nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

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1 VG Würzburg, Beschluss v W 7 K Titel: nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Normenkette: AufenthG 7 II 2, 18, 28 I1 Nr. 1, 31 I, II Schlagworte: nachträgliche Verkürzung, Geltungsdauer, Aufenthaltserlaubnis, besondere, Härte, Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. 1. Die Klägerin wendet sich gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis. Sie wurde 1988 in K1/Ukraine geboren und ist ukrainische Staatsangehörige. Am 21. September 2009 reiste sie erstmals mit einem Visum zum Au-Pair Aufenthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Am 8. Oktober 2009 erhielt sie zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ihre Au-Pair Tätigkeit nach 18 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), anschließend nach 16 Abs. 1 AufenthG für die Teilnahme an einem Sprachkurs. Am 28. Dezember 2011 heiratete die Klägerin den deutschen Staatsangehörigen A. E. Daraufhin wurde ihr mit Gültigkeit ab dem 3. Januar 2012 eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt, die zuletzt bis zum 10. November 2016 verlängert wurde. Seit Oktober 2013 ist die Klägerin als Kinderbetreuerin im Hotel S. in B. tätig. Mit Schreiben des Ehemanns der Klägerin vom 26. Juli 2014 teilte er dem Landratsamt Bad K. mit, dass er von der Klägerin mittlerweile dauerhaft getrennt lebe. Seit März 2014 lebten sie nicht mehr in einer ehelichen Lebensgemeinschaft, seit Mitte Juli 2014 lebten sie auch räumlich getrennt. Daraufhin wurde die Klägerin mit Schreiben des Landratsamts Bad K. vom 1. August 2014 zur beabsichtigten nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis angehört. Mit Schreiben vom 3. August 2014 teilte der Ehemann der Klägerin der Ausländerbehörde insbesondere mit, dass sich die Klägerin mit ihm getroffen habe und ihn gebeten habe, sich erst im nächsten Jahr scheiden zu lassen, damit sie einen Antrag auf Erhalt eines unbefristeten Aufenthaltstitels stellen könne. Dieses Gespräch habe er mit seinem Smartphone aufgezeichnet. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. September 2014 ließ die Klägerin im Wesentlichen vortragen, dass ihr das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar sei und ein Härtefall i. S. d. 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliege. Sie sei Opfer häuslicher Gewalt geworden. Deshalb sei ihr der weitere Aufenthalt auch ohne Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Seit Ende März bzw. Anfang April 2014 habe ihr Ehemann sein Verhalten ihr gegenüber geändert. Er habe sie unterdrückt und kontrolliert, selbst für einen Spaziergang habe sie eine Kollegin um Hilfe bitten müssen, dass sie habe rauskommen können. Ihr Ehemann sei oft laut und handgreiflich geworden. Im Mai 2014 habe er versucht, sie zu schlagen. Sie habe ausweichen können und er habe gegen die Wand geschlagen und sich dabei den Arm gebrochen. In der Nacht vom 12. Juli auf den 13. Juli 2014 sei ihr Ehemann

2 wutentbrannt nach Hause gekommen und habe verlangt, dass sie ihre Koffer packe. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt und sie deshalb in das Hotel S. gezogen. Am 10. August 2014 sei die Klägerin in die Ehewohnung zurückgekehrt, um noch einige Sachen zu packen. Ihr Ehemann sei wütend geworden und habe gesagt, dass er ihr Leben zerstöre. Dabei habe er ihre SIM-Karte weggenommen. Daraufhin habe sie die Wohnung verlassen und aus Angst eine Kollegin geschickt, um ihre Sachen abzuholen. Ihr Ehemann habe auch ihren sowie Facebook Account geknackt und gelöscht. Schließlich sei der Klägerin eine Rückkehr in die Ukraine aufgrund der derzeitigen Situation dort nicht möglich. Mit Bescheid vom 12. Februar 2015, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. Februar 2015 zugestellt, verkürzte das Landratsamt Bad K. die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nachträglich auf den Tag der Bekanntgabe des Bescheides (Ziffer 1), forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bestandskraft dieses Bescheides zu verlassen (Ziffer 2) und drohte ihr für den Fall, dass sie nicht freiwillig ausreise, die Abschiebung in die Ukraine oder einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme bereit oder verpflichtet ist, an (Ziffer 3). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nachträglich gemäß 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG habe verkürzt werden können. Aufgrund der Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann sei die Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis nach 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. 27 Abs. 1 AufenthG entfallen. Bei der durchzuführenden Ermessensentscheidung über die Verkürzung sei das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts mit dem Interesse der Klägerin, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer im Bundesgebiet zu bleiben, abzuwägen gewesen. Dabei stelle allein die Tatsache, dass die Klägerin einer Beschäftigung nachgehe, keinen Grund dar, einen Anspruch auf Aufenthalt zu begründen. Auch ansonsten bestehe kein Aufenthaltsrecht. Insbesondere sei das Vorliegen einer besonderen Härte i. S. d. 31 Abs. 2 AufenthG keinesfalls ersichtlich. Die Stadt K. liege außerhalb der von der Reisewarnung des Auswärtigen Amts betroffenen Gebiete der Ostukraine. Zudem sei im Rahmen der Härtefallprüfung nach 31 Abs. 2 AufenthG kein Raum für zielstaatsbezogene Beeinträchtigungen des Ehegatten. Auch ansonsten liege keine besondere Härte vor, die über die Nachteile hinausginge, die ein Ausländer regelmäßig beim Verlassen Deutschlands hinzunehmen habe. Ein Urlaubsaufenthalt der Klägerin in der Ukraine im Sommer 2014 zeige, dass ihr eine Ausreise zumutbar und möglich sei. Physische oder psychische Misshandlungen durch ihren Ehegatten seien nicht nachgewiesen. Bei den geltend gemachten Vorwürfen handele es sich nur um gelegentliche Ehestreitigkeiten und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Ehen trennungsbegründend wirkten, aber noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft i. S. d. 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unzumutbar machten. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie sich einerseits auf eine besondere Härte berufe und auf der anderen Seite ihren Ehemann bitte, mit der Scheidung noch ein Jahr zu warten. Schließlich seien Wiedereingliederungsprobleme wegen der kurzen Aufenthaltsdauer und Ehezeit im Bundesgebiet nicht zu erwarten. Insgesamt sei es noch nicht zu einer Verfestigung des Aufenthalts der Klägerin im Bundesgebiet gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 12. Februar 2015 Bezug genommen. 2. Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. März 2015, bei Gericht am 16. März 2015 als Telefax eingegangen, Klage erheben. Zugleich ließ sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Ergänzend werden Stellungnahmen vorgelegt, die die Schilderung der Klägerin über das Verhalten ihres Ehemanns stützten und es ihr deshalb nicht mehr möglich und zumutbar gewesen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen. Auf den Inhalt der Stellungnahmen der Klägerin vom 8. Juli 2015, von M. Z. vom 6. Juli 2015, D. W. vom 8. Juli 2015, A. und B. K. vom 2. Juli 2015, Y. Z. vom 7. Juli 2015 und T. T. vom 12. Juli 2015 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15. März 2015 und 15. Juli 2015 Bezug genommen. Die Klägerin lässt sinngemäß beantragen, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K., W., für dieses Verfahren beizuordnen.

3 Der Beklagte tritt der Klage und dem Prozesskostenhilfeantrag entgegen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Ergänzend wird im Wesentlichen vorgetragen, dass auch die neu vorgebrachten Stellungnahmen aus dem Bekanntenkreis der Klägerin keine besondere Härte i. S. d. 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG erkennen ließen. Hierbei handele es sich nur um Aussagen vom Hören-Sagen. Außerdem sei zu erwarten, dass sich der engste Freundes- und Bekanntenkreis für die Klägerin einsetze. Nach wie vor seien keine physischen oder psychischen Misshandlungen nachgewiesen. Es handele sich bei den Schilderungen lediglich um gelegentliche Ehestreitigkeiten. Es möge sein, dass ein angespanntes Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann herrsche, dies stelle aber noch keine besondere Härte dar. Weiterhin sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Klägerin isoliert gefühlt habe. Denn sie sei regelmäßig zum Volleyballspielen gegangen oder habe Freunde besucht und mit diesen Spaziergänge unternommen. Anrufe des Ehegatten, um sich nach seiner Frau zu erkundigen, stellten keine psychischen Misshandlungen dar. Gelegentliche Anrufe beim Ehegatten seien nicht ungewöhnlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 7. August 2015 Bezug genommen. II. Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO hat. Bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des spezifischen prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs (vgl. hierzu BVerfG, B.v BvR 274/12 - juris Rn. 11 ff.) ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids) ist voraussichtlich rechtmäßig (2.1.), sie hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (2.2.) und der Bescheid ist bei summarischer Prüfung auch im Übrigen rechtmäßig (2.3.). 1. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, 166 Rn. 8 m. w. N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden, vor allem ist es unzulässig, schwierige Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B.v BvR 1526/02 - NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offen steht (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, 166 Rn. 26). 2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt Die Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids) ist bei der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig. Nach 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis auch nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Durch die unstreitige Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Klägerin mit ihrem deutschen Ehemann jedenfalls spätestens nach ihrem Auszug am 13. Juli 2014 aus der gemeinsamen Ehewohnung ist die Anspruchsvoraussetzung des 27 Abs. 1 AufenthG i. V. m. 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entfallen. Der Beklagte konnte die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers daher nachträglich nach Ermessen verkürzen. Dabei ist die Frage, ob die Klägerin trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach 31 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen hat, unter Berücksichtigung des insbesondere in 7, 8 AufenthG zum Ausdruck kommenden Trennungsprinzips nicht (mehr) inzident im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Verkürzung der Frist für die bisherige Aufenthaltserlaubnis nach 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu prüfen (vgl. BVerwG, U.v C 11/08 - InfAuslR 2009, 440/441; BayVGH, B.v ZB juris). Vielmehr ist diese Frage als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Verlängerung der

4 Aufenthaltserlaubnis nach 31 AufenthG oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen anzusehen, das hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist (vgl. BVerwG a. a. O.; BayVGH a. a. O.). Für die konkrete Ermessensentscheidung im Rahmen von 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedeutet dies, dass insoweit nur noch das Interesse der Klägerin, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG a. a. O.; BayVGH a. a. O.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze begegnen die Ermessenserwägungen des Beklagten bei der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der nach 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Kontrolle keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin sich erst seit dem 21. September 2009 im Bundesgebiet aufhält und die Ehe am 28. Dezember 2011 geschlossen wurde. Ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sei angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und des relativ kurzen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht so verfestigt, dass ihr eine Rückkehr und Reintegration in die Ukraine nicht zuzumuten wäre. Sie sei noch nicht zu einer faktischen Inländerin geworden. Der Urlaubsaufenthalt der Klägerin im Sommer 2014 in der Ukraine verdeutliche zudem, dass ihr eine Ausreise durchaus zumutbar und möglich sei. Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass auch der Umstand, dass die Klägerin einer Beschäftigung nachgeht für sich genommen nicht bereits dazu führt, dass von der Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis abzusehen ist (vgl. dazu a. BayVGH a. a. O.). Die Klägerin müsse ggf. ein entsprechendes Visumverfahren von der Ukraine aus zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hotel S. betreiben. Daher überwiege das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände die persönlichen Interessen der Klägerin am Verbleib im Bundesgebiet. Die Ermessensausübung durch den Beklagten ist vor allem nicht bereits deswegen fehlerhaft, weil die Ausländerbehörde in diesem Rahmen darüber hinaus prüfte, ob ein Anspruch der Klägerin auf einen Aufenthaltstitel auch aufgrund sonstiger Anspruchsgrundlagen besteht. Wie bereits ausgeführt ist dies an dieser Stelle nicht (mehr) erforderlich, sondern stellt zugleich eine Entscheidung über den (konkludenten) Antrag des Ausländers auf Verlängerung bzw. Neuerteilung eines Aufenthaltstitels dar (vgl. dazu bereits oben, sowie BVerwG a. a. O.; BayVGH a. a. O.) Die Klägerin hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis Bei summarischer Prüfung besteht kein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nach 31 Abs. 1 AufenthG. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem deutschen Ehemann bestand im Bundesgebiet keine drei Jahre. Am 21. September 2009 reiste sie ins Bundesgebiet ein, die Ehe wurde am 28. Dezember 2011 geschlossen. Spätestens seit dem 13. Juli 2014, d. h. nach lediglich etwa zwei Jahren sechs Monaten und zwei Wochen, lebt sie von ihrem Ehemann getrennt. Da somit die Ehe auch unter Zugrundelegung des spätesten denkbaren Trennungszeitpunktes noch keine drei Jahre bestand, braucht nicht näher darauf eingegangen werden, ob bzw. ab wann bereits vor dem Auszug der Klägerin aus der gemeinsamen Ehewohnung die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr vorhanden war. Vom Erfordernis des dreijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft nach 31 Abs. 1 AufenthG kann allerdings gemäß 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Eine besondere Härte liegt nach 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (2. Alternative).

5 Eine besondere Härte i. S. d. 31 Abs. 2 AufenthG ist bei summarischer Prüfung vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Klägerin droht keine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange aus der Rückkehrverpflichtung, welche durch die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bedingt ist ( 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG). Erfasst werden damit nur solche Beeinträchtigungen des Ausländers die mit der Ehe und ihrer Auflösung zumindest im mittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BayVGH B.v ZB juris Rn. 7; B.v CS juris Rn. 13 m. w. N.). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist somit kein Raum für rein zielstaatsbezogene Beeinträchtigungen des Ehegatten. Hierzu gehören auch Umstände, die thematisch bei 60 AufenthG (und vor allem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) zu prüfen wären, z. B. eine behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat. Die einschränkende Auslegung des 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie - BVerwG, U.v C juris; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, 31 AufenthG Rn. 44 ff. m. w. N.; Tewocht in BeckOK AuslR, Stand: , 31 AufenthG Rn. 19 f.; Zeitler in HTK-AuslR, Stand: , 31 AufenthG zu Abs. 2 - Härtefall Rn. 11). Der Herkunftsort der Klägerin, K., ist - soweit ersichtlich - nicht unmittelbar von der gewalttätigen Auseinandersetzung in der Ostukraine betroffen. Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt würde aber selbst das Vorliegen von Abschiebungshindernissen i. S. d. 60 AufenthG keine besondere Härte nach 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG begründen. Der Klägerin ist das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange unzumutbar ( 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). Der in 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG genannte, inlandsbezogene Härtegrund soll vermeiden, dass der ausländische Ehegatte nicht allein wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird (vgl. BT-Drs. 14/2902 vom , S. 5 f., zu 19 AuslG, an dem sich 31 Abs. 2 AufenthG orientiert; NdsOVG, B.v OVG 8 ME 120/11 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Bbg, B.v OVG 3 S juris Rn. 4 und OVG 11 S juris Rn. 3; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerecht, 10. Aufl. 2013, 31 AufenthG Rn. 55 ff. m. w. N.; Tewocht in BeckOK AuslR, Stand: , 31 AufenthG Rn. 21 ff.). Grundvoraussetzung für die Annahme des Härtegrundes nach 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG ist daher regelmäßig zunächst, dass der zugezogene ausländische Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat. Geht diese Beendigung hingegen vom stammberechtigten Ehegatten aus, ist dem zugezogenen Ehegatten die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar, sondern unmöglich (BayVGH, B.v ZB juris Rn. 5; NdsOVG, B.v OVG 8 ME 120/11 - juris; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerecht, 10. Aufl. 2013, 31 AufenthG Rn. 56; jeweils m. w. N.; a.a. Tewocht in BeckOK AuslR, Stand: , 31 AufenthG Rn. 23). Des Weiteren bedarf es der Beurteilung, ob dem Ehepartner ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft zumutbar war oder nicht, einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v AS , 10 AS juris Rn. 24; B.v ZB juris Rn. 4; OVG NW, U.v OVG 18 A 1936/11 - juris Rn. 32). Zu den Schutzgütern des 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG zählen dabei vor allem die sexuelle und sonstige Selbstbestimmung, die persönliche Freiheit und Ehre sowie die körperliche Unversehrtheit (vgl. NdsOVG, B.v OVG 8 ME 120/11 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Bbg, B.v OVG 11 S juris Rn. 3; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerecht, 10. Aufl. 2013, 31 AufenthG Rn. 57). Diese Schutzgüter sind nach Auffassung des Gesetzgebers u. a. jedenfalls dann rechtserheblich verletzt, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat (vgl. Begründung der Bundesregierung für die Änderung von 19 AuslG, BT-Drs. 14/2368 vom 14. Dezember 1999, S. 4; BayVGH, B.v ZB juris Rn. 6 m. w. N.); 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG benennt Opfer häuslicher Gewalt denn auch ausdrücklich als einen Anwendungsfall der Vorschrift. Ausweislich des weiter formulierten Wortlauts von 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG schließen diese eindeutigen Beispiele das Vorliegen des Härtegrundes in anderen Fällen indes

6 nicht aus (vgl. NdsOVG, B.v OVG 8 ME 120/11 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Bbg, B.v OVG 11 S juris). Für die Auslegung der Regelung ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass sie keine außergewöhnliche, sondern nur eine besondere Härte fordert. Überdies ist anders als nach der ersten Alternative von 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keine erhebliche Beeinträchtigung verlangt (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerecht, 10. Aufl. 2013, 31 AufenthG Rn. 58; Tewocht in BeckOK AuslR, Stand: , 31 AufenthG Rn. 22). Lediglich gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, können für sich genommen jedoch noch nicht dazu führen, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (vgl. BayVGH, B.v ZB juris Rn. 6 mw.n.; OVG NW, U.v OVG 18 A 1936/11 - juris Rn. 30; NdsOVG, B.v OVG 8 ME 120/11 - juris; OVG Berlin-Bbg, B.v OVG 11 S juris). Nach dem Vortrag der Klägerin verließ sie am 13. Juli 2014 die Ehewohnung, nachdem ihr Ehemann wutentbrannt nach Hause gekommen sei und verlangt habe, dass sie ihre Koffer packe. Damit ging die Trennung letztlich nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann aus, so dass eine besondere Härte i. S. d. 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG bereits aus diesem Grund ausscheiden dürfte. Zudem ist eine physische oder psychische Misshandlung nicht dargelegt. Zwar fühlte sich die Klägerin wohl in der Beziehung eingeengt und kontrolliert, dies erreicht aber noch nicht das hierfür erforderliche Maß. Sie konnte etwa noch immer zum Sport oder zu gemeinsamen Unternehmungen mit Freunden gehen. Der vorgetragene einmalige erfolglose Versuch ihres Ehemanns, sie zu schlagen, ist ebenfalls nicht belegt. Auf die Stellung einer Anzeige hat die Klägerin verzichtet. Nach diesem Vorfall lebte die Klägerin zunächst weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung. Schließlich handelt es sich bei der Zerstörung der SIM-Karte sowie dem Löschen des und Facebook-Accounts um Formen von Ehestreitigkeiten ähnlich Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundloser Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken bzw. im Zuge einer Trennung auftreten. Eine besondere Härte i. S. d. 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG ergibt sich hieraus nicht Die Klägerin hat bei summarischer Prüfung auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen. Insbesondere kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß 18 AufenthG nicht in Betracht. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit im Bereich der Kinderanimation im Hotel S. in Bad K. setzt keine qualifizierte Berufsausbildung (Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre, vgl. 6 Abs. 1 Satz 2 der Beschäftigungsverordnung - BeschV) voraus, so dass eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist, vgl. 18 Abs. 3 AufenthG. Bei der Tätigkeit handelt es sich nicht um einen Beruf i. S. d. Positivliste der Bundesagentur für Arbeit nach 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschV. Es wird weder eine (zweijährige) Berufsausbildung benötigt, noch ist die Tätigkeit mit den in der Positivliste genannten Berufen vergleichbar. Eine Zustimmung zur Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Kinderanimateurin ist damit nicht möglich und eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung fehlt. Damit scheidet auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach 18 Abs. 3 AufenthG aus Der angefochtene Bescheid ist bei summarischer Prüfung auch im Übrigen rechtmäßig. 3. Da es somit an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage fehlt, kommt es auf das Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit und auf die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht mehr an. Die Beiordnung eines Bevollmächtigten nach 166 VwGO i. V. m. 121 Abs. 2 ZPO kommt deshalb nicht in Betracht.

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