Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Delitzsch vom 22.
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1 Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Delitzsch vom 22. Februar 2007 bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt und des Landkreises Delitzsch vom 9. März 2007 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 30. März 2017 bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Delitzsch vom 15. April 2017 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652), des 69 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, ber. S. 647), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) und des 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung - SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. August 2012 (SächsGVBl. S. 458) hat der Stadtrat folgende Satzung beschlossen: (1) Kosten im Sinne dieser Satzung sind: 1 Begriffbestimmungen a) Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz. b) Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren. (2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/ Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines Folgeeinsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft. (3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/ Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteils, einer Anlage oder einer Fläche. 2 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Delitzsch im Sinne der 6 und 69 des SächsBRKG sowie für Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der Großen Kreisstadt Delitzsch in der jeweils geltenden Fassung. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen. Seite 1 von 6
2 3 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Gemeindegebiet im Rahmen des 22 Abs. 6 und 69 Abs. 2 des SächsBRKG verlangt: a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen b) Leistungen, die durch den Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden. c) Leistungen, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist d) Brandsicherheitswachen e) abgebrochene Einsätze in Folge missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr oder der Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen. 4 Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr Wenn nicht 6 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt: 1. Die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdeten oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrsund anderen Unfällen. 2. Die Mitwirkung bei der Durchführung von Räum-, Aufräum- und Sicherungsarbeiten. 3. Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Material zum Ge- und Verbrauch. 4. Wartung und Pflege von Feuerwehrtechnik 5. Andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung Einzelner ergibt. 5 Kostenerstattung bei gegenseitiger Hilfeleistung Für Einsätze/Leistungen nach 69 Abs. 2 Nr. 7 SächsBRKG kann die Große Kreisstadt Delitzsch Erstattung der Kosten nach Maßgabe des 14 SächsBRKG verlangen, soweit keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden. 5a Kosten für die Durchführung der Brandverhütungsschau (1) Die Große Kreisstadt Delitzsch erhebt für die Durchführung der Brandverhütungsschau einschließlich Vor- und Nachbereitung sowie eventuell erforderlicher Nachschauen Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten) nach dieser Satzung, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem beigefügten Kostenverzeichnis. (3) Die Gebühren berechnen sich nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals und der Fahrzeuge. Bei der Erhebung von Gebühren nach Stundensätzen bildet die aufgewendete Zeit die Berechnungsgrundlage. (4) Die Gebührensätze bestimmen sich nach den Kosten für die eingesetzten befähigten Personen. Die Gebühren umfassen alle Zeiten, die für die Durchführung der Brandverhütungsschau sowie die erforderliche Nachbereitung (Anfertigung der Niederschrift, Nachschauen, etc.) entstehen. Seite 2 von 6
3 (5) Auslagen im Zusammenhang mit der Brandverhütungsschau werden nach den 12, 13 SächsVwKG erhoben. Dies sind insbesondere Kosten für die Inanspruchnahme Dritter, wie z.b. für geeignetes feuerwehrtechnisches Personal, Sachverständige, Lohnersatzzahlungen für Angehörige der freiwilligen Feuerwehr, etc. (6) Die 2, 3, 4, 6 Abs. 2 Satz 2-7, Abs. 3 und 4, 8 bis 17, 19, 20 Abs. 1 und 21 bis 23 SächsVwKG finden entsprechende Anwendung. 6 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren (1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung von Gebühren. (2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Kalendertag berechnet. (3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus: 1. den Personalkosten für eingesetzten Angehörigen der Feuerwehren 2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge 3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte. (4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, sowie den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % berechnet. (5) Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Geräte am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden. (6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Stadt in Rechnung gestellt werden. (7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre. 7 Kostenschuldner (1) Kostenersatz für Leistungen nach 3 der Satzung wird: a) in den Fällen des 3 Buchstaben a) und f) vom Verursacher beziehungsweise Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage b) in den Fällen des 3 Buchstaben b) und c) vom Halter des Fahrzeuges beziehungsweise Eigentümer, Besitzer oder Betreiber der Anlage und c) in den Fällen des 3 Buchstaben d) und e) vom Veranstalter oder Einrichtungsträger verlangt. Seite 3 von 6
4 (2) Gebühren für Leistungen nach 4 dieser Satzung werden entsprechend 69 Abs. 3 des SächsBRKG verlangt von: 1. demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat beziehungsweise der nach anderen gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann 2. dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt 3. demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz oder die Leistung erfolgt ist. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 8 Entstehung und Fälligkeit Der Anspruch auf Kostenersatz beziehungsweise Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit dem Zugang des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig. 9 In-Kraft-Treten Diese Satzung trat am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig traten folgende Satzungen außer Kraft: - Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Delitzsch, der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Delitzsch - Ortsteil Benndorf, der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Delitzsch - Ortsteil Laue, der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Delitzsch - Ortsteil Schenkenberg, der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Delitzsch - Ortsteil Spröda vom 26. Februar Satzung zur Regelung des Kostensatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Döbernitz, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Döbernitz - Ortsteil Beerendorf, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Döbernitz - Ortsteil Brodau, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Döbernitz - Ortsteil Selben mit Ortsteil Zschepen vom 24. September Die 1. Änderungssatzung trat am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hinweis: Mit der 1. Änderungssatzung wurden ersatzlos gestrichen: 3 e) und 4 Nr. 5. Aus 3 f (alt) wurde 3 e) (neu) und aus 4 Nr. 6 (alt) wurde 4 Nr. 5 (neu). Nach 5 wurde 5a eingefügt. Die Anlage zur Satzung wurde neu gefasst. Seite 4 von 6
5 Kostenverzeichnis i.d.f. der 1. Änderung vom 30. März 2017 I. Personalkosten Verrechnungssätze je Stunde I.1 Ehrenamtliches Personal 4,06 II. Stundensätze für Fahrzeuge Verrechnungssätze je Stunde Die Verrechnungssätze setzen sich zusammen aus den Fixkosten und den Betriebskosten. Die Kosten nach 6 Abs. 4 der Satzung sind hier noch nicht berücksichtigt. II.1 Löschfahrzeuge 53,31 II.2 Drehleiter 76,97 II.3 Sonderfahrzeuge 38,60 II.4 Kleinfahrzeuge 28,81 II.5 Anhänger 1,67 II.6 Rettungsboot 46,12 III. Sonstige Kosten für Material oder Tätigkeiten der Feuerwehr Verrechnungssätze Hierunter fallen alle Prüf- und Reparaturkosten, Lehrkosten für Tätigkeiten des vorbeugenden Brandschutzes im Sinne des SächsBRKG sowie die Stückkosten für verbrauchtes Material der Feuerwehr. Die Stunde einer Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten. III.1 Pflege und/oder Reparaturen Atemschutztechnik III.1.1 Druckluftflaschen füllen 200 bar á 4l 3,58 /Stück Jeder weitere Liter 0,90 /l III.1.2 Atemschutzmaske reinigen und prüfen 15,59 /Stück III.1.3 Prüfung Atemschutzgerät 17,79 /Stück III.1.4 Reparatur Atemschutzmaske 26,64 /Stunde III.1.5 Reparatur Atemschutzgerät 26,64 /Stunde III.1.6 Prüfung von Chemikalienschutzanzügen 26,64 /Stunde III.2 Pflege und/oder Reparatur sonstiger Geräte III.2.1 Reinigung und Prüfung von B- und C- Schläuchen D-Schläuchen 5,11 /Stück III.2.3 Einsetzen von Dichtungen und Sperrringen 2,56 /Stück III.2.4 Prüfen von 4- teiligen Steckleitern 52,15 /Stück III.2.5 Prüfen von 3- teiligen Schiebeleitern 156,97 /Stück III.2.6 Prüfen von Multifunktionsleitern 8,69 /Stück III.2.7 Prüfen von Rettungsleinen, Feuerwehr-Sicherheitsleinen und 10,74 /Stück Sicherheitsgurten III.3 Reinigung von Einsatzbekleidung III.3.1 Waschen 2,21 /Garnitur III.3.2 Waschen und Trocknen 7,62 /Garnitur III.3.3 Waschen, Trocknen und Imprägnieren 10,35 /Garnitur III.3.4 Starkverschmutzerzuschlag 2,21 /Garnitur III.4 Sonstige Leistungen Personalkosten gemäß Kostenverzeichnis Punkt I.1 III.4.1 Brandschutzbelehrungen III.4.2 Brandsicherheitswachen IV. Durchführung der Brandverhütungsschau IV.1 Kosten für eingesetztes Verwaltungspersonal 26,64 / Stunde IV.2 Kosten für eingesetzte ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr Personalkosten gemäß Kostenverzeichnis Punkt I.1 Diese Verrechnungs- bzw. Gebührensätze sind Nettobeträge. Sie erhöhen sich gegebenenfalls um die Mehrwertsteuer, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Seite 5 von 6
6 Zuordnung / Begriffsbestimmung / taktische Bezeichnung: Löschfahrzeuge taktische Bezeichnung Tanklöschfahrzeug TLF Tanklöschfahrzeug Wald TLF- Wald Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 20 HLF 20 Löschgruppenfahrzeug 20/16 LF 20/16 Löschgruppenfahrzeug 16/12 LF 16/12 Löschgruppenfahrzeug 10 LF 10 Löschgruppenfahrzeug 8/6 LF 8/6 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF Kleinlöschfahrzeug KLF Drehleiter Drehleiter mit Korb 23/12 DLK 23/12 Sonderfahrzeuge Rüstwagen Gerätewagen Dekontamination Personal Gerätewagen-Gefahrgut RW GW Dekon P GW-G Kleinfahrzeuge Einsatzleitwagen 1 ELW 1 Kommandowagen KdoW Gerätewagen-Logistik GW-L Mannschaftstransportwagen MTW Anhänger PKW Anhänger Tragkraftspritzenanhänger Schaumanhänger Pulveranhänger CO² Anhänger Schlauchanhänger Schaum- /Wasserwerferanhänger Sonstige Anhänger Rettungsboot Rettungsboot II mit Trailer RTB II Seite 6 von 6
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