LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der SPD-Landtagsfraktion

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel Zur Umsetzung der der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und das Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312, S. 3, berichtigt ABl. L 127, S. 24) hat der Bundesgesetzgeber das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (des Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212) erlassen. Mit der Umsetzung trat das bis dato geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/ AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2012 (BGBl I S. 1726), außer Kraft. Einhergehend mit der Anpassung an die EU-rechtlichen Begriffe und Definitionen fand eine umfassende Modernisierung des deutschen Abfallrechts statt. Ziel des neuen Gesetzes ist eine Verringerung der schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen und eine Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Ressourceneffizienz. Dies soll insbesondere durch mehr Abfallvermeidung und eine Stärkung des Recyclings erreicht werden. Im Grunde wurde zwar die bewährte Struktur des bisherigen Gesetzes beibehalten, die Änderungen umfassen jedoch neue Definitionen für eine Vielzahl zentraler Rechtsbegriffe und insbesondere die Einführung der fünfstufigen Abfallhierarchie. Darüber hinaus ändern sich im Kreislaufwirtschaftsgesetz die Bezeichnung der einzelnen Paragrafen und ihre Reihenfolge, auch wenn der Inhalt der Regelungen gegenüber dem bisherigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in vielen Fällen gleich bleibt. Zur Ausführung und Ergänzung der vom Bund in Wahrnehmung seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz getroffenen abfallrechtlichen Regelungen gilt das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) vom 26. November 1997, zuletzt geändert durch das Gesetz 12. September 2007 (Amtsbl. S. 2026). Das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz nimmt Bezug auf die Regelungen (insbesondere die Begriffsbestimmungen und einzelnen Paragrafenbezeichnungen) des außer Kraft getretenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und stimmt deshalb nicht mit dem jetzt aktuellen Kreislaufwirtschaftsgesetz überein. Auch das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26. November 1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom (Amtsbl. I S. 2588), bezieht sich zum Teil auf Vorschriften des außer Kraft getretenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Des Weiteren stimmt das EVSG in Bezug auf die dort geregelte variable Geschäftsführervergütung nicht mit der tatsächlich angewandten Praxis überein. Auch hier besteht Anpassungsbedarf. In beiden Gesetzen werden nicht mehr aktuelle Ressortbezeichnungen verwandt. Ausgegeben:

2 Der Novellierungsbedarf wird genutzt, um weitergehende notwendige Änderungen in beide Gesetze aufzunehmen. Des Weiteren soll die Grünschnittentsorgung im Saarland reformiert werden. Die jetzigen Entsorgungsstrukturen stimmen nicht mit dem Ziel, eine möglichst ökologische, dabei aber auch kostengünstige Verwertung zu erzielen, überein. Die Modalitäten der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung des EVS führen oftmals zu langwierigen Entscheidungsprozessen, die ein schnelles und effektives Handeln des Verbandes einschränken. Hier soll eine Vereinfachung vorgenommen werden. B. Lösung Anpassung des SAWG und des EVSG an die neue Rechtslage, Änderung der Ressortbezeichnung. Aufnahme der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer des EVS in die Aufzählung unter B 5 der Anlage zum saarländischen Besoldungsgesetz, als Folgeänderung zur Umgestaltung der Geschäftsführervergütung. Übertragung der Grünschnittverwertung auf den EVS. Anpassung der Regelungen zur Verbandsversammlung im EVSG. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. 2. Vollzugsaufwand Weder durch die Änderungen des EVSG noch durch die Änderungen des SAWG kommen neue Vollzugsaufgaben auf die Behörden zu. Der Vollzugsaufwand bleibt insgesamt gleich. Der Vollzug der Grünschnittverwertung geht von den Gemeinden auf den EVS über, bleibt damit aber in kommunaler Hand. Ein erhöhter Aufwand ist mit der Aufgabenverlagerung auf den EVS nicht verbunden. E. Sonstige Kosten Keine. F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine. G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

3 G e s e t z zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften Vom Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Änderung des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes Das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 679), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: Erster Teil Allgemeine Vorschriften Inhaltsübersicht 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 2 Ziele des Gesetzes 3 Pflichten der öffentlichen Hand 4 Pflichten der Allgemeinheit Zweiter Teil Träger der Abfallentsorgung 5 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger 6 Aufgaben der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger 7 Satzungen zur Regelung der Abfallbewirtschaftung 8 Gebühren 9 Betretungsrecht 10 Illegal lagernde Abfälle auf der Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken 11 Illegal lagernde Abfälle auf sonstigen Grundstücken 12 bis 17 (aufgehoben) Dritter Teil Abfallwirtschaftsplan,-konzepte und Abfallbilanzen 18 Abfallwirtschaftsplan 18a Abfallvermeidungsprogramm 19 (aufgehoben) 20 Abfallwirtschaftskonzepte 21 Abfallbilanzen 22 Öffentlichkeit von Abfallwirtschaftskonzepten und bilanzen Vierter Teil Abfallentsorgungsanlagen 23 Veränderungssperre 24 Erkundung geeigneter Standorte - 3 -

4 25 Enteignung 26 Vorzeitige Besitzeinweisung 27 Genehmigung von Deponien 28 Errichtung von Deponien 28 a Befristete Betriebsuntersagung 29 Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen 29 a Baueinstellung, Beseitigungsanordnung und Betriebsuntersagung 30 aufgehoben 31 Geprüfte Betriebsstandorte nach Verordnung (EG) Nr. 1221/ Pflichten des Inhabers untersagter Abfallentsorgungsanlagen 33 Stillgelegte Deponien Fünfter Teil Behörden, Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten 34 Abfallbehörden 35 Überwachung 36 Anordnungsbefugnisse der Ortspolizeibehörden 37 aufgehoben 38 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 39 Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen 40 Bußgeldvorschriften 41 Verwaltungsvorschriften 42 Datenschutz 43 Veröffentlichung von Informationen 44 Inkrafttreten 2. 1 wird wie folgt gefasst: 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf Abfälle im Sinne des 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl I S. 1324, 3753), in der jeweils geltenden Fassung wird wie folgt gefasst: 2 Ziele des Gesetzes (1) Ziel des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen. (2) Im Sinne einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung sind Abfälle vorrangig zu vermeiden. Für nicht vermeidbare Abfälle sind Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung in folgender Reihenfolge zu treffen: 1. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 2. Recycling, 3. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 4. Beseitigung

5 Der Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am besten gewährleistet wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die Behörden des Saarlandes, die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Gemeinden, die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene (öffentliche Hand) haben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft im Einklang mit der Abfallhierarchie nach 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizutragen. Die öffentliche Hand wirkt auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese in gleicher Weise verfahren. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die öffentliche Hand hat bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Geund Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen darauf hinzuwirken, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die 1. mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind, 2. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling hergestellt sind, 3. aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, 4. langlebig und reparaturfreundlich sind, 5. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder 6. sich im besonderen Maße zur umweltverträglichen, insbesondere energiesparenden Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung, eignen. Rechtsansprüche Dritter werden dadurch nicht begründet. c) Absatz 4 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Alle Beteiligten sollen durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass Abfälle möglichst vermieden und nicht vermiedene Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie nach 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwertet werden. b) In Absatz 3 wird das Wort Problemabfälle durch die Wörter Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen c) Absatz 4 wird aufgehoben

6 6. 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter Entsorgungspflichtige Körperschaften durch die Wörter Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger b) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter 15 in Verbindung mit 13 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch die Wörter 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ersetzt und in Satz 2 der Bezeichnung (EVSG) die Wörter vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 2588), zuletzt geändert durch Gesetz vom.. (Amtsbl. I S...), eingefügt. c) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter die Verwertung durch die Wörter das Sammeln d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort Abfallentsorgung durch die Wörter Abfallbewirtschaftung im Sinne des 2 Absatz 2 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar bb) In Satz 2 werden die Wörter Absätzen 2, 4 und 5 durch die Wörter Absätze 2 und 4 e) Absatz 4 wird aufgehoben. f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5 g) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Bezeichnung EVSG durch die Wörter des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. Das Einsammeln und die ordnungsgemäße Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen und wird wie folgt gefasst: 6 Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (1) Die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten sich insbesondere nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie sind nach Maßgabe des 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erfüllen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterstützen in ihrem Aufgabengebiet die Abfallhierarchie nach 6 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. (3) Soweit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Aufgaben auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung nach 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes übertragen sind, wirken sie an der Erfüllung der Produktverantwortung im Sinne des 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit

7 (4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger trifft eine Abfallberatungspflicht nach Maßgabe des 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. (5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, Systeme zur Erfassung und Verwertung einzuführen. Die Verpflichtung entfällt, soweit entsprechende privatwirtschaftliche Erfassungssysteme eingerichtet sind. (6) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Anlagen zu errichten und zu betreiben, in denen die nach Ausschöpfung der Möglichkeiten nach 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verbleibenden Abfälle so behandelt werden, dass sie verwertet oder nach dem Stand der Technik umweltverträglich abgelagert werden können wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort Abfallentsorgung durch das Wort Abfallbewirtschaftung b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 13 Abs. 1 bis 3 Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz durch die Wörter 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden die Wörter 7 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz durch die Wörter in einer Rechtsverordnung nach 10 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bbb) In Nummer 3 wird das Wort Entsorgung durch das Wort Abfallbewirtschaftung ccc) In Nummer 4 werden die Wörter 24 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch die Wörter 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bb) In Satz 2 werden die Wörter 13 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch die Wörter 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 9. 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter 1 und 4 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch die Wörter 1 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort Abfallentsorgung durch das Wort Abfallbewirtschaftung - 7 -

8 c) In Absatz 6 wird das Wort Abfallentsorgung durch das Wort Abfallbewirtschaftung, die Wörter 36 d Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes werden durch die Wörter 44 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die Wörter 36 d Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch die Wörter 44 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes d) In Absatz 7 werden die Wörter 36 d Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch die Wörter 44 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird wie folgt geändert: a) Die Wörter 14 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz werden durch die Wörter 19 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes b) Folgende Sätze werden angefügt: Geschäfts- und Betriebsgrundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Wohnräume dürfen ohne Einverständniserklärung des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter 15 Abs. 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch die Wörter 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken nach Absatz 1 sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene illegale Lagerungen und Ablagerungen auf ihren Grundstücken unverzüglich der Gemeinde zu melden. 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis In 11 werden die Wörter 13 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch die Wörter 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird wie folgt gefasst: - 8 -

9 18 Abfallwirtschaftsplan (1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz stellt den Abfallwirtschaftsplan nach 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf. Dabei sind, soweit erforderlich, die Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu berücksichtigen. (2) Der Abfallwirtschaftsplan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann in sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Er hat mindestens die zwingenden Festlegungen des 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu enthalten und ist nach Maßgabe der 31 und 32 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufzustellen. Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. (3) Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans sind neben den in 31 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Genannten, soweit in ihren Belangen berührt, zu beteiligen: 1. das Ministerium für Finanzen und Europa, das Ministerium der Justiz und das Ministerium für Inneres und Sport, 2. der Regionalverband Saarbrücken, 3. die fachlich berührten Behörden, 4. die nach 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände, 5. die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die Landwirtschaftskammer und die Arbeitskammer des Saarlandes sowie 6. die benachbarten Länder nach Maßgabe des 31 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und Nachbarstaaten nach Maßgabe von Artikel 31 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und das Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312, S. 3, berichtigt ABl. L 127, S. 24). (4) Der Abfallwirtschaftsplan kann nach Maßgabe des 30 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz für verbindlich erklärt werden. Die verbindlichen Festlegungen sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen im Gebiet des Landes zugrunde zu legen. Ein Vorhaben, das nach verbindlicher Erklärung eines Abfallwirtschaftsplans auf einem Grundstück durchgeführt wird, dessen Inanspruchnahme für jedermann erkennbar in diesem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesen war, bleibt bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung unberücksichtigt. (5) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsplans vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. (6) Einzugsbereich der in einem nach Absatz 4 für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplan dargestellten Abfallentsorgungsanlagen ist das Saarland. Abfälle, die außerhalb des Saarlandes angefallen sind, dürfen in diesen Anlagen nur beseitigt werden, wenn der Abfallwirtschaftsplan dies zulässt oder das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz dies genehmigt

10 14. Nach 18 wird folgender 18a eingefügt: 18a Abfallvermeidungsprogramm Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz beteiligt sich an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogrammes des Bundes nach 33 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Soweit keine Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes vorgenommen wird, erstellt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nach Maßgabe des 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm wird aufgehoben wird wie folgt gefasst: 20 Abfallwirtschaftskonzepte (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach 5 erstellen jeweils für ihren Aufgabenbereich Abfallwirtschaftskonzepte gemäß 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Die Abfallwirtschaftskonzepte sind aufeinander abzustimmen und erstmals bis zum (Anmerkung: 12 Monate nach Inkrafttreten des SAWG neu) zu erstellen. (2) Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten: 1. Angaben über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gegenwärtig und voraussichtlich in den nächsten zehn Jahren zu verwertenden und zu beseitigenden Abfälle, 2. die Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der Abfallvermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der Abfälle in ihrer zeitlichen Abfolge, 3. den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit beim EVS und einer fünfjährigen Entsorgungssicherheit bei den Gemeinden, 4. die Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege, 5. Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie 6. die Kostenschätzung der geplanten Maßnahmen. (3) Die Abfallwirtschaftskonzepte sind alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben wird wie folgt gefasst:

11 21 Abfallbilanzen Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich zum 31. März jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über die Vorbereitung zur Wiederverwertung, über das Recycling, über die sonstige Verwertung sowie über die Beseitigung der ihnen überlassenen Abfälle unter Angabe von deren Art, Menge, Herkunft und Verbleib. Soweit Abfälle beseitigt wurden, ist dies im Hinblick auf die in 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Vorgaben darzulegen und die mangelnde Verwertbarkeit dieser Abfälle zu begründen. 18. In 22 werden die Wörter Ministerium für Umwelt durch die Wörter Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter Ministerium für Umwelt durch die Wörter Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter Ministerium für Umwelt durch die Wörter Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter Ministerium für Umwelt durch die Wörter Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter 30 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch die Wörter 34 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes b) In Absatz 2 werden die Wörter Ministerium für Umwelt durch die Wörter Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und die Wörter 30 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch die Wörter 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter Ministerium für Umwelt durch die Wörter Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ersetzt b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter 31 Abs. 2 und 3 Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz durch die Wörter 35 Absätze 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 31 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch die Wörter 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

12 b) In Absatz 3 werden die Wörter 31 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch die Wörter 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter 35 und 36 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch die Wörter 39 und 40 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort Abweichungen durch das Wort Änderungen c) In Absatz 5 werden die Wörter Ministeriums für Umwelt durch die Wörter Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz d) In Absatz 6 werden die Wörter 40 Abs. 2 bis 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch die Wörter 47 Absätze 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 24. Nach 28 wird folgender 28a eingefügt: 28a Befristete Betriebsuntersagung (1) Ist zu erwarten, dass die Planfeststellung oder die Genehmigung einer Deponie zurückgenommen, widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen wird, kann die zuständige Behörde den Betrieb der Deponie zeitlich begrenzt untersagen. (2) Stellen Maßnahmen nach Absatz 1 eine Enteignung dar, so sind die Betroffenen auf Antrag angemessen zu entschädigen. 25. In 29 Absatz 6 werden die Wörter 31 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch die Wörter 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 26. Nach 29 wird folgender 29a eingefügt: 29a Baueinstellung, Beseitigungsanordnung und Betriebsuntersagung (1) Wird eine Deponie entgegen den Festsetzungen der Planfeststellung oder der Genehmigung nach 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes errichtet, betrieben o- der geändert, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Beseitigung der Deponie anordnen oder den Betrieb untersagen. Eine Beseitigungsanordnung darf nur erlassen werden, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Anordnungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ein Antrag auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gestellt wird. Im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung steht der zuständigen Behörde ein Verwertungsrecht an den geräumten Gegenständen zu

13 Der dabei erzielte Erlös wird mit den Räumungskosten verrechnet. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. S. 1406), in der jeweils geltenden Fassung unberührt. (2) Wird eine ortsfeste Abfallentsorgungsanlage zur Lagerung, Aufbereitung oder sonstigen Behandlung von Abfällen entgegen den in der Genehmigung enthaltenen Festsetzungen errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, richtet sich die Zuständigkeit zur Beseitigung des illegalen Zustandes nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 17. Februar 2014 (Amtsbl. I S. 64) in der jeweils geltenden Fassung wird aufgehoben wird wie folgt gefasst: 31 Geprüfte Betriebsstandorte nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (1) Eine durch eine unabhängige Umweltgutachterin, einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 261/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009 S. 1) erfolgte Abnahmeprüfung ersetzt die Anzeige der Fertigstellung nach 28 Absatz 1 und den Abnahmeschein nach 28 Absatz 2, wenn die Ergebnisse der Prüfung dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorgelegt werden. (2) Dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorliegende Ergebnisse von Prüfungen durch eine unabhängige Umweltgutachterin, einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sind im Rahmen der Bauüberwachung und Bauabnahme nach 28 Absatz 4 zu berücksichtigen. (3) Die Anforderungen nach 29 Absatz 1 Satz 2 gelten als erfüllt, wenn sie von einer unabhängigen Umweltgutachterin, einem unabhängigen Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erfasst und dokumentiert worden sind. (4) Abweichend von der nach 29 Absatz 2 bestimmten Vorlagefrist können die Ergebnisse der Eigenkontrolle jährlich zusammen mit der Umwelterklärung oder vereinfachten Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorgelegt werden, wenn die Umwelterklärung oder die mit der Umwelterklärung vorgelegte Umweltbetriebsprüfung die erforderlichen Angaben enthält

14 (5) Bei einer nach 29 Absatz 4 vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlassenen Rechtsverordnung kann berücksichtigt werden, ob die Deponie Teil eines Standorts ist, für den Angaben in einer dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorliegenden Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 enthalten sind. (6) Die Auskunftspflicht nach 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann durch Vorlage einer Umwelterklärung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgegeben und für gültig erklärt ist, erfüllt werden, wenn die Umwelterklärung oder die mit der Umwelterklärung vorgelegte Umweltbetriebsprüfung die erforderlichen Angaben enthält. 29. In 32 Absatz 1 werden die Wörter 35 Absatz 1 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz durch die Wörter 39 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Wörter 10 Abs. 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch die Wörter 15 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes b) In Absatz 5 werden die Wörter Ministerium für Umwelt durch die Wörter Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Ministerium für Umwelt durch die Wörter Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und die Wörter Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch das Wort Kreislaufwirtschaftsgesetzes b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch das Wort Kreislaufwirtschaftsgesetzes 32. In 35 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch das Wort Kreislaufwirtschaftsgesetzes ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter 37 Abs. 1 Satz 2 bis 7 durch die Wörter 29a Absatz 1 Satz 2 bis 7 b) In Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter Ministerium für Umwelt jeweils durch die Wörter Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

15 aa) In Satz 1 werden die Wörter Ministerium für Umwelt durch die Wörter Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz bb) In Satz 2 werden die Wörter (ZuständigkeitsVO BimSchG) vom 18. Februar 1992 (Amtsbl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 1994 (Amtsbl. S. 638), in der jeweils geltenden Fassung durch die Wörter und nach dem Treibhausgas-Emissionshandels-gesetz wird aufgehoben. 35. In 38 werden die Wörter Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch das Wort Kreislaufwirtschaftsgesetz 36. In 39 Absatz 1 und 2 werden die Wörter Ministerium für Umwelt jeweils durch die Wörter Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird wie folgt gefasst: 40 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 18 Absatz 5 ohne Zulassung einer Ausnahme Abfälle in eine nicht den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans entsprechenden Abfallbeseitigungsanlage beseitigt, 2. entgegen 23 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, Veränderungen vornimmt, die die Errichtung einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschweren, 3. entgegen 28 und 31 eine Deponie oder deren Änderung in Betrieb nimmt, 4. entgegen 29 Absatz 3 Störungen des Deponiebetriebes nicht oder nicht unverzüglich anzeigt, 5. als Betreiber einer Abfalldeponie Nebenbestimmungen im Sinne des 36 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder Anordnungen im Sinne des 39 Absätze 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt, 6. als Inhaber einer Abfalldeponie oder Inhaber einer Anlage, in der gefährliche Abfälle anfallen, seiner Anzeigepflicht nach 40 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht nachkommt oder Anordnungen im Sinne des 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro geahndet werden. 38. In 41 werden die Wörter Ministerium für Umwelt durch die Wörter Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch das Wort Kreislaufwirtschaftsgesetzes b) In Absatz 2 werden die Wörter Ministerium für Umwelt durch die Wörter Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und die Wörter Ministerium für Inneres, Familie und Sport durch die Wörter Ministerium für Inneres und Sport c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort Verwertung ein Komma und die Wörter insbesondere durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling und Bewirtschaftung eingefügt und das Wort Entsorgung durch das Wort Bewirtschaftung d) In Absatz 6 wird das Wort Abfallwirtschaft durch das Wort Kreislaufwirtschaft wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter Ministerium für Umwelt durch die Wörter Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz b) In Absatz 2 werden die Wörter Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch das Wort Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die Wörter der 13, 17 und 18 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch die Wörter des 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird wie folgt gefasst: 44 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 5 Absatz 2 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Für die Übergangszeit verbleibt es bei der bisherigen Regelung

17 Artikel 2 Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar Das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2588), wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort Abfallentsorgung durch das Wort Abfallbewirtschaftung b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort Abfallentsorgung durch das Wort Abfallbewirtschaftung bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 4. Tätigkeiten nach Nummer 3 für Anlagen zur Behandlung der gemäß 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes überlassungspflichtigen Bioabfälle im Sinne des 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), einschließlich der Beförderung von Grünschnitt, Laub, Ästen, Strauchwerk und vergleichbaren Materialien von den kommunalen Sammelstellen zu den Behandlungsanlagen, c) Absatz 3 wird wie folgt geändert aa) In Nummer 2 werden die Wörter saarländisches Wassergesetz durch die Wörter des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 2013 (Amtsbl S. 2), bb) In Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr durch die Wörter Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz cc) In Nummer 5 Satz 5 werden die Wörter Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr durch die Wörter Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz ersetzt. d) In Absatz 6 werden die Wörter 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982) durch die Wörter 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) 2. 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter 15 Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2795) durch die Wörter 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

18 bb) In Nummer 2 wird das Wort Problemabfällen durch die Wörter Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort und das Wort Abfallverwertungsanlagen und ein Komma angefügt. bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort Dritten ein Komma angefügt. cc) Es wird folgende Nummer 3 eingefügt: 3. Ausgaben für Personal und Sachmittel zur Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der örtlichen Abfallbewirtschaftung c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Im Rahmen der durch die Satzung des EVS gemachten Vorgaben regeln die Gemeinden im Fall des Ausscheidens nach Absatz 1 durch Vereinbarung mit dem EVS, welche Vermögensgegenstände sie zu welchen Bedingungen zur Gewährleistung der örtlichen Abfallbewirtschaftung übernehmen. d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort Abfallentsorgung durch das Wort Abfallbewirtschaftung e) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort Abfallentsorgung durch das Wort Abfallbewirtschaftung 3. In 4 wird das Wort Entsorgung durch das Wort Bewirtschaftung 4. 5 wird wie folgt geändert a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr durch die Wörter Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr durch die Wörter Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz sowie die Wörter 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch die Wörter 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bb) In Satz 2 wird das Wort Abfallentsorgung durch das Wort Abfallbewirtschaftung c) In Absatz 4 werden die Wörter Ministeriums für Umwelt durch die Wörter Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und die Wörter 15 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch die Wörter 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

19 5. 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort Amt die Wörter des Saarlandes angefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: (2) 114 Absatz 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), in der jeweils geltenden Fassung ist für die Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung ausschließlich für Angelegenheiten, die den Wirtschaftsplan betreffen und Satzungen anwendbar. c) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Der Aufsichtsrat besteht aus insgesamt 17 Mitgliedern. Davon sind 15 stimmberechtigt und zwei nicht stimmberechtigt, wobei Letztere aus den Reihen des EVS-Beirates entsandt werden. Die stimmberechtigten Mitglieder setzen sich zusammen aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und weiteren 14 Mitgliedern, die von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen gewählt werden, dieser jedoch nicht angehören müssen. Die Stimmen der nicht-kommunalen Vertreter dürfen die Zahl fünf nicht überschreiten. Das Nähere regelt die Verbandssatzung. b) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse aus seiner Mitte bestellen. d) In Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6) Die Höhe der Vergütung entspricht der Besoldung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 5 in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: Die Beschäftigung der jeweiligen Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer kann im Beamten- oder Angestelltenverhältnis erfolgen. Die Entscheidung trifft jeweils der Aufsichtsrat. Das Angestelltenverhältnis ist nach Maßgabe des 8 Absatz 6 auszugestalten

20 b) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: Die Geschäftsführung informiert die Gemeinde- und Stadtratsmitglieder der EVS-Mitgliedskommunen mindestens ein Mal jährlich spätestens zwei Monate vor den Beschlussfassungen über den Wirtschaftsplan des jeweils folgenden Jahres in Versammlungen über dessen Inhalte wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr durch die Wörter Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort Verbandsorgane die Wörter sowie an Sitzungen der Gesellschaften und Beteiligungsgesellschaften des EVS und deren jeweiliger Organe eingefügt. c) In Absatz 4 werden die Wörter zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937) durch die Wörter zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420) wird wie folgt geändert a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 1. Juni 1987 (Amtsbl. S. 761) durch die Wörter 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), geändert durch die Verordnung vom 2. September 2013 (Amtsbl. I S. 281), b) In Absatz 2 werden nach dem Wort getrennt die Wörter und gemeindebezogen gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter 27. Oktober 1989 (Amtsbl. S. 1545) durch die Wörter 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1424) bb) Folgender Satz 3 wird angefügt: Spätestens nach Prüfung fünf aufeinander folgender Wirtschaftsjahre soll ein Wechsel der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers vorgenommen werden wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 6 wird der Satzteil,wenn dadurch die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Gebühren bei der Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung nicht erhöht werden gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: Jahresüberschüsse sind vordringlich zur Schuldentilgung einzusetzen

21 b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: Das Nähere regelt die Verbandssatzung Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Bei der Vergabe von Aufträgen sind die für die Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Ministerium für Inneres und Sport bekannt gibt wird wie folgt gefasst: 18 Übergangsregelungen (1) Die Vergütungsregelung des 8 Absatz 5 findet auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften vom. begründeten Rechtsverhältnisse keine Anwendung. (2) Die Regelung in 2 Absatz 2 Nummer 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Für die Übergangszeit verbleibt es bei der bisherigen Regelung. (3) Zur Erledigung der dem EVS ab dem 1. Januar 2020 obliegenden Aufgaben nach 2 Absatz 2 Nummer 4 ist der EVS verpflichtet, eine Konzeption bis zum 31. Dezember 2015 zu erarbeiten, die den ökologischen Standards und der Wirtschaftlichkeit Rechnung trägt sowie bestehende kommunale Strukturen einbezieht. 13. In 19 werden das Komma und das Wort Außerkrafttreten in der Überschrift und die Wörter und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft gestrichen. Artikel 3 Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes In der Besoldungsgruppe B 5 der Besoldungsordnung B in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (Amtsbl. I S. 1375), wird nach der Amtsbezeichnung Direktor der Landesmedienanstalt die Amtsbezeichnung Geschäftsführer des Entsorgungsverbandes Saar eingefügt. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft

22 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines Zur Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und das Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312, S. 3, berichtigt ABl. L 127, S. 24) hat der Bundesgesetzgeber das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212) erlassen. Mit der Umsetzung trat das bis dato geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2012 (BGBl I S. 1726), außer Kraft. Einhergehend mit der Anpassung an die EU-rechtlichen Begriffe und Definitionen fand eine umfassende Modernisierung des deutschen Abfallrechts statt. Ziel des neuen Gesetzes ist eine Verringerung der schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen und eine Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Ressourceneffizienz. Dies soll insbesondere durch mehr Abfallvermeidung und eine Stärkung des Recyclings erreicht werden. Im Grunde wurde zwar die bewährte Struktur des bisherigen Gesetzes beibehalten, die Änderungen umfassen jedoch neue Definitionen für eine Vielzahl zentraler Rechtsbegriffe und insbesondere die Einführung der fünfstufigen Abfallhierarchie. Darüber hinaus ändern sich im Kreislaufwirtschaftsgesetz die Bezeichnung der einzelnen Paragrafen und ihre Reihenfolge, auch wenn der Inhalt der Regelungen gegenüber dem bisherigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in vielen Fällen gleich bleibt. Zur Ausführung und Ergänzung der vom Bund in Wahrnehmung seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz getroffenen abfallrechtlichen Regelungen gilt das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) vom 26. November 1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 679). Das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz nimmt Bezug auf die Regelungen (insbesondere die Begriffsbestimmungen und einzelnen Paragrafenbezeichnungen) des außer Kraft getretenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und stimmt deshalb nicht mit dem jetzt aktuellen Kreislaufwirtschaftsgesetz überein. Auch das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26. November 1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2588), bezieht sich zum Teil auf Vorschriften des außer Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes. Des Weiteren stimmt das EVSG in Bezug auf die dort geregelte variable Geschäftsführervergütung nicht mit der tatsächlich angewandten Praxis überein. Auch hier besteht Anpassungsbedarf. In beiden Gesetzen werden nicht mehr aktuelle Ressortbezeichnungen verwandt. Der Novellierungsbedarf wird genutzt, um weitergehende notwendige Änderungen in beide Gesetze aufzunehmen. Des Weiteren soll die Grünschnittentsorgung im Saarland reformiert werden. Die jetzigen Entsorgungsstrukturen stimmen nicht mit dem Ziel, eine möglichst ökologische, dabei aber auch kostengünstige Verwertung zu erzielen, überein. Die Modalitäten der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung des EVS führen oftmals zu langwierigen Entscheidungsprozessen, die ein schnelles und effektives Handeln des Verbandes einschränken. Hier soll eine Vereinfachung vorgenommen werden

23 Lösung Anpassung des SAWG und des EVSG an die neue Rechtslage, Änderung der Ressortbezeichnung. Aufnahme der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer des EVS in die Aufzählung unter B 5 der Anlage zum saarländischen Besoldungsgesetz, als Folgeänderung zur Umgestaltung der Geschäftsführervergütung. Übertragung der Grünschnittverwertung auf den EVS. Anpassung der Regelungen zur Verbandsversammlung im EVSG. Zu Artikel 1 B. Im Einzelnen Artikel 1 enthält die Änderungen des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes Zu Nr. 1 (Inhaltsverzeichnis): Die Inhaltsübersicht wird neu gefasst. Sie wird an die Begrifflichkeiten des Abfallwirtschaftsgesetzes sowie an die redaktionellen Änderungen des SAWG angepasst. Zu Nr. 2 ( 1): Die Änderung dient der Anpassung an die neue Gesetzesbezeichnung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz verwendet als Begriff für die Bezeichnung aller abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten die Begriffsbestimmung der Abfallbewirtschaftung (vgl. 3 Absatz 14 KrWG). Die Absätze 2 und 3 der alten Fassung entfallen, da die Notwendigkeit einer saarländischen Sonderregelung für Sonderabfälle und sog. Problemabfälle auf Grund der umfangreichen höhergesetzlichen Regelungen nicht mehr besteht. Zu Nr. 3 ( 2): a) In Absatz 1 wird auf den in 1 KrWG geregelten Gesetzeszweck ( Förderung der Kreislaufwirtschaft ) Bezug genommen und die Regelung der bundesrechtlichen Formulierung angepasst. b) Die neuen Formulierungen in Absatz 2 Satz 2 beinhalten eine Anpassung an die neue fünfstufige Abfallhierarchie, nach der die stoffliche Verwertung in Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, Beseitigung unterteilt wird (siehe 6 Absatz 1 KrWG). c) Der alte Absatz 3 kann entfallen. Dort wurde konkretisiert, durch welche Maßnahmen die Förderung der Kreislaufwirtschaft erreicht werden soll. Dies ergibt sich jedoch schon aus der in 2 Absatz 2 geregelten Abfallhierarchie. Den Ausführungen in 2 Absatz 3 der alten Fassung des SAWG kommt also kein eigener Regelungsgehalt zu

24 Zu Nr. 4 ( 3): a) Die Änderungen in Absatz 1 dienen der Anpassung an die Begrifflichkeiten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und beinhalten eine präzisere Definition hinsichtlich der Begrifflichkeit öffentliche Hand. Es wird klargestellt, dass die Pflichten auch für Beliehene gelten. In Satz 1 wird insbesondere auf die neue Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Bezug genommen. Die Vorgabe in Satz 2 alt stellt im Wesentlichen auf eine stoffliche Wiederverwertung von Abfällen ab. Die Regelung ist im Hinblick auf die umfassenden bundesrechtlichen Vorgaben in 6 bis 8 KrWG entbehrlich. b) Die neuen Formulierungen in Absatz 2 Nummer 2 und 6 beinhalten eine Anpassung an die neue fünfstufige Abfallhierarchie, nach der die stoffliche Verwertung in Vorbereitung zur Wiederverwertung und Recycling unterteilt ist (vgl. 6 Absatz 1 KrWG). c) Der alte Absatz 4 kann entfallen, da ihm kein eigener Regelungsgehalt zukommt. Die Abfallbehörden achten im Rahmen des Vollzugs ohnehin darauf, dass die Ziele der Kreislaufwirtschaft eingehalten werden. Einer eigenen Regelung hierfür bedarf es nicht. Darüber hinaus entstammt die Regelung einer Zeit, in der das Prinzip der Kreislaufwirtschaft neu eingeführt wurde. In der heutigen Zeit ist davon auszugehen, dass es keiner speziellen Hinweispflicht der Vollzugsbehörden an die Abfallerzeuger mehr bedarf. Zu Nr. 5 ( 4): a) Die Formulierung wird an die Vorgaben der bundesrechtlichen Regelung angepasst. Insbesondere wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie nach 6 KrWG verwertet werden. b) Die Notwendigkeit einer eigenen saarländischen Definition für gefährliche Abfälle aus privaten Haushaltungen als Problemabfälle ist entbehrlich. Es findet sich keine allgemeine Definition bzw. gebräuchliche Verwendung dieses Wortes im sonstigen Abfallrecht. Um Verwirrungen und unnötigen Definitionsaufwand zu vermeiden, wird nun im SAWG auf diese Begrifflichkeit verzichtet. Stattdessen wird das Gemeinte in der abfallrechtlichen Terminologie umschrieben. c) Die Meldepflicht in Absatz 4 für illegale Ablagerungen wird wegen des Sachzusammenhangs ohne inhaltliche Änderung in 10 als neuer Absatz 3 aufgenommen. Zu Nr. 6 ( 5): a) Die Überschrift wird zur Anpassung der Begrifflichkeiten im Kreislaufwirtschaftsgesetz geändert. b) aa) Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 dient der Anpassung an die geänderte Paragrafenfolge und die neue Gesetzesbezeichnung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. bb) Die Änderung dient der Präzisierung und der Aktualisierung der Gesetzesbezeichnung

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