aufnahmeordnung fhg zentrum für gesundheitsberufe tirol gmbh master of science in advanced practice midwifery

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1 fhg zentrum für gesundheitsberufe tirol gmbh aufnahmeordnung master of science in advanced practice midwifery akademische hebamme für perinatales management lehrgang zur weiterbildung gemäß 14a fhstg Aufnahmeordnung Lehrgang MID_ doc Seite 1/5

2 1. Allgemeine Bestimmungen Falls die Anzahl der BewerberInnen höher ist als die Zahl der verfügbaren Studienplätze, wird ein Aufnahmeverfahren durchgeführt, das ausschließlich leistungsbezogene Kriterien anzuwenden hat. Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß 14a FHStG werden an der fhg Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH in der Organisationsform berufsbegleitend angeboten. Es werden keine Gebühren für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren eingehoben. 2. Studienplätze Die Anzahl der Studienplätze wird durch die fhg Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH pro Aufnahmetermin festgesetzt und auf der Homepage unter publiziert. Studienplätze, die infolge von Studienabbrüchen frei werden, können bis spätestens 4 Wochen nach Studienbeginn nachbesetzt werden. 3. Zugangsvoraussetzungen 3.1. Master of Science in Advance Practice Midwifery Mit dem Lehrgang zur Weiterbildung gemäß 14a Master of Science in Advanced Practice Midwifery sollen freiberuflich tätige und angestellte Hebammen aus dem deutschsprachigen europäischen Raum angesprochen werden. Als Zugangsvoraussetzungen im Sinne der Verknüpfung von Kompetenzen und deren praktischer Anwendung im eigenen Berufsfeld (vgl. 3 Abs. 1 FHStG) gelten: - Abschluss eines FH-Bachelor-Studienganges Hebamme mit akademischen Grad Bachelor of Science in Health Studies gem. Hebammen-Gesetz, BGBl. Nr. 310/1994 idgf von BGBl. Nr. 70/2005 und BGBl. Nr. 43/2006 mit der dazugehörigen Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 1/2006 (Berufserfahrung bzw. Tätigkeit als Hebamme während des Lehrganges erwünscht) - Hebammendiplom gem. Hebammen-Gesetz, BGBl. Nr. 310/1994 mit der dazugehörigen Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 599/1995 oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung an einer ausländischen Bildungseinrichtung gem. Hebammen-Gesetz, BGBl. Nr.310/ , 13 (2jährige Berufserfahrung bzw. Tätigkeit als Hebamme während Besuch des Lehrganges erwünscht) - Hebammendiplom gem. Hebammen-Gesetz, BGBl. Nr.3/1964 mit der dazugehörigen Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 443/1971 und Nachweis einer mindestens 5jährigen Berufspraxis. Eine einzelfallbezogene Prüfung des Qualifikationsniveaus findet durch die Leitung des Lehr- und Forschungspersonals statt Akademische Hebamme für perinatales Management - Abschluss eines FH-Bachelor-Studienganges Hebamme mit akademischen Grad Bachelor of Science in Health Studies - Hebammendiplom gem. Hebammen-Gesetz, BGBl. Nr. 310/1994 oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung an einer ausländischen Bildungseinrichtung - Hebammendiplom gem. Hebammen-Gesetz, BGBl. Nr. 3/ Berufserfahrung bzw. Tätigkeit als Hebamme während des Lehrganges erwünscht Aufnahmeordnung Lehrgang MID_ doc Seite 2/5

3 4. Aufnahmekriterien Die zur Reihungsliste führenden Bewertungen der BewerberInnen gemäß den Kriterien der Aufnahmeordnung werden überprüfbar und nachvollziehbar dokumentiert (unabhängig voneinander für die beiden Lehrgänge Master of Science in Advance Practice Midwifery und Akademische Hebamme für perinatales Management). Eine bevorzugte Berücksichtigung im Aufnahmeverfahren aufgrund einer Bewerbung in einem früheren Studienjahr (Warteliste) ist aus Gründen der Gleichbehandlung unzulässig. 5. Ausbildungsvertrag Durch die Aufnahme der Studierenden in den Lehrgang zur Weiterbildung wird eine zivilrechtliche Beziehung zwischen dem Erhalter des Lehrganges und den Studierenden begründet. Diese ist im Ausbildungsvertrag geregelt. Der Ausbildungsvertrag endet automatisch durch den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges zur Weiterbildung bzw. durch die negative Beurteilung der letztmöglichen Prüfungswiederholung. Eine Kündigung des Ausbildungsvertrags und somit eine Beendigung des Studiums durch die/den Studierende/n ist ausschließlich schriftlich und eingeschrieben zum Ende eines jeden Semesters, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist (Datum des Poststempels) zulässig. Diese Kündigung des Ausbildungsvertrags setzt eine ausführliche schriftliche Begründung durch die/den Studierende/n voraus. Im beiderseitigen Einvernehmen ist die Auflösung des Ausbildungsvertrags und somit die Beendigung des Studiums jederzeit möglich. 6. Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse Bezüglich der Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung. Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen wird auf Antrag der/des Studierenden festgestellt. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit durch die Leitung des Lehr- und Forschungspersonals (Zeugnisse, Bescheinigungen, etc.) werden positiv absolvierte Prüfungen anerkannt. Eine Wissensüberprüfung ist in diesen Fällen nicht vorzusehen. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen aus der beruflichen Praxis können im Einzelfall auf Antrag der/des Studierenden von der Leitung des Lehr- und Forschungspersonals berücksichtigt und auf Lehrveranstaltungen angerechnet werden. 7. Verweigerung der Aufnahme Offene Zahlungen für Studienbeiträge, welche trotz dreimaliger Mahnung nicht, nicht zur Gänze oder nicht termingerecht beglichen werden, können zu einer Verweigerung der Aufnahme führen. 8. Ausschluss aus dem Studium Die/der Studierende kann von der fhg Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH gesamten Lehrgang zur Weiterbildung durch die Leitung des Lehr- und Forschungspersonals nach Rücksprache mit der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, sofern die/der Studierende Verhaltensweisen zeigt, die dem zum Studienerfolg notwendigen Erfordernis des engen Zusammenwirkens zwischen der fhg GmbH und der/dem Studierenden zuwiderlaufen. Derartige Gründe sind insbesondere: - mehrfach wiederholtes unentschuldigtes und/oder unbegründetes Fernbleiben - unzureichende (aktive) Teilnahme am Studienbetrieb Aufnahmeordnung Lehrgang MID_ doc Seite 3/5

4 - keine oder unzureichende Beachtung der im Ausbildungsvertrag, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der fhg GmbH, in der Prüfungsordnung, im Studienhandbuch oder in der Hausordnung geregelten Bedingungen und Verstöße gegen deren Regelungen - offene Zahlungen für Studienbeiträge, welche trotz dreifacher Mahnung nicht, nicht zur Gänze oder nicht termingerecht beglichen wurden - Verschmutzungen, Beschädigungen oder sonstiges dem ordnungsgemäßen Ablauf des Studienbetriebs zuwiderlaufendes, den Betrieb störendes, beeinträchtigendes oder schädigendes Verhalten der/des Studierenden oder ihr/ihm zurechenbaren Personen - eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung der/des Studierenden, welche nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften auch den Verlust eines öffentlichen Amts zur Folge hätte 9. Studiengebühren Studierende eines Lehrganges zur Weiterbildung der fhg Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH haben Studiengebühren in Höhe von 2.100,00 pro Semester zu entrichten, die auch tatsächlich anfallende Kosten wie Unfallversicherung inkl. Wegerisiko, Haftpflichtversicherung, Ausweis für Studierende, etc. enthalten. Aufgenommene BewerberInnen erhalten mit dem Aufnahmeentscheid eine Rechnung über den Studienbeitrag. Die Studiengebühren haben binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung spesenfrei auf dem Konto der fhg GmbH zu ergehen, die Kopie des Einzahlungsbeleges ist gemäß Aufnahmeentscheid bis 10. August vorzulegen; die Kopie des Einzahlungsbeleges hat mit den gemäß Aufnahme-Entscheid geforderten Aufnahmeunterlagen bis spätestens 10. August im Aufnahmejahr im Studien-Service-Center Master vorzuliegen. Eine nicht fristgerechte Einzahlung der Studiengebühren führt zum Verlust des Studienplatzes. BewerberInnen, die von der Warteliste nachgezogen werden, erhalten mit dem Aufnahme- Entscheid die Rechnung für den Studienbeitrages sowie eine Frist, innerhalb welcher die Kopie des Einzahlungsbeleges mit den geforderten Aufnahmeunterlagen im Studien-Service-Center Master vorzuliegen hat. Die Studiengebühren haben binnen 14 Tagen nach Rechnungsausstellung spesenfrei auf das Konto der fhg GmbH zu ergehen. Eine nicht fristgerechte Einzahlung des Studienbeitrages führt zum Verlust des Studienplatzes. In jedem weiteren Semester ist die Rechnung über den Studienbeitrag unverzüglich einzubezahlen und die Kopie des Einzahlungsbeleges binnen 14 Tagen im Studien-Service-Center Master abzugeben. Detaillierte Regelungen bezüglich Leistung der Studiengebühren sind im Ausbildungsvertrag festgelegt. 10. Rückerstattung der Studiengebühren Folgende Regelungen gelten bei Verzicht auf den Studienplatz, Nicht-Antritt des Studiums bzw. bei Ausscheiden aus dem Lehrgang zur Weiterbildung nach Ausbildungsbeginn: - Erfolgt ein zeitgerechter, schriftlich eingebrachter Verzicht auf den Studienplatz bis spätestens 10. August des jeweiligen Studienjahres durch die/den aufgenommene/n BewerberIn, wird die Studiengebühr vollständig rückerstattet. - Bei einem Verzicht auf den Studienplatz nach dem 10. August oder bei Nicht-Antritt des Studiums wird die Studiengebühr nicht mehr rückerstattet. - Bei Ausscheiden aus dem Lehrgang zur Weiterbildung nach Studienbeginn: In diesem Fall ist für das jeweilige Semester die volle Studiengebühr fällig und ist zu entrichten. Aufnahmeordnung Lehrgang MID_ doc Seite 4/5

5 11. Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) Studierende in Fachhochschul-Studiengängen gehören gemäß Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993 i.d.g.f. von BGBl. Nr. 89/2007 der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) an und unterliegen den Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1999 i.d.g.f. Somit sind ordentlich Studierende der fhg GmbH gesetzlich verpflichtet, einen Studierendenbeitrag (= ÖH-Beitrag) in Höhe von derzeit 16,86 pro Semester zu entrichten. Eine Befreiung vom Studierendenbeitrag ist nur für Studierende, die ordnungsgemäß um Unterbrechung des Studiums angesucht haben, möglich. Studierende, die ein Auslandssemester/- praktikum absolvieren, können vom Studierendenbeitrag nicht befreit werden. Alle Mitglieder der österreichischen Hochschülerschaft haben den Studierendenbeitrag nur einmal pro Semester zu entrichten, unabhängig, an wie vielen Bildungseinrichtungen sie studieren. Gemäß Hochschülerschaftsgesetz hat jeder Erhalter für sich zu kontrollieren, ob die Einzahlung erfolgt ist, um den Studierenden die ordnungsgemäße Fortsetzung des Studiums zu ermöglichen. Aus diesem Grund hebt jeder Erhalter den Studierendenbeitrag (= ÖH-Beitrag) von allen Studierenden ein. Studierende, die an mehreren Bildungseinrichtungen studieren, haben die Möglichkeit, mehrfach bezahlte Studierendenbeiträge bei der Österreichischen Hochschülerschaft zurückzufordern. Die entsprechenden Erläuterungen und das Antragsformular sind der ÖH- Homepage unter zu entnehmen. 12. Umsetzung der Aufnahmeordnung Die Umsetzung der Aufnahmeordnung liegt in der Kompetenz und Verantwortung der Leitung des Lehr- und Forschungspersonals. Aufnahmeordnung Lehrgang MID_ doc Seite 5/5

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