Betriebssanitäterlehrgang. In der Vahr Bremen
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- Gerhard Weber
- vor 6 Jahren
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1 In der Vahr Bremen Telefon: 0421/ Fax: 0421/ Internet: Betriebssanitäterlehrgang Informationen zu unserem Ausbildungsangebot in 2015 Diese Mappe enthält: Informationen über unsere Schule Einen Überblick über unser Ausbildungsangebot Detaillierte Informationen zu Ihrem Lehrgang Sowie alle wichtigen Unterlagen zur Anmeldung Sollten dennoch Fragen offen bleiben, so stehen wir Ihnen gerne per Telefon, Fax oder mit Rat und Tat zur Seite.
2 Wer wir sind Das Trainingszentrum Rettungsdienst ist eine staatlich anerkannte Berufsfachschule für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten des ASB Ortsverband Bremen-Ost. Unser Ziel ist die Konzeption, Durchführung und ständige Weiterentwicklung einer praxisnahen und zeitgemäßen Ausund Weiterbildung für den Rettungsdienst. Kernpunkte in dieser Umsetzung sind: Konsequent hoher Praxisanteil in Aus- und Weiterbildung Standards und Algorithmen als Kernelemente unser Aus- und Weiterbildung Adaptation und Nutzung aktueller Erkenntnisse aus internationalen rettungsmedizinischen Studien Durch unsere Tätigkeit in der Aus- und Weiterbildung möchten wir aktiv dazu beitragen, die zukünftige Rolle des medizinischen Fachpersonals in bundesdeutschen Rettungsdiensten zu gestalten und somit zu einem innovativen und zukunftsorientierten Profil des Rettungsdienstes beitragen. Was wir anbieten Die Ausbildung vom Ersthelfer bis hin zum Rettungsassistenten führen wir in Form einer Stufenausbildung durch (siehe Abbildung nächste Seite). Unser breitgestreutes Lehrgangsangebot zur rettungsmedizinischen Aus- und Fortbildung umfasst folgende Bereiche: Rettungsdienstausbildung Rettungssanitätergrundlehrgänge im Rahmen der 520-Std.-Ausbildung Rettungssanitäterabschlusslehrgänge im Rahmen der 520-Std.-Ausbildung Ergänzungslehrgänge zum Notfallsanitäter Berufsausbildung zum Notfallsanitäter Fort- und Weiterbildung zum Praxisanleiter Fortbildungen Rettungsdienstfortbildungen Fortbildungen zum Organisatorischen Leiter Rettungsdienst Notfalltraining für medizinische Assistenzberufe und Ärzte Informationen zu weiteren angeboten bekommen Sie über unsere angegebenen Kontaktdaten Breitenausbildung Ausbildung zum Ersthelfer, Sanitäter und Betriebssanitäter Fortbildungen für Ersthelfer und Betriebssanitäter BSL 2015 Seite 2/16
3 Unsere Ausbildungswege bis Ende 2015 Das Trainingszentrum Rettungsdienst bietet die Ausbildung bis zum Rettungsassistenten an. Das bedeutet für Sie, dass Sie jederzeit mit gegebener Qualifikation in jede dieser Stufen einsteigen können. Keine Vorbildung Tätigkeitsfeld Erste Hilfe-Lehrgang (EH, 16 Std.) Betriebssanitäter (BSL, 100 Std.) Mitwirken in den Sanitätsgruppen des ASB Einsatz im betrieblichen Sanitätsdienst Praktika im Rettungsdienst Einsatz im Katastrophenschutz Ausbilderlehrgang Rettungssanitäter-Grundlehrgang (RSG, 120 Std.) 160 h RTD-Praktikum 160 h Klinikpraktikum Rettungssanitäter-Abschlusslehrgang (RSA, 40 Std.) Einsatz entsprechend dem Landesrettungsdienstgesetzen im kommunalen Rettungsdienst als Beruf möglich Bitte beachten Sie, dass demnächst der Notfallsanitäter den Rettungsassistenten ablösen wird und eine Anerkennung der Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht mehr möglich ist.
4 Betriebssanitäterlehrgang 2015 Der Betriebssanitäter ist ein wichtiges Glied in der betrieblichen Rettungskette und soll in der Lage sein, bei allen betrieblichen Notfällen die richtigen Maßnahmen zu ergreifen. In einem praxisorientierten Unterricht werden die häufigsten betrieblichen Notfälle besprochen und deren fachgerechte Versorgung im Team anhand von realitätsnahen Fallbeispielen trainiert. Zunächst werden dabei die Grundlagen der Ersten Hilfe erlernt. Anschließend werden die Maßnahmen schrittweise bis zum Umgang mit einer kompletten, professionellen Notfallausrüstung erweitert. Neben dem eigenständigen und kompetenten Umgang mit betrieblichen Notfallsituationen, wird auch die Unterstützung ärztlicher Maßnahmen wie Intubation oder medikamentöse Behandlung trainiert. Zusätzlich können sich die Teilnehmer in der Anwendung von automatischen externen Defibrillatoren (AED) schulen lassen. Während der fachgerechten Sanitäterausbildung werden auch die notwendigen rechtlichen und organisatorischen Grundlagen des Tätigkeitsfeldes des Betriebssanitäters vermittelt. Zeitumfang, Inhalte und Themen unserer Ausbildung orientieren sich an den geltenden Richtlinien und Vorgaben der Berufsgenossenschaften der Betriebssanitäterausbildung. Voraussetzung Jeder Teilnehmer muss an einem Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen haben, der nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Die Bescheinigung muss zum Lehrgangsbeginn in unserer Schule vorliegen. Hierzu empfehlen wir entweder unseren Betriebshelfer-Lehrgang, der regelmäßig innerhalb der Woche stattfindet oder unseren Erste Hilfe Kurs am Wochenende. Teilnahmegebühr Der Lehrgang kostet pro Teilnehmer 775, die dem jeweiligen Betrieb in Rechnung gestellt werden. Darin enthalten sind sämtliche Prüfungsgebühren, Unterrichts- und Lehrmaterialien. Private Teilnehmer sollten die Abrechnungsmodalitäten vorher absprechen. Zielgruppe Die Berufsgenossenschaften schreiben Betrieben je nach Anzahl von Mitarbeitern und Gefahrenpotential Betriebssanitäter vor. Die Arbeitsbereiche von Betriebssanitätern reichen von der Besetzung einer Sanitätsstelle bis hin zum Sicherheitsbeauftragten, der für die Sicherheit am Arbeitsplatz sorgt. Außerdem ist die Ausbildung zum Betriebssanitäter eine ideale Weiterbildung, um das eigene Arbeitsfeld zu erweitern. BSL 2015 Seite 4/16
5 Anmeldung Es ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich (siehe Seite 6). Lehrgangsbescheinigung Der Lehrgang endet mit einer Abschlussprüfung, die aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil besteht. Als Prüfungszeugnis wird ein von den Berufsgenossenschaften anerkanntes Zertifikat zum Betriebssanitäter ausgegeben. Die Zertifizierung erfolgt nach den geltenden Grundsätzen zur Ausund Fortbildung von Betriebssanitätern des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Dauer Der Lehrgang umfasst 10 Unterrichtstage mit je 5 Unterrichtseinheiten à 90 Minuten. Termine Der zweiwöchige Lehrgang findet pro Jahr zweimal statt. Die Unterrichtszeit ist jeweils von 8.00 Uhr bis Uhr. Die einzelnen Termine lauten: Lehrgang 1/2015: Lehrgang 2/2015: Geschlossene Gruppen Wenn Sie in Ihrem Betrieb eine Gruppe von mindestens 10 Teilnehmern ausbilden lassen möchten, kontaktieren Sie uns bitte zur individuellen Termin- und Angebotsplanung. BSL 2015 Seite 5/16
6 An den Arbeiter-Samariter-Bund Trainingszentrum Rettungsdienst In der Vahr Bremen...oder an: Fax: 0421/ Internet: Verbindliche Anmeldung zu einem Lehrgang im ASB Trainingszentrum Rettungsdienst Bitte füllen Sie die Anmeldung sorgfältig und vollständig aus, um eine schnelle Bearbeitung zu ermöglichen. Angaben zum Lehrgang: Lehrgangstitel Lehrgangsbeginn Angaben zu meiner Person: Name, Vorname Geburtsdatum Straße, Hausnr. Fon Privat PLZ, Ort Fon Büro Mitglied einer Hilfsorganisation? (wenn ja, welche?) Fon Mobil Fax Hiermit melde ich mich zu dem oben genannten Kurs verbindlich und unter Anerkennung der auf der nächsten Seite abgedruckten allgemeinen Teilnahmebedingungen an. Ort, Datum Unterschrift (bei Minderjährigen bitte Unterschrift des gesetzlichen Vertreters) Wir danken Ihnen für Ihr Interesse und werden die Anmeldung schnellstmöglich bearbeiten. BSL 2015 Seite 6/16
7 Allgemeine Teilnahmebedingungen Der Lehrgangspreis ist zum vereinbarten Zeitpunkt fällig. Soweit vertraglich ausdrücklich eine nach dem Kalender bestimmbarer Zahlungszeitpunkt vereinbart ist und dieser verstreicht, tritt Zahlungsverzug ein. Soweit eine Rechnungsstellung vereinbart ist, erwartet der ASB nach Rechnungsstellung einen Rechnungsausgleich spätestens innerhalb von 7 Tagen. Der ASB weist für diesen Fall daraufhin, dass unabhängig von weiteren umgehend erfolgenden Mahnungen, spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt Verzug eintritt. Dieser berechtigt den ASB dem Schuldner Verzugszinsen mindestens in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und die Kosten der weiteren Forderungsbeitreibung aufzuerlegen. Der Teilnehmer kommt in jedem Fall spätestens mit Kursende des Lehrganges in Verzug. Rücktrittsregelungen Bis zu vier Wochen vor Kursbeginn kann der Teilnehmer durch schriftliche Erklärung ohne weitere Folgen von diesem Vertrag zurücktreten. Tritt der Teilnehmer innerhalb der vier Wochen vor Kursbeginn zurück, wird als pauschalisierte Stornogebühr 25% des Teilnahmebeitrags, mindestens jedoch ein Betrag von 25,- fällig. Tritt der Teilnehmer bei Lehrgangsbeginn, während des Lehrgangs oder durch eine Überschreitung von Fehlzeiten (in der Regel 10 %) zurück, wird der gesamte Teilnahmebeitrag fällig. Sollte uns keine Kostenübernahmeerklärung vorliegen, ist der Kursteilnehmer verpflichtet die Kursgebühr in voller Höhe zu tragen. Es gelten außerdem unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. BSL 2015 Seite 7/16
8 An den Arbeiter-Samariter-Bund Trainingszentrum Rettungsdienst In der Vahr Bremen...oder an: Fax: 0421/ Internet: Kostenübernahmeerklärung Bitte nur ausfüllen, falls der Kostenträger abweichend vom Kursteilnehmer ist. Falls uns diese Kostenübernahmeerklärung mit Ihrer Anmeldung nicht vorliegt, wird die Kursgebühr dem Kursteilnehmer in Rechnung gestellt! Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich über folgenden Lehrgang informiert bin: Lehrgangstitel und die Kosten dieses Lehrganges für folgende Person(en) in voller Höhe tragen werde: Person 1 Person 2 Person 3 Person 4 Person 5 Person 6 Rechnungsadresse: Firma Abteilung / Ansprechpartner Straße, Hausnr. Fon PLZ, Ort Fax Ort, Datum Unterschrift (Vor- und Nachname) BSL 2015 Seite 8/16
9 Musterstundenplan Erste Woche Zeit Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Wiederholung Begrüßung HLW I Internistische Chirurgische Störung der Notfälle I Notfälle I Atmung I Störung der HLW II Internistische Chirurgische Basismaßnahmen Atmung II ACLS Notfälle II Notfälle II Basismaßnahmen Störung der Atmung III Infusion Injektion Internistische Notfälle III Chirurgische Notfälle III Störung des Bewusstseins I Cirkulation I Fallbeispiele I Notfallcheck I Chirurgische Notfälle IV Störung des Bewusstseins II Cirkulation II Fallbeispiele II Notfallcheck II Fallbeispiele III Zweite Woche Zeit Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Die Gesetzliche Wunden & Wiederholung Unfallversicherung Verbände Die Gesetzliche Schock I Unfallversicherung Rechtsgrundlagen Aufgaben des Schock II Betriebsanitäters Wunden & Verbände Wunden & Verbände Vergiftung Verätzung E-Unfälle Thermische Schäden Fallbeispiele San-BG Prüfung Fallbeispiele Fallbeispiele Fallbeispiele Fallbeispiele Fallbeispiele Schriftliche Prüfung Praktische Prüfung San-BG Prüfung Fallbeispiele Fallbeispiele Fallbeispiele Zeugnisvergabe BSL 2015 Seite 9/16
10 Literaturliste Das folgende Fachbuch stellt die notwendige Basisliteratur für den Betriebssanitäterlehrgang: Erste Hilfe Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.v. Preis: 5,00 Wichtig: Die Lehraussagen des Erste Hilfe-Buchs sind prüfungsrelevant! Sanitätsdienst M. Grönheim, J. Willems, W. de Haan Urban & Fischer Verlag ISBN: Preis: 29,95 BSL 2015 Seite 10/16
11 Hintergrundinformationen zum Lehrgang Aus: BGI 694: Regeln für den Einsatz von Betriebssanitätern (bisher ZH 11608) Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Fachausschuss "Erste Hilfe" Oktober 1995 Inhalt 1. Rechtliche Grundlagen 2. Aufgaben und Stellung des Betriebssanitäters 3. Ausbildung 4. Fortbildung 5. Notwendigkeit eines Betriebssanitäters 6. Besondere Verhältnisse 1. Rechtliche Grundlagen Der betriebliche Sanitätsdienst hat seine rechtlichen Grundlagen in den 2, 9 und 10 der UW Erste Hilfe (VBG 109). 2, 9 und 10 der UW Erste Hilfe (VBG 109) lauten: 2 Allgemeine Pflichten des Unternehmers (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass 1. zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit a) die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Meldeeinrichtungen, Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel und b) das erforderliche Personal, insbesondere Ersthelfer und Betriebssanitäter, zur Verfügung stehen sowie 2. nach einem Unfall sofort Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird. (2) Der Unternehmer darf nur Einrichtungen für die Erste Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit bereitstellen, die den Vorschriften dieser Unfallverhütungsvorschrift und den übrigen allgemein anerkannten technischen, medizinischen und hygienischen Regeln entsprechen. (..) 9 Betriebssanitäter (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn 1. in einem Betrieb mehr als 1500 Versicherte anwesend sind, 2. in einem Betrieb mehr als 250 Versicherte anwesend sind und Art und Schwere der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern, 3. auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte anwesend sind BSL 2015 Seite 11/16
12 (2) Vergibt der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer, hat er dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn insgesamt mehr als 100 Versicherte gleichzeitig tätig werden. (3) In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist. 10 Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst (1) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die 1. bei einer in 7 Abs. 1 genannten Hilfsorganisation an der Grundausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben, eine mindestens gleichwertige Ausbildung erhalten haben oder über eine die Sanitätsaufgaben umfassende Berufsausbildung verfügen, und 2. an dem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben. (2) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 1 Nr. 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht mehr als 2 Jahre zurückliegen; soweit aufgrund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend. (3) Die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 1 Nr. 2 ist erst innerhalb von Jahren nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift erforderlich, wenn der Betriebssanitäter zu diesem Zeitpunkt bereits 5 Jahre im betrieblichen Sanitätsdienst tätig war. (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden. 2. Aufgaben und Stellung Der Betriebssanitäter hat die Aufgabe, bei Arbeitsunfällen und akuten Gesundheitsstörungen Erste Hilfe zu leisten und Gefahren für Leben und Gesundheit abzuwenden. Seine vornehmliche Tätigkeit liegt auf dem Gebiet der erweiterten Ersten Hilfe. Im Gegensatz zu den Ersthelfern, die sich an den möglichen Unfallorten oder in ihrer Nähe aufhalten und somit unmittelbar und sofort für eine Erste-Hilfe- Leistung zur Verfügung stehen, wird der Betriebssanitäter je nach Art und Schwere der Verletzung an den Notfallort gerufen oder vom Verletzten aufgesucht. In Notfällen hat er entsprechend seiner Aus- und Fortbildung im Rahmen der Rettungskette den Ersthelfer bei der Ersten Hilfe-Leistung abzulösen. Neben den grundlegenden Maßnahmen der Ersten Hilfe beherrscht er auch den Einsatz und die Verwendung von Geräten, z.b. Beatmungsbeutel, Sekretabsaugpumpe, Sauerstoffbehandlungsgerät. Bei den im Betrieb im Vordergrund stehenden leichteren Verletzungen, die eine sofort am Unfallort zu erbringende Erste-Hilfe-Leistung nicht erfordern, hat er nach den Anordnungen des Betriebsarztes entsprechend seinen praktischen Erfahrungen und seiner Ausbildung den Verletzten Erste Hilfe zu leisten. Die Grundausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst und der Aufbaulehrgang befähigen ihn nicht, z.b. Injektionen zu verabreichen, lnfusionen anzulegen, zu intubieren oder arbeitsmedizinische Assistenzaufgaben wahrzunehmen. Hierzu bedarf es einer besonderen Schulung. Im Einzelnen ergeben sich Art und Umfang der erbringbaren Leistungen aus den Themenkatalogen der Lehrgänge (siehe Kapitel Stundenplan ). Ist nach Art des Betriebes und seines Gefahrenpotentials, insbesondere aufgrund des BSL 2015 Seite 12/16
13 Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Betriebssanitäter sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen. Um seine Aufgaben der erweiterten Ersten Hilfe bei Notfällen sowie der sanitätsdienstlichen Betreuung bei weniger schweren Verletzungen erfüllen zu können, hat der Betriebssanitäter jederzeit erreichbar und einsatzbereit zu sein. Nach der UW Erste Hilfe (VBG 109) obliegen dem Unternehmer verschiedene Pflichten zur Ersten Hilfe, die er soweit sie nicht von dem Betriebsarzt wahrgenommen werden auch dem Betriebssanitäter zur Durchführung übertragen kann, z.b. Leitung des Sanitätsraums, Kontrolle des Erste-Hilfe-Materials, Überprüfung der Kennzeichnungen von Erste-Hilfe-Material und der Aufbewahrungsorte. Je nach Größe des Betriebes kann der Betriebssanitäter ausschließlich oder teilweise für diese Tätigkeiten freigestellt sein. Er kann also seine Tätigkeit neben- oder hauptberuflich ausüben. Mitarbeiter, die nebenberuflich als Betriebssanitäter eingesetzt werden, sollten nur solche Hauptberufe ausüben, die ihnen die Erfüllung ihrer sanitätsdienstlichen Aufgaben uneingeschränkt ermöglichen und gestatten, ihre Arbeit bei Bedarf jederzeit zu unterbrechen. 3. Ausbildung Für die Betriebssanitäter gibt es kein gesetzlich geschütztes Berufsbild. Die UW Erste Hilfe (VBG 109) stellt jedoch Qualifikationsmerkmale für die Wahrnehmung der Funktion eines Betriebssanitäters auf. Der Umfang der Grundausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst richtet sich nach einem festgelegten Themenkatalog. Die Ausbildung dauert 68 Unterrichtsstunden. Voraussetzung für die Teilnahme an der Grundausbildung ist die Ausbildung zum Ersthelfer oder die Teilnahme am Erste-Hilfe-Training innerhalb der letzten 2 Jahre. Die für den Betriebssanitäter notwendige Grundausbildung ist als Mindestanforderung zu sehen. An die Stelle der Grundausbildung können folgende Ausbildungen treten: Heilgehilfe nach den von der Bergbehörde gemäß den Bergverordnungen genehmigten Plänen, Sanitätspersonal der Bundeswehr mit sanitätsdienstlicher Grundlagenausbildung und Personal, das zum Helfer im Sanitätsdienst ausgebildet wurde Rettungshelfer und Rettungssanitäter. Als Berufsausbildung, die die Grundausbildung einschließen, kommen in Betracht die Berufe des Rettungsassistenten sowie der examinierten Krankenpflegekräfte. Bei betrieblichem Sanitätspersonal, das bereits bei Inkrafttreten * der UW Erste Hilfe (VBG 109) als Betriebssanitäter im Betrieb tätig war, gilt die Grundausbildung als nachgewiesen. Die Grundausbildung und die anderen aufgeführten Ausbildungen reichen für den Einsatz als Betriebssanitäter allein nicht aus. Hinzukommen muss die Teilnahme am Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst Für Heilgehilfen, die nach den von der Bergbehörde gemäß den Bergverordnungen genehmigten Plänen ausgebildet sind, gilt die Teilnahme am Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst als erfüllt. An diesem Aufbaulehrgang müssen auch die bei lnkrafttreten der UW Erste Hilfe (VBG 109) bereits als Betriebssanitäter tätigen Personen teilnehmen. BSL 2015 Seite 13/16
14 Für die Teilnahme am Aufbaulehrgang ist eine Frist von 2 Jahren vorgesehen. Lediglich für die Betriebssanitäter, die bei Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift bereits mindestens 5 Jahre als Betriebssanitäter tätig waren, gilt eine Frist von 5 Jahren. Im Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst wird der Betriebssanitäter mit betriebsbezogenen und berufsgenossenschaftlichen Aufgaben vertraut gemacht. Die Ausbildung dauert 32 Unterrichtsstunden. Grundausbildung und Aufbaulehrgang werden von den Hilfsorganisationen Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Johanniter-Unfallhilfe (JUH), Malteser-Hilfsdienst (MHD) durchgeführt. Außerdem bilden der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte und einige Akademien für Arbeitsmedizin Betriebssanitäter aus. Die Kosten für die Ausbildung hat der Unternehmer zu tragen. 4. Fortbildung Für den Betriebssanitäter sind regelmäßige Fortbildungen notwendig, deren Zeitabstände drei Jahre nicht überschreiten sollten. Fortbildungen bieten die Hilfsorganisationen, der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte und Akademien für Arbeitsmedizin an. 5. Notwendigkeit In größeren Betrieben, in denen mehr als 1500 Versicherte in der Regel gleichzeitig anwesend sind, muss mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung stehen. Lassen Art, Schwere und Zahl der Unfälle es zu, ohne Betriebssanitäter eine ausreichende Erste Hilfe sicherzustellen, kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft auf den Einsatz von Betriebssanitätern verzichtet werden. In kleineren Betrieben, in denen mehr als 250 Versicherte in der Regel gleichzeitig anwesend sind, muss mindestens ein Betriebssanitäter dann zur Verfügung stehen, wenn sein Einsatz aufgrund der zu erwartenden Art, Schwere und Zahl der Unfälle erforderlich ist. Auf Baustellen muss mindestens ein Betriebssanitäter bereits bei gleichzeitig in der Regel mehr als 100 anwesenden Versicherten zur Verfügung stehen. Wenn auf einer Baustelle mehrere Unternehmer an der Erbringung der Bauleistung beteiligt sind, ist mindestens ein Betriebssanitäter erforderlich, wenn insgesamt mehr als 100 Versicherte gleichzeitig tätig werden. Für die Bestellung eines Betriebssanitäters ist in diesen Fällen auch auf die Verantwortung des Koordinators nach der Bau-Ordnung (Bauleiter) oder der EG-Baustellenrichtlinie hinzuweisen. Die Zahl der anwesenden Versicherten bezieht sich auf den Betrieb als örtlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht rechtlich selbständige Unternehmenseinheit. Von einem Hauptbetrieb entfernt liegende Betriebseinheiten sind diesem nicht zuzurechnen. Im Außendienst tätige Personen sind nicht mit einzubeziehen. Für die dem Hauptbetrieb nicht zugerechneten Betriebseinheiten ist eine eigene Bewertung vorzunehmen. Das gilt nicht nur für auf Dauer bestehende Einheiten, sondern auch für vorübergehend eingerichtete Arbeitsstätten wie Baustellen. Bei der Feststellung der Zahl der Versicherten kommt es nicht auf die Betriebsart an, auch wenn nur ein Teil der Belegschaft in der Produktion tätig ist und ein anderer Teil zur kaufmännischen Verwaltung zählt. BSL 2015 Seite 14/16
15 Mit der Art der Arbeitsunfälle ist die Darstellung der Verletzung gemeint, je nach physikalischer, chemischer oder biologischer Einwirkung. Die Schwere eines Arbeitsunfalls ist nach Art und Umfang des eingetretenen Körperschadens zu beurteilen, insbesondere dann, wenn durch eine Störung lebenswichtiger Körperfunktionen Lebensgefahr besteht. Mit der Zahl der Arbeitsunfälle ist nicht eine Unfallhäufigkeit, gemessen an der Zahl der Beschäftigten, sondern die absolute Zahl der Fälle innerhalb eines Zeitraumes gemeint, die eine Erste-Hilfe-Leistung erfordern. Wenn das betriebliche Unfallgeschehen in einer Vielzahl von Arbeitsunfällen besteht, die nicht unbedingt einer sofortigen Ersten Hilfe unmittelbar am Unfallort bedürfen, hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Verletzten nicht besser zentral in einem Sanitätsraum oder einer vergleichbaren Einrichtung von Betriebssanitätern oder approbierten Kräften versorgt werden. Bei seinen Überlegungen muss der Unternehmer die Möglichkeit eines größeren Unglücksfalles mit einer Vielzahl von Verletzten oder Vergifteten in Betracht ziehen. Der Betriebssanitäter kann bei derartigen Ereignissen organisatorische Funktionen übernehmen und die einzelnen Maßnahmen der Ersten Hilfe koordinieren. Es ist hier jeweils von den zu erwartenden Unfall- und Gesundheitsgefahren auszugehen. Diese Gefahren lassen sich zum einen aus dem zurückliegenden Unfallgeschehen abschätzen, zum andern aber auch anhand einer vorausschauenden Gefährdungsanalyse ermitteln. Die organisatorischen Maßnahmen der Ersten Hilfe sind bereits bei der Planung von Betrieben oder bei vorgesehenen Betriebserweiterungen zu berücksichtigen. 6. Besondere Verhältnisse Abweichend von 9 UW Erste Hilfe (VBG 109) können besondere Verhältnisse es erforderlich machen, dass bereits bei einer geringeren Zahl von Versicherten ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, zumal die UW Erste Hilfe (VBG 109) hinsichtlich des Einsatzes von Betriebssanitätern nur Mindestanforderungen stellt. Besondere Verhältnisse liegen immer dann vor, wenn an eine Erste Hilfe oder Rettung Anforderungen gestellt werden, die der Ersthelfer nicht oder nicht allein erfüllen kann, und z.b. betriebsfremde Rettungseinheiten nicht schnell genug an den Notfallort geleitet werden können. Diese Frage ist vor allem dann zu prüfen, wenn der Notfallort nach Art und Lage schwer zugänglich ist, z.b. bei entlegenen Betrieben, Baustellen und Arbeitsplätzen im Freien. BSL 2015 Seite 15/16
16 Anfahrtsplan Sie können das Trainingszentrum Rettungsdienst natürlich auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Vom Hauptbahnhof fahren Sie mit der Straßenbahn Linie 1 in Richtung Osterholz und steigen nach ca. 15 min an der Haltestelle Polizeipräsidium aus. BSL 2015 Seite 16/16
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