichteten Gremien der Bund-Länder-Zusammenarbeit. Es sind die Gremien berücksichtigt worden, die im engeren Sinne der Abstimmung der Bildungs- und Forschungspolitik von Bund und Ländern (Art. 91 a und 91 b GG) dienen. Nicht Gegenstand ist deshalb die Mitwirkung des Bundes in den Selbstverwaltungsgremien der Forschungseinrichtungen selbst (z.b. Ausschuss der Zuwendungsgeber der HGF). Nach den gegebenen Auskünften sind viele in Zusammenhang mit Art. 91 a und b GG zu leistende Aufgaben auch unabhängig von der Existenz von verfassungsrechtlich verankerten Gemeinschaftsaufgaben zu bewältigen. Im Bereich der Bildung besteht der Abstimmungsbedarf etwa aufgrund der komplementären Zuständigkeiten von Bund und Ländern (Schnittstellenproblematik, Zusammenhang verschiedener Politikbereiche) fort. Für die Forschung strebt der Bund ohnehin auch künftig eine Abstimmung der Forschungspolitik mit den Ländern an. Unter Beachtung dieses Korrektivs stellen sich die laufenden Personalkosten im BMBF und BMF entsprechend den Personalkostensätzen 2003 (Oberste Bundesbehörden) wie folgt dar:

4 2 BMBF: 6,5 Verg.-Gr. I b Verg.-Gr. IV a ,5 Verg.-Gr. VI b (für 18) Sachkostenpauschale Summe BMBF BMF: 1 Bes.-Gr. A Bes.-Gr. A ,5 Verg.-Gr. V b (für 3,5) Sachkostenpauschale Summe BMF II. Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (Art. 91 a Abs. 1 Nr. 2 GG): Das BMWA leistet im GA-System folgende Koordinierungsaufgaben: Koordinierung und Abstimmung des GA-Systems gegenüber der Europäischen Kommission (beihilferechtliche Genehmigung der Rahmenpläne und der deutschen Regionalfördergebietskarte); Vorsitz und Geschäftsführung in den GA-Gremien (Planungsausschuss, Unterausschuss, Arbeitskreis der Förderreferenten); Aufstellung des jährlichen Rahmenplans, u.a. Weiterentwicklung/Anpassung der Förderregeln; Einzelfragen zur Durchführung der GA-Förderung; Neuabgrenzung des GA-Fördergebiets; Bewirtschaftung der Bundesmittel (mit Haushaltsreferat). Auf diese GA-bezogenen Tätigkeiten entfallen anteilig 4 Stellen im zuständigen Referat I C 1 (2 Referenten, 1 Sachbearbeiter und 1 Bürosachbearbeiter). Daraus ergeben sich folgende jährliche Kosten entsprechend den Personalkostensätzen 2003 (Oberste Bundesbehörden): BMWA: 2 Bes.-Gr. A Bes.-Gr. A Verg.-Gr. Vc (für 4) Sachkostenpauschale Summe BMWA

5 3 GA-spezifische Reisekosten fallen beim Bund nur in Ausnahmefällen an, da die Bund-Länder- Sitzungen in der Regel im Dienstgebäude des BMWA durchgeführt werden. Zur Fördergebietsabgrenzung (3-/4-Jahresrhythmus) werden externe Gutachter beauftragt. Die Kosten werden unmittelbar zur Hälfte aus dem GA-Titel im Bundeshaushalt (s. Titelerläuterungen) sowie von einem Land (abwechselnd) kofinanziert. Eine bundesweite Fördergebietsabgrenzung nach einheitlichen Indikatoren wäre ohnehin aufgrund der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Europäischen Kommission erforderlich, d.h. auch ohne GA-System würden die entsprechenden Kosten anfallen (ohne GA müssten Länder die Abgrenzung/Konsensbildung, z.b. über Wirtschaftsministerkonferenz, koordinieren und die entsprechenden Kosten in voller Höhe selbst tragen). Im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist das Referat 415 mit der statistischen Aufbereitung, Plausibilitätsprüfungen und Erfolgskontrolle befasst. Die Länder melden alle Bewilligungen und Verwendungsnachweisergebnisse zentral an das BAFA zur Auswertung. Dieses Verfahren wurde bereits zu Beginn der GA-Förderung zwischen Bund und Ländern vereinbart. Der Bund übernimmt insoweit eine Aufgabe der Länder, die anderenfalls von jedem einzelnen Land zu erfüllen und somit mit höheren Kosten verbunden wäre. Die länderübergreifende Evaluierung aufgrund vergleichbarer Statistiken wird insbesondere auch vom Bundesrechnungshof als Vorzug des GA-Systems bewertet (vgl. Tz der Mitteilung des Bundesrechnungshofes über die Prüfung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern Mischfinanzierungen -, Teil II: GRW, vom 3. März 1999). Daraus ergeben sich folgende jährliche Kosten nach Personalkostensätzen (Nachgeordnete Behörden): BAFA: 0,6 1 Bes.-Gr. A 15, zu 60 v.h. mit GA-Aufgaben befasst Verg.-Gr. VI b Verg.-Gr. VII (für 4,6) Sachkostenpauschale Summe BAFA Im BMF ist Referat I B 6 mit der Vorbereitung der Planungsausschusssitzungen, der Wahrnehmung der übrigen Termine der GA Gremien einschließlich Vorbereitung und der erforderlichen Abstimmungsverfahren betraut. Auf diese Tätigkeit entfallen ein Drittel einer Referentenstelle und ein Drittel einer Sachbearbeiterstelle.

6 4 Daraus ergeben sich folgende jährliche Kosten entsprechend den Personalkostensätzen 2003 (Oberste Bundesbehörden): BMF: 0,33 1 Bes.-Gr. A 14, zu v.h. mit GA-Aufgaben befasst 0,33 1 Bes.-Gr. A 13, zu 33 v.h. mit GA-Aufgaben befasst (für 0,66) Sachkostenpauschale Summe BMF III. Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (Art. 91 a Abs. 1 Nr. 3 GG): Die Koordinierungstätigkeit für die Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) im BMVEL umfassen insbesondere die finanzielle Abwicklung, die Berichterstattung sowie die zentrale Evaluation wichtiger GAK-Maßnahmen. Hierfür sind ca. 2 Arbeitskräfte zu veranschlagen. Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der EU-Fördermaßnahmen muss sich der Bund auch ohne finanzielle Beteiligung über die GAK als Bindeglied zwischen Ländern und EU einbringen, wie dies auch in anderen Bereichen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfolgt. Damit ergeben sich folgende jährliche Kosten entsprechend den Personalkostensätzen 2003 (Oberste Bundesbehörden): BMVEL: 1 Bes.-Gr. A Bes.-Gr. A (für 2) Sachkostenpauschale Summe BMVEL BMF: 0,125 Bes.-Gr. A ,125 Bes.-Gr. A (für 0,25) Sachkostenpauschale

7 Die im Rahmen der Abfrage von den Fachressorts eingeschalteten Länderstellen gehen grundsätzlich übereinstimmend davon aus, dass durch die Gemeinschaftsaufgaben kein zusätzlicher Verwaltungsund Koordinierungsaufwand auf Länderseite resultiert. Vielmehr würde ein Wegfall der Gemeinschaftsaufgaben im Bereich der Länder tendenziell kostensteigernd wirken. Die Darstellung beschränkt sich daher auch mangels konkreter Angaben der Länder auf den Bereich des Bundes. 5

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