Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 7 EWG/Türkei

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1 VG München, Urteil v M 12 K Titel: Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 7 EWG/Türkei Normenketten: EWG/Türkei Art. 7 AufenthG 4 Abs. 5 VwGO 113 Abs. 5 S. 1 Leitsätze: 1. Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. 4 Abs. 5 AufenthG bei Nichtvorliegens eines Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei. (redaktioneller Leitsatz) 2. Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach Art. 7 S. 1 EWG Türkei ist, dass der Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates im Zeitpunkt des Familiennachzugs angehört, wobei die Geburt im Bundesgebiet dem genehmigten Zuzug gleichzusetzen ist, das Kind dort seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz haben muss und die Arbeitnehmereigenschaft während der ersten drei Aufenthaltsjahre des Kindes andauern muss. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Arbeitsmarkt, Assoziationsabkommen, Aufenthaltserlaubnis, Familiennachzug, Niederlassungserlaubnis Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am... August 1989 in... geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Ihr wurde am... Juni 1997 erstmals eine bis 9. August 2005 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 14. Oktober 2005 erhielt die Klägerin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am... April 2015 hat die Klägerin in... ein Kind geboren, das die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Anlässlich der Prüfung, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, wurde geprüft, ob die Niederlassungserlaubnis der Klägerin aufgrund von Auslandsaufenthalten in der Türkei erloschen ist. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom... Juni 2015 wurde mitgeteilt, die Klägerin habe sich zu keinem Zeitpunkt länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten. Die Aufenthalte seien lediglich dem Umstand geschuldet gewesen, dass sich die Klägerin in der Türkei zunächst verlobt und dann am... Juni 2014 ihren Ehemann geheiratet habe. Sie habe niemals die Absicht gehabt, zu ihrem Ehemann in die Türkei zu ziehen.

2 Vielmehr sollte mittelfristig der Familiennachzug des Ehemannes nach Deutschland erfolgen. Da der Ehemann in der Türkei selbstständig sei und einen eigenen Betrieb führe, benötige der Familiennachzug noch etwas Zeit. Die Klägerin sei in München geboren und habe - bis auf ihre Auslandsaufenthalte - ausschließlich in Deutschland gewohnt und könne sich auch ein Leben in der Türkei nicht vorstellen. Bei der Klägerin handele es sich um die dritte Generation in Deutschland. Das Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sei nicht erloschen. Unstrittig dürfe sein, dass der Klägerin vor ihrer Ausreise im Jahr 2013 ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 zugestanden habe. Die Klägerin habe im Zeitraum vom... November 2013 bis... März 2015 zum einen das Bundesgebiet nicht für einen erheblichen Zeitraum verlassen, zum anderen habe ein berechtigter Grund vorgelegen. Ein nicht unerheblicher Zeitraum könne nur dann angenommen werden, wenn das Bundesgebiet für 12 aufeinanderfolgende Monate verlassen worden sei. Nicht ausreichend sei, wenn sich der Betroffene zwar mehrfach, aber jeweils weniger als ein Jahr außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten habe. Bereits aus diesem Grund habe die Klägerin ihre Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 nicht verloren. Ein Verlassen des Aufnahmestaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe könne nur dann angenommen werden, wenn der Familienangehörige zu erkennen gebe, dass er den Integrationszusammenhang nicht mehr aufrechterhalten wolle. Es bedürfe daher einer Einzelfallbetrachtung, bei der insbesondere der Ausreisezweck und die objektiv feststellbaren Umstände der Ausreise zu würdigen seien. Berechtigte Gründe lägen in der Regel dann vor, wenn der Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedsstaat unter anderem die Verfolgung anerkennenswerter Interessen zugrunde liege. Ein derartig anerkennenswerter Grund sei im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2014 gerade darin gesehen worden, dass die Ehefrau zu ihrem in der Türkei lebenden Ehemann immer wieder ausgereist sei, um den Familiennachzug nach Deutschland vorzubereiten. Beigefügt waren dem Schreiben die Versicherungsverläufe der Eltern der Klägerin sowie ihres Großvaters bei der Deutschen Rentenversicherung, des Weiteren eine Bestätigung des Jobcenters... vom... Juni 2015, dass die Klägerin seit dem 31. Mai 2013 keine Leistungen nach dem SGB II bezogen hat und die Familie der Klägerin keinen Antrag auf SGB II-Leistungen gestellt hat. Darüber hinaus wurde der Mutterpass der Klägerin sowie eine Aufnahmebestätigung der... Krankenkasse über den Beginn der Mitgliedschaft am... März 2015 vorgelegt. Aus dem Bescheid des Jobcenters... vom... Juli 2013 ergibt sich, dass die Klägerin vom 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 SGB II-Leistungen bezogen hat. Mit Schreiben vom... September 2015 hat der Klägerbevollmächtigte weiter ausgeführt, der Lebensunterhalt der Klägerin und ihres Kindes sei durch den in der Türkei lebenden Ehegatten gesichert. Es werde darauf verwiesen, dass die Klägerin seit dem 31. Mai 2013 keine Leistungen zum Lebensunterhalt beziehe. Mit Schreiben vom 21. September 2015 teilte die Beklagte dem Klägerbevollmächtigten mit, die der Klägerin am 14. Oktober 2005 erteilte Niederlassungserlaubnis sei kraft Gesetzes gemäß 51 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 AufenthG am 28. März 2013 erloschen, da ihre Ausreise nicht aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund erfolgt sei. Die Klägerin sei ausgereist, um sich zunächst zu verloben, habe am... Juni 2014 in der Türkei geheiratet und dort mit ihrem Ehemann zusammengelebt und somit ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt. Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 habe die Klägerin nicht erworben. Dies würde voraussetzen, dass sie mit einem Elternteil in der Zeit vom... August 1989 bis... August 1992 zusammengelebt habe und dieser Elternteil in diesem Zeitraum dem regulären Arbeitsmarkt angehört habe. Dies sei nicht der Fall. Ihr Vater sei am... Januar 1991 in das Bundesgebiet eingereist. Mit ihrer Mutter habe sie in diesem Zeitraum zwar zusammengelebt; diese habe jedoch nicht dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Laut Rentenversicherungsverlauf habe die Mutter der Klägerin in der Zeit vom... April 1985 bis... Dezember 1986 eine Beschäftigung ausgeübt. Vom 3. September 1987 bis... August 1988 seien Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Unterbrechungen gemeldet. Ab dem... August 1988 bis... Februar 1992 seien Zeiten gemeldet für Kindererziehung, Schwangerschaft und Mutterschutz. Ab dem... März 1992 bis 19. September 1992 seien erneut Zeiten der Arbeitslosigkeit gemeldet. Am... Oktober 2015 hat der Klägerbevollmächtigte erklärt, dass die Klägerin mit ihrem Kind im August in die Türkei ausgereist sei. Die Abmeldung in München werde veranlasst.

3 Mit Schriftsatz vom... Januar 2016, bei Gericht am 12. Januar 2016 eingegangen, hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach 4 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 7 ARB 1/80 zu erteilen. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom... September 2016 im Wesentlichen ausgeführt, dass Streitgegenstand nur das Daueraufenthaltsrecht der Klägerin aus Art. 7 ARB 1/80 sei. Aus dem Rentenversicherungsverlauf der Eltern der Klägerin gehe hervor, dass diese immer gearbeitet hätten. Die Mutter der Klägerin sei lediglich aufgrund von Kindererziehung, Krankheit und Arbeitslosigkeit zeitweise keiner Beschäftigung nachgegangen. Dies stelle ihre Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nicht in Frage (Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80). Vom... März 1992 bis... Mai 1998 lägen sogar Beschäftigungszeiten ohne Unterbrechung vor, also über sechs Jahre. Es stehe daher außer Frage, dass der Klägerin die Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 zustehe. Auch über ihren Vater würde ihr diese Rechtsposition erwachsen, da der das Recht vermittelnde türkische Arbeitnehmer nicht schon ab Beginn des für die Erfüllung der Voraussetzungen maßgeblichen Zeitraums Arbeitnehmer gewesen sein müsse, sondern ausreichend sei, wenn er im Zeitpunkt des Verlangens des Familienangehörigen auf Zutritt zum Arbeitsmarkt die Arbeitnehmereigenschaft erfülle. Die Rechtsposition habe die Klägerin auch nicht verloren, da sie immer nur zu vorübergehenden Zwecken das Bundesgebiet verlassen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht aufgegeben habe. Zudem liege ein berechtigter Grund vor. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016 beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte erklärt, zumindest konkludent einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gem. 4 Abs. 5 AufenthG gestellt zu haben. Auch die Beklagte hat bestätigt, dass sie bei ihrem Schreiben vom 21. September 2015 von einer Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. 4 Abs. 5 AufenthG ausgegangen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 1. Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass im Jahr 2015 ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. 4 Abs. 5 AufenthG gestellt wurde. Über diesen Antrag ist ohne zureichenden Grund in angemessener Frist bislang sachlich nicht entschieden worden. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. 4 Abs. 5 AufenthG ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gem. 4 Abs. 5 AufenthG ist ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. 4 Abs. 5 AufenthG besteht nicht, da ihr kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zusteht. a) Ein Aufenthaltsrecht aufgrund eigener Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmerin gem. Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) hat die Klägerin nicht erworben, da sie nicht mindestens ein Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung als

4 Arbeitnehmerin bei demselben Arbeitgeber aufweisen kann. Dies wird auch von der Klagepartei nicht bestritten. b) Ein Aufenthaltsrecht könnte sich daher nur aus Art. 7 ARB 1/80 ergeben. Nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 haben Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Rechte, die Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verleiht, setzen notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sonst jede Wirkung genommen würde. Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist, dass der Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates angehört und das Kind dort seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz haben muss. Dabei setzt Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 entgegen der Auffassung der Klägerin voraus, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Familienangehörigen, zu dem der Familiennachzug genehmigt wurde, im Zeitpunkt des Familiennachzugs bestehen und während der ersten drei Aufenthaltsjahre andauern muss (OVG Berlin-Brandenburg, B.v OVG 11 S juris). Dies entspricht der Auslegung von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 durch den Europäischen Gerichtshof, der auf das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen während der ersten drei Jahre des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat abstellt (vgl. EuGH, U.v C-351/95 - juris; U.v C-484/97 - juris). Die Geburt im Bundesgebiet ist dem genehmigten Zuzug gleichzusetzen (EuGH, U.v C-373/03 - juris). Im Fall der Klägerin, die im Bundesgebiet geboren ist, kommt es daher auf die ersten drei Jahre nach ihrer Geburt, sprich den Zeitraum vom... August 1989 bis... August 1992, an. Da der Vater der Klägerin erst am... Januar 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, kann die Klägerin ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 von diesem nicht ableiten. Mit ihrer Mutter hat die Klägerin zwar über den gesamten maßgeblichen Zeitraum tatsächlich zusammengelebt. Diese hat jedoch zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin nicht (mehr) dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehört, so dass die notwendige Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt des Familiennachzugs nicht bestanden und somit auch nicht während der ersten drei Aufenthaltsjahre angedauert hat. Der Begriff der Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt bezeichnet im Rahmen der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (EuGH, U.v C-1/97 - juris; U.v C-294/06 - juris). Ein türkischer Arbeitnehmer gehört trotz einer vorübergehenden Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats an, und zwar unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt hat, sofern diese Abwesenheit vorübergehender Natur ist (EuGH, U.v C-383/03 - juris). Ein türkischer Arbeitnehmer ist erst dann vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden.

5 Die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs zum Begriff der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 können auch für die Auslegung von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 herangezogen werden. Würde dieser Begriff unterschiedlich ausgelegt, je nachdem, ob er im Rahmen von Art. 6 oder von Art. 7 ARB 1/80 betrachtet wird, könnte dies die Kohärenz des Systems beeinträchtigen, das der Assoziationsrat eingerichtet hat, um die Lage der türkischen Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen (EuGH, U.v C-337/07 - juris). Die Mutter der Klägerin ist ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs vom... Juni 2015 (Bl. 14 ff. der Behördenakte) in der Zeit vom... April 1985 bis... Dezember 1986 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und dürfte daher Rechte aus Art. 6 Abs Spiegelstrich ARB 1/80 erworben haben. Im Anschluss daran sind bis zum... September 1987 allerdings keinerlei Zeiten verzeichnet. Vom... September 1987 bis... November 1987 sind Zeiten der Arbeitslosigkeit verzeichnet. Danach folgen nach einer weiteren Lücke erst wieder vom... April 1988 bis... August 1988 Zeiten von Arbeitslosigkeit. Vom... August 1988 bis zum... September 1989 folgen ausschließlich Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung, Schwangerschaft/Mutterschutz. Zwar führt nach der o.g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht jede vorübergehende Abwesenheit des türkischen Arbeitnehmers vom Arbeitsmarkt zum Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt. Die praktische Wirksamkeit der eingeräumten Rechte umfasst vielmehr auch das Recht auf vorübergehende Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Eine derartige Unterbrechung ist für die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt jedoch nur dann unschädlich, wenn der Betroffene tatsächlich eine neue Arbeit sucht und der Arbeitsverwaltung unter Beachtung der jeweiligen nationalen Vorschriften zur Verfügung steht, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine andere Beschäftigung zu finden. Ist dieser nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Assoziationsabkommens zu bestimmende angemessene Zeitraum für eine effektive Beschäftigungssuche überschritten, gehört der Betroffene nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt an. Unter Hinweis auf die insoweit als Leitlinien heranzuziehenden Regelungen für freizügigkeitsberechtigte Gemeinschaftsangehörige ist dabei in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Zeitraum von sechs Monaten zur Stellensuche grundsätzlich als ausreichend angesehen worden (vgl. U.v C-292/89 - juris). Etwas anderes gilt danach in den Fällen, in denen der Betroffene nach Ablauf dieses Zeitraums den Nachweis erbringt, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg eine neue Beschäftigung sucht (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Die Mutter der Klägerin ist im vorliegenden Fall nach Beendigung ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zum... Dezember 1986 bis zum Beginn des Mutterschutzes am... August 1988 über eineinhalb Jahre keiner Beschäftigung als Arbeitnehmerin im Bundesgebiet nachgegangen. Damit ist der Zeitraum von sechs Monaten, der im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und insbesondere der erst ein Jahr und acht Monate währenden Beschäftigung im Bundesgebiet ausreichend erscheint, um ein Vielfaches überschritten. Aussichtsreiche Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle während der gesamten Dauer der erheblich länger als sechs Monate währenden Arbeitslosigkeit sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Vielmehr ist festzustellen, dass die Mutter der Klägerin in diesem Zeitraum lediglich etwa acht Monate arbeitslos gemeldet war und damit der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stand. Im Übrigen Zeitraum sind keinerlei Zeiten gemeldet mit der Folge, dass die Mutter der Klägerin in diesen Zeiten der Arbeitsverwaltung nicht zur Verfügung stand, so dass in diesen Zeiträumen nicht von ernsthaften Bemühungen der Mutter der Klägerin um einen neuen Arbeitsplatz ausgegangen werden kann. Insbesondere liegt eine über neunmonatige Unterbrechung im Versicherungsverlauf ohne Arbeitslosigkeitsmeldung nach Beendigung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vor, so dass die angemessene Frist von sechs Monaten zur Arbeitsplatzsuche bereits ohne jedes Bemühen in dieser Richtung verstrichen ist. Da die Mutter der Klägerin somit zum Zeitpunkt ihrer Geburt wegen Überschreitung des Zeitraums, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden, nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik

6 angehört hat, hat die Klägerin Rechte gem. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht erworben. Auf die Frage, ob sie Rechte nach dem ARB 1/80 durch ihre Ausreise in die Türkei verloren hat, kommt es daher nicht mehr an. 3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt ( 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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