Förderung der Kommunalen Entwicklungspolitik in NRW

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1 Vorläufige Fördergrundsätze (Stand Mai 2013) zur Förderung der Kommunalen Entwicklungspolitik in NRW Ein Programm der Landesregierung Nordrhein Westfalen durchgeführt von Außenstelle Nordrhein Westfalen Schadowstr Düsseldorf global.de Fon Fax Förderzwecke Die Förderung soll nordrhein westfälische Kommunen zu entwicklungspolitischem Engagement motivieren und sie bei ihren diesbezüglichen Aktivitäten unterstützen. Dabei beschränkt sich die Landesförderung auf die Bereiche Kommunale Entwicklungspartnerschaften und Durchführung entwicklungspolitisch relevanter Projekte im Ausland. Informations und Bildungsarbeit, sofern sie unmittelbar in Zusammenhang mit bestehenden oder geplanten Partnerschaften und Kooperationen steht, kann in die Förderung mit einbezogen werden. 1

2 1.1 Förderzweck Aufbau und Pflege kommunaler Entwicklungspartnerschaften und Projektkooperationen Kommunen können für Entwicklungspartnerschaften im Sinne der Millennium Entwicklungsziele einen wesentlichen Beitrag leisten. Dieses Engagement ist nicht an klassische Städtepartnerschaften gebunden, sondern es kann sich auch um zeitlich befristete Projektpartnerschaften oder Projektkooperationen handeln. Dies schließt auch Kooperationen im Rahmen von Dreieckspartnerschaften sowie Aktivitäten zur Vernetzung und zum Aufbau von Kooperationsbeziehungen mehrerer inländischer und ausländischer Kommunen ein, sofern entwicklungspolitische Ziele im Vordergrund stehen. Förderfähig sind Expertenaustausch und Capacity Building in allen Zuständigkeitsbereichen der Kommunen. Die Kooperationsfelder sollen sich an dem Bedarf der Partnerkommunen orientieren. Auch Informations und Bildungsarbeit, die unmittelbar in Zusammenhang mit dem Aufbau und der Pflege kommunaler Partnerschaften steht, ist förderfähig. Schüleraustausch und Schulpartnerschaften sind nicht förderfähig 1.2 Förderzweck Projekte in Entwicklungsländern, die im Rahmen kommunaler Partnerschaften und Kooperationen durchgeführt werden Die Durchführung von Projekten in den Partnerkommunen kann die Wirksamkeit von Partnerschaften entscheidend verbessern und bestehende Kooperationen vertiefen. Die Projekte müssen sich auf Bereiche beschränken, die nach deutschem Rechtsverständnis Angelegenheiten der Gemeinden sind und die auch im Zielland nach den dortigen Regelungen im Zuständigkeitsbereich der Kommune liegen. In Frage kommen Projekte insbesondere in den Bereichen Kommunale Daseinsvorsorge (Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallwirtschaft, Energieversorgung, kommunale Verkehrssysteme, etc.) gute Verwaltungsführung (Verwaltungsaufbau, kommunale Demokratie, Bürgerbeteiligung, Finanzen, kommunale Steuern, Stadtplanung, etc.) Bildung und Erziehung Die Ownership der Projekte muss bei der Partnerkommune liegen, um nicht einem antiquierten Verständnis von Entwicklungs Hilfe Vorschub zu leisten. 2. Adressaten der Förderung 2.1 Nordrhein Westfälische Gemeinden und Gemeindeverbände 2.2 Kommunale Spitzenverbände (Städtetag, Städte und Gemeindebund, Landkreistag) auf Landesebene 2

3 Aktivitäten kommunaler Betriebe in der Entwicklungszusammenarbeit (z.b. in den Bereichen Energie, Wasser und Abfall) können gefördert werden, sofern dies mit ihrem Gesellschaftszweck im Einklang steht. Betriebe, die ganz oder teilweise in kommunaler Hand sind, sind aber nicht eigenständig antragsberechtigt, sondern beantragen im Bedarfsfall Fördermittel über die jeweilige Kommune. 3. Fördergegenstände im Einzelnen Grundsätzlich soll die Förderung die Kommunen in die Lage versetzen, den Aufbau und die Pflege kommunaler Entwicklungspartnerschaften und Entwicklungskooperationen zu betreiben, diese in der eigenen Bürgerschaft zu verankern und sie durch Projekte zu untersetzen. Förderfähig sind u.a. Reise und Aufenthaltskosten für Mitarbeiter der NRW Kommunen oder von diesen beauftragte Experten Reise und Aufenthaltskosten für Mitarbeiter der Partnerkommunen Qualifizierungs und Weiterbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter ausländischer Kommunen Sachkosten für Projekte im Ausland, die in der Regie der Partnerkommune durchgeführt werden und im Zusammenhang mit den Partnerschaftsaktivitäten stehen Ausgaben für Veranstaltungen, die dem Aufbau oder der Pflege von Entwicklungspartnerschaften dienen. Insbesondere für Reise und Aufenthaltskosten ist strengste Sparsamkeit anzuwenden. Für Auslandstagegeld und Auslandsübernachtungsgeld gelten die Regelungen des Landesreisekostengesetzes und zugehöriger Verordnungen. Einzelfallbezogene Ausnahmen sind ausführlich und schlüssig zu begründen. Delegationsreisen, die ausschließlich repräsentativen Zwecken dienen, sind nicht förderfähig. 4. Fördersätze, Eigenanteil und Ko Finanzierungsmöglichkeiten 4.1 Fördersatz und Eigenanteil Entsprechend den Regelungen der VVG zu 44 LHO beträgt der maximale Fördersatz im Regelfall 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben Von dem verbleibenden Anteil in Höhe von 20 % kann gemäß Abs VVG die Hälfte d.h. 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als zweckgebundene Spende von Dritten eingebracht werden. Für die Kommunen bleibt ein obligatorischer Mindesteigenanteil von 10 % In begründeten Einzelfällen bei geringer finanzieller Leistungsfähigkeit der antragstellenden Kommune und sehr großem Landesinteresse an dem konkreten Projekt kann ausnahmsweise eine Vollfinanzierung gewährt werden Beim Eigenanteil der Kommune muss es sich um kassenwirksame, projektbezogene Ausgaben handeln, die zusätzlich entstehen und durch Belege nachweisbar sind. Laufende, unabhängig vom Projekt ohnehin entstehende Personal und Sachkosten oder Verwaltungspauschalen können nicht als zuwendungsfähige Ausgaben und somit auch nicht als Eigenanteil 3

4 anerkannt werden (siehe auch 5.6 und 5.7.). 4.2 Ko Finanzierung Eine Ko Finanzierung durch Dritte (z.b. EU, Bundesministerien, Durchführungsorganisationen des Bundes, private Träger, Stiftungen) sowie aus anderen Förderinstrumenten des Landes ist erwünscht und soll durch die Förderbestimmungen nicht eingeschränkt werden. Die Fördermittel des Landes sind auch zur Ko Finanzierung von Bundesförderungen (z.b. Engagement Global) einsetzbar, soweit der originäre Eigenanteil der Kommune von 10 % gewahrt bleibt. 4.3 Höchstbeträge und Mindestfördersummen Die Zuwendung pro Projektantrag ist in der Regel auf max beschränkt Die Antragsberechtigten können pro Haushaltsjahr mehrere Anträge stellen Die Zuwendung pro Kommune und Jahr ist in der Regel auf max beschränkt Die Mindestfördersumme pro Projekt beträgt in der Regel (Bagatellgrenze). Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich 5. Sonstige Förderbestimmungen 5.1 Partnerschaften, Kooperationen und auslandsbezogene werden nur gefördert wenn die Partnerkommune in einem außereuropäischen Entwicklungsland gemäß OECD Definition (DAC Liste) liegt. 5.2 Anträge, die sich auf Partner oder Schwerpunktländer der nordrhein westfälischen Entwicklungszusammenarbeit beziehen, werden vorrangig gefördert. 5.3 Grundsätzlich sind nur Kooperationsvorhaben förderfähig, die sich auf Bereiche beschränken, die nach deutschem Rechtsverständnis Angelegenheiten der Gemeinden sind. 5.4 Der Bewilligungszeitraum ist auf max. zwei Jahre beschränkt und darf sich auf max. 2 Haushaltsjahre erstrecken. 5.5 Die Weiterleitung von Fördermitteln an Partnerkommunen im Entwicklungsland für die Durchführung von Projekten ist zulässig. Davon unbeschadet liegt die Verwendungsnachweispflicht bei der hiesigen Kommune. 5.6 Der allgemeine Verwaltungsaufwand der Kommune kann nicht als Projektbestandteil im Sinne einer Verwaltungskostenpauschale abgerechnet werden. 5.7 Personalkosten für den Einsatz von kommunalem Verwaltungspersonal im Inland und in der Partnerkommune sind nicht förderfähig, es sei denn, es entstehen nachweislich zusätzliche Kosten z.b. für zusätzlich eingestelltes Personal während der Projektlaufzeit Abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Partnerkommunen wird eine Kostenbeteiligung der Partnerkommunen an den geförderten Maßnahmen angestrebt; dies gilt insbe 4

5 sondere für Reisekosten und für in der ausländischen Partnerkommune durchgeführte Projekte. 5

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