I Auslegung des Erlasses
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- Claus Albert
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1 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, B17, Berlin nur per Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung Bauverwaltungen der Länder TEL FAX Auslegung des Erlasses zur Beschaffung von Holzprodukten Erlass B vom Aktenzeichen: BI /3-1 Anlage: 1) Hinweisblatt für Unternehmen 2) geändertes Formblatt 248 Berlin, I Auslegung des Erlasses Mit Erlass B vom wurde auf den gemeinsamen Erlass von BMWi, BMVEL, BMU und BMVBS zur Beschaffung von Holzprodukten vom hingewiesen. Dabei wurde im Bezugserlass die Verfahrensweise bei der Beschaffung von Holzprodukten festgelegt. In der praktischen Umsetzung des gemeinsamen Erlasses gibt es teilweise unterschiedliche Auslegungen im Rahmen der Nachweisführung. Da nicht das Holzprodukt zertifiziert wird, sondern die an der Verarbeitung des Holzes beteiligten Unternehmen, ergibt sich aus den Statuten der Zertifizierungssysteme FSC (Forest Stewardship Council) und PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes), dass eine lückenlose Nachweiskette (Chain of Custody - CoC) des beschafften Holzes bis zum endverarbeitenden Betrieb vorliegen muss. Die lückenlose CoC- Zertifizierung entspricht der Grundidee des BMUB in Bezug auf die Nach- Zustelladresse: Robert-Schuman-Platz 3, Bonn, Lieferadresse: Krausenstraße 17-18, Berlin Verkehrsanbindung: Stadtmitte, U-Bahn: U2, U6; Bus: Jerusalemer Straße: M48,
2 Seite 2 haltigkeitspolitik der Bundesregierung insbesondere hinsichtlich des Schutzes, des Erhalts und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder. II Regelung für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen In die Aufforderung zur Angebotsabgabe (Formblätter 211, 211EG, 211VS, 611.1, 611.2, 631, 631EG) ist unter Nr. 3.2 bzw. Nr. 4.2 als sonstige Nachweise: Nachweis der Gleichwertigkeit bei Verwendung von zu PEFC oder FSC gleichwertigen Zertifikaten oder Einzelnachweis der FSC- oder PEFC- Kriterien für die verwendeten Holzprodukte einzutragen. Das Formblatt 248 (Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten) ist beizufügen. Die vom für den Zuschlag vorgesehenen Bieter angegebene CoC- Zertifizierungsnummer ist anhand der Einträge in den Datenbanken von FSC und/oder PEFC zu überprüfen. Will der für den Zuschlag vorgesehene Bieter andere als FSC oder PEFC Zertifikate oder Einzelnachweise bei der Verwendung von Holzprodukten einsetzen, fordert die Vergabestelle vor Zuschlagserteilung die Vorlage des Prüfnachweises des Thünen-Instituts in Hamburg (TI) oder des Bundesamtes für Naturschutz in Bonn (BfN). Ist eine Weitergabe der Leistung an einen Nachunternehmer vorgesehen, sind dessen Zertifizierungen/Prüfnachweise zu fordern....
3 Seite 3 III Übergangsregelung Um die holzverarbeitenden Unternehmen auf die klargestellte Auslegung des Erlasses aufmerksam zu machen, ist ab sofort das als Anlage 1 beigefügte Informationsschreiben allen Vergabeverfahren, in denen Holzprodukte Bestandteil der Leistung sind, beizufügen. Durch die Übergangsfrist wird den Unternehmen die Möglichkeit gegeben, ein Zertifikat zu erlangen. Soweit genügend Unternehmen über ein gültiges Zertifikat verfügen, so dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist, sind ab dem in beschränkten Ausschreibungen (ohne Teilnahmewettbewerb) und freihändigen Vergaben nur Unternehmen aufzufordern, die über ein gültiges Zertifikat verfügen oder einen Einzelnachweis des TI oder BfN vorlegen können. IV geändertes Formblatt 248 Das geänderte Formblatt 248 ist ab dem verbindlich anzuwenden. Unternehmen, die kein gültiges Zertifikat/keinen geprüften Einzelnachweis vorlegen können, sind nicht zur Angebotsabgabe aufzufordern bzw. erhalten keinen Zuschlag. Im Auftrag gez. Günther Hoffmann
4 Bieterinformation zur Beschaffung von Holzprodukten aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung Sehr geehrte Damen und Herren, in der Vergangenheit wurde der gemeinsame Erlass von BMWi, BMVEL, BMU und BMVBS zur Beschaffung von Holzprodukten vom unterschiedlich ausgelegt. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob das Unternehmen, das das Holz einbaut, selbst Chain of Custody (CoC)-zertifiziert sein muss, um den Nachweis der Verwendung von Holzprodukten aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung zu erbringen. Da nicht das Holzprodukt zertifiziert wird, sondern die an der Verarbeitung des Holzes beteiligten Unternehmen, ergibt sich aus den Statuten der Zertifizierungssysteme FSC (Forest Stewardship Council) und PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes), dass eine lückenlose Nachweiskette (Chain of Custody) des beschafften Holzes bis zum endverarbeitenden Betrieb vorliegen muss. Ab dem werden Aufträge, die die Beschaffung von Holzprodukten zum Inhalt haben, nur noch an Unternehmen vergeben, die eine solche CoC-Zertifizierung vorweisen können. Ist für diese Leistungen die Weitergabe an einen Nachunternehmer vorgesehen, muss dieser das entsprechende CoC-Zertifikat vorweisen können. Der Nachweis eines gleichwertigen Zertifikates und der Nachweis, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllt werden, bleiben zulässig. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn eine entsprechende Prüfung durch das Thünen-Institut in Hamburg (TI) oder das Bundesamt für Naturschutz in Bonn (BfN) vorgewiesen werden kann. Bereits ab dem werden in beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben von den ausschreibenden Dienststellen nur solche Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert, die CoC-zertifiziert sind, soweit ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet ist. Hinweise bzgl. Kontakten und Beratung zu Zertifizierungen geben u.a. die Zertifizierungssysteme FSC und PEFC auf ihren Internetseiten. Für kleine Betriebe gibt es die Möglichkeit der kostengünstigeren Gruppenzertifizierung. Hinweise über das Instrument der Gruppenzertifizierung sowie zu Kontakten und Beratung finden sich ebenfalls u.a. auf den Internetseiten der Zertifizierungssysteme FSC und PEFC. Die Zertifizierungsstellen werden Sie gerne auch über Fördermöglichkeiten, z.b. durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ( BAFA), beraten.
5 248 (Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten) Bieter Vergabenummer Datum Baumaßnahme Leistung Alle als Bestandteil der Leistung verwendeten Holzprodukte müssen nach FSC, PEFC oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen. Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten Ich/wir werde(n) Holzprodukte verwenden, die nach FSC und/oder PEFC zertifiziert sind. Mein Unternehmen ist unter folgender Nummer CoC-zertifiziert: Ich/Wir werde(n) Holzprodukte verwenden, die nach zertifiziert sind. Der Nachweis der Gleichwertigkeit - d.h. der Übereinstimmung des Zertifikats mit den für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC - ist durch eine Prüfung vom Thünen-Institut in Hamburg (TI) oder dem Bundesamt für Naturschutz in Bonn (BfN) erbracht. Ich/Wir werde(n) diesen geprüften Nachweis zu dem von der Vergabestelle verlangten Zeitpunkt vorlegen. Ich/wir werde(n) Holzprodukte verwenden, die die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC erfüllen. Der Nachweis darüber ist durch eine Prüfung vom Thünen-Institut in Hamburg (TI) oder dem Bundesamt für Naturschutz in Bonn (BfN) erbracht. Ich werde diesen geprüften Nachweis zu dem von der Vergabestelle verlangten Zeitpunkt vorlegen. Die Verwendung der Holzprodukte erfolgt durch einen Nachunternehmer/Unterauftragnehmer. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, Nachunternehmer/Unterauftragnehmer nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass diese zertifiziert sind oder per Einzelnachweis belegen, dass sie die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC erfüllen. Auf Verlangen der Vergabestelle werde ich den Nachunternehmer/Unterauftragnehmer benennen und dessen Zertifizierungsnachweis vorlegen. VHB - Bund - Ausgabe 2008 Stand Juli 2016 Seite 1 von 1
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