Stellungnahme zum Bundesgesetz und zur Verordnung über Zweitwohnungen

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1 Grünliberale Partei Schweiz Postfach 367, 3000 Bern 7 Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK z.h. Frau Bundesrätin Doris Leuthard Bundesamt für Raumentwicklung 3003 Bern 18. Oktober 2013 Ihr Kontakt: Sandra Gurtner-Oesch, Generalsekretärin, Tel , schweiz@grunliberale.ch Stellungnahme zum Bundesgesetz und zur Verordnung über Zweitwohnungen Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns eingeladen, uns zu den Entwürfen des Bundesgesetzes sowie der Verordnung über Zweitwohnungen vernehmen zu lassen. Wir bedanken uns dafür und nehmen gerne fristgerecht Stellung. Das Volk hat am 11. März 2012 die Zweitwohnungsinitiative angenommen und damit den Verfassungsauftrag erteilt, die Anzahl und die Fläche der Zweitwohnungen auf maximal 20 % je Gemeinde zu limitieren. Es drückte damit aus, dass die starke und rasche Überbauung vor allem der Tourismusregionen zu stoppen und die wertvollen Landschaften zu schonen sind. Die Gesetzesvorlage nimmt die 20 %-Limite grundsätzlich auf, relativiert diese aber so stark, dass sie in der Realität zur Makulatur verkommen wird. Auch wenn es richtig ist, den Kantonen und Gemeinden bei der Umsetzung der strengen Vorgabe einen Spielraum zuzugestehen, so darf dieser doch nicht dazu führen, dass der Verfassungsauftrag ausgehöhlt wird. Die Gesetzesvorlage in der heutigen Form lässt dies aber zu, wobei wir die folgenden Aspekte als besonders kritisch erachten: In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent neue Zweitwohnungen ohne Nutzungseinschränkungen zu schaffen, widerspricht dem Verfassungsauftrag und ist somit grundsätzlich unzulässig. Die Ausnahmen vom Grundsatz sind in der Gesetzesvorlage allzu grosszügig vorgesehen und sind in ihrer Vielgestaltigkeit kaum zu kontrollieren. Dies anerkennt die Vorlage selbst insofern, als dass sie einen Art. 13 enthält, der mit Missbrauch und unerwünschte Entwicklungen betitelt ist. Die unbestrittene Besitzstandgarantie wird auf Tatbestände ausgedehnt, bei denen effektiv gar kein Besitzstand vorliegt. Damit wird eine nicht zu rechtfertigende Ungleichheit zu sämtlichen bestehenden Besitzstandsregelungen in anderen Gesetzen geschaffen. Die Möglichkeit, mit geringer Zusatzanforderung Nutzungsbeschränkungen für Wohnungen unbefristet zu sistieren, führt in Tourismusregionen absehbar und fast zwangsläufig zu einem Vollzugsnotstand, der zu einem Widerspruch zum Verfassungsauftrag führen wird. Unsere Anträge und Bemerkungen im Anhang führen die Gesetzesvorlage näher an den Verfassungsauftrag heran, lassen aber selbst in Regionen mit schon heute sehr hohem Zweitwohnungsanteil eine zukunftsgerichtete Weiterentwicklung des Baubestands wie auch eine Siedlungsentwicklung zu. Wir sind überzeugt, damit einen

2 Seite 2 guten Mittelweg zwischen der Bewahrung der Landschaft und den Bedürfnissen der Tourismusregionen aufzuzeigen, der langfristig Bestand hat. Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anliegen. Bei Fragen dazu stehen Ihnen folgende Personen zur Verfügung: - Martin Bäumle, Parteipräsident und Nationalrat ZH, Tel Sandra Gurtner-Oesch, Generalsekretärin glp Schweiz, Tel Mit freundlichen Grüssen Martin Bäumle, Parteipräsident Sandra Gurtner-Oesch, Generalsekretärin Anhang 1: Anträge und Bemerkungen zu einzelnen Artikeln des Gesetzesentwurfs Anhang 2: Anträge zu einzelnen Artikeln des Verordnungsentwurfs

3 Seite 3 Anhang 1. Anträge und Bemerkungen zu einzelnen Artikeln des Gesetzesentwurfs Art. 4 Erstwohnungsinventar Art. 5 Festlegung des Zweitwohnungsanteils Bemerkung: Der Gesetzesentwurf verwendet entgegen dem Verfassungsauftrag die für Wohnzwecke genutzte Bruttogeschossfläche einer Gemeinde nicht als Kriterium für die Ermittlung des Zweitwohnungsanteils. Zugrunde liegt die Annahme, dass die Wohnflächen von Zweitwohnungen kleiner sind als die Fläche von Erstwohnungen. Dies ist nachvollziehbar, soll aber im Rahmen der Wirkungsbeurteilung nach Art. 21 untersucht werden. Sollte die Untersuchung die Annahme nicht bestätigen, müsste das Gesetz entsprechend geändert werden. Art. 6 Antrag Abs. 1: In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen keine weder neuen Zweitwohnungen noch Umnutzungen von Erst- in Zweitwohnungen bewilligt werden. Antrag Abs. 2: Vorbehalten bleibt bleiben die Erstellung neuer Wohnungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und 9 11 sowie Umnutzungen nach Artikel Umnutzungen von Erst- in Zweitwohnungen sind bewilligungspflichtig. Begründung: Der Bau von neuen Zweitwohnungen und die Umnutzung von Erst- in Zweitwohnungen führen zum gleichen Resultat, nämlich zusätzlichen Zweitwohnungen. Sie sind deshalb gleich zu behandeln, und dies ist auch explizit zu erwähnen. Damit das Gesetz vollzogen werden kann, müssen Umnutzungen kontrolliert werden können, was am einfachsten via eine Bewilligungspflicht geschieht. Bemerkung: Unsere nachfolgenden Anträge führen teilweise zu einer Neunumerierung der Artikel; dies müsste dann in Art. 6 Abs. 2 noch nachvollzogen werden. Art. 7 Nutzungsbeschränkung Antrag zu Abs. 2 Bst. c: auf einer auf den nationalen und internationalen Markt ausgerichteten, kommerziellen Vertriebsplattform angeboten wird. Begründung: Selbstverständlich sollen auch die nationalen Märkte angesprochen werden, was das Nachfragepotenzial erhöht. Art. 8 Besondere Bewilligungsvoraussetzungen für touristisch bewirtschaftete Wohnungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Antrag zur Überschrift: Besondere Bewilligungsvoraussetzungen für touristisch bewirtschaftete Wohnungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Antrag zu Abs. 1: Im kantonalen Richtplan können Gebiete bezeichnet werden, in denen ein Bedarf an touristisch bewirtschafteten Wohnungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c ausgewiesen ist. Begründung: Es gibt keinen Grund, weshalb die verschiedenen Typen touristisch bewirtschafteter Wohnungen bezüglich der Nachweispflicht verschieden behandelt werden sollten. Deshalb soll die Nachweispflicht für alle touristisch bewirtschafteten Wohnungen gelten.

4 Seite 4 Antrag zu Abs. 3: Neubauten dürfen nur bewilligt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Umnutzungsreserven bestehender Leer- und Zweitwohnungen sowie von Wohnungen nach Artikel 15 Absatz 2 innerhalb der Bauzonen ausgeschöpft sind. Begründung: Auch Wohnungen, deren Nutzungsbeschränkung nach Art. 15 unbefristet sistiert ist, sind zu den Umnutzungsreserven zu zählen. Sie sollen zuerst wieder bewirtschaftet werden, bevor neue Wohnungen zugelassen sind. Art. 9 Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben Antrag zu Abs. 1: Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dürfen strukturierten Beherbergungsbetrieben die Erstellung von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 bewilligen, wenn diese in den Beherbergungsbetrieb baulich integriert sind und: Antrag zu Abs. 1 Bst. a: dies für die Finanzierung des Baus oder der Weiterführung des Betriebs, des Umbaus oder eines Ersatzneubaus an gleicher Stelle erforderlich ist; Begründung: Die Querfinanzierung von strukturierten Beherbergungsbetrieben durch Zweitwohnungen soll nicht zu einer Landbeanspruchung durch Neubauten führen, weil sonst der Grundgedanke des Verfassungsartikels die Bewahrung der Landschaft vor Überbauung mit kaum genutztem Wohnraum missachtet würde. Antrag zu Abs. 2: Ganzen Absatz streichen. Begründung: Dieser Absatz führt die Bestimmungen gemäss Abs. 1 für Betriebe, die vor dem 11. März 2012 bestanden haben, ad absurdum. Der Marktaustritt unrentabler Betriebe ist auch ohne Schaffung von Wohnungen ohne Nutzungsauflage möglich. Bemerkung: Wenn Abs. 2 gestrichen wird, ist Abs. 3 textlich anzupassen. Art. 10 Neue Wohnungen in geschützten Bauten Antrag zu Abs. 3: Ausserhalb der Bauzonen dürfen landschaftsprägende Bauten, die bisher nicht als Wohnungen genutzt wurden, zu Wohnungen umgenutzt werden, wenn Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind, und diese im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden und deren dauerhafte Erhaltung nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann. Begründung: Die Trennung von Bau- und Nichtbauzone ist eines der zentralen Anliegen unserer Raumplanung. Ausnahmen sollen nur zurückhaltend gewährt werden. Erst recht gilt dies, wenn Ausnahmen für nicht dauernd bewohnten Wohnraum ausserhalb der Bauzonen geschaffen werden soll: Hier soll ein Zusatznutzen im Sinne des Antrags entstehen. Art. 11 Projektbezogene Sondernutzungspläne Antrag: Ganzen Artikel streichen. Begründung: Ein Sondernutzungsplan ist unabhängig von seinem Detaillierungsgrad eine Grundlage zur Beurteilung eines Baugesuches, aber keine Vorwegnahme der Bewilligung und erst recht kein bestehender Besitzstand.

5 Seite 5 Würde hier die Besitzstandsgarantie auf einen effektiv inexistenten Besitzstand ausgeweitet, entstünde eine nicht zu rechtfertigende Ungleichheit zu sämtlichen bestehenden Besitzstandsregelungen in anderen Gesetzen. Eventualantrag Abs 2: Ausnahmebewilligungen gestützt auf diesen Artikel dürfen nur während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt werden. Diese Frist kann aus wichtigen Gründen um weitere fünf Jahre verlängert werden. Begründung: Falls Artikel 11 entgegen unserem Antrag im Gesetz bleibt, ist wenn schon die Ergänzungsvariante zu wählen und dabei eine relativ kurze, vor allem aber nicht zu verlängernde zeitliche Limite zu setzen. Art. 12 Bauliche und nutzungsmässige Änderungen Art. 13 Missbrauch und unerwünschte Entwicklungen Antrag: Es ist die Variante zu Art. 12 Abs. 2 bis 4 zu wählen und Art. 13 zu streichen. Begründung: Die Absätze 2 bis 4 gemäss Hauptvorschlag sind verfassungswidrig (Abs. 2, s. unten) und führen offensichtlich dazu, dass Missbräuche und unerwünschte Entwicklungen auftreten oder zumindest wahrscheinlich auftreten. Sonst wäre die Einfügung eines Artikels 13 Missbrauch und unerwünschte Entwicklungen weder nötig noch zu erklären. Die Variante fasst die Änderungsmöglichkeiten etwas enger (weshalb Art. 13 dann nicht mehr nötig ist), lässt aber immer noch genügend Spielraum für eine zukunftsgerichtete Weiterentwicklung des Baubestands wie auch eine Siedlungsentwicklung offen. Zu Abs. 2 gemäss Hauptvorschlag: Dass eine Gesetzesbestimmung, welche die Art der Wohnnutzung frei lässt also auch die Umnutzung einer bestehenden Erst- in eine unbewirtschaftete Zweitwohnung erlaubt, mit einem Verfassungsartikel, der genau diesbezüglich Einschränkungen macht, kompatibel sein soll, ist unter keinem Titel zu begründen. Antrag zu Abs. 6 (neu): Die Umnutzung ist nicht zulässig, wenn sie missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie den Neubau einer Erstwohnung zur Folge hat. Begründung: Die Umnutzung von altrechtlichen Erstwohnungen in Zweitwohnungen darf nicht dazu führen, dass deswegen neue Erstwohnungen gebaut werden. Der entsprechende Vorbehalt aus der geltenden Zweitwohnungsverordnung soll übernommen werden. Art. 15 Sistierung der Nutzungsbeschränkung Antrag zu Abs. 2: Sie sistiert die Nutzungsbeschränkung unbefristet Ausserhalb der Tourismusgemeinden kann sie die Nutzungsbeschränkung unbefristet sistieren, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer nachweist, erfolglos nach Personen gesucht zu haben, die die Wohnung gegen angemessenes Entgelt rechtmässig nutzen. Begründung: Die Möglichkeit, mit geringer Zusatzanforderung Nutzungsbeschränkungen für Wohnungen unbefristet zu sistieren, führt in Tourismusregionen absehbar und fast zwangsläufig zu einem Vollzugsnotstand, der zu einem Widerspruch zum Verfassungsauftrag führen wird. Auf die Möglichkeit ist deshalb zu verzichten.

6 Seite 6 Anhang 2: Anträge zu einzelnen Artikeln der Zweitwohnungsverordnung Art. 6 Bedarfsnachweis für touristisch bewirtschaftete Wohnungen Antrag: Ein Bedarf an weiteren touristisch bewirtschafteten Wohnungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes ist in Regionen gegeben, in denen die bestehenden Zweitwohnungen ausgelastet sind eine durchschnittliche Jahresauslastung von über 50 Prozent aufweisen. Begründung: Zu Buchstabe c siehe unseren Antrag zu Art. 8 des Gesetzes. Zum zweiten Teil: Die massgebliche Auslastung, die für den Bedarfsnachweis entscheidend ist, ist zu präzisieren. Betrachtungszeitraum kann nur das ganze Jahr sein. Würde sich die Auslastung nur auf die wenigen Wochen der Hauptsaison abstützen, könnte ein Bedarf an neuen Zweitwohnungen konstruiert werden, obwohl die bestehenden Betten während den meisten Wochen des Jahres unbelegt sind. Zusätzliche Betten wären dann zwangsläufig ebenso während einer sehr langen Zeit unbelegt, was unerwünscht ist. Art. 10 Ersatzabgabe bei unbefristeter Sistierung Antrag zu Abs. 2: Die Kantone bestimmen den Abgabesatz für ihre Gemeinden unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse. Er beträgt höchstens 20 bis 50 Prozent des Mehrertrags. Begründung: Es ist auch eine Mindestabgabe zu definieren.

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